Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Sept. 2016 - 34 Wx 235/16

bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 16. Juni 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers ... zum Zeitpunkt der Auflassung ausgeräumt werden können durch Vorlage

(1) eines Sachverständigengutachtens oder fachärztlichen Zeugnisses eines Psychiaters oder Neurologen über dessen Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Auflassung

(2) eines rechtskräftigen Urteils, das feststellt, dass die Auflassung vom 28. Dezember 2007 wirksam ist.

Hierfür wird Frist gesetzt bis 31. März 2017.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Zu notarieller Urkunde vom 28.12.2007 überließ Dr. M. P. (künftig: P.) seiner damaligen Lebensgefährtin, der Beteiligten, unter anderem den gegenständlichen Anteil am Miteigentumsanteil an einem Sondereigentum (Tiefgaragenstellplatz). Zugleich erklärten die Parteien die Auflassung und bewilligten deren Eintragung. Die Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht vollzogen.

Am 3.11.2010 reichte P. die Kopie eines vom Chefarzt einer psychosomatischen Klinik - Arzt für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie - am 25.1.2008 ausgestellten Attests zur Grundakte. Darin wird die ärztliche Einschätzung mitgeteilt, dass P. bereits vor seinem seit 19.12.2007 andauernden stationären Aufenthalt nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Am 19.11.2010 beantragte die Beteiligte die Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt bekundete unter Verweis auf das Attest Zweifel an der Wirksamkeit der Auflassung und gab Gelegenheit, eine Genehmigung der Auflassung durch P. - sofern wieder geschäftsfähig - oder eine gerichtliche Feststellung über dessen Geschäftsfähigkeit zum Auflassungszeitpunkt nachzureichen. Alternativ könne P. auf Auflassung verklagt werden. Die gegen die Zwischenverfügung vom 19.11.2011 eingelegte Beschwerde nahm die Beteiligte vor einer Sachentscheidung zurück.

Am 15.6.2016 beantragte die Beteiligte erneut den Vollzug der Auflassung hinsichtlich des auf Blatt ... eingetragenen Bruchteils am (Mit-)Eigentum. Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.6.2016 beanstandete das Grundbuchamt - soweit hier erheblich - wiederum, dass wegen des bei den Grundakten befindlichen ärztlichen Attests Zweifel an der Wirksamkeit der Auflassung bestünden; der Kostenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 26.7.2012 in dem gegen P. geführten, in zweiter Instanz nach Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums insgesamt für erledigt erklärten Zivilprozess wegen Abgabe einer Willenserklärung enthalte keine Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit. Die Beteiligte erhielt Gelegenheit, die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers zum Auflassungszeitpunkt nachzuweisen.

Hiergegen wendet sich die anwaltlich vertretene Beteiligte mit der Beschwerde, die - nach Nichtabhilfe - unter Vorlage der erst- und zweitinstanzlichen familiengerichtlichen Entscheidungen im Verfahren über die Aufhebung bzw. Scheidung der Ehe wie folgt begründet wird: P. behaupte zwar Geschäftsunfähigkeit, verweigere aber eine Begutachtung seiner Person, weshalb es zu einer gerichtlichen Klärung nie gekommen sei. Nach der Wahrnehmung der Beteiligten sei P. durchgängig geschäftsfähig gewesen. Jedenfalls könne die schlichte Behauptung des Gegenteils durch den Beweisbelasteten nicht akzeptiert werden.

II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist die unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO).

Auf das auch sonst in zulässiger Weise eingelegte (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Rechtsmittel präzisiert der Senat die Zwischenverfügung, weil die zur Behebung des zutreffend aufgezeigten Hindernisses genannten Mittel missverständlich und nicht ausreichend konkret beschrieben sind und eine sofortige Antragszurückweisung nicht angemessen erscheint (vgl. Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 18).

2. Das Grundbuchamt darf eine Auflassung (§ 925 BGB) nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist (§§ 20, 29 GBO). Da eine von einem Geschäftsunfähigen erklärte Auflassung nichtig ist (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB), erstreckt sich die Prüfungsbefugnis und -pflicht des Grundbuchamts auch auf die Geschäftsfähigkeit der Erklärenden. Für den nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, sondern nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu führenden Nachweis kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel, die Geschäftsunfähigkeit hingegen die Ausnahme ist. Ein besonderer Nachweis muss allerdings dann verlangt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, die durch festgestellte Tatsachen hinreichend begründet sind und sich auch aus Umständen außerhalb der Eintragungsunterlagen ergeben können (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1989, 111/112; BayObLG Rpfleger 1992, 152; Senat vom 19.2.2015, 34 Wx 421/14 = NJW-RR 2015, 1043; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 450/451; OLG Celle FGPrax 2011, 111; OLG Düsseldorf RNotZ 2013, 292; OLG Hamm MittBayNot 2016, 32; Demharter GBO 30. Aufl. § 20 Rn. 38; Hügel/Otto GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 37, 107; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 10 mit Rn. 164, 166, 168; vgl. für die ähnliche Problematik zu § 1365 Abs. 1 BGB: BGH Rpfleger 2013, 378/379; BGHZ 35, 135/139 ff.).

Bei Vorliegen solcher Zweifel ist das Grundbuchamt zur Beanstandung durch Zwischenverfügung nach § 18 GBO berechtigt und verpflichtet (BayObLGZ 1989, 111/113).

3. Ernsthafte, auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des P. im Zeitpunkt der Auflassungserklärung bejaht mit dem Grundbuchamt auch der Senat mit Blick auf das vorliegende Attest. Es ist davon auszugehen, dass der Aussteller als Chefarzt einer renommierten Fachklinik und Facharzt für Psychiatrie über die Fachkunde verfügt, die ihn dazu befähigt, Art und Schwere der aus dem stationären Klinikaufenthalt bekannten Symptomatik bei P. sowie deren Auswirkungen auf dessen Fähigkeit zu freier Willensbildung zu beurteilen. Wenngleich sich die Aussage über die „sicherlich“ fehlende Geschäftsfähigkeit auf die weittragende Entscheidung der Approbationsrückgabe und auf einen Zeitpunkt kurz vor der am 19.12.2007 erfolgten stationären Aufnahme bezieht, sind damit erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auch für den Zeitpunkt und den Geschäftsgegenstand der - umfangreichen Grundbesitz betreffenden - Auflassung am 28.12.2007 begründet. Allein die Dauer einer bis dahin neuntägigen stationären Behandlung entkräftet die Zweifel nicht, zumal im Attest die beobachtete Symptomatik in der Gegenwartsform beschrieben ist, so dass für deren Abklingen im maßgeblichen Zeitpunkt kein Anhalt besteht.

Dass der Notar offenbar von Geschäftsfähigkeit ausgegangen ist, weil er die Beurkundung vorgenommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BeurkG), ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich (BayObLGZ 1989, 111/113).

Im dem übereinstimmend für erledigt erklärten Zivilverfahren, das die Beteiligte gegen P. wegen Abgabe einer Willenserklärung geführt hatte, wurden laut Kostenentscheidung weder Zeugen vernommen noch Gutachten eingeholt. Hierfür war zwar die Weigerung des P., sich begutachten zu lassen, ursächlich. Dies ändert aber nichts daran, dass die schwerwiegenden Zweifel fortbestehen.

Die Weigerung des Veräußerers selbst lässt keine Rückschlüsse zu.

Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für Geschäftsunfähigkeit denjenigen, der sich auf sie beruft (BGHZ 198, 381 Rn. 24; Staudinger/Knothe BGB [2012] § 104 Rn. 18 m. w. N.). Daraus folgt für die Feststellungslast im Grundbuchverfahren jedoch nicht, dass die auf Tatsachen beruhenden Zweifel an der Wirksamkeit der Auflassung schon allein deshalb außer Acht zu lassen wären, weil der Veräußerer seine in anderen Prozessen aufgestellte Behauptung von Geschäftsunfähigkeit - möglicherweise - nicht ausreichend unter Beweis gestellt, insbesondere eine Begutachtung seiner Person dort verweigert hat. Die erforderliche Klärung ist vielmehr in ein zivilprozessuales Erkenntnisverfahren über die Wirksamkeit der Auflassung zu verweisen (siehe Ziff. 4. b)).

4. Weil die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit mithin nicht lediglich auf einer unbelegten Behauptung des eingetragenen Eigentümers, sondern auf einem aussagekräftigen und in zeitlichem Zusammenhang zur Beurkundung stehenden fachärztlichen Attest beruhen, stehen sie der beantragten Eintragung derzeit entgegen. Bei dieser Sachlage obliegt es im Antragsverfahren dem Antragsteller (vgl. Hügel/Otto § 29 Rn. 2 und 6), mithin der Beteiligten, die vorhandenen Zweifel so weit auszuräumen, dass wieder vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (allg. M.; vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 721/722; Rpfleger 1992, 152/153; Senat vom 7.11.2011, 34 Wx 400/11 = DNotZ 2012, 298; OLG Düsseldorf RNotZ 2013, 292/293 f.; OLG Hamm MittBayNot 2016, 32; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 40). Den vollen Nachweis der Geschäftsfähigkeit muss sie dagegen nicht führen (BayObLGZ 1989, 111/113; BayObLG Rpfleger 1992, 152/153).

Zweifel an der Geschäftsfähigkeit sind grundsätzlich behebbar. Durch Zwischenverfügung kann das Grundbuchamt und präzisierend das Beschwerdegericht im Rechtsmittelzug der Antragstellerin aufgeben, entsprechende Nachweise beizubringen (BayObLGZ 1989, 111/113). Die dazu tauglichen Mittel müssen in der Zwischenverfügung selbst bezeichnet werden.

a) Als Mittel kommt grundsätzlich die Vorlage eines Sachverständigengutachtens oder eines fachärztlichen Zeugnisses eines Psychiaters oder Neurologen über die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person im Zeitpunkt der Auflassung in Betracht. Dabei genügt es, wenn hierdurch die vorhandenen Zweifel zerstreut werden, so dass wieder der Grundsatz der Geschäftsfähigkeit gilt; der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit muss durch das Gutachten oder das ärztliche Zeugnis nicht geführt werden (BayObLGZ 1989, 111/113).

Zwar kommt eine Zwischenverfügung nur bei solchen Eintragungshindernissen in Betracht, die in angemessener Zeit für den zur Beibringung Verpflichteten behebbar sind. Stehen solche nicht zur Verfügung, muss der Eintragungsantrag sofort zurückgewiesen werden (BayObLG vom 9.1. 1989, BReg 2 Z 84/89, juris Rn. 15; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 171 m. w. N.).

Die Beibringung bezeichneter ärztlicher Gutachten oder Zeugnisse erscheint hier allerdings nicht ausgeschlossen. Das familiengerichtliche Verfahren ist nach den in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen noch nicht beendet. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der behandelnden Fachärzte als fachkundige Zeugen erscheint trotz der angekündigten Verfahrensweise nicht gänzlich ausgeschlossen. Sollten entsprechend protokollierte Aussagen oder schriftlich gemachte Erklärungen die Zweifel zerstreuen, können sie für das Grundbuchverfahren Bedeutung erlangen. Entsprechendes gilt, falls auf der Grundlage vorhandener Unterlagen eine sachverständige Äußerung eingeholt wird.

b) Als weiteres Mittel der Behebung kommt die Vorlage eines im zivilgerichtlichen Verfahren erstrittenen rechtskräftigen Urteils in Betracht, das feststellt, dass die Auflassung vom 28.12.2007 wirksam ist (vgl. BayObLG vom 9.11.1989, BReg 2 Z 84/89, juris Rn. 4 und 16; auch BGH vom 15.10.2015, V ZR 52/15, juris). Eine solche Entscheidung kann auch als Beweislastentscheidung ergehen, wenn P. seine Behauptung der Geschäftsunfähigkeit nicht mit tauglichen Mitteln unter Beweis stellt.

Ob und mit welchen Beweismitteln sich P. in einem entsprechenden Erkenntnisverfahren gegen die Feststellung der Wirksamkeit zur Wehr setzen wird, kann nicht vorausgesagt werden. Es kann daher auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass es der Beteiligten nicht möglich sein wird, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zeitnah beizubringen.

In einem solchen Verfahren würde bei einem „non liquet“ hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit die Wirksamkeit der Auflassung festgestellt (vgl. BGH WM 1972, 972; Staudinger/Knothe § 104 Rn. 18 m. w. N.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 209a). Die Zwischenverfügung eröffnet der Beteiligten die bislang nicht ausgeschöpfte Möglichkeit, eine - auch das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren bindende - feststellende Entscheidung des Zivilgerichts zu erstreiten und dabei von der Beweislastverteilung zu profitieren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ihre - klarstellende - Notwendigkeit folgt aus § 25 GNotKG; die Beschwerde ist mit ihrem Ziel, von dem auferlegten Nachweis befreit zu werden, nicht durchgedrungen.

Den Geschäftswert bestimmt der Senat nach §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Der Wert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich zwar nach dem Schwierigkeitsgrad der Hindernisbeseitigung. Indes ist eine verlässliche Schätzung des erforderlichen Aufwands nicht möglich. Darüber hinaus erscheint es angezeigt, den Wert deshalb zu begrenzen, weil die erstrebte Eintragung nur auf einen Achtel-Anteil am Teileigentum gerichtet ist.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Sept. 2016 - 34 Wx 235/16

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Sept. 2016 - 34 Wx 235/16 zitiert 16 §§.

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

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(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere E

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Tenor Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 23. September 2014 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 3 ist als Erbbauberecht

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 23. September 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 ist als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht ist - unter anderem - mit einem Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht für die Beteiligte zu 4, die Mutter der Beteiligten zu 3, belastet (Abt. II/10).

Die Beteiligten zu 3 und 4 stehen unter Betreuung.

Mit notarieller Urkunde vom 25.7.2013 verkaufte die Beteiligte zu 3 das Erbbaurecht an die Beteiligten zu 1 und 2 zu Miteigentum zu gleichen Anteilen und erklärte die Auflassung, die ausdrücklich eine Bewilligung nicht enthielt. Am 10.3.2014 bewilligte die Beteiligte zu 4 die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts.

Mit Schreiben vom 3.6.2014 und 7.7.2014 beantragte der Notar den Vollzug des Kaufvertrags und übergab dazu neben der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 4 auch eine von ihm in Vollmacht abgegebene Eintragungsbewilligung. Nach Einsicht in die Betreuungsakten erließ das Grundbuchamt am 23.9.2014 eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach Zweifel an der Geschäftsfähigkeit beider Betreuten bestünden und daher Zustimmungen des jeweiligen Betreuers der Beteiligten zu 3 und 4 zur Veräußerung des Erbbaurechts bzw. zur Löschung des Wohnungsrechts vorzulegen seien. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde vom 22.10.2014 und dem Antrag auf Eintragung, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Mit Schreiben vom 14.11.2014 legte der Betreuer der Beteiligten zu 3 unter Beigabe einer Ablichtung seines Betreuerausweises ebenfalls Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein, da trotz der auf Wunsch der Beteiligten zu 3 eingerichteten Betreuung keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestünden; das ergebe sich unter anderem aus den im Betreuungsverfahren vorliegenden Gutachten.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) sind statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO). Als verlierender und gewinnender Teil des Grundstücksgeschäfts sind sie antrags- und somit auch beschwerdeberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 63). Die Verfahrenserklärung des Betreuers legt der Senat dahin aus, dass sie für die Beteiligte zu 3 als Betreute abgegeben ist. Diese kann das Rechtsmittel - auch wenn sie nach dem Beschwerdevortrag geschäftsfähig ist - durch den Betreuer, der unter anderem für die Aufgabenkreise der Haus- und Grundstücksangelegenheiten, der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Behörden bestellt ist, einlegen (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. Rechtsgeschäftliche (Vollmacht) und gesetzliche Vertretung Rn. 193). Dass er im Widerspruch zum Willen der - hier unterstellt - geschäftsfähigen Betreuten gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Auch im Übrigen sind die Rechtsmittel zulässig (§ 73 GBO).

Die Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben, da das Legalitätsprinzip einer Eintragung nicht entgegensteht. Sowohl von der Auflassungsbefugnis der Beteiligten zu 3 wie auch von der Verfahrensfähigkeit der Beteiligten zu 4 ist auszugehen, weil keine ernsthaften Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit bestehen. Über den Eintragungsantrag selbst kann der Senat hingegen nicht entscheiden, weil er nicht Gegenstand der Beschwerde ist (Demharter § 77 Rn. 15).

1. Zutreffend geht das Grundbuchamt davon aus, dass es Eintragungen dann nicht vornehmen darf, wenn feststeht, dass das Grundbuch damit unrichtig würde oder sich der Rechtserwerb nur kraft guten Glaubens des Erwerbers vollziehen würde (BayObLG Rpfleger 1994, 453; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 68/69). Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien ist vom Grundbuchamt zu prüfen. Wenn eine Auflassung eingetragen werden soll, ergibt sich dies aus § 20 GBO (BayObLGZ 1989, 111/112); geht es um die Löschungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung (§ 19 GBO), stellt sich die Frage, ob der Rechtsinhaber verfahrensfähig (vgl. § 9 FamFG) ist und selbst die Erklärung abgeben kann (vgl. Demharter § 19 Rn. 58 und § 1 Rn. 43 f.). Ergeben sich auf Tatsachen beruhende, ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist ihre Behebung aufzugeben (BayObLGZ 1989, 111).

Allerdings gilt auch im Grundbuchrecht der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist. Es müssen daher hinreichende Tatsachen vorliegen - die sich auch aus Umständen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können -, die ernsthafte Zweifel wecken (BayObLGZ 1989,111), wie etwa das Vorliegen eines Gutachtens, das Geschäftsunfähigkeit für einen Zeitraum vor der fraglichen Verfügung bestätigt hat (BayObLGZ 1974, 336/340 f.). Diese können durch ein (weiteres) Gutachten zerstreut werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit jedoch nicht geführt zu werden braucht, zumal sich das grundbuchamtliche Eintragungsverfahren für eine solche Beweisführung nicht eignet (BayObLGZ 1989, 111/113).

2. Hier hatte die Grundbuchrechtspflegerin nach Übersendung der jeweiligen Betreuerausweise die Betreuungsakten für die Beteiligten zu 3 und 4 beigezogen. Laut Schreiben des Grundbuchamts vom 22.10.2014 sind damit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 3 und 4 jedoch „nicht restlos ausgeräumt“ worden. Hinsichtlich beider Beteiligter hat das Grundbuchamt damit verkannt, dass das Legalitätsprinzip nicht schon dann gegen eine Eintragung spricht, wenn bloße Restzweifel an der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien bleiben. Nur wenn sich aus der Tatsachenlage ernsthafte Zweifel ergeben sollten, ist der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel ist, entkräftet.

a) Im Hinblick auf die Auflassungserklärung der Beteiligten zu 3 sind trotz der Bestellung eines Betreuers die in den Grundakten niedergelegten Umstände sowie die im Betreuungsverfahren vorgelegten Gutachten und Schreiben nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit und damit der Wirksamkeit der Auflassung (§ 20 GBO, § 925 BGB) zu begründen.

So stellten die Betreuungsstelle des Landratsamts am 13.3.2012 und 2.1.2013, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.3.2012, der Beschluss des Betreuungsgerichts vom 21.3.2012 sowie das Attest einer Psychiatrischen Ambulanz vom 28.3.2013 durchwegs fest, dass zum jeweiligen Zeitpunkt von einer Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 3 auszugehen ist. Ein Schreiben der behandelnden Klinik vom 17.5.2013 empfiehlt zwar eine umfassende Betreuung, mit der die Beteiligte zu 3 einverstanden ist, äußert sich jedoch nicht zur Frage der Geschäftsfähigkeit. Hingegen teilt ihr Betreuer mit, dass die Beteiligte zu 3 diese umfassende Betreuung selbst wollte, und sieht es außer Zweifel, dass sie die Auflassung im geschäftsfähigen Zustand abgegeben hat. Entsprechend hat auch der beurkundende Notar zeitnah bestätigt, dass nach seiner Auffassung die Beteiligte zu 3 geschäftsfähig gewesen sei. Selbst ihre damalige Betreuerin wünschte die Abgabe der Auflassungserklärung durch die Beteiligte zu 3 selbst, da diese voll geschäftsfähig sei.

Auch wenn für die letztgenannten Erklärungen gilt, dass eine Einschätzung des Notars, der damaligen Betreuerin wie auch des jetzigen Betreuers, deren medizinische Vorbildung nicht belegt ist, nicht für sich genommen gegen eine Geschäftsunfähigkeit sprechen (vgl. BayObLGZ 1989, 111/113 und 1974, 336), liegen hier doch zusätzlich ärztliche Atteste und Schreiben der behandelnden Klinik vor, die die Geschäftsfähigkeit jedenfalls einige Monate vor Abschluss des Vertrags und damit noch im hinreichenden Zusammenhang zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt bejahen. Gutachten, die eine Geschäftsunfähigkeit bestätigen würden, finden sich dagegen in der Betreuungsakte der Beteiligten zu 3 nicht.

b) Gleiches gilt für die erteilte Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) durch die Beteiligte zu 4. Auch für diese finden sich in der Betreuungsakte durchgängig nur Schreiben der Betreuungsstelle und das Gutachten eines Facharztes für Neurologie aus dem Jahr 2012, die für Vermögensangelegenheiten die volle Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 4 bejahen. Im Übrigen hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts in der Betreuungsakte vermerkt, dass die Beurkundung der Löschungsbewilligung durch die Beteiligte zu 4 persönlich mit der Betreuerin abgesprochen war und keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestünden.

3. Weil die Zwischenverfügung schon mangels eines Hindernisses aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das vom Grundbuchamt aufgezeigte Mittel - Betreuerzustimmung - zur Beseitigung des angegebenen Hindernisses nicht geeignet sein dürfte. Denn die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen - entsprechendes gilt für dessen Verfahrenshandlungen (Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. Einf. v. § 104 Rn. 8) - ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig und ihre Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter verhilft nicht zur Wirksamkeit des Geschäfts (MüKo/J. Schmitt BGB 6. Aufl. § 105 Rn. 36).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 19.02.2015.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 52/15
vom
15. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:151015BVZR52.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.000 €.

Gründe:


I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 6. April 2011 verkaufte die Klägerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an die Beklagte zu einem Preis von 100.000 €. Zu Gunstender Beklagten wurde eine Auflassungsvor- merkung in das Grundbuch eingetragen.
2
Hinsichtlich des weiteren hälftigen Miteigentumsanteils war der am 10. März 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 2011 verkaufte die Klägerin auch diesen Miteigentumsanteil zu einem Preis von 100.000 € an die Beklagte. Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Klägerin.
3
Am 12. September 2011 wurde für die Klägerin wegen einer Demenzerkrankung eine Betreuung angeordnet und eine Betreuerin bestellt. Auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung wurde im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung eingetragen.
4
Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung und auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 1. September 2011 stattgegeben. Die auf Löschung des Widerspruchs im Grundbuch gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Das Kammergericht hat die Verurteilung der Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises aufrechterhalten und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

5
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Kaufverträge wegen seniler Demenz geschäftsunfähig gewesen. Dies stehe aufgrund des beigezogenen, im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachtens eines Sachverständigen und dessen Anhörung fest. Der Sachverständige komme nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung ihrer Geistesfähigkeit befunden habe, der seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Dieser Zustand könne nicht erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages vom 6. April 2011 eingetreten sein. Auch ein luzides Intervall könne ausgeschlossen werden, weil die gestellte Diagnose einer senilen Demenz eine plötzlich starke Veränderung der mentalen Leistungsfähigkeit ausschließe. Soweit der beurkundende Notar in einem Vermerk festgehalten habe, dass er mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch geführt und keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gehabt habe, stehe dies der Bewertung des Sachverständigen nicht entgegen. Der Notar verfüge über keine ausreichende Sachkunde, um insoweit eine abschließende Beurteilung vorzunehmen, worauf auch der Sachverständige bei seiner Anhörung nachvollziehbar hingewiesen habe.

III.

6
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
7
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch Übergehen der Beweisanträge der Beklagten auf Vernehmung des beurkundenden Notars und des bei der notariellen Beurkundung anwesenden Zeugen W. zu der Behauptung, die Klägerin habe die wirtschaftlichen Folgen ihrer Erklärungen einzuschätzen vermocht und die Verträge hätten ihrem wahren Willen entsprochen.
8
a) Die Beklagte verweist in ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihren diesbezüglichen Vortrag nebst Beweisanträgen in der Klageerwiderung. Auch wenn die Beklagte auf diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zurückgekommen wäre, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie an diesen nicht habe festhalten wollen. Die Klägerin hat gegen die Wirksamkeit der Kaufverträge sowohl ihre Geschäftsunfähigkeit wie auch den Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ins Feld geführt. Nachdem das Be- rufungsgericht - anders als das Landgericht - nicht die Sittenwidrigkeit der Kaufverträge , sondern die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin in den Mittelpunkt seiner Prüfung gestellt hat, will sie auch an ihren früheren Vortrag zur Geschäftsfähigkeit festhalten. Für eine andere Bewertung fehlt jede Grundlage (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, NJW 2002, 3237, 3240).
9
b) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010,1217 Rn. 10 mwN - std. Rspr.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichterhebung des Beweises auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 34; NJW-RR 2001, 1006, 1007 - jeweils mwN - std. Rspr.). Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007). Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grundsätzlich unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 - V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749 juris Rn. 11; Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 11 jeweils mwN).
10
c) So ist es hier. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von einer fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge der Beklagten ausgegangen, da es die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als erwiesen erachtet hat. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass die Beweisanträge der Beklagten darauf abzielen, die Grundlage des Sachverständigengutachtens zu widerlegen. Bei den notariellen Beurkundungen der Verträge am 6. April 2011 und am 1. September 2011 sollen keine Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten der Klägerin erkennbar gewesen sein.
11
Die Beweisanträge der Beklagten sind nicht deshalb unerheblich, weil der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass er auch im Falle einer Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die von ihr benannten Zeugen von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgehen würde. Der Sachverständige unterstellt die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen nicht als wahr, sondern spricht den Aussagen der Zeugen jeden Beweiswert ab. Dem ist das Berufungsgericht zu Unrecht gefolgt. Zwar kann ein Beweisantritt ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des Beweismittels für die zu beweisende Tatsache zurückgewiesen werden. Das ist etwa dann zu bejahen, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 - V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749 Rn. 12; Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
12
Der gerichtliche Sachverständige hat die Klägerin zwar ausweislich seines schriftlichen Gutachtens am 2. August 2011, mithin in kurzen zeitlichen Abstand nach dem Abschluss des ersten und einen knappen Monat vor dem Abschluss des zweiten Kaufvertrages untersucht. Er nimmt aber gleichwohl nur Rückschlüsse aus dem Untersuchungstermin vor, während in das Wissen der beiden Zeugen Wahrnehmungen gestellt werden, die den Zustand der Klägerin im Vorfeld aber auch gerade an den Tagen des Zustandekommens der Kaufverträge betreffen. Bei dem Zeugen W. handelt es sich ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestandes des landgerichtli- chen Urteils um einen langjährigen Bekannten der Klägerin, der auch bei den Notarterminen anwesend gewesen sein soll. Der ferner als Zeuge benannte Notar ist nach §§ 11, 17 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der Parteien festzustellen und sich darüber zu vergewissern, dass der Vertrag ihrem Willen entspricht. Es ist nicht ausgeschlossen, das sich für das Berufungsgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) nach Vernehmung der Zeugen ein anderes oder differenziertes Bild hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit der Klägerin ergibt, das Zweifel an deren Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses entstehen lässt. Diese gingen zu Lasten der Klägerin, da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmefall ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - XII ZR 19/11, BGHZ 198, 381 Rn. 24).
13
d) Soweit das Berufungsgericht in Bezug auf den von dem Notar gefertigten Vermerk die Wiedergabe von Einzelheiten vermisst, kommt es für die Erheblichkeit des Vortrages hierauf nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 318/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 19 jeweils mwN).
14
2. Darüber hinaus rügt die Beklagte mit Erfolg, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch deshalb verletzt sei, weil ihr Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen R. wegen der Besorgnis der Befangenheit übergangen worden ist.

15
a) Das Berufungsgericht hat über den im Schriftsatz vom 30. September 2014 enthaltenen Antrag weder - wie nach § 406 Abs. 4 ZPO geboten - durch gesonderten Beschluss entschieden noch hat es sich in den Urteilsgründen zu ihm verhalten.
16
b) Dieser Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Ablehnungsgesuch zu entsprechen gewesen wäre; in diesem Fall hätte das Berufungsgericht nicht auf das Gutachten R. gestützt werden dürfen.
17
aa) Der Ablehnungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden.
18
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870). Dem ist die Beklagte nachgekommen.
19
Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 1. September 2014 die Parteien darauf hingewiesen hat, dass die im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten verwertet werden sollen, und ihnen diesbezüglich nach § 411 Abs. 4 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einen Monats eingeräumt hat, hat die Beklagte in dem innerhalb dieser Frist eingegangenen Schriftsatz vom 30. September 2014 sowohl die Sachverständige D. wie auch den Sachverständigen R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In Bezug auf den Sachverständigen hat sie dies unter Verweis auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten mit dessen Vorfestlegung sowie Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten begründet, in denen er einen benachteiligenden Kaufvertrag unterstellt habe und sich die Formulierung finde, dass ein luzides Intervall „immer gern beansprucht“ werde. Soweit die Klägerin in ihrer Erwiderung zu der Nichtzulassungsbeschwerde meint, dass sich in einem nachfolgenden, innerhalb der gerichtlich verlängerten Stellungnahmefrist eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 nur eine inhaltliche Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen, nicht aber ein Ablehnungsgesuch finde, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat eingangs dieses Schriftsatzes ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei den Einwendungen im Schriftsatz vom 30. September 2014 bleibe. Wenn die Beklagte im Übrigen - vertieft - das Gutachten des Sachverständigen angreift, kann darin nicht ein Abrücken von dem Ablehnungsantrag gesehen werden.
20
bb) Die Gründe, auf die der Ablehnungsantrag gestützt worden ist, sind nicht von vornherein ungeeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
21
3. Das Berufungsurteil erweist sich schließlich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). In Bezug auf die weiterhin von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit der beiden Kaufverträge sind von dem Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen worden.

IV.

22
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sofern es nicht ohnehin das Ablehnungsgesuch für begründet hält - die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen einer kritischen Überprüfung unterziehen muss. Die Beklagte rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht Ausführungen des Sachverständigen nicht hinterfragt habe. Die an ihn gerichtete Frage, ob es eine sachgerechte Erwägung der Kläge- rin gewesen sei, das Grundstück zu verkaufen, weil sie dieses nicht mehr halten und bewirtschaften könne und deshalb ins betreute Wohnen ziehen wolle, hat der Sachverständige verneint, aber angefügt, dass es sich um sinnvolle Erwägungen handle. Sinnvolle Erwägungen könnten durchaus vorhanden gewesen sein, aber auch untereinander in Widerspruch geraten. Die Beklagte wirft insoweit zu Recht die Frage auf, ob und inwieweit diese Aussage des Sachverständigen den Schluss auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung trägt.

V.

23
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2012 - 84 O 128/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 22 U 266/12 -

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.