Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18

bei uns veröffentlicht am04.12.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 324 O 70/16, 19.08.2016
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7 U 175/16, 20.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 128/18 Verkündet am:
4. Dezember 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Für die Frage, ob die durch eine bereits erfolgte Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr durch
den Verweis auf eine gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden kann, kommt es entscheidend
darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint,
den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten.
Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in
Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung
der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. für das Wettbewerbsrecht
: BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641;
vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f.). Von dieser Einzelfallprüfung
kann nicht unter Verweis auf den höchstpersönlichen Charakter
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgesehen werden.
2. Grundvoraussetzung für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr
durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem
Dritten ist, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch
inhaltlich voll abdeckt; bleibt sie dahinter zurück, vermag
sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.
ECLI:DE:BGH:2018:041218UVIZR128.18.0

3. Bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen kommt eine Anwendung der "Kerntheorie" dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsgebot auf Äußerungen mit anderem, geringeren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckte, nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Wortberichterstattung , die die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.e. .de verbreitet hat. Unter der Überschrift "Heimliches Treffen zwi- schen S[…]M[…(Name der Klägerin)] und S[…] K[…]?" heißt es in dem Beitrag : "Bahnt sich da etwa eine neue Promi-Liebe an? Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen S[…] M[…] und Nationalspieler S[…] K[…] gekommen sein. Die schöne Moderatorin und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel 'Vier Jahreszeiten' gesehen. Dort sollen sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben. …"
2
Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich durch ihre anwaltlichen Vertreter auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich dieser Textabschnitte einschließlich der Überschrift abzugeben. Dieselben anwaltlichen Vertreter forderten die Beklagte zudem für den Fußballspieler K. zur Abgabe einer im Wesentlichen identischen (eine weitere Äußerung umfassenden ) Erklärung auf. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber K. ab, der sie annahm. Der Klägerin gegenüber verweigerte die Beklagte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Begründung, dass mit der Abgabe der Erklärung gegenüber K. die Wiederholungsgefahr auch der Klägerin gegenüber entfallen sei.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Äußerungen einschließlich der Überschrift verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2018, 355 veröffentlicht ist, hat der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zuerkannt, weil die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten und die Wiederholungsgefahr nicht durch die gegenüber K. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt worden sei. Der im Wettbewerbsrecht geltende Gedanke, dass eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung ) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sei auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht übertragbar. Vorliegend gehe es um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter. Während im Wettbewerbsrecht ein und dieselbe Verletzungshandlung häufig zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche einer ganzen Reihe von Aktivlegitimierten führe, sei bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt. Dieser könne Schutz nur hinsichtlich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen; diese Ansprüche seien an seine Person gebunden, stünden nur ihm zu, seien grundsätzlich von ihm selbst geltend zu machen und nicht abtretbar. Auch bei Veröffentlichung einer Äußerung lägen verschiedene Verletzungen vor, die verschiedene, nämlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bezogene Unterlassungsansprüche - und nicht etwa inhaltsgleiche Ansprüche - nach sich zögen, die als selbständig zu behandeln seien. Stehe dem Verletzten das alleinige und nicht von seiner Person zu lösende Verfügungsrecht zu, so brauche er auch die Sicherung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche nicht in die Hände Dritter zu legen; es stehe bei solchen höchstpersönlichen Ansprüchen nicht im Ermessen des Verletzers, darüber zu bestimmen, wem die Sicherung des Anspruchs ob- liegen bzw. wer für dessen Durchsetzung sorgen solle. Demgemäß könne die Klägerin für sich die begehrte eigenständige Sicherung vor einer erneuten Persönlichkeitsverletzung verlangen, zumal diese Sicherung sie andauernd schütze , auch dann, wenn die rechtlichen Wirkungen der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber K. in Fortfall geraten bzw. gegenstandslos werden sollten. Sich dann erneut um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern zu müssen , sei der Klägerin nicht zuzumuten. Im Wettbewerbsrecht erscheine es angesichts der hohen Zahl möglicher Anspruchsteller gerechtfertigt, dem Verletzer zum Schutz vor unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten das Recht einzuräumen , sich einen der Gläubiger auszusuchen, dem gegenüber die Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolge. Ein Bedürfnis, diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Ausnahme auch auf den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter zu erstrecken, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn aber die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Drittunterwerfung auf das Äußerungsrecht übertragen würden, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Es erscheine fraglich, ob die gegenüber K. abgegebene Erklärung sämtliche denkbaren künftigen Rechtsverletzungen der Klägerin gegenüber erfasse und ihr deshalb umfassenden Schutz gewährleiste. Die Anwendung der Kerntheorie bereite oft Schwierigkeiten. So sei nicht auszuschließen, dass eine Berichterstattung, in der das Treffen mit K. ohne Nennung seines Namens thematisiert werde, keinen Verstoß gegen die K. gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung darstelle, aber gegen das hier (von der Beklagten) angefochtene Verbot verstoßen würde. Jedenfalls könne sich K. veranlasst sehen, in einem solchen Fall, der weniger seine Interessen als diejenigen der Klägerin berühre , von einem mit Risiken und Kosten verbundenen Vorgehen aus der Erklärung abzusehen.

II.

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entkräftet, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe.
6
1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen, so dass der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt ist. Die Äußerungen greifen in die Privatsphäre der Klägerin ein und lassen sich - auch bei unterstellter Wahrheit - nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 23 mwN). Der Beitrag dient weniger dazu, eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen zu erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen. Vielmehr soll in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der Klägerin befriedigt werden, indem ein ausdrücklich als "heimlich" bezeichnetes Treffen publik gemacht wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 25, 30).
7
2. Rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen der Wiederholungsgefahr analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
8
a) Die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und im Revisionsverfahren nur beschränkt, nämlich darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70, VersR 1972, 935, 936; BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186). Dies ist hier nicht der Fall.
9
b) Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; jeweils mwN). Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN). Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1283; Wenzel /Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; für Wettbewerbsverstöße: BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92, GRUR 1994, 443, 445).
Vorliegend ist eine solche Erklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erfolgt.
10
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Beklagten nicht von vornherein verwehrt, die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Verweis auf den Unterlassungsvertrag mit K. zu entkräften.
11
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist anerkannt, dass eine gegenüber einem von mehreren Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zwar nicht generell geeignet ist, die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch gegenüber anderen Verletzten zu entkräften, dass ihr aber nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Wirkung zukommen kann (sogenannte Drittunterwerfung, BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 - Wiederholte Unterwerfung II; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f. - Wiederholte Unterwerfung ). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen. Da der Verletzte , dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187).
12
Der I. Zivilsenat stützt diese Rechtsprechung auf die Erwägung, dass die Wiederholungsgefahr ihrer Natur nach nicht unterschiedlich im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten beurteilt werden könne, da bei ein und derselben in Betracht kommenden Handlung die Wiederholungsgefahr nicht einem Gläubiger gegenüber als beseitigt, dem anderen gegenüber als fortbestehend angesehen werden könne (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186).
13
bb) Von der nach der aufgezeigten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung , ob die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine erfolgte Drittunterwerfung entkräftet ist, kann in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter Verweis auf den höchstpersönlichen Charakter dieses Rechts abgesehen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 11 U 40/00, juris Rn. 6; LG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 27 S 13/17, nicht veröffentlicht; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 324 O 704/08, juris Rn. 14; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 343; ferner wohl Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 19; vgl. auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 30). Wie eingangs ausgeführt ist die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gründet sie darauf, dass "weitere Beeinträchtigungen zu besorgen" sind. Es handelt sich um eine auf Tatsachen gegründete, objektive Besorgnis (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1004 Rn. 32; MünchKommBGB /Baldus, 7. Aufl., § 1004 Rn. 292; BeckOGK/Spohnheimer, Stand 1. November 2018, § 1004 BGB Rn. 266; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2013, § 1004 Rn. 213). Ob eine weitere Beeinträchtigung objektiv zu besorgen ist, ist von der rechtlichen Eigenart des Rechtsguts, dessen Schutz der quasinegatorische Unterlassungsanspruch dient, unabhängig. Auch der Umstand, dass der aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herrührende Unterlassungsanspruch nicht abtretbar ist, was im Übrigen auch für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, NJW 2007, 3570 Rn. 33), ist für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ohne Belang. Vielmehr sind zur Einschätzung der Wiederholungsgefahr insbesondere aus dem bisherigen Verhalten des Verletzers Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verletzung zu ziehen. Auch wenn, wie dargelegt, im Regelfall nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem jeweils Betroffenen die Wiederholungsgefahr zu beseitigen vermag, schließt das nicht die Möglichkeit für den Verletzer aus, darzulegen und zu beweisen, dass andere Umstände - etwa eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung - im konkreten Einzelfall geeignet sind, ihn wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung auch gegenüber dem Betroffenen abzuhalten. Damit wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder dem Betroffenen angesonnen, die Sicherung oder Durchsetzung seiner Ansprüche in die Hände Dritter zu legen, noch wird es dem Ermessen des Verletzers überantwortet , darüber zu bestimmen, wer den Anspruch sichern oder durchsetzen soll. Die Geltendmachung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts obliegt nach wie vor allein dem jeweils Betroffenen. Je wahrscheinlicher es aber ist, dass der Dritte bei einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten ausschöpfen wird, desto geringer ist die Gefahr, dass der Verletzer eine Verletzung gegenüber dem Betroffenen, mit der er zwangsläufig zugleich seine Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag verletzen würde, wiederholt. Ob die Wiederholungsgefahr so weit reduziert ist, dass die für sie sprechende Vermutung als entkräftet angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dazu gehört auch die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit , dass die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Dritten - wie es im Übrigen auch im Wettbewerbsrecht denkbar wäre - in Fortfall gerät oder ihre Bindung verliert, so dass sie nicht mehr geeignet wäre, den Verletzer wirklich und ernsthaft von einer Wiederholung der Verletzung abzuhalten. Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist schließlich tatsächlich und rechtlich unabhängig von einem etwaigen Bestreben, den Verletzer bei einer Vielzahl potentieller Anspruchsteller vor hohen Abmahnkosten zu schützen (und deshalb die Unterwerfung gegenüber nur einem Verletzten genügen zu lassen), so dass es auf die vom Berufungsgericht angesprochene und verneinte Frage, ob es ein solches Bedürfnis auch bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt, nicht ankommt.
14
cc) Die rechtliche Möglichkeit für die Beklagte, die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Verweis auf den Unterlassungsvertrag mit K. zu entkräften, lässt sich ferner nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts verneinen, dass Äußerungen denkbar seien, die keine Verletzung des Unterlassungsvertrages darstellen, aber gegen das "hier angefochtene Verbot" - also das mit der Klage angestrebte gerichtliche Unterlassungsgebot - verstoßen würden.
15
(1) Grundvoraussetzung für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten ist, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt (vgl. Fritzsche in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 8 UWG Rn. 43; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 586a; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 199, 201); bleibt sie dahinter zurück, vermag sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.
16
(2) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts - insbesondere der insoweit in Bezug genommenen Anlagen zur vorgerichtlichen Korrespondenz - verbietet der Unterlassungsvertrag mit K. der Beklagten nach Inhalt und Umfang genau diejenigen Äußerungen, die die Klägerin mit der Aufforderung an die Beklagte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ihr gegenüber abzugeben, abgemahnt und zum Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht hat. Die vom Berufungsgericht hypothetisch erwogene Berichterstattung , in der das Treffen der Klägerin mit K. ohne dessen Identifizierung thematisiert wird, in der also beispielsweise von einem Treffen der Klägerin mit einem "bekannten Fußballprofi" die Rede ist, dürfte zwar von dem Unterlassungsvertrag mit K. nicht abgedeckt sein. Eine solche Berichterstattung war aber auch nicht Gegenstand der klägerischen Abmahnung, die sich, ebenso wie der Klageantrag , auf die tatsächlich erfolgte Berichterstattung bezieht.
17
(3) Anders als das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die "Kerntheorie" erwogen hat, erfassen der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch und damit ein entsprechendes gerichtliches Unterlassungsgebot nicht auch eine Berichterstattung über das streitgegenständliche Treffen ohne die Identifizierung von K.
18
(a) Nach der im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht geltenden "Kerntheorie" können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleicharti- gen Verletzungshandlungen begründet (BGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe).
19
(b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die "Kerntheorie" auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der "Kerntheorie" auf die Bildberichterstattung: Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, AfP 2010, 60 Rn. 7; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, AfP 2009, 406 Rn. 7; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 7; vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wortberichterstattung: Senatsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, Rn. 44, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 158; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 36; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, S. 292 f.; Engels/Stulz-Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313, 317, 319 f.). Denn jedenfalls im vorliegenden Fall scheidet eine Anwendung der "Kerntheorie" dergestalt, dass der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung von K. erfassen würde, aus:
20
Die Beurteilung, dass die streitgegenständlichen Äußerungen über das heimliche Treffen der Klägerin mit K. auch bei unterstellter Wahrheit rechtswidrig in die Privatsphäre der Klägerin eingreifen, beruht auf einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Ohne die Identifizierung von K. hätte eine im Übrigen identische Berichterstattung über das Treffen einen anderen, geringeren Informati- onsgehalt. Zugleich wäre die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin geringer, weil ein wesentliches Detail des Treffens nicht preisgegeben würde. Damit würden sich nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt , ändern, selbst wenn das Ergebnis am Ende dasselbe sein sollte. In einem solchen Fall verbietet es sich, die Reichweite eines gerichtlichen Unterlassungsgebots unter Heranziehung der "Kerntheorie" auf derart veränderte Äußerungen zu erstrecken.
21
3. Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage zu befassen haben, ob der Unterlassungsvertrag mit K. auch im Übrigen - also nicht nur im Hinblick auf seine inhaltliche Reichweite - geeignet erscheint, die Beklagte wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Insbesondere wird unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien sowie der Beweislast des Verletzers in diesen Fallgestaltungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641) zu prüfen sein, ob K. bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer Unterlassungsverpflichtung aufkommen können. Dabei wird unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu berücksichtigen sein, dass es sich vorliegend anders als in den vom I. Zivilsenat entschiedenen Fällen bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187). Strukturell anders ist die Situation zudem deshalb, weil in Fällen wie dem vorliegenden nicht wirt- schaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund stehen, die typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterliegen und sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten und diese gegebenenfalls zu sanktionieren, auswirken können. Davon, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel durch die Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfalle, wie es unter Bezugnahme auf die gerichtliche Praxis teilweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts angenommen wird (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 1.241), kann im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht ausgegangen werden. von Pentz Roloff Müller Klein Allgayer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 324 O 70/16 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2018 - 7 U 175/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18 zitiert 16 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2013 - VI ZR 93/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 93/12 Verkündet am: 19. März 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - I ZR 55/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 55/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Restwertbörse II Urh

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2007 - VI ZR 265/06

bei uns veröffentlicht am 13.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 265/06 Verkündet am: 13. November 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2009 - VI ZR 314/08

bei uns veröffentlicht am 06.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 314/08 Verkündet am: 6. Oktober 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - I ZR 46/09

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2007 - I ZR 19/05

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/05 Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/18 Verkündet am: 4. Dezember 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 232/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08

bei uns veröffentlicht am 30.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 210/08 Verkündet am: 30. Juni 2009, Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 20. November 2018 Olovcic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 330/17 Verkündet am: 24. Juli 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - I ZR 27/03

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/03 Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2008 - VI ZR 243/06

bei uns veröffentlicht am 01.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/06 Verkündet am: 1. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2017 - VI ZR 534/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 534/15 Verkündet am: 14. November 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141117UVIZR53

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - VI ZR 262/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 262/16 Verkündet am: 2. Mai 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - VI ZR 134/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 134/15 Verkündet am: 15. Dezember 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2015 - VI ZR 175/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 175/14 Verkündet am: 15. September 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2019 - VI ZR 360/18

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 360/18 Verkündet am: 30. April 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - VI ZR 440/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 440/18 Verkündet am: 4. Juni 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/18 Verkündet am: 4. Dezember 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die Beziehung des Klägers mit Frau Z. um wahre Tatsachenbehauptungen. Da sie aber die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG AfP 2000, 445, 447).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

17
Entgegen der Ansicht der Revision scheitert ein etwaiger Unterlassungsanspruch des Klägers am Fehlen der Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht geht zumindest in seinen Hilfserwägungen mit Recht davon aus, dass dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Es trifft auch zu, dass diese Vermutung widerlegt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 30). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund und im Regelfall meist die alleinige Möglichkeit für die Beseitigung dieser Gefahr sein, sie ist aber nicht die einzige. Allerdings sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Eine Widerlegung kann ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138, 139). Das Berufungsgericht hat trotz weiterhin schwelender Streitig- keiten der ehemaligen Partner eine solche spezielle, nicht wiederholbare Situation angenommen. Der Kläger habe seine E-Mail, die - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgeführt hat - ein besonderes Maß an Verachtung und Gehässigkeit gegenüber X. zeigte, zu einem durch dessen schwere Krebserkrankung auch für die ihm geschäftlich eng verbundenen Partner emotional aufgeladenen Zeitpunkt gesandt, worauf die Beklagten zu 2 bis 4 spontan reagiert hätten. Das Berufungsgericht hat dabei weiter berücksichtigt, dass der "in einer äußerst perfiden Art und Weise" geführte verbale Angriff des Klägers gegen X. am Heiligabend erfolgte und dadurch geeignet war, besonders verletzend zu wirken. Da X. seine Erkrankung inzwischen überwunden hat, hat das Berufungsgericht einen solchen emotionalen Anlass für nicht wiederholbar erachtet. Für diese Einschätzung sprach nach Auffassung des Berufungsgerichts auch, dass die Beklagten trotz vergleichbarer Provokationen des Klägers in seiner Berufungsbegründung, in der er wiederum von Strafen für X. sprach, keinerlei zu beanstandende Reaktionen zeigten. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen rechtlich zulässiger tatrichterlicher Würdigung.
23
3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN - Empfehlungs-E-Mail). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abgelehnt.
30
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Sie ist insbesondere nicht durch die von den Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen. Denn Gegenstand dieser Erklärung ist lediglich die Verwendung des vollständigen oder abgekürzten Namens der Klägerin, nicht hingegen die Mitteilung anderer Umstände, durch die die Klägerin erkennbar gemacht wird.
31
aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
29
Zwar wird die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO, S. 85). Dafür wäre aber eine vollendete Rechtsverletzung nach Begründung einer Prüfungspflicht erforderlich. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn es nach Kenntniserlangung zu mindestens einem weiteren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kommt (vgl. BGHZ 173, 188, 207). Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Tomorrow Focus AG einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen könnte.
30
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Sie ist insbesondere nicht durch die von den Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen. Denn Gegenstand dieser Erklärung ist lediglich die Verwendung des vollständigen oder abgekürzten Namens der Klägerin, nicht hingegen die Mitteilung anderer Umstände, durch die die Klägerin erkennbar gemacht wird.
17
Entgegen der Ansicht der Revision scheitert ein etwaiger Unterlassungsanspruch des Klägers am Fehlen der Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht geht zumindest in seinen Hilfserwägungen mit Recht davon aus, dass dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Es trifft auch zu, dass diese Vermutung widerlegt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 30). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund und im Regelfall meist die alleinige Möglichkeit für die Beseitigung dieser Gefahr sein, sie ist aber nicht die einzige. Allerdings sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Eine Widerlegung kann ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138, 139). Das Berufungsgericht hat trotz weiterhin schwelender Streitig- keiten der ehemaligen Partner eine solche spezielle, nicht wiederholbare Situation angenommen. Der Kläger habe seine E-Mail, die - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgeführt hat - ein besonderes Maß an Verachtung und Gehässigkeit gegenüber X. zeigte, zu einem durch dessen schwere Krebserkrankung auch für die ihm geschäftlich eng verbundenen Partner emotional aufgeladenen Zeitpunkt gesandt, worauf die Beklagten zu 2 bis 4 spontan reagiert hätten. Das Berufungsgericht hat dabei weiter berücksichtigt, dass der "in einer äußerst perfiden Art und Weise" geführte verbale Angriff des Klägers gegen X. am Heiligabend erfolgte und dadurch geeignet war, besonders verletzend zu wirken. Da X. seine Erkrankung inzwischen überwunden hat, hat das Berufungsgericht einen solchen emotionalen Anlass für nicht wiederholbar erachtet. Für diese Einschätzung sprach nach Auffassung des Berufungsgerichts auch, dass die Beklagten trotz vergleichbarer Provokationen des Klägers in seiner Berufungsbegründung, in der er wiederum von Strafen für X. sprach, keinerlei zu beanstandende Reaktionen zeigten. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen rechtlich zulässiger tatrichterlicher Würdigung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

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Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. können die Kläger den Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I; BGHZ 148, 221, 225 - SPIEGEL-CD-ROM; Staudinger /Busche, BGB (2005), § 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt für Unterlassungsansprüche aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB, die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdn. 4; MünchKomm.BGB /Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 21). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 4).
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aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform , sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 30 - Fischdosendeckel; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos).
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (zum markenrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe, Urteilsumdruck S. 16 f. und S. 20 zum Schadensersatzanspruch; zum markenrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2002, 709, 711 f. - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - EnergiekostenPreisvergleich I; BGH GRUR 2000, 907, 911 - Filialleiterfehler). Für den Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG ist nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck von keinem engeren Begriff der konkreten Verletzungshandlung auszugehen (ebenso Ingerl/Rohnke aaO § 19 Rdn. 29 f.; Hacker in: Ströbele/Hacker aaO § 19 Rdn. 33; Wiume, Der Auskunftsanspruch im Markenrecht, 2002, S. 250 ff.). Der selbständige Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 19 MarkenG (und den vergleichbaren Vorschriften bei anderen Schutzrechten, vgl. § 101a UrhG, § 46 GeschmMG, § 140b PatG, § 24b GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG) ist geschaffen worden, weil der aus § 242 BGB abgeleitete unselbständige Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung zur Bekämpfung der zunehmenden, insbesondere gezielten und massenhaften Schutzrechtsverletzungen als nicht ausreichend angesehen wurde (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 183). Dem mit der Gewährung des selbständigen Auskunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen (Begründung aaO S. 184), widerspräche es, wenn der Umfang dieses Anspruchs gegenüber dem aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch lediglich auf die festgestellte Verletzungshandlung eingeschränkt würde. Eine solche Auslegung wäre zudem nur schwerlich mit der Zielsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 v. 2.6.2004, S. 16) zu vereinbaren , nach der auch hinsichtlich des dort in Art. 8 gewährten Rechts auf Auskunft ein hohes Schutzniveau zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erreicht werden soll (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 3 und 21). Auch der Schutz des Auskunftspflichtigen vor zu weitgehender Ausforschung gebietet eine solche grundsätzliche Beschränkung des Auskunftsanspruchs gemäß § 19 MarkenG nicht. Der Gefahr einer nicht mehr zu rechtfertigenden Ausforschung im Einzelfall kann vielmehr durch eine interessengerechte Anwendung des in § 19 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich in Bezug genommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begegnet werden.
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1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis- ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131;vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 – VersR 2009, 841; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Ein- zelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung , zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - aaO, S. 842; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843, 844; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
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1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis- ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröf- fentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag in dieser Form jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein so weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht. Wie der erkennende Senat zwischenzeitlich entschieden hat, lässt sich die im Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie" auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06 - VersR 2008, 552 und - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Grundsätze , welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - Jubiläumsschnäppchen - aaO m.w.N.), auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen.
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Zwar greift ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, NJW 2009, 2823 Rn. 11; BVerfG [K], Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04, NJW-RR 2007, 860 Rn. 20 zum Wettbewerbsrecht). Allerdings wäre eine solche "Identität des Äußerungskerns" hier schon nicht offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar gewesen.