Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16

bei uns veröffentlicht am13.06.2017
vorgehend
Arbeitsgericht Würzburg, 8 BV 36/15, 30.06.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltshonorar.

Der Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin. Der Vorsitzende des Antragstellers ist Herr S….

Die Antragsgegnerin betreibt in R…, G…, M…, Sa…, Sch…, B… und H… Handelslager, in denen jeweils ein örtlicher Betriebsrat gebildet ist.

Für die örtlichen Betriebsräte sind jeweils zwei Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Sie vertreten insgesamt 2.478 Stimmen.

In den verschiedenen Standorten existierten Collibetriebsvereinbarungen, die mit den örtlichen Betriebsräten abgeschlossen waren.

Die Beteiligten verhandelten ab Ende Juli 2010 über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema „Prämienlohn“.

Mit Schreiben vom 24.09.2010 (Bl. 60 d.A.) informierten die Prozessvertreter des Antragstellers den Prozessvertreter der Antragsgegnerin darüber, dass sie der „Gesamtbetriebsrat sowie die örtlichen Betriebsräte G… und H… mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten und insbesondere mit der Beratung und Vertretung der Ausarbeitung einer Rahmenvereinbarung bzw. örtlicher Betriebsvereinbarungen beauftragt“ habe. In dem Schreiben heißt es:

Wir dürfen gleichwohl um Bestätigung bitten, dass die hier anfallenden anwaltlichen Gebühren von Ihrer Mandantschaft übernommen werden. Wie üblich sollte hier eine Vereinbarung auf Basis eines Stundenhonorars in Höhe von € 250,00 zzgl. MwSt. pro Aufwandsstunde erfolgen.

In zwei weiteren Schreiben vom 11.10.2010 und 20.10.2010 an den Prozessvertreter der Antragsgegnerin wiesen die Prozessvertreter des Antragstellers darauf hin, dass sie noch keine Bestätigung der Kostenübernahme erhalten hätten, und baten um eine Bestätigung. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Unter dem 06.12.2010 baten die Prozessvertreter des Antragstellers den Prozessvertreter der Antragsgegnerin um Mitteilung, ob „hier die Verhandlungen geführt werden sollen“. Sie kündigten an, sie würden, sollten sie bis 13.12.2010 nichts mehr hören, dem Gesamtbetriebsrat empfehlen, die Einigungsstelle anzurufen.

Mit Schreiben vom 25.04.2012 bestätigte der Prozessvertreter der Antragsgegnerin gegenüber Frau Rechtsanwältin W… unter Bezugnahme auf ein Telefonat am 24.4.2012 einen Termin am 22.05.2012.

Am 16.07.2012 stellten die Prozessvertreter des Antragstellers diesem einen Betrag in Höhe von 11.262,52 € in Rechnung. Die Rechnung bezog sich auf den Zeitraum 30.07.2010 bis 06.12.2010. Die Bezahlung dieser Rechnung mahnten die Prozessvertreter des Antragstellers mit Schreiben vom 28.08.2012 und 24.09.2012 an.

Mit einer weiteren Kostenrechnung an den Antragsteller vom 28.12.2015 forderten dessen Prozessvertreter für ihre Tätigkeit im Zeitraum 04.04.2012 bis 13.12.2012 ein Honorar in Höhe von 15.533,07 €.

In einem Schreiben vom 01.09.2010 mit dem Betreff „BV Prämien Warensammler“ teilten die Prozessvertreter des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, der Gesamtbetriebsrat habe sie mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. In dem Schreiben forderten die Prozessvertreter die Antragsgegnerin auf, bis zum Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung nebst ergänzender örtlicher Betriebsvereinbarungen die Prämien im bisherigen Umfang weiterzuzahlen. Ferner heißt es in dem Schreiben:

Wir halten es auch für unzulässig und sehen hierin eine klare Behinderung der Betriebsratstätigkeit, wenn Sie in Ihrem Anschreiben an die Belegschaft vom 31.08.2010 den GBR bzw. die örtlichen Betriebsräte dafür verantwortlich machen wollen, durch entsprechende Druckausübung gegenüber der Belegschaft, dass ab dem September 2010 keine Prämien mehr gezahlt würden, wenn der Gesamtbetriebsrat nicht schnell eine der Antragsgegnerin genehme Betriebsvereinbarung abschließe.

Für dieses Tätigwerden stellten die Prozessvertreter des Antragstellers diesem unter dem 18.07.2012 eine Kostenrechnung in Höhe von 402,82 €.

Bezüglich dieser Kostenrechnung mahnten die Prozessvertreter die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2012 die Begleichung an.

Unter dem 02.10.2012 teilte der Prozessvertreter der Antragsgegnerin den Prozessvertretern des Antragstellers mit, in der Honorarerfassung der Rechnung vom 16.07.2012 seien Fahrzeiten enthalten. Er könne sich nicht erinnern, ob bei seiner Mandantin eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach Fahrtzeiten wie Arbeitszeiten vergütet würden. Er schlug vor, eine um fünf Stunden gekürzte Rechnung zu übermitteln, die dann umgehend beglichen werden würde, ansonsten weitere Einwände gegen die erfassten und abgerechneten Zeiten vorbehalten würden.

Herr S… beauftragte die Prozessvertreter des Antragstellers am 10.12.2015 mündlich, bezüglich der genannten Rechnungen das Kostenfreistellungsverfahren durchzuführen.

Daraufhin wurde am 30.12.2015 das vorliegende Verfahren zum Arbeitsgericht Würzburg eingeleitet, mit dem der Antragsteller die Freistellung von den mit der Rechnung vom 27.04.2015 geltend gemachten Kosten anstrebt.

Am 14.01.2016 fand eine Sitzung des Antragstellers in G… statt. Zur Sitzung wurde u.a. für den Betriebsrat R… Herr Mi… eingeladen. Herr Mi… teilte Herrn S… am 08.01.2016 mit, ihm sei eine Teilnahme an der Sitzung am 14.01.2016 in G… nicht möglich, da er einen Termin in R… habe.

Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud für Herrn Mi… kein Ersatzmitglied, da Herr Mi… im Betrieb anwesend gewesen sei.

In der Sitzung am 14.01.2016 waren 1.721 Stimmen vertreten. Mit 1.721 Jastimmen beschloss der Gesamtbetriebsrat, die bereits erfolgte Einleitung des Verfahrens zu genehmigen.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 bestritt die Antragsgegnerin, der Gesamtbetriebsrat habe einen Beschluss gefasst, wonach das Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingeleitet und hierfür die Prozessvertreter des Antragstellers hätten beauftragt werden sollen.

Der Antragsteller trug mit Schriftsatz vom 19.05.2016 vor, die Einleitung des vorliegenden Verfahrens sowie die Beauftragung der Prozessvertreter seien in der ordentlichen Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 14.01.2016 erfolgt. Hierzu legte der Antragsteller Kopien des Sitzungsprotokolles (auszugsweise) sowie des Einladungsschreibens vor.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 rügte die Antragsgegnerin, dass die Beschlussfassung unwirksam sei. Aus dem Sitzungsprotokoll ergebe sich, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen seien. Es werde daher bestritten, dass alle Gesamtbetriebsratsmitglieder geladen bzw. für ein verhindertes Gesamtbetriebsratmitglied ein Ersatzmitglied geladen worden sei.

Am 09.06.2016 fand vor dem Arbeitsgericht eine mündliche Anhörung statt. Am Ende der Sitzung wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30.06.2016 bestimmt.

Mit Beschluss vom 30.06.2016 wurde der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung am 10.11.2016, die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens zu genehmigen.

Der Antragsteller legte am 30.12.2016 gegen den Beschluss Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Nürnberg ein.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antrag unzulässig sei, weil es an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Antragstellers fehle, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Die Anwesenheit von lediglich 1.721 Stimmen gegenüber der Gesamtzahl von 2.478 Stimmen hätte vom Antragsteller erläutert werden müssen.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.01.2017 zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung ist der Hinweis enthalten, dass eine Beschwerde innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden müsse. Danach heißt es, die Beschwerde sei bereits eingelegt. Im Anschluss daran lautet der Text der Rechtsmittelbelehrung:

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich begründet werden.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 01.02.2017 durch das Gericht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 30.01.2017 abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung vorliege.

Dieses Schreiben ging den Prozessvertretern des Antragstellers am 06.02.2017 zu.

Am 20.02.2017 beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete gleichzeitig die Beschwerde.

Der Antragsteller macht geltend, die Rechtsmittelbelehrungsei falsch gewesen.

Der Antragsteller macht geltend, das Erstgericht habe seine Entscheidung nicht darauf stützen dürfen, er, der Antragsteller, habe zu der von der Antragsgegnerin gerügten Thematik der Ladung der Gesamtbetriebsratsmitglieder und gegebenenfalls relevanter Ersatzmitglieder keinen konkreten Vortrag gebracht. Er habe mit Schriftsatz vom 19.05.2016 zu allen bis dahin vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegnerin bezüglich der Beschlussfassung Stellung genommen. Er habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu den erstmals im Schriftsatz vom 08.06.2016 geltend gemachten Einwendungen zu äußern. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, auf seiner Meinung nach bestehende Mängel hinzuweisen und ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren, um eine Heilung des Mangels zu ermöglichen.

Der Antragsteller macht geltend, aus Sicht des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden habe keine Verhinderung im Sinne der §§ 29 Absatz 2, 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG vorgelegen, da Herr Mi… im Betrieb anwesend gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt,

ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Antragsteller beantragt im Übrigen:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016, Az.: 8 BV 36/15, wird aufgehoben.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der A… Rechtsanwälte, P…straße xx, … N…, in Höhe von EUR 11.262,52 gemäß Kostenrechnung 2012000695 vom 16.07.2012 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 09.08.2012 freizustellen.

3. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der A… Rechtsanwälte, P…straße xx, … N…, in Höhe von EUR 15.533,07 gemäß Kostenrechnung 2015001624 vom 28.12.2015 freizustellen.

4. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der A… Rechtsanwälte, P…straße xx, … N…, in Höhe von EUR 402,82 gemäß Kostenrechnung 2012000705 vom 18.07.2012 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 31.07.2012 freizustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Weiter wird beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1 als unzulässig zu verwerfen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, die Beschwerde sei unzulässig. Es werde bestritten, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gefasst worden sei.

Darüber hinaus sei die Beschwerde unzulässig, weil die Frist zu ihrer Begründung nicht eingehalten worden sei.

Die Antragsgegnerin führt aus, das Beschlussverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, da für das Gesamtbetriebsratsmitglied Mi… ein Ersatzmitglied nicht geladen worden sei.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 87 Absatz 1 BetrVG, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 87 Absatz 2, 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Beschwerde ist nicht unzulässig, weil der Antragsteller die Frist, innerhalb der die eingelegte Beschwerde zu begründen war, versäumt hat.

Allerdings ist die Begründung der Beschwerde erst nach Ablauf der in § 66 ArbGG vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen, die für die Einlegung der Beschwerde und die für deren Begründung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wurde am 30.06.2016 verkündet. Die Frist zur Begründung der Beschwerde begann daher am 01.07.2016 und endete mit Ablauf des 30.01.2017, § 222 ZPO iVm §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 1 und Absatz 2 BGB. Dagegen ist die Beschwerdebegründung erst am 20.02.2017 bei Gericht eingegangen.

Eine klare gesetzliche Regelung, wie sich § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 und § 66 Absatz 1 zueinander verhalten, besteht nicht. Allerdings entspricht es einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die unterbliebene Rechtsmittelbelehrungnicht gem. § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 ArbGG zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führt. Nach der auch zum neuen Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beginnen der Lauf der Berufungsfrist und der Lauf der Berufungsbegründungsfrist bzw. der Beschwerdebegründungsfrist (§ 87 Absatz 2 ArbGG) des § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf Monaten (Bundesarbeitsgericht ‒ 24.10.2006 ‒ 9 AZR 709/05; juris).

Dem Antragsteller war indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233 ZPO.

Ein eigenes Verschulden ist dem Antragsteller nicht zur Last zu legen.

Es liegt auch kein Verschulden der Prozessvertreter des Antragstellers vor, das er sich zuzurechnen hätte, § 85 Absatz 2 ZPO.

Zwar hat insbesondere ein Rechtsanwalt die Rechtsprechung zu Beginn und Ende von Rechtsmittelfristen zu kennen. Beachtet ein Rechtsanwalt die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht, berechtigt dies in der Regel nicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Vorliegend beruht die Versäumung der Frist indes auf Fehlern des Erstgerichts.

In Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht, sind bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung vor allem die Grundrechte der Partei aus den Art. 2 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 19 Absatz 4 GG zu berücksichtigen. Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten. Beruht die Fristversäumung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben, es sei denn, die Rechtsmittelbelehrungist offensichtlich falsch (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 24.10.2006 ‒ 9 AZR 709/05; juris).

Das Erstgericht hat nach Ablauf der Fünfmonatsfrist eine Rechtsmittelbelehrungerteilt, die nicht nur entgegen der Rechtsprechung den Hinweis enthielt, dass die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung „dieses Beschlusses“ eingelegt werden müsse. Dies allein würde nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, da diese Rechtsmittelbelehrung, gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, offensichtlich falsch ist. Das Erstgericht hat indes darüber hinaus, was zutreffend war, festgestellt, dass die Beschwerde bereits eingelegt sei, und dann darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zwei Monate nach Zustellung des Beschwerde zu begründen sei. Durch diese individualisierte Form der Rechtsmittelbelehrunghat das Erstgericht den Eindruck vermittelt, die Begründungsfrist betrage zwei Monate ab der tatsächlichen Zustellung des Beschlusses vom 30.06.2016. Dies ist trotz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geeignet, Unsicherheit bezüglich der Rechtsmittelfristen zu erzeugen, so dass insbesondere unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren war.

Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil, wie die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, gegen die Entscheidung des Erstgerichts Beschwerde einzulegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, bedarf es zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten in der Regel keiner gesonderten Beschlussfassung des antragstellenden Gremiums. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Absatz 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis ‒ in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO ‒ zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Die Bevollmächtigung setzt eine wirksame Beschlussfassung des Gremiums voraus (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 15.10.2014 ‒ 7 ABR 53/12; juris).

Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 06.12.2006 ‒ 7 ABR 62/05; juris).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob das Beschlussverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.

Für die Einleitung eines Beschlussverfahrens sowie die Entscheidung, hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen, war ein Beschluss des Gesamtbetriebsrats erforderlich, §§ 51, 26 Absatz 2 Satz 1 BetrVG.

Als das Verfahren am 30.12.2015 eingeleitet wurde, lag ein entsprechender wirksamer Beschluss des Antragstellers nicht vor.

Die Prozessvertreter des Antragstellers waren zu diesem Zeitpunkt lediglich durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, Herrn S…, beauftragt, das Verfahren einzuleiten. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Zwar hätte dieser Mangel durch einen Beschluss des Gesamtbetriebsrats genehmigt werden können. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat auf seiner Sitzung am 14.01.2016 auch gefasst.

Der Beschluss vom 14.01.2016 ist indes nicht wirksam zustande gekommen.

Die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats setzt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und gegebenenfalls der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraus. Nach § 29 Absatz 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Absatz 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Absatz 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 04.11.2015 ‒ 7 ABR 61/13; juris).

Zur Sitzung am 14.01.2016 ist entgegen § 29 Absatz 2 Satz 6 BetrVG für den nicht anwesenden Herrn Mi… ein Ersatzmitglied nicht geladen worden.

Herr Mi… war verhindert im Sinne der §§ 29 Absatz 2 Satz 6, 25 Absatz 1 BetrVG.

Verhindert ist ein Betriebsratsmitglied dann, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sein Amt vorübergehend nicht ausüben kann. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Fall oder wenn die Abwesenheit – in Abgrenzung zur einer willkürlich behaupteten Verhinderung ‒ objektiv begründet und notwendig ist, so dass es für das Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, sein Amt auszuüben.

Herr Mi… konnte am 14.01.2016 wegen seiner örtlichen Abwesenheit nicht an der Sitzung des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. Er gehört dem Betrieb R…/Wü… an. Die Sitzung des Antragstellers vom 14.01.2016 fand in G… statt. Herr Mi… hatte dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats am 08.01.2016 mitgeteilt, dass er am 14.01.2016 wegen eines Termins in R… nicht an der Sitzung teilnehmen könne. Herr Mi… hatte somit eine anderweitige Verpflichtung, die er nicht gleichzeitig mit der Teilnahme an der Sitzung des Gesamtbetriebsrats wahrnehmen konnte. Vielmehr bestand eine zeitlich begründete Interessenkollision.

Diese Tatsachen sind unstreitig.

Aufgrund der Mitteilung des Herrn Mi… hätte ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es stand insbesondere nicht dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats zu, eine Bewertung des Verhinderungsgrundes vorzunehmen.

Die Frage, welcher Verpflichtung ein Betriebsratsmitglied im Konfliktfall den Vorrang einräumt, entscheidet weder der Arbeitgeber noch das Gremium noch dessen Vorsitzender, sondern ausschließlich das betreffende Betriebsratsmitglied selbst.

Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Themen einer Betriebsratssitzung für sich entscheiden soll, ob es wegen anderweitiger Pflichten an der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats gehindert ist. Diese Entscheidung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision hat es eigenverantwortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig wahrzunehmen ist. Das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes aufgrund einer Pflichtenkollision hat der Vorsitzende grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Allerdings ist es Aufgabe des Betriebsratsmitglieds, dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes anzuzeigen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird dem Betriebsratsmitglied bereits durch die Angabe der zeitlichen und örtlichen Lage der Betriebsratssitzung ermöglicht (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 15.04.2014 ‒ 1 ABR 2/13 (B); juris).

Herr Mi… hat seine Verhinderung ordnungsgemäß mitgeteilt. Darüber hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von Herrn Mi… geltend gemachte Termin in R… nicht bestanden hätte.

Die fehlerhaft unterbliebene Ladung eines Ersatzmitglieds führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

Allerdings hätte der Beschluss bis zum Erlass der Entscheidung des Erstgerichts nachträglich geheilt werden können.

Dies ist indes nach dem Vorbringen des Antragstellers frühestens am 10.11.2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag des Antragstellers durch das Erstgericht bereits als unzulässig abgewiesen worden. Der den Antrag abweisende Beschluss wurde am Ende der Sitzung vom 30.06.2016 verkündet.

Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 04.11.2015 ‒ 7 ABR 61/13 unter Hinweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83; juris).

Eine nachträgliche Genehmigung ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.

Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidung des Erstgerichts ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt.

Die Antragsgegnerin hatte im Schriftsatz vom 26.01.2016 die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers mit Nichtwissen bestritten. Demgemäß war der Antragsteller auch ohne gerichtlichen Hinweis gehalten, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergab, dass der Antragsteller einen rechtswirksamen Beschluss gefasst hatte.

Der Antragsteller hat auf die Rüge der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.05.2016 erwidert. Aus dem darin enthaltenen Vorbringen ergab sich, dass bei der Sitzung nicht alle Gesamtbetriebsratsmitglieder anwesend waren. Aus dem sonstigen Sachvortrag und den vorgelegten Unterlagen ergab sich nicht, warum eine vollständige Besetzung des Gremiums am 14.01.2016 nicht gegeben war. Dies wurde von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.06.2016 gerügt.

Das Erstgericht hätte daraufhin den Antragsteller veranlassen müssen, seinen Sachvortrag zu ergänzen.

Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie z.B. der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (Bundesarbeitsgericht aaO).

Eine entsprechende Aufforderung des Erstgerichts ist nicht erfolgt.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war ein entsprechender Hinweis nicht entbehrlich.

Die Antragsgegnerin wies in ihrem Schriftsatz vom 08.06.2016 zwar darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll ergebe, dass nicht alle Gesamtbetriebsratsmitglieder anwesend waren und nicht klar sei, ob alle Gesamtbetriebsratsmitglieder geladen bzw. die Ersatzmitglieder geladen seien. Nach den zu diesem Zeitpunkt vorgetragenen Tatsachen war nicht klar, ob die Ladung zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats ordnungsgemäß erfolgt war.

Nachdem auch die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht behauptete, es liege ein Mangel in der Beschlussfassung vor, weil für Herrn Mi… ein Ersatzmitglied nicht geladen worden war, hätte das Erstgericht zumindest auf die Sachaufklärung hinwirken müssen.

Da dies unterblieben ist, vielmehr das Erstgericht am Ende der Verhandlung am 09.06.2016 einen Verkündungstermin bestimmte, ohne den Antragsteller auf Mängel im Sachvortrag hinzuweisen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Aufklärungspflicht des § 83 Absatz 1 ArbGG vor.

Der Antragsteller konnte somit auch noch nach Erlass des Beschlusses am 30.06.2016 einen heilenden Beschluss fassen.

Ein entsprechender Beschluss des Antragstellers ist am 10.11.2016 erfolgt.

Ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann dahinstehen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19.04.2017 eingewandt, dass dies nicht der Fall sei. Sie hat verschiedene konkrete Mängel gerügt.

Es war nicht erforderlich, den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Der Antrag ist auch unbegründet. Es stünde mit dem Grundsatz der Prozessökonomie im Widerspruch, in aufwendiger Weise den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 10.11.2016 dessen Mitglieder ordnungsgemäß geladen, insbesondere ob Ersatzmitglieder zu Recht geladen wurden, aufzuklären, wenn bereits feststeht, dass der Antrag in der Sache nicht begründet ist.

So verhält es sich vorliegend.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, von den Kosten freigestellt zu werden, die seine Prozessvertreter mit der Rechnung 2012000695 vom 16.07.2012 über 11.262,52 € bzw. mit der Rechnung 2015001624 vom 28.12.2015 über 15.533,07 € geltend gemacht haben, §§ 80 Absatz 3, 40 Absatz 1 BetrVG.

Die genannten Rechnungen betreffen nach dem Vorbringen des Antragstellers die Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständige. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich darauf, es werde Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständige geltend gemacht.

Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betriebsrat bzw. hier der Gesamtbetriebsrat einen Sachverständigen beauftragt, setzt eine nähere Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber voraus.

§ 80 Absatz 3 BetrVG eröffnet dem Betriebsrat die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung. Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen. Ein Vergütungsanspruch setzt damit eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über seine Beauftragung voraus (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 11.11.2009 ‒ 7 ABR 26/08; Juris).

Eine solche Vereinbarung ist nicht getroffen worden.

Dass der Antragsteller selbst auf die Antragsgegnerin zugegangen ist, ist nicht ersichtlich, insbesondere von ihm nicht geltend gemacht worden.

Auch eine direkte Vereinbarung zwischen den Prozessvertretern des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist nicht zustande gekommen.

Die Prozessvertreter des Antragstellers haben sich zwar mit Schreiben vom 24.09.2010 an die Antragsgegnerin gewandt, angezeigt, dass sie vom Antragsteller sowie den örtlichen Betriebsräten G… und H… mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten betraut worden seien, und darum gebeten, zu bestätigen, dass die anfallenden Gebühren von der Antragsgegnerin übernommen würden. Die erwünschte Bestätigung hat die Antragsgegnerin indes zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Damit liegt auch keine Vereinbarung vor.

Eine Bestätigung kann insbesondere nicht im Schreiben der Prozessvertreter der Antragsgegnerin vom 02.10.2012 gesehen werden. Das Schreiben bezieht sich auf die Rechnung vom 16.07.2012 und enthält ein Vergleichsangebot des Inhalts, dass die Vergütung um die Fahrtzeiten gekürzt werden sollte. Das Angebot ist indes von den Prozessvertretern des Antragstellers abgelehnt worden.

Allerdings kommt vorliegend jedenfalls bezüglich der Kostenrechnung 2015001624 auch eine Vergütung nach § 40 BetrVG in Betracht. Es bestehen insbesondere Zweifel daran, dass die Prozessvertreter des Antragstellers insoweit als Sachverständige tätig waren.

Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Diese Regelung gilt gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat entsprechend. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Absatz 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen. Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu führen. Dabei geht es um die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Ziel, die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens entbehrlich zu machen. Die Regelungen in § 80 Absatz 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG beschränken das Recht des Betriebsrats auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außerhalb von gerichtlichen Streitigkeiten und Einigungsstellenverfahren nicht dahingehend, dass dies nur bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und ansonsten nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Betracht kommt. Ein Rechtsanwalt kann auch in anderen Fällen hinzugezogen werden, wenn der Betriebsrat dies zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten darf.

§ 80 Absatz 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn es um die Vertretung des Betriebsrats bei der Durchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren oder in deren Vorfeld geht. Die Aufgabe eines Sachverständigen iSd § 80 Absatz 3 BetrVG (und eines Beraters iSd § 111 Satz 2 BetrVG) ist es, die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können. Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs hinzugezogen wird. Dagegen ist es weder Aufgabe eines Sachverständigen noch Aufgabe eines Beraters, als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 14.12.2016 ‒ 7 ABR 8/15; juris).

Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsanwalt als Sachverständiger handelt, kommt es nicht auf seine Ansicht bzw. die Ansicht des Betriebsrats an. Vielmehr ist dies nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten.

Nach seinem Sachvortrag wurden die Prozessvertreter des Antragstellers im Rahmen von Verhandlungen um eine (neue) betriebliche Einigung für eine Prämienregelung tätig. Während sich die Tätigkeit der Prozessvertreter, die der Rechnung vom 16.07.2012 (2012000695) zugrunde lag, auf die Prüfung und Überarbeitung des Arbeitgeberentwurfs eines Gesamtbetriebsvereinbarung zu dieser Thematik bezog, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit, auf die sich die Kostenrechnung 2015001624 bezieht, in Verhandlungen über den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies ergibt sich aus Stundenaufstellung, die der Antragsteller vorgelegt hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 40 Absatz 1 BetrVG ist die Kostenrechnung indes nicht berechtigt.

Es ist bereits fraglich, ob die Tätigkeit für den Antragsteller erforderlich im Sinne des § 40 Absatz 1 BetrVG war.

Erforderlich sind nur Kosten, die sich aus der Tätigkeit des Betriebsrats ergeben. Dies setzt voraus, dass die Kosten durch das Tätigkeitwerden im eigenen Zuständigkeitsbereich verursacht worden sind. Nur soweit der Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder berufen sind, Betriebsratstätigkeit auszuüben, können sie die Erstattung der Kosten bzw. die Freistellung davon fordern. Der Arbeitgeber muss sich nicht mit unnötigerweise verursachten Kosten belasten lassen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Prämienregelung“ originär zuständig war, § § 50 Absatz 1 BetrVG.

Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind nach § 50 Absatz 1 BetrVG nur solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein solches kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Kann er über deren „Ob“ mitbestimmungsfrei entscheiden, so kann er ebenso mitbestimmungsfrei darüber befinden, ob eine solche Maßnahme oder Leistung überbetrieblich erfolgen soll. Entscheidet er sich dazu, begründet das eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Unterliegt aber bereits das „Ob“ der Maßnahme oder Leistung der Mitbestimmung, vermögen weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einer betriebsübergreifenden Regelung eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 23.08.2016 ‒ 1 ABR 43/14).

Zwar stellt möglicherweise die Frage der Zahlung von Prämien eine Angelegenheit dar, die mehrere Betriebe der Antragsgegnerin betreffen. Es sind indes keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hierfür zwingend eine betriebsübergreifende Regelung erforderlich ist. Hierzu haben die Beteiligten nichts vorgetragen.

Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten, dass auf örtlicher Ebene Betriebsvereinbarungen zu dieser Thematik bestanden. Darüber hinaus beruft sich keiner der Beteiligten darauf, die Antragsgegnerin sei lediglich betriebsübergreifend zur Zahlung einer Prämie bereit.

Dafür, dass die örtlichen Betriebsräte dem Antragsteller gemäß § 50 Absatz 2 BetrVG ein Mandat für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung erteilt hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Es war nicht erforderlich, den Sachverhalt insoweit näher aufzuklären.

Auch wenn eine Zuständigkeit des Antragstellers gegeben gewesen wäre, wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Antragsteller von den in den Kostenrechnungen geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.

Die Prozessvertreter des Antragstellers haben auf der Basis eines Stundensatzes von 250,00 € abgerechnet. Dies entspricht nicht § 2 Absatz 1 RVG. Danach werden die Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnet. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 3a RVG vorliegt. Dies ist indes nicht der Fall. Zum einen fehlt es bereits an einer entsprechenden Einigung zwischen dem Antragsteller und seinen Prozessvertretern bzw. zwischen der Antragsgegnerin und den Prozessvertretern des Antragstellers. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zum anderen bedarf eine Honorarvereinbarung der Textform. Eine derartige Erklärung insbesondere der Antragsgegnerin liegt nicht vor.

Die Prozessvertreter des Antragstellers könnten somit allenfalls ‒ vorausgesetzt, es war die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats überhaupt gegeben ‒ nach § 2 Absatz 1 RVG abrechnen (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 14.12.2016 ‒ 7 ABR 8/15; juris).

Das erkennende Gericht war nicht gehalten, selbst eine (neue) entsprechende Kostenrechnung zu erstellen. Das in § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich normierte Prinzip der Bindung des Gerichts an die Parteianträge gilt in gleicher Weise für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 20.12.1988 ‒ 1 ABR 63/87; juris). Der Antragsteller hat die Freistellung von der mit den Kostenrechnungen 2012000695 und 2015001624 geltend gemachten Vergütungen beantragt. Die Neuberechnung der Anwaltsvergütung auf einer anderen Grundlage stellt ein aliud dar.

Es besteht somit kein Anspruch auf die beantragte Freistellung.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller von der Vergütung aus der Kostenrechnung 2012000705 vom 18.07.2012 freizustellen. Die hierin geltend gemachten Anwaltskosten beziehen sich auf das anwaltliche Schreiben vom 01.09.2010. Es erschließt sich nicht, inwieweit das Schreiben vom 01.09.2010 an die Antragsgegnerin erforderlich im Sinne des § 40 Absatz 1 BetrVG war.

Zum einen bestand keine Veranlassung, die Antragsgegnerin aufzufordern, die Prämien aus den gekündigten Betriebsvereinbarungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Prämien weitergezahlt hat.

Darüber hinaus war der Antragsteller nicht dafür zuständig, die Zahlung der Prämien von der Antragsgegnerin einzufordern. Soweit es die Ansprüche einzelner Arbeitnehmer betraf, waren sie von den Arbeitnehmern selbst geltend zu machen. Auch wenn man ein kollektives Verlangen annimmt, bestehende Betriebsvereinbarungen umzusetzen, waren hierfür allenfalls die örtlichen Betriebsräte zuständig.

Schließlich ist nicht ersichtlich, warum es veranlasst war, die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Antragstellers eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit vorlag. Der Antragsteller hat hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen.

Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß §§ 92, 72 Absatz 1 ArbGG zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16 zitiert 26 §§.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 87 Erlöschen der Vollmacht


(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. (2) Der Bevollmächti

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 26 Vorsitzender


(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 29 Einberufung der Sitzungen


(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte ei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 51 Geschäftsführung


(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ge

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Dez. 2016 - 7 ABR 8/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 ABR 43/14

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - insowei

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Nov. 2015 - 7 ABR 61/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2014 - 7 ABR 53/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2012 - 14 TaBV 69/11 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2012 - 14 TaBV 69/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Der zu 1. beteiligte Wahlvorstand verlangt zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl von der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin, ihm eine Liste der Beschäftigten der Niederlassung M zur Verfügung zu stellen.

2

Die Beteiligte zu 3. erbringt Postdienstleistungen. Sie erbrachte jedenfalls bis April 2006 unter ihrer früheren Firma C GmbH (C) Briefdienstleistungen im Raum M und beschäftigte ca. 65 Arbeitnehmer. Nach der Übernahme der C durch die T-Gruppe waren in der Niederlassung M sowohl Arbeitnehmer der C als auch Arbeitnehmer der ehemaligen Beteiligten zu 2., der T GmbH, beschäftigt. Ob es sich bei dieser Niederlassung um einen gemeinsamen Betrieb der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der C handelte oder ob nur die C Betriebsinhaberin war, ist streitig. Zum 1. Oktober 2010 gliederte die ehemalige Beteiligte zu 2. ihr operatives Geschäft räumlich auf. Seither ist die Beteiligte zu 3. - zunächst unter der Firma T R GmbH, seit April 2014 unter der Firma P GmbH - für die Postzustellung im Raum M zuständig. Dort unterhält sie vier Stützpunkte (Depots), von denen ausgehend die Briefzustellung vorgenommen wird. Die Depots, in denen es jeweils Teamleiter gibt, führen untereinander eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung durch.

3

In zwei Betrieben der ehemaligen Beteiligten zu 2. waren Anfang 2009 Betriebsräte gebildet. Es handelte sich um den Betrieb in H und den Betrieb Depot Ma in Kr. Die ehemalige Beteiligte zu 2., die die Betriebsratswahl im Betrieb Kr erfolglos angefochten hatte, errichtete zum 7. Februar 2009, 2. Juni 2009 und 9. Juni 2009 in Kr drei kleinere Depots und löste in diesem Zuge das Depot Ma auf.

4

Am 25. November 2009 lud der Vorsitzende des H Betriebsrats C unter dem Briefkopf des Betriebsrats die Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 30. November 2009 ein. Der Betriebsrat H hatte mit Beschluss vom 13. Juni 2008 die Betriebsratsmitglieder C und O in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Der Betriebsrat Kr hatte am 23. Oktober 2009 die Entsendung des Betriebsratsmitglieds Kl in den Gesamtbetriebsrat beschlossen. An der konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats, die in den Räumen der Gewerkschaft ver.di stattfand, nahm neben den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern C, O und Kl ein Beauftragter der Gewerkschaft ver.di teil. Bei den Abstimmungen, an denen sich der Gewerkschaftsbeauftragte nicht beteiligte, wurden Herr C zum Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats und Frau O zu dessen Stellvertreterin gewählt. In der sich anschließenden ersten ordentlichen Sitzung bestellte der Gesamtbetriebsrat Wahlvorstände für Betriebsratswahlen in den Niederlassungen N und K. Die in der Niederlassung N am 29. Mai 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2011 - 17 TaBV 85/10 - für nichtig erklärt. Der Wahlvorstand der Niederlassung K leitete ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Antrag auf Übergabe einer Liste mit den Namen aller Beschäftigten der Niederlassung K ein. Das Arbeitsgericht Köln wies den Antrag durch Beschluss vom 8. September 2010 - 7 BV 137/10 - ab. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde des Wahlvorstands durch Beschluss vom 6. April 2011 - 8 TaBV 87/10 - zurück. Das vom Gesamtbetriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren, mit dem er die Feststellung der Wirksamkeit seiner Errichtung begehrt hatte, wurde vom Arbeitsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 17. November 2010 - 3 BV 66/10 - wegen Erledigung eingestellt.

5

An einer weiteren Gesamtbetriebsratssitzung am 8. Februar 2010 nahmen die Vertreter des H Betriebsrats und Herr Kl teil. Unter dem Tagesordnungspunkt 3 fassten sie einstimmig den Beschluss, die Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt 11 „Einsetzung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den gemeinsamen Betrieb der T GmbH Niederlassung M sowie der C GmbH“ zu ergänzen. Unter dem Tagesordnungspunkt 11 wurde mit zwei Ja-Stimmen bei einer Enthaltung der Beschluss gefasst, für die Niederlassung M einen Wahlvorstand einzusetzen. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands wurden die Herren W, He und Kü bestellt, Herr J wurde zum Ersatzmitglied für Herrn W berufen. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte der Wahlvorstand der ehemaligen Beteiligten zu 2. mit, dass Herr J aufgrund des Ausscheidens von Herrn W in den Wahlvorstand nachgerückt sei. Mit gleichem Schreiben forderte der Wahlvorstand die ehemalige Beteiligte zu 2. auf, ihm die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da die ehemalige Beteiligte zu 2. die Auskunft verweigerte, leitete der Wahlvorstand im März 2010 gegen die ehemalige Beteiligte zu 2. ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht gab der ehemaligen Beteiligten zu 2. antragsgemäß auf, dem Wahlvorstand eine Liste aller Beschäftigten des Betriebs „NL M“ mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen. Auf die Beschwerde der ehemaligen Beteiligten zu 2. änderte das Landesarbeitsgericht die angefochtene Entscheidung teilweise - hinsichtlich der Auskunft über die Gruppenzugehörigkeit - ab, wies den Antrag insoweit ab und wies die Beschwerde der ehemaligen Beteiligten zu 2. im Übrigen zurück. Nachdem das Arbeitsgericht dem Wahlvorstand aufgegeben hatte, das Hauptsacheverfahren einzuleiten, fasste der Wahlvorstand am 1. Februar 2011 den Beschluss, dieser Pflicht nachzukommen und seinen Verfahrensbevollmächtigen mit der Einleitung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu beauftragen.

6

Der Wahlvorstand hat die Auffassung vertreten, die begehrten Auskünfte beanspruchen zu können. Er sei vom Gesamtbetriebsrat wirksam bestellt worden. Da der Betriebsrat Kr am 30. November 2009 noch ein Übergangsmandat gehabt habe, sei der Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet worden. Der Gesamtbetriebsrat habe bei der Beschlussfassung über die Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 noch bestanden; jedenfalls sei die Beendigung seiner Amtszeit nicht offenkundig gewesen. Der Gesamtbetriebsrat sei zur Bestellung des Wahlvorstands berechtigt gewesen. Die Niederlassung M sei bis Oktober 2010 ein gemeinsamer Betrieb der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der C gewesen. Dieser Betrieb werde nunmehr von der Beteiligten zu 3. unverändert fortgeführt.

7

Der Wahlvorstand hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt,

        

die Beteiligten zu 2. und zu 3. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. eine Liste aller Beschäftigten des Betriebs Niederlassung M mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb sowie der aktuellen Privatanschrift zur Verfügung zu stellen.

8

Die ehemalige Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. haben die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein, da die Bestellung des Wahlvorstands nichtig sei. Dies folge bereits daraus, dass der Gesamtbetriebsrat, der den Wahlvorstand bestellt habe, nicht wirksam errichtet worden sei. Der Einladung zur konstituierenden Sitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden habe kein Beschluss des H Betriebsrats zugrunde gelegen. Auch die Entsendungsbeschlüsse seien nicht ordnungsgemäß gefasst worden. Ein ordnungsgemäßer Konstituierungsbeschluss werde bestritten, auf die Beschlussfassung habe ver.di unzulässig Einfluss genommen. Jedenfalls habe die Amtszeit des Gesamtbetriebsrats vor dem 8. Februar 2010 aufgrund der Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats Kr geendet. Die Bestellung des Wahlvorstands durch den für das Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. gebildeten Gesamtbetriebsrat sei auch deshalb nichtig, weil der Betrieb der Niederlassung M allein durch die C geführt worden sei und weil nur Arbeitnehmer der C in den Wahlvorstand bestellt worden seien. Jedenfalls sei der Wahlvorstand nicht mehr im Amt. Die Amtszeit habe entweder mit der Übernahme des Betriebs durch die Beteiligte zu 3. und der damit verbundenen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs oder jedenfalls mit der Auflösung der Niederlassung M zum 1. Januar 2011 geendet. Die Depots in M bildeten keinen betriebsratsfähigen Betrieb mehr.

9

Das Arbeitsgericht hat die ehemalige Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Wahlvorstand eine Liste aller Beschäftigten der Niederlassung M mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum zur Verfügung zu stellen, und den Antrag im Übrigen - bezüglich der Angabe der Privatanschrift - zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Wahlvorstand den Antrag gegen die ehemalige Beteiligte zu 2. zurückgenommen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. zu Protokoll gegeben hatte, nach Auffassung der Beteiligten zu 2. sei der Betrieb auf die Beteiligte zu 3. übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Wahlvorstand die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beteiligte zu 3. beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

11

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 3. eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie über die Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts bestritten hat.

12

1. Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Wahlvorstand beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten bedarf es in der Regel keiner gesonderten Beschlussfassung des Wahlvorstands. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Die Bevollmächtigung setzt eine wirksame Beschlussfassung des Wahlvorstands voraus. Wird die Erteilung der Vollmacht in Abrede gestellt, hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Vollmacht nachzuweisen. Wird die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Bevollmächtigung bestritten, muss der Nachweis eines wirksamen Gremiumsbeschlusses geführt werden (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN).

13

2. Danach bestehen im Streitfall keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstands liegt ein wirksamer Beschluss des Wahlvorstands zugrunde.

14

a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Wahlvorstand am 1. Februar 2011 beschlossen hat, das Hauptsacheverfahren einzuleiten und seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten damit zu beauftragen. Diese von der Beteiligten zu 3. nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Beschluss des Wahlvorstands umfasst auch die etwa noch erforderlich werdende Einlegung von Rechtsmitteln.

15

b) Der Beschluss ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass Herr J an der Beschlussfassung beteiligt war. Herr J ist nach dem Ausscheiden von Herrn W in den Wahlvorstand nachgerückt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seines Bestellungsbeschlusses vom 8. Februar 2010 Herrn J als Ersatzmitglied für Herrn W berufen hatte. Diese Feststellung ist für den Senat ebenfalls bindend, da die Beteiligte zu 3. sie nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen hat.

16

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Antrag nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die begehrte Liste der in der Niederlassung M Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

17

1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Es ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, der Antrag sei unbegründet.

18

a) Der Antrag des Wahlvorstands ist zulässig.

19

aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

20

(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12 mwN, BAGE 131, 316).

21

(2) Diesen Anforderungen wird der Antrag nach der gebotenen Auslegung gerecht. Als „Beschäftigte“ im Sinne des Antrags sind alle Arbeitnehmer und alle weiteren von der Beteiligten zu 3. im Betrieb eingesetzten Personen unabhängig von ihrer Wahlberechtigung anzusehen. Die Prüfung, ob die Beschäftigten wahlberechtigt sind, obliegt dem Wahlvorstand. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass der Wahlvorstand unter der „Niederlassung M“ die Gesamtheit der in M bestehenden Depots der Beteiligten zu 3. versteht. Unter „Eintrittsdatum“ ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses und bei anderen Beschäftigten der Beginn der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb zu verstehen.

22

bb) Der Wahlvorstand ist antragsbefugt.

23

(1) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 12; 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15).

24

(2) Danach ist der Wahlvorstand antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 2 Abs. 2 WO geltend.

25

b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden.

26

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Wahlvorstand stehe kein Anspruch auf Vorlage der begehrten Namensliste zu, weil eine von ihm durchzuführende Wahl nichtig wäre. Das beruhe darauf, dass der Gesamtbetriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr im Amt gewesen sei. Das Amt des Gesamtbetriebsrats ende mit dem Wegfall seiner Errichtungsvoraussetzungen. Das gelte auch bei einem vorübergehenden Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen. Die Errichtungsvoraussetzungen für den Gesamtbetriebsrat bei der ehemaligen Beteiligten zu 2. seien mit der Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 entfallen, da in dem Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. seitdem nur noch ein Betriebsrat bestanden habe. Im Übrigen könne von einem nur vorübergehenden Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen nicht ausgegangen werden, da in der Folgezeit bei der ehemaligen Beteiligten zu 2. kein zweiter Betriebsrat gewählt worden sei.

27

bb) Diese Begründung hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Amtszeit des Betriebsrats Kr habe am 9. Dezember 2009 geendet. Selbst wenn die Amtszeit des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 geendet hätte, wären damit nicht die Errichtungsvoraussetzungen für den Gesamtbetriebsrat entfallen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass ein nur vorübergehender Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfluss hat. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, bei der Bestellung des Wahlvorstands sei davon auszugehen gewesen, dass die Errichtungsvoraussetzungen für einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. dauerhaft entfallen gewesen seien.

28

(1) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht die Würdigung, der Betrieb Depot Ma in Kr sei am 9. Juni 2009 durch Aufspaltung aufgelöst worden, so dass ein Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats entstanden sei, das am 9. Dezember 2009 geendet habe.

29

(a) Eine Betriebsspaltung ist die Teilung des Betriebs in tatsächlicher Hinsicht, die zu einem Verlust der Identität des Betriebs infolge der organisatorischen Änderungen führt. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, wenn also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 48 f., BAGE 142, 36; 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1). Dabei wird die Identität der betrieblichen Einheit maßgeblich durch deren Leitung geprägt. Die Leitung setzt die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gezielt ein und steuert die menschliche Arbeitskraft zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke. Die Leitungsmacht erstreckt sich in einem Betrieb auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, wohingegen es für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG genügt, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt(BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7).

30

(b) Daran gemessen kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht von einer Auflösung des Betriebs Kr durch Spaltung ausgegangen werden.

31

Aufgrund der Feststellung, die Betriebsorganisation in Kr sei geändert worden, es seien drei kleinere Depots errichtet und das ehemalige Depot Ma sei aufgelöst worden, steht nur eine Änderung der Anzahl der Depots und eine räumliche Veränderung bindend fest. Eine Änderung der Leitungsstruktur hinsichtlich der in Kr betriebenen Depots ergibt sich daraus nicht. Sollte sich die Änderung darauf beschränkt haben, dass die Briefdienstleistungen im Raum Kr nicht mehr von einem, sondern von drei Standorten aus erbracht werden, läge mangels wesentlicher Änderungen der Leitungsstruktur in Bezug auf die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen keine Betriebsspaltung vor.

32

(2) Selbst wenn der Betrieb Depot Ma in Kr am 9. Juni 2009 aufgelöst worden sein sollte und die Amtszeit des dortigen Betriebsrats damit nach § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG am 9. Dezember 2009 geendet hätte, wären dadurch bei der Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 die Errichtungsvoraussetzungen des Gesamtbetriebsrats nicht entfallen gewesen.

33

(a) Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrats ist, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Der Gesamtbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit, er ist vielmehr eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273). Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen. Ein nur kurzfristiger Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen hat dagegen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfluss (Fitting 27. Aufl. § 47 Rn. 27; HWGNRH-Glock 9. Aufl. § 47 Rn. 80 ff.; DKKW-Trittin 14. Aufl. § 47 Rn. 62; ErfK/Koch 14. Aufl. § 47 BetrVG Rn. 11; Roloff in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 47 Rn. 8; aA Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 47 Rn. 52; Annuß in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 47 Rn. 27; Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 47 Rn. 7). Der Senat hat bereits entschieden, dass das Amt des Konzernbetriebsrats erst mit dem dauerhaften Wegfall seiner Errichtungsvoraussetzungen endet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47). Da der Gesamtbetriebsrat - ebenso wie der Konzernbetriebsrat - eine Dauereinrichtung ist, gelten diese Grundsätze auch für den Gesamtbetriebsrat. Damit wird dem Interesse Rechnung getragen, die Handlungsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in den Fällen zu erhalten, in denen sich die Wahl der zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats erforderlichen Betriebsräte verzögert. Demnach endet das Amt des Gesamtbetriebsrats erst zu dem Zeitpunkt, in dem davon auszugehen ist, dass die Errichtungsvoraussetzungen in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht mehr bestehen werden. Ob dies der Fall ist, hat der Gesamtbetriebsrat bei seiner Beschlussfassung zu prüfen.

34

(b) Daran gemessen durfte der Gesamtbetriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 annehmen, dass die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht dauerhaft entfallen waren, selbst wenn das Amt des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 geendet haben sollte. Der Betriebsrat in H bestand nach wie vor. Der Gesamtbetriebsrat hatte am 30. November 2009 Wahlvorstände für die Niederlassungen N und K bestellt. Daher war damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit mindestens zwei Betriebsräte bestehen würden. Dass letztlich weder in der Niederlassung N noch in der Niederlassung K ein Betriebsrat gewählt wurde, war in der Zeit bis zum 8. Februar 2010 nicht absehbar. Die Betriebsratswahl in der Niederlassung N wurde vorbereitet; die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 29. Mai 2010 wurde erst durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2011 - 17 TaBV 85/10 - festgestellt. Es war auch nicht erkennbar, dass es in K nicht zu einer Betriebsratswahl kommen würde. Den Antrag des Wahlvorstands der Niederlassung K auf Vorlage einer Liste der in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer wies das Arbeitsgericht Köln erst durch Beschluss vom 8. September 2010 - 7 BV 137/10 - ab.

35

2. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Auf der Grundlage der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Antrag nicht abgewiesen werden.

36

a) Nach § 2 Abs. 2 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören die Auskünfte, die der Wahlvorstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch verlangt. Der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. Der Arbeitgeber muss Handlungen eines inexistenten Wahlvorstands in seinem Betrieb nicht hinnehmen (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 36, BAGE 138, 377) und diese Handlungen auch nicht unterstützen. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn die Amtszeit des Wahlvorstands offenkundig beendet ist.

37

b) Von der Nichtexistenz des Wahlvorstands ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszugehen.

38

aa) Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Bestellung des Wahlvorstands nicht nichtig.

39

(1) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist zwischen der nur fehlerhaften und der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands zu unterscheiden. Im Falle eines einfachen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18, 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47, BAGE 138, 377; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 18, BAGE 144, 290).

40

(2) Danach kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht von der Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ausgegangen werden.

41

(a) Die Bestellung des Wahlvorstands ist nicht wegen Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats, der ihn bestellt hat, nichtig. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch einen in nichtiger Weise errichteten Gesamtbetriebsrat könnte zwar zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führen. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats war jedoch wirksam.

42

(aa) Die Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist nicht rechtskräftig festgestellt worden.

43

Die Beteiligte zu 3. beruft sich ohne Erfolg auf den Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2010 - 3 BV 66/10 -. Das Arbeitsgericht hat das vom Gesamtbetriebsrat eingeleitete Verfahren auf Feststellung seiner wirksamen Errichtung wegen Erledigung eingestellt. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Antrag bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist nur zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist (vgl. etwa BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 10, BAGE 125, 300).

44

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. hat auch das Landesarbeitsgericht Köln mit seinem Beschluss vom 6. April 2011 - 8 TaBV 87/10 - nicht bindend festgestellt, dass die Errichtung des Gesamtbetriebsrats nichtig war. Ein Fall der Präjudizialität (dazu BAG 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 16) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats nicht Streitgegenstand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln war.

45

(bb) Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats war auch nicht deshalb nichtig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats H erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Betriebsratsvorsitzende des Betriebsrats H unter dem Briefkopf des Betriebsrats die Einladung verfasst hat. Selbst wenn damit die Feststellung verbunden sein sollte, dass die Einladung ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats H ergangen ist, berührte dies die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats nicht.

46

Nach § 51 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit - wie hier - ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen.

47

Danach ist das Fehlen eines Beschlusses des zuständigen Betriebsrats H hinsichtlich der Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats schon deshalb nicht als ein schwerwiegender Errichtungsfehler anzusehen, weil der zuständige Betriebsrat zur Einladung verpflichtet ist.

48

(cc) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. ist die Errichtung des Gesamtbetriebsrats nicht wegen des Fehlens oder der Unwirksamkeit der Entsendungsbeschlüsse der Betriebsräte H und Kr nichtig.

49

(aaa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Betriebsrat H am 13. Juni 2008 beschlossen hat, Herrn C und Frau O in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Es hat ferner festgestellt, dass für Herrn Kl ein Entsendungsbeschluss des Betriebsrats Kr vom 23. Oktober 2009 vorlag. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sind für den Senat bindend.

50

(bbb) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. sind die Beschlüsse nicht deshalb unwirksam, weil sie vor der schriftlichen Einladung zur konstituierenden Sitzung ergangen sind. Da die Bildung eines Gesamtbetriebsrats bei Vorliegen der Errichtungsvoraussetzungen zwingend ist, hängt die Entsendung von Mitgliedern nach § 47 Abs. 2 BetrVG nicht von einer Einladung des zuständigen Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung ab. Es muss nicht geklärt werden, ob die Entsendungsbeschlüsse - wie die Beteiligte zu 3. geltend macht - wegen nicht ordnungsgemäßer Einladung und Beschlussfassung der entsendenden Betriebsräte unwirksam sind. Eine Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Entsendungsbeschlüsse führte nicht zur Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats. Es handelt sich schon deshalb nicht um schwerwiegende, grobe Verstöße, weil eine etwaige Fehlerhaftigkeit nicht nach außen erkennbar und damit nicht offensichtlich ist.

51

(dd) Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist nicht deshalb nichtig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, dass die von den Betriebsräten entsandten Personen mit Schreiben vom 25. November 2009 zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 30. November 2009 eingeladen worden sind. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, ob der Einladung die im Einladungsschreiben in Bezug genommene Tagesordnung beigefügt war. Ein etwaiges Fehlen der Tagesordnung führte jedoch schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats, weil der etwaige Verfahrensfehler jedenfalls geheilt wäre.

52

(aaa) Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt für die Einladung zu der konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entsprechend. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Enthält die Einladung keine Tagesordnung, kann dieser Verfahrensmangel geheilt werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die Erschienenen in der Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG 15. April 2004 - 1 ABR 2/13 (B) -).

53

(bbb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der konstituierenden Sitzung am 30. November 2009 sind alle drei in den Gesamtbetriebsrat entsandten Personen erschienen. Sie haben unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Tagesordnung einstimmig genehmigt.

54

(ee) Die Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats folgt nicht daraus, dass die konstituierende Sitzung im Büro der Gewerkschaft ver.di stattgefunden hat und dass an der Sitzung ein Vertreter von ver.di teilgenommen hat.

55

(aaa) Nach § 51 Abs. 1 iVm. § 31 BetrVG kann auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an der Gesamtbetriebsratssitzung teilnehmen. Das gilt auch für die konstituierende Sitzung. Der Beauftragte der Gewerkschaft darf zur Sache sprechen. Er darf bei Abstimmungen zugegen sein, nicht aber an ihnen teilnehmen (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 31 Rn. 22).

56

(bbb) Danach steht der Wirksamkeit des Errichtungsbeschlusses nicht entgegen, dass die Sitzung in den Räumlichkeiten der Gewerkschaft ver.di stattfand und ein Vertreter dieser Gewerkschaft anwesend war. Der Beauftragte von ver.di nahm - wie im Protokoll der konstituierenden Sitzung vermerkt - auf Wunsch beider Betriebsratsvorsitzenden an der Sitzung teil. Dass die Gewerkschaft ver.di nicht in dem Betrieb vertreten ist, ist weder festgestellt noch von der Beteiligten zu 3. behauptet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, nahm der Gewerkschaftsvertreter nicht an den Abstimmungen teil.

57

(b) Die Bestellung des Wahlvorstands ist nicht deshalb nichtig, weil nur Arbeitnehmer der C zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt worden sind. Der Gesamtbetriebsrat kann als Mitglied des Wahlvorstands jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bestellen (Fitting 27. Aufl. § 16 Rn. 21). Dass die Mitglieder des Wahlvorstands nicht in der Niederlassung M beschäftigt waren, ist nicht festgestellt.

58

bb) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die Amtszeit des Wahlvorstands beendet ist.

59

(1) Das Amt des Wahlvorstands endet mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG 14. November 1975 - 1 ABR 61/75 -). Es endet auch mit der Auflösung des Betriebs, da eine Betriebsratswahl dann nicht mehr stattfinden kann. Die Zuständigkeit des Wahlvorstands ist an die Identität des Betriebs geknüpft, für den er bestellt worden ist. Es gelten die für die Zuständigkeit des Betriebsrats entwickelten Grundsätze. Danach endet das Amt des Wahlvorstands, wenn die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen verloren geht (vgl. zur Beendigung des Amts des Betriebsrats BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

60

(2) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, das Amt des Wahlvorstands sei beendet.

61

(a) Der Wahlvorstand ist nicht infolge der Beendigung der Amtszeit des Gesamtbetriebsrats aufgelöst worden. Die Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats hat auf das Bestehen des Wahlvorstands keinen Einfluss. Der Wahlvorstand ist für den Betrieb bestellt und damit in seinem Bestand vom Bestand des Gesamtbetriebsrats unabhängig.

62

(b) Das Amt des Wahlvorstands ist auch nicht durch einen Wechsel in der Betriebsinhaberschaft beendet worden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es zu einem Wechsel in der Betriebsinhaberschaft gekommen ist. Selbst wenn ein solcher Wechsel stattgefunden hätte, wäre das Amt des Wahlvorstands dadurch nicht erloschen. Ein Wechsel in der Betriebsinhaberschaft führt nicht zu einer Beendigung des Amts des Wahlvorstands. Das gilt auch, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt (BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

63

3. Zur Beurteilung der Fragen, ob die Bestellung des Wahlvorstands nichtig war oder ob sein Amt inzwischen offenkundig geendet hat, bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

64

a) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob der Gesamtbetriebsrat berechtigt war, einen Wahlvorstand für die Niederlassung Mönchengladbach zu bestellen.

65

aa) Es ist bisher nicht festgestellt, ob die Niederlassung M am 8. Februar 2010 ausschließlich von der Beteiligten zu 3., damals noch unter der Firma C GmbH, geführt wurde - wie die Beteiligte zu 3. vorträgt - oder ob es sich - wie der Wahlvorstand behauptet - um einen gemeinsamen Betrieb der C und der ehemaligen Beteiligten zu 2. gehandelt hat. Sollte nur die C Inhaberin des Betriebs gewesen sein, wäre der Gesamtbetriebsrat, der bei der ehemaligen Beteiligten zu 2., also einem anderen Unternehmen, gebildet war, nicht zur Bestellung eines Wahlvorstands befugt gewesen.

66

bb) Sollte die neue Anhörung ergeben, dass der Gesamtbetriebsrat zur Bestellung des Wahlvorstands nicht berechtigt war, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob es sich hierbei um einen schwerwiegenden, zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führenden Fehler handelt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nicht die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands begründen kann (vgl. zur Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Betriebsratswahl BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17, BAGE 144, 290). Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. etwa BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 42, BAGE 138, 377). Ein besonders schwerer Fehler, der die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands zur Folge haben könnte, wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn offensichtlich kein Gemeinschaftsbetrieb bestand.

67

b) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Teilnahme des vom Betriebsrat Kr in den Gesamtbetriebsrat entsandten Herrn Kl an der Bestellung des Wahlvorstands die Nichtigkeit der Bestellung begründet.

68

aa) Es ist bisher ungeklärt, ob der Betrieb Depot Ma in Kr im Jahr 2009 aufgelöst worden ist. Sollte das der Fall sein, hätte das Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats am 9. Dezember 2009 geendet. Damit hätte die Mitgliedschaft von Herrn Kl im Betriebsrat geendet und er wäre demzufolge auch nicht mehr Mitglied des Gesamtbetriebsrats gewesen. Er hätte dann an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8. Februar 2010 nicht mehr teilnehmen und abstimmen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich seine Teilnahme auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, da der Bestellungsbeschluss laut Protokoll mit zwei Ja-Stimmen bei einer Enthaltung gefasst wurde. Wäre eine Ja-Stimme nicht zu zählen, wäre der Antrag abgelehnt gewesen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 4 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Betrieb Depot Ma in Kr aufgelöst wurde und ob das Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats am 9. Dezember 2009 geendet hat.

69

bb) Sollte das der Fall sein, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die fehlerhafte Teilnahme von Herrn Kl an der Bestellung des Wahlvorstands so schwer wiegt, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führt. Das wird nur in Betracht kommen, wenn die Auflösung des Betriebs und die Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats offensichtlich waren.

70

c) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Bestellung des Wahlvorstands sei nicht nichtig gewesen, wird es zu prüfen haben, ob das Amt des Wahlvorstands fortbesteht.

71

Es ist bisher nicht geklärt, ob der Betrieb Niederlassung M noch besteht oder ob er - wie die Beteiligte zu 3. behauptet - zum 1. Januar 2011 aufgelöst worden ist. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen offenkundig verloren gegangen ist und dadurch das Amt des Wahlvorstands geendet hat.

72

d) Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Maaßen    

        

    Krollmann    

                 

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, in ihren Betrieben ohne Betriebsrat ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats auszuhängen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpflegeeinrichtungen. Bisher sind in sechs dieser Einrichtungen Betriebsräte gewählt. Im September 2011 wurde der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat errichtet. Dieser beabsichtigt, in den Betrieben der Arbeitgeberin, in denen kein Betriebsrat besteht, Wahlvorstände zu bestellen. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 14./15. Februar 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung waren ua. folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:

        

„TOP 9: Informationsblatt GBR-Info 1/2012 wird vorgestellt. Beschlussfassung.

        

...     

        

TOP 11: Sollte der Aushang des Informationsblattes GBR-Info 1/2012 von der GF verhindert werden oder durch weitere Hinhaltetaktik verzögert werden, beschließt der GBR Rechtsanwalt K u.a. mit einer Einstweiligen Verfügung in einem Hauptverfahren zu beauftragen, das Recht des GBR nach § 17(1) durch zusetzten. Beschlussfassung.“

3

An der Gesamtbetriebsratssitzung nahm das Gesamtbetriebsratsmitglied L nicht teil; es hatte sich laut Sitzungsniederschrift am 11. Februar 2012 per E-Mail krank gemeldet. Die Teilnahme eines Ersatzmitglieds weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Die anwesenden sieben Gesamtbetriebsratsmitglieder beschlossen einstimmig folgendes Informationsschreiben:

        

„GBR-Info 1/2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert

        

Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:

        

Zeit für Betriebsratswahlen!

                 
        

Liebe Kolleginnen

        

Liebe Kollegen

        

Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH‘ - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.

        

Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Nur ein örtlich gewähltes Gremium kennt die Probleme vor Ort und hat dort ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb raten wir euch dringend: Wählt einen eigenen Betriebsrat, der eure Interessen vertritt! Wehrt euch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf euch zukommen werden! Beispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc. .

        

Wenn ihr Interesse an der Wahl eines eigenen Betriebsrates habt - das steht euch gesetzlich zu - dann helfen wir euch, einen Wahlvorstand einzusetzen, der in eurer Einrichtung eine BR-Wahl durchführen wird.

        

Unsere Kontaktadresse:

        

S (GBR-Vorsitzende)

        

…       

        

Meldet euch bei uns! Wir würden uns sehr freuen.

        

Selbstverständlich werden wir alle Fragen und Wünsche vertraulich behandeln!

                 
        

Impressum

        

…“    

4

Ferner fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 14./15. Februar 2012 folgenden Beschluss:

        

„Der GBR beauftragt die Rechtsanwälte K u.a., durch eine einstweilige Verfügung und ein Hauptverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf sicherzustellen, dass der Arbeitgeber GBR-Aushänge, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim GBR zu melden, zu dulden bzw. sie an den jeweiligen Schwarzen Brettern der Betriebe auszuhängen. Diese Anträge sollen mit den jeweils zulässigen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. Hilfsweise sollen sich die Anträge auf das GBR-Info 1/2012 beziehen.

        

Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich selbst durch entsprechende Anträge an das Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Duldung bzw. den Aushang derartiger Informationen des GBR wendet, werden die Rechtsanwälte K u.a. beauftragt, den GBR zu vertreten.“

5

Nachdem die Arbeitgeberin sich geweigert hatte, das Informationsschreiben auszuhängen, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. In der Güteverhandlung vom 2. Mai 2012 vereinbarten die Beteiligten im Rahmen eines widerruflichen Vergleichs, dass der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin eine geänderte Fassung des Informationsschreibens übermittelt und die Arbeitgeberin dieses Informationsschreiben im Falle ihrer Billigung für einen Zeitraum von zwei Monaten in den betriebsratslosen Einrichtungen aushängt. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 8./9. Mai 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 4:

        

„Gerichtstermin in Düsseldorf vom 02.05.2012 bezüglich GBR-Info 1/2012 für BR-lose Einrichtungen:

        

Es wurde vereinbart, dass ein neues Infoblatt geschrieben werden soll. Das Infoblatt wird vorgestellt.

        

Beschlussfassung.“

6

An der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nahmen ua. die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, teil. Die Gesamtbetriebsratsmitglieder L und H fehlten krankheits- bzw. urlaubsbedingt. Die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten laut Sitzungsprotokoll unentschuldigt. Das neue Informationsblatt „GBR-Info 2012“ wurde einstimmig beschlossen. Das der Beschlussfassung zugrunde liegende Informationsblatt wurde dem Protokoll nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin das zweiseitige Informationsblatt „GBR-Info 2012“, in dem es heißt:

Seite 1

        

„GBR-Info 2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert

        

Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:

        

Zeit für Betriebsratswahlen!

                 
        

Liebe Kolleginnen

        

Liebe Kollegen

        

Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH‘ - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.

        

Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und damit u.a. auch die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen Betriebsrat wählt.

        

Wir können eine Hilfestellung geben: Der Gesamtbetriebsrat ist nämlich berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen, die dann eine Betriebsratswahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst einmal genug interessierte Beschäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein.

        

Sofort ab eurer Bestellung zu Wahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzlichen, besonderen Kündigungsschutz ausgestattet, der über den für die meisten Beschäftigten ohnehin bestehenden weit hinausgeht. Dieser Kündigungsschutz setzt sich dann lückenlos fort, wenn ihr - was ohne weiteres zulässig und auch sinnvoll ist - für den Betriebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter Wahl weiter fort.

        

Wenn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. Wir behandeln das Ganze natürlich bis zur Bestellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgesprochen wird, absolut vertraulich. Wir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E-Mail, aber auch per Post).

                 
        

Für den GBR:

S (Vorsitzende)

                 
        

Impressum

        

…“    

Seite 2

        

„GBR-Info 1/2012

S. 2   

        

So läuft es ohne Betriebsrat

        

Solange ihr keinen eigenen örtlichen Betriebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.B., ohne dass er die Mitwirkungsrechte eines Betriebsrats beachten muss,

         ·       

Kündigungen aussprechen,

         ·       

den Betrieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen Sozialplan abschließen zu müssen,

         ·       

darüber entscheiden, wem er unter welchen Bedingungen Fortbildungen und sonstige Qualifizierungen ermöglicht,

         ·       

darüber entscheiden, wen er einstellt, insbesondere ob befristet Beschäftigte in der Einrichtung berücksichtigt werden,

         ·       

darüber entscheiden, ob Führungspositionen (etwa WBL, stellvertretende PDL) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete Bewerberinnen und Bewerber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen,

         ·       

Versetzungen anordnen,

         ·       

Schichtsysteme und Schichtfolgen, Arbeitszeitkonten und deren Auslegung festlegen und jeden einzelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass ein Betriebsrat in eurem Interesse seine Vorstellungen zu Schichtlänge und -folgen, Lage von freien Tagen und Berücksichtigung eurer Wünsche zur Geltung bringen kann.

        

Außerdem habt ihr keine Möglichkeit,

         ·       

auf Betriebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und Kritik an den Betriebsrat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern,

         ·       

euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.B. die Behandlung durch Vorgesetzte) an ein Betriebsratsmitglied eures Vertrauens zu wenden, um Unterstützung zu bekommen,

         ·       

auf die Arbeit des GBR durch Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten - jeder örtliche Betriebsrat kann, wenn er sich z.B. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung beauftragen.“

7

Auf Seite 2 der „GBR-Info 2012“ sind links unten die Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats aufgeführt. Rechts unten befindet sich ein gelb unterlegter Kasten mit folgendem Text:

        

„Abschließend eine Bitte:

        

Dieses Info-Blatt hat aufgrund einer Vereinbarung mit der Unternehmensleitung mindestens zwei Monate an geeigneter Stelle (das übliche ‚schwarze Brett‘) auszuhängen. Informiert uns bitte, falls dies nicht eingehalten wird, also die Mindestdauer nicht beachtet wird oder der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte.“

8

Nachdem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hatte, stellte der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 klar, dass sich sein Antrag auf die dem Schriftsatz beigefügte zweiseitige Fassung der „GBR-Info 2012“ beziehen soll. Diese Fassung unterscheidet sich von der der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelten Fassung nur in Bezug auf den Text im gelb unterlegten Kasten auf Seite 2. Darin heißt es in der Fassung vom 9. Juli 2012:

        

„Abschließend eine Bitte:

        

Dieses Info-Blatt sollte an geeigneter Stelle (dem üblichen ‚schwarzen Brett‘) ausgehängt werden und für alle Mitarbeiter/innen zugänglich sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte oder nach wenigen Tagen wieder abgehängt wird!“

9

Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilten die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren sofortigen Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat mit. Der Betriebsrat Br entsandte danach zunächst keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.

10

Die nächste Sitzung des Gesamtbetriebsrats fand am 8./9. Januar 2013 statt. Die zurückgetretenen Mitglieder wurden zu dieser Sitzung nicht eingeladen. An der Sitzung nahm Herr L nicht teil. Dazu heißt es im Sitzungsprotokoll, Herr L sei wegen „Rente“ abwesend, die Ersatzmitglieder machten von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch. Der Gesamtbetriebsrat beschloss die zweiseitige GBR-Info 2012. Ferner fasste er den Beschluss, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, im vorliegenden Verfahren den Aushang der zweiseitigen GBR-Info, wie dem Schriftsatz vom 9. Juli 2012 beigefügt, durchzusetzen und das bisherige Vorgehen der Rechtsanwälte K vorsorglich zu genehmigen.

11

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund seines Rechts, Wahlvorstände in den betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, von der Arbeitgeberin den Aushang des Informationsblatts „GBR-Info 2012“ verlangen.

12

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juli 2012) am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.

13

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde liegt. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasse nicht den zuletzt gestellten Antrag. Es sei unklar, auf welche Fassung des Informationsschreibens sich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 gefasste Beschluss beziehe. Es sei davon auszugehen, dass zu den Sitzungen keine Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder geladen worden seien.

14

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Bevollmächtigung des für den Gesamtbetriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 22./23. Mai 2013, seine Beschlüsse vom Mai 2012 und Januar 2013 zur Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K zu bestätigen. In seiner Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 fasste er den Beschluss, die GBR-Info 2012 durch eine hinsichtlich der Kontaktdaten und der Datierung aktualisierte Fassung „GBR-Info 2015“ zu ersetzen und im Hinblick auf den zu erwartenden weiteren Wechsel im Gesamtbetriebsratsvorsitz ergänzend einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat behauptet, zu den Sitzungen vom 14./15. Februar 2012, 8./9. Mai 2012, 8./9. Januar 2013, 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 seien jeweils alle Gesamtbetriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden.

15

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige „GBR-Info 2015“ (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) am Schwarzen Brett oder sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen;

        

2.    

festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, von der Arbeitgeberin zu verlangen, dass diese das zweiseitige Info-Schreiben „GBR-Info 2015“ gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, jeweils aktualisiert um die aktuellen Kontaktdaten der jeweiligen GBR-Vorsitzenden, in allen Betriebsstätten des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.

16

Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Ladung aller Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Sitzungen und die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015.

17

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

18

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwälte K bestreitet. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12).

19

II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind die Anträge in der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Fassung. Der Gesamtbetriebsrat hat die Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise modifiziert.

20

1. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 59). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21).

21

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats war seit der Antragsänderung in erster Instanz auf den Aushang der zweiseitigen GBR-Info 2012 gerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr mit dem Leistungsantrag den Aushang der GBR-Info 2015. Diese unterscheidet sich von der zweiseitigen GBR-Info 2012 nur in Bezug auf den Namen und die Kontaktdaten der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Durch die aufgrund des Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gebotene Aktualisierung der GBR-Info ändert sich das rechtliche Prüfprogramm nicht. Mit dem in der Rechtsbeschwerde zusätzlich gestellten Feststellungsantrag ist keine unzulässige Antragsänderung verbunden. Der bisherige Antrag wird lediglich bei gleich bleibendem Klagegrund qualitativ erweitert iSv. § 264 Nr. 2 ZPO.

22

III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen werden. Zur Beurteilung, ob der Gesamtbetriebsrat den für die Zulässigkeit erforderlichen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung ordnungsgemäß gefasst hat, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

23

1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten voraussetzt. Auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung kann die Annahme, die Anträge seien unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst habe, nicht gestützt werden.

24

a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), durchzuführen. Ohne Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen.

25

Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Antragstellung durch einen Betriebsrat BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 1 der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 19). Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings genehmigen (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 b der Gründe, aaO). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20 mwN). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 13, BAGE 116, 192).

26

Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie zB der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 16, BAGE 116, 192). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21).

27

b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, der Gesamtbetriebsrat habe keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst.

28

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antrag betreffend die zweiseitige GBR-Info 2012 sei nicht vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasst.

29

(1) In einem Beschluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens müssen die in dem Verfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252). Innerhalb des so abgesteckten Rahmens verfügen der (Gesamt-)Betriebsratsvorsitzende und der von ihm beauftrage Verfahrensbevollmächtigte bei der Antragstellung über einen Handlungsspielraum. Dadurch wird der Verfahrensbevollmächtigte insbesondere auch in die Lage versetzt, unmittelbar auf gerichtliche Hinweise zu reagieren, erforderlichenfalls Anträge zu präzisieren, zu ändern, zu erweitern oder auch zurückzunehmen, ohne hierzu jeweils einen Beschluss des Betriebsratsgremiums herbeiführen zu müssen (Linsenmaier FS Wißmann 2005 S. 378, 384).

30

(2) Danach ist der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 15. Februar 2012 umfasst. Der Gesamtbetriebsrat hat am 15. Februar 2012 ua. beschlossen, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, durch ein Hauptsacheverfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin in betriebsratslosen Betrieben Schreiben des Gesamtbetriebsrats aushängt, in denen die Beschäftigten über das Recht des Gesamtbetriebsrats, Wahlvorstände zu bestellen, unterrichtet und gebeten werden, sich als Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise sollte sich der Antrag auf die GBR-Info 1/2012 beziehen. Mit diesem Beschluss ist das angestrebte Ergebnis hinreichend bezeichnet. Durch den Aushang sollen Interessenten für das Wahlvorstandsamt geworben werden. Die Zielrichtung ist durch die GBR-Info 1/2012 vorgegeben, der genaue Inhalt des Aushangs ist damit nicht festgelegt. Insoweit ist dem Verfahrensbevollmächtigten ein Handlungsspielraum eröffnet. Der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 hält sich im Rahmen dieses Beschlusses. Die zweiseitige GBR-Info 2012 ist - ebenso wie die einseitige GBR-Info 1/2012 - darauf gerichtet, Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zu gewinnen. Die GBR-Info 2012 enthält zwar einen zusätzlichen Hinweis auf den Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber. Dieser Hinweis soll der Werbung für das Wahlvorstandsamt dienen. Er hält sich daher im Rahmen des durch den Beschluss vom 15. Februar 2012 eröffneten Handlungsspielraums. Entsprechendes gilt für die Hinweise auf die einzelnen Beteiligungsrechte eines Betriebsrats. Bereits in der GBR-Info 1/2012 ist ein allgemeiner Hinweis auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enthalten. Die weitergehenden Angaben sollen die Arbeitnehmer von der Notwendigkeit der Betriebsratswahl überzeugen und dadurch motivieren, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen.

31

bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, die in den Sitzungen vom 8./9. Mai 2012 und vom 8./9. Januar 2013 gefassten Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien wegen einer unterbliebenen Ladung von Mitgliedern aus dem Betrieb Br unwirksam.

32

(1) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraussetzt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses(BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 7; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe). Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats in einer Gesamtbetriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Gesamtbetriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 30, BAGE 148, 26 zur Betriebsratssitzung).

33

(2) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, seien zur Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nicht geladen worden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der Rechtsbeschwerde steht fest, dass die Ladung erfolgt ist. Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, zur Sitzung auch Frau Sch und Frau M geladen zu haben, beide hätten die Einladung nebst Tagesordnung erhalten. Dieser Behauptung ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre eine möglicherweise unterbliebene Ladung nicht von Bedeutung, da Frau Sch und Frau M ausweislich des Sitzungsprotokolls an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8./9. Mai 2012 teilgenommen haben.

34

(3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner unrichtig davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil der Rücktritt von Frau Sch und Frau M deren Mitgliedschaft nicht beendet habe und sie deshalb zu der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 hätten geladen werden müssen.

35

(a) Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann - ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied - sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11). Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach.

36

(b) Danach gehörten dem Gesamtbetriebsrat im Januar 2013 keine Mitglieder des Betriebsrats Br an. Die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder hatten im November 2012 gegenüber der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat erklärt und damit ihr Amt niedergelegt. Mit Zugang dieser Erklärung endete ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Die benannten Ersatzmitglieder rückten nicht nach, da sie zeitgleich ebenfalls ihr Amt niedergelegt hatten. Andere Mitglieder hatte der Betriebsrat Br nicht entsandt.

37

cc) Da die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zu Recht von der Ladung der ehemaligen Mitglieder aus dem Betrieb Br zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 abgesehen hatte, durfte das Landesarbeitsgericht die Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht mit der Begründung ablehnen, die zu erwartende Beschlussfassung wäre nach der vom Gesamtbetriebsrat mitgeteilten Praxis, die Mitglieder aus Br nicht zu laden, wiederum unwirksam.

38

2. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann die Zulässigkeit des Antrags des Gesamtbetriebsrats nicht abschließend beurteilt werden.

39

a) Der Gesamtbetriebsrat hat zwar in der Sitzung vom 14./15. Februar 2012 einen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts gefasst, der auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge umfasst. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der - wie der Leistungsantrag - dem Ziel dient, den Aushang eines aktuellen Informationsschreibens durchzusetzen. Es steht aber nicht fest, ob dieser Beschluss wirksam ist. Das hängt davon ab, ob zur Sitzung vom 14./15. Februar 2012 alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der ggf. erforderlichen Ersatzmitglieder geladen worden sind, was die Arbeitgeberin bestritten hat. Den zur Akte gereichten Unterlagen lässt sich eine ordnungsgemäße Ladung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob für das durch Krankheit verhinderte Mitglied L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Eine möglicherweise unterbliebene Ladung des Ersatzmitglieds führte nur dann nicht nur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn es der Vorsitzenden nicht mehr möglich gewesen wäre, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 162).

40

b) Sollte die Beschlussfassung vom 14./15. Februar 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, käme es darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nachgeholt hat. Auch dies kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

41

aa) Hinsichtlich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 beschlossenen Genehmigung der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K bedarf es ggf. noch der Aufklärung, ob für die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder L und H Ersatzmitglieder zur Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Eine solche von der Arbeitgeberin bestrittene Ladung ergibt sich nicht aus dem Vermerk im Sitzungsprotokoll, die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten unentschuldigt. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, Herr H habe die auf den 4. Mai 2012 datierten Ladungen den Ersatzmitgliedern W und E am 3. Mai 2012 ausgehändigt. Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen.

42

bb) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der in der Sitzung vom 8./9. Januar 2013 gefasste Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam ist. Dies setzte voraus, dass alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich des für Herrn L nachgerückten Ersatzmitglieds ordnungsgemäß zu der Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit der Ladung zur Gesamtbetriebsratssitzung eine Tagesordnung versandt und ob für Herrn L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Laut Sitzungsniederschrift fehlte Herr L wegen „Rente“. Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endet mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Mitgliedschaft im Betriebsrat und damit zugleich gemäß § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Wäre Herr L vor dem 8. Januar 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, hätte das nachgerückte Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es ist daher ggf. aufzuklären, ob Herr L im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden war und ob das nachgerückte Ersatzmitglied geladen wurde. Ferner bedarf es ggf. der Feststellung, ob mit der Ladung die Tagesordnung versandt wurde. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte dieser Fehler geheilt sein, wenn der Gesamtbetriebsrat beschlussfähig war und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über die Beauftragung der Rechtsanwälte K mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beraten und abzustimmen.

43

cc) Es kann auch nicht entschieden werden, ob der Gesamtbetriebsrat in seinen Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 die Durchführung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam genehmigt hat.

44

(1) Der Wirksamkeit der Genehmigung steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse erst nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2013 gefasst wurden. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist zwar nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111). Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung - wie hier - rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.

45

(2) Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu den Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 geladen wurden. Ferner ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 beschlussfähig war. Dies ist ggf. vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.

46

3. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht aus anderen Gründen unzulässig.

47

a) Mit dem Leistungsantrag verlangt der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang der GBR-Info 2015 in allen betriebsratsfähigen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht. Der Antrag ist zwar nach seinem Wortlaut auf die Vornahme einer Handlung - der Erteilung von Anweisungen an die Einrichtungsleitungen - gerichtet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Gesamtbetriebsrat nicht um die Handlung, sondern um den Erfolg, dh. den Aushang des Informationsschreibens, geht. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

48

aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15, BAGE 141, 360). Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 252).

49

bb) Danach ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. Die GBR-Info 2015 soll in den betriebsratsfähigen Betrieben (Seniorenpflegeeinrichtungen) der Arbeitgeberin, in denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kein Betriebsrat besteht, am Schwarzen Brett oder an einer anderen für Informationen an die Belegschaft vorgesehenen Stelle ausgehängt werden. Über den Inhalt dieser Pflicht streiten die Beteiligten nicht. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Dauer des Aushangs nicht festgelegt ist. Das Informationsschreiben soll nach seinem Zweck ausgehängt bleiben, bis ein Wahlvorstand bestellt ist, es sei denn, dass es zuvor auf Wunsch des Betriebsrats ausgetauscht oder abgehängt wird.

50

b) Der Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang aktualisierter Fassungen der GBR-Info 2015 verlangen kann, wenn sich die im Aushang angegebenen Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats ändern. Aufgrund des zu erwartenden Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden besteht für diesen Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Meißner    

                 

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, in ihren Betrieben ohne Betriebsrat ein Informationsschreiben des Gesamtbetriebsrats auszuhängen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 Seniorenpflegeeinrichtungen. Bisher sind in sechs dieser Einrichtungen Betriebsräte gewählt. Im September 2011 wurde der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat errichtet. Dieser beabsichtigt, in den Betrieben der Arbeitgeberin, in denen kein Betriebsrat besteht, Wahlvorstände zu bestellen. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 14./15. Februar 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung waren ua. folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:

        

„TOP 9: Informationsblatt GBR-Info 1/2012 wird vorgestellt. Beschlussfassung.

        

...     

        

TOP 11: Sollte der Aushang des Informationsblattes GBR-Info 1/2012 von der GF verhindert werden oder durch weitere Hinhaltetaktik verzögert werden, beschließt der GBR Rechtsanwalt K u.a. mit einer Einstweiligen Verfügung in einem Hauptverfahren zu beauftragen, das Recht des GBR nach § 17(1) durch zusetzten. Beschlussfassung.“

3

An der Gesamtbetriebsratssitzung nahm das Gesamtbetriebsratsmitglied L nicht teil; es hatte sich laut Sitzungsniederschrift am 11. Februar 2012 per E-Mail krank gemeldet. Die Teilnahme eines Ersatzmitglieds weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Die anwesenden sieben Gesamtbetriebsratsmitglieder beschlossen einstimmig folgendes Informationsschreiben:

        

„GBR-Info 1/2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert

        

Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:

        

Zeit für Betriebsratswahlen!

                 
        

Liebe Kolleginnen

        

Liebe Kollegen

        

Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH‘ - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.

        

Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Nur ein örtlich gewähltes Gremium kennt die Probleme vor Ort und hat dort ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb raten wir euch dringend: Wählt einen eigenen Betriebsrat, der eure Interessen vertritt! Wehrt euch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf euch zukommen werden! Beispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc. .

        

Wenn ihr Interesse an der Wahl eines eigenen Betriebsrates habt - das steht euch gesetzlich zu - dann helfen wir euch, einen Wahlvorstand einzusetzen, der in eurer Einrichtung eine BR-Wahl durchführen wird.

        

Unsere Kontaktadresse:

        

S (GBR-Vorsitzende)

        

…       

        

Meldet euch bei uns! Wir würden uns sehr freuen.

        

Selbstverständlich werden wir alle Fragen und Wünsche vertraulich behandeln!

                 
        

Impressum

        

…“    

4

Ferner fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 14./15. Februar 2012 folgenden Beschluss:

        

„Der GBR beauftragt die Rechtsanwälte K u.a., durch eine einstweilige Verfügung und ein Hauptverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf sicherzustellen, dass der Arbeitgeber GBR-Aushänge, in denen die Beschäftigten auf die Möglichkeit des GBR, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim GBR zu melden, zu dulden bzw. sie an den jeweiligen Schwarzen Brettern der Betriebe auszuhängen. Diese Anträge sollen mit den jeweils zulässigen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. Hilfsweise sollen sich die Anträge auf das GBR-Info 1/2012 beziehen.

        

Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich selbst durch entsprechende Anträge an das Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Duldung bzw. den Aushang derartiger Informationen des GBR wendet, werden die Rechtsanwälte K u.a. beauftragt, den GBR zu vertreten.“

5

Nachdem die Arbeitgeberin sich geweigert hatte, das Informationsschreiben auszuhängen, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. In der Güteverhandlung vom 2. Mai 2012 vereinbarten die Beteiligten im Rahmen eines widerruflichen Vergleichs, dass der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin eine geänderte Fassung des Informationsschreibens übermittelt und die Arbeitgeberin dieses Informationsschreiben im Falle ihrer Billigung für einen Zeitraum von zwei Monaten in den betriebsratslosen Einrichtungen aushängt. Die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zur Gesamtbetriebsratssitzung am 8./9. Mai 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 4:

        

„Gerichtstermin in Düsseldorf vom 02.05.2012 bezüglich GBR-Info 1/2012 für BR-lose Einrichtungen:

        

Es wurde vereinbart, dass ein neues Infoblatt geschrieben werden soll. Das Infoblatt wird vorgestellt.

        

Beschlussfassung.“

6

An der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nahmen ua. die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, teil. Die Gesamtbetriebsratsmitglieder L und H fehlten krankheits- bzw. urlaubsbedingt. Die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten laut Sitzungsprotokoll unentschuldigt. Das neue Informationsblatt „GBR-Info 2012“ wurde einstimmig beschlossen. Das der Beschlussfassung zugrunde liegende Informationsblatt wurde dem Protokoll nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin das zweiseitige Informationsblatt „GBR-Info 2012“, in dem es heißt:

Seite 1

        

„GBR-Info 2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der A GmbH informiert

        

Nach der Übernahme durch A Gesamtbetriebsrat gegründet:

        

Zeit für Betriebsratswahlen!

                 
        

Liebe Kolleginnen

        

Liebe Kollegen

        

Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - Betriebsräte aus vier Häusern der ‚A GmbH‘ - einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier Seniorenresidenzen sind: K-H/B, L R/B, U/B und Bru/Br. Zur Vorsitzenden wurde S (K-H) gewählt.

        

Der GBR kann allerdings nicht einen Betriebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und damit u.a. auch die Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrates in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen Betriebsrat wählt.

        

Wir können eine Hilfestellung geben: Der Gesamtbetriebsrat ist nämlich berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben Wahlvorstände einzusetzen, die dann eine Betriebsratswahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst einmal genug interessierte Beschäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein.

        

Sofort ab eurer Bestellung zu Wahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzlichen, besonderen Kündigungsschutz ausgestattet, der über den für die meisten Beschäftigten ohnehin bestehenden weit hinausgeht. Dieser Kündigungsschutz setzt sich dann lückenlos fort, wenn ihr - was ohne weiteres zulässig und auch sinnvoll ist - für den Betriebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter Wahl weiter fort.

        

Wenn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. Wir behandeln das Ganze natürlich bis zur Bestellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgesprochen wird, absolut vertraulich. Wir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E-Mail, aber auch per Post).

                 
        

Für den GBR:

S (Vorsitzende)

                 
        

Impressum

        

…“    

Seite 2

        

„GBR-Info 1/2012

S. 2   

        

So läuft es ohne Betriebsrat

        

Solange ihr keinen eigenen örtlichen Betriebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.B., ohne dass er die Mitwirkungsrechte eines Betriebsrats beachten muss,

         ·       

Kündigungen aussprechen,

         ·       

den Betrieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen Sozialplan abschließen zu müssen,

         ·       

darüber entscheiden, wem er unter welchen Bedingungen Fortbildungen und sonstige Qualifizierungen ermöglicht,

         ·       

darüber entscheiden, wen er einstellt, insbesondere ob befristet Beschäftigte in der Einrichtung berücksichtigt werden,

         ·       

darüber entscheiden, ob Führungspositionen (etwa WBL, stellvertretende PDL) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete Bewerberinnen und Bewerber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen,

         ·       

Versetzungen anordnen,

         ·       

Schichtsysteme und Schichtfolgen, Arbeitszeitkonten und deren Auslegung festlegen und jeden einzelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass ein Betriebsrat in eurem Interesse seine Vorstellungen zu Schichtlänge und -folgen, Lage von freien Tagen und Berücksichtigung eurer Wünsche zur Geltung bringen kann.

        

Außerdem habt ihr keine Möglichkeit,

         ·       

auf Betriebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und Kritik an den Betriebsrat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern,

         ·       

euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.B. die Behandlung durch Vorgesetzte) an ein Betriebsratsmitglied eures Vertrauens zu wenden, um Unterstützung zu bekommen,

         ·       

auf die Arbeit des GBR durch Entsendung zweier Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten - jeder örtliche Betriebsrat kann, wenn er sich z.B. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung beauftragen.“

7

Auf Seite 2 der „GBR-Info 2012“ sind links unten die Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats aufgeführt. Rechts unten befindet sich ein gelb unterlegter Kasten mit folgendem Text:

        

„Abschließend eine Bitte:

        

Dieses Info-Blatt hat aufgrund einer Vereinbarung mit der Unternehmensleitung mindestens zwei Monate an geeigneter Stelle (das übliche ‚schwarze Brett‘) auszuhängen. Informiert uns bitte, falls dies nicht eingehalten wird, also die Mindestdauer nicht beachtet wird oder der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte.“

8

Nachdem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hatte, stellte der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 klar, dass sich sein Antrag auf die dem Schriftsatz beigefügte zweiseitige Fassung der „GBR-Info 2012“ beziehen soll. Diese Fassung unterscheidet sich von der der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. Mai 2012 übermittelten Fassung nur in Bezug auf den Text im gelb unterlegten Kasten auf Seite 2. Darin heißt es in der Fassung vom 9. Juli 2012:

        

„Abschließend eine Bitte:

        

Dieses Info-Blatt sollte an geeigneter Stelle (dem üblichen ‚schwarzen Brett‘) ausgehängt werden und für alle Mitarbeiter/innen zugänglich sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten Stelle erfolgen sollte oder nach wenigen Tagen wieder abgehängt wird!“

9

Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilten die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren sofortigen Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat mit. Der Betriebsrat Br entsandte danach zunächst keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.

10

Die nächste Sitzung des Gesamtbetriebsrats fand am 8./9. Januar 2013 statt. Die zurückgetretenen Mitglieder wurden zu dieser Sitzung nicht eingeladen. An der Sitzung nahm Herr L nicht teil. Dazu heißt es im Sitzungsprotokoll, Herr L sei wegen „Rente“ abwesend, die Ersatzmitglieder machten von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch. Der Gesamtbetriebsrat beschloss die zweiseitige GBR-Info 2012. Ferner fasste er den Beschluss, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, im vorliegenden Verfahren den Aushang der zweiseitigen GBR-Info, wie dem Schriftsatz vom 9. Juli 2012 beigefügt, durchzusetzen und das bisherige Vorgehen der Rechtsanwälte K vorsorglich zu genehmigen.

11

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund seines Rechts, Wahlvorstände in den betriebsratslosen Betrieben zu bestellen, von der Arbeitgeberin den Aushang des Informationsblatts „GBR-Info 2012“ verlangen.

12

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-Schreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 9. Juli 2012) am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.

13

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde liegt. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasse nicht den zuletzt gestellten Antrag. Es sei unklar, auf welche Fassung des Informationsschreibens sich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 gefasste Beschluss beziehe. Es sei davon auszugehen, dass zu den Sitzungen keine Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder geladen worden seien.

14

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Bevollmächtigung des für den Gesamtbetriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung vom 22./23. Mai 2013, seine Beschlüsse vom Mai 2012 und Januar 2013 zur Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K zu bestätigen. In seiner Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 fasste er den Beschluss, die GBR-Info 2012 durch eine hinsichtlich der Kontaktdaten und der Datierung aktualisierte Fassung „GBR-Info 2015“ zu ersetzen und im Hinblick auf den zu erwartenden weiteren Wechsel im Gesamtbetriebsratsvorsitz ergänzend einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat behauptet, zu den Sitzungen vom 14./15. Februar 2012, 8./9. Mai 2012, 8./9. Januar 2013, 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 seien jeweils alle Gesamtbetriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden.

15

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Leitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige „GBR-Info 2015“ (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015) am Schwarzen Brett oder sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen;

        

2.    

festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, von der Arbeitgeberin zu verlangen, dass diese das zweiseitige Info-Schreiben „GBR-Info 2015“ gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, jeweils aktualisiert um die aktuellen Kontaktdaten der jeweiligen GBR-Vorsitzenden, in allen Betriebsstätten des Unternehmens, in denen bisher kein Betriebsrat existiert, am Schwarzen Brett oder den sonst für Informationen an die Beschäftigten vorgesehenen Stellen auszuhängen.

16

Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Ladung aller Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Sitzungen und die Beschlussfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015.

17

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

18

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwälte K bestreitet. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12).

19

II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind die Anträge in der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Fassung. Der Gesamtbetriebsrat hat die Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise modifiziert.

20

1. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 59). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21).

21

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats war seit der Antragsänderung in erster Instanz auf den Aushang der zweiseitigen GBR-Info 2012 gerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr mit dem Leistungsantrag den Aushang der GBR-Info 2015. Diese unterscheidet sich von der zweiseitigen GBR-Info 2012 nur in Bezug auf den Namen und die Kontaktdaten der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Durch die aufgrund des Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden gebotene Aktualisierung der GBR-Info ändert sich das rechtliche Prüfprogramm nicht. Mit dem in der Rechtsbeschwerde zusätzlich gestellten Feststellungsantrag ist keine unzulässige Antragsänderung verbunden. Der bisherige Antrag wird lediglich bei gleich bleibendem Klagegrund qualitativ erweitert iSv. § 264 Nr. 2 ZPO.

22

III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen werden. Zur Beurteilung, ob der Gesamtbetriebsrat den für die Zulässigkeit erforderlichen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung ordnungsgemäß gefasst hat, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

23

1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten voraussetzt. Auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung kann die Annahme, die Anträge seien unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst habe, nicht gestützt werden.

24

a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), durchzuführen. Ohne Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen.

25

Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Antragstellung durch einen Betriebsrat BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 1 der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 19). Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings genehmigen (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B I 2 b der Gründe, aaO). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20 mwN). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 13, BAGE 116, 192).

26

Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie zB der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21; 16. November 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 16, BAGE 116, 192). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 21).

27

b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann nicht angenommen werden, der Gesamtbetriebsrat habe keinen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst.

28

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antrag betreffend die zweiseitige GBR-Info 2012 sei nicht vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14./15. Februar 2012 umfasst.

29

(1) In einem Beschluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens müssen die in dem Verfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252). Innerhalb des so abgesteckten Rahmens verfügen der (Gesamt-)Betriebsratsvorsitzende und der von ihm beauftrage Verfahrensbevollmächtigte bei der Antragstellung über einen Handlungsspielraum. Dadurch wird der Verfahrensbevollmächtigte insbesondere auch in die Lage versetzt, unmittelbar auf gerichtliche Hinweise zu reagieren, erforderlichenfalls Anträge zu präzisieren, zu ändern, zu erweitern oder auch zurückzunehmen, ohne hierzu jeweils einen Beschluss des Betriebsratsgremiums herbeiführen zu müssen (Linsenmaier FS Wißmann 2005 S. 378, 384).

30

(2) Danach ist der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 vom Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 15. Februar 2012 umfasst. Der Gesamtbetriebsrat hat am 15. Februar 2012 ua. beschlossen, die Rechtsanwälte K zu beauftragen, durch ein Hauptsacheverfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin in betriebsratslosen Betrieben Schreiben des Gesamtbetriebsrats aushängt, in denen die Beschäftigten über das Recht des Gesamtbetriebsrats, Wahlvorstände zu bestellen, unterrichtet und gebeten werden, sich als Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise sollte sich der Antrag auf die GBR-Info 1/2012 beziehen. Mit diesem Beschluss ist das angestrebte Ergebnis hinreichend bezeichnet. Durch den Aushang sollen Interessenten für das Wahlvorstandsamt geworben werden. Die Zielrichtung ist durch die GBR-Info 1/2012 vorgegeben, der genaue Inhalt des Aushangs ist damit nicht festgelegt. Insoweit ist dem Verfahrensbevollmächtigten ein Handlungsspielraum eröffnet. Der Antrag betreffend die GBR-Info 2012 hält sich im Rahmen dieses Beschlusses. Die zweiseitige GBR-Info 2012 ist - ebenso wie die einseitige GBR-Info 1/2012 - darauf gerichtet, Interessenten für das Amt des Wahlvorstands zu gewinnen. Die GBR-Info 2012 enthält zwar einen zusätzlichen Hinweis auf den Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber. Dieser Hinweis soll der Werbung für das Wahlvorstandsamt dienen. Er hält sich daher im Rahmen des durch den Beschluss vom 15. Februar 2012 eröffneten Handlungsspielraums. Entsprechendes gilt für die Hinweise auf die einzelnen Beteiligungsrechte eines Betriebsrats. Bereits in der GBR-Info 1/2012 ist ein allgemeiner Hinweis auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enthalten. Die weitergehenden Angaben sollen die Arbeitnehmer von der Notwendigkeit der Betriebsratswahl überzeugen und dadurch motivieren, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen.

31

bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, die in den Sitzungen vom 8./9. Mai 2012 und vom 8./9. Januar 2013 gefassten Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats seien wegen einer unterbliebenen Ladung von Mitgliedern aus dem Betrieb Br unwirksam.

32

(1) Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraussetzt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses(BAG 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 7; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe). Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats in einer Gesamtbetriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Gesamtbetriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 30, BAGE 148, 26 zur Betriebsratssitzung).

33

(2) Das Landesarbeitsgericht ist jedoch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Gesamtbetriebsratsmitglieder aus dem Betrieb Br, Frau Sch und Frau M, seien zur Sitzung vom 8./9. Mai 2012 nicht geladen worden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der Rechtsbeschwerde steht fest, dass die Ladung erfolgt ist. Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, zur Sitzung auch Frau Sch und Frau M geladen zu haben, beide hätten die Einladung nebst Tagesordnung erhalten. Dieser Behauptung ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre eine möglicherweise unterbliebene Ladung nicht von Bedeutung, da Frau Sch und Frau M ausweislich des Sitzungsprotokolls an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8./9. Mai 2012 teilgenommen haben.

34

(3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner unrichtig davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil der Rücktritt von Frau Sch und Frau M deren Mitgliedschaft nicht beendet habe und sie deshalb zu der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 hätten geladen werden müssen.

35

(a) Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann - ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied - sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 49 Rn. 11). Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied nach.

36

(b) Danach gehörten dem Gesamtbetriebsrat im Januar 2013 keine Mitglieder des Betriebsrats Br an. Die vom Betriebsrat Br entsandten Mitglieder hatten im November 2012 gegenüber der Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats ihren Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat erklärt und damit ihr Amt niedergelegt. Mit Zugang dieser Erklärung endete ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Die benannten Ersatzmitglieder rückten nicht nach, da sie zeitgleich ebenfalls ihr Amt niedergelegt hatten. Andere Mitglieder hatte der Betriebsrat Br nicht entsandt.

37

cc) Da die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zu Recht von der Ladung der ehemaligen Mitglieder aus dem Betrieb Br zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 8./9. Januar 2013 abgesehen hatte, durfte das Landesarbeitsgericht die Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht mit der Begründung ablehnen, die zu erwartende Beschlussfassung wäre nach der vom Gesamtbetriebsrat mitgeteilten Praxis, die Mitglieder aus Br nicht zu laden, wiederum unwirksam.

38

2. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann die Zulässigkeit des Antrags des Gesamtbetriebsrats nicht abschließend beurteilt werden.

39

a) Der Gesamtbetriebsrat hat zwar in der Sitzung vom 14./15. Februar 2012 einen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts gefasst, der auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge umfasst. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der - wie der Leistungsantrag - dem Ziel dient, den Aushang eines aktuellen Informationsschreibens durchzusetzen. Es steht aber nicht fest, ob dieser Beschluss wirksam ist. Das hängt davon ab, ob zur Sitzung vom 14./15. Februar 2012 alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der ggf. erforderlichen Ersatzmitglieder geladen worden sind, was die Arbeitgeberin bestritten hat. Den zur Akte gereichten Unterlagen lässt sich eine ordnungsgemäße Ladung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob für das durch Krankheit verhinderte Mitglied L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Eine möglicherweise unterbliebene Ladung des Ersatzmitglieds führte nur dann nicht nur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn es der Vorsitzenden nicht mehr möglich gewesen wäre, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 162).

40

b) Sollte die Beschlussfassung vom 14./15. Februar 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, käme es darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nachgeholt hat. Auch dies kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

41

aa) Hinsichtlich der in der Sitzung vom 8./9. Mai 2012 beschlossenen Genehmigung der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte K bedarf es ggf. noch der Aufklärung, ob für die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder L und H Ersatzmitglieder zur Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Eine solche von der Arbeitgeberin bestrittene Ladung ergibt sich nicht aus dem Vermerk im Sitzungsprotokoll, die Ersatzmitglieder E, W und Be fehlten unentschuldigt. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, Herr H habe die auf den 4. Mai 2012 datierten Ladungen den Ersatzmitgliedern W und E am 3. Mai 2012 ausgehändigt. Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen.

42

bb) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der in der Sitzung vom 8./9. Januar 2013 gefasste Beschluss des Gesamtbetriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam ist. Dies setzte voraus, dass alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich des für Herrn L nachgerückten Ersatzmitglieds ordnungsgemäß zu der Gesamtbetriebsratssitzung geladen wurden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mit der Ladung zur Gesamtbetriebsratssitzung eine Tagesordnung versandt und ob für Herrn L ein Ersatzmitglied geladen wurde. Laut Sitzungsniederschrift fehlte Herr L wegen „Rente“. Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endet mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Mitgliedschaft im Betriebsrat und damit zugleich gemäß § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Wäre Herr L vor dem 8. Januar 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, hätte das nachgerückte Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es ist daher ggf. aufzuklären, ob Herr L im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden war und ob das nachgerückte Ersatzmitglied geladen wurde. Ferner bedarf es ggf. der Feststellung, ob mit der Ladung die Tagesordnung versandt wurde. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte dieser Fehler geheilt sein, wenn der Gesamtbetriebsrat beschlussfähig war und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über die Beauftragung der Rechtsanwälte K mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beraten und abzustimmen.

43

cc) Es kann auch nicht entschieden werden, ob der Gesamtbetriebsrat in seinen Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 die Durchführung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam genehmigt hat.

44

(1) Der Wirksamkeit der Genehmigung steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse erst nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2013 gefasst wurden. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist zwar nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111). Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung - wie hier - rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.

45

(2) Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob alle Gesamtbetriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu den Sitzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 geladen wurden. Ferner ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat in der Sitzung vom 13./14. Oktober 2015 beschlussfähig war. Dies ist ggf. vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.

46

3. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht aus anderen Gründen unzulässig.

47

a) Mit dem Leistungsantrag verlangt der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang der GBR-Info 2015 in allen betriebsratsfähigen Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht. Der Antrag ist zwar nach seinem Wortlaut auf die Vornahme einer Handlung - der Erteilung von Anweisungen an die Einrichtungsleitungen - gerichtet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Gesamtbetriebsrat nicht um die Handlung, sondern um den Erfolg, dh. den Aushang des Informationsschreibens, geht. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

48

aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15, BAGE 141, 360). Besteht die Verpflichtung jedoch in der Herbeiführung eines Erfolgs, kann dem Schuldner dann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur Herbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren Handlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 252).

49

bb) Danach ist der Leistungsantrag hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. Die GBR-Info 2015 soll in den betriebsratsfähigen Betrieben (Seniorenpflegeeinrichtungen) der Arbeitgeberin, in denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kein Betriebsrat besteht, am Schwarzen Brett oder an einer anderen für Informationen an die Belegschaft vorgesehenen Stelle ausgehängt werden. Über den Inhalt dieser Pflicht streiten die Beteiligten nicht. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Dauer des Aushangs nicht festgelegt ist. Das Informationsschreiben soll nach seinem Zweck ausgehängt bleiben, bis ein Wahlvorstand bestellt ist, es sei denn, dass es zuvor auf Wunsch des Betriebsrats ausgetauscht oder abgehängt wird.

50

b) Der Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang aktualisierter Fassungen der GBR-Info 2015 verlangen kann, wenn sich die im Aushang angegebenen Kontaktdaten des Gesamtbetriebsrats ändern. Aufgrund des zu erwartenden Wechsels in der Person der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden besteht für diesen Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Meißner    

                 

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen durch den Gesamtbetriebsrat entstanden sind.

2

Im Jahr 2012 fanden zwischen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin und dem zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrat anlässlich der Restrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen statt. Gegenstand waren umfassende Strukturveränderungen, darunter die Schließung eines der vier Standorte der Arbeitgeberin. Im September und Oktober 2012 führte die Arbeitgeberin mit der IG Metall ergebnislos Tarifsozialplanverhandlungen für drei der vier Standorte. Im November 2012 schlossen die Beteiligten eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung“, eine „Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien bei betriebsbedingten Kündigungen“, einen „Sozialplan Zukunftssicherung“ und eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“. Von den ursprünglich deutlich über 1.000 Arbeitnehmern waren nach den abgeschlossenen Vereinbarungen 667 durch Kündigung, Versetzung oder auf andere Weise betroffen.

3

Die Arbeitgeberseite, deren Verhandlungspositionen auch durch die Konzernmuttergesellschaft beeinflusst wurden, war in den Verhandlungen durch ein Rechtsanwaltsbüro aus D vertreten. Der Gesamtbetriebsrat beauftragte aufgrund eines Beschlusses vom 28. Juni 2012 den in H ansässigen Rechtsanwalt Dr. B mit seiner Vertretung in den Verhandlungen und sagte ihm für diese Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 290,00 Euro je Tätigkeitsstunde und 100,00 Euro je Reisestunde zzgl. Reiseauslagen zu. Rechtsanwalt Dr. B berät und vertritt den Gesamtbetriebsrat seit mehreren Jahren. Die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin hatte ihm für seine Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen über eine Betriebsänderung im Jahr 2009 ein Pauschalhonorar angeboten, dessen Berechnung ein Stundensatz von 250,00 Euro netto zugrunde lag, und dazu ausgeführt, ein Stundensatz von 250,00 Euro bewege sich „im oberen Bereich vergleichbarer, bei R in der Vergangenheit geschlossener Honorarvereinbarungen“. Letztlich hatte man sich auf eine Abrechnung von 290,00 Euro netto je Stunde anwaltlicher Tätigkeit sowie 75,00 Euro netto je Reisestunde geeinigt. Dagegen hatte es die Arbeitgeberin abgelehnt, eine Rechnung von Dr. B vom 4. September 2012 auszugleichen, mit der er seine Tätigkeit in einer Einigungsstelle nach diesen Stundensätzen abgerechnet hatte.

4

Rechtsanwalt Dr. B stellte dem Gesamtbetriebsrat für seine Tätigkeit bei den Verhandlungen anlässlich der Restrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ einen Betrag in Höhe von 35.996,40 Euro in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung dieser Rechnung ab.

5

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten freizustellen. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen sei die Vereinbarung eines Stundenhonorars grundsätzlich erforderlich, da die Bezifferung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit Schwierigkeiten bereite und eine Abrechnung nach Gegenstandswert zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen könne. Jedenfalls habe er die Honorarzusage deshalb für erforderlich halten dürfen, weil Dr. B mit den Gegebenheiten im Unternehmen vertraut sei und zu ihm ein enges Vertrauensverhältnis bestehe. Es sei nicht ersichtlich, dass vergleichbare Rechtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren Sätzen tätig zu werden.

6

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen des Rechtsanwalts Dr. B für dessen anwaltliche Vertretung als Verfahrensbevollmächtigter im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen den Beteiligten zum „Projekt Zukunftssicherung“ in Höhe von 35.996,40 Euro gegenüber dem Rechtsanwaltsbüro B freizustellen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Rechtsanwalt Dr. B sei als Berater iSv. § 111 Satz 2 BetrVG tätig geworden. Damit sei ihre Kostentragungspflicht auf die durch die Beratung bei den Interessenausgleichsverhandlungen entstandenen Gebühren beschränkt. Die Erteilung einer Honorarzusage sei nicht erforderlich gewesen. Der Gesamtbetriebsrat habe insbesondere die Vereinbarung eines Stundenhonorars nicht für erforderlich halten dürfen, da die Höhe des Honorars bei einer solchen Zusage nicht verlässlich vorherzusagen sei.

8

Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat von Kostenansprüchen des Rechtsanwalts in Höhe von 13.126,89 Euro freizustellen und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat auch von den weiteren, gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen von Dr. B in Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Gesamtbetriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Antrag, soweit dieser noch rechtshängig ist, nicht stattgegeben werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat von weiteren, den Betrag von 13.126,89 Euro übersteigenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen, die durch die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. B mit der Vertretung des Gesamtbetriebsrats bei den Verhandlungen der Beteiligten zum „Projekt Zukunftssicherung“ entstanden sind. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

10

I. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Diese Regelung gilt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat entsprechend.

11

1. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN) oder in einem Einigungsstellenverfahren (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139) der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen(vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Gründe). Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu führen. Dabei geht es um die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Ziel, die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens entbehrlich zu machen.

12

2. Die Regelungen in § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG beschränken das Recht des Betriebsrats auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außerhalb von gerichtlichen Streitigkeiten und Einigungsstellenverfahren nicht dahingehend, dass dies nur bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und ansonsten nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Betracht kommt. Ein Rechtsanwalt kann auch in anderen Fällen hinzugezogen werden, wenn der Betriebsrat dies zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten darf.

13

a) Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, ohne eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Dies sah der Gesetzgeber als erforderlich an, weil sich das Verfahren zur Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG als zu zeitaufwendig erwiesen habe. Durch die Beratung soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit fundierte Alternativvorschläge so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (BT-Drs. 14/5741 S. 52).

14

b) § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren(BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1). Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn es um die Vertretung des Betriebsrats bei der Durchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren oder in deren Vorfeld geht. Die Aufgabe eines Sachverständigen iSv. § 80 Abs. 3 BetrVG und eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 BetrVG ist es, die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können. Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 a der Gründe) oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20, aaO) hinzugezogen wird. Dagegen ist es weder Aufgabe eines Sachverständigen (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 3 a der Gründe) noch Aufgabe eines Beraters (vgl. Annuß in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 111 Rn. 55), als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. § 111 Satz 2 BetrVG schließt die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung der Interessenausgleichsverhandlungen nicht aus, sondern ermöglicht die Heranziehung eines Beraters bei Interessenausgleichsverhandlungen.

15

c) Bei diesem Verständnis wird den Regelungen in § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG nicht jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Die Bestimmungen kommen vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Wahrnehmung oder Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung der zur Interessenwahrnehmung durch ihn selbst erforderlichen Kenntnisse geht. Zudem haben sie Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger.

16

3. Rechtsanwalt Dr. B war entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht als Berater iSv. § 111 Satz 2 BetrVG tätig. Er war vielmehr damit beauftragt, für den Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über die Restrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ zu führen. Die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. B durfte der Gesamtbetriebsrat für erforderlich halten. Dies gilt allerdings nicht für die Erteilung der Honorarzusage.

17

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nur solche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Honorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.

18

aa) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16). Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN).

19

(1) Das gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 der Gründe). Deswegen hat ein Betriebsrat, der einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in Interessenausgleichsverhandlungen beauftragt, zu prüfen, ob die gegenüber der Beauftragung eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 BetrVG entstehenden Mehrkosten gerechtfertigt sind.

20

(2) Das gilt ferner in Bezug auf die Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts. So hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 2 a der Gründe).

21

(3) Gleiches gilt für eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Auch hierbei hat der Betriebsrat zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht die Erteilung einer Honorarzusage erforderlich erscheint.

22

bb) Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und einer mit diesem zu treffenden Honorarvereinbarung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts sowie eine ggf. erteilte Honorarzusage der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, Rechnung getragen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26).

23

cc) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts und die Erteilung einer Honorarzusage für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26).

24

b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten stand.

25

aa) Allerdings ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Gesamtbetriebsrat habe die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in den Verhandlungen beim „Projekt Zukunftssicherung“ für erforderlich halten dürfen, nicht zu beanstanden.

26

(1) Die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich in erster Linie nach materiellen Gesichtspunkten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Vertreter in Verhandlungen kann daher geboten sein, wenn der Regelungsgegenstand schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Beteiligten umstritten sind und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung und Verhandlungsführung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Dem Verhalten des Arbeitgebers kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Lässt er sich in den Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Regelungsmaterie mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war (vgl. zur Vertretung des Betriebsrats im Einigungsstellenverfahren BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 2 der Gründe).

27

(2) Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Restrukturierung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ein hohes Maß an Komplexität aufgewiesen habe und durch den Versuch der Arbeitgeberin, einen Tarifsozialplan für einen Teil der betroffenen Standorte abzuschließen, eher erschwert als vereinfacht worden sei. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es hat auch zu Recht die Vertretung der Arbeitgeberseite durch eine Rechtsanwaltskanzlei als Indiz für die rechtliche Schwierigkeit der Verhandlungen gewertet.

28

bb) Auch die Würdigung, der Gesamtbetriebsrat habe die Beauftragung des in H ansässigen Rechtsanwalts Dr. B aufgrund der günstigen Lage des Büros, der langjährigen Zusammenarbeit und der Vertretung der Arbeitgeberseite durch ein Anwaltsbüro aus D für erforderlich halten dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist von der Arbeitgeberin auch nicht angegriffen worden.

29

cc) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch bei seiner Annahme, der Gesamtbetriebsrat habe die Erteilung der Honorarzusage für erforderlich halten dürfen, das Kosteninteresse der Arbeitgeberin nicht ausreichend berücksichtigt.

30

(1) Der Grundsatz, dass unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auszuwählen ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN), gilt auch für die Erteilung einer Honorarzusage. Daher darf der Betriebsrat im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung die Erteilung einer Honorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, grundsätzlich nicht für erforderlich halten. Dies gilt nicht nur für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B II der Gründe), sondern auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung von Verhandlungen in der Einigungsstelle oder im Vorfeld einer solchen. Dem steht nicht entgegen, dass das für die Festlegung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bestehende Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Einigungsstellenverfahren und in deren Vorfeld nicht zur Verfügung steht. Besteht in einem solchen Fall Streit über die Höhe des Gegenstandswerts, ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ggf. in dem auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten gerichteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu ermitteln. Das gilt nicht nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, bei denen der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Etwaige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139) rechtfertigen in der Regel nicht die Erteilung einer Honorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt. Kann der Betriebsrat nicht einschätzen, ob die Honorarzusage zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, hat er von der Erteilung einer Honorarzusage abzusehen. Im Übrigen hat der Senat als Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung nur die Streitwertvereinbarung sowie die Zusage der einem betriebsfremden Beisitzer einer Einigungsstelle zu zahlenden Vergütung, nicht aber die Zusage eines Stundenhonorars in Betracht gezogen (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - aaO). Die Höhe eines von der Verhandlungsdauer abhängigen Honorars ist - anders als die des gesetzlichen Pauschalhonorars - nicht von vornherein planbar.

31

Die Erteilung einer Honorarzusage kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie betrifft, der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügende Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen findet.

32

(2) Danach rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falls entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die vom Gesamtbetriebsrat mit Rechtsanwalt Dr. B getroffene Honorarvereinbarung.

33

(a) Die Erforderlichkeit der Honorarzusage kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht damit begründet werden, dass das beauftragte Rechtsanwaltsbüro für die Vertretung der Arbeitnehmer und Betriebsräte als überdurchschnittlich qualifiziert bekannt und mit den Gegebenheiten im Konzern vertraut sei. Das mag die Beauftragung dieses Rechtsanwaltsbüros rechtfertigen, aber nicht die Zusage eines Zeithonorars. Der Gesamtbetriebsrat hat nicht behauptet, Dr. B sei ohne Honorarzusage nicht zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das vereinbarte Stundenhonorar üblich oder unangemessen ist. Ebenso wenig ist entscheidend, ob andere vergleichbare Rechtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren Stundensätzen tätig zu werden.

34

(b) Auch das Schreiben der Konzernobergesellschaft vom 30. September 2009 rechtfertigt nicht die Erteilung der Honorarzusage. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung der Zusage eines Zeithonorars akzeptiert hat. Zudem hat die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin Rechtsanwalt Dr. B mit dem Schreiben vom 30. September 2009 kein Zeithonorar, sondern ein Pauschalhonorar angeboten. Weder dieses Schreiben noch der Umstand, dass die Muttergesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen anlässlich der Betriebsänderung im Jahr 2009 das nach Stunden berechnete Honorar gezahlt hat, rechtfertigt die Annahme, die Arbeitgeberin werde mit der Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorars zukünftig einverstanden sein.

35

(c) Der Gesamtbetriebsrat durfte die Erteilung der Honorarzusage auch nicht wegen etwaiger Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für erforderlich halten. Derartige Schwierigkeiten rechtfertigen die Erteilung einer Honorarzusage nicht. Außerdem wird der Gegenstandswert der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen maßgebend durch den Sozialplan bestimmt. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139).

36

II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die Arbeitgeberin wäre verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat von den weiteren, den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag von 13.126,89 Euro übersteigenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen, wenn das vereinbarte Honorar nicht höher wäre als die gesetzlichen Gebühren. Das kann der Senat nicht beurteilen, da die zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind.

37

1. Das Arbeitsgericht, das angenommen hat, der Gesamtbetriebsrat könne von der Arbeitgeberin Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren verlangen, ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf 532.000,00 Euro anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat dabei zu Unrecht nur den Gegenstandswert für die „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung“ berücksichtigt. Rechtsanwalt Dr. B war nicht nur mit der Führung der Interessenausgleichsverhandlungen beauftragt, sondern auch mit den Verhandlungen betraut, die zum Abschluss der weiteren Vereinbarungen „Sozialplan Zukunftssicherung“, der „Freiwilligen Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“, die Zusatzleistungen zur Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag und Klageverzicht vorsieht, und der „Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien bei betriebsbedingten Kündigungen“ geführt haben. Dabei handelt es sich um gesonderte Streitgegenstände, die bei der Berechnung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen sind.

38

2. Das Landesarbeitsgericht wird daher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu ermitteln haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich teilweise um vermögensrechtliche und teilweise um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt.

39

a) Die Verhandlungen über den Sozialplan und die „Freiwillige Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“, die Zusatzleistungen zur Sozialplanabfindung vorsieht, betreffen vermögensrechtliche Angelegenheiten. Deren Gegenstandswert ist ggf. unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist er in erster Linie - ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - zu schätzen. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG auf 5.000,00 Euro, nach Lage des Falls auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500.000,00 Euro hinaus anzusetzen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO: BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - zu 3 der Gründe). Das Landesarbeitsgericht wird daher die für eine Schätzung des Gegenstandswerts erforderlichen Tatsachen festzustellen haben. Nur wenn sich genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht feststellen lassen, kommt eine Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG in Betracht. Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen.

40

b) Die Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Auswahlrichtlinien betreffen nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. Da der Gegenstandswert nicht feststeht, ist er gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Sache zu bestimmen.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Schuh     

        

    Glock    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Betriebsrats gegen den seinen (Wider-)Feststellungsantrag abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2013 - 4 BV 5/13 - stattgegeben worden ist.

Insoweit wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung von Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Logistikbranche. In ihren bundesweit 72 Betrieben sind etwa 15.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Beteiligter zu 2. ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betriebsrat. Dieser sowie weitere 29 Betriebsräte haben den zu 3. beteiligten Gesamtbetriebsrat errichtet. Mit diesem vereinbarte die Arbeitgeberin am 22. Januar 2008 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung“ (GBV AO). Deren Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Betriebe mit einem Betriebsrat. § 9 GBV AO (idF vom 19. Juni 2013) legt Nachweispflichten im Krankheitsfall wie folgt fest:

        

„§ 9 Vorübergehende Nichtleistung der Arbeit

        

…       

        

(3) Grundsätzlich hat jeder erkrankte Mitarbeiter für jeden vollen Arbeitstag, d.h. ab dem ersten vollen Krankheitstag, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Bescheinigung muss spätestens am dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen und ist an die zuständige Personalabteilung oder den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. bei dessen Verhinderung an den vom Arbeitgeber zu benennenden Stellvertreter zu adressieren.

        

(4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

        

…“    

3

Der zu 2. beteiligte Betriebsrat bestritt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für diese Regelungen und machte geltend, das Mitbestimmungsrecht stehe den örtlichen Betriebsräten zu.

4

Daraufhin hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, über das „Ob“ der durch § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffneten Möglichkeit, Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, könne sie ohne Betriebsratsbeteiligung befinden. Es handele sich um einen teilmitbestimmten Regelungsgegenstand. Für diesen könne sie den kollektivrechtlichen Verhandlungspartner wählen.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Neufassung vom 19. Juni 2013 im Betrieb D Anwendung findet;

        

hilfsweise: festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 in der Neufassung vom 7. März 2013 im Betrieb D Anwendung findet;

        

hilfshilfsweise: festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 22. Januar 2008 im Betrieb D Anwendung findet.

6

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen und im Wege eines Widerantrags verlangt

        

festzustellen, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik „Nachweispflichten der im Betrieb D beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, im Krankheitsfall“ hat.

7

Er meint, ihm stehe originär ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, ob und wie von der gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG regelhaft abgewichen werden soll. Ein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehe nicht.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Widerantrag des Betriebsrats abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin entsprochen und den Widerantrag des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen und nach dem Widerantrag des Betriebsrats erkannt. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin. Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die zu 4. bis 32. beteiligten weiteren 29 örtlichen Betriebsräte angehört.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Anträge richtet. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zuständig für Regelungen über Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Hingegen ist die gegen die Stattgabe des Widerfeststellungsantrags des Betriebsrats gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin begründet. Der Antrag ist unzulässig. Ihm steht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

11

I. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist nach gebotener Auslegung zulässig.

12

1. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Anwendbarkeit von § 9 Abs. 3 und Abs. 4 GBV AO (idF vom 19. Juni 2013) im Betrieb D gerichtet. Ausgehend vom Anlassfall geht es der Arbeitgeberin nicht um die Klärung, ob sich die Geltung von § 9 Abs. 3 GBV AO auch auf diesen Betrieb erstreckt, sondern darum, ob das in dieser Angelegenheit bestehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG originär dem Gesamtbetriebsrat zusteht. Bei einem dem Wortlaut verhafteten Verständnis des Antrags könnte das zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat in D umstrittene Rechtsverhältnis keiner Klärung zugeführt werden. Im Betrieb D fehlt es an einer vom Betriebsrat mitbestimmten Regelung. Daher könnte dort eine Gesamtbetriebsvereinbarung aufgrund ihres normativen Geltungsanspruchs zumindest als freiwillige Regelung gelten. Dann bliebe aber offen, wer Träger des Mitbestimmungsrechts in der streitigen Angelegenheit ist. Demzufolge will die Arbeitgeberin festgestellt wissen, dass dem zu 2. beteiligten Betriebsrat in der von § 9 Abs. 3 GBV AO geregelten Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Bei diesem Antragsverständnis fallen die für den Fall einer aus formellen Gründen unwirksamen Ablösung der GBV AO gestellten Hilfsanträge, die auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind, nicht zur Entscheidung an.

13

2. Mit diesem Inhalt ist der negative Feststellungsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse ist aufgrund des fortbestehenden Konflikts zwischen den Betriebsparteien gegeben.

14

II. An dem Verfahren waren neben dem bislang beteiligten Betriebsrat des Betriebes D und dem Gesamtbetriebsrat alle weiteren örtlichen Betriebsräte zu beteiligen. Das haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft unterlassen. Die von der Arbeitgeberin begehrte Feststellung betrifft auch die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der übrigen Betriebsräte. Im Falle eines begründeten Antrags würde zugleich feststehen, dass das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht nicht den örtlichen Betriebsräten, sondern originär dem Gesamtbetriebsrat zustünde (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 12, BAGE 142, 87).

15

III. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Eine Regelung zu Nachweispflichten von Arbeitnehmern bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für deren Ausübung ist der Betriebsrat zuständig. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht nicht.

16

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern unabhängig von einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis jeglicher Arbeitsunfähigkeit, betrifft dieses regelhafte Verlangen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das betriebliche Ordnungsverhalten (BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 93, 276). Hierfür eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. Diese Vorschrift billigt ihm die Befugnis zu, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen. An der Ausgestaltung des Regelungsspielraums zum „Ob“ und zum „Wie“ der Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 EFZG hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

17

2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des Fünften Senats vom 14. November 2012 nicht in Frage gestellt. Danach steht es im freien Ermessen eines Arbeitgebers, ob er in einem Einzelfall von einem Arbeitnehmer abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EFZG die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt(BAG 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 - Rn. 14, BAGE 143, 315). Stellt er aber wie vorliegend eine Regel auf, die für alle Arbeitnehmer Geltung beanspruchen soll, schafft er einen kollektiven Sachverhalt, den der Betriebsrat mitzubestimmen hat.

18

3. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Regelungen über Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit steht originär den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.

19

a) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein solches kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Kann er über deren „Ob“ mitbestimmungsfrei entscheiden, so kann er ebenso mitbestimmungsfrei darüber befinden, ob eine solche Maßnahme oder Leistung überbetrieblich erfolgen soll. Entscheidet er sich dazu, begründet das eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Unterliegt aber bereits das „Ob“ der Maßnahme oder Leistung der Mitbestimmung, vermögen weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einer betriebsübergreifenden Regelung eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen.

20

b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat nicht originär zuständig. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war diese nicht frei darin, von der durch § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffneten Befugnis gegenüber allen Arbeitnehmern Gebrauch zu machen. Vielmehr unterliegt bereits diese Entscheidung der zwingenden Mitbestimmung. Der Arbeitgeberin war demnach die Wahl desjenigen betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums verwehrt, mit dem eine die Arbeitnehmer normativ bindende Regelung geschaffen werden sollte. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der örtliche Betriebsrat im Wege eines Initiativrechts eine solche Regelung verlangen könnte. Initiativ wurde allein die Arbeitgeberin. Die örtlichen Betriebsräte haben kein entsprechendes Regelungsverlangen gestellt.

21

Auch das von der Arbeitgeberin bekundete Interesse an einheitlichen Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter begründet keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Hierbei handelt es sich um eine reine Zweckmäßigkeitserwägung. Sie ist bei der Prüfung der gesetzlichen Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats unbeachtlich.

22

c) Die Arbeitgeberin kann sich zur Begründung einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht auf den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2009 stützen. Danach unterliegt die Entscheidung des Arbeitgebers, an welchem Ort er eine Beschwerdestelle iSd. § 13 AGG einrichtet, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die örtliche Festlegung gestaltet nicht das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, sondern bezieht sich darauf, welche Stelle oder Person für den Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist, die Beschwerden der Arbeitnehmer entgegenzunehmen. Dies betrifft - anders als in der vorliegenden Fallgestaltung - die mitbestimmungsfreie Organisation des Arbeitgebers (BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 22 ff., BAGE 131, 225).

23

d) Ohne Erfolg ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG. Die danach bestehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für Betriebe ohne Betriebsrat setzt dessen originäre Zuständigkeit für die zu regelnde Angelegenheit voraus, vermag eine solche aber nicht zu begründen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08 - Rn. 23 mwN, BAGE 132, 357). Unabhängig davon erfasst die GBV AO nach ihrem § 2 keine betriebsratslosen Betriebe. Ihr Geltungsanspruch erstreckt sich nur auf Betriebe, in denen ein Betriebsrat gebildet ist.

24

IV. Der Widerantrag des Betriebsrats ist unzulässig. Ihm steht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht aufgrund eines anderen Verständnisses des Antrags der Arbeitgeberin verkannt.

25

1. Der Antrag des Betriebsrats ist auf die Feststellung gerichtet, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungsthematik „Nachweispflichten der im Betrieb Ditzingen beschäftigten Arbeitnehmer im Krankheitsfall“ zusteht. Dem Betriebsrat geht es nach der Antragsbegründung - wie er in der Anhörung vor dem Senat auch klargestellt hat - darum, unabhängig vom Antrag der Arbeitgeberin eine Entscheidung zu seiner originären Zuständigkeit bei der streitigen Mitbestimmungsangelegenheit herbeizuführen. Besonderheiten, die zu einer Beschränkung des Konflikts gerade auf den Betrieb D Anlass geben könnten, werden weder genannt noch sind solche ersichtlich.

26

2. Mit diesem Inhalt stellt der Widerantrag lediglich die spiegelbildliche positive Entsprechung des von der Arbeitgeberin gestellten negativen Feststellungsantrags dar. Die Abweisung des negativen Feststellungsantrags als unbegründet enthält zugleich die positive Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils. Daher sperrt der negative Feststellungsantrag die Möglichkeit eines auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten positiven Feststellungsbegehrens (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 111, 36). Vorliegend wurde die Antragsschrift der Arbeitgeberin dem zu 2. beteiligten Betriebsrat am 31. Januar 2013 zugestellt. Dieser hat seinen Widerfeststellungsantrag erst mit Schriftsatz vom 27. März 2013 angebracht.

        

    Schmidt    

        

    Weber    

        

    Treber    

        

        

        

    Platow    

        

    Stemmer    

                 

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen durch den Gesamtbetriebsrat entstanden sind.

2

Im Jahr 2012 fanden zwischen der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin und dem zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrat anlässlich der Restrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen statt. Gegenstand waren umfassende Strukturveränderungen, darunter die Schließung eines der vier Standorte der Arbeitgeberin. Im September und Oktober 2012 führte die Arbeitgeberin mit der IG Metall ergebnislos Tarifsozialplanverhandlungen für drei der vier Standorte. Im November 2012 schlossen die Beteiligten eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung“, eine „Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien bei betriebsbedingten Kündigungen“, einen „Sozialplan Zukunftssicherung“ und eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“. Von den ursprünglich deutlich über 1.000 Arbeitnehmern waren nach den abgeschlossenen Vereinbarungen 667 durch Kündigung, Versetzung oder auf andere Weise betroffen.

3

Die Arbeitgeberseite, deren Verhandlungspositionen auch durch die Konzernmuttergesellschaft beeinflusst wurden, war in den Verhandlungen durch ein Rechtsanwaltsbüro aus D vertreten. Der Gesamtbetriebsrat beauftragte aufgrund eines Beschlusses vom 28. Juni 2012 den in H ansässigen Rechtsanwalt Dr. B mit seiner Vertretung in den Verhandlungen und sagte ihm für diese Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 290,00 Euro je Tätigkeitsstunde und 100,00 Euro je Reisestunde zzgl. Reiseauslagen zu. Rechtsanwalt Dr. B berät und vertritt den Gesamtbetriebsrat seit mehreren Jahren. Die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin hatte ihm für seine Tätigkeit im Rahmen von Verhandlungen über eine Betriebsänderung im Jahr 2009 ein Pauschalhonorar angeboten, dessen Berechnung ein Stundensatz von 250,00 Euro netto zugrunde lag, und dazu ausgeführt, ein Stundensatz von 250,00 Euro bewege sich „im oberen Bereich vergleichbarer, bei R in der Vergangenheit geschlossener Honorarvereinbarungen“. Letztlich hatte man sich auf eine Abrechnung von 290,00 Euro netto je Stunde anwaltlicher Tätigkeit sowie 75,00 Euro netto je Reisestunde geeinigt. Dagegen hatte es die Arbeitgeberin abgelehnt, eine Rechnung von Dr. B vom 4. September 2012 auszugleichen, mit der er seine Tätigkeit in einer Einigungsstelle nach diesen Stundensätzen abgerechnet hatte.

4

Rechtsanwalt Dr. B stellte dem Gesamtbetriebsrat für seine Tätigkeit bei den Verhandlungen anlässlich der Restrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ einen Betrag in Höhe von 35.996,40 Euro in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung dieser Rechnung ab.

5

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten freizustellen. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen sei die Vereinbarung eines Stundenhonorars grundsätzlich erforderlich, da die Bezifferung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit Schwierigkeiten bereite und eine Abrechnung nach Gegenstandswert zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen könne. Jedenfalls habe er die Honorarzusage deshalb für erforderlich halten dürfen, weil Dr. B mit den Gegebenheiten im Unternehmen vertraut sei und zu ihm ein enges Vertrauensverhältnis bestehe. Es sei nicht ersichtlich, dass vergleichbare Rechtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren Sätzen tätig zu werden.

6

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen des Rechtsanwalts Dr. B für dessen anwaltliche Vertretung als Verfahrensbevollmächtigter im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen den Beteiligten zum „Projekt Zukunftssicherung“ in Höhe von 35.996,40 Euro gegenüber dem Rechtsanwaltsbüro B freizustellen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Rechtsanwalt Dr. B sei als Berater iSv. § 111 Satz 2 BetrVG tätig geworden. Damit sei ihre Kostentragungspflicht auf die durch die Beratung bei den Interessenausgleichsverhandlungen entstandenen Gebühren beschränkt. Die Erteilung einer Honorarzusage sei nicht erforderlich gewesen. Der Gesamtbetriebsrat habe insbesondere die Vereinbarung eines Stundenhonorars nicht für erforderlich halten dürfen, da die Höhe des Honorars bei einer solchen Zusage nicht verlässlich vorherzusagen sei.

8

Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat von Kostenansprüchen des Rechtsanwalts in Höhe von 13.126,89 Euro freizustellen und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat auch von den weiteren, gegen ihn gerichteten Kostenansprüchen von Dr. B in Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Gesamtbetriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Antrag, soweit dieser noch rechtshängig ist, nicht stattgegeben werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat von weiteren, den Betrag von 13.126,89 Euro übersteigenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen, die durch die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. B mit der Vertretung des Gesamtbetriebsrats bei den Verhandlungen der Beteiligten zum „Projekt Zukunftssicherung“ entstanden sind. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

10

I. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Diese Regelung gilt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat entsprechend.

11

1. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 22; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 ff. mwN) oder in einem Einigungsstellenverfahren (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139) der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen(vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 b der Gründe). Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu führen. Dabei geht es um die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Ziel, die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens entbehrlich zu machen.

12

2. Die Regelungen in § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG beschränken das Recht des Betriebsrats auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außerhalb von gerichtlichen Streitigkeiten und Einigungsstellenverfahren nicht dahingehend, dass dies nur bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und ansonsten nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Betracht kommt. Ein Rechtsanwalt kann auch in anderen Fällen hinzugezogen werden, wenn der Betriebsrat dies zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten darf.

13

a) Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, ohne eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Dies sah der Gesetzgeber als erforderlich an, weil sich das Verfahren zur Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG als zu zeitaufwendig erwiesen habe. Durch die Beratung soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit fundierte Alternativvorschläge so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (BT-Drs. 14/5741 S. 52).

14

b) § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren(BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 27; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 18 ff., BAGE 132, 232; 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 70, 1). Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn es um die Vertretung des Betriebsrats bei der Durchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren oder in deren Vorfeld geht. Die Aufgabe eines Sachverständigen iSv. § 80 Abs. 3 BetrVG und eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 BetrVG ist es, die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können. Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung (BAG 15. November 2000 - 7 ABR 24/00 - zu B II 1 a der Gründe) oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 20, aaO) hinzugezogen wird. Dagegen ist es weder Aufgabe eines Sachverständigen (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 3 a der Gründe) noch Aufgabe eines Beraters (vgl. Annuß in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 111 Rn. 55), als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. § 111 Satz 2 BetrVG schließt die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung der Interessenausgleichsverhandlungen nicht aus, sondern ermöglicht die Heranziehung eines Beraters bei Interessenausgleichsverhandlungen.

15

c) Bei diesem Verständnis wird den Regelungen in § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG nicht jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Die Bestimmungen kommen vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Wahrnehmung oder Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung der zur Interessenwahrnehmung durch ihn selbst erforderlichen Kenntnisse geht. Zudem haben sie Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger.

16

3. Rechtsanwalt Dr. B war entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht als Berater iSv. § 111 Satz 2 BetrVG tätig. Er war vielmehr damit beauftragt, für den Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über die Restrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ zu führen. Die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. B durfte der Gesamtbetriebsrat für erforderlich halten. Dies gilt allerdings nicht für die Erteilung der Honorarzusage.

17

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nur solche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Honorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.

18

aa) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16). Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN).

19

(1) Das gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 der Gründe). Deswegen hat ein Betriebsrat, der einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in Interessenausgleichsverhandlungen beauftragt, zu prüfen, ob die gegenüber der Beauftragung eines Beraters iSv. § 111 Satz 2 BetrVG entstehenden Mehrkosten gerechtfertigt sind.

20

(2) Das gilt ferner in Bezug auf die Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts. So hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 2 a der Gründe).

21

(3) Gleiches gilt für eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Auch hierbei hat der Betriebsrat zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht die Erteilung einer Honorarzusage erforderlich erscheint.

22

bb) Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und einer mit diesem zu treffenden Honorarvereinbarung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts sowie eine ggf. erteilte Honorarzusage der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, Rechnung getragen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26).

23

cc) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts und die Erteilung einer Honorarzusage für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 14; 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 92, 26).

24

b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht in allen Punkten stand.

25

aa) Allerdings ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Gesamtbetriebsrat habe die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in den Verhandlungen beim „Projekt Zukunftssicherung“ für erforderlich halten dürfen, nicht zu beanstanden.

26

(1) Die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich in erster Linie nach materiellen Gesichtspunkten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Vertreter in Verhandlungen kann daher geboten sein, wenn der Regelungsgegenstand schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Beteiligten umstritten sind und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung und Verhandlungsführung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Dem Verhalten des Arbeitgebers kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Lässt er sich in den Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Regelungsmaterie mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war (vgl. zur Vertretung des Betriebsrats im Einigungsstellenverfahren BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - zu B II 2 der Gründe).

27

(2) Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Restrukturierung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ein hohes Maß an Komplexität aufgewiesen habe und durch den Versuch der Arbeitgeberin, einen Tarifsozialplan für einen Teil der betroffenen Standorte abzuschließen, eher erschwert als vereinfacht worden sei. Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es hat auch zu Recht die Vertretung der Arbeitgeberseite durch eine Rechtsanwaltskanzlei als Indiz für die rechtliche Schwierigkeit der Verhandlungen gewertet.

28

bb) Auch die Würdigung, der Gesamtbetriebsrat habe die Beauftragung des in H ansässigen Rechtsanwalts Dr. B aufgrund der günstigen Lage des Büros, der langjährigen Zusammenarbeit und der Vertretung der Arbeitgeberseite durch ein Anwaltsbüro aus D für erforderlich halten dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist von der Arbeitgeberin auch nicht angegriffen worden.

29

cc) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch bei seiner Annahme, der Gesamtbetriebsrat habe die Erteilung der Honorarzusage für erforderlich halten dürfen, das Kosteninteresse der Arbeitgeberin nicht ausreichend berücksichtigt.

30

(1) Der Grundsatz, dass unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten die für den Arbeitgeber kostengünstigere auszuwählen ist (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 ABR 70/12 - Rn. 28; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN), gilt auch für die Erteilung einer Honorarzusage. Daher darf der Betriebsrat im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostenbelastung die Erteilung einer Honorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, grundsätzlich nicht für erforderlich halten. Dies gilt nicht nur für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B II der Gründe), sondern auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung von Verhandlungen in der Einigungsstelle oder im Vorfeld einer solchen. Dem steht nicht entgegen, dass das für die Festlegung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bestehende Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Einigungsstellenverfahren und in deren Vorfeld nicht zur Verfügung steht. Besteht in einem solchen Fall Streit über die Höhe des Gegenstandswerts, ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ggf. in dem auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten gerichteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu ermitteln. Das gilt nicht nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, bei denen der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Etwaige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139) rechtfertigen in der Regel nicht die Erteilung einer Honorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt. Kann der Betriebsrat nicht einschätzen, ob die Honorarzusage zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, hat er von der Erteilung einer Honorarzusage abzusehen. Im Übrigen hat der Senat als Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung nur die Streitwertvereinbarung sowie die Zusage der einem betriebsfremden Beisitzer einer Einigungsstelle zu zahlenden Vergütung, nicht aber die Zusage eines Stundenhonorars in Betracht gezogen (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - aaO). Die Höhe eines von der Verhandlungsdauer abhängigen Honorars ist - anders als die des gesetzlichen Pauschalhonorars - nicht von vornherein planbar.

31

Die Erteilung einer Honorarzusage kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie betrifft, der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügende Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen findet.

32

(2) Danach rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falls entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die vom Gesamtbetriebsrat mit Rechtsanwalt Dr. B getroffene Honorarvereinbarung.

33

(a) Die Erforderlichkeit der Honorarzusage kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht damit begründet werden, dass das beauftragte Rechtsanwaltsbüro für die Vertretung der Arbeitnehmer und Betriebsräte als überdurchschnittlich qualifiziert bekannt und mit den Gegebenheiten im Konzern vertraut sei. Das mag die Beauftragung dieses Rechtsanwaltsbüros rechtfertigen, aber nicht die Zusage eines Zeithonorars. Der Gesamtbetriebsrat hat nicht behauptet, Dr. B sei ohne Honorarzusage nicht zur Übernahme des Mandats bereit gewesen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das vereinbarte Stundenhonorar üblich oder unangemessen ist. Ebenso wenig ist entscheidend, ob andere vergleichbare Rechtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren Stundensätzen tätig zu werden.

34

(b) Auch das Schreiben der Konzernobergesellschaft vom 30. September 2009 rechtfertigt nicht die Erteilung der Honorarzusage. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung der Zusage eines Zeithonorars akzeptiert hat. Zudem hat die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin Rechtsanwalt Dr. B mit dem Schreiben vom 30. September 2009 kein Zeithonorar, sondern ein Pauschalhonorar angeboten. Weder dieses Schreiben noch der Umstand, dass die Muttergesellschaft nach Abschluss der Verhandlungen anlässlich der Betriebsänderung im Jahr 2009 das nach Stunden berechnete Honorar gezahlt hat, rechtfertigt die Annahme, die Arbeitgeberin werde mit der Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorars zukünftig einverstanden sein.

35

(c) Der Gesamtbetriebsrat durfte die Erteilung der Honorarzusage auch nicht wegen etwaiger Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für erforderlich halten. Derartige Schwierigkeiten rechtfertigen die Erteilung einer Honorarzusage nicht. Außerdem wird der Gegenstandswert der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen maßgebend durch den Sozialplan bestimmt. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 62, 139).

36

II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die Arbeitgeberin wäre verpflichtet, den Gesamtbetriebsrat von den weiteren, den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag von 13.126,89 Euro übersteigenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22.869,51 Euro freizustellen, wenn das vereinbarte Honorar nicht höher wäre als die gesetzlichen Gebühren. Das kann der Senat nicht beurteilen, da die zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind.

37

1. Das Arbeitsgericht, das angenommen hat, der Gesamtbetriebsrat könne von der Arbeitgeberin Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren verlangen, ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf 532.000,00 Euro anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat dabei zu Unrecht nur den Gegenstandswert für die „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung“ berücksichtigt. Rechtsanwalt Dr. B war nicht nur mit der Führung der Interessenausgleichsverhandlungen beauftragt, sondern auch mit den Verhandlungen betraut, die zum Abschluss der weiteren Vereinbarungen „Sozialplan Zukunftssicherung“, der „Freiwilligen Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“, die Zusatzleistungen zur Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag und Klageverzicht vorsieht, und der „Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien bei betriebsbedingten Kündigungen“ geführt haben. Dabei handelt es sich um gesonderte Streitgegenstände, die bei der Berechnung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen sind.

38

2. Das Landesarbeitsgericht wird daher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu ermitteln haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich teilweise um vermögensrechtliche und teilweise um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt.

39

a) Die Verhandlungen über den Sozialplan und die „Freiwillige Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“, die Zusatzleistungen zur Sozialplanabfindung vorsieht, betreffen vermögensrechtliche Angelegenheiten. Deren Gegenstandswert ist ggf. unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist er in erster Linie - ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - zu schätzen. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG auf 5.000,00 Euro, nach Lage des Falls auch niedriger oder höher, jedoch nicht über den Betrag von 500.000,00 Euro hinaus anzusetzen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO: BAG 20. Juli 2005 - 1 ABR 23/03 (A) - zu 1 der Gründe; 9. November 2004 - 1 ABR 11/02 (A) - zu 3 der Gründe). Das Landesarbeitsgericht wird daher die für eine Schätzung des Gegenstandswerts erforderlichen Tatsachen festzustellen haben. Nur wenn sich genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht feststellen lassen, kommt eine Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 1 RVG in Betracht. Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen.

40

b) Die Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Auswahlrichtlinien betreffen nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. Da der Gegenstandswert nicht feststeht, ist er gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Sache zu bestimmen.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Schuh     

        

    Glock    

                 

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.