Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2002 - V ZR 198/01

bei uns veröffentlicht am20.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 198/01 Verkündet am:
20. September 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB sind entsprechend anzuwenden
, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenreform
bis Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch
in das Grundbuch einzutragen gewesen wäre.
BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 198/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlich in diesem Verfahren der Klägerin, den Beklagten zu 1 und 2 und dem Streithelfer der Beklagten entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die dem Beklagten zu 3 außergerichtlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um das Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war M. N. als Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt 43 verzeichneten Grundstücks, Flurstücke Nr. 31 b, 31 c, 31 e und 42 der Gemarkung E. , sowie des im Grundbuch von E. Blatt 108 verzeichneten Grundstücks, Flurstück Nr. 395 der Gemarkung N. - E. , eingetragen. Beide Grundstücke waren ihm am 14. Oktober 1945 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. M. N. verstarb am 7. August 1959. Die Beklagten zu 1 und 2 sind seine Erbeserben.
M. N. vereinbarte am 21. März 1952 den Besitzwechsel auf A. R. . A. R. vereinbarte am 14. April 1959 den Besitzwechsel auf C. und H. M. . H. M. vereinbarte am 21. März 1961 den Besitzwechsel auf W. A. G. (Erblasser). Der Besitzwechsel wurde jeweils bestätigt. Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte weder anläßlich des mehrfachen Besitzwechsels noch aufgrund des Todes von M. N. .
Der Erblasser verstarb am 30. September 1989. Er wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin, und den gemeinsamen Kindern beerbt. Durch Notarvertrag vom 10. Juni 1997 setzten die Erben sich hinsichtlich der Grundstücke dahingehend auseinander, daß sie ihre Ansprüche wegen der Grundstücke auf die Klägerin übertrugen.

Das Flurstück 31 b der Gemarkung E. ist mit einem Wohnhaus bebaut , das bei Ablauf des 15. März 1990 von der Klägerin genutzt wurde. Die Flurstücke 31 c und 42 des im Grundbuch von E. verzeichneten Grundstücks und das im Grundbuch von E. eingetragene Grundstück wurden bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin meint, Eigentümerin der Grundstücke und besser berechtigt zu sein als die Beklagten. Mit der Klage hat sie die Auflassung des im Grundbuch von E. verzeichneten Grundstücks hinsichtlich der Flurstücke Nr. 31 b, 31 c und 42 der Gemarkung E. sowie des dem Grundbuch von E. eingetragenen Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß sie alleinige Eigentümerin der Grundstücke sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 (Beklagte) weiter. Die zunächst auch gegenüber dem Beklagten zu 3, der nicht Erbe nach M. N. ist, eingelegte Revision hat sie zurückgenommen. Der Freistaat Sachsen ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des Grundbuchs, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke sei. Sie habe mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR zwar Miteigentum an den Grundstücken erworben. Dieses habe sie jedoch ebenso wie das gemeinsam mit ihren Kindern beim Tode des Erblassers als Miterbin erworbene weitere Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes wieder verloren.

II.


Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch das Berufungsgericht wendet. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Grundstücke.
Das Eigentum stand zunächst M. N. zu. Von ihm ging es aufgrund von Besitzwechselvereinbarungen auf H. und C. M. über, von diesen auf den Erblasser. Der Eigentumswechsel ist wirksam geworden, weil die Vereinbarungen jeweils von dem Rat des Kreises bestätigt worden waren (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 241/92, WM 1994, 1940, 1942; OG NJ 1970, 249, 250; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996] Vorbem. zu Art 233 §§ 11 – 16 EGBGB Rdn. 5; Strasberg NJ 1970, 251, 252). Daher ist ohne Bedeutung , ob C. M. an der letzten Vereinbarung hätte mitwirken müssen.
Daß die Klägerin schon vor der Übertragung der Grundstücke auf den Erblasser mit diesem verheiratet war und die Grundstücke seit ihrer Übertragung auf den Erblasser mit diesem gemeinsam bewirtschaftete, führte nicht dazu, daß sie das Miteigentum an ihnen erlangt hätte. Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenreform wurde bis zum Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR am 1. April 1966 derjenige, auf den die Übertragung durch die Bestätigung der Vereinbarung des Besitzwechsels erfolgte, oder derjenige, an den die Zuweisung aus dem Bodenfonds vorgenommen wurde. Das war allein der Erblasser. Seine Eigentümerstellung war im Wege der Berichtigung im Grundbuch zu verlautbaren.
Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs erwarb die Klägerin zwar gemäß § 4 EGFGB, § 13 Abs. 1 FGB kraft Gesetzes Miteigentum an den Grundstücken (OG NJ 1970, 249, 250). Mit dem Tod des Erblassers ging die ihm verbliebene Mitberechtigung an den Grundstücken auf die Erbengemeinschaft über (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 2002, IV ZR 270/00, Umdruck S. 6 f, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgte nicht. Ebensowenig erfolgte die Übertragung der Bodenreformwirtschaft auf die Klägerin (§ 4 Abs. 1 BesWechselVO). Als Eigentümer der Grundstücke konnten die Klägerin und ihre Kinder von den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Erben des Eingetragenen die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen (§ 409 ZGB, § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 GDO).
Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 ging das Eigentum an den Grundstücken aber kraft Gesetzes auf die nachverstorbene Rechtsvorgängerin der Beklagten über (Art. 233 § 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB). Damit kam eine Berichtigung des Grund- buchs durch Eintragung der Klägerin und ihrer Kinder als Eigentümer der Grundstücke nicht mehr in Betracht. Die mit dem Eigentumsübergang verbundene Enteignung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie zur Nachzeichnung einer nach der Besitzwechselverordnung vorzunehmenden, von den Behörden der DDR unterlassenen, Zuordnung des Eigentums dient (Senat, BGHZ 140, 223, 235 ff; Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212, 213).

III.


Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht die Klägerin rechtsfehlerhaft veranlaßt hat, die Klage zu ändern und statt der Auflassung die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluß vom 5. April 2001 auf seine Meinung hingewiesen, daß die Klage mangels Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig sei und in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Hinweis war unzutreffend und hat die Klägerin zu einer falschen Antragstellung verleitet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag war auf "Zustimmung zur Auflassung", nach seinem eindeutigen Wortlaut mithin nicht auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichtet. Soweit die Klägerin zur Begründung des Anspruchs geltend gemacht hat, Eigentümerin der Grundstücke zu sein, ergaben sich hieraus keine Zweifel über den Inhalt des
Klageantrags. Die Rechtsprechung hat es nämlich zugelassen, daß der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in der Form eines Auflassungsantrags geltend gemacht wird, wenn die gebotetene Auslegung - wie hier - das richtige Rechtsschutzziel erkennen läßt ( vgl. RGZ 139, 353, 355 f; RG SeuffA Nr. 11; RG WarnR 1929 Nr. 44; KG OLGE 15, 344, 345; 19, 285, 286; ferner Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 894 Rdn. 30; MünchKommBGB /Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 26; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 894 Rdn.8; RGRK-BGB/Augustin, § 894 Rdn. 33; dagegen Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 894 Rdn. 93; Soergel/Stürner, BGB, 10. Aufl. § 894 Rdn. 21).
2. Die Beklagten schulden der Klägerin auch die Auflassung der Grundstücke. Der Auflassungsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB.

a) Auf dem Flurstück 31 b der Gemarkung E. befindet sich das Hofgebäude , das die Klägerin zusammen mit dem Erblasser bewohnt hatte. Aus diesem Grund war das Grundstück nach dem Tod des Erblassers nicht in den Bodenfonds zurückzuführen (Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241). Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zeichnet dies dadurch nach, daß der Erbe des Begünstigten ein bis zum Ablauf des 15. März 1990 zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück nicht aufzulassen hat und von einem Dritten die Auflassung verlangen kann, auf den das Eigentum oder das Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes übertragen worden ist.
Voraussetzung des Auflassungsanspruchs des Erben aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist, daß der verstorbene Begünstigte bei Ablauf des 15. März 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Daran fehlt es. Das steht dem Anspruch der Klägerin jedoch nicht entgegen. Das Flurstück kann weder den Beklagten verbleiben, noch ist ihr Streithelfer berechtigt, seine Auflassung zu verlangen. Es liegt eine Regelungslücke vor, die in entsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zu schließen ist.
aa) Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB bezwecken durch die Anknüpfung an den Grundbuchstand die Klärung der im Bereich des Eigentums an Grundstücken aus der Bodenreform vielfach vernachlässigten Grundbucheintragungen (Gollasch/Kröger, VIZ 1992, 196; Kahlke NJ 1995, 291) und wollen die Unterlassungen der Behörden der DDR bei der Zuordnung des Eigentums nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung nachholen. Die Anknüpfung an den Grundbuchstand bei Ablauf des 15. März 1990 darf daher nicht dazu führen, daß die Auflassungsberechtigung in Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB mit dem Ziel der Regelungen, die Übertragungsvorschriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen und damit an die materielle Rechtslage anzuknüpfen, nicht in Einklang steht. Die durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB bewirkte Übertragung des Eigentums hätte andernfalls zu einer Enteignung geführt, die keinen Grund im allgemeinen Wohl findet.
bb) Die Eintragung des Eigentümers war für die Frage nach der Wirksamkeit des Erwerbs oder des Verlustes des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform unter der Geltung der Bodenreformvorschriften ohne Be-
deutung, weil die Grundstücke nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden konnten. Die auch nach dem Recht der DDR vorzunehmende Berichtigung war rein formaler Natur. Das kann bei der Bereinigung und der vom Gesetz verfolgten Nachzeichnung nicht außer acht gelassen werden. Das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform muß nach Art. 233 §§ 11 ff EGBGB letztlich an denjenigen übertragen werden, der es bei Beachtung der Grundsätze der Besitzwechselverordnung oder der Handhabung der Verordnung durch die Behörden der DDR hätte erhalten müssen. Entscheidend ist nicht die Grundbuchposition, sondern das materielle Eigentum. Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform dürfen daher nicht dazu führen, daß ein Grundstück an den Fiskus aufzulassen ist, obwohl es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzuführen war (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 3. Mai 2002, aaO), oder daß es bei jemanden verbleibt, der am Stichtag in keiner Beziehung zu dem Grundstück stand, die ihm ein Recht an dem Grundstück gewährte. Da andererseits Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB diesen Fall nicht regelt, sondern an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer anknüpft, besteht eine Regelungslücke , die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu schließen ist, damit das Ziel von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB, die Zuteilungsvorschriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen, erreicht wird. Das führt dazu, daß die Auflassung auch an den Erben zu erfolgen hat, der ein auf dem Grundstück errichtetes Haus bei Ablauf des 15. März 1990 bewohnt hat, wenn der Erblasser zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzutragen gewesen wäre. So liegt der Fall hier.
cc) Mit der Bestätigung der zwischen dem Erblasser und H. R. geschlossenen Besitzwechselvereinbarung durch den Rat des Kreises wäre
der Erblasser in das Grundbuch einzutragen gewesen. Mithin kann das am 22. Juli 1992 kraft Gesetzes den Beklagten übertragene Eigentum an dem Grundstück nicht bei ihnen verbleiben. Sie müssen es vielmehr der Klägerin als der "Besserberechtigten" auflassen, weil sie das Grundstück über den Tod des Erblassers hinaus bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung bewohnt hat. Der Streithelfer der Beklagten, der Fiskus, ist dagegen nicht berechtigt, die Auflassung des Grundstücks zu verlangen, weil es bei Ablauf des 15. März 1990 von der Klägerin bewohnt wurde und daher nicht in den Bodenfonds zurückzuführen war (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, aaO; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, aaO).

b) Entsprechend verhält es sich mit den Flurstücken 31 c und 42 der Gemarkung E. und dem im Grundbuch von E. verzeichneten Grundstück , die bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtlich genutzt wurden. Die Schläge waren nach dem Tod des Erblassers nicht in den Bodenfonds zurückzuführen , weil die Klägerin und ihre Tochter H. G. im Sinne von §§ 1, 3 BesWechselVO zuteilungsfähig waren. Die Beklagten haben daher in entsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB die Grundstücke der Klägerin und ihrer Tochter aufzulassen, weil der Erblasser am Stichtag zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzutragen gewesen wäre. Da H. G. ihren Anspruch auf Auflassung zu Miteigentum an die Klägerin abgetreten hat, ist die Klägerin alleinige Berechtigte.

IV.


Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht geben der Klägerin Gelegenheit, ihre Anträge der rechtlichen Situation anzupassen. Zugleich erhalten die Beklagten die Möglichkeit, sich mit ihrem Verteidigungsvorbringen hierauf einzurichten.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2002 - V ZR 198/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2002 - V ZR 198/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2002 - V ZR 198/01 zitiert 1 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2002 - V ZR 217/01

bei uns veröffentlicht am 03.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2002 - IV ZR 270/00

bei uns veröffentlicht am 30.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL IV ZR 270/00 Verkündet am: 30. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bunde

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2000 - V ZR 194/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 194/99 Verkündet am: 20. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2005 - V ZR 63/05

bei uns veröffentlicht am 21.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 63/05 Verkündet am: 21. Oktober 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 379/01

bei uns veröffentlicht am 22.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 379/01 Verkündet am: 22. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgericht

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ZWEITES
VERSÄUMNISURTEIL
IV ZR 270/00 Verkündet am:
30. Oktober 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2002

für Recht erkannt:
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 19. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassung nichtigen "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrages" gezahlt hatte. Daneben hat sie Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und eine in zweiter Instanz vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision hat der Be-

klagte eine Abweisung des gesamten Klaganspruchs erstrebt. Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Der statthafte (BGHZ 37, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1947) Einspruch ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Die Tatsache, daß er nicht begründet worden ist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen (BGHZ 75, 138, 140 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 unter II 1; Urteil vom 10. April 1992 - XI ZR 71/91 - NJW-RR 1992, 957).
Er führt dennoch nicht zum Erfolg. Da die Klägerin in dem zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anberaumten Termin erneut nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, war der

Einspruch gemäß den §§ 557 ZPO a.F., 345 ZPO ohne weitere Sachprüfung (BGHZ 141, 351, 353 m.w.N.) im Wege eines zweiten Versäumnisurteils zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 194/99 Verkündet am:
20. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB (1986) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2

a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform
vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber
der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von
BGHZ 140, 223, 231 ff).

b) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli
1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstigter
aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1

a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes
bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die
nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i.d.F. des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 eingetragen
worden sind, am 1. Juni 1994.

b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage
nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten
von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten
dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99 - Brandenburg. OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 1995 wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40 derjenigen des Klägers, der Kläger 4/5 derjenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40 derjenigen des Klägers. Von den gerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte zu 4 1/40, der Kläger 4/40, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 5/40. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger diejenigen der Beklagten zu 4, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104 derjenigen des Klägers. Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 6/104, die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 je 14/104.

Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Auflassung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war C. S. als Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. C. S. starb am 2. Juni 1983. Die Beklagten sind ihre Erben bzw. Erbeserben.
Am 10. September 1992 verkauften die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie der am 22. Februar 1994 nachverstorbene Sohn von C. S. , G. S. , das Grundstück an die Firma B. G. - P. - und V. mbH (im folgenden: B. ) und bewilligten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung. Die nicht zuteilungsfähigen Verkäufer wurden am 3. Februar 1993 als Miteigentümer des Grundstücks mit einem Anteil von je 1/8 in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung der Vormerkung zugunsten der B. . Aufschiebend bedingt durch den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der B. verkauften sie mit Vertrag vom 10. September 1993 das Grundstück für
5.137.100 DM an die Firma E. -F. Aktiengesellschaft (im folgenden: E. -F. ) und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die zugunsten der B. eingetragene Vormerkung wurde am 21. Dezember 1993 gelöscht, die der E. -F. bewilligte Vormerkung wurde am 20. Januar 1994 eingetragen. Mit Rang nach dieser Vormerkung wurde am 8. Februar 1994 eine Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des klagenden Landes (Kläger) aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in das Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte zu 4 ist Erbin nach G. S. . Durch Verträge vom 3., 14. und 17. März 1994 übertrugen sämtliche Beklagten ihre Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. . Am 23. November 1994 wurde er im Wege der Grundbuchberichtigung, am 7. September 2000 aufgrund Auflassung der Miteigentumsanteile durch die Beklagten als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung ihrer Miteigentumsanteile und zur Bewilligung seiner Eintragung in das Grundbuch beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und den im Berufungsrechtszug vom Kläger hilfsweise erhobenen Anspruch auf Zahlung von 5.137.100 DM zuzüglich Zinsen, höchst hilfsweise auf Abtretung des Kaufpreisanspruches aus dem Vertrag vom 10. September 1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten nach den im Berufungsverfahren weiter gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zu 4 erstrebt, und die von den Beklag-
ten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wegen eines anderen Streitgegenstandes eingelegte Anschlußrevision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, den Beklagten sei aufgrund der zugunsten der E. -F. eingetragenen Vormerkung die Auflassung an den Kläger und die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch unmöglich geworden. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Die Revision hat im angenommenen Umfang Erfolg.

II.


Der Kläger kann nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB als Besserberechtigter von den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück und die Bewilligung seiner Eintragung als Miteigentümer verlangen.
1. Die Ausführungen der Revisionserwiderung zur Verfassungswidrigkeit der in Art. 233 §§ 11 ff bestimmtem Auflassungs- und Zahlungsansprüche geben dem Senat keinen Anlaß zur Ä nderung seiner Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Vorschriften zur Abwicklung
der Bodenreform auch angesichts des Irrtums des Gesetzgebers über die Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform im Urteil vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223, 231 ff) bejaht. Hieran ist festzuhalten.

a) Das Urteil des Senats ist in der juristischen Literatur auf Kritik gestoßen (Göhring, NJ 1999, 237 ff; Grün, VIZ 1999, 313 ff, dies., ZEV 1999, 279 f; Tintelnot EwiR 1999, 455 f; Weber in Anm. zu LM EGBGB Art. 233 Nr. 36). Diese gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) diente dazu, mit der Aufhebung der Beschränkungen beim Bodenreformeigentum vollwertiges Eigentum zu schaffen, um den in der Landwirtschaft Tätigen die Möglichkeit zu eröffnen, am Grundstücksverkehr ungehindert teilzunehmen, und so die Voraussetzungen für die Herstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebsgrößen zu schaffen (Senat, BGHZ 132, 71, 76). Es ging somit davon aus, daß die Bodenreformgrundstücke auch "zweckentsprechend” landwirtschaftlich genutzt wurden, wie dies für die Vergangenheit durch die Besitzwechselverordnung sichergestellt sein sollte und für die Zukunft durch die Grundstücksverkehrsverordnung und die Bodennutzungsverordnung weiterhin als gewährleistet angesehen wurde (vgl. Grün, VIZ 1999, 313, 323). Von daher erfaßt das Gesetz schon von seiner Zielsetzung her nicht die Sachverhalte, bei denen ein Besitzwechsel entgegen dem geltenden Recht entweder nicht vollzogen war oder im Grundbuch nicht gewahrt worden ist. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen die Erben eines verstorbenen Neubauern zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks nicht in der Lage waren oder in denen das Grundstück ohne entsprechende Grundbucheintragung bereits einem geeigneten Bewerber zugeteilt worden war; ferner die Fälle, in denen das Grundstück schon seit lan-
gem zum Städtebau, zur industriellen Bebauung bis hin zur Errichtung eines Atomkraftwerks (Senat, BGHZ 132, 71), bzw. gewerblich genutzt wurde. Die Vorstellung, der DDR-Gesetzgeber habe auch für alle diese Fälle das Bodenreformeigentum in der Hand der Erben des noch im Grundbuch stehenden Neubauern "aufwerten” und mit dem "Alteigentum” der Bauern gleichstellen wollen (vgl. Grün aaO S. 322, 324), gegebenenfalls also auch einem durch Besitzwechsel jahrelang begünstigten Erwerber das Eigentum zugunsten eines Erben vorenthalten wollen, der das Grundstück selbst nicht zweckentsprechend nutzen konnte, ist ebenso fernliegend wie die Annahme, ein zwischenzeitlich zum Bau eines Atomkraftwerks genutztes Grundstück habe nur deswegen in unbeschränktes Eigentum des Neubauernerben fallen sollen, weil die Behörden der DDR seine Rückführung in den Bodenfonds und Übernahme in das Volkseigentum versäumt hatten. Eine Gleichstellung dieser "hängengebliebenen Alterbfälle” mit den übrigen Erbfällen war im Rahmen der im März 1990 anstehenden Umstrukturierung der Landwirtschaft weder veranlaßt noch notwendig. Sie hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an dem mehr oder weniger zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der DDRBehörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverordnung angeknüpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, NJW 1999, 1470, 1473). Eine solche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Volkskammer nicht unterstellt werden (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334). Das Gesetz enthält daher objektiv eine Lücke, die der Bundesgesetzgeber geschlossen hat.

b) Die Rüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht hätte bei zutreffender Rechtsanwendung den früheren Landwirtschaftsminister der DDR
als Zeugen hören müssen, betrifft nicht die vorstehend erläuterten Sachverhalte und ist deswegen unerheblich.
2. Eine Treuwidrigkeit des Verlangens des Klägers im Hinblick auf eine Unrechtsmaßnahme der Behörden der DDR gegen den als Nachfolger in den Hof der Eltern bzw. Schwiegereltern der Beklagten ausersehenen Beklagten zu 7 (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1996, 783, 784) kann nicht festgestellt werden. Konkrete Maßnahmen, die ihn veranlaßt hätten, die DDR zu verlassen, sind nicht vorgetragen.
3. Gegenstand des Anspruchs des Besserberechtigten aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist zwar das gemeinschaftliche Eigentum, über das die Miteigentümer gemäß § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen können (Senatsurt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 209/96, WM 1998, 402, 404). Das hindert den Kläger jedoch nicht daran, statt sämtliche Miteigentümer auf eine gemeinschaftliche Verfügung über das Grundstück in Anspruch zu nehmen, von jedem Miteigentümer die Verfügung über seinen jeweiligen Miteigentumsanteil zu verlangen (Senatsurt. v. 21. November 1996, V ZR 137/96, WM 1998, 405, 406).
4. Den Beklagten ist die verlangte Verfügung über ihr jeweiliges Miteigentum nicht unmöglich.

a) Die am 20. Januar 1994 zugunsten der E. -F. eingetragene Vormerkung macht die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht unmöglich. Der Wirksamkeit der Vormerkung steht nicht entgegen, daß ihre Eintragung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. d. F. des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht mit Rang vor der zugunsten des Klägers eingetragenen Vormerkung hätte erfolgen dürfen (Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 5; ferner Senat, BGHZ 136, 283, 286).
Die Eintragung einer Vormerkung hindert den Eigentümer nicht an einer Verfügung zugunsten eines Dritten (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl. § 883, Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 47; RGRKBGB /Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 83; Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 883 Rdn. 136). Seine Verfügung ist im Grundbuch zu vollziehen (RGZ 132, 419, 424). Die Wirkung der Vormerkung besteht gemäß § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB darin, daß sie den Rechtserwerb des Dritten dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam sein läßt, soweit der Rechtserwerb des Dritten dem Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten entgegensteht. Abhängig von dem Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist der vormerkungswidrig Eingetragene daher gemäß § 888 Abs. 1 BGB zur Zustimmung der Eintragung des Vormerkungsberechtigten oder zur Zustimmung zur Löschung des vormerkungswidrig eingetragenen Rechts verpflichtet. Über Einwendungen und Einreden gegen das Bestehen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist notwendigenfalls in einem Rechtsstreit zwischen dem Vormerkungsberechtigten und demjenigen zu entscheiden, der die mit der Vormerkung belastete Rechtsstellung erworben hat (RGZ 53, 28, 32; 144, 281, 283; Senatsurt. v. 10. Juni 1966, V ZR 117/64, WM 1966, 893, 894; Erman/Hagen/Lorenz, § 888 BGB Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Wacke, § 888 Rdn. 4; RGRK-BGB/ Augustin, § 888 Rdn. 12; Staudinger/Gursky, § 888 BGB Rdn. 37).

b) Die Übertragung ihrer Anteile am Nachlaß von C. S. auf W. M. ließ das Miteigentum der Beklagten an dem Grundstück unberührt. Mit dem Tod von C. S. wurde das Grundstück Bestandteil ihres Nachlasses (Senat, BGHZ 140, 232, 235 ff). Es stand den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 und dem nachverstorbenen G. S. als Miterben zur gesamten Hand zu (§ 400 Abs. 1 ZGB, § 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schied das Grundstück jedoch kraft Gesetzes aus dem Nachlaß aus (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 86). An die Stelle der gesamthänderischen Berechtigung der Miterben trat gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum eines jeden von ihnen in Höhe seiner Beteiligung an dem Nachlaß (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die aus der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlaß folgende gemeinschaftliche Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) endete. Jeder der Miteigentümer konnte fortan über seinen Anteil an dem Grundstück ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Deswegen war die Übertragung der Anteile am Nachlaß von C. S. aufW. M. für das Fortbestehen des Miteigentums der Beklagten an dem Grundstück ohne Bedeutung. Das Grundstück war schon vor der Übertragung der Anteile der Beklagten am Nachlaß von C. S. aus diesem ausgeschieden. Der im Wege der Berichtigung erfolgten Eintragung von W. M. als Eigentümer am 23. November 1993 kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Eintragung ließ das Grundbuch vielmehr unrichtig werden.

c) Auch die am 7. September 2000 erfolgte Eintragung von W. M. führte nicht dazu, daß die Beklagten nicht mehr zur Auflassung an den Kläger in der Lage wäre.

Die am 7. September 2000 vorgenommene Eintragung ist zwar erst im Laufe des Revisionsverfahrens erfolgt. Als Eintragung in ein öffentliches Register ist sie vom Senat jedoch zu beachten. Durch die Eintragung vom 7. September 2000 wurde W. M. Eigentümer des Grundstücks. Der Eigentumserwerb beruht nach der Eintragung auf der Umdeutung der Erklärungen der Vertragsparteien in den Erbteilsübertragungsverträgen vom 3., 14. und 17. März in eine Auflassung der Miteigentumsanteile der Beklagten an dem Grundstück und auf einer am 31. Juli 1994 ausdrücklich erklärten neuerlichen Auflassung. Aufgrund der am 8. Februar 1994 zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung ist der Eigentumsübergang jedoch dem Kläger gegenüber unwirksam (§ 883 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB).
Die Vormerkung ist entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB erloschen. Ihre Eintragung beruhte auf dem Widerspruch des Klägers gegen die Eintragung der Vormerkung zugunsten der E. -F. gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Die Wirkung der nach dieser Vorschrift in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung war zunächst nicht zeitlich beschränkt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB bestimmte zeitliche Beschränkung von nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB eingetragenen Vormerkungen erfolgte erst durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993. Die in Art. 13 dieses Gesetzes bestimmten Ä nderungen von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB traten zwar grundsätzlich am 25. Dezember 1993 in Kraft, nicht jedoch die in Art.13 Nr. 3 Buchst. k RegVBG bestimmte Ä nderung und Ergänzung von Art. 233 § 13 EGBGB. Diese wurde nach Art. 20 Satz 2 RegVBG erst mit Beginn des 1. Juni 1994 wirksam.
Hierdurch sollte den Vormerkungsberechtigten hinreichende Zeit eingeräumt werden, sich auf das durch die Ergänzung des Gesetzes angeordnete Erlöschen der Vormerkung einzustellen (Soergel/Hartmann, Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 106). Nach der Überleitungsvorschrift von Art. 19 Abs. 3 RegVBG ließ die Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz die Wirksamkeit der vor dem 1. Juni 1994 nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingetragenen Vormerkungen unberührt. Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz bestimmte Frist von vier Monaten zur Klageerhebung begann für diese Vormerkungen am 1. Juni 1994 (Soergel/Hartmann aaO.; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996], Art. 233 § 13 Rdn. 51).
Die Frist ist durch die am 5. bzw. 7. November 1994 erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagten zu 1 bis 3 bzw. 4 bis 6 rechtzeitig unterbrochen worden ( § 270 Abs. 3 ZPO). Die Einreichung der Klageschrift erfolgte am 8. August 1994. Die ungebührliche Verzögerung der Zustellung findet allein in der Überlastung der Kanzlei des angerufenen Landgerichts ihren Grund. Dem Kläger kann sie nicht vorgehalten werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 103, 20, 28 f; BGH, Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, WM 1983, 485, 486; v. 11. Dezember 1991, XII ZR 269/90, NJW 1992, 1280, 1281 f; u. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; Musielak/Foerste, ZPO, § 270 Rdn. 16; Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 270 Rdn. 5).
Ob und wann die Klagerhebung dem Grundbuchamt vom Kläger nachgewiesen worden ist, ist für den Fortbestand der eingetragenen Vormerkung
ohne Bedeutung. Zur Aufrechterhaltung der Wirkung der Vormerkung bedurfte es nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 a.F. EGBGB der Erhebung der Klage auf Auflassung innerhalb von vier Monaten seit Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten der Neufassung von Art. 233 § 13 EGBGB. Für den Nachweis der Klageerhebung bestimmte das Gesetz keine Frist (Staudinger/Rauscher, Art. 233 EGBGB Rdn. 45; a.M. Böhringer DtZ 1994, 50, 55; ders. Rpfleger 1995, 51, 59). Die für die Klageerhebung bestimmte Frist auch auf das Nachweiserfordernis zu beziehen, entbehrt eines vernünftigen Sinnes. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes hätte zudem zur Folge, daß die Frist von vier Monaten für die Erhebung der Klage nicht ausgenutzt werden konnte. Der Nachweis der fristgerechten Klageerhebung ist allein für die Frage von Bedeutung, ob die Vormerkung auf Antrag des Eigentümers oder des aus des aus dessen Verfügung Berechtigten ohne die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gelöscht werden kann.
4. a) Soweit der Kläger die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 auf Auflassung in Anspruch nimmt, ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht verjährt. Die Frist für die Verjährung des in Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestimmten Auflassungsanspruchs betrug gemäß Art. 233 § 14 1. Alt. a.F. EGBGB sechs Monate vom Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches an. Die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruches des Klägers ist am 8. Februar 1994 erfolgt. Die damit am 8. August 1994 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch die Einreichung der Klage an diesem Tage und ihre Zustellung an die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 am 5. bzw. 7. November 1994 rechtzeitig unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO).

b) Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Tatsache , daß er der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der B. nicht innerhalb der von Art. 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 a.F. EGBGB bestimmten Frist widersprochen hat, ließ den Bestand seines Auflassungsanspruchs unberührt. Ohne einen Rücktritt der Verkäufer von dem Vertrag mit der B. hätte der Kläger den Erwerb des Grundstücks durch die B. nur nicht verhindern können. Er wäre den Beklagten gegenüber auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Veräußerung des Grundstücks an die B. oder die Auskehrung des Erlöses aus diesem Verkauf beschränkt gewesen (Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 BGB). Das ist keine Rechtslage, in deren Bestand schutzwürdiges Vertrauen bestehen kann.
5. Einer Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Ansprüche bedarf es nicht, weil das Urteil des Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8 wiederherzustellen und damit im Umfang der Annahme der Revision nach dem Hauptantrag des Klägers zu erkennen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 217/01 Verkündet am:
3. Mai 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2
Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht
nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in
den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März
1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387).
BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 217/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war F. W. als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Das Grundstück war ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden, der Bodenreformvermerk war eingetragen. F. W. errichtete auf dem Grundstück für sich und seine Familie ein Wohnhaus. Er starb am 22. April 1969 und wurde von seiner Ehefrau H. W. und seinen vier Kindern, den Beklagten, beerbt. H. W. verblieb in dem auf dem Grund-
stück errichteten Wohnhaus. Sie starb am 8. Dezember 1990. Die Beklagten sind auch ihre Erben.
Durch Notarvertrag vom 30. August 1991 verkauften sie das Grundstück für 13.000 DM und ließen es den Erwerbern auf. Der Antrag auf deren Eintragung ging am 1. Oktober 1991 beim Grundbuchamt ein. Der klagende Freistaat (Kläger) verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung des für das Grundstück erzielten Erlöses unter Abzug eines für die Errichtung des Hauses von F. W. aufgenommenen Kredits, der im Zeitpunkt des Verkaufs noch 3.268,29 DM betrug. Insoweit beantragt der Kläger, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Hilfsweise verlangt er von den Beklagten Zahlung von je 2.432,93 DM und Feststellung der Erledigung, höchst hilfsweise Zahlung von je 3.250 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Die Beklagten waren im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revison des Klägers nicht durch Versäumnisurteil , sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revison auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurt. v. 14. Juli 1967,
V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, BGH, Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 239/91, NJW 1993, 143).

II.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers wegen des Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagten. Es meint, für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch sei auf die Rechtslage am 15. März 1990 abzustellen. An diesem Tag habe H. W. in dem Haus gewohnt. Damit sei die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds nicht in Betracht gekommen. Daß H. W. vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstorben sei, führe nicht zu einem Anspruch des Klägers.
Das hält der Nachprüfung stand.

III.


Ansprüche des Klägers wegen der Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagten bestehen nicht. Der Kläger hätte ohne die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagten dessen Übertragung nicht verlangen können. Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aus.
1. Durch Art. 233 § 11 ff EGBGB soll die Rechtslage herbeigeführt werden , die bei Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom
6. März 1990 (GBl I S. 134) bestanden hätte, sofern die Besitzwechselverordnung und die Rechtsgrundsätze zu ihrer Durchführung von den Behörden der DDR beachtet worden wären. Der zufällig entfaltete oder auch nicht entfaltete Eifer der zuständigen Stellen sollte nicht dazu führen, daû jemandem ein Grundstück verbleibt, dem es nach der Besitzwechselverordnung nicht zufallen konnte, oder daû jemandem ein Grundstück vorenthalten wird, dem es nach der Besitzwechselverordnung zu übertragen war (Senat, BGHZ 132, 71, 76 f; 136, 287, 289; 140, 223, 230 f). War ein Grundstück bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen, ist es dem Fiskus des Landes aufzulassen , in dem es belegen ist. In dem Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289).
Lagen die Voraussetzungen für die Übertragung eines Grundstücks aus der Bodenreform oder seine Rückführung in den Bodenfonds bei Ablauf des 15. März 1990 nicht vor, ist für einen Übertragungsanspruch aus Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB kein Raum. So verhält es sich hier. Das Grundstück war F. W. aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Er hatte es bebaut. Nach seinem Tod war H. W. in dem auf dem Grundstück errichteten Wohnhaus verblieben. Nach gebilligter allgemeiner Rechtspraxis zu § 4 Abs. 4 BesWechselVO war es daher nach dem Tod von F. W. nicht in den Bodenfonds zurückzuführen. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 nichts geändert.
Seit der Aufhebung der für die Grundstücke aus der Bodenreform geltenden Beschränkungen durch das Gesetz vom 6. März 1990 konnten die Beklagten und H. W. als Miterben nach F. W. über das Grundstück
frei verfügen. War H. W. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs am 1. April 1966 Miteigentümerin des Grundstücks in ehelicher Vermögensgemeinschaft geworden (vgl. OG NJ 1970, 249, 250), war nur das hälftige Miteigentum an dem Grundstück Bestandteil des Nachlasses von F. W. . Zur anderen Hälfte war H. W. allein berechtigt. Mit ihrem Tod am 8. Dezember 1990 wurden die Beklagten Miterben auch nach H. W. . Das Grundstück war fortan Bestandteil beider Nachlässe. Seine Rückführung in den Bodenfonds kam nunmehr deshalb nicht in Betracht, weil die Besitzwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 aufgehoben war.
Die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds ist mithin nicht rechtswidrig unterlassen worden. Damit aber ist für eine Nachzeichnung der unterlassenen Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds durch einen Auflassungsanspruch des Klägers kein Raum. Der Rechtserwerb der Beklagten und der Fortbestand ihres Eigentums beruhen nicht auf der Nichtbeachtung der Grundsätze der Besitzwechselverordnung. Auch ohne die Veräuûerung des Grundstücks durch die Beklagten vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 hätte der Kläger die Auflassung des Grundstücks nicht verlangen können. Das steht auch einem Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entgegen. Der in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Zahlungsanspruch tritt an die Stelle des Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten, soweit der Auflassungsanspruch wegen einer Verfügung des Verpflichteten vor dem 22. Juli 1992 nicht mehr erfüllt werden kann (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233 u. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
2. a) Der Beschluû des Senats vom 28. Februar 1998, V ZR 232/97, WM 1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, die Grundstücke aus der Bodenreform seien nicht vererblich gewesen; die Erben hätten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erworben. Da diese Annahme sich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem Beschluû vom 26. Februar 1998 nicht festzuhalten.

b) Der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 224 ff) ist entgegen der Meinung des Klägers nichts anderes zu entnehmen. Die Erblasserin, die das auf dem betroffenen Grundstück errichtete Haus zusammen mit ihrer Schwägerin bewohnt hatte, war 1987 verstorben. Daû ihre Schwägerin über den Tod der Erblasserin hinaus in dem Haus verblieben war, ist für den in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB a.F. ohne Bedeutung. Daû die Erblasserin auch von ihrer Schwägerin beerbt worden sei, war nicht behauptet. Die Möglichkeit der Übertragung eines Hauses auf einem Bodenreformgrundstück auf jemanden, der mit dem Erblasser nicht verwandt, sondern verschwägert war, zeichnet Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht nach.
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier