Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2016 - 34 Wx 425/15

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 425/15

AG München - Grundbuchamt

In der Kostensache

Beteiligte:

1) L.A

- Kostenschuldner und Beschwerdeführer -

2) B.T.

- Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin -

3) B.

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: Notar R.

wegen Kostenansatz (Eigentumsumschreibung auf Erben)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Kramer als Einzelrichter

am 10.02.2016

folgenden Beschluss

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. November 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Im Grundbuch wurden am 14.11.2014 antragsgemäß als Eigentümer von drei Wohneigentumseinheiten in Erbengemeinschaft die vier Kinder des Erblassers L., verstorben am 8.7.2014, eingetragen. Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurden zwei der Kinder, der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, am 12.8.2015 jeweils als Eigentümer von einer bzw. von zwei Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Gegen den jeweiligen Kostenansatz vom 12.8.2015 über die Beträge von einmal 273 € sowie zweimal 381 € für die Eintragung als Eigentümer haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils mit Erinnerung vom 3.9.2015 gewandt. Sie berufen sich auf die Kostenfreiheit nach Nr. 14110 KV GNotKG. Diese gelte auch nach Auseinandersetzung der zwischenzeitlich als Eigentümerin eingetragenen Erbengemeinschaft.

Diese Erinnerungen hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - nach Anhörung des Bezirksrevisors (Beteiligter zu 3) am 30.11.2015 zurückgewiesen. Auf die am 3.12.2015 eingelegte Beschwerde hin hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Akten am 21.12.2015 dem OLG München zur Entscheidung übersandt.

II. 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2, die sich jeweils gegen die Zurückweisung der Erinnerungen gegen die vorgenommenen Kostenansätze richtet, sind statthaft und im Übrigen zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 4 GNotKG). Namentlich ist der Beschwerdewert von mehr als 200 € jeweils erreicht.

Zuständig ist der Einzelrichter des Senats (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG).

2. Soweit das Amtsgericht - Grundbuchamt - nach Einlegung der Beschwerden keine ausdrückliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen, sondern nur verfügt hat die Akten dem OLG zur Entscheidung vorzulegen, steht dies einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Das Amtsgericht hätte zwar nach Einlegung der Beschwerde durch einen begründeten Beschluss darüber entscheiden müssen, ob es der Beschwerde abhelfen will oder nicht (Hartmann Kostengesetze 43. Aufl. § 81 GNotKG Rn. 24 mit dem Hinweis auf die vergleichbare Lage bei § 572 ZPO). § 81 Abs. 2 GNotKG ist nicht so zu verstehen, dass nur dann, wenn das Amtsgericht die Beschwerde für begründet erachtet, durch zu begründenden Beschluss zu entscheiden wäre. Vielmehr ist auch die Nichtabhilfe eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (vgl. OLG München FGPrax 2008, 13). Demgemäß genügt eine bloße Übersendungsverfügung diesen Anforderungen nicht (vgl. Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 572 Rn. 10). Da andererseits eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist, kann der Senat davon absehen, die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben, sondern selbst entscheiden (Zöller/Heßler § 572 Rn. 4).

Weil es hier allein um eine Rechtsfrage geht, mit der sich das Amtsgericht in seiner Erinnerungsentscheidung schon befasst hat und die Beschwerdebegründung gleichzeitig keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte aufweist, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, hat der Senat von einer Rückgabe der Akten abgesehen.

3. In der Sache wurde die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen; denn Nr. 14110 KV GNotKG privilegiert den Beteiligten zu 1 nicht mehr, nachdem zwischenzeitlich schon die Erbengemeinschaft eingetragen war.

Gemäß Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) wird für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch eine volle Gebühr erhoben. Nach Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG wird die Gebühr allerdings nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Gebührenbefreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG).

a) Ein nach diesen Vorschriften gebührenbefreiter Sachverhalt liegt schon nach dem Wortlaut von Nr. 14110 KV GNotKG nicht mehr vor, wenn die Weiterübertragung des Grundstücks auf einen Erben erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgt. Anmerkung 1 Satz 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG spricht nämlich von der Eintragung „von Erben des eingetragenen Eigentümers“. Aus dieser Anmerkung ergibt sich zunächst die Gebührenfreiheit der Eintragung des Alleinerben oder aber der Erbengemeinschaft unter der Voraussetzung, dass der Erblasser voreingetragen ist. Anmerkung 1 Satz 2 regelt sodann die Gebührenfreiheit für einen oder mehrere Miterben, die nach Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Dadurch, dass Anmerkung 1 Satz 2 einerseits den Begriff „die Erben” wiederholt und so auf Anmerkung 1 Satz 1 Bezug nimmt, wird zusammen mit dem Wort „erst“ zum Ausdruck gebracht, dass Satz 2 nur die Miterben betrifft, die nach dem noch eingetragenen Eigentümer eingetragen werden. Wenn „die Erben“ schon nach Anmerkung 1 Satz 1 als Erbengemeinschaft eingetragen worden waren, fällt hingegen die Eintragung nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr unter Anmerkung 1 Satz 2; die Gebührenfreiheit kann nur einmalig beansprucht werden (Korintenberg/Hey'l GNotKG 19. Aufl. Nr. 14110 KV Rn. 48; Drempetic in Fackelmann/Heinemann GNotKG Nr. 14110 - 14112 KV Rn. 23; Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. Nr. 14110 KV Rn. 25). Hätte der Gesetzgeber das von den Beschwerdeführern angeführte Ergebnis gewünscht, dass auch die Eintragung von Miterben nach der Eintragung der Erbengemeinschaft gebührenfrei sein soll, wäre in Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG nicht der Begriff „die Erben” wiederholt, sondern von (einzelnen) Miterben gesprochen worden.

b) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Intention des Gesetzgebers bestätigt. Es sollte die bisher umstrittene Frage geklärt werden, ob Erben, die erst infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, ebenfalls noch an der Gebührenvergünstigung teilnehmen (vgl. hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucksache 17/11471, S. 206). Diese Frage war vor Inkrafttreten des GNotKG in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten (zum ehemaligen Streitstand s. OLG Köln FGPrax 2014, 129); der Gesetzgeber hat sich nach der Begründung der Gesetzesvorlage (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 206) aber klar dafür entschieden, dass die Gebührenbefreiung auch dann zum Tragen kommen sollte, wenn ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft sofort die Erben, die nach der Erbauseinandersetzung das jeweilige Grundstück erhalten, als dessen Eigentümer eingetragen wurden (so etwa zur alten Rechtslage OLG München, NJW-RR 2006, 648; OLG Köln NJW RR 2003, 1726). Andererseits bestand schon nach der früheren Rechtslage Einigkeit darüber, dass eine Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jeweilige Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft aufgrund der Auseinandersetzung als Eigentümer des ihm zugewiesenen Grundstücks eingetragen wurde (OLG München, NJW-RR 2006, 648; OLG Köln NJW RR 2003, 1726; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 60 Rdn. 63). Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, der erklärtermaßen die zuvor dargestellte Rechtssprechung übernehmen wollte, insoweit eine abweichende Regelung treffen wollte.

c) Dementsprechend verbleibt es auch nach neuem Recht dabei, dass die Gebührenbefreiung für die Eintragung des erwerbenden Miterben nicht mehr eingreift, wenn zuvor die Erbengemeinschaft eingetragen worden ist (so auch OLG Köln FGPrax 2014, 129).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2016 - 34 Wx 425/15

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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.