Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2005 - X ZR 26/03

bei uns veröffentlicht am05.10.2005
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 866/00, 13.07.2001
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 134/01, 22.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 26/03 Verkündet am:
5. Oktober 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ladungsträgergenerator
ArbEG § 5 Abs. 1
Jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfindung
, an der er als Miterfinder beteiligt ist, in einer Weise fortentwickelt, die
den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumindest
schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch
eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es
einer erneuten Meldung der Diensterfindung.
BGH, Urt. vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterin
Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Januar 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte war bis zum Jahre 1997 Arbeitnehmer der Klägerin. Mit zwei weiteren Arbeitnehmern der Klägerin sowie drei weiteren Beteiligten war er an einer Erfindung beteiligt, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Entwicklung eines elektrostatischen latenten Bildes betrifft, das sich auf einem beweglichen Bildträger befindet, und von der Klägerin unter Inanspruchnahme der inneren Priorität einer ersten Anmeldung vom 3. Juli 1997 zum Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 198 19 390 gemacht wurde.
2
Die Erfindung wurde der Klägerin erstmals am 13. Februar 1997 durch eine Beschreibung des Miterfinders Dr. B. gemeldet. Die Klägerin bat daraufhin diesen und den Beklagten um Ausfüllung des bei ihr üblichen Formulars. Eine entsprechende u.a. vom Beklagten unterzeichnete formularmäßige Meldung ging der Klägerin am 19. März 1997 zu; darin bezeichneten die Erfinder es als nicht möglich anzugeben, welche Merkmale der Erfindung auf welchen Erfinder zurückgingen.
3
Mit Schreiben vom 19. Februar 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie werde die Erfindung in Deutschland, Japan und den USA zum Patent anmelden, und gab die Erfindung im Übrigen frei.
4
Der Beklagte ist Inhaber der auf einer PCT-Anmeldung beruhenden europäischen Patentanmeldung 993 623 (Streitpatentanmeldung), für die u.a. die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt ist, für den Schutz begehrt wird, und die gleichfalls eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Entwicklung eines elektrostatischen latenten Bildes betrifft, das sich auf einem beweglichen Bildträger befindet. Die Vorrichtung umfasst eine Tonerzufuhreinrichtung , um Tonerteilchen aus einem Reservoir zu fördern und elektrisch zu laden , eine drehbar gelagerte Entwicklungswalze zur Aufnahme der geladenen Tonerteilchen von der Tonerzufuhreinrichtung und zum Transport der aufgenommenen Tonerteilchen in einen Spalt zwischen der Entwicklungswalze und dem Bildträger und schließlich eine Schichtdicke erzeugende Dosiereinrichtung , die auf dem Weg der Tonerteilchen von der Tonerzufuhreinrichtung zum Bildträger angeordnet ist. Nach dem Kennzeichen des angemeldeten Patentanspruchs 1 sind weitere Mittel zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht in Schichtdicke und Ladung vorgesehen. Als solches Mittel ist in den Ansprüchen 2 und 3 mindestens ein an bestimmter Stelle angeordneter Ladungsträgergenerator bezeichnet.
5
Die Klägerin nimmt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse , den Beklagten auf Einräumung einer Mitberechtigung an der europäischen Patentanmeldung für die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Mitberechtigung in Höhe von 83,33 % einzuräumen.
7
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


8
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass ursprünglich allen sechs in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997 genannten Miterfindern jeweils 1/6 Mitberechtigung an der gesamten, in der Streitpatentanmeldung offenbarten Erfindung zugestanden habe. Der Beklagte habe seine Behauptung nicht bewiesen, die Gegenstände der Ansprüche 16 bis 19 und 40 bis 42 dieser Anmeldung (richtig: der deutschen Patentanmeldung 198 19 390) gingen allein auf seine erfinderische Tätigkeit zurück, denn der dazu gehörte Zeuge Dr. B. habe bekundet, es sei nicht möglich und auch schon zum Erfindungszeitpunkt nicht möglich gewesen, einzelne Teile der Erfindung bestimmten Miterfindern zuzuordnen. Der Senat sei auch davon überzeugt , dass die in der Streitpatentanmeldung beschriebene Erfindung mit dem Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 198 19 390 im Kern identisch übereinstimme, da in der Streitpatentanmeldung dieselben Miterfinder genannt seien wie in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997; es erscheine in hohem Maße unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass eine aus sechs Mitgliedern bestehende Erfindergemeinschaft gleichzeitig und in demselben beruflichen Tätigkeitsbereich zwei unterschiedliche, von voneinander abweichenden technischen Merkmalen geprägte Erfindungen mache. Die Klägerin sei Inhaberin der Anteile aller Miterfinder mit Ausnahme des Beklagten. Der Beklagte habe nicht bestritten, dass die Anteile der Miterfinder C. und F. durch Vertrag auf die Klägerin übergegangen seien, und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass der Miterfinder A. der Klägerin seinen Anteil übertragen habe und die Anteile der Miterfinder Dr. B. und Dr. S. von der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 1997 rechtzeitig schriftlich in Anspruch genommen worden seien. Die Inanspruchnahmefrist sei erst durch die Erfindungsmeldung vom 19. März 1997 in Gang gesetzt worden; die Mitteilung vom 13. Februar 1997 sei keine vollständige Erfindungsmeldung gewesen, da sie lediglich eine als Anmeldevorschlag gedachte technische Beschreibung ohne die weiteren in dem von der Klägerin verwendeten Formblatt geforderten Angaben enthalten habe. Da sich die Klägerin schließlich in der Freigabeerklärung eine Anmeldung der Erfindung in Deutschland vorbehalten habe, seien die Erfinder und sei der Beklagte auch zur Benennung Deutschlands in einer europäischen Patentanmeldung nicht berechtigt gewesen.
10
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht der Beklagten jedoch zu Recht einen Anspruch nach Art. II § 5 IntPatÜG auf Einräumung einer Mitberechtigung in Höhe von 5/6 an der Streitpatentanmeldung zuerkannt.
11
1. Dem Beklagten steht jedenfalls kein größerer Anteil als 1/6 an dem Gegenstand der Anmeldung zu.
12
a) Die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung ist allerdings nicht tragfähig. Die Behauptung des Beklagten geht dahin, von ihm stamme der - in der Mitteilung vom 13. Februar 1997 und auch in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997 noch nicht angeführte - Gedanke, durch einen Ladungsträgergenerator, insbesondere eine Ionenquelle, eine gleichmäßigere Ladung der Tonerteilchen zu erzielen. Diesen Gedanken habe er unmittelbar nach dem 13. Februar 1997 über den Zeugen Dr. B. in die Arbeiten zur Vorbereitung der Patentanmeldung der Klägerin eingebracht. Diese Behauptung ist ohne weiteres mit dem Umstand vereinbar, dass in der Streitpatentanmeldung dieselben Erfinder genannt sind wie in der Erfindungsmeldung vom 19. März 1997, da es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Erfindung handelt. Auch der Umstand, dass der Zeuge Dr. B. nicht bestätigen konnte, dass der vom Beklagten als eigenständige Erfindung beanspruchte Gedanke tatsächlich auf diesen zurückgeht, rechtfertigt die Annahme gleich großer Miterfinderanteile noch nicht, denn nicht der Beklagte muss beweisen, dass und in welchem Umfang ihm Rechte an der angemeldeten Erfindung zustehen , sondern die Klägerin muss beweisen, inwiefern diese nicht dem Beklagten , sondern ihr gebühren.
13
b) Auch wenn jedoch zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass die Maßnahmen zur Erzielung einer gleichmäßigeren Ladung eine allein von ihm gemachte Erfindung darstellen und es deshalb rechtfertigen, von einem - nach seiner Auffassung ganz erheblich - größeren Anteil des Beklagten an der Entstehung der gesamten mit der Streitpatentanmeldung zum Patentschutz angemeldeten Erfindung auszugehen, steht dieser Anteil jedoch nicht dem Be- klagten, sondern der Klägerin zu. Denn die Klägerin hat diese Erfindung des Beklagten rechtzeitig in Anspruch genommen (§ 6 ArbEG).
14
aa) Auch hierbei handelt es sich um eine Diensterfindung des Beklagten. Soweit er dies in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, kann er damit nicht gehört werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die der Streitpatentanmeldung zugrundeliegende Erfindung sei während der Dienstzeit des Beklagten bei der Klägerin gemacht worden, ist nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Vielmehr hat die Revision geltend gemacht, der Beklagte beanspruche die alleinige Erfindereigenschaft "bezüglich der nachträglich eingeflossenen Sachverhalte der Ionenladung, wie sie in den Ansprüchen 16 - 19 und 40 - 42 der Patentanmeldung der Klägerin … ihren Niederschlag gefunden haben", und den hierzu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag als übergangen gerügt. Soweit in der in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus angeführt wird, der Beklagte habe vorgetragen, "dass in die PCT-Anmeldung wesentliche Ergänzungen und umfassendere Hauptansprüche eingeflossen sind, die allein dem Beklagten gehören, und dass die gleichmäßigen Erfinderanteile nur auf die Inhalte der Erfindungsmeldung bis zum Datum des 13. Februar 1997 bezogen sind", ist dem hierzu in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen nur zu entnehmen, dass die von dem Beklagten allein für sich in Anspruch genommene Erfindung in der PCT-Anmeldung ausführlicher beschrieben sei und in den Ansprüchen umfassenderen Ausdruck gefunden habe als in den genannten Unteransprüchen der Patentanmeldung der Klägerin. Hingegen ist nicht die - mit der in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen unvereinbare - Behauptung aufgestellt worden, diese Erfindung sei erst nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin entstanden.
15
bb) Die Inanspruchnahmeerklärung der Klägerin, die ihm am 30. Juli 1997 zugegangen ist, musste der Beklagte auf den gesamten Inhalt der der Klägerin zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben zur Erfindung beziehen. Dazu gehörten auch die erfinderischen Ergänzungen, die der Beklagte nach seinem Vorbringen nach dem 13. Februar 1997 über Dr. B. eingebracht hatte. Nimmt der Arbeitgeber Erfinderrechte eines Arbeitnehmers in Anspruch, geht sein Wille nämlich regelmäßig dahin, sämtliche technischen Erkenntnisse des Arbeitnehmererfinders zu verwerten, die die ihm mitgeteilte Diensterfindung betreffen und sich für die Schutzrechtsanmeldung, zu der der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 ArbEG verpflichtet ist, nutzen lassen. Ist eine Diensterfindung - wie hier vom Beklagten behauptet - gegenüber einer (ersten) Meldung oder sonstigen Mitteilung weiterentwickelt worden und ist diese Weiterentwicklung dem Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - übermittelt worden, kann der Arbeitnehmer vernünftigerweise nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle nur dasjenige in Anspruch nehmen, was in der (ersten) Meldung oder Mitteilung angegeben worden ist.
16
Für den Umfang der Inanspruchnahmeerklärung ist auch unerheblich, ob für den Einsatz von Mitteln zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht in Schichtdicke und Ladung, in dem der Beklagte eine eigenständige Erfindung sieht, in der Patentanmeldung der Klägerin der größtmögliche Schutz begehrt worden ist. Gegenstand der Inanspruchnahme ist die Diensterfindung als solche, nicht das, was durch die Formulierung entsprechender Patentansprüche zum Gegenstand des auf ihrer Grundlage angemeldeten Patents gemacht worden ist (BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator).
17
cc) Jedenfalls hinsichtlich der die Mittel zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht in Schichtdicke und Ladung betreffenden Erfindung war die Inan- spruchnahmefrist noch nicht abgelaufen, denn insoweit hat der Beklagte eine Erfindungsmeldung nicht abgegeben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG). Einer solchen (zweiten) Erfindungsmeldung hätte es jedoch bedurft.
18
Das versteht sich von selbst, wenn die vom Beklagten zur Vergleichmäßigung der Tonerschicht entwickelten Anweisungen an den Fachmann eine eigenständige Erfindung darstellten, denn für jede Diensterfindung gilt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sie dem Arbeitgeber unverzüglich gesondert schriftlich zu melden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbEG).
19
Nichts anderes gilt, wenn diese Anweisungen lediglich als schöpferische Ergänzungen der ursprünglich gemeldeten Diensterfindung zu qualifizieren sein sollten. In der Meldung einer Diensterfindung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung zu beschreiben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG). Die Meldung soll ferner die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG ). Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des Arbeitnehmers (Sen.Urt. v. 18.3.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702 - Gehäusekonstruktion) und beziehen sich auf den gesamten Umfang der Diensterfindung. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine bereits gemeldete Diensterfindung in einer Weise fortentwickelt, die den Gegenstand der Erfindung durch eigenständig erfinderische oder zumindest schöpferische Ergänzungen wesentlich verändert und infolgedessen auch eine wesentliche Veränderung der Anteile der Miterfinder bewirkt, bedarf es daher einer erneuten Meldung.
20
Dabei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 5 Abs. 3 ArbEG. Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt zwar nach § 5 Abs. 3 ArbEG als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber keine Ergänzung verlangt. Dazu hat er jedoch nur Gelegenheit, wenn und soweit ihm die Diensterfindung überhaupt gemeldet wird. Daran fehlt es, soweit die gemeldete Erfindung nach der Meldung wesentliche Fortentwicklungen erfährt.
21
Mithin war auch im Streitfall eine weitere Meldung erforderlich, denn die Meldung vom 19. März 1997 war - das Vorbringen des Beklagten als richtig unterstellt - weder geeignet, der Klägerin eine zutreffende Vorstellung vom gesamten Umfang der Erfindung noch von der Beteiligung der Miterfinder an ihr zu vermitteln.
22
c) Die Freigabeerklärung berechtigte den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar zu einer europäischen Patentanmeldung , nicht aber zur Benennung der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Beklagte hat die Erfindung für Deutschland (sowie die USA und Japan) nicht freigegeben. Das Recht - auf nationalem oder europäischem Weg - Patentschutz für Deutschland zu erwirken, verblieb daher bei der Klägerin.
23
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Anteile der übrigen Miterfinder an der Erfindung auf die Klägerin übergegangen sind.
24
Den vertraglichen Erwerb der Anteile der Miterfinder C. und F. hat das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, als unstreitig festgestellt.
25
Das Berufungsgericht hat ferner aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass auch der Miterfinder A. der Klägerin seinen Anteil jedenfalls stillschweigend übertragen hat, was im Übrigen im Einklang mit der - wie die nachfolgend noch zu erörternde gleich- lautende Erklärung des Miterfinders Dr. B. - als hilfsweise Übertragungserklärung zu wertenden schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 8. April 2002 (Anl. BK 6) steht. Soweit die Revision hierin einen Widerspruch zu dem von dem Zeugen A. gegenüber dem Beklagten erklärten Verzicht auf die Auslandsrechte sehen will, verkennt sie, dass hiervon eine europäische Patentanmeldung für Deutschland gerade nicht erfasst war.
26
Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht festgestellte rechtzeitige Inanspruchnahme des Erfindungsanteils des Miterfinders Dr. S. . In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob bereits die Beschreibung des Miterfinders Dr. B. vom 13. Februar 1997 eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung darstellt. Denn es handelte sich jedenfalls nicht um eine Erfindungsmeldung des Miterfinders Dr. S. . Die Meldepflicht trifft indes jeden Miterfinder. Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbEG die Meldung gemeinsam abgeben. Die Beschreibung des Miterfinders Dr. B. stellt jedoch keine gemeinsame Erfindungsmeldung dar. Als "Bearbeiter" ist vielmehr lediglich Dr. B. genannt. Die übrigen Miterfinder sind lediglich von Dr. B. als "an der Erfindung beteiligte Personen aufgeführt". Sie haben die Beschreibung weder unterzeichnet, noch ist diese sonst in irgendeiner Weise als Meldung auch der übrigen Miterfinder kenntlich. Gegenüber dem Miterfinder Dr. S. begann die Inanspruchnahmefrist daher erst mit der der Klägerin am 19. März 1997 zugegangenen Meldung.
27
Schließlich hat die Klägerin auch den Anteil des Miterfinders Dr. B. erworben.
28
Allerdings ist dem Angriff der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe auch insoweit die Inanspruchnahmefrist ge- wahrt, der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht begründet seine Annahme , die Mitteilung vom 13. Februar 1997 sei keine vollständige Erfindungsmeldung gewesen, lediglich damit, dass diese nur eine als Anmeldevorschlag gedachte technische Beschreibung "ohne die weiteren in dem von der Klägerin verwendeten Formular für Erfindungsmeldungen geforderten Angaben" enthalten habe. Das lässt weder erkennen, dass es sich nicht um eine Erfindungsmeldung im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbEG gehandelt hat, noch dass die Meldung den Anforderungen des § 5 Abs. 2 ArbEG nicht entsprochen hätte und dass die Klägerin insoweit gemäß § 5 Abs. 3 ArbEG erklärt hätte, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedürfe. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Berufungsurteil auch nichts dafür zu entnehmen, dass in der Meldung keine fertige Erfindung beschrieben worden wäre. Von einer Wahrung der Inanspruchnahmefrist kann daher für das Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden.
29
Gleichwohl stellt sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend dar, weil der Miterfinder Dr. B. der Klägerin seinen etwa frei gewordenen Miterfinderanteil jedenfalls vertraglich übertragen hat. Das ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, aus der von der Klägerin angenommenen Erklärung des Zeugen vom 12. April 2002, die die Klägerin als Anlage BK 5 zu den Akten des Berufungsverfahrens gereicht hat und die das Revisionsgericht , nachdem das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen dazu weder erforderlich noch zu erwarten sind, selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1424; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 329/98, NJW 1999, 3708, 3709). Die Erklärung lautet: "Hiermit erkläre ich, dass mein Anteil an der Erfindungsmeldung … durch Inanspruchnahme auf die (Klägerin) übertragen wurde.
Vorsorglich erkläre ich hiermit, dass sämtliche Rechte an meinem Teil der Erfindung bei der (Klägerin) liegen."
30
Der erste Satz enthält lediglich eine rechtliche Wertung. Der zweite Satz stellt eine vorsorgliche Erklärung für den Fall dar, dass die rechtliche Wertung des ersten Satzes nicht zutrifft, weil der Miterfinderanteil nicht durch Inanspruchnahme auf die Klägerin übergegangen ist. Wenn gleichwohl sämtliche Rechte bei der Klägerin liegen sollen, so bekundet der Miterfinder Dr. B. damit seinen Willen, diese Rechte, soweit dies nicht bereits anderweitig geschehen sein sollte, auf die Klägerin zu übertragen. Auch insoweit steht aus den bereits erörterten Gründen der gegenüber dem Beklagten erklärte Verzicht auf Auslandsanmeldungen nicht entgegen.
31
III. Da die Revision somit erfolglos bleibt, hat der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Scharen Ambrosius Meier-Beck Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2001 - 7 O 866/00 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2003 - 6 U 134/01 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2005 - X ZR 26/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2005 - X ZR 26/03

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2005 - X ZR 26/03 zitiert 3 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2003 - X ZR 19/01

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 19/01 Verkündet am:
18. März 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ArbEG §§ 5 Abs. 2, 12; BGB § 123
Gehäusekonstruktion

a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung
kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat,
seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung
von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt
und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.

b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber
auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen
der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben
steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.
BGH, Urt. vom 18. März 2003 - X ZR 19/01 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. November 2000 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vereinbarung auf Zahlung der fälligen Arbeitnehmererfindervergütung und Feststellung der künftigen Zahlungspflicht in Anspruch.

Der Kläger war von Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten, einer mit der Herstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräten befaßten Maschinenfabrik, beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er in die Forschungs - und Entwicklungsabteilung der Beklagten versetzt und war von da ab an der Entwicklung und Konstruktion neuer raumlufttechnischer Geräte beteiligt.
Im Rahmen des Projekts "Neuer ..." zeigte der Kläger der Beklagten eine neue Gehäusekonstruktion insbesondere für Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräte und/oder -kanäle an. Die Beklagte nahm die Erfindung in Anspruch und meldete sie am 10. Juli 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent an. Dabei benannte sie den Kläger als Alleinerfinder. Die Erteilung des Schutzrechts DE 197 ... wurde am 3. Dezember 1998 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 8. September 1997 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluß folgender Vereinbarung an:
"Für die von Herrn H. gemachte Erfindung über die Detailmerkmale am neuen ... errechnet sich auf Grundlage des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ... und den Richtlinien ... sowie unter Anwendung eines Risikozuschlags bis zur Erteilung des endgültigen Patents für die Dauer der Nutzung der Erfindung durch das Unternehmen eine jährliche Erfinderprämie von DM 10.000,-- bis zum Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents und DM 20.000,-- ab dem Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Patents (gerechnet auf die volle Nutzung über 12 Monate). Die Auszahlung der Prämie erfolgt einmalig am Ende jeden Jahres ..." Der Kläger erklärte auf derselben Urkunde:

"Hiermit erkenne ich die oben ausgeführte Prämienfestlegung der Erfindung nach dem ArbEG 450 und der Richtlinie 455 unwiderruflich an." Die Beklagte zahlte die Erfindervergütung für das Jahr 1997 vereinbarungsgemäß. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 äußerte sie Zweifel an der Alleinerfinderschaft des Klägers und focht schließlich mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 25. Januar 1999 die Vereinbarung vom 8. September 1997 wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger sie unter Verschweigen der Anteile seiner Miterfinder falsch informiert habe. Am 25. März 1999 verlangte sie unter Berufung auf § 12 Abs. 6 ArbEG Zustimmung zu einer Neuregelung für die Zeit ab 1998, wobei sie eine jährliche Prämie von 400,-- DM, berechnet auf der Grundlage von sieben weiteren Miterfindern, und einem Lizenzsatz von 1 % anbot. Mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14. Mai 1999 setzte sie schließlich die Erfindervergütung unter Berücksichtigung eines (unveränderten ) Anteilsfaktors von 10 %, eines Lizenzsatzes von 1 % sowie eines wegen drei Miterfinder geminderten Beteiligungsfaktors von 25 % auf 800,-- DM jährlich fest.
Mit der Behauptung, er sei im Rahmen des Projekts "Neuer ..." allein für die gesamte Entwicklung und Konstruktion zuständig gewesen, einen Miterfinder gebe es nicht, ein Anfechtungsgrund sei deshalb nicht gegeben, hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 1998 eine Erfindervergütung in Höhe von 10.833,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die Dauer der Benutzung des deutschen Patents 197 ... eine jährliche Erfindervergütung von 20.000,-- DM zu zahlen, und zwar jeweils zahlbar im Dezember, beginnend mit Dezember 1999. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers jeweils in Höhe von 800,-- DM anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung von jeweils 800,-- DM für die Jahre 1998 und 1999 sowie zur Zahlung von 10.033,-- DM für 1998 und 19.200,-- DM für 1999 verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte für die Dauer der Nutzung des Patents ab Dezember 2000 zu einer jährlichen Vergütung von 800,-- DM und 19.200,-- DM verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
In einem Verfahren vor dem Landgericht München I (21 O 14283/99) haben drei Kläger Miterfinderrechte an der streitigen Erfindung beansprucht. Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 21. März 2001 den Kläger (dortigen Beklagten) rechtskräftig verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt seine Zustimmung zu erklären, daß neben ihm der (dortige) Kläger K. R. als Miterfinder in der Patentrolle eingetragen wird, weil R. einen wesentlichen Beitrag zu der streitigen Erfindung geleistet habe.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfindervergütung über ihr Anerkenntnis hinausgeht. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus einen Anspruch auf Erfindervergütung aus dem Vertrag vom 8. September 1997 zugesprochen. Ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung hat es hingegen verneint. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts ausgeführt, die Beklagte habe Anfechtungsgründe in ausreichend substantiierter Weise nicht rechtzeitig vorgetragen ; eine andere Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung zu beseitigen oder abzuändern, bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger objektiv falsche Angaben gemacht habe, so daß es auf die subjektive Seite der arglistigen Täuschung nicht ankomme. Da die Beklagte eine zeitlich vorausgehende Erfindung gegenüber der vom Kläger dem Arbeitgeber mitgeteilten eigenen Erfindung behaupte, auf die der Kläger nach seiner Versetzung ins Werk W. gestoßen sei, habe die Beklagte darlegen müssen, wann welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs 1 als lösungswesentlich erkannt und offenbart habe. Es komme nicht darauf an, ob die einzelnen Beiträge erfinderisch seien, sondern darauf, welche Merkmale des Patentanspruchs die Zeugen R., K. und B. (oder andere) wann gefunden und als wesentlich erkannt und beibehalten hätten. Der Umstand, daß der Kläger von der Entwicklungsabteilung der Beklagten ins Werk W. gesandt worden sei, um eine Lösung zu entwickeln, das Pflichtenheft und die weitere zeitliche Ab-

folge sprächen dagegen, daß der Kläger in W. mit einer bereits vorhandenen Lösung konfrontiert worden sei. Das Landgericht habe die Beklagte auf ihren mangelhaften Vortrag hingewiesen. Gleichwohl habe sie in ihrer Berufungsbegründung den als unzureichend zurückgewiesenen Vortrag wiederholt. Einzelheiten habe die Beklagte im Berufungsverfahren erst verspätet mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2000 vorgetragen, was sie nicht hinreichend entschuldigt habe. Eine Zulassung dieses Vortrags hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert.
2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 123 BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen oder durch ihr Verschweigen begangen werden. Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber erwächst dem Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Treueverhältnis. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine technische Neuerung gefunden hat, muß allein auf Grund dieses Umstandes davon ausgehen, daß die Neuerung für den Arbeitgeber von erheblicher technischer und wirtschaftlicher Bedeutung sein kann und daß die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ihn verpflichten, dem Arbeitgeber die Erfindung unverzüglich mitzuteilen. Aus der Bedeutung für den Arbeitgeber wird er weiter schließen müssen, daß die bloße Mitteilung der Erfindung nicht ausreicht, son-

dern daß er die Erfindung und die Umstände ihres Zustandekommens näher beschreiben muß, insbesondere welche technische Aufgabe im Betrieb gestellt war, welche Erfahrungen benutzt wurden sowie wer in welchem Umfang an der Erfindung mitgearbeitet hat, um den Arbeitgeber in den Stand zu setzen, die Erfindung sachgerecht zu bewerten, vor allem auch die Vergütung richtig festzusetzen. Veranlaßt der Arbeitnehmer durch falsche Angaben eine Fehlbewertung der Erfindung oder verschweigt er bewußt erkennbar erhebliche Umstände , welche die Erfindung und deren Zustandekommen betreffen, so kann der Arbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer wegen arglistiger Täuschung anfechten (vgl. Sen.Urt. v. 17.4.1973 - X ZR 59/69, GRUR 1973, 649, 650 - Absperrventil; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. § 12 Rdn. 94, 105).

b) Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers zur umfassenden Information findet in den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) Bestätigung. Nach § 5 Abs. 1 ArbEG hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverzüglich seinem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt den Inhalt der Meldung. Nach Satz 1 hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach Satz 3 soll die Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil an der Erfindung ansieht.

Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 73). Zwar hat der Gesetzgeber die in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muß-)Vorschrift entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG geregelt. Da der Arbeitgeber nach Meldung der Diensterfindung gemäß § 6 ArbEG über die Inanspruchnahme entscheiden muß, müssen die Angaben des Arbeitnehmers aber so gestaltet sein, daß der Arbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entschließung des Arbeitgebers hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Diensterfindung vorliegt. Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflußt, in welchem Umfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muß. Die Höhe der Vergütung hängt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie viele Miterfinder beteiligt waren. Schon das begründet auch aus der Sicht des Arbeitnehmers ein erkennbares schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Information über die Beteiligung von Mitarbeitern an der Erfindung und die Art und den Umfang ihrer Tätigkeit. Dieses folgt zudem auch daraus, daß jeder Arbeitnehmererfinder einen eigenständigen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzt. Bei einer Mehrzahl beteiligter Miterfinder ist deshalb die Vergütung für jeden gesondert zu vereinbaren ("festzustellen") oder festzusetzen (§ 12 ArbEG). Jeder Miterfinder hat gegen den Arbeitgeber einen eigenen, selbständigen Vergütungsanspruch, den er unabhängig von den übrigen Miterfindern geltend machen kann (BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338, 341 - Chlormethylierung; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 12 ArbEG Rdn. 11). Kommt eine einverständliche Feststellung der Vergütung nur mit einzelnen Miterfindern zustande, ist gegenüber den übrigen die Vergütung festzusetzen (Bartenbach/Volz, aaO, § 12 Rdn. 39; Busse, aaO, § 12 ArbEG Rdn. 11). Wäre

bei dieser Sachlage der anmeldende Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Betei- ligung Dritter zu offenbaren, sähe sich der Arbeitgeber, wenn ein Miterfinder Rechte aus der Erfindung geltend macht, einem weiteren Vergütungsanspruch ausgesetzt, ohne diesem gegenüber auf die Zahlung an den Ersten verweisen zu können. Zwar richtet sich die Rechtsstellung von Miterfindern (§ 6 PatG) untereinander nach Vertrag, ergänzend nach §§ 705 ff. BGB und bei Fehlen einer Vereinbarung nach §§ 741 ff. BGB (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit m.w.N.). Daraus erwachsen aber dem Arbeitgeber, der an einen Miterfinder gezahlt hat, keine Ansprüche; ebensowenig ergibt sich daraus die Möglichkeit von Korrekturen festgesetzter Vergütungsansprüche zu Lasten der jeweils betroffenen Mitarbeiter.

c) Die Informationspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG bezieht sich nicht nur auf die Mitteilung von Miterfindern und deren Anteil an der Erfindung, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, sondern auf jede Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Erfindung und Art und Umfang ihrer Mitarbeit. Wie der umfassende und wertneutrale Begriff "Mitarbeiter" verdeutlicht , sind darunter sowohl die Miterfinder im Sinne des § 6 Satz 2 PatG als auch sonstige am Zustandekommen der Erfindung beteiligte Personen (Erfindungsgehilfen ) zu verstehen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80; Heine/ Rebitzki, Arbeitnehmererfindungen, 3. Aufl., § 5 Anm. 6; Reimer/Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 6. Aufl., § 5 Rdn. 32; a.A. Volmer, Arbeitnehmererfindergesetz, 1958, § 5 Rdn. 43). Der Gesetzgeber hat den weiten Begriff gewählt, um die häufig schwierige Abgrenzung zwischen Miterfindern und Erfindungsgehilfen nicht dem anmeldenden Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zu überlassen (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 80),

der hierzu durch die tatsächlichen Angaben des Arbeitnehmers in den Stand versetzt werden muß. Die Angaben über Art und Umfang der Mitarbeit Dritter und die Bewertung des Anteils der Mitarbeiter und des eigenen Erfinderanteils sollen dem Arbeitgeber eine abschließende Bewertung der Mitwirkung der Beteiligten ermöglichen.

d) Dieser Auslegung des Gesetzes steht § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbEG nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten der Arbeitsvertragsparteien über die Erfüllung der Inhaltserfordernisse der Anmeldung vor (Begründung BT-Drucks. II/1648 S. 22 = BlPMZ 1957, 230), daß eine nicht ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß gilt, wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang substantiiert beanstandet. Die Fiktionsregelung geht von einer - nicht ordnungsgemäßen - Meldung aus, die zwar den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ArbEG , nicht aber denen des Abs. 2 entspricht (BGH, Urt. v. 25.2.1958 - I ZR 181/56, GRUR 1958, 334, 337 - Mitteilungs- und Meldepflicht). Die Fiktionswirkung greift selbst dann ein, wenn der Arbeitnehmer keine Angaben über die Erfindung im Sinne des § 5 Abs. 2 ArbEG gemacht hat (Bartenbach/Volz, aaO, § 5 Rdn. 84; Busse, aaO, § 5 ArbEG Rdn. 11). Dem Arbeitgeber ist es überlassen, die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls ergänzende Angaben zu verlangen, zu denen der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 ArbEG verpflichtet ist. Aus der Regelung in § 5 Abs. 3 ArbEG folgt hingegen ein Ausschluß des Rechts nicht, die Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.


e) Rechtsfehlerhaft haben das Landgericht und ihm folgend das Beru- fungsgericht bei der Frage, ob die Beklagte den Anfechtungsgrund schlüssig dargetan hat, darauf abgestellt, ob der Kläger der Wahrheit zuwider nicht Alleinerfinder der patentierten Gehäusekonstruktion ist. Beide Vorinstanzen haben zur Substantiierung des Anfechtungsgrundes Angaben der Beklagten dazu verlangt, "welche - über die Zugehörigkeit zu einem mit der nunmehr geschützten Erfindung befaßtes Arbeitsteam hinausgehenden - konkreten Beiträge die angeblichen Miterfinder geleistet haben" und "wer in welcher Weise das Merkmal der zweilagigen Ausbildung des Randflansches entwickelt hat" und "welcher ihrer Mitarbeiter welchen tatsächlichen Teil des Patentanspruchs als lösungswesentlich erkannt und offenbart haben soll". Das Berufungsgericht hat dabei zu Unrecht darauf abgestellt, daß Anfechtungsgrund eine Täuschung über die Alleinerfinderschaft des Klägers ist beziehungsweise das Verschweigen der Beteiligung mehrerer Miterfinder. Die von der Beklagten behauptete Täuschungshandlung besteht vielmehr darin, daß der Kläger unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbEG die Mitarbeit Dritter und deren Art und Umfang der Beteiligung verschwiegen und dadurch die Beklagten zu einer Vergütungsvereinbarung zu seinen Gunsten veranlaßt haben soll.

f) Die Beklagte hat auch ihrer Substantiierungspflicht genügt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich schon dann schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vortrags zu entscheiden, ob die gesetz-

lichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (st. Rspr. d. Sen. u.a., Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, VersR 1993, 891).
Zur Stützung ihres Anfechtungsrechts nach § 123 BGB hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei der gemeldeten Erfindung Beiträge anderer Mitarbeiter des Unternehmens verwertet, die im Rahmen eines Arbeitsteams entwickelt worden seien. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger sei Ende 1995 in dem in W. gebildeten Arbeitsteam mit den Herren Hi., Rö, R., B., K., P. und Z. tätig gewesen, das mit der Entwicklung eines neuen Gehäusedeckels befaßt gewesen sei. Die Grundideen der Erfindung seien von diesem Arbeitsteam im Rahmen von Beratungen und Versuchen entwickelt worden. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt vorgetragen, welche Gedanken von den Mitgliedern des Arbeitsteams und welche vom Kläger beigebracht wurden und daß der Kläger über die Vorarbeiten des W. Teams informiert war. Der Kläger habe die Meldung der Erfindung betrieben, ohne die weiteren Mitarbeiter zu informieren. Er habe sich gegenüber dem Entwicklungsleiter der Beklagten als alleiniger Erfinder ausgegeben und die Beteiligung der Mitarbeiter verschwiegen, obwohl er diese gekannt habe. Das Verschweigen der Mitarbeiter und deren Beteiligung an der Erfindung sei für die Vergütungsvereinbarung ursächlich gewesen.
3. Das Berufungsgericht hat zu diesem streitigen Vortrag keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Sollte sich, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, erwei- sen, daß der Kläger in der Erfindungsmeldung an die Beklagte die Mitarbeiter und deren Beteiligung nicht beschrieben und sich als alleiniger Erfinder ausgegeben oder geriert hat, so könnte bereits darin eine objektive Täuschungshandlung liegen, durch welche die Beklagte zum Abschluß der Vereinbarung vom 8. September 1997 veranlaßt worden ist. Sollte das Berufungsgericht des weiteren auf Grund der Umstände zu dem Schluß kommen, daß der Kläger den Beitrag der Mitarbeiter an der Erfindung gekannt hat und daß er diesen Beitrag nicht als unerheblich eingestuft hat oder bei objektiver Betrachtung hätte einstufen müssen, diesen aber gleichwohl der Beklagten vorenthalten hat, könnte dies für einen Täuschungswillen des Klägers und damit für ein arglistiges Handeln sprechen (dazu BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 185/96, NJW 1998, 2360).
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)