Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11

bei uns veröffentlicht am23.10.2012
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 14 C 636/07, 04.06.2010
Landgericht Schwerin, 6 S 69/10, 16.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 157/11 Verkündet am:
23. Oktober 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) Art. 22 Nr. 1
Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem
Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines
in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses
verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit
des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein
zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des
Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152).
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bundes1 republik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklagten für die Zeit vom 21. Juli bis 4. August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in Belgien zum Preis von 758 €, das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Beklagten fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferienhaus nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht. Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes machen die Klä2 ger neben der Rückzahlung des Betrages von 758 € die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be3 klagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der
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deutschen Gerichte zu Recht bejaht.
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1. Es hat dies wie folgt begründet:
a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei
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das Amtsgericht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, ber. ABl. Nr. L 307 S. 28 und ABl. 2010 Nr. L 328 S. 36; nachfolgend: Brüssel -I-VO) zuständig. Die Verordnung gelte auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2005, S. 62 bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur Beklagten.
b) Die Klageansprüche unterfielen nicht der ausschließlichen Zu7 ständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. In ihren in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des (deutschen) Reisevertragsrechts hingewiesen. Diesem Reisevertragsrecht liege, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO setze demgegenüber voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) deshalb für anwendbar gehalten, weil der Ferienhausanbieter sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen differenzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten, und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenüber dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eigentümers , sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der Vertrag nach deutschem Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die
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internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO ergibt, die nach dem Abkommen für die nach dem 1. Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt.
a) Nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO sind für Klagen, die die Miete
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von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rn. 28 - Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 27; Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-73/04, Slg. 2005 I-8681 - Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - C-241/83, Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 - Rösler/Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf
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Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C-73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deshalb Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14).
c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter,
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gegenüber den Klägern zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt. aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in
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eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599). bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von
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der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder - sofern gerügt - Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH - Xa ZR 130/08, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte. cc) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauska14 talog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160; Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern übersandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenüber auch als Vertragspartner der Gebrauchsüberlassung aufgetreten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der Beklagten (vgl. Nr. 14 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsüberlassung der Immobilie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, oh- ne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsüberlassungsvertrags werden sollte. So kommt gemäß Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der Anmeldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eigentümer bedürfte; die Beklagte ist berechtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In Nrn. 3.1.1 a aa, 3.1.2 a aa, c ca und 5 Abs. 3 wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr. 14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in Deutschland nach Abschluss des Vertrags der Dienste ihrer deutschen Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu erbringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem - von der Beklagten zu unterscheidenden - Vermieter die Rede ist, der bestimmte Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung überzähliger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung.
d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem
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Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber den Klägern, ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundla- ge der genannten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH zugrunde lag. Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht auf die „weiteren Leistungen“ als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben-)Leistungen wie die dort genannten „mit sich bringt“ (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO trägt.
e) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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27. Januar 2000 in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die genannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH unterscheide (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 32). Gegenstand des der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz, dass für die Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem - ebenso wiein dem Rechtsstreit Hacker gegen Euro Relais GmbH - Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267
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Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
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dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. 1. Das Amtsgericht hat die Klageansprüche für sachlich gerechtfer19 tigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe geführt habe.
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2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender Rügen der Berufung nicht enthoben war. Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Zuerkennung der Klageansprüche jedoch stand.
a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
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aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher An22 wendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) nach Art. 27 ff. EGBGB aF. bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt
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ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB aF wirksam die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 EGBGB aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten , die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nrn. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651d BGB und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß § 651j BGB verlangen könne, und verweist auf § 651l Abs. 3 BGB. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Beklagten anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF).
b) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Miet24 preises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651f Abs. 1 und 2 BGB zu. aa) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichte25 te Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB dar, da die Beklagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, sondern lediglich zur Überlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen , der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleis- tung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164). bb) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reisever26 trags gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog Rückzahlung des Mietpreises verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten groben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untauglich , die von der Beklagten versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise sowie der durch die Versuche, von der Beklagten Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651f Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 14 C 636/07 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 6 S 69/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11

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bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/07 Verkündet am: 25. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - X ZR 88/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 88/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Besirovic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - X ZR 2/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 2/12 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - X ZR 134/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X Z R 1 3 4 / 1 3 Verkündet am: 20. Mai 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Okt. 2017 - 20 U 1506/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.03.2017, Az. 54 O 755/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgeric

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 103/07 Verkündet am:
25. Juni 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen
zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig
sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf
einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang
zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen"
und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in
Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages
als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH,
Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - OLG Jena
AG Nordhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die im Fürstentum L. ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die "Überlassung von Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von P. angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage C. kommen sollten.
2
In der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich keine Büroeinrichtung befand; Computer, Telefon, Faxgerät, Schreibtisch und Ordner waren nicht vor- handen. Es waren mehrere Tische mit jeweils mehreren Stühlen aufgestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild angebracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei.
3
Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so genannte "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage zu verbringen. Die Vertragsdauer belief sich auf zwölf Monate nebst Verlängerungsmöglichkeit. Der monatliche Gesamtpreis betrug 83 € und setzte sich aus einer "Grundgebühr" von 33 € und 25 € je vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" zusammen. Der Vertrag bestimmte unter anderem: "1.Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme im

C.

N. [Klägerin] hat langfristig Ferienunterkünfte in der Ferienanlage C. in T. , Teneriffa angemietet. N. überlässt seinem Kunden für die Dauer der Vereinbarung Ferien-Tauschwochen gemäß dieser Vereinbarung. Sie beinhaltet das Recht, ein Doppelzimmer mit Bad, Kitchenette und zusätzlicher Schlafcouch im C. auf Teneriffa mit maximal zwei Erwachsenen und zwei Kindern bis 12 Jahren zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und alle sonstigen Einrichtungen der gesamten Ferienanlage zu benutzen. ... 2. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme über 'D. ' (kurz DAE genannt) N. meldet seinen Kunden kostenlos und sofort nach Beginn der monatlichen Zahlungen bei DAE an. ... 9. Anwendbares Recht Es gilt spanisches Recht. ..."
4
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Vereinbarung. Mit der Klage verlangt die Klägerin 996 € (12 x 83 €) als Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2005 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2007, 429) hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Voraussetzungen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen betreffend die Miete von unbeweglichen Sachen die Gerichte des Belegenheitsstaats zuständig seien, seien nicht gegeben. Verträge über nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungsrechte , wie der hier streitgegenständliche Vertrag, seien keine Mietverträge in diesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, örtlich und objektmäßig festzulegen seien.
8
Die Beklagten hätten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen. Auf das streitige Rechtsverhältnis sei vereinbarungsgemäß spanisches Recht anzuwenden. Nach dem danach einschlägigen Gesetz Nr. 26/1991 habe den Beklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Gesetz finde zwar keine Anwendung auf die Vermietung von Immobilien. Darum handele es sich bei dem vorliegenden Vertrag jedoch nicht.
9
Die vom Gesetz vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sei (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991), sei erfüllt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C423 /97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien. Vom äußeren Erscheinungsbild her hätte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den Vertrag unterzeichnet hätten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanlage handeln können. Vor diesem Hintergrund müsse eine besonders deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erwartet werden. Daran habe es im Streitfall gefehlt. Das Anbringen eines Schildes auf oder neben der Eingangstür genüge angesichts der von der Klägerin geübten Praxis der Kundengewinnung nicht den Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung. Sei das Schild auf der Tür angebracht, könne es bereits nicht wahrgenommen werden, wenn die Tür offen stehe. Überdies seien weder auf dem Gewinngutschein noch auf der Einladung zur Besichtigung der Ferienanlage Hinweise auf die Klägerin als Veranstalterin zu finden. Für den Kunden sei es daher überraschend, in der Ferienanlage Geschäftsräume der Klägerin vorzufinden. Die Beklagten hätten keinen Anlass gehabt, auf entsprechende Schilder zu achten.
10
Die Beklagten hätten den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 26/1991 könne der Verbraucher seine Willenserklärung bis nach Ablauf von sieben Tagen nach dem "Empfang" widerrufen. Im spanischen Schrifttum bestehe Einigkeit darüber, dass mit dem Begriff des "Empfangs" nicht die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern der Leistungsaustausch gemeint sei. Ein solcher habe nicht stattgefunden.

II.

11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach sind die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfolgend EuGVVO).
13
Dem steht Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO nicht entgegen. Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind nach dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die Überlassung von zwei "Ferien-Tauschwochen" ist nach der Gestaltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Vorschrift einzustufen.
14
a) Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom (Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 110 m.w.N.) und eng auszulegen. Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden , die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16). Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Klagepartei - in dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf Rückzahlung des entrichteten Gesamtentgelts darauf stützt, dass der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 17).
15
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26). Ein solcher Zusammenhang ist - mit Rücksicht auf die enge Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben.
16
Nach Nr. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen hat die Klägerin Ferienunterkünfte in einer bestimmten Ferienanlage angemietet und überlässt ihren Kunden "Ferien-Tauschwochen". Zwar hat die Klägerin die Unterkünfte ihrerseits gemietet; das bedeutet aber nicht, dass die Beklagten ihre (Unter-) Mieter sind. Die Beklagten werden im Vertrag nicht als Mieter bezeichnet, sondern allgemein als "Kunden". Im Vertrag ist, anders als es bei einer Miete zu erwarten wäre, auch nicht bestimmt, in welchen Kalenderwochen des Jahres den Beklagten ein Nutzungsrecht zusteht. Insbesondere ist die Unterkunft nur dem Typ nach bezeichnet und im Vertrag nicht individualisiert ("... ein Doppelzimmer mit Bad..."). Verlängert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nutzungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Auf die Nutzung einer bestimmten Ferienunterkunft kam es den Parteien mithin nicht an. Den Schwerpunkt des Vertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen (für eine gleichlautende Vertragsgestaltung ebenso OLG Saarbrücken, NZM 2007, 703, 704).
17
Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Vertrag unter Nr. 2 die Aufnahme des Kunden in ein "Tauschpoolsystem" namens "D. " vorsieht, die es ihm ermöglicht, Ferienwochen zu tauschen. Das soll die Bindung an einen Urlaubsort verringern. Darin liegt ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigender Vertragsbestandteil , der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbeweglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 25).
18
c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26). Zwar haben die Parteien einen "Gesamtpreis" von monatlich 83 € vereinbart, welcher sich aus einer "Grundgebühr" von 33 € monatlich sowie 25 € pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" zusammensetzt. Dass der Vertrag zwischen einer "Grundgebühr" von 33 € und einem bestimmten Entgelt pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" - im Fall der Beklagten bei zwei überlassenen "Ferien-Tauschwochen" also 50 € - unterscheidet , bedeutet aber nicht, dass das Teilnutzungsrecht an einer bestimmten Immobilie im Vordergrund stünde. Wie dargelegt, besteht die Gegenleistung nicht in der Nutzung einer bestimmten Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche , sondern im Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen.
19
Etwas anderes ist auch nicht aus den vorgenannten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften herzuleiten, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entbehrlich ist. Zwar war in den beiden angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleistung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18). Dabei handelt es sich jedoch um eine Sonderkonstellation (vgl. Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I-VO Rdnr. 17c). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Vertrags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20). Auch bei der Auslegung von Verträgen, die eine solche Aufgliederung nicht deutlich werden lassen , kann sich - wie hier - ergeben, dass dem Nutzungsrecht keine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
20
2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin mit Rücksicht auf die Widerrufserklärung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Willenserklärung nach dem spanischen Gesetz Nr. 26/1991 (abgedruckt bei Blanco Ledesma, RIW 1992, 971, 975 ff.), das den Zweck hat, die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 732 vom 31. Dezember 1985 S. 31; Haustürgeschäfte-Richtlinie) in das spanische Recht aufzunehmen, wirksam widerrufen haben.
21
Zutreffend und unangegriffen hat das Berufungsgericht auf den Vertrag der Parteien spanisches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Auf die Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Gemäß § 560 ZPO sind für das Revisionsgericht nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts bindend, sondern auch die Auslegung und Anwendung dieses Rechts durch den Tatrichter. Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118, 151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen der Fall.
22
a) Vergeblich rügt die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht sich anbietende Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft habe. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. sei das spanische Gesetz Nr. 26/1991, dem das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des von den Beklagten erklärten Widerrufs entnommen hat, nicht einschlägig, weil es sich bei der Vereinbarung der Parteien um Miete von Grundbesitz handele; darauf finde das Gesetz Nr. 26/1991 nach seinem Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 keine Anwendung. Das Oberlandesgericht hat das genannte Gutachten indes berücksichtigt und den Befund des Gutachters mit Recht nicht übernommen. Denn die von den Parteien getroffene Vereinbarung ist - wie ausgeführt - nicht als Vermietung von Grundbesitz im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustufen. Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr.1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.).
23
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Vertrag der Parteien außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossen worden ist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991). Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, wie die spanische Rechtspraxis den Begriff des Geschäftsraums definiere. In dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vom 6. April 2007 räumt der Gutachter Prof. Dr. L. ein, dass spanische Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Geschäftsräume" nicht ausfindig gemacht werden könne. Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht zur Auslegung der einschlägigen Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991 unter Berücksichtigung der Haustürgeschäfte-Richtlinie an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften orientiert. Nach dessen Urteil vom 22. April 1999 ist eine deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erforderlich (aaO, Rdnr. 37 f.). Eine solche hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei verneint. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 23 C 672/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 06.03.2007 - 5 U 442/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 119/08 Verkündet am:
16. Dezember 2009
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel I-VO Art. 22 Nr. 1
Ein Vertrag über eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag im Sinne von
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wenn er neben einem Ferienwohnrecht über ein bestimmtes
Appartement weitere Rechte und Pflichten umfasst, die über die Übertragung
des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich
entscheidend prägen.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08 - OLG Brandenburg
AG Oranienburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit "Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Beklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an dem Appartement Nr. 141 für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten geltenden Vereinsstatuten des Klägers von Oktober 1991 lauten unter anderem: "§ 2 Zweck des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die nachstehenden Zielsetzungen: 1. Seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte in den Anlagen des M. Club (A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H.) in H. zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen. 2. Zu diesem Zweck hat
a) der Verein M. Club ein grundbücherliches Fruchtgenußrecht an 113 Hotelzimmern (Studios) und Hotelappartements und Gemeinschaftsflächen der Anlage des M. Club in H. , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten, erworben, im Rahmen dieses Fruchtgenußrechtes Ferienwohnrechte begründet und hat bzw. wird diese den Mitgliedern im Rahmen von Ferienwohnrechten (bestimmte alljährlich wiederkehrende Nutzungsrechte) zur weiteren Ausübung überlassen (abtreten).
b) der Verein M. Club wird alle vom Fruchtgenußrecht umfassten Räumlichkeiten und Flächen nach Maßgabe der ihm aus Kostenumlagen zufließenden Mittel erhalten und verwalten. § 3 Ferienwohnrechte 1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelzimmer (Studio ) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter Einhaltung der Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und zwar auf immerwährende Zeit, mindestens aber auf die Dauer von 99 Jahren. (…) 3. In der Anlage des M. Club werden 113 Hotelzimmer (Studios) und Hotelappartements zur Verfügung gestellt, wobei von den 52 Jahreswochen zunächst 42 Wochen (demnach insgesamt 4746 Wochen ) als Ferienwohnrechte vergeben werden (…). 7. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte wird auch die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. mit den unverkauften und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H ist jederzeit berechtigt, ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte mit den unverkauften Ferienwohnrechten zu werden. Für diese Ferienwohnrechte hat die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. keine gesonderte Vergütung, abgesehen von den laufenden Jahresbeiträgen zu leisten.
§ 5 Aufbringung der Mittel 1. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: (...)
b) durch Jahresbeiträge (Clubbeiträge); (…) 2. (…)
b) Die Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für die Erhaltung der gesamten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufenden Betriebs-, Heizungs-, und Stromkosten, öffentlichen Abgaben, Wasserzins , Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und der Kosten der Dotierung des Instandhaltungsfonds und sind von den Mitgliedern aufzubringen. § 7 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder (…) 3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind vor allem die vom Vorstand bestimmten und zur Deckung der Kosten vorgeschriebenen Jahresbeiträge (Clubbeiträge) innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand zu leisten, wobei jedes Clubmitglied zunächst pro Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an diesen Beiträgen beteiligt ist. (…) § 9 Die Vereinsversammlung (…) 3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (…) 10. Beschlüsse über die Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereines bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (…) § 11 Aufgaben des Vorstandes (…) 3. Der Vorstand ist zuständig (…)
b) für die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Kostenbeiträge zur Deckung der laufenden Ausgaben (Instandhaltung und Aufwendung für den
Betrieb, Verwaltung, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Personal u.a.);
c) für die Anlage eines Instandhaltungsfonds. Zu diesem Zweck sind aus den dem Verein verbleibenden Entgelten (ohne Umsatzsteuer) aus der Abtretung der Ferienwohnrechte 50 % diesem Instandhaltungsfonds zuzuführen. Weiters sind maximal 5 % der eingehenden Clubbeiträge für diesen Fonds zu verwenden. Über die Verwendung dieses Instandhaltungsfonds entscheiden gemeinsam der Vorstand des Vereines und die Geschäftsführung der A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H."
2
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002, 3. Oktober 2003 und 1. Oktober 2004 stellte der Kläger dem Beklagten die Jahresbeiträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 in Höhe von 415,98 €, 400,39 € und 390 €, insgesamt 1.206,37 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht; er trägt vor, er habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, jedenfalls aber gekündigt.
3
Mit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden auch: Verordnung) seien die österreichischen Gerichte ausschließlich international zuständig. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des von dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts handele es sich um eine Klage, die im Rechtssinne die Miete einer in der Republik Österreich belegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sei autonom auszulegen. Ob Time-Sharing-Verträge im europarechtlichen Sinne als Mietverträge anzusehen seien, sei von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abhängig. Im Streitfall sei eine klare mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts zu bejahen.
7
Es liege auf der Hand, dass für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Mitgliedschaft gekoppelten Nutzungsrechts maßgeblich gewesen sei. Das vereinsrechtliche Element des Geschäfts ergebe sich hier im Kern aus der von den Initiatoren des Ferienclubs für das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gewählten Rechtsform. Es könne aber für die Beantwortung der Frage, ob Miete im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EuGVVO vorliege, keine eigenständige Bedeutung haben. Ebenso wie bei einem Mietvertrag beinhalte das schuldrechtliche Nutzungsrecht im Streitfall die Gebrauchsbefugnis für ein individualisiertes Objekt. Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 - Klein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen werden müsse.

II.

8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint. Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO steht der Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegen.
9
Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind zwar nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die internationale Zuständigkeit kann in diesem Fall auch nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO) oder rügelose Einlassung (Art. 24 Satz 2 EuGVVO) begründet werden. Der Beitritt des Beklagten zu dem klägerischen Verein ist aber nach der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vereinsstatuten nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustufen.
10
1. Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m.w.N.). Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 15 m.w.N.).
11
a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m.w.N.).
12
Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines La- dengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist. Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Mietoder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111 Rdnr. 11, 15 - Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Allein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die Anwendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff. - Lieber/Göbel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
13
Ist dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentlicher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschließlich auf die Vermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im Vertrag enthaltene Nebenleistungen , wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Natur des Vertrags als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache unberührt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-8/98, Slg. 2000, I S. 393 Rdnr. 33, 38 - Dansommer A/S / Götz, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
14
b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15). Dabei kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende Immobilie im Einzelnen bestimmt ist und ob und in welchem Umfang der Vertrag die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorsieht. Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27).
15
2. Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht - mit Rücksicht auf die enge Auslegung von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobilie , die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbeweglichen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz.18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).
16
a) Es mag zwar zutreffen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Vereinsmitgliedschaft gebundenen Ferienwohnrechts maßgeblich war und es ihm auf die sonstigen Mitgliederrechte, wie etwa die Möglichkeit , an den Vereinsversammlungen teilzunehmen und sich dort an der Beschlussfassung zu beteiligen, nicht maßgeblich ankam. Für die Frage, ob der streitgegenständliche Vertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO anzusehen ist, kommt es aber nicht auf die von dem Beklagten mit dem Beitritt verfolgten Motive, sondern auf den Vertragsinhalt an.
17
b) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferienwohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27 - Rösler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage. Die von den Mitgliedern aufzubringenden Kosten umfassen, wie sich aus den Vereinsstatuten ergibt, die Instandhaltungskosten und die Deckung der laufenden Ausgaben des gesamten Hotelbetriebs der Hotelanlage M. Club , mithin auch die dabei üblicherweise anfallenden Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Rezeptions- und Verwaltungsleistungen.
18
Vereinszweck ist gemäß § 2 Nr. 1 und 2 der Vereinsstatuten, den Mitgliedern des Vereins Ferienwohnrechte zu verschaffen und alle vom Fruchtgenuss umfassten Räumlichkeiten und Flächen - mithin 113 Hotelzimmer und Hotelappartements und die Gemeinschaftsflächen der Hotelanlage M. Club , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten - zu erhalten und zu verwalten. Gemäß § 5 Nr. 1 b und Nr. 2 b in Verbindung mit § 11 Nr. 3 der Vereinsstatuten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, dafür jährliche Beiträge zu leisten.
19
Diese Beiträge, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden , treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis hinzu. Sie haben im Verhältnis zu diesem ein erhebliches Gewicht. Der wirtschaftliche Wert der für die Erhaltung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge über- steigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des Ferienwohnrechts für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises in Höhe von 15.600 DM (7.976,15 €), der im Übrigen auch noch die Gebühr für eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10). Bereits die für den klagegegenständlichen Dreijahreszeitraum geltend gemachten Jahresbeiträge belaufen sich auf etwa ein Siebtel des Erwerbspreises für das Ferienwohnrecht.
20
Im Übrigen sind die zu leistenden Beiträge nicht auf die Verpflichtung zur - anteiligen - Zahlung von Nebenkosten für die von den Vereinsmitgliedern aufgrund ihres Ferienwohnrechts genutzte Unterkunft beschränkt. Denn da gemäß § 3 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 der Vereinsstatuten lediglich Ferienwohnrechte für 42 Jahreswochen - mithin für 113 Hotelzimmer insgesamt 4746 Ferienwohnrechte - vergeben wurden und jedes Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an den Jahresbeiträgen beteiligt ist, die vom Fruchtgenuss umfassten Hotelzimmer und Gemeinschaftsflächen aber das ganze Jahr über zu verwalten und erhalten sind, tragen die Vereinsmitglieder nach den Vereinsstatuten auch die Aufwendungen für die über ihren tatsächlichen Nutzungsanteil hinausgehenden weiteren 10 Jahreswochen; dies im Übrigen, ohne dass insoweit ein Anspruch auf den in diesem Zeitraum durch die Vermietung oder sonstige Nutzung der Hotelzimmer erzielten Gewinn bestünde.
21
c) Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder des Klägers haben sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke - unter anderem zur Erhaltung und Verwaltung einer Hotelanlage - zusammengeschlossen. Da für die Beschlüsse des Klägers gemäß § 9 Nr. 3 und Nr. 10 der Vereinsstatuten das Mehrheitsprinzip gilt, können ihnen zur Verfolgung dieser Vereinszwecke auch Pflichten auferlegt werden, die eine Minderheit nicht billigt. Dieses - jeder Vereinsmitgliedschaft immanente (vgl. BGHZ 48, 207, 210) - Risiko, dem im deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39 BGB Rechnung getragen wird, wird hier dadurch erhöht, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Mitgliedschaft in dem nach österreichischem Recht gegründeten Verein ursprünglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungsänderung frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Die Vereinsmitglieder können sich deshalb der Vereinsmacht nicht ohne weiteres entziehen. Dieser Umstand, der ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die einzelnen Vereinsmitglieder begründet, prägt wesentlich den Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrages und unterscheidet ihn von dem eines Mietvertrags im eigentlichen Sinne.
22
d) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinsmitgliedschaft, mit der ein Ferienwohnrecht an einer bestimmten Unterkunft verbunden ist, wegen solcher vereinsrechtlicher Besonderheiten auch dann nicht dem Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO unterfällt, wenn dem Nutzungsrecht - anders als hier - nach der jeweiligen Vertragsgestaltung eine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 112; MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 16; Mankowski, ZZPInt 10 (2005), 309, 318; Leible/Müller, NZM 2009, 18, 21). Wie oben ausgeführt, ist dies hier nicht der Fall, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG wegen dieser Frage entbehrlich ist.

III.

23
Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Fetzer Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 19.03.2007 - 22 C 83/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 U 84/07 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.