Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - VIII ZR 119/08

bei uns veröffentlicht am16.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Oranienburg, 22 C 83/06, 19.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 119/08 Verkündet am:
16. Dezember 2009
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel I-VO Art. 22 Nr. 1
Ein Vertrag über eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag im Sinne von
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wenn er neben einem Ferienwohnrecht über ein bestimmtes
Appartement weitere Rechte und Pflichten umfasst, die über die Übertragung
des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich
entscheidend prägen.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08 - OLG Brandenburg
AG Oranienburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit "Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Beklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an dem Appartement Nr. 141 für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten geltenden Vereinsstatuten des Klägers von Oktober 1991 lauten unter anderem: "§ 2 Zweck des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die nachstehenden Zielsetzungen: 1. Seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte in den Anlagen des M. Club (A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H.) in H. zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen. 2. Zu diesem Zweck hat
a) der Verein M. Club ein grundbücherliches Fruchtgenußrecht an 113 Hotelzimmern (Studios) und Hotelappartements und Gemeinschaftsflächen der Anlage des M. Club in H. , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten, erworben, im Rahmen dieses Fruchtgenußrechtes Ferienwohnrechte begründet und hat bzw. wird diese den Mitgliedern im Rahmen von Ferienwohnrechten (bestimmte alljährlich wiederkehrende Nutzungsrechte) zur weiteren Ausübung überlassen (abtreten).
b) der Verein M. Club wird alle vom Fruchtgenußrecht umfassten Räumlichkeiten und Flächen nach Maßgabe der ihm aus Kostenumlagen zufließenden Mittel erhalten und verwalten. § 3 Ferienwohnrechte 1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelzimmer (Studio ) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter Einhaltung der Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und zwar auf immerwährende Zeit, mindestens aber auf die Dauer von 99 Jahren. (…) 3. In der Anlage des M. Club werden 113 Hotelzimmer (Studios) und Hotelappartements zur Verfügung gestellt, wobei von den 52 Jahreswochen zunächst 42 Wochen (demnach insgesamt 4746 Wochen ) als Ferienwohnrechte vergeben werden (…). 7. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte wird auch die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. mit den unverkauften und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H ist jederzeit berechtigt, ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte mit den unverkauften Ferienwohnrechten zu werden. Für diese Ferienwohnrechte hat die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. keine gesonderte Vergütung, abgesehen von den laufenden Jahresbeiträgen zu leisten.
§ 5 Aufbringung der Mittel 1. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: (...)
b) durch Jahresbeiträge (Clubbeiträge); (…) 2. (…)
b) Die Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für die Erhaltung der gesamten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufenden Betriebs-, Heizungs-, und Stromkosten, öffentlichen Abgaben, Wasserzins , Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und der Kosten der Dotierung des Instandhaltungsfonds und sind von den Mitgliedern aufzubringen. § 7 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder (…) 3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind vor allem die vom Vorstand bestimmten und zur Deckung der Kosten vorgeschriebenen Jahresbeiträge (Clubbeiträge) innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand zu leisten, wobei jedes Clubmitglied zunächst pro Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an diesen Beiträgen beteiligt ist. (…) § 9 Die Vereinsversammlung (…) 3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (…) 10. Beschlüsse über die Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereines bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (…) § 11 Aufgaben des Vorstandes (…) 3. Der Vorstand ist zuständig (…)
b) für die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Kostenbeiträge zur Deckung der laufenden Ausgaben (Instandhaltung und Aufwendung für den
Betrieb, Verwaltung, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Personal u.a.);
c) für die Anlage eines Instandhaltungsfonds. Zu diesem Zweck sind aus den dem Verein verbleibenden Entgelten (ohne Umsatzsteuer) aus der Abtretung der Ferienwohnrechte 50 % diesem Instandhaltungsfonds zuzuführen. Weiters sind maximal 5 % der eingehenden Clubbeiträge für diesen Fonds zu verwenden. Über die Verwendung dieses Instandhaltungsfonds entscheiden gemeinsam der Vorstand des Vereines und die Geschäftsführung der A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H."
2
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002, 3. Oktober 2003 und 1. Oktober 2004 stellte der Kläger dem Beklagten die Jahresbeiträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 in Höhe von 415,98 €, 400,39 € und 390 €, insgesamt 1.206,37 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht; er trägt vor, er habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, jedenfalls aber gekündigt.
3
Mit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden auch: Verordnung) seien die österreichischen Gerichte ausschließlich international zuständig. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des von dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts handele es sich um eine Klage, die im Rechtssinne die Miete einer in der Republik Österreich belegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sei autonom auszulegen. Ob Time-Sharing-Verträge im europarechtlichen Sinne als Mietverträge anzusehen seien, sei von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abhängig. Im Streitfall sei eine klare mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts zu bejahen.
7
Es liege auf der Hand, dass für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Mitgliedschaft gekoppelten Nutzungsrechts maßgeblich gewesen sei. Das vereinsrechtliche Element des Geschäfts ergebe sich hier im Kern aus der von den Initiatoren des Ferienclubs für das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gewählten Rechtsform. Es könne aber für die Beantwortung der Frage, ob Miete im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EuGVVO vorliege, keine eigenständige Bedeutung haben. Ebenso wie bei einem Mietvertrag beinhalte das schuldrechtliche Nutzungsrecht im Streitfall die Gebrauchsbefugnis für ein individualisiertes Objekt. Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 - Klein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen werden müsse.

II.

8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint. Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO steht der Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegen.
9
Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind zwar nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die internationale Zuständigkeit kann in diesem Fall auch nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO) oder rügelose Einlassung (Art. 24 Satz 2 EuGVVO) begründet werden. Der Beitritt des Beklagten zu dem klägerischen Verein ist aber nach der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vereinsstatuten nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustufen.
10
1. Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m.w.N.). Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 15 m.w.N.).
11
a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m.w.N.).
12
Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines La- dengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist. Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Mietoder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111 Rdnr. 11, 15 - Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Allein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die Anwendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff. - Lieber/Göbel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
13
Ist dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentlicher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschließlich auf die Vermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im Vertrag enthaltene Nebenleistungen , wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Natur des Vertrags als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache unberührt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-8/98, Slg. 2000, I S. 393 Rdnr. 33, 38 - Dansommer A/S / Götz, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
14
b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15). Dabei kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende Immobilie im Einzelnen bestimmt ist und ob und in welchem Umfang der Vertrag die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorsieht. Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27).
15
2. Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht - mit Rücksicht auf die enge Auslegung von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobilie , die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbeweglichen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz.18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).
16
a) Es mag zwar zutreffen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Vereinsmitgliedschaft gebundenen Ferienwohnrechts maßgeblich war und es ihm auf die sonstigen Mitgliederrechte, wie etwa die Möglichkeit , an den Vereinsversammlungen teilzunehmen und sich dort an der Beschlussfassung zu beteiligen, nicht maßgeblich ankam. Für die Frage, ob der streitgegenständliche Vertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO anzusehen ist, kommt es aber nicht auf die von dem Beklagten mit dem Beitritt verfolgten Motive, sondern auf den Vertragsinhalt an.
17
b) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferienwohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27 - Rösler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage. Die von den Mitgliedern aufzubringenden Kosten umfassen, wie sich aus den Vereinsstatuten ergibt, die Instandhaltungskosten und die Deckung der laufenden Ausgaben des gesamten Hotelbetriebs der Hotelanlage M. Club , mithin auch die dabei üblicherweise anfallenden Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Rezeptions- und Verwaltungsleistungen.
18
Vereinszweck ist gemäß § 2 Nr. 1 und 2 der Vereinsstatuten, den Mitgliedern des Vereins Ferienwohnrechte zu verschaffen und alle vom Fruchtgenuss umfassten Räumlichkeiten und Flächen - mithin 113 Hotelzimmer und Hotelappartements und die Gemeinschaftsflächen der Hotelanlage M. Club , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten - zu erhalten und zu verwalten. Gemäß § 5 Nr. 1 b und Nr. 2 b in Verbindung mit § 11 Nr. 3 der Vereinsstatuten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, dafür jährliche Beiträge zu leisten.
19
Diese Beiträge, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden , treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis hinzu. Sie haben im Verhältnis zu diesem ein erhebliches Gewicht. Der wirtschaftliche Wert der für die Erhaltung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge über- steigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des Ferienwohnrechts für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises in Höhe von 15.600 DM (7.976,15 €), der im Übrigen auch noch die Gebühr für eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10). Bereits die für den klagegegenständlichen Dreijahreszeitraum geltend gemachten Jahresbeiträge belaufen sich auf etwa ein Siebtel des Erwerbspreises für das Ferienwohnrecht.
20
Im Übrigen sind die zu leistenden Beiträge nicht auf die Verpflichtung zur - anteiligen - Zahlung von Nebenkosten für die von den Vereinsmitgliedern aufgrund ihres Ferienwohnrechts genutzte Unterkunft beschränkt. Denn da gemäß § 3 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 der Vereinsstatuten lediglich Ferienwohnrechte für 42 Jahreswochen - mithin für 113 Hotelzimmer insgesamt 4746 Ferienwohnrechte - vergeben wurden und jedes Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an den Jahresbeiträgen beteiligt ist, die vom Fruchtgenuss umfassten Hotelzimmer und Gemeinschaftsflächen aber das ganze Jahr über zu verwalten und erhalten sind, tragen die Vereinsmitglieder nach den Vereinsstatuten auch die Aufwendungen für die über ihren tatsächlichen Nutzungsanteil hinausgehenden weiteren 10 Jahreswochen; dies im Übrigen, ohne dass insoweit ein Anspruch auf den in diesem Zeitraum durch die Vermietung oder sonstige Nutzung der Hotelzimmer erzielten Gewinn bestünde.
21
c) Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder des Klägers haben sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke - unter anderem zur Erhaltung und Verwaltung einer Hotelanlage - zusammengeschlossen. Da für die Beschlüsse des Klägers gemäß § 9 Nr. 3 und Nr. 10 der Vereinsstatuten das Mehrheitsprinzip gilt, können ihnen zur Verfolgung dieser Vereinszwecke auch Pflichten auferlegt werden, die eine Minderheit nicht billigt. Dieses - jeder Vereinsmitgliedschaft immanente (vgl. BGHZ 48, 207, 210) - Risiko, dem im deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39 BGB Rechnung getragen wird, wird hier dadurch erhöht, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Mitgliedschaft in dem nach österreichischem Recht gegründeten Verein ursprünglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungsänderung frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Die Vereinsmitglieder können sich deshalb der Vereinsmacht nicht ohne weiteres entziehen. Dieser Umstand, der ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die einzelnen Vereinsmitglieder begründet, prägt wesentlich den Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrages und unterscheidet ihn von dem eines Mietvertrags im eigentlichen Sinne.
22
d) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinsmitgliedschaft, mit der ein Ferienwohnrecht an einer bestimmten Unterkunft verbunden ist, wegen solcher vereinsrechtlicher Besonderheiten auch dann nicht dem Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO unterfällt, wenn dem Nutzungsrecht - anders als hier - nach der jeweiligen Vertragsgestaltung eine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 112; MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 16; Mankowski, ZZPInt 10 (2005), 309, 318; Leible/Müller, NZM 2009, 18, 21). Wie oben ausgeführt, ist dies hier nicht der Fall, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG wegen dieser Frage entbehrlich ist.

III.

23
Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Fetzer Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 19.03.2007 - 22 C 83/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 U 84/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - VIII ZR 119/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - VIII ZR 119/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 39 Austritt aus dem Verein


(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - VIII ZR 119/08 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - VIII ZR 119/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11

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bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 135/08 Verkündet am: 23. Juni 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu I, II) BG

Referenzen

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 15/05
vom
27. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Lugano-Übk Art. 18
Im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in
der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene
Zuständigkeitsrüge zu wiederholen.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 15/05 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.227,25 € festgesetzt.

Gründe:


1
A. Die Klägerin vertreibt Anlagen und Programme zur elektronischen Datenverarbeitung und erbringt Dienstleistungen auf diesem Gebiet. Die Beklagte , eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fleisch und Fleischprodukten. Am 29. April 1999 unterzeichneten die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten N. (N.) eine Urkunde, nach der "dem Käu- fer/Lizenznehmer … von C. (Klägerin) folgende Hardware verkauft und/oder Software zur Nutzung überlassen bzw. Dienstleistungen erbracht" werden; der Projektinhalt ist nachfolgend näher bezeichnet und ein "Gesamtprojektpreis" von 600.000,- DM angegeben. Dem folgte am 17. Juni 1999 eine Einigung über mehrere Zahlungstermine. Nach weiteren Gesprächen erteilte die Klägerin der Beklagten unter dem 23. Juni 1999 eine Auftragsbestätigung, deren Zugang streitig ist. Die Beklagte zahlte eine erste Rate in Höhe von 50.000 DM; weitere Zahlungen wurden nicht geleistet. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2001 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf; gleichzeitig kündigte sie an, bei fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 wies der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten die Forderungen u.a. mit der Begründung zurück, N. habe den Vertrag ohne Vollmacht geschlossen.
2
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 244.227,25 € geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
3
B. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).
4
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Recht sei das Landgericht von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Sie ergebe sich entweder aus den in der Vertragsurkunde in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin oder aus Art. 5 Nr. 1 und Art. 3 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG. Die danach zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht eine wirksame Vertretung der Beklagten durch N. verneint habe. Denn es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem als "Vertrag" bezeichneten Schriftstück lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits um einen für beide Seiten verbindlichen Vertrag im Rechtssinne handele, der in der Folgezeit etwa nur geändert beziehungsweise durch die Auftragsbestätigung bekräftigt worden wäre. Die Klägerin habe die Übersendung des Bestätigungsschreibens selbst damit begründet, dass die Vertragsverhandlungen erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien.
5
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts , die am 29. April 1999 unterzeichnete, ausdrücklich als Vertrag bezeichnete Vereinbarung stelle lediglich einen unverbindlichen Ausgangspunkt für Vertragsverhandlungen und nicht bereits einen für beide Seiten verbindlichen Vertrag dar, verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich vorgetragen , der Vertrag zwischen den Parteien sei mit der Unterzeichnung durch den als Zeugen benannten Aufsichtsratsvorsitzenden N. am 29. April 1999 zustande gekommen. Auch die Beklagte habe eingeräumt, dass sich die für die Parteien handelnden Personen bereits am 29. April 1999 über den Vertragsschluss einig gewesen seien. Lediglich hilfsweise habe die Klägerin geltend gemacht, der Vertrag sei spätestens dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte der Auftragsbestätigung vom 23. Juni 1999 nicht widersprochen habe, da sich aus den dem Vertragsschluss am 29. April 1999 folgenden Projektgesprächen bis Mitte Juni noch Änderungen ihrer Leistungen und dementspre- chende Vertragsänderungen ergeben hätten, die die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben rechtfertigten.
6
III. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.
7
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt voraus , dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.).
8
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).
9
2. Den dargestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.
10
Seine Annahme, bei dem am 29. April 1999 unterzeichneten Schriftstück handele es sich lediglich um einen unverbindlichen Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen und nicht bereits um einen Vertrag im Rechtssinne, der in der Folgezeit nur geändert worden sei, findet weder in dem vom Berufungsgericht herangezogenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch im Vorbringen der Beklagten eine Stütze. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass zwischen den Parteien am 29. April 1999 ein Vertrag zustande gekommen sei. Auch die Beklagte ist von einem Vertragsschluss ausgegangen. Sie hat lediglich ihre Verpflichtung aus dem Vertrag in Abrede gestellt und geltend gemacht, N. habe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zu ihrer Vertretung gehabt; ferner hat sie gerügt, dass N. nur die von der Klägerin als Vertragsurkunde vorgelegte Anlage K 1, nicht jedoch die nach dem Klagevorbringen zum Vertrag gehörenden Produktscheine unterzeichnet habe. Das Landgericht hat demgemäß festgestellt, dass am 29. April 1999 ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichendes tatsächliches Vorbringen ist auch den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Vertrag wäre auch nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande gekommen, handelt es sich um Hilfsvorbringen, wie schon daraus folgt, dass sie sich in der Berufungsbegründung in erster Linie gegen die Auffassung des Landgerichts gewandt hat, N. sei nicht bevollmächtigt gewesen, die Beklagte beim Abschluss des Vertrages vom 29. April 1999 zu vertreten. Dementsprechend hat sie auch gerügt, das Landgericht sei fehlerhaft ihrem Beweisangebot zur Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden N. nicht nachgegangen, und hat sich im Übrigen auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht bezogen und hierzu vorgetragen, weshalb sie auf eine Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden N. habe vertrauen dürfen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang ihre Berufung auf die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens damit gerechtfertigt, dass nach dem 29. April 1999 weitere Detailgespräche der Parteien stattgefunden hätten, in deren Folge sie - die Klägerin - bestätigte Produktscheine erstellt und der Beklagten habe zukommen lassen. Erst in diesen bestätigten Produktscheinen sei abschließend der geschuldete Leistungsumfang festgelegt worden; ein Vergleich der ursprünglichen Produktscheine mit den bestätigten Produktscheinen zeige, dass der Leistungsumfang den konkreten Bedürfnissen, wie sie sich aufgrund der Projektgespräche und Verhandlungen nach dem 29. April 1999 ergeben hätten, angepasst worden sei. Im Zuge dieser Gespräche hätten die Parteien auch die ursprünglich vorgesehenen Zahlungsbedingungen verhandelt und am 17. Juni 1999 abschließend festgelegt, was sie - die Klägerin - unter dem 23. Juni 1999 bestätigt habe.
11
Unter diesen Umständen rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts , dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht zu entnehmen, dass sie mit der Auftragsbestätigung etwa nur zwischenzeitliche Änderungen des aus ihrer Sicht am 29. April 1999 vollständig und verbindlich geschlossenen Vertrages in einzelnen Punkten habe bestätigen wollen, die Annahme , dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Ablauf der Vertragsverhandlungen und zum Vertragsschluss nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
12
3. Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Grundrechtsverletzung. Denn da das Berufungsgericht das betreffende Vorbringen der Klägerin nicht geprüft hat, ist für das Beschwerdeverfahren die Behauptung zugrunde zu legen, dass N. von der Beklagten bevollmächtigt war und nach dem insoweit maßgeblichen polnischen Recht auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden konnte.
13
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
14
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte international zur Sachentscheidung berufen sind. Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGHZ 153, 82, 85 m.w.N.) ist jedenfalls gemäß Art. 18 LugÜ dadurch begründet worden, dass die Beklagte sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die Rüge der internationalen Zuständigkeit weiterzuverfolgen.
15
Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens ausgegangen. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist; für die mit Wirkung zum 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten ist insoweit der Beitrittstag maßgeblich (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 66 EuGVVO Rdn. 1). Da die Klage am 12. Februar 2003 und somit vor dem Beitritt Polens zugestellt worden ist, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit im Streitfall nach dem Luganer Übereinkommen, das für Polen am 1. Februar 2000 in Kraft getreten ist (Kropholler, aaO, Einl. Rdn. 53).
16
Fehlerhaft ist indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die rügelose Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren habe nach § 39 ZPO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die interna- tionale Zuständigkeit nicht aus § 39 ZPO hergeleitet werden, wenn der Beklagte , der im ersten Rechtszug die Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, in der Rechtsmittelinstanz zur Hauptsache verhandelt, ohne die Rüge nochmals zu erheben (BGH, Urt. v. 13.7.1987 - II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). § 39 ZPO wird jedoch im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens durch Art. 18 LugÜ (der Art. 24 EuGVVO entspricht) verdrängt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 1419; Gottwald in MünchKomm. ZPO, 2. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 5; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 5; Staudinger /Hausmann, BGB, Bearbeitung 2002, Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB Rdn. 16). Nach Art. 18 LugÜ wird ein Gericht eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Eine Beschränkung auf das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszuges enthält Art. 18 LugÜ nicht; die Zuständigkeit wird daher auch durch rügelose Einlassung in der Berufungsinstanz begründet (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht , 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 63 f.; Kropholler, aaO, Art. 24 EuGVVO Rdn. 13; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rdn. 4; s. auch bereits Geimer, RIW 1988, 221 f.). Zu Unrecht meint Hausmann (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 18 EuGVÜ Rdn. 14), da der Mangel der internationalen Zuständigkeit nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Zivilprozessrecht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei, müsse die in erster Instanz erhobene Rüge der internationalen Unzuständigkeit nicht erneut vorgebracht werden. Dabei bleibt unberücksichtigt , dass sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in diesem Fall darauf beschränken kann, ob sich der Beklagte in zweiter Instanz rügelos eingelassen hat.
17
Im Streitfall hat die Beklagte lediglich in erster Instanz die internationale Zuständigkeit gerügt. Dass sie deren Fehlen geltend machen wollte, ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrer Verteidigung. Denn sie hat die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt und dies damit begründet, dass ihr Vorsitzender des Aufsichtsrates keine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages gehabt habe und dass deswegen die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam sei. In der Berufungsinstanz hat sie allerdings nur noch ausgeführt, weshalb das Landgericht, das die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ihrer Auffassung nach zu Recht die Klage für unbegründet gehalten habe. Damit hat sie sich nur noch zur Sache eingelassen, ohne Rügen gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben. Jedenfalls hierdurch ist gemäß Art. 18 LugÜ die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet worden.
18
2. In der Sache wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein Vertragsschluss am 29. April 1999 - durch N. - von der Beklagten zugestanden worden ist (§ 288 Abs. 1 ZPO).
19
3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob N. von der Beklagten rechtgeschäftlich hierzu bevollmächtigt gewesen ist, wird von der Vernehmung der von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgesehen werden können, die Klägerin habe eine Vollmacht ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte behauptet. Die Klägerin hat vorgetragen , neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden N. seien weitere Mitarbeiter der Beklagten in das Projekt eingebunden gewesen, wie der Finanzdirektor, die Direktorin der EDV-Abteilung sowie zwei namentlich genannte weitere Mitarbeiter. Nach dem 29. April 1999 hätten weitere Projektbesprechungen im Unternehmen der Beklagten stattgefunden und die Klägerin habe dort bereits einzelne Leistungen erbracht. Darüber hinaus habe die Beklagte die erste Teilzahlung in Höhe von 50.000 DM geleistet. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Beweisanzeichen , die geeignet sind, das Vorbringen der Klägerin, die über keine eigene Kenntnis der internen Verhältnisse der Beklagten verfügt, hinreichend zu substantiieren.
20
4. Sollte eine (rechtsgeschäftlich begründete) Vertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden N. ausscheiden oder nicht festzustellen sein, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Klägerin das Verhalten der Beklagten vor und/oder nach dem 29. April 1999 als Zustimmung oder Genehmigung des Vertragsschlusses durch ihre gesetzlichen Vertreter verstehen durfte oder sich die Berufung der Beklagten auf eine fehlende Vollmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden N. als treuwidrig darstellt. Auch insoweit kann gegebenenfalls das zu 3. erwähnte Vorbringen Bedeutung gewinnen. Hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Rechts wird auf das Vertragsstatut abzustellen sein (Art. 31 Abs. 1 EGBGB).
Melullis Keukenschrijver Meier-Beck
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 08.10.2003 - 43 O 59/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 19 U 184/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 103/07 Verkündet am:
25. Juni 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen
zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig
sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf
einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang
zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen"
und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in
Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages
als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH,
Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - OLG Jena
AG Nordhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die im Fürstentum L. ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die "Überlassung von Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von P. angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage C. kommen sollten.
2
In der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich keine Büroeinrichtung befand; Computer, Telefon, Faxgerät, Schreibtisch und Ordner waren nicht vor- handen. Es waren mehrere Tische mit jeweils mehreren Stühlen aufgestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild angebracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei.
3
Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so genannte "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage zu verbringen. Die Vertragsdauer belief sich auf zwölf Monate nebst Verlängerungsmöglichkeit. Der monatliche Gesamtpreis betrug 83 € und setzte sich aus einer "Grundgebühr" von 33 € und 25 € je vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" zusammen. Der Vertrag bestimmte unter anderem: "1.Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme im

C.

N. [Klägerin] hat langfristig Ferienunterkünfte in der Ferienanlage C. in T. , Teneriffa angemietet. N. überlässt seinem Kunden für die Dauer der Vereinbarung Ferien-Tauschwochen gemäß dieser Vereinbarung. Sie beinhaltet das Recht, ein Doppelzimmer mit Bad, Kitchenette und zusätzlicher Schlafcouch im C. auf Teneriffa mit maximal zwei Erwachsenen und zwei Kindern bis 12 Jahren zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und alle sonstigen Einrichtungen der gesamten Ferienanlage zu benutzen. ... 2. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme über 'D. ' (kurz DAE genannt) N. meldet seinen Kunden kostenlos und sofort nach Beginn der monatlichen Zahlungen bei DAE an. ... 9. Anwendbares Recht Es gilt spanisches Recht. ..."
4
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Vereinbarung. Mit der Klage verlangt die Klägerin 996 € (12 x 83 €) als Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2005 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2007, 429) hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen betreffend die Miete von unbeweglichen Sachen die Gerichte des Belegenheitsstaats zuständig seien, seien nicht gegeben. Verträge über nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungsrechte , wie der hier streitgegenständliche Vertrag, seien keine Mietverträge in diesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, örtlich und objektmäßig festzulegen seien.
8
Die Beklagten hätten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen. Auf das streitige Rechtsverhältnis sei vereinbarungsgemäß spanisches Recht anzuwenden. Nach dem danach einschlägigen Gesetz Nr. 26/1991 habe den Beklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Gesetz finde zwar keine Anwendung auf die Vermietung von Immobilien. Darum handele es sich bei dem vorliegenden Vertrag jedoch nicht.
9
Die vom Gesetz vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sei (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991), sei erfüllt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C423 /97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien. Vom äußeren Erscheinungsbild her hätte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den Vertrag unterzeichnet hätten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanlage handeln können. Vor diesem Hintergrund müsse eine besonders deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erwartet werden. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Das Anbringen eines Schildes auf oder neben der Eingangstür genüge angesichts der von der Klägerin geübten Praxis der Kundengewinnung nicht den Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung. Sei das Schild auf der Tür angebracht, könne es bereits nicht wahrgenommen werden, wenn die Tür offen stehe. Überdies seien weder auf dem Gewinngutschein noch auf der Einladung zur Besichtigung der Ferienanlage Hinweise auf die Klägerin als Veranstalterin zu finden. Für den Kunden sei es daher überraschend, in der Ferienanlage Geschäftsräume der Klägerin vorzufinden. Die Beklagten hätten keinen Anlass gehabt, auf entsprechende Schilder zu achten.
10
Die Beklagten hätten den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 26/1991 könne der Verbraucher seine Willenserklärung bis nach Ablauf von sieben Tagen nach dem "Empfang" widerrufen. Im spanischen Schrifttum bestehe Einigkeit darüber, dass mit dem Begriff des "Empfangs" nicht die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern der Leistungsaustausch gemeint sei. Ein solcher habe nicht stattgefunden.

II.

11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach sind die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfolgend EuGVVO).
13
Dem steht Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO nicht entgegen. Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind nach dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die Überlassung von zwei "Ferien-Tauschwochen" ist nach der Gestaltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Vorschrift einzustufen.
14
a) Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom (Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 110 m.w.N.) und eng auszulegen. Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden , die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16). Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Klagepartei - in dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf Rückzahlung des entrichteten Gesamtentgelts darauf stützt, dass der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 17).
15
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26). Ein solcher Zusammenhang ist - mit Rücksicht auf die enge Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben.
16
Nach Nr. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen hat die Klägerin Ferienunterkünfte in einer bestimmten Ferienanlage angemietet und überlässt ihren Kunden "Ferien-Tauschwochen". Zwar hat die Klägerin die Unterkünfte ihrerseits gemietet; das bedeutet aber nicht, dass die Beklagten ihre (Unter-) Mieter sind. Die Beklagten werden im Vertrag nicht als Mieter bezeichnet, sondern allgemein als "Kunden". Im Vertrag ist, anders als es bei einer Miete zu erwarten wäre, auch nicht bestimmt, in welchen Kalenderwochen des Jahres den Beklagten ein Nutzungsrecht zusteht. Insbesondere ist die Unterkunft nur dem Typ nach bezeichnet und im Vertrag nicht individualisiert ("... ein Doppelzimmer mit Bad..."). Verlängert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nutzungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Auf die Nutzung einer bestimmten Ferienunterkunft kam es den Parteien mithin nicht an. Den Schwerpunkt des Vertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen (für eine gleichlautende Vertragsgestaltung ebenso OLG Saarbrücken, NZM 2007, 703, 704).
17
Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Vertrag unter Nr. 2 die Aufnahme des Kunden in ein "Tauschpoolsystem" namens "D. " vorsieht, die es ihm ermöglicht, Ferienwochen zu tauschen. Das soll die Bindung an einen Urlaubsort verringern. Darin liegt ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigender Vertragsbestandteil , der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbeweglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 25).
18
c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26). Zwar haben die Parteien einen "Gesamtpreis" von monatlich 83 € vereinbart, welcher sich aus einer "Grundgebühr" von 33 € monatlich sowie 25 € pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" zusammensetzt. Dass der Vertrag zwischen einer "Grundgebühr" von 33 € und einem bestimmten Entgelt pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" - im Fall der Beklagten bei zwei überlassenen "Ferien-Tauschwochen" also 50 € - unterscheidet , bedeutet aber nicht, dass das Teilnutzungsrecht an einer bestimmten Immobilie im Vordergrund stünde. Wie dargelegt, besteht die Gegenleistung nicht in der Nutzung einer bestimmten Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche , sondern im Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen.
19
Etwas anderes ist auch nicht aus den vorgenannten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften herzuleiten, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entbehrlich ist. Zwar war in den beiden angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleistung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18). Dabei handelt es sich jedoch um eine Sonderkonstellation (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I-VO Rdnr. 17c). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Vertrags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20). Auch bei der Auslegung von Verträgen, die eine solche Aufgliederung nicht deutlich werden lassen , kann sich - wie hier - ergeben, dass dem Nutzungsrecht keine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
20
2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin mit Rücksicht auf die Widerrufserklärung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Willenserklärung nach dem spanischen Gesetz Nr. 26/1991 (abgedruckt bei Blanco Ledesma, RIW 1992, 971, 975 ff.), das den Zweck hat, die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 732 vom 31. Dezember 1985 S. 31; Haustürgeschäfte-Richtlinie) in das spanische Recht aufzunehmen, wirksam widerrufen haben.
21
Zutreffend und unangegriffen hat das Berufungsgericht auf den Vertrag der Parteien spanisches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Auf die Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Gemäß § 560 ZPO sind für das Revisionsgericht nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts bindend, sondern auch die Auslegung und Anwendung dieses Rechts durch den Tatrichter. Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen der Fall.
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a) Vergeblich rügt die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht sich anbietende Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft habe. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. sei das spanische Gesetz Nr. 26/1991, dem das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des von den Beklagten erklärten Widerrufs entnommen hat, nicht einschlägig, weil es sich bei der Vereinbarung der Parteien um Miete von Grundbesitz handele; darauf finde das Gesetz Nr. 26/1991 nach seinem Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 keine Anwendung. Das Oberlandesgericht hat das genannte Gutachten indes berücksichtigt und den Befund des Gutachters mit Recht nicht übernommen. Denn die von den Parteien getroffene Vereinbarung ist - wie ausgeführt - nicht als Vermietung von Grundbesitz im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustufen. Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr.1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.).
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b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Vertrag der Parteien außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossen worden ist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991). Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, wie die spanische Rechtspraxis den Begriff des Geschäftsraums definiere. In dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vom 6. April 2007 räumt der Gutachter Prof. Dr. L. ein, dass spanische Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Geschäftsräume" nicht ausfindig gemacht werden könne. Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht zur Auslegung der einschlägigen Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991 unter Berücksichtigung der Haustürgeschäfte-Richtlinie an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften orientiert. Nach dessen Urteil vom 22. April 1999 ist eine deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erforderlich (aaO, Rdnr. 37 f.). Eine solche hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei verneint. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 23 C 672/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 06.03.2007 - 5 U 442/06 -

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.