Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - VIII ZR 122/08

bei uns veröffentlicht am24.03.2010
vorgehend
Landgericht Krefeld, 5 O 465/06, 03.04.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 88/07, 08.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 122/08 Verkündet am:
24. März 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr geschlossenen Mietkaufvertrag
kann die Bedeutung einer Übernahmebestätigung als bekannt vorausgesetzt werden.
Ein Mietverkäufer ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Mietkäufer hierüber
sowie über die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung
aufzuklären.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und das Dachdeckerunternehmen H. GmbH (im Folgenden: GmbH) schlossen im Dezember 2003 einen Mietkaufvertrag über einen zur gewerblichen Nutzung zu überlassenden Baukran, den die GmbH bereits bei der Kauffrau E. (im Folgenden: Lieferantin) bestellt hatte. In dem am 12. Dezember 2003 von der GmbH unterzeichneten formularmäßigen Mietkaufvertrag verbürgten sich die Beklagten, die Geschäftsführer der inzwischen insolventen GmbH waren, zugleich selbstschuldnerisch für die Erfüllung aller Forderungen der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag. Auf einem weiteren, als "Abnahmebestätigung Mietkauf" be- zeichneten Formular der Klägerin gaben sie zeitgleich für die GmbH die Bestätigung ab, dass diese am 4. Dezember 2003 den einschließlich Maschinennummer näher bezeichneten Kran von der Lieferantin "fabrikneu, ordnungsgemäß , funktionsfähig und der Beschreibung im Mietkaufvertrag sowie allen durch ihn mit der Lieferfirma bzw. dem Hersteller getroffenen Vereinbarungen entsprechend übernommen" habe. Diese Bestätigung war unrichtig. Der bezeichnete Kran war der GmbH weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden. Lediglich ein typgleicher Kran mit anderer Maschinennummer , den der Beklagte zu 2 Ende November 2003 vom italienischen Hersteller nach Deutschland überführt hatte, befand sich bis zum 3. Dezember 2003 zur Durchführung einer TÜV-Abnahme bei einer Firma A. . Die Firma A. händigte den Kran an diesem Tage auf Geheiß der Lieferantin zum Zwecke der Übereignung an einen Dritten aus, an den die Lieferantin ebenfalls verkauft hatte , ohne dass die Beklagten hiervon wussten. Die Klägerin erklärte auf vorgenannte Übernahmebestätigung hin am 17. Dezember 2003 der Lieferantin gegenüber den Eintritt in die laufende Bestellung der GmbH und zahlte den Kaufpreis an die Lieferantin aus, die mittlerweile die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus der von ihnen abgegebenen Bürgschaft für den ihr aus der Auszahlung des Kaufpreises entstandenen Schaden in Anspruch. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der von der GmbH geleisteten Mietkaufraten auf 63.977,17 €. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist begründet.

I.

4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
5
Die Beklagten hafteten zwar als Bürgen dafür, dass die GmbH der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie durch Abgabe der allerdings nur fahrlässig unrichtigen Übernahmebestätigung die Klägerin zur Kaufpreiszahlung an die Lieferantin veranlasst habe und die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Lieferantin wegen deren Vermögenslosigkeit voraussichtlich nicht realisieren könne. Jedoch müsse sich die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden an der Schadensentstehung anrechnen lassen. Dieses wiege bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge so schwer, dass die Klägerin den Schaden allein zu tragen habe. Ihr könne zwar die Übernahmebestätigung selbst nicht unmittelbar zugerechnet werden. Sie habe aber eine entscheidende Schadensursache dadurch gesetzt, dass sie es zumindest fahrlässig unterlassen habe, die GmbH auf die Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung hinzuweisen. Weder enthalte das von ihr zur Verfügung gestellte Formblatt einen deutlichen Hinweis auf Funktion und (Haftungs-)Risiken der Übernahmebestätigung noch habe sie die GmbH sonst in geeigneter Weise auf die mit der Abgabe einer unrichtigen Bestätigung verbundenen Folgen aufmerksam gemacht. Hierzu sei sie angesichts ihrer auf diesem Gebiet bestehenden Geschäftserfahrung und des erhebliches Missbrauchsrisikos, das in der von ihr praktizierten Überlassung von Vertragsformularen an die Lieferantin gelegen habe, gehalten gewesen. Denn sie habe der GmbH durch die von ihr geforderte Übernahmebestätigung bereits vorvertraglich in ihrem Interesse liegende Kontroll- und Dokumentationsaufgaben zugewiesen. Hierbei hätte sie davon ausgehen müssen, dass der GmbH die Funktion der Übernahmebestätigung und die sich daraus ergebenden Risiken nicht bewusst gewesen seien. Ein von ihr deshalb zu fordernder deutlicher Hinweis auf die Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Vielmehr habe für den Beklagten zu 2 nach der von ihm vorgenommenen Überführung des Krans die Fehlvorstellung nahe gelegen, dass der Kran für die GmbH bei der Firma A. bereit stehe.
6
Das von der Klägerin verwendete Bestätigungsformular genüge den genannten Anforderungen nicht. So seien Zweck und Gegenstand der Formularerklärung nicht an hervorgehobener Stelle etwa nach Art einer Überschrift, sondern an nebengeordneter Stelle angebracht. Ebenso wenig enthalte der Text einen Hinweis auf die wirtschaftliche und/oder rechtliche Bedeutung der geforderten Übernahmebestätigung. Dieser Zweck erschließe sich allenfalls mittelbar aus den dem Mietkaufvertrag beigefügten Geschäftsbedingungen. Auch sonst sei der Text der Formularerklärung angesichts der in ihm ebenfalls enthaltenen unklaren Fälligkeitsregelung eher geeignet, einen Mietkäufer von dem Kern der verlangten Übernahmeerklärung abzulenken sowie den Sinn der Erklärung und die damit verbundenen Risiken zu verdunkeln. Ebenso wenig lasse das Bestätigungsformular mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob sie an den Mietverkäufer gerichtet sei oder ob darin nur gegenüber dem Lieferanten der ordnungsgemäße Empfang des Mietkaufgegenstandes quittiert werde.

II.

7
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Ne- benpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietkäufers (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des Leasinggebers/Mietverkäufers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, unter A III 2, B 2; ferner etwa Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts , 10. Aufl., Rdnr. 1831; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass entgegen den Angaben der Übernahmebestätigung am 4. Dezember 2003 weder eine Übergabe des Krans mit der darin angegebenen Maschinennummer 9600 durch die Lieferantin an die GmbH erfolgt war noch dass sich ein solcher Kran überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz der GmbH befand. Auch der von dem Beklagten zu 2 aus Italien überführte Kran, der eine andere Maschinenummer aufwies, war der GmbH nach diesen Feststellungen nicht zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung übergeben , sondern auf Geheiß der Lieferantin bereits am 3. Dezember 2003 der Leasingnehmerin einer anderen Leasinggesellschaft überlassen worden. Lediglich einen über Fahrlässigkeit hinausgehenden Vorsatz der Beklagten, die die Übernahmebestätigung für die GmbH unterzeichnet haben, hat das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht nicht feststellen können.
9
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Lieferantin, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und deren Firma im Handelsregister gelöscht ist, nach deren Vermögenslage nicht zu erwarten steht, so dass ein durch die Abgabe der unrichtigen Übernahmebestätigung verursachter Schaden der Klägerin damit endgültig eingetreten ist. Dies begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die weiterhin vom Berufungsgericht angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die Schadensersatzverpflichtung der GmbH aufgrund der von ihnen übernommenen und von der Klägerin angenommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft, die alle Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag erfasst und sich auch auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch erstreckt (§ 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , soweit es ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung annimmt und deren Verursachungsbeitrag so hoch ansetzt , dass der Beitrag der GmbH daneben nicht mehr ins Gewicht fällt.
11
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe in der Phase der Vertragsanbahnung ihre auch gegenüber der GmbH obliegende Sorgfalt zumindest fahrlässig dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, die GmbH auf die Bedeutung, Risiken und Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung hinzuweisen. Das begegnet rechtlichen Bedenken.
12
aa) Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, ein Leasingnehmer könne im Falle einer unrichtigen Übernahmebestätigung dem Schadensersatzverlangen des Leasinggebers den Mitverschuldenseinwand aus § 254 BGB entgegensetzen, wenn der Leasingnehmer die Übernahmebestätigung unklar und ohne deutlichen Hinweis auf ihre Bedeutung vorformuliert habe (Beckmann, aaO, § 3 Rdnr. 74; Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 49; vgl. ferner Staudinger/Stoffels, BGB (2004), Leasingrecht, Rdnr. 186). Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass ein solches Mitverschulden nicht anzunehmen sei, wenn der Leasinggeber nicht im Zweifel darüber sein könne, dass ihm die Leasingsache nicht oder nicht vollständig übergeben worden sei, er den Empfang aber gleichwohl ohne Einschränkung quittiere (Beckmann, aaO, Rdnr. 76; Reinking/Kessler/Sprenger, aaO; ähnlich auch Graf von Westphalen, aaO, Kap. E Rdnr. 25).
13
bb) Der Senat hat eine Verletzung von Hinweispflichten des Leasinggebers dann verneint, wenn der Leasingnehmer bei Abgabe einer Übernahmebestätigung nicht im Zweifel darüber sein kann, dass das Leasingobjekt nicht (vollständig ) an ihn übergeben worden ist. Denn in diesen Fällen bedarf es keines Hinweises auf die Unrichtigkeit seiner Erklärung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b). Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hinweis - oder Obhutspflichten verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987, aaO, unter A II 2 d bb, B 2) oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO), hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurft.
14
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin derartige Pflichten, deren mangelnde Beachtung überhaupt erst ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB begründen könnte, hier nicht verletzt.
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht regelmäßig keine Pflicht einer Partei, von sich aus ungefragt einen anderen vor oder bei Vertragsschluss über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Vielmehr darf jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe einer Vertragspartei, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676, Tz. 11; vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, unter I 4; jeweils m.w.N.).
16
Anhand dieses Maßstabs hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Verpflichtung der Klägerin bestanden, der GmbH die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung in geeigneter Weise aufzuzeigen. Bei der Übernahmebestätigung des Leasingnehmers /Mietkäufers handelt es sich um ein gängiges Instrument der Leasing-/ Mietkaufpraxis, welches dazu dient, im Rahmen der bestehenden Dreiecksbeziehung die regelmäßig ohne Beteiligung des Leasinggebers erfolgende unmittelbare Übergabe des Leasing-/Mietkaufgegenstandes vom Lieferanten an den Leasingnehmer/Mietkäufer gegenüber dem Leasinggeber/Mietverkäufer zu dokumentieren und den Leasinggeber zur Invollzugsetzung des Leasing /Mietkaufvertrages durch Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten zu veranlassen. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB) können diese aus der Natur der Vertragsabwicklung folgenden Gegebenheiten und Abläufe einschließlich der Bedeutung einer Übernahmebestätigung grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und bedürfen deshalb keines gesonderten Hinweises. Es ist vielmehr Sache eines Leasingnehmers/ Mietkäufers, sich vorab selbst mit den verkehrsüblichen Eigenheiten des betreffenden Geschäfts sowie seiner Abwicklung vertraut zu machen und sich auf diese Weise auf die Geschäftspraxis einzurichten, deren Beherrschung - hier die Quittierung eines normalen Übergabevorgangs, dessen rechtserhebliche Bedeutung sich jedermann aufdrängt - im Übrigen auch keine übermäßigen Anforderungen stellt.
17
Besondere Umstände, die die Klägerin ausnahmsweise hätten veranlassen müssen, die GmbH noch einmal eigens auf die Funktion der Übernahmebestätigung und die sich daraus ergebenden Risiken hinzuweisen, sind nicht festgestellt. Ein solcher Anlass ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 2 einen typgleichen Kran kurz zuvor nach Deutschland zur Firma A. überführt hatte. Anhaltspunkte, auf Grund derer die GmbH Veranlassung haben durfte, den nicht in ihrem Besitz befindlichen und ausweislich der Maschinennummer mit dem Mietobjekt auch nicht identischen Kran gleichwohl als ihr bereits zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung übergeben anzusehen, stellt das Berufungsgericht ebenso wenig fest wie eine Kenntnis der Klägerin von diesen im Vorfeld des Vertragsschlusses liegenden individuellen Vorgängen.
18
bb) Eine Pflichtverletzung der Klägerin hat ferner nicht darin gelegen, dass sie der GmbH das von dieser ausgefüllt und unterschrieben zurückgereichte Formular "Abnahmebestätigung Mietkauf" - jedenfalls ohne klarstellende Hinweise zu Bedeutung und Risiken der darin enthaltenen Bestätigung - zur Verfügung gestellt hat. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Formular nicht geeignet, die GmbH von dem Kern der von ihr verlangten Bestätigung abzulenken und auf diese Weise die mit der Erklärung verbundenen Risiken zu verdunkeln.
19
Bei diesem Formular, das die bundesweit tätige Klägerin für Abnahmebestätigungen bei den von ihr getätigten Mietkaufgeschäften verwendet, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 133, 184, 187; Senatsurteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, Tz. 11; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen , Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 21; vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.). Von diesem Maßstab ausgehend bestehen die vom Berufungsgericht angenommenen Unklarheiten nicht.
20
(1) Das verwendete Formular, welches bereits in der äußeren Aufmachung dem Formular des Mietkaufvertrages entspricht, insbesondere den Firmenaufdruck der Klägerin enthält, lässt keinen Zweifel daran, dass es inhaltlich um eine zum Vollzug des Mietkaufvertrages erforderliche rechtserhebliche Erklärung der GmbH als "Mieter" geht und dass Adressat der Erklärung jedenfalls auch die Klägerin als Vertragspartner des Mietkaufvertrages sein soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unschädlich, dass der Inhalt dieser Erklärung nicht blickfangartig durch eine entsprechende Überschrift verdeutlicht wird, sondern dass das Formular nur am Rand den Aufdruck "Abnahmebestätigung Mietkauf" in normaler Schrifttype enthält. Denn auch diese Kennzeichnung ist vom übrigen Text derart deutlich abgesetzt, dass sie bei normaler Aufmerksamkeit nicht überlesen werden kann.
21
Zudem beginnt der Formulartext im Anschluss an die Beschreibung des Mietobjekts und die Bezeichnung des Abnahmedatums in einem eigenständigen Absatz mit der Erklärung des Mieters, das genannte Mietobjekt zur genannten Zeit übernommen zu haben. Der hierbei vorgegebene Erklärungsinhalt ist klar und übersichtlich. Er lässt keinen Zweifel über das in Bezug genommene Mietobjekt aufkommen und überfordert hinsichtlich dessen bestätigter Übernahme zum eingetragenen Abnahmedatum auch sonst das Verständnis eines Durchschnittskunden nicht. Das gilt hier umso mehr, als jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Geschäften dieser Art die Bedeutung und der Zweck einer solchen Abnahmebestätigung zur Identifizierung des Vertragsgegenstandes und Bestätigung seiner vertragsgemäßen Übernahme zum angegebenen Abnahmezeitpunkt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1994, aaO) als grundsätzlich bekannt vorausgesetzt werden darf (dazu vorstehend unter II 2 b aa). Für die Beklagten als Geschäftsführer der GmbH konnte daher kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass sie auf dem überlassenen Formular die Übernahme des Kranes nur bestätigen durften, wenn sie anhand der angegebenen Maschinennummer dessen Identität geklärt und sich dessen Besitz versichert hatten.
22
(2) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte jedenfalls ein gewerblicher Durchschnittskunde, für den das Formular bestimmt war, nicht im Zweifel sein, dass Adressat der abgegebenen Bestätigung (zumindest auch) die Klägerin war und deshalb das Pflichtenverhältnis zu dieser betraf. Das folgt allein schon aus der bei einem solchen Kunden vorauszusetzenden Kenntnis um das Erfordernis und die Bedeutung einer Übernahmebestätigung bei Vollzug derartiger Mietkaufgeschäfte (vgl. vorstehend unter II 2 b aa) sowie daraus, dass die Ausrichtung der Übernahmebestätigung auf den Leasinggeber/Mietverkäufer und nicht auf den Lieferanten gängiger, in den beteiligten Verkehrskreisen als bekannt vorauszusetzender Vertragspraxis entspricht (vgl. Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rdnr. 1827, 1829). Darüber hinaus ergibt sich ein unübersehbarer Bezug zum Mietkaufvertrag bereits aus der Formularkennzeichnung "Abnahmebestätigung Mietkauf", der Unterzeichnung des Formulars durch die GmbH als "Mieter" und der Bezeichnung des Krans als "Mietobjekt". Noch weiter verstärkt wird dieser Bezug zum Mietkaufvertrag schließlich durch die weiteren Regelungen zu Nebenabreden, zum Beginn der Vertragslaufzeit sowie zum Beginn der Ratenfälligkeit , die ausschließlich dieses Vertragsverhältnis betreffen.
23
cc) Rechtsfehlerhaft leitet das Berufungsgericht schließlich aus von ihm angenommenen Unklarheiten bei den am Schluss des Formulars getroffenen Regelungen zur Ratenfälligkeit, insbesondere aus der dort getroffenen Bestimmung , wonach die "vorstehenden Ausführungen … nur für den Fall (gelten), daß kein abweichender 1. Zahlungstermin vereinbart worden ist…", eine Eignung des Formulartextes ab, die Verbindlichkeit auch der Übernahmebestätigung in Frage zu stellen und dadurch von ihrer Bedeutung abzulenken und ihren Sinn zu verdunkeln. Selbst wenn der Wortlaut dieser Formularbestimmung eine solche - vom Berufungsgericht nicht zu Ende geführte - Auslegung theoretisch zuließe, kommt sie vorliegend nicht ernsthaft in Betracht. Denn auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem Vertrag typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO; BAG, NZA 2009, 896, 898; vgl. ferner BGHZ 164, 297, 317; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246, Tz. 15). Fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, die für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, haben deshalb auszuscheiden (BGHZ 91, 55, 61; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, Tz. 10). So liegt der Fall hier.
24
Ein verständiger Vertragspartner eines Mietkaufvertrages würde es nicht ernsthaft in Betracht ziehen, den genannten Schlusssatz des Formulartextes über seinen offensichtlichen Regelungszusammenhang, nämlich die Ratenfälligkeit , hinaus auf die davon unabhängige und ihr sachlich vorgelagerte Bestätigung der Übernahme des Mietobjektes zu beziehen. Das gilt umso mehr, als dies sonst zu dem unhaltbaren Ergebnis führen würde, dass die vom Berufungsgericht angenommenen, auf AGB-Recht beruhenden Mängel bei der vertraglichen Fälligkeitsregelung nicht nur zu einem hierauf beschränkten Eintritt des dispositiven, gegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu gewinnenden (Gesetzes-)Rechts, sondern zugleich zur Beseitigung einer für die Vertragsbeteiligten erkennbar elementaren Voraussetzung für den gesamten Vertragsvollzug führen würde.
25
dd) Ein Mitverschulden der Klägerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie - wie die Beklagten in der Revisionsverhandlung vor dem Senat geltend gemacht haben - allein auf die Übernahmebestätigung hin gezahlt habe, ohne sich einen für den Kran angeblich vorhandenen Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen. Es ist bereits fraglich, ob dieser Umstand für die Beurteilung eines Mitverschuldens überhaupt erheblich wäre. Jedenfalls hat das Berufungsgericht , ohne dass dies von der Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge angegriffen worden ist, Feststellungen zu diesem bestrittenen Parteivortrag der Beklagten nicht getroffen.

III.

26
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, begründet. Daher ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 03.04.2007 - 5 O 465/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2008 - I-24 U 88/07 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2008 - III ZR 330/07

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Referenzen

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 269/06
Verkündet am:
14. Juni 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in
Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den
Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Vermittlung
eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahmsweise
aufklären.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - LG Neuruppin
AG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24. Januar 2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 25.047.78 €, einer Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungsdauer von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 1.952,28 €, zahlbar in 36 Monatsra- ten zu je 54,23 €, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie während der ersten drei Jahre von monatlich 75 € auf 20,77 € gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem: 1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nebenstehende Fondspolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu vermitteln. Er erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages keine Abschlussprovision. 2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die einmalige Vermittlung der Fondspolice mit wählbarer Sparzielabsicherung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Beratung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet. … 4. Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden jeweils gewünschten Versicherungsvertrages. … Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus der vermittelten Fondspolice … an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt. Im Übrigen gelten die umseitigen Bedingungen …
2
§ 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen "Allgemeinen Bedingungen für die Vermittlungsgebührenvereinbarung - Deutschland -" lautet: Wenn der Kunde die vermittelten Versicherungsverträge ohne Zustimmung des Handelsmaklers ändert oder beendet und hierdurch der noch bestehende Anspruch des Handelsmaklers auf die Vermittlungsgebühr nicht mehr in voller Höhe besichert ist, kann der Handelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort fällig stellen und den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung des gesamten Betrags auffordern.
3
Versicherungsbeginn war der 1. März 2003. Der Beklagte zahlte die Versicherungsprämie und die Maklervergütung bis zum Juni 2003. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 1.608,24 € nebst Zinsen zuzüglich 120,34 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und weiterer 5 € Mahnauslagen.
4
Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung habe die Vermittlungsgebührenvereinbarung weder die Höhe der monatlichen Raten noch den Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die Klägerin habe zudem weder über den abzuschließenden Versicherungsvertrag beraten noch darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags vollständig gezahlt werden müssten. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hält zutreffend im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 162, 67 und Urteil vom 19. Mai 2005 (III ZR 309/04 - NJW-RR 2005, 1425) die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Maklerprovision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice für wirksam. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. außerdem Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04 - VersR 2005, 404; vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - NJW-RR 2005, 1141 = VersR 2005, 1144 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - NJW-RR 2005, 1423) und hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Langheid, BGH-Report 2005, 565, 566; Looschelders/Götz, JR 2006, 65, 66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758; Reiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen dies ebenso wenig in Frage. Soweit es zusätzlich um die vom Beklagten behauptete Blankounterschrift unter ein unvollständig ausgefülltes Vertragsformular der "Vermittlungsgebührenvereinbarung" geht, ist zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren jedenfalls eine Formwirksamkeit der Abrede (§ 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501, 502 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen wäre der Formmangel des mit Rücksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen Kreditvertrags gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des gewünschten Versicherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des Barzahlungspreises und der Verzinsung wäre der Höhe nach eine Einschränkung des Klageanspruchs erforderlich (§ 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - aaO).

II.


8
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der Klägerin wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Er müsse deshalb so gestellt werde, als habe er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis auf BGHZ 94, 356 und BGHZ 162, 67). Sie hätte ihn darum auch über die Besonderheiten der Nettopolice beraten und aufklären müssen. Dabei hätte sie den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung des Versicherungsvertrags die Provisionsansprüche der Klägerin nicht berühre. Nur dann könne der Auftraggeber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass mit einer Beendigung des Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei Jahre nicht nur - wie bei einer Bruttopolice - der überwiegende Verlust des eingesetzten Kapitals einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in voller Höhe bestehen bleibe. Die Beschränkung der Beratungspflichten der Klägerin auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fondspolice stehende Beratung in Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung stehe nicht entgegen. Die geschuldete Beratung über die unterschiedlichen Provisionsmodelle habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die Klägerin vermittelten Vertrag gestanden. Dafür, dass der Beklagte trotz eines Hinweises auf den Fortbestand der Provisionspflicht den vermittelten Versicherungsvertrag geschlossen hätte, trage die Klägerin die Beweislast. Hierzu habe sie nichts vorgetragen.
9
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende Fragenkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten.
10
a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungsmaklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen , den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen , das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Ver- sicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78; ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5, 9 m.w.N.).
11
b) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht verkennt , die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgelagerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände , die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den Inhalt von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. etwa zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe seiner Vergütung BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 - NJW 1998, 3486, 3487; zur Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - ZIP 2007, 873, 875 Rn. 16 f.). Für einen (Versicherungs-) Maklervertrag gilt nichts anderes.
12
Im Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Mit dem angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und den dortigen einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziffer 1 hatte die Klägerin klargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision an den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gelten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung an die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Abrede entsprach damit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der Provisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich unabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Ungewöhnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklerverträgen, lediglich die Einräumung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten und die daran anknüpfende Verminderung der Versicherungsprämien für denselben Zeitraum. Das allein konnte bei verständiger Würdigung aber auf Seiten des Maklerkunden nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal des Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1, § 178 VVG) gegebenenfalls frei kündbar. Infolge dessen war die Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte für ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Verständnis des Beklagten oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit auf dessen Seite, worüber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen über den Vertragsinhalt weiter aufzuklären. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom Landgericht vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in § 1 Nr. 3 der auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht an.

III.


13
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil darum nicht bestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. Bereits am 11. Juni 2003 habe er den Versicherungsvertrag kündigen müssen, da er sich die hohen Beiträge nicht mehr habe leisten können. Auf dieser Grundlage wäre, gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Feststellungen hierzu fehlen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Wöstmann
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 41 C 218/05 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 S 68/06 -

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 80/06 Verkündet am:
27. September 2006
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des
bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die
Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung
als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht
eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06 - LG Gießen
AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 9. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die
Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Mieterin einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in B. , W. straße . Die Parteien streiten um die anteilige Bezahlung von Betriebskosten.
2
Der Mietvertrag der Beklagten mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin vom 12. März 1986 lautet in Auszügen: "... § 2...
Neben der Miete werden folgende Betriebskosten4 i. S. d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt … (3) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. ..."
3
In der Fußnote 4 heißt es: "Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im Einzelnen aufgezählten Kosten. ..." Die Anlage lautet auszugsweise: "Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Kosten. Betriebskosten sind danach die nachstehenden Kosten, die dem Vermieter für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden : ….. 12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden, der Glasversicherung , der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank oder den Aufzug. …"
4
In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 vom 20. Februar 2005 hat die Klägerin die Beklagte anteilig mit 141,63 € wegen der Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherungen belastet. Diese Versicherungen hat die Klägerin abgeschlossen, nachdem sie das Gebäude W. straße von ihrem Vater übernommen hatte.
5
Die Beklagte weigert sich, diese Kosten zu bezahlen.
6
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen; das Landgericht hat auf die zugelassene Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung des begehrten Betrages verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
9
Die Klägerin sei berechtigt, die anteiligen Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung als neu entstandene Betriebskosten auf die Beklagte umzulegen. Dies folge aus der Regelung im Mietvertrag. Neue, später entstandene Betriebskosten könnten grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies - wie hier - vertraglich vereinbart sei. Die "Aufstellung der Betriebskosten", auf die sich § 2 Abs. 3 des Mietvertrages beziehe, führe unter Nr. 12 die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes auf. Diese Klausel genüge dem Transparenzgebot. Weder verstoße es gegen § 307 BGB, dass der Mieter erst durch den Erhalt der Nebenkostenabrechnung von den neu eingeführten Betriebskosten Kenntnis erlange, noch führe die Bezugnahme der Klausel auf die gesetzlichen Vorschriften zu ihrer Unwirksamkeit. Auch eröffne die Klausel nicht die Möglichkeit, grundsätzlich nicht umlagefähige Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Die Kosten für die erstmals abgeschlossenen Versicherungen seien neue Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Mietvertrages. Dabei sei nicht darauf abzustellen, dass bei Abschluss des Mietvertrages bereits das (versicherte Schadens-)Risiko vorhanden gewesen sei. Auch sei die Umlegungsfähigkeit nicht davon abhängig, dass dem Mieter durch die neu entstandenen Kosten Vorteile entstehen.

II.

10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 3 des Mietvertrages Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen.
11
1. Zu Unrecht meint die Revision, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen würden nicht von § 2 Abs. 3 des Mietvertrages erfasst. Da die Versicherungsverträge erst nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen wurden, sind die Aufwendungen hierfür neue Betriebskosten im Sinne der Klausel. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei § 2 Abs. 3 des Mietvertrages um eine über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendete Klausel mit der Folge handelt, dass das Revisionsgericht sie frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann, oder ob die Verwendung der Klausel nicht über dessen Bezirk hinausgeht und das Revisionsgericht ihre Auslegung daher nur in demselben Umfang überprüfen kann, wie es bei Individualverträgen der Fall ist, nämlich allein auf die Verletzung von Ausle- gungsregeln, auf Denkfehler und auf Verstöße gegen Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232 ff. unter 2 b). Auch die freie Auslegung der Klausel durch den Senat führt nämlich zu keinem anderen Ergebnis als jenem, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung - wie hier - können dem Mieter auch neue Betriebskosten anteilig auferlegt werden (vgl. zur Umlegungsfähigkeit neuer Betriebskosten LG Frankfurt am Main, WuM 1999, 46; aus dem Schrifttum: Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 556 Rdnr. 5; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3032 ff.; Langenberg, Betriebskosten der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., Kap. C Rdnr. 22; Weitemeyer in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 560 Rdnr. 12).
12
2. Die Revision meint, diese Auslegung widerspreche dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel. Dieser liege darin, den Vermieter davor zu schützen , dass sich nachträglich ohne sein Zutun Veränderungen ergeben, die die Nutzung der Wohnung verteuern. Kosten, die der Vermieter selbst verursache, ohne dass dies durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse veranlasst wäre, sollten jedenfalls dann nicht nachträglich auf den Mieter umgelegt werden können, wenn der Mieter von diesen Kosten keinen Vorteil habe. Vorliegend würde die Umlegung der Versicherungskosten die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung stören. Denn die Beklagte müsste nunmehr für dieselbe Leistung eine höhere Gegenleistung entrichten.
13
Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Wortlaut von § 2 Abs. 3 des Mietvertrages stützt diese einschränkende Auslegung nicht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, musste die Mieterin nach dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrags damit rechnen, dass neue Betriebskosten (neu gegenüber dem Zeitpunkt der vertraglichen Einigung) hinzukommen können und dass zu diesen möglichen künftigen Betriebskosten Aufwendungen für eine bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht bestehende Sach- und Haftpflichtversicherung zählen. Die einschränkende Auslegung der Vertragsklausel, wie sie die Revision vornimmt, ist nicht zum Schutz des Mieters veranlasst. Zum einen ist der Kreis denkbarer Betriebskosten durch Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung begrenzt (jetzt Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 - BGBl. I, S. 2346). Darüber hinaus ist von Gesetzes wegen bei Veränderungen von Betriebskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten, § 560 Abs. 5 BGB. Beiden Erfordernissen ist hier genügt. Die Klägerin fordert von der Beklagten eine anteilige Bezahlung von Betriebskosten, die im Vertrag und in den gesetzlichen Vorschriften als umlagefähige Betriebskosten aufgeführt sind. Dass sie beim Abschluss der Versicherungen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet hätte, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Für die von der Revision darüber hinaus geforderte Einschränkung auf solche Betriebskosten, die für den Mieter mit einem zusätzlichen Vorteil verbunden sind, findet sich weder im Mietvertrag der Parteien noch in der gesetzlichen Regelung ein Anknüpfungspunkt.
14
3. Die Klausel in § 2 Abs. 3 des Mietvertrages ist schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Vertragspartner des Verwenders wird vielmehr durch den Wortlaut des Vertrages insgesamt klar und verständlich aufgezeigt, welche Betriebskosten ihn ab Vertragsschluss anteilig treffen und mit welchen neu hinzutretenden Betriebskosten zu rechnen ist.
15
Da sich das angegriffene Urteil auch im Übrigen als frei von Rechtsfehlern erweist, ist die Revision zurückzuweisen. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.09.2005 - 45 MC 533/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 S 330/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 86/08 Verkündet am:
28. April 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende
Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so
weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier
Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.
BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Haftungserklärung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Investitionszuschusses in Anspruch.
2
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die zuständige Behörde des Landes B. für Investitionsförderungen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861). Sie bewilligte der H. GmbH (im Folgenden: Zuwendungsempfängerin) mit Bescheid vom 22. Februar 1999 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 650.500 DM (= 332.595,36 €) zur Finanzierung von 38% der zuwendungsfähigen Investitionen des Projekts "Teilverlagerung aus gemieteten Räumen und Errichtung einer Betriebsstätte der Logistik" in G. . Bestandteile des Bescheides waren die Anlage 1 ("Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen" ) und "Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)". Anlage 1 enthält unter anderem die Auflagen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben müssen, es sei denn sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt, (Nr. 2.3.2) und dass nach Abschluss der Investition die Schaffung und Besetzung von 28 Arbeitsplätzen nachzuweisen und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens die durchgängige Besetzung der Stellen zu gewährleisten ist (Nr. 2.3.5). In den ANBest-P sind folgende Regelungen enthalten: "8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam ist. Dies gilt insbesondere, wenn 8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 8.1.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2). 8.2 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt."
3
Die Beklagte unterzeichnete als damalige Gesellschafterin der Zuwendungsempfängerin am 13. April 1999 die von der Klägerin als Anlage zum Zuwendungsbescheid übersandte "Haftungserklärung der Gesellschafter" , die im Kopf als "Firma" die Zuwendungsempfängerin und als "Gesellschafter" die Beklagte und zwei natürliche Personen aufführt und unter anderem folgenden Wortlaut hat: "Die o.g. Firma und die Personen übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P) - Bestandteil des Zuwendungsbescheids vom 22. Februar 1999 - aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der I. . … Die Haftung gilt ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an das o.g. Unternehmen während der gesamten Zweckbindungsfristen."
4
Nach Unterzeichnung der Haftungserklärung zahlte die Klägerin den Zuschuss am 27. April 1999 in voller Höhe an die Zuwendungsempfängerin aus. Am 29. Mai 2002 wurde über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin widerrief die Klägerin mit Bescheid vom 11. Juni 2002 gegenüber dem Insolvenzverwalter den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf 332.595,36 € fest. Zur Begründung führte sie aus, die Auflagen hinsichtlich der 3- bzw. 5-jährigen Bindefristen gemäß Nrn. 2.3.2 und 2.3.5 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid, die nach der Beendigung des Vorhabens am 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2002 bzw. 11. Oktober 2004 liefen, könnten nicht mehr erfüllt werden. Den Widerspruch des Insolvenzverwalters wies die Klägerin als unbegründet zurück. Verwaltungsgerichtliche Klage erhob der Insolvenzverwalter nicht. Der Erstattungsanspruch wurde am 14. August 2002 zur Insolvenztabelle festgestellt.
5
Die Klage auf Zahlung von 332.595,36 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
als Die privatrechtlicher Schuldbeitritt auszulegende Haftungserklärung der Beklagten sei gemäß § 306 BGB aF nichtig, da der Beitritt zu einer fremden Schuld seinem Wesen nach stets deren Rechtsnatur teile. Der Beitritt zu einer bedingten öffentlich-rechtlichen Rückforderung, wie sie hier im Verhältnis zur Zuwendungsempfängerin vorliege, könne daher nur durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Die nichtige Haftungserklärung sei aber nach dem hypothetischen Parteiwillen gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaft umzudeuten, die geeignet sei, eine öffentlich -rechtliche Forderung auf privatrechtlicher Ebene abzusichern.
9
Inanspruchnahme Die der Beklagten aus der Haftungserklärung setze nicht voraus, dass der Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2002 ihr gegenüber bekannt gemacht worden sei. Dies sei gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfGBbg nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Insbesondere sei sie nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfGBbg zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden. Da es in der Haftungserklärung ausdrücklich heiße, dass die Haftung der Beklagten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an die Zuwendungsempfängerin gelten solle, sei eine Beteiligung der Beklagten im Verwaltungsverfahren gerade ausgeschlossen und von der Klägerin nicht beabsichtigt gewesen.
10
Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil Nr. 8 ANBest-P nicht Bestandteil der Haftungserklärung geworden sei. Es handele sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, aber nicht um eine überraschende Klausel. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die Klausel teilweise als unwirksam angesehen werde, soweit sie den Widerruf des Zuwendungsbescheides aus Gründen zulasse, die nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Alleingesellschafters oder Geschäftsführers der Zuwendungsempfängerin lägen. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Widerruf wegen der Insolvenz der Zuwendungsempfängerin erfolgt sei. Die Auffassung der Beklagten, die Aufhebung des Zuwendungsbescheids habe auch wegen Verstoßes gegen europäische Förderrichtlinien erfolgen müssen, sei unzutreffend.
11
Soweit Nr. 8 ANBest-P ganz oder teilweise nicht Bestandteil der Haftungserklärung geworden sei, bleibe diese im Übrigen wirksam (§ 6 Abs. 1 AGBG). Die gesicherte Hauptforderung sei ausreichend bestimmt, weil als Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der Klägerin nur Forderungen aufgrund des Widerrufs oder der Rücknahme des Zuwendungsbescheids in Betracht kämen. Nr. 8 ANBest-P sei nicht gemäß § 9 Abs. 1, 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hänge allein von der Existenz eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides ab. Da der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes vom Willen der Klägerin abhängig gewesen sei, liege ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB vor, das rechtlich wirksam begründet und von der Klägerin nach billigem Ermessen ausgeübt worden sei.
12
Klägerin Die habe die Zuwendung ermessensfehlerfrei in voller Höhe für die Vergangenheit widerrufen, weil die Zuwendungsempfängerin die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen, insbesondere die durchgängige Besetzung von 28 Dauerarbeitsplätzen während fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens, nicht erfüllt habe. Die Bindungsfrist hätte nicht vor der Bezahlung der letzten Rechnung im Oktober 1999 begonnen, so dass bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. Mai 2002 bzw. bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom 11. Juni 2002 noch nicht drei Jahre vergangen gewesen seien. Dass die Rückforderung der gesamten Zuwendung ermessensfehlerfrei sei, folge aus den Grundsätzen über das intendierte Ermessen, nach denen das Ermessen bei der Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zweckes in der Regel nur durch einen Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden könne. Dementsprechend könne die Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 7.6.1 Buchst. f) und 7.6.2 Buchst. a) der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 19. Mai 1998 (ABl. für Brandenburg S. 522) von einem Widerruf bei Nichterreichung der erforderlichen Dauerarbeitsplätze während der Bindungsfrist weder ganz noch teilweise absehen. Nach Nr. 7.6.2 Buchst.
c) bb) der Richtlinie hätte von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides nur dann teilweise abgesehen werden können, wenn die Dauerarbeitsplätze wenigstens drei Jahre innerhalb der Bindungsfrist bestanden hätten. Dies sei aber im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides am 11. Juni 2002 noch nicht der Fall gewesen.

II.


13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die Klägerin hat aufgrund des am 11. Juni 2002 erfolgten Widerrufs der Zuwendung keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 765 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 332.595,36 €, da die Begründung des vollumfänglichen Widerrufs nicht frei von Ermessensfehlern ist.
14
Im 1. Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch die Erklärung der Beklagten vom 13. April 1999 ihre Verpflichtung als Bürgin begründet worden ist.
15
a) Diese Erklärung ist zwar als privatrechtlicher Schuldbeitritt auszulegen und als solcher, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei angenommen hat, gemäß § 306 BGB aF nichtig. Die gewollte Rechtsfolge, eine privatrechtliche Mithaftung für einen bedingten öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch , kann nicht eintreten, weil der Schuldbeitritt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, und deshalb zu seiner wirksamen Begründung der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unter Beachtung des Schriftformerfordernisses gemäß § 57 VwVfGBbg erforderlich gewesen wäre (Senat BGHZ 174, 39, Tz. 21 ff.).
16
Der b) nichtige Schuldbeitritt ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, nach dem maßgeblichen hypothetischen Parteiwillen gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaftserklä- rung umzudeuten. Eine Bürgschaft begründet eine von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, deren Rechtscharakter sich nicht nach der Art der Hauptschuld bestimmt. Sie ist daher geeignet, öffentlich-rechtliche Forderungen auf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGHZ 90, 187, 190; Senat BGHZ 174, 39, Tz. 25).
17
2. Die Verpflichtung der Beklagten aus der Haftungserklärung vom 13. April 1999 setzt, anders als die Revision meint, nicht die Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an die Beklagte, sondern nur, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, an die Zuwendungsempfängerin voraus.
18
Das a) Berufungsgericht stützt seine Ansicht zwar auf den ausdrücklichen Wortlaut der Haftungserklärung und bringt damit zum Ausdruck , dass es die Klausel für eindeutig und nicht auslegungsbedürftig hält. Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63; BGH, Urteile vom 25. Juni 1984 - II ZR 209/83, WM 1984, 1073 und vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89, WM 1990, 1680, 1681). Danach kann eine solche Eindeutigkeit nicht angenommen werden, weil die Zuwendungsempfängerin nicht mit ihrer Firma namentlich bezeichnet wird, sondern von dem "o.g. Unternehmen" die Rede ist. Im Kopf der Haftungserklärung sind jedoch zwei Unternehmen aufgeführt, die in Bezug genommen sein könnten.
19
b) Dies hat aber nicht zur Folge, dass gemäß § 5 AGBG ein für die Klägerin ungünstiges Verständnis der Haftungsvoraussetzungen zugrunde zu legen ist. Die Haftungserklärung ist zwar nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die Unklarheitenregel in § 5 des AGBGesetzes , das auf den am 11. Juni 2002 durch den Erlass des Widerrufsbescheids entstandenen Bürgschaftsanspruch noch Anwendung findet (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - V ZR 189/06, WM 2007, 2124, Tz. 9), greift aber nur ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 22. März 2002 - V ZR 405/00, WM 2002, 1017, 1018 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 20). Dies ist hier nicht der Fall.
20
Der aa) Senat kann die insoweit notwendige Auslegung selbst nachholen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321, Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Auslegung ergibt , dass mit dem "o.g. Unternehmen", dem der Zuwendungsbescheid zur Begründung der Haftung bekannt zu geben ist, die Zuwendungsempfängerin gemeint ist.
21
bb)AllgemeineGeschäftsbedingun gen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteilig- ten Kreise verstanden werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.).
22
cc) Das Formular deckt erkennbar auch Fälle ab, in denen die haftenden Gesellschafter der Zuwendungsempfängerin natürliche Personen sind. So sind in der Haftungserklärung vom 13. April 1999 neben der Beklagten auch zwei natürliche Personen als Gesellschafter aufgeführt, die die Erklärung ebenfalls unterschrieben haben. Schon deswegen liegt es nahe, dass mit "Unternehmen" der jeweilige Empfänger des Investitionszuschusses gemeint ist. Dies wird auch durch den ersten Absatz der Haftungserklärung bestärkt, in dem die Haftenden dementsprechend mit "o.g. Firma und die Personen" bezeichnet werden. Entscheidend ist aber, dass nach der Interessenlage der Vertragspartner kein Grund besteht, die Haftung des Gesellschafters von einer zusätzlichen Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ihm gegenüber abhängig zu machen. Er weiß aufgrund der Haftungserklärung, dass dem Zuwendungsempfänger der Zuwendungsbescheid vorliegt, und kann sich aufgrund seiner Gesellschafterstellung ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides verschaffen. Deshalb macht die Revision auch ohne Erfolg geltend, bei dieser Auslegung benachteilige die Klausel die Beklagte unangemessen gemäß § 9 AGBG, da diese nicht wisse, wann ihre Haftung beginne und bis wann sie mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse.
23
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die in der Haftungserklärung der Beklagten vom 13. April 1999 in Bezug genommene Nr. 8 ANBest-P sei nicht insgesamt eine überraschende Klausel, die gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil der Erklärung geworden wäre.

24
a) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass Nr. 8 ANBest-P im Verhältnis zur Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie in ihrer originären Verwendung als verwaltungsrechtliche Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bezugnahme in der Haftungserklärung den Text, wie hier gegenüber der Beklagten, zusätzlich auch für eine Vielzahl von Verträgen mit haftenden Gesellschaftern verwendete. Erst durch die vertragliche Vereinbarung entfaltet Nr. 8 ANBest-P im Verhältnis zwischen den Prozessparteien Wirksamkeit.
25
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, Nr. 8 ANBest-P sei für den zivilrechtlich haftenden Gesellschafter überraschend, weil die beispielhafte Auflistung der möglichen Widerrufs- und Rücknahmegründe den Eindruck erwecke, Rückerstattungsansprüche bestünden nur, wenn die Aufhebungsgründe im Verantwortungs- oder Einflussbereich der Zuwendungsempfänger lägen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass dies einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegensteht.
26
aa) Es kann offen bleiben, ob es überraschend ist, wenn eine Sicherungszweckerklärung auch Erstattungsansprüche erfasst, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus Gründen beruhen, die nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Zuwendungsempfängers liegen (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, WM 2009, 61, Tz. 15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Anders als die Revision meint, hätte dies jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Bürgschaft zur Folge, sondern würde nur zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf Erstattungsansprüche führen, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus vom Zuwendungsempfänger zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Gründen beruhen.
27
(1) Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die in Bezug genommene Klausel sprachlich teilbar ist. Die streitgegenständliche Erstattungsforderung wäre jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vom Bürgschaftsvertrag erfasst. Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht Inhalt des Vertrags geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 6 Abs. 1 AGBG im Übrigen wirksam. Sein Inhalt richtet sich dann gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach den gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch die §§ 133, 157 BGB gehören, die Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung sind (BGHZ 176, 244, Tz. 32). Um den Vorrang des dispositiven Gesetzesrechtes nicht zu umgehen, setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch den Wegfall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung entstanden ist, allerdings voraus, dass dispositives Gesetzesrecht nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, den typischen Interessen Rechnung tragende Lösung ist (BGHZ 137, 153, 156 f.; 176, 244, Tz. 32; 177, 186, Tz. 18).
28
(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es wäre unbillig und widerspräche der Zielsetzung des § 3 AGBG, der Beklagten einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu ihren Gunsten verschöbe. Auch wenn man einige der von der Sicherungszweckerklärung erfassten Aufhebungsgründe als überraschend einstufen würde, bestünde kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, aus diesem Grund von der Bürgenhaftung vollständig frei zu werden. Dies entspricht für den Fall der formularmäßig weiten Sicherungszweckerklärung, die unzulässigerweise die Bürgschaft auf alle künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer Geschäftsverbindung ausdehnt, ständiger Rechtsprechung mit der Folge der Beschränkung der Bürgenhaftung auf die Fälle, die Anlass für die Übernahme der Bürgschaft waren (vgl. BGHZ 137, 153, 157 f.; 143, 95, 97; 153, 293, 298). Für den hier zu beurteilenden Fall kann nichts anderes gelten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt damit die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (BGHZ 137, 153, 158). Danach haftet die Beklagte jedenfalls für die Erstattungsansprüche , die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheids aus Gründen beruhen, die im Verantwortungs- oder Einflussbereich der Zuwendungsempfängerin liegen.
29
bb) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Klägerin hat den Widerruf der Zuwendung auf die Nichterfüllung der Auflagen zur Mindestdauer des Verbleibs der geförderten Wirtschaftsgüter und der Vorhaltung der Arbeitsplätze (Nrn. 2.3.2 und 2.3.5 der Anlage 1) gestützt. Die Möglichkeit des Widerrufs im Fall der Nichterfüllung von Auflagen ist in Nr. 8.2.2 ANBest-P ausdrücklich erfasst. Dass diese Gründe bei Unterzeichnung der Haftungserklärung außerhalb des Erwartungshorizonts der Beklagten lagen, macht auch die Revision nicht geltend.

30
cc) Darauf, ob, wie die Revision vorbringt, die Aufhebung auch auf andere, außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs der Beklagten liegende Gründe hätte gestützt werden können, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Umstände, die tatsächlich zur Grundlage des Widerrufs gemacht wurden, von der Sicherungszweckerklärung erfasst sind. Die bloße Möglichkeit, den Zuwendungsbescheid aus anderen Gründen aufzuheben, ist für das Entstehen des verbürgten öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs unerheblich.
31
4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Rückforderung der Zuwendung durch den Widerrufsbescheid vom 11. Juni 2002 sei dem Grunde nach nichts anderes als die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, die nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB erfolgt sei, weil die Klägerin ihr Ermessen zutreffend ausgeübt habe.
32
a) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Befugnis der Klägerin, einen Widerrufsbescheid zu erlassen, ist im Zivilrechtsverhältnis zur Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
33
aa) Auch wenn das Entstehen der Hauptforderung allein davon abhängt , dass die Klägerin einen wirksamen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid erlässt, ist dieser Umstand für die Anwendung der Vorschriften über das Leistungsbestimmungsrecht nicht ausreichend. Diese finden auf faktische Bestimmungsrechte grundsätzlich keine Anwendung (Erman/ Hohloch/Hager, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 315 Rn. 4; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 30). § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (MünchKommBGB/ Gottwald, 5. Aufl., § 315 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl., § 315 Rn. 4; PWW/Medicus, BGB, 3. Aufl., § 315 Rn. 1).
34
bb) An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Sie wäre mit dem hypothetischen Parteiwillen zur Begründung einer akzessorischen Bürgenhaftung nicht vereinbar. Dass das Entstehen der Hauptforderung zugleich die Haftung der Beklagten begründet, ist bereits zwangsläufige Folge der Akzessorietät der Bürgschaft. Die zusätzliche Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Gestaltungsrechts im Verhältnis zum Bürgen ist daher nicht erforderlich, um dessen Haftung zu begründen, und wäre mit dem Sinn und Zweck der Bürgenhaftung nicht vereinbar. Die Bürgschaft ist die Verpflichtung zum Einstehen für eine fremde Schuld und dementsprechend vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängig (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Somit liegen Entstehung und Umfang der Haftung grundsätzlich fest. Auf eine zusätzliche inhaltliche Billigkeitskontrolle, wie sie § 315 BGB vorsieht, kann es für die Inanspruchnahme des Bürgen nicht ankommen. Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass sich die Abwägung, wann ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt wurde, insbesondere an den Interessen beider Parteien dieses Rechtsverhältnisses zu orientieren hätte (MünchKommBGB/ Gottwald, 5. Aufl., § 315 Rn. 31; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 315 Rn. 10). Das Ergebnis stünde damit nicht zwangsläufig in Übereinstimmung mit der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, das der Klägerin nach § 49 Abs. 3 VwVfGBbg im Verhältnis zur Zuwendungsempfängerin eingeräumt ist.
35
b) Dies bedeutet indessen nicht, dass die Bürgschaft der Beklagten jede durch einen wirksamen Widerrufsbescheid begründete Erstattungsforderung der Klägerin sichert. Das Berufungsgericht hat vielmehr verkannt, dass die Beklagte nach dem Sicherungszweck der formularmäßigen Bürgschaft, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen offensichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und deshalb vom Senat selbständig ausgelegt werden können (BGHZ 144, 245, 248; 163, 321, 323 f.), für Erstattungsansprüche nur insoweit haftet, wie die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte.
36
aa) Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der in der Haftungserklärung in Bezug genommenen Regelung unter Nr. 8 ANBest-P, die den Umfang der Bürgenhaftung konkretisiert. Dort werden als Rechtsgrundlage einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfGBbg ausdrücklich in Bezug genommen und im Folgenden beispielhaft einzelne Aufhebungsgründe aufgezählt. Damit wird der Haftungsumfang an die materiell-rechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen geknüpft, zu denen neben den Tatbestandsvoraussetzungen auch die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zählt.
37
Dass bb) die Beklagte als Bürgin das Ausfallrisiko der Zuwendungsempfängerin nur bei rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen ab- sichert, ergibt sich insbesondere auch aus der Interessenlage der Parteien. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber der Zuwendungsempfängerin allein deshalb besteht, weil der zugrunde liegende Widerrufsbescheid wirksam ist, kann ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftender Bürge berechtigterweise davon ausgehen , dass er nur solche Ansprüche absichert, die auf materiell rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen beruhen. Allein dies entspricht dem zivilrechtlichen Haftungssystem, in dem der Bürge selbst durch die Rechtskraft eines dem Gläubiger günstigen Urteils gegen den Hauptschuldner nicht gehindert ist, Einwendungen gegen die Hauptschuld zu erheben (BGHZ 107, 92, 96). Auch die Klägerin als Bewilligungsbehörde kann, wenn sie den Erstattungsanspruch im Wege des Privatrechts absichert , bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel Ansprüche aus Widerrufsbescheiden auch insoweit erfasst , als diese rechtswidrig sind.
38
c) Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin ihr Widerrufsermessen im Bescheid vom 11. Juni 2002 nicht frei von Rechtsfehlern ausgeübt.
39
aa) Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfGBbg kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach Ziffer 2.3.5 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens die durchgängige Besetzung von 28 Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Gegen diese Auflage hat die Zuwendungsempfängerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen, so dass ein (Teil-) Widerruf gerechtfertigt sein kann.
40
bb) Die Klägerin hat in Bezug auf diesen Widerrufstatbestand jedoch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
41
(1) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; BVerwGE 105, 55, 58 f.; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 413, 415). Allein der Hinweis auf das - stets bestehende - öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die für ihre Ermessensentscheidung tragenden Gründe darzulegen. Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00, juris Tz. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, juris Tz. 39). Bei Verstößen gegen Auflagen ist nämlich auch bei Förderbescheiden als zwingende Ermessensschranke der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher auch das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berücksichtigen , so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Be- scheides entgegenstehen kann (VGH München, BayVBl. 2005, 50, 51 und Urteil vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986, juris Tz. 32). In diesem Sinne lenkt auch die verwaltungsinterne Richtlinie vom 19. Mai 1998 das Ermessen der Bewilligungsbehörde entsprechend der Schwere des Pflichtverstoßes.
42
(2) Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen der Klägerin im Widerrufsbescheid vom 11. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2003 nicht. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob ein vollständiger Widerruf ermessensfehlerfrei hätte ergehen können. Der Widerrufsbescheid der Klägerin ist bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil aus den angestellten Erwägungen nicht erkennbar wird, dass ein nur teilweiser Widerruf überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Zur Begründung der vollständigen Aufhebung werden lediglich formelhaft die Ziele der genannten Richtlinie und das Erfordernis der Gleichbehandlung aller Antragsteller genannt, hinter denen das Interesse der Zuwendungsempfängerin am Behalt der Zuwendung zurückzutreten habe. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass aufgrund der Insolvenz die Mindestvorhaltefristen für Dauerarbeitsplätze nicht eingehalten werden konnten, ist dies ein Umstand, ohne den ein Widerruf gar nicht hätte erfolgen dürfen. Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (OVG Greifswald, GewArch 2002, 464, 465; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, juris Tz. 40).

43
Anders als das Berufungsgericht meint, liefe ein nur teilweiser Widerruf der Zuwendung auch nicht der ermessenslenkenden Richtlinie vom 19. Mai 1998 zuwider. Gemäß Nr. 7.6.1 Buchst. g) in Verbindung mit Nr. 7.6.2 Buchst. c) bb) der Richtlinie kann die Bewilligungsbehörde von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids teilweise absehen, wenn die in der Betriebsstätte tatsächlich neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze erst nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mehr der erforderlichen Mindestanzahl entsprechen. Dies ist hier der Fall. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zwar gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung der Besonderen Nebenbestimmung Nr. 2.3.5 durch das Berufungsgericht , wonach das Vorhaben nicht vor Oktober 1999 abgeschlossen war, da erst zu diesem Zeitpunkt das geförderte Investitionsvolumen erreicht war. Auch wenn die Bindefrist jedoch erst im Oktober 1999 zu laufen begann , wurden nach dem Vorbringen der Beklagten, das in der Revisionsinstanz zu ihren Gunsten zugrunde zu legen ist, über die Dauer von drei Jahren bis zur endgültigen Betriebseinstellung im Oktober 2002 durchgängig 28 Arbeitsplätze besetzt. Mit dem Umstand der Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung hat sich die Klägerin jedoch weder im Widerrufsbescheid im Rahmen einer Prognose auseinandergesetzt, noch hat sie bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Mai 2003 den Umstand berücksichtigt, dass in der Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2002 Arbeitsplätze in der erforderlichen Mindestzahl über die Dauer von drei Jahren durchgängig besetzt waren.

III.


44
DasangefochteneUrte il ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
45
Das Berufungsgericht wird - nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hatten - die erforderliche Feststellung zu treffen haben, in welcher Höhe die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich widerrufen hätte. Falls sich die tatsächlich getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hätte, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41, Tz. 16).
Wiechers Joeres Mayen
Grüneberg Herr RiBGH Maihold ist dienstunfähigerkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Wiechers
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 9 O 299/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 U 124/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 330/07
Verkündet am:
29. Mai 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift
)Klausel:
"Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung
vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per
Bankeinzug monatlich abzubuchen"
ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes
der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige
Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen
nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen
benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und
Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, welche unter der Bezeichnung "Studio " ein Sportstudio betreibt, die Verwendung einer Klausel in ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen zu unterlassen.
2
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband; er beanstandet (inzwischen nur noch) die Verwendung der Klausel unter Nummer 10 der Mitgliedsverträge der Beklagten, die folgenden Wortlaut hat: "Das Mitglied erteilt dem Studio , soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen."
3
Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang damit ist direkt unter der einzeiligen Nummer 11 die Angabe der maßgeblichen Konto- und Bankdaten des Kunden vorgesehen.
4
Der Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes "abzubuchen" aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung ergebe , am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Vertragspartner aber unangemessen und sei daher rechtswidrig.
5
Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, von dem Kläger beanstandete Vertragsklausel durch Teil-Anerkenntnisurteil antragsgemäß verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Nummer 10 der Mitgliedsverträge die Klage aber abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein über den zuerkannten Teil hinaus gehendes Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist nicht begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, grundsätzlich sei es zulässig, einen Verbraucher durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens , teilzunehmen, jedenfalls, wenn, wie hier, die Beklagte von ihren Kunden regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag in monatlich gleich bleibender Höhe fordere. Nummer 10 des Vertragsformulares enthalte aber nur eine Einzugsermächtigung, nicht dagegen die Erklärung zur Teilnahme an dem den Kunden unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren. Dabei sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Vertragsformular der Beklagten weder bereits eine Willenserklärung der Kunden gegenüber der eigenen Bank, wie dies für das Abbuchungsauftragsverfahren notwendig sei, noch eine Verpflichtung, einen derartigen Auftrag zu erteilen, enthalte. Mit der Verwendung des Wortes "abzubuchen" sei keine Zuordnung zum Abbuchungsauftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr für jede Art der Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Da somit die vorgenommene Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung eindeutig sei, komme der Gesichtspunkt der "kundenfeindlichsten Auslegung" nicht zum Tragen.
8
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

II.


9
1. a) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 22a Abs. 1 AGBG) eingetragen ist.
10
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsverträgen der Beklagten sind in der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschränkt überprüfbar, als sie auf einer Auslegung beruhen.
11
Seit der mit der Zivilprozessnovelle 2002 geschaffenen Statthaftigkeit der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch dann selbst auslegen, wenn die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird. Denn es genügt, dass eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921).
12
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung sei grundsätzlich zulässig.
13
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1996 (XII ZR 271/04 - NJW 1996, 988, 989 f.) kann dabei jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen und gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios üblicherweise der Fall ist.
14
Dem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Januar 2003 (III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237) gefolgt und hat lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigenden - hier nicht relevanten - Besonderheiten Einschränkungen dahingehend für erforderlich gehalten, dass dem Kunden zwischen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleiben müsse, um die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für eine ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.
15
3. An der danach grundsätzlich zulässigen bindenden Vorgabe der Zahlungsweise in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist festzuhalten, bringt doch die Teilnahme an dieser weit verbreiteten (vgl. die Hinweise z.B. bei: van Gelder, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch Band I, 3. Auflage 2007, § 58 Rn. 152; Strube, in: Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage 2008, Kapitel 3, Rn. 113) Art des Lastschriftverfahrens für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile mit sich und ist spürbar kostengünstiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989).
16
Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, er wird von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden und kann sich passiv verhalten. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann und das Insolvenzrisiko bei unberechtigtem Einzug bei der Gläubigerbzw. der Schuldnerbank verbleibt; die für ihn damit verbundenen Nachteile fallen dagegen nicht maßgeblich ins Gewicht (zu den Einzelheiten eingehend: BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO; vgl. auch Staudinger/Coester, BGB Neubearbeitung 2006, § 307 Rn. 525; van Gelder, aaO, § 56 Rn. 65 ff.; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, 2006, Anh. zu § 310, Rn. 521).
17
4. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen den Verbraucher dagegen regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung nach § 675 Abs. 1, § 665 BGB, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner - des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vgl. BGHZ 95, 103, 105), so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, S. 989; OLG Branden- burg NJW-RR 2002, 1640, 1641; Hadding/Häuser, in: MünchKommHGB, Band 5, 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 112).
18
5. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten in ihren Vertragsformularen verwendete Lastschriftklausel (Nummer 10) benachteilige ihre Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil damit lediglich eine Einzugsermächtigung vereinbart werde, dagegen eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren darin nicht gesehen und die Bestimmung so auch nicht verstanden werden könne , erweist sich indes als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht davon auszugehen, dass bei der Auslegung an dem Bedeutungsgehalt der Klausel maßgebliche Zweifel bestehen bleiben und der Kunde sich für verpflichtet halten könnte, einen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
19
a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184 und vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505; Basedow, in: MünchKomm BGB, 5. Auflage 2007, § 305c BGB, Rn. 22 f.).
20
wenn Nur nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Januar 2003, aaO, S. 1238), zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO, S. 506.; BAG BB 2006, 386 f.; 2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 305c Rn. 18).
21
b) Selbst wenn der Wortlaut der Nummer 10 des Vertragsformulars der Beklagten wegen Verwendung der auf den ersten Blick gegensätzlich wirkenden Begriffe "Bankeinzug" und "abbuchen" noch nicht eindeutig erscheinen mag, hat das Berufungsgericht bei der vorzunehmenden Auslegung unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und des gesamten Inhalts des Vertragsformulars Inhalt und Tragweite der Klausel nicht verkannt; das ermittelte Ergebnis ist im Sinne der Erteilung einer Einzugsermächtigung zutreffend.
22
aa) Nach allgemein verbreitetem Verständnis verbindet der Verbraucher mit dem Einzugsermächtigungs- oder Einzugsverfahren eine Erklärung gegenüber seinem Vertragspartner, mit der diesem gestattet werden soll, anstelle einer Barzahlung oder einer Überweisung durch Vorlage einer entsprechenden Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen die Begleichung fällig werdender Beträge zu veranlassen.
23
Im Hinblick auf die Verkehrsüblichkeit und das weit häufigere Vorkommen (vgl. van Gelder, aaO; Strube, aaO) dieser Variante des Lastschriftverfahrens ist deshalb grundsätzlich das bekanntere und schuldnerfreundlichere Einzugsermächtigungsverfahren als vereinbart anzusehen.
24
bb) Demgegenüber ist die Annahme, es sei die "weitere" Abwicklungsform des Lastschriftverfahrens, das Abbuchungsauftragsverfahren, vereinbart worden, regelmäßig fern liegend. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt , wenn dies deutlich zum Ausdruck kommt oder aus der Klausel oder sonstigen Umständen hervorgeht, der Schuldner solle verpflichtet sein, seiner Bank, der Zahlstelle, sogar eine generelle Anweisung zu erteilen, Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren einzulösen (vgl. Hadding/Häuser, aaO, Rn. C 109; LG Berlin WM 1975, 530, 531). Für ein derartiges Verständnis finden sich jedoch in dem Vertragsformular keine Anhaltspunkte.
25
(1) Bei dieser Beurteilung ist außerdem von maßgeblicher Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende - insoweit abschließende - Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger, dem Vertragspartner , abzugeben ist, während das Abbuchungsauftragsverfahren eine Willenserklärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert. Das Vertragsformular der Beklagten enthält aber ersichtlich nur Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Auch sonst ist weder der Klausel noch dem übrigen Vertragsinhalt eine Verpflichtung des Schuldners zu entnehmen, seiner Bank über die bereits im Vertrag enthaltenen Erklärungen hinaus nunmehr noch einen Abbuchungsauftrag zu erteilen.
26
(2) Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugsermächtigungsverfahren vertraute Wort "Bankein- zug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des Lastschriftverfahrens hindeuten.
27
So wird dieser Begriff in Nummer 10 selbst und zuvor schon in Nummer 8 des Vertragsformulars benutzt, so dass er für den Verbraucher im Vordergrund steht und ihm nach allgemeinem Sprachverständnis deutlich macht, es handele sich hierbei um die ihm aus der Erfüllung einer Vielzahl von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des täglichen Lebens geläufige und unter diesem Begriff bekannte Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
28
(3) Zwar mag die im Vertragsformular vorgesehene Angabe der Kontodaten für sich allein noch kein ausreichender Hinweis darauf sein, dass es sich lediglich um das Einziehungsermächtigungsverfahren handelt, weil die Beklagte zur Einreichung von Lastschriften auch im Abbuchungsauftragsverfahren die Bankdaten ihrer Kunden ebenfalls benötigte.
29
Indes ist gerade in Verbindung mit dem Wort "Bankeinzug" und dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Kontodaten davon auszugehen , dass sich mit dieser Angabe und der entsprechenden Erklärung nur gegenüber der Beklagten die Annahme verstärkt, der Kunde habe die Abwicklung der Begleichung des Mitgliedsbeitrages nunmehr in vollem Umfang in die Hand der Beklagten gegeben, die von ihm geforderte Verpflichtung insoweit bereits vollständig erfüllt und er - der Kunde - müsse nun nichts weiter dazu beitragen.
30
c) Etwas anderes ergibt sich nicht durch die Verwendung des Wortes "abzubuchen" am Ende der beanstandeten Vertragsklausel.
31
Dies bewirkt keine zwangsläufige Zuordnung zum Abbuchungsauftragsverfahren und lässt keine Zweifel an dem sich für den Kunden aus den aufgeführten Umständen erschließenden Bedeutungsgehalt, nur eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben, aufkommen. Der Begriff beschreibt vielmehr die Abwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem und so verstandenem Sprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einlösens der Lastschrift und die Belastung des Kontos auf Initiative des Zahlungsempfängers, hier der Beklagten , gegenüber der Bank des Kunden deutlich.
32
Im Übrigen werden die Begriffe "Abbuchen" und "Einlösen" im Zusammenhang mit dem Lastschriftverfahren und seinen beiden Arten entgegen der Auffassung der Revision sowohl in der Fachliteratur als auch umgangssprachlich synonym verwendet, ohne dass dabei dem Wort "Abbuchen" eine Zuordnung zu dem und ein Hinweischarakter gerade auf das Abbuchungsauftragsverfahren zukommt (vgl. z.B. die vorgeschlagene Formulierung in formularmäßigen Mustertexten für eine Einziehungsermächtigung: "Ich ermächtige … von meinem Konto einzuziehen" - so van Gelder, aaO, § 57 Rn. 3 - sowie für einen Abbuchungsauftrag : "Hiermit bitte ich, die … eingehenden Lastschriften zu Lasten … Girokonto Nr. … einzulösen" - van Gelder, aaO, § 57 Rn. 57; vgl. zur Verwendung der Begriffe auch Strube, aaO - dort wird das Wort Abbuchen ebenfalls ohne weiteres im Zusammenhang mit einer Einziehungsermächtigung benutzt).
33
Diesen beiden Begriffen ist deshalb lediglich gemein, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit der Belastung eines Kontos unterschiedslos verwendet und den bloßen "Buchungsvorgang" bei der Bank beschreiben.
Schlick Dörr Herrmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2005 - 10 O 274/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2007 - 15 U 66/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 54/05 Verkündetam:
14.Juni2006
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Tenor des Berufungsurteils in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst wird: "Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2004 (Az. 4 O 322/03) abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28. Mai 2003 eine Zusatzrente (Betriebsrente) ab dem 1. Mai 2003 unter Berücksichtigung einer Gesamtversorgung in voller Höhe (100% statt 70%) zu gewähren." Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse die Neuberechnung seiner Versorgungsrente.

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Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger seit 1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente und nach Vollendung des 60. Lebensjahres seit 1. Mai 2003 eine Altersrente für Schwerbehinderte. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Versicherungsfalls am 13. März 2000. Ihrer Berechnung liegt eine Gesamtversorgung von nur 70% zugrunde. Mit Bescheid vom 28. November 2002 legte die Beklagte den Beginn der Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend auf den 1. Mai 2001 fest. Im Hinblick auf den Bezug der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2003 in eine solche wegen Alters umzuwandeln, die auf der Grundlage einer Gesamtversorgung von 100% zu errechnen ist. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2003 ab, weil der Kläger nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit kein Arbeitsverhältnis mehr aufgenommen und deshalb auch keine zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe (§ 69 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. § 38 Abs. 1 der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung ihrer Satzung, im Folgenden: ZVKS). Diese Bestimmungen lauten in Auszügen wie folgt: § 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten ... zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten wer- den vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. … (3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) 1Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu berücksichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; … … (4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort. § 38 Neuberechnung (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer /einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt. (3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33

Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (4) …
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Das Landgericht hat die auf Gewährung einer höheren Altersrente gerichtete Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung aus § 38 Abs. 1 ZVKS, da er keine zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 ZVKS seien nicht erfüllt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminderung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI entnommen. Ein solcher Versicherungsfall sei beim Kläger aber bisher nicht festgestellt und auch nicht Grundlage seiner gesetzlichen Rente.
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Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente nach § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in der dem Kläger günstigsten Auslegung dieser Vorschrift. § 69 Abs. 3 Buchst. a könne insbesondere aufgrund seiner Formulierung "nach Maßgabe" dahin verstanden werden, dass § 38 ZVKS nicht mit seinem gesamten Regelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind, also hinsichtlich des "Wie" ihrer Berücksichtigung. Für den Anspruch auf Neuberechnung, also das "Ob" eines solchen Anspruchs, genüge also nach wie vor der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres ). Danach sei der Klageantrag gerechtfertigt. Möglich sei allerdings auch eine Auslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a, wonach die Neuberechnung auch dem Grunde nach von § 38 Abs. 1 ZVKS abhänge, also neben dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zusätzlich den Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung sei der Regelung zusätzlich zu entnehmen, dass die Neuberechnung "nach Maßgabe" des Satzes 2 des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS (und nicht nach § 38 Abs. 2 ZVKS) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in Betracht kämen und sich der Sinngehalt der getroffenen Regelung nicht eindeutig bestimmen lasse, sei § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS unklar (§ 305c Abs. 2 BGB, § 5 AGBG), so dass diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, die den klägerischen Anspruch trage.
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II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Dass der Kläger eine unbezifferte Klage erhoben hat, mit der er "Leistung dem Grunde nach" begehrt, steht der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Schon das Landgericht hat den Klageantrag in eine entsprechende Feststellungsklage umgedeutet (zu einer solchen Auslegung vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 494 unter VI für die Revisionsinstanz ). Hier ist davon auszugehen, dass die Beklagte ein entsprechendes Feststellungsurteil respektieren wird (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445 unter II 4; vom 15. März 2006 - IV ZR 4/05 - unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (§ 256 ZPO).
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2. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS nicht unklar. Vielmehr ergibt schon ihre Auslegung einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N. zur VBLS).
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a) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberechtigter Versicherter wird zunächst den Teil-, Abschnitts- und Paragraphenüberschriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 69 ZVKS maßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift für den Versicherten einleitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch § 69 Abs. 2 Satz 1 ZVKS wird er zusätzlich darauf hingewiesen, dass die gemäß Absatz 1 festgestellten Renten grundsätzlich als "Bestandsrenten" weitergezahlt und entsprechend § 37 ZVKS dynamisiert werden. Ist demnach weiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungsrecht für die Versorgungsrente eines solchen Versicherten maßgeblich, legt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechung bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in Betracht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F., der für eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr voraussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher liegt nach dem bisherigen Satzungsrecht u.a. dann vor, wenn für einen gesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Rentenversicherungsträgers eine Altersrente für Schwerbehinderte als Vollrente beginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F.; ähnlich § 31 Satz 1 ZVKS).
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b) Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er sich schließlich dem Absatz 3 des § 69 ZVKS zuwendet, der mit der Formulierung "Es gelten folgende Maßgaben" überschrieben ist. Diese Überschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von Einzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll. Wenn es im Anschlusssatz (Buchst. a, Satz 1) aber nur heißt, dass für Neuberechnungen § 38 "mit der Maßgabe gilt, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2" (der Regelung in Buchst. a) "zu berücksichtigen sind", erschließt sich dem Versicherten nicht, dass für die Neuberechnung selbst ("Ob") das bisher geltende Recht durch das Hinzufügen einer weiteren Voraussetzung - den Erwerb zusätzlicher Versorgungs- punkte - verändert worden sein könnte. Vielmehr wird der Versicherte vor dem Hintergrund des bisherigen Rechts darin nur eine Regelung sehen , die - soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind - von § 38 abweichende Berechnungsmodalitäten bestimmt. Ein anderes Verständnis der Regelung muss der Versicherte nicht in Erwägung ziehen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende Änderung der bisherigen Rechtslage, wie sie mit der Einführung zusätzlicher Voraussetzungen zur Neuberechnung der Versorgungsrente verbunden wäre , deutlich vor Augen geführt wird.
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c) In seinem Verständnis der Regelung wird sich der Versicherte zudem durch § 69 Abs. 4 ZVKS bestätigt sehen. Dort wird ausdrücklich die Fortgeltung der bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeordnet , soweit der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten ist. Auch wenn die Berufsunfähigkeit des Klägers nicht als Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI zu verstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - davon ausgehen, dass für ihn, der aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht , erst Recht altes Satzungsrecht zur Neuberechnung seiner Versorgungsrente anzuwenden ist.
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3. Dem steht nach Ansicht der Revision entgegen, dass die Parteien § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in den Vorinstanzen übereinstimmend in einem abweichenden Sinne verstanden hätten. Dieser übereinstimmende Wille gehe nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Verständnis der Parteien sei dann wie eine In- dividualvereinbarung zu behandeln, die nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 - NJW 2002, 2102 unter II 2 a).
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Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 164, 297 vorgesehen; BGHZ 107, 273, 277; Ulmer in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer, aaO § 5 Rdn. 24).

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Um einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. Soweit der Kläger im Hinblick auf andere, ihm vermeintlich günstige Gesichtspunkte der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS nicht entgegengetreten ist, ging es beiden Parteien ersichtlich allein darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungsaustauschs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vorschrift zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, rechtsgeschäftliche Vereinbarung , durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung speziell für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Kläger verbindlich hätte festgelegt werden sollen, wollten ersichtlich weder die Beklagte noch der Kläger treffen.
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4. Schließlich macht die Revision geltend, die Auslegung der Satzung dürfe die Tarifautonomie nicht beeinträchtigen. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den zugrunde liegen den Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine sprachliche Fassung zu bringen, die den Anforderungen an die Verständlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch für den durchschnittlichen Versicherten hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 838).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 322/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2005 - 5 U 459/04-52 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.