Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 22. Juni 2016 - 3 U 18/16

bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2016, Az. 2 O 343/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte hat es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“ „+5% EXTRARABAT“

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren auszuführen,

wie im A. Anzeiger Nr. ... vom 09.07.2014, Seite 7 (Anlage K 2).

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 30.000,00 € bzw. in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG aufgenommener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser.

Im A. Anzeiger, Nr. ... vom 09.07.2014, schaltete die Beklagte auf Seite 7 eine Anzeige mit den Aussagen

„19% MwSt GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5% EXTRARABATT“,

wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt. Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Störer angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. ... .de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der Internetseite der Beklagten war aufgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind:

in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen yyy; zzz, cccc, ... x sowie Produkte der Firmen ..., ..., ..., ..., ..., ... ..., ..., ..., ..., ..., ... ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab. Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht am 11.08.2014 im Verfahren Az. 2 O 344/14 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die beanstandete Werbung untersagt wurde; nach Widerspruch wurde die Unterlassungsverfügung durch Endurteil des Landgerichts vom 24.10.2014 bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat durch Endurteil vom 18.02.2015 (Az. 3 U 210/14) zurückgewiesen.

Da die Beklagte auf entsprechende Aufforderung des Klägers die Abgabe einer Abschlusserklärung ablehnte, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch mit der vorliegenden Hauptsacheklage weiter.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“ „+5% EXTRARABAT“

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren auszuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Gewerbetreibender seinen Informationspflichten genüge, wenn er auf Erläuterungen im Internet verweise.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage durch Endurteil vom 18.01.2016 in vollem Umfang stattgegeben und im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats vom 18.02.2015 Bezug genommen. Weder die Entscheidung des BGH vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13 - Schlafzimmer komplett noch die Neufassung des UWG mit Wirkung zum 10.12.2015 rechtfertigten eine andere Beurteilung.

Gegen das am 21.01.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.01.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist am 21.03.2016 begründet. Sie verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und beanstandet im Wesentlichen Folgendes:

Das Landgericht habe mit dem Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG 2008 eine nicht mehr existierende Rechtsgrundlage angewandt. Die besonderen Transparenzgebote für Maßnahmen der Verkaufsförderung seien unter dem nunmehr geltenden Recht den Informationspflichten zuzuordnen. Hiernach handle nur derjenige unlauter, der im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalte, die dieser je nach den Umständen benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Gemäß § 5a Abs. 5 UWG seien bei dieser Beurteilung die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen. Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass sie gemäß § 5a Abs. 5 UWG mit dem Verweis auf das Internet ihren Informationspflichten im konkreten Fall genügen könne.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2016 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte täusche vorliegend durch aktives Tun gemäß § 5 UWG und nicht durch Unterlassen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 10.12.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I 2015, 2158) anzuwenden, das zur besseren Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) dient. Der hier auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung - am 09.07.2014 - wettbewerbswidrig war (BGH GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk; GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

1. Der Senat hat bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 3 U 210/14; LG Bamberg Az. 2 O 344/14) einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1 UWG 2008 wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG 2008 bejaht.

a) Gemäß § 4 Nr. 4 UWG 2008 handelte unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angab. Die in § 4 Nr. 4 UWG 2008 vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, stand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH GRUR 2010, 649 Tz. 15 - Preisnachlass nur für Vorratsware; ausführlich in GRUR 2009, 1064 Tz. 16-19 -Geld-zurück-Garantie II; Urt. v. 30.04.2009 - I ZR 148/07, juris Tz. 11). Die Gewährung eines Preisnachlasses in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% zzgl. 5% Extra-Rabatt ist eine Verkaufsförderungsmaßnahme in diesem Sinne.

Unter den „Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Anzugeben sind sowohl Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch die Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Dementsprechend hat der Werbende darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann (BGH GRUR 2010, 649, Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

Zu dieser Information gehört daher insbesondere auch die Einschränkung des Preisnachlasses, indem bestimmte Waren und Warengruppen sowie Produkte bestimmter Hersteller vom Preisnachlass ausgenommen werden. Für den Verbraucher kann es von erheblicher Bedeutung sein zu erfahren, ob und welche Waren von dem in Aussicht genommenen Preisnachlass ausgeschlossen sind, weil er sich dann gar nicht erst in das Ladenlokal begibt. Der Kunde muss daher über die Beschränkungen einer angekündigten Preisvergünstigung unmissverständlich informiert werden (BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware, Tz. 20).

Die streitgegenständliche Werbung wird von der - scheinbar - umfassenden Aussage „19% MwSt geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen + 5% Extrarabatt“ dominiert. Aufgrund der beigefügten Fußnoten nimmt lediglich der Hinweis auf nähere Erläuterungen im Internet an der blickfangmäßigen Werbung teil. Die konkreten Einschränkungen des Preisnachlasses erfährt der Verbraucher nur, wenn er die angegebene Internetseite der Verfügungsbeklagten aufruft.

b) Die entscheidende Frage ist vorliegend, ob der Verweis auf die näheren Erläuterungen im Internet dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG 2008 entsprach.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.07.2011, Az. I ZR 192/09 -Treppenlift GRUR 2012, 402 Tz. 16/17) müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden, weil die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme erreicht. Nach dem mit § 4 Nr. 4 UWG 2008 verfolgten Schutzzweck war es geboten, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen.

bb) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der der Richtlinie 2005/29/EG (= UGP-Richtlinie) werden bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt.

Daher hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Geld-zurück-Garantie II (GRUR 2009, 1064) im Falle der Fernsehwerbung die Möglichkeit, hinsichtlich der Bedingungen der Inanspruchnahme auf eine Internetseite zu verweisen, grundsätzlich für zulässig erachtet, ebenso in der Entscheidung vom 21.07.2011- Treppenlift (GRUR 2012, 402, Tz. 18).

Maßgebend sind jedoch in jedem Fall die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vgl. EuGH vom 12.05.2011, C-122/10 - Konsumentenombudsmannen /S. GRUR 2011, 930).

cc) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die vollständigen Angaben in der Anzeige des Formats der streitgegenständlichen Werbung nicht unterzubringen seien, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beklagte nach Kenntnis des Senats, dessen Mitglieder ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, sowohl in früherer Zeit als auch aktuell mit der detaillierten Aufzählung der vom Preisnachlass ausgeschlossenen Hersteller geworben hat. Die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Printmedien sind gerade nicht derart begrenzt und flüchtig wie bei der Fernsehwerbung, auf die sich die Entscheidung des BGH Geld-zurück-Garantie II bezog. Es ist allenfalls eine Frage des Platzbedarfs, der entsprechende Kosten nach sich zieht. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Verweis auf die Beschränkung des Kommunikationsmediums dient nicht dazu, dem Unternehmer die Kosten für denjenigen Werberaum zu ersparen, den er benötigt, um die geschuldeten Informationen zu vermitteln (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2013, Az. 6 U 57/13 - gebrauchter Ferrari, GRUR-RR 2014, 161 Tz. 23).

dd) Hinzu kommt, dass sich vorliegend die Preisnachlasswerbung blickfangmäßig auf das gesamte Sortiment an Möbeln, Küchen und Matratzen bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Einschränkungen in diesem Fall auch am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus; vgl. auch Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Ziffer 4.13 a. E.; OLG Stuttgart, WRP 2009, 236 Tz. 51).

Diese Rechtsprechung hat durch die bereits in Bezug genommene Entscheidung des BGH GRUR 2009, 1064 - Geld-zurück-Garantie II, Tz. 39 keine Änderung oder Einschränkung erfahren: Dort ist für unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen die Parallele gezogen worden zu blickfangmäßig herausgestellten, mit Sternchenhinweis versehenen Angaben, die für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen.

Weil die streitgegenständlichen Einschränkungen durch den Verweis auf nähere Erläuterungen im Internet nicht am Blickfang teilnehmen, hat der Senat im vorangegangenen Verfahren einen spürbaren Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Ziffer 4 UWG 2008 bejaht.

ee) Der Senat hält nach wie vor an dieser Rechtsauffassung fest. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13 - Schlafzimmer komplett (GRUR 2015, 698) ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Hiernach kann eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird. Im Unterschied zur streitgegenständlichen Verweisung auf nähere Erläuterungen im Internet erfolgt in der dortigen Werbeaussage die richtigstellende Einschränkung auf derselben Werbeseite des Printmediums, und zwar in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Blickfangwerbung. Nur aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalles gelangte der Bundesgerichtshof zur Auffassung, dass sich der interessierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher durch diese weiteren in der Anzeige enthaltenen Angaben davon abhalten lasse, eine auf Irreführung beruhende geschäftliche Entscheidung, zu der auch das Betreten eines Geschäfts gehört, zu treffen (BGH GRUR 2015, 698 Tz. 20 a. E.).

2. Die streitgegenständliche Werbung stellt sich auch nach den seit 10.12.2015 geltenden Vorschriften des UWG 2015 als irreführend und damit unlauter dar.

a) Die Berufung verweist zutreffend darauf, dass das in § 4 Nr. 4 UWG 2008 ausdrücklich normierte Transparenzgebot für Maßnahmen der Verkaufsförderung gestrichen worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bisherigen Anforderungen an solche Maßnahmen entfielen. Da diese besonderen Anforderungen begrifflich zu den Informationspflichten zu zählen sind, werden sie von den allgemeinen Irreführungstatbeständen der §§ 5 und 5a UWG 2015 erfasst (so BT-Drucksache 18/4535 S. 14; Köhler, Das neue UWG 2015: Was ändert sich für die Praxis?, NJW 2016, 593/597; Ohly, Das neue UWG im Überblick, GRUR 2016, 3/6).

Das Gesetz enthält seit der UWG-Novelle 2008 in § 5a UWG eine gesonderte Bestimmung zur Irreführung durch Unterlassen, die der Umsetzung von Art. 7 der UPG-Richtlinie dient (Köhler/Bornkamm, UWG 24. Aufl. 2016, § 5a Rn. 2.60). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob durch den Verweis auf die angegebene Internetseite ein Vorenthalten von wesentlichen Informationen gegeben ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt eine Irreführung durch den allgemeinen Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG 2015 in Betracht.

b) Gemäß § 5 Abs. 2 UWG 2015 handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

aa) Gemäß § 5a Abs. 4 UWG 2015 gelten Informationen in diesem Sinne als wesentlich, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

(1) Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs verweist Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie über die nicht erschöpfende Liste des Anhangs II auf Art. 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL 2000/31/EG). Art. 6 lit. c dieser Richtlinie enthält Anforderungen an die Informationen über Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke. Diese unionsrechtliche Bestimmung wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG wortlautgetreu umgesetzt: Hiernach müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein; außerdem müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Für den nichtelektronischen Geschäftsverkehr fehlt es an einer speziellen Regelung im Unionsrecht. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II (GRUR 2009, 1064, Tz. 19) sowie in der Entscheidung vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07 - FIFA-WM-Gewinnspiel (GRUR 2010, 158 Tz. 16) maßgeblich auf den Rechtsgedanken des Art. 6 der Richtlinie 2000/31/EG abgestellt. Ein unterschiedliches Schutzniveau für elektronischen und nichtelektronischen Geschäftsverkehr sei nicht zu rechtfertigen. Es bestehe kein Grund für eine Privilegierung des elektronischen Rechtsverkehrs gegenüber dem nichtelektronischen. Diese Ansicht wird in der Literatur geteilt. Nach Köhler besteht kein Grund dafür, geringere Informationsanforderungen an den nichtelektronischen Geschäftsverkehr zu stellen (Köhler/Bornkamm, UWG 34. Aufl. 2016, § 5a Rn. 5.29; Köhler, NJW 2016, 593/597 ebenso Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 6. Aufl. 2014, § 4 Rn. 4/2 und 4/3 bereits hinsichtlich des UWG 2008). Es sei daher sachgerecht, im Rahmen der Anwendung des § 5 a Abs. 2 UWG 2015 das Erfordernis der „wesentlichen Information“ mittels einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG zu konkretisieren. Dem schließt sich der Senat ebenfalls an. In analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG sind die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG 2015 anzusehen.

Im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes sind diese richtlinienkonform weit auszulegen. Erfasst werden alle aus Sicht des Kunden nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, die Vergünstigung zu erlangen. Bei Preisnachlässen gehört zu den Bedingungen der Inanspruchnahme die Angabe darüber, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5a Rn. 5.44 und 5.53).

(3) In der streitgegenständlichen Werbung werden dem blickfangmäßig herausgestellten umfassenden Preisnachlass zwar in der einschränkenden Fußnote Ausnahmen gegenüber gestellt. Hinsichtlich weiterer Einschränkungen, insbesondere der Ausnahmen von bestimmten Waren und Warengruppen sowie Lieferanten wird jedoch auf die Erläuterung auf einer angegeben Internetseite verwiesen.

Selbst wenn man in der Zusammenschau der Angaben diese als klar erkennbar und nach Form und Inhalt als klar und unzweideutig bewerten kann, stellt sich jedoch auch hier die Frage nach der leichten Zugänglichkeit. Der Verbraucher soll sich rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten, insbesondere welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a Rn. 5.56). Dies erfährt er jedoch nicht unmittelbar in der blickfangmäßigen Werbung, auch nicht in dem daran teilnehmenden Sternchenverweis, sondern erst durch durch eine Recherche im Internet, das heißt durch einen Wechsel des Mediums.

bb) Insoweit steht die Anforderung der leichten Zugänglichkeit in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG im Spannungsverhältnis mit § 5 Abs. 5 UWG 2015, der Art. 7 Abs. 3 der UGP-Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Hiernach sind bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, zu berücksichtigen.

(1) Kommunikationsmittel sind dann räumlich oder zeitlich beschränkt, wenn sie ihrer Art nach oder im konkreten Fall nicht geeignet sind, alle für eine geschäftliche Handlung vorgeschriebenen wesentlichen Informationen an die Verbraucher so weiterzugeben, dass diese sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung nutzen können. Die mangelnde Eignung kann unterschiedliche Gründe haben. Sie kann sich aus der begrenzten physischen oder geistigen Möglichkeit der Verbraucher ergeben, diese Informationen wahrzunehmen und zu verarbeiten. Das gilt insbesondere für Werbung mittels Fernsehen, Hörfunk und Telefon (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Rn. 45 -Konsumentenombudsmannen /S.). Sie kann sich aber auch aus Beschränkungen durch den Anbieter des Kommunikationsmittels ergeben. Das gilt beispielsweise für Zeitungsanzeigen, wenn der Verleger den Raum für Anzeigen begrenzt. Sie kann sich schließlich aus der Begrenztheit des Kommunikationsmittels selbst ergeben. So sind bei der Prospekt- und Plakatwerbung die Möglichkeiten zur Bereitstellung einer Vielzahl von Informationen nicht unbegrenzt (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a Rn. 6.5 und 6.6).

(2) Da die streitgegenständliche Werbung nicht das Medium Fernsehen, Hörfunk oder Telefon benutzte, kommt es auf eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit des Verbrauchers nicht an. Die in bezug genommene Entscheidung des EuGH, in der bestätigt wird, dass die Bereitstellung der wesentlichen Informationen auf einer Internetseite des Unternehmens möglich und zulässig ist, ist daher nicht unmittelbar übertragbar. Eine Begrenzung des Raumes durch den Verleger in dem hier gewählten Printmedium erscheint nicht ausreichend dargelegt. Zum einen ist dem Senat - wie oben schon ausgeführt - aus früheren Werbeanzeigen bekannt, dass es durchaus drucktechnisch möglich war, auch die Ausnahmen nach Waren, Warengruppen und Lieferanten in der Erläuterung zum Sternchenhinweis darzustellen. Zum anderen sollte dies angesichts der exorbitanten Größe der Blickfangwerbung auch ansonsten - ggf. durch Reduzierung des Umfangs der Blickfangwerbung zugunsten der vollständigen Information - möglich sein.

cc) Ob der vorliegend gegebene sog. Medienbruch zulässig ist oder zu einem unzulässigen Vorenthalten von Informationen führt, kann letztlich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG 2015 bewertet werden. Es ist daher aus der Sicht des durchschnittlichen, informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers zu fragen, ob es ihm möglich und zumutbar ist, sich die noch fehlenden Informationen auf die ihm angesonnene Art und Weise zu beschaffen und für seine geschäftliche Entscheidung zu nutzen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a Rn. 6.9/6.10).

Da die streitgegenständliche Werbung mit einem Nachlass von 19% + 5% auf Möbel, Küchen und Matratzen in dieser Allgemeinheit durchaus geeignet ist, den Verbraucher zum Besuch des Ladenlokals anzulocken, ist die Werbung auf eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG 2015 gerichtet (Köhler/Bornkamm UWG § 5a Rn. 5.58 und 5.60). Daher benötigt der Verbraucher die Information, welche Waren bzw. Warengruppen vom Preisnachlass ausgenommen sind, um überhaupt entscheiden zu können, das werbende Ladenlokal aufzusuchen.

Legt man zugrunde, dass für das verwendete Kommunikationsmittel 'Printmedium' angesichts des konkreten Gestaltung der Werbung im Ausmaß einer DIN A4 Seite keine nennenswerten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen bestehen, darf sich der Werbende nicht darauf berufen, dass er dem Verbraucher bestimmte - wesentliche - Informationen auf andere Weise zur Verfügung gestellt habe. Insoweit ist der Unternehmer nicht schutzbedürftig; gleichzeitig soll dem Verbraucher die Mühe erspart bleiben, sich die Informationen anderweit zu beschaffen (so auch Köhler/Bornkamm, UWG, § 5a Rn. 6.11).

Ein Verbraucher, der eine hochwertige Matratze erwerben möchte und vom erheblichen Preisnachlass der Beklagten auf Matratzen durch die beanstandete Werbung erfährt, wird sich aufgrund der Anzeige verleiten lassen, das Ladenlokal aufzusuchen, um dann vor Ort zu erfahren, dass zum Beispiel die ihm aufgrund ihrer Hochwertigkeit empfohlene Matratze der Marke R. vom Preisnachlass ausgenommen ist.

Der Senat hält daher auch unter Anwendung des § 5a Abs. 2, 4 und 5 UWG 2015 im konkreten Fall einen Verweis des Verbrauchers auf Informationen in einem anderen Medium nicht für ausreichend. Damit werden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5a Abs. 2 UWG 2015. Damit ist auch die geschäftliche Relevanz gegeben.

3. Da sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend erweist, ist die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen. Soweit der Senat den Tenor des zu bestätigenden Urteils in Ziffer 1. neu gefasst hat, dient dies lediglich der Klarstellung.

a) Zum einen stellt die Verwendung der Begrifflichkeit „unter Androhung eines Ordnungsgeldes“ anstelle von „bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes“ auf den Gesetzeswortlaut des § 890 Abs. 2 ZPO ab.

b) Zum anderen nimmt die Ergänzung „wenn dies erfolgt wie im A. Anzeiger Nr. ... vom 09.07.2014, Seite 7, (Anlage K 2)“ lediglich auf die streitgegenständliche konkrete Verletzungshandlung Bezug.

Insoweit handelt es sich weder um ein Aliud noch um ein Minus. Der Bundesgerichtshof erblickt in den insbesondere-Zusätzen, durch die im Rahmen eines weiter gehend formulierten Antrags am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung erläutert und verdeutlicht wird, weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung des Antrags, sondern nur eine Auslegungshilfe (BGH GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 12 Rn. 2.46). Es handelt sich dabei auch nicht um einen eigenen Streitgegenstand. Richtet sich das Klagebegehren, das durch Klageantrag und Klagegrund gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt wird, wie hier gegen die konkrete Verletzungsform, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11, GRUR 2013, 401, Tz. 20 - 25 - Biomineralwasser, Tz. 24).

Die nachträgliche Einführung oder Veränderung des Zusatzes stellt daher weder eine Klageänderung noch eine Klageerweiterung noch eine (teilweise) Klagerücknahme dar (BGH GRUR 1991, 772, Tz. 15/17 - Anzeigenrubrik I; Köhler/Bornkamm, UWG § 12 Rn. 2.46). Im Hinblick darauf geht der Senat weder über den Klageantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) hinaus noch schränkt er ihn durch die zur Klarstellung angefügte Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ein. Eine Klageabweisung im Übrigen kam daher nicht in Betracht.

III. Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Erfüllung wesentlicher Informationspflichten bei der Blickfangwerbung auch ein sog. Medienbruch zulässig ist. Eine obergerichtliche Entscheidung ist hierzu insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des UWG 2015 - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen.

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Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 22. Juni 2016 - 3 U 18/16 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


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Telemediengesetz - TMG | § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen


(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.2. Die na

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Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo

Landgericht Bamberg Endurteil, 24. Okt. 2014 - 2 O 344/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Gründe Landgericht Bamberg Az.: 2 O 344/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24.10.2014 In dem Rechtsstreit ... - Verfügungskläger - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Verfügungsbeklagte

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 18. Feb. 2015 - 3 U 210/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 24.10.2014, Az. 2 O 344/14, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe

Referenzen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin - es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

"19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN

"+5% EXTRARABATT“, ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im S5 Anzeiger, Nr. 28 vom 09.07.2014, schaltete die Beklagte auf Seite 7 eine Anzeige mit den Aussagen „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5% EXTRARABAT“, wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www….l...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www…l...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“ (Bl. 15 d.A.).

Auf der entsprechenden Internetseite der Beklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen Wohnung Exklusiv, Junges Wohnen, Baby- und Kinderabteilung, Ambia Home und Garten sowie Produkte der Firmen Aeris, Aerlein by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Black Label by W. Schilling, Bosse, Calligaris, CS Schmal, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Henders+Hazel, Hülsta, Jensen, Joop! Living, Klöber, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch, SieMatic, Smedbo, Spectral, Team 7, Tempur, Valmondo, Witnova und WK Wohnen.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Kläger die Beklagte vergeblich ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Auf den, dem hiesigen Klageanträge im Wesentlichen entsprechenden Antrag des Klägers hat das Landgericht Bamberg am 11.08.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen und mit Endurteil vom 24.10.2014 bestätigt (Az.: 2 O 344/14, Anlagen K 7 und 9). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Bamberg mit Endurteil vom 18.02.2015 zurückgewiesen (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10).

Auf eine entsprechende Aufforderung mit Schreiben vom 17.06.2015 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung ab.

Der Kläger ist unter anderem der Ansicht, dass die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstoße und irreführend sei (§§ 4 Nr. 4, 5 I 1, 2 Nr. 2 UWG).

Der Kläger beantragt mit der am 18.08.2015 eingereichten und am 16.09.2015 zugestellten Klage zu erkennen,

was zuerkannt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die streitgegenständliche Werbung für zulässig und bezieht sich hierzu auf verschiedene Entscheidungen des BGH und des EuGH, wobei sie behauptet, der BGH lasse sogar Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 I UKlaG anzusehen. Der Kläger ist als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt (§ 3 I 1 Nr. 1 UKlaG).

2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 2 I 1, 3 I 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 III Nr. 3, 3 I, 4 Nr. 4 UWG, weil die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstößt und deshalb unlauter ist. Denn die sehr umfangreichen Einschränkungen des in auffälliger Weise angekündigten Preisnachlasses sind nicht hinreichend deutlich nachvollziehbar, weil sie für die potentiellen Kunden erst ersichtlich werden, wenn diese mit geeigneten elektronischen Geräten über die angegebene Internetadresse eine Homepage aufgerufen und dort die nötigen Informationen gefunden haben (sog. Medienbruch).

Dies gilt vor allem deshalb, weil die Beklagte - auch im hiesigen Geschäftsbereich - unter Verwendung derartiger Anzeigen mit erheblicher Penetranz wirbt und sich dann vor Ort regelmäßig herausstellt, dass nahezu alle ernsthaft in Frage kommenden Artikel von einer der vielen Ausnahmen erfasst sind. Diese Ausnahmen müssen deshalb, wie es in früheren Anzeigen der Beklagten der Fall war, bereits in den Anzeigen selbst detailliert mit aufgeführt werden. Dass dies die beabsichtigte Anlockfunktion der Anzeigen auf ein vernünftiges Maß beschränkt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist von der Beklagten deshalb hinzunehmen.

Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Anpreisungen außerdem zum Teil falsch und irreführend sind. Denn die Beklagte „schenkt“ den Kunden nicht die 19% Mehrwertsteuer. Vielmehr entsteht diese Steuer auf den bereits verminderten Preis und ist dann sehr wohl von den Kunden zu bezahlen.

Weitergehende Ausführungen sind zu den bisherigen Argumentationen der Beklagten nicht veranlasst. Denn über die hier streitgegenständliche Werbung ist bereits in dem Eilverfahren im Sinne des Klägers entschieden worden, und das Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden. Das erkennende Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Bamberg in dessen Endurteil vom 18.02.2015 (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10) in vollem Umfange zu eigen, weil von ihnen abzugehen keine Veranlassung vorliegt.

Mit ihrem nun hier noch vorgebrachten Einwande, der BGH habe in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13, NJW 2015, 2263) sogar eine Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen für zulässig gehalten, kann die Beklagte nicht zu einem Erfolge gelangen. Hierfür kann dahinstehen, wie eine solche Entscheidung mit dem eindeutigen, auf umfassenden Verbraucherschutz gerichteten Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen soll. Jedenfalls ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem hier maßgeblichen Transparenzgebot befasst, sondern ausschließlich mit dem Verbot irreführender Werbung (§§ 8 III Nr. 3, 5 I 2 Nr. 2 UWG). Auf dieses aber kommt es im gegebenen Falle nicht mehr an.

Zutreffend weist die Beklagte jetzt noch darauf hin, dass unter anderem die Vorschriften des §§ 4 und 5a UWG mit Wirkung vom 10.12.2015 neu gefasst worden sind. Hieraus lässt sich für die Beklagte aber nichts herleiten, weil damit im Ergebnis nicht das Schutzniveau des Gesetzes abgesenkt worden ist. Vielmehr wurde ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der Wortlaut der Vorschriften den in der Richtlinie 2005/29 EG enthaltenen Regelungen angepasst.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

III.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 62, 63 II 1 GKG. Hierzu wird auf die Festsetzung aus dem Verfahren über die einstweilige Verfügung Bezug genommen (10.000,00 €) und davon ausgegangen, dass damit der Wert von 1/3 der Hauptsache festgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei ist es unerheblich, in welcher Höhe s i e das klägerische oder ihr eigenes Interesse beziffert.

Gründe

Landgericht Bamberg

Az.: 2 O 344/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 24.10.2014

In dem Rechtsstreit

...

- Verfügungskläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Verfügungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen einstweiliger Verfügung (UKlaG)

erlässt das Landgericht Bamberg - 2. Zivilkammer - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Kuntke, die Richterin am Landgericht Schorn und den Richter am Landgericht Dietze aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014

folgendes

Endurteil

1. Die einstweilige Verfügung vom 11.08.2014 wird bestätigt und zur Klarstellung in Ziff. I neu gefasst:

Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+5% EXTRA RABATT“

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Verfügungskläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im ... Nr. ... vom ..., schaltete die Verfügungsbeklagte auf Seite eine Anzeige mit den Aussagen „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5%: EXTRA RABATT“, wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Störer angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen ... Baby- und Kinderabteilung, ... und ... sowie Produkte der Firmen ...

und

...

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 lehnten die Beklagtenvertreter die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

In der Antragsschrift vom 08.08.2014 beantragte der Verfügungskläger:

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKTAUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+ 5% EXTRA RABATT“

Ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren auszuführen.

Dem Antrag entsprechend erließ das angerufene Gericht am 11.08.2014 eine diesbezügliche einstweilige Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Der Verfügungskläger beantragt,

die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen eine Einordnung des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 5 Abs. 1 UWG und trägt weiter vor, dass allenfalls ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliegen könnte. Auch der Bundesgerichtshof lasse es jedoch zu, dass ein Gewerbetreibender seinen Informationspflichten genüge, wenn er auf Erläuterungen im Internet verweise.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Nur aus Gründen der Klarstellung war der Tenor dahin neu zufassen, dass das Gebot sich nur auf Anzeigen bezieht, in der die ausgenommenen Waren nicht als Warengruppen umschreiben sind. Auch die Antragsschrift hatte trotz der anderen Formulierung im Antrag („ausgenommene Waren“) kein anderes Rechtsschutzziel.

I.

Für den Antrag liegen sowohl Verfügungsanspruch wie auch Verfügungsgrund vor.

1. Der Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Die von der Verfügungsbeklagten praktizierte Werbung verstößt jedenfalls gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 UWG.

a) Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG anzusehen.

b) Der Kläger ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG.

c) Vorliegend ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG auszugehen, da die Erklärungen im Anzeigentext nahelegen, dass nur in aktuellen Prospekten und Anzeigen beworbene Produkte und einige wenige Lieferanten von der Rabattaktion ausgenommen sind.

Wie sich aus den im Internet veröffentlichten Rabattbedingungen ergibt, sind jedoch gesamte Abteilungssortimente und insbesondere auch namhafte und gängige Hersteller (zum Beispiel ..., Hausgerätehersteller und dem oberen Preissegment angehörige Hersteller wie ... und ...) von der Aktion ausgenommen.

Die Verfügungsbeklagte kann sich dabei nicht auf die Rechtsprechung des BGH zum Fall der Fernsehwerbung für eine Gewinnspielteilnahme berufen (BGH Urteil v. 09.07.2009, Az. I ZR 64/07, juris Rn. 15, auch GRUR 2010, 158), bei der ein Medienwechsel zur näheren Informationen des Verbrauchers als hinreichend angesehen worden ist. Wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch im Einzelnen ausführt, steht dies vor dem Hintergrund der schnellen Bildfolge im Fernsehen und kann somit nicht auf die hier einschlägige Werbung in einem Printprodukt übertragen werden. In der vorgenannten Entscheidung nimmt der BGH zudem Bezug auf eine frühere Entscheidung zur Gewinnspielwerbung in Printmedien, in der er (Urteil v. 10.01.2008, Az. I ZR 196/05, juris Rn. 11) davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

Unter dieser Maßgabe ist daher bereits durch die Anzeige selbst Aufklärung zu geben, ob die Rabatte nahezu auf das gesamte Sortiment gewährt werden, oder aber ganze Abteilungen und namhafte und gängige Hersteller von der Aktion ausgenommen sind. Eine diesbezügliche Aufklärung muss daher die ausgenommenen Warengruppen in einer Deutlichkeit beschreiben, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, ob ggf. von ihm als interessant befundene Ware ausgenommen ist oder nicht.

Legt die Werbemaßnahme wie vorliegend bei sehr weitreichenden Ausnahmen die ausgenommenen Warengruppen nicht offen, ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung auszugehen.

d) Aufgrund der demnach unzureichenden Angaben in der Anzeige zu den ausgenommenen Warengruppen liegt zugleich in Fall vor, in dem die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme gemäß § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben sind.

2. Der Verfügungsgrund ist gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG ohne weitere Darlegung anzunehmen.

3. Zur Klarstellung war die Verfügung dahin neu zu fassen, dass nicht die einzelnen ausgenommenen Waren konkret nach Artikeln sondern nach Warengruppen zu bezeichnen sind. Das diesbezügliche Rechtschutzziel des Verfügungsklägers ergibt sich bereits aus der Antragsbegründung und ist ausdrücklich im Schriftsatz vom 06.10.2014 erklärt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein Ausspruch zu gegebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit des Endurteils war vorliegend in Ansehung der gesetzlichen Regelung in § 929 Abs. 1 ZPO entbehrlich.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 24.10.2014, Az. 2 O 344/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Verfügungskläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG aufgenommener Verbraucherschutzverein. Die Verfügungsbeklagte betreibt mehrere X.-Häuser.

Im R. Anzeiger, Nr. ... vom 09.07.2014, schaltete die Verfügungsbeklagte auf Seite x eine Anzeige mit den Aussagen

„19% MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C. + 5% EXTRARABATT“,

wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt. Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www de/...bedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten war aufgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind:

in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, N., Produkte auf H., Produkte der Abteilungen E. sowie Produkte der Firmen ... und ...

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Vefügungskläger mit der Antragsschrift vom 08.08.2014:

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKT AUF A., B. UND C.“

„+5% EXTRARABATT“

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren aufzuführen.

Antragsgemäß erließ das Landgericht am 11.08.2014 die einstweilige Verfügung. Hiergegen legte die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 Widerspruch ein.

Der Verfügungskläger hat in erster Instanz beantragt,

die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte hat in erster Instanz eingewendet, dass ein Gewerbetreibender seinen Informationspflichten genüge, wenn er auf Erläuterungen im Internet verweise.

Durch Endurteil vom 24.10.2014 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt und den Tenor zur Klarstellung neu gefasst, indem es die Formulierung „Waren“ mit der Formulierung „Warengruppen“ ersetzte.

Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 UWG. Zur Klarstellung sei die Verfügung dahin neu zu fassen gewesen, dass nicht die einzelnen ausgenommenen Waren konkret nach Artikeln, sondern nach Warengruppen zu bezeichnen seien. Das diesbezügliche Rechtschutzziel des Verfügungsklägers ergebe sich bereits aus der Antragsbegründung und sei ausdrücklich im Schriftsatz vom 06.10.2014 erklärt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 82 - 89 d. A.).

Gegen das am 29.10.2014 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 18.11.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist am 18.11.2014 begründet. Sie verfolgt mit der Berufung den erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Die Auffassung des Landgerichts, dass die Erteilung der gebotenen Informationen nicht über das Internet erteilt werden dürften, stehe weder mit der UGP-Richtlinie noch mit der Rechtsprechung des EuGH noch der des BGH in Einklang.

Aus Art. 7 Abs. 3 der UGP-Richtlinie folge, dass auch eine Printwerbung nicht dazu zwinge, sämtliche nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie erforderlichen Informationen mit dieser Werbung zu erteilen. Ausdrücklich werde auf räumliche und zeitliche Beschränkungen des für die Geschäftspraxis verwendeten Kommunikationsmediums abgestellt. Hierzu gehörten auch räumliche Beschränkungen aufgrund einer Anzeigenseite. Nach der Entscheidung des EuGH (GRUR 2011, 930) könne es genügen, nur bestimmte, ein Produkt kennzeichnende Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweise, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gem. Art. 7 der UGP-RL finden.

Das vorhandene Informationsinteresse des Verbrauchers stehe immer unter der Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums. In der Anzeige des Formats der streitgegenständlichen Werbung seien die nach der Verbotsverfügung geschuldeten Angaben nicht unterzubringen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Erwägungsgrund Nr. 9 der RL) müsse gewahrt bleiben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt im Berufungsverfahren:

I. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24.10.2014 abgeändert.

II. Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

III. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die beanstandete Werbeaussage im Ergebnis zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet und demgemäß die einstweilige Verfügung in der neugefassten Form bestätigt.

Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 4 Nr. 4 UWG. Die beanstandete Werbung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.

1. Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH GRUR 2010, 649, Tz. 15 - Preisnachlass nur für Vorratsware; ausführlich in GRUR 2009, 1064, Tz. 16-19 - G.). Die Gewährung eines Preisnachlasses in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% zzgl. 5% Extra-Rabatt ist ohne Frage eine Verkaufsförderungsmaßnahme in diesem Sinne.

2. Unter den „Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Anzugeben sind sowohl Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Dementsprechend hat der Werbende auch darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein kann (BGH GRUR 2010, 649, Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware).

Zu dieser Information gehört daher insbesondere auch die Einschränkung des Preisnachlasses, indem bestimmte Waren und Warengruppen sowie Produkte bestimmter Hersteller vom Preisnachlass ausgenommen werden. Für den Verbraucher kann es von erheblicher Bedeutung sein, zu erfahren, ob und welche Waren von dem in Aussicht genommenen Preisnachlass ausgeschlossen sind, weil er sich dann gar nicht erst in das Ladenlokal begibt. Der Kunde muss daher über die Beschränkungen einer angekündigten Preisvergünstigung unmissverständlich informiert werden (BGH GRUR 2010, 649 - Preisnachlass nur für Vorratsware, Tz. 20).

3. Die streitgegenständliche Werbung wird von der - scheinbar - umfassenden Aussage „19% MwSt geschenkt auf A., B. und C. + 5% Extrarabatt“ dominiert. Aufgrund der beigefügten Fußnoten nimmt lediglich der Hinweis auf nähere Erläuterungen im Internet an der blickfangmäßigen Werbung teil. Die konkreten Einschränkungen des Preisnachlasses erfährt der Verbraucher nur, wenn er die angegebene Internetseite der Verfügungsbeklagten aufruft.

4. Die zentrale Frage ist daher, ob der Verweis auf die näheren Erläuterungen im Internet dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG entspricht oder nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.07.2011, Az. I ZR 192/09 -T., GRUR 2012, 402 Tz. 16/17) müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden, weil die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme erreicht. Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen.

b) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG (= UGP-Richtlinie) werden bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt.

Daher hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung G. (GRUR 2009, 1064) im Falle der Fernsehwerbung die Möglichkeit, hinsichtlich der Bedingungen der Inanspruchnahme auf eine Internetseite zu verweisen, grundsätzlich für zulässig erachtet.

Auch in der Entscheidung des BGH -T. (GRUR 2012, 402, Tz. 18) findet sich diese Ausnahme wieder:

„Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der In Rede stehenden Werbung noch nicht ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch nehmen, benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (...). Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, GRUR 2008, 724 Rn. 11 - Urlaubsgewinnspiel; GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware).“

Maßgebend sind jedoch in jedem Fall die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, auf die auch die Entscheidung des EuGH vom 12.05.2011, C-122/10 Konsumentenombudsmann /V. abstellt, die zwar die Werbeanzeige in einem Printmedium betraf, sich allerdings im Wesentlichen mit den Anforderungen an die Informationen bei der sog. Aufforderung zum Kauf gemäß Art. 7 Abs. 4a der UGP-Richtlinie befasste (vgl. dort Tz. 54/55).

c) Soweit die Verfügungsbeklagte die Auffassung vertritt, dass die nach der Unterlassungsverfügung geschuldeten Angaben in der Anzeige des Formats der streitgegenständlichen Werbung nicht unterzubringen seien, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Verfügungsbeklagte nach Kenntnis des Senats - dessen Mitglieder ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören - sowohl in früherer Zeit als auch aktuell mit der detaillierten Aufzählung der vom Preisnachlass ausgeschlossenen Hersteller geworben hat.

Darüber hinaus sind die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Printmedien gerade nicht derart begrenzt und flüchtig wie bei der Fernsehwerbung, auf die sich die Entscheidung des BGH „G.“ bezog. Es ist allenfalls eine Frage des Platzbedarfs, der entsprechende Kosten nach sich zieht.

Dementsprechend hat das OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2013, Az. 6 U 57/13 -gebrauchter F., GRUR-RR 2014, 161, hinsichtlich der Zumutbarkeit nicht auf die Kosten der Anzeige abgestellt. Dass die streitgegenständliche Anzeige durch die gebotenen Angaben teurer würde, besage für sich genommen über die Zumutbarkeit nichts; der Verweis auf Beschränkung des Kommunikationsmediums diene nicht dazu, dem Unternehmer die Kosten für denjenigen Werberaum zu ersparen, den er benötige, um die geschuldeten Informationen zu vermitteln (OLG Karlsruhe a. a. O. Tz. 23). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.

d) Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass sich die Preisnachlasswerbung blickfangmäßig auf das gesamte Sortiment an A., B. und C. bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Einschränkungen in diesem Fall auch am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus; vgl. auch Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Ziffer 4.13 a. E.; OLG Stuttgart, WRP 2009, 236 Tz. 51).

Diese Rechtsprechung hat durch die bereits in Bezug genommene Entscheidung des BGH GRUR 2009, 1064 -G., Tz. 39 keine Änderung oder Einschränkung erfahren: Dort ist für unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen die Parallele gezogen worden zu blickfangmäßig herausgestellten, mit Sternchenhinweis versehenen Angaben, die für sich genommen keinesfalls nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen.

Durch den Verweis auf nähere Erläuterungen im Internet nehmen die Einschränkungen nicht am Blickfang teil. Im Hinblick darauf verstößt die beanstandete Werbung bereits gegen das Transparenzgebot des § 4 Ziffer 4 UWG.

5. Der Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG ist auch geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil der Verbraucher zu beeinträchtigen. Gerade Preisnachlässe verfügen über eine stark anlockende Wirkung. An der Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG bestehen daher keine Zweifel.

6. Auf die Frage, ob und inwieweit die streitgegenständliche Werbung auch irreführend im Sinne des § 5 UWG ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Landgericht Bamberg

Az.: 2 O 344/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 24.10.2014

In dem Rechtsstreit

...

- Verfügungskläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Verfügungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen einstweiliger Verfügung (UKlaG)

erlässt das Landgericht Bamberg - 2. Zivilkammer - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Kuntke, die Richterin am Landgericht Schorn und den Richter am Landgericht Dietze aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014

folgendes

Endurteil

1. Die einstweilige Verfügung vom 11.08.2014 wird bestätigt und zur Klarstellung in Ziff. I neu gefasst:

Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+5% EXTRA RABATT“

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Verfügungskläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im ... Nr. ... vom ..., schaltete die Verfügungsbeklagte auf Seite eine Anzeige mit den Aussagen „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5%: EXTRA RABATT“, wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Störer angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen ... Baby- und Kinderabteilung, ... und ... sowie Produkte der Firmen ...

und

...

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 lehnten die Beklagtenvertreter die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

In der Antragsschrift vom 08.08.2014 beantragte der Verfügungskläger:

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKTAUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+ 5% EXTRA RABATT“

Ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren auszuführen.

Dem Antrag entsprechend erließ das angerufene Gericht am 11.08.2014 eine diesbezügliche einstweilige Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Der Verfügungskläger beantragt,

die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen eine Einordnung des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 5 Abs. 1 UWG und trägt weiter vor, dass allenfalls ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliegen könnte. Auch der Bundesgerichtshof lasse es jedoch zu, dass ein Gewerbetreibender seinen Informationspflichten genüge, wenn er auf Erläuterungen im Internet verweise.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Nur aus Gründen der Klarstellung war der Tenor dahin neu zufassen, dass das Gebot sich nur auf Anzeigen bezieht, in der die ausgenommenen Waren nicht als Warengruppen umschreiben sind. Auch die Antragsschrift hatte trotz der anderen Formulierung im Antrag („ausgenommene Waren“) kein anderes Rechtsschutzziel.

I.

Für den Antrag liegen sowohl Verfügungsanspruch wie auch Verfügungsgrund vor.

1. Der Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Die von der Verfügungsbeklagten praktizierte Werbung verstößt jedenfalls gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 UWG.

a) Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG anzusehen.

b) Der Kläger ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG.

c) Vorliegend ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG auszugehen, da die Erklärungen im Anzeigentext nahelegen, dass nur in aktuellen Prospekten und Anzeigen beworbene Produkte und einige wenige Lieferanten von der Rabattaktion ausgenommen sind.

Wie sich aus den im Internet veröffentlichten Rabattbedingungen ergibt, sind jedoch gesamte Abteilungssortimente und insbesondere auch namhafte und gängige Hersteller (zum Beispiel ..., Hausgerätehersteller und dem oberen Preissegment angehörige Hersteller wie ... und ...) von der Aktion ausgenommen.

Die Verfügungsbeklagte kann sich dabei nicht auf die Rechtsprechung des BGH zum Fall der Fernsehwerbung für eine Gewinnspielteilnahme berufen (BGH Urteil v. 09.07.2009, Az. I ZR 64/07, juris Rn. 15, auch GRUR 2010, 158), bei der ein Medienwechsel zur näheren Informationen des Verbrauchers als hinreichend angesehen worden ist. Wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch im Einzelnen ausführt, steht dies vor dem Hintergrund der schnellen Bildfolge im Fernsehen und kann somit nicht auf die hier einschlägige Werbung in einem Printprodukt übertragen werden. In der vorgenannten Entscheidung nimmt der BGH zudem Bezug auf eine frühere Entscheidung zur Gewinnspielwerbung in Printmedien, in der er (Urteil v. 10.01.2008, Az. I ZR 196/05, juris Rn. 11) davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

Unter dieser Maßgabe ist daher bereits durch die Anzeige selbst Aufklärung zu geben, ob die Rabatte nahezu auf das gesamte Sortiment gewährt werden, oder aber ganze Abteilungen und namhafte und gängige Hersteller von der Aktion ausgenommen sind. Eine diesbezügliche Aufklärung muss daher die ausgenommenen Warengruppen in einer Deutlichkeit beschreiben, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, ob ggf. von ihm als interessant befundene Ware ausgenommen ist oder nicht.

Legt die Werbemaßnahme wie vorliegend bei sehr weitreichenden Ausnahmen die ausgenommenen Warengruppen nicht offen, ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung auszugehen.

d) Aufgrund der demnach unzureichenden Angaben in der Anzeige zu den ausgenommenen Warengruppen liegt zugleich in Fall vor, in dem die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme gemäß § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben sind.

2. Der Verfügungsgrund ist gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG ohne weitere Darlegung anzunehmen.

3. Zur Klarstellung war die Verfügung dahin neu zu fassen, dass nicht die einzelnen ausgenommenen Waren konkret nach Artikeln sondern nach Warengruppen zu bezeichnen sind. Das diesbezügliche Rechtschutzziel des Verfügungsklägers ergibt sich bereits aus der Antragsbegründung und ist ausdrücklich im Schriftsatz vom 06.10.2014 erklärt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein Ausspruch zu gegebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit des Endurteils war vorliegend in Ansehung der gesetzlichen Regelung in § 929 Abs. 1 ZPO entbehrlich.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 148/07 Verkündet am:
30. April 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt in P. ein Warenhaus, in dem sie neben Haushaltsartikeln Einrichtungsgegenstände anbietet. Im Sommer 2005 warb sie mit einem Plakat („WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“) für einen Räumungsverkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten („F. RÄUMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“) beklebt. Auf Handzetteln, die die Beklagte in P. verteilen ließ, war angegeben , dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinde.

2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot.
3
Das Landgericht hat es der Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung einen Räumungsverkauf mit Preisreduzierungen für die Artikel des Sortiments der Beklagten anzukündigen , ohne in der Werbung das Ende des Räumungsverkaufs anzugeben , wie dies mit den … (im Urteil in Kopie) abgebildeten Werbeplakaten erfolgte.
4
Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Kostenpauschale für die dem Klageverfahren vorangegangene Abmahnung in Höhe von 189 € nebst Zinsen verurteilt.
5
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Werbung der Beklagten gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG verstößt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die beanstandeten Werbeplakate seien Verkaufsförderungsmaßnahmen i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Sie genügten dem in dieser Vorschrift niedergelegten Transparenzgebot nicht. Dass der Räumungsverkauf am 3. September 2005 geendet habe, habe sich allein aus dem aus Anlass des Verkaufs verteilten Werbehandzettel ergeben. Da der Zeitpunkt des Endes des Räumungsverkaufs von vornherein festgestanden habe, sei die Angabe dieses Datums auf den Werbeplakaten auch objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen. Soweit die Beklagte behaupte, eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften werbe ohne Angabe eines Anfangs- oder Endzeitpunkts blickfangmäßig mit Preisnachlässen , sei schon nicht ersichtlich, dass diese Preisnachlässe alle im Zusammenhang mit einem Räumungsverkauf stünden und es sich um eine dauerhafte Preisreduzierung und damit um einen in besonderer Form dargestellten (neuen) Normalpreis handele. Wegen der bestehenden Nachahmungsgefahr sei der gegebene Wettbewerbsverstoß auch nicht unerheblich.
9
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
10
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war. Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, WRP 2009, 1229 Tz. 13 - Geld-zurück-Garantie II). Die im Streitfall maßgebli- che Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der UGP-Richtlinie allerdings keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor dem 30. Dezember 2008 und der danach geltenden Rechtslage zu unterscheiden.
11
2. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie in Einklang (BGH WRP 2009, 1229 Tz. 16-19 - Geld-zurückGarantie

II).


12
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ankündigung eines Preisnachlasses von bis zu 90% wegen Räumung eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG darstellte.
13
Der Umstand, dass die angegriffene Werbung - wie die Revision meint - möglicherweise den Eindruck erweckt, als werde die Beklagte nach Ende des Räumungsverkaufs nicht mehr zu den zuvor verlangten Preisen zurückkehren, steht der Annahme eines Preisnachlasses nicht entgegen. Die von der Revision vertretene gegenteilige Ansicht hat im Wortlaut des § 4 Nr. 4 UWG keine Stütze. Sie würde den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zudem ganz erheblich beschränken. Insbesondere würde sie dazu führen, dass etwa Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe oder Saisonschlussverkäufe, mit denen typischerweise die Lager der Saisonware geräumt werden, kaum mehr von dieser Vorschrift erfasst würden. Sie stünde zudem im Widerspruch dazu, dass eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG nicht zeitlich begrenzt zu sein braucht (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale). Das in dieser Bestimmung gere- gelte Transparenzgebot gilt im Übrigen - wie sich ebenfalls aus der Senatsentscheidung „Räumungsfinale“ ergibt (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13) - bereits für die Werbung für die Verkaufsaktion, setzt also kein Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Preisangabenverordnung voraus.
14
4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Werbung dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügt , weil der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene Räumungsverkauf enden soll, nicht erkennen kann. Es hat insoweit in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin festgestellt, dass das Ende des in Rede stehenden Räumungsverkaufs von vornherein feststand. Die Beklagte hätte diesen Zeitpunkt daher gemäß § 4 Nr. 4 UWG auf den Werbeplakaten angeben müssen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - Räumungsfinale).
15
5. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoß ohne Rechtsfehler als nicht unerheblich i.S. des § 3 UWG in der Fassung, in der diese Bestimmung bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 30. Dezember 2008 gegolten hat, und als zur spürbaren Beeinträchtigung geeignet i.S. des § 3 Abs. 1 UWG in der Fassung angesehen, in der diese Bestimmung seither gilt.
16
Die Frage, ob eine Verletzung der in § 4 Nr. 4 UWG vorgeschriebenen Informationspflichten den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 57, 59; OLG Naumburg GRUR-RR 2007, 159, 160; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.19; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 47). Ihre Beurteilung durch den Tatrichter kann daher im Revisionsverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden. Im Streitfall kann insoweit dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr - zumal nach der mit dem Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2008 vorgenommenen Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken - insoweit (noch) tragen kann (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 130 f.; Ullmann in Ullmann aaO § 3 Rdn. 41 und 70). Denn aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ergibt sich auch, dass die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tatsächlich befristeten Räumungsverkaufs ausgeht, unter den Wettbewerbern als erheblich eingestuft wird. Danach sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der beanstandeten Werbung unterliegt deren Bewertung als wettbewerbsrechtlich relevant keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

17
III. Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 23.11.2005 - 41 O 123/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.01.2007 - 4 U 30/06 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 192/09 Verkündet am:
21. Juli 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Treppenlift
Der Listen- oder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier:
Treppenlift-Anlage) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im
Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, unter denen eine beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme
(hier: "Wertgutschein" in Höhe von € 500) in Anspruch genommen
werden kann.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Treppenliftanlagen. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte unter anderem mit Postwurfsendungen. In einem im Oktober 2007 verteilten "Wertgutschein" kündigte sie an, dass der Käufer eines neuen " -Treppenliftes" gegen Vorlage des "Wertgutscheins" einen Preisvorteil in Höhe von 500 € erhält.
2
Nach der Ansicht der Klägerin verstößt die Werbung der Beklagten gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG, weil eine Angabe zu den Listenpreisen der in dem "Wertgutschein" genannten Sitzliftmodelle fehlt. Der Verbraucher könne daher nicht erkennen, welcher Betrag sich um 500 € reduzieren solle. Zudem würden die Verbraucher durch die Werbung unsachlich beeinflusst und auch irregeführt.
3
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage Wertgutschein; Gegen Vorlage dieses Wertgutscheins erhält (Namensangabe ) beim Kauf eines neuen -Treppenliftes einen Preisvorteil in Höhe von 500 € zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:
4
Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der beanstandeten Werbemaßnahme begehrt.
5
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 1 und 4 und § 5a Abs. 2 UWG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
7
Bei § 4 Nr. 4 UWG handele es sich der Sache nach um einen Sonderfall der irreführenden Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG. Die Regelung bezwecke, die Verbraucher vor einer Irreführung durch unzureichende Informationen über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu schützen. Die von der Klägerin angegriffene Werbung mit einem Gutschein informiere die Verbraucher klar, eindeutig und unmissverständlich über die Bedingungen der Inanspruchnahme des Wertgutscheins. Der Werbende müsse bei einem Gutschein angeben, welchen Einlösewert dieser habe, auf welche Waren oder Dienstleistungen er sich beziehe, ob und in welcher Höhe er einen Mindesteinkaufswert voraussetze und in welchem Zeitraum er eingelöst werden müsse. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten. Der Begriff der Bedingungen erstrecke sich nicht auf den Preis oder die Eigenschaften der zu erwerbenden Ware.
8
Die Werbung sei auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter, wie sich aus einem Vergleich mit § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ergebe. Mangels hinreichenden Sachvortrags der Parteien könne auch nicht angenommen werden, dass die angegriffene Werbung die Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG unsachlich beeinflusse.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die darauf rückbezogenen Folgeansprüche nicht zustehen.
10
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG verstößt.
11
a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und eine nach ihrer Ansicht im Oktober 2007 begangene Verletzungshandlung gestützt. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06, BGHZ 187, 231 Rn. 12 - Millionen-Chance II, mwN). Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es demgegenüber auf die Rechtslage zur Zeit der beanstandeten Handlung an (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil).
12
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004), das zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens galt, ist Ende 2008, also nach der beanstandeten Handlung, geändert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 17 - Femur-Teil). Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurückGarantie

II).


13
b) Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 16 bis 19 - Geld-zurück-Garantie II; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
14
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Ankündigung eines "Preisvorteils" von 500 € um ei- ne Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handelt, weil Preisnachlässe in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannt werden. Die Revisionserwiderung hat dagegen auch nichts erinnert.
15
d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses klar und eindeutig im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG angegeben; den Preis für einen zu erwerbenden Treppenlift habe sie in dem "Wertgutschein" nicht zu nennen brauchen, weil es sich dabei nicht um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme handele.
16
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden müssen.
17
Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme. Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 9 = WRP 2009, 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass nur für Vorratsware; Fezer/Steinbeck, UWG, 2. Aufl., § 4-4 Rn. 24; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 40; ferner Begründung des Entwurfs des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 f.).
18
Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der in Rede stehenden Werbung noch nicht ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch nehmen , benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Vor- aussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (vgl. zu der vom Schutzzweck her vergleichbaren Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG: BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Rn. 11 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel; zu § 4 Nr. 4 UWG: BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 4.17; Harte/Henning/Bruhn, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 62 ff.; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 Rn. 40 f.). Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, GRUR 2008, 724 Rn. 11 - Urlaubsgewinnspiel; GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
19
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die in der Werbung der Beklagten wiedergegebenen Informationen zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Preisnachlasses ausreichend und auch klar und eindeutig.
20
(1) Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind (BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 27 - Geld-zurückGarantie II; GRUR 2010, 649 Rn. 25 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
21
Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest- oder Maximalabnahmemengen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 28 - Geld-zurück-Garantie II) sowie mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme - wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen - informieren können (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 26 - Preisnachlass nur für Vorratsware ; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.13). Die Angaben dürfen ihn nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gelten. Das ist bei der angegriffenen Werbung der Beklagten auch nicht der Fall.
22
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, zu den Bedingungen, unter denen der beworbene "Preisvorteil" in Höhe von 500 € in Anspruch genommen werden könne, gehöre auch der reguläre Preis für eine Treppenliftanlage, aus dem der Endpreis nach Abzug des in Aussicht gestellten Preisvorteils errechnet werde. Die Werbung der Beklagten enthalte keine Angaben dazu, von welchem Preis der Nachlass abgezogen werden solle. Damit verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.
23
Entgegen der Ansicht der Revision umfasst die Informationspflicht grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, den Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung anzugeben, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen. Bei einem Preisnachlass in Form eines "Wertgutscheins" muss der Werbende angeben , welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe er sich bezieht und in welchem Zeitraum der Gutschein eingelöst werden muss (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Werbung der Beklagten. Darin ist beson- ders hervorgehoben, dass der Gutschein einen Wert von 500 € hat. Des Weiteren ist angegeben, dass er beim Kauf eines neuen Sitzliftmodells bei der Beklagten eingelöst werden kann, wenn die Montage des Treppenliftes bis zum 31. Dezember 2007 erfolgt. Ferner sind in dem "Wertgutschein" die SitzliftModelle genannt, für die der Gutschein Gültigkeit hat, wobei pro Treppenlift nur ein Gutschein eingelöst werden kann. Damit sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme des in Aussicht gestellten Preisnachlasses für einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und eindeutig festgelegt. Denn der Zweck des § 4 Nr. 4 UWG besteht nicht darin, dem Verbraucher über die allgemeinen Preisinformationspflichten hinaus eine Preisvergleichsmöglichkeit zu bieten.
24
Bei dem von der Beklagten angebotenen Produkt ist es im Übrigen kaum möglich, einen festen Preis anzugeben, von dem der Preisnachlass in Abzug gebracht werden soll. Treppenlifte sind Einzelanfertigungen, die an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Der Preis einer Treppenliftanlage ist daher im Allgemeinen von der konkreten Ausführung auf der Grundlage der beim Käufer vorhandenen Örtlichkeit abhängig. Einen aussagekräftigen Preisvergleich kann der Verbraucher daher erst nach Einholung von Alternativangeboten vornehmen.
25
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten, in der Werbung einen regulären Preis für das beworbene Produkt oder jedenfalls Rechenbeispiele anzugeben, auch nicht daraus, dass dem angesprochenen Verbraucher die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme grundsätzlich vor der Kaufentscheidung bekanntgegeben werden müssen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 30 - Geldzurück -Garantie II). Die Revision meint, von einem Unternehmer, der Preisvorteile für Waren in Aussicht stelle, deren Preise nicht feststünden, müsse ver- langt werden, dass er in der Werbung anhand eines oder mehrerer repräsentativer Rechenbeispiele angebe, wie der Preis zustande komme, von dem der beworbene "Preisvorteil" abgezogen werden solle. Nur so könne sich der Verbraucher vor der Aufnahme eines Verkaufsgesprächs Klarheit über die Vorteile der in der Werbung herausgestellten Verkaufsförderungsmaßnahme verschaffen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Werbeadressaten einen "Grundpreis" für die Treppenlifte der Beklagten nur in Erfahrung bringen könnten , wenn sie sich auf ein Verkaufs- und Beratungsgespräch mit der Beklagten einließen. Zudem habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte den entscheidenden wettbewerblichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern - die Aufnahme eines Verkaufs- und Beratungsgesprächs - gerade durch die plakative Werbung mit dem (angeblichen) Preisvorteil von 500 € erreiche. Dies wolle § 4 Nr. 4 UWG mit dem Erfordernis einer vollständigen Unterrichtung über die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme jedoch verhindern.
26
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Die Revision bezweifelt nicht, dass ein Verbraucher, der die Ausgangspreise der Beklagten nicht aus dem von ihr verteilten "Wertgutschein" erfährt, rechtzeitig vor Abschluss eines Kaufvertrags Kenntnis sowohl von den Bedingungen für die Inanspruchnahme des in Aussicht gestellten "Preisvorteils" als auch von den Preisen für die von der Beklagten vertriebenen Treppenlifte erlangen kann. Damit wird dem Zweck des § 4 Nr. 4 UWG, dem Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen vor der Kaufentscheidung eine rationale Entscheidung über die Teilnahme an einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu ermöglichen, genügt. Die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellte besondere Anlockwirkung des von der Beklagten ausgelobten Preisnachlasses will § 4 Nr. 4 UWG nicht verhindern. Solche Werbemaßnahmen sind vielmehr grundsätzlich nach § 4 Nr. 1 UWG zu beurteilen.
27
Die Revision räumt zudem selbst ein, dass bei "gewöhnlichen Waren oder Dienstleistungen" eine Preisangabe nicht erforderlich sei, weil solche Produkte Preise hätten, die dem Verbraucher bekannt seien oder die er jedenfalls in Erfahrung bringen könne, ohne mit dem Unternehmer in Kontakt treten zu müssen. Bei einer "nicht gewöhnlichen" Ware oder Dienstleistung - also etwa einer Einzelanfertigung - soll der Preis für das zu erwerbende Produkt dagegen zu den Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme zählen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich - die Revision hat einen solchen auch nicht dargelegt -, der eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der "Bedingungen" in § 4 Nr. 4 UWG rechtfertigen könnte, je nachdem, welche Eigenheiten das Produkt aufweist, das mit der Verkaufsförderungsmaßnahme beworben wird. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die von der Revision befürwortete unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Bedingungen" vielmehr eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte.
28
2. Einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5a Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht verneint.
29
a) Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 31 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet).
30
b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG verneint , weil in der angegriffenen Werbung überhaupt keine Preise genannt würden , so dass ein Preisvergleich von vornherein nicht möglich sei.
31
c) Die Revision rügt lediglich - wie schon bei § 4 Nr. 4 UWG -, die Werbung mit einem Preisnachlass bei gleichzeitigem Verschweigen des Grundpreises verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Werbung sei geeignet, bei den Verbrauchern Fehlvorstellungen über die Vorteile hervorzurufen, die mit dem "Wertgutschein" in Aussicht gestellt würden.
32
Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es widerspricht nicht dem Transparenzgebot, dessen Durchsetzung die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG dient, wenn für ein Produkt, für das - weil der Preis von den räumlichen Gegebenheiten abhängt - kein Endpreis genannt werden kann, mit einem Preisnachlass geworben wird. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist der Endpreis anzugeben, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies kann bei dem von der Beklagten angebotenen Produkt nicht angenommen werden, weil - wie bei Randnummer 24 dargelegt - vor einem Vertragsabschluss in der Regel zunächst ein Beratungsgespräch mit der Beklagten erfolgen muss. Die Angabe von Listenpreisen für die von der Beklagten angebotenen Treppenlifte im "Wertgutschein" machte ein Beratungsgespräch nicht entbehrlich, da der interessierte Verbraucher weiß, dass die genannten Preise sich wegen einer notwendigen Anpassung der Anlage an die vor Ort vorhandenen baulichen Gegebenheiten noch erheblich verändern kön- nen. Daher ist ein Listen- oder Grundpreis für den Verbraucher keine wesentliche Information. Dem Verbraucher kommt es auf den Preis an, den er für den konkreten Einbau eines Treppenlifts zahlen muss. Ein verlässlicher Preisvergleich ist ihm im Falle einer individuellen Einzelanfertigung des beworbenen Produkts erst nach Einholung konkreter Einzelangebote möglich. Dementsprechend wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine "informierte geschäftliche Entscheidung" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, durch die angegriffene Werbung nicht beeinträchtigt.
33
3. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Werbung mit einem Preisnachlass ohne Angabe des Grundpreises für die beworbene Ware oder Dienstleistung stelle jedenfalls eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar, weil die Verbraucher mit einem Nachlass auf Preise angelockt würden, die ihnen nicht einmal in ihrer ungefähren Größenordnung bekannt oder erkennbar seien.
34
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 1 UWG verneint, weil es dafür an einem hinreichenden Sachvortrag der Klägerin fehle. Dagegen wird von der Revision nichts erinnert. Sie rügt insbesondere nicht, dass das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen vernachlässigt die Revision bei der von ihr vertretenen Ansicht , dass die Anschaffungskosten für eine von der Beklagten angebotene Treppenliftanlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine beträchtliche Investition von mehreren tausend Euro darstellen. Der Verbraucher wird sich mit dem Erwerb eines Treppenliftes daher erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM Umwelt-Bonus; Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 251 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Inter- net). Unter diesen Umständen kann in der bloßen Ankündigung eines "Preisvorteils" von 500 €, ohne gleichzeitig den Preis für die beworbene Ware zu nennen , noch keine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG erblickt werden.
35
4. Die von der Klägerin geltend gemachten Folgeansprüche (Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten) sind ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung der angegriffenen Werbung verpflichtet ist.
36
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 31.10.2008 - 22 O 159/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2009 - I-20 U 6/09 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 230/11 Verkündet am:
13. September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Biomineralwasser
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3; MTVO §§ 2 bis 8; LMKV §§ 3, 4; ÖkoKennzG § 1
Abs. 2 Nr. 2

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform
den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes
Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem
Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung
gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag
gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform
verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen
unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn
dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Um-
feld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll
(Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181,
182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006
- I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II).
Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform
oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte
Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert
anzugreifen.

b) Die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ stellt keine irreführende
Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche Mineralwasser
von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil
an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwar-
tet von einem unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ vertriebenen Mine-
ralwasser auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprüfte
Zertifizierung handelt.

c) Das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, beim Inverkehrbringen von natürlichem
Mineralwasser diese Verkehrsbezeichnung anzugeben, steht der zu-
sätzlichen Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht entgegen.

d) Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG, ein Erzeugnis mit einer dem
Öko-Kennzeichen nachgemachten, zu Fehlvorstellung verleitenden Kennzeichnung
in Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 15. November 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte bietet seit September 2009 ein natürliches Mineralwasser an, das er als „Biomineralwasser“ bezeichnet und dessen Flaschen auf der Vorderseite wie nachfolgend abgebildet etikettiert sind:
2
Der Beklagte hat außerdem eine „Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V.“ (nachfolgend: Qualitätsgemeinschaft) gegründet, die einen Anforderungskatalog für „Biomineralwasser“ erstellt und ein Zertifizierungssystem für die Verwendung eines „BiO-Mineralwasser-Zeichens“ geschaffen hat, das im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag zu b dargestellt und für den Beklagten als deutsche Wort-Bild-Marke Nr. 302009003191 eingetragen ist.
3
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., beanstandet die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ und des BiO-Mineralwasser-Zeichens für natürliches Mineralwasser. Sie macht geltend, der Verkehr verbinde mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale , die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Zudem gingen die angesprochenen Verkehrskreise irrtümlich davon aus, dass besondere gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess eines solchen Mineralwassers bestünden. Des Weiteren sei der Begriff „Biomineralwasser“ eine nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht zulässige Verkehrsbezeichnung. Bei dem vom Beklagten verwendeten BiO-Mineralwasser-Zeichen handele es sich um eine irreführende Nachahmung des nachfolgend abgebildeten gesetzlichen Öko-Kennzeichens:
4
Die Verwendung des BiO-Mineralwasser-Zeichens sei zudem ebenfalls eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und geeignet, den Ver- kehr über die Eigenschaften des damit gekennzeichneten Mineralwassers zu täuschen.
5
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b) das Kennzeichen in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwendung von natürlichem Mineralwasser, zu benutzen.
6
Darüber hinaus hat die Klägerin die Erstattung von pauschalen Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen beansprucht.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10, juris).
8
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin, soweit sie die Bezeichnung „Biomineralwasser“ als unzulässige Verkehrsbezeichnung beanstandet hat, hin- sichtlich des Unterlassungsantrags zu a hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser unter der hervorgehobenen Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“, und weiter hilfsweise unter der Verkehrsbezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.
9
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage mit dem Unterlassungsantrag zu a samt den hierzu gestell- ten Hilfsanträgen abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2012, 224).
10
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte verfolgt im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt der Anschlussrevision entgegen.

Entscheidungsgründe:


11
Das Berufungsurteil hält den Angriffen sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision stand.
12
I. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten für sein Mineralwasser verwendete Bezeichnung „Biomineralwasser“ im Gegensatz zu dem von ihm des Weiteren verwendeten „BiO-Mineralwasser-Zeichen“ als zulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
13
Die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser stelle keine nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB verbotene Bezeichnung mit einer Selbstverständlichkeit dar. Der Verbraucher erwarte bei der Verwendung der Bezeichnung „Bio“ für ein Mineralwasser, dass sich dieses im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Gehalt an Schadstoffen von normalen Mineralwässern abhebe. Die beanstandete Bezeichnung enthalte auch keine zur Täuschung der Verbraucher geeignete Aussage im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhe- bung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) unterlägen, verbinde der Verkehr mit dem Begriff „Bio“ zwar eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung. Wegen der Vielzahl der so bezeichneten Produkte habe der angesprochene Durchschnittsverbraucher aber nicht die Vorstellung, dass hinter einer solchen Bezeichnung in jedem Fall ein staatliches System oder eine staatliche Verleihung stehe. Eine gegenteilige Verbrauchererwartung widerspreche zudem den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung. Der Beklagte kennzeichne sein Mineralwasser in der konkreten Verletzungsform zwar nicht mit der nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTVO) vorgegebenen Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ und erwecke damit den Eindruck , „Biomineralwasser“ sei die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der LebensmittelKennzeichnungsverordnung (LMKV) anzugebende Verkehrsbezeichnung dieses Wassers. Das von der Klägerin mit dem Unterlassungshauptantrag zu a erstrebte umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ sei aber ein unzulässiges Schlechthinverbot. Die hierzu gestellten Hilfsanträge seien nicht hinreichend bestimmt.
14
Begründet seien dagegen der Unterlassungsantrag zu b und der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer daher teilweise berechtigten Abmahnung. Die Verwendung des BiO-Mineralwasser-Zeichens durch den Beklagten sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG) verboten. Das Zeichen stelle eine Nachahmung des gesetzlichen Öko-Kennzeichens dar und erwecke damit den Eindruck, dass es sich um ein Derivat dieses Kennzeichens handele und deshalb ebenfalls staatlich geschützt sei.
15
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit dem Unterlassungshauptantrag zu a und den dazu in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträgen gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf ein Verbot der Ver- wendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser nicht zu.
16
1. Der Unterlassungshauptantrag zu a ist nicht mangels Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstands) unzulässig.
17
a) Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf drei verschiedene Gesichtspunkte. Sie beanstandet die Bezeichnung „Biomineralwasser“ - erstens - als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Die beanstandete Bezeichnung sei - zweitens - aber auch deshalb irreführend, weil sie den Eindruck einer amtlichen Zertifizierung erwecke. Schließlich handele es sich - drittens - um eine Verkehrsbezeichnung, die nicht den Vorgaben der Lebensmittel -Kennzeichnungsverordnung entspreche. Trotz dieser in drei verschiedene Richtungen weisenden Beanstandungen hat die Klägerin damit nur einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt.
18
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Da der Senat eine alternative Klagehäufung, die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 17. August 2008 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 = WRP 2011, 1454 - TÜV II), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, für die Zulässigkeit einer - wie hier - auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche Bedeutung zu.
19
c) Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; ferner Büscher, GRUR 2012, 16, 24). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., Einl. Rn. 76). Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51 mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9).
20
d) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Senat in der Vergangenheit bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben Lebenssachverhalt gehört, allerdings von einer eher engen Sichtweise ausgegangen. Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unter- schiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II). An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung hält der Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung nicht mehr fest.
21
e) Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtshängigkeit , die Rechtskraft, die Klagehäufung und die Klageänderung einheitlich (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16, 24). Er soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren (vgl. Büscher , GRUR 2012, 16, 24; Teplitzky, WRP 2012, 261, 263).
22
Danach liefe ein weiter Streitgegenstandsbegriff dem im Interesse des Beklagten liegenden Ziel zuwider, die Zulässigkeit von Klageänderungen sowie - generell - die Möglichkeiten des Klägers zu begrenzen, die Richtung der mit seiner Klage verfolgten Angriffe zu ändern. Allerdings ist der Beklagte auch im Falle eines weiter gefassten Streitgegenstandsbegriffs neuen Angriffen gegenüber nicht schutzlos gestellt, weil die Zivilprozessordnung die Zulässigkeit neuen , erst im Laufe des Verfahrens eingeführten Vorbringens an besondere Voraussetzungen knüpft (vgl. die Verspätungsvorschriften der §§ 296, 296a ZPO sowie das weitgehende Novenverbot in § 531 ZPO).
23
Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspräche nicht der gebotenen natürlichen Be- trachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Hielte der Senat auch nach der geänderten Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringfügig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitgegenstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rn. 9 - dentalästhetika II), müsste beispielsweise auch in dem Fall, der der Senatsentscheidung „Original Kanchipur“ (Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden; dort war eine Teppichwerbung, in der „Einführungspreisen“ deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für Einführungspreise ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne Angabe, wann diese Preise gefordert würden , irreführend sei. Zieht man aber - nicht zuletzt aus Praktikabilitätserwägungen - beide Beanstandungen zu einem Streitgegenstand zusammen, stellt sich sogleich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, wenn dieselbe Anzeige noch Anlass für weitere Beanstandungen gibt. Ähnliche Probleme stellten sich, wenn ein Verhalten im Hinblick auf mehrere unter die Tatbestände des Beispielskatalogs des § 4 Nr. 10 UWG fallende Aspekte beanstandet oder eine Nachahmung unter Hinweis auf mehrere in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführte Unlauterkeitskriterien angegriffen wird. Für das Markenrecht hat der Senat im Übrigen bereits entschieden , dass immer dann, wenn aus einer Marke geklagt wird, der Streitgegenstand alle drei Erscheinungsformen der Markenverletzung - Schutz bei Doppelidentität und Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz - umfasst (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 - Oscar).
24
f) Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.
25
Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Ge- richt, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.
26
g) Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Klagebegehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, sich vielmehr gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (Bewer- bung und Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Be- zeichnung „Biomineralwasser“) richtet, deren Verbot losgelöst von dem konkre- ten wettbewerblichen Umfeld begehrt wird. Auch in diesem Fall wird der Streitgegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens lassen sich seine Erkennbarkeit und seine Wahrnehmung im Wettbewerb nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufteilen. Dementsprechend zählen die Umstände des Wettbewerbsauftritts und seine gesamte Wahrnehmung grundsätzlich noch zu dem Tatsachenkomplex, der einen einzigen Streitgegenstand bildet, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen kannten und hätten vortragen können. Auch hier liegt es in der Hand des Klägers , die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung beanstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung anzugreifen. Wird dagegen nur ein Unterlassungsbegehren formuliert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der Bezeichnung für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll.
27
Im Streitfall rechtfertigt weder die Fassung des Unterlassungshauptantrags zu a noch die bei seiner Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung die Annahme, dass die Klägerin die Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht als solche, sondern nur hinsichtlich bestimmter Unlauterkeitsumstände erstrebt hätte. Streitgegenstand ist demzufolge die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser , und zwar unabhängig davon, unter welchem Gesichtspunkt dieses Verhalten beanstandet worden ist oder beanstandet werden kann. Die von der Klägerin angeführten Aspekte, die eine Unlauterkeit im Streitfall begründen sollen - also die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, der unzutreffende Eindruck einer staatlichen Zertifizierung und die Verwendung einer unzulässigen Verkehrsbezeichnung -, ändern daher nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Begehren der Klägerin um ein und denselben Streitgegenstand handelt.
28
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Beklagten die Benutzung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB wegen einer unzulässigen Werbung mit einer Selbstverständlichkeit untersagt werden kann. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot (§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) liegt insofern nicht vor.
29
a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegt eine verbotene irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels vor, wenn damit zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel über besondere Eigenschaften verfügt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Eine entsprechende Irreführung setzt voraus, dass der Verbraucher nicht weiß, dass es sich bei den betreffenden Eigenschaften lediglich um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 102, 122. Lief. Juli 2005, § 11 LFGB Rn. 216; zu § 5 UWG vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelbezeichnung irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB ist, kommt es daher maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Biomineralwasser“ versteht.
30
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“, dass sich dieses Wasser im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Es hat dies damit begründet, dass die von der Qualitätsgemeinschaft für Biomineralwasser vorgeschriebenen Werte etwa für Nitrat und Nitrit erheblich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. In dem von der Qualitätsgemeinschaft entwickelten Zertifizierungssystem seien die Überwa- chung des Anforderungskataloges für „Biomineralwasser“ sichergestellt und Richtlinien für Biomineralwässer entwickelt worden, die von normalen Mineralwässern nicht zu erfüllende Qualitätsmerkmale verlangten. Somit werde durch die Bezeichnung „Biomineralwasser“ mit Angaben geworben, die nicht alle ver- gleichbaren Lebensmittel hätten.
31
c) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher zwar einerseits keine präzisen Vorstellungen davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllen muss, dass sie aber andererseits von einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineral- wasser erwarten, dass es nicht nur die Anforderungen erfüllt, die an ein natürliches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus - etwa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffgehalt - durch besondere Eigenschaften auszeichnet, die andere natürliche Mineralwässer nicht notwendig erfüllten.
32
aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verbraucher die beanstandete Bezeichnung verstehen. Gehören die entscheidenden Richter - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständi- gengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 16 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker).
33
bb) Entgegen der Ansicht der Revision erwartet der Verkehr bei der Ver- wendung der Bezeichnung „Bio“ im Zusammenhang mit Mineralwasser nicht, dass die so gekennzeichnete Ware den Regeln der EG-Öko-Verordnung genügt und entsprechend den Grundprinzipien des biologischen Landbaus erzeugt worden ist. Der Begriff „Bio“ hat je nach dem Produkt, für das er benutzt wird, unterschiedliche Bedeutungen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343). Für pflanzliche Le- bensmittel weist „Bio“ darauf hin, dass das Produkt nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung gewonnen worden ist (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65). Für Lebensmittel außerhalb des durch ihren Art. 1 Abs. 2 geregelten Anwendungsbereichs der EG-Öko-Verordnung kann dagegen nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Verbraucher durch den Begriff „Bio“ zu einer derartigen Assoziation geführt wird (vgl. Leible in Streinz aaO Abschnitt III F Rn. 475; ders., Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 331). Dies gilt zumal dann, wenn das betreffende Produkt - wie vorliegend - mit ökologischem Landbau nichts zu tun hat (vgl. Leible in Streinz aaO).
34
Der Verkehr wird bei verständiger Würdigung allerdings annehmen, dass Mineralwasser bereits von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfüllt. Welche Reinheitserfordernisse dies im Einzelnen sind, wird der durchschnittlich informierte Verbraucher, dem die hierzu in der Mineral- und TafelwasserVerordnung bestimmten Anforderungen regelmäßig nicht bekannt sind, jedoch nicht wissen. Eine völlige Reinheit wird der Verkehr in diesem Zusammenhang nicht erwarten. Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, die die Reinheitsbezeichnung „natürlich“ oder „Bio“ tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - I ZR 159/94, GRUR 1997, 306, 308 = WRP 1997, 302 - Naturkind ; Leible/Schäfer, ZLR 2011, 657, 680). Mit dem Begriff „Bio“ verbindet ein erheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 26 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; Bornkamm in Köhler /Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343; Hahn, BioR 2010, 38, 40).
35
Der Verkehr erwartet danach von einem als „Biomineralwasser“ bezeich- neten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338; OLG Frankfurt, WRP 2007, 1386, 1388; Hahn, BioR 2011, 38, 40). Dem steht die vom Beklagten unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung und als Anlage B18 vorgetragene und von der Klägerin zugestandene Verkehrsauffassung nicht entgegen, wonach ein „Biomineralwasser“ unbehandelt sei und keine Zusatzstoffe enthalte, aber auch besonders rein sei.
36
cc) Danach werden dem Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Biomineralwasser“ keine Eigenschaften vorgegeben, die alle anderen natürli- chen Mineralwässer als vergleichbare Lebensmittel ebenfalls aufweisen.
37
Gemäß §§ 2 ff. MTVO muss natürliches Mineralwasser allerdings besondere Anforderungen erfüllen. So muss es seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben (§ 2 Nr. 1 MTVO) und von ursprünglicher Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen gekennzeichnet sein (§ 2 Nr. 2 MTVO). Des Weiteren müssen - auch bei Schwankungen in der Schüttung - seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben (§ 2 Nr. 3 MTVO). Darüber hinaus darf natürliches Mineralwasser nach § 3 MTVO nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist, und muss es den in § 4 MTVO geregelten mikrobiologischen Anforderungen entsprechen. Überdies darf es nach § 5 MTVO vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsgenehmigung erteilt hat, dürfen bei seiner Herstellung nur die in § 6 MTVO bestimmten Verfahren angewendet werden und sind bei seiner Abfüllung gemäß § 6a MTVO die Höchstgehalte der in Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe einzuhalten und entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Schließlich sind nach § 7 MTVO die nicht unmittelbar nach ihrer Gewinnung oder Bearbeitung verbrauchten natürlichen Mineralwässer am Quellort abzufüllen und die dazu verwendeten Fertigpackungen mit Verschlüssen zu versehen, die geeignet sind, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.
38
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt allerdings nicht, dass es bei denjenigen Wässern, die die Anforderungen an natürliches Mineralwasser erfüllen , im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen keinerlei Unterschiede gibt. Auch wenn die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung bereits hohe Anforderungen an jedes natürliches Mineralwasser stellt (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338), unterscheiden sich Mineralwässer , die die dort festgesetzten Grenzwerte nochmals deutlich unterschreiten, von natürlichen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Grenzwerten liegt.
39
cc) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die von der Qualitätsgemeinschaft aufgestellten Grenzwerte, die ein von ihr zertifiziertes „Biomine- ralwasser“ einhalten muss, für die Verbraucher ohne Belang wären. Sie hat auch nicht behauptet, der Beklagte erfülle mit seinem Mineralwasser die dort gesetzten Anforderungen nicht.
40
dd) Aus denselben Gründen, aus denen der Verkehr bei der Bezeich- nung „Biomineralwasser“ keiner Irreführung über eine Selbstverständlichkeit des so bezeichneten natürlichen Mineralwassers im Sinne des lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbots unterliegt, fehlt es auch an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
41
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungshauptantrag zu a auch nicht deshalb als begründet angesehen, weil - wie die Klägerin des Weiteren geltend gemacht hat - der Verkehr aufgrund der Bezeichnung „Biomi- neralwasser“ irrtümlich eine besondere staatliche Überwachung oder Lizenzie- rung des vom Beklagten vertriebenen Mineralwassers erwartet.
42
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Begriff „Bio“ bei Mineralwasser kein Verkehrsverständnis dahin beigelegt hat, dass gesetzliche Vorgaben bestehen und gesetzlich oder staatlich gewährleistet ist, dass die so bezeichneten Produkte bestimmte Vorgaben einhalten. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Beru- fungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen oder aber wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker ). Ein entsprechender Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Damit ist hier weder von einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB noch von einer irreführenden Verhaltensweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG auszugehen.
43
aa) Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die maßgebliche Verkehrsauffassung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Ob das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet oder aufgrund eigener Sachkunde entscheidet, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.15). Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass eine Beweisaufnahme dann erforderlich ist, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrängen , und dass solche Zweifel auch deshalb naheliegen können, weil das Berufungsgericht die Sache insoweit anders beurteilen möchte als die erste Instanz. Eine prozessrechtliche Notwendigkeit stellt die Verkehrsbefragung auch in einem solchen Fall aber nicht dar (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.13).
44
Das Berufungsgericht hat sein Ermessen im Streitfall ohne Rechtsfehler ausgeübt, weil es für die Beurteilung, wie der durchschnittliche Verbraucher die Bezeichnung „Biomineralwasser“ versteht, keiner besonderen Sachkunde be- durfte. Es konnte zudem mögliche Zweifel, die sich aufgrund der abweichenden Feststellungen durch das Landgericht etwa hätten aufdrängen können, auch ohne Beweisaufnahme überwinden. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Landgericht, nach der der Verkehr einen hoheitlich reglementierten Herstellungsprozess erwartete, war davon beeinflusst, dass das Landgericht bei seinen Erwägungen die Anbringung des BiO-Mineralwasser-Zeichens, wie es auf der konkreten Verletzungsform vorhanden ist, fehlerhaft berücksichtigt hat. Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Beurteilung der abstrakten Bezeichnung „Biomineralwasser“ beschränkt, die den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin darstellt.
45
bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte aufgrund der Bezeichnung „Bio“ nicht, dass eine staatliche Überwachung oder Lizenzie- rung vorliege, ist auch nicht deshalb erfahrungswidrig, weil das Begriffsverständnis des Verkehrs bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erfüllung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus und die ökologische Landwirtschaft anknüpft (vgl. BGH, GRUR 2011, 633 Rn. 26 - BIO TABAK). Es kann dabei offenbleiben, ob sich die Verbraucher - wenn ihnen entsprechende Hinweise für landwirtschaftlich erzeugte Produkte begegnen - im Hinblick darauf, dass sie in der Regel über keine detaillierte Kenntnis der EG-Öko-Verordnung und der Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfügen, überhaupt Gedanken darüber machen, ob es sich um eine staatlich geregelte und überwachte oder um eine von einem Verband organisierte Zertifizierung handelt (vgl. zum Begriff der Zertifizierung vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker ). Dem Verkehr ist jedenfalls bewusst, dass Mineralwasser kein landwirtschaftlich erzeugtes Produkt ist. Er wird daher die Vorstellung über Regeln, die den ökologischen Landbau betreffen, nicht auf die Gewinnung natürlichen Mineralwassers übertragen (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 334). Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Bezeichnung „Bio“ auch für andere als landwirtschaftliche Produkte geht der Verkehr nicht stets von einer staatlichen Zertifizierung aus (vgl. Leible/Schäfer, ZLR 2012, 92, 97).
46
Im Übrigen wäre eine Fehlvorstellung eines Teils des Verkehrs hinzunehmen , wenn ein Teil der Verbraucher aufgrund der staatlichen Regelungen der Bezeichnung „Bio“ in einigen Bereichen darauf schließt, dass auch die Zertifizierung eines „Biomineralwassers“ nach staatlich gesetzten Regeln erfolgt. Dem Gesetzgeber steht es frei, Bezeichnungen, die den Bestandteil „Bio“ ent- halten, einer Regelung zu unterwerfen. Macht er von dieser Möglichkeit nur in einigen wenigen Teilbereichen Gebrauch, führt dies nicht dazu, dass der Zusatz „Bio“ in den anderen Bereichen, für die keine Regelung besteht, nicht mehr verwendet werden dürfte, weil stets die Gefahr bestünde, die Verbraucher gingen von einer offiziellen Zertifizierung aus. Solange die Zertifizierung durch einen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker) und das fragliche Produkt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Recht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe. In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 200/11, WRP 2012, 1526 Rn. 3 – Über 400 Jahre Brautradition). Im Streitfall überwiegt das Interesse der Anbieter , die mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich zulässige Bezeichnung „Bio“ nach einer angemessenen Regeln folgenden Zertifizierung durch einen Verband zu verwenden, das Interesse des flüchtigen Verbrauchers, der aufgrund einer staatlichen Regulierung eines anderen Bereichs zu Unrecht auf eine amtliche Zertifizierung schließt.
47
c) Soweit die Revision auf die Annahme des Landgerichts verweist, in dem „Kriterienkatalog Bio-Mineralwasser“ der Qualitätsgemeinschaft sei ein Ansatz für die Kennzeichnung mit „Bio“ gewählt worden, der dem Verbraucherver- ständnis nicht entspreche, macht sie nicht deutlich, worin der Rechtsfehler der entgegenstehenden Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch das Berufungsgericht liegen soll. Das Berufungsgericht hat - aufgrund der Lebenserfah- rung ohne weiteres nachvollziehbar - festgestellt, der Verbraucher erwarte von einem mit „Bio“ gekennzeichneten natürlichen Mineralwasser, dass es sich von anderen Mineralwässern im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt abhebe ; genau dies sei bei dem Mineralwasser des Beklagten der Fall.
48
d) Wenn nach alledem der Verkehr mit der Bezeichnung „Biomineral- wasser“ nicht über eine staatliche Regulierung getäuscht wird, kommt es für die Verneinung eines darauf gestützten Unterlassungsbegehrens nicht mehr auf die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung an, eine den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung widersprechende Verbrauchererwartung über die Einbeziehung von Mineralwasser in den Regelungsbereich dieser Verordnung sei unbeachtlich.
49
4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag zu a, soweit die Klägerin diesen darauf gestützt hat, dass der Beklagte mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LMKV, § 8 MTVO unzulässige Verkehrsbezeichnung verwendet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV bin- dend vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung für das vom Beklagten als „Biomineralwasser“ bezeichnete Lebensmittel nach § 8 MTVO „natürliches Mineralwasser“ ist. Mit Recht hat es auch angenommen, dass das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, diese Verkehrsbezeichnung beim Inverkehrbringen des Lebensmittels nach Maßgabe der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 LMKV anzugeben, nicht zur Folge hat, dass dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser schlechthin zu untersagen ist.
50
Die Bestimmungen der §§ 3, 4 LMKV stehen zusätzlichen Angaben wie Hinweisen auf eine besondere Qualität oder besondere Beschaffenheit nicht entgegen. Eine Ergänzung verkehrsüblicher Bezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV mit beschreibenden Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken oder auch Phantasiebezeichnungen ist zulässig, soweit der Verkehr dadurch nicht irregeführt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 110, 145. Lief. Juli 2011, § 4 LMKV Rn. 10a und 19; Hagenmeyer, LMKV, 2. Aufl., § 4 Rn. 21 mwN). Dasselbe gilt auch für gesetzlich festgelegte Verkehrsbezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV. Auch insoweit kann das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch zusätzliche Angaben besser befriedigt werden, sofern dadurch keine Fehlvorstellungen über den Inhalt des in der Fertigpackung angebotenen Lebensmittels erzeugt werden.
51
Eine generelle Irreführung über die Art des Lebensmittels durch die Be- zeichnung „Biomineralwasser“ hat das Berufungsgericht daher mit Recht ver- neint. Soweit auch die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ entsprechend den Vorgaben des § 3 LMKV angegeben wird, wird der Verkehr über die Art des Lebensmittels als natürliches Mineralwasser nicht getäuscht.
52
Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, der Beklagte gebe seinem Produkt in der konkreten Ausgestaltung des Hauptetiketts der Mineralwasserflaschen aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs die neue Verkehrsbezeichnung „Biomineralwasser“. Gegenstand des mit dem Unterlassungshauptantrag zu a verfolgten Klagebegehrens ist jedoch nicht das Verbot einer bestimmten Verletzungsform, sondern das davon losgelöste Ver- bot, die Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser zu be- nutzen.
53
5. Erweist sich der Unterlassungsantrag zu a mit dem in erster Linie verfolgten Klageziel als unbegründet, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob dieser Antrag auch deswegen unbegründet ist, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, die mangels eines Verstoßes nicht untersagt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 32 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).
54
6. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu a gestellten Hilfsanträge mit Recht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig angesehen.
55
a) Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag zu a dadurch einzu- schränken versucht hat, dass sie ein Verbot der „hervorgehobenen Bezeichnung“ von „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser begehrt, ist schon unklar, unter welchen Voraussetzungen die betreffende Bezeichnung „hervor- gehoben“ sein soll. Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist das jeweilige Erscheinungsbild der Bezeichnung auf der Fertigpackung entscheidend, das jedoch maßgeblich davon abhängt, wie die Verpackung im Einzelnen gestaltet ist und in welcher Weise die Bezeichnung „Biomineralwasser“ darauf angebracht ist. Das Merkmal ist damit nicht so eindeutig und konkret gefasst, dass seine Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden , dass eine weitere Konkretisierung im Streitfall nicht möglich und damit die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre. Die Klägerin hätte sich bei der Formulierung des Unterlassungshauptantrags zu a ohne weiteres an der konkreten Verletzungsform orientieren können.
56
b) Aus denselben Gründen erweist sich auch der von der Klägerin des Weiteren gestellte Hilfsantrag, wonach dem Beklagten verboten werden soll, natürliches Mineralwasser unter der „Verkehrsbezeichnung 'Bio-Mineralwasser'“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, als nicht hinreichend bestimmt. Unter welchen Umständen aufgrund der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ eine unrichtige Verkehrsbezeichnung anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen Gestaltung der Verpackung und damit insbesondere davon ab, ob dort ausschließ- lich die Bezeichnung „Biomineralwasser“ verwendet wird oder ob sie - und gegebenenfalls in welcher Weise - etwa als eine Qualitätsangabe neben die gesetzlich bestimmte Verkehrsbezeichnung „natürliches Mineralwasser“ tritt.
57
III. Die Anschlussrevision des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl den Unterlassungsantrag zu b als auch den Zahlungsantrag rechtsfehlerfrei als begründet angesehen.
58
1. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des BiO-MineralwasserZeichens im Ergebnis zu Recht ein nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG unzulässiges Verhalten des Beklagten gesehen.
59
a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG ist es verboten, ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ÖkoKennzV nachgemachten Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, wenn die Kennzeichnung zur Irreführung über die Art der Erzeugung , die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist. Wegen des damit bezweckten Schutzes der Verbraucher vor Irreführung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194). Zum Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG gehört auch die produktbezogene Werbung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 133, 112. Lief. Juli 2002, § 1 ÖkoKennzG Rn. 16).
60
b) Das vom Beklagten benutzte BiO-Mineralwasser-Zeichen ist ein dem Öko-Kennzeichen nachgemachtes Kennzeichen.
61
aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung sowohl die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen wie auch deren Gemeinsamkeiten berücksichtigt. Unterschiede hat es bei der geometrischen Form, bei der Farbe der Umrandung und des Schriftzugs „BiO“, bei der Abbildung des Buchstabens „i“ und beim unterhalb von „BiO“ angebrachten Schriftzug gesehen. Im Blick auf die Gemeinsamkeiten hat es maßgeblich darauf abgestellt , dass beide Zeichen eine geometrische farbige Umrandung aufweisen, der Hintergrund jeweils weiß ist, sich bei beiden Zeichen unterhalb der Bezeichnung „BiO“ ein kleingedruckter Text befindet und beide Zeichen durch den wegen der Mischung von großen und kleinen Buchstaben besonderen Schriftzug „BiO“ geprägt werden.
62
bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
63
(1) Ein Nachmachen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG setzt zunächst voraus, dass das beanstandete Zeichen dem Öko-Kennzeichen ähnlich ist (vgl. Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 19). Bei der Beurteilung der Frage, ob Kennzeichen einander ähnlich sind, ist hier - nicht anders als bei anderen Kennzeichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - I ZR 91/00, BGHZ 153, 131, 143 - Abschlussstück; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 35 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, jeweils zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) - grundsätzlich auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet.
64
Das Berufungsgericht hat die Bestandteile der beiden Kollisionszeichen allerdings auch im Einzelnen gegenübergestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es die Zeichen einer zergliedernden Betrachtung unterzogen hätte. Denn das Berufungsgericht hat ebenfalls angenommen, dass die besondere Schreibweise des Wortes „BiO“ für beide Zeichen prägend ist. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es die Bestandteile der beiden Zeichen nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer jeweiligen Wirkung auf die Zeichen als Ganzes in den Blick genommen hat.
65
(2) Liegt eine Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Bestandteil vor, kann dies eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 22 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER´s Metro, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in beiden Zeichen die bildliche Wiedergabe des Wortes „BiO“ im Hinblick auf die Mischung von großen und kleinen Buchstaben als prägend angesehen hat. Insbesondere erweist es sich nicht als erfahrungswidrig , dass das Berufungsgericht in der Schreibweise eine Besonderheit gesehen hat.
66
Soweit die Anschlussrevision demgegenüber meint, die bei beiden Zeichen gewählte Schreibweise sei nicht ungewöhnlich, weil der Buchstabe „i“ häufig kleingeschrieben werde, um Verwechslungen mit dem kleinen Buchstaben „l“ auszuschließen, besteht eine entsprechende Erfahrung für den Begriff „Bio“ jedenfalls nicht. Der Verbraucher wird den Begriff „Bio“, dem er insbeson- dere bei Lebensmitteln häufig begegnet, auch dann ohne Verwechslung der Buchstaben „i“ und „l“ sinnentsprechend und nicht etwa als Phantasiebezeichnung erkennen, wenn das Wort zwischen den Großbuchstaben „B“ und „O“ mit einem großen „I“ geschrieben wird.
67
(3) Soweit die Anschlussrevision des Weiteren geltend macht, die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen dominierten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deren jeweiligen Gesamteindruck, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen vermag. Dies gilt auch insoweit, als sich unterhalb des Wortes „BiO“ im BiO-MineralwasserZeichen des Beklagten kein Hinweis auf die EG-Öko-Verordnung, sondern das Wort „Mineralwasser“ findet. Denn die Bezeichnung „Mineralwasser“ tritt dort angesichts ihrer geringeren Schriftgröße deutlich hinter das hervorgehobene Wort „BiO“ zurück und findet daher beim Durchschnittsverbraucher in der maßgeblichen Kaufsituation keine besondere Beachtung.
68
(4) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision genügt für ein Nachmachen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG eine Ähnlichkeit der beanstandeten Kennzeichnung mit dem Öko-Kennzeichen, die die Gefahr einer Irreführung in dem in dieser Bestimmung beschriebenen Sinn begründet. Anders als etwa beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wo bei einer selbständigen Zweitentwicklung keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 24 = WRP 2008, 1510 - ICON, mwN), muss das Öko-Kennzeichen dem Gestalter eines Kollisionszeichens nicht als Vorbild bekannt gewesen sein. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG regelt keinen Fall des Leistungsschutzes , bei dem der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. BGH, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 - ICON), sondern - wie schon ihr Wortlaut zeigt - einen speziellen Fall der Irreführung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 21). Der Schutz der Personen, deren Täuschung diese Bestimmung verhindern soll, kann nicht davon abhängen, ob das betreffende Zeichen in Kenntnis des Öko-Kennzeichens bewusst so gestaltet worden ist, dass sich daraus die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher in dem in der Bestimmung beschriebenen Sinn ergibt.
69
c) Das Berufungsgericht hat die Verwendung des BiO-MineralwasserZeichens mit der Begründung als zur Irreführung der Verbraucher geeignet angesehen , mit ihm werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Derivat des Okö-Kennzeichens und die Bezeichnung sei ebenfalls staatlich geschützt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
70
aa) Entgegen der Rüge der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht damit nicht eine Irreführung allein in Bezug auf die Kennzeichnung angenommen. Mit seiner Beurteilung, der Verbraucher sehe in dem BiO-MineralwasserZeichen ein Derivat oder eine Ableitung des staatlichen Okö-Kennzeichens, hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, dass der Verkehr davon ausgeht, neben dem Öko-Kennzeichen sei das BiO-Mineralwasser-Zeichen ein weiteres staatlich geschütztes und damit ein unter staatlicher Kontrolle vergebenes Zeichen. Hierin liegt eine relevante Irreführung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des so gekennzeichneten Mineralwassers, weil der Verbraucher damit auch die unrichtige Vorstellung einer staatlichen Kontrolle der von einem Biomineralwasser erwarteten besonderen Qualität verbindet.
71
bb) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision ferner geltend, bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehe keine unzutreffende Vorstellung über die Eigenschaften des mit dem BiO-Mineralwasser-Zeichen gekennzeichneten Erzeugnisses. Sie weist in diesem Zusammenhang zwar mit Recht darauf hin, dass die Verbraucher den Wortbestandteil „BiO“ des von der Klägerin angegriffenen Zeichens nicht automatisch als einen Hinweis auf die EG-Öko-Verordnung oder eine staatliche Kontrolle verstehen werden. Dem Verkehr tritt in diesem Zusammenhang jedoch nicht allein die Bezeichnung „Bio“, die er von einer Vielzahl auch privater Verwender kennt, sondern ein besonders gestaltetes Kennzeichen entgegen, das dem gesetzlich geschützten Öko-Kennzeichen nachgemacht ist. Der Verbraucher wird dieses Kennzeichen deshalb gerade auch mit dem Öko-Kennzeichen für Lebensmittel in Verbindung bringen.
72
2. Da danach die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin immerhin teilweise berechtigt war, stehen dieser auch die von ihr in Form einer Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter

).



73
III. Nach allem sind die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.01.2011 - 3 O 819/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 3 U 354/11 -

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.