Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15

bei uns veröffentlicht am18.01.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin - es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

"19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN

"+5% EXTRARABATT“, ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im S5 Anzeiger, Nr. 28 vom 09.07.2014, schaltete die Beklagte auf Seite 7 eine Anzeige mit den Aussagen „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5% EXTRARABAT“, wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www….l...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www…l...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“ (Bl. 15 d.A.).

Auf der entsprechenden Internetseite der Beklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen Wohnung Exklusiv, Junges Wohnen, Baby- und Kinderabteilung, Ambia Home und Garten sowie Produkte der Firmen Aeris, Aerlein by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Black Label by W. Schilling, Bosse, Calligaris, CS Schmal, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Henders+Hazel, Hülsta, Jensen, Joop! Living, Klöber, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch, SieMatic, Smedbo, Spectral, Team 7, Tempur, Valmondo, Witnova und WK Wohnen.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Kläger die Beklagte vergeblich ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Auf den, dem hiesigen Klageanträge im Wesentlichen entsprechenden Antrag des Klägers hat das Landgericht Bamberg am 11.08.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen und mit Endurteil vom 24.10.2014 bestätigt (Az.: 2 O 344/14, Anlagen K 7 und 9). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Bamberg mit Endurteil vom 18.02.2015 zurückgewiesen (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10).

Auf eine entsprechende Aufforderung mit Schreiben vom 17.06.2015 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung ab.

Der Kläger ist unter anderem der Ansicht, dass die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstoße und irreführend sei (§§ 4 Nr. 4, 5 I 1, 2 Nr. 2 UWG).

Der Kläger beantragt mit der am 18.08.2015 eingereichten und am 16.09.2015 zugestellten Klage zu erkennen,

was zuerkannt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die streitgegenständliche Werbung für zulässig und bezieht sich hierzu auf verschiedene Entscheidungen des BGH und des EuGH, wobei sie behauptet, der BGH lasse sogar Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 I UKlaG anzusehen. Der Kläger ist als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt (§ 3 I 1 Nr. 1 UKlaG).

2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 2 I 1, 3 I 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 III Nr. 3, 3 I, 4 Nr. 4 UWG, weil die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstößt und deshalb unlauter ist. Denn die sehr umfangreichen Einschränkungen des in auffälliger Weise angekündigten Preisnachlasses sind nicht hinreichend deutlich nachvollziehbar, weil sie für die potentiellen Kunden erst ersichtlich werden, wenn diese mit geeigneten elektronischen Geräten über die angegebene Internetadresse eine Homepage aufgerufen und dort die nötigen Informationen gefunden haben (sog. Medienbruch).

Dies gilt vor allem deshalb, weil die Beklagte - auch im hiesigen Geschäftsbereich - unter Verwendung derartiger Anzeigen mit erheblicher Penetranz wirbt und sich dann vor Ort regelmäßig herausstellt, dass nahezu alle ernsthaft in Frage kommenden Artikel von einer der vielen Ausnahmen erfasst sind. Diese Ausnahmen müssen deshalb, wie es in früheren Anzeigen der Beklagten der Fall war, bereits in den Anzeigen selbst detailliert mit aufgeführt werden. Dass dies die beabsichtigte Anlockfunktion der Anzeigen auf ein vernünftiges Maß beschränkt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist von der Beklagten deshalb hinzunehmen.

Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Anpreisungen außerdem zum Teil falsch und irreführend sind. Denn die Beklagte „schenkt“ den Kunden nicht die 19% Mehrwertsteuer. Vielmehr entsteht diese Steuer auf den bereits verminderten Preis und ist dann sehr wohl von den Kunden zu bezahlen.

Weitergehende Ausführungen sind zu den bisherigen Argumentationen der Beklagten nicht veranlasst. Denn über die hier streitgegenständliche Werbung ist bereits in dem Eilverfahren im Sinne des Klägers entschieden worden, und das Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden. Das erkennende Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Bamberg in dessen Endurteil vom 18.02.2015 (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10) in vollem Umfange zu eigen, weil von ihnen abzugehen keine Veranlassung vorliegt.

Mit ihrem nun hier noch vorgebrachten Einwande, der BGH habe in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13, NJW 2015, 2263) sogar eine Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen für zulässig gehalten, kann die Beklagte nicht zu einem Erfolge gelangen. Hierfür kann dahinstehen, wie eine solche Entscheidung mit dem eindeutigen, auf umfassenden Verbraucherschutz gerichteten Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen soll. Jedenfalls ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem hier maßgeblichen Transparenzgebot befasst, sondern ausschließlich mit dem Verbot irreführender Werbung (§§ 8 III Nr. 3, 5 I 2 Nr. 2 UWG). Auf dieses aber kommt es im gegebenen Falle nicht mehr an.

Zutreffend weist die Beklagte jetzt noch darauf hin, dass unter anderem die Vorschriften des §§ 4 und 5a UWG mit Wirkung vom 10.12.2015 neu gefasst worden sind. Hieraus lässt sich für die Beklagte aber nichts herleiten, weil damit im Ergebnis nicht das Schutzniveau des Gesetzes abgesenkt worden ist. Vielmehr wurde ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der Wortlaut der Vorschriften den in der Richtlinie 2005/29 EG enthaltenen Regelungen angepasst.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

III.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 62, 63 II 1 GKG. Hierzu wird auf die Festsetzung aus dem Verfahren über die einstweilige Verfügung Bezug genommen (10.000,00 €) und davon ausgegangen, dass damit der Wert von 1/3 der Hauptsache festgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei ist es unerheblich, in welcher Höhe s i e das klägerische oder ihr eigenes Interesse beziffert.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15 zitiert 11 §§.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Referenzen - Urteile

Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Landgericht Bamberg Endurteil, 24. Okt. 2014 - 2 O 344/14

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Gründe Landgericht Bamberg Az.: 2 O 344/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24.10.2014 In dem Rechtsstreit ... - Verfügungskläger - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Verfügungsbeklagte

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2014 - I ZR 129/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 2 9 / 1 3 Verkündet am: 18. Dezember 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15.

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 22. Juni 2016 - 3 U 18/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2016, Az. 2 O 343/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte hat es unter Androhung eines

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Gründe

Landgericht Bamberg

Az.: 2 O 344/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 24.10.2014

In dem Rechtsstreit

...

- Verfügungskläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Verfügungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen einstweiliger Verfügung (UKlaG)

erlässt das Landgericht Bamberg - 2. Zivilkammer - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Kuntke, die Richterin am Landgericht Schorn und den Richter am Landgericht Dietze aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014

folgendes

Endurteil

1. Die einstweilige Verfügung vom 11.08.2014 wird bestätigt und zur Klarstellung in Ziff. I neu gefasst:

Die Antragsgegnerin hat bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+5% EXTRA RABATT“

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Verfügungskläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im ... Nr. ... vom ..., schaltete die Verfügungsbeklagte auf Seite eine Anzeige mit den Aussagen „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5%: EXTRA RABATT“, wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Störer angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“

Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen ... Baby- und Kinderabteilung, ... und ... sowie Produkte der Firmen ...

und

...

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 lehnten die Beklagtenvertreter die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

In der Antragsschrift vom 08.08.2014 beantragte der Verfügungskläger:

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„19% MwSt. GESCHENKTAUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“

„+ 5% EXTRA RABATT“

Ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren auszuführen.

Dem Antrag entsprechend erließ das angerufene Gericht am 11.08.2014 eine diesbezügliche einstweilige Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Der Verfügungskläger beantragt,

die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen eine Einordnung des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 5 Abs. 1 UWG und trägt weiter vor, dass allenfalls ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliegen könnte. Auch der Bundesgerichtshof lasse es jedoch zu, dass ein Gewerbetreibender seinen Informationspflichten genüge, wenn er auf Erläuterungen im Internet verweise.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Nur aus Gründen der Klarstellung war der Tenor dahin neu zufassen, dass das Gebot sich nur auf Anzeigen bezieht, in der die ausgenommenen Waren nicht als Warengruppen umschreiben sind. Auch die Antragsschrift hatte trotz der anderen Formulierung im Antrag („ausgenommene Waren“) kein anderes Rechtsschutzziel.

I.

Für den Antrag liegen sowohl Verfügungsanspruch wie auch Verfügungsgrund vor.

1. Der Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Die von der Verfügungsbeklagten praktizierte Werbung verstößt jedenfalls gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 UWG.

a) Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG anzusehen.

b) Der Kläger ist als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG.

c) Vorliegend ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG auszugehen, da die Erklärungen im Anzeigentext nahelegen, dass nur in aktuellen Prospekten und Anzeigen beworbene Produkte und einige wenige Lieferanten von der Rabattaktion ausgenommen sind.

Wie sich aus den im Internet veröffentlichten Rabattbedingungen ergibt, sind jedoch gesamte Abteilungssortimente und insbesondere auch namhafte und gängige Hersteller (zum Beispiel ..., Hausgerätehersteller und dem oberen Preissegment angehörige Hersteller wie ... und ...) von der Aktion ausgenommen.

Die Verfügungsbeklagte kann sich dabei nicht auf die Rechtsprechung des BGH zum Fall der Fernsehwerbung für eine Gewinnspielteilnahme berufen (BGH Urteil v. 09.07.2009, Az. I ZR 64/07, juris Rn. 15, auch GRUR 2010, 158), bei der ein Medienwechsel zur näheren Informationen des Verbrauchers als hinreichend angesehen worden ist. Wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch im Einzelnen ausführt, steht dies vor dem Hintergrund der schnellen Bildfolge im Fernsehen und kann somit nicht auf die hier einschlägige Werbung in einem Printprodukt übertragen werden. In der vorgenannten Entscheidung nimmt der BGH zudem Bezug auf eine frühere Entscheidung zur Gewinnspielwerbung in Printmedien, in der er (Urteil v. 10.01.2008, Az. I ZR 196/05, juris Rn. 11) davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

Unter dieser Maßgabe ist daher bereits durch die Anzeige selbst Aufklärung zu geben, ob die Rabatte nahezu auf das gesamte Sortiment gewährt werden, oder aber ganze Abteilungen und namhafte und gängige Hersteller von der Aktion ausgenommen sind. Eine diesbezügliche Aufklärung muss daher die ausgenommenen Warengruppen in einer Deutlichkeit beschreiben, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, ob ggf. von ihm als interessant befundene Ware ausgenommen ist oder nicht.

Legt die Werbemaßnahme wie vorliegend bei sehr weitreichenden Ausnahmen die ausgenommenen Warengruppen nicht offen, ist von einer irreführenden geschäftlichen Handlung auszugehen.

d) Aufgrund der demnach unzureichenden Angaben in der Anzeige zu den ausgenommenen Warengruppen liegt zugleich in Fall vor, in dem die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme gemäß § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben sind.

2. Der Verfügungsgrund ist gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 UWG ohne weitere Darlegung anzunehmen.

3. Zur Klarstellung war die Verfügung dahin neu zu fassen, dass nicht die einzelnen ausgenommenen Waren konkret nach Artikeln sondern nach Warengruppen zu bezeichnen sind. Das diesbezügliche Rechtschutzziel des Verfügungsklägers ergibt sich bereits aus der Antragsbegründung und ist ausdrücklich im Schriftsatz vom 06.10.2014 erklärt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein Ausspruch zu gegebenen vorläufigen Vollstreckbarkeit des Endurteils war vorliegend in Ansehung der gesetzlichen Regelung in § 929 Abs. 1 ZPO entbehrlich.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 2 9 / 1 3 Verkündet am:
18. Dezember 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schlafzimmer komplett
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. k,
Art. 6 Abs. 1

a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der
hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank
Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt
beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit
Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist,
kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren
Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen
Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser. In einer Beilage zum "F. Tagblatt" vom 18. April 2012 warb sie in einem 20-seitigen Prospekt "Extrem SPARTAGE 2012" unter anderem für Schlafzimmermöbel. Auf den Seiten 14/15 war oben in der Mitte ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett abgebildet , auf dem eine Matratze und Decken sowie Kissen lagen. Auf der - nachstehend wiedergegebenen - Abbildung befand sich in großen roten Ziffern der Preis von 1499 € und darunter die Angabe "Schlafzimmer komplett". Ein eingerahmter Kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben in rot unterlegter Schrift den Hinweis "KOMPLETT". Darunter waren in fetter schwarzer Schrift die Bestandteile "DREHTÜRENSCHRANK", "DOPPELBETT" und "NACHTKONSOLEN" genannt. Links unten war in der Abbildung am Ende eines in kleiner schwarzer Schrift gehaltenen Textes vermerkt "Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko".
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Auf derselben Doppelseite wurde links in der Mitte und unten in entsprechend eingerahmten Kästen mit der rot unterlegten Angabe "KOMPLETT" für zwei weitere Schlafzimmereinrichtungen mit Betten zum Preis von 1699 € und 1999 € geworben. Dazu befand sich unterhalb der Abbildungen wiederum jeweils in kleiner schwarzer Schrift unter anderem der Hinweis "Ohne Lattenroste, Matratzen, … Beimöbel und Deko". Die Werbung war folgendermaßen gestaltet :
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Die Beklagte warb auf derselben Doppelseite unten in der Mitte mit der Abbildung eines weiteren Schlafzimmers mit Bett, bei dem die Preise für den Schrank und das "Komfort-Doppelbett" getrennt angeführt waren. Das Bett war mit Matratze und Bettzeug abgebildet. Der Preis für das Bett war dabei in gro- ßen gelben Ziffern mit "399,-" angegeben. Auch hier fand sich am linken unteren Rand in kleiner schwarzer Schrift ein Hinweis "Ohne Lattenroste, Matratzen, … Beimöbel und Deko".
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder an einem lauteren Wettbewerb gehört. Er hält die vorstehend beschriebene Werbung der Beklagten für irreführend, weil sie mit der Abbildung komplett ausgestatteter Betten, darauf bezogenen Preisangaben und der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" suggeriere, dass der Preis nicht lediglich das Bettgestell, sondern das gesamte Möbelstück einschließlich Lattenrost und Matratze umfasse. Der aufklärende Hinweis, dass zum blickfangmäßig herausgestellten Preis nur ein leeres Bettgestell geliefert werde, habe am Blickfang nicht teil.
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Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als klage- und anspruchsbefugt angesehen, die Klage aber für unbegründet erachtet, weil die beanstandete Werbung nicht geeignet sei, den mit ihr angesprochenen Verbraucher irrezuführen. Dieser werde der Werbung wegen der wirtschaftlichen Tragweite eines entsprechenden Kaufentschlusses die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringen. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass auch bloße Bettgestelle in der in Rede stehenden Weise beworben würden. Er ginge beim Betrachten der Werbung nicht davon aus, dass jeweils die Matratze und der Lattenrost mit zum Angebot gehörten. Dem Verbraucher erschließe sich ohne weiteres, dass Gegenstände wie die bei der beanstandeten Werbung abgebildeten Schuhe, der Teppich, die Wandbilder sowie die Elektrogeräte auf dem Nachttisch nicht zum beworbenen Lieferumfang zählten. Er wisse zudem, dass Matratzen und Lattenroste in der heutigen Zeit in zahlreichen, auf die individuellen Gewohnheiten und Bedürfnisse der Kunden zugeschnittenen Ausstattungsformen und zu sehr unterschiedlichen Preisen angeboten würden. Er werde daher auch ohne Kenntnis des aufklärenden Hinweises im unteren Teil der streitgegenständlichen Werbung "Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko" annehmen, dass das Angebot den Lattenrost und die Matratze nicht umfasse.
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Der angesprochene Verbraucher werde sich bei einer beabsichtigten Investition in vierstelliger Höhe regelmäßig für den gesamten Inhalt einer Werbeaussage interessieren, selbst wenn Teile davon in einer im Vergleich zur übrigen Werbung klein gehaltenen Schrift abgefasst seien. Er werde den Hinweis am unteren Rand der jeweiligen Werbeabbildung, das Angebot umfasse nicht den Lattenrost und die Matratzen, zur Kenntnis nehmen. Dies gelte auch deshalb , weil sich der Verbraucher ohne die im Hinweis "Schlafzimmer" jeweils genannten Angaben der Möbel keine hinreichende Kenntnis vom Inhalt des Angebots verschaffen könne. Der Verbraucher habe aus diesem Grund Anlass, den erläuternden Text auch ohne klarstellenden Hinweis etwa in Form eines Sternchenhinweises zur Kenntnis zu nehmen.
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II. Das gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsmittel des Klägers ist im Ergebnis nicht begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte verstoße mit der beanstandeten Werbung ohne Berücksichtigung des aufklärenden Hinweises am unteren Rand der jeweiligen Werbeabbildung nicht gegen das in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG geregelte Irreführungsgebot , hält zwar den Angriffen der Revision nicht stand (dazu unter II.1). Das Berufungsgericht hat eine Irreführung der Verbraucher aber zu Recht mit der Erwägung verneint, es sei davon auszugehen, der Verbraucher werde die in nicht hervorgehobener Schrift gehaltene Erläuterung des Angebotsinhalts zur Kenntnis nehmen (dazu unter II.2).
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1. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, kann ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht schon mit der Begründung verneint werden, der Verbraucher werde die Abbildung voll ausgestatteter Betten und die im Blickfang herausgestellten Angaben in der Werbung nicht dahin verstehen, dass das Angebot Matratzen und Lattenroste umfasst.
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a) Das Berufungsgericht ist allerdings im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignet ist, auf die Auffassung der Verbraucher abzustellen ist, an die sich die Werbung richtet. Mit Recht hat es angenommen, dass für die Beurteilung einer Werbeaussage als irreführend im Sinne von § 5 UWG das Verständnis maßgeblich ist, das der Verkehr von dem von der betreffenden Aussage ausgehenden Gesamteindruck hat, und dass einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, gerissen und isoliert betrachtet werden dürfen. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, bei der Beurteilung der Frage, welche Aufmerksamkeit der Verbraucher der verfahrensgegenständlichen Werbung entgegenbringe, seien die wirtschaftliche Tragweite eines entsprechenden Kaufentschlusses sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass Anschaffungen dieser Art in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgten und die persönlichen Lebensverhältnisse des interessierten Kunden berührten.
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b) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verbraucher nehme nicht an, dass jeweils auch die Matratze und der Lattenrost mit zum beworbenen Leistungsangebot und Lieferumfang gehörten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Verbraucher sei seit langem ähnlichen Werbeaussagen vornehmlich durch große Möbelhäuser ausgesetzt und daher daran gewöhnt, dass Bettgestelle nicht isoliert dargestellt, sondern in einer Vollausstattung mit Matratze, Kissen und Bettdecken abgebildet würden. Nicht selten seien die Betten in eine komplette Schlafzimmerausstattung mit entsprechendem Mobiliar eingebunden. Der Verbraucher wisse, dass Matratzen und Lattenroste heutzutage in zahlreichen auf die individuellen Lebensgewohnheiten und Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen Ausstattungsformen zahlreicher Hersteller zu sehr unterschiedlichen Preisen angeboten würden. Er werde daher auch ohne Kenntnis des aufklärenden Hinweises "ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko" annehmen, das Angebot der Beklagten umfasse nicht den Lattenrost und die Matratzen. Er werde in dieser Vorstellung dadurch bestärkt, dass aus der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage "KOMPLETT DREHTÜRENSCHRANK DOPPELBETT NACHTKONSOLEN" gerade nicht hervorgehe, das Doppelbett sei komplett.
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bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig. Eine - wie vom Berufungsgericht an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt - nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit den hervorgehobenen Angaben "KOMPLETT DREHTÜRENSCHRANK (FUNKTIONSSCHRANK ) DOPPELBETT (STOLLENBETT) NACHTKONSOLEN (BETTPANEELE )" und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass das Angebot ein funktionsgerecht ausgestattetes Bett samt Lattenrosten und Matratzen und nicht lediglich ein Bettgestell umfasst, das erst durch den Zukauf dieser für die zweckentsprechende Nutzung unverzichtbaren Bestandteile zu einem kompletten Bett wird (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 13 W 83/02, Anlage K 5; Kammergericht, Beschluss vom 19. September 2008 - 5 U 120/06, MD 2008, 1135; OLG Bamberg, Urteil vom 21. September 2011 - 3 U 129/11, MD 2011, 973).
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Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ist wesentlich darauf gestützt, der Verbraucher sehe sich seit langem ähnlichen Werbeaussagen großer Möbelhäuser ausgesetzt und sei daran gewöhnt, dass dadurch nur ein Bettgestell beworben würde. Zu Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht weiter begründet, wie es zu der von ihm angenommenen Verkehrsgewöhnung gekommen sei. Das war aber erforderlich, weil diese Annahme mit der Verkehrsauffassung nicht in Einklang steht, wie sie den vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Bamberg und des Kammergerichts zugrunde liegt. Nach diesen Entscheidungen fasst der Verkehr die Abbildung eines kompletten Bettes als Angebot des Bettgestells mit Lattenrost und Matratze auf. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass der Verbraucher die in der Werbung abgebildeten weiteren Dekorationsartikel (Schuhe, Teppich, Wandbilder, Elektronikgeräte) als nicht vom Angebot umfasst ansieht. Mit diesen Artikeln sind Matratzen und Lattenroste nicht vergleichbar. Erst durch diese Teile werden aus einem reinen Bettgestell die in der Werbung abgebildeten Betten. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass Matratzen und Lattenrost häufig in an die Bedürfnisse der Kunden angepassten Ausführungen vertrieben werden, die erhebliche Preisunterschiede aufweisen. Bei den hier in Rede stehenden preisgünstigen Angeboten wird der Verkehr nicht annehmen, zwischen verschiedenen preislich sehr unterschiedlichen Ausstattungen wählen zu können. Das schließt aber nicht aus, dass der Verkehr davon ausgeht, das Angebot umfasse Matratzen und Lattenroste zu den Betten in bestimmten, nicht näher konkretisierten Ausführungen.
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2. Die Revision hat gleichwohl keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Irreführung der Verbraucher zu Recht mit der Erwägung verneint, es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher die in kleiner Schrift gehaltene Erläuterung des Angebotsinhalts auch ohne einen klarstellenden Hinweis etwa in Gestalt eines Sternchenhinweises zur Kenntnis nehmen werde.
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a) Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden muss, der selbst am Blickfang teilhat. Danach reicht es nicht aus, wenn etwa der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 f. = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor).
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b) Das verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der angesprochene Verbraucher sich bei einer beabsichtigten Investition regelmäßig für den gesamten Inhalt einer Werbeaussage interessieren und sich ebenfalls mit den Teilen der Werbung befassen wird, die in kleinerer als der im Blickfang gehaltenen Schrift abgefasst sind. Er werde daher bei der beanstandeten Werbung den Hinweis am unteren Rand der jeweiligen Werbeabbildung zur Kenntnis nehmen, das Angebot umfasse nicht den Lattenrost und die Matratze. Dafür spreche bei der angegriffenen Werbung, dass sich der Verbraucher ohne die Maßangaben der Möbel nicht ausreichend über das Angebot informieren könne. Der Verbraucher habe aus diesem Grund Anlass, den erläuternden Text auch ohne klarstellenden Hinweis etwa in Form eines Sternchenhinweises zur Kenntnis zu nehmen.
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c) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 50/00, GRUR 2003, 163, 164 = WRP 2003, 273 - Computerwerbung II; Bornkamm in Köhler/Bornkamm , UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.98; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 105; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 226). So liegen die Dinge im Streitfall. Der Verbraucher wird ohne weiteres auf die zwar erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber in den - jeweils kurzen und übersichtlich gestalteten - Texten nicht versteckte Information stoßen, das Angebot umfasse nicht die Lattenroste und Matratzen für die Betten. Diese Information ist unzweideutig und geeignet, den beim Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck zu beseitigen und ihn von einer auf Irrtum beruhenden geschäftlichen Entscheidung abzuhalten.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die - unrichtigen - Angaben im Blickfang geeignet sind, den Verbraucher zu veranlassen, sich überhaupt mit der Werbung näher zu befassen. Das reicht für eine Irreführung allein nicht aus. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist eine Geschäftspraxis irreführend, wenn sie zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Dieser Begriff erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; vgl. dazu auch Köhler, WRP 2014, 259, 260). Dagegen stellt die Entscheidung des Verbrau- chers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, die durch eine blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. k und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dar. Die beanstandete Werbeanzeige wäre daher nur als irreführend anzusehen, wenn anzunehmen wäre, dass der Durchschnittsverbraucher nicht durch die weiteren in der Anzeige enthaltenen Angaben davon abgehalten wird, eine auf Irreführung beruhende geschäftliche Entscheidung zu treffen. Davon kann aber keine Rede sein.
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3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT Rioja u.a.). Dass die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, die durch eine blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. k, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG darstellt, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Eine Geschäftspraxis, die den Durchschnittsverbraucher täuscht oder zu täuschen geeignet ist, ist nur unter den - im Streitfall nicht gegebenen - Voraussetzungen der Nummern 1 bis 23 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, die durch die Nummern 1 bis 16 und 18 bis 24 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in deutsches Recht umgesetzt worden sind, unabhängig davon als unzulässig anzusehen, ob sie den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
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III. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.10.2012 - 1 HKO 10037/12 -
OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013 - 6 U 4729/12 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.