Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - VII ZR 177/11

bei uns veröffentlicht am08.03.2012
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 10 O 23/07, 25.11.2010
Oberlandesgericht Stuttgart, 10 U 4/11, 26.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 177/11 Verkündet am:
8. März 2012
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich die Reparatur solcher
Leistungen in Auftrag gegeben, die dieser bereits erbracht hat und die von einem
Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die
Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer
möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug. Es muss vielmehr im We-
ge der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob der Auftraggeber bereit war,
trotz dieses Umstandes und unter Berücksichtigung aller sonstigen dem Reparaturauftrag
zugrunde liegenden Umstände, eine Vergütungspflicht zu begründen
(Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2005 - X ZR 166/04, BauR
2005, 1317 = NZBau 2005, 453).
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 177/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite entstandenen Kosten.
. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Ausbesserungsarbeiten an einem von ihr verlegten PVC-Boden im Seniorenzentrum E.
2
Mit Werkvertrag vom 16. Mai 2006 unter Einbeziehung der VOB/B wurde die Klägerin von der Beklagten mit der Verlegung von großflächigen PVC-Böden in dem mehrstöckigen Gebäude beauftragt. Nachdem die Klägerin vor der Verlegung auf Bedenken gegen die Restfeuchte des Estrichs hingewiesen hatte, entließ die Beklagte die Klägerin daraufhin aus der Gewährleistung für Blasen- und Beulenbildungen, die auf die zu hohe Estrichfeuchte zurückzuführen sind.
3
Am 28. Juni 2006 begann die Klägerin ihre Verlegungsarbeiten. Nach dem 3. Juli 2006 führte die Nebenintervenientin im Auftrag der Beklagten im Haus Endreinigungsarbeiten durch, wodurch jedenfalls das gesamte Obergeschoss kurzzeitig unter Wasser stand. In der Folge zeigten sich Blasenbildungen an dem PVC-Belag. Es lässt sich nicht mehr aufklären, inwieweit die Blasenbildungen auf die ohnehin vorhanden gewesene Estrichrestfeuchte und auf die Wasserbelastung durch die Endreinigung zurückzuführen sind.
4
Aufgrund eines zuvor vom Bauleiter der Beklagten erteilten Auftrags führte die Klägerin vom 15. September bis 25. Oktober 2006 Reparaturarbeiten an den verlegten Böden aus. Mit Schreiben vom 19. September 2006 bestätigte die Beklagte "die Beauftragung über die Reparaturarbeiten des Schadens am PVC-Belag am Bauvorhaben, welcher aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist." Die Klägerin hat diese Arbeiten mit Rechnungen vom 19. Oktober 2006 über 18.599,30 € und vom 3. November 2006 über 6.477,85 € nach Stundenlohn und Material abgerechnet.
5
Das Landgericht hat der Klage, mit der auch noch andere Ansprüche geltend gemacht worden sind, insoweit stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Werklohnklage zu Recht stattgegeben.

I.

7
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung der Reparaturarbeiten wegen Blasenbildung im PVC-Belag aufgrund des Auftrags vom 19. September 2006 in geltend gemachter Höhe zu.
8
Bei dem Auftrag handele es sich um einen vom ursprünglichen Werkvertrag losgelösten, eigenständigen Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB. Es handele sich nicht um Mangelbeseitigungsarbeiten. Weil die Beklagte die Klägerin von Gewährleistungsansprüchen wegen baubedingter Restfeuchte im Estrich freigestellt habe, habe die Klägerin für die aufgetretenen Blasen nicht schon nach dem Ursprungsauftrag einzustehen. Ein Fall einer Doppelbeauftragung liege nicht vor.
9
Zwar sei der Auftragnehmer wegen der Erfolgsbezogenheit des Werkvertrages grundsätzlich zur Neuherstellung seines Werkes verpflichtet, wenn bis zur Abnahme das Werk untergehe oder beschädigt werde, § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das gelte aber nicht, wenn der Auftragnehmer gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken angemeldet habe. Daher habe die Klägerin nicht für Mängel einzustehen , die auf anfänglich zu hohe Estrichfeuchte und fehlende Verlegereife zurückzuführen seien.
10
Allerdings gelte dies nicht für die Blasenbildung aufgrund des Reinigungswasserschadens , wo es bei der Erfüllungsverpflichtung der Klägerin verbleibe. Den Beweis, in welchem Umfang die Blasen auf die zu hohe Restfeuchte im Estrich oder auf den Wasserschaden zurückzuführen seien, könne die dafür beweisbelastete Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbringen. Gleichwohl habe sie für die Blasenbildung und ihre Beseitigung insgesamt nicht einzustehen. Denn der Umstand, dass es der Klägerin unmöglich geworden sei, den Nachweis zu erbringen, dass die einzelnen Fehlerstellen durch die anfängliche Restfeuchte im Estrich entstanden seien, sei darauf zurückzuführen , dass die Beklagte trotz der Bedenkenanmeldung die Verlegung des PVC angeordnet habe. Zwar dürfe der Auftraggeber sich über eine Bedenkenanzeige hinwegsetzen und auch mehrere Auftragnehmer an der Baustelle beschäftigen. Ihn treffe aber die Verantwortung für seine Anordnung, trotz Bedenkenanmeldung weiterzubauen, und der Auftragnehmer sei von der Haftung für spätere Schäden befreit. Zu diesen später von der Beklagten zu verantwortenden Folgen gehöre auch die Beweisnot der Klägerin, die nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte die Trocknung des Estrichs abgewartet hätte. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass die Klägerin durch die Verlegung des PVC auf den noch zu feuchten Estrich keine Nachteile haben erleiden sollen. Deshalb habe die Beklagte die Klägerin aus der Gewährleistung entlassen. Im Ergebnis habe die Beklagte nicht schon aus dem Vertrag vom 16. Mai 2006 für die Blasenentstehung einzustehen.
11
Im Übrigen stünde der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturleistungen zu, wenn kein vertraglicher Vergütungsanspruch bestünde. Die Beklagte habe durch ihre Weisung, den PVC trotz zu hoher Restfeuchte zu verlegen, pflichtwidrig das Risiko der Klägerin erhöht, ihre fehlende Verantwortung für die Blasenbildung nicht nachweisen zu können.
12
Die Abrechnung der Klägerin nach Stunden und Material sei nicht zu beanstanden. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe ergeben, dass die Klägerin mit dem Zeugen K. eine mündliche Abrede über die Abrechnung der Arbeiten zur Entfernung der Blasen nach Stunden und Material getroffen habe, die die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2006 nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt habe.

II.

13
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
14
1. In der Revision steht fest, dass die Beklagte die Klägerin mit den nunmehr in Rechnung gestellten Leistungen zum Stundenlohn beauftragt hat. Der durch das Schreiben vom 19. September 2006 bestätigte Auftrag, den Schaden am PVC-Belag, welcher aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist, zu beseitigen, ist nicht im Streit. Die Beklagte wendet sich in der Revision nur gegen die Annahme der Vorinstanzen, die Leistungen könnten nach Stundenlohn abgerechnet werden.
15
Dieser Angriff ist ohne Erfolg. Nach der von der Revision unbeanstandeten Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hat der Bauleiter K. mit der Klägerin eine mündliche Vereinbarung über die Abrechnung der Arbeiten zur Entfernung der Blasen am PVC nach Stunden und Material geschlossen. Mit dem Schreiben vom 19. September 2006 hat die Beklagte die Genehmigung der vollmachtlosen Beauftragung erklärt, § 177 Abs. 1 BGB. Die Klägerin konnte aus ihrer Sicht die Genehmigung nur so verstehen, dass der Werkvertrag zu den mündlich mit dem Bauleiter K. zuvor vereinbarten Bedingungen zustande kommen sollte. Damit war die Abrechnung des Werklohns nach Stunden und Material vereinbart.
16
2. Der Klägerin steht daher der Werklohn für die erbrachten Leistungen zu, § 631 Abs. 1 BGB. Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin Leistungen erbracht hat, die sie nach dem Werkvertrag vom 16. Mai 2006 möglicherweise unentgeltlich hätte erbringen müssen, sind ohne Bedeutung. Sie stehen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Auftragnehmer aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht die Bezahlung einer Leistung verlangen kann, die er auf Grund eines Werkvertrages schuldet und vergütet bekommt (BGH, Urteil vom 26. April 2005 - X ZR 166/04, BauR 2005, 1317 = NZBau 2005, 453). Das Berufungsgericht geht - offenbar den Erwägungen des Landgerichts folgend - ohne weiteres davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall vorlägen, wenn feststünde, dass die Klägerin auch Blasen im PVC-Belag entfernt hat, die auf den Wassereintritt durch die Endreinigung zurückzuführen wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin kann aufgrund der getroffenen und am 19. September 2006 bestätigten Vereinbarung die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstandes verlangen, dass sie auch Leistungen erbracht hat, die sie aufgrund des bereits geschlossenen Vertrages möglicherweise bereits geschuldet hat.
17
a) Im Ausgangspunkt richtig gehen die Vorinstanzen davon aus, dass es Fälle gibt, in denen zu prüfen ist, ob eine Vergütung für vereinbarte Werkleistungen deshalb zu versagen sein kann, weil der Auftragnehmer die Werkleistung bereits aufgrund eines bestehenden Vertrages schuldete. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Auftragnehmer trotz Vereinbarung einer Vergütung in der Regel nicht ein zweites Mal auf Grund einer Nachtragsvereinbarung Bezahlung verlangen kann, wenn eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt wird (BGH, Urteil vom 26. April 2005 - X ZR 166/04, BauR 2005, 1317 = NZBau 2005, 453). Eine Vergütungspflicht entstehe nur dann, wenn sich der Auftraggeber damit einverstanden erklärt habe, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehende Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers zu zahlen. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei erkannt hatte, dass eine Vergütungspflicht des Auftraggebers aufgrund einer Nachtragsvereinbarung nur dann bestehen sollte, wenn diese Leistungen nicht bereits auf Grund des ursprünglichen Vertrages geschuldet waren (BGH, aaO unter 3.). Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht verneint.
18
b) Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung schuldet die Beklagte die vereinbarte Vergütung. Das ergibt die gebotene Auslegung der mit Schreiben vom 19. September 2006 bestätigten Vereinbarung. Diese vom Landgericht rechtsfehlerhaft nur unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs und des Anerkenntnisses vorgenommene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen , da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. Das Verhalten der Beklagten im Rahmen der Beauftragung im September 2006 ist dahin zu verstehen , dass sie bereit war, eine zusätzliche Vergütung für die Beauftragung mit der Beseitigung der Wasserschäden ungeachtet des Umstandes zu zahlen, dass die Klägerin dazu möglicherweise ohnehin bereits verpflichtet gewesen sein könnte.
19
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die beauftragten Reparaturen den Schaden am PVC-Belag betrafen, welcher aufgrund der zu nassen Reinigung entstanden ist. Damit bezog sich der Auftrag an sich auf eine Leistung, die die Klägerin ohnehin schuldete. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, hatte die Klägerin den PVC-Belag, soweit er aufgrund der nassen Reinigung Bla- sen warf, zu erneuern. Denn sie trug noch die Leistungsgefahr, weil eine Abnahme noch nicht erfolgt war, § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Umstand, dass ihre bereits erbrachte Leistung durch ein Verschulden der Reinigungsfirma beschädigt worden war, änderte daran rechtlich nichts. Ob die Vergütungsgefahr ebenfalls von der Klägerin zu tragen war, ist nach § 7 Nr. 1 VOB/B zu beurteilen. Danach hatte die Klägerin für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5 VOB/B, wenn ihre Leistung durch objektiv unabwendbare von ihr nicht zu vertretende Umstände untergegangen war. Der Senat muss nicht beurteilen, inwieweit diese Voraussetzungen vorlagen. Aus der Sicht der Parteien hat insoweit auch keine Beurteilung stattgefunden. Vielmehr hat die Beklagte sich ohne Weiteres bereit erklärt, eine gesonderte Vergütung für die Reparatur des zerstörten Belages zu übernehmen. Sie hat damit jedenfalls aus der Sicht der Klägerin eine Beurteilung vorgenommen, nach der dieser ein Anspruch nach § 6 Nr. 5 VOB/B zustand. Jedenfalls hatte sie aber insoweit einen Streit gar nicht erst aufkommen lassen, so dass viel dafür spricht, dass sie das Risiko einer Fehlbeurteilung übernommen hat. Indem sie nicht von vornherein darauf bestand, dass die Klägerin den Schaden auf ihre Kosten beseitigt, sondern diese mit einer entgeltlichen Schadensbeseitigung beauftragte, begründete sie aus Sicht der Klägerin die Erwartung, die Beklagte werde sich wegen der durch die gesonderte Beauftragung entstandenen Kosten bei dem Reinigungsunternehmen schadlos halten und insoweit das Risiko übernehmen.
20
Vor allem aber kommt hinzu, dass bei der Beauftragung im September 2006 schon klar sein musste, dass die Blasen im PVC-Belag unter Umständen auch auf die Restfeuchte des Estrichs zurückzuführen sein könnten, die Klägerin für diese Blasenbildung nicht verantwortlich war und nicht aufklärbar sein würde, inwieweit die Blasen auf die Estrichrestfeuchte oder die zusätzliche Wasserbelastung zurückzuführen sein würde. Diese Unaufklärbarkeit musste sich jedem Beteiligten aufdrängen, bewirkte doch die Wasserbelastung nichts anderes als eine zusätzliche Durchfeuchtung des Bodens und Belages. Auch dieser Umstand durfte der Klägerin den Eindruck vermitteln, die entgeltliche Beauftragung der Beseitigung der PVC-Schäden könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sie ohnehin verpflichtet sein könnte, die Schäden auf ihre Kosten zu beseitigen. Die Besonderheiten dieser Beauftragung liegen darin, dass für beide Parteien klar war, dass den Wasserschaden im Ergebnis die Reinigungsfirma zu tragen hat, die Vergütungsgefahr nicht bei der Klägerin gesehen wurde und zudem der Auftrag eng mit der möglichen Beseitigung von Schäden verbunden war, die nicht in die Verantwortung der Klägerin, sondern der Beklagten selbst fielen.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2010 - 10 O 23/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2011 - 10 U 4/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - VII ZR 177/11

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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so
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in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt,
wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht
selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in
Ansehung dieser Frage verglichen haben.
BGH, Urt. v. 26. April 2005 - X ZR 166/04 - OLG Celle
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2004 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Zahlung von 18.311,04 € nebst Zinsen für die Bereitstellung einer mobilen Kälteanlage. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Leistung ein Zusatzauftrag zugrunde liegt oder ob es sich um Maßnahmen im Rahmen einer Mängelbeseitigung handelt, für die der Klägerin eine gesonderte Vergütung nicht zusteht.
Das beklagte Land beauftragte die Klägerin, die Kältezentrale der Medizinischen Hochschule H. (MHH) umzurüsten. In der Kältezentrale befanden sich zwei voneinander unabhängige Kältesysteme. Die beiden neu zu installierenden Kältesysteme sollten aus jeweils zwei Kältemaschinen bestehen.
Dem Vertrag lag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, das "Technische Vorbemerkungen" enthielt, in denen es zum Bauablauf heißt:
"Während der Durchführung der Baumaßnahmen muß die unterbrechungsfreie Kälteversorgung der Liegenschaft mit mindestens zwei Kälteerzeugern (1x Betrieb, 1x Reserve) gewährleistet bleiben. Gleichzeitig soll aus Kostengründen auf den Einsatz einer mobilen Kälteanlage während des Umbaus verzichtet werden. Dies bedingt, daß die Bauabwicklung in zwei Bauabschnitten (Phasen) durchzuführen ist."
Daran schließt sich die Beschreibung der beiden Bauabschnitte an. Danach sollte während des ersten Bauabschnitts die Kälteversorgung durch die vorhandenen Turbo-Kaltwassersätze (Turbo II und III) sichergestellt werden, während des zweiten Bauabschnitts hingegen durch die im ersten Bauabschnitt neu aufgestellten Kaltwassersätze.
Noch während des ersten Bauabschnitts fiel im März 2002 eine der neu installierten Maschinen (KM 1.2) aus. Die Maschine wurde nach Italien in das Herstellerwerk verbracht, dort repariert und nach ca. zehn Tagen wieder eingebaut.

Nachdem der erste Bauabschnitt beendet war und im zweiten Bauabschnitt die restlichen alten Kältemaschinen bereits demontiert waren, fiel am 24. Mai 2002 die andere der beiden von der Klägerin im ersten Bauabschnitt neu installierten Kältemaschinen (KM 1.1) aus. Die neuen Kältemaschinen für den zweiten Bauabschnitt waren noch nicht installiert. Zur Kälteversorgung der MHH stand deshalb nur noch ein Kälteerzeuger zur Verfügung.
Am 27. Mai 2002 wandte sich Dr. S. vom Staatshochbauamt des beklagten Landes an die Klägerin und meldete Gewährleistungsansprüche zur Beseitigung des Mangels nach VOB/B § 13 an. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Ich fordere hiermit eine detaillierte Schadensanalyse, da dies bereits der zweite große Schaden an den Kältemaschinen war und dies aus Betreibersicht nicht hinnehmbar ist. Zur Zeit steht nur eine (reparierte) Kältemaschine zur Verfügung (Turbo 1.2), d.h. bei Ausfall dieser Maschine steht kein Ersatz zur Verfügung, um die Versorgung des gesamten Klinikums mit Kühlwasser sicherzustellen.
Wie in unserem soeben geführten Telefonat vom 27. Mai 2002 von mir erläutert wurde, rege ich an, daß aufgrund des unsicheren Anlagenbetriebes von Ihnen Vorsorge für die Beschaffung von Ersatzkälteaggregaten auf der Baustelle getroffen wird, ohne hierdurch zunächst Kosten zu verursachen. Weiterhin habe ich Ihnen nochmals verdeutlicht, daß die MHH auf eine unterbrechungsfreie Kälteversorgung angewiesen ist, was Ihnen
versorgung angewiesen ist, was Ihnen bekannt ist und von Ihnen auch fernmündlich bestätigt wurde. ..."
Am 28. Mai 2002 kam es zu einer Besprechung, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Das Protokoll der von dem beklagten Land mit der Bauleitung beauftragten R. GmbH über die Besprechung lautet auszugsweise :
"Am Freitag, den 24.05.02 ist KM 1.1 aufgrund eines gravierenden Verdichterschadens ausgefallen und steht nicht mehr zur Verfügung.
Zur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit wurde der Tausch des defekten Verdichters ... veranlaßt. Ferner wurde Firma K. (Klägerin) vom SB-HII (beklagtes Land) auf Veranlassung der MHH ... mit der umgehenden Bereitstellung einer mobilen Kälteerzeugungsanlage von 2 x 750 kW Kälteleistung beauftragt. ..."
Die zuständigen Mitarbeiter des Hochbauamtes des beklagten Landes erstellten am 28. Mai 2002 einen Aktenvermerk, der der Klägerin zugeleitet wurde, und in dem es heißt:
"...
Während des zweiten Bauabschnitts sollten die neuen Kältemaschinen 1 und 2 die Versorgung der MHH mit Kühlwasser sicherstellen. Durch einen Totalausfall von Kältemaschine 1 steht nur
noch eine Kältemaschine zur Versorgung der MHH ohne weitere Reserve zur Verfügung.
An Kältemaschine 2 war bereits ein umfangreicher Schaden aufgetreten. Die Getriebe-/Turbineneinheit mußte vollständig ausgetauscht werden. Die komplette Kühlwasserversorgung der MHH ist vom Betrieb von Kältemaschine 2 abhängig. Da von der Fernkälte lebenswichtige Systeme versorgt werden, reicht nach Einschätzung der TGM-MHH der alleinige Betrieb einer Kältemaschine nicht aus.
Aus v.g. Gründen wird von der TGM-MHH der Aufbau einer Notkühlung gefordert. Solch ein System kann nur mit mobilen Kälteerzeugungsmodulen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der milden Witterung sind zwei Module à 750 kW erforderlich.
Firma K. wurde beauftragt, sofort die erforderlichen Module einschl. des erforderlichen Zubehörs für die Zeit der Reparatur bis zum ordnungsgemäßen Betrieb der Kältemaschine 1 zu beschaffen."
Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 sandte die Klägerin an die R. GmbH ein Nachtragsangebot, das die Bereitstellung der mobilen Kälteanlage umfaßte. Dieses Nachtragsangebot wurde auch dem beklagten Land übersandt, das mit Schreiben vom 23. Juli 2002 die Kostenübernahme für die angemieteten Notkälteaggregate ablehnte.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, nachdem es über den Inhalt der Besprechung am 28. Mai 2002 durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben hat. Es hat angenommen, daß das beklagte Land die Klägerin mit der entgeltlichen Bereitstellung der mobilen Kälteanlage beauftragt habe. Im übrigen kämen die Grundsätze für kaufmännische Bestätigungsschreiben auch bei Behörden zur Anwendung.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hielt es für unerheblich , ob die Klägerin entgeltlich beauftragt worden sei oder nicht, weil der Gegenstand des Zusatzauftrags jedenfalls zur Mängelbeseitigungspflicht der Klägerin gehört habe. Das beklagte Land könne dies auch noch im nachhinein geltend machen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es die Vergütungspflicht entweder selbständig anerkannt oder die Parteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen hätten. Beides sei nicht der Fall.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Das beklagte Land tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage frei von Rechtsfehlern abgewiesen.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zu Recht für zulässig gehalten. Es hat zutreffend ausgeführt, das Land habe gegen das erstinstanzliche Urteil eingewandt, es sei auch bei einem entgeltlichen Zusatzauftrag nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die als Nachtrag abgerechneten Leistungen bereits vom Ursprungsvertrag umfaßt (und mit der dort vereinbarten Vergütung bezahlt) seien. Damit hat das beklagte Land die Urteilsbegründung des Landgerichts insgesamt angegriffen. Es spielt dafür keine Rolle, ob der Klägerin ein entgeltlicher Auftrag in der Besprechung am 28. Mai 2002 bzw. durch Übermittlung des über diese Besprechung von dem beklagten Land angefertigten Aktenvermerks erteilt wurde oder, entsprechend der Hilfsbegründung des Landgerichts, nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens erst infolge widerspruchsloser Hinnahme des Angebotsschreibens der Klägerin vom 30. Mai 2002. Das Argument des beklagten Landes erfaßte beide Fallgestaltungen. Die Zulässigkeit seiner Berufung wurde deshalb nicht dadurch in Frage gestellt, daß es nicht auch die Hilfserwägung des Landgerichts zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben angegriffen hatte. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land durch einen infolge eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens fingierten Vertrag nicht weitergehend gebunden sein konnte als durch einen mittels Angebot und Annahme geschlossenen Vertrag gleichen Inhalts.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt ein Zusatzvergütungsanspruch aufgrund einer Nachtragsvereinbarung voraus, daß die Leistungspflicht , auf die die Nachtragsforderung gestützt wird, nicht bereits zur vertraglich vereinbarten Leistung gehört. Eine Ausnahme will es nur dann zulassen, wenn der Auftraggeber die gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Parteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
Davon ausgehend konnte das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien über eine besondere, über den ohnehin bestehenden Vertragsinhalt hinausgehende Vergütungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstellung der mobilen Kältemaschinen nicht feststellen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der Nachprüfung stand. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, daß sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen. Regelmäßig kann davon nicht ausgegangen werden.
1. Die Klägerin war schon nach Nr. 6 der "Technischen Vorbemerkungen" des Umrüstungsauftrags vom März 2001 dazu verpflichtet, die Kältemaschinen 1 und 2 im ersten Bauabschnitt so zuverlässig zu montieren, daß sie im zweiten Bauabschnitt reibungslos die Kälteversorgung der MHH sicherstellten. Dafür war nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die unterbrechungsfreie Kälteversorgung der MHH mit mindestens zwei Kälteerzeugern erforderlich. Deshalb schuldete die Klägerin die stete Einsatzbereitschaft beider im Bauabschnitt 1 montierten Kältemaschinen während des gesamten Bauabschnitts 2. Der Ausfall der neu installierten Maschine KM 1.2 im März 2002 und derjenige der KM 1.1 nur kurze Zeit später zeigten, daß diese von der Klägerin montierten Maschinen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besaßen, schon während des Bauabschnitts 2 die ununterbrochene Kälteversorgung der MHH sicherzustellen.
Die Klägerin war entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Telefonat und Schreiben vom 27. Mai 2002 auf ihre Kosten zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet. Nach Lage der Dinge kam dafür lediglich die Bereitstellung von zwei mobilen Kältemaschinen in Frage, mit der der Beklagte auch einverstanden war. Diese Bereitstellung ist dann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine schon durch den ursprünglichen Umrüstungsvertrag geschuldete Mängelbeseitigung, für die eine gesonderte Vergütung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung nicht verlangt werden kann, weil sie bereits mit der für die ursprüngliche Werkleistung vereinbarten Vergütung abgegolten ist (vgl. Sen.Urt. v. 10.06.2003 - X ZR 86/01, IBR 2003, 600).
Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land aus Kostengründen auf den Einsatz einer mobilen Kälteanlage während des Umbaus verzichten wollte. Dies unterstreicht lediglich, wie wichtig es dem Land war, die kontinuierliche, zuverlässige Kälteversorgung durch die jeweils noch oder schon vorhandenen Kältemaschinen zu gewährleisten. Konnten die von der Klägerin neu installierten Maschinen vertragswidrig diese Versorgung nicht sicherstellen, mußte die Klägerin mit anderen Mitteln die von ihr geschuldete Leistung erbringen. Dazu gehörte dann auch die Bereitstellung mobiler Kälteanlagen.
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß Nr. 6 der "Technischen Vorbemerkungen" nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB-Gesetz) unwirksam ist. Die gegen diese rechtliche Wertung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich als unbegründet. Die Nr. 6 ist Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und damit der Leistungs-
beschreibung des Vertrags. Sie ist schon deshalb der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen (BGHZ 100, 158, 173). Außerdem ist der Wortlaut der fraglichen Klauseln auf das konkrete Projekt der MHH bezogen. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Klägerin auch nicht dargetan, daß die "Technischen Vorbemerkungen" für eine Vielzahl von Verträgen hätten Verwendung finden sollen. Dargelegt ist lediglich eine einmalige Verwendung dieser Bestimmungen durch das beklagte Land in dem Vertrag zwischen den Parteien vom März 2001. Nach § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen des Verwenders durch diesen vorformulierte Vertragsbedingungen. Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht für unerheblich gehalten, ob die Klägerin die fraglichen Klauseln gegenüber mehreren ihrer Subunternehmer angewendet hatte.
3. Auf keine Bedenken stoßen auch die Überlegungen, aufgrund derer das Berufungsgericht es abgelehnt hat, im Wege des Anerkenntnisses oder des Vergleichs eine Zahlungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstellung der mobilen Kältemaschinen anzunehmen, obwohl diese Leistung der Klägerin bereits aufgrund des ursprünglichen Vertrags geschuldet war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das beklagte Land in einem Telefonat mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin am 27. Mai 2002 wegen des erneuten Ausfalls der Kältemaschine ausdrücklich Gewährleistungsansprüche angemeldet und dies in einem Schreiben vom selben Tage auch schriftlich festgehalten. Fehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Auslegung der in der Besprechung am 28. Mai 2002 von den Parteien abgegebenen Erklärungen auf die äußeren Umstände abgestellt, unter denen jene Besprechung stattfand. Durch die Gefahr einer Unterbrechung der lebensnotwendigen
Kälteversorgung der MHH war eine Notsituation entstanden. Beide alten Kühlkreisläufe waren bereits komplett demontiert, von den neuen nur die Kältemaschinen 1.1 und 1.2 installiert. Beide neuen Maschinen sind baugleich, eine war bereits einmal ausgefallen und mußte im Herstellerwerk instandgesetzt werden, als auch die zweite ausfiel. In dieser Situation befürchteten die Mitarbeiter des beklagten Landes zu Recht, daß die inzwischen reparierte Kältemaschine 1.2 möglicherweise erneut ausfallen und dies zu einer Unterbrechung der Kälteversorgung führen könnte. Das Berufungsgericht hat sich sodann mit der Aussage des Zeugen Ke. und dem Aktenvermerk des beklagten Landes vom 28. Mai 2002 auseinandergesetzt. Es hat in tatrichterlicher Würdigung aller dieser Umstände rechtsfehlerfrei erkannt, daß eine Vergütungspflicht des beklagten Landes aufgrund der Nachtragsvereinbarung für den Einsatz der mobilen Kältemaschinen nach den von den Parteien abgegebenen Erklärungen wie regelmäßig nur dann bestehen sollte, wenn die Klägerin diese Leistung nicht bereits aufgrund des ursprünglichen Vertrags geschuldet hatte. Die Revision erinnert auch nichts gegen die tatrichterliche Würdigung, wonach den Erklärungen des beklagten Landes kein Anerkenntnis oder kein Vergleich zu entnehmen gewesen wäre, die eine Vergütungspflicht bereits unabhängig von dem zuvor Vereinbarten begründet hätten.
4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, führt auch ein über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vereinbarter Nachtrag regelmäßig nicht zu einer doppelten Vergütungspflicht, wenn tatsächlich die im Nachtrag beschriebene Leistung schon zu dem ursprünglichen Leistungsumfang gehört. Das Fehlen einer unverzüglichen Reaktion des beklagten Landes auf das Nachtragsangebot der Klägerin vom 30. Mai 2002 war vor
dem Hintergrund der früheren Vereinbarungen und Gespräche zwischen den Parteien für die Klägerin erkennbar nicht als Einverständnis mit einer gesonderten Vergütungspflicht zu verstehen. Es hat nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Falls insbesondere auch nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses oder eines Vergleichs bezüglich der Vergütungspflicht für die Bereitstellung der mobilen Kältemaschinen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.