Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2004 - XI ZR 254/02

bei uns veröffentlicht am06.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 254/02 Verkündet am:
6. Juli 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 242 (Cc), 607, 609, 765

a) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er
den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht
und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.

b) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den
Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Aufhebung bzw. Abänderung der Vorbehalts-, Versäumnis- und Schlußurteile der Zivilkammer 4 des Landgerichts Stendal vom 8. Dezember 1999, 19. Januar 2000 und 2. März 2001 wegen eines weitergehenden Zinsanspruchs von 1% für die Zeit ab dem 18. Februar 1999 abgewiesen und die Klägerin auf den Widerklageantrag zu 5) zur Zahlung von 4.996,17 € (9.771,66 DM) nebst Zinsen verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Schlußurteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Stendal vom 2. März 2001 zurückgewiesen.
Der Beklagte wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin am 19. Januar 2000 entstandenen Kosten, die ihm zur Last fallen, tragen die Klägerin 4% und der Beklagte 96%.
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 8% und der Beklagte zu 92%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse nimmt den Beklagten aus zwe i Bürgschaften in Anspruch, die dieser als geschäftsführender Gesellschafter zweier Baugesellschaften übernommen hat. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, deren Insolvenz treuwidrig herbeigeführt zu haben, und macht widerklagend im wesentlichen Schadensersatzansprüche geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und nachfolgend diese selbst gewährten drei Gesellschaften der N.-Gruppe, und zwar der S.GmbH , der N.G mbH und der N.-Baugesellschaft
Kontokorrentkredite und langfristige Da rlehen. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die N.GmbH und gegen die S.-GmbH übernahm der Beklagte, der damals Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter beider Gesellschaften war, am 10. März 1994 bzw. am 31. Januar 1995 unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaften. Im Jahre 1995 schied er als Geschäftsführer der N.-GmbH aus. Mit Schreiben vom 24. September 1996 kündigte er seine für die Verbindlichkeiten der N.-GmbH übernommene Bürgschaft.
Im Jahre 1996 gerieten die N.-GmbH und die N.-B augesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 2 1. November 1996 fand deshalb bei der IHK M. ein Sanierungsgespräch statt, an dem unter anderem Vertreter der Klägerin, der D.bank sowie der IHK M. teilnahmen. Ein hieran ebenfalls beteiligter Unternehmensberater erstellte daraufhin einen Beratungsbericht, der unter anderem die Verschmelzung der S.-GmbH, der N.-GmbH und - allerdings erst nach Abschluß eines offenen Vergleichs mit ihren Gläubigern - der N.-Baugesellschaft auf die erst im August 1996 gegründete B.-GmbH vorsah, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Zusätzliche Liquidität in Höhe von insgesamt etwa 6 Millionen DM sollte durch öffentlich geförderte Darlehen und einen Hausbankkredit der Klägerin bereitgestellt werden.
Nach dem Gespräch am 21. November 1996 ließ die Kl ägerin auf den Geschäftskonten der S.-GmbH, der N.-GmbH und der N.Baugesellschaft eine erhebliche Ausweitung der Überziehung zu. Mit Verträgen vom 17. Dezember 1996 gewährte sie dem Beklagten ein Ei-
genkapitalhilfedarlehen in Höhe von 700.000 DM und der B.-GmbH ein Eigenkapitalergänzungsdarlehen in Höhe von 2.580.000 DM, für dessen Rückzahlung der Beklagte die Mithaftung übernahm. Beide Darlehen wurden von der D.bank refinanziert. Nachdem die Gläubiger der N.-Baugesellschaft ohne Erfolg aufgefordert worden waren , im Wege eines Vergleichs auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten , wurde auf Antrag des Geschäftsführers vom 5. Februar 1997 am 28. Februar 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der N.-Baugesellschaft eröffnet. Am 11. Februar 1997 kündigte die Klägerin die der N.-Baugesellschaft gewährten Kredite in Höhe von 6.180.314,81 DM.
Am 18. Februar 1997 unterzeichnete der Beklagte al s Geschäftsführer der B.-GmbH für diese einen Vertrag mit der Klägerin über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.295.000 DM. Dieses sollte erst in Anspruch genommen werden können, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt waren. Zu diesen gehörte auch eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft des Beklagten. Bei einer weiteren Besprechung am 17. März 1997 erklärten die Vertreter der Klägerin, daß diese das Hausbankdarlehen nicht an die B.-GmbH auszahlen, sondern den Betrag von 2.295.000 DM mit den Kontoüberziehungen der N.Baugesellschaft verrechnen werde. Mit Schreiben vom 14. April 1997 machte sie die Verrechnung des Hausbankdarlehens, das durch die seit dem 21. November 1996 zugelassene weitere Überziehung der Kreditlinien bereits in vollem Umfang vorfinanziert worden sei, von der Beibringung der Bürgschaft des Beklagten abhängig. Die B.-GmbH bot daraufhin am 25. April 1997 die Beibringung der Bürgschaft des Beklagten Zug
um Zug gegen Auszahlung der Valuta des Hausbankdarlehens an. Zur Stellung der Bürgschaft kam es aber nicht.
Bereits am 10. März 1997 hatte die IKK M. einen von der S.-GmbH zur Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgestellten Scheck über 117.790,16 DM bei der Klägerin eingereicht. Diese löste den Scheck jedoch nicht ein. Auf Antrag der IKK M. wurde im April 1997 die Sequestration über das Vermögen der S.-GmbH angeordnet und im August 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Am 9. September 1998 erfolgte die Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens über das Vermögen der N.-GmbH. Auch die B.-GmbH stellte ihre Geschäftstätigkeit ein.
Zur Absicherung von Ansprüchen gegen die S.-GmbH und den Beklagten persönlich war ein Grundstück des Beklagten zugunsten der Klägerin mit zwei Grundschulden über insgesamt 1 Million DM belastet. Mit Schreiben vom 1. April 1997 wandte sich die Volksbank G. auf Veranlassung des Beklagten wegen der Ablösung seiner Verbindlichkeiten an die Klägerin und bat um Angabe der Ablösevaluta. Am 7. April 1997 teilte die Klägerin daraufhin schriftlich die Höhe ihrer Forderungen mit 820.000 DM mit. Die VolksbankG. überwies den entsprechenden Betrag im Auftrag des Beklagten an die Klägerin und teilte dieser mit Schreiben vom 16. April 1997 mit, daß sie über den Betrag von 820.000 DM nur verfügen dürfe, wenn die Grundschulden über insgesamt 1 Million DM vorbehaltlos in grundbuchfähiger Form an die Volksbank abgetreten würden. Die Klägerin überwies den erhaltenen Betrag daraufhin an die Volksbank G. zurück und teilte dieser mit, daß sie nicht bereit sei, die Grundschulden von 1 Million DM in voller Höhe an
die Volksbank abzutreten. Diese berechnete dem Beklagten Bearbeitungskosten von 8.200 DM und 1.571,66 DM an Bereitstellungszinsen.
Mit ihrer im Urkundenverfahren erhobenen Teilklage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen in erster Linie aus der Bürgschaft für die S.-GmbH, hilfsweise aus der Bürgschaft für die N.-GmbH begehrt. Das Landgericht hat der Klage entsprechend ihrem Hauptantrag durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Der Beklagte hat im Nachverfahren geltend gemacht, die Klägerin habe die Ansprüche aus den von ihm übernommenen Bürgschaften verwirkt, weil sie die Insolvenzen der S.-GmbH und der N.-GmbH treuwidrig herbeigeführt habe. Sofern der Hausbankkredit vertragsgemäß an die B.-GmbH ausgezahlt worden wäre, hätte die Sanierung der übrigen Gesellschaften auch nach der Insolvenz der N.-Baugesellschaft erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Klägerin habe auch den von der IKK M. am 10. März 1997 eingereichten Scheck über 117.790,16 DM einlösen müssen. Mit dem Widerklageantrag zu 5) fordert der Beklagte jetzt noch einen Betrag von 9.771,66 DM nebst Zinsen im Zusammenhang mit der Ablösung von Grundschulden über 1 Million DM. Die Klägerin schulde diesen Betrag als Schadensersatz.
Das Landgericht hat das der Klage stattgebende Vor behaltsurteil im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat anders als das Landgericht nur dem mit der Klage geltend gemachten Hilfsanspruch stattgegeben, das erstinstanzliche Urteil außerdem im Zinsausspruch zum Nachteil der Klägerin abgeändert, diese auf die Widerklage zur Zahlung von 4.996,17 € (9.771,66 DM) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung
des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte hat seine Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist nur teilweise begrün det.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in gekürzter F orm in OLGReport Brandenburg/Dresden/Jena/Naumburg/Rostock 2003, 213 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet :
Der Klägerin stehe die Klagesumme zwar nicht aus d er Bürgschaft des Beklagten für die S.-GmbH, wohl aber aus der zur Absicherung der Verbindlichkeiten der N.-GmbH eingegangenen Bürgschaft zu. Die Klägerin habe den Anspruch aus der für die Verbindlichkeiten der S.GmbH übernommenen Bürgschaft verwirkt, da sie den Zusammenbruch dieser Gesellschaft selbst verursacht und damit den Bürgschaftsfall herbeigeführt habe. Sie sei zur Einlösung des von der IKK M. eingereichten Schecks der S.-GmbH verpflichtet gewesen. Zwar sei die schriftlich vereinbarte Kreditlinie der S.-GmbH ausgeschöpft gewesen. Der der S.-GmbH eingeräumte Kontokorrentrahmen sei aber mit der Kontoüberziehung nach dem 21. November 1996 auf bis zu
1.673.293,79 DM stillschweigend erhöht worden. Eine erneute Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites zumindest bis zu dieser Höhe habe die Klägerin zulassen und deshalb den von der IKK M. eingereichten Scheck einlösen müssen.
Zu einer - ohnehin nicht ausdrücklich erklärten - Kündigung der Kontoüberziehung sei die Klägerin bis zur Einreichung des Schecks am 10. März 1997 nicht berechtigt gewesen. Einer Kündigung habe das Verbot der Kündigung zur Unzeit entgegengestanden. Der der S.-GmbH gewährte Kontokorrentkredit habe darüber hinaus den Charakter eines Sanierungskredits besessen. Eine ordentliche Kündigung des Darlehens sei deshalb ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe die Kreditlinie auch nicht aus wichtigem Grund wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Verhältnissen der S.-GmbH kündigen dürfen. Die Insolvenz der N.-Baugesellschaft habe die weitere Verwirklichung des Sanierungskonzeptes für die anderen Gesellschaften nicht gegenstandslos gemacht.
Der Widerklageantrag zu 5) sei nur in Höhe von 9.7 71,66 DM begründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten insoweit Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß. Sie habe durch ihr Schreiben vom 7. April 1997 das begründete Vertrauen des Beklagten geweckt und später grundlos enttäuscht, daß eine Vereinbarung über eine Ablösung der Grundschulden gegen Zahlung von 820.000 DM zustande kommen werde. Im Vertrauen darauf habe der Beklagte Aufwendungen getätigt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Kl ägerin allerdings zu Recht für unbegründet erachtet. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Klägerin ihren Anspruch aus der Bürgschaft des Beklagten für die S.-GmbH verwirkt habe. Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen , wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht , also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt, und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt (BGH, Urteile vom 7. Februar 1966 - VIII ZR 40/64, WM 1966, 317, 319, vom 20. März 1968 - VIII ZR 153/65, WM 1968, 874, 875; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, WM 1984, 586). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn ein Kreditinstitut den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners dadurch herbeiführt , daß es pflichtwidrig die Einlösung eines Schecks verweigert, obwohl sich die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentkredits gehalten hätte (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984, aaO).

a) So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat ihre g egenüber der S.GmbH aus dem Scheckvertrag folgende Pflicht verletzt, den von der S.-GmbH zur Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgestellten und von der IKK M. bei der Klägerin eingereichten
Scheck über 117.790,16 DM einzulösen. Die Klägerin war zur Einlösung des Schecks verpflichtet, da das Geschäftskonto der S.-GmbH die erforderliche Deckung in Form einer ausreichenden offenen Kreditlinie aufwies. Das Berufungsgericht ist insoweit nämlich zu dem Ergebnis gelangt , daß der der S.-GmbH in dem schriftlichen "Universalvertrag für Geschäftskredite" insgesamt eingeräumte Kreditrahmen von ursprünglich 500.000 DM aufgrund einer zwischen den Beteiligten stillschweigend geschlossenen Vereinbarung auf bis zu 1.673.293,79 DM erhöht worden ist und diese Kreditlinie bei Einreichung des Schecks nur in Höhe von etwa 1,1 Millionen DM ausgeschöpft war.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Absprachen und dem Verhalten der an der Sanierung der Gesellschaften der N.-Gruppe Beteiligten entnommen hat, daß der S.-GmbH stillschweigend ein Kreditrahmen in Höhe der am 7. Januar 1997 erfolgten Kontoüberziehung von 1.673.293,79 DM eingeräumt worden ist. Die tatrichterliche Feststellung des Zustandekommens und der Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233). Das ist hier nicht der Fall. Die Revision versucht insoweit lediglich, die Würdigung des Berufungsgerichts durch eine andere , der Klägerin günstigere zu ersetzen. Den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, daß der Beklagte eine Verpflichtung der Klägerin zur Einlö-
sung des Schecks daraus hergeleitet habe, daß er zuvor durch eine Überweisung von 150.000 DM vom Konto der B.-GmbH auf das Geschäftskonto der S.-GmbH für die notwendige Deckung zur Einlösung des Schecks habe sorgen wollen. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Schlußurteils hat der Beklagte die Pflichtwidrigkeit der Nichteinlösung des Schecks durchaus auch damit begründet, daß die Klägerin den Hausbankkredit bzw. das Eigenkapitalhilfedarlehen nicht zur Verfügung gestellt habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin, es sei vereinbart worden, den von ihr als Ergänzung zum Eigenkapitalergänzungsdarlehen zu gewährenden Hausbankkredit durch Erhöhung der Kreditlinien der Gesellschaften der N.-Gruppe vorzufinanzieren, Bedeutung beigemessen hat, ist das revisionsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht allein aus der monatelangen Duldung der Kontoüberziehung den Schluß auf eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten gezogen hätte. Vielmehr geht auch das Berufungsgericht ausdrücklich davon aus, daß allein die Duldung der Überziehung einen solchen Schluß nicht rechtfertigt. Wenn das Berufungsgericht danach unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Klägerin Anfang Januar 1997 den Rahmen des Avalkredits bei einem Debet des Geschäftskontos der S.-GmbH von 1,1 Millionen DM ausgeweitet hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kontokorrentlinie sei stillschweigend über die schriftlich fixierte Höhe hinaus erweitert worden, so läßt das einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Eine Verpflichtung der Klägerin zur Einlösung d es von der IKK M. eingereichten Schecks hätte allerdings dann nicht bestan-
den, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den der S.-GmbH eingeräumten Kontokorrentkredit mit sofortiger Wirkung hätte kündigen können (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, WM 1984, 586). Bei Vorlage des Schecks am 10. März 1997 war die Klägerin jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des der S.GmbH eingeräumten Kontokorrentkredites nicht berechtigt. Bei dem Kontokorrentkredit handelte es sich, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, um einen Sanierungskredit, bei dem die ordentliche Kündigung nach allgemeiner Auffassung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen ist (Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 85 Rdn. 62 f.; Hopt/Mülbert, Kreditrecht § 607 Rdn. 210 und § 609 Rdn. 74, 83).
Entgegen der Ansicht der Revision war die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Kontokorrentkredits der S.-GmbH auch nicht deshalb berechtigt, weil der Sanierungsplan, drei Gesellschaften der N.-Gruppe auf die B.-GmbH zu verschmelzen, nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der N.-Baugesellschaft nicht mehr durchgeführt werden konnte. Das Berufungsgericht hat darin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nicht gesehen. Diese Beurteilung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann (Senatsurteile vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825, zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 146 ff. bestimmt, und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416, 1417), ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klägerin in Kenntnis von dem Insolvenzantrag für die N.-Baugesellschaft noch den Darlehensvertrag mit der B.-GmbH ge-
schlossen, die Darlehensverträge mit den übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe nicht gekündigt und später an der Übernahme der Bauvorhaben und Arbeitnehmer der N.-Baugesellschaft durch die B.GmbH mitgewirkt hat. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluß ziehen, daß die Klägerin selbst der Insolvenz der N.Baugesellschaft keine wesentliche Bedeutung beimaß und weiterhin am Sanierungsvorhaben festhalten wollte. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in einem Schreiben an die S.-GmbH vom 14. April 1997 ausgeführt hat, nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der N.-Baugesellschaft habe die Umsetzung des Konsolidierungskonzeptes überdacht und neu gestaltet werden müssen.

c) Die pflichtwidrige Nichteinlösung des von der I KK M. am 10. März 1997 eingereichten Schecks durch die Klägerin hat den Bürgschaftsfall ausgelöst. Die IKK M. hat die Nichteinlösung zum Anlaß genommen, am 27. März 1997 die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der S.-GmbH zu beantragen, die am 13. August 1997 erfolgt ist. Dies war für die Klägerin auch vorhersehbar. Das gilt besonders, da der Beklagte mit Schreiben der B.-GmbH vom 20. März 1997 von der Klägerin die Zahlung von 117.790,16 DM an die IKK M. verlangt und darauf hingewiesen hat, daß die IKK M. verpflichtet sei, die Gesamtvollstreckung zu beantragen.
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf ber ufen, daß die Insolvenz der S.-GmbH später in jedem Fall auch dann eingetreten wäre, wenn sie den von der IKK M. eingereichten Scheck eingelöst hätte. Auf die von der Revision damit angesprochene Frage der Beachtlichkeit einer Reserveursache, die im Schadensersatzrecht unter be-
stimmten Voraussetzungen Berücksichtigung findet (vgl. BGHZ 125, 56, 61 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83, NJW 1985, 676, 677), bei der Beurteilung der Frage, ob der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft durch Herbeiführung des Bürgschaftsfalles verwirkt hat, kommt es hier nicht an. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bürgschaftsfall auch ohne die pflichtwidrige Nichteinlösung des Schecks durch die Klägerin eingetreten wäre und der Beklagte als Bürge keinesfalls hätte Rückgriff nehmen können. Das Berufungsgericht ist vielmehr zu der Feststellung gelangt, daß unabhängig von einer eventuellen späteren Insolvenz der S.-GmbH der Beklagte allein durch die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der S.-GmbH die Chance gehabt hätte, seine Inanspruchnahme zu vermeiden. Denn durch eine Betriebsfortführung wäre die Erwirtschaftung von Erlösen und deren Verwendung zur Ablösung der gesicherten Verbindlichkeiten möglich gewesen. Vor allem durch eine günstige Verwertung der im Besitz der S.-GmbH befindlichen Grundstücke hätten Erlöse erzielt werden können, die eine Rückführung der durch die Bürgschaft des Beklagten gesicherten Kredite ermöglicht hätten. Infolge der der Klägerin zuzurechnenden Herbeiführung der Insolvenz der S.-GmbH sei aber gerade diese Möglichkeit entfallen. Gegen diese vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wendet sich die Revision nicht.
2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin auf de n - aus der Bürgschaft des Beklagten für die N.-GmbH zugesprochenen - Betrag von 500.000 DM für die Zeit ab dem 18. Februar 1999 statt der begehrten 7,8% lediglich 4% Zinsen zugesprochen hat, hält dies den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Einen die zugesprochenen
Zinsen übersteigenden Verzugsschaden hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt. Nach den insoweit gestellten Anträgen und dem Vorbringen der Klägerin hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu prüfen, ob der teilweise verneinte Zinsanspruch auf von der Klägerin hilfsweise und nachrangig der geltend gemachten Bürgschaftsforderung zugrunde gelegte Darlehensansprüche gegen die N.-GmbH gestützt werden konnte. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der Verzugszinsregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG zu, da diese auf einen zu den üblichen Bedingungen gewährten Realkredit (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) oder eine hierfür übernommene Bürgschaft nicht entsprechend anwendbar ist (Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567 und vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555). Das der N.-GmbH unter dem 17. Februar 1994 gewährte Darlehen stellt einen solchen Realkredit dar. Der Klägerin stehen deshalb nur die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Diese betragen 5%, da der Grundpfandkredit ein beiderseitiges Handelsgeschäft war (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555, 1556).
3. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten auf d en Widerklageantrag zu 5) im Zusammenhang mit der Ablösung von Grundschulden in Höhe von 1 Million DM auf einem Grundstück des Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.771,66 DM zugesprochen hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht aller dings zu dem Ergebnis gelangt, daß durch das Schreiben der VolksbankG. vom 1. April 1997 und das Antwortschreiben der Klägerin vom 7. April 1997
keine bindende Ablösungsvereinbarung zustande gekommen ist. Die tatrichterliche Auslegung der beiderseitigen Individualerklärungen und des auf dieser Grundlage gegebenenfalls zustande gekommenen Vertrages unterliegt in der Revisionsinstanz nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, weil wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233). Derartige Fehler werden auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt. Er beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine andere, dem Beklagten günstigere zu ersetzen. Das der Klägerin durch Schreiben der Volksbank G. vom 16. April 1997 unterbreitete Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1997 abgelehnt. Daß das Berufungsgericht das Zustandekommen einer Ablösungsvereinbarung verneint hat, ist deshalb rechtsfehlerfrei.

b) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß d as Berufungsgericht dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.771,66 DM aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zuerkannt hat. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommt nur dann in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1989 - VIII ZR 4/88, WM 1989, 685, 687, vom
10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 360/98, WM 2001, 684, 685; jeweils m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die R evision beanstandet zu Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 7. April 1997 das begründete Vertrauen des Beklagten auf das Zustandekommen einer Vereinbarung über eine Ablösung der Grundschulden gegen Zahlung eines Betrages von 820.000 DM geweckt. Dies verkennt, daß sich die Anfrage der Volksbank G. vom 1. April 1997 ausdrücklich nur auf die Höhe der durch die Grundschulden abgesicherten persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten bezog. Wenn die Klägerin die Höhe dieser Verbindlichkeiten mit Schreiben vom 7. April 1997 mit 820.000 DM mitteilte, konnte dem nicht die Bereitschaft der Klägerin entnommen werden, die eingetragenen Grundschulden über 1 Million DM gegen Zahlung von 820.000 DM zu übertragen , obwohl die Grundschulden auch noch Forderungen der Klägerin gegen die S.-GmbH sicherten. Bis zum Zustandekommen einer bindenden Ablösungsvereinbarung durfte der Beklagte insbesondere angesichts seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S.-GmbH und des Umstands , daß über deren Vermögen auf Antrag vom 27. März 1997 am 9. oder 10. April 1997 die Sequestration angeordnet worden ist, nicht darauf vertrauen, daß die Klägerin die beiden Grundschulden über insgesamt 1 Million DM gegen Tilgung - nur - seiner persönlichen Verbindlichkeiten freigeben werde.

III.


Auf die Revision der Klägerin war damit unter Zurü ckweisung des Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage wegen eines weitergehenden Zinsanspruchs von 1% für die Zeit ab dem 18. Februar 1999 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 4.996,17 € verurteilt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Beklagten im Umfang der Aufhebung zurückweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2004 - XI ZR 254/02 zitiert 5 §§.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 352


(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfuß

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2004 - XI ZR 254/02 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2004 - XI ZR 254/02 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01

bei uns veröffentlicht am 25.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 239/01 Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2003 - XI ZR 403/01

bei uns veröffentlicht am 11.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 403/01 Verkündet am: 11. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02

bei uns veröffentlicht am 20.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 50/02 Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - XI ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 135/02 Verkündet am: 23. September 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2004 - XI ZR 254/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2006 - XI ZR 384/03

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 184/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 184/03 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 239/01 Verkündet am:
25. Juni 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1

a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.

b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften
die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die beklagte Direktbank, die Wertpapieraufträge online im Internet, telefonisch und per Telefax entgegennimmt, auf Auszahlung des Gewinns aus Börsentermingeschäften in Anspruch.
Die Kläger, ein Jurastudent und eine Unternehmensberaterin, unterschrieben am 13. Juli 1999 eine Unterrichtungsschrift der Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 BörsG und orderten am 1. Oktober 1999 telefonisch bzw. online im "Sekundenhandel" von der S. emittierte Aktienoptions-
scheine. Diese veräußerten sie alsdann am 1. und 4. Oktober 1999 mit einem Gewinn in Höhe von 189.198,43 DM. Die Beklagte stornierte bis zum 5. Oktober 1999 sämtliche Geschäfte und machte geltend, die Emittentin habe die Ausführungsgeschäfte storniert, weil ihr bei der Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen sei. Hierzu sei die Emittentin aufgrund eines Vertrages, den sie mit ihr am 5./17. August 1999 geschlossen habe, berechtigt gewesen. Der Vertrag enthalte in § 8 folgende Regelungen:
"Mistrades (1) Die Parteien sind verpflichtet, Einwendungen gegen einen Geschäftsabschluß innerhalb von 5 Handelstagen zu erheben. Geschäfte sind bei fristgemäßer Einwendung rückabzuwickeln, wenn der Geschäftsabschluß auf einem Irrtum einer Partei oder eines Kunden der D. beruht oder auf einer Fehlfunktion von T. oder auf einer Fehlfunktion eines der an T. angeschlossenen elektronischen Systems der Parteien beruht. Erscheint für beide Parteien bei einem Irrtum über die Preisstellung eine Abwicklung zum historischen Kurs unter Berücksichtigung der zu dem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen gleichermaßen vorteilhaft, so ist diese einer Rückabwicklung vorzuziehen. (2) Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. Bei verspäteten Einwendungen sind die Parteien allerdings verpflichtet , sich um den Ausgleich der Interessen zu bemühen." Die Klage auf Zahlung von 189.198,43 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Wertpapiergeschäfte mit den Klägern zu stornieren. Da es sich um Festpreisgeschäfte handele, könne die Beklagte sich nicht auf § 8 ihres Vertrages mit der Emittentin berufen. Für die An- und Verkäufe seien feste Preise vereinbart worden. Die Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daû sie als Kommissionärin handeln wolle.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wertpapiergeschäfte der Parteien seien Festpreisgeschäfte, d.h. Kaufverträge, ist rechtsfehlerhaft. Die Parteien haben Kommissionsverträge abgeschlossen, so daû die Klageforderung nicht gemäû § 433 Abs. 2 BGB begründet ist.

1. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf , ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff auûer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daû die Beklagte den Klägern in den Wertpapierabrechnungen vereinbarungsgemäû nicht nur den Kurswert der Optionsscheine, sondern zusätzlich Provisionen in Rechnung gestellt hat. Dies spricht deutlich gegen Festpreisgeschäfte, die grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Parteien eines Wertpapiergeschäfts einen festen, bestimmten Preis vereinbaren und die Bank keine zusätzlichen Gebühren für eine Geschäftsbesorgung in Rechnung stellt (vgl. Nr. 23 der AGB der Beklagten, die Nr. 9 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (WM 1995, 362) entspricht; Jütten, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/68). Zudem ist die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission der Regelfall (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (8) AGBWPGeschäfte 1 Rdn. 1). Dies muûten die Kläger, die sich seit über 10 Jahren mit Wertpapieren beschäftigen, wissen. Die Beklagte hat die Kläger auch nicht darüber informiert, daû Kaufverträge zustande kommen. Dazu wäre sie bei Abschluû von Festpreisgeschäften nach Nr. 4.3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997 (BAnz 1997, 6586) verpflichtet gewesen.
3. Auch die Darstellung der Wertpapiergeschäfte in der Werbung der Beklagten rechtfertigt die Annahme von Festpreisgeschäften nicht. In ihrer Werbung garantiert die Beklagte im sogenannten Sekunden- oder Echtzeithandel Ausführungskurse, zu denen Kunden binnen fünf Sekunden , nachdem die Beklagte ihnen den Kurs mitgeteilt hat, Geschäfte abschlieûen können. Diese Garantie soll die Kunden lediglich vor für sie negativen Kursbewegungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts schützen und die mit Kosten verbundene Setzung eines Kurslimits entbehrlich machen. Der Abschluû von Festpreisgeschäften, d.h. Kaufverträgen zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu einem festen Gesamtpreis, ist zu diesem Zweck nicht erforderlich und nicht beabsichtigt. Dies erhellt insbesondere auch aus der in der Werbung der Beklagten hervorgehobenen Tatsache, daû den Kunden eine Verbesserung des Kurses zwischen der Kursansage und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts zugute kommt und die Kursgarantie nur im Falle der Verschlechterung des Kurses greift. Von der Vereinbarung eines festen Preises kann danach keine Rede sein. Die Verträge zwischen den Parteien sind vielmehr, wie im Effektengeschäft üblich (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 10.27; ders., in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 106 f.), Kommissionsverträge.
4. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 aaO).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Ein Garantieversprechen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566; Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, WM 2002, 1120, 1122, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) der Beklagten kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, für den Abschluû von Kaufverträgen zu den von der Emittentin gestellten Kursen einzustehen. Sie hat ihren Kunden - wie dargelegt - durch die Garantie von Ausführungskursen lediglich das Risiko von Kursverschlechterungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts abnehmen wollen. Daû das Ausführungsgeschäft wirksam zustande kommt und daû die Emittentin es nicht wegen Willensmängeln rückgängig machen kann, hat die Beklagte den Klägern nicht garantiert.
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch keinen Anspruch gemäû § 394 Abs. 1 HGB. Die Beklagte hat zwar in Nr. 22 Abs. 8 Satz 1 ihrer AGB die Haftung für die ordnungsgemäûe Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner übernommen. Ihre Haftung setzt aber gemäû § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Ausführungsgeschäft voraus. Daran fehlt es nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten.
Die Beklagte hat behauptet, die Emittentin habe die Wertpapiergeschäfte gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 storniert, weil sie die Kurse aufgrund eines Irrtums erkennbar um ein Vielfaches zu niedrig angegeben habe.
§ 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 ist wirksam. Die Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäû §§ 9-11 AGBG, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die Parteien nicht vorgetragen haben, daû es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie verstöût auch nicht wegen ihrer Auswirkungen auf die Kunden der Beklagten gegen die guten Sitten (vgl. zu den Anforderungen an ein sittenwidriges Verhalten von Vertragsparteien gegenüber Dritten: BGHZ 103, 235, 241; 121, 357, 367; BGH, Urteile vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869 und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 333 ff.).
3. Die Klage ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung des Kommissionsvertrages zwischen den Parteien begründet. Der mit der Klage geltend gemachte Gewinn, ist den Klägern nicht infolge der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten entgangen.

a) Ein Kommissionär hat allerdings die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17) und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen (Krüger, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 384 Rdn. 12). Dazu gehört auch, daû er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschlieût, die den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen. Dem
genügt § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 nicht, weil er eine Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts ermöglicht, ohne eine Schadensersatzpflicht entsprechend § 122 BGB vorzusehen. Den Kunden der Beklagten drohen deshalb erhebliche Vermögensschäden, wenn sie im Daytrading, für das die Kursgarantie der Beklagten im Sekundenhandel insbesondere gilt, Gewinne sofort in neue Geschäfte investieren, dabei verlieren und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als "Mistrade" rückabgewickelt wird. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt aber nicht die Klageforderung, weil die Kläger, wenn in dem Ausführungsgeschäft ein dem § 122 BGB entsprechender Schadensersatzanspruch vereinbart worden wäre, nur den Schaden, der ihnen durch ihr Vertrauen auf die Gültigkeit des Ausführungsgeschäfts entstanden ist, nicht aber den Gewinn aus dem Ausführungsgeschäft, der den Gegenstand der Klage bildet , ersetzt verlangen könnten.
Ob bereits die Vereinbarung des Stornierungsrechts gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999, insbesondere die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen gegen die Pflicht der Beklagten, die Interessen der Kläger zu wahren, verstöût, bedarf keiner Entscheidung. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Ausführungsgeschäft folgt hieraus nicht. Der Sachvortrag der Parteien enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daû der Beklagten bei Erfüllung ihrer Pflicht zur Interessenwahrung der Abschluû des Ausführungsgeschäfts ohne das Stornierungsrecht oder mit einer erheblich kürzeren Stornierungsfrist möglich gewesen wäre.

b) Ein Kommissionär hat seinen Auftraggeber ferner über alle Umstände zu benachrichtigen, die für die Ausführung des Geschäfts wichtig
sind und Anlaû zu Weisungen geben können (Baumbach/Hopt aaO § 384 Rdn. 7; Krüger aaO § 384 Rdn. 16). Ob die Beklagte deshalb im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Kläger in unmiûverständlicher und unübersehbarer Form darauf hinzuweisen, daû das Ausführungsgeschäft das Stornierungsrecht der Emittentin und die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen enthielt, und die Weisung der Kläger einzuholen, ob das Geschäft in dieser Form abgeschlossen werden solle, kann dahinstehen. Eine etwaige Verletzung dieser Pflicht könnte die Klage nur rechtfertigen, wenn die Kläger bei gehöriger Benachrichtigung die Optionsscheine anderweitig ohne das Stornierungsrecht oder mit einer kürzeren , angemessenen Stornierungsfrist, erworben hätten. Dafür enthalten die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt.
4. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe den Gewinn ihrem Girokonto bereits gutgeschrieben und sei zur Stornierung dieser Gutschrift nicht berechtigt gewesen. Da die Kläger keinen Anspruch auf den Gewinn hatten, stand der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und somit ein Stornierungsrecht gemäû § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ihrer AGB zu.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Kläger bestritten haben, daû die Beklagte mit der Emittentin das Recht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 vereinbart hat und daû diese Vereinbarung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Sie haben ferner bestritten, daû der Emittentin bei Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen ist. Hierzu ist, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, Beweis zu erheben. Da der Irrtum der Emittentin nach dem Vortrag der Beklagten insbesondere an der starken Abweichung der angegebenen Kurse von den korrekten Kursen deutlich wird, kommt eine Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daû die Emittentin nicht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 berechtigt war, sind Feststellungen zu dem von der Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Kläger hätten die unrichtige Kursstellung bei Auftragserteilung erkannt und deshalb anders als bei früheren Geschäften, bei denen sie nur bis zu 1.000 ? eingesetzt hätten, ihr gesamtes Guthaben in Höhe von 53.810 ? in den Options- scheinen angelegt. In einem Telefonat vom 4. Oktober 1999 habe die Klägerin zu 2) eingeräumt, den Fehler bei der Kursstellung erkannt zu haben.
Damit sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung schlüssig vorgetragen. Ein interner, einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt zwar nicht zur Anfechtung (BGHZ 139, 177, 180). Es kann aber eine unzulässige Rechtsausübung gemäû § 242 BGB darstellen, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt, obwohl er wuûte
oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog, daû das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruhte, und wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGHZ 139, 177, 184 f.).
Nobbe Siol Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Joeres Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 135/02 Verkündet am:
23. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung
dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne
des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz
unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht greift.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der klagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 erwarben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der A. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. (Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im August 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Abschluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kreditverhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auftretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt hatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag benannte Konto des Beklagten zu 1) aus.
Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen. Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank sowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenommen habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falschangaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9
Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag entgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sittenwidrig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen - nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistellungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung finde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit wirkungslos.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-
digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/ Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).
Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9 VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen beider Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde daher im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.
2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung , nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-
schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).

B.


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin auszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe erklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG als unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im Sinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede stehenden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen des Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder
Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie wisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer regelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vorliegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von der ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darlehens.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner des Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezember 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der von den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt werden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an den Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede enthalten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklärungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten geltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des Kredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkredite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen , weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-
schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906; ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Immobilienkredit : BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288).
Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat, BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 f.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Immobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absicherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher- kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es ihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG, Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine Durchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobilienkredite auszunehmen (Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für sämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende - grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Entscheidung , nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften dienenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG auszunehmen , sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23) getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche Verbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb kein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kreditvertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft gehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen, daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich -tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462 S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditvertrag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig einheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den jeweils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag keine Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern folgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie frei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der Klägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-
mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar- lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grundstücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regelmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.
bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertrages jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin bedient hat.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig geworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren Vertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem sollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH
ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die Klägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe erteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die Klägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsformulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für sie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufvertrages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei eigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei ist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen, auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist danach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin vor.
Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der M. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

III.


Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht- lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 403/01 Verkündet am:
11. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages
durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht
mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen
, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der Partei nicht festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestände. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauflösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Diese werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politischen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Girokonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politischen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbestände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.

a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße : BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grundrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegenüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personenkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar.

Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausgeschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behinderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger könne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapitalistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündigung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen haben , sind nicht vorgetragen.

b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äußerung , der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht vergessen , steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.

c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 50/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 19 Abs. 3
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar drohenden
Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten durch Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharzt für Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen in Höhe von 0,5 Millionen DM und 1,5 Millionen DM mit einer Laufzeit vom 19. Mai 1993 bis zum 30. September 1999 bzw. 2003 zu anfänglichen effektiven Jahreszinsen in Höhe von 7,98% bzw. 8,10%. In den Verträgen heißt es u.a.:
"Wir berechnen Ihnen fest bis zum 30.05.1998 (bzw. 1999) an Zinsen 7,75% (bzw. 7,85%) jährlich auf die jeweilige Inanspruchnahme , worüber Ihnen während der tilgungsfreien Zeit vierteljährliche Abschlußrechnungen zugehen. ... Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablauf der zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, gleichbleibenden Beträgen von DM 19.060,00 (bzw. DM 87.850,00), erstmals zum 30.09.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und Zinsneufestsetzung werden wir Sie dann über die aktuelle Ratenhöhe verständigen." Ferner vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlaufphase , längstens bis zum 30. April 1995" befristeten Gewerbekredit in Höhe von 0,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 11,5%. Als Sicherheit wurde unter anderem die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart. Nachdem die Praxis am 1. Oktober 1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien am 27. Mai/13. Juni 1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10% zu verzinsenden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der Beklagte "bis auf weiteres" in Anspruch nehmen konnte.
In einem Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechend den Erwartungen entwickelt habe, daß kurzfristig mit einem Liquiditätsengpaß zu rechnen sei, und daß sie Verfügungen außerhalb der getroffenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des Kreditengagements machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter dem 11. August 1994 erkundigte sich die Klägerin bei der B.bank N., ob diese zur Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichen Kredit in Höhe von 0,5 Millionen DM bereit sei. Nachdem die B.bank N. dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur Begleichung der Praxismiete für den September 1994 verweigert hatte, teilten die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am 6. September 1994 mit, daß bei einer endgültigen Zahlungsverweigerung der Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste die Lastschrift daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben vom 7. September 1994 die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung der Kreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzusehen. Nachdem sie am 23. September 1994 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000 DM gekündigt hatte, kündigte sie am 26. September 1994 gemäß Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortiger Wirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein.
Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihre Restforderung auf 1.262.310,98 DM. Der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Kündigung der Kredite auf.
Das Landgericht hat der Teilklage in Höhe von 1 Million DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 10.5 der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen habe. Die Vermögenslage des Beklagten habe sich nicht wesentlich verschlechtert. Ihm hätten im Zeitpunkt der Kündigung noch liquide Mittel von mindestens 69.000 DM aus dem Gewerbe- bzw. Betriebsmittelkredit zur Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche des Beklagten gegen die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Honorarabrechnungen für das zweite und dritte Quartal 1994 enthalten. Daß die Kassenärztliche Vereinigung ihre Leistungen üblicherweise erst drei bis vier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der
Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht ent- gegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum 30. September 1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages vom 9./13. Juni 1993 sei nicht zu entnehmen, wann sie dem Beklagten hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfe sich rechtlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Beklagte die Summe der gestundeten Zinsen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte.
Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht gerechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des Beklagten nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, komme dem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgebliche Bedeutung zu. Angesichts der im Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zum Ausdruck kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, daß dieser Gleichstand vor dem 30. April 1995 erreicht werde. Aufgrund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewißheit über die weitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten.
Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte die im Schreiben der Klägerin vom 4. August 1994 zum Ausdruck kommenden Auflagen, soweit sie ihm nach Treu und Glauben abverlangt werden konnten, erfüllt habe.
Schließlich erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien seien bei Abschluß des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Geschäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, daß die Praxis des Beklagten auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Klinik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur Patientenversorgung rentabel arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könne die Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden Ermächtigungen sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Kapazitäten der Praxis des Klägers erwiesen hätten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Million DM, weil sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26. September 1994 wirksam gekündigt hat.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährdet war.

a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein-
geschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, daß im Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten unmittelbar bevorstand.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111). Diese Gefahr bestand am 26. September 1994, weil die flüssigen Zahlungsmittel des Beklagten zur Erfüllung der am 1. Oktober 1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten.
aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als das Berufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 verdienten Honorare des Beklagten in Höhe von 83.439,64 DM nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte Anfang Oktober 1994 noch nicht über sie verfügen konnte. Daß die fehlende Verfügungsmöglichkeit nicht auf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieser praktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert nichts daran, daß die Honorare dem Beklagten Anfang Oktober 1994 nicht zur Verfügung standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht genutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, durch das Schreiben der Klägerin vom
11. August 1994 an die B.bank N. nicht in Zweifel gezogen, sondern be- stätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davon aus, daß die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Patientenzahlen aufgrund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst im Januar 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten seien.
bb) Die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis zum 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht diese Zinsen zu Recht als bis zum 30. September 1994 gestundet angesehen hat. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im Zeitpunkt der nur vier Tage vor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinsen seien erst zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag vom 9./13. Juni 1993 dahin ausgelegt, daß die Zinsen bis zum 30. September 1994 gestundet waren. Dies bedeutet, daß die Fälligkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben war (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293). Zudem ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages für die Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten belastet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine Zeit für die Zahlung dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zu entnehmen war, waren die Zinsen gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der am 30. September 1994 endenden Stundung sofort zu entrichten.

cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen Zahlungsmittel vermindern sich mithin um die von der Kassenärztlichen Vereinigung noch nicht ausgezahlten Honorare in Höhe von 83.439,64 DM und die für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Darlehenszinsen. Da der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige diese Zinsen bereits liquiditätsmindernd berücksichtigt hat, sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel in Höhe von 10.028,58 DM nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu vermindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des Beklagten überstiegen seine flüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 DM. Hinzu kamen noch die am 30. September 1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von 19.060 DM und 87.850 DM.

c) Der im Zeitpunkt der Kündigung am 26. September 1994 unmittelbar bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten gefährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mußte zur sofortigen Einstellung des Praxisbetriebes führen und entzog dem Beklagten mit den Praxiseinnahmen die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg der Patientenzahlen ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte die Auslastung der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im August und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus, um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis
war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens annimmt, ungewiß. Diese Ungewißheit ist nicht auf die Kündigung der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte hätte die Praxis auch ohne Kreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur Bezahlung der laufenden Praxisausgaben, insbesondere der Raummiete und der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des Gewerbekredits "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30. April 1995" zurückzustellen.
3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, daß ein solcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 19; Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 627 Rdn. 7), hat die Klägerin nicht zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. August 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie eine Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und daß die notwendige Liquidität von ihm oder von Dritten einzubringen sei. Ihre Bereitschaft, das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen, galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht berührt.
4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei fortbestehender Konkurrenz der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Geschäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen Anhaltspunktes. Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungszweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezüglichen Risiken zu warnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662). Daß die Klägerin im vorliegenden Fall das Risiko der konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit dem Beklagten übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen einer in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit verzichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 239/01 Verkündet am:
25. Juni 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1

a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.

b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften
die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die beklagte Direktbank, die Wertpapieraufträge online im Internet, telefonisch und per Telefax entgegennimmt, auf Auszahlung des Gewinns aus Börsentermingeschäften in Anspruch.
Die Kläger, ein Jurastudent und eine Unternehmensberaterin, unterschrieben am 13. Juli 1999 eine Unterrichtungsschrift der Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 BörsG und orderten am 1. Oktober 1999 telefonisch bzw. online im "Sekundenhandel" von der S. emittierte Aktienoptions-
scheine. Diese veräußerten sie alsdann am 1. und 4. Oktober 1999 mit einem Gewinn in Höhe von 189.198,43 DM. Die Beklagte stornierte bis zum 5. Oktober 1999 sämtliche Geschäfte und machte geltend, die Emittentin habe die Ausführungsgeschäfte storniert, weil ihr bei der Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen sei. Hierzu sei die Emittentin aufgrund eines Vertrages, den sie mit ihr am 5./17. August 1999 geschlossen habe, berechtigt gewesen. Der Vertrag enthalte in § 8 folgende Regelungen:
"Mistrades (1) Die Parteien sind verpflichtet, Einwendungen gegen einen Geschäftsabschluß innerhalb von 5 Handelstagen zu erheben. Geschäfte sind bei fristgemäßer Einwendung rückabzuwickeln, wenn der Geschäftsabschluß auf einem Irrtum einer Partei oder eines Kunden der D. beruht oder auf einer Fehlfunktion von T. oder auf einer Fehlfunktion eines der an T. angeschlossenen elektronischen Systems der Parteien beruht. Erscheint für beide Parteien bei einem Irrtum über die Preisstellung eine Abwicklung zum historischen Kurs unter Berücksichtigung der zu dem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen gleichermaßen vorteilhaft, so ist diese einer Rückabwicklung vorzuziehen. (2) Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. Bei verspäteten Einwendungen sind die Parteien allerdings verpflichtet , sich um den Ausgleich der Interessen zu bemühen." Die Klage auf Zahlung von 189.198,43 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Wertpapiergeschäfte mit den Klägern zu stornieren. Da es sich um Festpreisgeschäfte handele, könne die Beklagte sich nicht auf § 8 ihres Vertrages mit der Emittentin berufen. Für die An- und Verkäufe seien feste Preise vereinbart worden. Die Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daû sie als Kommissionärin handeln wolle.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wertpapiergeschäfte der Parteien seien Festpreisgeschäfte, d.h. Kaufverträge, ist rechtsfehlerhaft. Die Parteien haben Kommissionsverträge abgeschlossen, so daû die Klageforderung nicht gemäû § 433 Abs. 2 BGB begründet ist.

1. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf , ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff auûer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daû die Beklagte den Klägern in den Wertpapierabrechnungen vereinbarungsgemäû nicht nur den Kurswert der Optionsscheine, sondern zusätzlich Provisionen in Rechnung gestellt hat. Dies spricht deutlich gegen Festpreisgeschäfte, die grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Parteien eines Wertpapiergeschäfts einen festen, bestimmten Preis vereinbaren und die Bank keine zusätzlichen Gebühren für eine Geschäftsbesorgung in Rechnung stellt (vgl. Nr. 23 der AGB der Beklagten, die Nr. 9 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (WM 1995, 362) entspricht; Jütten, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/68). Zudem ist die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission der Regelfall (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (8) AGBWPGeschäfte 1 Rdn. 1). Dies muûten die Kläger, die sich seit über 10 Jahren mit Wertpapieren beschäftigen, wissen. Die Beklagte hat die Kläger auch nicht darüber informiert, daû Kaufverträge zustande kommen. Dazu wäre sie bei Abschluû von Festpreisgeschäften nach Nr. 4.3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997 (BAnz 1997, 6586) verpflichtet gewesen.
3. Auch die Darstellung der Wertpapiergeschäfte in der Werbung der Beklagten rechtfertigt die Annahme von Festpreisgeschäften nicht. In ihrer Werbung garantiert die Beklagte im sogenannten Sekunden- oder Echtzeithandel Ausführungskurse, zu denen Kunden binnen fünf Sekunden , nachdem die Beklagte ihnen den Kurs mitgeteilt hat, Geschäfte abschlieûen können. Diese Garantie soll die Kunden lediglich vor für sie negativen Kursbewegungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts schützen und die mit Kosten verbundene Setzung eines Kurslimits entbehrlich machen. Der Abschluû von Festpreisgeschäften, d.h. Kaufverträgen zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu einem festen Gesamtpreis, ist zu diesem Zweck nicht erforderlich und nicht beabsichtigt. Dies erhellt insbesondere auch aus der in der Werbung der Beklagten hervorgehobenen Tatsache, daû den Kunden eine Verbesserung des Kurses zwischen der Kursansage und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts zugute kommt und die Kursgarantie nur im Falle der Verschlechterung des Kurses greift. Von der Vereinbarung eines festen Preises kann danach keine Rede sein. Die Verträge zwischen den Parteien sind vielmehr, wie im Effektengeschäft üblich (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 10.27; ders., in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 106 f.), Kommissionsverträge.
4. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 aaO).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Ein Garantieversprechen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566; Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, WM 2002, 1120, 1122, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) der Beklagten kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, für den Abschluû von Kaufverträgen zu den von der Emittentin gestellten Kursen einzustehen. Sie hat ihren Kunden - wie dargelegt - durch die Garantie von Ausführungskursen lediglich das Risiko von Kursverschlechterungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts abnehmen wollen. Daû das Ausführungsgeschäft wirksam zustande kommt und daû die Emittentin es nicht wegen Willensmängeln rückgängig machen kann, hat die Beklagte den Klägern nicht garantiert.
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch keinen Anspruch gemäû § 394 Abs. 1 HGB. Die Beklagte hat zwar in Nr. 22 Abs. 8 Satz 1 ihrer AGB die Haftung für die ordnungsgemäûe Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner übernommen. Ihre Haftung setzt aber gemäû § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Ausführungsgeschäft voraus. Daran fehlt es nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten.
Die Beklagte hat behauptet, die Emittentin habe die Wertpapiergeschäfte gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 storniert, weil sie die Kurse aufgrund eines Irrtums erkennbar um ein Vielfaches zu niedrig angegeben habe.
§ 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 ist wirksam. Die Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäû §§ 9-11 AGBG, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die Parteien nicht vorgetragen haben, daû es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie verstöût auch nicht wegen ihrer Auswirkungen auf die Kunden der Beklagten gegen die guten Sitten (vgl. zu den Anforderungen an ein sittenwidriges Verhalten von Vertragsparteien gegenüber Dritten: BGHZ 103, 235, 241; 121, 357, 367; BGH, Urteile vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869 und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 333 ff.).
3. Die Klage ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung des Kommissionsvertrages zwischen den Parteien begründet. Der mit der Klage geltend gemachte Gewinn, ist den Klägern nicht infolge der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten entgangen.

a) Ein Kommissionär hat allerdings die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17) und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen (Krüger, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 384 Rdn. 12). Dazu gehört auch, daû er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschlieût, die den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen. Dem
genügt § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 nicht, weil er eine Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts ermöglicht, ohne eine Schadensersatzpflicht entsprechend § 122 BGB vorzusehen. Den Kunden der Beklagten drohen deshalb erhebliche Vermögensschäden, wenn sie im Daytrading, für das die Kursgarantie der Beklagten im Sekundenhandel insbesondere gilt, Gewinne sofort in neue Geschäfte investieren, dabei verlieren und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als "Mistrade" rückabgewickelt wird. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt aber nicht die Klageforderung, weil die Kläger, wenn in dem Ausführungsgeschäft ein dem § 122 BGB entsprechender Schadensersatzanspruch vereinbart worden wäre, nur den Schaden, der ihnen durch ihr Vertrauen auf die Gültigkeit des Ausführungsgeschäfts entstanden ist, nicht aber den Gewinn aus dem Ausführungsgeschäft, der den Gegenstand der Klage bildet , ersetzt verlangen könnten.
Ob bereits die Vereinbarung des Stornierungsrechts gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999, insbesondere die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen gegen die Pflicht der Beklagten, die Interessen der Kläger zu wahren, verstöût, bedarf keiner Entscheidung. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Ausführungsgeschäft folgt hieraus nicht. Der Sachvortrag der Parteien enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daû der Beklagten bei Erfüllung ihrer Pflicht zur Interessenwahrung der Abschluû des Ausführungsgeschäfts ohne das Stornierungsrecht oder mit einer erheblich kürzeren Stornierungsfrist möglich gewesen wäre.

b) Ein Kommissionär hat seinen Auftraggeber ferner über alle Umstände zu benachrichtigen, die für die Ausführung des Geschäfts wichtig
sind und Anlaû zu Weisungen geben können (Baumbach/Hopt aaO § 384 Rdn. 7; Krüger aaO § 384 Rdn. 16). Ob die Beklagte deshalb im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Kläger in unmiûverständlicher und unübersehbarer Form darauf hinzuweisen, daû das Ausführungsgeschäft das Stornierungsrecht der Emittentin und die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen enthielt, und die Weisung der Kläger einzuholen, ob das Geschäft in dieser Form abgeschlossen werden solle, kann dahinstehen. Eine etwaige Verletzung dieser Pflicht könnte die Klage nur rechtfertigen, wenn die Kläger bei gehöriger Benachrichtigung die Optionsscheine anderweitig ohne das Stornierungsrecht oder mit einer kürzeren , angemessenen Stornierungsfrist, erworben hätten. Dafür enthalten die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt.
4. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe den Gewinn ihrem Girokonto bereits gutgeschrieben und sei zur Stornierung dieser Gutschrift nicht berechtigt gewesen. Da die Kläger keinen Anspruch auf den Gewinn hatten, stand der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und somit ein Stornierungsrecht gemäû § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ihrer AGB zu.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Kläger bestritten haben, daû die Beklagte mit der Emittentin das Recht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 vereinbart hat und daû diese Vereinbarung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Sie haben ferner bestritten, daû der Emittentin bei Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen ist. Hierzu ist, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, Beweis zu erheben. Da der Irrtum der Emittentin nach dem Vortrag der Beklagten insbesondere an der starken Abweichung der angegebenen Kurse von den korrekten Kursen deutlich wird, kommt eine Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daû die Emittentin nicht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 berechtigt war, sind Feststellungen zu dem von der Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Kläger hätten die unrichtige Kursstellung bei Auftragserteilung erkannt und deshalb anders als bei früheren Geschäften, bei denen sie nur bis zu 1.000 ? eingesetzt hätten, ihr gesamtes Guthaben in Höhe von 53.810 ? in den Options- scheinen angelegt. In einem Telefonat vom 4. Oktober 1999 habe die Klägerin zu 2) eingeräumt, den Fehler bei der Kursstellung erkannt zu haben.
Damit sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung schlüssig vorgetragen. Ein interner, einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt zwar nicht zur Anfechtung (BGHZ 139, 177, 180). Es kann aber eine unzulässige Rechtsausübung gemäû § 242 BGB darstellen, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt, obwohl er wuûte
oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog, daû das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruhte, und wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGHZ 139, 177, 184 f.).
Nobbe Siol Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Joeres Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 135/02 Verkündet am:
23. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung
dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne
des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz
unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht greift.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der klagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 erwarben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der A. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. (Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im August 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Abschluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kreditverhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auftretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt hatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag benannte Konto des Beklagten zu 1) aus.
Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen. Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank sowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenommen habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falschangaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9
Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag entgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sittenwidrig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen - nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistellungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung finde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit wirkungslos.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-
digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/ Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).
Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9 VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen beider Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde daher im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.
2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung , nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-
schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).

B.


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin auszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe erklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG als unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im Sinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede stehenden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen des Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder
Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie wisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer regelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vorliegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von der ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darlehens.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner des Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezember 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der von den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt werden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an den Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede enthalten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklärungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten geltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des Kredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkredite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen , weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-
schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906; ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Immobilienkredit : BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288).
Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat, BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 f.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Immobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absicherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher- kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es ihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG, Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine Durchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobilienkredite auszunehmen (Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für sämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende - grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Entscheidung , nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften dienenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG auszunehmen , sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23) getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche Verbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb kein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kreditvertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft gehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen, daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich -tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462 S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditvertrag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig einheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den jeweils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag keine Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern folgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie frei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der Klägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-
mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar- lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grundstücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regelmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.
bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertrages jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin bedient hat.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig geworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren Vertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem sollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH
ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die Klägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe erteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die Klägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsformulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für sie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufvertrages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei eigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei ist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen, auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist danach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin vor.
Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der M. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

III.


Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht- lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.