Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2010 - V ZR 60/10

bei uns veröffentlicht am10.12.2010
vorgehend
Amtsgericht Regensburg, 11 C 2593/07, 19.05.2009
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14 S 5126/09, 17.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 60/10 Verkündet am:
10. Dezember 2010
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist,
kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen
werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.

b) Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn
feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis
nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden
Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu
führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers
in gravierender Weise ausgehebelt wird.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10 - LG Nürnberg-Fürth
AG Regensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. § 10 Nr. 4 der Teilungserklärung (TE) lautet: „Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände entfällt die Wirkung obigen Beschlusses.“
2
Auf der Versammlung vom 11. Juli 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer den Entzug des Stimmrechts und den Ausschluss derjenigen Wohnungseigentümer von der Versammlung, die mit ihren Hausgeldzahlungen mehr als einen Monat in Verzug waren. Aufgrund dessen konnte die Klägerin nicht mehr weiter an der Versammlung teilnehmen. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen sämtliche Beschlüsse, die auf der Versammlung gefasst wurden. Hierzu vertritt sie die Auffassung, die Entziehung des Stimmrechts und der Ausschluss von der Versammlung seien ebenso nichtig wie die nach ihrem Ausschluss gefassten Beschlüsse. Zumindest aber seien sämtliche Beschlüsse für ungültig zu erklären. Darüber hinaus hat sich die Klägerin gegen Regelungen gewandt, die auf einer vorangegangenen Versammlung der Wohnungseigentümer beschlossen worden waren.
3
Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Nichtigkeit sämtlicher am 11. Juli 2008 gefassten Beschlüsse festgestellt. Auf die u.a. dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sich die Klägerin gegen die Entziehung des Stimmrechts gewandt hat. Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4 bis 9, 10.1 und 12 bis 15 hat es für ungültig erklärt. Mit der nur insoweit zugelassenen Revision möchten die Beklagten in dem Umfang der Zulassung eine Klageabweisung erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ihre nicht fristgerecht eingelegte Anschlussrevision hat sie zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Amtsgericht die am 11. Juli 2008 gefassten Beschlüsse zu TOP 4 bis 9, 10.1 und 12 bis 15 zu Recht beanstandet hat. Allerdings griffen keine Nichtigkeitsgründe ein, so dass die Beschlüsse lediglich für ungültig zu erklären seien. Der Ausschluss der Klägerin sei rechtsfehlerhaft. § 10 Nr. 4 TE sei unwirksam. Akzeptabel sei allenfalls eine Entziehung des Stimmrechts. Der völlige Ausschluss von der Teilnahme an Versammlungen greife in den unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer ein. In solchen Fällen komme es nicht darauf an, ob die Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des ausgeschlossenen Mitgliedes die erforderliche Mehrheit gefunden hätten.

II.

5
1. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die nach dem Ausschluss der Klägerin gefassten Beschlüsse zu TOP 4 bis 9, 10.1 und 12 bis 15 keinen Bestand haben können. Dabei kann offen bleiben, ob mit dem Amtsgericht davon auszugehen ist, dass der rechtswidrige Ausschluss der Klägerin von der Versammlung und der Entzug des Stimmrechts zur Nichtigkeit der ohne die Beteiligung der Klägerin gefassten Beschlüsse führt oder ob dies - so das Berufungsgericht - lediglich deren Anfechtbarkeit begründet. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine diesbezügliche Unterscheidung entbehrlich ist, wenn die Klage - wie hier - nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 314 ff.).
6
a) Die genannten Beschlüsse sind rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Das Gesetz weist den Wohnungseigentümern nicht die Befugnis zu, einem Mitglied der Gemeinschaft sein Stimmrecht zu entziehen und diesen wegen Zahlungsverzuges von einer Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen. Zwar eröffnet § 10 Nr. 4 TE diese Möglichkeit. Die Regelung ist jedoch nichtig.
7
aa) Allerdings lässt das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigentümern nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213, 2145 mwN). Diese Gestaltungsfreiheit gilt auch dann, wenn der teilende Eigentümer Regelungen der Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vorgibt. Schranken für den Inhalt der Gemeinschaftsordnung ergeben sich jedoch aus den Grenzen der Pri- vatautonomie nach §§ 134, 138 BGB (Senat, Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86; BGHZ 99, 90, 93 f.; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 104; jeweils mwN). Darüber hinaus unterliegen von dem teilenden Eigentümer einseitig vorgegebene Bestimmungen einer Inhaltskontrolle, bei der lediglich streitig ist, ob die für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) entsprechend anzuwenden sind oder ob sich diese Kontrolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszurichten hat (vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 164, 173 f. mwN auch zum Streitstand).
8
bb) Gemessen daran kann die Regelung der Teilungserklärung keinen Bestand haben. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gestaltungsfreiheit für Gemeinschaftsordnungen dort endet, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird, und dass das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht verbietet. Hiergegen verstoßende Regelungen sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 94 mwN). Erst recht ist ein allgemeiner Ausschluss von Versammlungen der Wohnungseigentümer unzulässig , weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen , sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04, NJW-RR 2006, 831, 832; Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch WEG, 3. Aufl., Teil 12 Rn. 81 f.). Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen nur vorübergehenden Ausschluss (BayObLG, NZM 1999, 77, 78; LG Regensburg, NJW-RR 1991, 1169; LG Stralsund , NJW-RR 2005, 313, 314 ff.; Elzer, ZWE 2010, 234, 235; vgl. auch Merle in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 36; Scheel in Hügel/Scheel, aaO; aA für ein Ruhen des Stimmrechts bei Zahlungsverzug wohl BayObLG, NJW 1965, 821, 822; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; Riecke/Schmid/ Riecke, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 39: Ruhen des Stimmrechts auch bei Vorliegen unverschuldeter Zahlungsrückstände). Ein Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann, so etwa, wenn ein Wohnungseigentümer nachhaltig und trotz Androhung des Ausschlusses die Versammlung weiterhin in erheblicher Weise stört (Merle in Bärmann, aaO, § 24 Rn. 105 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 1965 - II ZR 122/63, BGHZ 44, 245, 251). An dem erforderlichen versammlungsspezifischen Bezug fehlt es indessen, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
9
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beitragsrückstand und die Dauer des Verzuges erheblich sind und der Wohnungseigentümer dadurch in schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht verstößt, durch Leistung der auf ihn entfallenden Beiträge an der Sicherung der finanzielle Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft mitzuwirken. Wie § 25 Abs. 5 Alt. 3 WEG zeigt, tritt ein Verlust des Stimmrechts auch in solchen Fällen erst ein, wenn der betreffende Wohnungseigentümer - anders als hier - unter den strengen Voraussetzungen des § 18 WEG (dazu Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369, 372 ff.) rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt worden ist. Selbst dann bleibt jedoch das Recht auf Teilnahme an Versammlungen bis zur Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber bestehen (Merle in Bärmann, aaO, § 24 Rn. 62 mwN; Scheel in Hügel/Scheel, aaO, Rn. 81).
10
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schlägt der rechtsfehlerhafte Ausschluss der Klägerin auf die nachfolgend gefassten Beschlüsse durch. Zwar scheidet eine Ungültigerklärung in der Regel aus, wenn - wozu hier Feststellungen fehlen - feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat (BayObLG NZM 2002, 616; Merle in Bärmann, 11. Aufl., § 23 Rn. 176 u. § 24 Rn. 94 mwN; vgl. auch Se- nat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2135). Anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird (zum Vereins- und Gesellschaftsrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04, NJW-RR 2006, 831, 832; Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 73). So liegt es hier. Der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von der Versammlung der Wohnungseigentümer stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitgliedes die erforderliche Mehrheit gefunden hätten (Merle in Bärmann, 11. Aufl., § 23 Rn. 176 u. § 24 Rn. 94; Elzer, ZWE 2010, 234, 235; aA wohl BayObLG, NZM 2002, 616).
11
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, § 565 i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 11 C 2593/07 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.03.2010 - 14 S 5126/09 -

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2016 - M 7 K 15.3546

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der am ... 2015 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vo

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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL
V ZR 235/08
Verkündet am:
2. Oktober 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
WEG §§ 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz 2

a) Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2
WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen
Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

b) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu
prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen
Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen
(§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu
werden.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08 - LG Dessau-Roßlau
AG Wernigerode
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 9. August 2007 ist bei dem Amtsgericht der "Antrag" der Kläger eingegangen , die in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die unter dem 29. August 2007 angeforderte Verfahrensgebühr haben die Kläger am 6. September 2007 entrichtet. Am 10. September 2007 (Montag) haben sie beantragt, die Frist zur Anfechtungsbegründung bis zum 9. Oktober 2007 zu verlängern. Diesem Antrag hat das Amtsgericht am 20. September 2007 stattgegeben. Mit am 2. und 9. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätzen haben die Kläger die Klage im Einzelnen begründet und beantragt, die zu TOP 4, 5, 9 bis 13, 16 und 17 ergangenen Beschlüsse "für nichtig zu erklären" bzw. deren "Ungültigkeit festzustellen". Für den Fall, dass die Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt worden sein sollte, haben sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im ersten Rechtszug hatten sich die Kläger zunächst von Rechtsanwalt B. vertreten lassen, der dem Rechtsstreit nach Beendigung des Mandats als ihr Streithelfer beigetreten ist.
2
Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die Kläger und ihr Streithelfer weiterhin die angefochtenen Beschlüsse zu Fall bringen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Die beanstandeten Beschlüsse seien allenfalls anfechtbar, so dass es auf die Einhaltung der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ankomme. Die erst im Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätze hätten diese Frist jedoch nicht mehr wahren können. Die Frist sei nicht verlängerbar. Für eine entsprechende Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei kein Raum. Dass das Amtsgericht die Frist unzulässigerweise verlängert habe und die Klage innerhalb der verlängerten Frist begründet worden sei, rechtfertige keine andere Bewertung, weil die Kläger nicht auf die Verlängerbarkeit der Frist hätten vertrauen dürfen. Daran scheitere auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

4
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig. Der Senat hat bereits entschieden , dass auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ 156, 279, 294; ebenso etwa Dötsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jennißen/ Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 13, 15 u.157; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.). Schon deshalb vermag die Argumentation der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision wirksam auf die Anfechtungsklage beschränkt, nicht zu überzeugen. Sie ist darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr zurückgekommen.
6
2. Die Revision ist auch begründet.
7
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, so dass eine darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Die dem Begründungserfordernis genügenden Schriftsätze vom 2. und 9. Oktober 2007 sind rechtzeitig eingegangen.
8
aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , wonach das Gesetz eine Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG nicht vorsieht.
9
(1) Offen bleiben kann, ob dieses Ergebnis, wie das Berufungsgericht meint, auf § 224 Abs. 2 ZPO gestützt werden kann, wonach gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert (oder abgekürzt) werden können. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als eine die Beschlussanfechtung materiellrechtlich ausschließende Regelung zu qualifizieren ist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 230 ff. vorgesehen). Es begegnet jedoch ernstlichen Zweifeln, ob § 224 ZPO überhaupt auf Ausschlussfristen des materiellen Rechts anwendbar ist (ablehnend Dötsch, ZMR 2008, 433, 437; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224 Rdn. 1; a.A. wohl Jennißen /Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 104). Die Frage braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. Verlängerungen der Begründungsfrist stellen jedenfalls privatrechtsgestaltende Eingriffe zu Lasten der anderen (gegnerischen) Wohnungseigentümer dar und bedürfen als solche einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist nicht ersichtlich.
10
(2) Das Gesetz ordnet lediglich eine entsprechende Geltung der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG). Die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht es nicht vor. Eine Heranziehung der für Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden Vorschriften der §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 551 Abs. 2 Satz 5, 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Wege der (Rechts-)Analogie scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus (gegen eine Verlängerungsmöglichkeit auch LG Hamburg ZMR 2008, 414, 415; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 104; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 55; Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; a.A. Sauren, NZM 2007, 857, 858; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur WEG-Reform, NZM 2006, 767, 772; BeckOK/Scheel, WEG, § 46 Rdn. 23; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 46 Rdn. 8; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13 Rdn. 155).
11
(a) Bereits die materiellrechtliche Rechtsnatur der Begründungsfrist spricht eher gegen eine analoge Anwendung von Regelungen, die im Kontext zivilprozessualer Begründungserfordernisse stehen (vgl. auch Jennißen/ Suilmann, aaO).
12
(b) Davon abgesehen ist zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 WEG an der aktienrechtlichen Anfechtungsklage orientiert hat (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM 2005, 802, 804; jeweils m.w.N.); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; ebenso nunmehr für die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Für die Ausschlussfrist des § 246 AktG sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor; eine analoge Heranziehung der für die Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden Vorschriften wird nicht befürwortet (vgl. MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 246 Rdn. 33 u. 35; Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, § 246 Rdn. 9; jeweils m.w.N.).
13
Dieses Normkonzept hat der Gesetzgeber für die Anfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz bewusst übernommen. Den Materialien ist klar zu entnehmen, dass die "rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist" nur in begrün- deten Ausnahmefällen durch die entsprechende Anwendung der Regeln über die Wiedereinsetzung abgefedert werden sollten (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Dass die Frist zur Begründung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch die Einfügung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf zwei Monate verlängert wurde, ändert daran nichts. Mit dieser Maßnahme sollte lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Niederschrift über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern nicht selten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verfügung steht und damit die Zeit zur Begründung knapp werden kann (BT-Drs., aaO, S. 73). Schon deshalb kann von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht die Rede sein.
14
(c) Das gilt umso mehr, wenn man die Funktion in den Blick nimmt, die der materiellrechtlichen Begründungsfrist zukommt. Die Regelung sichert den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse und gewährleistet damit über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck besteht darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519). Vor diesem Hintergrund wäre es wenig überzeugend, den Eintritt der Bestandskraft in richterliches Ermessen zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt demgegenüber nur in begründeten Ausnahmekonstellationen zum Tragen (BT-Drs., aaO, S. 38). Frei von Ermessenserwägungen ist sie allein an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft.
15
(d) Entgegen der Auffassung der Revision gebieten verfassungsrechtliche Überlegungen nicht die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungs- lücke. Die der zweimonatigen Begründungsfrist zugrunde liegende Erwartung, dass innerhalb dieses Zeitraumes jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle die Anfechtung unter Berücksichtigung der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer begründet werden kann, hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums. Einen bestimmten Weg zur Bereinigung von Härtefällen gibt die Verfassung nicht vor. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber hierfür den Weg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewählt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO) und er auf diese Weise die widerstreitenden Belange der Wohnungseigentümer austariert hat.
16
bb) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die verfügte Fristverlängerung entfalte keine Rechtswirkungen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft ergangener gerichtlicher Entscheidungen und auf Vertrauensschutzgesichtspunkte abzustellen. Danach darf jedenfalls eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. November 2003, VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.). Das gilt bei unklarer Rechtslage selbst dann, wenn die Fristverlängerung von einem funktionell unzuständigen Gericht gewährt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, KVZ 3/04, NJW-RR 2005, 769) wurde, und im Übrigen auch dann, wenn der Verlängerungsantrag erst kurz vor Fristablauf gestellt wurde. Die auf einen rechtzeitigen Antrag hin bewilligte Fristverlängerung kommt der Partei nur dann nicht zu Gute, wenn die Verlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146). Hiervon abzurücken, sieht der Senat – entgegen der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Revisionsver- handlung – keine Veranlassung. Ob diese Kriterien auch Geltung bei der Beantwortung der anders gelagerten Frage beanspruchen können, unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung einer von dem Berufungsgericht zu Unrecht ausgesprochene Revisionszulassung zu verneinen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.
17
Dass die gewährte Fristverlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war, lässt sich – anders als für Fristverlängerungen, die nach der nunmehr herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung ausgesprochen werden – nicht sagen. Die Verlängerung hat das Amtsgericht am 20. September 2007 und damit vor der Senatsentscheidung zur materiellrechtlichen Einordnung der Begründungsfrist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f.) bewilligt. Vor dem Hintergrund des Standorts der Regelung des § 46 WEG im verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes war die Qualifizierung als prozessuale Frist und die auf dieser Grundlage befürwortete analoge Anwendung etwa von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durchaus vertretbar.
18
b) Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage auch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden. Die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gewahrt. Zwar ist die innerhalb der Monatsfrist eingegangene Klage erst nach Fristablauf zugestellt worden. Dies ist jedoch nach § 167 ZPO unschädlich, weil die Klage "demnächst" (vgl. dazu Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517 m.w.N.) zugestellt worden ist. Die Kläger haben den angeforderten Kostenvorschuss zeitnah nach Erhalt der Kostenrechnung eingezahlt. Die erheblich später veranlasste Zustellung lag allein in der Sphäre des Gerichts begründet und beruhte nicht auf von den Klägern zu vertretenden Verzögerungen.
19
c) Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die für eine Endentscheidung durch den Senat erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 ZPO). Anfechtungsgründe hat es wegen der von ihm angenommenen Versäumung der Begründungsfrist nicht geprüft. Ob die Argumentation der Revision geeignet ist, das auf der Grundlage des Klagevorbringens verneinte Vorliegen von Nichtigkeitsgründen auszuräumen, braucht in dem weiteren Verfahren nicht geklärt zu werden. Der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen kommt rechtserhebliche Bedeutung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517). Sind die Fristen dagegen – wie hier – gewahrt , braucht lediglich geprüft zu werden, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der den Bestand des angefochtenen Beschlusses berührt. Ob der Rechtsfehler als Nichtigkeits- oder als Anfechtungsgrund zu qualifizieren ist, spielt in solchen Fällen keine Rolle (ebenso Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.; Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 156 u. 159; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; a.A. Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77).
20
aa) Wie bereits (oben II.1.) dargelegt, betreffen auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände. Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, BGHZ 156, 279, 294; Dötsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.). Es kann daher auch ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Beschlusses ausgesprochen werden, obwohl der Antrag seinem Wortlaut nach (nur) darauf gerichtet war, den Beschluss für ungültig zu erklären (Senat, aaO, m.w.N.).
21
Wegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen der Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehenden Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird (vgl. auch § 48 Abs. 4 WEG). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Fristversäumung nach § 46 Abs. 1 WEG besteht dann aber auch keine Notwendigkeit, die mitunter nicht einfach zu beantwortende Frage nach der Einordnung als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund (vgl. dazu etwa Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 143 m.w.N.) zu klären. Ebensowenig muss das Gericht Beweis über einen Nichtigkeitsgrund erheben, wenn bereits feststeht, dass ein anderer Rechtsverstoß unter dem Blickwinkel der Anfechtung durchgreift (Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 159; Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.). Die Klärung auch des Nichtigkeitsgrundes kann der Kläger in derartigen Fällen allenfalls bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erzwingen; für die Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO ist in solchen Konstellationen kein Raum (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3332 m.w.N.).
22
bb) Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, die Frage der rechtlichen Qualifizierung müsse geklärt werden, weil ein bereits kraft Gesetzes nichtiger Beschluss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung für unwirksam erklärt werden könne (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77), rechtfertigt keine andere Beurteilung (wie hier Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158 f.; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; Dötsch, aaO), sondern verweist lediglich auf das Erfordernis einer sachgerechten – das Ergebnis der Entscheidungsgründe spiegelnden – Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohnehin im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 m.w.N.), erscheint es unbedenklich , wenn das Gericht – so es die Frage offen lässt, ob ein Anfechtungs- oder ein Nichtigkeitsgrund durchgreift – den Beschluss für ungültig erklärt. Ein sol- cher Tenor bringt nicht nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass nämlich der bezeichnete Beschluss keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch die Konstellation der Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enthält, ob der Ausspruch des Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.
23
Davon abgesehen zeigt etwa die Lehre von den Doppelwirkungen im Recht, dass es aus teleologischen Gründen durchaus möglich ist, ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft anzufechten (vgl. dazu etwa Staudinger/Roth, BGB [2003], § 142 Rdn. 27 ff. m.w.N.). Dem entspricht es, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überwiegend die Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen wird (vgl. dazu etwa OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdn. 3), obwohl § 43 Abs. 1 VwGO für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ausdrücklich die Feststellungsklage bereitstellt (Bender, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rdn. 12). Auch dort steht der prozessökonomische Zweck im Vordergrund , den Gerichten die Prüfung zu ersparen, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt "nur" rechtswidrig oder gar nichtig ist. All dies erhellt, dass es aus- schlaggebend nicht auf eine begrifflich-formale Einordnung ankommt, sondern auf eine normative Sichtweise, die sachangemessene Problemlösungen ermöglicht (ähnlich Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth

Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 18.06.2008 - 9 C 571/07 WEG -
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 S 116/08 -

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 289/05 Verkündet am:
13. Oktober 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cd, D, 309 Nr. 9a;
AGBG § 11 Nr. 12a

a) Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung
vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt
werden dürfen.

b) Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer,
einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren
abzuschließen, ist unwirksam.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05 - LG Mainz
AGMainz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagten sind Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wurde und nach der Teilungserklärung dem betreuten Wohnen dient. Die Teilungserklärung enthält hierzu Regelungen, die die Nutzung der Wohnungen auf einen betreuungsbedürftigen Personenkreis einschränken und die Sondereigentümer verpflichten, mit der Klägerin jeweils einen Betreuungsvertrag über sog. Regelleistungen abzuschließen. Unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte Bestimmung schlossen die Parteien Ende 1997 einen solchen Vertrag. In dem von der Klägerin gestellten Formularvertrag heißt es unter § 5 (Dauer dieses Vertrages): „Tritt dauernde schwere Pflegebedürftigkeit ein, … so ist der Bewohner/Mieter zum Umzug in ein Pflegeheim verpflichtet“.
2
Mit Schreiben vom 23. Januar 2000 erklärte der Beklagte zu 1 die Kündigung des Vertrags. In einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. März 2000 heißt es u.a.: „Die von meinen Mandanten ausgesprochene Kündigung des Betreuungsvertrags und auch ihre Reaktion hierauf liegen mir vor. Meine Mandanten halten an der Kündigung fest“. Mit Anwaltsschreiben vom 10. April 2000 ließ die Klägerin die im „Auftrag der Eheleute M. “ (Beklagten) ausgesprochene Kündigung mit der Begründung zurückweisen , der Betreuungsvertrag sei nicht ordentlich kündbar; die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung lägen nicht vor.
3
Die Klägerin verlangt Vergütung für die Zeit von Mai 2000 bis Ende Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 2.556,46 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch scheitere daran, dass die Beklagten den Betreuungsvertrag wirksam gekündigt hätten. Die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung folge aus § 620 Abs. 2 BGB. Eine Zweckbefristung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Zwar hätten die Parteien den Betreuungsvertrag „an die Eigenschaft der Beklagten als Wohnungseigentümer geknüpft“. Da jedoch das Wohnungseigentum einen dauerhaften Charakter habe, lasse sich daraus nicht auf einen befristeten Zweck der Dienste schließen. Das ordentliche Kündigungsrecht sei nicht abbedungen worden.
§ 5 des Vertrags enthalte keine abschließende Regelung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Auch die Verpflichtung in der Teilungserklärung zum Abschluss eines Betreuungsvertrags stehe der Kündigung nicht entgegen, weil die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des begünstigten Betreuungsunternehmens daraus keine Rechte ableiten könne. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, verstieße eine vertragliche Bindung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gegen § 309 Nr. 9a BGB. Schließlich sei die Kündigung wirksam erklärt worden. Sowohl in dem Schreiben des Beklagten zu 1 vom 23. Januar 2000 als auch in dem anwaltlichen Schreiben vom 16. März 2000 werde hinreichend deutlich die Absicht beider Beklagter zum Ausdruck gebracht, den Betreuungsvertrag zu beenden.

II.

5
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Vergütungsansprüche für die Zeit ab Mai 2000 stehen der Klägerin nicht zu, weil die Beklagten den Betreuungsvertrag wirksam nach §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB gekündigt haben.
6
1. Die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung beruht auf § 620 Abs. 2 BGB.
7
a) Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist das Recht des Dienstvertrags maßgeblich. Zwar sind die durch den Betreuungsvertrag begründeten Vertragspflichten der Klägerin nicht ausschließlich dienstvertraglicher Natur (§ 611 BGB). Vielmehr liegt ein gemischter Vertrag vor, der auch werkund mietvertragsrechtliche Elemente enthält. Die Anwendung von § 620 Abs. 2 BGB folgt jedoch daraus, dass gemischte Verträge dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (etwa BGH, Urt. v. 29. Oktober 1980, VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341, 342; Beschl. v. 21. April 2005, III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2010). Diesen Schwerpunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet im Dienstvertragsrecht gesehen.
8
b) Ein Dienstvertrag ist ordentlich kündbar, wenn seine Dauer weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (§ 620 Abs. 2 BGB) und die Vertragsparteien das Recht auf ordentliche Kündigung nicht wirksam abbedungen haben. So liegt es hier.
9
aa) Eine kalendermäßig bestimmte Vertragsdauer haben die Parteien nicht vereinbart. Ob die Auslegung des Formularvertrags mit Blick auf die Bezugnahme der in der Teilungserklärung festgeschriebenen Verpflichtung der Wohnungseigentümer, zur Realisierung eines betreuten Wohnens einen Betreuungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, die Abrede einer unter § 620 Abs. 2 BGB fallenden Zweckbefristung oder Zweckbedingung mit der Folge ergibt, dass die Dauer des Betreuungsvertrags - abgesehen von dem in § 5 geregelten Eintritt dauernder Pflegebedürftigkeit - an die Stellung der Beklagten als Wohnungseigentümer geknüpft ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, hielte eine solche Bestimmung der Vertragsdauer nicht einer AGB-Kontrolle nach § 11 Nr. 12a AGBG, der zum 1. Januar 2002 durch den inhaltsgleichen § 309 Nr. 9a BGB abgelöst wurde, stand. Eine wirksame - zum Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung führende - Bestimmung der Vertragsdauer durch den Zweck der Dienste läge dann nicht vor.
10
(1) Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, es fehle an einer der AGB-Kontrolle unterliegenden Vertragsklausel, weil sich der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit allein aus dem Zweck der Dienste ergebe, greift nicht durch. Soll das Ende eines Dienstvertrags an eine Zweckbefristung oder Zweckbedingung geknüpft, also von dem sicheren oder unsicheren Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht werden, so bedarf auch eine solche Bestimmung der Vertragsdauer einer Einigung der Vertragsparteien (Palandt /Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 620 BGB Rdn. 8; vgl. auch BAG NJW 2006, 1084, 1086; AnwaltKomm-BGB/Franzen, § 620 Rdn. 6). Das führt bei formularmäßiger Regelung zur Inhaltskontrolle nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften (vgl. Staudinger/Preis, BGB [2002], § 620 Rdn. 8), da die Regelung über eine unmittelbare Festlegung der Hauptleistungen des Vertrages (§ 307 Abs. 3 BGB, § 8 AGBG) hinausgeht.
11
(2) Nach § 309 Nr. 9a BGB11 Nr. 12a AGBG) kann der Dienstberechtigte höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren vertraglich gebunden werden. Unzulässig sind damit zunächst die von dem Wortlaut der Norm ausdrücklich erfassten kalendarischen Befristungen für mehr als zwei Jahre. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck aber auch Verträge, deren Beendigung von einem bestimmten Ereignis abhängt, sofern die Parteien nicht den Eintritt dieses Ereignisses innerhalb von zwei Jahren als sicher vorausgesetzt haben (ähnlich BGH, Urt. v. 30. September 1958, VIII ZR 134/57, NJW 1958, 2062, 2063 zu § 566 BGB a.F.). Für eine solche Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluss ist vorliegend nichts ersichtlich. Aber selbst bei Vorliegen einer derartigen Vorstellung führte das gesetzgeberische Anliegen, eine durch allgemeine Geschäftsbedingen begründete vertragliche Bindung des Dienstberechtigen über zwei Jahre hinaus zu unterbinden, dazu, dass es dem Verwender nach Treu und Glauben versagt wäre, einer - wie hier - erst nach Ablauf von zwei Jahren erklärten ordentlichen Kündigung entgegen zu halten, das für die Zweckbefristung oder Zweckbedingung maßgebliche Ereignis sei entgegen den Erwartungen der Parteien nun doch nicht eingetreten (§ 242 BGB).
12
(3) Soweit das Berufungsgericht meint, bei Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses könne eine mehr als zweijährige Vertragsbindung nach § 242 BGB hinzunehmen sein, und sich für diesen rechtlichen Ausgangspunkt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 (XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134) bezieht, wird nicht bedacht, dass die zitierte Entscheidung zur Abwägung nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) ergangen ist. Bei § 309 Nr. 9a BGB11 Nr. 12a AGBG) handelt es sich dagegen um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit, so dass die Billigung einer über zwei Jahre hinausreichenden Vertragsbindung schon bei Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses auf eine den Gerichten versagte Gesetzeskorrektur hinaus liefe.
13
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Formularvertrag kein Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung zu entnehmen. Ob hiergegen revisionsrechtlich etwas einzuwenden ist, kann dahin gestellt bleiben, weil nach den obigen Ausführungen auch eine solche Klausel nach § 309 Nr. 9a BGB11 Nr. 12a AGBG) keinen Bestand haben könnte.
14
cc) Auch ist die Befugnis zur ordentlichen Kündigung nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig treuwidrig ist, wenn der Gekündigte bei Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf dessen Neuabschluss hätte (BGH, Urt. v. 30. September 1981, IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259, 260; BAG NJW 1100, 1101; OLG Brandenburg, NJW 2001, 450, 451). § 242 BGB greift unter diesem Blickwinkel schon deshalb nicht ein, weil ein Kontrahierungszwang der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren nicht besteht.
15
Allerdings lässt das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (Senat, BGHZ 37, 203, 207; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951). Daher steht es auch dem teilenden Eigentümer nach §§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen und demgemäß die Wohnungsnutzer ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben oder betreuungsbedürftig sein müssen. Auch sind keine grundsätzlichen Einwände dagegen zu erheben, wenn zur Umsetzung der Gebrauchsregelung mit Bindungswirkung nach § 10 Abs. 2 WEG eine Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer festgeschrieben wird, einen Betreuungsvertrag abzuschließen (vgl. Forst, RNotZ 2003, 292, 295 f.; ähnlich Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 38 zur Verpflichtung, dem Abschluss eines bestimmten Verwaltervertrages zuzustimmen), um auf diese Weise die Grundlage für eine möglichst kostengünstige Betreuung zu schaffen. Auf durchgreifende Bedenken stößt ein solcher Kontrahierungszwang indessen jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Verträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen und weder den einzelnen Wohnungseigentümern noch der Wohnungseigentümergemeinschaft wirkliche Spielräume für die Ausgestaltung der Verträge verbleiben. Dabei kann offen bleiben, ob von dem teilenden Eigentümer einseitig gesetzte Bestimmungen in der Teilungserklärung der Inhaltskontrolle nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB (§§ 9 ff. AGBG) in entsprechender Anwendung unterliegen oder ob sich diese Kontrolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszurichten hat (vgl. dazu Senat, BGHZ 151, 164, 173 f. m.w.N auch zum Streitstand). Beide Standpunkte führen vorliegend zu demselben Ergebnis.
16
(1) Dass die entsprechende Anwendung von § 309 Nr. 9a BGB11 Nr. 12a AGBG) die Unwirksamkeit des hier in Rede stehenden Kontrahierungszwangs zur Folge hat, bedarf nach den obigen Ausführungen zur unmittelbaren Anwendung der Vorschrift keiner weiteren Ausführungen.
17
(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Kontrahierungszwang an den Vorgaben von Treu und Glauben misst, weil eine von dem teilenden Eigentümer einseitig gesetzte Verpflichtung zur Eingehung von Betreuungsverträgen mit mehr als zweijähriger Bindung die Wohnungseigentümer in unangemessener Weise benachteiligt. Dabei ist das Anliegen durchaus anzuerkennen, durch eine Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer eine möglichst kostengünstige Betreuung zu ermöglichen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass selbst das Interesse der Wohnungseigentümer an einer kontinuierlichen Verwaltung keine dauerhafte Bindung an einen bestimmten Verwalter zulässt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG). Im Rahmen betreuten Wohnens kann nichts anderes gelten. Die Vorgabe einer dauerhaften Bindung an ein bestimmtes Betreuungsunternehmen ohne die Möglichkeit, Einzelheiten auszuhandeln, würde in nicht hinnehmbarer Weise die rechtliche Stellung der Wohnungseigentümer und ihre Entscheidungsfreiheit beschneiden. Dazu käme es jedoch, wenn der teilende Bauträger die Wohnungseigentümer über die Teilungserklärung unbefristet, unwiderruflich oder über Jahrzehnte hinweg an ein bestimmtes Unternehmen binden könnte. Gerade im Bereich des betreuten Wohnens besteht jedoch nicht zuletzt wegen des personalen Bezugs von Betreuungsleistungen ein gesteigertes Bedürfnis , sich von Unternehmen trennen zu können, die den Erwartungen nicht entsprochen haben. Dem hat der teilende Wohnungseigentümer bei der Ausgestaltung eines Kontrahierungszwangs Rechnung zu tragen. Da das Gesetz für den Bereich des betreuten Wohnens keine Sonderregelung enthält, liegt es im Hinblick auf die einseitige Gestaltung des Kontrahierungszwangs und den personalen Bezug, den Betreuungsleistungen - anders als die von einem Ver- walter zu erbringenden Dienstleistungen - aufweisen, nahe, das zulässige zeitliche Höchstmaß nicht an der für die Verwaltertätigkeit geltenden Höchstfrist von fünf Jahren auszurichten, sondern in Anlehnung an die allgemeine Vorschrift des § 309 Nr. 9 lit. a BGB (§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG) mit zwei Jahren zu bestimmen. Ob im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB eine großzügigere Beurteilung angezeigt sein kann, wenn das Interesse der Wohnungseigentümer zwingend eine höhere Mindestlaufzeit erfordert, weil bestimmte Betreuungsleistungen - etwa wegen eines herausgehobenen Investitionsaufwands - anders nicht zu erlangen sind, kann offen bleiben, weil eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt.
18
2. Schließlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung wirksam von beiden Beklagten erklärt wurde. Einer Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer bedurfte es hierzu nicht.
19
a) An die tatrichterliche Würdigung, dass (auch) in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. März 2000 eine Kündigungserklärung beider Beklagten zu erblicken ist, ist der Senat gebunden. Im Revisionsverfahren kann nur überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob die Auslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (std. Rspr., vgl. etwa Senat, Urt. v. 26. März 2004, V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952 m.w.N.). Dieser Prüfung hält die Auslegung durch das Berufungsgericht stand. Dessen Auffassung, das Festhalten an der früheren Kündigung bringe den für eine neuerliche Kündigung notwendigen Gestaltungswillen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ausreichend deutlich zum Ausdruck, ist möglich und unterliegt keinen im Revisionsverfahren maßgeblichen Auslegungsfehlern. Dies gilt umso mehr, als auch die Klägerin - wie das Antwortschreiben ihres Prozessbe- vollmächtigten vom 10. April 2000 belegt - die in Rede stehende Formulierung als Kündigungserklärung beider Beklagten verstanden hat (§ 133 BGB).
20
b) Der Vertrag konnte von den Beklagten ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer gekündigt werden. Eine rechtliche Verbindung im Sinne eines einheitlichen Geschäfts besteht nicht zu den Betreuungsverträgen der anderen Wohnungseigentümer. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer solchen rechtlichen Verknüpfung lassen sich dem Betreuungsvertrag nicht entnehmen. Daran muss sich die Klägerin als Verwenderin des Formularvertrags festhalten lassen.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 11.11.2002 - 82 C 514/01 -
LG Mainz, Entscheidung vom 23.03.2005 - 3 S 370/02 -

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 200/04 Verkündet am:
13. Februar 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende
Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch
unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des
Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung
des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung
gefassten Beschlüsse.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. August 2002 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Gesellschafterbeschluss der C. Gesellschaft mbH vom 26. November 2001 wird für nichtig erklärt.
2. Die Gesellschafterbeschlüsse der C. Gesellschaft mbH vom 27. November, 29. November und 3. Dezember 2001 sind nichtig.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die C. Gesellschaft mbH (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde, ist eine zweigliedrige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Kläger und Herr J. D.. Beide hielten Geschäftsanteile von je 50 %.
2
Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin enthält in § 7 Nr. 2 hinsichtlich der Durchführung der Gesellschafterversammlung folgende Regelung: "Die Gesellschaft ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mehr als 3/4 der Stimmen repräsentiert sind."
3
Ende des Jahres 2001 beabsichtigte der Kläger, seinen Geschäftsanteil zu veräußern. Bei einer Besprechung am 26. November 2001 zwischen dem Kläger, Herrn D. und dem potentiellen Erwerber wurde keine Einigkeit erzielt. Im Anschluss an die Besprechung wollte Herr D. eine Gesellschafterversammlung durchführen. Der Kläger verweigerte seine Teilnahme. Herr D. führte gleichwohl in Abwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung durch und beschloss die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer.
4
Am Abend des 26. November 2001 um 20.37 Uhr übersandte Herr D. dem Kläger eine E-Mail, mit der er diesen auf den 27. November 2001 10.00 Uhr, zu einer Gesellschafterversammlung einlud mit dem Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers … (Kläger)". Der Kläger behauptet , von dieser E-Mail erst am 29. November 2001 Kenntnis erlangt zu haben. Er nahm dementsprechend an der Versammlung, auf der Herr D. die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund beschloss, nicht teil.
5
Am 29. November und 3. Dezember 2001 führte Herr D. weitere Gesellschafterversammlungen durch, bei denen er beschloss, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen.
6
Das Landgericht hat den Beschluss der Gemeinschuldnerin vom 26. November 2001 für nichtig erklärt und die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29. November und 3. Dezember 2001 festgestellt. Den Beschluss vom 27. November 2001 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund hat es für wirksam erachtet. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. November 2001.
8
I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Ladung vom 26. November 2001 weise keinen zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangel auf. Bei der Ladung sei lediglich die Einhaltung der Ladungsfrist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG missachtet worden, was den Kläger nur zur Anfechtung des Beschlusses berechtige. Der Beschluss beruhe jedoch nicht auf dem formalen Einberufungsmangel. Es komme bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht, dass der Kläger als der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis des Beschlusses hätte beeinflussen können. Mangels Kausalität des Mangels für die Beschlussfassung sei die Anfechtungsklage unbegründet.
9
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der in der Gesellschafterversammlung vom 27. November 2001 von Herrn D. gefasste Abberufungsbeschluss ist analog § 241 Nr. 1 AktG, der im GmbH-Gesetz entsprechend anwendbar ist (BGHZ 36, 207, 210 f.; BGHZ 100, 264, 265), nicht nur anfechtbar, sondern mit Rücksicht auf die Vielzahl und das Gewicht der Einberufungsmängel, die einer Nichtladung des Klägers gleichkommen, nichtig. Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der vom Schrifttum geteilten gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt (BGHZ 36, 207, 211; Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 102; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 51 Rdn. 28; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 37; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 96; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn. 15; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 28).
10
1. Die Ladung des Klägers am Vorabend des 27. November 2001 um 20.37 Uhr per E-Mail ohne Unterschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen , die an die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind.
11
Mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin , der in § 7 Nr. 2 nur die "ordnungsgemäße" Ladung voraussetzt und damit auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 51 GmbHG) verweist, hatte die Ladung des Klägers durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 636) zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), war mit einer Frist von einer Woche zu bewirken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; BGHZ 100, 264, 265 ff.) und die Tagesordnung musste dem Kläger gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG - ebenfalls durch eingeschriebenen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden.
12
2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung des Partizipationsinteresses des Klägers, wenn es diesen Einberufungsmangel als einen nur zur Anfechtung berechtigenden Ladungsmangel wertet, dem es zudem fehlerhaft die Kausalität für die Beschlussfassung vom 27. November 2001 abspricht.
13
Die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts , seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151). Das Teilnahmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwirken , hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, wenn - wie hier - der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151; v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568). Erschwert eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung.
14
So liegt der Fall hier. Selbst wenn der Kläger, was er bestreitet, die E-Mail noch am Abend des 26. November 2001 zur Kenntnis genommen hätte, war ihm eine sachgerechte Ausübung seines Teilnahmerechts in einer seiner Nichtladung gleichkommenden Weise unmöglich.
15
3. Gleichgültig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f.; BGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kausalitätserwägungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt.
16
III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf die Revision des Klägers die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom 27. November 2001 feststellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 10 O 128/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.07.2004 - 6 U 174/02 -

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 26/06 Verkündet am:
19. Januar 2007
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Wohnungseigentümern
die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer
unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums
nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung
nachhaltig beeinträchtigt.

b) Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der säumige Wohnungseigentümer
vor Beschlussfassung abgemahnt werden. Von einer Abmahnung kann nur abgesehen
werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder
keinen Erfolg verspricht.

c) Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt
sich rechtlich als Abmahnung dar. Er erlaubt nach entsprechender Beschlussfassung
eine Entziehungsklage, wenn der betroffene Wohnungseigentümer, und sei
es auch nur einmal, die abgemahnten Pflichten versäumt. Etwas anderes gilt nur,
wenn der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
Dauer seines Wohlverhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden
Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2007 - V ZR 26/06 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte, der seine Wohnung vermietet hat, zahlte das von ihm geschuldete Wohngeld seit 1997 regelmäßig erst nach gerichtlicher Geltendmachung. Seine Rückstände beliefen sich im Wirtschaftsjahr 2003/2004 auf 4.036,99 € und im Wirtschaftsjahr 2004/2005 auf 3.240,00 €, die er im Verlaufe des Rechtsstreits bezahlte.
2
Auf einer Wohnungseigentümerversammlung am 9. August 2004 beschloss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Beklag- ten, diesem das Wohnungseigentum zu entziehen, „da er fortlaufend seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der WEG verweigert oder diese erst durch aufwendige und langwierige Mahnverfahren erzwungen werden müssen“. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Der Aufforderung der Kläger vom 16. August 2004, ihnen freiwillig seine Wohnung zu verkaufen, kam der Beklagte nicht nach. Auch das Angebot der Kläger vom 21. September 2004, die gerichtliche Geltendmachung des Entziehungsbeschlusses zurückzustellen, wenn die Rückstände bis zum 6. Oktober 2004 ausgeglichen und das Wohngeld künftig pünktlich gezahlt würden, nahm der Beklagte nicht zum Anlass für entsprechende Zahlungen. Er zahlte sie vielmehr erst nach dem Urteil erster Instanz. Die Kläger möchten den Entziehungsbeschluss mit der vorliegenden Klage durchsetzen. Dem tritt der Beklagte entgegen.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher dieser die Entziehung seines Wohnungseigentums verhindern will. Die Kläger beantragen , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar der von dem Amtsgericht herangezogene Entziehungsgrund des Zahlungsrückstands (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG) mit der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung entfallen. Die Klage sei aber unabhängig hiervon nach § 18 Abs. 1 WEG begründet. Den Klägern sei nämlich das unregelmäßige und unpünktliche Zahlungsverhalten des Beklagten nicht länger zuzumuten. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Sie liege aber auch vor, weil die Kläger dem Beklagten Gelegenheit zum freiwilligen Verkauf gegeben und eine Zurückstellung der gerichtlichen Durchsetzung des Entziehungsbeschluss bei Ausgleich der Rückstände und künftig pünktlicher Zahlung in Aussicht gestellt hätten.

II.


5
Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand.
6
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Aktivlegitimation der Kläger als Wohnungseigentümer aus. Die Wohngeldansprüche, auf deren unpünktliche und unregelmäßige Zahlung die Entziehungsklage gestützt wird, stehen zwar nicht den Wohnungseigentümern, sondern der teilrechtsfähigen (dazu: Wenzel, ZWE 2006, 462, 463 f.) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu (Senat, BGHZ 163, 154, 169 f.). Die Entscheidung darüber, ob dem säumigen Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum entzogen werden soll, betrifft aber nach geltendem Recht die Mitgliedschaft und gehört deshalb nicht zur Kompetenz des Verbandes (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 18 WEG Rdn. 7; Abramenko, ZMR 2005, 585 f.; Jennißen, ZMR 2006, 203, 205). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könnte einzelne Wohnungseigentümer im Übrigen ermächtigen, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen ; dies braucht nicht ausdrücklich zu geschehen (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 f.). Eine solche Ermächtigung wäre in dem Beschluss über die Entziehung zu sehen. Die Kläger wären deshalb auch dann aktivlegitimiert, wenn der Entziehungsanspruch dem Verband und nicht (mehr) den Wohnungseigentümern zustünde.
7
2. Nicht zu beanstanden ist ferner der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , auch die fortdauernd unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne die Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen.
8
a) Die Entziehung des Wohnungseigentums setzt nach § 18 Abs. 1 WEG voraus, dass sich der betroffene Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung seiner ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Zu der Verletzung solcher gemeinschaftsbezogenen Pflichten gehört die Verletzung der Pflicht zur Lasten- und Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG. Das zeigt schon das Gesetz selbst, wenn es Wohngeldrückstände in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG, allerdings unter besonderen Voraussetzungen, als Regelbeispiel für eine zur Entziehung des Wohnungseigentums führende Pflichtverletzung benennt.
9
b) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist eine Entziehung wegen Wohngeldrückständen allerdings nur möglich, wenn sich der Wohnungseigentümer in Höhe eines Betrags, der drei Prozent des Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet und, § 19 Abs. 2 WEG, diesen Rückstand auch nicht bis zu Erteilung des Zuschlags nach § 57 WEG ausgleicht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Beklagte seinen Rückstand nach seiner Verurteilung in erster Instanz ausgeglichen hat. Das versperrt aber den Rückgriff auf die Generalklausel des § 18 Abs. 1 WEG nicht. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG hebt lediglich einen speziellen Anwendungsfall des § 18 Abs. 1 WEG beispielhaft hervor und steht der Anwendung des § 18 Abs. 1 WEG auf andere Fälle der Verletzung der Pflicht zur Lasten- und Kostentragung nicht von vornherein entgegen. Die unpünktliche Erfüllung dieser Pflicht kann ein Gewicht erlangen, das den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar macht. Das ist für die nach § 543 Abs. 1 und 2 BGB von ähnlichen Voraussetzungen abhängige und auch inhaltlich vergleichbare Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Mietrückständen anerkannt (BGH, Urt. v. 11. Januar 2006, VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, 1586; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl., § 543 Rdn. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 Rdn. 168; ebenso zu § 554a BGB a.F. BGH, Urt. v. 23. September 1987, VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77, 78; Urt. v. 6. November 1996, XII ZR 60/95, NJW-RR 1997, 203 f.). Für den Entziehungsanspruch nach § 18 Abs. 1 WEG gilt nichts anderes.
10
Das Gemeinschaftseigentum lässt sich sachgerecht nur verwalten, wenn die Wohnungseigentümer die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel nicht nur beschließen (dazu Senat, BGHZ 163, 154, 175), sondern die gefassten Beschlüsse auch umsetzen und die Wohngelder und Umlagen zahlen. Entzieht sich ein Wohnungseigentümer nicht nur gelegentlich und nicht nur geringfügig dieser Pflicht, entstehen nicht nur Rechtsverfolgungskosten, die allerdings dem säumigen Wohnungseigentümer angelastet werden könnten. Ein solches Verhalten kann vor allem dem Verwalter oder den mit der Verwaltung befassten Wohnungseigentümern je nach Umfang und Häufigkeit der Zahlungsverzögerungen die erforderliche Planungssicherheit nehmen und die Verwaltung nachhaltig beeinträchtigen. Das gilt nicht nur dann, wenn Rückstände auflaufen oder deshalb Sonderumlagen zu beschließen und aufzubringen sind, sondern auch dann, wenn der Wohnungseigentümer auf Mahnung oder Klage oder nur mit Verzögerung zahlt. Stört ein solches Verhalten die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nachhaltig, kann es die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar machen. Das hat das Berufungsgericht hier ange- nommen. Diese nur eingeschränkt überprüfbare (für § 543 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 11. Januar 2006, VIII ZR 364/04, aaO) tatrichterliche Wertung ist insoweit nicht zu beanstanden.
11
3. Zu beanstanden ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung der Lasten- und Kostentragungspflicht setze eine Abmahnung nicht voraus.
12
a) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass eine Abmahnung in § 18 Abs. 1 WEG, anders als in dem erwähnten Vergleichsfall der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl. § 543 Abs. 3 BGB), nicht ausdrücklich erwähnt wird. Teilweise wird eine solche Abmahnung deshalb auch nicht besonders angesprochen (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 18 WEG Rdn. 2; Meyer, WEZ 1987, 17, 18 f.) oder wegen des Gewichts des Entziehungsgrundes nicht verlangt (LG Tübingen NJW-RR 1995, 650, 651; Kreuzer in: Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht , Teil 13 Rdn. 25; Hogenschurz, NZM 2005, 611, 614; inhaltlich auch AG Erlangen ZMR 2004, 539, 540; weitergehend wohl LG Stuttgart NJW-RR 1997, 589, wonach auch die Kumulation mehrerer Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht genügen soll). Nach herrschender Ansicht ist Unzumutbarkeit dagegen erst anzunehmen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere eine Abmahnung, erfolglos geblieben sind (OLG Köln ZMR 1998, 48, 49; LG Aachen, ZMR 1993, 233, 234; AG Dachau ZMR 2006, 319, 320; ähnlich LG Köln ZMR 2002, 227, 229; AnwKomm-BGB/Schultzky, § 18 WEG Rdn. 4; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 18 Rdn. 14; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 18 WEG Rdn. 1; KK-WEG/Riecke, § 18 Rdn. 27; MünchKomm -BGB/Engelhardt, 4. Aufl., § 18 WEG Rdn. 2; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 18 Rdn. 1; Staudinger/Kreuzer, BGB [2005], § 18 WEG Rdn. 2 u. 17; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 18 Rdn. 1; Becker/Kümmel/Ott, Wohnungseigentum , Rdn. 559; noch strenger Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl., § 18 Rdn. 5: erfolgloses Verfahren nach § 43 WEG).
13
b) Die herrschende Ansicht überzeugt.
14
(1) Das Erfordernis einer Abmahnung folgt aus dem Zweck der Entziehungsklage und der Systematik ihrer Tatbestände. Der Gesetzgeber hat die Entziehungsklage als letztes Mittel zur Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens gegenüber einem von ihm so genannten „Störenfried“ eingeführt (Entwurfsbegründung in BR-Drucks. I/252 S. 27 zu § 22 und mündl. Erläuterung der Beschlussempfehlung in StenBer I. WP S. 4387 C). Als Störenfried hat er einen Wohnungseigentümer angesehen, der nicht nur seine Pflichten grob verletzt, sondern böswillig ist. Das lässt sich, von Ausnahmefällen abgesehen, nur feststellen , wenn der Wohnungseigentümer zunächst zur Einhaltung seiner Pflichten angehalten wird, also eine Abmahnung erfolgt. Eine solche Abmahnung wird denn auch in dem Regelbeispiel des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, das im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt worden ist (Beschlussempfehlung in BT-Drucks. I/1802), ausdrücklich angesprochen. Danach liegen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 WEG insbesondere dann vor, wenn der Wohnungseigentümer „trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 [WEG] obliegenden Pflichten verstößt“. Demnach bedarf es in dieser Fallgestaltung mindestens zweier Pflichtverletzungen nach einer Abmahnung (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 18 Rdn. 31; Kreuzer in: Köhler/Bassenge, aaO, Rdn. 9; KK-WEG/Riecke, § 18 Rdn. 33; Niedenführ/Schulze, aaO, § 18 Rdn. 10; Hogenschurz, NZM 2005, 611, 613). Eine Abmahnung ist in dem zweiten , dem vorliegenden Fall näher liegenden Regelbeispiel nach § 18 Abs. 2 Nr.
2 WEG zwar nicht vorgeschrieben. Hier wird aber ein der Abmahnung entsprechender Effekt dadurch erreicht, dass die Entziehung nach § 19 Abs. 2 WEG entfällt, wenn die Rückstände bis zum Zuschlag nach § 57 WEG ausgeglichen werden. Die Entziehungsklage hat damit selbst lediglich die Wirkung einer Abmahnung. Bei anderen Pflichtverletzungen, die ein vergleichbares Gewicht haben müssen, auf eine Abmahnung zu verzichten, führte zu einem nicht vermittelbaren Wertungswiderspruch.
15
(2) Nur mit einer Abmahnung kann auch den aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) folgenden Anforderungen an die Vorschrift Rechnung getragen werden. Das Eigentumsgrundrecht steht einer Entziehung von Wohnungseigentum aus den in § 18 Abs. 1 WEG bestimmten Gründen zwar nicht entgegen; sie kommt aber nur bei Vorliegen enger Voraussetzungen in Betracht (BVerfG NJW 1994, 241, 242). Sie darf nur als letztes Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer eingesetzt werden (OLG Köln, ZMR 1998, 48, 49; LG Landau, WuM 1986, 151, 152; LG Aachen, ZMR 1993, 233, 235; LG Köln, ZMR 2002, 227, 229; LG Augsburg, ZMR 2005, 230 f.; AG Dachau, ZMR 2006, 319, 320; Becker/Kümmel/Ott, aaO, Rdn. 559; Niedenführ/Schulze, aaO, § 18 Rdn. 1; Staudinger/Kreuzer, aaO, § 18 WEG Rdn. 2; Weitnauer/Lüke, aaO, § 18 Rdn. 1). Ob das der Fall ist, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn der Wohnungseigentümer abgemahnt worden ist. Die anderen Wohnungseigentümer haben daher die bestehenden und ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen , wozu auch die Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers gehört. Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet (AG Dachau, ZMR 2006, 319, 320; KK-WEG/Riecke, § 18 Rdn.

28).


16
(3) So sieht es auch § 543 Abs. 3 BGB für das Mietrecht vor, an dem sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 18 WEG ausdrücklich ausgerichtet hat (Entwurfsbegründung aaO) und an das er sich bei ihrer Gesetz gewordenen Fassung noch stärker angelehnt hat als der Entwurf (Beschlussempfehlung aaO). Auch § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus einem in einer Pflichtverletzung liegenden wichtigen Grund nur zu, wenn eine Abmahnung erfolglos war. Etwas anderes gilt nach § 314 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB nur, wenn eine Abmahnung unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht. Diese Grundsätze gelten auch für die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses nach § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB (MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO, § 723 Rdn. 32 a. E.) und eines Dienstoder Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 (MünchKomm-BGB/Henssler, aaO, § 626 Rdn. 89 f.). Ein Grund, von dieser einheitlichen Wertung bei der den genannten Tatbeständen insoweit vergleichbaren Entziehungsklage abzuweichen , ist nicht erkennbar.
17
(4) Danach war hier eine Abmahnung erforderlich.
18
(a) Der Beklagte hat zwar seine Pflicht zur Zahlung des Wohngelds über Jahre hinweg nur auf gerichtliche Inanspruchnahme hin erfüllt. Die Kläger haben die Gemeinschaft aber dessen ungeachtet fortgesetzt. Für den Beklagten war ohne einen entsprechenden Hinweis nicht klar, dass sein Verhalten die Kläger nicht nur zur Einleitung gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung der Gemeinschaftsansprüche veranlasste, sondern aus ihrer Sicht die Grundlage einer Fortführung der Gemeinschaft erschütterte und Anlass zur Entziehung des Wohnungseigentums gab.
19
(b) Eine Abmahnung war den Klägern zuzumuten. Sie war ohne weiteres möglich und bedeutete keine Verzögerung bei der Herstellung geordneter Verhältnisse. Sie setzte nämlich - wie bei § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG (dazu: Pick in: Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 18 Rdn. 31 a. E.; Erman/Grizwotz, aaO, § 18 WEG Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 18 WEG Rdn. 4; Palandt /Bassenge, aaO, § 18 WEG Rdn. 3; Staudinger/Kreuzer, aaO, § 18 WEG Rdn. 20) - keinen Beschluss der Gemeinschaft voraus; es genügte vielmehr dass der Verwalter oder ein Wohnungseigentümer sie aussprach. Sie war dann auch nicht selbständig anfechtbar (für § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG: BayObLG NJWRR 2004, 1020, 1021).
20
(c) Eine Abmahnung war auch nicht aussichtslos. Der Beklagte hat zwar weder den Entziehungsbeschluss noch das Angebot der Kläger, von der Durchsetzung dieses Beschlusses bei fristgerechtem Ausgleich der Rückstände und künftig pünktlicher Zahlung Abstand zu nehmen, zum Anlass genommen, die Rückstände auszugleichen. Er hat es vielmehr wiederum auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen. Das besagt aber nicht, dass die zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG erforderliche Abmahnung auf den Beklagten ohne Eindruck geblieben wäre. Aus seiner Sicht ging es den Klägern bislang nur um den Ausgleich der Rückstände. Diese Rückstände haben sie gerichtlich durchgesetzt. Gegen einen Ausgleich vor allem der Rückstände wollten sie auf die Durchsetzung des Entziehungsbeschlusses verzichten. Dass es ihnen um mehr, nämlich um eine generelle Änderung seines Zahlungsverhaltens und um eine Entziehung des Wohnungseigentums auch für den Fall ging, dass er die Rückstände später doch ausglich, konnte der Beklagte bei objektiver Sicht nicht erkennen. Aus seiner Sicht hat sich die Gemeinschaft sich mit der Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche begnügt. Wollte sie weitergehende Konsequenzen ziehen, musste sie das unmissverständlich deut- lich machen (vgl. für den insoweit parallelen Fall einer verhaltensbedingten Kündigung: BAGE 99, 340, 345; BB 2005, 716, 718). Das lässt sich dem zudem erst nach dem Entziehungsbeschluss an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 21. September 2004 zwar bei näherem Hinsehen entnehmen. Dem Beklagten wurde das aber erst in der Klagebegründung deutlich. Deshalb rechtfertigt sein Verhalten nicht den Schluss, dass ihn eine Abmahnung unbeeindruckt gelassen hätte.
21
4. Die erforderliche Abmahnung konnten die Kläger entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht nachholen.
22
a) Zweifelhaft ist schon, ob die als nachträgliche Abmahnungen in Betracht zu ziehenden Schreiben der Kläger vom 16. August und 21. September 2004 inhaltlich den Anforderungen an eine Abmahnung genügen. In dem ersten Schreiben wird der Entziehungsbeschluss erläutert, dem Beklagten aber nicht Gelegenheit gegeben, ihn abzuwenden. Er wird vielmehr aufgefordert, ihn zu erfüllen. In dem zweiten Schreiben erklären sich die Kläger zwar bereit, bei pünktlicher Erfüllung seiner Pflichten durch den Beklagten die gerichtliche Durchsetzung des Entziehungsbeschlusses zurückzustellen. Sie behalten sich aber auf Dauer vor, bei einem neuerlichen Verstoß ohne weitere Beschlussfassung eine Entziehungsklage zu erheben. Ob darin eine Abmahnung gesehen werden kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben.
23
b) Eine Abmahnung kann den ihr zugedachten Zweck nur erfüllen, wenn sie vor einem Entziehungsbeschluss erfolgt, woran es hier fehlt. Sie soll den Wohnungseigentümer vor dem drohenden Entziehungsbeschluss warnen (LG Aachen, ZMR 1993, 233, 235; KK-WEG/Riecke, § 18 Rdn. 29; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 18 Rdn. 5; Staudinger/Kreuzer, aaO, § 18 WEG Rdn. 17). Gleichzeitig soll er erfahren, was er zu tun hat, um diesen Beschluss und seinen Vollzug zu vermeiden. Die Abmahnung soll aber auch sicherstellen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Entziehungsbeschluss nur fassen, wenn die Pflichtverletzung eine Fortführung der Gemeinschaft unzumutbar macht. Dazu sollen sie dem betroffenen Wohnungseigentümer eine letzte Möglichkeit zur Verhaltensänderung geben und berücksichtigen, was er auf die Abmahnung zur Rechtfertigung oder Erklärung seines Verhaltens vorbringt. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Abmahnung vor Beschlussfassung erfolgt. Ist der Beschluss einmal gefasst, kann eine Abmahnung nur noch als Druckmittel dazu dienen, den gefassten Beschluss durchzusetzen. Das ist zwar legitim (BayObLGZ 1975, 53, 57; Kreuzer in: Köhler/Bassenge, aaO, Rdn. 34; Staudinger /Kreuzer, aaO, § 18 Rdn. 33), nimmt der Abmahnung aber ihren eigentlichen Sinn und genügt deshalb nicht. Damit scheidet eine Entziehung aufgrund des gefassten Entziehungsbeschlusses aus.
24
5. Der gefasste Entziehungsbeschluss macht dem Beklagten aber - jedenfalls in Verbindung mit dem Schreiben vom 21. September 2004 - klar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die fortdauernd unpünktliche Zahlung der Wohngelder durch den Beklagten nicht länger hinnehmen und dies zum Anlass für eine Entziehung nehmen will. Er stellt inhaltlich eine Abmahnung dar, die auch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgen kann (OLG Hamburg, ZMR 2003, 596; Staundinger/Kreuzer, aaO, § 18 Rdn. 20 a.E.). Das hat zur Folge, dass ein Entziehungsgrund gegeben ist, wenn der Beklagte künftig, und sei es auch nur einmal, seine Zahlungsverpflichtungen in nicht nur zu vernachlässigendem Umfang unpünktlich erfüllt. Die Gemeinschaft könnte dann den nach § 18 Abs. 3 WEG erforderlichen Entziehungsbeschluss fassen und auf Entziehung klagen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer seines Wohl- verhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt (so für den insoweit vergleichbaren Fall der verhaltensbedingten Kündigung: BAG, DB 1987, 1303 und 2367; NZA 1987, 418, 419).

III.


25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 311 C 58/05 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.12.2005 - 25 S 121/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 250/02 Verkündet am:
18. Oktober 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft
(§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger
personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs
(§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines
Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG)
auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung
erstrecken.

b) Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten,
die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation
zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Beschlußgegenstandes
"erforderlich" sind, so liegt darin zugleich ein "relevanter"
Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden
Aktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit
des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche
Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im
Anfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär
von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2002 aufgehoben, soweit die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 gegen die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2000 abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 2 (künftig: die Klägerin) ist Aktionärin der Beklagten, die durch Verschmelzung im Wege der Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) aus der T. AG und der F. K. AG H.-K. (im folgenden: K. AG) hervorgegangen ist. Die Verschmelzung wurde am 17. März 1999 in das Han-
delsregister eingetragen. In der ersten ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2000 wurde u.a. die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1998/99 (TOP 3 und 4) mit Mehrheiten von über 99 % beschlossen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die beiden Entlastungsbeschlüsse angefochten und dazu geltend gemacht, die - mit den Organmitgliedern der übertragenden Rechtsträger weitgehend personenidentischen - Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten hätten im Zusammenhang mit der unternehmerisch verfehlten Verschmelzung ihre Sorgfaltspflichten verletzt, insbesondere die K. AG zu Lasten der Aktionäre der T. AG maßlos überbewertet. Die zur Rechtfertigung der Verschmelzung unterbreiteten Prognosen hätten sich in der Folge als völlig unrealistisch erwiesen. In der Hauptversammlung seien auf die Aufklärung dieses Sachverhalts zielende Auskunftsersuchen u.a. der Klägerin pflichtwidrig nicht beantwortet worden, um diese Fehlleistungen und Täuschungen zu verdecken. Die auch noch gegen weitere Hauptversammlungsbeschlüsse vom 24. Mai 2000 gerichtete Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen insgesamt erfolglos. Der Senat hat die Revision der Klägerin insoweit zugelassen, als die Anfechtungsklage gegen die Entlastungsbeschlüsse abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht meint, die Behauptungen der Klägerin über angebliche Fehlleistungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Ver-
schmelzung seien gegenüber den Entlastungsbeschlüssen "von vornherein unerheblich" , weil die Hauptversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung ein nahezu freies Ermessen habe und es ihr frei stehe, auch eine pflichtvergessene Verwaltung zu entlasten. Die Entlastungsbeschlüsse seien auch nicht wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Klägerin (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) anfechtbar. Die auf nachteilige Auswirkungen der Verschmelzung zielenden Auskunftsbegehren der Klägerin seien für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs über die Entlastung der Organe der Beklagten schon nicht erforderlich gewesen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG), weil die Verschmelzung von den Organen der übertragenden Rechtsträger betrieben worden sei und diese trotz weitgehender Personengleichheit nicht mit den Organen der Beklagten identisch seien, über deren Entlastung durch die angefochtenen Beschlüsse allein entschieden worden sei. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Kausalität der angeblichen Auskunftspflichtverletzung für die Beschlußergebnisse.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zu weit geht die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege im Ermessen der Hauptversammlung, auch pflichtvergessenen Verwaltungsmitgliedern Entlastung zu erteilen (§ 120 AktG), ohne daß dies zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) führe. Wie der Senat in seinem - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Urteil vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 52) klargestellt hat, ist ein Hauptversammlungsbeschluß , der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt, selbst inhaltlich gesetzwidrig und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Ein solcher
Verstoß ist aber von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Aufklärungsrüge.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entlastungsbeschlüsse seien auch nicht wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Klägerin (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) anfechtbar.

a) Wie sich schon aus § 243 Abs. 4 AktG ergibt und von dem Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt wird, kann ein Hauptversammlungsbeschluß auch wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG) gesetzwidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein. Das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG ist Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt sich die Erforderlichkeit der von der Klägerin in der Hauptversammlung begehrten Auskünfte jedenfalls mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
aa) Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt lediglich darauf ab, mißbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluß - oder sonstigen Gegenstandes der Tagesordnung unerheblichen Fragen
zu belasten (vgl. BegrRegE bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 185; Decher in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 131 Rdn. 132). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGHZ 149, 158, 164; weitergehend Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 131 Rdn. 3, 81; Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 131 Rdn. 3, 41), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" (vgl. Kubis aaO Rdn. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Decher aaO § 131 Rdn. 141; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 131 Rdn. 12 jew. m.w.Nachw.).
bb) Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gemäß § 120 AktG gilt im Grundsatz nichts anderes. Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326; Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 25 ff.). Weder die beschränkte Wirkung der Entlastung (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen (bis zu der oben I 1 genannten Grenze) rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen (vgl. Decher aaO § 131 Rdn. 188), wie das Berufungsgericht meint. Auch ein innerhalb der Ermessensgrenzen liegender Entlastungsbeschluß ist gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG anfechtbar , wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Aus-
künfte unberechtigt verweigert werden (vgl. BGHZ 36, 121, 139 ff.), was freilich voraussetzt, daß das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind. Für eine weitergehende Einschränkung besteht kein Anlaß , weil einem Aktionär nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen "abzusegnen" und ihr das Vertrauen auszusprechen.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die von der Klägerin begehrten Auskünfte über die Anteile der verschmolzenen Rechtsträger an dem insgesamt enttäuschenden Jahresergebnis nicht deshalb für die Entlastungsentscheidung "irrelevant", weil die Verschmelzung von den Organen der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vorbereitet und durchgeführt worden ist. Abgesehen davon, daß die von der Klägerin gestellten Fragen zum Teil die Geschäftstätigkeit der Beklagten und damit die Tätigkeit ihrer Organe im abgelaufenen Geschäftsjahr betrafen, verkennt das Berufungsgericht, daß die Entlastung gemäß § 120 Abs. 1 AktG sich nicht auf die institutionellen "Organe", sondern - auch bei der üblichen Form der Gesamtentlastung (vgl. dazu Hüffer aaO § 120 Rdn. 8) - auf die Organmitglieder bezieht. Diese waren hier - wie das Berufungsgericht feststellt - mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger weitgehend personengleich. Es läßt sich daher nicht von vornherein ausschließen , daß ihre etwaigen unternehmerischen Fehlleistungen oder Fehleinschätzungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung, auf deren Herausstellung die Auskunftsbegehren der Klägerin zielten, aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Entscheidung über die Entlastung zumindest unter dem Aspekt des darin liegenden Vertrauensvotums für die Zukunft (vgl. oben bb) eine Rolle spielen konnten. Das gilt unabhängig von der Rechtsfrage, ob die Verschmelzung eine Zäsur für den Vergangenheitsbezug der Entlastung bildet
und die Hauptversammlung des neuen Rechtsträgers daher nicht befugt ist, die Organmitglieder der übertragenden Rechtsträger für ihre frühere Tätigkeit zu entlasten (so Lutter/Grunewald, UmwG 2. Aufl. § 20 Rdn. 29; Kubis in Münch.Komm.z.AktG aaO § 120 Rdn. 19, a.A. Martens, AG 1986, 57, 59). Hier geht es umgekehrt darum, ob den Organmitgliedern mit Rücksicht auf etwaige frühere Fehlleistungen und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Gesellschaft das Vertrauensvotum zu verweigern war. Daß die von der Klägerin gestellten Fragen nach den Ursachen für die enttäuschende Geschäftslage der Beklagten "Angelegenheiten der Gesellschaft" i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG betrafen, kann ernstlich nicht bezweifelt werden.
Ob die Entlastungsbeschlüsse der übertragenden Rechtsträger vom 25. und 26. Februar 1999 Rechtswirkung für die Beklagte und deren Hauptversammlung hatten, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon kann sich das Auskunftsrecht des Aktionärs im Rahmen der Entlastungsentscheidung auch auf frühere Tätigkeiten der Organmitglieder (vgl. Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 131 Rdn. 49) sowie auf Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahrs erstrecken, wenn diese Vorgänge sich erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt geworden sind, oder es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. Decher aaO § 131 Rdn. 150 f.; Zöllner aaO § 131 Rdn. 25).

b) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Anfechtung der vorliegenden Entlastungsbeschlüsse scheitere jedenfalls an fehlender Kausalität der angeblichen Auskunftspflichtverletzung für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs.
aa) Zur Einschränkung des nach einhelliger Ansicht zu weit gefaßten § 243 Abs. 1 AktG (vgl. dazu Hüffer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 27), wonach jeder Verfahrensverstoß zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führen würde, hat der Senat zwar früher gefordert, daß das Beschlußergebnis - im Sinne einer potentiellen, von der Gesellschaft zu widerlegenden Kausalität - auf dem Verstoß "beruhen" muß. Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, 139 f.; 107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.). Diese Rechtsprechung, die auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat der Senat jedoch schon im Urteil vom 12. November 2001 (II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.) aufgegeben (vgl. auch BGHZ 153, 32, 36 f.: gesetzwidrige Bekanntmachung der Tagesordnung). Maßgebend ist danach die "Relevanz" des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluß anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden , am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. grundlegend Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff.; ähnlich Hüffer, AktG 6. Aufl. § 243 Rdn. 12 f.; derselbe in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 28 ff.; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 24 ff.). Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlußgegenstandes in dem oben (zu 2 a) dargelegten Sinne "erforderlich" sind, so liegt
darin zugleich ein "relevanter" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im Anfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte (mißverständlich § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG-RefE UMAG; dazu Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 256). Soweit in BGHZ 149, 158, 164 f. noch Kausalitätserwägungen als notwendiges Relevanzkriterium anklingen, wird daran nicht festgehalten.
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin begehrten Auskünfte seien zur Ermittlung eines unredlichen Verhaltens der Organmitglieder nicht geeignet und daher für die Entlastungsentscheidung eines vernünftig urteilenden Aktionärs "nicht relevant" gewesen, hat das mit obigen Relevanzkriterien nichts zu tun und geht daran vorbei, daß nicht nur ein unredliches, sondern auch ein sonstiges fehlsames Organhandeln Grund für die Verweigerung der Entlastung sein kann. Ob die Klägerin ihr subjektiv verfolgtes Ziel, ein unredliches Organhandeln aufzudecken, mit den begehrten Auskünften erreichen konnte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der Auskunft nicht entscheidend.
III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat die Sache aufgrund unzutreffender rechtlicher Prämissen nicht unter den oben im einzelnen dargestellten Aspekten der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte und damit der Relevanz einer etwaigen Auskunftspflichtverletzung geprüft. In dieser Hinsicht bedarf die Sache noch einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung im Hinblick auf die von der Klägerin im einzelnen gestellten Fragen und
deren Erforderlichkeit bzw. Erheblichkeit für die Ausübung des Entlastungsermessens eines objektiv urteilenden Aktionärs.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien , zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 200/04 Verkündet am:
13. Februar 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende
Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch
unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des
Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung
des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung
gefassten Beschlüsse.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. August 2002 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Gesellschafterbeschluss der C. Gesellschaft mbH vom 26. November 2001 wird für nichtig erklärt.
2. Die Gesellschafterbeschlüsse der C. Gesellschaft mbH vom 27. November, 29. November und 3. Dezember 2001 sind nichtig.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die C. Gesellschaft mbH (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde, ist eine zweigliedrige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Kläger und Herr J. D.. Beide hielten Geschäftsanteile von je 50 %.
2
Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin enthält in § 7 Nr. 2 hinsichtlich der Durchführung der Gesellschafterversammlung folgende Regelung: "Die Gesellschaft ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mehr als 3/4 der Stimmen repräsentiert sind."
3
Ende des Jahres 2001 beabsichtigte der Kläger, seinen Geschäftsanteil zu veräußern. Bei einer Besprechung am 26. November 2001 zwischen dem Kläger, Herrn D. und dem potentiellen Erwerber wurde keine Einigkeit erzielt. Im Anschluss an die Besprechung wollte Herr D. eine Gesellschafterversammlung durchführen. Der Kläger verweigerte seine Teilnahme. Herr D. führte gleichwohl in Abwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung durch und beschloss die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer.
4
Am Abend des 26. November 2001 um 20.37 Uhr übersandte Herr D. dem Kläger eine E-Mail, mit der er diesen auf den 27. November 2001 10.00 Uhr, zu einer Gesellschafterversammlung einlud mit dem Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers … (Kläger)". Der Kläger behauptet , von dieser E-Mail erst am 29. November 2001 Kenntnis erlangt zu haben. Er nahm dementsprechend an der Versammlung, auf der Herr D. die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund beschloss, nicht teil.
5
Am 29. November und 3. Dezember 2001 führte Herr D. weitere Gesellschafterversammlungen durch, bei denen er beschloss, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen.
6
Das Landgericht hat den Beschluss der Gemeinschuldnerin vom 26. November 2001 für nichtig erklärt und die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29. November und 3. Dezember 2001 festgestellt. Den Beschluss vom 27. November 2001 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund hat es für wirksam erachtet. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. November 2001.
8
I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Ladung vom 26. November 2001 weise keinen zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangel auf. Bei der Ladung sei lediglich die Einhaltung der Ladungsfrist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG missachtet worden, was den Kläger nur zur Anfechtung des Beschlusses berechtige. Der Beschluss beruhe jedoch nicht auf dem formalen Einberufungsmangel. Es komme bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht, dass der Kläger als der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis des Beschlusses hätte beeinflussen können. Mangels Kausalität des Mangels für die Beschlussfassung sei die Anfechtungsklage unbegründet.
9
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der in der Gesellschafterversammlung vom 27. November 2001 von Herrn D. gefasste Abberufungsbeschluss ist analog § 241 Nr. 1 AktG, der im GmbH-Gesetz entsprechend anwendbar ist (BGHZ 36, 207, 210 f.; BGHZ 100, 264, 265), nicht nur anfechtbar, sondern mit Rücksicht auf die Vielzahl und das Gewicht der Einberufungsmängel, die einer Nichtladung des Klägers gleichkommen, nichtig. Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der vom Schrifttum geteilten gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt (BGHZ 36, 207, 211; Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 102; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 51 Rdn. 28; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 37; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 96; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn. 15; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 28).
10
1. Die Ladung des Klägers am Vorabend des 27. November 2001 um 20.37 Uhr per E-Mail ohne Unterschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen , die an die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind.
11
Mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin , der in § 7 Nr. 2 nur die "ordnungsgemäße" Ladung voraussetzt und damit auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 51 GmbHG) verweist, hatte die Ladung des Klägers durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 636) zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), war mit einer Frist von einer Woche zu bewirken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; BGHZ 100, 264, 265 ff.) und die Tagesordnung musste dem Kläger gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG - ebenfalls durch eingeschriebenen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden.
12
2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung des Partizipationsinteresses des Klägers, wenn es diesen Einberufungsmangel als einen nur zur Anfechtung berechtigenden Ladungsmangel wertet, dem es zudem fehlerhaft die Kausalität für die Beschlussfassung vom 27. November 2001 abspricht.
13
Die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts , seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151). Das Teilnahmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwirken , hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, wenn - wie hier - der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151; v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568). Erschwert eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung.
14
So liegt der Fall hier. Selbst wenn der Kläger, was er bestreitet, die E-Mail noch am Abend des 26. November 2001 zur Kenntnis genommen hätte, war ihm eine sachgerechte Ausübung seines Teilnahmerechts in einer seiner Nichtladung gleichkommenden Weise unmöglich.
15
3. Gleichgültig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f.; BGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kausalitätserwägungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt.
16
III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf die Revision des Klägers die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom 27. November 2001 feststellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 10 O 128/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.07.2004 - 6 U 174/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 111/05 Verkündet am:
2. Juli 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig.

a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins
fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse
einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung
setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied
dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der
Rechtshängigkeit angehört.

b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung
nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine
sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie
an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf
der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 53 sowie des Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2006 und des Ergänzungsurteils vom 22. Januar 2007 im Kostenpunkt voll und in der Sache teilweise aufgehoben und wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Es wird auf Antrag der Kläger zu 2, 3, 9-15, 17-19, 21-27, 2930 , 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 67, 69, 70, 76-78, 83-85, 87, 90, 92-94, 96-99, 101, 110-112, 115, 116, 118, 121, 122, 125, 126, 129-133 festgestellt, dass der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 zum Tagesordnungspunkt 2. "Verkauf Clubhaus" mit 247 Ja-Stimmen gegen 163 NeinStimmen bei 10 Enthaltungen gefasste Beschluss nichtig ist. Dieser Antrag hat sich gegenüber den Klägern zu 4-8, 16, 20, 28, 31, 39, 40, 46, 55, 61, 68, 72-74, 79, 81, 82, 86, 91, 95, 100, 102, 106, 107, 109, 124, 127, 128 erledigt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 wird gegenüber den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem im Grundbuch von G. Blatt unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundstücken Flur , Flurstücke (W.
mit einer Größe von 1.472 m²), und (Am H. mit einer Größe von 32 m² bzw. 252 m²) nicht treuhänderisch für seine Ruderabteilung, den Kläger zu 1, hält und den Klägern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6- 57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4 und 6133 im ersten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-57 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 58-133 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 36,3 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 63,7 %, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-59, 6267 , 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 72,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Die Kläger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 höchstens 72,2 %, und die Kläger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 höchstens 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im zweiten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 %, die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2-4, 6-52, 54133 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 53 im dritten Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im dritten Rechtszug tragen die Kläger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuldnerisch , wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kläger in der nachstehend angegebenen Höhe begrenzt ist: Der Kläger zu 53 höchstens 72,2 % und die Kläger zu 2-4, 6-52, 54-133 höchstens 27,8 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte zu 1, ein eingetragener Sportverein mit mehr als 1.000 Mitgliedern, ist entsprechend den unter seinem Dach ausgeübten Sportarten in 18 Abteilungen gegliedert. Der Kläger zu 1 bildet die Ruderabteilung, die weiteren Kläger sind Mitglieder sowohl des Klägers zu 1 als auch des Beklagten zu 1. Nach dem Grundbuch ist der Beklagte zu 1 Eigentümer eines mit einem Clubhaus bebauten Grundstücks. Die Parteien streiten u.a. darum, ob der Beklagte zu 1 diese Liegenschaft an den Beklagten zu 2, einen eingetragenen Rudersportverein, wirksam veräußert hat.
2
Die Vereinssatzung des Beklagten zu 1 enthält u.a. folgende Bestimmungen : "§ 3 Gliederung 1. Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet. Zur Zeit bestehen folgende Abteilungen: … Rudern … . 2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. … § 5 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. … … 4. Der Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. … 5. Ein Mitglied kann vom jeweiligen Abteilungsvorstand ausgeschlossen werden,
a) wegen … … § 8 Mitgliederversammlung … 4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. … Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 5. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. … 7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. 8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. … § 10 Vorstand … 2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines entweder der Vereinsvorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein muss. … 6. Die Abteilungsvorsitzenden sind im Innenverhältnis berechtigt , Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel halten. …“
3
Durch Schreiben vom 27. Dezember 2002 berief der Beklagte zu 1 die Mitglieder für den 30. Januar 2003 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Als Punkt 2 der Tagesordnung war ohne weitere Erläuterung "Verkauf Clubhaus" angegeben. Das Clubhaus einschließlich der zugehörigen, mit einem Bootssteg ausgestatteten Grundstücksparzellen wird wegen des unmittelbaren Havelzugangs überwiegend von den Mitgliedern der Ruderabteilung, aber auch von den übrigen Vereinsmitgliedern genutzt. Nachdem zwischenzeitlich die Absicht des Beklagten zu 1, das Grundstück an den unmittelbar benachbarten Beklagten zu 2 zu veräußern, bekannt geworden war, unterrichtete der Beklagte zu 1 durch ein Rundschreiben vom 23. Januar 2003 die Mitglieder nunmehr "in zutreffender Weise" über Punkt 2 der Tagesordnung dahin, dass Gegenstand der Beschlussfassung ein Verkauf des Grundstücks zum Preis von 720.000,00 € an den Beklagten zu 2 bilde. Am 30. Januar 2003 ergab die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" 247 Ja-Stimmen, 163 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen.
4
Der Kläger zu 1 teilte durch Schreiben vom 3. Februar 2003 dem Beklagten zu 2 unter Hinweis auf ein beigefügtes anwaltliches Kurzgutachten seine Absicht mit, gegen den Beschluss vom 30. Januar 2003 gerichtlich vorzugehen. Am 13. Februar 2003 verkaufte der Beklagte zu 1 unter gleichzeitiger Auflassung durch notariell beurkundeten Vertrag die mit dem Clubhaus und dem Bootssteg bebauten Grundstücke zum Preis von 720.000,00 € an den Beklagten zu 2. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Juni 2003 wurde der Tagesordnungspunkt "Beschluss über Verhand- lungen zur Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages" bei 116 JaStimmen und 14 Enthaltungen mit 263 Nein-Stimmen abgelehnt.
5
Der Kläger zu 1 sowie - nach Ausscheiden des "Klägers zu 5" noch vor Zustellung der Klage - 131 in seiner Abteilung organisierte Mitglieder haben die Feststellung begehrt, dass der auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 gefasste Beschluss vom 30. Januar 2003 und der zwischen den Beklagten zu 1 und 2 am 13. Februar 2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag nebst Auflassungsvereinbarung nichtig sind. Für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages abgewiesen wird, haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Clubhaus) nebst Bootssteg nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages und der Auflassungsvereinbarung sind und der Kläger zu 1 Eigentümer des Gebäudes sowie des Bootsstegs ist. Ferner haben sie beantragt, den Beklagten zu 2 unter gleichzeitiger Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Rechte zur Rückauflassung an den Beklagten zu 1 zu verurteilen. Der Beklagte zu 1 hat gegenüber den Klägern zu 1 bis 4 sowie zu 6 bis 56 "Zwischenfeststellungswiderklage" mit dem Antrag erhoben, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an den von dem notariellen Vertrag betroffenen Grundstücken nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu 1 bis 4 und 6 bis 56 nicht zur treuhänderischen Verwaltung dieses Grundstücks verpflichtet ist. Für den Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages stattgegeben wird, hat er die weitere Feststellung beantragt , dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes nebst Bootssteg ist. Das Landgericht hat - unter Abweisung des von den Klägern in den Rechtsmittelinstanzen nicht weiter verfolgten Rückauflassungsanspruchs - den Klage- und Widerklageanträgen stattgegeben.
6
Gegen dieses Urteil haben auf Klägerseite die namentlich benannten Kläger zu 1-3, 9-15, 17-19, 21-27, 29, 30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 75-78, 83-85, 87-90, 92-94, 96-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 mit dem Ziel der Abweisung der Widerklage Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte zu 1 hat außerdem seine Widerklageanträge über die Kläger zu 1-4 und 6-56 hinaus auf die Kläger zu 57-59, 62-72, 75-78, 81, 83-85, 87-90 sowie 92-133 erweitert. Die in der Berufungsschrift nicht genannten - zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetretenen - Kläger haben auf Anregung des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit im Blick auf das Klagebegehren für erledigt erklärt. Dem Erledigungsantrag ist der Beklagte zu 1 entgegengetreten, während sich der Beklagte zu 2 dem Antrag angeschlossen hat.
7
Das Kammergericht hat den auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 gefassten Beschluss sowie den zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 geschlossenen notariellen Kaufvertrag nebst Auflassungsvereinbarung vom 13. Februar 2003 für nichtig und den Rechtsstreit entsprechend dem klägerischen Antrag teilweise für erledigt erklärt. Auf die "Zwischenfeststellungswiderklage" und die Hilfswiderklage des Beklagten zu 1 hat das Kammergericht gegenüber den Klägern zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist sowie dass der Beklagte zu 1 Eigentümer des auf diesen Grundstücken errichteten Gebäudes einschließlich des Bootssteges ist. Die Kläger zu 1 und 53 sowie der Beklagte zu 1 verfolgen mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision ihre abgewiesenen Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revisionen der Kläger zu 1 und 53 und des Beklagten zu 1 sind teilweise begründet und führen unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu der im einzelnen aus dem Urteilstenor ersichtlichen Abänderung der vordergerichtlichen Entscheidungen.

A.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
10
Der Kläger zu 1, der innerhalb des Beklagten zu 1 einen nicht rechtsfähigen Verein bilde, sei über den Wortlaut des § 50 ZPO hinaus berechtigt, auch Aktivprozesse zu führen. Ferner könne er, soweit sein Wirkungsbereich betroffen sei, Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 selbständig anfechten. Der von der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 unter dem Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" gefasste Beschluss, der zudem der für eine Satzungsänderung notwendigen qualifizierten Mehrheit von drei Viertel entbehre, sei jedenfalls wegen eines in der unzureichenden Konkretisierung des Beschlussgegenstandes liegenden Einberufungsmangels nichtig.
11
Der am 13. Februar 2003 zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 vereinbarte Grundstückskaufvertrag sei ebenfalls nichtig. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagten bewusst zum Nachteil der Kläger gehandelt hätten. Der Beklagte zu 2 sei als Vertragspartner des Vertretenen nicht schutzwürdig, weil er den Grundstückskaufvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen habe, dass Mitglieder des Beklagten zu 1 beabsichtigten, den Be- schluss über die Ermächtigung des Vereinsvorstands zur Veräußerung des Grundstücks anzufechten.
12
Die aus dem Beklagten zu 1 bzw. dem Kläger zu 1 ausgeschiedenen Kläger zu 4, 6-8, 20, 28, 39, 40, 46, 55, 60, 61, 68, 71-74, 79-82, 86, 91, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127 und 128 hätten den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wirksam in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13
Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 sei zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO), weil die Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück abhänge. Die subjektive Erweiterung der Widerklage durch den Beklagten zu 1 auf weitere Kläger sei, soweit sie sich nicht gegen zwischenzeitlich ausgetretene Mitglieder richte, zulässig, weil sie sachdienlich sei. Das Begehren sei auch in der Sache begründet, weil der Beklagte mangels eines Treuhandverhältnisses das Eigentum nicht treuhänderisch für die Kläger halte. Die hilfsweise erhobene Widerklage des Beklagten zu 1 habe ebenfalls Erfolg, da es sich bei Clubhaus und Bootssteg nicht um im Eigentum des Klägers zu 1 stehende bloße Scheinbestandteile des Grundstücks handele.
14
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
B. (Revision der Kläger zu 1 und 53)
15
Die Kläger zu 1 und 53 bekämpfen mit ihrer Revision vergeblich die - auf die Widerklage des Beklagten zu 1 - getroffene (negative) Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück nicht treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und insbesondere den Klägern zu 1 und 53 nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist.
16
I. Die Kläger zu 1 und 53 rügen allerdings zu Recht, dass es sich bei dem Begehren des Beklagten zu 1 nicht um einen - kein besonderes Feststellungsinteresse erfordernden - Antrag auf Zwischenfeststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 2 ZPO) handelt.
17
1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung hat zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht. Wird dagegen über die Hauptsache unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung kein Raum (BGH, Urt. v. 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). So verhält es sich hier.
18
2. Für die rechtliche Beurteilung der von den Klägern gestellten Hauptanträge , die Feststellung zu treffen, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 und der notarielle Vertrag vom 13. Februar 2003 nichtig sind, wie auch des Hilfsbegehrens ist es ohne Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundstück treuhänderisch für den Kläger zu 1 hält und den Klägern zu einer treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist. Denn das Bestehen eines Treuhandverhältnisses oder des Eigentums des Klägers zu 1 ist nicht Voraussetzung für die begehrte Feststellung.
19
a) Selbst wenn man eine Treuhänderstellung der Beklagten zu 1 an dem Grundstück unterstellt, würde dadurch die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung über den Verkauf des Grundstücks nicht berührt, weil aufgrund der Vertragsfreiheit und der nie ausschließbaren Möglichkeit eines Erwerbs ein Kaufvertrag selbst über eine in fremdem Eigentum stehende Sache geschlossen werden kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Ebenso würde die dingliche Verfügungsbefugnis des Beklagten zu 1, als Eigentümer die mit Clubhaus und Bootssteg bebauten Grundstücke wirksam auf den Beklagten zu 2 zu übertra- gen, durch eine Treuhand nicht beschränkt (BGHZ 11, 37, 43; Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67, NJW 1968, 1471). Die in dem Verstoß gegen das schuldrechtliche Veräußerungsverbot liegende, Schadensersatzansprüche begründende (Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67 aaO) Vertragsverletzung wäre mangels Gesetzesgleichheit nicht geeignet, einen Beschlussmangel zu rechtfertigen (vgl. RGZ 83, 377, 380 f.; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 243 Rdn. 16). Aus diesen Erwägungen würde auch die Wirksamkeit des notariellen Vertrages durch eine Treuhänderstellung des Beklagten zu 1 nicht berührt. Deshalb bilden etwaige Treuhandverhältnisse an dem Grundstück kein notwendiges Zwischenglied für die über die Hauptanträge zu treffende Entscheidung.
20
b) Schließlich fehlt es auch für den hilfsweise erhobenen Antrag der Kläger auf Feststellung, dass dem Kläger zu 1 das Eigentum an dem Clubhaus und dem Bootssteg zusteht, an der erforderlichen Präjudizialität, weil die Eigentümerstellung des Klägers zu 1 an den Gebäuden gerade unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück geltend gemacht wird.
21
II. Das Begehren des Beklagten zu 1 ist jedoch als allgemeine negative Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig.
22
Das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich die Kläger Eigentumsrechten (BGHZ 27, 190 ff.) am Vermögen des Beklagten zu 1 berühmen , die einer entsprechenden Feststellung zugänglich sind. Die Kläger haben dem Beklagten zu 1 in diesem Rechtsstreit wiederholt im Blick auf das streitige Grundstück einschließlich seiner Bebauung die Befugnisse eines bloßen Grundstückstreuhänders zugesprochen, für sich selbst aber die Treugeberstellung als Eigentümer in Anspruch genommen. Obwohl die Kläger zu 2 ff. nur für den Kläger zu 1 und nicht auch für sich selbst ein Treuhandverhältnis behaupten und es darum ihnen gegenüber um die Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses geht, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil die begehrte Feststellung für die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu 1 zu den Klägern zu 2 ff. als seinen Mitgliedern von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH Urt. v. 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539 f.).
23
III. Das Feststellungsbegehren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - begründet.
24
1. Greifbare Anhaltspunkte für ein zwischen dem Kläger zu 1 und dem Beklagten zu 1 vereinbartes Treuhandverhältnis sind, wie das Kammergericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich und werden auch von der Revision der Kläger zu 1 und 53 nicht aufgezeigt. Da die Annahme eines Erwerbs des Grundstücks aus Mitteln des Klägers zu 1 einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrt, kann daraus nicht der konkludente Abschluss eines Treuhandverhältnisses hergeleitet werden. Wie das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt hat, wurde im Gegenteil der Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM durch Zuwendungen der Bank für 17.000,00 DM von und der D. Bank AG von 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 finanziert. Diese Feststellungen, auf die das Kammergericht Bezug genommen hat, sind auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil ein dagegen erhobener Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) der Kläger zurückgewiesen wurde und eine Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851 f.).
25
2. Ferner war das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner auf für die Frage eines Treuhandverhältnisses möglicherweise erhebliche Tatsachen durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257; vgl. Sen.Urt. v.
23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564). Im Übrigen ist der von den Klägern in der mündlichen Revisionsverhandlung zum Inhalt der Anlagen gehaltene Sachvortrag unzutreffend. Tatsächlich wurde der Schriftverkehr, aus dem die Kläger eine Treuhänderstellung herleiten, nicht allein namens des Klägers zu 1, sondern stets zugleich auch namens des Beklagten zu 1 geführt.
26
3. Schließlich kann eine treuhänderische Bindung des Beklagten zu 1 nicht allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen entnommen werden.
27
Handelt es sich - wie im Streitfall - um einen eingetragenen Verein und seine teilweise verselbständigte Untergliederung, so sind beide Vermögenssphären zu unterscheiden und der jeweiligen Organisation die von ihr erworbenen Vermögensgegenstände rechtlich zugeordnet (Schaible, Der Gesamtverein und seine vereinsmäßig organisierte Untergliederung 1992 S. 89). Befinden sich Einrichtungen im Eigentum des Gesamtvereins, begründet deren Nutzung durch eine Abteilung nicht bereits ein zu ihren Gunsten wirkendes Treuhandverhältnis. Andernfalls würde der eingetragene Verein entgegen der sachenrechtlichen Zuordnung für sämtliche von ihm selbst erworbene Vermögensgegenstände allgemein zum bloßen Treuhänder seiner Abteilungen herabgestuft. Eine derart einschneidende Rechtsfolge, die den Gesamtverein faktisch jeglicher Handlungsmöglichkeiten beraubt, würde das Überordnungsverhältnis zwischen Gesamtverein und Untergliederung in das Gegenteil verkehren und kann darum nicht Ausdruck allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze sein.

C. (Revision des Beklagten zu 1)
28
I. Soweit sich der Beklagte zu 1 dagegen wendet, dass seiner Feststellungswiderklage nur hinsichtlich der Kläger zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 und nicht auch bezüglich der übrigen Kläger (mit Ausnahme der von ihm insoweit ausdrücklich nicht mit-widerverklagten Kläger zu 5, 60, 61, 73, 74, 79, 80, 82, 86 und 91) stattgegeben wurde, erweist sich seine Revision teilweise als begründet. Das Begehren hat hinsichtlich der im Tenor unter 2 zusätzlich bezeichneten einzelnen Kläger Erfolg.
29
1. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist es für die Begründetheit der erstinstanzlich gegen die Kläger zu 1-4, 6-56 erhobenen Widerklage ohne Bedeutung, dass die in der Berufungsschrift nicht namentlich genannten Kläger zwischenzeitlich aus dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetreten sind. Zwar mag dieser Umstand ihnen gegenüber das Feststellungsinteresse entfallen lassen. Diese Kläger haben aber nach dem eindeutigen Inhalt der Berufungsschrift, wonach nur die "namentlich aufgeführten" Kläger als Rechtsmittelführer gemeint sind, gegen das der Widerklage stattgebende Urteil nicht Berufung eingelegt (BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 223/01, NJW 2003, 3203 f.; Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970 f.), so dass das Ersturteil im Verhältnis zu ihnen in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist der - wie unter B. im einzelnen dargelegt - in der Sache begründete Feststellungswiderklageantrag gegenüber den bereits erstinstanzlich widerbeklagten Klägern zu 1-4, 6-56 jedenfalls gerechtfertigt, und zwar teils wegen Unbegründetheit des Rechtsmittels, teils wegen eingetretener Rechtskraft. Darum ist das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Beklagten zu 1 insoweit wiederherzustellen.
30
2. Eine Erstreckung des Feststellungswiderklageantrags über die von dem Kammergericht bezeichneten Kläger zu 57-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 8799 , 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 hinaus auf weitere Kläger scheitert an der fehlenden Beschwer des Beklagten zu 1. Soweit das Kammergericht die Klageerweiterung in dem vorbezeichneten Umfang zugelassen hat, ist dies jedoch mangels Einlegung einer Revision durch die betroffenen Kläger aus Gründen der Rechtskraft hinzunehmen.
31
a) Der Beklagte zu 1 hat die Widerklage erstmals im Berufungsrechtszug auf die im Einzelnen bezeichneten Kläger 57 ff. erweitert. Da der Widerklage erstinstanzlich uneingeschränkt stattgegeben worden war, ist eine Beschwer des Beklagten zu 1 nicht gegeben. Eine Berufung darf aber nicht lediglich zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. BGHZ 155, 21, 26; 85, 140, 142 f.; Sen.Urt. v. 20. März 2000 - II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358). Wegen dieses der Zulässigkeit der Berufung entgegenstehenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehlers (BGHZ 102, 37 f.) ist der Beklagte zu 1 daran gehindert, nunmehr im Revisionsrechtszug zu rügen, das Berufungsgericht habe teilweise seine Klageerweiterung in zweiter Instanz nicht beachtet.
32
b) Soweit das Kammergericht rechtsfehlerhaft die Klageerweiterung gebilligt hat, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, weil die angefochtene Entscheidung gegenüber den betroffenen Klägern, die sich nicht an der Revision beteiligt haben, in Rechtskraft erwachsen ist. Die allein von den Klägern zu 1 und 53 erhobene Revision wirkt mangels einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO) nicht zugunsten der andern Kläger. Sowohl eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), die eine Rechtskrafterstreckung auf die Streitgenossen voraussetzt, als auch eine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), die bei einer Feststellungsklage in Betracht kommt, wenn das Recht nur gemeinschaftlich besteht (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 10), ist ersichtlich nicht gegeben.
33
II. Zu Recht haben die Vordergerichte auf Antrag der Klägerseite den auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 unter dem Tagungsordnungspunkt 2 "Verkauf Clubhaus" gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Die Revision des Beklagten zu 1 hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinsichtlich des Klägers zu 1 und einzelner dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung beigetretener Mitglieder Erfolg.
34
1. Das Begehren der im Tenor näher bezeichneten Kläger auf Nichtigerklärung des Beschlusses ist begründet.
35
a) Die Kläger haben die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend gemacht.
36
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt ). An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik (vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m.w.Nachw.) insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen.
37
b) Der Beschluss der Versammlung vom 30. Januar 2003 ist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Tagesordnung nichtig.
38
aa) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Gegenstand bei der Ein- berufung bezeichnet wird. In Anlehnung an diese Bestimmung sieht § 8 Nr. 4 der Satzung des Beklagten zu 1 vor, die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig (Sen.Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 32 Rdn. 15).
39
bb) Da in der Einladung des Beklagten zu 1 nur der Tagungsordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" angegeben worden war, obwohl tatsächlich über einen konkreten Vertrag, der mit dem Erwerber bereits im Einzelnen bis hin zum Kaufpreis ausgehandelt worden war, abgestimmt werden sollte, fehlt es an der korrekten Mitteilung des Beschlussgegenstandes. Die Mitglieder sollten nämlich nicht nur einen "Grundsatzbeschluss" über einen künftigen Verkauf treffen, sondern einer konkreten Veräußerung zustimmen. Falls Gegenstand der Beschlussfassung die Durchführung eines Vertrages bildet, so ist sowohl der Vertragspartner als auch der Inhalt des Vertrages in der Tagesordnung schlagwortartig anzugeben, weil nur so dem Zweck der vorherigen Mitteilung entsprochen werden kann, die Mitglieder in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen (MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 18). Diesen Anforderungen ist ersichtlich nicht genügt.
40
c) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu 1, es sei in der Mitgliederversammlung "nicht einengend" über den Verkauf der Grundstücke an den Beklagten zu 2, sondern vielmehr in allgemeiner Weise über eine Veräußerung verhandelt und beschlossen worden. Mit dieser Darstellung stellt der Beklagte zu 1 nicht in Abrede, dass - entsprechend der durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nachträglich konkretisierten Tagesordnung - jedenfalls auch über den wenige Tage später am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag abgestimmt worden ist. Hat ein Beschluss den Abschluss eines bestimmten Veräußerungsvertrages zum Gegenstand, so versteht es sich von selbst, dass dabei zugleich die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Verkaufsbereitschaft besteht, zu erörtern ist.
41
d) Die erforderliche Information über den tatsächlich vorgesehenen Tagesordnungspunkt wurde den Mitgliedern entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nicht fristgerecht erteilt.
42
Da die Mitgliederversammlung am 30. Januar 2003 stattfand, konnte angesichts des vorstehend unter b) bb) erörterten Zwecks der Mitteilungspflicht mit diesem Schreiben die Vierwochenfrist des § 8 Nr. 4 der Satzung nicht gewahrt werden. Zwar kann über "andere Anträge" nach § 8 Nr. 8 der Satzung abgestimmt werden, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Wegen der Notwendigkeit einer Bekanntgabe an den Vorstand betrifft die Wochenfrist nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang der Regelungen nur Anträge der Mitglieder und nicht solche des Vorstandes selbst, der keinen Anlass zu einer Eigenunterrichtung hat. Die Fristvorschriften unterscheiden damit zwischen den von dem Vorstand initiierten, binnen vier Wochen den Mitgliedern bekannt zu gebenden und umgekehrt den von den Mitgliedern initiierten, binnen einer Woche dem Vorstand bekannt zu gebenden Anträgen. Wollte man dies anders sehen, könnte der Vorstand die Vierwochenfrist durch eine nicht einmal an die Mitglieder zu richtende bloße Eigenunterrichtung unterlaufen, was eindeutig dem Zweck der Fristbestimmungen zuwiderliefe. Für dieses Verständnis spricht auch die in § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen der Bekanntgabe der von dem Vorstand und der von einer Minderheit zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte.
43
e) Eine Heilung des Beschlusses ist nicht eingetreten.
44
aa) Nach früherer Auffassung des Senats führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht (BGHZ 59, 369, 374). Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Senatsrechtsprechung bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen. Infolge des Ladungsmangels ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben , weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37).
45
bb) Der Mangel wurde nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2003 geheilt, nach dessen Inhalt der Antrag, zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beklagten zu 2 in Verhandlungen über die Rückabwicklung des notariellen Vertrages einzutreten, abgelehnt wurde. Eine Heilung setzt voraus, dass der Beschlussgegenstand in satzungsmäßig einwandfreier Form erneut zur Abstimmung gestellt wird (BGHZ 49, 209, 211). Dies ist nicht geschehen, weil der zur Abstimmung gestellte Beschluss im Ergebnis die Rückabwicklung des Erstbeschlusses und nicht dessen Heilung zum Ziel hat.
46
f) Angesichts des durchgreifenden Einladungsmangels kann letztlich dahinstehen , ob der Beschluss vom 30. Januar 2003 auch deswegen als unwirksam zu erachten ist, weil die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (§ 8 Nr. 5 der Satzung) nicht er- reicht ist. Allerdings dürfte entgegen der Auffassung des Kammergerichts eine Satzungsänderung ausscheiden, weil der Verkauf des Grundstücks nicht zwingend einen Fortfall der Ruderabteilung (§ 3 Nr. 1 der Satzung) herbeiführt. Grundsätzlich kann Rudersport auch nach dem Verkauf des Grundstücks betrieben werden, indem der Beklagte zu 1 den Mitgliedern des Klägers zu 1 auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer bietet. Da das gegen den Willen der Klägerseite veräußerte Grundstück den Ersatz für ein anderes, im früher nicht zugänglichen Ostteil B. gelegenes Grundstück bildet, kann schon der gemeinsamen Vereinsgeschichte der Parteien entnommen werden, dass mit dem Verlust eines über einen Wasseranschluss verfügenden Grundstücks nicht notwendig die Einstellung des Rudersports verbunden ist. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundstücks der Hintergedanke verfolgt würde, die Ruderabteilung sozusagen "auf kaltem Wege zu liquidieren".
47
2. Erfolg hat die Revision des Beklagten zu 1 dagegen, soweit das Kammergericht den Beschluss vom 30. Januar 2003 auch auf Antrag des Klägers zu 1 für nichtig erklärt hat. Dem Kläger zu 1 kann als Nichtmitglied des Beklagten zu 1 ein Feststellungsinteresse für eine Beschlussmängelklage nicht zugebilligt werden, so dass seine Klage unzulässig ist.
48
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision des Beklagten zu 1 freilich die Würdigung des Kammergerichts, dass dem Kläger zu 1 die Eigenschaft eines nicht rechtsfähigen Vereins und die aktive Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 2 ZPO) zukommt.
49
aa) Der Kläger zu 1 ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
50
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungs- fähige Organisation wahrnimmt (BGHZ 90, 331, 333). Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen (Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 - VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25).
51
(2) Diesen Anforderungen ist für den Kläger zu 1 genügt.
52
§ 3 Nr. 1 der Satzung des Beklagten zu 1 ordnet ausdrücklich an, für jede innerhalb des Vereins betriebene Sportart eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung einzurichten. Nach § 3 Nr. 2 der Satzung regeln die Abteilungen ihre sportlichen und finanziellen Aktivitäten selbst; diese Bestimmung sieht weiter vor, dass für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände die Bestimmungen der Satzung entsprechend gelten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach § 5 der Satzung der Abteilungsvorstand, dem gegenüber auch der Austritt zu erklären ist. Der Abteilungsvorstand entscheidet mit der Möglichkeit der Anrufung des Vereinsvorstandes ferner über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Nr. 5 der Satzung).
53
Damit verfügt der Kläger zu 1 - was die Revision des Beklagten zu 1 zu Unrecht in Abrede stellt - aufgrund der satzungsgemäßen Übernahme der Bestimmungen für den Gesamtverein (BGHZ 90, 331, 334; vgl. Schaible aaO S. 38; König, Der Verein im Verein 1992 S. 147) über eine eigene körperschaftliche Verfassung. Durch den Verweis auf die Satzung des Beklagten zu 1 wird dem Abteilungsvorstand zur Wahrnehmung der Belange des Klägers zu 1 organschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt. Aus der Gliederung des Beklagten zu 1 nach einzelnen Sportarten folgt, dass der Kläger zu 1 - ebenso wie die weiteren Abteilungen - den Gesamtvereinsnamen mit einem auf die Sportart verweisenden Zusatz führt (Schaible aaO S. 28; vgl. BGHZ 90, 331, 333: "Ortsgruppe" ). Der vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängige Kläger zu 1 nimmt eigenständig Aufgaben wahr, weil er nach § 3 Nr. 2 der Satzung seine sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelt. Zudem entscheidet der Kläger zu 1 - auch mit Wirkung für den Gesamtverein - über Eintritt und Ausschluss der Mitglieder, die in "gestufter Mehrfachmitgliedschaft" sowohl dem Kläger zu 1 als auch dem Beklagten zu 1 angehören (BGHZ 73, 275, 278).
54
bb) Der Kläger zu 1 ist über den Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO hinaus aktiv parteifähig.
55
Zwar hat der Senat in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO nicht rechtsfähigen Vereinen die aktive Parteifähigkeit versagt (BGHZ 109, 15 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird den in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins geführten Gewerkschaften seit langem die aktive Parteifähigkeit zugebilligt (BGHZ 50, 325 ff.; 42, 210, 215 ff.). Zwischenzeitlich hat der Senat der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt (BGHZ 146, 341 ff.). Da § 54 Satz 1 BGB für den nicht rechtsfähigen Verein ergänzend auf die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist, kann ihm in Abkehr vom früheren Verständnis die aktive Parteifähigkeit nicht weiter vorenthalten werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 50 Rdn. 37 m.w.Nachw.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 2455a; Hadding, ZGR 2006, 137, 146; Jauernig, NJW 2001, 2231 f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1003; diese dem gegenwärtigen Rechtszustand entsprechende Schlussfolgerung teilt - trotz der von ihm vorgeschlagenen Klarstellung des § 50 Abs. 2 ZPO - auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vom 25. August 2004, S. 33).
56
b) Ohne Erfolg rügt der Beklagte zu 1, das Verfahren zwischen ihm und dem Kläger zu 1 stelle einen unzulässigen Insichprozess dar.
57
aa) Im Zivilprozess stehen sich zwei Parteien mit gegensätzlichen - nämlich auf Angriff und Verteidigung bedachten - Positionen gegenüber (Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 1 vor § 50). Aus dem Parteiengegensatz folgt die zwingende Notwendigkeit einer Personenverschiedenheit von Kläger und Beklagtem (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 50 Rdn. 4; MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. Rdn. 4 vor § 50), so dass Organstreitverfahren innerhalb eines Rechtsträgers nur ausnahmsweise aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zulässig sind (MünchKommZPO/Lindacher aaO Rdn. 8 vor § 50; vgl. BGHZ 106, 54 ff.).
58
bb) Der Kläger zu 1 gehört nicht dem Beklagten zu 1 als Mitglied an, weil er ein eigenständiger Verband ist und nach § 5 Nr. 1 der Satzung nur natürliche Personen Mitglieder des Beklagten zu 1 sein können (BGHZ 89, 153, 156; Schaible aaO S. 77 f.; zu Unrecht beruft sich Reichert aaO Rdn. 1770 für die von ihm vertretene Gegenauffassung auf BSGE 71, 175, 179, wo die Untergliederung nach dem einschlägigen Kassenarztrecht Mitglied des übergeordneten Verbands war). Ferner ist der Kläger zu 1 nicht - wie der Beklagte zu 1 meint - Organ des Beklagten zu 1, da diese Stellung durch § 10 der Satzung ausschließlich dessen Vorstandsmitgliedern zugewiesen ist. Vielmehr stellt der Kläger zu 1 als nicht rechtsfähiger Verein ein eigenständiges, von dem Beklagten zu 1 zu unterscheidendes Rechtsgebilde dar. Damit ist das dem Zivilprozess wesenseigene Merkmal der Personenverschiedenheit von Kläger und Beklagtem erfüllt.
59
c) Dem Kläger zu 1 fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse für sein Begehren.
60
aa) Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden (Waldner aaO Rdn. 215 a), wobei der Beschluss einer Untergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann (KG NJW 1988, 3159 f.). Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt , die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt (Sen.Urt. v. 26. Mai 1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.). Da der Kläger zu 1 - wie vorstehend unter 2 b bb dargelegt - als Untergliederung weder zu den Mitgliedern noch zu den Organen des Beklagten zu 1 gehört, ist seine Feststellungsklage unzulässig.
61
bb) Dessen ungeachtet ist der Vorstand des Klägers zu 1 - wie die ihm durch § 10 Nr. 6 der Satzung erteilte Vertretungsmacht verdeutlicht - satzungsmäßiger Vertreter des Beklagten zu 1 (§ 30 BGB) und unterliegt in dieser Eigenschaft gemäß §§ 665, 27 Abs. 3, § 30 BGB einem Weisungsrecht der Gesamtvereinsversammlung (vgl. Schaible aaO S. 82). Mit diesem Weisungsrecht wäre es unvereinbar, der Untergliederung, die nur ihre eigenen Belange selbst regeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, Beschlüsse des ihr übergeordneten Gesamtvereins zu beanstanden.
62
3. Ferner ist die Revision des Beklagten zu 1 begründet, soweit das Kammergericht dem gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 gerichteten Feststellungsantrag auch zugunsten der dem Kläger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 beigetretenen Kläger zu 62-66, 75, 88, 89, 103, 104, 108, 113, 114, 117, 119 und 120 stattgegeben hat. Diesen Klägern fehlt ein Feststellungsinteresse zur Geltendmachung des Beschlussmangels.
63
a) Verfahrensfehlerhaft hat das Kammergericht - wie der Beklagte zu 1 mit Recht rügt - das Vorbringen über den Zeitpunkt des Beitritts in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt. Tatsächlich liegt schon kein neuer Sachvortrag vor, weil sich der Beklagte zu 1 auf die bereits mit der Klage eingereichte Mitgliederliste bezogen hat, die den Zeitpunkt des Eintritts der Mitglieder ausweist. Selbst wenn es sich um neue Tatsachen handelte, wären sie gleichwohl beachtlich, weil sie unstreitig sind (BGHZ 161, 138, 141 ff.).
64
b) In Übereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz überwiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist unverzichtbare Klagevoraussetzung , weil sie bei einem späteren Erwerb durch den angegriffenen Beschluss nicht verletzt worden sein kann (RGZ 66, 134 f.; 33, 91, 94; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 245 Rdn. 7; ders. in MünchKomm/AktG aaO § 245 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG aaO § 245 Rdn. 17 m.w.Nachw. betreffend die AG vor Klarstellung der Frage durch das UMAG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 63; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 131 betreffend die GmbH; a.A. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 138).
65
4. Soweit einzelne dem Kläger zu 1 bzw. Beklagten zu 1 im Zeitpunkt der Beschlussfassung angehörende Kläger nach Klagerhebung ausgetreten sind, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - das Erledigungsbegehren begründet. Dass die in der Berufungsschrift der Klägerseite namentlich nicht benannten Kläger - wie unter C I. 1. im Einzelnen ausgeführt - ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben, steht der Zulässigkeit eines Erledigungsantrages nicht entgegen. Denn sämtliche erstinstanzlichen Kläger sind infolge der uneingeschränkten Berufung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der von ihnen erhobenen Klageanträge Parteien des Berufungsverfahrens geworden.
66
III. Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit er sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Grundstückskauf- und Auflassungsvertrages vom 13. Februar 2003 wendet. Das keine Sachurteilsvoraussetzung bildende Feststellungsinteresse braucht im Streitfall für die einzelnen Kläger keiner näheren Prüfung unterzogen zu werden, weil sich das Begehren in der Sache als unbegründet erweist (BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 f.; BAG NJW 2003, 1755 f.).
67
1. Der Beklagte zu 1 wurde beim Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB). Die Vertretung obliegt nach § 10 Nr. 2 der Satzung zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bekleiden hat. Den notariellen Vertrag haben der Vorsitzende des Vorstands und der Kassenwart als weiteres Vorstandsmitglied in Einklang mit den satzungsrechtlichen Vorgaben namens des Beklagten zu 1 am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 vereinbart.
68
2. Die Wirksamkeit der Verträge scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht. Aus der Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 kann eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nicht hergeleitet werden.
69
a) Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter unter Überschreitung der ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken von seiner Vertretungsmacht in rechtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen muss- ten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320). Hat der Geschäftsgegner den Missbrauch erkannt oder musste er sich ihm aufdrängen, kommt es nicht darauf an, ob der Vertreter (bewusst) zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat (Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Tz. 2 f.).
70
b) Im Streitfall scheidet indes - was das Kammergericht im Ansatz nicht verkennt - schon deswegen ein Missbrauch der Vertretungsmacht aus, weil die Vertreter des Beklagten zu 1 nicht ihnen im Innenverhältnis gesteckte Grenzen der Vertretung überschritten haben. Der Vorstand des Beklagten zu 1, der nach dem Inhalt der Satzung ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Veräußerung des Grundstücks berechtigt war, hat am 30. Januar 2003 lediglich vorsorglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung einholen wollen, durch den er mehrheitlich zum Verkauf des Grundstücks ermächtigt werden sollte. Dieser Beschluss ist durch die Nichtigkeitsfeststellungsklage - wie dem Beklagten zu 2 durch das ihm vor Abschluss des notariellen Vertrages überreichte Gutachten verdeutlicht wurde - entfallen. Damit fehlt es an einer Zustimmung, aber - was das Kammergericht nicht bedacht hat - auch an einer rechtlich verbindlichen Ablehnung des Verkaufs. Eine Selbstbindung, den Verkauf nur auf der Grundlage eines wirksamen Zustimmungsbeschlusses beurkunden zu lassen, ist der Vorstand des Beklagten zu 1 nicht eingegangen. Er befand sich bei Vertragsschluss vielmehr rechtlich in derselben Lage wie vor der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003, als weder ein positives noch ein negatives Votum vorlag und er - anders als in der durch das Senatsurteil vom 14. März 1988 (- II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706) entschiedenen Sache, in der das Fehlen des im Innenverhältnis erforderlichen Beschlusses dem Geschäftsgegner bekannt war - ohne jede Beschränkung zum Verkauf des Grundstücks berechtigt war. Mangels einer internen Bindung hätte dem Beklagten zu 2 auf Rückfrage (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911) von dem Beklagten zu 1 mitgeteilt werden müssen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für den Abschluss des Grundstückskaufvertrages keiner Beschränkung unterliegt.
71
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags wirkt auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2, der zwar selbst gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber infolge der Revision des Beklagten zu 1 als dessen notwendiger Streitgenosse ebenfalls am Revisionsrechtszug beteiligt ist (BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101). Die Parteien sind aus Gründen des materiellen Rechts notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), weil die mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag verbundenen Rechtsfolgen einer Rückabwicklung von beiden nur gemeinsam erfüllt werden können (vgl. MünchKommZPO/Schilken aaO § 62 Rdn. 37).
72
IV. Unbegründet ist der - nunmehr im Revisionsrechtszug zu bescheidende - Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, dass das auf den Grundstücken gelegene Clubhaus und der Bootssteg im Eigentum des Klägers zu 1 stehen und nicht Gegenstand des notariellen Vertrages zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 sind.
73
1. Über dieses für den Fall, dass der Antrag, die Nichtigkeit des notariellen Vertrages festzustellen, keinen Erfolg hat, gestellte Hilfsbegehren der Kläger war durch die Tatgerichte nicht zu entscheiden, weil sie den Hauptantrag als begründet angesehen haben. Da sich der Hauptantrag wegen der Wirksamkeit des notariellen Vertrages entgegen der Auffassung der Vordergerichte als unbegründet erwiesen hat, ist der nicht beschiedene Hilfsantrag der Kläger infolge der Rechtsmitteleinlegung durch den Beklagten zu 1 Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 f.; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, BGH-Report 2005, 192). Umgekehrt ist der von dem Beklagten zu 1 für den Fall, dass dem Antrag der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 13. Februar 2003 stattgegeben wird, gestellte Hilfsantrag nach Abweisung dieses Antrags und damit Nichteintritt der an den Antrag geknüpften Bedingung entfallen. Da beide Anträge abgesehen von der konträren Zielrichtung im Kern inhaltlich übereinstimmen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen, um über den Hilfsantrag der Kläger zu entscheiden.
74
2. Das Feststellungsbegehren der Kläger ist - weswegen es hier ebenfalls der Prüfung eines Feststellungsinteresses nicht bedarf (vgl. C III.) - unbegründet und die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen.
75
Zu Unrecht beruft sich die Revision der Kläger zu 1 und 53 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 (- V ZR 173/57, NJW 1959, 1487 ff.), die im Rahmen einer zweigliedrigen GbR eine von dem einen Gesellschafter auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des anderen Gesellschafters errichtete Halle als Scheinbestandteil angesehen hat, weil das Gesellschaftsverhältnis nicht anders als Miete oder Pacht ein vorübergehendes Nutzungsverhältnis für die Errichtung dargestellt habe. Diese Überlegungen sind auf die vorliegende Gestaltung aus mehreren Gründen nicht übertragbar.
76
a) Es fehlen bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Clubhaus und Bootssteg von dem Kläger zu 1 auf der Grundlage eines mehrstufigen Mitgliedschaftsverhältnisses auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 errichtet wurden. Umgekehrt deuten die vorgelegten Unterlagen, nach deren Inhalt im Verkehr mit den Baubehörden stets der Beklagte zu 1 als Bauherr auftrat und der damalige Vorsitzende des Klägers zu 1 Honorarforderungen wegen Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bau des Clubhauses dem Beklagten zu 1 in Rechnung stellte, nachdrücklich darauf hin, dass das Clubhaus von dem Beklagten zu 1 und nicht dem Kläger zu 1 errichtet wurde. Nicht zuletzt sind die für den Bau des Gebäudes gegebenen Großspenden von 17.000,00 DM bzw. 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 gezahlt worden. Darum sprechen die objektiven Umstände dagegen, dass Gebäude und Bootssteg von dem Kläger zu 1 bzw. seinen damaligen Mitgliedern errichtet wurden.
77
b) Die Frage, wer Clubhaus und Bootssteg errichtet hat, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil sich der Kläger zu 1 - der den Beklagten zu 1 als seinen Treuhänder betrachtet - als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ansieht und sowohl bezüglich des Grundstücks als auch der Gebäude Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 erhebt. Bestand danach die Erwartung, das Eigentum an dem Grundstück, das bebaut wurde, zu erwerben, kann ein vorübergehender Zweck der Verbindung (§ 95 BGB) nicht angenommen werden. Vielmehr wird der Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks (BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 41/70, DNotZ 1973, 471 f.; BGH, Urt. v. 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 1251; RGZ 106, 147, 148 f.; MünchKommBGB/Holch 5. Aufl. § 95 Rdn. 5).

D.


78
Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte hat der "Kläger zu 5" keine Kosten zu tragen, weil er nur an dem dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahren beteiligt war, aber nicht auch in seinem Namen Klage erhoben wurde.
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2004 - 36 O 285/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2005 - 26 U 32/04 -

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.