Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 293/01

bei uns veröffentlicht am25.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 293/01 Verkündet am:
25. Oktober 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Will der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkundig
getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darlegen.
EGBGB Art. 96
Den Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in den
übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1994 übergaben die Eltern den Beklagten ein Hausgrundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts im Erdgeschoß und einer Pflegeverpflichtung der Beklagten. Der Beklagte zu 1 wohnte bereits seit 1993 in dem Haus und betrieb dort ein Atelier mit Werkstatt. Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1995 ließen die Vertragsparteien die Eintragung der Pflegeverpflichtung im Grundbuch löschen, waren sich aber darüber einig, daß sie gleichwohl weiter gelten solle. Ende 1995 kehrte der Kläger nach einem Auslandsaufenthalt zurück. In der Folge kam es zu erheblichen Spannungen, die schließlich
dazu führten, daß der Beklagte zu 1 das Haus verließ. Am 12. April 1996 schloß der Kläger mit seinen Eltern einen Erbvertrag, worin er zum Schlußerben des letztversterbenden Elternteils bestimmt wurde.
Die Eltern haben von den Beklagten die Rückübertragung und Räumung des Hausgrundstücks verlangt. Nach deren Tod hat der Kläger den Rechtsstreit als Erbe fortgesetzt. Er hat an dem erstinstanzlichen Vortrag festgehalten , die Eltern seien bei Abschluß des Vertrages von den Beklagten über deren Bereitschaft, die Pflegeleistungen zu erbringen, arglistig getäuscht worden. Außerdem habe ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags wegen Vernachlässigung der Pflegeverpflichtung und weiteren Verpflichtungen bestanden. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger zusätzlich behauptet, die Mutter der Parteien sei bei Abschluß des Übergabevertrages geschäftsunfähig gewesen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Geschäftsunfähigkeit der Mutter bei Abschluß des Übergabevertrages am 20. Mai 1994 lasse sich nicht feststellen. Gleiches gelte für eine arglistige Täuschung durch die Beklagten. Einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht der Eltern stehe § 13 BWüAGBGB i.V.m. Art. 96 EGBGB entgegen, weil der Übergabevertrag ein Altenteil zum Inhalt
habe. Auf die Frage des Umfanges und der Qualität der erbrachten Pflegeleistungen komme es deshalb nicht an. Ebenfalls nicht festzustellen sei ein grober Undank. Eine von dem Kläger zum Beweis hierfür angebotene Tonbandaufnahme sei nicht verwertbar, weil die Umstände ihres Zustandekommens nicht bekannt seien. Weitere Rückforderungsgründe bestünden nicht.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


1. Die Verneinung von Ansprüchen, denen die Nichtigkeit des Übergabevertrags vom 20. Mai 1994 wegen Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin zugrunde liegt, hat keinen Bestand.

a) Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO bei den zur Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Parteien bei Übergabe des Hausgrundstücks getroffenen Feststellungen. Der von dem Berufungsgericht bestellte Sachverständige war in seinem schriftlichen Gutachten zu der Auffassung gelangt, die Übergeberin sei zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er dieses Urteil aber von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß der Zustand der Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin bereits bei deren Einweisung in die vom ihm geleitete gerontopsychiatrische Klinik durch den als sachverständigen Zeugen vernommenen Neurologen und Psychiater am 17. Mai 1994 bestanden habe. Zu dieser Frage hat er im Hinblick darauf, daß die Einlieferung erst am 24. Mai 1994 erfolgt war, keine eigenen Feststellungen zu treffen vermocht. Der sachverständige Zeuge
hat zu dem Zustand der Übergeberin am 17. Mai 1994 bekundet, auslösender Faktor der Einweisung sei ein von der Übergeberin (unter Alkoholeinfluß) verursachter Verkehrsunfall gewesen. Der Unfall habe bei der Übergeberin - die nach dem Urteil beider Ärzte manisch depressive Züge aufwies - zur psychischen Dekomposition geführt. Schon vor dem Unfall habe sich eine manische Phase angekündigt, die auch mit vermehrtem Alkoholgenuß verbunden gewesen sei. Es hätte die Möglichkeit bestanden, diese Phase im häuslichen Bereich "wieder in den Griff zu bekommen", wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Der Unfall habe aus medizinischer Sicht bewirkt, daß bei der Übergeberin "als Folge hiervon und im Anschluß hieran" Geschäftsunfähigkeit anzunehmen sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit am 17. Mai 1994 mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß der stationären Einweisung lediglich ein Telefongespräch mit der Übergeberin und deren Angehörigen zugrunde gelegen habe, daß der Wunsch nach stationärer Behandlung wesentlich von der Übergeberin selbst ausgegangen und es offenbar ohne weiteres möglich gewesen sei, die Einlieferung auf den 24. Mai 1994, die Zeit nach den Pfingsttagen, zu verlegen. Damit hat sich das Berufungsgericht, ohne seine eigene bessere Sachkunde darzulegen, über das sachkundige Zeugnis des behandelnden Facharztes hinweggesetzt. Dies verstößt gegen § 286 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es der Darstellung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachlichen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines herangezogenen Gutachters nicht folgen will (Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, VersR 1988, 837; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Oktober 2001, IV ZR 205/00, BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Sachverständigenbeweis 34). Dies gilt auch für den Fall der Abweichung von der Bekundung eines sachverständigen Zeugen über die von ihm sachkundig getrof-
fene Feststellung der Befundtatsachen oder, wie hier, der Haupttatsache des Beweises. Der zusätzliche Hinweis, manische Phasen könnten sich kurzfristig aufhellen, stimmt zwar mit der Beurteilung beider Sachverständigen überein, sie ersetzt aber nicht die von dem sachverständigen Zeugen getroffene Beurteilung des tatsächlichen Krankheitsbildes der Übergeberin am 20. Mai 1994. Die abschließende Überlegung, für den Zeitpunkt einer Notfalleinweisung im Jahre 1995 habe der Zeuge Geschäftsunfähigkeit nicht ausschließen können, trägt nichts zur Sache bei.

b) Die Hilfserwägung, die Vertragsparteien hätten den Übergabevertrag durch die Urkunde vom 11. Juli 1995, bei deren Erstellung die Übergeberin geschäftsfähig gewesen sei, bestätigt (§ 141 BGB), geht fehl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein denknotwendiger Zusammenhang zwischen der Aufhebung eines Teiles des Vereinbarten, hier der übernommenen Pflegeverpflichtung, und der Bestätigung des Restes. Der nach § 141 BGB erforderliche Bestätigungswille setzt voraus, daß die Beteiligten die Nichtigkeit des Vereinbarten kannten oder doch Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hegten (BGHZ 129, 371, 377). Mit Zweifeln an der Rechtsbeständigkeit des von der Aufhebungsvereinbarung nicht betroffenen Teils des Vertrags ist die Teilaufhebung weder notwendig noch auch nur im Sinne einer Beweiserwägung mit Wahrscheinlichkeit verbunden. Das Berufungsgericht sieht die Bestätigungswirkung der Teilaufhebung vom 11. Juli 1995, kontradiktorisch zu § 141 BGB, gerade darin, daß Zweifel an der Rechtsgültigkeit der unberührten Vertragsteile nicht bestanden hatten. Daß die Vertragsbeteiligten, wovon das Berufungsgericht auszugehen hatte, den Wegfall der Pflegeverpflichtung in Wirklichkeit nicht wollten (§ 117 Abs. 1 BGB), bestätigt das Fehlen eines rechtlichen Bestätigungswillens. Im übrigen erfordert die Bestätigung eines
formbedürftigen Geschäfts zumindest die Bezugnahme auf das ursprünglich Vereinbarte (BGH, Urt. v. 6. Mai 1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 f). Die notarielle Urkunde vom 11. Juli 1995 läßt den Übergabevertrag vom 20. Mai 1994 unerwähnt.
2. Auch die Verneinung eines Rücktrittsrechts der Übergeber wegen Nichterfüllung der übernommenen Pflegepflichten hat keinen Bestand. Das Berufungsgericht läßt offen, ob das Geschuldete erbracht wurde, und meint, ein Rücktrittsrecht sei nach § 13 BWAGBG, der nach dem Vorbehalt für Altenteilsverträge in Art. 96 EGBGB heranzuziehen sei, ausgeschlossen. Hierzu reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht hin. Im Ausgangspunkt zutreffend hebt dieses zwar darauf ab, daß der wesentliche Grundzug des Altenteils in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit besteht (Senat , BGHZ 53, 41, 43; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, WM 1989, 70). Erforderlich ist danach, daß ein Beteiligter dem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (Senat, BGHZ 3, 206, 211; 107, 156, 160). Es genügt mithin nicht, daß der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage nutzt, erforderlich ist vielmehr zusätzlich, daß die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Übernehmer in diese eintritt. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 im elterlichen Haus ein Atelier mit Werkstatt eingerichtet hatte und dort nach Übergabe beibehielt , auf den sich das Berufungsurteil stützt, läßt ein Einrücken in eine bereits von den Übergebern geschaffene Existenzgrundlage nicht erkennen.
Denn es reicht nicht aus, daß der Übernehmer in den übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder, wie hier, fortsetzt.
3. Sollte sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage des Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks der Beklagten (§ 530 BGB) zu befassen haben, wird es beachten müssen, daß die Tonbandaufzeichnung, durch die der Kläger Augenscheinsbeweis antritt, nach dessen Behauptung mit Einwilligung der Übergeber erfolgt ist (zur Verwertbarkeit des Beweismittels vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1981, VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; v. 13. Oktober 1987, VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016). Zu berücksichtigen werden auch die Auswirkungen des Todes der Übergeber auf das Fortwirken ihres Persönlichkeitsrechts sein.
Tropf Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 293/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 293/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts


(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflicht
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 293/01 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 205/00 Verkündet am:
17. Oktober 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AUB 61 § 8 II (1); ZPO §§ 286 F, 287
In der Unfallversicherung (hier: AUB 61) unterliegen die gesundheitliche Beeinträchtigung
als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweismaß
des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen
ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Er unterhält bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem

Vertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde , deren Wortlaut den AUB 61 entspricht. Der Kläger erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines Auffahrunfalls ein HWS-Schleudertrauma. Sein Hausarzt stellte am 10. Juni 1992 aus dem Unfallereignis resultierende Dauerfolgen fest. Am 5. Oktober 1992 machte der Kläger bei der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend. Nach Begutachtung des Klägers durch mehrere medizinische Sachverständige lehnte die Beklagte am 7. August 1995 Leistungen ab.
Der Kläger hat 25% der vereinbarten Versicherungssumme verlangt. Seine Arbeitsfähigkeit sei als Folge des Unfalls dauernd beeinträchtigt. Unter anderem sei die Beweglichkeit des Kopfes eingeschränkt. Er verspüre ständig Schmerzen im Bereich von Kopf und Nakken und leide an Schwindelgefühlen. Diese Beschwerden seien typische Folge eines Schleudertraumas, andere Ursachen nicht denkbar. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Die Beklagte verneint demgegenüber das Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens.
Das Landgericht hat nach Einholung weiterer medizinischer Gutachen die auf Zahlung von 100.000 DM gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach ergänzender Beweisaufnahme die Beklagte in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt beim Kläger ein Dauerschaden vor. Sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen ärztlichen Stellungnahmen sei eine langjährige, sich nicht verändernde Beschwerdesymptomatik zu entnehmen. Diese sei zwar nach den Gutachten der Sachverständigen S. und I. nicht auf das Unfallereignis vom 22. Juli 1991 zurückzuführen. Dennoch sei der - nach Maßgabe des § 287 ZPO festzustellende - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Dauerschaden deutlich wahrscheinlicher als eine unfallunabhängige Entwicklung des Beschwerdebildes, selbst wenn der Einschätzung des Sachverständigen M. nicht zu folgen wäre. Die Beurteilung der Sachverständigen S. und I. werde maßgeblich dadurch beeinflußt , daß - anders als nach der Beurteilung des Sachverständigen M. - ein direkter Nachweis knöcherner oder ligamentärer Verletzungen der Halswirbelsäule fehle. Es erscheine aber der Ansatz in der medizinischen Literatur sachgerecht, daß es bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf kommen und insbesondere ein röntgenologisch nicht erfaßbarer Entwicklungsprozeß in Gang gesetzt werden könne. Der Kläger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen; ein Zusammenhang mit einem früheren Unfall im Jahre 1982 scheide aus. Die Möglichkeit einer degenerativen, sich erst mit dem Unfall manifestieren-

den Vorschädigung lasse die haftungsausfüllende Kausalität nicht entfallen. Auch die weiter denkbare Ursache einer psychosomatischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens wäre im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität noch zuzurechnen. Der Invaliditätsgrad, für dessen endgültige Bemessung auf eine Prognose am Ende des dreijährigen Zeitraums gemäû § 13 AUB 61 abzustellen sei, sei aufgrund der vorprozessualen Stellungnahmen der Gutachter v. T. und He. mit 20% anzusetzen. Der weitergehenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen M. sei nicht zu folgen, da dieser den angenommenen Invaliditätsgrad von 30% nicht nachvollziehbar begründet habe.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.
1. Der Kläger hat den Nachweis dafür zu führen, daû die geltend gemachte Teilinvalidität Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist, bei dem er unstreitig ein HWS-Trauma erlitten hat. Dabei kann für die Frage, ob die behauptete dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, daû der vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - NJW 2000, 509 unter I 1;

vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - NJW 1992, 3298 unter II). Das hat das Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt richtig gesehen. Die Revision beanstandet zu Recht, daû die notwendige Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts auf nicht hinreichend gesicherter Grundlage beruht, daû mit unrichtigen Maûstäben gearbeitet und wesentlicher Tatsachenvortrag der Beklagten auûer acht gelassen worden ist. Die Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten, grundsätzlich freien tatrichterlichen Ermessens erweist sich somit als fehlerhaft und ist für diesen Fall einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter 1 b bb; BGHZ 102, 322, 330).

a) Das Berufungsgericht hat sich in unzulässiger Weise über die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. I. hinweggesetzt, deren medizinischer Einschätzung es nicht gefolgt ist.
Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen. Auch im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO kann er, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aber nur verzichten, wenn er entsprechende eigene Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II). Das gilt ebenso, wenn er fremde Sachkunde durch eigene ersetzen und sich aufgrund dessen über das Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung hinwegsetzen möchte.

Eigene medizinische Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht dargetan. Es stützt sich, soweit es den genannten Sachverständigen nicht folgen will, lediglich auf eine Veröffentlichung in der Literatur, ohne zu begründen, inwieweit dadurch medizinisches Fachwissen vermittelt wird, das sich gegenüber demjenigen der gerichtlichen Sachverständigen durchzusetzen vermag, oder auch nur zu verdeutlichen, die für die Auswertung medizinischer Literatur erforderliche Sachkunde zu besitzen, die eine Abweichung von der Auffassung der gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - NJW 1993, 2378 unter II 1 a). Seine Ausführungen, infolge der engen anatomischen Nachbarschaft des HWS-Bereiches zum zentralen Nervensystem könne es – wie in der medizinischen Literatur vertreten - bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf und zu einem Ingangsetzen röntgenologisch nicht erfaûbarer Entwicklungsprozesse kommen, setzen eine solche, vom Berufungsgericht nicht ausgewiesene Sachkunde voraus. Sie beruhen zudem auf einer generalisierenden Betrachtungsweise, die den gebotenen Bezug zum Einzelfall vermissen läût.

b) Das Berufungsgericht läût weiter nicht erkennen, aus welchen Gründen und inwieweit es sich dem Gutachten des Neurootologen Dr. M. anschlieûen möchte. Während es sich zunächst auf eine Auseinandersetzung mit den Gutachten S. und I. beschränkt und offengelassen hat, ob den Feststellungen des Sachverständigen M. gefolgt werden kann, bezieht es im weiteren anscheinend die Ergebnisse dieses Sachverständigengutachtens in seine Erwägungen ein. Dann aber hätte es der Dar-

legung bedurft, weshalb dieses Gutachten gegenüber den Ergebnissen des Orthopäden und der Neurologin den Vorzug verdient. Der Sachverständige S. hat in Abweichung von den Erkenntnissen des Sachverständigen M. jeglichen Dauerschaden beim Kläger verneint, die Sachverständige I. jedenfalls einen solchen, der als unfallbedingt zu betrachten wäre.
Bei widersprechenden Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger darf das Gericht nicht ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorrang geben (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a). Gemäû § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt der Tatrichter Art und Umfang der Beweisaufnahme zwar weitgehend selbst. Geht es jedoch um die Würdigung des Ergebnisses einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme, muû diese plausibel und erschöpfend sein. Es steht dem Tatrichter nicht frei, einmal erhobene Beweise bei der abschlieûenden Entscheidungsfindung auûer acht zu lassen. Das widerspricht dem Grundsatz, daû sich der Tatrichter auch bei § 287 ZPO um die Sachverhaltsfeststellung bemühen und die Berücksichtigung aller für die Beurteilung maûgeblichen Umstände erkennen lassen muû (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter II 1 b bb). Das hat das Berufungsgericht versäumt. Auûerdem sind die Grundsätze der §§ 398, 402 ZPO miûachtet worden. Nachdem das Landgericht dem Gutachten des neurootologischen Sachverständigen M. nicht zu folgen vermochte und in seinem Urteil die aus seiner Sicht bestehenden Mängel der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt hatte, wäre eine mündliche Anhörung auch dieses Sachverständigen angezeigt gewesen (vgl.

BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92 - NJW 1993, 2380 unter II 2 a zu § 286 ZPO). Statt dessen hat sich das Berufungsgericht, das von der landgerichtlichen Beurteilung abweichen wollte, auf eine Anhörung der Sachverständigen S. und I. beschränkt.
Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts geht ferner nicht hervor , ob die Ergebnisse der Sachverständigen S. und I. für sich gesehen oder erst in Gegenüberstellung mit dem Gutachten M. als nicht überzeugend erscheinen. Ein offenkundiger Widerspruch liegt überdies darin, daû das Berufungsgericht an anderer Stelle, nämlich bei Feststellung des Invaliditätsgrades, das Gutachten des Sachverständigen M. für nicht nachvollziehbar begründet hält. Dieser Mangel wäre geeignet, sich auch auf die weiteren Teile des Gutachtens auszuwirken. Das Berufungsgericht legt nicht dar, weshalb das Gutachten trotz seiner aufgezeigten inhaltlichen Schwächen mehr Überzeugungskraft als die Stellungnahmen der Sachverständigen S. und I. besitzen soll.

c) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten nicht berücksichtigt. Der Sachverständige Prof. H. hat in seinem von Anfang 1994 stammenden orthopädischen Gutachten eine als unfallabhängig zu wertende dauernde Beeinträchtigung beim Kläger ebenso verneint wie der Sachverständige Dr. He. in seinem orthopädischen Gutachten vom 24. Juli 1995, ohne daû das Berufungsgericht auf die Erkenntnisse dieser beiden Privatgutachten eingegangen wäre.

Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag (Senatsurteil vom 15. Juni 1998 - IV ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter II 1). Sie dürfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) Sachverständigengutachten nicht übergangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter, sich mit ihnen sorgfältig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 aaO unter II 2). Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.

d) Die tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO erweist sich nach alledem als fehlerhaft und unvollständig. Schon deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzugeben.
2. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Beklagte hat bestritten, daû beim Kläger ein (unfallbedingter ) Dauerschaden vorliegt. Die Revision greift dies auf, indem sie auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. S. verweist, der einen Dauerschaden verneint hat. Die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit unterliegen uneingeschränkt dem Beweismaû des § 286 ZPO (Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Das Berufungsgericht sieht einen Dauerschaden als erwiesen an, ohne daû sich aus dem angefochtenen Urteil seine konkrete Ausgestaltung ergäbe. Es

befaût sich nicht damit, ob die vom Kläger vorgetragene "Beschwerdesymptomatik" tatsächlich besteht, wie sie sich im einzelnen äuûert und wodurch sie im Sinne des § 286 ZPO belegt ist. Im übrigen müûte die Invalidität binnen Jahresfrist eingetreten sein (vgl. BGHZ 137, 247, 252).

b) Bei der Bemessung der Invalidität ist, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen, der bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 a AUB 61 zu prognostizieren ist; später gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Senatsurteil aaO unter 3 a; Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 157/91 - NJW 1993, 201 unter 2). Das Berufungsgericht konnte sich daher nicht auf die Gutachten Dr. v. T. und Prof. Dr. He. stützen. Der Sachverständige He., der im übrigen einen durch den Unfall vom 22. Juli 1991 bedingten Dauerschaden gleichfalls verneint hat, hat seine Untersuchungen am 18. Juli 1995 vorgenommen und in das Gutachten die Ergebnisse einer Röntgenaufnahme vom 8. März 1995 und einer Tomographie vom selben Tage einflieûen lassen. Alle diese Untersuchungen fallen in die Zeit nach Ablauf der dreijährigen Frist. Das Gutachten des Sachverständigen v. T. ist zwar vor dem 22. Juli 1994 erstellt , nimmt aber lediglich eine Teilinvalidität von "ca. 20%" an, so daû das Berufungsgericht hier hätte begründen müssen, weshalb es dadurch den Beweis der vom Kläger behaupteten Teilinvalidität in Höhe von wenigstens 20% als geführt angesehen hat.
Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.