Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. Okt. 2015 - 5 TaBV 23/15

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2015:1008.5TABV23.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.2015, Az.: 3 BV 32 a/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat Anspruch auf die Einrichtung eines sogenannten Funktionspostfaches hat.

2

Der Beteiligte zu 1. (künftig: Betriebsrat) ist der 15-köpfige Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes der m.-d. GmbH (Beteiligte zu 2.), der m.-d. Logistik GmbH (Beteiligte zu 3.) sowie der F. AG (Beteiligte zu 4.) an den Standorten B. und K. . Bei diesem Gemeinschaftsbetrieb handelt es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches insgesamt ca. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt (Bet. zu 2. bis 4. künftig: Arbeitgeberinnen).

3

An den einzelnen drei Standorten des Gemeinschaftsbetriebs existieren insgesamt vier „Schwarze Bretter“, an denen der Betriebsrat Informationen aushängen kann. Der Betriebsrat verfügt darüber hinaus über einen von ihm betriebenen Blog im betriebsinternen Intranet. In diesen Blog kann der Betriebsrat Informationen einstellen (Bl. 43 ff. d. A.), die die Mitarbeiter am PC aufrufen können. Zudem haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, sich den Intranet-Blog als RSS-Feed zu abonnieren. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, auch am heimischen PC oder auf dem Smartphone über den Betriebsratsblog laufend Informationen des Betriebsrats zu erhalten. Ca. 290 Arbeitnehmer haben den RSS-Feed abonniert. Zudem versandte der Betriebsrat Informationen sowie alle vier Wochen seinen Newsletter an die Mitarbeiter, indem der Betriebsrat diese Mitteilungen zunächst an die Internetadresse „info-p…@...de“ sandte und die Personalabteilung die Email des Betriebsrats dann - unstreitig zeitnah und unzensiert - über die Email-Verteiler „[email protected]“, „[email protected]“ und [email protected]“ an die Mitarbeiter weiterleitete. Die derart weitergeleiteten Betriebsratsinformationen trugen dann als Absender „info-p…@...de“.

4

Mit Email vom 16.06.2014 wandte sich der Betriebsrat an die Arbeitgeberinnen mit folgender Email (Bl. 8 d. A.):

5

„wir haben festgestellt, das auf den BR Blog zu wenig Mitarbeiter zugreifen. Das ist in Zeiten von WhatsApp/Facebook und Co sogar verständlich, da die Mehrzahl der Menschen gewohnt ist Ihre Informationen geliefert zu bekommen, statt sie zu holen.

6

Wir möchten da ebenfalls in die Richtung arbeiten und haben vor die Mailadresse br-i.@...de als Postfach umzuwandeln und von dort aus alle 4 Wochen einen Newsletter an alle Mitarbeiter in K. und B. zu versenden. Die Tatsache das wir das selbst machen wollen ist klar aufgehängt, das wir

7

1. Unabhängigkeit von dem Versand über dich/euch sein wollen

8

2. Gerne die Rückmeldungen zu den Nachrichten bekommen möchten

9

3. Mehr Informationen zu den Arbeiten des Betriebsrats an die MA loswerden wollen

10

-> Transparenz

11

…“

12

Die Arbeitgeberinnen lehnten die Einrichtung des vom Betriebsrat gewünschten Funktionspostfachs mit Email vom 19.06.2014 und 23.07.2014 ab, da es an der Erforderlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG fehle (Bl. 9, 10 d. A.).

13

Mit dem am 22.08.2014 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat seinen Anspruch weiter.

14

Der Betriebsrat hat beantragt,

15

für den Betriebsrat ein Funktionspostfach mit dem Absender [email protected] einzurichten, um von diesem Postfach aus den E-Mail-Verteiler Standort K. und Standort B. zu benutzen.

16

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,

17

den Antrag abzuweisen.

18

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

19

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.02.2015 dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Der Betriebsrat habe gegenüber den Arbeitgeberinnen Anspruch auf Errichtung des begehrten Funktionspostfaches. Diese Kommunikationsform sei auch erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Möglichkeit des Betriebsrats über das „Schwarze Brett“ in den einzelnen Betriebsstandorten zu kommunizieren sei weder zeitgemäß noch werden hierüber die Arbeitnehmer der Arbeitgeberinnen sicher erreicht. In dem Unternehmen der Arbeitgeberinnen sei es selbstverständlich, elektronisch miteinander zu kommunizieren. Der Weg der Kommunikation mit den Arbeitnehmern über die Email-Verteiler der Arbeitgeberinnen sei dem Betriebsrat nicht zumutbar. Auch der Blog des Betriebsrats ändere an der Erforderlichkeit des geforderten Funktionspostfachs nichts. Der Blog müsse erst geöffnet werden, was angesichts der von den Arbeitgeberinnen beklagten Email-Flut möglicherweise von den Arbeitnehmern unterlassen werde. Auch könnten die Arbeitgeberinnen mit dem Argument der Email-Flut die direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern über ein Funktionspostfach nicht verhindern. Die Errichtung eines Funktionspostfachs sei auch unstreitig mit keinem besonderen technischen Aufwand und Kosten verbunden.

20

Gegen den ihnen am 23.04.2015 zugestellten Beschluss haben die Arbeitgeberinnen am 29.04.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

21

Die Arbeitgeberinnen tragen vor,

22

das Arbeitsgericht verkenne die dem Betriebsrat bereits von ihr zur Verfügung gestellten Informationswege. Die vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeführten Effektivitätserwägungen seien nicht Bestandteil des § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Intranet-Blog mit der Möglichkeit, den RSS-Dienst zu abonnieren, verschaffe in elektronischer Form allen Mitarbeitern die Möglichkeit, Newsletter und Informationen sowie Rundbriefe des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen. Das Begehren des Betriebsrats, diese Informationen direkt bei dem jeweiligen Email-Empfänger abliefern zu können, sei für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG, sondern lediglich dem Wunsch des Betriebsrats geschuldet. Gänzlich übersehen habe das Arbeitsgericht, dass die Mitarbeiter über einen RSS-Feed - ähnlich einem Nachrichtenticker - die Möglichkeit hätten, durch kurze Informationsblöcke bzw. Schlagzeilen mit Textanriss und einem Link zur Originalseite mit den Informationen aus dem Blog des Betriebsrats selbst auf ihren privaten PCs und Mobiltelefonen versorgt zu werden.

23

Die Arbeitgeberinnen beantragen,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.2015, Az. 3 BV 32 a/14, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

25

Der Betriebsrat beantragt,

26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.08.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 89 Abs. 1, Abs. 2; 89 Abs. 2; 66 Abs. 1; 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518; 519 ZPO.

30

In der Sache selbst hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

31

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht stattgegeben. Die von den Arbeitgeberinnen hiergegen in der Beschwerdeinstanz vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf Ziff. II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

32

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet (BAG, Beschl. v. 23.08.2006 - 7 ABR 55/05 -, juris). Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen zur über das unternehmensbezogen eingerichtete Intranet hinausgehenden „externen“ Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (BAG, Beschl. v. 14.07.2010 - 7 ABR 80/08 -, juris).

33

a) Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen Postverkehr allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28.07.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG, Beschl. v. 17.02.2010 - 7 ABR 81/09 -, Rn. 11, juris 18b).

34

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG, Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 79/08 -, Rn. 12, juris).

35

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG, Beschl. v. 17.02.2010 - 7 ABR 81/09 -, Rn. 13, juris; BAG, Beschl. v. 14.07.2010 - 7 ABR 80/08 -, Rn. 19, juris).

36

2. Hieran gemessen durfte der Betriebsrat aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass für die ordnungsgemäße und zuverlässige Kommunikation mit den Arbeitnehmern die Einrichtung eines eigenen, sogenannten Funktionspostfaches, erforderlich ist. Über ein solches Funktionspostfach kann er direkt über die Email-Verteiler für die Standorte K. und B. Mitteilungen an die Arbeitnehmer versenden. Zudem haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, auf die per Email übersandten Mitteilungen direkt zu antworten. Das begehrte Funktionspostfach dient mithin unstreitig den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats und erweist sich als Kommunikationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG. Das Funktionspostfach ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, der Interessen der Belegschaft und der Interessen der Arbeitgeberinnen, aber auch für die ordnungsgemäße Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG.

37

a) Insbesondere hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass der Betriebsrat nicht darauf verwiesen werden kann, Mitteilungen und Informationen zunächst an die Emailadresse „[email protected]“ zu senden und sodann durch die Mitarbeiter der Personalabteilung über Emailverteiler an die Mitarbeiter versenden zu lassen. Dies sehen die Arbeitgeberinnen offenbar genauso. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitarbeiter der Personalabteilung die Emails des Betriebsrats stets unverzüglich und auch unzensiert an die Arbeitnehmer weitergeleitet haben, sondern allein auf die Möglichkeit eines Eingriffs durch die Arbeitgeberinnen in die ungehinderte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern.

38

b) Der Erforderlichkeit eines Funktionspostfaches für den Betriebsrat steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat Mitteilungen auch an „Schwarzen Brettern“ aufhängen kann. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass diese Art der Kommunikation gerade in einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche, in der die Kommunikation selbstverständlich auf elektronischem Wege per Email erfolgt, nicht mehr zeitgemäß ist. Die Arbeitnehmer erhalten alle Informationen per Email. Sie sind folglich auch nicht (mehr) darauf eingestellt, zum „Schwarzen Brett“ zu gehen, um dort etwaige Informationen des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen. Auch die Arbeitgeberinnen gehen hiervon nicht (mehr) aus. Mit der Beschwerdebegründung greifen sie diese Argumentation des Arbeitsgerichts nicht an.

39

c) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen schließt aber auch die Möglichkeit des Betriebsrats, auf seinem Blog im Intranet Informationen und Newsblätter für die Arbeitnehmer einzustellen, nicht die Erforderlichkeit eines Funktionspostfaches für den Betriebsrat aus. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Arbeitnehmer durch Anklicken des Blogs die dort vom Betriebsrat eingestellten Mitteilungen ebenfalls zur Kenntnis nehmen können. Hierbei ist aber zu bedenken, dass die Mehrzahl der Mitarbeiter überhaupt nicht weiß, wann der Betriebsrat aktuell neue Mitteilungen in den Blog eingestellt hat. Es hängt mithin vom Zufall ab, ob die im Blog eingestellten Mitteilungen die Arbeitnehmer zeitnah erreichen. Den RSS-Feed haben unstreitig weniger als ein Drittel der Belegschaft abonniert. Die Arbeitnehmer müssen mithin eigeninitiativ regelmäßig den Blog aufrufen, um nach neuen Mitteilungen des Betriebsrats Ausschau zu halten. Eine verlässliche Kommunikation ist dies nicht.

40

Zudem ist zu bedenken, dass die Mitarbeiter auch bislang gewöhnt waren, die Mitteilungen des Betriebsrats per Email über den Umweg Personalabteilung direkt zugesandt zu bekommen. Sie haben sich mithin darauf eingestellt, dass sie die Newsletter und wichtigen Mitteilungen des Betriebsrats, z. B. betreffend eine anstehende Wahl, wie auch alle Anweisungen, Hinweise und Mitteilungen der Geschäftsleitung und Vorgesetzten direkt per Email erhalten. Es war mithin für die Arbeitnehmer gerade nicht erforderlich, regelmäßig den Intranet-Blog des Betriebsrats zu öffnen, um keine wichtigen Informationen (z. B. über den Stand von Tarifverhandlungen, Wahlergebnisse) und ggf. Termine (z. B. über Betriebsratswahlen, Ausschlussfristen) zu verpassen. Dass dem Betriebsrat nicht zumutbar ist, seine Mitteilungen zunächst per Email an die Personalabteilung zu senden, damit letztere die Email des Betriebsrats dann über Email-Verteiler an die Arbeitnehmer an den unterschiedlichen Standorten weiterleitet, ist bereits ausgeführt worden. Auf diesen Umweg in der Kommunikation muss sich der Betriebsrat nicht verweisen lassen.

41

Die Arbeitgeberinnen haben auch kein schützenswertes Interesse vorgetragen, welches gegen die Einrichtung eines Funktionspostfaches für den Betriebsrat spricht. Unstreitig ist die Einrichtung eines Funktionspostfaches für den Betriebsrat gerade nicht mit einem technischen und/oder finanziellen nennenswerten Aufwand verbunden. Insoweit spricht die vom Betriebsrat zu beachtende Begrenzung der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberinnen gerade nicht gegen die Einrichtung eines Funktionspostfaches. Die Arbeitgeberinnen können auch nicht damit gehört werden, dass sie allgemein bestrebt seien, die Email-Flut, die die Arbeitnehmer täglich erreiche, begrenzen zu wollen. Dieser möglicherweise berechtigte Wunsch kann indessen nicht dazu führen, den Anspruch des Betriebsrats, mit den Arbeitnehmern direkt und verlässlich kommunizieren zu können, zu begrenzen oder einzuschränken. Zudem ist der Betriebsrat nicht ursächlich für die tägliche Email-Flut, die bei den Arbeitnehmern ankommt. Denn unstreitig hat der Betriebsrat vorgetragen, dass er derzeit - über die Personalabteilung - nur ca. einmal im Monat eine Email mit dem Newsletter oder anderen Informationen an die Arbeitnehmer versendet.

42

Dementsprechend kann festgestellt werden, dass vorliegend die Einrichtung eines Funktionspostfachs als von den Arbeitgeberinnen bereitzustellende Kommunikationstechnik den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und die Interessenabwägung sich im Rahmen des dem Betriebsrats zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Der Betriebsrat hat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einrichtung eines eigenen Funktionspostfaches nicht seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Vielmehr durfte er die Einrichtung eines eigenen Funktionspostfaches für die Kommunikation mit den Arbeitnehmern für erforderlich halten. Die Arbeitgeberinnen haben insoweit verkannt, dass dem Betriebsrat bei der Frage der Erforderlichkeit des Kommunikationsmittels ein Beurteilungsspielraum zusteht.

43

3. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

44

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG.


Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. Okt. 2015 - 5 TaBV 23/15

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. Okt. 2015 - 5 TaBV 23/15

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. Okt. 2015 - 5 TaBV 23/15 zitiert 5 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. Okt. 2015 - 5 TaBV 23/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. Okt. 2015 - 5 TaBV 23/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Feb. 2010 - 7 ABR 81/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2009 - 2 TaBV 3/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Jan. 2010 - 7 ABR 79/08

bei uns veröffentlicht am 20.01.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2007 - 4 BV 104/07 - teilweise abgeändert:

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats externe E-Mail-Adressen einzurichten.

2. Im Übrigen ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - gegenstandslos.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob der Arbeitgeber allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen und ihnen E-Mail-Adressen zur unternehmensexternen Kommunikation einzurichten oder jedenfalls dem Betriebsrat als Gremium den Internetzugang zu gewähren hat.

2

Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der in der Außenstelle Duisburg Anfang September 2009 ca. 54 Mitarbeiter beschäftigte. In dieser Außenstelle bestand ein fünfköpfiger Betriebsrat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht der im Frühjahr 2010 neu gewählte Betriebsrat nunmehr aus drei Mitgliedern. Alle Mitarbeiter - auch die Betriebsratsmitglieder - arbeiten an einem mit einem Personalcomputer (PC) ausgestatteten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verwendet ein System, bei dem am Arbeitsplatz eine sog. Workstation steht und die Daten zentral auf einem Server gespeichert werden. Zur PC-Nutzung muss man sich mit einem personenbezogenen Passwort einloggen. Nach einer Betriebsvereinbarung und betrieblichen Richtlinien, zu deren Beachtung sich jeder PC-Nutzer schriftlich verpflichtet hat, ist der Gebrauch eines fremden Passworts untersagt. Über das Intranet ist eine betriebs- und unternehmensinterne elektronische Kommunikation möglich. Ca. 10-12 % der Mitarbeiter, darunter der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter, haben einen Internetzugang. Ca. 25 % der Mitarbeiter können außerhalb der über das Intranet zur Verfügung gestellten Möglichkeit E-Mails empfangen und senden (sog. externe E-Mails). Durch die Vergabe entsprechender externer E-Mail-Adressen verfügen auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter über diese Möglichkeit.

3

Der Betriebsrat hat mit dem vorliegenden Beschlussverfahren vom Arbeitgeber zuletzt den Zugang zum Internet und die Einrichtung externer E-Mail-Adressen für sämtliche ordentlichen Betriebsratsmitglieder sowie hilfsweise die nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, jedes Gremiumsmitglied müsse sich im Internet über betriebsverfassungsrechtliche Fragen eigenständig informieren und mit nicht dem Unternehmen angehörenden Dritten per E-Mail kommunizieren können.

4

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

1.    

den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung den Zugang zum Internet zu ermöglichen,

        

2.    

den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung externe E-Mail-Adressen einzurichten,

        

3.    

hilfsweise den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten.

5

Der Arbeitgeber hat Antragsabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, bereits die dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter gewährten Internetzugänge seien freiwillig und nicht erforderlich für die Betriebsratsarbeit. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats folge nicht, dass er ohne weitere Internetfreischaltungen und E-Mail-Accounts seine gesetzlichen Aufgaben vernachlässigen müsse. Das Begehren sei - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Anzahl der im Unternehmen existierenden Betriebsräte - mit finanziellem und administrativem Aufwand verbunden. Die erforderlichen Lizenzen und Softwarepakete verursachten Kosten. Im Übrigen erhöhe jeder weitere Internetzugang die Gefahr des Eindringens von Viren, Trojanern uä. in das Netzwerk.

6

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Hilfsantrag entsprochen und den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die ursprünglich gestellten Hauptanträge weiter, während der Arbeitgeber die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

7

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter dem (nunmehr einzigen) weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Zugang zum Internet zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten. Der vom Landesarbeitsgericht beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an; die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist gegenstandslos.

8

I. Die Hauptanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Sie bedürfen jedoch der Auslegung.

9

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird.

10

2. Wie die gebotene Auslegung der Hauptanträge unter Berücksichtigung des Verfahrensziels und der Interessenlage ergibt, begehrt der Betriebsrat der Sache nach, neben seinem Vorsitzenden und Stellvertreter dem nunmehr einzigen weiteren Gremiumsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang zu eröffnen und ihm eine externe E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.

11

a) Wie insbesondere die Antragsbegründung zeigt, geht es dem Betriebsrat darum, dass der Zugang zum Internet und zum „externen“ elektronischen Postverkehr für sämtliche seiner ordentlichen Mitglieder so gestaltet wird, wie ihn der Arbeitgeber - aus seiner Sicht freiwillig und überobligatorisch - für den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter an deren mit einer personenbezogenen Zugangsberechtigung versehenen PC-Arbeitsplätzen eingerichtet hat. Nur bei solch einem arbeitsplatzbezogenen Antragsverständnis erklärt sich das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren. Ginge es dem Antragsteller bereits in der Hauptsache um die bloße, wie auch immer umgesetzte Internetnutzungsmöglichkeit für alle Betriebsratsmitglieder, wäre der Hilfsantrag mit dem Ziel der Gewährleistung einer nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkten Zugangsmöglichkeit zum Internet überflüssig.

12

b) Dieses arbeitsplatzbezogene Sachmittelverlangen erstreckt sich nur auf das nunmehr neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter einzige weitere Betriebsratsmitglied. Nach dem Wortlaut der Hauptanträge verlangt der Betriebsrat die Sachmittel für alle „ordentlichen“ Mitglieder. Mit der Verwendung dieses Rechtsbegriffs sind zum Einen die Ersatzmitglieder des Betriebsrats vom Antragsbegehren ausgenommen. Zum Anderen werden Betriebsratsvorsitzender und -stellvertreter von dem Sachmittelverlangen nicht erfasst. Der Betriebsrat hat selbst vorgetragen, dass an deren Arbeitsplätzen bereits Internetzugänge und E-Mail-Accounts für den über das Intranet hinausgehenden elektronischen Postverkehr eingerichtet sind.

13

c) Soweit der Betriebsrat die zur Erfüllung der mit den Hauptanträgen verfolgten Ansprüche notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis - die Sachmittelbereitstellung am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds - herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

14

d) Mit der Antragsformulierung „unter Kostentragung“ verweist der Antragsteller lediglich im Sinne eines Begründungselements auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

15

II. Die (Haupt-)Anträge sind begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter auch dem weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Internetzugang zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten.

16

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen zur über das unternehmensbezogen eingerichtete Intranet hinausgehenden „externen“ Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. Fitting ua. BetrVG 25. Aufl. § 40 Rn. 134 mwN).

17

a) Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen Postverkehr allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat(BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 11 mwN, NZA-RR 2010, 413).

18

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 12 mwN, NZA 2010, 709).

19

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 13 mwN, NZA-RR 2010, 413).

20

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 14 mwN, NZA-RR 2010, 413).

21

2. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung - soweit die Hauptanträge abgewiesen worden sind - nicht stand. Mit der Argumentation, dem Betriebsrat könne statt der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am PC-Arbeitsplatz des einzelnen Betriebsratsmitglieds im Betriebsratsbüro ein PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt werden, setzt das Beschwerdegericht seine eigene Entscheidung an die Stelle derjenigen des Betriebsrats. Damit hat es den dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraum nicht hinreichend gewahrt und insofern den Begriff der Erforderlichkeit iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG verkannt.

22

a) Dies gilt zunächst für den mit dem (Haupt-)Antrag zu 1) verlangten Internetzugang am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds.

23

aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Betriebsrat die Ausstattung des PC-Arbeitsplatzes des weiteren Betriebsratsmitglieds mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen.

24

(1) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (grds. BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, 20, NZA 2010, 709; 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 17 - 20 mwN, NZA-RR 2010, 413).

25

(2) In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf der Betriebsrat ebenso davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder seiner Aufgabenerfüllung dient. Eine verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt ua. voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann. Es obliegt der Entscheidung des Betriebsrats, auf welche Weise und mittels welcher Informationsquellen er den einzelnen seiner Mitglieder den zur Erfüllung der Gremiumsaufgaben notwendigen Informationszugang eröffnen will. Durch das Internet können Sachinformationen zu nahezu allen betriebsratsrelevanten Themenbereichen eingeholt werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich der Betriebsrat im Rahmen des ihm beim Sachmittelverschaffungsanspruch grundsätzlich zustehenden Ermessens vorliegend für das Verlangen eines Internetzugangs für jedes einzelne Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz entschieden hat. Entgegen der landesarbeitsgerichtlichen Annahme bedarf es wegen des prinzipiell anzuerkennenden Informationsbeschaffungsbedürfnisses für jedes einzelne Betriebsratsmitglied auch regelmäßig keiner besonderen Umstände, wenn das Informationsmittel - vorliegend das Internet - durch einen „Zugriff vom Arbeitsplatz“ jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt werden soll.

26

bb) Berechtigte Interessen des Arbeitgebers stehen dem arbeitsplatzbezogenen Internetzugang für das weitere Betriebsratsmitglied im Streitfall nicht entgegen.

27

(1) Ebenso wie bei einem dem Gremium zur Verfügung gestellten Internetanschluss können bei einem den einzelnen Betriebsratsmitgliedern an ihrem Arbeitsplatz eröffneten Internetzugang für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen.

28

(2) Der Betriebsrat hat bei seinem Verlangen des Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied an dessen Arbeitsplatz die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt.

29

(a) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Das Betriebsratsmitglied arbeitet bereits an einem PC-Arbeitsplatz. Die Freischaltung eines Internetzugangs erfordert somit weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch den vom Arbeitgeber angeführten Erwerb von Software und Lizenzen und durch die Pflege und Wartung des Internetzugangs unverhältnismäßig hohe Kosten sowie ein unzumutbarer administrativer Aufwand entstünden.

30

(b) Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers kann nicht auf den kostenmäßigen und administrativen Aufwand abgestellt werden, der dadurch entstünde, dass sämtlichen Mitgliedern der in allen seiner betriebsorganisatorischen Einheiten gewählten Betriebsräte am jeweiligen PC-Arbeitsplatz ein Internetzugang freigeschaltet werden müsste. Ein Betriebsrat muss bei seiner Entscheidung über das Verlangen nach einem Sachmittel keine Erwägungen darüber einstellen, ob möglicherweise Betriebsräte in anderen Betrieben des Arbeitgebers seinem Beispiel folgen.

31

(c) Soweit der Arbeitgeber Störungen durch Viren und Hackerangriffe befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Betrieb.

32

b) Auch durch das mit dem (Haupt-)Antrag zu 2) verfolgte Verlangen, dem weiteren Betriebratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz eine eigene E-Mail-Adresse zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, hat der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

33

aa) Der Betriebsrat durfte dieses Sachmittelverlangen für dienlich erachten. Die zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben von einzelnen Betriebsratsmitgliedern für erforderlich gehaltene Kommunikation mit nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehörenden Dritten ist grundsätzlich Teil der Betriebsratstätigkeit. Angesichts des Aufgabenkatalogs des Betriebsrats und der eigenverantwortlichen Mandatswahrnahme der einzelnen Betriebsratsmitglieder kommen vielfältige Situationen in Betracht, in denen ein Betriebsratsmitglied Kontakt mit betriebs- und unternehmensexternen Personen, Stellen und Institutionen aufnehmen muss. Dabei kann sich der Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich dafür entscheiden, seinen Mitgliedern die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail zu eröffnen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall ebenfalls dieser Kommunikationstechnik - und sei es durch das Bereitstellen für einzelne Mitarbeiter - bedient.

34

bb) Berechtigte Arbeitgeberinteressen stehen dem Sachmittelverlangen vorliegend nicht entgegen. Ebenso wie der Internetzugang ist die Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am ohnehin mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplatz des weiteren Betriebsratsmitglieds weder mit unverhältnismäßig hohen Kosten noch einem unzumutbaren administrativen Aufwand verbunden. Missbrauchs- und Störungsgefahren kann der Arbeitgeber ebenso wie an den anderen mit entsprechender E-Mail-Konfiguration ausgestatteten PC-Arbeitsplätzen begegnen. Die hypothetische Möglichkeit eines entsprechenden Verlangens anderer im Unternehmen des Arbeitgebers bestehender Betriebsräte musste der antragstellende Betriebsrat bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen.

35

III. Der erkennbar nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 1) gestellte und vom Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers geht ins Leere. Aus Klarstellungsgründen war veranlasst, die entsprechende Titulierung des Beschwerdegerichts für gegenstandslos zu erklären.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Hoffmann    

        

    Holzhausen    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2009 - 2 TaBV 3/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

2

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Sie betreibt in Deutschland mehr als 300 Filialen, in denen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der in S in der Filiale am Standort K gebildete Betriebsrat. Er verfügt über einen mit einem persönlichen Laufwerk zur Datenspeicherung, einem Zugang zum Intranet der Arbeitgeberin sowie einem Office-Standardpaket ausgerüsteten Personalcomputer(PC). Außerdem hat er als einziger PC-Nutzer der Filiale einen E-Mail-Account und kann daher Mails empfangen und versenden. Einen Zugang zum world-wide-web (Internet) hat der Betriebsrat nicht. Die Leiterin der Filiale verfügt weder über einen PC noch einen Internetzugang. Im Unternehmen der Arbeitgeberin haben die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses und die Mitarbeiter der in Hamburg ansässigen Personalabteilung einen Internetanschluss.

3

Nachdem die Arbeitgeberin das Begehren des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs abgelehnt hatte, hat dieser mit dem am 30. November 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Bereitstellung eines solchen Anschlusses verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sei ein Internetzugang erforderlich. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden dem nicht entgegen.

4

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen Internetzugang zur Nutzung im Betriebsratsbüro einzurichten.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem Internetanschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der Internetverbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem Internet und die Zunahme an Betriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender Internetrecherchen zu rechnen. Schließlich berge ein Internetanschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des Eindringens von Viren oder Hackern in das Netzwerk. Auch das geringe Ausstattungsniveau der Filialleitung sei zu berücksichtigen.

6

Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Ziel der Antragsabweisung weiter.

7

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Nutzung einzurichten.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.

10

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 10, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

11

a) Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat(BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231).

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).

13

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

14

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

15

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

16

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen(zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG),ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vor allem obliegt dem Betriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen(BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe).

18

bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internets fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein(BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

19

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006(- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

20

Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

21

dd) Der Betriebsrat durfte einen Internetzugang als für seine Aufgabenerfüllung dienlich erachten, obwohl vorliegend die Filialleiterin über keinen Internetanschluss verfügt. Der Senat hat in Fällen, in denen sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 72, 274). Die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der Betriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. Es ist ebenso wie das betriebsübliche Ausstattungsniveau allenfalls im Rahmen der Berücksichtigung entgegenstehender betrieblicher Belange von Bedeutung.

22

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

23

aa) Bei einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. Allerdings verbieten sich schematische Lösungen. Genauso wenig wie die Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses begründet (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.

24

bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat.

25

(1) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs unmittelbar entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Der Betriebsrat verfügt hier bereits über einen PC, mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich ist. Die Installation eines Internetzugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Arbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des Internetzugangs nennenswerte Kosten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen sind diese Kosten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert worden. Störungen etwa durch Viren oder sog. Hackerangriffe könnte die Arbeitgeberin in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit Internetzugang ausgestatteten PCs im Unternehmen.

26

(2) Die vorliegend von der Arbeitgeberin angeführten mittelbaren Kosten stehen der Einrichtung eines Internetzugangs für den Betriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und Gehaltskosten, die nach ihrer Auffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des Internets und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer Zeitanteil zu vergütender Betriebsratsarbeit anfiele. Dass der Zeitaufwand für die Betriebsratstätigkeit im Vergleich zur Situation ohne Internetzugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der Arbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der Betriebsrat durch die mit dem Internet eröffnete Möglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen Aufgaben in kürzerer Zeit erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 Abs. 2 BetrVG nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied während der Zeit der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des Betriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf Zeiten erforderlicher Betriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat entgegenstehender Gesichtspunkt.

27

(3) Auch die von der Arbeitgeberin auf einer abstrakten Annahme begründete Missbrauchsgefahr steht dem geforderten Internetzugang nicht entgegen. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen.

28

(4) Etwa anfallende Schulungskosten gebieten keine andere Sichtweise. Die Kostentragungspflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. Sie setzt gem. § 37 Abs. 6 BetrVG voraus, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die Suchmaschinen und Homepages im Internet sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine Schulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die Arbeitgeberin resultierende Kostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin daran zu begründen, dem Betriebsrat den Internetzugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem Betriebsrat eröffnete Möglichkeit, sich im Internet auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, Kosten für eine gegebenenfalls sonst erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu sparen.

29

(5) Der Internetnutzung durch den Betriebsrat steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass in der betroffenen Filiale der Arbeitgeberin bislang an keinem PC ein Internetanschluss existiert und die mit Leitungsfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten betraute Filialleiterin keinen solchen Anschluss hat. Die Arbeitgeberin verzichtet nicht etwa generell auf die Nutzung des Internets. Vielmehr verfügen die Mitarbeiter der Personalabteilung in der Unternehmenszentrale in Hamburg über einen Internetzugang. Das verhältnismäßig geringe Ausstattungsniveau in der Filiale wird dadurch relativiert. Auch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, der Filialleiterin keinen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, etwa Ausdruck einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens wäre, auf die der Betriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Vorbau    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für den ihm überlassenen PC zur Verfügung zu stellen.

2

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt Baumärkte. In ihrem Baumarkt in T sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort errichtete, aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat verfügt über einen Personalcomputer (PC) mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Er hat - anders als die Marktleitung - keinen Zugang zum Internet.

3

Mit dem am 7. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Bereitstellung eines Internetanschlusses für den ihm überlassenen PC verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich. Das Internet stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die die Arbeitgeberin auch in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen nutze. Der Internetzugang sei nicht mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Arbeitgeberin verbunden. Es sei lediglich die Freischaltung des ihm überlassenen PC durch die zentrale EDV-Abteilung erforderlich.

4

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen Internetzugang für dessen intern vernetzten Computer (Freischaltung des Internet) zur Verfügung zu stellen.

5

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Betriebsrat benötige zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben keinen ständigen Internetzugang. Bei Bedarf könne er einen Internetanschluss außerhalb des Betriebs nutzen. Es sei nicht festgestellt, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Informationsbedürfnis nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen bestehe und nur durch das Internet gedeckt werden könne. Zudem sei der Betriebsrat anwaltlich beraten, so dass er Informationen rechtlicher Art aus dem Internet nicht benötige. Ein betrieblicher Internetzugang sei mit erheblichen Kosten verbunden. Außerdem könne es durch die Vernetzung mit dem Intranet zu Störungen durch Viren und Störprogramme kommen. Es sei auch nicht möglich zu überprüfen, welche Inhalte aufgerufen würden.

6

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.

10

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

11

a) Der Betriebsrat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231) einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - aaO; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren fest.

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).

13

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

14

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

15

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

16

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Vor allem obliegt dem Betriebsrat die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen (BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283) . In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe) .

18

bb) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internet fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte geben wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen wieder . Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

19

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internet zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006 (- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

20

Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung ihm obliegender Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zu seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

21

dd) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin muss sich der Betriebsrat nicht darauf verweisen lassen, sich erforderliche Informationen durch die Nutzung eines Internetzugangs außerhalb des Betriebs, ggf. auf eigene Kosten, zu beschaffen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist es Sache des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

22

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

23

aa) Bei der Forderung nach einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostentragungspflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231).

24

bb) Hiernach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange der Arbeitgeberin angenommen hat. Der Betriebsrat verfügt bereits über einen PC , mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich sind. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) entstehen weder durch das Freischalten des Internet für den PC des Betriebsrats noch durch die spätere Nutzung des Internet durch den Betriebsrat zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin. Ein Internetzugang entspricht dem Ausstattungsniveau der Marktleitung. Soweit die Arbeitgeberin Störungen durch Viren und Störprogramme befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats nicht von vornherein entgegensteht. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen die zu Gebote stehenden Sanktionen ergreifen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Schuh    

                 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2007 - 4 BV 104/07 - teilweise abgeändert:

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats externe E-Mail-Adressen einzurichten.

2. Im Übrigen ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08 - gegenstandslos.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob der Arbeitgeber allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen und ihnen E-Mail-Adressen zur unternehmensexternen Kommunikation einzurichten oder jedenfalls dem Betriebsrat als Gremium den Internetzugang zu gewähren hat.

2

Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der in der Außenstelle Duisburg Anfang September 2009 ca. 54 Mitarbeiter beschäftigte. In dieser Außenstelle bestand ein fünfköpfiger Betriebsrat. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht der im Frühjahr 2010 neu gewählte Betriebsrat nunmehr aus drei Mitgliedern. Alle Mitarbeiter - auch die Betriebsratsmitglieder - arbeiten an einem mit einem Personalcomputer (PC) ausgestatteten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verwendet ein System, bei dem am Arbeitsplatz eine sog. Workstation steht und die Daten zentral auf einem Server gespeichert werden. Zur PC-Nutzung muss man sich mit einem personenbezogenen Passwort einloggen. Nach einer Betriebsvereinbarung und betrieblichen Richtlinien, zu deren Beachtung sich jeder PC-Nutzer schriftlich verpflichtet hat, ist der Gebrauch eines fremden Passworts untersagt. Über das Intranet ist eine betriebs- und unternehmensinterne elektronische Kommunikation möglich. Ca. 10-12 % der Mitarbeiter, darunter der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter, haben einen Internetzugang. Ca. 25 % der Mitarbeiter können außerhalb der über das Intranet zur Verfügung gestellten Möglichkeit E-Mails empfangen und senden (sog. externe E-Mails). Durch die Vergabe entsprechender externer E-Mail-Adressen verfügen auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter über diese Möglichkeit.

3

Der Betriebsrat hat mit dem vorliegenden Beschlussverfahren vom Arbeitgeber zuletzt den Zugang zum Internet und die Einrichtung externer E-Mail-Adressen für sämtliche ordentlichen Betriebsratsmitglieder sowie hilfsweise die nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, jedes Gremiumsmitglied müsse sich im Internet über betriebsverfassungsrechtliche Fragen eigenständig informieren und mit nicht dem Unternehmen angehörenden Dritten per E-Mail kommunizieren können.

4

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

1.    

den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung den Zugang zum Internet zu ermöglichen,

        

2.    

den Arbeitgeber zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats unter Kostentragung externe E-Mail-Adressen einzurichten,

        

3.    

hilfsweise den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten.

5

Der Arbeitgeber hat Antragsabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, bereits die dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter gewährten Internetzugänge seien freiwillig und nicht erforderlich für die Betriebsratsarbeit. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats folge nicht, dass er ohne weitere Internetfreischaltungen und E-Mail-Accounts seine gesetzlichen Aufgaben vernachlässigen müsse. Das Begehren sei - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Anzahl der im Unternehmen existierenden Betriebsräte - mit finanziellem und administrativem Aufwand verbunden. Die erforderlichen Lizenzen und Softwarepakete verursachten Kosten. Im Übrigen erhöhe jeder weitere Internetzugang die Gefahr des Eindringens von Viren, Trojanern uä. in das Netzwerk.

6

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Hilfsantrag entsprochen und den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die ursprünglich gestellten Hauptanträge weiter, während der Arbeitgeber die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

7

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter dem (nunmehr einzigen) weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Zugang zum Internet zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten. Der vom Landesarbeitsgericht beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an; die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist gegenstandslos.

8

I. Die Hauptanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Sie bedürfen jedoch der Auslegung.

9

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird.

10

2. Wie die gebotene Auslegung der Hauptanträge unter Berücksichtigung des Verfahrensziels und der Interessenlage ergibt, begehrt der Betriebsrat der Sache nach, neben seinem Vorsitzenden und Stellvertreter dem nunmehr einzigen weiteren Gremiumsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang zu eröffnen und ihm eine externe E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.

11

a) Wie insbesondere die Antragsbegründung zeigt, geht es dem Betriebsrat darum, dass der Zugang zum Internet und zum „externen“ elektronischen Postverkehr für sämtliche seiner ordentlichen Mitglieder so gestaltet wird, wie ihn der Arbeitgeber - aus seiner Sicht freiwillig und überobligatorisch - für den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter an deren mit einer personenbezogenen Zugangsberechtigung versehenen PC-Arbeitsplätzen eingerichtet hat. Nur bei solch einem arbeitsplatzbezogenen Antragsverständnis erklärt sich das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren. Ginge es dem Antragsteller bereits in der Hauptsache um die bloße, wie auch immer umgesetzte Internetnutzungsmöglichkeit für alle Betriebsratsmitglieder, wäre der Hilfsantrag mit dem Ziel der Gewährleistung einer nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkten Zugangsmöglichkeit zum Internet überflüssig.

12

b) Dieses arbeitsplatzbezogene Sachmittelverlangen erstreckt sich nur auf das nunmehr neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter einzige weitere Betriebsratsmitglied. Nach dem Wortlaut der Hauptanträge verlangt der Betriebsrat die Sachmittel für alle „ordentlichen“ Mitglieder. Mit der Verwendung dieses Rechtsbegriffs sind zum Einen die Ersatzmitglieder des Betriebsrats vom Antragsbegehren ausgenommen. Zum Anderen werden Betriebsratsvorsitzender und -stellvertreter von dem Sachmittelverlangen nicht erfasst. Der Betriebsrat hat selbst vorgetragen, dass an deren Arbeitsplätzen bereits Internetzugänge und E-Mail-Accounts für den über das Intranet hinausgehenden elektronischen Postverkehr eingerichtet sind.

13

c) Soweit der Betriebsrat die zur Erfüllung der mit den Hauptanträgen verfolgten Ansprüche notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis - die Sachmittelbereitstellung am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds - herbeiführt (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).

14

d) Mit der Antragsformulierung „unter Kostentragung“ verweist der Antragsteller lediglich im Sinne eines Begründungselements auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

15

II. Die (Haupt-)Anträge sind begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, neben dem Betriebsratsvorsitzenden und -stellvertreter auch dem weiteren Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz den Internetzugang zu ermöglichen und eine externe E-Mail-Adresse einzurichten.

16

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88). Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen zur über das unternehmensbezogen eingerichtete Intranet hinausgehenden „externen“ Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. Fitting ua. BetrVG 25. Aufl. § 40 Rn. 134 mwN).

17

a) Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen arbeitsplatzbezogenen Internetzugang und die Teilhabe am „externen“ elektronischen Postverkehr allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat(BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 11 mwN, NZA-RR 2010, 413).

18

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 12 mwN, NZA 2010, 709).

19

c) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 13 mwN, NZA-RR 2010, 413).

20

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 14 mwN, NZA-RR 2010, 413).

21

2. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung - soweit die Hauptanträge abgewiesen worden sind - nicht stand. Mit der Argumentation, dem Betriebsrat könne statt der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am PC-Arbeitsplatz des einzelnen Betriebsratsmitglieds im Betriebsratsbüro ein PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt werden, setzt das Beschwerdegericht seine eigene Entscheidung an die Stelle derjenigen des Betriebsrats. Damit hat es den dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraum nicht hinreichend gewahrt und insofern den Begriff der Erforderlichkeit iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG verkannt.

22

a) Dies gilt zunächst für den mit dem (Haupt-)Antrag zu 1) verlangten Internetzugang am PC-Arbeitsplatz des dritten Betriebsratsmitglieds.

23

aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Betriebsrat die Ausstattung des PC-Arbeitsplatzes des weiteren Betriebsratsmitglieds mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen.

24

(1) Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (grds. BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, 20, NZA 2010, 709; 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 17 - 20 mwN, NZA-RR 2010, 413).

25

(2) In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf der Betriebsrat ebenso davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder seiner Aufgabenerfüllung dient. Eine verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt ua. voraus, dass sich jedes Betriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende Betriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann. Es obliegt der Entscheidung des Betriebsrats, auf welche Weise und mittels welcher Informationsquellen er den einzelnen seiner Mitglieder den zur Erfüllung der Gremiumsaufgaben notwendigen Informationszugang eröffnen will. Durch das Internet können Sachinformationen zu nahezu allen betriebsratsrelevanten Themenbereichen eingeholt werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich der Betriebsrat im Rahmen des ihm beim Sachmittelverschaffungsanspruch grundsätzlich zustehenden Ermessens vorliegend für das Verlangen eines Internetzugangs für jedes einzelne Betriebsratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz entschieden hat. Entgegen der landesarbeitsgerichtlichen Annahme bedarf es wegen des prinzipiell anzuerkennenden Informationsbeschaffungsbedürfnisses für jedes einzelne Betriebsratsmitglied auch regelmäßig keiner besonderen Umstände, wenn das Informationsmittel - vorliegend das Internet - durch einen „Zugriff vom Arbeitsplatz“ jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Verfügung gestellt werden soll.

26

bb) Berechtigte Interessen des Arbeitgebers stehen dem arbeitsplatzbezogenen Internetzugang für das weitere Betriebsratsmitglied im Streitfall nicht entgegen.

27

(1) Ebenso wie bei einem dem Gremium zur Verfügung gestellten Internetanschluss können bei einem den einzelnen Betriebsratsmitgliedern an ihrem Arbeitsplatz eröffneten Internetzugang für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen.

28

(2) Der Betriebsrat hat bei seinem Verlangen des Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied an dessen Arbeitsplatz die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt.

29

(a) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs für das weitere Betriebsratsmitglied entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Das Betriebsratsmitglied arbeitet bereits an einem PC-Arbeitsplatz. Die Freischaltung eines Internetzugangs erfordert somit weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch den vom Arbeitgeber angeführten Erwerb von Software und Lizenzen und durch die Pflege und Wartung des Internetzugangs unverhältnismäßig hohe Kosten sowie ein unzumutbarer administrativer Aufwand entstünden.

30

(b) Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers kann nicht auf den kostenmäßigen und administrativen Aufwand abgestellt werden, der dadurch entstünde, dass sämtlichen Mitgliedern der in allen seiner betriebsorganisatorischen Einheiten gewählten Betriebsräte am jeweiligen PC-Arbeitsplatz ein Internetzugang freigeschaltet werden müsste. Ein Betriebsrat muss bei seiner Entscheidung über das Verlangen nach einem Sachmittel keine Erwägungen darüber einstellen, ob möglicherweise Betriebsräte in anderen Betrieben des Arbeitgebers seinem Beispiel folgen.

31

(c) Soweit der Arbeitgeber Störungen durch Viren und Hackerangriffe befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit Internetanschlüssen ausgestatteten PCs im Betrieb.

32

b) Auch durch das mit dem (Haupt-)Antrag zu 2) verfolgte Verlangen, dem weiteren Betriebratsmitglied an dessen PC-Arbeitsplatz eine eigene E-Mail-Adresse zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, hat der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

33

aa) Der Betriebsrat durfte dieses Sachmittelverlangen für dienlich erachten. Die zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben von einzelnen Betriebsratsmitgliedern für erforderlich gehaltene Kommunikation mit nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehörenden Dritten ist grundsätzlich Teil der Betriebsratstätigkeit. Angesichts des Aufgabenkatalogs des Betriebsrats und der eigenverantwortlichen Mandatswahrnahme der einzelnen Betriebsratsmitglieder kommen vielfältige Situationen in Betracht, in denen ein Betriebsratsmitglied Kontakt mit betriebs- und unternehmensexternen Personen, Stellen und Institutionen aufnehmen muss. Dabei kann sich der Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens grundsätzlich dafür entscheiden, seinen Mitgliedern die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail zu eröffnen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall ebenfalls dieser Kommunikationstechnik - und sei es durch das Bereitstellen für einzelne Mitarbeiter - bedient.

34

bb) Berechtigte Arbeitgeberinteressen stehen dem Sachmittelverlangen vorliegend nicht entgegen. Ebenso wie der Internetzugang ist die Einrichtung einer externen E-Mail-Adresse am ohnehin mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplatz des weiteren Betriebsratsmitglieds weder mit unverhältnismäßig hohen Kosten noch einem unzumutbaren administrativen Aufwand verbunden. Missbrauchs- und Störungsgefahren kann der Arbeitgeber ebenso wie an den anderen mit entsprechender E-Mail-Konfiguration ausgestatteten PC-Arbeitsplätzen begegnen. Die hypothetische Möglichkeit eines entsprechenden Verlangens anderer im Unternehmen des Arbeitgebers bestehender Betriebsräte musste der antragstellende Betriebsrat bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen.

35

III. Der erkennbar nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 1) gestellte und vom Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - beschiedene Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers geht ins Leere. Aus Klarstellungsgründen war veranlasst, die entsprechende Titulierung des Beschwerdegerichts für gegenstandslos zu erklären.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Hoffmann    

        

    Holzhausen    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.