Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12

bei uns veröffentlicht am16.05.2013
vorgehend
Amtsgericht Deggendorf, 1 C 1359/11, 30.01.2012
Landgericht Deggendorf, 13 S 27/12, 04.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 332/12
Verkündet am:
16. Mai 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird dem Schuldner im Eröffnungsverfahren hinsichtlich der von ihm geführten
Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige
Verwalter ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse des Schuldners zu führen, so
werden die rechtshängigen Verfahren unterbrochen.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12 - LG Deggendorf
AG Deggendorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 4. September 2012 und das Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 30. Januar 2012 - dieses mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren ab 12. Dezember 2011 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reinhold Meister GmbH (künftig: Schuldnerin).
2
Die Schuldnerin hat einen ihr gehörenden PKW in der Werkstatt der Klägerin reparieren lassen. Hierfür begehrt die Klägerin Werklohn in Höhe von 239,20 €. Der von ihr erwirkte Mahnbescheid wurde der Schuldnerin am 9. November 2011 zugestellt. Mit Beschluss vom 29. November 2011 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Auf den Widerspruch der Schuldnerin wurde das Verfahren am 5. Dezember 2011 an das Prozessgericht abgegeben. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 erlegte das Insolvenzgericht der Schuldnerin hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auf und ermächtigte den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter, Aktiv- und Passivprozesse der Schuldnerin zu führen. Nachdem am 22. Dezember 2011 die Anspruchsbegründung beim Amtsgericht eingegangen war, ordnete dieses die Durchführung des vereinfachten Verfahrens an. Die hierauf bezogene Verfügung wurde zunächst den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. Nachdem diese unter Bezugnahme auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 dem Amtsgericht mitgeteilt hatten, sie hätten die Vertretung der Schuldnerin niedergelegt, wurde die Verfügung dem Beklagten zugestellt, der den Erhalt bestätigte, sich zur Sache aber nicht äußerte. Am 30. Januar 2012 gab das Amtsgericht der Klage statt und ließ die Berufung zu. Am 1. Februar 2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
3
Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung der ergangenen Urteile.

Entscheidungsgründe:


A.


4
Die Revision ist zulässig.

5
Die Revision ist ungeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 Satz 1 ZPO) wirksam eingelegt. Dem steht auch § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IVb ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718; vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 - Prozesshandlung 1; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486; vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, WM 2009, 871, 872) beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Rechtsmittel sind jedoch gegenüber dem Gericht zu erklären. Im Übrigen stellt die Revision keine "in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Rechtshandlung" dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung zur Geltung bringen (RGZ 88, 206, 208; 141, 306, 308; BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; vom 16. Januar 1997, aaO). Zur Geltendmachung der Unterbrechung ist nicht nur der Insolvenzschuldner, sondern auch der Insolvenzverwalter befugt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997, aaO S. 487).

B.


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der instanzgerichtlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
7
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis , sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Rechtsstreit sei infolge des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 nicht unterbrochen. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 2 ZPO setze nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden sei. Es müsse mithin ein "starker" vorläufiger Verwalter gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2; § 22 Abs. 1 InsO eingesetzt worden sein. Bei Anordnung anderer Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht sei § 240 Satz 2 InsO nicht anwendbar. Das nachträglich mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 der Schuldnerin auferlegte Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse und die gleichzeitige Ermächtigung an den vorläufigen Verwalter, diese Prozesse zu führen, sei auch nicht ausreichend, weil hiermit ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter nicht verbunden gewesen sei. Es handele sich hierbei auch nicht um ein gegenständlich beschränktes allgemeines Verfügungsverbot. Der klare Wortlaut des § 240 Satz 2 ZPO setze ein inhaltlich unbeschränktes allgemeines Verfügungsverbot voraus, was nur im Rahmen des § 22 Abs. 1 InsO auferlegt werden könne.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 1. Februar 2012 hat sich auf das amtsgerichtliche Verfahren nicht mehr ausgewirkt. Das amtsgerichtliche Urteil ist am 30. Januar 2012 ergangen; auf die nachfolgende Zustellung des Urteils kommt es nicht an (vgl. § 249 Abs. 3 ZPO).
11
2. Das Verfahren wurde durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 unterbrochen.
12
a) Ein Zivilrechtsstreit wird gemäß § 240 Satz 2 ZPO nicht dadurch unterbrochen , dass in einem Insolvenzantragsverfahren das Insolvenzgericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1; § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) auferlegt. Bei dieser Sicherungsmaßnahme geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht, wie es für § 240 Satz 2 ZPO vorausgesetzt wird, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822; Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208 Rn. 3). Wird allerdings die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes verbunden, tritt die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO mit dieser Anordnung ein (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, WM 2005, 345). Diese Auffassung wird von der überwiegenden Ansicht im Schrifttum geteilt (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 22 Rn. 47; Pape in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 1998, § 24 Rn. 9 f; HmbKomm-InsO/Schröder, 4. Aufl., § 22 Rn. 174; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 22 Rn. 8; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 22 Rn. 53; MünchKommInsO /Haarmeyer, 2. Aufl., § 22 Rn. 184; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 5. Aufl., § 240 Rn. 3; MünchKomm -ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 5). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
13
b) Das Berufungsgericht hat allerdings den Sinn und Zweck des § 240 Satz 2 ZPO nicht hinreichend erfasst. Hier hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auferlegt und den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse der Schuldnerin zu führen. Dieses Verbot und die zu Gunsten des Insolvenzverwalters ausgesprochene Ermächtigung hat die ursprünglich der Schuldnerin zustehende Prozessführungsbefugnis uneingeschränkt auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Damit ist die nach § 240 Satz 2 ZPO maßgebliche Befugnis auf den Beklagten übergegangen.
14
aa) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Verfahrenseröffnung berührt nicht die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners , jedoch seine Prozessführungsbefugnis. Sie geht, soweit sich der Prozess auf das insolvenzbefangene Vermögen bezieht, auf den Insolvenzverwalter über (RGZ 26, 66, 68; 47, 372, 374; HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 23; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 80 Rn. 18).

15
Der damit verbundene Wechsel der Prozessführungsbefugnis bedarf auch einer verfahrensrechtlichen Absicherung, was insbesondere die Prozesssperre durch Unterbrechung des Zivilgerichtsverfahrens gemäß § 240 ZPO gewährleistet (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO Rn. 1). Diese soll dem infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden Wechsel der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Parteien Gelegenheit geben, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, ZIP 1998, 659, 660; vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11, WM 2012, 1200 Rn. 7; Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 46). Auch soll der Insolvenzverwalter genügend Zeit haben, sich mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben (vgl. MünchKommZPO /Gehrlein, aaO).
16
bb) Dieser Normzweck kann bereits im Eröffnungsverfahren Bedeutung gewinnen. Dem dient die Regelung des § 240 Satz 2 InsO. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, mit der Ergänzung solle sichergestellt werden, dass ein anhängiger Zivilprozess auch bereits im Eröffnungsverfahren unterbrochen werden könne (BT-Drucks. 12/3803, S. 68; abgedruckt auch in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 805). Er hat hierbei in Anlehnung an § 80 InsO auf den Wechsel der Verwaltungsund Verfügungsbefugnis Bezug genommen; dies schließt nicht aus, dass bei einem Wechsel der Prozessführungsbefugnis aufgrund einer wirksamen Einzelermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wie vorliegend gegeben, ebenfalls die Prozesssperre des § 240 ZPO eingreift. Der zivilprozessuale Normzweck des § 240 ZPO knüpft an die Prozessführungsbefugnis an. Wird diese dem Schuldner bereits im Eröffnungsverfahren genommen und auf den vorläufigen Verwalter übertragen, kann der vom Gesetzgeber angestrebte Sicherungszweck nur erreicht werden, wenn auch das auf die Prozessführungsbefugnis beschränkte Verfügungsverbot die Rechtsfolge des § 240 ZPO auslöst.

III.


17
Das Berufungsurteil sowie das erstinstanzliche Urteil haben keinen Bestand. Nach Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 war das Verfahren unterbrochen. Eine Endentscheidung durfte vor Aufnahme des Rechtsstreits nicht ergehen.
18
Ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist allerdings nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreifbar (BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607; Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, ZIP 2004, 1120; vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7). Die angefochtenen Urteile sind daher einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Die unterbrochene Sache ist - für den Fall der Beendigung der Unterbrechung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Raebel Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 1 C 1359/11 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 04.09.2012 - 13 S 27/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


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(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 40/02
vom
22. Juni 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung.
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - X ZB 40/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 22. Juni 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit Testat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der Klägerin dessen weitere Verwendung.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie beantragte , die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des Bestätigungsvermerks zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich von der Klägerin beauftragter Abschlußprüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht wies die Klage ab, da der ursprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren aus ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung weiterverfolgt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2002 (101 IN 2398/02) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Klägerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren für unterbrochen erklärt (§ 240 Satz 2 ZPO). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin Aufhebung dieser Entscheidung.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO tritt bereits ein, wenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbotes verbunden wird. Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das vorliegende Verfahren betreffe auch die künftige Insolvenzmasse. Gegenstand des Klageverfah-
rens sei die Frage gewesen, inwieweit der Widerruf des Bestätigungsvermerks zu Unrecht erfolgt sei; denn nur dann habe die Beklagte die Verwendung des Vermerks dulden müssen. Diese Verwendungsmöglichkeit wirke sich auf das Vermögen der Klägerin und damit auf die künftige Insolvenzmasse aus. Die Beziehung zur Insolvenzmasse sei auch nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin verloren gegangen. Die Frage, ob die Beklagte zum Widerruf des Bestätigungsvermerkes berechtigt gewesen sei oder nicht, habe Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die bei einem unberechtigten Widerruf dem Grunde nach in Betracht kämen. Schadensersatzforderungen gehörten aber zur Insolvenzmasse. Gleiches gelte für die von der Klägerin erstrebte Feststellung, die die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern könnte.

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Klagebegehren auch nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ebenso wie die ursprüngliche Klage einen Gegenstand betrifft, der zur künftigen Insolvenzmasse gehört, und daß deshalb die Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO eingetreten ist. Der Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO setzt voraus, daß das anhängige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§§ 35, 36 InsO). Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rdn. 8; MünchKomm./Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 240 Rdn. 20). Zur Masse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern es
der (Einzel-) Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist, sowie der Neuerwerb.

b) Die Klage war ursprünglich auf die Duldung der weiteren Verwendung des durch die Beklagte erteilten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluß und den Lagebericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 gerichtet. Nach ihrem Vortrag ergab sich die Notwendigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin dringend auf diese Verwendungsmöglichkeit angewiesen war. Denn sie hatte ihren nach § 340 k HGB in Verbindung mit § 316 HGB durch einen Prüfer zu bestätigenden Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 170 AktG durch ihren Vorstand an ihren Aufsichtsrat zu leiten, um eine Entscheidung über die Verwendung ihrer Bilanzgewinne zu ermöglichen. Nach § 26 KWG war die Klägerin als Kreditinstitut weiterhin zur Vorlage ihres geprüften und bestätigten Jahresabschlusses an das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen verpflichtet. Vor allem aber benötigte die Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des Bestätigungsvermerks nach § 7 Abs. 2 Wertpapier-VerkaufsprospektG in Verbindung mit § 9 Wertpapier-VerkaufsprospektVO für die Durchführung einer geplanten Kapitalerhöhung. Der Anspruch auf Verwendung des Bestätigungsvermerks für einen Jahresabschluß und für einen Lagebericht stellt sich damit als ein Nebenanspruch dar, der auf der handelsrechtlichen Prüfungspflicht beruht , denen Kapitalgesellschaften unterworfen sind (vgl. §§ 316 ff. HGB). Gegenstand und Umfang der Prüfung beziehen sich auf das Vermögen der Gesellschaft (vgl. § 317 HGB).
Daran hat auch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin hier nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84,
NJW 1986, 588, 589; Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530, 531 - Unterwerfung durch Fernschreiben; Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769 - Radio Stuttgart; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzeswidrigkeit II) und der herrschenden Meinung (vgl. die umfangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und aus der Literatur bei Stein/Jonas/Borck, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 39 mit Fn. 134; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 34; Großkomm.UWG/ Jacobs, Vor § 13 UWG, D Rdn. 288) führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstandes; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. Dadurch ändert sich aber die Massebetroffenheit der Klage im Sinne des § 240 ZPO nicht.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

7
Auch der Sinn und Zweck der §§ 240, 249 ZPO gebietet entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO). Mit der Unterbrechung soll den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen. Zwar ist der Kostenerstattungsanspruch bei Vorliegen eines Titels - wie hier der Fall - bereits dem Grunde nach gegeben; die Höhe dieses Anspruchs steht jedoch erst aufgrund des - gegebenenfalls streitig zu führenden - Kostenfestsetzungsverfahrens fest. Es ist daher geboten, auch insoweit dem Verwalter Gelegenheit zu geben, sich hinsichtlich des Verfahrens sachkundig zu machen und die Aufnahme des Verfahrens zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, aaO; KG Berlin, aaO).
46
g) Schließlich erfordern auch die Interessen der Parteien im nationalen Zivilprozess keine Unterbrechung. § 352 Abs. 1 InsO soll wie § 240 ZPO dem infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden Wechsel der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Parteien Gelegenheit geben, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, ZIP 1998, 659, 660, Kempter/Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 352 Rn. 1 (Stand August 2008)). Soweit, wie hier, ein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis nicht erfolgt, beschränkt sich das Interesse der Parteien darauf, sich auf die infolge der Insolvenz des Schuldners geänderte Situation einzustellen. Diesem Interesse muss aber nicht zwingend durch eine Un- terbrechung, die unabhängig vom Willen der Parteien eintritt, Rechnung getragen werden. Eine ausreichende Überlegungszeit kann regelmäßig auch durch die Gewährung von Fristverlängerungen (§ 224 Abs. 2 ZPO) und Terminsverlegungen (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erreicht werden. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 167/00
vom
31. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249
ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen
Rechtsmittel anfechtbar.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der
Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - KG
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 3. März 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägt die Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöller /Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO). Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Verfahrens ist danach kein Raum.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose
7
1. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte am 7. Januar 2005 weder mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil verkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revi- sionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.