Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2008 - V ZR 13/07

bei uns veröffentlicht am14.03.2008
vorgehend
Landgericht Stendal, 21 O 403/04, 17.10.2005
Oberlandesgericht Naumburg, 12 U 15/06, 13.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 13/07
Verkündet am:
14. März 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.

b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.
BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Das in S. belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3 stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Gebäude wurde seit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB C. hervor, der auf dem Grundstück in den siebziger Jahren ein Verwaltungsgebäude für betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser Zeit ist der mit dem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als Kindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 26. Mai 1992 wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet , die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem Zuordnungsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden.
2
Gestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten Grundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst erfolglos Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senatsurteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es dazu, die Voraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen sei.
3
Im Jahr 2002 wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit Kindergartengebäude) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des Grundstücks war die Beklagte in der Zeit vom 28. Juni 1999 bis Ende August 2004.
4
Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die unzureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin drohende Vandalismusschäden hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen und Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf verlangt die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen.
5
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, der Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und Schadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde nach für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes nebst der erforderlichen Funktionsfläche. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigentum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004 „anerkannt“. Ein Besitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000 bösgläubigen Beklagten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Klägerin im Betragsverfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil ergehen und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Ob die Beklagte bereits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das Landgericht ebenso zu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während ihrer Besitzzeit eingetreten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26. Juli 1999 Schäden vorhanden gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbezügliches Bestreiten jedoch substantiieren müssen, sofern die Klägerin ihren Vortrag hinreichend ergänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich danach, ob und in welchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer Vortrag im Betragsverfahren erforderlich.

II.

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern beruht.
9
a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig.
10
aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 10. März 2005, VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist (BGH, Urt. v. 29. Januar 2004, I ZR 162/01, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S. 189). Das gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageansprüche mit ausreichendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen.
11
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig. Auch die verlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des Berufungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude überhaupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen.
12
bb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungsgericht dem Grunde nach Ansprüche für die Zeit des Besitzes, also vom 28. Juni 1999 bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die dafür vorausgesetzte Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht für die Zeit vor Anfang Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozessökonomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf (BGHZ 108, 256, 259; BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO; Urt. v. 12. Februar 2003, XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen Ausnahmekonstellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tatsächlich eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH, Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 16. Dezember 2004, IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit Blick auf die für die Zeit vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen. Bei Verneinung der Bösgläubigkeit scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde nach aus.
13
b) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung dem Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Klägerin Nutzungsentschädigung erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab Verzugseintritt aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen Fehler hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gerügt. Er ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im Übrigen beachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 190/89, NJW-RR 1990, 1095, 1096; BGH, Urt. v. 19. November 1998, VII ZR 371/96, NJW-RR 1999, 381, 383).
14
2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
15
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig abzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im Betragsverfahren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte. Dann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren (BGHZ 140, 208, 217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als unschlüssig abzuweisen , in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist.

16
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
17
a) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht (vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., vor §§ 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Klägerin in den von ihr geltend gemachten Zeiträumen Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes und des zugehörigen Grundstücksteils war.
18
aa) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als Eigentümerin des gesamten Grundstücks abgewiesen wurde.
19
Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass etwa bei einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe des Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird (Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.N.). Es liegt daher zumindest nahe, dass für den rechtsähnlichen – auf „Herausgabe des Buchbesitzes“ gerichteten – Anspruch aus § 894 BGB nichts anderes gilt (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2001, VI ZR 127/00, WM 2002, 705, 706; für Rechtskrafterstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 151; sämtli- che Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den Parteien zur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfenden Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO offen steht.
20
Die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894 BGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr „allenfalls“ der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen (Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.). Dann aber fehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt für Rechtskraftüberlegungen bilden könnte.
21
bb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Klägerin an dem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004; Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZR 285/06).
22
cc) Soweit das Berufungsgericht die Eigentümerstellung auf die weitere Erwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004 das Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 THG mit Wirkung zum 1. Juli 1990 „anerkannt“, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Vertrag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch MünchKommBGB /Kanzleiter, 4. Aufl., § 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 925 Rdn. 11). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflas- sungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit Rückwirkung zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen , nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche Rechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verändert worden. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
23
dd) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist, aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Klägerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D. GmbH (Umwandlungserklärung vom 15. Juni 1990, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 13. Dezember 2004, GA I 13). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin Allein- oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche (zusammen mit der D. GmbH ) geworden ist (zur Aktivlegitimation im zweiten Fall vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.).
24
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des Verwaltungsgebäudes benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 BGB verlangt Bösgläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR 186/72, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152 nicht abgedruckt). Maßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 BGB), die sich je nach Besitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines Grundstücks beschränken kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 985 Rdn. 58; Soergel/ Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rdn. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von Teilen eines Grund- stückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundstück beziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts anderes.
Krüger RiBGH Dr. Klein ist Lemke infolge Urlaubs an der Unterschriftgehindert. Karlsruhe,den17.3.2008 Der Vorsitzende Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2008 - V ZR 13/07

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(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 463/99 Verkündet am:
23. Februar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist ein in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stehendes Grundstück sowohl von einer
Wirtschaftseinheit als auch von der Gemeinde genutzt worden, so hat die Umwandlung
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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist durch Umwandlung im Sommer 1990 aus dem VEB C. C. (im folgenden: VEB) hervorgegangen. Der VEB beantragte 1971 die Genehmigung zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf einem Teil eines 6.464 qm großen Grundstück in S. (Flurstück 57/3). Auf dem Grundstück unterhielt die Beklagte einen Kindergarten, der 1980/81 mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut wurde, und den sie auch heute noch betreibt. Die Genehmigung wurde am 30. Juli 1971 mit der Auflage erteilt, vor Baubeginn das erforderliche Baugelände "in die Rechtsträgerschaft des Investträgers" zu überführen. Dies unterblieb; der in Anspruch genommene Geländeteil wurde lediglich durch einen Zaun zu dem "Kindergartengelände" abgeteilt. Das Gebäude wurde im Grundmittelfonds des VEB geführt. Mit Vertrag vom 20. März 1992 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Klägerin an eine Privatperson. Das Flurstück 57/3 wurde durch Zuordnungsbescheid
vom 26. Mai 1992 der Beklagten übertragen und sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin war an dem Verfahren nicht beteiligt worden.
Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei nicht nur Eigentümerin des Gebäudes, sondern auch des gesamten Grundstücks 57/3, auf dem das Gebäude erbaut worden ist, einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch, weil die Klägerin jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei. Sie habe das Eigentum insbesondere nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG im Zuge der Umwandlung erlangt, weil nicht der VEB als ihr Rechtsvorgänger, sondern der Rat der Stadt S. Rechtsträger des Grundstücks, der VEB lediglich Fondsinhaber des aufstehenden Verwaltungsgebäudes gewesen sei. Dieser Fall sei im Treuhandgesetz nicht geregelt. Es sei deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein nach den Maßstäben der jeweils sachnahen gesetzlichen Regelungen zur Vermögenszuordnung interessengerechter Ausgleich zwischen denjenigen herzustellen, die Anspruch auf das Eigentum an früher volkseigenem Grund und Boden erheben. Allenfalls dann, wenn ausschließlich der Fondsinhaber das Grundstück eines kommu-
nalen Rechtsträgers betrieblich genutzt habe, könne das Volkseigentum mit Umwandlung des Fondsinhabers bzw. mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes auf die aus ihm hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen sein. Hier habe aber das Grundstück nicht nur formal in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt S. gestanden, sondern diene bis heute infolge des Betriebes eines Kindergartens (jedenfalls auch) kommunalen Zwecken. Das Volkseigentum an dem Grundstück sei deshalb in Form einer realen Teilung sowohl an die Klägerin als auch an die Beklagte übergegangen. Die Klägerin habe daher nur Eigentum an der Teilfläche, auf der das Verwaltungsgebäude stehe, erwerben können; das rechtfertige den auf das Gesamtgrundstück bezogenen Grundbuchberichtigungsanspruch nicht.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

II.


Der von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil sie - wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat - jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks ist.
Das Berufungsgericht geht zutreffend - was auch die Revision nicht verkennt - davon aus, daß die Klägerin Eigentum an dem früher volkseigenen Grundstück nur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG erworben haben könnte.
1. Die Vorschrift findet gemäß § 23 THG auf die aufgrund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I 107) aus dem VEB hervorgegangene Klägerin Anwendung (Senatsurt. v. 17. November 2000, V ZR 318/99). Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 THG der Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber OLG Dresden, OLG-NL 1996, 178, 179; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729). § 1 Abs. 5 THG bestimmt lediglich, daß "die Vorschriften dieses Paragraphen" nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung finden, dessen Rechtsträger unter anderem Städte sind. Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur, daß sie nicht dem Privatisierungsgebot durch die Treuhandanstalt unterfielen (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Gehling, VIZ 1997, 459, 462; Höhner, VIZ 1996, 730, 731). Auch ist ein Eigentumserwerb zugunsten der Klägerin nicht schon nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG ausgeschlossen. Kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).
2. Die Revision räumt ein, daß § 11 Abs. 2 THG den hier gegebenen Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht regelt. Mit ihrem Einwand , entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe sich hierfür die Rechtsauffassung durchgesetzt, daß das Eigentum an in der Rechtsträger-
schaft einer anderen Wirtschaftseinheit stehendem Grund und Boden dann der Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folge, vermag sie im vorliegenden Fall nicht durchzudringen.

a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530). Mit der in § 11 Abs. 2 THG vorgesehenen Zuordnung sollte auch die Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum aufgehoben werden (Senat, aaO).

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftlichen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapitalgesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).

c) In Literatur und Rechtsprechung wird der Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu bevorzugen
und bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstükke auf den Fondsinhaber (OLG Naumburg, VIZ 1994, 558, 560; Bausch, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], SystDarst VIII Rdn. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 351f; Mutter/Tobuschat, DZWir 1994, 300, 303; Teige, VIZ 1994, 58, 61; ders. VIZ 1998, 658, 659; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 THG Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in Rdn. 22). Andere Autoren wollen den Eigentumsübergang vorrangig an die Rechtsträgerschaft anknüpfen (Busche, RVI, § 11 THG Rdn. 12; ders. VIZ 1999, 505, 511; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., S. 836; Schmidt-Räntsch/Hiestand, ZIP 1993, 1749, 1751).

d) In seinem Urteil vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96, WM 1998, 987) hat der Senat für den Fall, daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehreren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grundstücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 DDR-Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II 433), wonach der Fondsinhaber in diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, der Fondsinhaberschaft der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.

e) Im vorliegenden Fall verhilft der Revision eine Anknüpfung an die Fondsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch nicht zu dem von ihr gewünschten Erfolg. Denn eine entsprechende Anwendung des § 11
Abs. 2 Satz 2 THG muß dem Sinn und Zweck Rechnung tragen. Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrundeliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein kommunaler Kindergarten betrieben wurde. Um der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sichern, ist deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls die Zurechnung des hierfür notwendigen Grundstücksanteils für das Verwaltungsgebäude, nicht aber des gesamten Grundstücks zweckentsprechend und gerechtfertigt. Das entspricht im übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem in § 2 Abs. 2 der 5. DVO (vom 12. September 1990, GBl. DDR I 1466) enthaltenen Rechtsgedanken, wonach volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in Rechtsträgerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages bewirtschaftet wurden, in dem im Nutzungsvertrag bezeichneten Umfang als geteilt gelten. Läßt sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich, Bruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, aaO S. 262; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352). Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Kommunalisierung gemäß Art. 21, 22 Einigungsvertrag und nicht über § 11 Abs. 2 Satz 2 THG Eigentum an dem Grundstück erworben haben kann, kommt es mithin nicht an. Umgekehrt steht einem teilweisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die Teilflächen bisher noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Kortz, ZOV 1999, 182, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199).
3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Eigentumsübergangs an dem Gesamtgrundstück auf den mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) geschaffenen § 7 a VZOG bzw. dessen durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, 2182) eingefügte Nachfolgevorschrift § 10 VZOG. Weil die Treuhandanstalt auf bis dahin unklarer Rechtsgrundlage Kommunen Einrichtungen zuteilte, die zwar Unternehmen gehörten, von den Kommunen aber benötigt wurden (BT-Drucks. 12/2480 S. 92), ermächtigte § 7 a VZOG den Präsidenten der Treuhandanstalt Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt wurden, nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages auf Kommunen zu übertragen , wenn sie im Eigentum von Unternehmen standen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden. Der Ansatzpunkt der Revision, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setze zunächst einen ungeteilten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG auf die Treuhandkapitalgesellschaften voraus, mag zwar zutreffend sein. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluß, daß in allen Fällen der Umwandlung von Wirtschaftseinheiten ein ungeteilter Eigentumsübergang stattfindet. Die nachträglich eingefügten, allein der Umsetzung der Kommunalisierung dienenden §§ 7 a/10 VZOG (vgl. BVerwGE 95, 295, 297) können nicht dazu führen, den Umfang der Privatisierung über den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG hinaus auszudehnen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - wegen Auseinanderfallens von Fondsinhaberschaft und Rechtsträgerschaft sowie wegen der Nutzung des Grundstücks durch mehrere Nutzer ohnehin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG in Rede steht. Das wird auch an der fortgeltenden Teilungsfiktion des § 2 Abs. 2 5. DDR-DVO deutlich, die gemäß § 1 5. DDR-DVO im Unterschied zu der Re-
gelung in § 1 Abs. 5 THG auch auf den Kommunen unterstellte Betriebe oder Einrichtungen Anwendung findet (Busche, RVI, Anhang zu § 11 THG Rdn. 8). Im übrigen enthalten weder der Wortlaut des § 7 a oder § 10 VZOG noch die Gesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, diese Teilungsfiktion zugunsten eines breiteren Anwendungsbereichs der Kommunalisierungsvorschriften einzuschränken.
4. Auf die weitere Überlegung der Revision, die Voraussetzungen einer Vermögenszuordnung des Grundstücks an die Beklagte hätten nicht vorgelegen , kommt es nicht an. Zutreffend ist zwar, worauf auch das Berufungsgericht schon hingewiesen hat, daß der Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 mangels Beteiligung der Klägerin am Zuordnungsverfahren für diese nicht bindend ist (§ 2 Abs. 3 VZOG). Daneben ist grundsätzlich auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzbar (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593). Selbst wenn aber aus den von der Revision angeführten Gründen der Zuordnungsbescheid unrichtig sein sollte, folgt daraus nicht umgekehrt ein Eigentumserwerb der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG, zumal dem Zuordnungsbescheid regelmäßig ohnehin lediglich feststellende Wirkung zukommt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 23. März 2000, III ZR 217/99, WM 2000, 1154, 1156).
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klage auch nicht teilweise stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurteilung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 m.w.N.). Allerdings hat der Senat dort weiter ausgeführt,
in dem unzulässigen Leistungsantrag sei bei gebotener interessengerechter Auslegung ein Antrag enthalten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, einer Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodann die Eintragung des Klägers als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn anders als in der vorgenannten Entscheidung war das Interesse der Klägerin hier von vorneherein auf das Gesamtgrundstück gerichtet und nicht nur auf eine näher bezeichnete Teilfläche beschränkt, weshalb auch der auf Grundbuchberichtigung zielende Antrag im vorliegenden Fall nicht unzulässig war.
6. Schließlich rügt die Revision unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 ZPO zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22. Oktober 1999 die mündliche Verhandlung zur Stellung von Hilfsanträgen nicht wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist regelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund eines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.). So verpflichtet § 139 ZPO das Gericht u.a. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwirken (Senat, Urt. v. 5. November 1993, V ZR 145/92, WM 1994, 250). Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Eine Verletzung der Hinweispflicht vermag die Revision nicht darzulegen. Der
von der Klägerin gestellte Antrag war für deren Klageziel, einen Grundbuchberichtigungsanspruch für das Gesamtgrundstück durchzusetzen, zulässig und sachdienlich. Angesichts des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils und des zwischen den Parteien erörterten Umstands, daß das Verwaltungsgebäude nur eine geringe Teilfläche des Gesamtgrundstücks beansprucht, bestand kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß hilfsweise ein anderer Streitgegenstand eingeführt werden könnte.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 162/01 Verkündet am:
29. Januar 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Umstand, daß ein Teil einer einheitlichen Klageforderung eindeutig unbegründet
ist, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen.
CMR Art. 29
Zur Frage der Erfüllung der den Frachtführer beim Vorliegen von Anhaltspunkten
für ein vorsatzgleiches Verschulden i.S. des Art. 29 CMR treffenden Einlassungsobliegenheit.
BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Umfang der nachfolgenden Abänderung teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Darmstadt - 2. Kammer für Handelssachen - vom 17. November 1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Klageantrag ist dem Grunde nach im Rahmen der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das beklagte Speditionsunternehmen wurde unter dem 25. Mai 1993 von der I. GmbH (im weiteren: I. GmbH) beauftragt , eine von dieser zum Preis von 1,2 Mio. DM verkaufte M. Vierfarben -Offsetpresse zu fixen Kosten vom Hersteller in O. zu der Käuferin, der in Istanbul/Türkei ansässigen G. A.S. (im weiteren: G. A.S.) zu transportieren. Die von der Beklagten am 1. Juni 1993 übernommene Sendung bestand aus 21 Kisten mit einem Gesamtgewicht von 26.470 kg und erfolgte deshalb in zwei Partien. Der zweite Teiltransport betraf die Kiste mit der sogenannten "Maschine 2" der Offsetpresse mit einem Gewicht von 6.940 kg. Er wurde von der T. GmbH (im weiteren: T. GmbH) durchgeführt, an die der Transportauftrag über die auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelferinnen zu 1 und 2 weitergereicht worden war.
Auf dem zweiten Teiltransport kam es am 15. Juni 1993 in Rumänien im Bereich der Gemeinde Birzava zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Lastzug der T. GmbH nach rechts von der Fahrbahn abkam und hierdurch bedingt sein Anhänger, auf dem sich die Maschine 2 befand, umkippte.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit 40 % beteiligter und führender Warentransportversicherer der I. GmbH und habe an die G. A.S. Schadensersatz in Höhe von 1.135.177 DM geleistet. Die Ansprüche gegen die Beklagte seien kraft Gesetzes und infolge vorgelegter Abtretungen auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte hafte unbeschränkt, weil der Fahrer der T.
GmbH (im weiteren: der Fahrer) den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.
Das Landgericht hat die von der Klägerin deswegen erhobene, auf Zahlung von 1.135.177 DM nebst Zinsen gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen von der Beklagten und der Streithelferin zu 2 eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Haftung der Beklagten sei, da es sich um eine Beförderung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen gehandelt habe, nach den Vorschriften der CMR zu beurteilen. Die Aktivlegitimation der Klägerin in Höhe ihrer Beteiligung von 40 % ergebe sich daraus, daß die I. GmbH ihre Ansprüche konkludent an die G. A.S. abgetreten habe und diese unter der von der Klägerin vorgelegten Versicherungspolice versichert gewesen sei. Die Sachbefugnis der Klägerin für die weitergehenden Ansprüche folge aus den Abtretungserklärungen der übrigen Versicherer. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Sie sei, da kein unabwendbares Ereignis
vorgelegen habe, nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen und auch unbeschränkt, weil der Fahrer, dem entweder wegen Übermüdung oder wegen eines enormen Zeitdrucks ein Fahrfehler unterlaufen sei, den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Die Möglichkeit einer anderen Unfallursache habe die Beklagte nicht plausibel dargetan, obwohl die entsprechende Vortragslast ihrer Sphäre zuzuordnen sei.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht war zwar nicht gehindert, ein uneingeschränktes Grundurteil zu erlassen (dazu nachstehend 1.). Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die von den Vorinstanzen bejahte Aktivlegitimation der Klägerin (dazu nachstehend 2.). Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich weder auf ein unabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR noch auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil sie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (dazu nachstehend 3.).
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte selbst von seinem Standpunkt aus kein uneingeschränktes Grundurteil erlassen dürfen, sondern die auf Zahlung von 1.135.177 DM gerichtete Klage in der den Betrag von 1.129.514,97 DM übersteigenden Höhe abweisen müssen. Denn nach den getroffenen Feststellungen habe die Klägerin lediglich 1.131.217 DM gezahlt, wobei der G. A.S. nach Abzug der Bankgebühren lediglich 1.129.514,97 DM gutgeschrieben worden und die Bankgebühren als Regulierungskosten nicht Bestandteil des ersatzfähigen Schadens seien. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
Allerdings kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefaßten - Teilansprüchen zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 89, 383, 388; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 2.10.2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225). Darum geht es im Streitfall jedoch nicht. Vielmehr ist gemäß dem Vorbringen der Revision ein gewisser Teil der einheitlichen Klageforderung von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden bzw. aus Rechtsgründen (eindeutig) unbegründet. Da es sich insoweit um einen abgegrenzten Teil der Klageforderung handelte, berechtigte dieser Umstand das Berufungsgericht zwar, die Klage nach seinem Ermessen durch Teilurteil abzuweisen, verpflichtete es aber nicht dazu (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat.

a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war, da eine Verfügungsberechtigung der G. A.S. als der Empfängerin des Gutes gemäß Art. 12 CMR nicht festgestellt werden konnte, zunächst nur von einer Anspruchsberechtigung der I. GmbH als der Versenderin auszugehen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

b) Das Berufungsgericht hat eine konkludente Abtretung der Ansprüche der I. GmbH an die G. A.S. bejaht. Es ist dabei zum einen davon ausgegangen, daß die I. GmbH gemäß ihrer Pro-forma-Rechnung vom 10. Mai 1993 der G. A.S. die Versicherungskosten in Rechnung ge-
stellt hat, weil diese in dem für die Offsetpresse zu zahlenden Kaufpreis enthalten gewesen sind, und daß die Klägerin ausweislich ihres Entschädigungsscheins die Abtretung akzeptiert habe. Zum anderen hat es unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 21. November 1996 (I ZR 139/94, TranspR 1997, 164, 165 = VersR 1997, 385) angenommen, nach den tatsächlichen Gesamtumständen sei davon auszugehen, daß die Absenderin des Gutes der Empfängerin alle Versicherungsunterlagen zur Begründung und Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der Beklagten übergeben habe.
Gegen das letztere wendet die Revision zu Recht ein, dem Parteivortrag lasse sich nicht entnehmen, daß tatsächlich eine Übergabe von Schadensunterlagen von der I. GmbH an die G. A.S. stattgefunden habe. Die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts stellt sich daher als bloße Spekulation dar. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit demjenigen zu vergleichen , der der Senatsentscheidung vom 21. November 1996 zugrunde gelegen hat. In dem damals entschiedenen Fall war ausdrücklich festgestellt worden , daß Schadensunterlagen zum Zwecke der Klageerhebung an die dortige Klägerin überlassen worden waren.

c) Kann danach von einer Anspruchsabtretung der I. GmbH an die G. A.S. nicht ausgegangen werden, so war die I. GmbH noch berechtigt, den der Empfängerin entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dementsprechend sind mit der von der I. GmbH am 23. März 1994 erklärten Abtretung die dieser insoweit gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte ist zwar der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, die Versenderin sei berechtigt gewesen, den Schaden der Empfängerin gegenüber der
Beklagten im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Sie hat sich dabei aber maßgeblich auf die Annahme gestützt, daß der G. A.S. selbst eigene Ansprüche aus dem Frachtvertrag zustünden, was jedoch, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend und von der Revision auch unangegriffen festgestellt hat, gerade nicht der Fall gewesen ist (vgl. zu vorstehend a)).

d) Da mithin davon auszugehen ist, daß die Klägerin aufgrund der Forderungsabtretung durch die I. GmbH aktivlegitimiert ist, kommt es für die Beurteilung des Klageanspruchs auch nicht darauf an, daß die Klägerin an der Versicherungspolice nur mit einem Anteil von 40 % beteiligt war. Da kein Forderungsübergang gemäß § 67 VVG in Rede steht, ist es ferner unerheblich, ob das Schadensereignis einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungspolice der Klägerin vom 21. Juli 1992 darstellte.
3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß Art. 29 CMR weder auf ein unabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR noch auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil sie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei von einer grob fehlerhaften Organisation der Transportdurchführung durch die Beklagte auszugehen. Dieser sei es nicht gelungen, die Übermüdung oder den enormen Zeitdruck des Fahrers als die von der Klägerin plausibel aufgezeigten Möglichkeiten , die zu einem Fahrfehler geführt hätten, als Folge einer grob mangelhaften
Transportorganisation zu widerlegen oder auch nur zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

b) Diese Beurteilung hat, wie die Revision mit Erfolg rügt, keine hinreichende Stütze im Prozeßstoff.
aa) So fehlt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß der Fahrer nach dem Unfall gegenüber der Polizei in Rumänien tatsächlich unzutreffende Angaben gemacht hat. Ebensowenig kann es als gesichert angesehen werden, daß sich die dortige Befundaufnahme allein auf die Einlassung des Fahrers stützte. Der Umstand, daß die von der Polizei erstellte Unfallskizze mit den vom Fahrer seinerzeit gemachten Angaben offenbar vereinbar war, spricht allenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben.
bb) Das Berufungsgericht konnte sich auch für den von ihm angenommenen besonderen Zeitdruck, unter dem der Fahrer gestanden habe, nicht auf eine tragfähige Grundlage stützen. Es ist insoweit dem Vortrag der Klägerin gefolgt, der zweite Teiltransport habe nach den im Hinblick auf das Akkreditiv gemachten Vorgaben der Beklagten innerhalb einer Zeit von nur fünf Tagen bewältigt werden müssen. Die Revision weist unter Hinweis auf insoweit von der Beklagten bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag mit Recht darauf hin, daß das Akkreditiv eine Laufzeit bis zum 30. Juni 1993 hatte und als letztes Verladedatum den 21. Juni 1993 vorsah. Nach den Akkreditiv-Bestimmungen hätte es somit ausgereicht, die Maschine erst nach dem Unfalltag zu verladen. Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß in dem von der Klägerin vorgelegten Transportauftrag an die Beklagte lediglich auf das Akkreditiv
Bezug genommen und eine Abholung in der 22. Kalenderwoche 1993 erbeten wurde, ein Liefertermin dagegen nicht enthalten war. Dementsprechend hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde legen dürfen, daß die Beklagte die Durchführung des Transports innerhalb von fünf Tagen vorgegeben habe.
cc) Ebensowenig sind objektive Anhaltspunkte für eine Übermüdung des Fahrers ersichtlich. Die Möglichkeit allein, daß dieser entgegen seinen Angaben die Ruhezeiten nicht eingehalten haben könnte, kann zumal deshalb nicht zu Lasten der Beklagten gehen, weil die rumänische Polizei, obwohl sie die Angaben des Fahrers protokolliert, eine Unfallskizze gefertigt und einen Alkoholtest vorgenommen hat, soweit ersichtlich keine Veranlassung gesehen hat, die Übermüdung des Fahrers als Unfallursache in Betracht zu ziehen. Denn es hätte gegebenenfalls - namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Polizei offenbar die Tachographenscheibe des Unfallfahrzeugs sichergestellt hat - nach der Lebenserfahrung nahegelegen, einen entsprechenden Vermerk zu fertigen und/oder ein Verfahren gegen den Fahrer einzuleiten.
dd) Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch zu erwägen gehabt, daß ein etwaiger Fahrfehler ein Augenblicksversagen des Fahrers darstellen konnte, das als solches weder mit überhöhter Geschwindigkeit noch mit Übermüdung im Zusammenhang stand.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Unfall grob fahrlässig verursacht worden und deshalb der Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, ohne daß die Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR zum Tragen kommt.
Da im Hinblick auf den Vortrag der Parteien auch nicht zu erwarten ist, daß die Klägerin den Beweis der groben Fahrlässigkeit noch anderweitig oder die Beklagte den ihr gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Schadens i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR führen kann, ist unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klageantrag dem Grunde nach im Rahmen der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR für gerechtfertigt zu erklären.
Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergab sich aus der Forderungsabtretung der I. GmbH vom 23. März 1994. Die einjährige Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR hat nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR mit der Ablieferung der 2. Maschine am 23. Juni 1993 zu laufen begonnen und war gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR in der Zeit vom 9. Februar 1994 bis zur schriftlichen Zurückweisung der Reklamation, d.h. bis (mindestens) zum Eingang der Verteidigungsanzeige der Beklagten bei der Klägerin am 30. Oktober 1994, gehemmt. Sie wäre daher frühestens am 15. März 1995 abgelaufen und ist somit durch die Klageerhebung am 18. Oktober 1994 rechtzeitig unterbrochen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revision - bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 144/03 Verkündet am:
7. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur
dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt
sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist,
daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt, wenn der beklagten Partei bei Urteilserlaß im Beschlußwege die
Möglichkeit eingeräumt wird, zu bislang nicht schlüssigen Gegenforderungen
ergänzend vorzutragen, die in ihrer Gesamthöhe die Klageforderung übersteigen.
BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Gewinnanteils aus der Vermarktung eines sanierungsbedürftigen Grundstücks in D. in Anspruch.
Im November/Dezember 1998 kam es zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer der Beklagten W. und Herrn De. zu einer Vereinbarung betreffend das Grundstück Dr.straße 5 in D., auf dem sich ein sanierungsbedürftiges Wohnhaus mit vier Wohneinheiten befand. Gemeinsam
beabsichtigte man den Verkauf des Grundstückes verbunden mit einer Verpflichtung zur Komplettsanierung. Der Kläger, dem die Projektsteuerung obliegen sollte, konnte den Ankauf des Grundstücks vermitteln, während Herrn W. ein Kaufinteressent bekannt war. Herr De. sollte die Finanzierung des Projekts sicherstellen. Als Bauträger sollte die Beklagte fungieren. Der Reingewinn aus dem Geschäft sollte zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer der Beklagten W. und Herrn De. gedrittelt werden.
Die Beklagte erwarb das Grundstück und verkaufte es im Dezember 1998 an die Eheleute E. zu einem Preis von 1.350.000,00 DM. Der Kaufvertrag enthielt eine Verpflichtung der Beklagten zur Sanierung des Objekts, wobei für Arbeiten an Bauwerken eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme vorgesehen war. Die Sanierung des auf dem Grundstück Dr.straße 5 befindlichen Wohnhauses sowie die Übergabe des Kaufobjektes erfolgten im Jahre 1999. Die Gewährleistungsfrist ist im Jahre 2004 abgelaufen.
Infolge einer Besprechung vom 29. Februar 2000 zwischen dem Kläger und den Herren W. und De. zahlte die Beklagte an den Kläger 50.000,00 DM, davon 45.000,00 DM als Gewinnanteil. Gegenstand der Klage ist ein behaupteter restlicher Gewinnanteil aus dem Sanierungsgeschäft in Höhe von 36.266,33 €. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung bestritten, mit der Zahlung in Höhe von 45.000,00 DM sei der Gewinnanteil des Klägers vereinbarungsgemäß endgültig abgegolten worden. Darüber hinaus hat sie unter Hinweis auf in die Gesamtabrechnung einzustellende Abzugspositionen die Forderung auch der Höhe nach bestritten und zudem mangelnde Fälligkeit eingewandt.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da dem Kläger mangels Beendigung der Gesellschaft kein fälliger Auseinandersetzungsanspruch zustehe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit einem am selben Tag verkündeten Beschluß der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu den nach ihrer Behauptung in die Gesamtabrechnung des Sanierungsvorhabens einzustellenden Positionen bzw. zu der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ergänzend Stellung zu nehmen.
Gegen das Grundurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Grundurteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Aufgrund der zwischen dem Kläger und den Herren W. und De. getroffenen Vereinbarung sei zwischen diesen eine Innengesellschaft begründet worden. Mangels Fehlens einer gesamthänderischen Bindung des Gewinnauskehrungsanspruchs habe der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte als der Vermögensinhaberin. Dieser sei als vorläufiger Gewinnanteilsanspruch, gemindert um Rückstellungen in bezug auf die - im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - noch laufende fünfjährige Gewährleistungsfrist, auch fällig, da weder bewiesen noch sonst ersichtlich sei, daß die Beteiligten jegliche Gewinnverteilung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ausgeschlossen hätten. Die Beklagte
habe zudem nicht bewiesen, daß mit der Zahlung in Höhe von 45.000,00 DM aufgrund der Vereinbarung vom 29. Februar 2000 der Gewinnanspruch des Klägers in voller Höhe abgegolten sein sollte. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls ein noch offener Betrag in Höhe von 25.103,74 € zugunsten des Klägers zu erwarten sei, weil weitere Abzugspositionen und die Aufrechnungsforderung seitens der Beklagten bislang nicht schlüssig dargelegt seien, sei die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat.
Der Beklagten war von der aus dem Kläger und den Herren W. und De. bestehenden BGB-Gesellschaft der Auftrag erteilt worden, als Bauträgerin das Sanierungsvorhaben durchzuführen. Nach dessen Abschluß ist sie entsprechend der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, den aus dem Geschäft erwirtschafteten Gewinn in voller Höhe auszuzahlen.

b) Der Kläger ist - nunmehr - auch berechtigt, den auf ihn entfallenden Anteil an dem erwirtschafteten Gewinn gegen die Beklagte geltend zu machen. Bei der zum Zwecke der Durchführung des Sanierungsvorhabens gegründeten BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine Gelegenheitsgesellschaft, die mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für das Bauvorhaben im Jahr 2004 wegen Zweckerreichung gemäß § 726 BGB beendet ist. Da der Gewinn in seiner Gesamthöhe , damit aber zugleich die Höhe des jedem Gesellschafter zustehenden Drittel-Gewinnanspruchs, mit Zweckerreichung der Gesellschaft und der damit verbundenen Beendigung der Gesellschaft feststeht, ist die Gewinnvertei-
lungsabrede der Gesellschafter dahin auszulegen, daß jedem der Gesellschafter mit Beendigung der Gesellschaft gegen die zur Auskehrung des Gewinns verpflichtete Beklagte ein eigener Anspruch auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils zustehen sollte.

c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen ist durch die Vereinbarung der drei Gesellschafter vom 29. Februar 2000 und der in Erfüllung dieser Vereinbarung von der Beklagten an den Kläger geleisteten Gewinnauszahlung in Höhe von 45.000,00 DM der Gewinnanspruch des Klägers nicht endgültig abgegolten worden. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung des Tatrichters läßt revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Das Berufungsurteil muß aber aufgehoben werden, weil der Erlaß eines Grundurteils unzulässig war.
Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören , erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st.Rspr., Sen.Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, WM 2000, 2427 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht hat zwar darauf abgestellt, daß Abzugspositionen bzw. zum Gegenstand der Hilfsaufrechnung gemachte Gegenansprüche, die den von ihm errechneten, - ungünstigstenfalls - bestehenden weiteren Gewinnanspruch in Höhe von 49.098,64 DM (= 25.103,74 €) mindern könnten, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Grundurteil ergangen ist, nicht schlüssig dargetan waren und deshalb gemeint, ein restlicher Gewinnanspruch des Klägers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gleichzeitig hat es aber der
Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, ergänzend zu den bislang unschlüssigen Positionen vorzutragen, die sich auf eine Gesamthöhe von 38.252,02 € belaufen. Damit fehlt es an der für den Erlaß eines Grundurteils erforderlichen Wahrscheinlichkeit , daß der Gewinnanspruch in irgendeiner Höhe besteht.
III. Das Grundurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Gewinnanspruch des Klägers der Höhe nach aufzuklären. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, in die Abrechnung sei eine Vergütung der Beklagten für ihre im Rahmen ihres Gewerbebetriebs erbrachte Tätigkeit als Bauträgerin nicht als Abzugsposten einzustellen , jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durchgreifenden Bedenken begegnet. Da die Beklagte Auftragnehmerin der BGBGesellschaft war, stünde ihr nur dann kein Vergütungsanspruch gemäß § 632 Abs. 1 BGB zu, wenn der Kläger darlegen und beweisen würde, daß ein solcher Vergütungsanspruch ausgeschlossen wurde (BGH, Urt. v. 9. April 1987 - VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742).
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 324/98 Verkündet am:
12. Februar 2003
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 304, 318; EGBGB Art. 232 § 2; DDR-VertragsG § 71

a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils.

b) Zur Frage von Ausgleichsansprüchen zwischen ehemaligen Wirtschaftseinheiten
im Beitrittsgebiet nach Beendigung einer Investitionsgemeinschaft.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nutzungsentgelt für die Nutzung von Geschäftsräumen in D. . Die Beklagte macht widerklagend Schadensersatz wegen Vereitelung ihres Nutzungsrechts geltend. Die Parteien sind ehemalige volkseigene Betriebe der DDR, die in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt wurden. Im Rahmen einer gemeinschaftlichen Investitionstätigkeit errichteten der Rechtsvorgänger der Klägerin - der VEB D. -, der Rechtsvorgänger der Beklagten - der VEB V. - und die PHG "N. L. "
1970/1971 durch den Generalinvestor Stadtzentrum D. ein Geschäftsund Bürogebäude auf dem volkseigenen Grundstück P. Straße in D. . Der Rechtsvorgänger der Beklagten war an dem Bauvorhaben mit 25,2 % "des Baupreises" (837.449,80 DDR-Mark) beteiligt. Mit Nutzungsvertrag vom 3. März 1971 übertrug er seinen "Eigentumstitel an der Gesamtrechtsträgerschaft des Objekts" ohne Werterstattung auf den Rechtsvorgänger der Klägerin (§ 1 Ziff. 3 des Nutzungsvertrages), der Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks und Fondsinhaber des Gebäudes wurde. Gemäß § 2 des Nutzungsvertrages überließ der Rechtsvorgänger der Klägerin dem Rechtsvorgänger der Beklagten im Gegenzug auf unbestimmte Zeit die Nutzungsbefugnis von 25,2 % der Fläche des Objekts gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts. Dieses errechnete sich aus Abschreibungen "bezogen auf den umgesetzten Wertumfang", anteiligen Kosten für Gebäudeverwaltung und Wartung der Be- und Entlüftung (§ 6 Ziff. 4 des Nutzungsvertrages). Die variablen Kosten wie Heizung und Energie wurden dem Nutzer direkt berechnet. In zwei Nachträgen zum Nutzungsvertrag setzten die Vertragspartner das Nutzungsentgelt zuletzt ab 1. Januar 1989 auf monatlich 3.220,20 DDR-Mark einschließlich einer Pauschale für Heizungs-, Wasser- und Energiekosten fest. Das Nutzungsverhältnis konnte nur durch "gegenseitige Vereinbarung" beendet werden (§ 3 Ziff. 3 des Nutzungsvertrages). Die Klägerin, die am 7. September 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, verkaufte das Anwesen mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1992 für 26 Mio. DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 25. März 1992 den Nutzungsvertrag vom 3. März 1971 zum 30. September 1992. Ihre darauf gestützte Räumungsklage wurde im vorliegenden Rechtsstreit durch Teilurteil rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte schloß mit dem Käufer des Anwesens, auf den am 1. Juli 1993 Besitz, Nutzungen und Lasten übergingen und der am 6. September 1993 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, einen Mietvertrag über die bislang genutzten Räume zu einem ortsüblichen Mietzins. Sie bezahlte bis einschließlich Juni 1993 an die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 3.220,20 DM. Die Klägerin verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993 Zahlung einer ortsüblichen Grundmiete, die sie mit monatlich 37.725,92 DM, zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten 39.336,52 DM, beziffert, abzüglich von der Beklagten monatlich bezahlter 3.220,20 DM. Die Beklagte hat gegen die Klagforderung hilfsweise mit Schadensersatz - und Bereicherungsansprüchen wegen Vereitelung ihrer Ansprüche auf Einräumung eines Miteigentumsanteils und mit einem Rückzahlungsanspruch wegen ihrer verlorenen Investitionskosten aufgerechnet. Soweit diese Ansprüche durch die Aufrechnung nicht verbraucht sind, hat sie widerklagend einen Teilbetrag von 100.000 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil der Klage dem Grunde nach nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin Mietzins in Höhe der anteiligen Selbstkosten unter Einbeziehung von Reparatur- und Abschreibungskosten verlangt; die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht auch die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die völlige Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Abweisung der Widerklage sowie eine Klarstellung des Berufungsurteils dahin, daß der Klaganspruch nicht auf die Kosten für Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen unter
Ausschluß der Abschreibungen beschränkt ist. Die Beklagte verfolgt ihren Klagabweisungsantrag sowie ihre Widerklage in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich der Klage mit der Begründung bestätigt, die Beklagte schulde die Selbstkosten für den Betrieb und Erhalt der gemieteten Räume. Der Nutzungsvertrag sei nicht als Mietvertrag, sondern als Vertrag mit atypischer Gestaltung zu qualifizieren. Es sei deshalb nicht das Mietrecht des BGB (Art. 232 § 2 EGBGB), sondern gemäß Art. 232 § 1 EGBGB das bisherige vor dem Wirksamwerden des Beitritts für das in Art. 3 Einigungsvertrag genannte Gebiet geltende Recht maßgebend. Aus den Festsetzungen des Nutzungsentgelts in den Nachträgen zum Nutzungsvertrag gehe hervor, daß beide Parteien einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die tatsächlich entstandenen Kosten des Betriebs und der Erhaltung des Objekts vereinbart hätten. Zur Höhe sei der Rechtstreit nicht entscheidungsreif, da die von der Klägerin vorgetragenen Kosten für Grundsteuer , Gebäudeversicherung und Reparaturen von der Beklagten bestritten
worden seien. Für das weitere Verfahren habe das Landgericht zu beachten, daß die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen - jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag - bei der Bemessung des Nutzungsentgelts nicht zu berücksichtigen seien. Die Widerklage hält das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Klägerin habe schuldhaft ihre Pflicht verletzt, gegenüber dem Erwerber das Fortbestehen des Nutzungsvertrages nach Veräußerung des Objekts durchzusetzen. Deshalb habe die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der in der Differenz zwischen dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen des Nutzungsvertrages geschuldet hätte, und dem nunmehr an den neuen Eigentümer gezahlten ortsüblichen Mietzins bestehe. Zur Höhe sei der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, da das geschuldete Nutzungsentgelt noch festzustellen sei.

II.

Revision der Klägerin: 1. Die Revision der Klägerin ist zulässig.
a) Die Klägerin hat gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts, das ihrer Klage dem Grunde nach nur insoweit stattgegeben hat, als ihr die Kostenmiete und nicht die verlangte ortsübliche Miete zuerkannt wurde, keine Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungserwiderung zu erkennen gegeben, daß sie das Urteil für richtig erachtet, und in der mündlichen Verhandlung lediglich beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Ihr prozessuales
Verhalten kann unter diesen Umständen nicht als Anschlußberufung gewertet werden. Durch das Urteil des Landgerichts ist somit bindend entschieden, daß der Klägerin nur die Kostenmiete zusteht. Die Klägerin kann eine Abänderung des Berufungsurteils nur verlangen, soweit dieses von dem Urteil des Landgerichts abweicht. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen zum Umfang der Kostenmiete ausgeführt, daß die von der Klägerin geltend gemachten Abschreibungen - jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag - von der Beklagten nicht geschuldet seien, während das Landgericht das Nutzungsentgelt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Nutzungsvertrages im Umfang der von der Klägerin dargelegten Selbstkosten für Grundsteuer, Gebäudeversicherung , Reparaturen und Abschreibungen gestützt auf § 6 des Nutzungsvertrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte. Die Klägerin begehrt dementsprechend in zulässiger Weise eine Klarstellung des Berufungsurteils lediglich insoweit, als der Klaganspruch nicht auf die Kosten für Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Reparaturen unter Ausschluß der Abschreibungen beschränkt ist, mithin die Abschreibungen ebenfalls erfaßt. Ein darüber hinausgehendes Verständnis würde der Klägerin den Willen zu einem unzulässigen Klagantrag unterstellen und verstieße damit gegen den Auslegungsgrundsatz , daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 - NJW 1993, 1925, vom 17. Oktober 2001 - VIII ZB 32/01 - BGH-Report 2002, 125 f.)
b) Die Klägerin ist durch die Einschränkung im Berufungsurteil beschwert. aa) Eine Beschwer der im Grundurteil obsiegenden Partei liegt dann vor, wenn ihr ungünstige Feststellungen in den Entscheidungsgründen enthalten sind, die für das Betragsverfahren nach § 318 ZPO Bindungswirkung entfalten
(BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 149/86 - NJW-RR 1987, 1196, 1197; Zöller/Vollkommer 23. Aufl. § 304 Rdn. 23; Schumann, Berufung in Zivilsachen 5. Aufl. Rdn. 268). Die Bindungswirkung ist zwar von der materiellen Rechtskraftwirkung des § 322 ZPO zu unterscheiden, entspricht ihr jedoch inhaltlich (BGH, Beschluß vom 21. Februar, 1994 - II ZB 13/93 - NJW 1994,1222 f.). In welchem Umfang die Bindungswirkung eintritt, ist allerdings streitig und wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Im Grundsatz ist eine Bindungswirkung jedoch insoweit zu bejahen, als das Grundurteil eine bindende Entscheidung von Streitpunkten treffen will. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung des Urteils (vgl. BGHZ 35, 248, 251 f.; Urteil vom 30. September 1968 - III ZR 28/68 -WM 1968, 1380, 1382). bb) Das Berufungsgericht hat zum Umfang der Kostenmiete ausgeführt, daß die Beklagte die realen Kosten der Nutzung zu ersetzen habe. Aus den beiden Nachträgen zum Nutzungsvertrag gehe hervor, daß die Parteien einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die tatsächlich entstandenen Kosten des Betriebs und der Erhaltung des Objekts vereinbart hätten. Bezüglich der Abschreibungen hat es zusätzlich ausgeführt: "Das Landgericht wird zu beachten haben, daß die Abschreibungen, welche die Klägerin geltend macht, jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag von der Beklagten nicht geschuldet sind. Nachdem die Klägerin einen Kaufpreis von 26 Millionen DM erzielt hat, ist nicht ersichtlich, welche Wertverluste bei den Baulichkeiten ihr entstanden sein sollen". Diese Formulierung spricht nicht für tragende Entscheidungsgründe, denen Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO zukommt. Allerdings können die Abschreibungen auch nicht ohne weiteres zu den tatsächlichen Kosten des Betriebs und der Erhaltung gezählt werden, auf die die tragenden Gründe abstel-
len. Sie werden zwar bei der Ermittlung der Kostenmiete nach §§ 24 Abs. 1, 25 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen - zweite Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I, 2178) - als Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind, berücksichtigt. Sie dienen dem Ausgleich der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude (von Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 83 f.). Angesichts der pauschalen Ausgleichsfunktion sind sie jedoch von den tatsächlich anfallenden Kosten wie Grundsteuer, Reparaturen etc., die das Berufungsurteil aufführt, zu unterscheiden. Es ist daher unklar, ob das Oberlandesgericht in den tragenden Gründen zum Anspruchsgrund die berücksichtigungsfähigen Kosten bereits ohne die Abschreibungen festgelegt oder aber nur einen Hinweis für das Betragsverfahren gegeben hat. Einem Grundurteil muß jedoch deutlich zu entnehmen sein, welche Fragen entschieden und welche dem Nachverfahren vorbehalten bleiben (BGH, Urteile vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968, 1968 und vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 -NJW-RR 1996, 700, 701). Zugunsten der Klägerin muß eine Beschwer bereits dann angenommen werden, wenn sich aus der Entscheidung der Umfang der Bindungswirkung nicht eindeutig entnehmen läßt. Besteht die Gefahr, daß das Landgericht - wenn auch nur irrtümlicherweise - eine weitergehende Bindungswirkung annimmt, als das Berufungsurteil enthalten sollte, so ist die Klägerin bereits dadurch beschwert (BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 aaO 1968). Ihr kann das Risiko nicht zugemutet werden, daß im Nachverfahren eine Bindungswirkung des Grundurteils bejaht wird, und sie sich gegen die festgestellte Entscheidungsgrundlage nicht mehr wehren kann. 2. Die Revision der Klägerin ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht durfte das Grundurteil nicht in der Form wie ge- schehen bestätigen. Die Frage, ob ein Grundurteil erlassen werden durfte, ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/92 - NJW-RR 1994, 319; vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - NJW 1998, 1140; vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156). aa) Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund eines Anspruchs vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist (BGH, Urteile vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991,1896; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572). Die Vorschrift verfolgt prozeßwirtschaftliche Zwecke. Daher muß es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sein, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteile vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600; vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Aus prozeßökonomischen Gründen können ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundurteil ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden (Musielak/Musielak ZPO 3. Aufl. § 304 Rdn. 16, 17). Dies setzt jedoch voraus, daß dem Urteilstenor, zumindest aber den Urteilsgründen klar zu entnehmen ist, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen , im Urteil nicht entschieden worden ist (MünchKomm-Musielak aaO Rdn. 17; BGHZ 108, 256; BGH, Urteile vom 10. Juni 1968 aaO 1968; vom 3. April 1987 - V ZR 35/86 - NJW-RR 1987, 1277, 1278, vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745; vom 31. Januar 1996 aaO 701). Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Grundurteils (vgl. §§ 318, 512, 548 i.V.m.
§ 304 Abs. 2 ZPO) muß sich aus ihm eindeutig ergeben, inwieweit es den Streit vorab entschieden hat und welchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehalten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 aaO 1968). bb) Danach ist das Grundurteil des Berufungsgerichts über die Klage nicht zulässig. Das Landgericht hatte in seinem Urteil der Klage dem Grunde nach im Umfang der Selbstkosten einschließlich der Abschreibungen stattgegeben. Im Berufungsurteil ist - jedenfalls möglicherweise - der Anspruch dem Umfang nach auf die "realen Kosten der Nutzung", "die tatsächlich entstandenen Kosten des Betriebs und der Erhaltung des Objekts" ohne die Abschreibungen beschränkt. Das Berufungsurteil lässt offen, ob der Umfang der zu berücksichtigenden Kosten dem Betragsverfahren überlassen werden soll oder ob bereits bindend eine Beschränkung auf die tatsächlich angefallenen Kosten angenommen worden ist. Aufgrund dieser Unklarheit lässt sich die Reichweite und damit die Bindungswirkung des Berufungsurteils nicht mit der notwendigen Sicherheit bestimmen (s. II. 1. b; BGH, Urteile vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92 - NJW 1994, 2349 f., vom 31. Januar 1996 aaO 701).
b) Auch die Entscheidung über die Widerklage ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf die Ausführungen unter III. 2. wird verwiesen.

III.

Revision der Beklagten: 1. Die Revision der Beklagten ist nicht nur zulässig, soweit die Beklagte den Antrag weiter verfolgt, die Klage abzuweisen, sondern auch soweit sie rügt, ihr seien in den Entscheidungsgründen zur Widerklage weitergehende Ansprüche abgesprochen worden. Die Beklagte ist beschwert, auch wenn der Widerklage im Tenor dem Grunde nach voll stattgegeben wurde. Denn das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, der Beklagten lediglich den Differenzschaden zwischen dem von ihr jetzt gezahlten ortsüblichen Mietzins und dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen des Nutzungsvertrags hätte zahlen müssen, unter dem Gesichtspunkt zugebilligt, daß die Klägerin gegenüber dem Käufer des Grundstücks nicht das Weiterbestehen des Nutzungsvertrages durchgesetzt habe. Daß die Beklagte Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche auf Auszahlung des anteiligen Verkaufserlöses oder auf Rückzahlung des Investitionsbeitrages geltend macht, hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Unabhängig davon, ob man in der Beschränkung auf den geprüften Anspruch eine Aberkennung der übrigen Ansprüche sieht oder nur eine unvollständige Prüfung des anhängigen Streitgegenstandes, wird die Beklagte dadurch beschwert, da sie in ihrem Interesse, in dem anhängigen Rechtsstreit ihre weitergehenden, vorrangig geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, beeinträchtigt wird. 2. Die Revision der Beklagten ist - ebenso wie die der Klägerin - bereits deshalb begründet, weil das Oberlandesgericht das Grundurteil des Landgerichts nicht in der Weise wie geschehen hätte bestätigen dürfen (vgl. hierzu oben zu II.).
Auch die Entscheidung über die Widerklage begegnet aus prozeßrechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken. Dies hat das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. oben zu II. 2.).
a) Die Beklagte hat in von ihr festgelegter Reihenfolge mit Schadensersatz - und Bereicherungsansprüchen gegenüber der Klageforderung die Eventualaufrechnung erklärt und, soweit hierdurch nicht verbraucht, in dieser Reihenfolge die in Höhe von 100.000 DM erhobene Widerklage auf diese Ansprüche gestützt. Sie hat die Eventualaufrechnung und die Widerklage in erster Linie auf einen Schadensersatzanspruch über 6.552.000 DM gestützt, den sie daraus herleitet, daß die Klägerin durch den Verkauf des Grundstücks den Anspruch der Beklagten auf Übertragung eines 252/1000 Miteigentumsanteils vereitelt habe, weshalb sie zur Zahlung eines entsprechenden Teils des erzielten Kaufpreises verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Investitionsbeitrages der Beklagten als verlorenen Baukostenzuschuß in Höhe von 837.449,88 DDR-Mark = 418.724,94 DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat über diese Ansprüche keine Entscheidung getroffen. Es hat die Widerklage dem Grunde nach deshalb für gerechtfertigt erklärt, weil die Klägerin gegenüber dem Erwerber des Objekts das Fortbestehen des Nutzungsvertrages nicht durchgesetzt habe. Dadurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen der nunmehr gezahlten ortsüblichen Miete und dem zuvor aus dem Nutzungsvertrag geschuldeten Entgelt entstanden.
b) Das Berufungsgericht durfte die Entscheidung über die von der Beklagten mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche nicht offen lassen. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen und dem von dem Berufungsgericht zuerkannten Anspruch handelt es sich um selbständige prozessuale Ansprüche und nicht um bloße Rechnungsposten desselben Anspruchs. Sie sind auf verschiedene Pflichtverletzungen und auf Bereiche-
rungsrecht gestützt und führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Das Berufungsgericht war deshalb an die von dem Beklagten vorgegebene Reihenfolge der Ansprüche gebunden. Es durfte erst dann über den nach seiner Auffassung weiter in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung dem Grunde nach entscheiden, nachdem es die Unbegründetheit der vorrangig von der Beklagten geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge festgestellt hatte (BGH Urteile vom 25. November 1977 - V ZR 102/75 - WM 1978, 194, 195; 7. November 1991 - IX ZR 3/91 - NJW-RR 1992, 290, 291; vom 4. Dezember 1997 aaO 1141). Die unterlassene Entscheidung über die vorrangig geltend gemachten Ansprüche verletzt den Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge (Musielak/Musielak aaO § 308 Rdn. 18).

IV.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigten prozessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 1. Zur Klage
a) Das Berufungsgericht hat den Nutzungsvertrag vom 3. März 1971 als Nutzungsvertrag gemäß § 71 DDR-Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (DDR-GBl. I S. 107 im folgenden: VertrG 82) eingeordnet. Es handele sich um einen atypischen Vertrag und nicht um einen Mietvertrag, auf den gemäß
Art. 232 § 2 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzu- wenden seien, weil zwischen den Parteien kein Nutzungsentgelt, sondern nur der Ersatz der Selbstkosten für die Gebrauchsüberlassung vereinbart worden sei. Diese Auffassung ist nicht unbedenklich. Zum einen könnte danach kein Nutzungsvertrag im Sinne des § 71 VertrG 82 als Mietvertrag angesehen werden. Denn bei den Nutzungsverträgen durfte das Nutzungsentgelt die Selbstkosten nicht übersteigen (§ 71 Abs. 2 VertrG 82 i.V. mit AO vom 30. Dezember 1982 über die Berechnung und Zahlung von Nutzungsentgelt für Grundstücke und Grundmittel, DDR-GBl. I 1983 S. 25). Die Vereinbarung eines nicht entsprechend dem Selbstkostenprinzip ermittelten Nutzungsentgelts war unwirksam (Kommentar zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982, herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR, 2. Aufl. 1989, § 71 Anm. 2.8). Zum anderen sind auch nach dem BGB Verträge, in denen lediglich ein kostendeckendes Entgelt vereinbart wird (z.B. bei Sozialwohnungen), als Mietvertrag einzuordnen. Der nutzungsrechtliche Teil des Vertrages vom 3. März 1971 dürfte deshalb als Mietvertrag zu qualifizieren sein (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - ZIP 1995, 1220, 1221).
b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Abschreibungen seien bei der Berechnung der Selbstkosten nicht zu berücksichtigen, begegnet dies ebenfalls Bedenken. Die Auffassung steht im Widerspruch zu den Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der Parteien im Nutzungsvertrag und in den beiden Nachträgen zur Neufestsetzung des Nutzungsentgelts, wonach die Abschreibungen bei der Bemessung des Nutzungsentgelts ausdrücklich zu berücksichtigen waren. Abschreibungen der Grundmittelfonds in der DDR sollten ebenso wie die Abschreibungen in der Bundesrepublik Deutschland der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude Rechnung tragen. Sie werden auch bei der Berechnung der Kostenmiete für Sozialwohnungen im Rahmen der Bewirtschaftungskosten mit in Ansatz gebracht (von Brunn in: Bub/Treier
aaO). Der im vorliegenden Fall erzielte hohe Verkaufserlös hindert nicht die Geltendmachung der Abschreibungen als Position für die Kostenmiete für den Zeitraum von Oktober 1992 bis Juni 1993. Denn dem Vermieter ist es unbenommen , nach dem vorhandenen Wert die Abschreibungen vorzunehmen und (z.B. im Rahmen des § 8 WoBindG) in die Berechnung des Mietzinses einfließen zu lassen. Ein etwaiger Verwertungsgewinn, der später erzielt wird, spielt für die Berechnung der Kostenmiete keine Rolle. 2. Zur Widerklage
a) Bei der Prüfung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf anteiligen Verkaufserlös, der damit begründet wird, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils vereitelt habe, wird zu beachten sein, daß die Zivilgerichte an die rechtskräftige Zuordnung des Eigentums an dem Hausgrundstück durch das Verwaltungsgericht an die Klägerin gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - VIZ 1995, 592, 593).
b) Für einen etwaigen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Investitionsbeitrages dürfte auf die Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der Parteien und auf das in der früheren DDR geltende Recht abzustellen sein (MünchKomm/Heinrichs, 2. Aufl. Einigungsvertrag Rdn. 63 ff.). Da Schuldverhältnisse in der Regel nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (Art. 170 EGBGB), hat sich - mangels einer ausdrücklich entgegenstehenden Bestimmung - an der Anwendbarkeit des Rechts der DDR durch deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland nichts geändert. Von diesem Grundsatz geht auch der Einigungsvertrag aus, wie Art. 232 § 1 EGBGB zeigt (BGHZ 120, 10, 17). Für die Zusammenarbeit volkseigener Betriebe und die Abwicklung gemeinsamer Investi-
tionen galten in der Zeit der hier zu beurteilenden gemeinsamen Investition die Verordnung über Kooperationsgemeinschaften vom 12. März 1970 (DDR-GBl. I Nr. 39 S. 287) und die Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (DDR-GBl. II Nr. 68 S. 433). Weder aus diesen Verordnungen noch aus den vertraglichen Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der Parteien lässt sich ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Ausgleich der erbrachten Investitionsleistung herleiten. Die Investitionsgemeinschaft endete gemäß § 19 der Verordnung über Kooperationsgemeinschaften mit Erreichen des im Vertrag vereinbarten Zwecks, d.h. hier mit der Errichtung des Gebäudes. Das DDR-Recht sah nach Beendigung der Investitionsgemeinschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung der Investition vor. Selbst bei Austritt aus einer noch bestehenden Investitionsgemeinschaft war kein finanzieller Anspruch gegenüber dem Rechtsträger und den anderen Beteiligten vorgesehen (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über Kooperationsgemeinschaften; später: Nr. I 9. der Richtlinie über gemeinsame Investitionen vom 26. September 1972, DDRGBl. II Nr. 59 S. 642, 644). Es begegnet Bedenken, den nach den früheren planwirtschaftlichen Bestimmungen des DDR-Rechts abgeschlossenen Sachverhalt nach dem Beitritt unter Berufung auf die jetzt geltenden Vorschriften einer liberalen Wirtschaftsordnung wieder zu aktivieren (vgl. hierzu Goette in DStR 1993, 694, 695).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der unstreitig in den Kaufvertrag vom 14. Dezember 1992 aufgenommenen Verpflichtung des Erwerbers, Nutzungsrechte Dritter zu übernehmen, keine hinreichende Aktivität zur Durchsetzung des Nutzungsvertrages entfaltet und sei deshalb - wie erkannt - der Beklagten schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen dem Nutzungsentgelt, das sie bei Fortbestehen des Nutzungsvertrages geschuldet hätte und dem an den neuen Vermieter gezahlten ortsüblichen Mietzins, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Es ist nicht
ersichtlich, was die Klägerin über die Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung in den Kaufvertrag hinaus noch hätte tun können, um den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses durchzusetzen. Im übrigen hat der Eigentümerwechsel nach § 571 Abs. 1 BGB zur Folge, daß mit dem Erwerber ein neues , inhaltsgleiches Mietverhältnis zustande gekommen ist.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 463/99 Verkündet am:
23. Februar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist ein in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stehendes Grundstück sowohl von einer
Wirtschaftseinheit als auch von der Gemeinde genutzt worden, so hat die Umwandlung
der Wirtschaftseinheit nicht den Übergang der gesamten Fläche des Grund und
Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt.
BGH, Urt. v. 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist durch Umwandlung im Sommer 1990 aus dem VEB C. C. (im folgenden: VEB) hervorgegangen. Der VEB beantragte 1971 die Genehmigung zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf einem Teil eines 6.464 qm großen Grundstück in S. (Flurstück 57/3). Auf dem Grundstück unterhielt die Beklagte einen Kindergarten, der 1980/81 mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut wurde, und den sie auch heute noch betreibt. Die Genehmigung wurde am 30. Juli 1971 mit der Auflage erteilt, vor Baubeginn das erforderliche Baugelände "in die Rechtsträgerschaft des Investträgers" zu überführen. Dies unterblieb; der in Anspruch genommene Geländeteil wurde lediglich durch einen Zaun zu dem "Kindergartengelände" abgeteilt. Das Gebäude wurde im Grundmittelfonds des VEB geführt. Mit Vertrag vom 20. März 1992 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Klägerin an eine Privatperson. Das Flurstück 57/3 wurde durch Zuordnungsbescheid
vom 26. Mai 1992 der Beklagten übertragen und sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin war an dem Verfahren nicht beteiligt worden.
Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei nicht nur Eigentümerin des Gebäudes, sondern auch des gesamten Grundstücks 57/3, auf dem das Gebäude erbaut worden ist, einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch, weil die Klägerin jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei. Sie habe das Eigentum insbesondere nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG im Zuge der Umwandlung erlangt, weil nicht der VEB als ihr Rechtsvorgänger, sondern der Rat der Stadt S. Rechtsträger des Grundstücks, der VEB lediglich Fondsinhaber des aufstehenden Verwaltungsgebäudes gewesen sei. Dieser Fall sei im Treuhandgesetz nicht geregelt. Es sei deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein nach den Maßstäben der jeweils sachnahen gesetzlichen Regelungen zur Vermögenszuordnung interessengerechter Ausgleich zwischen denjenigen herzustellen, die Anspruch auf das Eigentum an früher volkseigenem Grund und Boden erheben. Allenfalls dann, wenn ausschließlich der Fondsinhaber das Grundstück eines kommu-
nalen Rechtsträgers betrieblich genutzt habe, könne das Volkseigentum mit Umwandlung des Fondsinhabers bzw. mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes auf die aus ihm hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen sein. Hier habe aber das Grundstück nicht nur formal in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt S. gestanden, sondern diene bis heute infolge des Betriebes eines Kindergartens (jedenfalls auch) kommunalen Zwecken. Das Volkseigentum an dem Grundstück sei deshalb in Form einer realen Teilung sowohl an die Klägerin als auch an die Beklagte übergegangen. Die Klägerin habe daher nur Eigentum an der Teilfläche, auf der das Verwaltungsgebäude stehe, erwerben können; das rechtfertige den auf das Gesamtgrundstück bezogenen Grundbuchberichtigungsanspruch nicht.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

II.


Der von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil sie - wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat - jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks ist.
Das Berufungsgericht geht zutreffend - was auch die Revision nicht verkennt - davon aus, daß die Klägerin Eigentum an dem früher volkseigenen Grundstück nur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG erworben haben könnte.
1. Die Vorschrift findet gemäß § 23 THG auf die aufgrund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I 107) aus dem VEB hervorgegangene Klägerin Anwendung (Senatsurt. v. 17. November 2000, V ZR 318/99). Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 THG der Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber OLG Dresden, OLG-NL 1996, 178, 179; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729). § 1 Abs. 5 THG bestimmt lediglich, daß "die Vorschriften dieses Paragraphen" nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung finden, dessen Rechtsträger unter anderem Städte sind. Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur, daß sie nicht dem Privatisierungsgebot durch die Treuhandanstalt unterfielen (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Gehling, VIZ 1997, 459, 462; Höhner, VIZ 1996, 730, 731). Auch ist ein Eigentumserwerb zugunsten der Klägerin nicht schon nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG ausgeschlossen. Kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).
2. Die Revision räumt ein, daß § 11 Abs. 2 THG den hier gegebenen Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht regelt. Mit ihrem Einwand , entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe sich hierfür die Rechtsauffassung durchgesetzt, daß das Eigentum an in der Rechtsträger-
schaft einer anderen Wirtschaftseinheit stehendem Grund und Boden dann der Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folge, vermag sie im vorliegenden Fall nicht durchzudringen.

a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530). Mit der in § 11 Abs. 2 THG vorgesehenen Zuordnung sollte auch die Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum aufgehoben werden (Senat, aaO).

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftlichen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapitalgesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).

c) In Literatur und Rechtsprechung wird der Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu bevorzugen
und bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstükke auf den Fondsinhaber (OLG Naumburg, VIZ 1994, 558, 560; Bausch, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], SystDarst VIII Rdn. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 351f; Mutter/Tobuschat, DZWir 1994, 300, 303; Teige, VIZ 1994, 58, 61; ders. VIZ 1998, 658, 659; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 THG Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in Rdn. 22). Andere Autoren wollen den Eigentumsübergang vorrangig an die Rechtsträgerschaft anknüpfen (Busche, RVI, § 11 THG Rdn. 12; ders. VIZ 1999, 505, 511; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., S. 836; Schmidt-Räntsch/Hiestand, ZIP 1993, 1749, 1751).

d) In seinem Urteil vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96, WM 1998, 987) hat der Senat für den Fall, daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehreren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grundstücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 DDR-Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II 433), wonach der Fondsinhaber in diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, der Fondsinhaberschaft der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.

e) Im vorliegenden Fall verhilft der Revision eine Anknüpfung an die Fondsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch nicht zu dem von ihr gewünschten Erfolg. Denn eine entsprechende Anwendung des § 11
Abs. 2 Satz 2 THG muß dem Sinn und Zweck Rechnung tragen. Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrundeliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein kommunaler Kindergarten betrieben wurde. Um der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sichern, ist deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls die Zurechnung des hierfür notwendigen Grundstücksanteils für das Verwaltungsgebäude, nicht aber des gesamten Grundstücks zweckentsprechend und gerechtfertigt. Das entspricht im übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem in § 2 Abs. 2 der 5. DVO (vom 12. September 1990, GBl. DDR I 1466) enthaltenen Rechtsgedanken, wonach volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in Rechtsträgerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages bewirtschaftet wurden, in dem im Nutzungsvertrag bezeichneten Umfang als geteilt gelten. Läßt sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich, Bruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, aaO S. 262; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352). Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Kommunalisierung gemäß Art. 21, 22 Einigungsvertrag und nicht über § 11 Abs. 2 Satz 2 THG Eigentum an dem Grundstück erworben haben kann, kommt es mithin nicht an. Umgekehrt steht einem teilweisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die Teilflächen bisher noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Kortz, ZOV 1999, 182, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199).
3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Eigentumsübergangs an dem Gesamtgrundstück auf den mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) geschaffenen § 7 a VZOG bzw. dessen durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, 2182) eingefügte Nachfolgevorschrift § 10 VZOG. Weil die Treuhandanstalt auf bis dahin unklarer Rechtsgrundlage Kommunen Einrichtungen zuteilte, die zwar Unternehmen gehörten, von den Kommunen aber benötigt wurden (BT-Drucks. 12/2480 S. 92), ermächtigte § 7 a VZOG den Präsidenten der Treuhandanstalt Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt wurden, nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages auf Kommunen zu übertragen , wenn sie im Eigentum von Unternehmen standen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden. Der Ansatzpunkt der Revision, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setze zunächst einen ungeteilten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG auf die Treuhandkapitalgesellschaften voraus, mag zwar zutreffend sein. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluß, daß in allen Fällen der Umwandlung von Wirtschaftseinheiten ein ungeteilter Eigentumsübergang stattfindet. Die nachträglich eingefügten, allein der Umsetzung der Kommunalisierung dienenden §§ 7 a/10 VZOG (vgl. BVerwGE 95, 295, 297) können nicht dazu führen, den Umfang der Privatisierung über den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG hinaus auszudehnen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - wegen Auseinanderfallens von Fondsinhaberschaft und Rechtsträgerschaft sowie wegen der Nutzung des Grundstücks durch mehrere Nutzer ohnehin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG in Rede steht. Das wird auch an der fortgeltenden Teilungsfiktion des § 2 Abs. 2 5. DDR-DVO deutlich, die gemäß § 1 5. DDR-DVO im Unterschied zu der Re-
gelung in § 1 Abs. 5 THG auch auf den Kommunen unterstellte Betriebe oder Einrichtungen Anwendung findet (Busche, RVI, Anhang zu § 11 THG Rdn. 8). Im übrigen enthalten weder der Wortlaut des § 7 a oder § 10 VZOG noch die Gesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, diese Teilungsfiktion zugunsten eines breiteren Anwendungsbereichs der Kommunalisierungsvorschriften einzuschränken.
4. Auf die weitere Überlegung der Revision, die Voraussetzungen einer Vermögenszuordnung des Grundstücks an die Beklagte hätten nicht vorgelegen , kommt es nicht an. Zutreffend ist zwar, worauf auch das Berufungsgericht schon hingewiesen hat, daß der Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 mangels Beteiligung der Klägerin am Zuordnungsverfahren für diese nicht bindend ist (§ 2 Abs. 3 VZOG). Daneben ist grundsätzlich auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzbar (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593). Selbst wenn aber aus den von der Revision angeführten Gründen der Zuordnungsbescheid unrichtig sein sollte, folgt daraus nicht umgekehrt ein Eigentumserwerb der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG, zumal dem Zuordnungsbescheid regelmäßig ohnehin lediglich feststellende Wirkung zukommt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 23. März 2000, III ZR 217/99, WM 2000, 1154, 1156).
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klage auch nicht teilweise stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurteilung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 m.w.N.). Allerdings hat der Senat dort weiter ausgeführt,
in dem unzulässigen Leistungsantrag sei bei gebotener interessengerechter Auslegung ein Antrag enthalten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, einer Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodann die Eintragung des Klägers als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn anders als in der vorgenannten Entscheidung war das Interesse der Klägerin hier von vorneherein auf das Gesamtgrundstück gerichtet und nicht nur auf eine näher bezeichnete Teilfläche beschränkt, weshalb auch der auf Grundbuchberichtigung zielende Antrag im vorliegenden Fall nicht unzulässig war.
6. Schließlich rügt die Revision unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 ZPO zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22. Oktober 1999 die mündliche Verhandlung zur Stellung von Hilfsanträgen nicht wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist regelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund eines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.). So verpflichtet § 139 ZPO das Gericht u.a. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwirken (Senat, Urt. v. 5. November 1993, V ZR 145/92, WM 1994, 250). Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Eine Verletzung der Hinweispflicht vermag die Revision nicht darzulegen. Der
von der Klägerin gestellte Antrag war für deren Klageziel, einen Grundbuchberichtigungsanspruch für das Gesamtgrundstück durchzusetzen, zulässig und sachdienlich. Angesichts des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils und des zwischen den Parteien erörterten Umstands, daß das Verwaltungsgebäude nur eine geringe Teilfläche des Gesamtgrundstücks beansprucht, bestand kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß hilfsweise ein anderer Streitgegenstand eingeführt werden könnte.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 285/06
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zuordnungsbescheid bindet zwar die Zivilgerichte mangels Beteiligung des Beklagten nicht, ist aber in der Sache richtig, weil § 1 Abs. 5 THG einen Rechtsübergang nach §§ 11 Abs. 2, 23 THG nicht hindert (Senat, Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, VIZ 2001, 384, 385). Ein Zuordnungsberechtigter kann nach § 988 BGB Herausgabe der Mieten für ein Grundstück verlangen, das ihm später selbst zugeordnet wird (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, NJW 2008, 221, 222). Die Herausgabe der Mieten umfasst auch Herausgabe der Umsatzsteuer, weil die nach §§ 4 Nr. 12, 9 Abs. 1 UStG mögliche Option für die Umsatzsteuer nicht dazu dient, einen durchlaufenden Posten zu verwalten, sondern einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu ermöglichen (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, VIZ 2004, 69, 71; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360 beide zu § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 44.826,41 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.02.2006 - 15 O 3093/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.07.2006 - 5 U 476/06 -

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.