Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2018 - 3 TaBVGa 1/18

bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 31.01.2018 – 2 BVGa 2/18 – wird zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz reduzierten Antrages wird der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 eine Liste der bei ihr für die Belange des durch die Beteiligten zu 2 und 4 bis 6 gemeinschaftlich geführten Betriebes „O.“ tätigen Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern geführt über den Standort A-Stadt getrennt nach Geschlechtern, jeweils in alphabetischer Reihenfolge, unter Nennung der Familien- und Vornamen, mit Angabe der Geburtsdaten und unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in das Unternehmen, herauszugeben.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 begehrt von der Beteiligten zu 3 die Mitteilung der erforderlichen Arbeitnehmerdaten für den von der Beteiligten zu 3 in A-Stadt betriebenen Standort zu Erstellung einer Wählerliste zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

2

Der Beteiligte zu 1 ist der fünfköpfige Wahlvorstand im „Betrieb der O.“. Bei diesem Betrieb handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmen. Bereits seit 2002 ist ein gemeinsamer Betrieb zwischen der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 4 festgestellt worden. In den Jahren 2012 und 2014 kam noch die Beteiligte zu 5 sowie die Beteiligte zu 6 hinzu.

3

Gegenstand der Beteiligten zu 3 ist „die Vermittlung von Zeitungsaufträgen (Abonnentenwerbung) sowie die Erbringung von Dienstleistungen (Marketing) für Zeitungsverlage“. Sie hat ihren Sitz in C-Stadt und ist an zwei Standorten (C-Stadt und A-Stadt) tätig. Eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 3 hat den Standort in L.. Die Beteiligte zu 3 betreibt vom Standort A-Stadt aus grundsätzlich – mit Ausnahme im Fall von Überkapazitäten – für den „Betrieb O.“ Telefonwerbung sowie Standwerbung und Kundenrückgewinnung. Dabei sind die Beteiligte zu 2 sowie der Standort A-Stadt der Beteiligten zu 3 in einem Gebäude – neben noch anderen Unternehmen – untergebracht.

4

Herr S. ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 2, zu 3, zu 4, zu 5 und zu 6. Herr St. ist Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligten zu 2 sowie der Beteiligten zu 4 und zugleich Prokurist der Beteiligten zu 3. Herr E. ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 3, der Beteiligten zu 5 und der Beteiligten zu 6. Herr B. hat Prokura bei den Beteiligten zu 2 und 3. Frau S. ist bei der Beteiligten zu 2 als Bereichsleiterin Marketing und Vertrieb tätig und zugleich bei der Beteiligten zu 3 als Prokuristin. Zwischen dem Geschäftsführer K. und der Beteiligten zu 3 gibt es einen schriftlichen „Dienstvertrag“. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Geschäftsführern E. und S. sowie den Prokuristen B. und S. einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits sind nicht vorhanden. Diese vier Personen beziehen – soweit ersichtlich – offenbar von der Beteiligten zu 3 keinerlei Gehaltszahlungen.

5

Der Geschäftsführer K. benötigt für den Abschluss von Rechtsgeschäften für die Beteiligte zu 3 eine zweite Unterschrift. Er ist nicht allein vertretungsberechtigt. In der von ihm abgegebenen ergänzenden eidesstattlichen Versicherung vom 21.02.2018 heißt es insoweit wie folgt:

6

„Richtig ist auch, dass ich für die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis, also bei jeglichen Rechtsgeschäften der O. mit Dritten eine zweite Unterschrift benötige. Diese kann durch einen der Prokuristen oder einen der weiteren Geschäftsführer geleistet werden. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Vier-Augen-Prinzip, welches meines Wissen in allen Gesellschaften des M. Konzerns angewendet wird.

7

Ich benötige diese zweite Unterschrift also beispielsweise auch bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

8

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erhalte ich diese zweite Unterschrift in der Regel von Herrn B., oftmals aber auch von Herrn St.. Frau S. hat in der Zeit meiner Tätigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten lediglich einmal eine Zweit-Unterschrift geleistet. Hierbei handelte es sich um eine Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit.

9

Entscheidend für mich in meiner obigen Aussage war, dass ich derjenige bin, der im Rahmen des mir von meiner Gesellschafterin, der L. N. GmbH, vorgegebenen Budgets sämtliche Personalentscheidungen, insbesondere also Einstellungs- und Entlassungsentscheidungen, Personaleinsatzentscheidungen und Abmahnungen inhaltlich alleine verantworte bzw. anordne.

10

Es gibt keinen einzigen Fall, in dem ich eine von mir getroffene Entscheidung nicht durchsetzen konnte, weil ich keine Zweitunterschrift erhalten habe.“

11

Auf ergänzende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer K. erklärt:

12

„Ich unterschreibe alles, auch während eines Urlaubes oder während einer Erkrankung. Die Dinge werden mir dann zugemailt oder zugefaxt. Für den Fall, dass ich tatsächlich einmal an der Unterschriftsleistung verhindert sein sollte, müsste wohl linientreu dann Herr E. unterzeichnen.“

13

Es ist zwischen den Beteiligten zu 1 bis 6 unstreitig, dass ein wechselseitiger Einsatz von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3 einerseits und der Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 andererseits nicht – auch nicht ausnahmsweise – stattfindet. Im Rahmen der Ausgabe von Werbebeilagen bei der Auslieferung der O. ist die Beteiligte zu 3 nicht involviert. Diese Werbeunterlagen werden entweder von der O. selbst in der Werbeabteilung – Abteilung Marketing und Vertrieb der Beteiligten zu 2 – hergestellt oder aber vom Konzern zur Verfügung gestellt. Die von der Beteiligten zu 3 genutzten Werbeunterlagen werden entweder vom Konzern oder – soweit sie das O.-Logo tragen – von der Beteiligten zu 2 über die Abteilung Marketing und Vertrieb zur Verfügung gestellt.

14

In dem o. a. von der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 genutzten Gebäude gibt es eine öffentliche Kantine, in welcher – finanziert von der Beteiligten zu 2 – die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 sowie der Beteiligten zu 4 bis 6 zu vergünstigten Konditionen essen können. Streitig bleibt in diesem Zusammenhang, ob dies auch für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 gilt. Dem Gebäude zugehörig ist ein Parkplatz. Diesbezüglich bleibt wiederum streitig, ob dieser frei zugänglich unter Nutzung einer entsprechend ausgegebenen Parkkarte von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3 genutzt werden kann. Unstreitig ist insoweit lediglich, dass die Beteiligte zu 3 auf vertraglicher Grundlage von der Beteiligten zu 2 vier Parkplätze angemietet hat, die nicht gesondert für die Beteiligte zu 3 gekennzeichnet sind. Im Bereich der Beteiligten zu 3 gibt es keine Damentoiletten, so dass diese im Bereich der Beteiligten zu 2 genutzt wird. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 besitzen hinsichtlich der von der Beteiligten zu 3 genutzten Räumlichkeiten keine Schlüsselgewalt. Umgekehrt ist es ebenso. Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 besitzen keine Schlüsselgewalt hinsichtlich der von der Beteiligten zu 2 genutzten Räumlichkeiten.

15

Die Beteiligten zu 2 und 3 nutzen eine gemeinsame Poststelle. Eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 3 holt die Post für die Beteiligte zu 3 dort ungeöffnet ab. Schließlich gibt eine gemeinsame Telefonliste der Beteiligten zu 2 und 3, in der für die Beteiligte zu 3 nur drei Mitarbeiter aufgeführt sind. Im Jahr 2017 sind die am Standort A-Stadt tätigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 zur Weihnachtsfeier der Beteiligten zu 2 eingeladen worden.

16

Die weiteren Einzelheiten zur gemeinsamen Nutzung der Räumlichkeiten, zur gemeinsamen Nutzung von Sozialeinrichtungen wie beispielsweise Kantine und Parkplatz sowie zur gemeinsamen Nutzung von Betriebsmitteln bezogen auf die Beteiligten zu 2 und 3 sind ebenso streitig geblieben, wie die Frage nach einer einheitlichen Ausübung der Leitungsfunktion bezüglich der Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits.

17

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Beteiligte zu 1 bezogen auf den „Betrieb O.“ derzeit zirka 300 Arbeitnehmer zu vertreten hat und bei der Beteiligten zu 3 zirka 35 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

18

Am 09.01.2018 ist der Personalleiter der Beteiligten zu 2 schriftlich aufgefordert worden, eine umfängliche Information über alle im Betrieb beschäftigten Personen zu erteilen. Daraufhin ist dem Beteiligten zu 1 eine Liste ohne Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 am Standort A-Stadt zugeleitet worden. Mit Schreiben vom 19.01.2018 hat der Beteiligte zu 1 die Benennung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 am Standort A-Stadt eingefordert. Der Personalleiter der Beteiligten zu 2 hat das Begehren unter Hinweis darauf abgelehnt, die Beteiligte zu 3 gehöre nicht zum „Betrieb O.“.

19

Der Beteiligte zu 1 hat am 29.01.2018 in seiner Sitzung den Beschluss gefasst, den Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, die nach seiner Auffassung bestehenden Informationsrechte auch im Hinblick auf die Beteiligte zu 3 gerichtlich durchzusetzen (Blatt 127 d. A.).

20

Mit Beschluss vom 31.01.2018 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß zu Gunsten des Beteiligten zu 1 entschieden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes seien Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der von dem Beteiligten zu 1 vorgenommenen Einbeziehung der am Standort A-Stadt tätigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 in den gemeinsamen „Betrieb O.“ nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des Umstandes der Bejahung eines gemeinsamen Betriebes durch einen Wahlvorstand könne der Arbeitgeber die grundsätzlich gegebene Auskunftspflicht nach § 2 der Wahlordnung nur dann verweigern, wenn im Hinblick auf den vom Wahlvorstand gewählten Betriebsbegriff derart grobe und offensichtliche Fehler ersichtlich seien, dass bereits daraus auf eine Nichtigkeit der im Anschluss stattfindenden Betriebsratswahl zu schließen sei. Allein das Vorliegen von Anfechtungsgründen sei nicht ausreichend. Derart offensichtliche Fehler, die zu einer Nichtigkeit führen könnten, seien hier nicht ersichtlich.

21

Gegen diese am 02.02.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 05.02.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde nebst Begründung der Beteiligten zu 2 bis 6.

22

Sie tragen vor, die erstinstanzliche Entscheidung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahlordnung so auszulegen, dass der auskunftspflichtige Arbeitgeber auch ein solches Unternehmen sein könne, welches lediglich mit dem Arbeitgeber, auf den sich die Betriebsratswahl bezieht, einen gemeinsamen Betrieb bilde, stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des außenstehenden Unternehmens und einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der in diesem Unternehmen angestellten Arbeitnehmer ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar. Unabhängig davon verkenne die Entscheidung, dass nicht einmal dann von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen werden könne, wenn man ausschließlich den Vortrag des Beteiligten zu 1 zu Grunde lege. Bereits danach sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass eine gemeinsame Zweckverfolgung nicht gegeben sei. Die Beteiligte zu 3 verfolge unabhängig von den übrigen Beteiligten mit der vertraglich eingegangenen Verpflichtung der Telefonwerbung, der Standwerbung sowie der telefonischen Kundenrückgewinnung einen eigenständigen Betriebszweck. Die Erfüllung dieses Betriebszwecks erfolge ausschließlich durch die Beteiligte zu 3, und zwar unabhängig von den übrigen Beteiligten. Im Gegensatz zu den Annahmen in der erstinstanzlichen Entscheidung finde sehr wohl eine räumliche Abgrenzung zwischen der Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 2 statt. Die Beteiligte zu 3 sei auf einem separaten Flur auf der zweiten Etage untergebracht. Für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 und 3 seien unterschiedliche Zugangskarten vorhanden. Außerdem finde keine personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe statt. Ein wechselseitiger Einsatz – insoweit unstreitig – der Mitarbeiter der Beteiligten auf Arbeitnehmerseite finde nicht statt. Durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen sei belegt, dass die Personalverantwortlichkeit und der gesamte Arbeitseinsatz sämtlicher Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 ausschließlich durch den Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 bzw. durch die ihm unterstellten Mitarbeiter bei der Beteiligten zu 3 erfolge. Es werde niemand behaupten wollen, dass die weiteren Geschäftsführer den Arbeitseinsatz, die Entlohnung oder die Vertragsgestaltung von Telefon- und Standwerbung bestimmen oder beeinflussen würden. Auch die Prokuristen S., St. und B. würden keinen Einfluss nehmen. Eine gemeinsame Nutzung von Sozialeinrichtungen finde ebenfalls nicht statt. Es sei mithin kein konkreter Vortrag des Beteiligten zu 1 vorhanden, aus dem auf einen gemeinsamen Betrieb zwischen den Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits geschlossen werden könne. Es sei zwar richtig, dass die Post für alle im Hauptgebäude angesiedelten Unternehmen in der Poststelle der Beteiligten zu 2 abgegeben werde. Sie werde dort ungeöffnet in die Postfächer der im Haus angesiedelten Unternehmen gelegt und dort von den entsprechenden Mitarbeitern abgeholt. Eine Vorsortierung oder Sichtung der Post durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 finde nicht statt. Auch sei es unwahr, dass die Beteiligte zu 3 Fahrzeuge der Beteiligten zu 2 nutze. Die Beteiligte zu 3 nutze in A-Stadt drei Fahrzeuge, die sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geleast habe. Ein Transporter werde von ihr nicht genutzt. Das gesamte operative Geschäft werde ausnahmslos allein durch den Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 gemeinsam mit seinen Mitarbeitern bewerkstelligt. Die weiteren Geschäftsführer sowie Prokuristen würden keinerlei Aufgaben wahrnehmen. Sie seien quasi lediglich für den Notfall da, damit im Falle eines Ausfalls des Geschäftsführers K. eine nahtlose Geschäftsfortführung der Beteiligten zu 3 gewährleistet sei.

23

Die Beteiligten zu 2 bis 6 beantragen,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 31.01.2018 – 2 BVGa 2/18 – aufzuheben und den – in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2018 abgeänderten – Antrag zurückzuweisen.

25

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

26

die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 zurückzuweisen.

27

Der Beteiligte zu 1 trägt vor, dass von einem selbstständigen Betriebszweck im Hinblick auf die Beteiligte zu 3 nicht ausgegangen werden könne. Am Standort A-Stadt erbringe die Beteiligte zu 3 ausschließlich Leistungen für den „Betrieb O.“. Die Beteiligte zu 3 werde für konzernexterne Unternehmen – insoweit unstreitig – überhaupt nicht tätig. Die gesamten Arbeitsabläufe und Organisationsabläufe seien – nicht zuletzt über das gemeinsame Leitungspersonal – derart eng miteinander verzahnt, dass nicht nur die Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6, sondern auch die Beteiligte zu 3 einem gemeinsamen Betriebszweck dienten, nämlich Herstellung und Vertrieb der O.. Die diesbezüglich von den Beteiligten zu 2 bis 6 vertretene Rechtsauffassung (Erledigung von Teilbereichen aus dem Gebiet der Kundenwerbung insgesamt) würde zu einer Atomisierung des Begriffs des Betriebszwecks führen, was mit den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vereinbar sei. Es sei offenkundig, dass auch die Beteiligte zu 3 einer einheitlichen Leitungsebene unterliege. Der Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 könne eben rechtsgeschäftlich gerade nicht selbstständig agieren. Die vorhandenen Sozialeinrichtungen bzw. Vergünstigungen am Standort A-Stadt würden auch von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3 genutzt. Durch die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 erfolge eine freie Nutzung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkplätze am Standort in A-Stadt unter Verwendung durch die Beteiligte zu 2 zur Verfügung gestellter Parkkarten. Auch sei es den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3 möglich, zu den vergünstigten Konditionen in der Kantine zu Mittag zu essen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

29

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gleichwohl ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 nicht begründet, wobei an der Beteiligtenfähigkeit der Beteiligten zu 1 bis 6 keine rechtlichen Zweifel bestehen. Auch ist das Verfahren durch den Beteiligten zu 1 auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses vom 29.01.2018 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Zudem ist der von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Antrag begründet. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass zu Gunsten des Beteiligten zu 1 sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund besteht.

1.

30

Die Beteiligte zu 3 ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 eine Liste der bei ihr über den Standort in A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer und den dazugehörigen Informationen im austenorierten Umfang herauszugeben.

31

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO hat der Arbeitgeber alle zur Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Durchführung der beabsichtigten Betriebsratswahl erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist die Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl von zentraler Bedeutung. Denn nur dort eingetragene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben. Die Wählerliste muss bei Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. Der Wahlvorstand hat sie deshalb unverzüglich aufzustellen. Der vorstehende Anspruch des Wahlvorstandes ist auch dann gegeben, wenn möglicherweise Fehler hinsichtlich des eingeleiteten Wahlverfahrens bestehen, die die Anfechtbarkeit der späteren Betriebsratswahl begründen könnten. Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der erforderlichen Informationen gemäß § 2 Abs. 2 WO verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die Herausgabe der geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte (BAG vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – juris Rn. 31 ff; einschränkend LAG Nürnberg vom 08.02.2011 – 6 TaBVGa 17/10 – juris Rn. 51, wonach schwerwiegende Mängel ausreichen, die mit Sicherheit oder zumindest größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen). Diesbezüglich schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Bezugnahme auf die entsprechende Begründung an (BAG vom 27.07.2011, a. a. O.) Danach besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Informationserteilung lediglich dann nicht, wenn eine nichtige Betriebsratswahl betrieben wird. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren den Arbeitgeber als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich werden ihm im Zusammenhang mit der Wahl Pflichten auferlegt.

32

Ferner hat er nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz die Kosten der Wahl zu tragen. Hieraus ergibt sich sein Recht, im Falle der voraussichtlichen Nichtigkeit auch bereits gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO das Information- und Herausgabebegehren des Wahlvorstandes abzulehnen. Damit sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers hinreichend gewahrt. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt hingegen nicht. Würde schon im Fall der voraussichtlichen sicheren Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Anspruch zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig ein Betriebsrat zu Stande kommt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Damit würde ein betriebsratsloser Zustand aufrechterhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 29 bis Rn. 33).

33

Von einer Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann dabei nur in besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden und setzt voraus, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 39). Die vorgenannten Vorgaben sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 bis 6 – auch im Hinblick auf die Frage der Verkennung des Betriebsbegriffes anwendbar (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 40). Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Der Ausnahmefall einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl ist bei einer Wahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wird, grundsätzlich nicht anzunehmen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 42).

34

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist es der Kammer unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes nicht möglich, eine derart grobe und offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffes festzustellen, die auf eine offenkundige und auf den ersten Blick ersichtliche Nichtigkeit der darauf folgend durchzuführenden Betriebsratswahl schließen lässt. Auch nach dem weiteren Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie auf der Grundlage der Anhörung der Beteiligten am 21.02.2018 folgt das erkennende Gericht im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, wobei unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ergänzend auf folgende rechtliche Gesichtspunkte einzugehen ist.

a)

35

Soweit die Beteiligten zu 2 bis 6 im Hinblick auf die Belange der Beteiligten zu 3 unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken die Rechtsauffassung vertreten, § 2 der Wahlordnung stelle keine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 3 sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigen zu können, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die Beteiligten zu 2 bis 6 verkennen, dass § 2 WO hier nicht isoliert betrachtet werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen, in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein Betriebsrat gewählt wird.

36

Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil diese durch die Aufnahme in die Wählerliste ja gerade ihr aktives und passives Wahlrecht erreichen. Im Übrigen unterliegen auch die Mitglieder des Wahlvorstandes der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der erlangten Kenntnisse über personenbezogene Daten der Arbeitnehmer. Zudem steht dem Recht der Beteiligten zu 3 am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die gesetzgeberische Intension des Betriebsverfassungsgesetzes gegenüber, einen betriebsratslosen Zustand möglichst zu vermeiden. Die vorgenannten Rechtsgüter sind in einem ausgewogenen Verhältnis gegeneinander abzuwägen. Danach hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchgeführt wird. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren ihn als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich werden ihm im Zusammenhang mit der Wahl weitere Pflichten auferlegt wie z. B. die Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz WO. Ferner hat er nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz die Kosten der Wahl zu tragen. Schon daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb verlangen kann, eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchzuführen. Dagegen reicht die voraussichtliche Anfechtbarkeit – wie bereits oben ausgeführt – der Wahl nicht aus, um den Arbeitgeber von seiner Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen Informationen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO zu entbinden. Würde schon im Fall der voraussichtlichen Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Anspruch auf Verweigerung der notwendigen Informationen nach § 2 Abs. 2 WO zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig für alle Unternehmen des gemeinsamen Betriebes ein Betriebsrat gewählt wird. Dies würde für die Beteiligte zu 3 einen betriebsratslosen Zustand bedeuten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten kann (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 33).

37

Nach alledem sind verfassungsrechtliche Bedenken vorliegend nicht ersichtlich.

b)

38

Soweit die Beteiligten zu 2 bis 6 vortragen, nach Vornahme der notwendigen Wahrscheinlichkeits- und Plausibilitätsprüfung sei bereits bei ausschließlicher Berücksichtigung des Vortrages des Beteiligten zu 1 der rechtliche Schluss zu ziehen, dass bezogen auf die Beteiligte zu 3 von einem gemeinsamen Betrieb offensichtlich nicht ausgegangen werden könne, so vermag die Kammer auch diese Argumentation nicht zu folgen.

39

Gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz wird ein gemeinsamer Betrieb u. a. vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen – ausdrücklich oder konkludent – zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Davon wiederum ist dann auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zur Einreichung arbeitstechnischer Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Ein gewichtiges Indiz für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten von der selben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird ist der Umstand, ob ein übergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG vom 23.11.2016 – 7 ABR 3/15 – juris Rn. 33). Andererseits kann allein aus dem fehlenden Umstand eines betriebsübergreifenden Personaleinsatzes nicht automatisch das Merkmal eines zentralen Leitapparats verneint werden (BAG vom 23.11.2016, a. a. O., Rn. 46). Für einen einheitlichen Betrieb ist es dem hingegen - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 bis 6 - nicht erforderlich, dass nur ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die Vermutung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz bereits nach dem eindeutigen Wortlaut von arbeitstechnischen Zwecken in der Mehrzahl spricht (Fitting u. a. Betriebsverfassungsgesetz 28. Auflage Rn. 91 zu § 1 Betriebsverfassungsgesetz).

40

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände sind Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich.

c)

41

Soweit die Beteiligten zu 2 bis 6 vortragen, der Geschäftsführer K. sei allein für alle sozialen und personellen Angelegenheiten selbst verantwortlich zuständig und treffe diesbezüglich notwendige Entscheidungen allein, so dass von einem einheitlichen Leitungsapparat offensichtlich nicht gesprochen werden könne, so ist diese Auffassung bereits nach dem unstreitigen Sach- und Streitstand nicht haltbar.

42

Denn der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3 K. kann bereits nach seiner eigenen ergänzenden eidesstattlichen Versicherung selbstständig gerade keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die Beteiligte zu 3 abgeben. Dieser Umstand trifft auch auf den Ausspruch von Kündigungen bzw. den Abschluss von Arbeitsverträgen zu. Um rechtsgeschäftlich agieren zu können benötigt er die Unterschrift eines weiteren Geschäftsführers der Beteiligten zu 3 oder aber eines Prokuristen der Beteiligten zu 3. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Personen, die sich in leitenden und verantwortlichen Positionen bei den Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 oder/und bei der Gesellschafterin der Beteiligten zu 3 befinden. Diese stehen nach dem Vortrag der Beteiligten offenbar auch nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zur Beteiligten zu 3 und werden von der Beteiligten zu 3 auch nicht vergütet. Vielmehr werden diese Personen offensichtlich für die Beteiligte zu 3 unentgeltlich zur Verrichtung dortiger Geschäftsführer- bzw. Prokuristentätigkeiten zur Verfügung gestellt. Der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten zu 2 bis 6, die angesprochen Personen hätten – mit Ausnahme der Budgetüberwachung – keinerlei Einfluss auf die personellen und sozialen Entscheidungen bei der Beteiligten zu 2, ist für die Kammer bereits auf der Grundlage des weiteren unstreitigen Sachvortrages rechtlich nicht belastbar. So heißt es in der Anpassung vom 31.10.2016 des auf den 29.08.2016 datierenden Dienstvertrages des Geschäftsführers K. in § 1 Punkt 1 Abs. 5 Satz 3 ausdrücklich wie folgt:

43

„Die bestellten Geschäftsführer vertreten sich bei Abwesenheit gegenseitig.“

44

Auch trägt der Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 selbst vor, die Arbeitsverträge selbst nicht zu formulieren, sondern diese würden nach der von ihm vorgenommenen Mitteilung der Eckdaten von der „Personalabteilung der L. N.“ gefertigt werden und zur Erst- und Zweitunterschrift zurückgesendet werden. Die Beteiligte zu 3 bedient sich mithin zur Verwaltung des eigenen Personals offenbar einer bei der Gesellschafterin für die Konzerntöchter vorgehaltenen Personalabteilung. Soweit die notwendige zweite Unterschrift hinsichtlich einer bei der Beteiligten zu 3 vorzunehmenden Einstellung durch den Prokuristen B. erfolgt, so kann lediglich von einer Budgetüberwachung nicht ausgegangen werden. Denn Herr B. hat Frage nach einer Einsichtnahme in gegebenenfalls vorhandene Bewerbungsunterlagen bejaht und insoweit ausdrücklich erklärt:

45

„Ich will doch wissen, wer das ist.“

46

In diesem Zusammenhang ist nach den Angaben von Herrn B. unstreitig, dass er „Personalleiter der L. N. und der O. sowie der Tochterunternehmen“ ist.

47

Schließlich stellt auch der Geschäftsführer K. der Beteiligten zu 3 jedenfalls die Vertretung durch einen weiteren Geschäftsführer im Fall einer unabwendbaren Verhinderung nicht in Frage. Angesichts dieser Feststellungen reicht der Vortrag der Beteiligten zu 2 bis 6, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3 K. entscheide im operativen Geschäft alleine, nicht ansatzweise aus, um das Merkmal des einheitlichen Leitungsapparats vorliegend als offensichtlich nicht gegeben einzustufen. Im Gegenteil ergibt sich das Bild, dass die in jeweils leitenden Positionen bei den Beteiligten zu 2 sowie 4 bis 6 und/oder bei der Gesellschafterin der Beteiligten zu 3 tätigen weiteren Geschäftsführer und Prokuristen der Beteiligten zu 3 jeder Zeit auf Grund ihrer Doppelfunktion in der Lage sind, unmittelbar und entscheidend Einfluss auf jegliche Geschäftsabläufe und Geschäftshandlungen der Beteiligten zu 3 Einfluss zu nehmen. Dieses Bild wiederum wird abgerundet durch § 2 Ziffer 9 der Anlage 1 zum Dienstvertrag des Geschäftsführers K. der Beteiligten zu 3, der wie folgt lautet:

48

„Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, die anderen Geschäftsführer (wenn vorhanden) und die Gesellschafter jederzeit unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge, Kenntnisse und Erfahrungen zu informieren, welche die Gesellschaft betreffen oder für sie bedeutsam sind.“

49

Ergänzt wird die vorstehende vertragliche Regelung durch § 1 Punkt 1 Ziffer 5 Satz 2 der bereits erwähnten Anpassung vom 31.10.2016 des Dienstvertrages, in der es heißt:

50

„Die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern bleibt den Gesellschaftern vorbehalten.“

51

Zwar ist zu Gunsten der Beteiligten zu 3 zu berücksichtigen, dass das Kriterium des fehlenden übergreifenden Personaleinsatzes ein gewichtiges Indiz gegen einen einheitlichen Lenkungsapparat darstellt. Andererseits stellen die beschriebenen engen Verzahnungen und Verflechtungen auf der Leitungsebene ebenfalls ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparats dar.

52

Im Ergebnis kann jedenfalls die von dem Beteiligten zu 1 vorgenommene Annahme der Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates nicht als offensichtlich und ins Auge springende Fehlentscheidung im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes gewertet werden.

53

Auch die weiteren gegebenenfalls bei der Frage nach der Führung eines gemeinsamen Betriebes zu berücksichtigenden Kriterien rechtfertigen vorliegend kein anderes Ergebnis. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1 bei der Bejahung der Führung eines gemeinsamen Betriebes auch im Hinblick auf die Beteiligte zu 3 von einer groben und ins Auge springenden Fehleinschätzung im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes ausgegangen ist.

54

Zur Frage der arbeitstechnischen Zweckverfolgung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht die Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks erforderlich ist, sondern dass ein Betrieb von mehreren Unternehmen zur Erreichung mehrerer arbeitstechnischer Zwecke geführt werden kann.

55

Der weitgehend streitige Vortrag im Hinblick auf eine gemeinsame räumliche Unterbringung sowie hinsichtlich einer gemeinsamen Nutzung von Sozialeinrichtungen ist im Ergebnis offen geblieben. Folge dieses „Offenbleibens“ der Richtigkeit der Annahme des Wahlvorstandes über das Bestehen des gemeinsamen Betriebes ist grundsätzlich, dass die streitgegenständliche Forderung des Wahlvorstandes hinzunehmen und zu erfüllen ist. Die dargestellte gesetzliche Systematik kann auch nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass in Konstellationen wie der Vorliegenden, in der die Entscheidungen des Wahlvorstandes hinsichtlich des Wahlbereichs lediglich als Vorfrage zu prüfen sind, dem Wahlvorstand die materielle Darlegungslast für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes auferlegt würde. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, dem Auskunftsverlangen mit glaubhaft gemachtem Sachvortrag in einer Weise entgegenzutreten, die auch für eine Berichtigung oder Aufhebung von Entscheidungen des Wahlvorstandes ausreichen würde, verbleibt es bei der vorläufigen Entscheidung des Wahlvorstandes. Besteht diese in einem Auskunftsverlangen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (zutreffend LAG Nürnberg vom 08.02.2011 – 6 TaBVGa 17/10 – juris Rn. 54).

2.

56

Am Vorliegen des Verfügungsgrundes besteht angesichts dessen, dass die Betriebsratswahl unverzüglich durchzuführen ist, kein Zweifel. Der Wahlvorstand benötigt die geforderten Unterlagen, um die Betriebsratswahl einleiten und durchführen zu können.

3.

57

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2018 - 3 TaBVGa 1/18

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2018 - 3 TaBVGa 1/18

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2018 - 3 TaBVGa 1/18 zitiert 2 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Feb. 2018 - 3 TaBVGa 1/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Nov. 2016 - 7 ABR 3/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2014 - 10 TaBV 933/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10

bei uns veröffentlicht am 27.07.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 16 TaBV 57/10 - aufgehoben.

Referenzen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 16 TaBV 57/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Jahr 2010 eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen und dem Wahlvorstand zu untersagen ist, die Wahl erneut einzuleiten.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Gebäudereinigungsarbeiten und sonstige Dienstleistungen für gewerbliche Kunden ausführt. Sie beschäftigt ca. 827 Arbeitnehmer in etwa 350 Objekten. Im Jahr 2008 wurde bei ihr ein dreizehnköpfiger Betriebsrat gewählt. Eines der Betriebsratsmitglieder war der Leiter der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin M. Das frühere Betriebsratsmitglied S ist der Schwiegervater des Geschäftsführers der Arbeitgeberin.

3

In der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 sollten die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Die Betriebsratsvorsitzende V lud mit Schreiben vom 26. März 2010 zu einer Betriebsratssitzung am 30. März 2010, 9:00 Uhr, in das DGB-Haus in D, W-Saal, ein. Ersatzmitglieder wurden nicht geladen. In der Tagesordnung waren ua. die Themen genannt:

        

„5.     

Aufnahme von der BR-Sitzung am 29.01.2010 (Handy) - Ausschluss von der Sitzung am 30.03.2010 von Herrn M und Herrn S mit Beschlussfassung

        

…       

        
        

9.    

Wahl mit anschließendem Beschluss eines Wahlvorstandes für die kommende BR-Neuwahl“

4

Am 30. März 2010 erschienen alle 13 Mitglieder zu der Betriebsratssitzung. Auch die Gewerkschaftssekretärin der IG Bauen-Agrar-Umwelt B war anwesend. Als über den Tagesordnungspunkt 5 beraten werden sollte, verlangte die Vorsitzende, dass die Betriebsratsmitglieder M und S den Sitzungssaal verlassen sollten. Beide kamen dem nicht nach. Es folgte ein Streitgespräch. Die Vorsitzende sowie die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U verließen den W-Saal, um in einem anderen Raum über den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S zu beraten. Zuvor hatte die Vorsitzende die Betriebsratsmitglieder F, K, R, H und Z aufgefordert, den Betriebsratsmitgliedern zu folgen, die den Saal verließen. Die fünf aufgeforderten Betriebsratsmitglieder hatten das abgelehnt. Nach den Angaben des Wahlvorstands wurde in dem anderen Sitzungssaal beschlossen, die Betriebsratsmitglieder M und S von der Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 auszuschließen.

5

Die Vorsitzende und die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U kehrten danach in den W-Saal zurück und teilten den übrigen Betriebsratsmitgliedern mit, die Betriebsratsmitglieder M und S seien mit sechs Jastimmen und fünf Enthaltungen von der Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 ausgeschlossen worden. Dieser Beschluss ist in Nr. 3 eines handschriftlichen Protokolls festgehalten, das von der Vorsitzenden und der Schriftführerin O unterzeichnet wurde. Die Vorsitzende forderte die Betriebsratsmitglieder M und S auf, nun den W-Saal zu verlassen, damit die Betriebsratssitzung fortgeführt werden könne. Die beiden Betriebsratsmitglieder lehnten das ab. Die Vorsitzende sowie die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U verließen daraufhin erneut den W-Saal, um die Sitzung in einem anderen Raum fortzusetzen. Zuvor hatten sie die Betriebsratsmitglieder F, K, R, H und Z erneut erfolglos aufgefordert, sie zu begleiten. Die Sitzung wurde von der Vorsitzenden sowie den Betriebsratsmitgliedern A, E, I, O und U in dem anderen Sitzungssaal fortgeführt. Auch auf diesen Teil der Betriebsratssitzung geht das handschriftliche Protokoll der Vorsitzenden und der Schriftführerin ein. Die Niederschrift behandelt die Bestellung eines Wahlvorstands nicht. Über die Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 wurde ein weiteres Protokoll verfasst, das von den Betriebsratsmitgliedern M und Z unterschrieben wurde.

6

Mit Schreiben vom 30. März 2010 verlangte der Wahlvorstand von der Arbeitgeberin die erforderlichen Auskünfte, um eine Wählerliste zu erstellen. Die Arbeitgeberin weigerte sich mit der Begründung, ein Wahlvorstand sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden. Unter dem 1. April 2010 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, mit dem die Betriebsratswahl für alle Arbeitnehmer der von der Arbeitgeberin betreuten Objekte eingeleitet wurde.

7

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 12. April 2010 eingeleiteten Beschlussverfahren verlangt, die eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, weil der Wahlvorstand nicht wirksam errichtet sei. Der Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S aus dem Betriebsrat sei unwirksam. Als die Vorsitzende und die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O und U den W-Saal zum zweiten Mal verlassen hätten, sei zuvor nicht mitgeteilt worden, in welchem Raum die Sitzung fortgesetzt und dass dort über die Bestellung eines Wahlvorstands abgestimmt werden solle. Die Betriebsratsmitglieder F, K, M, R, H, S und Z hätten gegen einen Wahlvorstand in der jetzigen Besetzung gestimmt, wenn die Betriebsratssitzung am 30. März 2010 mit den Betriebsratsmitgliedern M und S im W-Saal fortgesetzt worden wäre. Die Wahl sei auch deshalb abzubrechen, weil das Unternehmen der Arbeitgeberin aufgrund einer Umstrukturierung vom 28. Oktober 2009 in zehn einzelne Betriebe aufgespalten worden sei.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

       

dem Wahlvorstand aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats abzubrechen und nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten.

9

Der Wahlvorstand hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat behauptet, er sei in der Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 bestellt worden, nachdem die sechs Betriebsratsmitglieder zum zweiten Mal den W-Saal verlassen hätten. Der Wahlvorstand bestehe aus der Betriebsratsvorsitzenden V sowie den Betriebsratsmitgliedern A, E, I und O. Das Betriebsratsmitglied S habe die Sitzung vom 30. März 2010 von Beginn an gestört. Herr S habe unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit der Betriebsratsvorsitzenden bezweifelt, dass sie aufgrund ihres Tablettenkonsums in der Lage sei, die Tragweite ihres Handelns zu erkennen. Dem hätten sich die anderen, dem Arbeitgeber nahestehenden Betriebsratsmitglieder und vor allem das Betriebsratsmitglied M angeschlossen. Sie hätten die Betriebsratsvorsitzende immer wieder unterbrochen. Die Betriebsratssitzung vom 30. März 2010 habe wegen der Störungen in einen anderen Saal verlegt werden müssen, um die Sitzung ohne die Betriebsratsmitglieder M und S fortzusetzen. Da die Betriebsratsmitglieder F, K, R, H und Z dem nicht nachgekommen seien, habe ihr Verhalten als Stimmenthaltung gewertet werden müssen. Die Fortführung einer Betriebsratswahl dürfe nur dann untersagt werden, wenn die Wahl nichtig und nicht nur anfechtbar sei. Die durchzuführende Wahl sei weder nichtig noch „sicher anfechtbar“.

10

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Wahlvorstands zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verlangt der Wahlvorstand weiter die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin.

11

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Für eine abschließende Entscheidung fehlen erforderliche Tatsachenfeststellungen. Die Sache ist deshalb zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

12

I. Neben der Arbeitgeberin ist nur der Wahlvorstand am Verfahren beteiligt. Die Wahlvorstandsmitglieder sind keine Beteiligten.

13

1. Der Wahlvorstand ist selbst dann am Verfahren beteiligt, wenn seine Bestellung nichtig ist, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat.

14

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (für die st. Rspr. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 10).

15

b) Der Wahlvorstand ist danach am Verfahren beteiligt. Die von der Arbeitgeberin erstrebte Entscheidung betrifft unmittelbar seine Existenz und seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte.

16

2. Die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder sind keine Beteiligten des Verfahrens. Es geht nicht um die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder, sondern um die Existenz und die Rechte des Gremiums.

17

II. Die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Ob er begründet ist, lässt sich erst beurteilen, wenn weitere Tatsachenfeststellungen getroffen sind.

18

1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

19

a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist das Begehren der Arbeitgeberin als einheitlicher Unterlassungsantrag zu verstehen. Er ist darauf gerichtet, dem Wahlvorstand jede weitere Handlung zu untersagen, die auf die Durchführung der Wahl gerichtet ist. Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

20

b) Die Arbeitgeberin ist antragsbefugt. Sie kann sich mit einem Unterlassungsantrag dagegen wenden, dass der nach ihrer Auffassung nicht wirksam errichtete Wahlvorstand tätig wird (vgl. schon BAG 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - zu II 2 der Gründe, BAGE 27, 163). Ihre Antragsbefugnis entspricht dem Recht, die spätere Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG anzufechten.

21

c) Der Wahlvorstand ist beteiligtenfähig iSv. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG. Das gilt selbst dann, wenn seine Bestellung nichtig ist. Der Wahlvorstand hält sich für existent. Für das Verfahren, in dem mittelbar über die Nichtigkeit seiner Bestellung gestritten wird, ist er als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig.

22

d) Das Verfahren ist nicht erledigt. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist weiter ein Betriebsrat zu wählen.

23

2. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Unterlassungsantrag nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht erkannt, dass einem in nichtiger Weise errichteten Wahlvorstand untersagt werden kann, weiter tätig zu werden. Die getroffenen Feststellungen lassen aber nicht die Würdigung zu, dass die Errichtung des Wahlvorstands nichtig ist. Es fehlen Feststellungen zu der Frage, ob die sechs Betriebsratsmitglieder, die am 30. März 2010 zweimal den W-Saal verließen, bei ihrem zweiten Aufenthalt in dem anderen Saal des DGB-Hauses in D überhaupt einen Wahlvorstand bestellten.

24

a) Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich zum einen aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers besteht zum anderen, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde.

25

aa) Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre.

26

(1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Wahlvorstand untersagt werden kann, eine von ihm eingeleitete Betriebsratswahl weiter durchzuführen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das Bundesarbeitsgericht konnte die Frage bisher nicht klären, weil diese Streitigkeiten regelmäßig in einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragen werden, deren Rechtszüge vor dem Landesarbeitsgericht enden (§ 92 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 85 Abs. 2 ArbGG).

27

(a) Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur nimmt an, im Allgemeinen könne der Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur angeordnet werden, wenn die eingeleitete Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen sei (vgl. beispielhaft aus der Instanzrechtsprechung Sächsisches LAG 22. April 2010 - 2 TaBVGa 2/10 - zu II 1 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 16 - 19; LAG Baden-Württemberg 9. März 2010 - 15 TaBVGa 1/10 - zu II 3 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 12 - 15; grundlegend LAG Baden-Württemberg 20. Mai 1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998, 401; aus dem Schrifttum zB ErfK/Koch 11. Aufl. § 18 BetrVG Rn. 7; wohl auch Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 18 Rn. 21).

28

(b) Die noch immer überwiegende Ansicht lässt dagegen bereits die sichere Anfechtbarkeit der Wahl genügen (vgl. bspw. LAG Schleswig-Holstein 7. April 2011 - 4 TaBVGa 1/11 - zu II 2 a aa aE der Gründe; LAG Hamburg 19. April 2010 - 7 TaBVGa 2/10 - zu II 2 b der Gründe, NZA-RR 2010, 585; Hessisches LAG 7. August 2008 - 9 TaBVGa 188/08 - zu II der Gründe; im Schrifttum zB Dzida/Hohenstatt BB-Special 14 Heft 50, 1, 2 bis 4; Fitting 25. Aufl. § 18 Rn. 42; DKKW/Schneider/Homburg 12. Aufl. § 18 Rn. 6; GK-BetrVG/Kreutz 9. Aufl. § 18 Rn. 79 f. mwN; Rieble/Triskatis NZA 2006, 233, 234 bis 236; Veit/Wichert DB 2006, 390, 391; wohl auch Bram FA 2006, 66 ff.; siehe zu weiter differenzierenden Ansichten auch die Übersicht in LAG Baden-Württemberg 9. März 2010 - 15 TaBVGa 1/10 - zu II 2 b der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 12 - 15).

29

(2) Das Betriebsverfassungsgesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen ist und wer hierfür anspruchsberechtigt ist. Ausdrücklich geregelt ist in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG nur die Anfechtung einer durchgeführten Wahl. Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt, ergibt sich aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang, dass jedenfalls der Arbeitgeber es unterbinden kann, wenn in seinem Betrieb eine nichtige Betriebsratswahl durchgeführt wird. Er kann verlangen, die nichtige Wahl zu unterlassen. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für den Unterlassungsanspruch dagegen nicht.

30

(a) Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchgeführt wird. Die mit der Durchführung einer Betriebsratswahl verbundenen Maßnahmen berühren den Arbeitgeber als Betriebsinhaber unmittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zugleich werden ihm im Zusammenhang mit der Wahl Pflichten auferlegt (vgl. zB § 2 Abs. 2 Satz 1 WO). Ferner hat er nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Wahl zu tragen. Schon daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb verlangen kann, eine nichtige Betriebsratswahl nicht durchzuführen. Der Fall verlangt keine Entscheidung darüber, ob das in gleicher Weise für die weiteren in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Anfechtungsberechtigten gilt.

31

(b) Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für einen Anspruch auf Abbruch der Wahl demgegenüber nicht.

32

(aa) Der Antragsteller könnte sonst mit dem gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Unterlassungsantrag mehr erreichen als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung hat nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt.

33

(bb) Würde schon im Fall der voraussichtlich sicheren Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Abbruch zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig ein Betriebsrat zustande kommt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Damit würde ein betriebsratsloser Zustand aufrechterhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf. Das Betriebsverfassungsgesetz will betriebsratslose Zustände möglichst vermeiden (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 3 a der Gründe, BAGE 95, 15). Das zeigen nicht nur die gesetzlichen Regelungen des Übergangs- und des Restmandats in §§ 21a und 21b BetrVG sowie der Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG. Der Gesetzeszweck kommt auch in § 1 BetrVG zum Ausdruck. Die Bestimmung lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat besteht. Die Vorschriften, die die Betriebsratswahl regeln, sind daher so auszulegen, dass der Gesetzeszweck, Betriebsräte zu bilden, möglichst erreicht wird (vgl. schon BAG 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - zu 5 a der Gründe, BAGE 18, 41).

34

(cc) Die Möglichkeit des vorzeitigen Abbruchs einer voraussichtlich nur anfechtbaren Wahl würde auch der Konzeption nicht gerecht, die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zum Ausdruck kommt. Danach ist die Wahlanfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. Macht innerhalb dieser Frist keiner der Anfechtungsberechtigten von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch, können Fehler bei der Wahl des Betriebsrats - mit Ausnahme der Nichtigkeit der Wahl - nicht mehr geltend gemacht werden. Durch den vorzeitigen Abbruch der Wahl würde dem Anfechtungsberechtigten von vornherein die Möglichkeit genommen, die Frist verstreichen und die Wahl unangefochten zu lassen.

35

(dd) Auch die Grundsätze, die für politische Wahlen gelten, sprechen dafür, den Abbruch der Wahl auf Fälle der Nichtigkeit zu beschränken. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren zum Deutschen Bundestag beziehen, können nach § 49 BWahlG nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Gegen interne Entscheidungen des Wahlorgans kann außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens, das nach Abschluss des Wahlverfahrens erfolgt, kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden (vgl. nur BVerfG 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 2 BvR 1937/09 - Rn. 3 bis 14 mwN; s. auch Nießen Fehlerhafte Betriebsratswahlen S. 374 f., der auf S. 377 ff. eine - vollständige - Übertragung der Grundsätze politischer Wahlen auf Betriebsratswahlen ablehnt). Betriebsratswahlen sind zwar nicht so komplex wie Bundestagswahlen (vgl. dazu BVerfG 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 2 BvR 1937/09 - Rn. 4). Bei § 49 BWahlG handelt es sich gleichwohl um die Konkretisierung eines allgemeinen für Wahlrechtsangelegenheiten geltenden Grundsatzes(vgl. für eine Landtagswahl BVerfG 15. Mai 1963 - 2 BvR 194/63 - BVerfGE 16, 128; für eine Stadtratswahl BVerfG 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 - BVerfGE 11, 329).

36

bb) Der Arbeitgeber kann zudem verlangen, dass die weitere Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das sich als Wahlvorstand geriert, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Handlungen eines inexistenten Wahlvorstands muss der Arbeitgeber in seinem Betrieb nicht hinnehmen.

37

b) Hier sind die von der Arbeitgeberin geltend gemachten Mängel - bis auf die Frage der wirksamen Bestellung des Wahlvorstands - nicht so schwer-wiegend, dass sie die Nichtigkeit der Wahl begründen könnten. Auch die bislang feststellbaren Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht derart gewichtig, dass sie die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätten. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob der Wahlvorstand überhaupt bestellt wurde. Sollte das nicht der Fall sein, wäre dem Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, zu untersagen, die Wahl durchzuführen.

38

aa) Die Betriebsratswahl ist im Entscheidungsfall voraussichtlich nicht nichtig.

39

(1) Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B II 1 b bb (1) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1).

40

(2) Diesen hohen Anforderungen ist nicht genügt. Sollte der Betriebsbegriff mit Blick auf die von der Arbeitgeberin behauptete Betriebsaufspaltung vom 28. Oktober 2009 verkannt sein, führt dieser Mangel nicht dazu, dass die eingeleitete Betriebsratswahl sicher nichtig ist. Auch die Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätten.

41

(a) Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl.

42

(aa) Der Ausnahmefall einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl ist bei einer Wahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wird, grundsätzlich nicht anzunehmen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. etwa BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1).

43

(bb) Die Tatsachengrundlage einer möglichen Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Betriebs in zehn selbständige Betriebe aufgrund der von der Arbeitgeberin behaupteten Umstrukturierung vom 28. Oktober 2009 war zwischen der Arbeitgeberin und einem Teil der Mitglieder des früheren Betriebsrats umstritten. In einem solchen Fall kann wegen der stets nötigen Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände nicht von einem derart groben und evidenten Verstoß ausgegangen werden, der selbst den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Betriebsratswahl ausschlösse.

44

(b) Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen es nicht anzunehmen, die Betriebsratswahl sei voraussichtlich deshalb nichtig, weil der Wahlvorstand wegen gravierender Fehler bei seiner Bestellung rechtlich inexistent sei. Dabei kann offenbleiben, ob die nichtige Bestellung des Wahlvorstands stets zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt. Die bislang festgestellten Mängel bei der Bestellung des Wahlvorstands sind hier jedenfalls nicht so gewichtig, dass sie die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge hätten.

45

(aa) Auch die Frage der zwingenden Folge der Nichtigkeit einer eingeleiteten Betriebsratswahl aufgrund der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert. Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur nimmt die Nichtigkeit der Betriebsratswahl infolge einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstands an (vgl. zB LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - zu II 3 der Gründe, LAGE BetrVG 1972 § 3 Nr. 6; GK-BetrVG/Kreutz § 16 Rn. 5; grundlegend Nießen S. 137 ff., 141 ff. mwN). Ein anderer Teil der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums verlangt über die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands hinaus zusätzliche Umstände, um die Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl annehmen zu können (vgl. zB LAG Berlin 8. April 2003 - 5 TaBV 1990/02 - zu II 3 c der Gründe, NZA-RR 2003, 587; LAG Nürnberg 29. Juli 1998 - 4 TaBV 12/97 - zu II der Gründe; Fitting § 19 Rn. 5; grundlegend Jacobs Die Wahlvorstände S. 124 ff. mwN). Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 3 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 1). Auch dieser Fall verlangt nicht, die Frage abschließend zu beantworten.

46

(bb) Die bislang festgestellten Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung führten.

47

(aaa) Zwischen der nur fehlerhaften und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands ist sorgfältig zu unterscheiden. Im Fall eines (einfachen) Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (vgl. bereits BAG 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - zu 5 a der Gründe, BAGE 18, 41).

48

(bbb) Nach diesen Grundsätzen rechtfertigen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht die Beurteilung, dass die Bestellung des Wahlvorstands nichtig ist.

49

(aaaa) Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass der Wahlvorstand nicht mit der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder bestellt wurde. Der frühere Betriebsrat hat zum einen verkannt, dass der vollständige Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S aus dem Betriebsrat ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG voraussetzt. Er hat zum anderen nicht beachtet, dass für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Er ist schließlich auch zu Unrecht davon ausgegangen, die im W-Saal verbliebenen weiteren fünf Betriebsratsmitglieder enthielten sich dadurch ihrer Stimme.

50

(bbbb) Die Bestellung eines Wahlvorstands durch die Minderheit der Betriebsratsmitglieder ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber kein solch gravierender Verstoß gegen die Bestellungsbestimmungen der §§ 16 bis 17a BetrVG, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Die Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands waren hier erheblich. Der ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden und den Betriebsratsmitgliedern, die sie in den anderen Saal begleiteten, ging es jedoch ersichtlich darum, ihrer Pflicht zur Bestellung des Wahlvorstands nachzukommen. Eine andere Beurteilung könnte dann geboten sein, wenn die Bestellung durch die Minderheit der Betriebsratsmitglieder auf dem machttaktischen oder willkürlichen Kalkül beruht hätte, die Mehrheit durch die Minderheit zu majorisieren. Dafür bestehen nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem Vortrag der Arbeitgeberin keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der sog. Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S von der Sitzung vom 30. März 2010 war nach Nr. 3 des handschriftlichen Protokolls der Betriebsratsvorsitzenden V und der Schriftführerin O vielmehr insbesondere auf angenommene unbefugte Tonaufnahmen einer Betriebsratssitzung zurückzuführen. Das ergibt sich aus den in Nr. 1 der Niederschrift enthaltenen Gründen für ein angestrebtes Ausschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Die sechs Betriebsratsmitglieder verließen den W-Saal, weil sie annahmen, die Betriebsratssitzung wegen der behaupteten erheblichen Störungen der Betriebsratsmitglieder M und S nicht ordnungsgemäß durchführen zu können. Sie forderten die übrigen fünf Betriebsratsmitglieder zudem erfolglos auf, sie in den anderen Saal zu begleiten.

51

bb) Unabhängig von einer voraussichtlichen Nichtigkeit der eingeleiteten Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass die Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Von einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstands kann hier aus den genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Nicht festgestellt ist aber, ob am 30. März 2010 während des zweiten Aufenthalts der Betriebsratsmitglieder A, E, I, O, U und V in einem anderen Saal als dem W-Saal überhaupt ein Wahlvorstand bestellt wurde. Das handschriftliche Protokoll der Betriebsratsvorsitzenden V und der Schriftführerin O über die Betriebsratssitzung, die am 30. März 2010 außerhalb des W-Saal abgehalten wurde, weist keinen Beschluss aus, mit dem ein Wahlvorstand bestellt wurde. Die Verfahrensbevollmächtigte des Wahlvorstands hat in der Anhörung vor dem Senat erklärt, die Betriebsratsmitglieder A, E, I, O, U und V hätten in Abwesenheit der übrigen Betriebsratsmitglieder durch Beschluss den Wahlvorstand bestellt, nachdem sie den W-Saal zum zweiten Mal verlassen hätten. Die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin konnte dieses Vorbringen nicht unstreitig stellen. Das Landesarbeitsgericht wird den Umstand deshalb aufzuklären haben.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Gallner    

        

        

        

    Schuh    

        

    Hansen    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2014 - 10 TaBV 933/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 24. Juli 2013 durchgeführten Betriebsratswahl sowie darüber, ob die Antragstellerinnen eigenständige oder einen gemeinsamen Betrieb führen.

2

Die Antragstellerinnen betreiben Restaurants der Systemgastronomie. Die Antragstellerin zu 1. ist Komplementärin der Antragstellerinnen zu 2. bis 11. Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 1. und deren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist Herr F. Er ist zugleich Kommanditist der Beteiligten zu 2. bis 11. Vormals führte er die Restaurants bis zum 1. September 2011 unter der Firma M e.K. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt war er auch Franchisenehmer der Restaurants. In einem vor dem Arbeitsgericht zum Geschäftszeichen - 27 BVGa 15475/11 - geführten Verfahren erklärte Herr F am 24. November 2011, dass die Übertragung der Restaurants auf die Antragstellerinnen allein aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt sei, in der Sache aber keine Veränderungen bewirkt habe.

3

Jedes der Restaurants verfügt über einen eigenen Küchenbereich mit Ausstattung zur Zubereitung der Speisen und Getränke, die ausschließlich zur Bewirtung eigener Gäste bestimmt ist, über einen Kassenbereich sowie über einen Gastraum. An allen Restaurants befindet sich ein Betreiberschild mit der Firma der jeweiligen Antragstellerin, die auf den Kassenquittungen als Rechnungsstellerin und Betreiberin ausgewiesen ist. Die Restaurants am A, in der A d K, in A-F, in der B Straße, in der Hstraße, in der K-Straße, im O, in der P, in der S A, am T und in der Wstraße werden vom Finanzamt für Körperschaften IV als selbständige Betriebsstätten geführt, die übrigen als unselbständige Betriebsstätten.

4

Im Jahr 2012 wurde für einige der im Antrag genannten sowie für weitere, zwischenzeitlich geschlossene Restaurants ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Die Wahl wurde arbeitgeberseitig angefochten. Aufgrund des anschließenden Absinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die bei der Wahl ermittelte Anzahl wurde ein Wahlvorstand bestellt, der am 11. Juni 2013 in den im Antrag bezeichneten Restaurants das Wahlausschreiben vom 10. Juni 2013 mit folgendem Wortlaut aushängte:

        

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

        

wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass der Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats im Betrieb M e.K. und S GmbH in seiner Sitzung am 10.06.2013 den Erlass folgenden Wahlausschreibens beschlossen hat:

        

Die Betriebsratswahl findet am 24.07.2013, 10:00-18:00 Uhr, Wahlvorstands-/Betriebsratsbüro im Restaurant A-F statt.

        

...“   

5

Zur Wahl standen laut Wahlniederschrift vom 31. Juli 2013 die Vorschlagsliste mit den Kennworten „K/M“ sowie „MD“. Als Wahlbewerber auf der Liste „K/M“ wurde Herr N geführt.

6

Die Wahl eines aus elf Mitgliedern bestehenden Betriebsrats fand am 24. Juli 2013 statt. Der Wahlvorstand leitete dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. am 31. Juli 2013 eine Wahlniederschrift zu. Die Bekanntmachung der Gewählten wurde am 2. August 2013 vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes per E-Mail als pdf-Datei an die einzelnen Restaurants mit der Bitte um Aushang übermittelt.

7

Mit dem am 14. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag zu 1. haben die Antragstellerinnen die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats beantragt. Mit den Haupt- und Hilfsanträgen zu 2. bis 12. begehren die Antragstellerinnen die Feststellung, dass die einzelnen Restaurants jeweils als Betriebe der bezeichneten Antragstellerinnen - teilweise unter Zuordnung sogenannter „Satellitenrestaurants“ - im Sinne des BetrVG anzusehen sind.

8

Die Antragstellerinnen haben die Auffassung vertreten, die Restaurants stellten eigene betriebsratsfähige Einheiten dar, soweit es sich nicht um unselbständige Restaurants (sogenannte „Satellitenrestaurants“) handele, die bestimmten Hauptrestaurants zugeordnet seien. Gemeinsame Arbeitsabläufe gebe es nicht. Die einzelnen Restaurants würden - teilweise gemeinsam mit einem zugeordneten „Satellitenrestaurant“ - von Restaurantleitern geführt, die die einzigen Ansprechpartner für die Mitarbeiter in personellen und sozialen Angelegenheiten seien. Seit dem 1. September 2011 seien die Restaurantleiter für den Abschluss von Arbeitsverträgen, die Erteilung von Abrechnungen und den Ausspruch von Kündigungen zuständig. Die Arbeitsverträge würden in den Hauptrestaurants verwahrt. Nach der aktuellen Stellenbeschreibung seien Restaurantleiter disziplinarische Vorgesetzte der gewerblichen Mitarbeiter und der Managementmitarbeiter des Restaurants und diesen gegenüber zur Kündigung berechtigt. Nur in Einzelfällen unterstützten Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1. die Restaurantleiter bei der Formulierung von Kündigungsschreiben oder Abmahnungen. Ein Restaurantleiter erstelle die Dienst- und Urlaubspläne eigenständig. Eine übergeordnete Hierarchieebene sei in einen Personalaustausch zwischen den Restaurants nicht eingebunden. Jeder Restaurantleiter entscheide eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang er auf die Anfrage eines anderen Restaurantleiters Personal zur Verfügung stelle.

9

Die Antragstellerinnen haben behauptet, dass der in der Wahlniederschrift als Wahlbewerber in der Liste „K/M“ aufgeführte Herr N ohne seine Bereitschaft in die Liste der Wahlbewerber aufgenommen worden sei.

10

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

        

1.    

die Betriebsratswahl für die M e.K. & S GmbH vom 24. Juli 2013 für unwirksam zu erklären;

        

2.    

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 1. in der S A und in der G Straße einen Betrieb im Sinne des BetrVG bilden;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 1. in der S A und der G Straße jeweils einen Betrieb im Sinne des BetrVG bilden;

        

3.    

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 2. am A und in der Schstraße ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 2. am A und in der Schstraße jeweils ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

        

4.    

festzustellen, dass das M-Restaurant der Beteiligten zu 3. in der A d K ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist;

        

5.    

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 4. in A-F und der Beteiligten zu 6. in der Westraße ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 4. in A-F ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

        

6.    

festzustellen, dass das M-Restaurant der Beteiligten zu 5. Am T ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist;

        

7.    

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 6. in der B Straße und im E ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 6. in der B Straße und im E jeweils ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

        

8.    

festzustellen, dass das M-Restaurant der Beteiligten zu 7. in der Hstraße ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist;

        

9.    

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 8. in der K-Straße und im R ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 8. in der K-Straße und im R jeweils ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind;

        

10.     

festzustellen, dass das M-Restaurant der Beteiligten zu 9. im O ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist;

        

11.     

festzustellen, dass das M-Restaurant der Beteiligten zu 10. in der P ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist;

        

12.     

festzustellen, dass das M-Restaurant der Beteiligten zu 11. in der W ein Betrieb im Sinne des BetrVG ist.

11

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

die Anträge zurückzuweisen,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die M-Restaurants der Beteiligten zu 6. in der B Straße, im E und der Westraße 22 ein Betrieb im Sinne des BetrVG sind.

12

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, eine rechtliche Verbundenheit der Antragstellerinnen durch eine gemeinsame Führung sei bereits dadurch gegeben, dass die Antragstellerinnen durch die Antragstellerin zu 1. vertreten würden, deren Geschäftsführer Herr F sei.

13

Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Restaurantleiter verfügten nur über beschränkte Befugnisse im Rahmen vorgegebener Anweisungen. Der Betriebsmittelerwerb und Reparaturarbeiten, die Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung würden unverändert zentral koordiniert. Der Personalaustausch zwischen den Restaurants erfolge nach einem von der Geschäftsführung vorgegebenen Konzept. Dienstpläne würden nach tagesbezogenen Vorgaben erstellt. Nach zentralen Vorgaben erstellte Urlaubspläne müssten von Herrn F, Herrn S oder Herrn A genehmigt werden. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter würden nicht nur in den Restaurants, sondern zusätzlich auch in der zentralen Verwaltung geführt. Entlassungen und Abmahnungen von gewerblichen Arbeitnehmern würden nach vorheriger Abstimmung von dem Gebietsleiter S oder von einem anderen Mitarbeiter der übergeordneten Führungsebene formuliert; nur die Unterzeichnung und Übergabe des Kündigungs- oder Abmahnungsschreibens obliege den Restaurantleitern. Zur Einstellung, Entlassung und Abmahnung von Shiftleadern und Assistant Managern seien ausweislich der weiterhin geltenden Stellenausschreibungen nicht die Restaurantleiter, sondern der „Gebietsleiter, Operations Manager, Arbeitgeber“ befugt.

14

Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag sowie den Hauptfeststellungsanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Abweisungsanträge weiter. Die Antragstellerinnen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

15

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

16

I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

17

1. Nach § 94 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe. Bei einer Sachrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Rechtsbeschwerdeangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 12 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Rechtsbeschwerde stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Beschwerdebeschlusses dargelegt werden (vgl. zur Revision: BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 12; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 mwN).

18

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung des Betriebsrats gerecht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen setzt sich die Rechtsbeschwerde mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in gebotener Weise auseinander.

19

a) Das Landesarbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag sowie den Hauptfeststellungsanträgen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Wahlvorstand habe den Betriebsbegriff verkannt. Die bezeichneten Restaurants stellten eigene Betriebe dar, soweit nicht die dort genannten „Satellitenrestaurants“ bestimmten Hauptrestaurants zuzuordnen seien. Ausgangspunkt der Beurteilung sei, dass grundsätzlich jedes Restaurant ein Betrieb eines Unternehmens sei. Nur bei einem gemeinsamen Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern durch eine zentrale Leitung sei von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Restaurants der Antragstellerinnen nicht einheitlich geleitet würden und somit keinen gemeinsamen Betrieb bildeten. Es hat festgestellt, dass die Arbeitnehmer und die jeweils genutzten sächlichen Betriebsmittel stets nur einem Restaurant ggf. einschließlich des ihm zugeordneten „Satellitenrestaurants“ zugeteilt gewesen seien. Sie würden generell nur dort und nicht betriebsübergreifend eingesetzt. Arbeitsverträge, Kündigungen und Abmahnungen von gewerblichen Arbeitnehmern würden von den jeweiligen Restaurantleitern unterzeichnet und die Arbeitsverträge in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt. Soweit entsprechende Schriftstücke durch einen Mitarbeiter der zentralen Verwaltung vorformuliert worden seien, handele es sich allein um Unterstützungsleistungen. Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass damit auch eine Entscheidungsbefugnis auf zentraler Ebene läge, seien weder dem Vortrag des Betriebsrats zu entnehmen noch ansonsten zu erkennen. Die Restaurantleiter nähmen die ihnen im Außenverhältnis zu den Arbeitnehmern zukommende Vertretungsmacht weitgehend weisungsfrei wahr. Vorgaben bestimmter Richtlinien stünden der Annahme einer dezentralen Leitungsebene nicht entgegen. Die Personalbefugnis der Restaurantleiter erstrecke sich auf das Managementpersonal.

20

b) Der Betriebsrat hat mit der Rechtsbeschwerde eingewandt, den Antragstellerinnen fehle bereits die Antragsberechtigung für das Wahlanfechtungsverfahren, weil sie nicht Betriebsinhaberinnen seien, sondern Herr F. Fehlerhaft sei auch der in dem Beschluss eingenommene „Ausgangspunkt“, dass jedes Restaurant grundsätzlich als eigener Betrieb anzusehen sei. Auf die sogenannten „Satellitenrestaurants“ treffe dies schon nach der eigenen Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zu. Das Landesarbeitsgericht sei zudem verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerinnen die ihnen gehörenden Restaurantbetriebe selbständig leiteten. Es habe eine einheitliche Leitung der Restaurantbetriebe durch Herrn F in personellen und sozialen Angelegenheiten verneint, ohne die vom Betriebsrat vorgetragenen Indizien zu den eingeschränkten Befugnissen der Restaurantleiter insbesondere bei der Einstellung, Entlassung und Abmahnung von Mitarbeitern vollständig zu würdigen und dem entsprechenden Beweisangebot des Betriebsrats nachzugehen. Damit sind Gegenstand und Richtung der Rechtsbeschwerdeangriffe eindeutig erkennbar. Das Vorbringen ist geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen.

21

II. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Wahlanfechtungsantrags zu 1. begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

22

1. Der auf Anfechtung der Wahl gerichtete, nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Antrag zu 1. ist zulässig. Die Antragstellerinnen haben ausschließlich die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 24. Juli 2013 geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Wahl bestehen nicht (vgl. zu den strengen Anforderungen an die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 197).

23

2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die zulässig angefochtene Betriebsratswahl unwirksam ist.

24

a) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind erfüllt.

25

aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Antragstellerinnen und nicht Herr F nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt waren.

26

(1) Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung berechtigt mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder „der Arbeitgeber“. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wer im Falle eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Arbeitgeber für die Unternehmerseite zur Wahlanfechtung berechtigt ist, sieht das Gesetz nicht vor (für eine nur gemeinsame Berechtigung zur Anfechtung: LAG Niedersachsen 14. Januar 2016 - 5 TaBV 33/15 - zu II A 3 a und b der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 32; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 74; DKKW/Homburg 15. Aufl. § 19 Rn. 28; ErfK/Koch 17. Aufl. § 19 BetrVG Rn. 11; Bonanni/Mückl BB 2010, 437, 440; offengelassen BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - zu B I 1 a der Gründe). Dazu bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die Wahl wurde von den hierzu berechtigten Antragstellerinnen gemeinsam angefochten. Sie haben geltend gemacht, die bei allen Antragstellerinnen beschäftigten Arbeitnehmer hätten keinen gemeinsamen Betriebsrat wählen dürfen.

27

(2) Nicht anfechtungsberechtigt ist hingegen, wer nicht als Rechtsträger in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zu dem Betriebsrat steht (vgl. BAG 28. November 1977 - 1 ABR 36/76 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 29, 392). Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist daher nicht Herr F als alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 1. und Kommanditist der Antragstellerinnen zu 2. bis 11. Arbeitgeber iSv. § 19 Abs. 2 BetrVG. Er war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, seit dem 1. September 2011 und damit im Zeitpunkt der Wahl am 24. Juli 2013 nicht mehr als Einzelkaufmann Inhaber der Restaurants. Inhaberinnen der Betriebe sind seither allein die Antragstellerinnen.

28

bb) Die Betriebsratswahl wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Der Wahlvorstand leitete dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. am 31. Juli 2013 eine Wahlniederschrift zu. Die Bekanntmachung der Gewählten wurde am 2. August 2013 vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes per E-Mail als pdf-Datei an die einzelnen Restaurants mit der Aufforderung des Aushangs übermittelt. Hierauf fochten die Antragstellerinnen mit der am 14. August 2013 per Fax und am 15. August 2013 im Original beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antragsschrift die Wahl an. Unschädlich ist, dass die Antragsschrift dem Betriebsrat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erst am 5. September 2013 (nach der Postzustellungsurkunde zutreffend am 31. August 2013) und damit nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt wurde. Es genügt, dass die Antragsschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeht, wenn die Zustellung - wie hier - „demnächst“ iSd. § 167 ZPO erfolgt ist(vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 9).

29

b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Wahlanfechtungsantrag nicht stattgegeben werden. Die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG hängt im vorliegenden Fall davon ab, ob im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsrats am 24. Juli 2013 die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen iSd. § 1 Abs. 2 BetrVG vorlagen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Betriebsratswahl keinen gemeinsamen Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG geführt haben. Gegen die Feststellungen hat der Betriebsrat mit einer Verfahrensrüge zu Recht geltend gemacht, dass die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse der Restaurantleiter nicht vollständig aufgeklärt sind.

30

aa) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN).

31

(1) Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. zur st. Rspr.: BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7).

32

(2) Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden mit der Folge, dass ein (gemeinsamer) Betriebsrat zu wählen ist.

33

(a) Davon geht das BetrVG in seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 aus. Nach der Senatsrechtsprechung vor dem Inkrafttreten von § 1 BetrVG in der jetzigen Fassung war von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde. Dazu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19 mwN). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe mwN). Daran hat sich durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23. Juli 2001 nichts geändert. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 23 mwN).

34

(b) Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drs. 14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 29; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B III 2 der Gründe mwN).

35

(3) Bei den Begriffen des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 31; 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 28 mwN; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 26 mwN).

36

bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Restaurants der Antragstellerinnen seien im Zeitpunkt der Wahl am 24. Juli 2013 nicht als gemeinsamer Betrieb geführt worden, nicht stand.

37

(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es spreche gegen eine einheitliche Leitung der Restaurants durch die Antragstellerinnen, dass die Arbeitnehmer jeweils nur in einem Restaurant ggf. einschließlich des zugeordneten „Satellitenrestaurants“ eingesetzt würden. Ein ausnahmsweise betriebsübergreifender Personaleinsatz erfolgte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur auf Anfrage eines sowie mit Bewilligung des „abgebenden“ Restaurantleiters, ohne dass eine übergeordnete Hierarchieebene daran beteiligt war. Diese Feststellungen hat der Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Wird der Personaleinsatz auch zwischen Haupt- und „Satellitenrestaurant“ jeweils durch die jeweilige Leitung des (Haupt-)Restaurants und ohne Beteiligung einer übergeordneten Führungsebene gesteuert, liegt darin ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs aller Antragstellerinnen.

38

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht auch zutreffend angenommen, die dauerhafte Versetzung von Personal nach der Schließung eines Restaurants spreche nicht für einen wechselseitigen, dauerhaften Personaleinsatz. Wird Personal aus bestimmten Restaurants bei Neueröffnung oder Schließung anderer Restaurants dauerhaft in einem anderen Restaurant eingesetzt, liegt darin kein Anhaltspunkt für eine fortwährend gemeinsame Leitung in personellen Angelegenheiten in Form einer gemeinsamen Personaleinsatzplanung.

39

Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Vorgabe von Mitarbeiterstunden bei der Dienstplanung spreche nicht für eine betriebsübergreifende einheitliche Leitung, weil erst die konkrete Dienstplanung für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs entscheidend sei. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lag die Dienstplangestaltung im Aufgabenbereich der Restaurantleiter, selbst wenn diese nach dem Vortrag des Betriebsrats durch die zentrale, tagesbezogene Vorgabe von Mitarbeiterstunden stark eingeschränkt gewesen sein sollte.

40

(2) Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Restaurantleiter nähmen die ihnen im Außenverhältnis zu den Arbeitnehmern zukommende Vertretungsmacht auch bei Einstellungen, Entlassungen und Abmahnungen weitgehend weisungsfrei wahr, beruht jedoch auf einem unvollständig aufgeklärten Sachverhalt. Darauf hat sich der Betriebsrat mit der Rüge einer unterlassenen Beweisaufnahme zu Recht berufen.

41

(a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Anhörungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. In rechtsbeschwerderechtlicher Hinsicht ist allein zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 41). Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 42).

42

(b) Danach greifen die vom Betriebsrat gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Fehlen einer zentralen Leitungsebene erhobenen Verfahrensrügen durch.

43

(aa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Arbeitsverträge, Kündigungen und Abmahnungen von den Restaurantleitern unterzeichnet und die Arbeitsverträge in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt würden. Soweit entsprechende Schriftstücke durch einen Mitarbeiter der zentralen Verwaltung vorformuliert würden, handele es sich allein um eine Unterstützungsleistung. Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, dass damit auch eine Entscheidungsbefugnis auf zentraler Ebene läge, seien weder dem Vortrag des Betriebsrats zu entnehmen noch ansonsten zu erkennen. Die Restaurantleiter nähmen die ihnen im Außenverhältnis zu den Arbeitnehmern zukommende Vertretungsmacht weitgehend weisungsfrei wahr. Da sie nicht der Unternehmer selbst seien, stünde die Vorgabe bestimmter Richtlinien der Annahme einer dezentralen Leitungsebene nicht entgegen.

44

Gegen diese Feststellung hat der Betriebsrat mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht, er habe bereits in der Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2014 unter Beweisantritt vorgebracht, dass Entlassungen von gewerblichem Personal und die Erteilung von Abmahnungen nur in Absprache mit Herrn F, Herrn S bzw. Herrn A habe durchgeführt werden sollen. Es habe sich hierbei nicht nur um Unterstützungsleistungen gehandelt. Zu dieser Behauptung wären die vom Betriebsrat benannten Restaurantleiter/innen B G, L R, J N, I G und A G als Zeugen zu hören gewesen. Der Betriebsrat hat den übergangenen Beweisantritt in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet und dargelegt, dass ein entsprechendes Beweisergebnis das Landesarbeitsgericht bei einer neuen Würdigung aller Umstände zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Verfahrensrüge des Betriebsrats ist erheblich. Würden die Entscheidungen über Abmahnungen und den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem gewerblichen Personal erst nach einer Absprache mit dem Geschäftsführer oder den Mitarbeitern der Antragstellerin zu 1. getroffen, könnte eine bloße Unterstützungsleistung nicht angenommen werden. Die Feststellung, dass Arbeitsverträge, Kündigungen und Abmahnungen von gewerblichen Arbeitnehmern von den jeweiligen Restaurantleitern unterzeichnet und in den jeweiligen Hauptrestaurants verwahrt würden, spricht nur dann entscheidend gegen eine gemeinsame Leitung der Restaurants, wenn die zugrunde liegenden Entscheidungen tatsächlich auch von den Restaurantleitern getroffen und nicht nur weisungsgemäß vollzogen wurden.

45

(bb) Soweit das Landesarbeitsgericht weiter angenommen hat, dass sich die Personalbefugnis der Restaurantleiter auf das Managementpersonal der ihnen unterstellten Restaurants erstrecke, hat der Betriebsrat gerügt, er habe in der Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2014 unter Beweisantritt geltend gemacht, dass die Restaurantleiter zur Einstellung, Entlassung und Abmahnung von Shiftleadern und Assistant Managern nicht befugt seien.

46

Die zulässige Rüge ist begründet. Zu Recht erkennt das Landesarbeitsgericht zwar einen Anhaltspunkt gegen das Bestehen eines zentralen Leitapparats, von dem aus die wesentlichen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in sozialen und personellen Angelegenheiten gesteuert werden, in der von den Antragstellerinnen vorgelegten Stellenbeschreibung für Restaurantmanager. Diese sieht vor, dass Restaurantleiter nicht nur den gewerblichen Mitarbeitern, sondern auch den Managementmitarbeitern disziplinarisch vorgesetzt und diesen gegenüber zur Kündigung berechtigt sind. Soweit sich demgegenüber aus der vom Betriebsrat vorgelegten Stellenbeschreibung für Shiftleader sowie für Assistant Manager ergibt, dass nicht die Restaurantmanager, sondern Gebietsleiter und andere übergeordnete und betriebsübergreifend tätige Personen zur Kündigung berechtigt sind, besteht allerdings ein Widerspruch, den das Landesarbeitsgericht im Wege der Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen weiter hätte aufklären müssen. Die Beweisaufnahme ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil der Betriebsrat dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht entgegengetreten ist, die Stellenbeschreibungen aus dem Jahr 2011 fänden keine Anwendung mehr. Dies trifft nicht zu. Der Betriebsrat hat mit der Beschwerde vorgetragen, die Stellenbeschreibungen seien nach wie vor gültig und entsprächen weiterhin der Handhabung. Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, Vorgänge zur Leitungsstruktur vor dem 1. September 2011 seien „allenfalls indiziell“ bedeutsam, tatsächlich aber „wohl“ für die Beurteilung der Wirksamkeit der Betriebsratswahl am 24. Juli 2013 unerheblich, hat es nicht gewürdigt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. F in dem vor dem Arbeitsgericht (- 27 BVGa 15475/11 -) geführten Verfahren am 24. November 2011 erklärt hat, die Übertragung der Restaurants auf die Antragstellerinnen sei allein aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt, habe in der Sache aber keine Veränderungen bewirkt. Diese Erklärung spricht für - und nicht gegen - die Vermutung einer Führungsvereinbarung in personellen und sozialen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.

47

Auch die vom Landesarbeitsgericht exemplarisch festgestellten Fälle, in denen die Restaurantleiter Anstellungsverträge, Abmahnungen, Kündigungen und Aufhebungsverträge unterzeichnet sowie eine Betriebsratsanhörung durchgeführt haben, widerlegen nicht den Vortrag des Betriebsrats, es bedürfe unverändert einer vorherigen Abstimmung mit der übergeordneten Leitung sämtlicher Restaurants in personellen und sozialen Angelegenheiten, zumal das Landesarbeitsgericht selbst unterstellt hat, dass in „Einzelfällen“ Aufhebungsverträge durch Herrn S abgeschlossen worden seien.

48

(cc) Die Rüge der unterlassenen Beweisaufnahme ist schließlich hinsichtlich des Vortrags des Betriebsrats begründet, die Restaurantleiter hätten die Urlaubspläne Herrn F, Herrn S oder Herrn A zur Genehmigung vorlegen müssen. Träfe dies zu, könnte auch die vom Landesarbeitsgericht als Einzelfall gewürdigte Urlaubsbewilligung durch Herrn S am 4. Oktober 2013 in einem anderen Licht erscheinen.

49

(dd) Hätte sich der Vortrag des Betriebsrats nach einer Beweisaufnahme als zutreffend erwiesen, wäre es nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht bei einer Würdigung der Gesamtumstände zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

50

cc) Die begründeten Verfahrensrügen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Anhörung und Entscheidung über den Antrag zu 1. (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat im Wege der gebotenen Beweisaufnahme ergänzend aufzuklären, ob die Restaurantleiter im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 24. Juli 2013 nicht nur formal, sondern auch tatsächlich entscheidungsbefugt waren. Weiter aufzuklären ist auch, ob die Urlaubspläne der einzelnen Restaurants zentral genehmigt werden mussten.

51

Sollte die gebotene Beweisaufnahme den Vortrag des Betriebsrats zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts (§ 286 ZPO) ganz oder teilweise bestätigen, hätte es unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses nach einer vollständigen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs vorlagen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerinnen oder Herr F persönlich Franchisenehmer war. Dies betrifft im Kern zunächst nur eine Vertragsfrage. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Auswirkungen sich für die Betriebsorganisation daraus ergeben. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass sich an den Restaurants ein Betreiberschild mit der Firma der Betreiber befindet und die Kassenquittungen die Antragstellerinnen als Rechnungssteller und Betreiber ausweisen, darauf schließen, ob die Restaurants betriebsorganisatorisch eigenständig oder zentral geleitet werden. Nicht entscheidend ist dafür auch, unter welcher Firma Zahlungen, Rechnungen gestellt werden und Lohnabrechnungen erfolgen. Indizien für die Feststellung einer einheitlichen oder gemeinsamen Leitung der Restaurants können sich hingegen aus den Bestellvorgängen der Ware sowie daraus ergeben, ob und inwieweit die einzelnen Restaurantleiter für den Zahlungsverkehr und die Erstellung von Lohnabrechnungen verantwortlich sind.

52

c) Die Zurückverweisung ist schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 561 ZPO). Anhand der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Wahlvorschlagsliste gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO verstößt und die Wahl vom 24. Juli 2013 deshalb anfechtbar ist.

53

aa) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO sind Vorschlagslisten ungültig, wenn eine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt und dieser Mangel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt worden ist.

54

bb) Nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts bedurfte es keiner Feststellungen dazu, ob Herr N ohne sein Einverständnis auf einer Wahlliste aufgeführt war. Zwar kann der Senat anhand der vom Betriebsrat zur Akte gereichten Kopie der betreffenden Vorschlagsliste entnehmen, dass sich neben dem Namen des Herrn N eine Unterschrift in der Spalte befindet, die mit „Zustimmung zur Bewerbung (Unterschrift)“ überschrieben ist. Damit steht aber noch nicht fest, ob es sich hierbei um die Unterschrift des Herrn N handelt. Dies wird das Landesarbeitsgericht ggf. aufzuklären haben.

55

III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, soweit das Landesarbeitsgericht den Hauptfeststellungsanträgen zu 2. bis 12. stattgegeben hat. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei den Restaurants handele es sich um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - teilweise einschließlich zugeordneter „Satellitenrestaurants“ - hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die den Antragstellerinnen zugeordneten Restaurants - teilweise einschließlich bestimmter „Satellitenrestaurants“ - eigenständige Betriebe sind.

56

1. Die Hauptfeststellungsanträge zu 2. bis 12. sind nach der gebotenen Auslegung zulässig. Mit den Anträgen soll festgestellt werden, dass die dort bezeichneten Restaurants - teilweise unter Berücksichtigung bestimmter „Satellitenrestaurants“ - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz eigenständige Betriebe im Sinne des BetrVG bilden. Die Feststellungsanträge sind mit diesem Inhalt hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und nach § 18 Abs. 2 BetrVG zulässig.

57

a) Nach dieser Bestimmung kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG bestehen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe).

58

b) Durch die begehrte Entscheidung lässt sich für die Zukunft rechtsverbindlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage klären, ob die jeweiligen Restaurants - ggf. unter Zuordnung bestimmter „Satellitenrestaurants“ - eigenständige Betriebe darstellen.

59

2. Über die Begründetheit der Anträge kann der Senat jedoch noch nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die jeweilige Stattgabe der Hauptanträge zu 2. bis 12. im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgten Ausführungen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Betriebs der Antragstellerinnen begründet. Dies ist rechtsfehlerhaft.

60

a) Das folgt schon daraus, dass die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Antragstellerinnen unterhielten keinen gemeinsamen Betrieb, auf einer unvollständigen Sachaufklärung beruht. Das Landesarbeitsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass die Stattgabe des Wahlanfechtungsantrags nicht automatisch für die Entscheidung der Hauptanträge zu 2. bis 12. maßgeblich ist. Aus der Verneinung eines gemeinsamen Betriebs der Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 24. Juli 2013 folgt nicht zwangsläufig im Umkehrschluss, dass die einzelnen Restaurants eigenständige Betriebe darstellen. Hierzu bedarf es zu dem für einen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung gesonderter Feststellungen.

61

b) Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Beschlusses über die Anträge zu 2. bis 12. und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der neuen Anhörung und Entscheidung der Sache wird sich das Landesarbeitsgericht nicht auf Feststellungen beschränken können, ob die in den jeweiligen Betriebsstätten vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel von den verschiedenen Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft der Arbeitnehmer von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde, zu dem sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend rechtlich verbunden haben. Das Landesarbeitsgericht muss auch feststellen, ob und ggf. welche der Restaurants als eigenständige Betriebe oder als unselbständige Betriebsteile anzusehen und ggf. welchen Hauptbetrieben sie zuzuordnen sind. Dazu hat das Landesarbeitsgericht bisher keine konkreten Feststellungen getroffen.

62

aa) Ein Betriebsteil kann einem Hauptbetrieb zuzuordnen sein oder als selbständiger Betrieb gelten, für den ein eigener Betriebsrat zu bilden ist.

63

(1) Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 23; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7).

64

(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG bestimmt im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG). Für einen solchen Betriebsteil ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, erfordert aber, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen(vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 24 mwN).

65

bb) Danach ist das Landesarbeitsgericht für die Feststellung der betriebsratsfähigen Einheit nach § 18 Abs. 2 BetrVG unzutreffend davon ausgegangen, für die Beurteilung des Betriebsbegriffs könne „im Ausgangspunkt“ grundsätzlich angenommen werden, dass jedes Restaurant als Betrieb eines Unternehmens anzusehen ist. Zwar verfügt jedes Restaurant nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über einen eigenen Küchenbereich mit Ausstattung zur Zubereitung der Speisen und Getränke ausschließlich für die dort zu bewirtenden Gäste, über einen Kassenbereich und einen Gastraum. In keinem Restaurant werden Speisen oder Getränke für andere Restaurants zubereitet oder verkauft. Dies trifft aber sowohl auf die Haupt- wie auch auf die „Satellitenrestaurants“ zu. Es ist damit weder ausgeschlossen, dass es sich bei den Restaurants um Teile eines gemeinschaftlichen Betriebs handelt noch steht fest, dass alle oder einzelne mit anderen Restaurants einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden. Die Antragstellerinnen selbst sehen bestimmte einzelne „Satellitenrestaurants“ als Teile einzelner Hauptbetriebe an. Auf den Zeitpunkt der letzten Anhörung durch das Landesarbeitsgericht bezogen bedarf es daher konkreter Feststellungen zu der Leitung jedes der in den Anträgen zu 2. bis 12. bezeichneten Restaurants.

66

IV. Die unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsanträge der Antragstellerinnen und des Betriebsrats fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an, da nicht feststeht, ob die hierfür erforderliche Bedingung des Unterliegens mit den Hauptanträgen eingetreten ist.

        

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