Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2001 - V ZR 463/99

bei uns veröffentlicht am23.02.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 463/99 Verkündet am:
23. Februar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist ein in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stehendes Grundstück sowohl von einer
Wirtschaftseinheit als auch von der Gemeinde genutzt worden, so hat die Umwandlung
der Wirtschaftseinheit nicht den Übergang der gesamten Fläche des Grund und
Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt.
BGH, Urt. v. 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist durch Umwandlung im Sommer 1990 aus dem VEB C. C. (im folgenden: VEB) hervorgegangen. Der VEB beantragte 1971 die Genehmigung zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf einem Teil eines 6.464 qm großen Grundstück in S. (Flurstück 57/3). Auf dem Grundstück unterhielt die Beklagte einen Kindergarten, der 1980/81 mit erheblichem Kostenaufwand umgebaut wurde, und den sie auch heute noch betreibt. Die Genehmigung wurde am 30. Juli 1971 mit der Auflage erteilt, vor Baubeginn das erforderliche Baugelände "in die Rechtsträgerschaft des Investträgers" zu überführen. Dies unterblieb; der in Anspruch genommene Geländeteil wurde lediglich durch einen Zaun zu dem "Kindergartengelände" abgeteilt. Das Gebäude wurde im Grundmittelfonds des VEB geführt. Mit Vertrag vom 20. März 1992 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Klägerin an eine Privatperson. Das Flurstück 57/3 wurde durch Zuordnungsbescheid
vom 26. Mai 1992 der Beklagten übertragen und sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin war an dem Verfahren nicht beteiligt worden.
Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei nicht nur Eigentümerin des Gebäudes, sondern auch des gesamten Grundstücks 57/3, auf dem das Gebäude erbaut worden ist, einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch, weil die Klägerin jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei. Sie habe das Eigentum insbesondere nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG im Zuge der Umwandlung erlangt, weil nicht der VEB als ihr Rechtsvorgänger, sondern der Rat der Stadt S. Rechtsträger des Grundstücks, der VEB lediglich Fondsinhaber des aufstehenden Verwaltungsgebäudes gewesen sei. Dieser Fall sei im Treuhandgesetz nicht geregelt. Es sei deshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein nach den Maßstäben der jeweils sachnahen gesetzlichen Regelungen zur Vermögenszuordnung interessengerechter Ausgleich zwischen denjenigen herzustellen, die Anspruch auf das Eigentum an früher volkseigenem Grund und Boden erheben. Allenfalls dann, wenn ausschließlich der Fondsinhaber das Grundstück eines kommu-
nalen Rechtsträgers betrieblich genutzt habe, könne das Volkseigentum mit Umwandlung des Fondsinhabers bzw. mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes auf die aus ihm hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen sein. Hier habe aber das Grundstück nicht nur formal in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt S. gestanden, sondern diene bis heute infolge des Betriebes eines Kindergartens (jedenfalls auch) kommunalen Zwecken. Das Volkseigentum an dem Grundstück sei deshalb in Form einer realen Teilung sowohl an die Klägerin als auch an die Beklagte übergegangen. Die Klägerin habe daher nur Eigentum an der Teilfläche, auf der das Verwaltungsgebäude stehe, erwerben können; das rechtfertige den auf das Gesamtgrundstück bezogenen Grundbuchberichtigungsanspruch nicht.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

II.


Der von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil sie - wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat - jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks ist.
Das Berufungsgericht geht zutreffend - was auch die Revision nicht verkennt - davon aus, daß die Klägerin Eigentum an dem früher volkseigenen Grundstück nur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG erworben haben könnte.
1. Die Vorschrift findet gemäß § 23 THG auf die aufgrund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I 107) aus dem VEB hervorgegangene Klägerin Anwendung (Senatsurt. v. 17. November 2000, V ZR 318/99). Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 THG der Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber OLG Dresden, OLG-NL 1996, 178, 179; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729). § 1 Abs. 5 THG bestimmt lediglich, daß "die Vorschriften dieses Paragraphen" nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung finden, dessen Rechtsträger unter anderem Städte sind. Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur, daß sie nicht dem Privatisierungsgebot durch die Treuhandanstalt unterfielen (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Gehling, VIZ 1997, 459, 462; Höhner, VIZ 1996, 730, 731). Auch ist ein Eigentumserwerb zugunsten der Klägerin nicht schon nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG ausgeschlossen. Kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).
2. Die Revision räumt ein, daß § 11 Abs. 2 THG den hier gegebenen Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht regelt. Mit ihrem Einwand , entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe sich hierfür die Rechtsauffassung durchgesetzt, daß das Eigentum an in der Rechtsträger-
schaft einer anderen Wirtschaftseinheit stehendem Grund und Boden dann der Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folge, vermag sie im vorliegenden Fall nicht durchzudringen.

a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530). Mit der in § 11 Abs. 2 THG vorgesehenen Zuordnung sollte auch die Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum aufgehoben werden (Senat, aaO).

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftlichen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapitalgesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).

c) In Literatur und Rechtsprechung wird der Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu bevorzugen
und bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstükke auf den Fondsinhaber (OLG Naumburg, VIZ 1994, 558, 560; Bausch, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], SystDarst VIII Rdn. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 351f; Mutter/Tobuschat, DZWir 1994, 300, 303; Teige, VIZ 1994, 58, 61; ders. VIZ 1998, 658, 659; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 THG Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in Rdn. 22). Andere Autoren wollen den Eigentumsübergang vorrangig an die Rechtsträgerschaft anknüpfen (Busche, RVI, § 11 THG Rdn. 12; ders. VIZ 1999, 505, 511; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., S. 836; Schmidt-Räntsch/Hiestand, ZIP 1993, 1749, 1751).

d) In seinem Urteil vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96, WM 1998, 987) hat der Senat für den Fall, daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehreren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grundstücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 DDR-Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II 433), wonach der Fondsinhaber in diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, der Fondsinhaberschaft der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.

e) Im vorliegenden Fall verhilft der Revision eine Anknüpfung an die Fondsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch nicht zu dem von ihr gewünschten Erfolg. Denn eine entsprechende Anwendung des § 11
Abs. 2 Satz 2 THG muß dem Sinn und Zweck Rechnung tragen. Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrundeliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein kommunaler Kindergarten betrieben wurde. Um der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sichern, ist deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls die Zurechnung des hierfür notwendigen Grundstücksanteils für das Verwaltungsgebäude, nicht aber des gesamten Grundstücks zweckentsprechend und gerechtfertigt. Das entspricht im übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem in § 2 Abs. 2 der 5. DVO (vom 12. September 1990, GBl. DDR I 1466) enthaltenen Rechtsgedanken, wonach volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in Rechtsträgerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages bewirtschaftet wurden, in dem im Nutzungsvertrag bezeichneten Umfang als geteilt gelten. Läßt sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich, Bruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, aaO S. 262; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352). Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Kommunalisierung gemäß Art. 21, 22 Einigungsvertrag und nicht über § 11 Abs. 2 Satz 2 THG Eigentum an dem Grundstück erworben haben kann, kommt es mithin nicht an. Umgekehrt steht einem teilweisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die Teilflächen bisher noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Kortz, ZOV 1999, 182, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199).
3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Eigentumsübergangs an dem Gesamtgrundstück auf den mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) geschaffenen § 7 a VZOG bzw. dessen durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, 2182) eingefügte Nachfolgevorschrift § 10 VZOG. Weil die Treuhandanstalt auf bis dahin unklarer Rechtsgrundlage Kommunen Einrichtungen zuteilte, die zwar Unternehmen gehörten, von den Kommunen aber benötigt wurden (BT-Drucks. 12/2480 S. 92), ermächtigte § 7 a VZOG den Präsidenten der Treuhandanstalt Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt wurden, nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages auf Kommunen zu übertragen , wenn sie im Eigentum von Unternehmen standen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden. Der Ansatzpunkt der Revision, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setze zunächst einen ungeteilten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG auf die Treuhandkapitalgesellschaften voraus, mag zwar zutreffend sein. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluß, daß in allen Fällen der Umwandlung von Wirtschaftseinheiten ein ungeteilter Eigentumsübergang stattfindet. Die nachträglich eingefügten, allein der Umsetzung der Kommunalisierung dienenden §§ 7 a/10 VZOG (vgl. BVerwGE 95, 295, 297) können nicht dazu führen, den Umfang der Privatisierung über den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG hinaus auszudehnen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - wegen Auseinanderfallens von Fondsinhaberschaft und Rechtsträgerschaft sowie wegen der Nutzung des Grundstücks durch mehrere Nutzer ohnehin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG in Rede steht. Das wird auch an der fortgeltenden Teilungsfiktion des § 2 Abs. 2 5. DDR-DVO deutlich, die gemäß § 1 5. DDR-DVO im Unterschied zu der Re-
gelung in § 1 Abs. 5 THG auch auf den Kommunen unterstellte Betriebe oder Einrichtungen Anwendung findet (Busche, RVI, Anhang zu § 11 THG Rdn. 8). Im übrigen enthalten weder der Wortlaut des § 7 a oder § 10 VZOG noch die Gesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, diese Teilungsfiktion zugunsten eines breiteren Anwendungsbereichs der Kommunalisierungsvorschriften einzuschränken.
4. Auf die weitere Überlegung der Revision, die Voraussetzungen einer Vermögenszuordnung des Grundstücks an die Beklagte hätten nicht vorgelegen , kommt es nicht an. Zutreffend ist zwar, worauf auch das Berufungsgericht schon hingewiesen hat, daß der Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 mangels Beteiligung der Klägerin am Zuordnungsverfahren für diese nicht bindend ist (§ 2 Abs. 3 VZOG). Daneben ist grundsätzlich auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzbar (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593). Selbst wenn aber aus den von der Revision angeführten Gründen der Zuordnungsbescheid unrichtig sein sollte, folgt daraus nicht umgekehrt ein Eigentumserwerb der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG, zumal dem Zuordnungsbescheid regelmäßig ohnehin lediglich feststellende Wirkung zukommt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 23. März 2000, III ZR 217/99, WM 2000, 1154, 1156).
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klage auch nicht teilweise stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurteilung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 m.w.N.). Allerdings hat der Senat dort weiter ausgeführt,
in dem unzulässigen Leistungsantrag sei bei gebotener interessengerechter Auslegung ein Antrag enthalten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, einer Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodann die Eintragung des Klägers als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn anders als in der vorgenannten Entscheidung war das Interesse der Klägerin hier von vorneherein auf das Gesamtgrundstück gerichtet und nicht nur auf eine näher bezeichnete Teilfläche beschränkt, weshalb auch der auf Grundbuchberichtigung zielende Antrag im vorliegenden Fall nicht unzulässig war.
6. Schließlich rügt die Revision unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 ZPO zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22. Oktober 1999 die mündliche Verhandlung zur Stellung von Hilfsanträgen nicht wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist regelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund eines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.). So verpflichtet § 139 ZPO das Gericht u.a. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwirken (Senat, Urt. v. 5. November 1993, V ZR 145/92, WM 1994, 250). Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Eine Verletzung der Hinweispflicht vermag die Revision nicht darzulegen. Der
von der Klägerin gestellte Antrag war für deren Klageziel, einen Grundbuchberichtigungsanspruch für das Gesamtgrundstück durchzusetzen, zulässig und sachdienlich. Angesichts des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils und des zwischen den Parteien erörterten Umstands, daß das Verwaltungsgebäude nur eine geringe Teilfläche des Gesamtgrundstücks beansprucht, bestand kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß hilfsweise ein anderer Streitgegenstand eingeführt werden könnte.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2001 - V ZR 463/99

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligt
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Grundbuchordnung - GBO | § 28


In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

Treuhandgesetz - TreuhG | § 11


(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktie

Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 22 Finanzvermögen


(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgen

Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 21 Verwaltungsvermögen


(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgabe

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 10 Kommunale Vorhaben


(1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Treuhandanstalt der Kommune durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigent

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(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
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17. November 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren VEB K. (VEB). Dieser beabsichtigte Ende der achtziger Jahre, seinen Kohleumschlagplatz nach H. zu verlegen. Die hierfür benötigten Grundstücke wurden bis dahin von der LPG Pflanzenproduktion "S. ” H. (LPG) landwirtschaftlich genutzt. Sie standen im Eigentum der Genossen-
schaftsbauern und waren in die LPG eingebracht. Am 15. Oktober 1987 schlossen der VEB und die LPG einen schriftlichen Vertrag über den Entzug der landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Inanspruchnahme der Grundstücke für den Bau einer Brücke über die Leine sowie einer Straße durch den VEB. Mit den genehmigten Bauarbeiten wurde 1987 begonnen.
Durch notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 sollte der VEB auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung umgewandelt werden. Am 10. August 1990 wurde das neue Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin führte die vom VEB begonnenen Bauarbeiten an der Brükke und der Straße zunächst fort, stellte sie jedoch bald danach im Zuge der Umstellung der Energiewirtschaft in den neuen Bundesländern ein. Spätestens seit 1991 nutzte sie die inzwischen fertiggestellte Brücke und die weitgehend fertiggestellte Straße nicht mehr.
1992 erwarb die beklagte Stadt (Beklagte) die von dem VEB und der Klägerin für den Bau der Brücke und der Straße ursprünglich genutzten Grundstücke zu Eigentum und gab die von ihr fertiggestellte und ausgebaute Straße und die Brücke Anfang 1992 zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr frei.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung für die Nutzung der Brücke und der Straße für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis zum 28. Februar 1998 in Höhe von jährlich 70.000 DM. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 420.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 30. Mai 1992 zu verurteilen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zu, weil sie nicht Eigentümerin der Brücke und des Straßenkörpers geworden sei. Zwar sei nach § 459 Abs. 1 ZGB von Grund und Boden getrenntes Anlageneigentum als Volkseigentum entstanden. Das Volkseigentum an den Anlagen sei indes später infolge der Privatisierung und Umwandlung des VEB in die Klägerin nicht nach den Bestimmungen des Treuhandgesetzes auf diese übergegangen. Das Treuhandgesetz finde keine Anwendung, weil es erst nach der Umwandlung des VEB in die Klägerin in Kraft getreten sei.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.


1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, an dem von dem VEB errichteten Straßenkörper und der Brücke sei gemäß § 459 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 3 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten, nicht volkseigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBl. I, 129) Volkseigentum entstanden. Der zwischen dem VEB K. und der LPG geschlossene Vertrag über den dauerhaften Entzug der Bodennutzung vom 15. Oktober 1987 ist ein Vertrag im Sinne der genannten Bestimmungen. Daß er dazu diente, die Grundstücke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu entziehen und der gewerblichen Nutzung zuzuführen, steht dem nicht entgegen. Die LPG konnte nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Buchst. h LPGG Boden sozialistischen Betrieben und Einrichtungen auch zu einer derartigen Nutzung übertragen und so die Grundlage für die Entstehung von Volkseigentum bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen schaffen. Ein Vertrag mit dem Eigentümer war aufgrund des der LPG zustehenden umfassenden Bodennutzungsrechts nicht erforderlich (vgl. Autorenkollektiv , Kommentar zum ZGB, 1985, § 459 Erl. I. 1) und hätte diesem widersprochen.
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß das Volkseigentum nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht daran, daß das Treuhandgesetz erst nach der Umwandlung des VEB in Kraft getreten ist. Die durch die notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (UmwVO, GBl. I, 107) beabsichtigte Umwandlung des VEB wäre nämlich nach § 7 UmwVO erst mit der Eintragung des Nachfolgeunternehmens in das Handelsregister am 10. August 1990 wirksam geworden (Jürgens, DB 1990, 3162). Die Umwand-
lung wurde deshalb durch das Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 überholt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86, 87; BVerwG, ZOV 1999, 215, 216). Die Umwandlung kraft Gesetzes bewirkte gleichzeitig den Übergang des volkseigenen Vermögens, das am 1. Juli 1990 dem VEB zur Nutzung überlassen war und sich deshalb in seiner Fondsinhaberschaft (vgl. dazu Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet , 2. Aufl., § 18, Rdn. 158; Teige, VIZ 1994, 58, 59) befand.
Im übrigen hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch dann das Eigentum an der Straße und der Brücke erlangt, wenn die Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung noch vor Inkrafttreten des Treuhandgesetzes vollzogen worden wäre; denn nach § 23 TreuhG greift der in § 11 Abs. 2 TreuhG angeordnete Eigentumsübergang auch bei Umwandlungen, die auf Grund der Umwandlungsverordnung “vorgenommen” worden sind. Insoweit wird unausgesprochen auf § 7 Satz 1 UmwVO Bezug genommen, der die Wirksamkeit der Umwandlung von der Eintragung des Unternehmens neuer Rechtsform abhängig macht. War die Eintragung vor dem 1. Juli 1990 bereits erfolgt, wurde die entstandene Kapitalgesellschaft gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG der Treuhandanstalt als Anteilseignerin unterstellt und zugleich gemäß § 23 TreuhG nachträglich mit ihren Betriebsgrundstücken als Anlagevermögen ausgestattet (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86, 87; Busche, RVI Bd. 3, § 23 TreuhG, Rdn. 1 ff).
3. Das nach § 11 Abs. 2 TreuhG begründete und gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB fortbestehende Eigentum der Klägerin ist nicht dadurch untergegangen, daß sie die Straße und die Brücke nicht mehr nutzt. Die Nutzungsaufgabe vor dem 22. Juli 1992 hat lediglich zur Folge, daß die Beklagte
die Erfüllung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verweigern kann (§ 29 Abs. 1 SachenRBerG), sie bewirkt aber keine Veränderung der bestehenden Eigentumsverhältnisse (OVG Sachsen-Anhalt, JMBl. LSA 1998, 342).
4. Solange das Eigentum der Klägerin an der Brücke und an der Straße fortbesteht, sind ihr auch die Nutzungen aus dem Eigentum zugeordnet. Macht die Beklagte sie sich zu eigen, kann die Klägerin zivilrechtlich zu einem Ausgleich verpflichtet sein. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt allerdings mit davon ab, ob die Straße und die Brücke dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind. Ist das der Fall, scheiden Ansprüche aus §§ 987 ff BGB bzw. § 812 BGB aus. War die Widmung rechtmäßig, kommt vielmehr eine Entschädigung nach den dafür geltenden Grundsätzen in Betracht. War die Widmung dagegen rechtswidrig, ist ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs denkbar, der allerdings voraussetzt, daß die Klägerin von der Möglichkeit des Primärrechtsschutzes Gebrauch gemacht hat (BGHZ 110, 12).
Nach alledem hat das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Es ist vielmehr aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.

(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.

(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.

(4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.

(1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Treuhandanstalt der Kommune durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunternehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgesetzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude) oder wenn die Kommune einen Anspruch nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes auf Übertragung von Anteilen an dem Unternehmen hat. Mit der Übertragung tritt die Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse ein.

(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte übertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 217/99
Verkündet am:
23. März 2000
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
VZOG § 6 Abs. 1 u. 4 F: 22. März 1991; § 6 Abs. 1 u. 4 F: 3. August 1992;
§ 8 Abs. 1 u. 4 F: 29. März 1994

a) War eine Gemeinde nach Art. 22 Abs. 2 EinigVtr dazu berechtigt und verpflichtet,
ein am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr in das Eigentum des
Bundes übergegangenes, früher zum Finanzvermögen der ehemaligen DDR (Eigentum
des Volkes) gehörendes Grundstück vorläufig weiter zu verwalten, so hat sie
nach Beendigung der gesetzlichen Verwalterstellung vereinnahmte Mietzinsen nach
§ 667 BGB an die Bundesrepublik herauszugeben. Im Gegenzuge kann sie nach
§ 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

b) Hat eine Gemeinde als Verfügungsbefugte im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG a.F./ § 8
Abs. 1 VZOG n.F. ein Grundstück, das später einer anderen Stelle zugeordnet wird,
an einen Dritten vermietet, so ist sie dem Berechtigten gegenüber zwar nicht nach
§ 6 Abs. 4 VZOG a.F./§ 8 Abs. 4 VZOG n.F., wohl aber nach § 988 BGB zur Herausgabe
vereinnahmter Mietzinsen verpflichtet.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bundesrepublik begehrt von der beklagten Stadt Herausgabe von Mietzinsen, die die mittlerweile in die Beklagte eingemeindete Gemeinde Sch. vereinnahmt hat.
Das mit einer Verkaufsstelle bebaute Mietgrundstück war im Grundbuch als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde Sch. eingetragen. Das Grundstück war 1975 vom Rat der Gemeinde an eine Konsumgenossenschaft vermietet worden. Durch Vertrag vom 1. Februar 1991, in dem als Vermieterin die Gemeinde Sch. genannt ist, wurde das Mietverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Das Grundstück wurde im Mai 1993 an die Eheleute H. veräußert. Durch Bescheid des zuständigen Oberfinanzpräsidenten vom 16. Januar 1997 wurde bestandskräftig festgestellt, daß die Bundesrepublik gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Eigentum am Grundstück erworben hatte.
Die Klägerin hat die Auskehr der von der Gemeinde Sch. in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1992 - nach diesem Zeitpunkt sind bis zur Übertragung des Grundeigentums auf die Eheleute H. von der Beklagten keine weiteren Mieteinnahmen mehr erzielt worden - eingenommenen Mietzinsen in Höhe von 22.426,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abzug der von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten der Klage in Höhe von 20.506,50 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen
- Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


1. a) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise) gehören, mit dem Untergang der DDR am 3. Oktober 1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden Gegenstände (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im wesentlichen nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV; eingehend hierzu Lange, DtZ 1991, 329).
Nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV steht ein zum Verwaltungsvermögen, also zu demjenigen Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungszwecken dient, gehörender Gegenstand grundsätzlich demjenigen Träger der öffentlichen Verwaltung zu, der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist, der der betreffende Gegenstand nach seiner Zweckbestimmung am Stichtag 1. Oktober 1989 zuzuordnen war. Nach
Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV unterliegt das Finanzvermögen, soweit nicht bestimmte , vor allem im kommunalen Bereich anzutreffende Ausnahmetatbestände eingreifen, der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach Art. 22 Abs. 2 EV war dieses Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnete, von den bisher zuständigen Behörden weiter zu verwalten. Diese Anordnung erging durch Erlaß des Bundesministers der Finanzen zur Zuordnung, Verwaltung und Verwertung des volkseigenen Vermögens nach den Art. 21 und 22 EV vom 9. April 1991 (abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI - unter D 20.1).

b) Nach Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. EV kann eine Körperschaft, die dem Zentralstaat DDR unentgeltlich einen Vermögenswert zur Verfügung gestellt hat, die Rückübertragung dieses Vermögenswertes verlangen. Mit diesem besonderen "Restitutionsanspruch" öffentlicher Körperschaften sollen insbesondere im Gebiet der früheren DDR seit Kriegsende bis zur Auflösung der Kommunen als Selbstverwaltungskörperschaften und der selbständigen Länder staatlich angeordnete oder durchgesetzte, sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Die Existenz eines solchen Restitutionsanspruchs ändert nichts daran, daß bis zu seiner Durchsetzung die Eigentumszuordnung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen ist.
Nach Art. 21 Abs. 3 2. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 2. Halbs. EV wird ehemaliges Reichsvermögen Bundesvermögen. Die Streitfrage, ob diese Regelung wie Art. 134 Abs. 1 GG als Erwerb kraft Geset-
zes zu verstehen sei oder auch insoweit, wie in den Fällen des Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. EV, nur ein Rückübertragungsanspruch eingeräumt worden sei (vgl. hierzu Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 81 m.N.), hat sich mit der Einfügung des § 16 des Vermögenszuordnungsgesetzes erledigt (s. dazu nachfolgend).
2. Das Verwaltungsverfahren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit darüber entschieden werden soll, welcher Gegenstand des Staatsvermögens der ehemaligen DDR mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 welcher Körperschaft bzw. Stelle zugefallen ist, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des inzwischen mehrfach geänderten Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) vom 22. März 1991 (Art. 7 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen, BGBl. I S. 766, 784).

a) Nach § 6 Abs. 1 Buchst. a VZOG in der ursprünglichen Fassung (im folgenden: VZOG 1991) sind (u.a.) Gemeinden zu Verfügungen über im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke befugt, wenn sie selbst oder eines ihrer Organe im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind; diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn - wie hier - der Grundbucheintrag "Rat der Gemeinde" lautet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - WM 1996, 870, 871). Gemäß § 6 Abs. 2 VZOG 1991 bleibt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks unberührt; aufgrund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
Nach § 6 Abs. 4 VZOG 1991 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das Entgelt in einer Liste von den Innenministerien der Länder zu erfassen (Satz 1); das Entgelt war bis zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung auf ein Sonderkonto des jeweils zuständigen Innenministeriums einzuzahlen (Satz 2) und nach Abschluß des Zuordnungsverfahrens dem in dem Bescheid festgestellten Berechtigten unverzüglich auszuzahlen (Satz 3).

b) Durch Art. 9 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1280; vgl. auch die anschließende Bekanntmachung der Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1464; im folgenden: VZOG 1992) wurde (u.a.) § 6 Abs. 1 klarstellend dahin ergänzt, daß im Rahmen der Verfügungsbefugnis Verpflichtungen nur im eigenen Namen der zur Verfügung befugten Stelle eingegangen werden dürfen. Außerdem wurde in § 6 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, daß § 571 BGB entsprechend gilt, wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen wird.
§ 6 Abs. 4 VZOG wurde dahin neu gefaßt, daß die aufgrund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen sind (Satz 1); die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Zuordnungsbescheid hervorgehenden Berechtigten auszukehren (Satz 2).

c) Durch Art. 16 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2225; vgl. auch die anschließende - weitere - Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom 29. März 1994, BGBl. I S. 709; im folgenden: VZOG 1994) erfuhr das Vermögenszuordnungsgesetz weitere wesentliche Veränderungen. Auch § 6 VZOG, der zu § 8 wurde, wurde erneut abgeändert. In Absatz 1 Satz 1 wurde (u.a.) die bisher auf Gemeinde, Städte, Landkreise und Länder beschränkte Verfügungsbefugnis für bestimmte Fallgestaltungen auf die Treuhandanstalt und für alle sonstigen, tatbestandsmäßig nicht besonders erfaßten Fälle auf den Bund bzw. das zuständige Bundesvermögensamt erweitert. Die Regelung, daß Verpflichtungen in eigenem Namen der zur Verfügung befugten Stelle einzugehen sind und bei Grundstücks- oder Gebäudeüberlassungsverträgen § 571 BGB entsprechend gilt, wurde in den neuen Absatz 1 a eingestellt.
Dem die Folgen der Veräußerung regelnden Absatz 4 wurde ein neuer Absatz 5 angefügt, der insbesondere der verfügenden Stelle eine besondere Abwendungsbefugnis verleiht: Wird das aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 veräußerte Grundstück später einer anderen am Zuordnungsverfahren beteiligten Stelle zugeordnet, so kann die verfügende Stelle anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes dem Berechtigten das Eigentum an dem veräußerten Grundstück oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen.
Des weiteren wurden in das Vermögenszuordnungsgesetz erstmals besondere Vorschriften über den Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs öffentlicher Körperschaften eingefügt. Soweit danach gemäß Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. EV von dem
jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten die Rückübertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes verlangt werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG) und diese Rückübertragung nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist (etwa weil das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendet worden ist oder eine betriebsnotwendige Einrichtung darstellt, vgl. im einzelnen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 VZOG), ist der Vermögenswert in dem Zustand zu übertragen, in dem er sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids befindet (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG). Nach erfolgter Rückübertragung kann der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Anspruchsberechtigten Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte und im Zeitpunkt der Rückübertragungsentscheidung noch werthaltige Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung verlangen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG); ansonsten verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (§ 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG). Ist die Restitution in Natur nicht mehr durchführbar, weil der Verfügungsberechtigte das Grundstück veräußert hat, tritt an die Stelle des Zuordnungsobjekts der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses bzw., wenn ein Erlös nicht erzielt wird oder dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund unterschreitet, auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 13 Abs. 2 VZOG).
Bezüglich der früher im Eigentum des Deutschen Reiches befindlichen Grundstücke ergibt sich mittelbar aus der das frühere Reichsvermögen betreffenden Vorschrift des § 16 VZOG die Vorstellung des Gesetzgebers, daß die Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen Eigentümer dieser Grundstücke geworden ist. Freilich werden die sich hieraus ergebenden
Rechtsfolgen gleich wieder beseitigt, indem nach dieser Bestimmung der Eigentumsübergang auf den Bund als nicht erfolgt fingiert wird (§ 16 Satz 1 VZOG). Dies hat zur Konsequenz, daß diese Fallgestaltung über die in § 16 Satz 3 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 und der §§ 13 und 14 VZOG der öffentlichen Restitution gleichgestellt wird (vgl. zu Sinn und Zweck dieser Regelung Fischer/Struppler aaO S. 82; s. auch BT-Drucks. 12/6228 S. 110).

II.


Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1992 vereinnahmten Mietzinsen in Höhe von 22.426,50 DM abzüglich der Beklagten entstandener Verwaltungskosten in Höhe von 1.920 DM zu. Für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 29. März 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögenszuordnungsgesetzes sieht das Berufungsgericht in § 816 Abs. 2 BGB, für den Zeitraum vom 29. März 1991 bis zum 31. Juli 1992 in § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 die das Klagebegehren rechtfertigende Anspruchsgrundlage.
Auch wenn der Senat dieser Begründung nicht zu folgen vermag, so stellt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis doch als richtig dar, so daß die Revision zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO). Die vom 3. Oktober 1990 bis zum April 1991 vereinnahmten Mietzinsen hat die Beklagte nach § 667 BGB, die danach erzielten Mieterträge nach § 988 BGB herauszugeben.
1. Bis zum April 1991, also bis kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes , war die Beklagte nach Art. 22 Abs. 2 EV zur Verwaltung des Mietgrundstücks gesetzlich berechtigt und verpflichtet. Als gesetzliche Verwalterin ist sie hinsichtlich der in dieser Zeit vereinnahmten Mietzinsen dem Herausgabeanspruch der Klägerin als Grundstückseigentümerin nach § 667 BGB ausgesetzt. Im Gegenzuge kann sie von der Klägerin nach § 670 BGB Ersatz ihrer - vom Berufungsgericht bereits anspruchsmindernd berücksichtigten - Aufwendungen beanspruchen.

a) Abgesehen von den Restitutionsfällen, in denen durch den Zuordnungsbescheid regelmäßig unter Abänderung der sich am 3. Oktober 1990 ergebenden Ausgangs-Rechtslage Eigentum mit Wirkung ex nunc übertragen wird (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4 VZOG 1994), hat das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz keine Korrektur, sondern nur eine verbindliche Feststellung der materiellen Rechtslage zum Ziel. Der Vermögenszuordnungsbescheid ist regelmäßig deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) aufgrund der Art. 21, 22 EV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (Schmitt-Habersack/Dick, in Kimme: Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG [Stand: November 1996] Rn. 18; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juli 1999 - III ZR 238/98 - NJW 1999, 3331, der sich vor allem zu dem - hier nicht interessierenden - Sonderproblem verhält, daß die als Berechtigte in Betracht kommenden und am Zuordnungsverfahren beteiligten Gebietskörperschaften über eine von der materiellen Rechtslage abweichende Zuordnung einig sind, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG 1991 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG 1994).

b) Aufgrund des bestandskräftigen Zuordnungsbescheids vom 16. Januar 1997 steht vorliegend fest, daß die klagende Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV das Eigentum am Grundstück erworben hat. Durch diesen Eigentumserwerb ist die Klägerin am 3. Oktober 1990 in das 1975 zwischen dem Rat der Gemeinde Sch. und der Konsumgenossenschaft begründete Mietverhältnis eingetreten (BGHZ 133, 363, 367 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - WM 1995, 1679, 1680 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, daß das hier in Rede stehende Grundstück lediglich der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt. Die Besonderheit des von Art. 22 Abs. 1 EV erfaßten früheren Finanzvermögens der DDR liegt darin, daß dieses Vermögen später durch ein Bundesgesetz je zur Hälfte auf den Bund und die neuen Bundesländer, an deren Anteil wiederum die Gemeinden angemessen zu beteiligen sind, verteilt werden soll. Ungeachtet dieser Besonderheit ist der Bund bis zum Erlaß bzw. zur Ausführung eines solchen Gesetzes "vollwertiger" Grundstückseigentümer mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten , zumal derzeit in keiner Weise absehbar ist, ob das jeweils konkret betroffene Grundstück, wenn es nicht ohnehin - wie hier - vorher veräußert worden ist, einmal dem Bund, dem Land oder einer Gemeinde zugewiesen werden wird.

c) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 2 EV die zur Verwaltung des in Bundeseigentum übergegangenen Grundstücks zuständige Behörde war. Diese Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen und von der Revisionserwiderung ausdrücklich für richtig erachtet wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere trifft es zu, daß die bisher zuständigen Stellen im Sinne dieser Vorschrift im
Regelfalle die Kommunen waren (vgl. hierzu den bereits erwähnten Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 9. April 1991 unter II.2).
Diese besondere Verwaltungszuständigkeit galt jedoch nur, solange und soweit der Bundesminister der Finanzen nicht die Übernahme der Verwaltung durch die "eigentlich" zuständigen Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnete. Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183, 188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fallkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).

d) Nach Art. 22 Abs. 2 EV war danach die Beklagte ungeachtet des am 3. Oktober 1990 erfolgten Eigentumsübergangs auf die Bundesrepublik und des damit einhergehenden Vermieterwechsels weiterhin dazu berechtigt (und verpflichtet), der Konsumgenossenschaft gegenüber die dem Vermieter zustehenden Rechte geltend zu machen und die den Vermieter treffenden Pflichten zu erfüllen. Insbesondere war sie dazu befugt, den vereinbarten Mietzins zu vereinnahmen. Diese Einnahmen hatte sie - wie ausgeführt - nach Beendigung
des "Verwalterverhältnisses" an die Klägerin unter Abzug ihrer Aufwendungen nach § 667 BGB herauszugeben.

e) Der gesetzlichen Verwaltungskompetenz der Beklagten wurde jedoch, wozu sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat und was von der Revisionserwiderung nicht hinreichend beachtet wird, im April 1991 die Grundlage entzogen. Denn durch den genannten Erlaß des Bundesfinanzministers vom 9. April 1991 (aaO) war angeordnet worden, daß nunmehr das gesamte Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV, soweit das nicht ohnehin schon geschehen war, von der Bundesvermögensverwaltung treuhänderisch zu verwalten sei und die Bundesvermögensämter die von ihnen zu verwaltenden Vermögensgegenstände zu übernehmen hätten. Da nicht ersichtlich oder dargetan ist, daß das zuständige Bundesvermögensamt im Anschluß an diesen Erlaß zur Verwaltungsübernahme nicht bereit und in der Lage war - in diesem Falle könnten, was vorliegend nicht entschieden zu werden braucht, die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - NJW 2000, 422, 423 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) -, muß jedenfalls zugunsten der Revision unterstellt werden, daß bezüglich des Zeitraums zwischen April 1991 und der Beendigung des Mietverhältnisses die Vorschriften über das Auftragsrecht bzw. des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht eingreifen.
2. Die Beendigung der der Beklagten nach Art. 22 Abs. 2 EV eingeräumten gesetzlichen Verwaltungskompetenz infolge des Erlasses des Bundesfinanzministers hatte aus Sicht der mietenden Konsumgenossenschaft wegen des kurz zuvor erfolgten Inkrafttretens des Vermögenszuordnungsgesetzes keiner-
lei Auswirkungen. Die in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1 VZOG 1994 den Gemeinden, Städten und Landkreisen eingeräumte Befugnis, über im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke und Gebäude zu verfügen, wenn - wie hier - sie selbst oder ihre Organe im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind, umfaßt auch das Recht, Mietverträge abzuschließen und die sich hieraus ergebenden Rechte des Vermieters dem Mieter gegenüber geltend zu machen. Der Begriff der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. des § 8 Abs. 1 VZOG 1994 ist unstreitig weit auszulegen. Er umfaßt neben Verfügungen im Rechtssinne - wie Übertragung des Eigentums , Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstükken - auch die schuldrechtlichen Verträge, die diesen Verfügungen zugrunde liegen, sowie den Abschluß und die Kündigung von (insbesondere) Miet- und Pachtverträgen und die zur Abwicklung beendeter Miet- und Pachtverhältnisse erforderlichen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 aaO S. 1681; Urteil vom 15. Dezember 1995 aaO).
Aufgrund dessen durfte die Konsumgenossenschaft, die am 1. Februar 1991 mit der Gemeinde Sch. einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatte, unbeschadet der im April 1991 endenden Verwaltungsbefugnis der Beklagten nach Art. 22 Abs. 2 EV diese als diejenige Person ansehen, der gegenüber sie die ihr obliegenden Mieterpflichten zu erfüllen und ihre Mieterrechte geltend zu machen hatte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1994).
Was hingegen das Verhältnis der Parteien untereinander betrifft, so stellt sich hier mit dem Wegfall der gesetzlichen Verwalterstellung der Beklag-
ten aus Art. 22 Abs. 2 EV infolge des Erlasses des Bundesfinanzministers vom 9. April 1991 die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die in § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG 1994 einer Gebietskörperschaft , die von ihrer Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, gegenüber derjenigen Körperschaft oder Stelle, die in einem späteren Zuordnungsbescheid als Berechtigter (Eigentümer) festgestellt wird, auferlegte Entgelt- bzw. Erlösauskehrpflicht auch auf vereinnahmte Mietzinsen erstreckt. Das Berufungsgericht hat dies im Anschluß an eine in Literatur und Rechtsprechung verbreitete Auffassung (Schmidt-Räntsch/Hiestand - RVI - § 8 VZOG [Stand: November 1994] Rn. 19; Leitschuh/Lange, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 8 VZOG [Stand: April 1995] Rn. 19; Teige /Rauch, VIZ 1997, 622, 625; Brandenburgisches OLG, ZOV 1998, 52) bejaht. Demgegenüber hält der Senat die von der Revision gegen diese Gesetzesauslegung vorgebrachten Bedenken für durchgreifend. Insbesondere ist der Revision darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht für, sondern gegen das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis spricht. Dies verhilft der Revision freilich nicht zum Erfolg, weil die Beklagte nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere nach § 988 BGB), deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht ausgeschlossen wird, Herausgabe der Nutzungen verlangen kann.

a) Ungeachtet des in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1 VZOG 1994 verwendeten weiten Verfügungsbegriffs ist der jeweilige Absatz 4 dieser Vorschriften enger gefaßt.
aa) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 Satz 1 VZOG 1994 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 veräu-
ßerten Grundstücke und Gebäude sowie das hierbei erzielte Entgelt dem Innenministerium des jeweiligen Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Es versteht sich, daß diese Bestimmungen, mit denen ersichtlich vermieden werden soll, daß in großem Umfang Vermögensabgänge erfolgen , über die, wenn sie nicht besonders festgehalten werden, ein Überblick nicht mehr zu gewinnen ist (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO Rn. 12), nur die erfolgten dinglichen Rechtsänderungen meinen. Eine Mitteilung über bestehende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge und die dabei erzielten Einnahmen ist hingegen nicht zu machen (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO Rn. 13).
bb) Da § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 VZOG 1991 bzw. § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992/§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1994 im Anschluß an den jeweiligen Satz 1 regeln, wie weiter zu verfahren ist - nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 VZOG 1991 war das erzielte Entgelt auf ein Sonderkonto des Innenministeriums bis zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung einzuzahlen und nach Vorliegen einer solchen Entscheidung an den im Zuordnungsbescheid festgestellten Berechtigten auszuzahlen; nach § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992/§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1994 hat die verfügende Stelle zeitgleich zur Verfügung einen Zuordnungsantrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes, dem aus dem unanfechtbaren Bescheid hervorgehenden Berechtigten auszukehren -, liegt der Schluß nahe, daß sich diese Sätze nur auf den in Satz 1 gemeinten Veräußerungsfall beziehen und nicht allgemein auf jede von Absatz 1 erfaßte Verfügung im weiteren Sinne (für letzteres insbesondere Unverferth aaO S. 197).
cc) Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß sich die in § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG angeordnete Entgelt- bzw. Erlösauskehrverpflichtung auch auf erzielte Miet- und Pachteinnahmen erstrecken soll, hätte eine entsprechende Klarstellung nahegelegen. Das ist nicht geschehen. Im Gegenteil lassen die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz und das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommenen Gesetzesänderungen noch deutlicher werden, daß Absatz 4 nur den Veräußerungsfall im Blick hat.
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 VZOG 1992 erklärt § 571 BGB für entsprechend anwendbar , wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück überlassen wird. Dieser Bestimmung, die sicherstellen will, daß sich nach erfolgter Zuordnung der Mieter oder Pächter auch einem Berechtigten gegenüber , der zuvor nicht Partner des Miet- oder Pachtvertrages gewesen ist, auf sein vertragliches Besitzrecht berufen kann, liegt das Verständnis zugrunde, daß die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 auch das Eingehen von Verpflichtungen , insbesondere den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen umfaßt (BT-Drucks. 12/2480 S. 92).
Der in § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992 nunmehr verwendete Begriff "Erlös" deutet noch mehr als der in Satz 1 aufgeführte Begriff "Entgelt" darauf hin, daß nur der Veräußerungsfall gemeint ist. Denn der Begriff Erlös kennzeichnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, im rechtlichen Sprachgebrauch, insbesondere dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bei einer Veräußerung, etwa im Wege der Versteigerung, an die Stelle des Eigentums tretende Geldsurrogat (vgl. §§ 383 Abs. 1, 489, 753 Abs. 1, 966 Abs. 2 Satz 3, 1219 Abs. 2, 1247 BGB). Auch kann die Regelung, daß in Fällen, in denen kein oder nur ein ge-
ringer Erlös erzielt wird, mindestens ein dem Verkehrswert entsprechender Betrag zu zahlen ist, nur im Veräußerungsfalle praktisch werden.
(2) Durch den in § 6 bzw. (ab dann) § 8 VZOG durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz neu angefügten Absatz 5 ist der verfügenden Stelle die Möglichkeit eingeräumt worden, bei einer späteren anderweitigen Zuordnung dem Berechtigten anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen. Es versteht sich, daß auch diese Abwendungsbefugnis nur im Veräußerungsfalle zum Tragen kommen kann.

b) Der Senat hält daher die Auffassung der Revision für zutreffend, daß § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 VZOG 1994 die Auskehrung vereinnahmter Mietzinsen an den Berechtigten nicht unmittelbar regeln. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften hält der Senat nicht für geboten, weil sich bereits anhand der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs , deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht ausgeschlossen wird, die Frage der Nutzungsherausgabe interessengerecht und angemessen beantworten läßt; eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege eines Analogieschlusses aufzufüllen wäre, läßt sich daher nicht feststellen (im Ergebnis ebenso Dick, in: Kimme aaO § 8 VZOG [Stand: November 1996] Rn. 30).
aa) Auch wenn § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 VZOG 1994 hinsichtlich der Auskehr vereinnahmter Miet- und Pachtzinsen keine Regelung treffen, so kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, daß außer in den ausdrücklich normierten Veräußerungsfällen eine Auszahlung an den Be-
rechtigten in jedem Falle ausgeschlossen sein soll, also auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen von in Frage kommenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt sind (a.A. Unverferth aaO S. 198; so wohl auch Ehlers , ZOV 1998, 53 f). Das ergibt sich aus dem Vergleich mit den Vorschriften des durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügten Bestimmungen über den Restitutionsanspruch öffentlicher Körperschaften (§§ 11 ff VZOG) und dem Regelungszweck des § 6 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 VZOG 1994.
(1) Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden §§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die Restitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des Vermögensgesetzes (BT-Drucks. 12/5553 S. 169). Hier wie dort bestehen zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen, die Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhältnis im Sinne des Vermögensgesetzes BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186). So darf insbesondere ein potentieller Restitutionsschuldner einen Vermögensgegenstand, der der Restitution unterliegt oder unterliegen kann, nur dann veräußern, bebauen oder längerfristig vermieten, wenn dies der Durchführung einer "erlaubten Maßnahme" dient. In diesem Falle ist die Maßnahme anzuzeigen; sie darf erst durchgeführt werden, wenn eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen und die Maßnahme von der für die Entscheidung über den Restitutionsanspruch zuständigen Stelle nicht untersagt worden ist (vgl. im einzelnen § 12 VZOG).
Die dem Restitutionsschuldner in § 12 VZOG auferlegten Pflichten ändern indes nichts daran, daß der Restitutionsgläubiger erst mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungsbescheids das Grundstückseigentum erhält (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4 VZOG). Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtigten verbleiben. Diese Regelung stimmt mit der ursprünglichen Grundkonzeption des Vermögensgesetzes überein (§ 7 VermG, vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 171). Die später - nämlich durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - im Bereich des Vermögensgesetzes vorgenommene Ä nderung, wonach dies nicht für die Entgelte gilt, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG; vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348), hat im Vermögenszuordnungsrecht keine Entsprechung gefunden.
(2) Demgegenüber zielt das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz außerhalb der Restitutionsfälle - wie ausgeführt - regelmäßig (nur) darauf ab, die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage verbindlich festzustellen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es jedoch allein Angelegenheit des Eigentümers, dem auch die Nutzungen der Sache zustehen , den ihm gehörenden Vermögensgegenstand zu verwalten oder über ihn zu verfügen. An der bereits vor Erlaß eines Zuordnungsbescheids nach Art. 21, 22 EV geltenden materiellen Güterzuordnung und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen für das "Innenverhältnis" zwischen dem Eigentümer und einem "verfügenden" Dritten wollen § 6 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 VZOG 1994,
wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Normen ergibt, nicht rütteln, auch wenn das im Wortlaut dieser Vorschriften nur unvollkommen zum Ausdruck kommt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 VZOG 1994, wonach die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt bleibt).
Da die Verfügungen eines Grundstückseigentümers vielfach der grundbuchlichen Umsetzung bedürfen und dies ohne weiteres erst nach Vorliegen eines bestandskräftigen Zuordnungsbescheids möglich ist (vgl. § 3 VZOG), hielt es der Gesetzgeber für notwendig, im Interesse der Investitionsförderung im Beitrittsgebiet die Verkehrsfähigkeit ehemals volkseigener Grundstücke bereits vor Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheids zu gewährleisten und zu diesem Zweck unabhängig von der wirklichen Eigentumslage eine allein an die Eintragung der Rechtsträgerschaft anknüpfende und damit "grundbuchklare" gesetzliche Verfügungsbefugnis zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 12/449 S. 18). Zur Erreichung dieses Zwecks war es geboten aber auch ausreichend, dem zur Verfügung über die betreffenden Grundstücke Ermächtigten lediglich eine Buchposition einzuräumen, verbunden mit der weiteren Folge, daß aus Gründen des Verkehrsschutzes der Inhaber der Position im Rechtsverkehr als Berechtigter gilt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1994; vgl. auch die - freilich nicht so weitgehenden - §§ 892, 893 BGB). Demgegenüber war es weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, den Verfügungsbefugten mit den vollen Rechten des wirklichen Eigentümers auszustatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96 - WM 1998, 1832, 1834 f).
bb) Ausgehend davon, daß bei einem Auseinanderfallen von Verfügungsbefugnis und Grundstückseigentum dann, wenn besondere Abreden oder das Rechtsverhältnis regelnde Normen nicht (bzw. nicht mehr, vgl. die Ausführungen unter 1 zu Art. 22 Abs. 2 EV) eingreifen, der Verfügungsbefugte gegenüber dem wirklichen Eigentümer als Nichtberechtigter anzusehen ist, finden in diesem Verhältnis im Falle einer Vermietung der Sache durch den Verfügungsberechtigten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (so auch OLG Naumburg in dem unveröffentlichten Urteil vom 20. November 1997 - 3 U 242/97 -; die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 30. Juni 1998 - V ZR 396/97 - nicht angenommen).
Spätestens aufgrund des von der Gemeinde Sch. am 1. Februar 1991 im eigenen Namen mit der Konsumgenossenschaft abgeschlossenen Mietvertrages war die Gemeinde Sch. bzw. die Beklagte mittelbarer Besitzer des Grundstücks geworden. Das Berufungsgericht hat zwar, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte den mittelbaren Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz innehatte und ob sie hinsichtlich ihres Besitzrechts gut- oder bösgläubig war. Das kann indes dahinstehen.
Da die Beklagte den Besitz am Grundstück unentgeltlich erlangt hatte, ist sie jedenfalls nach § 988 BGB, der auch auf den Fremdbesitzer anwendbar ist, zur Herausgabe der Nutzungen an die Klägerin verpflichtet. Sie hat daher auch die nach Beendigung ihrer gesetzlichen Verwalterstellung nach Art. 22 Abs. 2 EV vereinnahmten Mietzinsen auszukehren. Die im inneren Zusammenhang
mit der Nutzung der Sache gemachten Aufwendungen sind nach § 818 Abs. 3 BGB - was das Berufungsgericht im Ergebnis getan hat - anspruchsmindernd zu berücksichtigen, auch wenn es sich hierbei nicht um Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff BGB gehandelt hat (BGHZ 137, 314, 316 ff).
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.