Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2009 - XI ZR 118/08
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger Die begehren die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
- 2
- Die Kläger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine damals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "Z. fonds GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 23. Januar 1998 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 35.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz 5,75% p.a., der anfängliche effektive Jahreszins 8,60%, die Anfangstilgung 2% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Vierteljahresrate über 678,13 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende Restschuld des spätestens am 30. Januar 2018 fälligen Darlehens angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Risikolebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von den Klägern gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
- 3
- Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
- 4
- Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies , dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitiatoren gegenüber den Klägern aufgetreten sei. Ende Februar 1998 übersandte die Beklagte den Klägern eine Vertragsausfertigung. Anfang März 1998 valutierte sie das Darlehen.
- 5
- Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Ihre Klage stützen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schuldeten sie deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4%.
- 6
- Unter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.978,61 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 8.797,71 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, des weiteren die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme ihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Äußerst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung des Disagios in Höhe von 1.789,52 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen Zinssatz von 4% übersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien. Höchst hilfsweise verlangen sie von der Beklagten die Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach zuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem 30. Januar 2008 lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem ein, die Kläger müssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen Steuervorteile über 8.614,99 € anrechnen lassen.
- 7
- Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 4.954,42 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgesprochen , dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kläger zur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es dem Zahlungsanspruch in Höhe von 8.797,71 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Weisung der Kläger erfolgt sei. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil sie eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter nicht dargetan hätten.
- 11
- Die Kläger hätten aber ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kläger hätten den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber deshalb nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Aufgrund dessen könnten die Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Die Kläger müssten sich auf ihren Rückgewähranspruch die erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil es durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten Werbungskosten- rückfluss komme. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht.
II.
- 12
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 13
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
- 14
- Der a) mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen , darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen , die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 15
- b) Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.
- 16
- aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
- 17
- Der bb) hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.
- 18
- Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur- kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
- 19
- cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
- 20
- dd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).
- 21
- 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten übersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 21. Dezember 2005 bereits abgelaufen.
III.
- 22
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
- 23
- Entgegen 1. der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von den Klägern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.
- 24
- a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).
- 25
- b) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger ) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
- 26
- 2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für die Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
- 27
- Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von den Klägern unterzeichneten Zusatzformular "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspaltungsrisiko , d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei den Klägern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, die Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).
- 28
- 3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadensersatzanspruch aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat, werden von den Klägern - etwa im Wege der Gegenrüge - nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
IV.
- 29
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 30
- Berufungsgericht Das wird über die Hilfsanträge der Kläger auf Rückzahlung des Disagios und auf Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 m.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kläger der Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2309). § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gewährt ihnen ferner einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der im Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage können sie - wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 279 und vom 9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gemäß § 197 BGB a.F. verjährt ist. Auch soweit die Kläger mit ihrem vorrangig gestellten Hilfsantrag die Rückzahlung des Disagios beanspruchen (dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 ff. und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede befassen müssen. Auf den Rückzahlungsanspruch, der zunächst der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die regelmäßige , kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung (Senat BGHZ 171, 1, 6 ff. Tz. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Vorliegen die Beklagte als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat - nachzuholen haben.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2009 - XI ZR 118/08
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdekkerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanierung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentümer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene , mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine unzulässige , weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält , daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für den Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fällen notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Vertragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden verschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was die Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den Kunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag selbst noch nicht unterschrieben habe.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Naumburg OLG-Rep 2000, 279).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden Zusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich anderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot, andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit und Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei bei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen Auftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu überlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich zulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu verdeutlichen , wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei den Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor seiner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften unter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-
satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung sei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht zumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit der gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der Kunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die Berechnung der Frist hierfür zu informieren sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftragsformulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.
2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf jedenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte , 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich, zumindest aber zulässig ist.
3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.
a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7
Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,
67).
Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen , die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist.
aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da- von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.
bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Staudinger /Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.
(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-
türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch, daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.
Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-
gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Widerrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).
(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher nicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56; Staudinger/Werner, BGB [1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth, ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-
lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW 2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den §§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom 20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Frage , zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhändigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996], S. 658).
Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichendes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebenen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorhergehende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.
4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-
räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).
5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Erdmann
Pokrant Schaffert
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Der Kläger, ein damals 24 Jahre alter Fahrlehrer, unterzeichnete am 15. Oktober 1998 einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. ) mit einer Anteilssumme über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 2./10. November 1998 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 36.050 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt".
- 3
- Im April 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2./10. November 1998 gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1998 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Raten in Höhe von 6.436,36 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Abtre- tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen ist.
- 4
- DasLandgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 5.736,90 € zuzüglich Zinsen reduziert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Auszusprechen war dies, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision der Beklagten nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil. Dieses beruht jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Kläger könne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die Rückzahlung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen von der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Ansprüche aus der finanzierten Fondsbeteiligung verlangen. Der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvermittlungsvertrag seien in einer Haustürsituation zustande gekommen. Die Haustürsituation sei auch für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich gewesen.
- 8
- Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im April 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haustürwiderrufsgesetzes.
- 9
- der Da Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, schulde die Beklagte die Rückzahlung der vom Kläger auf das Darlehen geleisteten Zinsraten sowie Rückgewähr der gestellten Sicherheiten, während der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur seinen Fondsanteil an die Beklagte abtreten müsse. Der Anspruch auf Rückzahlung der 1998 und 1999 geleisteten Zinsraten in Höhe von 699,46 € sei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 197 BGB a.F. verjährt.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im April 2004 erloschen war.
- 12
- Wie a) der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzie- rung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung , im Folgenden: a.F.) bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
- 13
- aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 14
- bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se- hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
- 15
- cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irreführend , wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
- 16
- b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unzureichend , weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
- 17
- Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen ) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig , sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
- 18
- 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.
III.
- 19
- Urteil Das des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.09.2005 - 10 O 10690/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 12 U 2235/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdekkerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanierung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentümer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene , mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine unzulässige , weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält , daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für den Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fällen notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Vertragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden verschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was die Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den Kunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag selbst noch nicht unterschrieben habe.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Naumburg OLG-Rep 2000, 279).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden Zusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich anderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot, andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit und Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei bei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen Auftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu überlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich zulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu verdeutlichen , wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei den Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor seiner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften unter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-
satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung sei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht zumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit der gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der Kunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die Berechnung der Frist hierfür zu informieren sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftragsformulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.
2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf jedenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte , 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich, zumindest aber zulässig ist.
3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.
a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7
Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,
67).
Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen , die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist.
aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da- von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.
bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Staudinger /Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.
(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-
türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch, daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.
Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-
gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Widerrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).
(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher nicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56; Staudinger/Werner, BGB [1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth, ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-
lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW 2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den §§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom 20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Frage , zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhändigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996], S. 658).
Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichendes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebenen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorhergehende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.
4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-
räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).
5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdekkerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanierung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentümer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene , mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine unzulässige , weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält , daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für den Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fällen notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Vertragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden verschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was die Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den Kunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag selbst noch nicht unterschrieben habe.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Naumburg OLG-Rep 2000, 279).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden Zusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich anderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot, andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit und Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei bei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten der Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen Auftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu überlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich zulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu verdeutlichen , wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei den Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor seiner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften unter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-
satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung sei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht zumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit der gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der Kunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die Berechnung der Frist hierfür zu informieren sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftragsformulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.
1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.
2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf jedenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte , 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich, zumindest aber zulässig ist.
3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.
a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des früheren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7
Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,
67).
Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen , die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist.
aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da- von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.
bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Staudinger /Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.
(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-
türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch, daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.
Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-
gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Widerrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).
(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher nicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56; Staudinger/Werner, BGB [1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth, ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-
lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW 2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den §§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom 20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Frage , zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhändigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996], S. 658).
Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichendes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebenen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorhergehende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.
4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-
räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).
5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Erdmann
Pokrant Schaffert
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Der Kläger, ein damals 24 Jahre alter Fahrlehrer, unterzeichnete am 15. Oktober 1998 einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. ) mit einer Anteilssumme über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 2./10. November 1998 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 36.050 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt".
- 3
- Im April 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2./10. November 1998 gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1998 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Raten in Höhe von 6.436,36 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Abtre- tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen ist.
- 4
- DasLandgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 5.736,90 € zuzüglich Zinsen reduziert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Auszusprechen war dies, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision der Beklagten nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil. Dieses beruht jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Kläger könne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die Rückzahlung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen von der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Ansprüche aus der finanzierten Fondsbeteiligung verlangen. Der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvermittlungsvertrag seien in einer Haustürsituation zustande gekommen. Die Haustürsituation sei auch für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich gewesen.
- 8
- Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im April 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haustürwiderrufsgesetzes.
- 9
- der Da Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, schulde die Beklagte die Rückzahlung der vom Kläger auf das Darlehen geleisteten Zinsraten sowie Rückgewähr der gestellten Sicherheiten, während der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur seinen Fondsanteil an die Beklagte abtreten müsse. Der Anspruch auf Rückzahlung der 1998 und 1999 geleisteten Zinsraten in Höhe von 699,46 € sei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 197 BGB a.F. verjährt.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 11
- 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im April 2004 erloschen war.
- 12
- Wie a) der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzie- rung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung , im Folgenden: a.F.) bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
- 13
- aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 14
- bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se- hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
- 15
- cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irreführend , wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
- 16
- b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unzureichend , weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
- 17
- Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen ) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig , sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
- 18
- 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.
III.
- 19
- Urteil Das des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.09.2005 - 10 O 10690/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 12 U 2235/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Darlehens.
- 2
- Der Beklagte wurde im Juni 1999 von einem Vermittler anlässlich eines Hausbesuchs geworben, mit einer Einlage von 60.000 DM der „G. …fonds GbR“ (nachfolgend : Fonds) beizutreten. Zur Finanzierung schloss er mit der Klägerin am 17. August/8. Dezember 1999 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 70.000 DM zu einem bis zum 30. August 2006 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 7,58%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 27.369,72 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag u.a. die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Außerdem enthält der Darlehensvertrag eine vom Beklagten gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz mit folgendem Zusatz:
- 3
- "Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande."
- 4
- Unter dem 16. August 2004 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag unter Berufung auf § 1 Abs. 1 HWiG (Vorschriften des HWiG jeweils in der Fassung vom 16. Januar 1986) mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Außer der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages macht er geltend, er sei durch Angaben im Fondsprospekt über die wirtschaftliche Situation des Fonds und die erzielbaren Einnahmen arglistig getäuscht worden. Die Klägerin habe insoweit einen Wissensvorsprung gehabt. Überdies fehle im Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er selbst dann, wenn dieser Formmangel durch Auszahlung der Valuta geheilt worden sei, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (§§ 4 und 6 VerbrKrG jeweils in der Fassung vom 27. April 1993) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 36.510,62 € zuzüglich Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu, weil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen habe. Der Darlehensvertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung erloschen, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kämen. Wegen dieses Zusatzes sei die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam. Deshalb habe der Beklagte noch am 16. August 2004 seine Darlehensvertragserklärung widerrufen können. Die Klägerin habe auch keinen Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG. Bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG (in der Fassung vom 17. Dezember 1991), so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung unmittelbar zwischen Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen habe.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen wirksamen Widerruf der Darlehensvertragserklärung durch den Beklagten bejaht. Das Widerrufsrecht des Beklagten war zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erloschen.
- 10
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG wegen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam.
- 11
- Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass der Zusatz, im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung komme auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" bzw. der "verbundene Kaufvertrag" nicht wirksam zustande, keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist, wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff. und Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 12 ff., XI ZR 68/07, Tz. 13 ff., XI ZR 215/07, Tz. 13 ff. und XI ZR 381/07, Tz. 13 ff.). Wie der Senat dort näher ausgeführt hat, bedarf das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG der teleologischen Reduktion. Der genannte inhaltlich zutreffende Zusatz ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung , weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16). An diesen Ausführungen, die auch vom Beklagten nicht angegriffen werden, ist festzuhalten.
- 12
- Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Fondsbeitritt in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret benannt, sondern nur als finanziertes verbundenes Geschäft bezeichnet worden ist, ist unschädlich. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 f. Tz. 17). Da die Darlehensvaluta ausweislich des Darlehensvertrages zur Finanzierung der "Gesellschaftsanteile … GbR" Verwendung finden sollte, war auch für den Beklagten klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur der Fondsbeitritt gemeint sein konnte.
- 13
- 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und war bei Erklärung des Widerrufs durch den Beklagten am 16. August 2004 bereits abgelaufen.
III.
- 14
- angefochtene Das Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 15
- Berufungsgericht Das wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen eines eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens der Klägerin, insbesondere auch mit der Behauptung des Beklagten befassen müssen, er sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt über die wirtschaftliche Situation des Fonds, insbesondere bereits eingetretene Verluste und die erzielbaren jährlichen Einnahmen des Fonds arglistig getäuscht worden, die Klägerin habe insoweit einen Wissensvorsprung gehabt. Die Beweislast auch für den Wissensvorsprung der Klägerin trifft den Beklagten, es sei denn, die Kenntnis der Klägerin von einer evidenten arglistigen Täuschung des Beklagten durch den Fondsprospekt wird wegen eines institutionellen Zusammenwirkens der Klägerin mit den Prospektverantwortlichen nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 51 ff.) vermutet.
- 16
- Wenn sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht auch noch der Frage nachzugehen haben, ob der Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe enthält. Auf die Senatsurteile vom 8. Juni 2003 (BGHZ 159, 270 ff.), vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 252, 262 ff. Tz. 24 ff. und BGHZ 167, 239, 243 ff. Tz. 12 ff.), vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f. Tz. 25 ff.) und vom 19. Februar 2008 (XI ZR 23/07, WM 2008, 681, 682 Tz. 12 ff.) wird besonders hingewiesen.
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 O 617/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2006 - 24 U 9/06 -
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsantrag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neuberechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückabwicklung, hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
- 2
- Jahre Im 1994 wurde der Kläger, ein damals 45-jähriger Geschäftsführer , von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 1. Dezember 1994, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragte und bevollmächtigte er die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 100.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichnete er am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schloss mit ihr am 15./19. Dezember 1994 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 100.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 31. Dezember 2004 festgeschriebene Nomi- nalzinssatz 7,45% p.a., die Anfangstilgung 3,8% p.a. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 937,50 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 31. Dezember 2009 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 20. September 2002 widerrief der Kläger, der die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen bis dahin vereinbarungsgemäß erbracht hatte, die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
- 3
- Der Kläger hat vorgetragen, er sei vom Vermittler an seinem Arbeitsplatz zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne er sämtliche Zahlungen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a.
- 4
- Er hat beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 45.057,60 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ihm seit dem 1. Januar 1995 auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
- 5
- Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Hauptantrag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Abweisung seines Hauptantrags die Beklagte auf die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der geleisteten Teilleistungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und die Beklagte ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision des Klägers ist nicht begründet, während die Revision der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn der Kläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam- men mit der Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 19. Dezember 1994 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der knapp drei Wochen betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien dem Kläger als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die geplante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
- 9
- Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die Treuhänderin des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszulegende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberechnung zur Entscheidung reif.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem Nebenpunkt nicht stand.
- 11
- A. Revision des Klägers
- 12
- Revision Die des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.
- 13
- 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 15./19. Dezember 1994 gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
- 14
- a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 f.).
- 15
- Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp drei Wochen zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 und dem Vertragsschluss vom 15./19. Dezember 1994 sowie wegen weiterer Indiztatsa- chen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt , dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen hat. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt , so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
- 16
- Der vom Kläger erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditanfrage" vom 1. Dezember 1994 stelle ihrem Inhalt nach einen verdeckten Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.
- 17
- c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden wären. Daraus vermag der Kläger aber schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustürsituation voraussetzen, an der es hier fehlt.
- 18
- 2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.
- 19
- a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensvertrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen , wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085 Nr. 84 ff.).
- 20
- b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamberger/ Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004, 1611, 1618).
- 21
- Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom 10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494 BGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5).
- 22
- c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuhänderin des Klägers die Kreditsumme als seine Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.
- 23
- B. Revision der Beklagten
- 24
- Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag des Klägers erfolgte Verurteilung zur Neuberechnung der von ihm auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.
- 25
- 1.Entgegenihre r Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden , dass der Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbetragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.
- 26
- Der a) Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetzgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
- 27
- Auch b) die gegen die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.
- 28
- formularmäßige Der Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe- rücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Restschuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).
- 29
- 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.
- 30
- a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neuberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint werden , dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 937,50 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich , dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8% p.a.) und dem Nominalzins (7,45% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von 100.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.
- 31
- Entgegen b) der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.
- 32
- aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditgebers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Operation zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorgenommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der Anzahl , der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten , die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie vom Kläger beantragt, unmit- telbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.
III.
- 33
- angefochtene Die Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 34
- 1. Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).
- 35
- Die 2. Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger kann den von ihm im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen.
IV.
- 36
- Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß § 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag des Klägers zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.
- 37
- Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberechnungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da der Kläger seinen geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann.
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2003 - 23 O 538/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 U 60/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzahlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des Darlehensverhältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.
Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fond santeil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger mit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stün den mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten
Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr verlangt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.332,29 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung begehren , bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von monatlich 60,06 € zu schulden, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.360,19 € nebst Zinsen verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit , dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.
Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit eingeräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis zum Ablauf des Darlehensvertrages.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.
a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehalten.
b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festk redit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.
Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit d er Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet
werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu
entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.
a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen haben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.
b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.
aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Verb rKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbeitungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung de s formularmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenommene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zahlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsgebühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig
austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.
Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Einwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darlehensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. verjährt.
Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem W illen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie
"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).
Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbescha ffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-
ge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten ).
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergebnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrechnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Fest stellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 BGB erstreckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-
Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilabschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz.
Soweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach En de der Zinsfestschreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Abschnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung anzusehen sei (so Sauer/Wallner BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der fehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamtbetrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht
und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzahlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des Darlehensverhältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.
Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fond santeil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger mit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stün den mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten
Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr verlangt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.332,29 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung begehren , bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von monatlich 60,06 € zu schulden, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.360,19 € nebst Zinsen verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit , dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.
Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit eingeräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis zum Ablauf des Darlehensvertrages.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.
a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehalten.
b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festk redit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.
Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit d er Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet
werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu
entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.
a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen haben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.
b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.
aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Verb rKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbeitungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung de s formularmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenommene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zahlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsgebühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig
austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.
Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Einwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darlehensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. verjährt.
Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem W illen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie
"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).
Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbescha ffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-
ge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten ).
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergebnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrechnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Fest stellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 BGB erstreckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-
Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilabschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz.
Soweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach En de der Zinsfestschreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Abschnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung anzusehen sei (so Sauer/Wallner BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der fehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamtbetrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht
und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.