Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2005 - V ZR 11/05

bei uns veröffentlicht am02.12.2005
vorgehend
Amtsgericht Gardelegen, 32 C 175/03, 11.03.2004
Landgericht Stendal, 22 S 61/04, 16.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 11/05 Verkündet am:
2. Dezember 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem
Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal
AGGardelegen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichen Verhandlung
vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 2 ganz und die Gerichtskosten erster Instanz zu 14 % trägt; im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch der Gemeinde I. verzeichneten Grundstücks Flur 3, Flurstück 209/67 eingetragen, der Beklagte als Eigentümer des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks 77/01. Die Parteien streiten über den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
2
Beide Grundstücke sind aus einem Anwesen hervorgegangen, das u.a. mit einem reihenhausartigen Gebäude bebaut war. Im Jahr 1848 veräußerte die Gemeinde I. nach Aufteilung des Grundstücks jeweils eine Wohnung mit zugehörigem Scheunen- und Hofanteil an fünf verschiedene Käufer. Ein Rechtsvorgänger des Beklagten erwarb die nördlichste, ein Rechtsvorgänger der Klägerin die südlich unmittelbar angrenzende Parzelle. Aus steuerlichen Gründen kam es im Jahr 1865 zu einer sog. "Unterverteilung" des gesamten Anwesens durch den Fiskus. Dabei wurden die heute im Eigentum der Parteien stehenden Parzellen dadurch voneinander abgegrenzt , dass zwei Grenzpunkte festgelegt wurden, deren gerade Verbindungslinie Eingang in das Liegenschaftskataster als Grenzlinie der heutigen Flurstücke 77/1 und 209/67 fand. Diese verläuft nördlich der Hauswand und der sich daran anschließenden Mauer- und Zaunbegrenzung. Die Klägerin wurde in Vollzug des notariellen Kaufvertrags vom 10. Juni 1998 als Eigentümerin des Flurstücks 209/67 in das Grundbuch eingetragen. Die als Anlage zu diesem Vertrag erklärte Auflassung verweist auf die Bestimmung zu II.1. des Kaufvertrages, in der das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u.a. auf Herausgabe und Unterlassung der weiteren Nutzung derjenigen Fläche in Anspruch genommen , die sich zwischen dieser Grenze und der die tatsächlichen Besitzverhältnisse markierenden Mauer- und Zaungrenze befindet. Sie steht auf dem Standpunkt, für die Bestimmung der Grundstücksgrenze sei die aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Gerade maßgeblich. Jedenfalls habe sie das Eigentum an dem Teilstück kraft guten Glaubens erworben. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat widerklagend die Feststellung der Grenze entsprechend dem aus der Aufteilung des Jahres 1848 folgenden Besitzstand begehrt, der - so behauptet er - der gegenwärtigen Nutzung entspreche. Auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien stets nur von einem Wegerecht über das Grundstück des Beklagten ausgegangen.
4
Das Amtsgericht hat die - ursprünglich auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene, später aber insoweit zurückgenommene - Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht dem Herausgabe- und Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtstreits hat es vollen Umfangs dem Beklagten auferlegt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Eigentum an der streitgegenständlichen Fläche infolge Auflassung und Grundbucheintragung jedenfalls nach § 892 BGB gutgläubig erworben. Für den Gutglaubenschutz sei der durch die Bestandsangaben des Grundbuchs seit 1865 ausgewiesene Grenzverlauf maßgebend, der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebe. Nach der dort vermerkten Grenzlinie sei die Teilfläche dem von der Klägerin erworbenen Flurstücks 209/67 zugewiesen. Eine eventuelle Unrichtigkeit dieser Zuweisung sei der Klägerin nicht bekannt gewesen.

II.

6
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in der Hauptsache stand; die Revision hat lediglich im Kostenpunkt teilweise Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat der auf § 985 BGB und § 1004 BGB gestützten Herausgabe- und Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin das Eigentum hieran - wie das Berufungsgericht meint - gutgläubig nach § 892 BGB erworben hat, weil ihre Eigentümerstellung schon nach § 891 BGB zu vermuten ist und der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat.
8
a) § 891 Abs. 1 BGB knüpft die Vermutung der Rechtsinhaberschaft an die Grundbucheintragung. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (RGZ 73, 125, 129; BayObLGZ 1987, 410, 412 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 156, 157 f.; OLG Nürnberg, MDR 1976, 666; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; Bengel /Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., Anh. zu § 22 GBO Rdn. 1 f.; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 2 Rdn. 26; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 891 Rdn. 7; Lutter, AcP 164, 122, 138; MünchKommBGB /Wacke, 4. Aufl., § 891 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 891 Rdn. 6; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 891 Rdn. 8; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 891 Rdn. 21 ff.; Staudinger /Roth, aaO, § 920 Rdn. 2). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. So liegt es auch hier.
9
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Inhalt der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, dass die streitgegenständliche Fläche Bestandteil des der Klägerin zugeordneten Flurstücks 209/67 ist. Die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien wird - entsprechend der Unterverteilung aus dem Jahr 1865 - durch die gerade Linie markiert. Dementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis zu der in der Flurkarte vermerkten Grenze erstreckt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, es sei zwischen den Parteien umstritten, welche Angaben den Katasterunterlagen zu entnehmen seien, steht dem die die Darstellung im Berufungsurteil als unstreitig entgegen (§ 314 ZPO). Im Übrigen haben die Parteien im Berufungsrechtszug übereinstimmend vorgetragen , dass die sachverständig festgestellte Grenze so im Liegenschaftskataster seit dem Jahr 1865 beschrieben ist; Streit hat allenfalls noch darüber bestanden , ob die aus der Katasterkarte ersichtliche Grenze zutreffend ermittelt wurde.
10
Dass die Grenzziehung aus den Unterlagen der Steuerverwaltung in das Liegenschaftskataster ohne Überprüfung durch eine eigenständige Vermessung übernommen wurde, steht der Anwendung von § 891 BGB nicht entgegen. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstände , die zu einer Eintragung geführt habe, ohne Belang (RGZ 73, 125, 130). Selbst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung lässt die Vermutung - abgesehen von hier nicht einschlägigen Nichtigkeitsfällen (vgl. Senat, BGHZ 7, 64, 69 für den Fall einer durch erhebliche Bedrohung erreichten Grundbucheintragung) - nicht entfallen (Senat, Urt. v. 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353 f.).
11
b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
12
aa) Zwar hat der Beklagte unter Bezug auf den Kaufvertrag aus dem Jahr 1848 nachvollziehbar dargelegt, dass die damaligen Vertragsparteien von einer Grundstücksgrenze ausgingen, die sich an der damals vorhandenen Bebauung orientierte. Diese Darlegungen lassen indessen allenfalls den Schluss zu, dass die im Zuge der Unterverteilung im Jahr 1865 festgelegte und in die Flurkarte übernommene Grenze den damaligen Eigentumsverhältnissen widersprach. Offen bleibt jedoch, ob dieser mögliche Widerspruch in der Folgezeit durch gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger beseitigt wurde. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer der Teilfläche war. Vielmehr hat es die Eigentumslage im Hinblick auf § 892 BGB gerade offen gelassen. Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs insbesondere durch die Rechtsvorgänger der Klägerin räumt der Beklagte nicht aus.
13
bb) Allerdings scheidet ein Eigentumserwerb an der Teilfläche eines Grundstücks schon dann aus, wenn sich die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nicht auf diese erstreckt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 820, 823). Vorliegend kann jedoch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin auch die Teilfläche aufgelassen wurde.
14
In der als Anlage zum Kaufvertrag erklärten Auflassung wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag, in dem das Grundstück nicht anhand der örtlichen Gegebenheiten, sondern katastermäßig bezeichnet wurde. Da der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, die notariell beurkundete Auflassung gebe das von beiden Auflassungsparteien übereinstimmend Gewollte nicht richtig wieder, ist kein Raum für die Heranziehung der allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung, wonach ein übereinstimmender tatsächlicher Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts bestimmt und dem Wortlaut der Vereinbarung vorgeht (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Da auch der Schriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2004 - entgegen den Darlegungen der Revision in der mündlichen Verhandlung - kein Vorbringen zum Inhalt der Auflassung enthält, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einem Hinweis nach § 139 ZPO; eine Aufklärungsrüge hat die Revision denn auch nicht erhoben.
15
Allerdings nimmt die Revision auf Vortrag des Beklagten Bezug, wonach die Klägerin noch bis in das Jahr 2002 hinein davon ausgegangen sei, nicht Eigentümerin der Teilfläche zu sein; auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien lediglich von einem Wegerecht an dem Flurstück des Beklagten ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die Vertragsparteien entgegen der Urkundenlage den Gegenstand der Auflas- sung übereinstimmend nur nach örtlichen Merkmalen bestimmt haben. Da stets damit gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauergrenzen nicht exakt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren, ist bei verständiger Würdigung der Interessenlage bei katastermäßiger Bezeichnung in der Regel davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang im Umfang der sich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden soll.
16
2. Die Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Grundstücksgrenzen aufgrund der nicht ausgeräumten Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB festgestellt werden können, ist für eine auf Grenzverwirrung gestützte Klage nach § 920 Abs. 1 BGB kein Raum (vgl. OLG Celle, NJW 1956, 632, 633 f.; Palandt/Bassenge, aaO, § 920 Rdn. 2; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO, § 920 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 920 Rdn. 1).
17
3. Dagegen hält die Kostenentscheidung des Berufungsurteils einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit dem Beklagten die Kosten des ersten Rechtszugs vollen Umfangs auferlegt worden sind. Da die Klägerin ihre zunächst auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, fallen ihr - was von Amts zu berücksichtigen ist - insoweit die Kosten zur Last (§ 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.


18
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 32 C 175/03 (II) -
LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 S 61/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2005 - V ZR 11/05

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

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(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

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(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

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Referenzen

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 120/04 Verkündet am:
10. Dezember 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen
; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form
zu erbringen.

b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen
Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn
eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung
vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtlichen
Genehmigung entfiel.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der am 16. März 2000 verstorbene und nach einem am 4. April 2000 in Bulgarien notariell eröffneten Testament von der Klägerin beerbte bulgarische Staatsbürger Prof. Dr. A. P. P. (im folgenden Erblasser) wurde am 4. Dezember 1967 als Eigentümer des Grundstücks D. ring 8 in L. in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1979 schenkte er das Grundstück der Beklagten. Für diese handelte bei dem Abschluß des Vertrages der „außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Volksrepublik Bulgarien“ P. K. , „ausgewiesen durch Diplomatenpaß". Am 16. Mai 1979 erteilte der Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks L. , Außenstelle L. , die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Am gleichen Tage wurde die Beklagte, vertreten durch ihr Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin verlangt die Berichtigung des Grundbuchs, Herausgabe des Grundstücks und Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Sie habe zwar keinen Erbschein, wohl aber ein in Bulgarien notariell eröffnetes Testament vorgelegt, aus dem sich ihre Erbenstellung ergebe. Anhaltspunkte für eine andere Rechtsnachfolge ergäben sich nicht. Der Schenkungsvertrag der Beklagten mit dem Erblasser sei nichtig. Diese Frage beurteile sich gemäß § 12 Abs. 3 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom 5. Dezember 1975 (GBl. I S. 748 - im folgenden RAG) nach dem Recht der DDR als lex rei sitae. Danach habe der Vertrag neben einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73 - im folgenden GVVO) auch einer Genehmigung nach dem Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 574 - im folgenden DevG) bedurft, an der es fehle. Im übrigen habe der Botschafter der Beklagten diese bei Abschluß des Schenkungsvertrages nicht vertreten können. Nach dem hier maßgeblichen Recht der DDR habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vertretung vorgelegen. Die Beklagte habe das Eigentum auch nicht später erworben. Eine Ersitzung scheitere daran, daß die Ersitzungsfrist von 20 Jahren am 3. Oktober 1990 nicht verstrichen gewesen sei und sich mit diesem Tage auf 30 Jahre verlängert habe. Auf Grund von Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB habe die Beklagte Eigentum nicht erworben. Zwar sei die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Klagefrist auch versäumt worden. Dem Erblasser und in seiner Nachfolge der Klägerin sei aber nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Klagefrist zu gewähren, weil er zur Führung des erforderlichen Prozesses nicht in der Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen
Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht habe. Die Klagefrist sei nämlich nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998, sondern erst mit dem Ablauf des 20. Dezember 1998 verstrichen. Das ergebe sich gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB daraus, daß bei Inkrafttreten jener Vorschrift Verhandlungen zwischen den Parteien geschwebt und nicht vor Ablauf des 20. November 1998 geendet hätten.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Allerdings ist die Feststellung, daß die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit aktivlegitimiert ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das ergibt sich nicht schon daraus, daß die Beklagte mit ihrem Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Berufungsverfahren präkludiert gewesen wäre. Eine solche Präklusion setzt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO voraus, daß die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht bestritten hat. Daran fehlt es. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar erklärt, die Aktivlegitimation der Klägerin vorerst nicht bestreiten zu wollen. Sie hat aber darauf hingewiesen, daß sie diese nicht habe prüfen können, und sich ein späteres Bestreiten vorbehalten. Dieses Vorbringen hat sie in einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom 4. Mai 2001 um die Aufforderung an die Klägerin ergänzt, ihre Aktivlegitimation durch einen gegenständlich beschränkten Erbschein gemäß § 2369 BGB nachzuweisen. Das reicht als
Bestreiten aus. Jedenfalls war es unter den hier gegebenen Umständen nicht nachlässig, wenn sich die Beklagte im ersten Rechtszug mit diesem Vorbringen begnügte. Es ließ sich zwar aus den der Klageerwiderung der Beklagten vom 31. Januar 2001 beigefügten Unterlagen entnehmen, daß der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Wer mit welchen Anträgen den Rechtsstreit fortführen wollte, erfuhr die Beklagte aber erst aus einem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz der Klägerin , zu dessen Überprüfung sie bis zur mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war. Unter diesen Umständen war ihr nicht zuzumuten, die Aktivlegitimation der Klägerin ungeprüft vorsorglich zu bestreiten. Sie konnte sich damit begnügen , diese zur Vorlage eines Erbscheins aufzufordern, und die Aktivlegitimation erst zu bestreiten, als diese der Aufforderung nicht Folge leistete.

b) Fehlerfrei hält das Berufungsgericht jedoch das Bestreiten der Aktivlegitimation für unsubstantiiert.
aa) Die Klägerin hat ihre Sachbefugnis unter Vorlage eines in Bulgarien notariell eröffneten Testaments des Erblassers vom 15. April 1998 ausreichend dargelegt. In diesem Testament ist die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt worden. Ihr als gesetzlicher Erbe sonst in Betracht kommender Sohn vertritt sie im Prozeß und stellt ihr Erbrecht nicht in Frage. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Das ist nicht geschehen.
bb) Daran ändert nichts, daß die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen ist, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach dem von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wäre ein solcher Nachweis durch einen uneingeschränkten bulgarischen Erbschein nicht möglich, da die Erteilung eines solchen Erbscheins bei einem notariell eröffneten Testament nicht vorgesehen ist. Ob die Erteilung eines gegenständlich beschränkten inländischen Erbscheins am eingetragenen Eigentum der Beklagten scheitern würde oder mit Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten auf das eingetragene Eigentum möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32). Das hat die Klägerin durch das im bulgarischen Erbstatut dafür vorgesehene notariell eröffnete Testament des Erblassers hinreichend getan. Daß dieses Testament unrichtig oder widerrufen sein könnte, macht die Beklagte nicht geltend.
2. Die Klägerin kann aber nicht Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB), Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) und Auskunft über die gezogenen Nutzungen (§§ 987 ff., 260, 242 BGB) verlangen.

a) Die Beklagte ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks in dem Grundbuch eingetragen. Für sie streitet daher die Vermutung des § 891 BGB. Diese läßt sich nicht schon dadurch ausräumen, daß sie erschüttert wird; sie muß vielmehr durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Senat,
Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Das ist der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen.

b) Daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ausgeblieben wäre und die Schenkung des Erblassers deshalb nach § 11 Abs. 4 Satz 2 DevG nichtig wäre, ist nicht fehlerfrei festgestellt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus dem Schenkungsvertrag, daß die Genehmigung "vergessen" wurde, noch läßt sich aus der Tatsache, daß die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung nicht substantiiert vorgetragen hat, herleiten , daß die Genehmigung ausgeblieben ist.
aa) Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags, der wie der des Erblassers mit der Beklagten vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, richtet sich gemäß Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 RAG nach dem Belegenheitsstatut , hier dem Recht der DDR. Speziell für das hier zu beurteilende Genehmigungserfordernis ergibt sich die Maßgeblichkeit des Belegenheitsrechts auch daraus, daß es sich bei dem Devisengesetz um zwingende Vorschriften des Rechts der DDR handelt, die nach einem in Art. 34 EGBGB zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken unabhängig von dem auf das Rechtsgeschäft nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbaren Recht (Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 13) Geltung beanspruchten (Bamberger/Roth/S. Lorenz, BGB, Art. 34 EGBGB Rdn. 19; Erman/G. Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 14; MünchKommBGB /Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 66, jeweils für den vergleichbaren Fall des AWG).

bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht nur einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte, sondern zusätzlich auch einer devisenrechtlichen Genehmigung. Dafür ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Erblasser bei Abschluß des Schenkungsvertrags seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hatte oder dort zumindest mehr als sechs Monate lebte, unerheblich.
(1) Hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien und lebte er auch nicht mehr als sechs Monate in der DDR, wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG. Danach unterlag der Vertrag eines Devisenausländers, auf Grund dessen das Eigentum an im Inland belegenen Devisenwerten übertragen werden soll, einer Genehmigungspflicht nach dem Devisengesetz. Eine Schenkung ist ein solcher Vertrag. Zu Devisenwerten im Sinne des Devisengesetzes gehörten nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DevG auch Grundstücke. Der Erblasser war nach dem Vortrag der Klägerin schließlich auch Devisenausländer im Sinne der §§ 3 Nr. 1 und 4 Abs. 1 DevG.
(2) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde legt. Danach hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in der DDR, lebte dort aber jedenfalls mehr als sechs Monate. Trifft das zu, war der Erblasser Deviseninländer. Seine Schenkung unterlag dann zwar nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG, wohl aber als Devisenumlauf zwischen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DevG der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht.

cc) Die devisenrechtliche Genehmigung ist auch nicht durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ersetzt worden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung umfaßte nach § 3 Abs. 2 GVVO nämlich nur die preisrechtliche Genehmigung, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Bestätigung, daß gegen den Erwerb des Grundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen. Eine Ersetzung der devisenrechtlichen Genehmigung war nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 (GBl. I S. 77 - im folgenden DB-GVVO). Diese Vorschrift verpflichtet die Grundstücksverkehrsbehörde nur dazu, sich bei Vorgängen, die auch devisenrechtlich genehmigungspflichtig sind, mit den hierfür zuständigen Behörden abzustimmen.
dd) Das Fehlen eines förmlichen Genehmigungsbescheids ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beleg dafür, daß die devisenrechtliche Genehmigung übersehen oder nicht erteilt worden ist.
(1) Eine devisenrechtliche Genehmigung war zwar nach § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 579 – im folgenden: DB 1 DevG) nicht nur schriftlich zu erteilen, sondern auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden. Die Erteilung eines besonderen förmlichen Bescheids war aber in der Rechtspraxis der DDR bei der Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte nicht vorgesehen. Bei Grundstücksgeschäften war nämlich neben der devisenrechtlichen Genehmigung auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erforderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-
derlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DBGVVO miteinander abzustimmen. Dieses Abstimmungsgebot verlangte nach damaliger Auffassung nicht nur eine Abstimmung im Ergebnis, sondern eine umfassende Verfahrenskoordinierung (Straub, NJ 1978, 166). Die Modalitäten dieser Koordinierung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen der DDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie mit dem Amt für Rechtsschutz des Vermögens der DDR in einer Gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16. Mai 1978 (abgedruckt in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Sammlung von Vorschriften, internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen DDR 1996, Nr. 78.-05.-16.-1 - im folgenden: Gemeinsame Richtlinie [GRL]) festgelegt.
(2) Nach Nr. 34 Abs. 2 GRL hatten sich die beteiligten Stellen inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie mußten abweichende Entscheidungen vermeiden. Um das sicherzustellen, waren alle beteiligten Stellen verpflichtet, die Einwendungen und Entscheidungen in einem Umlaufpapier nach Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie zusammenzufassen. Der dort vorgesehene Verfahrensablauf wich teilweise von § 11 DB 1 DevG ab. Die Abweichung bestand darin, daß die erforderlichen Genehmigungen für ein Grundstücksgeschäft nicht getrennt bei den verschiedenen zuständigen Stellen einzuholen waren, sondern in der durch die zuständige Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde regelmäßig zu erteilenden Grundstücksverkehrsgenehmigung zusammengefaßt wurden. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag mit einem Verwaltungsvorgang, der aus dem vorgegebenen Formblatt bestand, hintereinander bei den verschiedenen Stellen vorzulegen, die auf diesem Papier an den im Vordruck jeweils vorgesehenen Stellen ihre Stellungnahmen abzugeben hatten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers
ten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie auch die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks, die nach § 7 DB 1 DevG für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zuständig war. Diese mußte bei jedem Grundstücksverkehrsgenehmigungsvorgang angeben, ob eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war und, wenn das der Fall war, auf dem Papier diese Genehmigung erteilen (vgl. Nr. 4 Buchst. b der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie). Ausweislich der weiteren Buchstaben der Nr. 4 entfiel ein Bescheid gegenüber dem Bürger. Nicht einmal die Verwaltungsgebühren wurden gesondert eingezogen, sondern in Buchst. d dieses Abschnitts des Umlaufpapiers zur Einziehung durch den Liegenschaftsdienst festgehalten. Das bedeutet, daß für Grundstücksgeschäfte abweichend von § 11 DB 1 DevG kein gesonderter förmlicher Bescheid, sondern lediglich eine interne devisenrechtliche Genehmigung gegenüber der Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde vorgesehen war.
(3) Aus dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2000 (ZOV 2000, 177) zugrundeliegenden Fall ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes. Auch in dem damaligen Fall lag kein förmlicher Bescheid über eine devisenrechtliche Genehmigung vor. Vielmehr fand sich in den Grundakten ein Schriftstück, ausweislich dessen der Rat des Kreises den Rat des Bezirks um Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung gebeten und der Rat des Bezirks diese auf demselben Papier durch Unterzeichnung eines Vordrucks erteilt hatte. Der Rat des Kreises hatte in diesem Fall zwar nicht das Papier selbst bei allen zu beteiligenden Stellen in Umlauf gegeben, ist aber im übrigen der Gemeinsamen Richtlinie gefolgt, insbesondere darin, daß den am Vertrag Beteiligten ein besonderer förmlicher Bescheid nicht erteilt wurde und dies auch nicht vorgesehen war und daß die Grund-
stücksverkehrsgenehmigung nicht ohne devisenrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Daß sich im vorliegenden Fall ein solches Papier nicht bei den Grundakten befindet, besagt für die Erteilung der Genehmigung nichts. Das Papier oder auch eine gesonderte Beteiligung sind nicht Bestandteil der Grundakten, sondern der Genehmigungsakten. In die Grundakte zu gelangen hat nur die nach außen in Erscheinung tretende Grundstücksverkehrsgenehmigung (OLG Dresden, ZOV 2000, 177, 180). Diese ist hier zu den Grundakten gelangt.
(4) Bei Einhaltung des vorgegebenen Verfahrensablaufs war sichergestellt , daß die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks stets vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung beteiligt wurde und daß diese Genehmigung versagt wurde , wenn es zur Erteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung nicht kam. Zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung konnte es bei diesem Verfahrensablauf nur kommen, wenn die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks eine erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorher erteilt hatte. Aus dem Fehlen eines förmlichen Bescheids über die devisenrechtliche Genehmigung kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf ein Fehlen der Genehmigung überhaupt geschlossen werden. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung läßt im Gegenteil erwarten, daß die devisenrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde.
(5) Daß der vorgegebene Verfahrensablauf hier nicht eingehalten worden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die rasche Erteilung der Genehmigung belegt das nicht. Für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung war hier nach § 7 Abs. 1 Anstrich 2 GVVO die Außenstelle L. des Liegenschaftsdienstes des Rats des Bezirks L. zuständig, weil es sich um
den Erwerb eines Innenstadtgrundstücks durch einen ausländischen Staat handelte. Für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung war nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DB 1 DevG die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks L. zuständig, weil der Erblasser und die Beklagte jedenfalls nicht in demselben Bezirk ansässig waren und es dann auf die Belegenheit der Sache ankam. Eine Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen war nach § 8 DB 1 DevG nur gegeben, wenn zentrale staatliche Organe der DDR oder zentrale Gesellschaftliche Organisationen der DDR eine Genehmigung brauchten. Hier ging es aber um den Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat.
(6) Daß die devisenrechtliche Genehmigung versagt worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus Anlage 5 der Gemeinsamen Richtlinie läßt sich hierfür nichts herleiten. Der Fall, daß ein Staat ein in der DDR belegenes Grundstück von einem seiner Staatsbürger erwirbt, ist dort nicht geregelt und findet auch in keinem der dort geregelten Fälle eine Parallele. Wenn die Behörden damals einen Versagungsgrund gesehen hätten, hätte dieser jedenfalls zwingend auch zur Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung führen müssen. Tatsächlich ist für den von der Klägerin angenommenen Versagungsgrund auch nichts ersichtlich, da einem Erwerb durch die Beklagte als sozialistischem Staat nichts entgegenstand. Aus dem Vermerk der beiden Minister an den Sekretär des Zentralkomitees vom 13. Juni 1984 ergibt sich, daß die devisenrechtliche Genehmigung sogar auch nichtsozialistischen Staaten erteilt wurde.

c) Auch ein Mangel der Vertretung der Beklagten ist nicht festgestellt.
aa) Ein solcher Vertretungsmangel würde zwar zur Nichtigkeit der Schenkung führen, weil die nach § 59 Abs. 1 ZGB grundsätzlich mögliche Genehmigung von Geschäften eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Verträgen , durch die, wie hier, das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden sollte, an dem Erfordernis einer unbedingten Erklärung über den Eigentumsübergang in § 297 Abs. 1 ZGB scheiterte (Ministerium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum ZGB der DDR, 2. Aufl. § 297 Anm. 1.2). Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht nicht unmittelbar nach Völkerrecht beurteilt. Dieses verhält sich nur zu den Befugnissen von Botschaftern und anderen Repräsentanten von Völkerrechtssubjekten beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen diplomatischen Vorgängen. Diese richten sich aber nach anderen Kriterien als Rechtsgeschäfte des Privatrechts und besagen als solche nichts darüber, ob und durch wen Staaten außerhalb des Völkerrechts bei zivilrechtlichen Geschäften vertreten werden. Das Berufungsgericht hat die Frage einer wirksamen Vertretung der Beklagten im Ansatz zutreffend nach internationalem Privatrecht und dem danach anzuknüpfenden Zivilrecht beurteilt.
bb) Anzuwenden ist im Ergebnis aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht das Zivilrecht der DDR, sondern bulgarisches Zivilrecht (vgl. Senat, BGHZ 40, 197, 199). Dafür ist es im vorliegenden Fall unerheblich, nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts man das anwendbare Recht bestimmt.
(1) Sieht man in der Frage der Vertretung Bulgariens mit dem Berufungsgericht ein Problem der Stellvertretung, ist dafür nach Art. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RAG das Recht der DDR als Ge-
brauchsstatut maßgeblich. Dieses verlangte für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft eine notariell beurkundete Vollmacht, über die der damalige Botschafter der Beklagten in der DDR nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfügte. Hier ging es aber nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten, sondern um ihre gesetzliche Vertretung. Diese richtete sich gemäß §§ 11 Abs. 3, 55 Abs. 1 ZGB nach den Statuten des Betriebs oder der gesellschaftlichen oder staatlichen Organisation. Bei diesen Statuten handelt es sich im Fall der Beklagten um die für die Vertretung des Staats und seiner Einrichtungen maßgeblichen Vorschriften des bulgarischen Rechts.
(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Frage der gesetzlichen Vertretung eines Staates nicht als Problem der Stellvertretung, sondern als eine Frage behandelt, für die das Personalstatut des Staates maßgeblich ist (so Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Kommentar zum Rechtsanwendungsgesetz, 1. Aufl. 1989, § 15 Anm. 1.6, § 8 Anm. 1). Dann wäre bulgarisches Recht unmittelbar anzuwenden.
cc) Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des Botschafters K. nach den maßgeblichen Regeln des bulgarischen Rechts über die Vertretung des bulgarischen Staates bei einem im Ausland vorzunehmenden Rechtsgeschäft zum Erwerb eines Grundstücks für Botschaftszwecke hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung behauptet, daß sie sich in Ermangelung besonderer nationaler Vorschriften innerstaatlich nach den Regelungen des Wiener Übereinkommens über den diplomatischen Dienst richte. Daß und aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen sein könnte und daß sich die Befugnis des Botschafters der Beklagten in der DDR auch nicht aus anderen Regeln des
bulgarischen Rechts ergab, hat die Klägerin nicht dargelegt und das Berufungsgericht nicht festgestellt.
dd) Aus dem Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 16. Oktober 1973 (NJW 1974, 1627) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses Beschlusses war nicht die Frage, ob der Botschafter eines Landes die Befugnis zum Verkauf eines Grundstücks hat, das seinem Staat gehört, sondern nur die Frage, ob diese Befugnis ohne Nachweis in der Form des § 29 GBO angenommen werden kann. Das Kammergericht hat die Anwendung des Wiener Übereinkommens nur als Ersatz für einen solchen Nachweis abgelehnt, sich aber nicht dazu geäußert, ob diese Völkerrechtsregeln auch als interne Regeln angewandt werden können. Außerdem betraf die Entscheidung den Verkauf eines Grundstücks zu fiskalischen Zwecken. Hier geht es aber um den schenkungsweisen Erwerb zur Erweiterung der Botschaft.
3. Ist die Eigentumsvermutung aber nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, den der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 91/03, VIZ 2004, 128, 129 f.), Eigentum erworben hätte.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.