Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20

ECLI:bverfg
erstmalig veröffentlicht: 03.12.2021, letzte Fassung: 03.12.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Bundesverfassungsgericht

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 
- 2 BvR 1473/20 -
 
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
 
 
 
des Herrn (…),
 
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin (…)-
 
gegen
 
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs 

vom 12. Mai 2020 - RiZ (R) 3/19 -,
 
 
b) das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter
bei dem Oberlandesgericht Stuttgart
vom 21. Mai 2019 - DGH 1/18 -,
 
 
c) das Urteil des Dienstgerichts für Richter
bei dem Landgericht Karlsruhe
vom 4. Dezember 2012 - RDG 6/12 -
 
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
 
die Richterin Hermanns,
 
den Richter Maidowski
 
und die Richterin Langenfeld
 
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. November 2021 einstimmig beschlossen:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
 

G r ü n d e :


Die Verfassungsbeschwerde betrifft den im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter ausgesprochenen Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zu ihrer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung (§ 26 Abs. 2 DRiG).

 
I.


1. Der Beschwerdeführer ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Im April 2010 fand zwischen der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, dem damaligen Vorsitzenden des Senats, dem der Beschwerdeführer angehörte, sowie dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch unter anderem über die Erledigungszahlen und den Verfahrensbestand im Dezernat des Beschwerdeführers statt. Darin erläuterte dieser seine Auffassung über Inhalt und Reichweite der richterlichen Unabhängigkeit, seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen. Nach entsprechender Ankündigung im Oktober 2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 26. Januar 2012 einen Bescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorhielt und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die richterliche Unabhängigkeit die Festlegung von Arbeitszeiten verbiete, der von einem Richter geschuldete Einsatz aber nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen sei. Sie benannte die durchschnittlichen Erledigungszahlen des Beschwerdeführers sowie am Oberlandesgericht insgesamt für die Jahre 2008 bis 2011 und führte aus, dass der Beschwerdeführer das Durchschnittspensum seit Jahren „ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche“ unterschreite. 2011 habe er weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche; ein unbefriedigendes Arbeitspensum dürfe beanstandet werden. Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

2. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bescheids vom 26. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 wies das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 4. Dezember 2012 zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – mit Urteil vom 7. September 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Die Grenze zu einer solchen Beeinträchtigung werde erst überschritten, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich sei; diese Grenze sei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern zu bestimmen. Die Feststellung des Dienstgerichtshofs, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei jedoch nicht rechtsfehlerfrei getroffen worden, da der Dienstgerichtshof den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen hätte nachgehen müssen.

3. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 - nicht zur Entscheidung an.

4. Nach Einholung weiterer Stellungnahmen zu den erhobenen Zahlen wies der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung mit Urteil vom 21. Mai 2019 zurück. Die richterliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers werde durch den Vorhalt und die Ermahnung nicht beeinträchtigt. Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Statistiken und Zählweisen sei der Senat der Auffassung, dass die Angaben in den Bescheiden zuträfen. Der Vorhalt verlange bei zutreffender Auslegung keine bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. Der Senat verkenne nicht, dass aufgrund unterschiedlicher Arbeitsweisen verschiedene Richterkollegen unterschiedliche Erledigungszahlen hätten. Hinzu kämen besondere Konstellationen, in denen für eine gewisse Zeit ein Absinken von Erledigungen auftreten könne. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, von jedem Richter ein Erledigungspensum zu erwarten, welches grundsätzlich im Bereich des Durchschnitts liege. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für sich in Anspruch nehmen, grundsätzlich über viele Jahre hinweg eine auf Dauer erheblich vom Durchschnitt abweichende Erledigungsleistung zu erbringen. Soweit er moniere, der Präsidentin sei bewusst gewesen, dass er nur seine Arbeitsweise ändern könne, indem er Verfahren weniger sorgfältig bearbeite, könne der Senat dem nicht folgen. Der Vorhalt sei so zu verstehen, dass er selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte.

5. Die Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – mit Urteil vom 12. Mai 2020 zurück. Der Dienstgerichtshof habe den Prüfungsantrag nunmehr ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet. Dem Beschwerdeführer werde mit dem angefochtenen Bescheid nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs keine bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt. Diese tatrichterliche Würdigung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorhalt beeinträchtige den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der ergänzenden Feststellungen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeute nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Der Dienstgerichtshof habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dem Beschwerdeführer werde nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr bewältigen lasse. Entgegen der Auffassung der Revision begegne der in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verwendete Begriff der Sachgerechtigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Sachgerechtigkeit sei nicht das Gegenteil der dem Richter vorgegebenen Gesetzesbindung, sondern impliziere, dass der Richter die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung sowie unter Berücksichtigung des einschlägigen materiellen Rechts wahrnehme und sich seine Überzeugung bilden könne, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Dass die Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers am Oberlandesgericht sachgerecht arbeiteten, hebe die Revision selbst hervor. Damit ziehe sie die Überzeugung des Dienstgerichtshofs, dass andere Richter vergleichbarer Positionen das von ihnen tatsächlich erledigte, in dem Vorhalt angegebene Pensum bewältigt haben, ohne auf pflichtwidrige Praktiken zurückzugreifen, nicht in Zweifel. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen habe der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Für ein willkürliches Verhalten der Präsidentin des Oberlandesgerichts bestehe, anders als die Revision meine und unter anderem mit schriftsätzlichen Äußerungen im Berufungsverfahren zu belegen versuche, kein Anhaltspunkt.

6. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Dienstgericht des Bundes mit Beschluss vom 7. Juli 2020 zurück.


II.


Der Beschwerdeführer hat am 18. August 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Entscheidungen der Dienstgerichte verletzten seine richterliche Unabhängigkeit. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe ihn aufgefordert, seine Rechtsanwendung grundlegend zu ändern, um die von ihr verlangten Durchschnittszahlen zu erzielen. Dabei seien ihr die Ursachen für seine unterdurchschnittlichen Erledigungszahlen bekannt gewesen. Eine andere Möglichkeit zur Erzielung höherer Erledigungszahlen habe die Präsidentin unstreitig nie genannt.

Tragender Grund der Entscheidungen sei die Erwägung, die Dienstaufsicht dürfe bei Rückständen und unterdurchschnittlichen Erledigungszahlen nur dann nicht einschreiten, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Diese Erwägung verlasse den Boden des Grundgesetzes. Sie würde zum einen bedeuten, dass Richter eine „Durchschnittssachgerechtigkeit“ in der Rechtsanwendung anderer Richter zum Maßstab ihrer eigenen Rechtsprechung erheben müssten. Zum anderen würde sie bedeuten, dass die Exekutive deren Einhaltung kontrollieren und Abweichungen sanktionieren dürfe. Die vom Bundesgerichtshof bereits früher verwendeten Formulierungen wären verfassungsrechtlich nur haltbar, wenn jeder Richter gemäß seiner eigenen Überzeugung entscheiden könnte, was für ihn in der Rechtsanwendung „sachgerecht“ sei. Der Vorhalt einer „unzureichenden Arbeitsleistung“ sei nur insoweit zulässig, als damit keine Einflussnahme verbunden sei. Das könnte beispielsweise bei einer unzureichenden Arbeitszeit eines Richters oder bei der willkürlichen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Frist möglich sein. Solche Umstände lägen jedoch nicht vor. Soweit die Entscheidungen behaupteten, die Maßnahme der Präsidentin habe keinen Einfluss genommen, handle es sich um Leerformeln, die den allgemeinen Denkgesetzen und dem Vorbringen der Parteien widersprächen.

Der Bundesgerichtshof missachte die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die die Bedeutung der zur Verfügung stehenden Zeit für die Rechtsanwendung und die richterliche Unabhängigkeit hervorgehoben habe. Die angegriffene Entscheidung beschäftige sich an keiner Stelle mit der Frage, welche Bedeutung die jeweilige richterliche Überzeugung im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 GG haben müsse. Ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG), die mit der richterlichen Unabhängigkeit korrespondiere. Die Entscheidung berücksichtige nicht, dass er bei einer überzeugungswidrigen Rechtsanwendung in den Bereich der Rechtsbeugung gelangen würde.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten zudem sein Recht auf rechtliches Gehör. Wesentliche Teile des Sachverhalts sowie seines Vorbringens seien nicht berücksichtigt und seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden.

3. Die Entscheidungen der Dienstgerichte seien im Übrigen willkürlich. Es sei unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar, eine Einflussnahme der Dienstaufsicht auf die Rechtsanwendung eines Richters zu gestatten. Es liege auf der Hand, dass eine überzeugungsgemäße Rechtsanwendung verschiedener Richter unterschiedlich ausfalle und mit deutlich unterschiedlichem Zeitbedarf verbunden sein könne. Dass sich der Bundesgerichtshof damit nicht beschäftige, sei nicht nachvollziehbar. Der Umgang mit Inhalt und Bedeutung der Maßnahme vom 26. Januar 2012 sei angesichts des vorliegenden Sachverhalts nicht erklärbar.
 
III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet.

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 78, 320 <329>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>). Mit dem einfachen Recht hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls insoweit auseinanderzusetzen, als dies für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Aspekte des zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellten Falles erforderlich ist.

2. Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.

a) aa) Art. 97 Abs. 1 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>; 48, 246 <263>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung von Richtern als besondere Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten (vgl. BVerfGE 12, 81 <87>; 15, 298 <302>; 26, 141 <154>; 56, 146 <162>). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 661/16 -, Rn. 14).

Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die damit umschriebene Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; 27, 312 <319>; 148, 69 <89 ff.>). Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; stRspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, juris, Rn. 20 f. m.w.N.). Der Exekutive ist jede vermeidbare Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit untersagt; dazu zählen auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen (vgl. BVerfGE 26, 79 <93 f.>; 55, 372 <389>; 148, 69 <90 f. Rn. 57>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2576/11 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, Rn. 76). Wie jede dienstliche Beurteilung, verstanden als Verfahren und als Akt der Bewertung richterlicher Tätigkeit, hat auch die Formulierung von Maßstäben für die (quantitative) Erledigungsleistung die Unabhängigkeit des Richters umfassend zu respektieren. Derartige Maßnahmen der Gerichtsverwaltung beziehungsweise der zuständigen Normgeber verletzen die richterliche Unabhängigkeit dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinauslaufen, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Eine auch nur mittelbare Einflussnahme hat zu unterbleiben, wenn sie den Richter veranlassen könnte, in Zukunft anders zu entscheiden als ohne diese Kritik (zur dienstlichen Beurteilung vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, Rn. 78; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

bb) Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (vgl. BVerfGE 18, 52 <59>; 19, 17 <31 f.>; 111, 307 <325>), sondern im Gegenteil gestärkt. Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (vgl. Art. 92 GG; BVerfGE 111, 307 <325>); die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395 <402 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 661/16 -, juris, Rn. 17).

b) Unter Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zutreffend wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe lässt sich dem Beschwerdevorbringen eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Der Beschwerdeführer sieht seine sachliche richterliche Unabhängigkeit durch den Vorhalt und die Ermahnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts beeinträchtigt, weil er damit zu einer grundlegenden Änderung seiner Rechtsanwendung aufgefordert werde. Dabei wendet er sich insbesondere gegen die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, wonach das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 2/15 -, juris, Rn. 22). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Prüfung einer vermeintlichen „Sachgerechtigkeit“ verfassungsrechtlich nur haltbar wäre, wenn jeder Richter gemäß seiner eigenen Überzeugung entscheiden könnte, was für ihn in der Rechtsanwendung nach Inhalt, Methode und Arbeitsweise „sachgerecht“ sei. Eine „Durchschnittssachgerechtigkeit“ sei von Art. 97 Abs. 1 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gedeckt.

aa) Dabei setzt sich der Beschwerdeführer bereits nicht hinreichend mit der dem Vorhalt und der Ermahnung zugrundeliegenden einfachrechtlichen Grundlage auseinander. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit dadurch nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Daraus haben die Dienstgerichte in den angegriffenen Entscheidungen den Schluss gezogen, dass auch die Arbeitsleistung eines Richters in quantitativer Hinsicht der Dienstaufsicht nicht von vornherein entzogen sei. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Vergleich von Erledigungszahlen zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu beurteilen sei, es angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 2 DRiG aber keinem Zweifel unterliege, dass etwa ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters grundsätzlich beanstandet werden könne (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24).

Da der Beschwerdeführer die Regelung des § 26 Abs. 2 DRiG verfassungsrechtlich nicht in Zweifel zieht, hätte er sich näher mit ihrem Inhalt auseinandersetzen und darlegen müssen, welcher Anwendungsbereich noch bliebe, wenn, wie er meint, die „Sachgerechtigkeit“ der Erledigung allein durch die subjektive Überzeugung und persönliche Arbeitsweise des einzelnen Richters bestimmt wird. Er führt zwar aus, dass der Vorhalt einer „unzureichenden Arbeitsleistung“ nur insoweit zulässig sei, als damit keine Einflussnahme auf die richterliche Arbeit verbunden sei; dies könnte beispielsweise bei einer unzureichenden Arbeitszeit oder bei der willkürlichen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Frist möglich sein. Diese Ausführungen setzen sich jedoch nicht mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG und der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der Dienstaufsicht auseinander, nicht nur zu „ordnungsgemäßer“, sondern auch zu „unverzögerter“ Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Beschwerdeführer berücksichtigt auch nicht, dass das Abstellen auf ein an Durchschnittswerten orientiertes Verständnis von Sachgerechtigkeit unter Wahrung „großzügiger Toleranzbereiche“ die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise eher schützt als einengt. Die Komplexität der damit aufgeworfenen Fragen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Auffassung im Kern eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2 DRiG zugrunde legt, hätte ihn dazu veranlassen müssen, die aufgeworfenen Fragen eingehend zu erörtern.

bb) Ungeachtet dessen legt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die konkrete Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG in Gestalt der angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dar.

(1) Soweit er geltend macht, er sei von der Präsidentin zur Erzielung bestimmter Durchschnittszahlen aufgefordert worden, zeigt er nicht auf, dass die – anderslautende – Auslegung, die der Bescheid vom 26. Januar 2012 durch die Entscheidungen der Dienstgerichte erfahren hat, unvertretbar sein könnte. So hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Präsidentin eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich vorgenommen werde. Dabei hat er zum einen darauf abgestellt, dass neben der Auflistung der durchschnittlichen Erledigungszahlen in dem Bescheid ausdrücklich von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen werde sowie davon, dass der Beschwerdeführer weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters oder einer Halbtagsrichterin entspreche. Zum anderen hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, dass der nicht näher ausgeführte Verweis auf die „großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche“ gerade ein Hinweis dafür sei, dass dem Beschwerdeführer keine bestimmte, schon gar nicht eine im Durchschnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt werde. Der Vorhalt verlange bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung.

Mit dieser vom Dienstgericht des Bundes revisionsrechtlich nicht beanstandeten tatrichterlichen Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht geltend, die Dienstgerichte hätten eine Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhalts unterlassen und verweist hierzu insbesondere auf die Berufungserwiderung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach „durch die gesetzliche Vorgabe der Personalausstattung und das tatsächliche Fallaufkommen […] der verbindliche Maßstab aufgestellt“ werde, „wie viel der einzelne Richter in seiner jeweiligen Funktion insgesamt zu erledigen“ habe. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass diese Äußerung für sich genommen mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit zu beanstanden sein dürfte, da sie möglicherweise als Befürwortung eines „Erledigungspensums nach Kassenlage“ verstanden werden könnte. Jedoch haben die angegriffenen Entscheidungen diesen Ansatz nicht nur nicht aufgenommen oder gar gebilligt, sondern die Maßgeblichkeit einer objektiven Auslegung des vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorhalts betont. Das Dienstgericht des Bundes hat hierzu ausgeführt, dass es nicht auf die vom Beschwerdeführer in Anknüpfung an die vorzitierte Passage der Berufungserwiderung behauptete Absicht der Präsidentin ankomme, sondern auf den in Rede stehenden objektiven Gehalt des Vorhalts, der dem Beschwerdeführer weder konkrete Vorgaben zu seiner Arbeitsweise gemacht noch ein bestimmtes Pensum abverlangt habe. Diese Auslegung des Vorhalts und nicht das dem Vorhalt vom Beschwerdeführer und möglicherweise von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zugewiesene Verständnis liegt den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Dem tritt die Beschwerdeschrift inhaltlich nicht entgegen.

(2) Auch im Hinblick auf sein Vorbringen, er sei durch den Vorhalt der Präsidentin zu einer grundlegenden Änderung seiner Rechtsanwendung aufgefordert worden, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die hiervon abweichende Würdigung des Vorhalts durch die Dienstgerichte unvertretbar sein könnte. Der Dienstgerichtshof hat ausgeführt, der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Prüfung der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. Dies betreffe nicht die eigentliche Rechtsprechung oder Sorgfalt bei der Bearbeitung der Verfahren, sondern beispielsweise organisatorische Aspekte. Auch das Dienstgericht des Bundes hat festgestellt, dass die in dem Vorhalt enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, gerade nicht bedeute, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder das Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.

Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, die Behauptung, dass die Maßnahme der Präsidentin keinen Einfluss genommen habe, sei eine Leerformel, die den allgemeinen Denkgesetzen und dem Vorbringen der Parteien widerspreche. Dies legt er jedoch ebensowenig nachvollziehbar dar wie seine Auffassung, die angegriffene Maßnahme werde sich auf seine künftige richterliche Arbeit inhaltlich auswirken. Soweit er auf einzelne Umstände hinweist, aus denen sich die von ihm wahrgenommene Absicht der Präsidentin ergebe und die, wie etwa die Besonderheiten in der Wahrnehmung seiner richterlichen Verantwortung, die er in einem Vermerk vom 6. November 2011 niedergelegt habe, seiner Auffassung nach von den Dienstgerichten nicht berücksichtigt worden seien, setzt er sich wiederum nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander. So hat etwa der Dienstgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Präsidentin sei bewusst gewesen, dass er seine Arbeitsweise nur insoweit ändern könne, dass er Verfahren weniger sorgfältig bearbeite oder sich nicht mehr an das Gesetz halten könne, gewürdigt, ist diesem jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers, ihm seien im gesamten dienstrechtlichen Verfahren keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben worden, hat der Dienstgerichtshof zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit anzunehmen sein könnte, da dem Beschwerdeführer dann möglicherweise tatsächlich eine bestimmte Verfahrensweise für einzelne Verfahren vorgegeben werden solle.

Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass er zuletzt vor den Dienstgerichten und auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt vorgetragen hat, er ziehe nicht in Zweifel, dass seine Kolleginnen und Kollegen am Oberlandesgericht ihre Entscheidungen sachgerecht und an das Gesetz gebunden träfen. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Vorhalt an der Erledigungsleistung dieser Kolleginnen und Kollegen orientiert, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu begründen, dass er selbst – anders als seine Kolleginnen und Kollegen – dem Vorhalt nur durch eine Änderung der Rechtsanwendung nachkommen könnte, die von ihm nur unter Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit verlangt werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung des § 26 Abs. 2 DRiG durch die angegriffenen Entscheidungen als Grundlage für die Erwartung einer befriedigenden quantitativen Arbeitsleistung nicht in Frage stellt (zu seiner abweichenden Auslegung siehe oben Rn. 24), ist sein Vortrag in sich unauflöslich widersprüchlich, weil er zugleich annimmt, bei einer Orientierung an dieser Auslegung in seiner eigenen Tätigkeit unter Verletzung des Art. 97 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG in die Nähe der strafbaren Rechtsbeugung zu geraten oder die Grenze hierzu gar zu überschreiten.

Demgegenüber vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 661/16 - nicht zu überzeugen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Verurteilung eines ehemaligen Richters wegen Rechtsbeugung festgestellt, dass die Verwirklichung dieses Straftatbestandes voraussetzt, dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 661/16 -, Rn. 20). Da der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, dass seine Kolleginnen und Kollegen am Oberlandesgericht ihre Entscheidungen an das Gesetz gebunden getroffen haben, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch in diesem Zusammenhang nicht, weshalb er durch den Vorhalt gezwungen werden könnte, seine Entscheidungen unter Missachtung der Bindung an Recht und Gesetz zu treffen oder sich gar einer Rechtsbeugung strafbar zu machen.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung außerdem ausgeführt hat, dass stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu nehmen sei und eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten dem nicht genüge (vgl. BVerfG, a.a.O.), setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht damit auseinander, dass ihm nach der Auslegung des Vorhalts in den angegriffenen Entscheidungen nicht nur eine (gelegentliche) Abweichung von Durchschnittswerten, sondern eine über Jahre anhaltende insgesamt unzureichende Arbeitsleistung vorgehalten wird.

cc) Der Beschwerdeführer zeigt nach alledem eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend substantiiert auf, so dass seine Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Ob der Vorhalt und die Ermahnung auch in der Gestalt, die sie durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gefunden haben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen, muss daher offenbleiben.

3. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Dienstgerichte entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt oder die Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne Stütze im Prozessrecht abgelehnt haben könnten.

4. Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf. Das Beschwerdevorbringen geht insoweit inhaltlich nicht über das Vorbringen zur Beeinträchtigung der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit hinaus. Eine in keiner Weise vertretbare Begründung der angegriffenen Entscheidungen ist damit nicht ansatzweise dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
 
Hermanns
Maidowski
Langenfeld

 

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20

1 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20

Urteils-Kommentar zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20 von Dirk Streifler - Partner

03.12.2021

Bereits das zweite Mal wurde die Beschwerde des Richters Thomas Schulte-Kellinghaus nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass der Richter eine mögliche Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht a

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20 zitiert 15 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 26 Dienstaufsicht


(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 92


Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Referenzen - Urteile

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 9. März 2018 - 2 BvR 174/18

bei uns veröffentlicht am 03.12.2021

Bundesverfassungsgericht   Beschluss vom 09.03.2018 Az.: 2 BvR 174/18   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.   Gründe I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20

bei uns veröffentlicht am 03.12.2021

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - 2 BvR 1473/20 - In dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerde   des Herrn (…), - Bevollmächtigte:Rechtsanwältin (…)- gegen a) das Urteil des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2005 - RiZ (R) 5/04

bei uns veröffentlicht am 05.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5/04 vom 5. Oktober 2005 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, wegen Anfech

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2006 - RiZ (R) 3/05

bei uns veröffentlicht am 22.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/05 Verkündet am: 22. Februar 2006 Brigaldino, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme d

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - RiZ (R) 2/15

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20

bei uns veröffentlicht am 03.12.2021

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - 2 BvR 1473/20 - In dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerde   des Herrn (…), - Bevollmächtigte:Rechtsanwältin (…)- gegen a) das Urteil des Bundesgerich

Referenzen

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Bundesverfassungsgericht

 

Beschluss vom 09.03.2018

Az.: 2 BvR 174/18

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K. und seit 2007 dessen Außenstelle in F. zugewiesen. Am 30. April 2010 fand zwischen der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, dem damaligen Vorsitzenden des Senats des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch unter anderem über die Erledigungszahlen und den Verfahrensbestand im Dezernat des Beschwerdeführers statt, in dem dieser seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte. Nach einer dahingehenden Ankündigung im Oktober 2011 erging sodann unter dem 26. Januar 2012 der Bescheid der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorgehalten und er zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnt wurde. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.

2. Der Beschwerdeführer begehrte erfolglos vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht K. die Feststellung der Unzulässigkeit der Bescheide. Seine gegen das erstinstanzliche Urteil (Az. RDG 6/12) eingelegte Berufung wurde durch den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. mit Urteil vom 17. April 2015 zurückgewiesen (Az. DGH 2/13). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor. Nach den Maßgaben der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG die richterliche Unabhängigkeit unter anderem dann beeinträchtigen, wenn auf den Richter ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werde, was jedoch nur der Fall sei, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufe. Diesen Anforderungen würden die Maßnahmen der Dienstaufsicht im konkreten Fall gerecht. Ein unzulässiger Erledigungsdruck werde nicht ausgeübt.

3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Urteil vom 7. September 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurück (Az. RiZ (R) 2/15). Die dortige Feststellung, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei in einem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Dem Beschwerdeführer sei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs keine - per se unzulässige - Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten worden, sondern dass er deutlich weniger Verfahren als andere Richter erledige, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren habe, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pensum, das andere Richter erledigten, erheblich geringer sei. Ein Abstellen auf derartige tatsächliche Erledigungszahlen könne nur dann ein Anhalt für ein Arbeitspensum sein, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Insofern sei von den Dienstgerichten gerade auch zu ermitteln und festzustellen, ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Den darauf bezogenen tatsächlichen und methodischen Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer Richter hätte der Dienstgerichtshof im Rahmen seiner Prüfbefugnis nachgehen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt habe.

Die Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil blieb ohne Erfolg.

4. Am 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die richterdienstgerichtlichen Urteile eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da der Rechtsweg zu den Fachgerichten jedenfalls materiell erschöpft sei. Auch nach der Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof sei dieser an die ihrerseits verfassungswidrigen Gründe des Bundesgerichtshofs gebunden, so dass der Berufungsinstanz eine verfassungskonforme Entscheidung unmöglich sei. Die Frage des sachgerechten Arbeitens der anderen Richter des Oberlandesgerichts sei überhaupt nicht streitig gewesen und bedürfe keiner Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Überdies sei mit einem neuerlichen Durchlaufen des Instanzenzugs bis hin zum Bundesgerichtshof vor der Pensionierung des Beschwerdeführers zum Ende Februar 2020 kaum mehr zu rechnen. Schließlich komme es auf die Frage der fehlenden formellen Erschöpfung des Rechtswegs nicht an, da die Verfassungsbeschwerde sowohl von allgemeiner Bedeutung sei als auch ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn über die Verfassungsbeschwerde nun nicht in der Sache entschieden werde.

Die Verfassungsbeschwerde sei überdies begründet. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, wonach die Dienstaufsicht berechtigt sei, einem Richter ein in Zahlen gemessenes unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten, verstoße gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Der Hinweis auf die fehlende Einflussnahme durch die Maßnahme der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts auf die konkrete Unabhängigkeit des Beschwerdeführers sei eine bloße Leerformel und widerspreche allgemeinen Denkgesetzen. Die Berücksichtigung von Zahlen bei Maßnahmen der Dienstaufsicht könne schlechthin nicht gebilligt werden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der richterlichen Überzeugungsbildung werde verkannt. Auch sei in mehreren Punkten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wesentliche Teile des Sachverhalts und seines Vorbringens hierzu seien weder vom Dienstgerichtshof noch vom Bundesgerichtshof berücksichtigt worden. Letztlich sei die Revisionsentscheidung willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Sämtliche Grundrechtsverletzungen seien in gleicher Weise schon dem Dienstgerichtshof und dem Dienstgericht vorzuwerfen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Es liegen auch keine Gründe vor, über die vor Erschöpfung des richterdienstgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

a) Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, weil der Bundesgerichtshof die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13). Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg so lange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>).

bb) Diese Möglichkeit wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durch die Bindungswirkung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2017 nicht beseitigt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 6 VwGO). Denn Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne (BVerfGE 8, 222 <224>). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris, Rn. 3). Dass diese Möglichkeit eines Obsiegens im dienstgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestehen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wieso bereits jetzt schon - wie der Beschwerdeführer geltend macht - feststehe, dass der Dienstgerichtshof bei einer neuen Entscheidung nur eine "Sachgerechtigkeit" der von der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts ermittelten Durchschnittszahlen feststellen könne, leuchtet nicht ein. Die Frage einer vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden "Operationalisierbarkeit" der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Zuge der ausstehenden weiteren Ermittlungen ist gerade Teil des Prüfprogramms des wieder zur Entscheidung berufenen Dienstgerichtshofs. Dem vorzugreifen, lässt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gebrachte Respekt vor der fachrichterlichen Entscheidungsfindung nicht zu.

b) Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

aa) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 BVerfGG). Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 <273>; 85, 167 <172>; 108, 370 <386>). Dies ist hier nicht der Fall. Denn im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht durch § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eröffneten Ermessensentscheidung (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>) kann berücksichtigt werden, dass dem Berufungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen aufgegeben sind. Dem Bundesverfassungsgericht liegt mithin noch keine umfassende Aufbereitung des maßgeblichen Streitstoffs vor, die eine in jeglicher Hinsicht fundierte Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen würde.

bb) Dem Beschwerdeführer entsteht kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, indem er zunächst auf den weiteren richterdienstgerichtlichen Rechtsweg verwiesen wird (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 BVerfGG). Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 399 [Okt. 2013]). Dabei kann offen bleiben, ob bei Vorhalt und Ermahnung im Rahmen der Dienstaufsicht überhaupt von einem besonders intensiven Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Denn jedenfalls kann ein solcher durch einen späteren Erfolg seines Rechtsmittels noch beseitigt werden. Der Beschwerdeführer tritt nach seinem eigenen Vorbringen zum 29. Februar 2020 in den Ruhestand, so dass der nun wieder zur Entscheidung berufene Dienstgerichtshof noch hinreichend Zeit hat, rechtzeitigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, juris, Rn. 18). Außerdem ist der auf Feststellung der Unzulässigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme gerichtete Rechtsschutzantrag (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz des Landes Baden-Württemberg [LRiStAG] vom 22. Mai 2000 [GBl S. 504]) nicht in der Weise zeitlich gebunden, dass eine spätere Entscheidung für den Beschwerdeführer völlig sinnlos wäre. Anders als in Fällen gewichtiger, jedoch in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen Rechtsschutz typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden kann, kann der etwaige Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die noch mögliche Unzulässigkeitsfeststellung nachträglich beseitigt werden. Es ist daher dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst weiter den richterdienstgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

2. Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus zur Folge, dass ihr - ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>). Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, juris, Rn. 17). So verhält es sich auch bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

20
a) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Unter diesem Vorbehalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (§ 26 Abs. 2 DRiG). Danach unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N.).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

21
aa) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchti- gung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein , also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K.    .

2

Mit Vermerk vom 12. Oktober 2011 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

Am 26. Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zugestellten Bescheid:

"Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG:

Sehr geehrter Herr S.          ,

die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.

        U-Verfahren

                 

Erledigungen

Offene Verfahren

Überjährige
Verfahren

2008   

ROLG S.

43    

76    

23    

        

OLG gesamt   

74,7         

61,9         

9,5       

2009   

ROLG S.

58    

98    

23    

        

OLG gesamt

71,2         

66,0         

15,7         

2010   

ROLG S.

48    

127     

60    

        

OLG gesamt

71,4         

64,4         

17,7         

2011   

ROLG S.

37    

88    

22    

        

OLG gesamt

74,6         

61,6         

14,3         

Quelle:

Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 - 2010: Erledigungsstatistik des OLG

Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 - 2011: Hades Zivil

Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte.

Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.

Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 - DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.)."

4

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 zurückwies.

5

Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig sind. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen sei mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Dem Richter werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben, und auf ihn auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs und zur Zurückverweisung.

7

I. Der Prüfungsantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat einen Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt.

8

Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässigkeit des Bescheids oder einzelner Formulierungen festzustellen, sondern weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck des Bescheids enthält, ist er zwar unzulässig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weitreichenden Formulierungen führen aber nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, und das Rechtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen davon, dass mit dem zweiten Hilfsantrag auch ein Antrag ohne über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Formulierung gestellt ist.

9

II. Die Zurückweisung der Berufung durch den Dienstgerichtshof hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte der Dienstgerichtshof den Prüfungsantrag nicht für unbegründet erachten dürfen.

10

1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten findet statt, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes (auf Maßnahmen der Dienstaufsicht) als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit) beschränkt. Die weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93).

11

2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das Arbeitspensum eines Richters beziehen.

12

a) Auch die Arbeitsleistung des Richters in quantitativer Hinsicht unterliegt der Dienstaufsicht und ist ihr nicht von vornherein entzogen. Das folgt schon aus § 26 Abs. 2 DRiG. Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

13

Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. Dem Antragsteller wird nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter denjenigen anderer am Oberlandesgericht K.        tätiger Richter zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht K.      tätigen Richter deutlich übersteigt. An diese Auslegung des Tatrichters ist das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).

14

Mit diesem Vorhalt wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings einen besonderen Stellenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den geschuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter, sondern listet daran anschließend Erledigungszahlen, offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Seinem Sinn nach geht er aber darüber hinaus. Er hält dem Antragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenügende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledigungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters/einer Halbtagsrichterin entsprochen habe.

15

Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind.

16

b) Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung beeinträchtigt den Antragsteller grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.

17

aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist allein die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 243 mwN). Der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77, BGHZ 69, 309, 313).

18

Dagegen ist die richterliche Unabhängigkeit nicht schon allein dann beeinträchtigt, wenn der Richter unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu einer Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 244 mwN).

19

bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05,NJW-RR 2007, 281 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.

20

Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 19).

21

cc) Allerdings gibt es eine Grenze, von der an einem Richter mit Rücksicht auf seine von Verfassungs wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Würde der Richter gleichwohl wegen der entstehenden Rückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

22

Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze bestimmt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung eigenständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht - wie der Antragsteller für richtig hält - nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34; Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

23

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welche Arbeitsleistung dem Richter in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumutbar ist. Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, unterscheidet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, als Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f.). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht, jedenfalls nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

24

Diese Grundsätze gelten für Beurteilungen und für ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahmen der Dienstaufsicht gleichermaßen. Auch dienstliche Beurteilungen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04, BGHZ 162, 333, 338). Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 21.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs- und Arbeitsrestezahlen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 34) die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann.

25

In dem so vorgenommenen Vergleich liegt auch nicht deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, weil dem Richter entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt zum Vorwurf gemacht und damit keine Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen würde (so Wittreck, NJW 2012, 3287, 3290). Dass dem Richter mit einem Vergleich mit der Erledigung anderer Richter in der Sache mittelbar nur entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt "vorgeworfen" werden würden, verkennt schon im Ausgangspunkt, dass auch andere Ursachen hinter einer weit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung liegen können. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Rückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse sind. Dem entgegenzuwirken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Die richterliche Unabhängigkeit schützt das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung im Dezernat des Richters führt. Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters.

26

Wenn die Leistung aus Gründen der "strukturellen Langsamkeit" in dem Sinn, dass die Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind und deshalb nicht jeder die Durchschnittsleistung erbringen kann, nicht erbracht werden kann, und dies vorgehalten wird, beeinträchtigt der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit nicht. Für die Frage, ob die Maßnahmen der Dienstaufsicht als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu werten sind, kommt es nicht auf die individuelle Belastbarkeit des Richters an, sondern - wie oben ausgeführt - darauf, ob ihm ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allgemein nicht mehr sachgerecht hätte erledigen lassen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 40). Ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, ist eine Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung des Anfechtungsgrunds im Prüfungsverfahren auf die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.

27

Der Vorhalt unterdurchschnittlicher Erledigungen ist auch nicht notwendig ein Mittel, unzulässige Einzelweisungen zur "strafferen" Verhandlungsführung, zum Verzicht auf Beweisaufnahmen u. a. m. zu vermeiden und dennoch im Ergebnis Einfluss auf die Rechtsprechung des Richters zu nehmen, weil dem betroffenen Richter nur die Möglichkeiten bleiben, schlicht mehr zu arbeiten, um im Ergebnis durchschnittlich produktiv zu sein, und seine wöchentliche Arbeitszeit unzulässig zu steigern, oder unsorgfältig zu arbeiten (so Wittreck NJW 2012, 3287, 3291). Der Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer zeigt, dass eine vergleichbare tatsächliche Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421).

28

c) Die Feststellung des Dienstgerichtshofs, dem Antragsteller werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist aber in einem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen.

29

aa) Der Dienstgerichtshof hat diese Feststellung nicht nur auf die deutlich höheren durchschnittlichen Erledigungszahlen und die deutlich niedrigere durchschnittliche Zahl der offenen bzw. überjährigen Verfahren der anderen Richter am Oberlandesgericht gestützt, sondern auch auf die anderer Richter im selben Senat und auf die eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Überlastungsanzeige vom 31. Oktober 2011 an die Senatskollegen. Damit liegt es auch eher fern, dass das von anderen Richtern zu Leistende hier deshalb niedriger anzusetzen ist, weil in den Senaten, denen der Antragsteller angehört, besondere Zuständigkeiten bestehen, die eine geringere Erledigungszahl bedingen. Solche Spezialzuständigkeiten sind aber auch nicht behauptet. Vielmehr verweist der Antragsteller selbst darauf, dass er weniger als andere Richter erledigt, ohne dass er diesen ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt.

30

Dem Antragsteller wurde dabei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs keineswegs - was auch nicht zulässig wäre - nur eine Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten, sondern dass er deutlich weniger Verfahren als andere Richter erledigt, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren hat, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pensum, das andere Richter erledigen, erheblich geringer ist.

31

Dass der Dienstgerichtshof für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt wird, das sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lässt, auf die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter abgestellt hat, ist für sich allein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass diese Zahlen nur angeben können, was andere Richter tatsächlich erledigen. Eine Zahl über die durchschnittliche Erledigung bildet schon nicht ab, ob die Erledigungszahl mit dem dienstrechtlich geschuldeten Mindesteinsatz oder mit einem überobligationsmäßigen Einsatz erreicht wird. Erst recht lässt sich daraus allein nicht entnehmen, ob die erledigten Verfahren sachgerecht erledigt worden sind. Die tatsächlichen Erledigungszahlen können daher nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht werden. Schon wegen der unterschiedlichen Zuschnitte von Dezernaten und der unterschiedlichen Arbeitsweisen in verschiedenen Spruchkörpern eines Gerichts wird sich daraus kein Punktwert, sondern allenfalls eine ungefähre Größe bestimmen lassen.

32

bb) Zu Unrecht hat sich der Dienstgerichtshof vor allem gehindert gesehen zu überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern des Oberlandesgerichts K.      erledigt wird, zutreffen.

33

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im richterdienstgerichtlichen Verfahren zwar der Frage nicht nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, etwa wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.). Hierüber ist vielmehr gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht zu befinden. Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 Rn. 26; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 36; Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.).

34

Die Zuständigkeit der Dienstgerichte ist dagegen betroffen, wenn zu ermitteln ist, ob der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist daher von den Dienstgerichten zu ermitteln und festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35 ff.). Soweit zur Ermittlung dieses Pensums, das sich von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lässt, unter anderem - wie hier - Durchschnittszahlen der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer Richter herangezogen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38), ist die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte eröffnet. Der Dienstgerichtshof hätte daher den Einwendungen des Antragstellers, diese Zahlen seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln, etwa weil es unterschiedliche Zählweisen bei den verschiedenen Senaten gebe, nachgehen müssen.

35

Dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist die tatsächliche durchschnittliche Erledigungsquote und die Zahl der nicht erledigten bzw. überjährigen Verfahren anderer Richter des Oberlandesgerichts K.      nur ein Gesichtspunkt, den der Dienstgerichtshof zur Bestimmung dessen, was andere Richter sachgerecht erledigen, herangezogen hat. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Ermittlung der Durchschnittszahlen darauf Auswirkungen hat, selbst wenn die angegebenen Durchschnittszahlen eine erheblich höhere Arbeitsleistung anderer Richter als des Antragstellers ausweisen.

36

3. Im weiteren Verfahren wird ggf. zu berücksichtigen sein, dass den in die Berechnung eingeflossenen Zahlen zu Erledigungen und Rückständen gleiche Eingangszahlen zugrunde liegen, dass bei der Ermittlung auf Richter vergleichbarer Position abzustellen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17) und dass Durchschnittszahlen für das, was sich von anderen Richtern sachgerecht erledigen lässt, entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid erweckt, nur ein Anhaltspunkt sein können. Zur Feststellung, was sich von anderen Richtern vergleichbarer Position sachgerecht erledigen lässt, kann der Dienstgerichtshof darüber hinaus ggf. auch auf eigene Erfahrung zurückgreifen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09, juris Rn. 38).

Mayen     

      

Drescher     

      

Menges

      

Koch     

      

Gericke     

      

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.