Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - IX ZR 63/10

bei uns veröffentlicht am17.03.2011
vorgehend
Landgericht Köln, 2 O 617/08, 16.04.2009
Oberlandesgericht Köln, 2 U 65/09, 17.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 63/10
Verkündet am:
17. März 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sind hinsichtlich der abgetretenen
zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen grundsätzlich
nur als kongruente Deckung anfechtbar (Fortführung von BGH, Urteil vom
29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) restliche Zahlungsansprüche aufgrund eines Absonderungsrechts geltend, das sie auf eine Vorausabtretung von Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden im Rahmen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts stützt.
2
Die Klägerin stand bereits mit der Fr. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fr. Alt) in Geschäftsbeziehungen und stellte dieser über ein sogenanntes Konsignationslager, für welches Letztere den Lagerraum bereit hielt, Waren zur Weiterveräußerung an Kunden zur Verfügung. Die Klägerin und Fr.
Alt schlossen im Mai 2002 einen Konsignationslagervertrag. Vereinbart wurden außerdem die am 11. Juni 2002 von der Fr. Alt unterzeichneten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin; danach wurden die Waren der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert, und die Fr. Alt trat ihre Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der von der Klägerin gelieferten Waren entstanden, bis zur endgültigen Bezahlung von deren Forderungen zahlungshalber an diese ab.
3
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fr. Alt verkaufte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb an die Schuldnerin. Diese übernahm mit Zustimmung der Klägerin das Lager sowie die zwischen der Klägerin und der Fr. Alt bestehenden Verträge.
4
Spätestens am 23. März 2005 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. In Unkenntnis dieses Umstands schloss die Klägerin mit der Schuldnerin am 24. März 2005 einen "Rahmenvertrag OEM Lieferung" (im Folgenden: Rahmenvertrag ), in welchem die Belieferung der Schuldnerin mit Produkten der Klägerin erneut geregelt wurde. In § 7 war ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware trat die Schuldnerin die ihr daraus gegen den Kunden zustehenden Forderungen (Fakturenendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an die Klägerin ab, dies zahlungshalber bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen der Klägerin gegen die Schuldnerin. Am selben Tag schlossen die Parteien auch eine neue Konsignationslagervereinbarung.
5
Aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin vom 13. Mai 2005 eröffnete das Insolvenzgericht am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Der Beklagte zahlte im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt die von den Kunden der Schuldnerin geleisteten Beträge zum Teil an die Klägerin aus. Streitig sind die vom Beklagten einbehaltenen Beträge aus den Zahlungseingängen in den Monaten April und Mai 2005 in einem Gesamtumfang von 230.597,92 €. Dabei handelt es sich um die Margen, welche die Schuldnerin auf die von der Klägerin erworbenen und in Rechnung gestellten Waren beim Verkauf an ihre Abnehmer aufgeschlagen hatte. Die Klägerin beansprucht diesen Betrag zur Abdeckung offener Rechnungen aus den Vormonaten Februar und März 2005. Sie begehrt hieraus im Wege der Teilklage einen Betrag von 21.000 €, der sich aus neun konkreten Einzelforderungen aus Zahlungseingängen im Mai 2005 zusammensetzt.
6
Die Klägerin macht geltend, die in den Monaten April und Mai 2005 eingegangenen Zahlungen dienten ihr aufgrund des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts auch zur Absicherung von Altforderungen aus den Monaten Februar und März 2005.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die hiergegen erhobene Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I.


9
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin könne die Auskehrung der streitigen Beträge verlangen, weil ihr hieran ein Absonderungsrecht zustehe. Der Rahmenvertrag vom 24. März 2005 enthalte in § 7 Nr. 3 einen erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehalt; danach habe die Vorausabtretung die Forderungen gegen die Kunden der Schuldnerin in vollem Umfang einschließlich der Margen erfasst und der Absicherung auch der Altforderungen gedient.
10
Die Anfechtung des Rahmenvertrages vom 24. März 2005 greife nicht durch. Die Voraussetzungen des mangels Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO lägen nicht vor. Es fehle an der objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt in gleichem Umfang bereits am 11. Juni 2002 in den von der Fr. Alt akzeptierten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin vorgesehen gewesen sei. In diese vertraglichen Vereinbarungen sei die Schuldnerin mit Zustimmung der Klägerin eingetreten. Der Rahmenvertrag habe lediglich eine wiederholende Bestätigung einer bereits in unkritischer Zeit erworbenen Sicherung dargestellt.
11
Die Lieferungen der Schuldnerin in den Monaten April und Mai 2005 könnten ebenfalls nicht als Begründung oder Werthaltigmachung der Forderungen gegen die Kunden gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden, weil es insoweit an einer inkongruenten Deckung fehle. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Globalzession seien auch hier bezüglich erst künftig entstehender Forderungen die Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung erfüllt. Zwar seien die zitierten Forderungen nicht im Voraus identifizierbar gewesen. Dies sei aber wie bei der Globalzession auch beim vorläufigen und erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht erforderlich.

II.


12
Die Revision meint demgegenüber, die Vorausabtretung habe die von der Insolvenzschuldnerin aufgeschlagenen Margen nicht erfasst und habe auch nicht bestehende Altforderungen, sondern nur eben die Kaufpreisforderung für die weiterveräußerte Ware decken sollen. Der Rahmenvertrag vom 24. März 2005 sei wirksam angefochten, weil die am 11. Juni 2002 unterzeichneten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin lediglich einen verlängerten, nicht aber einen erweiterten Eigentumsvorbehalt umfasst hätten.
13
Jedenfalls sei die Sicherung der Altforderungen der Klägerin durch die Marge nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Insoweit liege eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Es sei auch eine inkongruente Sicherung in kritischer Zeit gegeben. Die vom Berufungsgericht übertragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Globalzession sei schon dem Grunde nach verfehlt. Jedenfalls aber könne sie nicht auf den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt insoweit übertragen werden, als dieser auch den Differenzbetrag zwischen dem von der Klägerin fakturierten Warenwert und dem Rechnungsbetrag der Schuldnerin erfasse. Denn insoweit gebiete die vom Bundesgerichtshof geforderte sachgerechte Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des Gläubigers, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit nicht die Annahme einer kongruenten Deckung. Dem Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers sei schon durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt ausreichend Rechnung getragen, also mit der Abtretung der Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden in Höhe des von der Klägerin für die entsprechende Ware fakturierten Betrages.

III.


14
Ausführungen Die des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand.
15
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts ein Anspruch auf Auszahlung des geltend gemachten Teiles des (hinterlegten) Restbetrages zu. An den im Rahmen des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin abgetretenen Forderungen hatte diese ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO, das sich im Wege der dinglichen Surrogation gemäß § 1247 Satz 2 BGB an dem Erlös fortgesetzt hat (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49 bis 52 InsO Rn. 64; Jaeger/Henckel, InsO vor §§ 49 bis 52 Rn. 55).
16
1. Die Vorausabtretungen nach § 7 Abs. 3 des Rahmenvertrages vom 24. März 2005 haben nach der Auslegung des Berufungsgerichts sowohl die von der Schuldnerin aufgeschlagenen Margen erfasst als auch der Absicherung von Altforderungen gedient. Die hiergegen von der Revision geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
17
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist oder gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08, BGHZ 180, 191 Rn. 14; vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12 je mwN).
18
Derartige Mängel macht die Revision nicht geltend. Sie setzt lediglich die von ihr gewünschte Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
19
b) Selbst wenn es sich, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, bei dem Rahmenvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handeln würde, ergäbe sich nichts anderes. Hier wäre zwar die Auslegung durch das Berufungsgericht unbeschränkt nachprüfbar, soweit die entsprechenden Klauseln im Geschäftsverkehr üblich sind oder über den Bereich eines Landgerichts hinaus in gleicher oder ähnlicher Weise verwendet werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 546 Rn. 6 mwN), was von der Revision schon nicht geltend gemacht wird. Eine derartige Auslegung führte aber zu keinem anderen Ergebnis.
20
Wenn in § 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages schon der einfache Eigentumsvorbehalt zur Erfüllung aller Forderungen der Lieferantin dienen sollte, spricht alles dafür, dass auch bei der Vereinbarung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts in Absatz 3 die Forderungsabtretung alle, auch die bestehenden Altforderungen, sichern sollte. Anders kann der dort angegebene Zweck, die vollständige Abdeckung der offenen Forderungen der Klägerin, auch unter Berücksichtigung des Neuabschlusses des Rahmenvertrages nicht verstanden werden. Mit diesem werden lediglich schon länger andauernde Ge- schäftsbeziehungen fortgesetzt. Aus der Systematik der Vereinbarung und der Interessenlage der Parteien ergibt sich nichts anderes.
21
Die Revision weist zudem selbst darauf hin, dass auch in der gleichzeitig abgeschlossenen neuen Konsignationslagervereinbarung in Nr. 6 auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt im Rahmenvertrag Bezug genommen wird. Dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn § 7 des Rahmenvertrages von den Parteien als erweiterter Eigentumsvorbehalt verstanden wurde.
22
Auch wenn in § 12 des Rahmenvertrages auf das Wirksamwerden dieses Vertrages erst mit Unterzeichnung Bezug genommen wird, ergibt sich daraus - entgegen der Ansicht der Revision - nichts gegen die Annahme, es sollten schon bestehende Forderungen - wie nach den bestehenden Vereinbarungen - weiter abgesichert werden.
23
Schließlich folgt aus § 7 des Rahmenvertrages, dass die Schuldnerin die Forderungen gegen ihre Kunden in Höhe des Fakturenendbetrages einschließlich Umsatzsteuer an die Klägerin abtrat, also einschließlich des Aufschlags der Schuldnerin auf den Verkaufspreis der Klägerin.
24
c) Ein solcher erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form des - hier vorliegenden - Kontokorrentvorbehalts kann im kaufmännischen Verkehr wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932, 934 mwN), auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 307 Rn. 85 f mwN). Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
25
2. Die Anfechtbarkeit des Rahmenvertrages als solches hinsichtlich des streitigen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes in § 7 hat das Berufungsgericht zutreffend an der nach § 129 Abs. 1 InsO stets erforderlichen, hier aber fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung scheitern lassen.
26
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in § 7 des Rahmenvertrages vereinbarte verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich an die Stelle der bereits zuvor geltenden inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getreten ist. Diese waren von der Fr. Alt am 11. Juni 2002 gebilligt worden. In diesen Vertrag war die Schuldnerin zum 1. Dezember 2003 eingetreten. Durch den Abschluss des Rahmenvertrages hat sich zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin nichts verändert.
27
b) Der Einwand der Revision, auch in jenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei zugunsten der Klägerin kein erweiterter Eigentumsvorbehalt enthalten gewesen, greift nicht durch.
28
Insoweit handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ersichtlich über den Bezirk eines Landgerichts hinaus Verwendung fanden und deren Auslegung deshalb vom Senat uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 aaO S. 323).
29
Der Senat kommt wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass auch hier bereits ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt in Nr. XV und XXI vereinbart war. Ein derartiger Eigentumsvorbehalt muss dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 311 f; vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 15). Dem ist hier Genüge getan. Gemäß Nr. XV der Bedingungen tritt der Kunde seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch die Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung "unserer Forderungen" an die Klägerin ab. Damit ist ausreichend bestimmt geregelt, dass die entstehenden Forderungen der Kunden vollen Umfangs abgetreten werden. Mit dieser Sicherheit sollte nicht nur der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der konkret weiterveräußerten Ware, also die konkrete Einzelforderung, abgesichert werden, sondern alle bestehenden offenen Forderungen der Klägerin. Dies ergibt sich auch aus Nr. XXI der Bedingungen, wo diese Abtretung ausdrücklich als erweiterter Eigentumsvorbehalt bezeichnet wird.
30
c) Eine ausdrückliche Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97, BGHZ 137, 212, 221 f). Davon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass. Die für die gegenteilige Auffassung von der Revision in Anspruch genommene Ansicht (Palandt /Weidenkaff, aaO § 449 Rn. 19) bezieht sich allein auf eine Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 9. Februar 1994 (VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83), die durch die genannte Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen überholt ist.
31
3. Eine Anfechtung der in dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt des Rahmenvertrages enthaltenen Vorausabtretung kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass die abgetretenen Forderungen erst in den letzten drei Monaten vor Antragstellung entstanden sind oder werthaltig wurden.
32
a) Soweit sich die Abtretung auf die Höhe der von der Klägerin hinsichtlich der weiterveräußerten Waren fakturierten Beträge bezieht, fehlt es auch insoweit an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil lediglich ein unmittelbarer Sicherheitentausch vorliegt, der die Gläubiger nicht benachteiligt hat. Die Klägerin hatte insoweit anstatt des (Vorbehalts-)Eigentums an ihren Waren die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in entsprechender Höhe erhalten (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791; vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 155; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 35; Uhlenbruck /Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 120).
33
Etwas anderes gilt hinsichtlich der von der Schuldnerin aufgeschlagenen Marge. Insoweit lag mit dem Eigentumsvorbehalt noch keine Sicherung vor; sie wurde erst mit dem Entstehen der abgetretenen Forderung begründet. Hierdurch wurden die Gläubiger objektiv benachteiligt (BGH, Urteil vom 6. April 2000 aaO S. 934; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 155).
34
b) Die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO scheitert jedoch daran, dass keine inkongruente Deckung vorliegt. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die im Rahmen des verlängerten, aber auch des erweiterten Eigentumsvorbehalts vorgenommenen Abtretungen stellen eine kongruente Sicherheit dar.
35
aa) In mehreren die Sicherheiten nach Nr. 13 bis 15 AGB-Banken betreffenden Urteilen hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkreten Sicherheiten erfasst werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger in der Insolvenz zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 126; vom 29. November 2007 aaO Rn. 15 ff mwN).
36
bb) Der Senat hat jedoch bei Globalzessionsverträgen auch künftig entstehende Forderungen als kongruente Sicherung angesehen. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzession hat er als selbständig anfechtbare Rechtshandlungen beurteilt, wenn diese dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgen. Auch diese hat er aber als kongruente Sicherungen beurteilt, wenn dies schon für die Entstehung der Forderungen zutraf (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 18 ff, 25 ff).
37
Der Senat hat das mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 131 InsO sowie einer sachgerechten Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen des einzelnen Gläubigers, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit begründet (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 25). Soweit sich die Revision gegen die Rechtsprechung des Senats zur Globalzession wendet, zeigt sie keine neuen Überlegungen auf, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlass geben könnten.
38
cc) Für den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gelten diese Erwägungen in gleicher Weise. Soweit damit künftige Forderungen erfasst werden, handelt es sich um kongruente Sicherheiten. Das stellt der Beklagte hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht in Frage. Insoweit be- findet er sich in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Meinung (MünchKomm -InsO/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 22; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 35; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl. § 131 Rn. 19; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 131 Rn. 16). Für den erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt dasselbe.
39
(1) Bei der Globalabtretung sind die künftig entstehenden Forderungen noch nicht konkret bestimmt, so dass dem Sicherungsnehmer noch kein Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände verschafft werden kann. Die Begründung künftiger Forderungen wird jedoch nach Inhalt und Sinn des Vertrags dem freien Belieben des Schuldners entzogen. Denn beide Vertragspartner gehen davon aus, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang oder in näher vereinbarter Weise fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen Kunden erwerben. Nur dadurch kann für den Kreditgeber eine taugliche Sicherheit durch Einbeziehung künftiger Forderungen geschaffen werden. Denn die bei Vertragsschluss entstandenen Forderungen erlöschen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch Erfüllung. Der Schuldner bleibt einzugsermächtigt, um diese Vermögenswerte für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs nutzen zu können. Ein solcher Sicherungsvertrag kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn dadurch eintretende Verluste der Sicherheit durch die Einbeziehung neu entstehender Forderungen ausgeglichen werden können (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 26).
40
(2) Diese Erwägungen treffen auch auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt zu. Der Lieferant stellt dem Käufer den Kaufgegenstand auf Kredit zur Verfügung. Er ist zunächst durch den einfachen Eigentumsvorbehalt gesichert. Beim Weiterverkauf der Sache verliert er diese Sicherheit mit der Übereignung an den Abnehmer seines Kunden. Die im Wege des Sicherheiten- tauschs erfolgte Sicherungsabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt) ist der Globalzession vergleichbar, die für einen Kredit hingegeben wird.
41
Zeitpunkt Im der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts sind zwar die künftigen Forderungen nicht bestimmt, nämlich nicht hinsichtlich der Person des Abnehmers und der Höhe des Kaufpreises, wohl aber bereits hinsichtlich des Kaufgegenstands. Die Vertragsparteien gehen aber davon aus, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb fortsetzen und neue Forderungen begründen, die wiederum als Sicherheit dienen können. Mehr noch als bei der Globalzession ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt dem Belieben des Schuldners entzogen. Er wird nicht nur als eine revolvierende Sicherheit für einen bereits ausgereichten Kredit geschaffen, vielmehr wird der Kredit in Form laufender Zurverfügungstellung kreditierter Ware ständig neu ausgereicht. Diese neue Ware ermöglicht erst den Verkauf durch den Sicherungsgeber und die weitere Sicherung durch die abgetretenen Forderungen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung, aber auch in ihrer praktischen Handhabung ist die Begründung neuer Forderungen dem Belieben des Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Sicherungsnehmer gerade auf der laufenden Weiterveräußerung der Ware des Gläubigers. Der Schuldner bleibt einzugsermächtigt, um die eingezogenen Forderungen für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs und die Befriedigung des Gläubigers verwenden zu können.
42
Dies gilt auch beim erweiterten Eigentumsvorbehalt in der Form des Kontokorrentvorbehalts. Der Umfang der in Zukunft übergehenden Forderung ist in abstrakter Form auch hier bereits rechtlich bindend festgelegt, die abgetretenen Forderungen sind bestimmbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 26 ff). Es ist deshalb kein Grund erkennbar, den erweiterten Eigentumsvor- behalt insoweit anders zu behandeln als eine Globalzession. Eine enge Auslegung des Begriffs der Inkongruenz, bezogen auf verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte in unverdächtiger Zeit, ist auch hier geboten, weil Sicherheiten der hier vereinbarten Art kein erhöhtes Misstrauen verdienen. Ihnen fehlt damit ein für inkongruente Deckungen typisches Merkmal (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 31).
43
Ebenso wie die Globalabtretung stellt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt ein im Geschäftsverkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel dar, das große praktische Bedeutung besitzt. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen stehen mit Ausnahme der Globalzession andere Finanzierungsmöglichkeiten kaum zur Verfügung. Es kann aber für die Insolvenzfestigkeit der Kreditsicherung keinen Unterschied machen, ob ein Barkredit von einer Bank oder ein Warenkredit von dem Lieferanten gewährt wird. Könnte der Insolvenzverwalter den Erwerb der Forderungen generell nach § 131 InsO anfechten, sobald sie nicht früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags entstanden sind, entwertete dies weitgehend den erweiterten Eigentumsvorbehalt für stehengelassene Altforderungen aus früheren Lieferungen.
44
(3) Soweit die Revision sich darauf beruft, die vom Senat bei der Globalzession vorgenommene Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der einzelnen Gläubiger, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit fordere bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt eine Wertung als inkongruente Deckung, kann dem aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt die abgetretene Forderung an die Stelle des Warenwerts. Dass insoweit die erforderlichen Abwägungen zu einer kongruenten Sicherheit führen, stellt die Revision nicht in Frage. Sie hält dies nur für unberechtigt, soweit von der Abtretung auch die vom Schuldner aufgeschlagenen Margen erfasst werden, denn diese dienten der Abdeckung der dem Schuldner entstandenen Kosten, insbesondere der Personal-, Lager- und Vertriebskosten.
45
Diese Überlegung trifft nicht zu. Der Lieferant, der offene Forderungen aus früheren Lieferungen hat und sich durch den erweiterten Eigentumsvorbehalt sichern lässt, kreditiert nicht nur die zum Weiterverkauf konkret gelieferte Ware. Vielmehr stellt er auch und gerade Liquidität für den allgemeinen Geschäftsbetrieb zur Verfügung, nicht anders als eine mit Globalzession gesicherte Bank durch die Gewährung eines Kredits.
46
(4) Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen in gleicher Weise zu. Auch insoweit ergibt sich zur Globalzession kein Unterschied (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 35 ff). Sind zukünftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln, muss dies auch für Leistungen gelten, die diese Forderungen werthaltig machen (BGH, aaO Rn. 39). Soweit die Forderung des Gläubigers durch die Übereignung der von ihm unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren werthaltig wird, trifft diese Werthaltigmachung mit dem Verlust des Eigentums des Gläubigers zusammen, was schon aus diesem Grund das Sicherungsinteresse des Gläubigers vorrangig erscheinen lässt. Soweit die Werthaltigmachung durch Leistungen des Schuldners geschieht, gelten die Ausführungen zur Globalzession entsprechend. Ebenso wie die abgetretene Forderung selbst ist ihre Wertauffüllung einer anderweitigen Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen. Die Sicherungszession dient dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der Forderung zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht mehr leistungsfähig ist. Der Sicherungsanspruch ist gerade auf die werthaltig gemachte Forderung gerichtet. Es ergäben sich auch hier Wertungswidersprüche , wollte man die Entstehung der Forderung als kongruent, ihre Werthaltigmachung aber als inkongruent ansehen. Auch soweit die Forderung durch Leistungen des Schuldners werthaltig gemacht wird, wird dies durch die Lieferungen des Gläubigers erst ermöglicht. Ein Unterschied zwischen der Entstehung einer sogleich werthaltigen Forderung und der Werthaltigmachung einer bereits entstandenen Forderung rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten nicht.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2009 - 2 O 617/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2010 - 2 U 65/09 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2007 - IX ZR 30/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/07 Verkündet am: 29. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 142

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2002 - I ZR 304/99

bei uns veröffentlicht am 07.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 304/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 68/08

bei uns veröffentlicht am 16.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/08 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2009 - XI ZR 191/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 191/08 Verkündet am: 24. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 261/04 Verkündet am: 11. Mai 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2000 - IX ZR 122/99

bei uns veröffentlicht am 06.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 122/99 Verkündet am: 6. April 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GesO §
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - IX ZR 63/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - IX ZR 27/19

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 27/19 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 91, 48; B

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - IX ZR 26/19

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 26/19 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121219UIXZR26.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2013 - IX ZR 161/11

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/11 Verkündet am: 10. Januar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 130,

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 67/09

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/09 Verkündet am: 26. April 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3,

Referenzen

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 304/99 Verkündet am:
7. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Unikatrahmen

a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann ausnahmsweise
auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues
"Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint.

b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen
des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig
voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunstdrucken
eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das
Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Betrachtern
ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Originalwerkes
angesehen werden können.

c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger
Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
in einem solchen Fall.

d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2
UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der
Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weitervertrieb
der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.
BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 304/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluûurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10. Dezember 1998 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.746,51 ? (= 128.589,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der - am 19. Februar 2000 verstorbene - Kläger, ein bekannter Künstler, hat die Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" geschaffen. Die Beklagte vertrieb Kunstdrucke dieser Bilder in Rahmen, die nach den aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den Bildern angepaût waren. Die Beklagte war zwar befugt, die Kunstdrucke als solche zu vertreiben, besaû aber nicht die Zustimmung des Klägers für den Vertrieb der Kunstdrucke in den von Dritten gestalteten Rahmen.
Auf die Stufenklage des Klägers hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil vom 2. Oktober 1997 verurteilt, es zu unterlassen, Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen anzubieten oder zu verbreiten, deren Bemalung sich - wie im damaligen Tenor abgebildet - als Fortsetzung und Vergröûerung der Werke darstelle, sowie dazu, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Umsatz und welcher Gewinn mit diesen Werken einschlieûlich der Bildrahmen erzielt worden sei (LG Frankfurt am Main ZUM-RD 1998, 344). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Vergleichsverhandlungen, die sich an das landgerichtliche Teilurteil anschlossen, unterbreitete der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 9. Februar 1998 ein Vergleichsangebot, das von der Beklagten - vertreten durch ihre Rechtsanwältin - durch Unterzeichnung des Schreibens angenommen wurde. Die Vereinbarung hat in ihren Abschnitten 1 bis 4 folgenden Wortlaut:

"1. Ihre Mandantschaft [Beklagte] verpflichtet sich bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 12.000,00, es zu unterlassen, Reproduktionen der Bilder 'Hundertwasser-Haus in Wien' und 'Die vier Einsamkeiten' des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Bildrahmen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, so wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 11 U 51/97) sind. 2. Ihre Mandantschaft erteilt unserer Mandantschaft zu unseren Händen eingehend bis zum 27.2.1998 schriftliche Auskunft,
a) welcher Gewinn mit den in Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen erzielt worden ist. Bei der Ermittlung des Gewinns werden Schadensersatzzahlungen Ihrer Mandantschaft an ihre Abnehmer wegen der Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder nicht berücksichtigt. Diese Auskunft kann von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft werden, dessen Kosten Ihre Mandantschaft trägt, wenn die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers um mehr als 5 % von der erteilten Auskunft abweichen,
b) über Namen und Anschrift der jeweiligen gewerblichen Abnehmer der von Ihrer Mandantschaft vertriebenen Werke inklusive der Bildrahmen gemäû vorstehender Ziff. 1,
c) über die Stückzahl der verkauften in Ziff. 1 bezeichneten Werke inklusive Bildrahmen. 3. Von dem nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn bezahlt Ihre Mandantschaft 50 % an unsere Mandantschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung. 4. Ihre Mandantschaft nimmt die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 11 U 51/97 bis zum 20.2.1998 zurück und erkennt hiermit das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 2.10.1997, Az. 2/3 O 166/97, als verbindliche Regelung an. Ebenso verzichtet Ihre Mandantschaft im Hinblick auf die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom
6.3.1997, Az. 2-03 O 110/97, auf das Recht des Widerspruchs gemäû § 924 ZPO und der Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO." Aufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte ihre Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil zurückgenommen. Die Auskunftserteilung der Beklagten ergab, daû sie 1.220 Kunstdrucke in bemalten Rahmen verkauft hatte. Der Gewinn aus dem Verkauf von Bild und Rahmen betrug danach jeweils 232,48 DM, wobei auf den Rahmen als solchen ein Gewinn von 19,-- DM entfiel. Entsprechend ihrer eigenen Auslegung des auûergerichtlichen Vergleichs zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von insgesamt 11.590,-- DM.
Der Kläger ist der Ansicht, der auûergerichtliche Vergleich sei dahin zu verstehen, daû die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Gewinn zu bemessen sei, der durch die Veräuûerung der Bilder in den Rahmen erzielt worden sei. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung (einschlieûlich einer Überzahlung von 1.633,80 DM) schulde die Beklagte deshalb noch 128.589,-- DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.589,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.
Die Beklagte legt den Vergleich demgegenüber dahin aus, daû sich ihre Schadensersatzpflicht nur nach dem Gewinn bemesse, der durch die Verwendung der bemalten Rahmen als solcher erzielt worden sei, da die Veräuûerung
der Kunstdrucke selbst nicht rechtswidrig gewesen sei. Den danach geschuldeten Betrag habe sie bereits gezahlt.
Das Landgericht hat durch Schluûurteil vom 10. Dezember 1998 die Zahlungsklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg.
A. Der Tod des Klägers hat nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens geführt (§§ 239, 246 Abs. 1 ZPO).
B. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû dem Kläger aufgrund der Vergleichsvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.590,-- DM zugestanden habe, den die Beklagte jedoch durch Zahlung erfüllt habe.
Nach dem Vergleich habe der zu leistende Schadensersatz nicht nach dem Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Bilder in bemalten Rahmen berech-
net werden sollen, sondern nur nach dem Gewinn, der auf die bemalten Rahmen entfallen sei.
Gegen diese Auslegung spreche zwar der Wortlaut der Vereinbarungen über die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Unterlassung in den Nrn. 1 und 2 des Vergleichs, auf die bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in der Nr. 3 verwiesen werde. Welche Handlungen Gegenstand dieser Verpflichtungen seien, werde aber dadurch klargestellt, daû in Nr. 1 des Vergleichs auf den Gegenstand des - bei Vertragsschluû noch bei dem Berufungsgericht anhängigen - Berufungsverfahrens über das landgerichtliche Teilurteil Bezug genommen werde.
Die Parteien hätten zudem von Anfang an, wie auch in der Vorkorrespondenz der beteiligten Rechtsanwälte deutlich geworden sei, lediglich über die Rechtmäûigkeit der Verwendung von bemalten Rahmen gestritten. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daû sich die Beklagte zu einer Zahlung habe verpflichten wollen, die um mehr als das Zehnfache über dem zusätzlichen Gewinn liege, der mit den bemalten Rahmen erzielt worden sei.
Die Auslegung, daû der Schadensersatz nur nach dem Gewinn aus dem Verkauf der bemalten Rahmen zu berechnen sei, folge auch aus Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, daû sich die Beklagte nur auf eine Zahlungsverpflichtung habe einlassen können und wollen, die der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 UrhG entsprochen habe. In seinem inzwischen rechtskräftigen Teilurteil habe das Landgericht zwar zu Recht angenommen, daû die Bemalung der Rahmen, die jeweils das Bild des Klägers gewissermaûen fortgesetzt habe, eine Bearbeitung im
Sinne des § 23 UrhG gewesen sei, die mangels Zustimmung des Klägers dessen Urheberrecht verletzt habe. Die Verletzungshandlung liege aber nicht in dem Vertrieb der Bilder des Klägers, sondern nur in der Verwendung der besonders gestalteten Rahmen. Deshalb sei auch nur der mit den Rahmen erzielte Gewinn herauszugeben, weil nur dieser auf der eigentlichen Verletzungshandlung beruhe. In dem Schriftwechsel vor und nach Abschluû des Vergleichs habe auch der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers die Auffassung vertreten, es sei - entsprechend der Rechtslage - der kausal durch die Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn herauszugeben. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen können, daû der Schadensersatz wie vom Gesetz vorgesehen berechnet werden solle.
Die Nr. 2 des Vergleichs lasse ebenfalls nicht erkennen, daû die Beklagte verpflichtet sein sollte, abweichend vom gesetzlichen Normalfall den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen hälftig an den Kläger abzuführen. Dafür spreche auch die darin getroffene Regelung, daû Schadensersatzzahlungen der Beklagten an ihre Abnehmer, denen der Weitervertrieb der Bilder untersagt war, den Gewinn nicht mindern sollten, obwohl solche Zahlungen an sich abzugsfähig gewesen wären.
C. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf
Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften auûer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, WM 2001, 1379, 1381; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, NJW-RR 2001, 1612, 1614). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003 = WM 2000, 1643; Urt. v. 12.12.2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 f.; Urt. v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01, ZIP 2002, 226, 227). So liegt der Fall hier.
1. Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Urt. v. 17.1.2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370, 371 = WM 2001, 1031 m.w.N.).
Der Wortlaut des von den Parteien durch ihre Rechtsanwälte geschlossenen Vergleichs ist hier - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - eindeutig. Nach Nr. 1 der Vereinbarung betrifft die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen, so wie sie Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren. Nach Nr. 2 sollte sich die schriftliche Auskunft auf den Gewinn beziehen, der mit den "in Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen" erzielt worden ist. Von dem "nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn" sollte die Beklagte gemäû Nr. 3 der Vereinbarung die Hälfte an den Kläger bezahlen. Nach dem Vertragswortlaut kann danach kein Zweifel bestehen, daû sich die Höhe des Schadensersatzes nach
dem Gesamtgewinn aus dem Vertrieb der Reproduktionen in den Bildrahmen richten sollte.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Auslegung entgegen einem an sich eindeutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 22/86, NJW-RR 1988, 159, 160 = WM 1987, 1501; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 7, jeweils m.w.N.), wobei allerdings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daû die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom klaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145; Urt. v. 13.11.2000 - II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421 = WM 2001, 169). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Parteien ihrer Vergleichsvereinbarung einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, ist aber nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht damit begründet werden, daû in seiner Nr. 1 auf den Gegenstand des damals noch vor dem Berufungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens verwiesen wird. Dieses Verfahren hatte - wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat - den Vertrieb der Reproduktionen in bemalten Unikatrahmen zum Gegenstand. Der Unterlassungsanspruch bezog sich demnach auf die Verbindung der Bilder mit den von anderer Hand gestalteten Rahmen. Der Kläger hatte in diesem Verfahren - wie im übrigen bereits in der Abmahnung - betont, daû die Rechtsverletzung seiner Ansicht nach in der rechtswidrigen Bearbeitung und Entstellung seiner Werke liege. Der Streit der Parteien ging daher nicht nur um die Verletzung von Rechten
des Klägers durch die Rahmengestaltungen, sondern jedenfalls auch um die Verletzung von Rechten an seinen Werken durch die Verwendung der Rahmen für den Vertrieb von Kunstdrucken dieser Werke. Diese Bestimmung des Verletzungsgegenstandes im damaligen Berufungsverfahren spricht deshalb nicht für, sondern gegen die Ansicht, daû der Schadensersatz nur nach dem auf die bemalten Rahmen entfallenden Gewinn berechnet werden sollte.

b) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vergleichsurkunde spricht zwar eine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP 2001, 931 - buendgens; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 17, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daû auch Umstände auûerhalb der Urkunde für die Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - IX ZR 358/00, NJW 2001, 3327, 3328 m.w.N.). Obwohl für die Auslegung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung ), können dabei auch Umstände aus Vorverhandlungen herangezogen werden, falls eine vom objektiven Erklärungsinhalt abweichende Willensübereinstimmung noch bei Abschluû des Vertrages bestand (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1997 - V ZR 285/95, NJW 1997, 1231, 1232; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 8). Solche Umstände, die gegen eine Auslegung des Vergleichs nach seinem Wortlaut sprechen könnten, liegen hier aber - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor.
Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1998 hat die Beklagte angeboten, die Hälfte des Gewinns aus dem Vertrieb der Rahmen an den Kläger abzufüh-
ren. Für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägervertreter habe mit seinem Schreiben vom 9. Februar 1998 (so richtig statt 13.2.1998) diesen Vergleichsvorschlag aufgegriffen und auch aus seiner eigenen Sicht lediglich geringfügig abgeändert, fehlt eine tragfähige Grundlage. Das Schreiben vom 9. Februar 1998 nimmt nicht auf den Vergleichsvorschlag vom 20. Januar 1998 Bezug, sondern auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes Schreiben vom 6. Februar 1998, über dessen Inhalt nichts vorgetragen worden ist. Das Berufungsgericht hat zudem übergangen, daû der Klägervertreter bereits mit Schreiben vom 26. Januar 1998 auf das Vergleichsangebot geantwortet hatte. In diesem war der Gewinn, der hälftig an den Kläger herausgegeben werden sollte, bereits mit denselben Worten umschrieben wie später im Vergleich. Darin lag jedenfalls eine unübersehbare Absage an die Bestimmung des herauszugebenden Gewinns in dem Angebot der Beklagten. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf die Gewinndefinition der Beklagten geeinigt, weil sich der Kläger in seinem Vergleichsangebot vom 9. Februar 1998 mit dieser einverstanden erklärt habe, fehlt somit eine Grundlage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daû in diesem Schreiben davon die Rede ist, es werde eine "gegen Ihren Vorschlag etwas ergänzte" Vereinbarung angeboten. Über Art und Umfang der "Ergänzung" war damit nichts Entscheidendes gesagt; der Klägervertreter konnte vielmehr davon ausgehen , daû sein geändertes Vergleichsangebot von der Gegenseite eingehend geprüft werde. Aus der maûgeblichen Sicht des Klägers hat die Beklagte danach mit der Annahme des Vergleichsangebots ihren noch im Schreiben vom 20. Januar 1998 vertretenen Standpunkt, wie der Verletzergewinn zu berechnen sei, aufgegeben.
Das Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äuûerungen der Parteien für die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz heranziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, ZIP 2000, 1385, 1389 = WM 2000, 1648 m.w.N.). Es hat jedoch das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 12. Juni 1998 unzutreffend gewürdigt. In diesem Schreiben wird zwar eingangs dargelegt, es bestehe Einigkeit mit der Gegenseite , daû der kausal durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn hälftig an den Kläger zu zahlen sei. Unmittelbar anschlieûend wird aber dargelegt, daû sich dieser Gewinn "aus dem Verkaufspreis des Bildes in dem bemalten Bildrahmen abzüglich der dafür anfallenden Kosten" errechne.

c) Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ansatz zutreffend bei seiner Auslegung berücksichtigt, daû die Parteien darin übereinstimmten, es solle entsprechend der Regelung in § 97 Abs. 1 UrhG der durch die Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn hälftig herausgegeben werden. Das Berufungsgericht hat aber die Rechtslage unzutreffend beurteilt und deshalb bei seiner Entscheidung auch den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, WRP 2002, 221, 223 - Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 14, jeweils m.w.N.) verletzt.
Gegenstand des Vergleichs waren rechtshängige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Urheberrechtsverletzungen in zweifacher Hinsicht: Zum einen wegen rechtswidriger Verwertung von Bearbeitungen der Werke des Klägers ohne dessen Einwilligung, zum anderen wegen der Beeinträchtigung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte.

(1) Für die Beurteilung der Frage, ob diese Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bestanden, war für die Parteien das zuvor ergangene - damals noch nicht rechtskräftige - Teilurteil des Landgerichts vom 2. Oktober 1997 eine maûgebliche Grundlage.
aa) Das Landgericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daû der Vertrieb von Kunstdrucken der Werke "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in den von dritter Hand gestalteten Rahmen ohne Einwilligung des Klägers eine rechtswidrige Verwertung von Bearbeitungen war (§ 23 UrhG).
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daû die Wesenszüge der Originale in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, daû sich die Bilder nach dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilweise über den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild "Die vier Einsamkeiten" befinde sich in der Bildmitte eine wasserartige blaue Fläche mit schwarzen, wellenförmigen Linien, in die baumartige, schwarz-weiû gehaltene Figuren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fänden sich auch - in gleicher Höhe wie im Bild - auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens. Rechteckige Kästchen im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbig ausgemalt seien, entsprächen ähnlichen Kästchen im unteren Rahmenteil. Auf diesem sei - wie unten im Bild - ein Gelbton vorherrschend.
Für das Bild "Hundertwasser-Haus in Wien" gelte Entsprechendes. Hier setze sich die in einem Weiûton gehaltene Fläche im linken unteren Teil des
Bildes in den Rahmen hinein fort, so daû der Eindruck einer viel gröûeren fre ien Straûenfläche als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gebäuden mit Zwiebeltürmen , die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Rahmenteil ein weiteres Gebäude mit einem Zwiebelturm.
Ein unvoreingenommener Betrachter könne auf den Gedanken kommen, der Kläger selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilder seien von der Beklagten ersichtlich in den Zusammenhang von "Gesamtkunstwerken" gestellt worden.
Aus dieser Beurteilung des Landgerichts, der das Berufungsgericht zugestimmt hat, ergibt sich, daû dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Vertriebs seiner Bilder in den von dritter Hand bemalten Rahmen Ansprüche aus § 97 Abs. 1, § 23 Satz 1 UrhG zustanden.
Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte - wie dies hier der Fall ist - als solches unverändert wiedergibt. Das urheberrechtlich geschützte Werk ist die persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 10). Es ist deshalb nicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkstück in seiner Substanz verändert wurde. Bei einer Übernahme eines Werkes ohne jede Änderung wird allerdings regelmäûig eine Umgestaltung des Werkes zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 23 Rdn. 6; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 23
Rdn. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daû es als dessen Teil erscheint. Dies ist bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts hier der Fall. Nach diesen sind Bild und Rahmen in den beiden Fällen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, schon deshalb nach dem Gesamteindruck ein einheitliches Ganzes, weil die Ausgestaltung der Rahmen jeweils eine Bearbeitung eigenschöpferischer Elemente der Bilder ist.
bb) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging weiter zweifelsfrei hervor, daû die Verwendung von Rahmen, deren Bemalung als Erweiterung der Bilder wirke, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an den betroffenen Werken "Die vier Einsamkeiten" und "Hundertwasser-Haus in Wien" verletzt hat (§ 14 UrhG).
Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, daû das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; vgl. weiter v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 14 Rdn. 8; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21, 23 ff.; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14 Rdn. 8 f.; Federle, Der Schutz der Werkintegrität gegenüber dem vertraglich Nutzungsberechtigten im deutschen und USamerikanischen Recht, 1998, S. 41 f.). Eine derartige Beeinträchtigung ist je-
denfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können. Durch ein solches Vorgehen wird das wesentliche Interesse des Urhebers verletzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung). Unerheblich ist dabei, ob die Umgestaltung der Werke durch ihre Erweiterung zu "Gesamtkunstwerken" aus Bild und Rahmen künstlerisch gelungen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21 m.w.N.).
(2) Die Schadensersatzansprüche des Klägers richteten sich gemäû § 97 Abs. 1 UrhG jeweils - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - bei einem Verlangen von Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf der von dritter Hand bemalten Rahmen, sondern auf den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen.
aa) Wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung kann Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruht (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 174 m.w.N.). Im Streitfall steht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine rechtswidrige Verwertung von Rahmen, die in Bearbeitung der Werke des Klägers gestaltet sind, in Re-
de. Es geht vielmehr auch um eine rechtswidrige Verwertung der benutzten Werke selbst, die nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Vorinstanzen durch ihre Einbeziehung in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen bearbeitet worden sind. Dabei ist es nach der Lebenserfahrung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - sehr wahrscheinlich, daû der Gewinn der Beklagten dadurch mitverursacht worden ist, daû der Verkauf der Kunstdrucke, der als solcher zulässig gewesen wäre, durch die Einbeziehung der Bilder in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen wesentlich gefördert worden ist. Ein in dieser Weise erzielter Gewinn war im Fall einer Schadensersatzpflicht neben dem Gewinn aus dem Verkauf der Rahmen als solcher herauszugeben (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II; vgl. weiter Schrikker /Wild aaO § 97 Rdn. 67; Delahaye, GRUR 1986, 217, 218 m.w.N.). Die Höhe des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinnanteils hätte gegebenenfalls geschätzt werden können (vgl. dazu - zum Wettbewerbsrecht - BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II).
bb) Ein Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an seinen Werken war bei der Bemessung nach dem Verletzergewinn ebenfalls auf der Grundlage des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu ermitteln.
Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts als eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts (§§ 12 ff. UrhG) verpflichtet gemäû § 97 Abs. 1 UrhG zum Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Schadens. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann auch Schadensersatz in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden (vgl. v. Gamm aaO
§ 97 Rdn. 4, 36; Schricker/Wild aaO § 97 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 46; Hertin in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rdn. 3). Dabei war hier davon auszugehen, daû die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers nicht nur durch den Verkauf der Rahmen als solcher, sondern durch den Verkauf der Bilder in den Rahmen verletzt worden sind. Dementsprechend ging es im Streitfall bei der vergleichsweisen Regelung des Schadensersatzanspruchs um die Schätzung, welcher Anteil des Gewinns gegebenenfalls aufgrund dieser Rechtsverletzung erzielt worden ist. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie für die rechtswidrige Verwertung der Bilder in den Rahmen als Bearbeitungen der Werke des Klägers.
cc) Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, daû die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, bei der Ermittlung des Gewinns Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer abzuziehen, spricht - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht dagegen, daû sich die Parteien darauf geeinigt haben, den Schadensersatz anhand des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu bemessen. Eine solche vertragliche Regelung steht vielmehr auch in Einklang mit der sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Rechtslage.
Die Leistung von Schadensersatz soll den Verletzer nicht so stellen, als habe er rechtmäûig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate); auch seine Abnehmer werden dadurch nicht in eine Lage versetzt, als hätten sie ihre Vereinbarungen mit einem Berechtigten getroffen. Mit Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer erledigt der Verletzer demgemäû nur eigene Angelegenheiten. Bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verletzergewinns wird fingiert, daû der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutz-
rechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. BGHZ 145, 366, 372 - Gemeinkostenanteil). Dieser Gewinn wäre jedoch nicht durch Schadensersatzzahlungen an die Abnehmer geschmälert worden. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Gedanken, daû der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaûter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, daû er Ersatz seiner Aufwendungen gemäû § 687 Abs. 2 Satz 2, § 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (vgl. BGHZ 145, 366, 371 f., 374 - Gemeinkostenanteil). Für Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafür, daû diese gehindert sind, die erworbenen Kunstdrucke in den bemalten Rahmen weiterzuveräuûern, hätte die Beklagte aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Kläger durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach keine Rede davon sein, daû sich die Beklagte bei einer Auslegung des Vergleichs im Sinne des Klägervorbringens zur Erstattung eines Betrages verpflichtet hätte, der den nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadensersatz um mehr als das Zehnfache überstiegen hätte. Der Vereinbarung, daû nur die Hälfte des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen herauszugeben sei, liegt vielmehr der Sache nach schon eine Schätzung zugrunde, in welchem Umfang dieser Gewinn auf die Rechtsverletzungen zurückzuführen ist, sowie die Berücksichtigung einer Restunsicherheit hinsichtlich der Feststellung der Rechtsverletzungen selbst, die sich daraus ergab, daû das landgerichtliche Teilurteil bei Abschluû des Vergleichs noch nicht rechtskräftig geworden war. Der Abschluû des Vergleichs war danach auch bei seiner Auslegung entspre-
chend seinem Wortlaut eine für beide Seiten sinnvolle Regelung, um das Verfahren in einer Zeit und Kosten sparenden Weise zu beenden.
3. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daû der von den Parteien geschlossene Vergleich über die Höhe des Schadensersatzes entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung auszulegen ist. Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensrüge der Revision des Klägers, das Berufungsgericht habe sein Beweisangebot übergangen, seinen anwaltlichen Vertreter zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen als Zeugen zu vernehmen , hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
II. Die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage der Auskunft der Beklagten ist unstreitig. Der Zinsanspruch ist gemäû § 288 BGB a.F. begründet. Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1998 unter Fristsetzung bis zum 2. Juni 1998 zur Zahlung aufgefordert und befindet sich demgemäû seit Ablauf dieser Frist in Verzug.
D. Auf die Revision des Klägers war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung das Schluûurteil des Landgerichts abzuändern. Der Zahlungsklage war stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
14
aa) Die Auslegung individueller Erklärungen - wie hier der "transmortalen" Vollmacht - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (st. Rspr., siehe etwa Senat BGHZ 139, 357, 366; BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06, WM 2007, 562, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, WM 2008, 202, Tz. 19, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
12
a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 - V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hingegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 122/99 Verkündet am:
6. April 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn der Schuldner über
einen Gegenstand verfügt, dessen er sich schon vorher aufgrund eines verlängerten
Eigentumsvorbehalts wirksam entäußert hat.
BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 122/99 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter
Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Aufgrund eines Auftrags vom 11. August 1994 lieferte die Beklagte Frischbeton auf die Baustelle "Wohn- und Geschäftshaus W.straße in H." der B. GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Auf die entsprechenden Rechnungen der Beklagten über insgesamt 158.593,68 DM zahlte die Schuldnerin 39.417,09 DM. Ein darüber hinaus der Beklagten übergebener Scheck in Höhe von 30.000 DM wurde nicht eingelöst; dadurch entstanden Kosten in Höhe von 172,50 DM. Am 10. Januar 1995, als die Schuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte, trat sie an die Beklagte von einer Forderung gegen die Gene-
ralunternehmerin (im folgenden: Drittschuldnerin) erfüllungshalber einen Teilbetrag in Höhe von 119.349,09 DM zzgl. 8 % Verzugszinsen ab Rechnungsdatum ab. Aufgrund der ihr angezeigten Abtretung zahlte die Drittschuldnerin am 6. Februar 1995 einen Betrag in Höhe von 78.775 DM an die Beklagte. Mit Beschluß vom 31. März 1995 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zum Verwalter wurde der Kläger bestellt. Dieser hat - gestützt auf die Anfechtungsvorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung - Klage auf Auskehr des von der Drittschuldnerin gezahlten Betrages von 78.775 DM und Rückabtretung der restlichen Forderung von 40.574,09 DM erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hatte diese weitgehend Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Anfechtung der Abtretung greife gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO durch. Die Beklagte habe eine inkongruente Deckung erhalten. Das sei ein erhebliches Indiz für das Bestehen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf seiten der Schuldnerin und die entsprechende Kenntnis auf seiten der Beklagten. Ihre Unkenntnis habe diese nicht bewiesen. Aufgrund der Nichtigkeit des Abtretungsvertrages sei die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückgewähr der erhaltenen Leistung verpflichtet. Soweit die Drittschuldnerin bereits gezahlt habe, schulde die Beklagte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß die Abtretung vom 10. Januar 1995 anfechtbar ist, wäre diese nicht deshalb nichtig (zu der heute nicht mehr vertretenen Anfechtungstheorie der Unwirksamkeit kraft Gesetzes vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Klageanspruch könnte deswegen nicht aus §§ 812 ff BGB, sondern allenfalls aus § 37 KO analog begründet sein.
2. Indessen kann derzeit nicht von der Anfechtbarkeit der Abtretung vom 10. Januar 1995 ausgegangen werden.
Voraussetzung einer jeden Anfechtung ist das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. An dieser fehlt es im vorliegenden Fall, wenn der ihr an dem fraglichen Tag abgetretene Anspruch der Beklagten ohnehin zustand. Wenn der Schuldner über einen Gegenstand verfügt, dessen er sich schon wirksam entäußert hat, wird die Aktivmasse nicht verkürzt. Das hat das Berufungsgericht übersehen, weil es den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hat (Verstoß gegen § 286 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat den bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, daß sie mit der Gemeinschuldnerin einen verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechend ihren - der Gemeinschuldnerin überlassenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart habe. Dieser Vortrag war entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht auch Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Es ist zwar zutreffend, daß die Beklagte - nachdem das Landgericht in seinem Urteil auf den Eigentumsvorbehalt nicht eingegangen war - in ihrer Berufungserwiderung wie auch im gesamten Berufungsrechtszug dieses Thema nicht mehr ausdrücklich angesprochen hat, obwohl - worüber sich die Parteien im Revisionsverfahren einig sind - der auf die Forderungsabtretung vom 10. Januar 1995 gerichtete Vortrag beider Parteien weitgehend unerheblich war, wenn der Gegenstand dieser Abtretung der Beklagten bereits aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustand. Daraus folgert die Revisionserwiderung zu Unrecht, die Beklagte habe sich auf den Eigentumsvorbehalt "nicht ernsthaft" berufen; jedenfalls habe sie diesen Vortrag im zweiten Rechtszug fallengelassen. Für die Annahme mangelnder Ernsthaftigkeit reicht es nicht aus, daß eine Partei auf bestimmten Vortrag später nicht mehr zurückgekom-
men ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte in der ersten Instanz obsiegt und in der zweiten auf den bisher gehaltenen Vortrag Bezug genommen hat.

b) Nach dem Vortrag der Beklagten war die am 10. Januar 1995 abgetretene Forderung ihr zuvor schon wirksam abgetreten. Die zweite - von dem Kläger angefochtene - Abtretung ging dann ins Leere.
aa) Die Beklagte hat die Kopie der an die Schuldnerin gerichteten Auftragsbestätigung vom 12. August 1994 vorgelegt, in der auf die "umseitigen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" hingewiesen wird. Diese sind nach der Behauptung der Beklagten auf der Rückseite einer jeden Auftragsbestätigung abgedruckt.
In § 7 ("Eigentumsvorbehalt") ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Es heißt dort:
"... wird die uns gehörende Ware in ein fremdes Grundstück verbaut und erhält der Käufer hierfür eine Forderung, die auch den Gegenwert für andere Leistungen des Käufers darstellt, so ist die Forderung des Käufers in Höhe des rechnungsmäßigen Wertes der uns gehörenden Waren zuzüglich 20 % dieses Betrages mit dem Rang vor dem Rest an uns abgetreten. ..." bb) Die Erheblichkeit dieses Vorbringens wird von der Revisionserwiderung zu Unrecht bezweifelt. Zwar hat die Beklagte zunächst ein Muster ihrer Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen überreicht, bei dem der Text - zumindest dem ersten Anschein nach - durchgestrichen war. Das konnte vernünftigerweise aber nicht so verstanden werden, daß die Be-
klagte habe zum Ausdruck bringen wollen, auch auf der Rückseite des der Schuldnerin zugesandten Bestätigungsschreibens seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgestrichen gewesen. Zutreffend ist an sich auch der Hinweis der Revisionserwiderung, die Beklagte habe im Laufe der ersten Instanz unterschiedliche Muster von Auftragsbestätigungen vorgelegt. Entscheidend ist indes, daß alle diese Muster in dem hier interessierenden Teil übereinstimmen.
Wenn die Schuldnerin die Auftragsbestätigung (mit rückseitig abgedruckten AGB) erhalten und darauf - ohne dem Wunsch der Beklagten nach Einbeziehung ihrer AGB zu widersprechen - deren Betonlieferungen entgegengenommen hat, können die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sein (vgl. BGHZ 61, 282, 287; BGH, Urt. v. 22. März 1995 - VIII ZR 20/94, NJW 1995, 1671, 1672; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 2 AGBG Rdnr. 25). § 2 AGBG gilt hier nicht, weil sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte Kaufleute waren.
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich zulässig (BGHZ 64, 312; 94, 105, 112). Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmbar, wenn sie - wie hier - an dem Wert der Lieferung des Vorbehaltslieferanten ausgerichtet wird (vgl. BGHZ 56, 34 ff; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - VIII ZR 150/62, NJW 1964, 149, 150; v. 24. April 1968 - VIII ZR 94/66, NJW 1968, 1516, 1519).
cc) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht ferner den Vortrag, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten außerdem auf den Rückseiten der über die Betonlieferungen erstellen Rechnungen abgedruckt
gewesen seien. Wenn dem so war, ist zu erwägen, ob nicht die Schuldnerin daraus - jedenfalls aus der wiederholten Übersendung solcher Rechnungen - das Angebot entnehmen mußte, künftig nur noch unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu liefern. Dieses Angebot könnte die Schuldnerin durch das Abrufen der späteren Lieferungen und/oder deren Entgegennahme akzeptiert haben.
dd) Die Revisionserwiderung meint, Ansprüche der Beklagten aus dem Verlust ihres Eigentums an dem gelieferten Frischbeton ließen sich nicht mit den - in der Abtretungserklärung vom 10. Januar 1995 genannten - "aus der Veräußerung entstehenden Forderungen" der Schuldnerin gegen ihre Abnehmerin in Verbindung bringen. Dies trifft nicht zu. Die Abtretungen beziehen sich auf denselben Gegenstand; die AGB-mäßige (Voraus-)Abtretung geht lediglich dem Umfange nach noch weiter als die Individualabtretung vom 10. Januar 1995. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag hat die Schuldnerin den von der Beklagten bezogenen Frischbeton in dem Bauvorhaben der Drittschuldnerin verarbeitet. Der gelieferte Beton war somit zunächst Gegenstand der Veräußerung von der Beklagten an die Schuldnerin und sodann von der Schuldnerin an die Drittschuldnerin. Daß die Schuldnerin daneben auch noch Werkleistungen an die Drittschuldnerin erbrachte, ändert daran nichts. Jedenfalls im Recht der Absonderung liegt eine "Veräußerung" auch dann vor, wenn ein Bauhandwerker aufgrund eines Werk- oder Werklieferungsvertrages unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks einbaut (BGHZ 30, 176, 180; Gottwald, in: InsolvenzrechtsHandbuch 1990 § 43 Rdnr. 8; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 46 Rdnr. 6; Kilger /K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 46 KO Anm. 3 a.E.). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war die
Werklohnforderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin in Höhe des Fakturenwerts des gelieferten Betons zuzüglich 20 % dieses Betrages an die Beklagte abgetreten. Gegenstand der Abtretung vom 10. Januar 1995 war nur noch der - damals noch offene - Fakturenwert von 119.349,09 DM zuzüglich 8 % Verzugszinsen. Der Umfang dieser Abtretung ging also weniger weit als bei der Abtretung vom 10. Januar 1995.
ee) Die Insolvenz der Zedentin steht der Wirksamkeit der ersten Abtretung nicht entgegen.
Die AGB-mäßige Vorausabtretung wurde - wie oben bereits ausgeführt - möglicherweise mit der Entgegennahme der ersten Betonlieferung vereinbart, also noch im August 1994. Allerdings erwirbt der Zessionar im Falle einer Vorausabtretung die abgetretene Forderung dann nicht, wenn diese erst entsteht, nachdem über das Vermögen des Zedenten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. BGHZ 135, 140, 145; Jaeger/Henckel, § 15 KO Rdnr. 44; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 17 Rdnr. 18 h). Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß der Vergütungsanspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin vor dem 31. März 1995 entstanden ist. Eine Werklohnforderung entsteht mit Abschluß des Werkvertrages (Soergel, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl. § 631 Rdnr. 162). Wann der Werkvertrag zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin abgeschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach der Lebenserfahrung wird man aber davon ausgehen müssen, daß der Vertragsschluß vor der ersten Betonlieferung der Beklagten auf die Baustelle der Drittschuldnerin stattgefunden hat, also spätestens im August 1994. Zwar wurde die sich daraus ergebende Werklohnforderung erst später fällig. Nach dem Parteivortrag wurde das Werk der Schuldnerin am
2. Mai 1995 abgenommen. Indes steht dieser Umstand nicht der Wirksamkeit der Abtretung entgegen. Nicht fällige Forderungen sind sowohl aussonderungs - als auch absonderungsfähig. Streitig ist nur, ob in entsprechender Anwendung des § 65 KO die Fälligkeit von Forderungen, die der Absonderung unterliegen, vorverlegt wird (vgl. BGHZ 31, 337, 340; Kuhn/Uhlenbruck, § 65 KO Rdnr. 5). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.

c) Die Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist auch nicht ihrerseits anfechtbar.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegt die Vorausabtretung künftiger Forderungen, die sich auf das mit dem Vorbehaltseigentum Erlangte beschränkt, selbst dann nicht der Insolvenzanfechtung, wenn die Forderungen erst in der kritischen Phase entstanden sind (BGHZ 64, 312, 314).
Soweit die Vorausabtretung hier über das mit dem Vorbehaltseigentum Erlangte hinausgeht - nämlich in Höhe von 20 % des rechnungsmäßigen Wertes des gelieferten Betons -, kann zwar eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen. Indessen fehlt es an den weiteren Anfechtungsvoraussetzungen. Maßgeblich ist hierbei wiederum der Zeitpunkt, in dem die im voraus abgetretene Forderung entstanden ist (BGHZ 30, 238, 240; BGH, Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546). Das war spätestens im August 1994. Die Fälligkeit der Forderung ist auch hier unerheblich. Daß die Schuldnerin bereits im August 1994 die Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO gehabt habe, hat der Kläger nicht behauptet. Die Vorausabtretung war weder insgesamt noch hinsichtlich des 20 %igen "Zuschlags" unentgeltlich
im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO. Sie war vielmehr insgesamt entgeltlich, weil sie - wirtschaftlich betrachtet - die entgeltlich begründete Kaufpreisforderung der Vorbehaltsverkäuferin sicherte (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. V § 62 II 2 a (S. 332); Henckel, Aktuelle Probleme der Warenlieferanten beim Kundenkonkurs 2. Aufl. S. 3). Endlich hat der Kläger auch nicht behauptet, daß die Schuldnerin bereits im August 1994 ihre Zahlungen eingestellt gehabt habe oder daß damals ein Gesamtvollstrekkungsantrag gestellt gewesen sei (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO).

III.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit insbesondere die fehlenden Feststellungen zum verlängerten Eigentumsvorbehalt nachgeholt werden.
Das Berufungsgericht wird dabei zu prüfen haben, wie das Vorbringen des Klägers zu verstehen ist, er könne nicht feststellen, daß die Auftragsbestätigung bei der Schuldnerin eingegangen sei, und bestreite dies mit Nichtwissen. Wenn sich dieses Bestreiten mit Nichtwissen auf das Vorhandensein der Auftragsbestätigung bei der Schuldnerin beziehen sollte, wäre es gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO unbeachtlich. Denn dieses Vorhandensein ist Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Als Verwalter in der Gesamtvollstreckung über
das Vermögen der Schuldnerin ist er im Besitz der Geschäftsunterlagen und kann feststellen, ob sich die Auftragsbestätigung darunter befindet.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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a) Mit der Revision verfolgt die Klägerin ursprünglich der Fa. A. zustehende Werklohnforderungen in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts teilabgetreten worden sind, nämlich in Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweils eingesetzte von ihr an die Fa. A. gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit dieser Teilabtretung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die hinreichende Bestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen ist nicht zwei- felhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge für das eingesetzte Material reicht hierfür aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 312).
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2. Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Beklagten geführte Konto der Schuldnerin ist unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts gelangt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Beklagte aufgrund der Globalabtretung an den ab 15. September 2004 - also während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eingang des Eröffnungsantrags - entstandenen oder werthaltig gewordenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, aaO; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791). Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen begründet worden sind (vgl. BGHZ 157, 350, 353 f; BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337, 338).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.