Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2005 - X ZR 166/04

bei uns veröffentlicht am26.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 166/04 Verkündet am:
26. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 631
Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so
kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung
in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt,
wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht
selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in
Ansehung dieser Frage verglichen haben.
BGH, Urt. v. 26. April 2005 - X ZR 166/04 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2004 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Zahlung von 18.311,04 € nebst Zinsen für die Bereitstellung einer mobilen Kälteanlage. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Leistung ein Zusatzauftrag zugrunde liegt oder ob es sich um Maßnahmen im Rahmen einer Mängelbeseitigung handelt, für die der Klägerin eine gesonderte Vergütung nicht zusteht.
Das beklagte Land beauftragte die Klägerin, die Kältezentrale der Medizinischen Hochschule H. (MHH) umzurüsten. In der Kältezentrale befanden sich zwei voneinander unabhängige Kältesysteme. Die beiden neu zu installierenden Kältesysteme sollten aus jeweils zwei Kältemaschinen bestehen.
Dem Vertrag lag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, das "Technische Vorbemerkungen" enthielt, in denen es zum Bauablauf heißt:
"Während der Durchführung der Baumaßnahmen muß die unterbrechungsfreie Kälteversorgung der Liegenschaft mit mindestens zwei Kälteerzeugern (1x Betrieb, 1x Reserve) gewährleistet bleiben. Gleichzeitig soll aus Kostengründen auf den Einsatz einer mobilen Kälteanlage während des Umbaus verzichtet werden. Dies bedingt, daß die Bauabwicklung in zwei Bauabschnitten (Phasen) durchzuführen ist."
Daran schließt sich die Beschreibung der beiden Bauabschnitte an. Danach sollte während des ersten Bauabschnitts die Kälteversorgung durch die vorhandenen Turbo-Kaltwassersätze (Turbo II und III) sichergestellt werden, während des zweiten Bauabschnitts hingegen durch die im ersten Bauabschnitt neu aufgestellten Kaltwassersätze.
Noch während des ersten Bauabschnitts fiel im März 2002 eine der neu installierten Maschinen (KM 1.2) aus. Die Maschine wurde nach Italien in das Herstellerwerk verbracht, dort repariert und nach ca. zehn Tagen wieder eingebaut.

Nachdem der erste Bauabschnitt beendet war und im zweiten Bauabschnitt die restlichen alten Kältemaschinen bereits demontiert waren, fiel am 24. Mai 2002 die andere der beiden von der Klägerin im ersten Bauabschnitt neu installierten Kältemaschinen (KM 1.1) aus. Die neuen Kältemaschinen für den zweiten Bauabschnitt waren noch nicht installiert. Zur Kälteversorgung der MHH stand deshalb nur noch ein Kälteerzeuger zur Verfügung.
Am 27. Mai 2002 wandte sich Dr. S. vom Staatshochbauamt des beklagten Landes an die Klägerin und meldete Gewährleistungsansprüche zur Beseitigung des Mangels nach VOB/B § 13 an. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Ich fordere hiermit eine detaillierte Schadensanalyse, da dies bereits der zweite große Schaden an den Kältemaschinen war und dies aus Betreibersicht nicht hinnehmbar ist. Zur Zeit steht nur eine (reparierte) Kältemaschine zur Verfügung (Turbo 1.2), d.h. bei Ausfall dieser Maschine steht kein Ersatz zur Verfügung, um die Versorgung des gesamten Klinikums mit Kühlwasser sicherzustellen.
Wie in unserem soeben geführten Telefonat vom 27. Mai 2002 von mir erläutert wurde, rege ich an, daß aufgrund des unsicheren Anlagenbetriebes von Ihnen Vorsorge für die Beschaffung von Ersatzkälteaggregaten auf der Baustelle getroffen wird, ohne hierdurch zunächst Kosten zu verursachen. Weiterhin habe ich Ihnen nochmals verdeutlicht, daß die MHH auf eine unterbrechungsfreie Kälteversorgung angewiesen ist, was Ihnen
versorgung angewiesen ist, was Ihnen bekannt ist und von Ihnen auch fernmündlich bestätigt wurde. ..."
Am 28. Mai 2002 kam es zu einer Besprechung, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Das Protokoll der von dem beklagten Land mit der Bauleitung beauftragten R. GmbH über die Besprechung lautet auszugsweise :
"Am Freitag, den 24.05.02 ist KM 1.1 aufgrund eines gravierenden Verdichterschadens ausgefallen und steht nicht mehr zur Verfügung.
Zur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit wurde der Tausch des defekten Verdichters ... veranlaßt. Ferner wurde Firma K. (Klägerin) vom SB-HII (beklagtes Land) auf Veranlassung der MHH ... mit der umgehenden Bereitstellung einer mobilen Kälteerzeugungsanlage von 2 x 750 kW Kälteleistung beauftragt. ..."
Die zuständigen Mitarbeiter des Hochbauamtes des beklagten Landes erstellten am 28. Mai 2002 einen Aktenvermerk, der der Klägerin zugeleitet wurde, und in dem es heißt:
"...
Während des zweiten Bauabschnitts sollten die neuen Kältemaschinen 1 und 2 die Versorgung der MHH mit Kühlwasser sicherstellen. Durch einen Totalausfall von Kältemaschine 1 steht nur
noch eine Kältemaschine zur Versorgung der MHH ohne weitere Reserve zur Verfügung.
An Kältemaschine 2 war bereits ein umfangreicher Schaden aufgetreten. Die Getriebe-/Turbineneinheit mußte vollständig ausgetauscht werden. Die komplette Kühlwasserversorgung der MHH ist vom Betrieb von Kältemaschine 2 abhängig. Da von der Fernkälte lebenswichtige Systeme versorgt werden, reicht nach Einschätzung der TGM-MHH der alleinige Betrieb einer Kältemaschine nicht aus.
Aus v.g. Gründen wird von der TGM-MHH der Aufbau einer Notkühlung gefordert. Solch ein System kann nur mit mobilen Kälteerzeugungsmodulen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der milden Witterung sind zwei Module à 750 kW erforderlich.
Firma K. wurde beauftragt, sofort die erforderlichen Module einschl. des erforderlichen Zubehörs für die Zeit der Reparatur bis zum ordnungsgemäßen Betrieb der Kältemaschine 1 zu beschaffen."
Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 sandte die Klägerin an die R. GmbH ein Nachtragsangebot, das die Bereitstellung der mobilen Kälteanlage umfaßte. Dieses Nachtragsangebot wurde auch dem beklagten Land übersandt, das mit Schreiben vom 23. Juli 2002 die Kostenübernahme für die angemieteten Notkälteaggregate ablehnte.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, nachdem es über den Inhalt der Besprechung am 28. Mai 2002 durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben hat. Es hat angenommen, daß das beklagte Land die Klägerin mit der entgeltlichen Bereitstellung der mobilen Kälteanlage beauftragt habe. Im übrigen kämen die Grundsätze für kaufmännische Bestätigungsschreiben auch bei Behörden zur Anwendung.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hielt es für unerheblich , ob die Klägerin entgeltlich beauftragt worden sei oder nicht, weil der Gegenstand des Zusatzauftrags jedenfalls zur Mängelbeseitigungspflicht der Klägerin gehört habe. Das beklagte Land könne dies auch noch im nachhinein geltend machen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es die Vergütungspflicht entweder selbständig anerkannt oder die Parteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen hätten. Beides sei nicht der Fall.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Das beklagte Land tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage frei von Rechtsfehlern abgewiesen.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zu Recht für zulässig gehalten. Es hat zutreffend ausgeführt, das Land habe gegen das erstinstanzliche Urteil eingewandt, es sei auch bei einem entgeltlichen Zusatzauftrag nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die als Nachtrag abgerechneten Leistungen bereits vom Ursprungsvertrag umfaßt (und mit der dort vereinbarten Vergütung bezahlt) seien. Damit hat das beklagte Land die Urteilsbegründung des Landgerichts insgesamt angegriffen. Es spielt dafür keine Rolle, ob der Klägerin ein entgeltlicher Auftrag in der Besprechung am 28. Mai 2002 bzw. durch Übermittlung des über diese Besprechung von dem beklagten Land angefertigten Aktenvermerks erteilt wurde oder, entsprechend der Hilfsbegründung des Landgerichts, nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens erst infolge widerspruchsloser Hinnahme des Angebotsschreibens der Klägerin vom 30. Mai 2002. Das Argument des beklagten Landes erfaßte beide Fallgestaltungen. Die Zulässigkeit seiner Berufung wurde deshalb nicht dadurch in Frage gestellt, daß es nicht auch die Hilfserwägung des Landgerichts zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben angegriffen hatte. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land durch einen infolge eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens fingierten Vertrag nicht weitergehend gebunden sein konnte als durch einen mittels Angebot und Annahme geschlossenen Vertrag gleichen Inhalts.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt ein Zusatzvergütungsanspruch aufgrund einer Nachtragsvereinbarung voraus, daß die Leistungspflicht , auf die die Nachtragsforderung gestützt wird, nicht bereits zur vertraglich vereinbarten Leistung gehört. Eine Ausnahme will es nur dann zulassen, wenn der Auftraggeber die gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Parteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
Davon ausgehend konnte das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien über eine besondere, über den ohnehin bestehenden Vertragsinhalt hinausgehende Vergütungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstellung der mobilen Kältemaschinen nicht feststellen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der Nachprüfung stand. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, daß sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen. Regelmäßig kann davon nicht ausgegangen werden.
1. Die Klägerin war schon nach Nr. 6 der "Technischen Vorbemerkungen" des Umrüstungsauftrags vom März 2001 dazu verpflichtet, die Kältemaschinen 1 und 2 im ersten Bauabschnitt so zuverlässig zu montieren, daß sie im zweiten Bauabschnitt reibungslos die Kälteversorgung der MHH sicherstellten. Dafür war nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die unterbrechungsfreie Kälteversorgung der MHH mit mindestens zwei Kälteerzeugern erforderlich. Deshalb schuldete die Klägerin die stete Einsatzbereitschaft beider im Bauabschnitt 1 montierten Kältemaschinen während des gesamten Bauabschnitts 2. Der Ausfall der neu installierten Maschine KM 1.2 im März 2002 und derjenige der KM 1.1 nur kurze Zeit später zeigten, daß diese von der Klägerin montierten Maschinen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besaßen, schon während des Bauabschnitts 2 die ununterbrochene Kälteversorgung der MHH sicherzustellen.
Die Klägerin war entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Telefonat und Schreiben vom 27. Mai 2002 auf ihre Kosten zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet. Nach Lage der Dinge kam dafür lediglich die Bereitstellung von zwei mobilen Kältemaschinen in Frage, mit der der Beklagte auch einverstanden war. Diese Bereitstellung ist dann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine schon durch den ursprünglichen Umrüstungsvertrag geschuldete Mängelbeseitigung, für die eine gesonderte Vergütung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung nicht verlangt werden kann, weil sie bereits mit der für die ursprüngliche Werkleistung vereinbarten Vergütung abgegolten ist (vgl. Sen.Urt. v. 10.06.2003 - X ZR 86/01, IBR 2003, 600).
Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang, daß das beklagte Land aus Kostengründen auf den Einsatz einer mobilen Kälteanlage während des Umbaus verzichten wollte. Dies unterstreicht lediglich, wie wichtig es dem Land war, die kontinuierliche, zuverlässige Kälteversorgung durch die jeweils noch oder schon vorhandenen Kältemaschinen zu gewährleisten. Konnten die von der Klägerin neu installierten Maschinen vertragswidrig diese Versorgung nicht sicherstellen, mußte die Klägerin mit anderen Mitteln die von ihr geschuldete Leistung erbringen. Dazu gehörte dann auch die Bereitstellung mobiler Kälteanlagen.
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß Nr. 6 der "Technischen Vorbemerkungen" nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB-Gesetz) unwirksam ist. Die gegen diese rechtliche Wertung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich als unbegründet. Die Nr. 6 ist Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und damit der Leistungs-
beschreibung des Vertrags. Sie ist schon deshalb der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen (BGHZ 100, 158, 173). Außerdem ist der Wortlaut der fraglichen Klauseln auf das konkrete Projekt der MHH bezogen. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Klägerin auch nicht dargetan, daß die "Technischen Vorbemerkungen" für eine Vielzahl von Verträgen hätten Verwendung finden sollen. Dargelegt ist lediglich eine einmalige Verwendung dieser Bestimmungen durch das beklagte Land in dem Vertrag zwischen den Parteien vom März 2001. Nach § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen des Verwenders durch diesen vorformulierte Vertragsbedingungen. Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht für unerheblich gehalten, ob die Klägerin die fraglichen Klauseln gegenüber mehreren ihrer Subunternehmer angewendet hatte.
3. Auf keine Bedenken stoßen auch die Überlegungen, aufgrund derer das Berufungsgericht es abgelehnt hat, im Wege des Anerkenntnisses oder des Vergleichs eine Zahlungspflicht des beklagten Landes für die Bereitstellung der mobilen Kältemaschinen anzunehmen, obwohl diese Leistung der Klägerin bereits aufgrund des ursprünglichen Vertrags geschuldet war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das beklagte Land in einem Telefonat mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin am 27. Mai 2002 wegen des erneuten Ausfalls der Kältemaschine ausdrücklich Gewährleistungsansprüche angemeldet und dies in einem Schreiben vom selben Tage auch schriftlich festgehalten. Fehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Auslegung der in der Besprechung am 28. Mai 2002 von den Parteien abgegebenen Erklärungen auf die äußeren Umstände abgestellt, unter denen jene Besprechung stattfand. Durch die Gefahr einer Unterbrechung der lebensnotwendigen
Kälteversorgung der MHH war eine Notsituation entstanden. Beide alten Kühlkreisläufe waren bereits komplett demontiert, von den neuen nur die Kältemaschinen 1.1 und 1.2 installiert. Beide neuen Maschinen sind baugleich, eine war bereits einmal ausgefallen und mußte im Herstellerwerk instandgesetzt werden, als auch die zweite ausfiel. In dieser Situation befürchteten die Mitarbeiter des beklagten Landes zu Recht, daß die inzwischen reparierte Kältemaschine 1.2 möglicherweise erneut ausfallen und dies zu einer Unterbrechung der Kälteversorgung führen könnte. Das Berufungsgericht hat sich sodann mit der Aussage des Zeugen Ke. und dem Aktenvermerk des beklagten Landes vom 28. Mai 2002 auseinandergesetzt. Es hat in tatrichterlicher Würdigung aller dieser Umstände rechtsfehlerfrei erkannt, daß eine Vergütungspflicht des beklagten Landes aufgrund der Nachtragsvereinbarung für den Einsatz der mobilen Kältemaschinen nach den von den Parteien abgegebenen Erklärungen wie regelmäßig nur dann bestehen sollte, wenn die Klägerin diese Leistung nicht bereits aufgrund des ursprünglichen Vertrags geschuldet hatte. Die Revision erinnert auch nichts gegen die tatrichterliche Würdigung, wonach den Erklärungen des beklagten Landes kein Anerkenntnis oder kein Vergleich zu entnehmen gewesen wäre, die eine Vergütungspflicht bereits unabhängig von dem zuvor Vereinbarten begründet hätten.
4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, führt auch ein über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vereinbarter Nachtrag regelmäßig nicht zu einer doppelten Vergütungspflicht, wenn tatsächlich die im Nachtrag beschriebene Leistung schon zu dem ursprünglichen Leistungsumfang gehört. Das Fehlen einer unverzüglichen Reaktion des beklagten Landes auf das Nachtragsangebot der Klägerin vom 30. Mai 2002 war vor
dem Hintergrund der früheren Vereinbarungen und Gespräche zwischen den Parteien für die Klägerin erkennbar nicht als Einverständnis mit einer gesonderten Vergütungspflicht zu verstehen. Es hat nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des Falls insbesondere auch nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses oder eines Vergleichs bezüglich der Vergütungspflicht für die Bereitstellung der mobilen Kältemaschinen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2005 - X ZR 166/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2005 - X ZR 166/04

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2005 - X ZR 166/04 zitiert 4 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2003 - X ZR 86/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 86/01 Verkündet am: 10. Juni 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a
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Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - VII ZR 177/11

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Landgericht Köln Urteil, 19. Mai 2015 - 5 O 369/10

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2Die Klägerin nimmt die Bekl

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 86/01 Verkündet am:
10. Juni 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 7. Februar 2001 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 16.461,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9. Februar 1999 zu zahlen.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung von Reparaturarbeiten an einem Fahrgeschäft.
Den Bau dieses Fahrgeschäfts hatte F. K. (im folgenden: K. senior) mit Vertrag vom 9. Dezember 1995 der W. S. GmbH - Geschäftsführer W. S. - in Auftrag gegeben. In diesem Vertrag wurde eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten für die Stahlkonstruktion und von zwölf Monaten für alle übrigen Komponenten des Fahrgeschäfts jeweils beginnend mit der Inbetriebnahme der Anlage vereinbart.
Ende 1997 verkaufte K. senior unter gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag vom 9. Dezember 1995 das Fahrgeschäft an seinen Sohn S. K. (im folgenden: K. junior) und dessen Schwiegervater , den Beklagten, die zum Zweck des Erwerbs und Betriebs des Fahrgeschäfts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten.
Das Fahrgeschäft wurde erstmalig ab 1. November 1996 bei einem Volksfest in K. in Betrieb genommen. Anschließend führte die W. S. GmbH wiederholt Reparaturen an der Karussellanlage aus.
Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 1998 wurde die S. P. und S. GmbH gegründet, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die seit Oktober 1996 von diesem geschiedene Ehefrau des W. S., E. S., ist. Auch die S. P. und S. GmbH führte in der Folgezeit Arbeiten an dem Fahrgeschäft aus und stellte diese in Rechnung. Sie trat die daraus resultierenden Ansprüche an die Klägerin ab. Nachdem sich der Beklagte darauf berief, zumindest ein Teil dieser Arbeiten sei von der W. S. GmbH durchgeführt worden, trat auch diese ihre Ansprüche an die Klägerin ab.
Anfang April 1998 forderte K. junior bei E. S. einen Monteur für eine Reparatur an. Die Klägerin behauptet, bei diesem Gespräch habe E. S. darauf
hingewiesen, daß nunmehr die neu gegründete S. P. und S. GmbH für derartige Leistungen zuständig sei und die Arbeiten in Rechnung stellen werde. K. junior leistete die von Frau S. veranlagte Anzahlung von 1.000,-- DM. Die Restforderung von 6.559,72 DM für diese Arbeiten hat die Klägerin mit ihrer Klage verlangt. Weiter hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.400,-- DM mit ihrer Klage geltend gemacht; dabei handelte es sich um die letzte Rate, die die S. P. und S. GmbH für einen Umbau der Gondelverriegelungen beanspruchte.
Die Bezahlung der vorgenannten Beträge, zu der das Berufungsgericht den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt hat, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Ansprüche auf Bezahlung weiterer Rechnungen, die sich auf weitere Arbeiten an dem Fahrgeschäft im Laufe des Jahres 1998 beziehen.
Das Landgericht hat das Verfahren, soweit sich dieses auch gegen K. junior richtete, abgetrennt und an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Mit seiner Revision will der Beklagte die Klageabweisung erreichen, soweit er zur Zahlung von mehr als 16.461,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9. Februar 1999 verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die Klägerin hat in einem weiteren Rechtsstreit beim Landgericht Stuttgart aus abgetretenem Recht der W. S. GmbH K. senior auf Zahlung einer Vergütung von 348.356,-- DM für angebliche Zusatzleistungen bei der Herstellung
des Fahrgeschäfts in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit hat sich K. senior auf anfängliche Konstruktionsmängel der Karussellanlage berufen sowie auf gleichartige schon 1997 aufgetretene Mängel. Er hat Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, hilfsweise die Wandelung des Vertrages vom 9. Dezember 1995. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 hat er das Fahrgeschäft Zug um Zug gegen Rückzahlung des "Kaufpreises" zur Verfügung gestellt.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, entweder der Beklagte oder K. junior hätten die Reparaturarbeiten, auf die sich die Rechnungen aus der Zeit vom 5. August bis zum 30. November 1998 bezögen, namens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "verlangt". Ob sich dieses Verlangen an die Herstellerin des Fahrgeschäfts, die W. S. GmbH oder die S. P. und S. GmbH gerichtet habe , könne offenbleiben. Über eine Vergütung sei zwar in keinem Fall gesprochen worden, eine solche gelte aber als stillschweigend vereinbart. Gehe man davon aus, daß der Beklagte und K. junior der S. P. und S. GmbH den Auftrag zur Durchführung der Reparaturen erteilt hätten, so hätten sie schon deshalb mit einer Vergütungspflicht rechnen müssen, weil E. S. K. junior bereits Anfang April 1998 darauf hingewiesen habe, daß diese nur gegen Vergütung tätig werde. Aber auch soweit der Beklagte und K. junior sich wegen notwendiger Repa-
raturen unmittelbar an W. S. gewandt hätten, habe die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab April 1998 nicht mit kostenlosen Reparaturen und Ersatzteillieferungen rechnen können, denn die W. S. GmbH habe schon mit Schreiben vom 6. November 1997 darauf hingewiesen, daß wegen Ablaufs der Gewährleistungsfrist Reparaturen nur noch gegen Bezahlung erfolgen würden. Demgegenüber behaupte der Beklagte nicht, daß er oder K. junior bei Erteilung einzelner Aufträge darauf hingewiesen hätten, daß es sich um Mängelbeseitigungsarbeiten handele. Eine Vergütungspflicht entfalle demnach nur, wenn und soweit die unstreitig durchgeführten Reparaturarbeiten von der Herstellerin als kostenlose Nachbesserung geschuldet gewesen seien. Der Beklagte habe dazu Bezug genommen auf die vorgelegten Stör- und Mängellisten und ausdrücklich auch auf die von seinem Prozeßbevollmächtigten im Rechtsstreit beim Oberlandesgericht Stuttgart eingereichten Schriftsätze. Nach dem dortigen Vortrag habe aber K. senior nach verschiedenen vorausgegangenen Mängelrügen mit Schreiben vom 7. Juli 1997 der W. S. GmbH eine letzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 18. August 1997 gesetzt, wobei Schadensersatz wegen Nichterfüllung angedroht worden sei. Nach dem ergebnislosen Fristablauf habe K. senior mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 das Fahrgeschäft Zug um Zug gegen Rückzahlung des "Kaufpreises" zur Verfügung gestellt. Danach sei ein Mängelbeseitigungsanspruch mit Ablauf der Nachfrist am 18. August 1997 untergegangen , spätestens jedoch infolge des Schreibens vom 17. Oktober 1997. Von der später vereinbarten Abtretung von Gewährleistungsansprüchen von K. senior an K. junior und den Beklagten sei jedenfalls ein Nachbesserungsanspruch nicht mehr umfaßt gewesen. Da deshalb ein Anspruch auf Mängelbeseitigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts niemals zugestanden habe, seien die von der S. P. und S. GmbH oder der W. S. GmbH im Jahre 1998 geleisteten Arbeiten zu vergüten.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Für die Frage, wer Gläubiger des Anspruchs ist, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob nur zwischen dem Beklagten und der W. S. GmbH vertragliche Beziehungen bestanden hätten, nicht an, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat auch die Herstellerin, die W. S. GmbH, ihre etwaigen Vergütungsansprüche gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den streitgegenständlichen Reparaturaufträgen an die Klägerin abgetreten.

b) Die Revision beanstandet weiter zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe sich die Berufungsbegründung, die K. senior in dem gegen ihn vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart geführten Rechtsstreit vorgelegt habe, in vollem Umfang zu eigen gemacht.
Durch die Bezugnahme hat der Beklagte den Schriftsatz insgesamt zu seinem Vortrag gemacht. Hätte er die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen , so hätte er dies klarstellen müssen. Dies gilt insbesondere für die dort vorgetragene schriftliche Setzung einer Nachfrist zur Mängelbeseitigung, verbunden mit der Androhung, andernfalls Schadensersatz zu verlangen. Auch wenn die Bezugnahme sich in erster Linie auf die Darstellung der Mängel im einzelnen bezogen haben mag, hat der Beklagte den Vortrag im übrigen, insbesondere hinsichtlich der detaillierten Schilderung zu den rechtlichen Konsequenzen, die K. senior im Verhältnis zur W. S. GmbH gezogen habe, von der nur pauschal formulierten Bezugnahme nicht ausgeschlossen. Ob sich auch die Klägerin auf derartigen Sachvortrag bezogen hat oder ihre Ansprüche anders begründet hat, ist nicht entscheidend. Darauf, daß der Mängelbeseitigungsan-
spruch mit Ablauf der Nachfrist untergegangen ist, mußte die Klägerin sich nicht ausdrücklich berufen, damit diese Rechtsfolge eintrat.

c) Die Revision macht ebenso ohne Erfolg geltend, der Verlust aller Nachbesserungsansprüche durch die erfolglose Nachfristsetzung setze voraus, daß der Besteller ausdrücklich Schadensersatz nach § 635 BGB verlangt habe. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Besteller zum Ausdruck gebracht habe, daß er nicht wirklich Schadensersatz, sondern Zahlung der Kosten verlange, die zur Mängelbeseitigung erforderlich seien.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß mit Schreiben vom 7. Juli 1997 K. senior der W. S. GmbH eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt habe, wobei Schadensersatz wegen Nichterfüllung angedroht worden sei. Eine beachtliche Rüge gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht vorgebracht. Der Beklagte beruft sich nicht einmal darauf, daß sich aus dem Schreiben in Wahrheit anderes ergebe.

d) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Würdigung des Berufungsgericht wendet, wenn der Beklagte oder K. junior namens der GbR die Reparaturarbeiten von der Herstellerin oder der S. P. und S. GmbH verlangt hätten, so gelte gemäß § 632 Abs. 1 BGB a.F. eine Vergütung als stillschweigend vereinbart.
Haben der Beklagte oder K. junior Nachbesserung verlangt, so ist allein dadurch kein neuer Werkvertrag zustande gekommen, auf den § 632 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden wäre. Ist Nachbesserung verlangt worden und schuldete die Herstellerin Nachbesserung, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, so scheitern Nachbesserungsansprüche nicht zwingend daran, daß K. senior
eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung angedroht und sodann erklärt hat, er stelle das Fahrgeschäft Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zur Verfügung. Zwar erlischt gemäß § 634 Abs. 1 BGB a.F. der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, wenn diese nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden. Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verlauf des Vertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte. Es besteht jedenfalls nach Ablauf der insoweit gesetzten Frist bis zum Vollzug der Rückabwicklung ein Schwebezustand (Soergel/Teichmann BGB, 12. Aufl. § 634 Rdn. 11). Solange dieser Schwebezustand andauert, ist der Besteller gehalten, Schaden abzuwenden oder zu mindern (Palandt/Sprau BGB, 60. Aufl. § 634 Rdn. 6); die in diesem Zusammenhang auf Erwerberseite angefallenen Aufwendungen können zum auszugleichenden Schaden gehören. Bis zum Vollzug der Rückabwicklung des Vertrages vom 9. Dezember 1995 drohte weiterer Schaden, wenn das Fahrgeschäft nicht betrieben werden konnte. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht waren daher K. senior und nach dem Verkauf des Fahrgeschäfts K. junior und der Beklagte gehalten, die weitere Nutzungsmöglichkeit der Karussellanlage durch Beseitigung vorhandener Mängel zu erreichen, um eine Vergrößerung des Schadens infolge des Stillstands der Anlage zu vermeiden. Dies spricht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , es habe sich um jeweils neue Werkverträge gehandelt, auf die § 632 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden wäre; denkbar erscheint auch, daß es sich insoweit noch um einen auch im Rahmen der Rückabwicklung auszugleichenden Schaden handelt.
Außerdem sind die Parteien, solange eine Rückabwicklung des Vertrages nicht vollzogen ist und der Schwebezustand andauert, nicht gehindert, eine
erneute Erfüllungsabrede zu treffen und die weitere Mängelbeseitigung zu vereinbaren (Soergel/Teichmann BGB, 12. Aufl. § 634 Rdn. 12). Es trifft deshalb nicht zu, daß es, wie das Berufungsgericht angenommen hat, unerheblich ist, ob die W. S. GmbH noch nach dem 7. Juli 1997 unstreitig kostenlos Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat. Ist dies der Fall, so kann darin die Vereinbarung weitere kostenloser Nachbesserung zu sehen sein. In der Regel wird eine solche Vereinbarung dahin auszulegen sein, daß die Lage zum Zeitpunkt des Geltendmachens des Mängelbeseitigungsanspruchs wieder hergestellt werden soll (Soergel/Teichmann aaO).
Schließlich könnte es sich um Maßnahmen zur Mängelbeseitigung gehandelt haben, wenn die ausgeführten Arbeiten zwar Mängel des Werks betroffen haben, die Ablehnungsandrohung durch K. senior jedoch nicht wegen dieser Mängel ausgesprochen worden ist und daher nicht zum Erlöschen des Erfüllungsanspruchs geführt hat.

e) Das Berufungsgericht durfte danach den Vortrag des Beklagten nicht ungeklärt lassen, die 1998 aufgetretenen Mängel seien sämtlich schon 1997 vorhanden gewesen und von der Herstellerin trotz zahlreicher Nachbesserungsversuche bis dahin nicht nachhaltig behoben worden. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben. Es wird zunächst Feststellungen dazu treffen müssen, ob und wann die Rückabwicklung des Vertrages vom 9. Dezember 1995 erfolgt ist. Es wird sodann nach den Umständen und der Art der jeweils durchgeführten Arbeiten - gegebenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - zu klären haben, ob es sich um solche gehandelt hat, die sich auf die Nachbesserung von Mängeln bezogen haben, die die weitere Nutzung der Karussellanlage beeinträchtigt hätten. Schließlich wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die W. S. GmbH noch nach dem 7. Juli 1997 kostenlos
nachgebessert hat, und zu würdigen haben, ob darin die Vereinbarung zu sehen ist, die Lage zum Zeitpunkt des Geltendmachens des Mängelbeseitigungsanspruchs wiederherzustellen.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.