Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 95/12

bei uns veröffentlicht am08.11.2013
vorgehend
Landgericht Landshut, 73 O 1618/11, 24.11.2011
Oberlandesgericht München, 20 U 5075/11, 11.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 95/12
Verkündet am:
8. November 2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung
des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast
vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche
Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden
(Sicherungsreallast).
Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten
Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der
Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der
zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB.
BGH, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12 - OLG München
LG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2012 aufgehoben, soweit die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notarieller Urkunde vom 12. September 1994 übergaben der Beklagte und seine damals mit ihm in Gütergemeinschaft lebende, inzwischen geschiedene Ehefrau ein landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn, den Kläger. Der Vertrag sieht unter der Überschrift „Gegenleistungen“ Leistungen des Klägers an die Übergeber, die Übernahme von Schulden und Leistungen an die Geschwister des Klägers vor. Die Leistungen an die Übergeber sind als Leibgedinge bezeichnet und beinhalten unter anderem ein Wohnungsrecht und monatliche Zahlungen. Ferner hat der Kläger als Übernehmer den Übergebern bei einem Verkauf des Anwesens (insgesamt oder teilweise) zu deren Lebzeiten ein Viertel des - näher beschriebenen - bereinigten Verkaufserlöses zu zahlen ; diese Zahlungspflicht soll Inhalt der bestellten Reallast sein. Entfallen soll sie, wenn der Verkaufserlös unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaftlicher Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer neuen oder zur Verbesserung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird. Der Kläger unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 5. Mai 2000 veräußerte er ein zu dem Anwesen gehörendes Grundstück und erzielte einen bereinigten Kaufpreis von 128.773,97 €. Hiervon erlangte der Beklagte spätestens im Jahr 2006 Kenntnis.
2
Gegen die von dem Beklagten aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Mit der Hilfswiderklage hat der Beklagte zunächst Zahlung von 34.087,83 € nebst Zinsen an sich und seine geschiedene Ehefrau zur gesamten Hand begehrt. Der Kläger beruft sich auf Verjährung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil sich die Unterwerfungserklärung nicht auf den Zahlungsanspruch beziehe; die Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat hinsichtlich der Widerklage zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Zahlungsanspruch in Höhe von 32.193,49 € nebst Zinsen weiter; der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


3
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne die Forderung ohne Mitwirkung seiner Ehefrau geltend machen, weil es sich bei der Hilfswiderklage um eine Erhaltungsmaßnahme handele. Denn aus Sicht des Beklagten habe die Verjährung gedroht. Die Hilfswiderklage sei aber unbegründet, weil die Forderung verjährt sei. Sie unterliege nicht gemäß § 196 BGB der zehnjährigen, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Verjährung von Erbbauzinsen. Gegenleistung für die Übergabe des Grundbesitzes im Sinne von § 196 BGB sei nur die Bestellung der Reallast als solche; dagegen verjährten die aus der Reallast fließenden Einzelansprüche, darunter auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch, in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Es sei unerheblich, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet sei, weil die Leistungspflichten in ihrer Gesamtheit wiederkehrend seien. Der Verkaufserlös sei auch nicht auf schuldrechtlicher Grundlage geschuldet und durch die Reallast nur abgesichert. Vielmehr sei der vereinbarte Zahlungsanspruch ausdrücklich zum Inhalt der bestellten Reallast gemacht worden.

II.


4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5
1. Richtig ist allerdings, dass der Beklagte die Hilfswiderklage ohne Mitwirkung seiner geschiedenen Ehefrau erheben durfte. Die geltend gemachte Forderung zählt vor der Auseinandersetzung zum Gesamtgut der geschiedenen Eheleute, § 1472 Abs. 1 BGB. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Klageerhebung aufgrund der drohenden Verjährung als notwendige Maßregel im Sinne von § 1472 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB angesehen, die jeder Ehegatte allein treffen kann (vgl. Erman/J. Heinemann, BGB, 13. Aufl., § 1472 Rn. 2, § 1455 Rn. 7).
6
2. Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht jedoch die Verjährung des Zahlungsanspruchs nach § 195 BGB. Maßgeblich ist nicht die regelmäßige, sondern die in § 196 BGB normierte Verjährungsfrist. Nach dieser Bestimmung verjähren unter anderem die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch stellt einen Anspruch auf die Gegenleistung im Sinne dieser Norm dar.
7
a) Bei seiner gegenteiligen Auffassung lässt sich das Berufungsgericht von der Überlegung leiten, nur die Reallast sei Gegenleistung für die Grundstücksübergabe , während der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch zu den aus der Reallast folgenden Einzelansprüchen zähle. Allerdings können einmalige Leistungen grundsätzlich nicht durch Reallast gesichert werden; denn gemäß § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Grundstück durch Reallast (nur) in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Nach überwiegender Ansicht soll jedoch auch eine einmalige Leistung aus- nahmsweise Inhalt einer Reallast sein können, wenn sie - insbesondere im Zusammenhang mit einem Leibgedinge - als Nebenleistung im Gesamtzusammenhang wiederkehrender Leistungen vereinbart wird (BayObLG, DNotZ 1970, 415 ff.; OLG Köln, DNotZ 1991, 807, 808; OLG Hamm, Rpfleger 1973, 98; Soergel/Stürner, 13. Aufl., § 1105 BGB Rn. 10; Staudinger/J. Mayer, BGB [2009], § 1105 Rn. 27; Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, § 1105 BGB Rn. 27 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1329; aA MünchKommBGB /Joost, 6. Aufl., § 1105 Rn. 20, 47; Beck OK BGB/Wegmann, Edition 28, § 1105 Rn. 13). Eine im Rahmen eines Leibgedinges vereinbarte Verpflichtung zur teilweisen Erlösauskehr bei einer Veräußerung von Teilen des landwirtschaftlichen Anwesens ist in der Rechtsprechung als zulässiger Inhalt einer Reallast angesehen worden (BayObLG, DNotZ 1970, 415 ff.).
8
b) Ob der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch tatsächlich Inhalt einer Reallast sein kann oder ob dies der Regelung des § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB widerspricht, ist für die maßgebliche Verjährungsfrist unerheblich.
9
aa) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht geltend macht - den Vertrag rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass die einzelnen Leistungen nicht schuldrechtlich, sondern nur dinglich aufgrund der Reallast geschuldet sind. Die Auslegung einer Individualabrede gemäß §§ 133, 157 BGB kann von dem Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJWRR 2012, 218 Rn. 5 mwN). Sie ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden.

10
Nach dem Wortlaut des Vertrags wird unter näher geregelten Voraussetzungen eine schuldrechtliche Zahlungspflicht begründet. Nichts anderes folgt aus der sich anschließenden Regelung, wonach der Zahlungsanspruch Inhalt der bestellten Reallast ist; dies bezieht sich lediglich auf die Reichweite der Reallast. Bei seiner gegenteiligen Auffassung übersieht das Berufungsgericht die für die Auslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien. Denn der Vertrag - bei dem es sich um ein Leibgedinge handeln dürfte (dazu: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, NJW 2003, 1325, 1326) - soll insgesamt die persönliche Versorgung der Übergeber durch den Übernehmer gewährleisten. Dies ist nur durch eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zu erreichen , weil der dingliche Anspruch gemäß § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der einzelnen Leistungen der Reallast nur zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück berechtigt (§ 1107 i.V.m. § 1147 BGB), und eine persönliche Haftung aufgrund der Reallast nur für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks eintritt (§ 1108 Abs. 1 BGB). Deshalb soll ein Vertrag, in dem - wie hier - gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast ; vgl. Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, § 1105 BGB Rn. 7; Staudinger /J. Mayer, BGB [2009], Einl. zu §§ 1105 - 1112 Rn. 61; speziell für das Leibgedinge Staudinger/J. Mayer, aaO Rn. 72; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1105 Rn. 43 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1323).
11
bb) Danach ist der Zahlungsanspruch jedenfalls schuldrechtlich wirksam vereinbart, selbst wenn seine Einbeziehung in die Reallast unwirksam sein sollte. Ob der schuldrechtliche Anspruch (auch) dinglich gesichert ist, ist für die Anwendung von § 196 BGB nicht entscheidend. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob ein Anspruch eine Gegenleistung darstellt, maßgeblich darauf an, ob die wechselseitigen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. § 196 BGB soll nämlich verhindern, dass wechselbezügliche Ansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristenunterliegen (Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 24 ff.).
12
c) Daran gemessen stellt der Zahlungsanspruch einen Anspruch auf die Gegenleistung im Sinne von § 196 BGB dar.
13
aa) Unter der Überschrift „Gegenleistung“ werden in dem Vertrag im Hinblick auf die Übergeber neben dem hier in Rede stehenden Zahlungsanspruch verschiedene Leistungszusagen aufgeführt und als Inhalt des Leibgedinges bezeichnet. Soweit es sich dabei - wie bei den monatlich geschuldeten Zahlungen - um wiederkehrende Einzelleistungen handelt, kommt in der Tat in Betracht , dass nicht die jeweils geschuldeten Einzelleistungen die Gegenleistung darstellen, sondern dass die Übergabe des Anwesens im Synallagma zu dem Stammrecht, etwa einer Rente, steht. Unabhängig davon richtet sich die Verjährung der regelmäßig wiederkehrenden Einzelansprüche schon deshalb nach § 195 BGB, weil solche Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers stets der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen; das gilt auch für Erbbauzinsen, selbst wenn sie rein schuldrechtlich als Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts vereinbart sind (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 11 unter Hinweis auf § 197 Abs. 2 BGB).
14
bb) Anders liegt es aber bei dem hier geltend gemachten Zahlungsanspruch. Indem das Berufungsgericht die Leistungen in ihrer Gesamtheit als wiederkehrende Leistungen ansieht, verkennt es, dass der Zahlungsanspruch einen eigenständigen Teil der Gegenleistung im Sinne von § 196 BGB bildet. Er steht zwar in einem inneren Zusammenhang zu den übrigen Zusagen, unterscheidet sich von diesen aber grundlegend dadurch, dass er nicht der laufenden Versorgung der Übergeber dient. Er stellt schon deshalb eine Gegenleistung für die Hofübergabe dar, weil er vornehmlich das Wertgefüge der gegenseitigen Leistungen absichern soll; für die Wechselbezüglichkeit spricht zudem, dass er (auch) dem Erhalt der übergebenen Landwirtschaft dienen soll, indem Veräußerungen, deren Erlös nicht unverzüglich reinvestiert wird, für den Übernehmer finanziell unattraktiver werden. Anders als die laufenden Versorgungsleistungen ist der Zahlungsanspruch auch nicht wiederkehrend geschuldet. Wäre neben den übrigen Zusagen eine unbedingte zusätzliche Zahlung vereinbart, handelte es sich zweifellos um gegenseitige Leistungen; nicht anders ist es bei einem - wie hier - aufschiebend bedingten einmaligen Zahlungsanspruch.
15
3. Danach ist der Anspruch nicht verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, also mit Bedingungseintritt (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 199 Rn. 3 mwN). Das war der Verkauf im Jahr 2000. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 195 BGB aF). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist die zehnjährige Frist deshalb vom 1. Januar 2002 an zu berechnen und hätte am 31. Dezember 2011 geendet, wäre nicht am 19. Juli 2011 und damit rechtzeitig die Hilfswiderklage erhoben worden; diese hat die Verjährung unterbrochen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
16
4. Da das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen richtig ist, unterliegt es der Aufhebung (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine weiteren Feststellungen zu den Einwendungen des Klägers und zur Höhe des Zahlungsanspruchs getroffen hat.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 24.11.2011 - 73 O 1618/11 -
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2012 - 20 U 5075/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 95/12

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen


Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.

(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.

(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

5
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, der Vertrag erlaube eine auf die allgemeine Gebäudesanierung bezogene Rücklagenbildung, weil mit dem in § 10 Nr. 2 Buchst. a des Vertrags genannten Begriff der "gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks" das Gebäude insgesamt gemeint sei. Die Auslegung einer Individualabrede gemäß §§ 133, 157 BGB kann von dem Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 – V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Rn.8 mwN). Sie ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 293/01 Verkündet am:
25. Oktober 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Will der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkundig
getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darlegen.
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Den Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in den
übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.
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vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1994 übergaben die Eltern den Beklagten ein Hausgrundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts im Erdgeschoß und einer Pflegeverpflichtung der Beklagten. Der Beklagte zu 1 wohnte bereits seit 1993 in dem Haus und betrieb dort ein Atelier mit Werkstatt. Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1995 ließen die Vertragsparteien die Eintragung der Pflegeverpflichtung im Grundbuch löschen, waren sich aber darüber einig, daß sie gleichwohl weiter gelten solle. Ende 1995 kehrte der Kläger nach einem Auslandsaufenthalt zurück. In der Folge kam es zu erheblichen Spannungen, die schließlich
dazu führten, daß der Beklagte zu 1 das Haus verließ. Am 12. April 1996 schloß der Kläger mit seinen Eltern einen Erbvertrag, worin er zum Schlußerben des letztversterbenden Elternteils bestimmt wurde.
Die Eltern haben von den Beklagten die Rückübertragung und Räumung des Hausgrundstücks verlangt. Nach deren Tod hat der Kläger den Rechtsstreit als Erbe fortgesetzt. Er hat an dem erstinstanzlichen Vortrag festgehalten , die Eltern seien bei Abschluß des Vertrages von den Beklagten über deren Bereitschaft, die Pflegeleistungen zu erbringen, arglistig getäuscht worden. Außerdem habe ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags wegen Vernachlässigung der Pflegeverpflichtung und weiteren Verpflichtungen bestanden. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger zusätzlich behauptet, die Mutter der Parteien sei bei Abschluß des Übergabevertrages geschäftsunfähig gewesen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Geschäftsunfähigkeit der Mutter bei Abschluß des Übergabevertrages am 20. Mai 1994 lasse sich nicht feststellen. Gleiches gelte für eine arglistige Täuschung durch die Beklagten. Einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht der Eltern stehe § 13 BWüAGBGB i.V.m. Art. 96 EGBGB entgegen, weil der Übergabevertrag ein Altenteil zum Inhalt
habe. Auf die Frage des Umfanges und der Qualität der erbrachten Pflegeleistungen komme es deshalb nicht an. Ebenfalls nicht festzustellen sei ein grober Undank. Eine von dem Kläger zum Beweis hierfür angebotene Tonbandaufnahme sei nicht verwertbar, weil die Umstände ihres Zustandekommens nicht bekannt seien. Weitere Rückforderungsgründe bestünden nicht.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


1. Die Verneinung von Ansprüchen, denen die Nichtigkeit des Übergabevertrags vom 20. Mai 1994 wegen Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin zugrunde liegt, hat keinen Bestand.

a) Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO bei den zur Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Parteien bei Übergabe des Hausgrundstücks getroffenen Feststellungen. Der von dem Berufungsgericht bestellte Sachverständige war in seinem schriftlichen Gutachten zu der Auffassung gelangt, die Übergeberin sei zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er dieses Urteil aber von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß der Zustand der Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin bereits bei deren Einweisung in die vom ihm geleitete gerontopsychiatrische Klinik durch den als sachverständigen Zeugen vernommenen Neurologen und Psychiater am 17. Mai 1994 bestanden habe. Zu dieser Frage hat er im Hinblick darauf, daß die Einlieferung erst am 24. Mai 1994 erfolgt war, keine eigenen Feststellungen zu treffen vermocht. Der sachverständige Zeuge
hat zu dem Zustand der Übergeberin am 17. Mai 1994 bekundet, auslösender Faktor der Einweisung sei ein von der Übergeberin (unter Alkoholeinfluß) verursachter Verkehrsunfall gewesen. Der Unfall habe bei der Übergeberin - die nach dem Urteil beider Ärzte manisch depressive Züge aufwies - zur psychischen Dekomposition geführt. Schon vor dem Unfall habe sich eine manische Phase angekündigt, die auch mit vermehrtem Alkoholgenuß verbunden gewesen sei. Es hätte die Möglichkeit bestanden, diese Phase im häuslichen Bereich "wieder in den Griff zu bekommen", wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Der Unfall habe aus medizinischer Sicht bewirkt, daß bei der Übergeberin "als Folge hiervon und im Anschluß hieran" Geschäftsunfähigkeit anzunehmen sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit am 17. Mai 1994 mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß der stationären Einweisung lediglich ein Telefongespräch mit der Übergeberin und deren Angehörigen zugrunde gelegen habe, daß der Wunsch nach stationärer Behandlung wesentlich von der Übergeberin selbst ausgegangen und es offenbar ohne weiteres möglich gewesen sei, die Einlieferung auf den 24. Mai 1994, die Zeit nach den Pfingsttagen, zu verlegen. Damit hat sich das Berufungsgericht, ohne seine eigene bessere Sachkunde darzulegen, über das sachkundige Zeugnis des behandelnden Facharztes hinweggesetzt. Dies verstößt gegen § 286 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es der Darstellung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachlichen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines herangezogenen Gutachters nicht folgen will (Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, VersR 1988, 837; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Oktober 2001, IV ZR 205/00, BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Sachverständigenbeweis 34). Dies gilt auch für den Fall der Abweichung von der Bekundung eines sachverständigen Zeugen über die von ihm sachkundig getrof-
fene Feststellung der Befundtatsachen oder, wie hier, der Haupttatsache des Beweises. Der zusätzliche Hinweis, manische Phasen könnten sich kurzfristig aufhellen, stimmt zwar mit der Beurteilung beider Sachverständigen überein, sie ersetzt aber nicht die von dem sachverständigen Zeugen getroffene Beurteilung des tatsächlichen Krankheitsbildes der Übergeberin am 20. Mai 1994. Die abschließende Überlegung, für den Zeitpunkt einer Notfalleinweisung im Jahre 1995 habe der Zeuge Geschäftsunfähigkeit nicht ausschließen können, trägt nichts zur Sache bei.

b) Die Hilfserwägung, die Vertragsparteien hätten den Übergabevertrag durch die Urkunde vom 11. Juli 1995, bei deren Erstellung die Übergeberin geschäftsfähig gewesen sei, bestätigt (§ 141 BGB), geht fehl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein denknotwendiger Zusammenhang zwischen der Aufhebung eines Teiles des Vereinbarten, hier der übernommenen Pflegeverpflichtung, und der Bestätigung des Restes. Der nach § 141 BGB erforderliche Bestätigungswille setzt voraus, daß die Beteiligten die Nichtigkeit des Vereinbarten kannten oder doch Zweifel an seiner Rechtsbeständigkeit hegten (BGHZ 129, 371, 377). Mit Zweifeln an der Rechtsbeständigkeit des von der Aufhebungsvereinbarung nicht betroffenen Teils des Vertrags ist die Teilaufhebung weder notwendig noch auch nur im Sinne einer Beweiserwägung mit Wahrscheinlichkeit verbunden. Das Berufungsgericht sieht die Bestätigungswirkung der Teilaufhebung vom 11. Juli 1995, kontradiktorisch zu § 141 BGB, gerade darin, daß Zweifel an der Rechtsgültigkeit der unberührten Vertragsteile nicht bestanden hatten. Daß die Vertragsbeteiligten, wovon das Berufungsgericht auszugehen hatte, den Wegfall der Pflegeverpflichtung in Wirklichkeit nicht wollten (§ 117 Abs. 1 BGB), bestätigt das Fehlen eines rechtlichen Bestätigungswillens. Im übrigen erfordert die Bestätigung eines
formbedürftigen Geschäfts zumindest die Bezugnahme auf das ursprünglich Vereinbarte (BGH, Urt. v. 6. Mai 1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 f). Die notarielle Urkunde vom 11. Juli 1995 läßt den Übergabevertrag vom 20. Mai 1994 unerwähnt.
2. Auch die Verneinung eines Rücktrittsrechts der Übergeber wegen Nichterfüllung der übernommenen Pflegepflichten hat keinen Bestand. Das Berufungsgericht läßt offen, ob das Geschuldete erbracht wurde, und meint, ein Rücktrittsrecht sei nach § 13 BWAGBG, der nach dem Vorbehalt für Altenteilsverträge in Art. 96 EGBGB heranzuziehen sei, ausgeschlossen. Hierzu reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht hin. Im Ausgangspunkt zutreffend hebt dieses zwar darauf ab, daß der wesentliche Grundzug des Altenteils in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit besteht (Senat , BGHZ 53, 41, 43; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, WM 1989, 70). Erforderlich ist danach, daß ein Beteiligter dem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (Senat, BGHZ 3, 206, 211; 107, 156, 160). Es genügt mithin nicht, daß der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage nutzt, erforderlich ist vielmehr zusätzlich, daß die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Übernehmer in diese eintritt. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 im elterlichen Haus ein Atelier mit Werkstatt eingerichtet hatte und dort nach Übergabe beibehielt , auf den sich das Berufungsurteil stützt, läßt ein Einrücken in eine bereits von den Übergebern geschaffene Existenzgrundlage nicht erkennen.
Denn es reicht nicht aus, daß der Übernehmer in den übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder, wie hier, fortsetzt.
3. Sollte sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage des Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks der Beklagten (§ 530 BGB) zu befassen haben, wird es beachten müssen, daß die Tonbandaufzeichnung, durch die der Kläger Augenscheinsbeweis antritt, nach dessen Behauptung mit Einwilligung der Übergeber erfolgt ist (zur Verwertbarkeit des Beweismittels vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1981, VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; v. 13. Oktober 1987, VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016). Zu berücksichtigen werden auch die Auswirkungen des Todes der Übergeber auf das Fortwirken ihres Persönlichkeitsrechts sein.
Tropf Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

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(2) Unerheblich ist auch, dass es nicht zu der beabsichtigten Rechtsänderung an der Teilfläche, sondern lediglich zur Zahlung der Reservierungspau- schale gekommen ist. Die Vorschrift sieht eine solche Einschränkung nicht vor und begnügt sich damit, dass der Anspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einem Anspruch auf, soweit hier von Bedeutung, Übertragung des Eigentums an einem Grundstück steht. Dem entspricht es, dass die Verjährungsfrist für den Übertragungsanspruch nicht davon abhängt, dass es eine Gegenleistung gibt (Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 196 Rdn. 6). Nur dieses Verständnis entspricht dem Zweck der Einbeziehung von Ansprüchen auf die Gegenleistung in die Vorschrift. Bei diesem Anspruch ergeben sich zwar die Schwierigkeiten nicht, die den Gesetzgeber zur Einführung der Sonderverjährung veranlasst haben. Ohne die Einbeziehung der Ansprüche auf die Gegenleistung in die Vorschrift hätten sich jedoch unterschiedliche Verjährungsfristen regelmäßig wechselbezüglicher Ansprüche ergeben, was wiederum das Synallagma gestört hätte. Das wollte der Gesetzgeber mit der Einbeziehung auch dieser Ansprüche vermeiden (Beschlussempfehlung der Ausschüsse in BT-Drucks. 14/7052 S. 179). Dann aber kann es nur darauf ankommen, ob die Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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Entscheidend aber ist, dass sich nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit der in § 197 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung vereinbaren lässt. Danach tritt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, die Regelverjährung, also die in § 195 BGB genannte Frist, an die Stelle der in § 197 Abs. 1 BGB bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls stünde der Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs auf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.