Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2005 - V ZR 63/05

bei uns veröffentlicht am21.10.2005
vorgehend
Landgericht Münster, 4 O 82/04, 16.07.2004
Oberlandesgericht Hamm, 22 U 128/04, 27.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 63/05 Verkündet am:
21. Oktober 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 8. November 1987 schenkten die Klägerin und ihr im Jahr 1999 verstorbener Ehemann (Erblasser) eine noch zu vermessende, etwa 1.600 qm umfassende Teilfläche eines Grundstücks ihren Enkeln, den Beklagten. Da das zu übertragende Teilstück damals nur über das bei den Großeltern verbleibende Teilstück zu erreichen war, sollte nach § 6 Abs. 3 des Vertrages an einer nach Vermessung verbleibenden Restparzelle zugunsten des hinteren Grundstücks ein Wegerecht bestellt werden. Vor diesem Hintergrund entstanden nach Vermessung das Flurstück 239, das bei den Großeltern verblieb, das den Beklagten zu übertragende Flurstück 241 sowie das 210 qm große Flurstück 240, das mit dem Wegerecht belastet werden sollte. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung hatten die Vertragsparteien eine Angestellte des dem Rechtstreit als Streithelfer der Beklagten beigetretenen Notars bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären und die zur Berichtigung, Ergänzung, Abänderung und zum Vollzug des Vertrags notwendigen oder dienlichen Erklärungen abzugeben. Auf diesem Wege wurde den Beklagten am 15. Mai 1990 das Flurstück 241 aufgelassen.
2
In einem an den Streithelfer gerichteten und nur von der Klägerin unterzeichneten Schreiben vom 27. Mai 1990 heißt es: "… hiermit bestätigen wir, dass der … eingemessene Weg, Parzelle 240, mit dem vertraglich vereinbarten Grundstück, Parzelle 241, unseren Enkeln … übertragen werden soll". Über der Unterschrift stehen maschinenschriftlich die Namen beider Großeltern. Aufgrund dieses Schreibens beurkundete der Streithelfer am 28. Mai 1990 eine "Identitätserklärung und Auflassung", in der die Notariatsangestellte die Auflassung auch des Flurstücks 240 (im Folgenden "Weggrundstück") an die Beklagten erklärte.
3
Am 13. Juni 1990 wurden die Beklagten als Eigentümer beider Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
4
Die Kläger – beide Erben des Erblassers – verlangen die Auflassung des Weggrundstücks an sich und machen hierzu geltend, die Beklagten seien mangels Auflassung nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Für den Fall ihrer Verurteilung haben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag erhoben, aus den Flurstücken 239 und 240 eine Teilfläche von 325 qm auszumessen und auf sie aufzulassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach § 894 BGB könne der Eigentümer nicht nur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen, sondern auch Rückauflassung. Ein solcher Anspruch bestehe hier. Die Beklagten seien nicht Eigentümer des Weggrundstücks geworden. Aufgrund der in dem Vertrag vom 8. November 1987 enthaltenen Vollmachten sei die Notariatsangestellte nicht zur Auflassung dieses Flurstücks bevollmächtigt gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine spätere Genehmigung der vollmachtlos erklärten Auflassung durch die Großeltern vor. Aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1990 lasse sich nicht feststellen, dass beide Großeltern eine Änderung d es Übertragungsvertrags gewollt hätten, weil das Schreiben nur die Unterschrift der Klägerin trage.

II.

6
1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
7
a) Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , wonach § 894 BGB dem nicht im Grundbuch eingetragenen Eigentümer auch die Möglichkeit bieten soll, (Rück-)Auflassung zu verlangen. Zwar kann der Anspruch auf Berichtigung in der Form eines Auflassungsantrags geltend gemacht werden, wenn die gebotene Auslegung das richtige Rechtsschutzziel erkennen lässt (Senat, Urt. v. 20. September 2002, V ZR 198/01, VIZ 2003, 36, 37; vgl. auch RGZ 139, 353, 355 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 Rdn. 26). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gericht den Beklagten zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilen dürfte, sondern lediglich, dass der Klageantrag als Bewilligungsbegehren im Sinne von § 894 BGB zu deuten ist, sofern das Rechtschutzziel "Grundbuchberichtigung" als Ergebnis einer möglichen Auslegung feststeht.
8
Für die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte und auch sonst in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2002, 19, 20; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 894 Rdn. 8; wohl auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 894 Rdn. 30; RGRKBGB /Augustin, 12. Aufl., § 894 Rdn. 33; a.A. RG JW 1902 Beil. S. 202; Staudinger /Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 117; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 Rdn. 21) bietet das Gesetz keinen Anhalt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut kann der Rechtsinhaber lediglich "Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs" verlangen, mithin die Abgabe der Berichtigungsbewilligung in der nach § 29 GBO erforderlichen Form (Staudinger/Gursky, aaO Rdn. 90). § 894 BGB bezweckt die Auflösung des Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage durch Herbeiführung einer dem materiellen Recht entsprechenden Grundbucheintragung (vgl. Motive zum Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Bd. III, S. 234 f.). Folgerichtig ist die Berichtigungsbewilligung als reine Verfahrenshandlung lediglich darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechenden Grundbuchstand herzustellen (vgl. nur Staudinger /Gursky, aaO Rdn. 90 f. m.w.N.). Demgegenüber zielt die Auflassungser- klärung als materielles Rechtsgeschäft auf eine Änderung d er bestehenden dinglichen Rechtslage, die jedoch in Fällen der vorliegenden Art gar nicht eintreten kann, weil der Anspruchsinhaber bereits Eigentümer ist. Wissen dies die die Auflassung Erklärenden, ist sogar zweifelhaft, ob überhaupt eine wirksame Auflassung vorliegt, aufgrund deren das Grundbuchamt nach dem Legalitätsprinzip die Eintragung des materiell Berechtigten vornehmen darf (kritisch auch Staudinger /Gursky, aaO Rdn. 93). Fehlt den Parteien der rechtliche Wille, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Rechtserfolg herbeizuführen, weil sie wissen, dass der Rechtserfolg nicht erreicht werden kann, liegt schon der Tatbestand einer Willenserklärung nicht vor (vgl. auch Senat, BGHZ 45, 376, 379).
9
b) Davon abgesehen, hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 894 BGB zu Unrecht bejaht. Rechtsfehlerhaft ist es davon ausgegangen, dass die Kläger Eigentümer des Weggrundstücks sind.
10
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Kontext der Frage, ob die Notariatsangestellte auch zur Erklärung der Auflassung für das Weggrundstück bevollmächtigt war, eine Auslegung des Schreibens vom 27. Mai 1990 unterlassen und sich damit den Blick darauf verstellt hat, dass dieses bei verständiger Würdigung nicht die Erklärung eines Schenkungsversprechens beider Großeltern enthält – von einer solchen Erklärung geht das Berufungsgericht aus –, sondern den Auftrag an den Notar, die unentgeltliche Übertragung des Eigentums auch an dem Weggrundstück auf die Enkel zu bewerkstelligen. Da beide Großeltern wussten, dass die Notariatsangestellte aufgrund der erteilten Vollmachten die Auflassung des Flurstücks 241 erklären würde, lässt sich die Formulierung, das Weggrundstück solle "mit dem vertraglich vereinbarten Grundstück … unseren Enkeln … übertragen werden", nur so verstehen, dass eine Übertragung des Eigentums an dem Weggrundstück mit derselben Verfahrensweise erreicht werden sollte. In diesem Sinn hat denn auch der Streithelfer das Schreiben der Großeltern aufgefasst, was sich schon daraus ergibt, dass er unmittelbar nach Erhalt des Schreibens die Auflassung des Grundstücks veranlasst hat. Da die Bevollmächtigung zur Erklärung der Auflassung keiner besonderen Form bedarf (vgl. Senat, BGHZ 29, 366, 368) und davon auszugehen ist, dass auch die Beklagten das Handeln der Notarangestellten genehmigt haben, ist für das Revisionsverfahren von einer wirksamen Auflassung und damit – wegen der zudem erfolgten Grundbucheintragung – von einem Eigentumserwerb der Beklagten auszugehen.
11
Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 27. Mai 1990 nicht von beiden Großeltern, sondern nur von der Klägerin unterzeichnet wurde. Für die im Grundbuch eingetragenen Beklagten streitet die Eigentumsvermutung des § 891 BGB. Das hat zur Folge, dass die Kläger jede von den Beklagten vorgetragene Erwerbsmöglichkeit widerlegen müssen (Senat, Urt. v. 13. November 1998, NJWRR 1999, 376, 377), und zwar auch die Möglichkeit eines Rechtserwerbs durch Bevollmächtigung oder Genehmigung (vgl. Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656). Es ist deshalb Sache der Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass der Vortrag der Beklagten, der Großvater sei mit dem Schreiben einverstanden gewesen, unzutreffend ist. Das schlichte Bestreiten der Kläger genügt nicht.
12
2. Das angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen richtig.
13
a) Da die Voraussetzungen des § 894 BGB nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger nicht vorliegen, kann die Frage, ob der Klageantrag bei verständiger Würdigung zumindest hilfsweise als Bewilligungsantrag auszulegen ist, für das Revisionsverfahren offen bleiben.
14
b) Das Klagebegehren ist auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt , weil die Beklagten das Eigentum an dem Weggrundstück aufgrund der von dem Berufungsgericht unterstellten Schenkung beider Großeltern mit Rechtsgrund erworben haben. Rechtsgrund ist die Abrede der Unentgeltlichkeit (§ 516 Abs. 1 BGB). Für einen vorausgehenden Schenkungsverpflichtungsvertrag, der der notariellen Beurkundung bedurft hätte (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB), ergeben sich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Formmangel durch Auflassung und Grundbucheintragung geheilt (§ 313 Satz 2 BGB a.F.).
15
3. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil der Rechtstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die aus § 891 BGB folgende Darlegungs- und Beweislast hat in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt; folgerichtig ist den Klägern kein diesbezüglicher Hinweis erteilt worden (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zurückverweisung eröffnet den Klägern die Möglichkeit, das von den Beklagten behauptete Einverständnis des Großvaters auszuräumen. Sie bietet zudem Gelegenheit, bei der Antragstellung der Rechtsauffassung des Senats zu § 894 BGB Rechnung zu tragen.
Krüger Klein Lemke Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 16.07.2004 - 4 O 82/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2005 - 22 U 128/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2005 - V ZR 63/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2005 - V ZR 63/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2005 - V ZR 63/05 zitiert 12 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 198/01 Verkündet am:
20. September 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB sind entsprechend anzuwenden
, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenreform
bis Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch
in das Grundbuch einzutragen gewesen wäre.
BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 198/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlich in diesem Verfahren der Klägerin, den Beklagten zu 1 und 2 und dem Streithelfer der Beklagten entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die dem Beklagten zu 3 außergerichtlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um das Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war M. N. als Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt 43 verzeichneten Grundstücks, Flurstücke Nr. 31 b, 31 c, 31 e und 42 der Gemarkung E. , sowie des im Grundbuch von E. Blatt 108 verzeichneten Grundstücks, Flurstück Nr. 395 der Gemarkung N. - E. , eingetragen. Beide Grundstücke waren ihm am 14. Oktober 1945 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. M. N. verstarb am 7. August 1959. Die Beklagten zu 1 und 2 sind seine Erbeserben.
M. N. vereinbarte am 21. März 1952 den Besitzwechsel auf A. R. . A. R. vereinbarte am 14. April 1959 den Besitzwechsel auf C. und H. M. . H. M. vereinbarte am 21. März 1961 den Besitzwechsel auf W. A. G. (Erblasser). Der Besitzwechsel wurde jeweils bestätigt. Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte weder anläßlich des mehrfachen Besitzwechsels noch aufgrund des Todes von M. N. .
Der Erblasser verstarb am 30. September 1989. Er wurde von seiner Ehefrau, der Klägerin, und den gemeinsamen Kindern beerbt. Durch Notarvertrag vom 10. Juni 1997 setzten die Erben sich hinsichtlich der Grundstücke dahingehend auseinander, daß sie ihre Ansprüche wegen der Grundstücke auf die Klägerin übertrugen.

Das Flurstück 31 b der Gemarkung E. ist mit einem Wohnhaus bebaut , das bei Ablauf des 15. März 1990 von der Klägerin genutzt wurde. Die Flurstücke 31 c und 42 des im Grundbuch von E. verzeichneten Grundstücks und das im Grundbuch von E. eingetragene Grundstück wurden bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin meint, Eigentümerin der Grundstücke und besser berechtigt zu sein als die Beklagten. Mit der Klage hat sie die Auflassung des im Grundbuch von E. verzeichneten Grundstücks hinsichtlich der Flurstücke Nr. 31 b, 31 c und 42 der Gemarkung E. sowie des dem Grundbuch von E. eingetragenen Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß sie alleinige Eigentümerin der Grundstücke sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 (Beklagte) weiter. Die zunächst auch gegenüber dem Beklagten zu 3, der nicht Erbe nach M. N. ist, eingelegte Revision hat sie zurückgenommen. Der Freistaat Sachsen ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des Grundbuchs, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke sei. Sie habe mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR zwar Miteigentum an den Grundstücken erworben. Dieses habe sie jedoch ebenso wie das gemeinsam mit ihren Kindern beim Tode des Erblassers als Miterbin erworbene weitere Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes wieder verloren.

II.


Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch das Berufungsgericht wendet. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Grundstücke.
Das Eigentum stand zunächst M. N. zu. Von ihm ging es aufgrund von Besitzwechselvereinbarungen auf H. und C. M. über, von diesen auf den Erblasser. Der Eigentumswechsel ist wirksam geworden, weil die Vereinbarungen jeweils von dem Rat des Kreises bestätigt worden waren (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 241/92, WM 1994, 1940, 1942; OG NJ 1970, 249, 250; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996] Vorbem. zu Art 233 §§ 11 – 16 EGBGB Rdn. 5; Strasberg NJ 1970, 251, 252). Daher ist ohne Bedeutung , ob C. M. an der letzten Vereinbarung hätte mitwirken müssen.
Daß die Klägerin schon vor der Übertragung der Grundstücke auf den Erblasser mit diesem verheiratet war und die Grundstücke seit ihrer Übertragung auf den Erblasser mit diesem gemeinsam bewirtschaftete, führte nicht dazu, daß sie das Miteigentum an ihnen erlangt hätte. Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenreform wurde bis zum Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR am 1. April 1966 derjenige, auf den die Übertragung durch die Bestätigung der Vereinbarung des Besitzwechsels erfolgte, oder derjenige, an den die Zuweisung aus dem Bodenfonds vorgenommen wurde. Das war allein der Erblasser. Seine Eigentümerstellung war im Wege der Berichtigung im Grundbuch zu verlautbaren.
Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs erwarb die Klägerin zwar gemäß § 4 EGFGB, § 13 Abs. 1 FGB kraft Gesetzes Miteigentum an den Grundstücken (OG NJ 1970, 249, 250). Mit dem Tod des Erblassers ging die ihm verbliebene Mitberechtigung an den Grundstücken auf die Erbengemeinschaft über (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 2002, IV ZR 270/00, Umdruck S. 6 f, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgte nicht. Ebensowenig erfolgte die Übertragung der Bodenreformwirtschaft auf die Klägerin (§ 4 Abs. 1 BesWechselVO). Als Eigentümer der Grundstücke konnten die Klägerin und ihre Kinder von den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Erben des Eingetragenen die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen (§ 409 ZGB, § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 GDO).
Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 ging das Eigentum an den Grundstücken aber kraft Gesetzes auf die nachverstorbene Rechtsvorgängerin der Beklagten über (Art. 233 § 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB). Damit kam eine Berichtigung des Grund- buchs durch Eintragung der Klägerin und ihrer Kinder als Eigentümer der Grundstücke nicht mehr in Betracht. Die mit dem Eigentumsübergang verbundene Enteignung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie zur Nachzeichnung einer nach der Besitzwechselverordnung vorzunehmenden, von den Behörden der DDR unterlassenen, Zuordnung des Eigentums dient (Senat, BGHZ 140, 223, 235 ff; Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212, 213).

III.


Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht die Klägerin rechtsfehlerhaft veranlaßt hat, die Klage zu ändern und statt der Auflassung die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluß vom 5. April 2001 auf seine Meinung hingewiesen, daß die Klage mangels Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig sei und in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Hinweis war unzutreffend und hat die Klägerin zu einer falschen Antragstellung verleitet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag war auf "Zustimmung zur Auflassung", nach seinem eindeutigen Wortlaut mithin nicht auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichtet. Soweit die Klägerin zur Begründung des Anspruchs geltend gemacht hat, Eigentümerin der Grundstücke zu sein, ergaben sich hieraus keine Zweifel über den Inhalt des
Klageantrags. Die Rechtsprechung hat es nämlich zugelassen, daß der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in der Form eines Auflassungsantrags geltend gemacht wird, wenn die gebotetene Auslegung - wie hier - das richtige Rechtsschutzziel erkennen läßt ( vgl. RGZ 139, 353, 355 f; RG SeuffA Nr. 11; RG WarnR 1929 Nr. 44; KG OLGE 15, 344, 345; 19, 285, 286; ferner Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 894 Rdn. 30; MünchKommBGB /Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 26; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 894 Rdn.8; RGRK-BGB/Augustin, § 894 Rdn. 33; dagegen Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 894 Rdn. 93; Soergel/Stürner, BGB, 10. Aufl. § 894 Rdn. 21).
2. Die Beklagten schulden der Klägerin auch die Auflassung der Grundstücke. Der Auflassungsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB.

a) Auf dem Flurstück 31 b der Gemarkung E. befindet sich das Hofgebäude , das die Klägerin zusammen mit dem Erblasser bewohnt hatte. Aus diesem Grund war das Grundstück nach dem Tod des Erblassers nicht in den Bodenfonds zurückzuführen (Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241). Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zeichnet dies dadurch nach, daß der Erbe des Begünstigten ein bis zum Ablauf des 15. März 1990 zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück nicht aufzulassen hat und von einem Dritten die Auflassung verlangen kann, auf den das Eigentum oder das Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes übertragen worden ist.
Voraussetzung des Auflassungsanspruchs des Erben aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist, daß der verstorbene Begünstigte bei Ablauf des 15. März 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Daran fehlt es. Das steht dem Anspruch der Klägerin jedoch nicht entgegen. Das Flurstück kann weder den Beklagten verbleiben, noch ist ihr Streithelfer berechtigt, seine Auflassung zu verlangen. Es liegt eine Regelungslücke vor, die in entsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zu schließen ist.
aa) Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB bezwecken durch die Anknüpfung an den Grundbuchstand die Klärung der im Bereich des Eigentums an Grundstücken aus der Bodenreform vielfach vernachlässigten Grundbucheintragungen (Gollasch/Kröger, VIZ 1992, 196; Kahlke NJ 1995, 291) und wollen die Unterlassungen der Behörden der DDR bei der Zuordnung des Eigentums nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung nachholen. Die Anknüpfung an den Grundbuchstand bei Ablauf des 15. März 1990 darf daher nicht dazu führen, daß die Auflassungsberechtigung in Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB mit dem Ziel der Regelungen, die Übertragungsvorschriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen und damit an die materielle Rechtslage anzuknüpfen, nicht in Einklang steht. Die durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB bewirkte Übertragung des Eigentums hätte andernfalls zu einer Enteignung geführt, die keinen Grund im allgemeinen Wohl findet.
bb) Die Eintragung des Eigentümers war für die Frage nach der Wirksamkeit des Erwerbs oder des Verlustes des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform unter der Geltung der Bodenreformvorschriften ohne Be-
deutung, weil die Grundstücke nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden konnten. Die auch nach dem Recht der DDR vorzunehmende Berichtigung war rein formaler Natur. Das kann bei der Bereinigung und der vom Gesetz verfolgten Nachzeichnung nicht außer acht gelassen werden. Das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform muß nach Art. 233 §§ 11 ff EGBGB letztlich an denjenigen übertragen werden, der es bei Beachtung der Grundsätze der Besitzwechselverordnung oder der Handhabung der Verordnung durch die Behörden der DDR hätte erhalten müssen. Entscheidend ist nicht die Grundbuchposition, sondern das materielle Eigentum. Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform dürfen daher nicht dazu führen, daß ein Grundstück an den Fiskus aufzulassen ist, obwohl es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzuführen war (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 3. Mai 2002, aaO), oder daß es bei jemanden verbleibt, der am Stichtag in keiner Beziehung zu dem Grundstück stand, die ihm ein Recht an dem Grundstück gewährte. Da andererseits Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB diesen Fall nicht regelt, sondern an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer anknüpft, besteht eine Regelungslücke , die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu schließen ist, damit das Ziel von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB, die Zuteilungsvorschriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen, erreicht wird. Das führt dazu, daß die Auflassung auch an den Erben zu erfolgen hat, der ein auf dem Grundstück errichtetes Haus bei Ablauf des 15. März 1990 bewohnt hat, wenn der Erblasser zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzutragen gewesen wäre. So liegt der Fall hier.
cc) Mit der Bestätigung der zwischen dem Erblasser und H. R. geschlossenen Besitzwechselvereinbarung durch den Rat des Kreises wäre
der Erblasser in das Grundbuch einzutragen gewesen. Mithin kann das am 22. Juli 1992 kraft Gesetzes den Beklagten übertragene Eigentum an dem Grundstück nicht bei ihnen verbleiben. Sie müssen es vielmehr der Klägerin als der "Besserberechtigten" auflassen, weil sie das Grundstück über den Tod des Erblassers hinaus bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung bewohnt hat. Der Streithelfer der Beklagten, der Fiskus, ist dagegen nicht berechtigt, die Auflassung des Grundstücks zu verlangen, weil es bei Ablauf des 15. März 1990 von der Klägerin bewohnt wurde und daher nicht in den Bodenfonds zurückzuführen war (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, aaO; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, aaO).

b) Entsprechend verhält es sich mit den Flurstücken 31 c und 42 der Gemarkung E. und dem im Grundbuch von E. verzeichneten Grundstück , die bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtlich genutzt wurden. Die Schläge waren nach dem Tod des Erblassers nicht in den Bodenfonds zurückzuführen , weil die Klägerin und ihre Tochter H. G. im Sinne von §§ 1, 3 BesWechselVO zuteilungsfähig waren. Die Beklagten haben daher in entsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB die Grundstücke der Klägerin und ihrer Tochter aufzulassen, weil der Erblasser am Stichtag zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzutragen gewesen wäre. Da H. G. ihren Anspruch auf Auflassung zu Miteigentum an die Klägerin abgetreten hat, ist die Klägerin alleinige Berechtigte.

IV.


Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht geben der Klägerin Gelegenheit, ihre Anträge der rechtlichen Situation anzupassen. Zugleich erhalten die Beklagten die Möglichkeit, sich mit ihrem Verteidigungsvorbringen hierauf einzurichten.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.