Oberlandesgericht Dresden Beschluss, 30. Aug. 2018 - 8 U 1086/16
Eingereicht durch
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Oberlandesgericht Dresden
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
.....
gegen
.....
wegen Feststellung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke, Richter am Oberlandesgericht Dr. Umbach und Richterin am Oberlandesgericht Albrecht
ohne mündliche Verhandlung am 30.08.2018
beschlossen:
Der Senat stimmt für die Berufungsverfahren 8 U 89/16 und 8 U 1086/16 gemäß § 13 Abs. 2 JVEG einem von § 9 Abs. 1 JVEG abweichenden erhöhten Honoraransatz der Sachverständigen E------ zu und erachtet darüber hinaus die in Aussicht genom menen Aufwendungen für einzubindende Hilfskräfte gemäß der im Schriftsatz der Sach verständigen vom 09.07.2018 dargestellten Staffelung für angemessen.
G r ü n d e:
I.
Die Sachverständige Dr. J----- (B----AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) wurde in den vor genannten Berufungsverfahren mit Beschlüssen des Senats vom 17.04.2018 beauftragt, um fangreiche Beweisunterlagen und Daten zu kapitalbildenden und fondsgebundenen Lebens und Rentenversicherungen auszuwerten, um Rückschlüsse auf ein bilanzrechtlich relevantes Anlage- und Verwertungsverhal ten der Beklagten in den Geschäftsjahren 2009/2010 und 2010/2011 ziehen zu können. Mt Schriftsatz vom 09.07.2018 führte die Sachverständige Näheres zu den erforderlichen gutachterlichen Auswertemaßnahmen aus und teilte mit, dass für Vor- und Zuarbeiten eine Einbindung von Hilfskräften beabsichtigt sei. Ferner erläuterte sie den voraussichtlichen Kostenaufwand sowie die für sie und die einzubindenden Hilfskräfte anzu setzenden Honorarsätze gestaffelt nach deren Qualifikation. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Sachverständigen im Schriftsatz vom 09.07.2018 verwiesen.
Der Senat hat in den genannten Berufungsverfahren mit Verfügung vom 12.07.2018 die Parteien zu den Honorarfragen angehört und um Stellungnahme dazu ersucht, ob den von JVEG-Sätzen abweichenden Stundenhonorarsätzen gemäß § 13 Abs. 1 JVEG zugestimmt werde. Der Kläger hat im Berufungsverfahren 8 U 89/16 seine Zustimmung mit Schriftsatz vom 30.08.2018 erteilt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Im Berufungsverfahren 8 U 1086/16 hat der Kläger ebenfalls seine Billigung mit Schriftsatz vom 30.07.2018 erklärt. Dem-
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gegenüber hat die Beklagte hier mitgeteilt, dass sie gegenwärtig keine Zustimmung erteilen könne.
II.
1. Soweit lediglich der Kläger der von der Sachverständigen begehrten erhöhten Honorarver gütung im Sinne des § 13 Abs. 1 JVEG zugestimmt hat, ersetzt der Senat bezüglich des auf ihre Tätigkeit entfallenden Stundensatzes gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG die fehlende Zustimmung der Beklagten.
Im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Senat die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen und in die Abwägung ferner einzustellen, ob die zusätzlich entstehenden Kosten in angemessenem Verhältnis zum Streitwert stehen (Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 13 Rn. 35). Zu bewerten sind zudem die Schwierigkeit und der Aufwand der beauftragten Begutachtung; dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob andere Sachverständige bereit und sachgerecht in der Lage wären, den Gutachtenauftrag gegen Zahlung des gesetzlichen Sachverständigenhonorars zu übernehmen (Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 13 Rn. 35).
Ausgehend von diesen Maßstäben stellt sich die Gewährung einer besonderen Vergütung für gutachterliche Tätigkeiten der Sachverständigen und zwar in Höhe von bis 200,00 Euro je Stunde als gerechtfertigt und angemessen dar. Der Gutachtenauftrag betrifft in beiden Berufungsverfahren einen sehr komplexen und schwierigen bilanzrechtlichen Sachverhalt. Es sind sehr umfangreiche Beweisunterlagen sowie Daten aufzuarbeiten und unter verschiedenen tat sächlichen und rechtlichen Aspekten zu bewerten. Eine Gutachtenerarbeitung setzt vorliegend besondere Kompetenzen und spezifische Fachkenntnisse voraus; zudem sind (technisch und methodisch) aufwendige Auswertungsverfahren zu realisieren. Ursprüngliche Anfragen und Recherchen des Senats haben ergeben, dass nur ein sehr enger Kreis von Sachverständigen fachlich und technisch in der Lage ist, die geforderte Begutachtung - vorbehaltlich einer über haupt bestehenden Bereitschaft - durchzuführen. Die Ersetzung der Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 1JVEG ist überdies unter Berücksichtigung der erheblichen Höhe des Streitwerts sowie der Bedeutung und Reichweite (inter omnes-Wirkung) der Bilanznichtigkeitsklagen zu rechtfertigen. Die Beklagte hat keine durchgreifenden Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Zustimmungsversagung gebieten könnten.
Soweit die Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG grundsätzlich nur erteilt werden soll, wenn das Dappelte des nach § 9 Abs. 1 JVEG vorgesehenen regulären Stundensatzes nicht überschritten wird, bleibt diese Maßgabe gewahrt. Die geforderte Begutachtung betrifft Leistungen, die der Honorargruppe 13 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG (entsprechend Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, Sachgebietsbezeichnung Nr. 6.2 „Kapitalanlagen und private Finanzplanung" - 125,00 Euro je Stunde) zugeordnet werden können. Es steht vorliegend ein Gutachten mit ho hem und weit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad in Rede.
2. Die von der Sachverständigen Dr. Jahn im Schriftsatz vom 09.07.2018 mitgeteilten gestaffelten Stundensätze für einzubindende Hilfskräfte betreffen angemessene notwendige Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1JVEG. Dies ist vorab festzustellen; eine geson derte Zustimmungserteilung sieht das JVEG in diesem Zusammenhang nicht vor (vgl. Schnei der, JVEG, 3. Aufl., § 13 Rn. 31).
Die Sachverständige ist zwar zu einer eigenverantwortlichen Erstellung des. beauftragten Gut achtens gehalten. Unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG ist sie jedoch be fugt, Hilfskräfte hinzuzuziehen und hierfür die notwendigen Aufwendungen erstattet zu verlan
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gen. Dies gilt im vorliegenden Fall aufgrund der gebotenen Aufarbeitung und Auswertung sehr umfangreicher Unterlagen und Daten im besonderen Maße.
Unabhängig davon, dass sich Aufwendungen für die Einbindung von Hilfskräften im Regelfall nur dann als notwendig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG darstellen, wenn die Höchstsätze nach § 9 JVEG nicht überschritten werden (vgl. Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 42), stellen sich die angegebenen Stundensätze für heranzuziehende qualifizierte Mtarbeiter, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und eventuell Partner aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls als erforderlich und verhältnismäßig dar. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass auch die benannten qualifizierten Unterstützungstätigkei ten ein hohes Fachwissen voraussetzen. Zum anderen wäre für den Fall einer Leistungserbringung allein durch die Sachverständige aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen die Gewährung ei ner erhöhten Vergütung gerechtfertigt. Es entspricht jedoch nicht den Grundsätzen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie, die Sachverständige auf einen Hilfskräfteverzicht zu verweisen. Vielmehr ist es zur Gewährleistung einer zeitnahen Gutachtenerstellung insofern geboten und sachgerecht, einen erhöhten Kostenaufwand hinsichtlich der einzubin denden qualifizierten Hilfskräfte als notwendig anzuerkennen.
Hantke
Dr. Umbach
Albrecht
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Dresden Beschluss, 30. Aug. 2018 - 8 U 1086/16
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Referenzen - Gesetze
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 13 Besondere Vergütung
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher

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