Landgericht München II Beschluss, 30. Juni 2017 - 6 T 2303/17

bei uns veröffentlicht am30.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Weilheim i.OB, 1 M 563/17, 29.04.2017

Gericht

Landgericht München II

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 2.6.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Vollstreckungsgerichts Weilheim i.OB vom 29.4.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 30.6.2015, Az 483 C 6970/14. Gläubiger sind danach die übrigen Mitglieder der ... M. Straße 250-260 a. Dem Vollstreckungsauftrag vom 20.10.2015 lag eine Gesamtforderung von € 4.699,91 zugrunde. Im Vollstreckungsauftrag ist als Gläubigerin die ... M. Straße 250-260a angegeben.

Mit Verfügung vom 26.2.2016, zugestellt am 29.2.2017 forderte die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin auf, einen Restbetrag von € 1.266,68 binnen 2 Wochen zu zahlen und lud zugleich zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 16.3.2017. Zu diesem Termin erschien die Schuldnerin nicht. Als Gläubigerin war die ... M. Straße 250 a-260 aangegeben. Das Aktenzeichen Az 483 C 6970/14 ist ebenso angegeben, wie der Titel zutreffend bezeichnet wurde.

Am 25.5.2016 erging Haftbefehl gegen die Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg (Beschwerdeentscheidung vom 26.6.2017, 6 T 2303/17).

Mit Schriftsatz vom 3.3.2017 legte die Schuldnerin Erinnerung nach § 766 ZPO ein, weil die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 21.2.2017 die Höhe der Restforderung unter Hinweis auf den (mittlerweile aufgehobenen) Haftbefehl mit noch € 796,50 bezifferte.

Das Vollstreckungsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 29.4.2017 zurück. Gegen diesen am 31.5.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 2.6.2017. Sie trägt vor, die Forderungsaufstellung sei nicht nachvollziehbar. Die Rechtsanwaltsgebühren Sachpfändung in Höhe von € 713,52 und Vermögenskunft in Höhe von € 434,35 seien nicht angefallen, weil die WEG vertreten worden sei und damit keine Mehrvertretung vorliege, da die WEG eine eigene Rechtspersönlichkeit ist.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Vollstreckungsakten und der Gerichtvollzieherdienstakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Einwendungen gegen die Höhe der Zwangsvollstreckungskosten können zwar im Wege der Vollstreckungserinnerung und nachfolgend mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

Auch aus Sicht des Beschwerdegerichts wurden die Gebühren allerdings zutreffend angesetzt und zum Gegenstand der Vollstreckung gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurde nicht etwa die WEG im Vollstreckungsverfahren vertreten, sondern die übrigen Mitglieder derselbigen.

Der Vollstreckungsauftrag vom 20.10.2015 ist insoweit auslegungsfähig. Er lautet zwar „In Sachen ... M. Straße…“. Allerdings wird - ersichtlich formblattmäßig - „namens und in Vollmacht des Gläubigers“ beantragt, die Vollstreckung des beigefügten Titels herbeizuführen. Diese Bezugnahme auf den Titel ist von entscheidender Bedeutung und führt dazu, dass als auftraggebender Gläubiger der im Titel benannte Gläubiger anzusehen ist. Das sind vorliegend die übrigen Mitglieder der WEG. Ein anderer in diesem Titel bezeichneter Gläubiger existiert nicht. Dies ist der Schuldnerin auch bekannt und sie kann sich damit nicht darauf berufen, der Vollstreckungsauftrag sei nicht (erkennbar) von dem im Titel bezeichneten Gläubiger erteilt worden.

Wie bereits vom Amtsgericht völlig zutreffend ausgeführt und auch im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21.11.2016 erörtert, handelt es sich bei der Übernahme der Gläubigerbezeichnung „... M. Straße“ um eine Ungenauigkeit der Gerichtsvollzieherin, die ebenfalls im Wege der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont nur dazu führen kann, dass die Zwangsvollstreckung von dem im Titel bezeichneten Gläubiger durchgeführt wird.

Zutreffend sind auch die Ausführungen des Vollstreckungsgerichts zur wirksamen Bevollmächtigung des Gläubigervertreters, die Zwangsvollstreckung namens der übrigen Mitglieder durchzuführen. Auch das Beschwerdegericht legt § 27 II Nr. 2 WEG dahingehend aus, dass der Verwalter im Beschlussanfechtungsverfahren bevollmächtigt ist, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Aus § 27 II Nr. 2 WEG ergibt sich die entsprechende Befugnis des Verwalters in Passivbinnenstreitigkeiten. Bei den Binnenstreitigkeiten nach Nr. 1 und 4 können notwendigerweise nicht alle Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten werden, sondern nur die beklagten Wohnungseigentümer mit Ausnahme der klagenden Partei (MüKoBGB/Engelhardt WEG § 27 Rn. 26-29, beck-online). Soweit es um die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in diesen Rechtsstreitigkeiten geht, kommt dem Tatbestandsmerkmal „zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich“ keine eigenständige Bedeutung zu, (statt aller: MüKoBGB/Engelhardt WEG § 27 Rn. 26-29, beck-online). Auch dies hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt.

§ 27 II Nr. 2 WEG umfasst auch die Befugnis zur Vertretung im Vollstreckungsverfahren und damit auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Vollstreckung. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 27 II Nr. 2 WEG. Das Erfordernis eines gegen die WEG geführten Rechtsstreites im Erkenntnisverfahren liegt vor. Mit Vollstreckungsverfahren ist das sich darin anschließende Vollstreckungsverfahren gemeint. Es kommt nicht darauf an, ob Vollstreckungsgläubiger die WEG oder die Klagepartei ist.

Der BGH hat ausgeführt, dass dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu (Festhaltung BGH, 16. Juli 2009, V ZR 11/09 und BGH, 14. Juli 2011, V ZB 171/10). Der BGH hat weiter ausgeführt, dass dem Umstand, dass der Verwalter dem Rechtsanwalt der Wohnungseigentümergemeinschaft den Auftrag zu deren Vertretung erteilt hat, keine Bedeutung zukommt. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 – V ZB 39/11 –, juris). Für das Vollstreckungsverfahren kann insoweit nichts anderes gelten.

Den Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage der Geldempfangsvollmacht im Beschluss vom 29.4.2017 ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nichts hinzuzufügen.

III.

Die Kostentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Beschluss, 30. Juni 2017 - 6 T 2303/17

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 171/10
vom
14. Juli 2011
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 50

a) Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren
sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden.

b) Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt
die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer
beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den
übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung
Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 12 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.463,80 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. September 2007 beschlossene Entlastung des Verwalters erhoben die Kläger Anfechtungsklage. Mit ihrer Rechtsverteidigung beauftragten die Beklagten zu 1 bis 11 einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte zu 12, ein Rechtsanwalt, nahm seine Interessen unter Hinweis darauf selbst wahr, dass er eine andere Rechtsauffassung vertrete als die übrigen Beklagten. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung wies das Landgericht mit der Maßgabe zurück, dass die beiden Kläger die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen hätten. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
2
Mit Beschlüssen vom 8. April 2009, in deren Rubrum auch der Beklagte zu 12 aufgeführt ist, hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten zu 1 bis 11 die "an die Beklagten" zu erstattenden Kosten der ersten Instanz in Höhe von 3.483,13 € und die des Berufungsverfahrens auf 3.713,75 € festgesetzt. Dabei hat es sowohl der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG als auch der Begrenzung auf einen Gebührensatz nach Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen. Den Antrag des Beklagten zu 12 auf Festsetzung von Kosten in Höhe von 3.463,80 € hat es mit weiterem Beschluss vom 8. April 2009 zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte zu 12 seinen Antrag weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, sämtlichen Beklagten seien insgesamt nur Kosten in der Höhe zu erstatten, die bei der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Nach § 50 WEG sei in der Regel nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, die ausnahmsweise eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte hätte geboten erscheinen lassen können, lägen nicht vor. Der Beklagte zu 12 hätte auch bei der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten seine abweichende Rechtsauffassung vortragen lassen können. Die erstattungsfähigen Kosten, die bei der Einschaltung nur eines Anwalts entstanden wären, seien bereits zugunsten aller Beklagten festgesetzt worden. Sie hätten sich bei einer Mandatierung des Anwalts der Beklagten zu 1 bis 11 auch durch den Beklagten zu 12 wegen der Begrenzungsregelung in Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG nicht weiter erhöht. Es bleibe dem Beklagten zu 12 unbenommen, sich mit den übrigen Beklagten über die Verteilung der festgesetzten Erstattungsbeträge zu verständigen.

III.

4
Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte nicht geboten war.
6
a) Nach § 50 WEG sind Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Bei einer Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168) und die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären.
7
b) Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund deren eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten war, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie geltend macht, der Beklagte zu 12 habe eine andere Rechtsauffassung vertreten als die übrigen Beklagten, ist nicht ersichtlich, warum ein gemeinsam beauftragter Prozessbevollmächtigter nicht auch die Rechtsauffassung des Beklagten zu 12 zur Geltung hätte bringen können , und sei es auch nur für diesen. Soweit sie argumentiert, der Beklagte zu 12 hätte den Klageanspruch gegebenenfalls anerkannt, findet diese Behauptung schon keine tatsächliche Grundlage in den Feststellungen des Beschwerdegerichts ; die Rechtsbeschwerde verweist auch auf kein diesbezügliches tatsächliches Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Davon abgesehen hat der Beklagte zu 12 in dem von ihm zitierten Schriftsatz vom 25. Juni 2008 die Rechtsauffassung der übrigen Beklagten aufgegriffen und lediglich ergänzende Erwägungen angestellt. Im Übrigen hätte auch ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter allein für den Beklagten zu 12 ein prozessuales Anerkenntnis erklären können.
8
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 12 ist die Vorschrift des § 50 WEG unter dem Blickwinkel eines Eingriffs in die Privatautonomie verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer begrenzt zu halten (BT-Drucks. 16/3843 S. 28). Es soll gewährleistet werden, dass Wohnungseigentümer nicht wegen der Befürchtung von einer Klageerhebung Abstand nehmen, im Unterliegensfalle Kosten für eine Vielzahl von Rechtsanwälten erstatten zu müssen. Andererseits bleibt es jedem Wohnungseigentümer unbenommen, seine Interessen durch einen Anwalt seiner Wahl wahrnehmen zu lassen. Dass er dies nach § 50 WEG je nach Sachlage ganz oder teilweise auf eigene Kosten tun muss, stellt eine zur Erreichung des gesetzgeberischen Anliegens geeignete und verhältnismäßige Regelung dar.
9
2. Welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war, ist dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen. In Betracht kommt, was das Beschwerdegericht zutreffend in den Blick genommen hat, die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.). Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzliche Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG beauftragt hat (Senat, aaO. S. 3169 mwN). Entsprechend kann es sich verhalten, wenn sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwalts einigen (Senat, aaO). Das setzt allerdings voraus, dass zumindest der Versuch unternommen worden ist, eine Verständigung über einen gemeinsamen Rechtsanwalt mit sämtlichen beklagten Wohnungseigentümern herbeizuführen. Ist einem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Anwalt mandatiert oder sich - wie hier - selbst vertreten hat, nicht Gelegenheit gegeben worden, sich an der Willensbildung zu beteiligen, ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln. Das gilt umso mehr, als nicht auszuschließen ist, dass eine Beteiligung sämtlicher beklagten Wohnungseigentümer an der Willensbildung dazu geführt hätte, dass der von der nicht beteiligten Minderheit favorisierte Rechtsanwalt - hier der Beklagte zu 12 - mandatiert worden wäre. Denn auch mit Blick auf die Auswahl des gemeinsamen Rechtsanwalts steht dem Wohnungseigentümer das Recht zu, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Das hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend beachtet und folgerichtig zur Beteiligung des Beklagten zu 12 an der Willensbildung über die Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts keine Feststellungen getroffen.
10
3. Aufgrund der Besonderheiten des Falles ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Über die Ver- teilung sämtlicher erstattungsfähigen Kosten hat das Landgericht nämlich bereits entschieden. Mit Beschlüssen ebenfalls vom 8. April 2009, in deren Rubrum auch der Beklagte zu 12 aufgeführt ist, hat das Amtsgericht die "an die Beklagten" zu erstattenden Kosten der ersten Instanz in Höhe von 3.483,13 € und die des Berufungsverfahrens auf 3.713,75 € festgesetzt. Damit ist auch der Beklagte zu 12 durch diese Beschlüsse begünstigt. Die ohne Angabe des Beteiligungsverhältnisses festgesetzten erstattungsfähigen Kosten stehen sämtlichen Beklagten als Gesamtgläubigern zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, 322; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 50 Rn. 10 mwN). Weitere erstattungsfähige Kosten sind unter Berücksichtigung der Begrenzungsregelung in Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG nicht zu verteilen.
11
Dass die zugunsten aller Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse rechtsfehlerhaft sind, weil zum einen im Anwendungsbereich des § 50 WEG sämtliche Kostengläubiger an dem Kostenfestsetzungsverfahren zu beteiligen sind und demgemäß auch dem Beklagten zu 12 Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben und zum anderen die den jeweiligen Beklagten zu erstattenden Kosten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis an dem Rechtsstreit hätten festgesetzt werden müssen (zu Letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 19; Klein in Bärmann, aaO, § 50 Rn. 10; vgl. auch KG, NJW-RR 2001, 1435 f.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Beschlüsse sind schon nicht angefochten worden. Zwar dürfte dem an den Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 12, dem die ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht einmal formlos übersandt worden sind, mangels jeglicher Beteiligung an den Verfahren diese Möglichkeit noch offen stehen; die Fünfmonatsfrist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift unter solchen Umständen jedenfalls nicht ein (vgl. nur MünchKomm- ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 569 Rn. 5 mwN; zu § 517 ZPO vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, MDR 2010, 1141, 1142; MünchKommZPO /Rimmelspacher, aaO, § 517 Rn. 1 mwN). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil der Beklagte zu 12 nach den obigen Erwägungen (III.1. u. 2.) selbst bei erfolgreicher Anfechtung nicht mehr als den Ausspruch einer quotalen Beteiligung der derzeit zugunsten aller Beklagten als Gesamtgläubiger festgesetzten Kosten erreichen könnte. Für die Verteilung weiterer erstattungsfähiger Kosten in dem hiesigen Kostenfestsetzungsverfahren ist daher kein Raum.

IV.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZVG. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 73 C 182/07 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2010 - 82 T 667/09 -

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 39/11
vom
15. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.156,68 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger erhob gegen einen in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 31. März 2010 gefassten Beschluss, mit dem ihm die Nutzung seines Teileigentums zu Wohnzwecken untersagt wurde, Anfechtungsklage. Diese wurde der Verwalterin zugestellt, die einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten beauftragte. Später nahm der Kläger die Klage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihm auferlegt.
2
Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.932,32 € nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es sowohl der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber als auch der Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0 nach Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger die Absetzung der Mehrvertretungsgebühr weiter.

II.

3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unabhängig von der Mandatierung durch die Verwalterin namens und in Vollmacht der übrigen Wohnungseigentümer tätig geworden. Deshalb habe das Amtsgericht zu Recht die Verfahrensgebühr um die Mehrvertretungsgebühr erhöht.

III.

4
Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsmittel ist unbegründet. Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt , steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
5
1. Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Es handelt sich also nicht um einen Verbandsprozess, sondern um einen Individualprozess. Dieser ist allerdings einem Verbandsprozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist; er ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt , die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11). Dem entspricht die Vorschrift des § 50 WEG, dass die Wohnungseigentümer im Regelfall nur die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts erstattet bekommen können.
6
2. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass diesem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG nicht zusteht.
7
a) Zwar dient die Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters u.a. dazu, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, aaO). Aber dieser Gesichtspunkt spielt bei der Beantwortung der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Mehrvertretungsgebühr zusteht, keine Rolle. Bedeutung erlangt er nur bei der Beurteilung, ob die in § 50 WEG normierte Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines einzigen Rechtsanwalts vorliegt.
8
b) Dem Umstand, dass die Verwalterin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Auftrag zu deren Vertretung erteilt hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 15 U 4940/10, juris Rn. 30). Daran ändert nichts, dass das gerichtliche Verfahren über die Beschlussanfechtung einem Verbandsprozess ähnelt. Entscheidend ist, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Personen - und nicht etwa, wie der Kläger meint, der "Rest des Verbandes" - als notwendige Streitgenossen auf der Beklagtenseite stehen, die sich anwaltlich vertreten lassen.
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c) Zutreffend weisen sowohl der Kläger als auch die Beklagten darauf hin, dass das anwaltliche Gebührenrecht eine Pauschalierung der Gebühren für typische Sachverhalte vornimmt. Für die Höhe der Gebühr kommt es deshalb nicht darauf an, welchen konkreten Arbeitsaufwand der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gehabt hat. Das gilt auch für die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Sie soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8). Nach diesem Sinn und Zweck ist es für die Gebührenerhöhung unerheblich, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt. Im Übrigen liegt ein solcher Fall hier, anders als der Kläger meint, nicht vor. Zum einen hat das Beschwerdege- richt nicht festgestellt, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausschließlich mit der Verwalterin kommuniziert haben; der Kläger verweist auch auf keinen diesbezüglichen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, sondern bringt lediglich Vermutungen vor. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern höher ist als bei einem einzigen Auftraggeber.

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 28.10.2010 - 28 C 38/10 -
LG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2011 - 4 T 626/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)