Landgericht Karlsruhe Urteil, 4. Dez. 2012 - RDG 6/12

ECLI:lg-karlsruhe
bei uns veröffentlicht am03.12.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Landgericht Karlsruhe

Beteiligte Anwälte

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Landgericht Karlsruhe

 

Az.:  RDG 6/12

Urteil vom. 06.12.2012

 

1.) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.

2.) Die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung orientiert sich pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt. Die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit ist damit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter auszurichten.

3.) Die Erledigungszahlen des Richters haben sich an dem Durchschnittspensum unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Wie viel Fälle ein Richter zu erledigen hat, lässt sich somit nicht abstrakt beurteilen.

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Antragsteller wurde im November 2002 zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht K. ernannt. Das Präsidium teilte ihn zunächst dem ... Zivilsenat in K. zu. Am 01.07.2007 wechselte er in den ... Zivilsenat in F. Das Präsidium des Oberlandesgerichts K. wies den Antragsteller zum 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in F. zu.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat am 18.10.2011 dem Antragsteller die Verfügung vom 12.10.2011 übergeben, die auszugsweise wie folgt lautet:

1.) Vermerk

„dass ROLG ... in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... für 48 gravierende Fälle dokumentiert.

In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG ... lediglich zum Abschluss gebracht:

U-Verfahren W-Verfahren200843232009582220104834

Diese Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68 % der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K. in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ... wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an...“

Mit Bescheid vom 26.01.2012, der mit „Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG“„ überschrieben ist, teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG (Beschluss v. 21.09.1982 - 2 B 12/82, NJW 1983, 62) mit, dass der von einem Richter geschuldete Einsatz nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen sei. Dieses Durchschnittspensum unterschreite der Antragsteller seit Jahren ganz erheblich. Das Erledigungspensum liege jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche.

In dem Bescheid ist folgende Übersicht enthalten:

U-Verfahren

ErledigungenOffene VerfahrenÜberjährige Verfahren2008ROLG ...OLG gesamt4374,77661,9239,52009ROLG ...OLG gesamt5871,29866,02315,72010ROLG ...OLG gesamt4871,412764,46017,72011ROLG ...OLG gesamt3774,68861,62214,3

Nach § 26 Abs. 2 DRiG hielt die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Sie wies weiter darauf hin, dass eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden sei. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden könne wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil v. 22.09.1998 - RiZ 2/97, DRiZ 1999, 141, 144).

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2012 Widerspruch ein.

Am 27.01.2012 legte der Vorsitzende des ... Zivilsenats, Herr ..., der Präsidentin des Oberlandesgerichts die Erledigungsstatistik für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2011 vor.

Diese listet folgendes auf:

„Dr. ... vom 01.01. bis 31.12.:Zuteilung 76 Verfahren davon 2 Arzthaftung, Bau - 76 Erledigungen Richterin am LG ... mit 0,5 AKA:Zuteilung 38 Verfahren davon 6 Arzthaftung, Bau - 32 Erledigungen, Richter am LG ... vom 01.01. bis 31.03.Zuteilung 17 Verfahren 18 ErledigungenZum 31.03.2011 waren in diesem Rezipiat 40 Verfahren offen Antragsteller vom 01.04. bis 31.12.Zuteilung 64 Verfahren bei 18 Erledigungen und einem Endbestand von 86.“

Der Antragsteller erledigte im Zeitraum 01.04. - 31.12.2011 weiter 20 W-Verfahren und 7 Gerichtsstandsbestimmungsverfahren (AR). Zum 01.01.2012 entlastete ihn der 9. Zivilsenat von der Bearbeitung der W- und AR-Verfahren.

Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Antragsteller vor, der Bescheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Bescheid seien ihm erstmals die Erledigungszahlen vorgehalten worden. Der Antragsteller habe keine Gelegenheit gehabt, diese konkreten Erledigungszahlen einer Überprüfung zu unterziehen. Der von der Präsidentin des Oberlandesgerichts bezüglich der Erledigungszahlen zugrunde gelegte Sachverhalt sei zumindest insoweit fehlerhaft, als die dort aufgeführten Erledigungszahlungen nicht den Rückschluss auf eine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte des Antragstellers zuließen. Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten der OLG-Senate sowie der unterschiedlichen Verfahrensumfänge und Komplexität lasse die Anzahl der Verfahren weder in quantitativer noch in qualitativer Weise Rückschlüsse auf den tatsächlichen Arbeitsumfang des Antragstellers zu. Weder die persönlichen Erledigungszahlen des Antragstellers noch die angeblichen Durchschnittszahlen des Oberlandesgerichts könnten bei einem Kollegialgericht den Maßstab für die Beurteilung der Ausführung der Amtsgeschäfte des einzelnen Richters bilden, da der einzelne Berichterstatter beim Kollegialgericht nie für die ihm zugeordneten Zahlen allein verantwortlich sei. Die Berichterstatterzahlen würden davon abhängen, wie das Kollegium zusammenarbeite und welche Mehr- oder Minderarbeit für den Berichterstatter anfalle. Dieser Arbeitsumfang werde wesentlich durch die Qualitätsanforderungen im Senat, durch hemmende oder verfahrensfördernde Maßnahmen des Vorsitzenden, durch unterschiedliche Rechtsauffassungen im Senat und viele weitere Umstände aus dem kollegialen Bereich, die nicht dem Einfluss des einzelnen Berichterstatters unterlägen, bestimmt.

Die Maßnahme verstoße auch gegen die richterliche Unabhängigkeit. Ein Richter dürfe nicht zu einer Arbeitsweise gedrängt werden, bei der die Bearbeitung ihrer selbst willen im Vordergrund stehe und die Suche nach Recht und Gerechtigkeit Schaden nehmen müsse. Für die Grenzziehung sei der Pensen-Schlüssel kein geeigneter Anhaltspunkt.

Seit März 2012 machte der Antragsteller in mehreren Verfahren einen formularmäßigen Vermerk, der unter anderem auszugsweise wie folgt lautet:

„Der Senatsvorsitzende hat am ... den Termin im vorliegenden Verfahren zum ... ohne Absprache mit mir als Berichterstatter bestimmt, entgegen der früher einvernehmlich geübten Praxis. Bei der Terminsbestimmung ist nicht mit dem Berichterstatter abgestimmt worden, weshalb dieses Verfahren anderen vorrangigen Verfahren vorgezogen werden soll. Meine Arbeitsbelastung als Berichterstatter durch andere vorrangige Verfahren ist nicht berücksichtigt worden.

Die Verfahrensweise des Vorsitzenden entspricht seit einiger Zeit einer gleichartigen Verfahrensweise in einer größeren Zahl anderer Verfahren. In vielen Verfahren ist es mir als Berichterstatter gelungen, trotz der nicht abgesprochenen Terminierung den Senatstermin durch ein schriftliches Referat rechtzeitig vorzubereiten.

Ich habe mehrfach darauf hingewiesen, dass es voraussichtlich nicht bei allen nicht abgesprochenen Terminen möglich sein wird, das schriftliche Referat rechtzeitig zu fertigen.

Im vorliegenden Verfahren lässt sich heute absehen, dass auf Grund der Arbeitsbelastung durch andere vorrangige Verfahren eine Vorbereitung des Verfahrens vor dem Senatstermin nicht möglich sein wird.“

Mit Schreiben vom 27.03.2012 teilte der Antragsteller dem Vorsitzenden des ... Zivilsenats mit, der Vorsitzende wisse, dass die Wahrnehmung seiner „Richterlichen Verantwortlichkeit einen erheblichen Zeitaufwand pro Fall“ verursache und wörtlich:

„Sie wissen, dass ich mit sehr hohem Arbeitseinsatz tätig bin, dass ich aber auf Grund meiner Arbeitsweise, die ausschließlich sachliche Gründe hat, am Oberlandesgericht K. seit 2002 zu weniger Verfahrenserledigungen beitrage, als manche andere Kollegen.“

Das Schreiben vom 27.03.2012 führt weiter aus, dass durch die neue Terminierungspraxis vom Antragsteller erwartet werde, dass er seine Arbeitsweise ändere. Denn nur durch eine Änderung der Arbeitsweise (weniger Zeit pro Fall, weniger Sorgfalt, weniger rechtliche Prüfung, geringere Bearbeitungstiefe) wäre es möglich, in allen terminierten Fällen - neben der Bearbeitung weiterer Fälle, die aus sachlichen Gründen im Einzelfall vorrangig seien - den Senatstermin durch ein schriftliches Referat (oder ein unvollständiges Referat) vorzubereiten. Der Vorsitzende würde Verfahren terminieren, die nicht entscheidungsreif seien. Die Terminierung erfolge ohne Berücksichtigung des Alters und der Dringlichkeit der jeweiligen Verfahren. Wenn der Antragsteller aus sachlichen Gründen vorrangig die terminierten Verfahren bearbeite, komme er fast nicht mehr dazu, ältere Verfahren aus seinem Dezernat zu bearbeiten und für eine Terminierung vorzuschlagen. Diese Verfahrensweise führe dazu, dass ältere Verfahren aus dem Dezernat nicht bearbeitet und für eine Terminierung vorgeschlagen werden könnten. Die Terminierungspraxis habe weiter dazu geführt, dass die beiden Alternativen (Einzelrichterübertragung oder Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO) in dem Berichterstatter-Dezernat praktisch nicht mehr vorkommen würden. Er könne sich mit keiner Verfahrensweise einverstanden erklären, bei der der Vorsitzende mit der Terminierung Druck ausübe, um seine richterliche Arbeitsweise zu ändern.

Mit Bescheid vom 20.04.2012, zugestellt am 30.04.2012, wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2012 zurück. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die sachliche Richtigkeit der mitgeteilten statistischen Erledigungszahlen sei nicht substantiiert bestritten. Der Vortrag sei nur dann erheblich, wenn der Antragsteller zugleich substantiiert vortrage, dass die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts K. in die Zuständigkeit des ... Zivilsenats und dort nach der internen Geschäftsverteilung in seine Bearbeitungszuständigkeit fallenden Verfahren im Vergleich zu dem Durchschnitt der sonst in die Zuständigkeit der OLG-Senate fallenden Verfahren aus bestimmten Gründen einen überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand mit sich brächten. Es sei gerechtfertigt, den von einem Richter in der Regel zu erwartenden Arbeitsaufwand pauschalierend an dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen. Dieser Umstand könne auch zum Gegenstand einer dienstaufsichtlichen Maßnahme gemacht werden.

Am 29.05.2012 hat der Antragsteller das Richterdienstgericht angerufen und ergänzend vorgetragen, es sei abwegig, den Antragsteller zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht werde, weil das Wesen eines Durchschnitts darin bestehe, dass viele Einzelzahlen über dem Durchschnitt und in gleicher Weise viele Zahlen unter dem Durchschnitt liegen würden. Die Auffassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts missachte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Pflicht zur Gesetzesbindung bringe es mit sich, dass jeder Richter in richterlicher Unabhängigkeit selbst zu entscheiden habe, welche Arbeitsschritte zur Anwendung des Rechts im Einzelfall erforderlich seien. Unterschiedliche Arbeitsweisen der Richter und unterschiedlicher Zeitaufwand für die Rechtsanwendung im Einzelfall seien notwendige Konsequenz der Bindung an das Gesetz und der persönlichen richterlichen Verantwortung. Die Zeit, die ein Richter pro Fall aufwende, hänge von Gründlichkeit und Sorgfalt ab. Der Zeitaufwand sei insbesondere davon abhängig, welche Rechtsfragen nach Auffassung des Richters zu prüfen seien und ob der Richter häufiger eher zu „einfachen“ Ergebnissen (im Zivilprozess, z.B. Verjährung, Verspätung) komme oder ob die jeweiligen Ergebnisse aus Rechtsgründen mehr Arbeit erforderten (z.B. Beweisaufnahme). Der Antragsteller zeige einen überdurchschnittlichen zeitlichen Arbeitseinsatz.

Der Präsidentin des Oberlandesgerichts gehe es um die Durchsetzung eines allgemeinen Prinzips: jeder Richter habe alle Verfahren, die ihm zugewiesen werden, zu erledigen, egal wie. Die Zahlen im Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts würden nicht berücksichtigen, dass die einzelnen Senate unterschiedliche Zuständigkeiten mit unterschiedlichen Verfahren hätten, die einen unterschiedlichen Arbeitsaufwand verursachen könnten. Es gebe sehr verschiedene Verfahrensweisen in den Senaten (z.B. was die Zuweisung von Verfahren an den Einzelrichter oder die Art und Weise der Terminsvorbereitung betreffe) mit erheblichen Auswirkungen auf die Zeit, die Richter pro Fall aufwenden müssten. Im Übrigen gebe es in den einzelnen Senaten statistische Sondereffekte, z.B. einerseits, wenn in einem Senat besonders viele gleichartige Verfahren bearbeitet würden und andererseits, wenn einzelne besonders aufwendige Verfahren anhängig seien. Es könne nicht Aufgabe des Antragstellers sein, sich für die eigene Arbeitsweise zu rechtfertigen, weil er nach bestem Wissen und Gewissen seine Aufgaben als Richter wahrnehme. Seine Entscheidungen würden häufig das Interesse von Fachzeitschriften finden. Die Menge der vom Antragsteller in seiner richterlichen Tätigkeit produzierten Texte liege deutlich über dem Durchschnitt der Kollegen. Ziel der Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts könne es nur sein, ihn - den Antragsteller - einzuschüchtern.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der angegriffene Bescheid auf der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe. Es sei unklar, welche Feststellungen der Antragsteller konkret anzweifle. Die Ausführungen des Antragstellers seien pauschal. Hinter den Angriffen des Antragstellers verberge sich die von ihm nicht nur in diesem Verfahren vertretene Auffassung, dass von einem Richter im Rahmen seines Dienstverhältnisses keine bestimmte oder bestimmbare Arbeitsleistung geschuldet sei, es vielmehr in seinem Belieben stehe, ob, wann und wie er sich mit den in seine Bearbeitungszuständigkeit fallenden Verfahren beschäftige. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend und beruhe im Kern auf einem interessengeleiteten Fehlverständnis der richterlichen Unabhängigkeit. Bis jetzt seien nicht konkret besondere Gründe vorgebracht worden, etwa eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der in die Bearbeitungszuständigkeit des Antragstellers fallenden Verfahren. Die Problematik habe sich im Verlaufe des Verfahrens noch verschärft. Der Vorsitzende des ... Zivilsenats habe am 04.05.2012 Überlastung angezeigt (As. 93 ff.). Innerhalb des Senats seien die zum 30.04.2012 offenen Verfahren auf 223 angestiegen. Im Dezernat des Antragstellers hätten sich die rückständigen Verfahren vom 01.04.2011 von 53 bis zum 30.04.2012 auf 110 erhöht. Der Antragsteller habe erklärt, an dem Umstand, dass die Erledigungen hinter den Eingängen zurückbleiben, werde sich auch in Zukunft nichts ändern. Zudem habe der Vorsitzende vom Antragsteller nur sporadisch Verfahren zur Terminierung erhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze samt Anlagen und im Übrigen auf den Inhalt der vorgelegten Akten des Oberlandesgerichts K. Bezug genommen.

Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Bescheid vom 26.01.2012 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012.I.

1. Der Antrag, gerichtet auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vorhalts und der Ermahnung nach § 26 Abs.2 DRiG vom 26.01.2012 ist nach § 26 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 Satz 2 LRiG statthaft. Gemäß § 26 Abs. 3 DRiG kann jeder Richter mit der Behauptung, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht anrufen. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

a.) Der Antrag richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme einer dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 06.10.2011 - RiZ (R) 7/10, DRiZ 2012, 169, vom 10.01.1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16.11.1990 - RiZ 2/90, NJW 1991, 1103, jeweils mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt, um die Antragsbefugnis darzutun, die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 03.12.2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, Juris und vom 24.11.1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller hinreichend dargelegt, dass es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um solche der Dienstaufsicht handelt und er dadurch veranlasst sein könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig anders zu treffen.

Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigen können, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 12.05.2011 - RiZ (R) 4/09, Juris).

2. Das Dienstgericht für Richter ist nach § 78 Nr. 4 e DRiG in Verbindung mit § 63 Nr. 4 LRiG zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das nach § 82 LRiG vorgesehene Vorverfahren ist durchgeführt, der Antrag beim Richterdienstgericht fristgerecht eingelegt worden.II.

Der Antrag ist in der Sache jedoch nicht begründet, so dass er zurückzuweisen war.

Die Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgericht und deren Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 beeinträchtigen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, §§ 84 Abs. 2, 63 Nr. 4 f LRiG, § 26 Abs. 3 DRiG nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

1.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

a.) In dem Vermerk vom 12.10.2011 sind die Erledigungszahlen des Antragstellers für das Jahr 2008 bis 2010 aufgelistet sowie der Anstieg der offenen Verfahren erwähnt. Außerdem wird ausgeführt, dass die Erledigungsleistung des Antragstellers nur 68 % der von den Richterinnen und Richter des Oberlandesgericht K. in dem genannten Zeitraum erledigten Verfahren entspricht. Der Antragsteller hatte daher ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Die Zahl seiner Erledigungen dürfte ihm geläufig sein. Soweit er die absolute Zahl der durchschnittlichen Erledigungen nicht wusste und von den Hausstatistiken keine Kenntnis hatte, hätte er sich diese Zahlen jederzeit beschaffen können. In den Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wurde mehrfach um ergänzende Informationen gebeten. Die Übermittlung der Liste der überjährigen Verfahren wurde gefordert, nicht aber die Erledigungszahlen der Kollegen und Kolleginnen des Oberlandesgerichts K. .

b.) Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Antragsteller hätte vorher über die Zahlen informiert werden müssen, hat er weder im Widerspruchsverfahren noch im Antragsverfahren konkret dargetan, was er vorgetragen hätte und was ggf. dazu geführt hätte, dass eine anderweitige Bewertung gerechtfertigt gewesen wäre.

2.) Der Vorhalt beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers auch sonst nicht.

Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Die Dienstaufsicht umfasst nach § 26 Abs. 2 DRiG vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Vergleich von Erledigungszahlen im Rahmen der Dienstaufsicht ist danach zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu beurteilen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 26 Rdn 24). Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 2 DRiG kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters beanstandet werden kann (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 1/83, NJW 1984, 2535; Schmidt-Räntsch, aaO). Dabei ist stets eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich. Unzulässig ist ein Vorhalt dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (BGH, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, DRiZ 2007, 143, vom 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f. und vom 16.10.1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.

Um beurteilen zu können, ob dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das er nicht bewältigen kann, ist es erforderlich, einen Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

a.) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bietet der sogenannte Pensenschlüssel keinen geeigneten Anhalt. Er dient andersartigen Zwecken, nämlich der möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeitslast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.09.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419).

Im Rahmen der sogenannten „PEBB§Y-Erhebung“ wurden zwar durchschnittliche bundesweite Bearbeitungszeiten für einzelne Verfahren auf einer empirisch validen und analytisch gesicherten Grundlage ermittelt. Ob die Bearbeitungszeiten nach „PEBB§Y“ zulässiger Vergleichsmaßstab sein können, kann in diesem Zusammenhang aber offen bleiben.

b.) Zulässiger Vergleichsmaßstab kann, wie dies der Antragsteller offenbar meint, auch nicht der Output aller von ihm diktierten bzw. verfassten Texte sein. Der Antragsteller würde sich zu Recht darüber beklagen, wenn die die Dienstaufsicht führende Präsidentin ihm vorhalten würde, seine Texte seien zu lang oder zu kurz. Die richterliche Amtsführung unterliegt insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteile vom 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 und vom 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 mwN). Die Länge der Entscheidung, die Art der Formulierungen zählt zum Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 29.12.2003 wurde mit Schreiben vom 29.12.2003 (Sammelakte - Widerspruch des ROLG ... gegen die dienstliche Beurteilung vom 06.05.2003) der Satz „Sein Streben nach Perfektion führte allerdings zu einem erhöhten Bedarf an Schreibpersonal in seiner Abteilung.“ deshalb auch ersatzlos gestrichen.

Ebenso ungeeignet ist als Maßstab, welche Entscheidungen des Senates, die vom Antragsteller entworfen wurden, in Juris oder in den Fachzeitschriften veröffentlich wurden (zur Veröffentlichungspflicht BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3/96, Juris). Dem Dienstaufsichtsführenden ist es verwehrt, eine Wertung der Qualität der Entscheidungen vorzunehmen. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, nicht aber nur die, die der Dienstaufsichtsführende für besonders „wertvoll“ hält.

c.) Die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung orientiert sich vielmehr pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334). Die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit ist damit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter auszurichten.

aa.) Eine Ausrichtung an dem tatsächlichen Zeitaufwand scheidet aus. Der Richter ist nichtverpflichtet, bei seiner Tätigkeit feste Dienstzeiten einzuhalten und kann seine Arbeitszeit selbst gestalten (BVerwG, Urteil vom 18.02.1981 - 6 C 95/78, DRiZ 1981, 470; Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, NJW 1983, 62; so auch BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.11.1990 - RiZ 2/90,NJW 1991, 1103). Ein Richter ist aber auch nicht zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet. Bei Richtern ist anders als bei Beamten, bei denen die Dienstleistungspflicht formal nach Ort und Zeit festgelegt ist, an deren materielle Dienstleistungspflicht anzuknüpfen, was aus § 11 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, der dem § 9 BBesG nachbildet worden ist, hergeleitet werden kann (vgl. zu § 9 BBesG auch VG Magdeburg, Urteil vom 24.01.2012 - 5 A 35/10, DRiZ 2012, 353 unter Hinweis auf Schinkel/Seifert, GKÖD, Band III, § 9 Rdnr. 27). Danach hat der Richter sein Amt ordnungsgemäß wahrzunehmen, seine ganze Kraft dem Amt zu widmen (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.11.1990 - RiZ 2/90NJW 1991, 1103) und seine Anwesenheit im Gericht an den sachlichen Erfordernissen seines Amtes zu orientieren.

bb.) Für den von einem Richter in der Regel zu erwartenden zeitlichen Arbeitsaufwand geben die in den Arbeitszeitvorschriften für Beamte enthaltenen Regelungen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten - unter Beachtung der sich aus der Rechtsstellung und dem Aufgabenbereich der Richter ergebenden Besonderheiten, die z.B. unter Umständen vorübergehend einen erhöhten Arbeitseinsatz erforderlich machen können - einen Anhaltspunkt. Da die Arbeitszeit eines Richters nicht exakt messbar ist, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann, ist es gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 41-Stundenwoche zu messen. Nach § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden.

Danach kann sich - je nach Arbeitsweise und Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet - eine längere oder aber auch eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben. Im übrigen ist die von einem einzelnen Richter zu erbringende Arbeitsleistung und die von ihm aufzuwendende Arbeitszeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig (BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82,NJW 1983, 62).

d.) Hieraus ist zu folgern, dass sich die Erledigungszahlen des Richters an dem Durchschnittspensum unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu orientieren haben. Eine Grundsatzentscheidung, inwieweit eine Pflichtverletzung vorliegt, kann damit nicht erfolgen, sondern nur eine Entscheidung im Einzelfall. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, unterliegt nicht der Rechtsprechungskompetenz des Dienstgerichts für Richter.

aa.) Vergleichsmaßstab können daher die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter sein. Weitgehend anerkannt ist, dass in Beurteilungen Erledigungszahlen wiedergegeben werden dürfen. Erledigungszahlen sind zumindest dann ein legitimes Kriterium für die Beurteilung richterlicher Tätigkeit, wenn sie erstens auf wirklich vergleichbaren Sachverhalten basieren und zweitens (wichtiger noch) als sekundär gegenüber der Qualität der Arbeit begriffen werden (Wittreck, NJW 2012, 3287). In der dienstlichen Beurteilung eines Richters werden seine Erledigungszahlen erörtert und mit denen anderer Richter derselben Gerichtsbarkeit verglichen (BGH, Dienstgericht für Richter, Urteil vom 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359). Ein solcher Vergleich von Erledigungszahlen in der dienstlichen Beurteilung eines Richters beeinträchtigt für sich allein noch nicht die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Dienstgericht für Richter, Urteil vom 03.10.1977 - RiZ (R) 1/77. BGHZ 69, 309, 313 = NJW 1978, 760).

Wird ein Richter an Maßstäben gemessen, die überzogen sind, mag die betreffende dienstliche Beurteilung, worüber zu befinden Sache der Verwaltungsgerichte wäre, sachlich nicht gerechtfertigt sein. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist aber damit nicht, jedenfalls nicht notwendig, verbunden. Diese Grenze ist vielmehr generell höher anzusetzen. Sie ist erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte. Wird ein vergleichbarer Arbeitsanfall von anderen Richtern bewältigt, hat der Richter, der zu einer gleichen Arbeitsleistung nicht in der Lage oder nicht bereit ist, eine dies berücksichtigende und im Vergleich zu jenen anderen Richtern schwächere Benotung hinzunehmen. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit, die in erster Linie Weisungsfreiheit bedeutet, nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll (BGH, Dienstgericht für Richter, Urteil vom 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359).

bb.) Die Gewährleistungen aus Art 6 Abs. 1 EMRK sind in die Abwägung mit ein zustellen. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt, dass „Jedermann einen Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem (. . .) Gericht (. . .) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet." Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Komplexität des Falles, dem Verhalten der Partei und der Gerichte sowie der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Auch entbindet in den von der Parteimaxime beherrschten Rechtssystemen wie dem der ZPO das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (EuGHMR - Große Kammer, Urteil v. 08.06.2006 - Beschwerde Nr. 75529/01: Sürmeli/Deutschland, NJW 2006, 2389). Wenn beurteilt werden soll, ob ein Verfahren ohne triftigen Grund nicht abgeschlossen worden ist, muss beurteilt werden, ob aufgrund der aktuellen Belastung der Richter dieses Verfahren nicht beendet werden konnte. Werden viele Verfahren nicht abgeschlossen, entstehen Rückstände, ist zu prüfen, ob es für diese Rückstande einen triftigen Grund gibt.

e.) Der Antragsteller hat danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv einen Arbeitserfolg erbracht, der einen Vorhalt und eine Ermahnung rechtfertigt. Der Richter hat seine ganze Kraft dem Amt zu widmen (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16.11.1990 - RiZ 2/90 NJW 1991, 1103); es ist weder möglich noch Aufgabe der Dienstaufsicht noch des Dienstgerichts für Richter mathematische oder statistische Zahlen vorzugeben, ab denen ein Vorhalt gerechtfertigt ist.

aa.) Dies zeigt folgende Tabelle (ergänzende Quelle: Die Justiz in Baden-Württemberg - Zahlen und Fakten hinsichtlich des Landes Baden-Württemberg):

Erledigungen:

AntragstellerOLG K.ohne Berücksichtigungdes VorsitzendenLandBaden-Württemberg20084374,770,620095871,262,5220104871,464,1320113774,6Keine Angabe

bb.) Die Neuzugänge pro Richter liegen im Bundesdurchschnitt in Zivilsachen vor den Oberlandesgerichten (Aktenzeichen U) bei 67 (im Jahr 2008 und 2009) und bei 68 (im Jahr 2010). Die Erledigungszahlen des Antragstellers haben kontinuierlich seit dem Jahr 2009 abgenommen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 31.10.2011 an die Mitglieder des Senates ausgeführt, dass er in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen habe als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen, was früher auch durch Überlastungsanzeigen dokumentiert sei. Bei seiner Anhörung vor dem Dienstgericht für Richter hat er dargelegt, dass er seit Jahren ca. 1/3 weniger erledige als der Durchschnitt seiner Kollegen. Den anderen Kollegen, die mehr erledigen, habe er nicht den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt gemacht oder machen wollen. Für ihn sei die „Sachgerechtigkeit der Entscheidung“ ausschlaggebend.

Die Überlastung ist nicht auf einen Anstieg der Eingänge zurückzuführen. Bei Anwendung des gleichen Sorgfaltmaßstabes können Kollegen des Antragstellers zu höheren Erledigungszahlen kommen. Wenn ein Kollege in einem Jahr bei einer Zuteilung von 76 Verfahren (davon 2 Arzthaftung, Bau) 76 Erledigungen, eine Kollegin mit 0,5 AKA bei Zuteilung von 38 Verfahren (davon 6 Arzthaftung, Bau) 32 Erledigungen, ein Erprobungsrichter in einem Vierteljahr in dem Referat des Antragstellers bei Zuteilung von 17 Verfahren 18 Erledigungen schafft, dem Antragsteller bei einer Zuteilung von 64 Verfahren in einem ¾ Jahr (davon einige Verfahren, die vom ... Zivilsenat mitgenommen wurden) nur 18 Erledigungen gelingen, dann war ein Vorhalt nicht nur zulässig, sondern geboten.

Der BGH (Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 1/83, NJW 1984, 2535) hat bei einer aufgelaufenen Anzahl von "Altfällen" die in der dienstlichen Beurteilung erteilte Mahnung, der Richter sollte stets darauf bedacht sein, in angemessener Zeit zu Lösungen zu kommen, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit erkannt. Auch wenn sich die Bemerkung in der Beurteilung auf die Art der Erledigung richterlicher Dienstgeschäfte bezieht, ist sie damit nicht schon unzulässig. Die Mahnung - wie auch hier hatte nicht zum Ziel, den Antragsteller zu veranlassen, in Zukunft ohne hinreichende Tiefe der Entscheidungsfindung vorschnell zu entscheiden, und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter auf seine Verpflichtung hingewiesen werden, in seinem Referat anhängige Rechtsfälle in angemessener Zeit einer sachgerechten Entscheidung zuzuführen. (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31.01.1984 - RiZ (R) 1/83, NJW 1984, 2535).

Diese erheblichen Abweichungen lassen sich nicht mit der grundsätzlich jedem Richter überlassenen Art und Weise der Fallbearbeitung rechtfertigen. Der Antragsteller führt zwar aus, er verwende einen deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand, von ihm mit „Sachgerechtigkeit der Entscheidung“ betitelt, was dazu führe, dass er nicht alles erledigen könne, was eingehe und dies werde sich in Zukunft auch nicht ändern. Würde man dieses Argument bei den hier in Rede stehenden Zahlen für stichhaltig halten - der Antragsteller argumentiert im Übrigen auch mit einem Durchschnitt - hätte dies zur Konsequenz, dass es jedem Richter freistünde, welches Arbeitsergebnis er erbringt, beispielsweise nur die Bearbeitung eines Verfahrens pro Monat oder im Vierteljahr.

cc.) Die Beweisanträge waren abzulehnen.

Die zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivernehmung nach §§ 445 bis 449 ZPO sind im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO nicht anzuwenden. Deshalb richtet sich nach allgemeinen, sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätzen, ob und in welchem Umfang im Verwaltungsprozess und damit auch in einem Verfahren vor dem Richterdienstgericht eine Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzufinden hat. Die Kammer hat die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung hinsichtlich der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. als Vertreterin des Antragsgegners gegeben sind, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu treffen. Eine Parteivernehmung kommt regelmäßig nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81; Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44.96 und vom 21.06.2007 - 2 B 28/07; VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2011 - 14 ZB 11.30357).

Es kann als wahr unterstellt werden, dass eine Veränderung der Erledigungszahlen des Antragstellers (Ziffer 12) - als eine Ursache unter mehreren - durch eine Änderung der richterlichen Arbeitsweise möglich ist und dass eine Präsidentin des OLG dies auch weiß. Jede Änderung des Arbeitsstiles führt zu Änderungen bei den Erledigungen.

Ziffer 13 war abzulehnen, da es sich nicht um eine Parteieinvernahme zu einer streitigen Tatsache handelt. Es ist auch nicht Aufgabe eines Richters, die Durchschnittszahlen zu erreichen, sondern, wie bereits mehrfach ausgeführt, ist der Arbeitserfolg am Durchschnittspensum vergleichbarer Richter auszurichten.

dd.) Das Argument, der Zeitaufwand sei davon abhängig, ob der Richter häufiger zu eher „einfachen“ Ergebnissen (im Zivilprozess z.B. Verjährung, Verspätung) komme oder ob die jeweiligen Ergebnisse aus Rechtsgründen mehr Arbeit erfordern, erschließt sich nicht. Legt man das Vorbringen so aus, dass die Belastung eines Falles unterschiedlich groß ist, ist dies zutreffend, gleicht sich aber aus. Jeder Richter hat umfangreiche, schwere Fälle, aber auch leichte Verfahren, in denen etwa die Berufung beschränkt ist, zu erledigen. Auch Berufungsrücknahmen, die Zeit lassen, andere Fälle vertieft zu bearbeiten, kommen offenkundig vor. Objektive Fakten, die eine besondere Belastung des Antragstellers belegen, wurden nicht vorgetragen.

ee.) Auch der Einwand des Antragstellers, bei Kollegialgerichten sei nicht der Berichterstatter sondern das Kollegialgericht verantwortlich, verfängt nicht. Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes wusste, wie dies jeder Richter weiß, dass jeder Richter an anderen Verfahren, bei denen er nicht Berichterstatter ist, mitzuwirken hat. Die Kammer unterstellt auch, dass eine Präsidentin eines Oberlandesgerichtes weiß, dass eine Änderung des Arbeitsstiles (z.B. durch Mehr- oder Wenigerarbeit) zu Änderungen bei den Erledigungszahlen führt, so dass eine Parteivernehmung - wie oben dargelegt - bereits aus diesem Grund nicht, wie vom Antragsteller beantragt, in Betracht kommt. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass er aufgrund des senatsinternen Geschäftsverteilungsplanes an mehr Verfahren als die Kollegen mitwirken muss. Das Schreiben des Antragstellers vom 27.03.2012 (AS 109) weist dies nachdrücklich aus. Seit Oktober hat der Vorsitzende des ... Zivilsenats Verfahren terminiert, ohne mit dem Antragsteller als Berichterstatter diese abzusprechen.

Der Vorsitzende legt, wie dem Schreiben zu entnehmen ist,

„Wert darauf, dass eine von Ihnen als angemessen erachtete Anzahl von Verfahren terminiert und von mir bearbeitet werden soll. Auf die Frage, ob und inwieweit ich im Hinblick auf meine Arbeitsbelastung durch andere Verfahren in der Lage bin, die von Ihnen terminierte verfahren zu bearbeiten, nehmen Sie keine Rücksicht.“

Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass bis Oktober 2011 der Antragsteller zu wenig Verfahren zur Terminierung vorgeschlagen hat und damit die Verantwortung für die unzureichenden Erledigungszahlen bei ihm liegt. Nachdem der Vorsitzende ohne Zustimmung terminierte, hat der Antragsteller mit einem Formschreiben geantwortet, dass es bei allen nicht abgesprochenen Terminen nicht möglich sein wird, das schriftliche Referat zu fertigen. Das BVerfG (Beschwerdekammer, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 BvR 170/06, Rdn 37) hat erst kürzlich die Bedeutung des Berichterstatters für die Dauer des Verfahrens betont.

Auf die übrigen Beweisanträge war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen.

f.) Der Antragsteller hat, was das Dienstgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu berücksichtigen hat, weder im Widerspruchsverfahren noch im dienstgerichtlichen Verfahren konkret vorgetragen, mit den angefochtenen Bescheiden werde ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigen lasse. Entgegen der Ansicht des Antragstellers oblag es ihm, eine im Verhältnis zu anderen Richtern des Oberlandesgericht außerordentlichen Belastung darzulegen. Der Sachverhalt war insoweit nicht von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, Juris). Dass die Vergleichszahlen nicht zu bewältigen sind, ist für das Dienstgericht auch nicht ersichtlich.

Die Zahlen zeigen, dass die Neuzugänge pro Richter beim Oberlandesgericht zwischen 2001 und 2010 zwischen 58 (Jahr 2002) und 75 (Jahr 2005) lagen und sich im Jahr 2009 und 2010 auf 64 reduzierten. Im Bundesdurchschnitt lagen die Zahlen zwischen 66 und 71. Dies zeigt auf, dass die Erledigungszahlen nicht nach oben „angepasst wurden“.

Die Anzahl der Erledigungen hängt zwar auch, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, von der kollegialen Zusammenarbeit im Senat ab. Der Antragsteller hat aber nicht aufgezeigt, weshalb es den anderen Senatsmitgliedern - trotz angeblicher schlechter Zusammenarbeit im Senat - gelungen ist, zu erheblich höheren Erledigungszahlen zu kommen. Zutreffend ist auch, dass einzelne Senate unterschiedliche Zuständigkeiten mit unterschiedlichem Arbeitsaufwand haben. Der Antragsteller zeigt aber nicht konkret für den ... oder den ... Zivilsenat auf, dass statistische Sondereffekte hinsichtlich des ... oder ... Zivilsenates vorhanden waren oder die „Zuständigkeiten“ nach dem Geschäftsverteilungsplan auf besonders schwierige oder zeitlich besonders aufwändige Verfahren zurückzuführen sind. Zeitaufwändigere Verfahren werden, was der Antragsteller weiß, beim OLG K. höher bewertet, z.B. Bauprozesse mit 5 statt mit 3 Punkten. Ein statistischer Sondereffekt wird behauptet, nicht aber begründet.

Auch die Erledigungsarten des Antragstellers weisen keine Besonderheiten auf, die auf eine besondere Belastung hindeuten- (Sammelakten Sonderprüfung ...a). Im Zeitraum vom 01.01.2008 - 31.03.2012 wurden bei 168 Erledigungen 46 Berufungen zurückgenommen, 36 Verfahren durch Vergleich erledigt, 19 Berufungen durch Urteil zurückgewiesen und in 36 Berufungsverfahren durch streitiges Urteil mit Änderung und/oder eigener Sachentscheidung entschieden.

Dem Antragsteller wird damit in diesem Einzelfall direkt oder indirekt kein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 LRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden, da dafür eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist, nicht erhoben (BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 22.02.2006 - RiZ (R) 1/05).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 4. Dez. 2012 - RDG 6/12

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 4. Dez. 2012 - RDG 6/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Landgericht Karlsruhe Urteil, 4. Dez. 2012 - RDG 6/12 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt


(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 26 Dienstaufsicht


(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste

Referenzen - Urteile

Landgericht Karlsruhe Urteil, 4. Dez. 2012 - RDG 6/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 4. Dez. 2012 - RDG 6/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2005 - RiZ (R) 5/04

bei uns veröffentlicht am 05.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 5/04 vom 5. Oktober 2005 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, wegen Anfech

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2006 - RiZ (R) 2/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/05 vom 8. November 2006 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG § 26 Abs. 3, § 71 Abs. 3 BRRG § 126 Abs. 1 Die Frage, ob Vorhalt un

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(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 2/05
vom
8. November 2006
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind,
unterliegt nicht der Beurteilung durch das Dienstgericht für Richter.
BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05 -
Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin
des Präsidenten des Landgerichts
Antragsgegner und Revisionskläger,
gegen
die Richterin am Amtsgericht
Antragstellerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche
Verhandlung am 8. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 4. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Dienstgericht für Richter zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Antragstellerin Die ist Richterin am Amtsgericht . Sie wendet sich gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, durch die sie ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.
2
Dezernat Das der Antragstellerin umfasste bis Frühjahr 2001 Strafsachen gegen Erwachsene, darunter Schöffen- und Haftsachen. Nachdem ihr zunächst ab Mai 2001 zusätzlich ein Teil der Bußgeldsachen übertragen worden war, wies das Präsidium des Amtsgerichts im August 2001 im Zusammenhang mit Personalabgängen den fünf für Strafsachen zuständigen Richtern des Amtsgerichts alle Bußgeldverfahren zu. Auf die Antragstellerin entfielen 99 anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie ein Teil der Neueingänge. Ihr Strafrechtsdezernat umfasste zu diesem Zeitpunkt 176 anhängige Einzelrichterstrafsachen und 14 Schöffengerichtsverfahren. Nachdem das Präsidium des Amtsgerichts der im Januar 2002 erhobenen Bitte der Antragstellerin auf Entlastung nicht nachgekommen war, zeigte sie dem Direktor des Amtsgerichts im März 2002 schriftlich an, sie werde wegen Strafsachen, die sie vorrangig zu bearbeiten beabsichtige, zu wenig Zeit für die Bearbeitung von 161 Ordnungswidrigkeitenverfahren haben, bei denen zu einem großen Teil der Eintritt der Verjährung drohe. Der Direktor des Amtsgerichts sah keine Möglichkeit zur Abhilfe und erklärte, dann verjährten die Verfahren eben. In der Folge trat in 54 Bußgeldverfahren im Dezernat der Antragstellerin Verjährung ein. Im Jahr 2003 entfiel die Zuständigkeit der Antragstellerin für Bußgeldverfahren.
3
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hielt der Antragsgegner der Antragstellerin im Hinblick auf die verjährten Bußgeldverfahren die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte sie zur ordnungsgemäßen unverzögerten Erledigung auch der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sie habe die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit einzurichten und dabei auch eine etwa bevorstehende Verjährung zu beachten. Zur Begründung führte er aus, das Dezernat der Antragstellerin habe im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2002 eine Eingangsbelastung von 1,6 Pensen nach dem sog. Bundespensenschlüssel aufgewiesen. In diesem Zeitraum habe sie Verfahren im Umfang von 1,25 Pensen, vorrangig Strafverfahren, erledigt. Zwischen 1. Juli 2001 und 27. September 2002 seien 49 Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt worden, in fünf weiteren sei die Einstellung wegen Verjährung beabsichtigt.
4
Gegen diesen Bescheid legte die Antragsstellerin Widerspruch ein, mit dem sie insbesondere geltend machte, ihr werde durch die angefochtene Maßnahme ein Arbeitsaufwand abverlangt, der objektiv ohne Qualitätsabstriche nicht mehr zu bewältigen sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock wies den Widerspruch am 8. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid greife nicht in den Kernbereich der Rechtsprechung ein, sondern diene nur der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs. Die Frage, ob der Vorhalt sachlich richtig sei, sei vom Verwaltungsgericht zu prüfen.
5
Die Antragstellerin hat am 10. November 2003 das Dienstgericht für Richter mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass die Verfügung des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wegen Eingriffs in ihre richterliche Unabhängigkeit unzulässig sei. Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide begehrt. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Verfahren vor dem Dienstgericht ausgesetzt.
6
Dienstgericht Das für Richter hat dem Antrag mit Urteil vom 4. Oktober 2004 stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
angegriffene Die Maßnahme beeinträchtige die Antragstellerin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Sie betreffe allerdings den der Dienstaufsicht zugänglichen Bereich der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, da die im Verlaufe etwa eines Jahres eingetretenen Verjährungen von 54 Ordnungswidrigkeitenverfahren im Dezernat der Antragstellerin einen objektiv nicht ordnungsgemäßen Geschäftsablauf auswiesen. Dem dürfe die Dienstaufsicht grundsätzlich auch mit Mitteln des Vorhalts und der Ermahnung gegenüber dem Richter entgegen wirken , es sei denn, ihm würde durch die Maßnahme der Dienstaufsicht indirekt ein Arbeitsanfall abverlangt, der sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen ließe. Ob - wie die Antragstellerin geltend mache - ein solcher Fall vorliege, sei zweifelhaft, könne aber ebenso wie die Frage, ob die objektiv ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte der Antragstellerin subjektiv zurechenbar sei, offen bleiben. Die Maßnahme des Antragsgegners erweise sich nämlich bereits wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als unzulässig. Dies könne das Dienstgericht trotz seines begrenzten Prüfungsrahmens, der sich darauf beschränke, ob die angegriffene Maßnahme die Antragstellerin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige , der hingegen nicht die dem Verwaltungsgericht obliegende allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle umfasse, prüfen. Stelle sich die Maßnahme der Dienstaufsicht gerade wegen ihrer allgemeinen Fehlerhaftigkeit als Versuch einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, hätten Richterdienstgericht und Verwaltungsgericht jeweils die Aussetzung des Verfahrens zu bedenken. Nachdem das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt habe, käme es insofern einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn auch das Dienstgericht das Verfahren im Hinblick auf die allgemeine Fehlerhaftigkeit der Maßnahme aussetze. Es erscheine daher sachdienlich, die Frage der sonstigen sachlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme als Voraussetzung ihrer Zulässigkeit unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen. Eine aus sachlichen Gründen rechtswidrige Maßnahme der Dienstaufsicht könne allein wegen ihrer Rechtswidrigkeit den Schutzbereich richterlicher Unabhängigkeit beeinträchtigen. So sei es hier. Die Erteilung des Vorhalts und der Ermahnung sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, die Antragstellerin zur ordnungsgemäßen Art der Ausführung der ihr übertragenen Amtsgeschäfte im Sachbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts anzuhalten, da sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bereits nicht mehr für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig gewesen sei und durch ihr Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts gezeigt habe, dass sie sich auch einer weniger gravierenden Maßnahme, etwa einem allgemeinen Hinweis, nicht verschlossen hätte. Es liege daher ein gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßender Ermessensfehlgebrauch der dienstaufsichtsführenden Stelle vor, der die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin verletze.
8
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner - vom Dienstgericht für Richter zugelassenen - Revision. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom 7. Februar 2005 und die Schriftsätze vom 11. März 2005 und vom 13. März 2006 Bezug genommen.
9
Der Antragsgegner beantragt, Urteil das des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 4. Oktober 2004 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
10
Die Antragstellerin verteidigt mit Schriftsätzen vom 2. und 7. März 2006, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil und beantragt, dieRevisionzurückzuweisen.
11
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:


12
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV) ist begründet.

I.


13
Die Entscheidung des Dienstgerichts hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
14
Richtig 1. ist allerdings der Ausgangspunkt des Dienstgerichts, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG).
15
2. Eine solche Beeinträchtigung besteht jedoch entgegen der Auffassung des Dienstgerichts nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt nicht.
16
a) Die richterliche Amtsführung unterliegt der Dienstaufsicht unter anderem, soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters geht (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674). Diesem Zweck diente die angefochtene Maßnahme des Antragsgegners nach den - angesichts der im Verlaufe etwa eines Jahres in 54 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingetretenen Verjährung im Dezernat der Antragstellerin - nicht zu beanstandenden Ausführungen des Dienstgerichts. Hiergegen wendet sich auch die Antragstellerin nicht.
17
b) Zutreffend - und von der Antragstellerin ebenfalls nicht angegriffen - ist ferner, dass der vom Antragsgegner erteilte Vorhalt und die Ermahnung , die Antragstellerin möge künftig auch die Ordnungswidrigkeitenverfahren unverzögert erledigen, inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun hatten und insoweit die Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin unberührt ließen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692). Diese Maßnahmen stellen weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der von der Antragstellerin zu treffenden Entscheidungen noch einen Versuch dar, sie anzuhalten, ihr Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO).
18
c) Zu Recht geht das Dienstgericht schließlich davon aus, dass die Antragstellerin auch dann in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigt worden wäre, wenn der Antragsgegner durch den Vorhalt und die Ermahnung unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen oder einen unzulässigen Erledigungsdruck ausgeübt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO m.w.Nachw.). Beides ist nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt nicht der Fall.
19
aa) Durch die angefochtene Maßnahme wurde kein unzulässiger Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung ausgeübt. Dies macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Dienstgerichts sollte sie lediglich angehalten werden, ihre Arbeitsweise so zu gestalten, dass Verjährungen von Bußgeldverfahren möglichst vermieden werden. Die Aufforderung , die in dem Dezernat anfallenden Vorgänge auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung besser zu überwachen, ist kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).
20
bb) Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt setzte der angefochtene Bescheid die Antragstellerin auch entgegen ihrem Vorbringen nicht unter einen unzulässigen Erledigungsdruck.
21
(1) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt - wie das Dienstgericht zutreffend gesehen hat - nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.
22
(2) Feststellungen dazu hat das Dienstgericht nicht getroffen. Zu Gunsten der Revision ist deshalb davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen derartigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin nicht vorliegen.
23
Das d) Dienstgericht hat entsprechende Feststellungen für entbehrlich gehalten, weil es einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit mit der Begründung bejaht hat, die angefochtene Maßnahme erweise sich wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als unzulässig. Dies ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil das Dienstgericht hierbei seine Prüfungskompetenz überschritten hat.
24
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen. Letzteres zu prüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Hierzu gehört auch die vom Dienstgericht vorgenommene Prüfung, ob das dienstaufsichtliche Vorgehen wegen Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl der dienstaufsichtlichen Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Frage, ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige Reaktion der Dienstaufsicht sind, unterliegt danach nicht der Beurteilung durch die Dienstgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).
25
Soweit sich das Dienstgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mit der Begründung befugt sieht, es prüfe die Ermessensentscheidung des Antragsgegners insoweit allein unter dem Blickwinkel der richterlichen Unabhängigkeit, berücksichtigt es nicht, dass sich die durchgeführte allgemeine Ermessenskontrolle nur am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit orientiert und die Auffassung, bei einer Unvereinbarkeit der Maßnahme mit diesem Grundsatz liege zugleich eine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit vor, eine Rückkehr zu der früheren, seit langem aufgegebenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), Rechtsprechung darstellt, nach welcher den Dienstgerichten unter dem Blickwinkel richterlicher Unabhängigkeit auch die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oblag. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den Dienstgerichten eine so weitgehende Prüfungskompetenz nicht zu (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692, 693 m.w.Nachw.). Eine überzogene Maßnahme mag - ebenso wie das Messen des Richters an überzogenen Maßstäben (hierzu BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) - sachlich nicht gerechtfertigt sein, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht verbunden.
26
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Senat in der Vergangenheit offen gelassen hat, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann und aus diesem Grund von den Dienstgerichten zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO), führt das nicht weiter. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Es geht hier nur um die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht unter den im Einzelfall gegebenen Umständen die angemessene und rechtmäßige Reaktion auf das beanstandete Verhalten des Richters darstellt. Das zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der Dienstgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).
27
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des Dienstgerichts, angesichts der Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erscheine es allein sachdienlich, die Frage der sonstigen sachlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme als Voraussetzung ihrer Zulässigkeit unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit zu prüfen, da der Antragstellerin andernfalls kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erweitert die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Richterdienstgerichts nicht. Dass gegen ein und dieselbe Maßnahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Maßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit - als auch das Verwaltungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gründen, hier wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, rechtswidrig - anzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf, und zwar auch bei Bestehen enger Bezüge zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und den näheren Umständen der (behaupteten) allgemeinen Fehlerhaftigkeit der Maßnahme (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 50 f.). Das Gesetz nimmt auch hin, dass die Gerichte in Fällen eines engen Zusammenhangs zur Vermeidung einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts wechselseitig die Aussetzung des Verfahrens zu bedenken haben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 aaO S. 51). Die Effektivität des Rechtsschutzes wird dadurch nicht beeinträchtigt , zumal die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit dem Abschluss des dienstgerichtlichen Verfahrens endet.

II.


28
Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Dienstgericht zurückzuverweisen (§ 82 Abs. 3 DRiG), das die fehlenden Feststel- lungen zu der Frage zu treffen haben wird, ob mit der Dienstaufsichtsmaßnahme ein übermäßiger Erledigungsdruck bei der Antragstellerin geschaffen worden ist.
29
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Nobbe Solin-Stojanović Kniffka Joeres Mayen

Vorinstanz:
LG Schwerin, Entscheidung vom 04.10.2004 - DG 9/03 -

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 5/04
vom
5. Oktober 2005
in dem Prüfungsverfahren
des Richters
Antragsteller, Berufungskläger
und Revisionskläger,
gegen
Antragsgegner, Berufungsbeklagter
und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 5. Oktober
2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof SolinStojanović
, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B. . Er war im Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), mit einem Pensum von 6/10 für Zivilprozesssachen (Verkehrssachen) und mit einem Pensum von 1/10 für eine so genannte Sammelabteilung zuständig.
2
dem In einen Zahlungsantrag betreffenden WEG-Verfahren kündigte der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhand- lung vom 12. Januar 2001 eine Entscheidung im Dezernatswege an. Am 12. April 2001 leitete er einen am 12. Januar 2001 eingegangenen und ihm vorgelegten Schriftsatz zur Stellungnahme weiter. Er verfügte die Akten am 23. Mai 2001 mit dem Vermerk "Urlaub" auf den 5. Juni 2001, erließ am 7. August 2001 eine Zwischenverfügung und gab dem Zahlungsantrag durch Beschluss vom 17. September 2001 statt.
3
Am 29. August 2001 hatte der Präsident des Amtsgerichts den Antragsteller um Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Bearbeitung des WEG-Verfahrens gebeten. Der Antragsteller teilte hierauf am 10. Oktober 2001 unter anderem mit, er sehe keinen Anlass, zur Verfahrensdauer Stellung zu nehmen. Am 22. November 2001 bat der Präsident des Amtsgerichts den Antragsteller, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: "Weshalb wurde auf den am 12. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 69 d.A.) erst am 12. April 2001, also drei Monate später, etwas veranlasst, obwohl Ihnen die Akte ausweislich des Registraturvermerks vom 16.01.01 (Bl. 69 d.A.) seit dem 12.01.01 vorlag? Was ist in diesen drei Monaten geschehen? Ferner ist aus der Akte nicht ersichtlich, weshalb nach deren erneuter Wiedervorlage am 5. Juni 2001 (Bl. 68 R, 72 d.A.) Ihre nächste Verfügung erst zwei Monate später im August 2001 erfolgte (Bl. 73 d.A.)."
4
Hierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 2001, er sehe keinen Anlass, zu einzelnen Bearbeitungsschritten Stellung zu nehmen. Was in den fraglichen Zeiträumen geschehen sei, ergebe sich aus vielfach erhobenen Statistiken und Stellungnahmen. Daraus sei ersichtlich , dass er nicht untätig gewesen sei.
5
Am 28. Januar 2002 richtete der Präsident des Amtsgerichts folgendes Schreiben an den Antragsteller: "In vorbenannter Angelegenheit haben Sie dem Verfahren nach der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2001 (Blatt 68 SA) erst am 12. April 2001 durch die Verfügung (Blatt 69 SA) Fortgang gegeben. Nachdem Ihnen die Akte nach Fristablauf - 17. Mai 2001 - wieder vorgelegt worden ist, haben Sie die Sache am 23. Mai 2001 wegen Ihres Urlaubs auf den 5. Juni 2001 verfristet (Blatt 68 R SA). Obwohl Ihnen demgemäß die Akte am 5. Juni 2001 vorgelegt worden ist (Blatt 68 R, 72 SA), haben Sie erst im August 2001 mit der undatierten Verfügung (Blatt 73 SA) das Verfahren weiterbetrieben, ohne dass nach Durchsicht der Sachakte und Kenntnisnahme Ihrer dienstlichen Stellungnahmen vom 10. Oktober und 14. Dezember 2001 ein Grund für die annähernd 5-monatige Untätigkeit ersichtlich wäre. In Anbetracht dessen halte ich es für geboten, Ihnen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG verzögerliche Führung Ihrer Amtsgeschäfte zwischen dem 12. Januar und dem 12. April sowie vom 6. Juni bis August 2001 vorzuhalten. Ich verbinde damit die Hoffnung, daß Sie sich den Ihnen obliegenden Aufgaben künftig mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit widmen, damit aus vergleichbaren Anlässen erforderlich werdende Dienstaufsichtsmaßnahmen vermieden werden können."
6
GegendiesenBescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Vorhalt sei unberechtigt, weil er weder die konkrete Entwicklung seines Dezernats noch die falsche Bewertung der Verkehrsunfallsachen berücksichtige. Auch andere Kollegen, die Verkehrs- und allgemeine Prozesssachen bearbeiteten, klagten über Probleme, Urteile kurzfristig abzusetzen. Der Vorhalt beruhe auf der unzulässigen Betrachtung eines Einzelfalls, ohne die allgemeine Überlastung und die Belastung durch entscheidungsreife Verfahren im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Mit der Formulierung , ein Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich, werde die Be- weislast zu seinem Nachteil umgekehrt. Dies verletze seine richterliche Unabhängigkeit, weil er nicht verpflichtet sei, Arbeitszeitnachweise und Stundenzettel zu führen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 30. Januar 2003 Bezug genommen.
7
DerAntragsgegnerwies den Widerspruch am 30. Juli 2003 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht B. mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das Dienstgericht bei dem Landgericht B. hat den Antrag zurückgewiesen.
8
dagegen Die gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 13. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausgeführt , der Präsident des Amtsgerichts habe mit dem angefochtenen Bescheid weder Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren genommen noch unzulässigen Erledigungsdruck auf den Antragsteller ausgeübt. Im Rahmen der Dienstaufsicht könne einem Richter eine verzögerliche Arbeitsweise vorgehalten werden , ohne dass dadurch die richterliche Unabhängigkeit berührt werde. Über die sachliche Richtigkeit des Vorhalts sei im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu befinden. Im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht komme es nur darauf an, ob der Vorhalt in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Das sei ausnahmsweise nur dann anzuneh- men, wenn der Antragsgegner mit dem Vorhalt versuche, den Antragsteller mittelbar zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das sich allgemein und demnach auch von anderen Richtern nicht mehr bewältigen lasse. Es sei aber nicht ersichtlich , dass der Antragsteller stärker als andere Richter des Amtsgerichts belastet sei und deshalb die Bildung von Arbeitsresten nicht zu vermeiden sei. Der Antragsteller habe es abgelehnt, die Hintergründe der Verzögerung zu erläutern und sich nur auf die allgemein hohe Belastung der Richter berufen, die aber nicht dazu führen müsse, dass einzelne Verfahren bis zu fünf Monate nach einer mündlichen Verhandlung unbearbeitet blieben. Andere Richter seien offenbar in der Lage, die hohe Arbeitslast in angemessener Zeit zu bewältigen.
9
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 16. September 2004 Bezug genommen.
10
Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom 13. August 2004 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Amtsgericht vom 28. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle.
11
Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
12
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:


13
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

I.


14
Die angefochtenen Bescheide sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das Dienstgericht angerufen werden, das im Prüfungsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 e DRiG entscheidet. An der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit besteht, wenn gegen einen Richter - wie hier - ein auf seine richterliche Tätigkeit bezogener Vorhalt gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochen wird, kein Zweifel (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1986 - RiZ 2/86, DRiZ 1986, 423, 424 und vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142).

II.


15
Entscheidung Die des Dienstgerichtshofes hält rechtlicher Überprüfung stand.
16
Dienstgerichtshof Der hat den Antragsgegner rechtsfehlerfrei als befugt angesehen, dem Antragsteller eine verzögerte Führung seiner Amtsgeschäfte vorzuhalten, und die Hoffnung zu äußern, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme. Die Dienstaufsicht umfasst gemäß § 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht vor.
17
1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme, hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und ließen insoweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46). Diese Maßnahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom Antragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn anzuhalten , sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422).
18
2. Der Antragsteller wäre allerdings auch dann in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, wenn der Antragsgegner durch den Vorhalt unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) oder einen unzulässigen Erledigungsdruck abgeübt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196, vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9 f.). Beides ist aber nicht der Fall.
19
a) Durch die Bescheide vom 28. Januar 2002 und vom 30. Januar 2003 sollte ersichtlich kein Einfluss auf die Entscheidung des Antragstellers über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte genommen werden. Das den Anlass der Bescheide bildende WEGVerfahren war bereits am 17. September 2001 durch eine instanzbeendende Entscheidung abgeschlossen worden und konnte nicht mehr vorgezogen werden. Der Vorhalt enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keinen Anhaltspunkt für ein allgemeines Anliegen des Antragsgegners, Verfahren, in denen Dienstaufsichtsbeschwerden wegen verzögerter Sachbehandlung drohen oder bereits vorliegen, schneller als andere Verfahren zu erledigen. Ebensowenig ist den Bescheiden eine Aufforderung zu einer nachträglichen Rechtfertigung der Bearbeitungsreihenfolge zu entnehmen.
20
b) Der angefochtene Bescheid setzte den Antragsteller auch nicht unter einen unzulässigen Erledigungsdruck.
21
aa) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchti- gung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein , also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.
22
Diese bb) tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit hat der Dienstgerichtshof in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei verneint.
23
Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, der Dienstgerichtshof habe ihm nicht die Darlegung einer im Verhältnis zu anderen Richtern des Amtsgerichts außerordentlichen Belastung auferlegen dürfen, sondern den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, § 39 Nr. 5 e, § 56 Satz 1 BlnRiG sind die Verfahrensbeteiligten bei der amtswegigen Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen. Außerdem dürfen dienstaufsichtführende Stellen im Rahmen ihrer Beobachtungsfunktion Richter um Bericht über die Bearbeitung von in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 195 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9). Der Dienstgerichtshof durfte deshalb im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung berücksichtigen, dass der Antragsteller weder auf die Bitten des Präsidenten des Amtsgerichts vom 29. August und 22. November 2001 noch im dienstgerichtlichen Verfahren konkret vorgetragen hat, mit den angefochtenen Bescheiden wer- de ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigen lasse.
24
Dafür, dass dem Antragsteller ein solches Pensum abverlangt wird, gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt, der den Dienstgerichtshof zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung hätte veranlassen müssen. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2002 eine annähernd fünfmonatige Untätigkeit vorgehalten worden, weil er erst nach drei- bzw. fast zweimonatiger Verzögerung einen Schriftsatz weitergeleitet bzw. eine Zwischenverfügung erlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine zügigere Veranlassung dieser verfahrensfördernden , nur geringe Zeit erfordernden Maßnahmen allgemein, also auch durch andere Richter, nicht alsbald hätte bewältigt werden können. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, auch andere für Verkehrssachen zuständige Richter klagten über Schwierigkeiten, den Arbeitsanfall zu bewältigen, und hätten Arbeitsreste entstehen lassen, reicht dafür nicht aus.
25
3. Die angefochtenen Bescheide sind, anders als der Antragsteller meint, nicht willkürlich, weil sie auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde einer Person, die an dem zugrunde liegenden WEG-Verfahren nicht beteiligt war, zurückzuführen sind. Dienstaufsichtführende Stellen sind auch ohne Dienstaufsichtsbeschwerden befugt, sich durch die Beobachtung des Geschäftsablaufes Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder dienstaufsichtliche Maßnahme angezeigt sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156 und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 193 f.). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob allein die Will- kürlichkeit einer Maßnahme einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f.).
26
4. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht nicht geprüft, ob der Vorhalt einer verzögerten Führung der Amtsgeschäfte sachlich berechtigt ist. Hierüber ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff., vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 12; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständigkeitsverteilung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Abs. 4 e DRiG bringen eindeutig zum Ausdruck, dass die Richterdienstgerichte ausschließlich über den Klagegrund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu befinden haben.

III.


27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO.
28
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Nobbe Solin-Stojanović Kniffka
Joeres Mayen

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2004 - DG 3/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2004 - DGH 3/04 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.