Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juli 2015 - 14 U 91/15

bei uns veröffentlicht am09.07.2015

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 14 U 91/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 09.07.2015

21 O 186/13 LG Kempten (Allgäu)

… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nichtamtliche Leitsätze:

In dem Rechtsstreit

- Kläger, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2014, Az. 21 O 186/13, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2014, Az. 21 O 186/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 4.271,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450,00 Euro vom 18.5.2011 bis 23.12.2012 und aus weiteren 1.821,03 Euro ab dem 24.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund der mangelhaften Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines bereits zuvor errichteten Reihenhauses Anfang 2007 bzw. im März 2008 geltend.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 15.12.2014 Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst mit Antragsschrift vom 7.7.2010, zugestellt am 21.7.2010, ein selbstständiges Beweisverfahren wegen der Verwendung zu langer Schrauben eingeleitet, wobei nach Vorliegen des ersten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 21.1.2011 und einem Ruhen des Verfahrens gemäß Beschluss vom 3.3.2011 (Bl. 49 d. Beiakte) mit Schriftsatz vom 6.9.2011 (bei Gericht eingegangen am 8.9.2011 und der Gegenseite bekanntgegeben gemäß Verfügung vom 9.9.2011) auch gerügt wurde, dass die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage zu schwach sei und Blechdachplatten für die Halterungen fehlen würden (Bl. 53 ff der Beiakte 32 OH 1323/10). Hierzu wurden gemäß Beweisbeschlüssen vom 17.10.2011 und 4.5.2012 im selbstständigen Beweisverfahren ergänzende Sachverständigengutachten vom 6.3.2002 und 1.8.2012 eingeholt (Bl. 57/58, 68/84, 91/92 und 95/101 der Beiakte).

Das Erstgericht hat nach Einholung weiterer Ergänzungsgutachten den zuletzt auf Zahlung von 13.408,07 Euro gerichteten Klageanträgen vom 19.12.2012, die am 7.1.2012 zugestellt wurden, in Höhe von 9.708,15 Euro zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen aus 2.450,00 Euro von 18.5.2011 bis 23.12.20012 und aus weiteren 7.258,15 Euro ab dem 24.12.2012 sowie außergerichtlichen Kosten in Höhe von 316,18 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf den Vertrag Kaufrecht anzuwenden sei, wobei die Verpflichtung zur Montage eine Hauptleistungspflicht gewesen sei. Die nach den eingeholten Sachverständigengutachten fehlerhafte Montage stelle einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 2 BGB dar und habe auch zu Mangelfolgeschäden an dem klägerischen Anwesen geführt, für die die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 282 BGB Schadensersatz zu leisten habe.

Die klägerischen Ansprüche hinsichtlich der eigentlichen fehlerhaften Montage (Verwendung zu langer Schrauben und mangelhafte Ausführung der Unterkonstruktion) seien nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung verjährt, nachdem der Bundesgerichtshof am 9.10.2013 im Verfahren Az. VIII ZR 318/12 entschieden habe, dass die Ansprüche des Käufers wegen einer auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikanlage nicht der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, sondern der 2-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen würden.

Hinsichtlich der Mangelfolgeschäden gelte die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese sei aufgrund der Hemmungswirkung des selbstständigen Beweisverfahrens noch nicht abgelaufen.

Nach den eingeholten Gutachten seien die Aufwendungen, die für die Schadensbeseitigung am Gebäude des Klägers entstanden seien, erheblich. Aus der Rechnung des Zimmerers gemäß Anlage K 8 seien insgesamt 5.503,18 Euro als zur Schadensbeseitigung erforderlich anzuerkennen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Korrekturen der Einheitspreise habe der Kläger dabei im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hinzunehmen.

Darüber hinaus seien unter Zugrundelegung der Rechnung der Elektrofirma S. gemäß Anlage K 6 weitere 1.707,17 Euro zur Beseitigung der Schäden im Vordachbereich sowie aus der weiteren Rechnung der Fa. S. gemäß Anlage K 7 weitere 1.730,00 Euro (netto) für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Demontage und Wiedermontage sowie eines Austauschs der Steckerverbindungen der Stringkabel und außerdem 369,00 Euro (netto) Montagekosten hinsichtlich der Schneefangkonstruktion angefallen.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt mit der Maßgabe einer geringfügigen Reduzierung in Höhe von 157,44 Euro seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Er rügt, dass das Erstgericht auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis rechtsfehlerhaft Kaufrecht angewendet und die Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers angenommen habe, sowie dass aus der Rechnung gemäß Anlage K 8 nur ein um 548,28 € zzgl. Mehrwertsteuer reduzierter Betrag zugesprochen worden sei.

Das Erstgericht habe verkannt, dass der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2013 ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Dort habe der Käufer lediglich sämtliche Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft und diese selbst auf seinem Scheunendach montiert.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger von der Beklagten eine auf das Bedürfnis seines Hauses abgestimmte, als solche mangelfreie Photovoltaikanlage gekauft, die von der Beklagten bzw. deren Erfüllungsgehilfen unter Anbringung einer Unterkonstruktion auf dem Dach montiert und in Betrieb genommen worden sei. Es hätten nur Montagefehler vorgelegen, weswegen entsprechend einer Entscheidung des OLG München vom 10.12.2013 (NJW 2014, 867) Werkvertragsrecht maßgeblich sei.

Es gelte entgegen den Ausführungen des Erstgerichts insoweit eine 5-jährige Verjährungsfrist.

Die in den vorgelegten Rechnungen gemäß Anlage K 6 und 7 dargelegten Aufwendungen seien in vollem Umfang gerechtfertigt gewesen, ebenso die Aufwendungen gemäß Rechnung K 8, wobei ein Abzug von 157,44 € für 7 nicht unbedingt erforderliche Metalldachplatten akzeptiert werde.

Zu Unrecht sei allerdings eine Reduzierung der Einheitspreise erfolgt, nur weil der gerichtliche Sachverständige bei einem ihm bekannten Zimmereibetrieb in Kaufbeuren niedrigere Einheitspreise erfragt habe. Die dem Kläger berechneten Einheitspreise seien - was von der Gegenseite auch nicht in Abrede gestellt worden sei - in Füssen üblich, wofür der Kläger auch Sachverständigenbeweis angeboten habe. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, aus dem gesamten süddeutschen Raum Angebote einzuholen, zumal bei einem auswärtigen Betrieb höhere Fahrtkosten angefallen wären und somit im Ergebnis nichts erspart worden wäre.

Auch der Zinsausspruch sei falsch und entsprechend dem Berufungsantrag zu korrigieren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Kempten vom 15.12.14 Az. 21 O 186/13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.250,63 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 PP über dem Basiszinssatz aus 2.450,-- ab 18.05.11 und aus weiteren 10.800,63 € ab dem 24.12.12 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der klägerischen Berufung, Aufhebung des Ersturteils und vollständige Klageabweisung.

Das Ersturteil sei hinsichtlich der Anwendung von Kaufrecht und einer zweijährigen Verjährungsfrist rechtsfehlerfrei, allerdings habe das Erstgericht zu Unrecht zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden differenziert. Insoweit gelte wegen der Verweisung von § 438 BGB auf § 437 BGB und die dort auch genannten Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts eine einheitliche Verjährungsfrist.

Die Klage sei insgesamt wegen Verjährung abzuweisen.

Soweit der Kläger Werkvertragsrecht anwenden wolle, sei dies fehlerhaft.

Anders als in dem zitierten Fall des OLG München habe die streitgegenständliche Anlage keine Bedeutung für den Gebäudebestand und dessen Nutzung.

Soweit der Kläger erhöhte - über das Ersturteil hinausgehende - Schadensersatzansprüche geltend mache, bestünden diese weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die vom Erstgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommenen Kürzungen seien richtig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 20.2.2015 darauf hingewiesen, dass - vorbehaltlich einer Entlastung der Beklagten - auch eine deliktische Haftung der Beklagten in Betracht komme, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers betroffen sei und sich eine mangelhafte Vertragsausführung auf zunächst unversehrte Teile bzw. andere Gegenstände des Bestellers ausgewirkt habe.

Die Parteien hatten Gelegenheit zur Äußerung hierzu.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Dachkonstruktion, in die auch bei einer ordnungsgemäßen Montage Schrauben hätten eingedreht werden müssen, als Einheit zu betrachtet sei. Eine Differenzierung nach Bestandteilen der Dachkonstruktion würde die Grundsätze der vertraglichen Mängelhaftung unterlaufen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich.

Vertragliche Ansprüche des Klägers sind mit der gesetzlichen Folge eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).

Die Klage war jedoch im tenorierten Umfang im Hinblick auf die Beschädigungen an den bei ordnungsgemäßer Montage nicht tangierten Bestandteilen des Dachaufbaus aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet. Verjährung ist insoweit nicht eingetreten.

1. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, wonach die Beklagte eine Photovoltaikanlage mit 24 Modulen mit je 160 Wp Leistung einschließlich Verkabelung, Wechselrichtern und Halterungen an den Beklagten zu liefern und auf dem Dach zu montieren hatte.

Die erbrachten Leistungen wurden dem Kläger unter dem 17.1.2007 pauschal mit einem Gesamtbetrag von 26.158,53 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 1) und unstreitig von diesem bezahlt.

Die Montage der Photovoltaikanlage durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen auf dem Dach des klägerischen Reihenhauses in Füssen war nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt wurden, auch nach den Nachbesserungsarbeiten im März 2008 insoweit mangelhaft, als zu lange Schrauben verwendet worden waren und die Dachhaken der Unterkonstruktion zu schwach dimensioniert bzw. in zu geringer Zahl eingesetzt waren.

2. Das Erstgericht hat das streitgegenständliche Vertragsverhältnis rechtsfehlerfrei nach Kaufrecht beurteilt.

Verkauft und geliefert wurden keine maßangefertigten, sondern handelsübliche Module.Wie sich aus § 434 Abs. 2 BGB ergibt, führt die Vereinbarung einer Montage der Kaufsache nicht automatisch zur Anwendung von Werkvertragsrecht.

Gemäß § 651 Satz 1 BGB ist auch bei der Lieferung erst herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor der Schuldrechtsreform entschieden, dass es bei einer Verpflichtung zur Lieferung und Montage eines Gegenstandes auf den prägenden Teil bzw. Schwerpunkt der Vereinbarungen ankommt (vgl. BGH NJW 1998, 3197 f. m. w. N.), der bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation in der mit einem Warenumsatz verbundenen Lieferung sowie Übertragung von Eigentum und Besitz besteht (so auch OLG München, Urteil vom 14.1.2014, Az. 28 U 83/13 und OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014, Az. 1 U 18/13).

Die anderslautende Entscheidung des OLG München vom 10.12.2013, Az. 9 U 543/12 Bau betraf eine deutlich größer dimensionierte Photovoltaikanlage, bei der eine vorangegangene Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt worden war. Das Berufungsgericht ging in dem Rechtsstreit um die beanstandete Minderleistung im Vergleich zur vorab berechneten Leistungsfähigkeit der Anlage davon aus, dass die eine besondere Fachkunde erforderliche Beratung und Montage der Photovoltaikanlage im Vordergrund standen. Der gezogene Vergleich mit einer Elektro- oder Sanitärinstallation mag bei dem dortigen Sachverhalt gerechtfertigt gewesen sein, trifft aber auf den hiesigen Fall nicht zu, auch wenn - wie bei einer fachgerechten Auf-Dach-Photovoltaikanlage wohl unvermeidbar - vorab gewisse Berechnungen hinsichtlich der Dimensionierung der Anlage durchgeführt wurden.

Der hiesige Senat hat zuletzt in einem Berufungsurteil vom 11.12.2014, Az. 14 U 345/14, - wenn auch in einem Fall, in dem der Erwerber die Montage selbst übernommen hatte - entschieden, dass der vorab errechnete und prognostizierte Ertrag einer Photovoltaikanlage als vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache zu behandeln ist und Mängelansprüche nach Kaufrecht zugesprochen.

3. Ansprüche wegen Sachmängeln der Photovoltaikanlage sind verjährt.

Sowohl nach den kauf- als auch nach den werkvertraglichen Verjährungsvorschriften kommt es für die entscheidungserhebliche Frage einer 5-jährigen oder 2-jährigen Verjährungsfrist darauf an, ob die streitgegenständliche Photovoltaikanlage ein Bauwerk darstellt (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) oder für ein Bauwerk verwendet wurde (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB).

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB gilt die 5-jährige Verjährungsfrist auch bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Soweit § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB im Werkvertragsrecht eine 3-jährige Verjährungsfrist vorsieht, erfasst dies in der Regel nur unkörperliche Werke bzw. Werke ohne Sachbezug, aber keine solchen, die - wie im vorliegenden Fall - als Veränderung einer Sache der 2-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs.1 Nr. 1 BGB unterliegen würden.

3.1. Der Bundesgerichtshof hat in der wiederholt zitierten Entscheidung vom 9.10.2013, Az. VIII ZR 318/12, klargestellt, dass eine auf dem Hausdach montierte Photovoltaikanlage mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes ist (so auch OLG Saarbrücken, a. a. O.).

3.2. Die streitgegenständliche Anlage wurde auch nicht i. S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB „für ein Bauwerk verwendet“.

Dies wäre nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs entsprechend den zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien nur dann der Fall, wenn die Photovoltaikanlage Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an dem Gebäude des Klägers gewesen wäre oder für dessen Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung wäre.

Dies ist hier nicht der Fall, weil die Stromversorgung des nach eigenen Angaben seit 1999 bewohnten klägerischen Reihenhauses aus dem öffentlichen Netz bereits vor der Montage der streitgegenständliche Anlage vollständig gewährleistet war und der durch die klägerische Photovoltaikanlage produzierte Strom in das öffentliche Energienetz eingeleitet wird.

Die Photovoltaikanlage hat insoweit keine Funktion für das Gebäude selbst, sondern ist lediglich, weil dies zweckdienlich erschien, dort angebracht worden (BGH, a. a. O.).

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Kläger möglicherweise bereits beim Bau des Hauses Vorkehrungen (wie z. B. die Installation eines weiteren Kabelkanals) getroffen hat, um später eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage installieren zu können.

Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Berufungsverfahren mit der streitgegenständlichen Anlage in etwa soviel Strom bzw. Strom zum selben Preis produzieren kann, wie er selbst aus dem öffentlichen Netz bezieht, führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen von § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB erfüllt sind. Maßgeblich ist insoweit nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht eine wirtschaftliche, sondern körperliche Betrachtungsweise, da diese mit der Schuldrechtsreform eingeführte Verjährungsvorschrift Baumaterialien erfassen sollte (vgl. Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, 2014, Rn. 41 ff zu § 438).

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.10.2013 auch ausgeführt, dass § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB auch dann nicht zur Anwendbarkeit der 5-jährigen Verjährungsfrist führen würde, wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der Energieversorgung des Gebäudes dienen sollte. Denn auch dann läge der Hauptzweck der Errichtung der Anlage darin, dem Erwerber eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, so dass es auch in dieser Fallgestaltung an einer Verwendung „für ein Bauwerk“ fehlen würde.

Dieser Gedanke gilt im Hinblick auf die Differenz zwischen der höheren Einspeisevergütung für Solarstrom und den für Strom aus dem öffentlichen Netz zu bezahlenden Preisen auch dann, wenn die Strommengen der Einspeisung und des Eigenbedarfs annähernd gleich hoch wären.

Falls der Kläger - wie er im Berufungsverfahren vorgetragen hat - monatlich nur in etwa eine Einspeisevergütung in Höhe der von ihm für seinen Bedarf zu tragenden Stromkosten erzielt, ist dies nur dadurch erklärlich, dass der Kläger deutlich mehr Strom verbraucht als er mit der Photovoltaikanlage erzeugen kann.

3.3. Schließlich verlangt § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB nach seinem Wortlaut, dass „die Sache“ die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.

Zwar bestimmt § 434 Abs. 2 BGB, dass ein Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 BGB auch dann gegeben ist, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.

Durch diese Norm wird die vereinbarte Montageverpflichtung, die nach altem Recht als Nebenpflicht eines Kaufvertrags einzustufen war, zur Hauptpflicht erhoben (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 74.. Aufl., Rn. 40 zu § 434).

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich insoweit um einen Montagemangel handelt und die Montage nicht der Sache selbst gleichzusetzen ist (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.).

3.4. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt auch für sog. Mangelfolgeschäden bzw. Schadensersatz neben der Leistung, die ebenfalls von den Ausgangsnormen der o.g. Verjährungsvorschriften, nämlich § 437 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Nr. 4 BGB mit umfasst sind (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Rn. 11 zu § 438, Palandt/Sprau, Rn. 8 zu § 634, Rn. 5 zu § 634 a m. w. N.; BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. VII ZR 172/09, Tz. 9).

3.5. Ausgehend von einer 2-jährigen Verjährungsfrist beginnend ab der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB; bzw. im Werkvertragsrecht gemäß § 634 a Abs. 2 BGB beginnend ab der Abnahme (die im vorliegenden Fall spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung anzunehmen wäre) konnte der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vom 7.7.2010 die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i. V. m. § 167 ZPO).

Dies gilt erst recht für die Mangelhaftigkeit in Form der zu schwachen Unterkonstruktion, die im selbstständigen Beweisverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 6.9.2011 gerügt wurde. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob auf die erstmalige Montage der Photovoltaikanlage Anfang 2007 oder die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten im März 2008 abzustellen ist.

Da der Kläger selbst vorgetragen hat, dass ihm erstmals im Mai 2010 Montagemängel aufgefallen sind, kommt eine Verjährungshemmung vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.

4. Dem Kläger stehen jedoch unverjährte Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung durch die mangelhafte Montage aus §§ 823 Abs. 1, 831, 276 Abs. 2 BGB zu.

4.1. Wie bereits in der Verfügung vom 20.2.2015 aufgezeigt wurde, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die deliktische Haftung neben der vertraglichen Haftung zum Tragen kommen, soweit das sogenannte Integritätsinteresse des Bestellers betroffen ist und sich eine mangelhafte Vertragsausführung auf zunächst unversehrte Teile bzw. andere Gegenstände des Bestellers schädigend auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.2015, VII ZR 158/03).

Den vorgefundenen Aufbau des klägerischen Pfettendachs mit Sparren und sog. Aufdachdämmung hat der gerichtliche Sachverständige auf S. 11 seines schriftlichen Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren vom 6.3.2012 (Bl. 78 d. Beiakte) dargelegt wie folgt:

- Dacheindeckung aus Betondachsteinen

- Dachlattung 50/30 mm

- Konterlattung 50/30 mm

- Unterdeckung (Dachpappe)

- Dachschalung 18 mm

- Sparren 10/20 cm (im nicht gehobelten Zustand - Innenbereich)

- Dampfsperre (Folie)

- Konterlattung (vermutlich in einer Stärke von 24 mm)

- Gipskartonbekleidung mit Reibeputz

Aufgrund der Länge der zur Befestigung der Photovoltaikanlage auf dem Dach verwendeten Schrauben von 260 mm durchbohrten diese das Dachgebälk so weit, dass sie an der Unterseite ca. 2 - 3 cm aus den Balken herausragten.

Dabei durchdrangen sie nach den überzeugenden und unwidersprochenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 6.3.2012 (Bl. 78 der Beiakte) auch die Dampfdiffusionssperre.

Beim Ersetzen der zu langen Schrauben durch kürzere verbleibt jeweils eine Fehlstelle in der Dampfsperre, was deren Sanierung notwendig gemacht hat.

Die Dampfsperre ist nach Ansicht des Senats i. S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB neben dem Sachmängelrecht als ein relevantes Bauteil anzusehen, das bei einer fachgerechten Montage der Photovoltaikanlage nicht tangiert gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.9.1984, Az. VI ZR 51/83, nach Ausbesserungsarbeiten an einem Folienflachdach entschieden, dass deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung entstehen können, wenn die oberste Folie nach ihrer Anbringung infolge eines Produktfehlers ihre wasserabweisende Wirkung verliert und durch eindringende Feuchtigkeit Schäden an den unteren Schichten des Dachaufbaus entstehen. Auch wenn in diesem Fall nur - hier nicht relevante - Produkthaftungsansprüche streitgegenständlich waren, ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass der Bundesgerichtshof eine Verletzung des Integritätsinteresses hinsichtlich Teilen eines Dachaufbaus bejaht.

Entsprechend ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall die Beschädigung der Dampfdiffusionssperre durch die zu langen Schrauben zu beurteilen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese nicht notwendigerweise bei jeder Dachkonstruktion vorhanden sein muss und insbesondere weggelassen wird, wenn die Dachsparren von unten sichtbar bleiben sollen.

Demgegenüber kommt eine deliktische Haftung hinsichtlich der zu schwachen Unterkonstruktion nicht in Betracht. Soweit dadurch die Dacheindeckung beschädigt wurde, handelt es sich dabei um ein Bauteil des klägerischen Dachs, in das notwendigerweise im Rahmen der Befestigung der Photovoltaikanlage eingegriffen werden musste.

4.2. Zu ersetzen sind dem Kläger im Rahmen von § 249 BGB die notwendigen Kosten für den Austausch der Dampfsperre, die nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen isoliert betrachtet auch von der Raumseite durch Demontage und Wiedermontage der Gipskartonplatten und Konterlattung möglich gewesen wäre, wobei in diesem Fall zusätzliche Nebenarbeiten zum Schutz des zu Wohnzwecken ausgebauten Dachs nebst seiner Einrichtung, Malerarbeiten und Putzarbeiten erforderlich gewesen wären. Eine nennenswerte Kostenersparnis im Vergleich zu den von oben durchgeführten Arbeiten wurde von der Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und des Erstgerichts muss sich der Kläger bei der Schadensbemessung nicht im Rahmen einer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, dass die von ihm beauftragte und bezahlte Fa. M im Vergleich zu einem anderen, vom Sachverständigen angefragten Zimmereibetrieb zu hohe Einheitspreise in Rechnung gestellt hätte (Anlage K 8).

Dem Kläger sind die durch die Ersatzvornahme geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden.

Die Beklagte hatte bereits mit Anwaltsschreiben vom 17.6.2010 Mängelbeseitigungsarbeiten wegen der Verwendung zu langer Schrauben abgelehnt (Anlage K 3).

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er einen ortsansässigen Handwerker beauftragt habe und dessen Preise im Raum Füssen üblich seien.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, wobei es dem Kläger auch im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zumutbar war, vorab mehrere Vergleichsangebote abzufragen. Anders als bei Mietwagenkosten ist eine für einen Handwerker jeweils mit einem Ortstermin verbundene Angebotsabgabe nur zeitaufwendig zu erlangen.

Aus der Rechnung der Fa. M. vom 13.12.2012 gemäß Anlage K 8 betreffen lediglich die letzten beiden Positionen Arbeiten, die nicht mit dem Austausch der Dampfsperre zusammenhängen.

Die vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Massenkorrekturen wurden bei der Abrechnung gemäß Anlage K 8 beachtet bzw. unterschritten.

Insoweit besteht nach den obigen Ausführungen lediglich Veranlassung, den Rechnungsbetrag der Fa. M. von netto 5.302,10 Euro um 1.323,00 Euro (Pos. 13) und 390,00 Euro (Pos. 14) zu kürzen.

Daraus ergibt sich ein ersatzfähiger Nettobetrag von 3.589,10 Euro bzw. Bruttobetrag von 4.271,03 Euro.

Eine Kostenreduzierung der eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten war nicht veranlasst, da der Kläger diese entsprechend dem Ergebnis des ersten Sachverständigengutachtens nur aus einem Betrag von 2.450,00 Euro errechnet hat.

4.3. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB verjähren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf von 3 Jahren beginnend ab dem Jahresende nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, die im vorliegenden Fall unstreitig erst im Mai 2010 erlangt wurde.

Selbst wenn man im Hinblick auf die deutlich sichtbar aus den Balken ragenden Schraubenspitzen eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers annehmen würde, wäre die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 7.7.2010 noch rechtzeitig gewesen, auch wenn die Hemmungswirkung im Hinblick auf das angeordnete Ruhen des Verfahrens für einige Tage geendet haben sollte (§ 204 Abs. 2 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung basiert auf der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und den tatsächlichen Umständen des konkreten Falles.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juli 2015 - 14 U 91/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juli 2015 - 14 U 91/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 15. Dez. 2014 - 21 O 186/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.708,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450,00 Euro vom 18.05.2011 bis 23.12.2012 und aus weiteren 7.258,15 Euro ab dem 24.12.2012 zu bezahlen

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juli 2015 - 14 U 91/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 91/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.07.2015 21 O 186/13 LG Kempten (Allgäu) … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nichtamtliche Leitsätze: In dem Rec

Oberlandesgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - 14 U 345/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21.01.2014, Az. 32 O 2248/11, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen folgendermaßen abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juli 2015 - 14 U 91/15.

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juli 2015 - 14 U 91/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 91/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.07.2015 21 O 186/13 LG Kempten (Allgäu) … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nichtamtliche Leitsätze: In dem Rec

Referenzen

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.708,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450,00 Euro vom 18.05.2011 bis 23.12.2012 und aus weiteren 7.258,15 Euro ab dem 24.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers ...

Der Kläger erwarb im Februar 2007 von der Beklagten eine Photovoltaikanlage inklusive Montage von der Beklagten. Die Montage wurde durch die Streitverkündete, die Firma ... ausgeführt. Hierfür stellte die Beklagte unter dem 19.01.2007 einen Betrag von 26.158,53 Euro in Rechnung, wobei der Kläger bereits eine Anzahlung von 24.850,60 Euro geleistet hatte. Die Rechnung wurde klägerseits vollständig bezahlt. Im Winter 2007/2008 stellte sich heraus, dass Schnee von der Photovoltaikanlage abrutscht. Deshalb wurde im März 2008 im Rahmen der Gewährleistung die Anlage weiter nach oben versetzt und ferner ein Schneefangzaun errichtet. Im Mai 2010 stellt der Kläger sichtbar überstehende Schrauben in einem Dachgebälk fest. Mit Schreiben vom 08.06.2010 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten diesen Mangel und setzte Frist zur Beseitigung bis zum 16.07.2010 (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 17.06.2010 teilte die Beklagte mit, dass keinerlei Mängel vorlägen und soweit aus ästhetischen Gesichtspunkten das geringfügige Herausragen der Schrauben zu beanstanden wäre, letzteres schon längstens hätte erfolgen können. Im Übrigen seien die Beeinträchtigungen unerheblich und vernachlässigenswert. Aus diesem Grunde werde der Aufforderung zu einem Schraubentausch und zum Einsatz kürzerer Schrauben nicht nachgekommen (Anlage K 3). Mit Schriftsatz vom 07.07.2010 beantragte die Klägerin daraufhin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, im Rahmen dessen der Sachverständige Dipl.-Ing. Schlegel insgesamt 3 Gutachten erstattete, bezüglich derer im Einzelnen auf die Akten 32 OH 1323/10 verwiesen wird.

Der Kläger behauptet, im Zuge der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens hätte sich nicht nur die Verwendung zu langer Schrauben, die aus dem Vordach herausragten, herausgestellt, sondern es lägen darüber hinaus auch noch weitere Mängel vor. Durch die zu langen Schrauben sei die Dachpappe und die Dampfsperre durchbohrt und beschädigt worden. Die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage sei für die Anlage viel zu schwach und die Blechdachplatten für die Halterungen fehlten, so dass im Winter der Druck auf die Dachplatten zu groß werde, was dazu geführt habe, dass bereits Dachplatten gebrochen seien und damit die Dichtigkeit des Daches nicht mehr gewährleistet ist. Der Kläger ließ nach den letzten Feststellungen des Dipl.-Ing. ... im selbstständigen Beweisverfahren die Mängel beseitigen. Die Kosten der Mängelbeseitigung habe sich gemäß den Rechnungen der Firma ... vom 22.10.2011 und 06.12.2012 sowie der Rechnung der Zimmerei M. vom 13.12.2012 auf insgesamt 13.408,07 Euro belaufen (Anlagen K 6: 1.707,17 Euro, K 7: 5.391,40 Euro, K 8 (Rechnung M.): 6.309,50 Euro). Diesen Betrag schulde die Beklage als Schadensersatz. Es handle sich um Mangelfolgeschäden, die durch die mangelhafte Montage seitens der Streitverkündeten entstanden sei. Hierfür habe die Beklagte einzustehen.

Der Kläger beantragt zuletzt: (ursprünglicher Hauptsacheantrag: 2.450,- €).

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.408,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450,00 Euro vom 18.05.2011 bis 23.12.2012 sowie aus 13.408,07 Euro ab 24.12.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.05.2011 zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beweisverfahrens beim Landgericht Kempten, Az. 32 OH 1323/10.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Ansprüche seien gem. § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB nach zwei Jahren verjährt gewesen. Es sei Kaufrecht anzuwenden und es handle sich nicht um einen Fall des § 438 Abs. 1 Ziff. 2 b BGB. Im Übrigen würden die Mängel (teilweise mit Nichtwissen) bestritten (Schriftsatz vom 18.02.2013). Es werde bestritten, dass die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage zu schwach sei, bezüglich der Halterungen für die Blechdachplatten werde bestritten, dass es sich um geschuldete Leistungsbestandteile handle, ferner werde das Erfordernis von 70 Stück bestritten. Auch werde bestritten die Erforderlichkeit eines Schneefanggitters. Gleiches gelte für den Bruch von Dachplatten infolge Montage der Photovoltaikanlage. Auch werde bestritten, dass die Dichtigkeit des Daches nicht mehr gewährleistet sei. Die Rechnungen der Firma ... würden hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Höhe ebenfalls bestritten. Gleiches gelte für die Rechnung der Firma M.

Darüber hinaus sei die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 08.06.2010 beträfe nur die Beseitigung behaupteter überstehender Schrauben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... sowie durch Verwertung im selbstständigen Beweisverfahren 32 OH 1323/10 durch diesen Sachverständigen erstellten schriftlichen Gutachten vom 21.01.2011, 06.03.2012 und 01.08.2012 erstellen Gutachten. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung weiterer ergänzender Gutachten des vorgenannten Sachverständigen (Gutachtensergänzungen vom 11.11.2013 und 20.08.2014). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2013 sowie die vorgenannten schriftlichen Gutachten verwiesen.

Gründe

A)

Die zulässige Klage erwies sich als größtenteils begründet.

1) Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist das Kaufrecht anzuwenden (§ 651 S. 1 BGB). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung und der Einbau serienmäßig hergestellter Photovoltaikpaneele. Die Verpflichtung zur Montage war dabei eine vertragliche Hauptpflicht (arg. ex § 634 Abs. 2 BGB). Vorliegend war die Montage nicht nur fehlerhaft und stellte per se einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB dar, sondern sie führte auch zu Mangelfolgeschäden an dem klägerischen Anwesen, für die die Beklagte gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 282 BGB Schadensersatz zu leisten hat. Eine Fristsetzung ist für die Beseitigung dieser aus einer Nebenpflichtsverletzung resultierenden Mängel nicht erforderlich (§ 282 BGB) (vgl. auch Münchner Kommentar, Rn. 30 zu § 437 BGB).

Eine Unzumutbarkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger keine Gelegenheit hatte, die von der Beklagten zu vertretende (§ 278 BGB) Pflichtverletzung rechtzeitig zu verhindern.

Daneben bestehen Schadensersatzansprüche hinsichtlich der eigentlich fehlerhaften Montage (Verwendung zu langer Schrauben; mangelhafte Ausführung der Unterkonstruktion gem. § 437 Ziff. 3, 440, 280, 281 BGB). Diese Schadensersatzansprüche sind allerdings verjährt. Im Verlaufe des Rechtsstreits wurde die Frage der Dauer der Verjährungsfrist hinsichtlich einer auf einem Dach montierten Photovoltaikanlage höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013 - Az. VIII ZR 318/12 = Beck RS 2013, 21219). Danach unterliegen die Ansprüche des Käufers wegen einer auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikanlage nicht der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, sondern der 2-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Im Einzelnen wird hierzu auf das vorgenannte Urteil sowie dessen Begründung Bezug genommen.

2) Hinsichtlich der Mangelfolgeschäden sind die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt. Für die letztgenannten Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Im Zeitraum bis zur Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wurde die Verjährung infolge der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens sollten auch die Schäden begutachtet werden, die infolge der mangelhaften Montage der Photovoltaikanlage am Gebäude des Klägers entstanden sind, der Die klägerseits vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 6, K 7 und K 8), die die Aufwendungen des Klägers für die Ertüchtigung der Photovoltaikanlage und die Schadensbeseitigung umfassen, sind vom Sachverständigen dahingehend überprüft worden, welche Positionen alleine die Schadensbeseitigung betreffen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 20.08.2014 sind die Aufwendungen, die zu einer Schadensbeseitigung am Eigentum des Klägers erforderlich waren, erheblich. Aus der Rechnung der Firma ... (Anlage K 8) sind insgesamt 5.503,18 Euro als zur Schadensbeseitigung erforderlich anzuerkennen. Korrekturen der Einheitspreise hat der Kläger dabei hinzunehmen, da er seinerseits im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, die Aufwendungen für eine Schadensbeseitigung möglichst gering zu halten.

Des Weiteren sind nach den Darlegungen des Sachverständigen unter Zugrundelegung der Rechnung der Firma Scholz vom 22.10.2011 (Anlage K 6 der Akten) weitere 1.707,17 Euro zur Beseitigung der Schäden in den Vordachbereichen (mit unterseitig sichtbaren Schrauben) erforderlich. Aus der weiteren Rechnung der Firma ... vom 06.12.2012 (Anlage K 7) ergibt sich für die Aufwendungen hinsichtlich der Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage zur Beseitigung der angerichteten Schäden am Dach und eines zu kalkulierenden Austauschs von Steckverbindungen der Stringkabel mit ca. 5 bis 10 Stück (= 28,00 Euro) ein Betrag von 1.730,00 Euro. Die Montagekosten hinsichtlich der vorhandenen Schneefangkonstruktion belaufen sich auf 369,00 Euro. Mithin ergibt sich ein erforderlicher Gesamtbetrag zur Schadensbeseitigung in Höhe von 2.099,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer = 2.497,81 Euro aus der letztgenannten Rechnung. Hieraus errechnet sich ein zu erstattender Gesamtschaden von 9.708,15 Euro. In dieser Höhe war folglich dem Klagebegehren stattzugeben.

3) Aus dem vorgenannten Betrag schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aus einem Betrag von 2.450,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 18.05.2011 bis zum 23.12.2012 und aus weiteren 7.258,15 Euro ab dem 24.12.2012 weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

4) Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu tragen.

B)

Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Auf die vorgenannten Ausführungen darf hierzu verwiesen werden.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Hieran haben sich auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu orientieren.

D)

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21.01.2014, Az. 32 O 2248/11, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen folgendermaßen abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.484,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 224,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.031,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2013 zu bezahlen

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2029 jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der darauf beruht, dass die von der Beklagten an den Kläger veräußerte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers nicht den von der Beklagten prognostizierten Jahresertrag von 1090 kWh/kWp aufweist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 23% und die Beklagte 77% zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zum Teil im Wege der Zahlungsklage (für die Jahre 2010 bis 2012) und ergänzend als Feststellungsklage (für die Jahre 2013 bis 2029) Schadensersatz statt der Leistung geltend, weil die ihm von der Beklagten mit Vertrag vom 08.11.2009 (Anlage B1) veräußerte Photovoltaikanlage, die der Kläger noch im Jahr 2009 vollständig auf dem Dach seiner Maschinenhalle angebracht und vor Beginn des Jahres 2010 in Betrieb genommen hat, in den Jahren 2010 bis 2012 nicht den vor Abschluss des Vertrages von der Beklagten prognostizierten Ertrag von 32.626 kWh pro Jahr erzielt hat und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch in den Jahren 2013 bis 2029 nicht erzielen wird. Der im Vergleich zu der Prognose erzielte bzw. zu erwartende Minderertrag ist unstreitig - jedenfalls größtenteils (die Beklagte behauptet vollständig) - darauf zurückzuführen, dass die Beklagte bei der Prognoseberechnung (Anlage B1) von Parametern, insbesondere hinsichtlich Dachneigung und Dachausrichtung ausgegangen ist, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Dachs entsprechen, auf dem die Photovoltaikanlage vom Kläger montiert worden ist. Ausweislich des vom Kläger mit der Klageschrift als Anlage vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Th. M. vom 19.03.2011, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist bei Verwendung der für die Maschinenhalle des Klägers zutreffenden Parameter nur von einem spezifischen Ertrag von 890 kWh/kWp auszugehen, während die von der Beklagten erstellte Prognose einen spezifischen Ertrag von 1090 kWh/kWp voraussetze.

Mit Email vom 09.03.2011 monierte der Kläger bei der Beklagten, dass die tatsächliche Leistung der ihm verkauften Anlage nicht der prognostizierten Leistung entspreche, was der Kläger damals darauf zurückführte, dass die - auch von der Beklagten gelieferten - Wechselrichter zu wenig Leistung erbracht hätten, und forderte die Beklagte auf, die Anlage nachzubessern. Wegen der Einzelheiten wird auf die als klägerische Anlage zur Klageschrift vom 12.12.2011 in Kopie vorgelegte Email vom 09.03.2011 verwiesen. Eine erfolgreiche Nachbesserung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Eine Nachmessung und ein Austausch der Wechselrichter führten zu keiner Verbesserung. Im vorliegenden Rechtsstreit bestritt und bestreitet die Beklagte jegliche Gewährleistungsansprüche des Klägers.

Der Kläger, der eine Einspeisevergütung von 0,4301 €/kWh erhielt, erzielte in den Jahren 2010 bis 2012 folgende Stromerträge mittels der von der Beklagten erworbenen Photovoltaikanlage:

JahrEnergieertragDifferenz zur Prognose

201022.603 kWh10.023 kWh

201128.841 kWh3.785 kWh

201226.964 kWh5.662 kWh.

Der Kläger trägt vor, vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages, sei geklärt gewesen, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Maschinenhalle montiert werden würde.

Er ist der Ansicht, der Beklagte sei ihm für den Minderertrag (im Vergleich zum prognostizierten Ertrag) zum Schadensersatz verpflichtet. Er macht als Schaden die Differenz zwischen der Vergütung für den tatsächlich erzielten Jahresertrag und der hypothetischen Vergütung für den prognostizierten Jahresertrag geltend, wobei er bei seiner Schadensberechnung einen 10%-igen Abschlag von dem prognostizierten Energieertrag vornimmt, weil er einräumt, dass jede Prognose gewissen Unsicherheiten unterliege, was auch dem Kläger bei Vertragsschluss klar gewesen sei. Ausgehend von der um 10% reduzierten Prognose (29.363,4 kWh) stellte er folgende Schadensberechnung an:

JahrDifferenz zur reduzierten PrognoseMindereinnahmen

20106.760,4 kWh2.907,47 €

2011522,4 kWh224,68 €

20122.399,4 kWh1.031,98 €.

Die Mindereinnahmen macht der Kläger beziffert als Schaden geltend, wobei er zusätzlich als Schadensersatz für das Jahr 2010 die (unstreitig im Jahr 2010 bei ihm angefallenen) Kosten des von ihm beauftragten Sachverständigen in Höhe von 300,00 € netto geltend macht, was zu einer Schadenssumme von 3.206,97 € für das Jahr 2010 führt.

Zudem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte weiteren zukünftigen Schaden des Klägers aus der mangelhaften Belieferung für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2029 zu bezahlen habe.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Anlage auf einem anderen Dach angebracht, als bei den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses besprochen, weswegen es nicht der Beklagten angelastet werden könne, dass der prognostizierte Ertrag nicht erreicht werde. Sie behauptet, der Kläger habe gewusst, dass die von ihr bei der Ertragsprognose zugrunde gelegten Parameter für Dachneigung und Ausrichtung nicht denen des Dachs der Maschinenhalle entsprächen; auch sei für jedermann sichtbar, dass bei dem Dach der Maschinenhalle wegen in der Nähe stehender Bäume entgegen den Angaben in der Prognoseberechnung nicht mit 0% Verschattungsverlusten zu rechnen sei. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat - soweit dies Gegenstand der Berufung ist - die Beklagte zur Zahlung von 3.206,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2011, 224,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2012, 1.031,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2013 verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2029 jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die Lieferung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage zurückzuführen ist.

Soweit der Kläger in erster Instanz die Lieferung von drei zusätzlichen Solarmodulen mit der Begründung beantragt hatte, dass die ihm gelieferten 136 Module jeweils nur eine Leistung von 215 Wp statt der vertraglich vereinbarten 220 Wp aufgewiesen haben, ist die Klage abgewiesen worden; hiergegen hat die Klageseite keine Berufung eingelegt.

Die zugesprochenen Beträge stehen dem Kläger nach Ansicht des Landgerichts gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S.1 BGB zu, weil die streitgegenständliche Photovoltaikanlage mangelhaft sei. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen habe, dass aufgrund der Vorgespräche der Parteien bzw. deren Vertreter dem Vertragsschluss (und auch der Prognoseberechnung der Beklagten) zugrunde gelegt worden sei, dass die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage auf der Maschinenhalle des Klägers errichtet werden sollte, wo sie der Kläger auch tatsächlich angebracht hat. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei ein Kaufvertrag. Der Energieertrag auf diesem Dach könne ebenso wie beispielsweise der Verbrauch eines Kraftfahrzeuges Gegenstand einer kaufrechtlichen Beschaffenheitsvereinbarung sein, und sei auch als solcher vereinbart worden. Der Hinweis darauf, dass es sich bei der Ertrags- und Vergütungsberechnung um geschätzte Werte handle, die durch die Nutzung präziser Rechenmodelle gewonnen wurden, und dass deswegen (durch die Oelmeier Technology, die der Beklagten das Programm zur Errechnung des Energieertrags zur Verfügung gestellt hatte) für den realen Energieertrag, der durch äußeren Umstände wie Verschattung, Verschmutzung von Modulen oder ähnliches abweichen könne, keine Haftung übernommen werde, stehe einer derartigen Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Die Erklärung der Beklagten sei gemäß §§ 133, 157 BGB bei einer Gesamtschau dahingehend auszulegen, dass als Beschaffenheit vereinbart sei, dass die Anlage grundsätzlich dazu in der Lage sei, den dargestellten Ertrag zu leisten, und dies nur bei Eintritt eines der beispielhaft genannten Umstände nicht der Fall sei. Der Schaden sei unter Berücksichtigung des § 287 ZPO vom Kläger zutreffend berechnet. Diesem sei bei Auslegung nach §§ 133,157 BGB klar gewesen, dass der angegebene Energieertrag einem Prognoserisiko unterliege. Dieser Umstand werde bei der Schadensberechnung angemessen dadurch berücksichtigt, dass dieser Ausgangswert um zehn Prozent reduziert worden sei. Auch die Gutachtenskosten seien dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu erstatten. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei bei Einreichung der Klage am 12.12.2011, deren Zustellung bereits am 14.12.2011 verfügt worden sei noch nicht abgelaufen gewesen. Da unstreitig die vollständige Lieferung der Photovoltaikanlage erst Mitte Dezember erfolgt sei, sei von einer Ablieferung der Sache zum 15.12.2009 auszugehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Endurteil verwiesen. Änderungen haben sich nicht ergeben; die obige Kurzzusammenfassung des Sach- und Streitstands dient nur dem besseren Verständnis.

Die Beklagte hat das Endurteil in vollem Umfang angefochten, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und beantragt in der Berufung:

1. Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.01.2014 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Dies begründet sie in erster Linie - unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.02.2011, Aktenzeichen 1 U 31/10 damit, dass die Zusage eines Verkäufers zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung bei einer zu errichtenden Photovoltaikanlage keine Beschaffenheitsvereinbarung begründe. Der zu erwartende Energieertrag hafte der Anlage nicht an. Die Solarmodule selbst wiesen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf und seien fehlerfrei. Dass der tatsächliche Ertrag hinter dem prognostizierten zurückbleibe, liege allein daran, dass das Dach der Maschinenhalle, auf dem die Solarmodule angebracht sind, nicht den Annahmen der Prognoseberechnung entspreche. Der Minderertrag beruhe daher auf Eigenschaften des Montageorts, nicht auf solchen der vertragsgegenständlichen Photovoltaikanlage.

Allenfalls könnte dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglicher fehlerhafter Beratung zustehen. Der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags, sei für den Kläger aber wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, da die streitgegenständliche Anlage auch in Anbetracht ihres tatsächlichen Energieertrags gewinnbringend sei.

Zudem wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, mittels eines Geodreiecks zu erkennen (wie es das Landgericht getan hat), dass die tatsächliche Ausrichtung des Dachs seiner Maschinenhalle nicht mit den Annahmen übereinstimmt. Es hätte ihm daher von vornherein klar sein müssen, dass die der Prognoseberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse nicht einschlägig waren. Ebenso hätte er erkennen können, dass die Wetterdaten für Hohenpeißenberg nicht zwangsläufig auch für seinen Standort in U. maßgeblich seien.

Er meint, bei der Berechnung des klägerischen Schadens müssten die Abweichungen der Ist-Situation gegenüber den Annahmen in der Prognoseberechnung (Dachneigung, Dachausrichtung, Verschattung durch Baumbestand) zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden.

Nach den Angaben im Angebot habe sich die Beklagte bei den Modulen eine Leistungstoleranz von +/-5% ausbedungen; auch dies müsse berücksichtigt werden.

Auch sei bei der Schadensberechnung die - auch im Angebot (s. B2) zum Ausdruck gekommene (“Leistungsgarantie: 25 Jahre 80%“) - Leistungsreduzierung der Anlage aufgrund Alterung nicht berücksichtigt worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.03.2014 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Die ausgesprochen Zahlungsverpflichtung ist für das Jahr 2010 geringfügig zugunsten der Beklagten zu ermäßigen; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung war lediglich klarstellend umzuformulieren.

1. Dem Kläger sind aufgrund entgangenen Gewinns mittels der von ihm bei der Beklagten erworbenen Photovoltaikanlage für die Jahre 2010 bis 2012 folgende Schadensersatzersatzleistungen zuzusprechen:

Jahrzuzusprechender Zahlungsbetrag

20102.184,40 €

2011224,68 €

20121.031,98 €.

Auch die Kosten des von ihm erholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 300,00 € sind ihm von der Beklagten zu erstatten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3 1. Alt., 434 Abs. 1 S. 1 BGB in der genannten Höhe, weil die vom Kläger bei der Beklagten gekaufte Photovoltaikanlage auf dem vertraglich zur Montage der Anlage vorgesehenen Dach nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen sind, nicht den zwischen ihnen vereinbarten Energieertrag von durchschnittlich jährlich 32.626 kWh (was einem auf die konkrete Anlage bezogenen spezifischen Ertrag von 1090 kWh/kWp entspricht) erbringt. Der Energieertrag einer gekauften Photovoltaikanlage auf dem entsprechend den Vereinbarungen der Parteien zur Montage vorgesehenen Dach zählt zur Beschaffenheit der Photovoltaikanlage. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht. Bei zutreffender Schadensberechnung besteht für das Jahr 2010 wegen Mindereinnahmen nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.184,40 €. In den Jahren 2011 und 2012 ist dem Kläger ein höherer Schaden entstanden, als vom Kläger geltend gemacht; insoweit war die Berufung der Beklagten daher erfolglos.

1.1 Zutreffend hat das Landgericht den streitgegenständlichen Vertrag als Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB eingeordnet, da sich die Beklagte unstreitig (nur) dazu verpflichtet hatte, dem Kläger die in dem als Anlage B2 in Kopie vorgelegten Angebot der Beklagten näher bezeichnete Photovoltaikanlage gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu übergeben und zu übereignen.

1.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht gewonnene Überzeugung unrichtig wäre, wonach sich die dem Angebotsschreiben vom 26.10.2009 (B2) beigefügten Informationen zu diesem Angebot (mit der Klageschrift vom 12.12.2011 in Kopie als Anlage vorgelegt), auf das Dach der Maschinenhalle des Klägers bezogen haben. Logisch nachvollziehbar und überzeugend hat das Landgericht dies zum einen damit begründet, dass diese Dachfläche eher den in der Ertragsprognose eingesetzten Parametern zur Dachneigung, Dachausrichtung und Dachfläche entspricht, als die Dachfläche des Wohnhauses des Klägers oder des daran angebauten Stadels. Zum anderen hat es seine Überzeugung hiervon mit den entsprechenden Angaben der Zeugen W. und H. begründet. Es hat bei seiner Würdigung der Beweisergebnisse auch die abweichenden Angaben der Beklagten und des Zeugen B. sowie den Umstand abgewogen, dass die Dachfläche des Wohnhauses des Klägers und die des daran angebauten Stadels tatsächlich keinerlei Verschattung unterliegen, und in diesem Punkt den Angaben in der Prognoseberechnung mehr entspricht als das Dach der Maschinenhalle. Auch den Gesichtspunkt, dass nach Angabe der Beklagten das in dem Angebot genannte Montageset „Allgäu“ nicht für die Montage auf dem Dach der Maschinenhalle geeignet war (und gemäß der als klägerischer Anlage zur Klageschrift in Kopie vorgelegten Rechnung vom 11.12.2009 auch tatsächlich nicht verwendet wurde), hat das Landgericht beachtet.

1.3 Der Ertrag einer Photovoltaikanlage an einem bestimmten Betriebsort ist - wie vom Landgericht zutreffend entschieden - sowohl nach herrschender Lehre wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschaffenheit der Kaufsache zu zählen, auch wenn dieser Ertrag neben der Leistungsfähigkeit der kaufgegenständlichen Photovoltaikanlage selbst maßgeblich von den Verhältnissen des Betriebsorts abhängt. Zur Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne des § 434 BGB gehören nämlich auch die Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen.

Nach herrschender Lehre ist der Beschaffenheitsbegriff weit auszulegen (s. MüKo-Westermann, BGB, 6. Aufl. 2012, § 434 BGB Rn. 9/10). Zur Beschaffenheit des Kaufgegenstands gehören nicht nur die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftenden Eigenschaften sondern auch alle Umweltbeziehungen der Sache, die mit den physischen Eigenschaften irgendwie zusammenhängen (s. Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 434 BGB Rn. 52). Nach weitergehender Ansicht soll es letztendlich sogar der Vereinbarung der Parteien überlassen werden, was sie (evtl. auch außerhalb der physischen Beschaffenheit der Kaufsache liegende Umstände) zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung machen (s. Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 434 BGB Rn. 53 und 54).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.11.2012, V ZR 25/12) gehören die Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen. Die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung des Kaufrechts habe die frühere Unterscheidung zwischen Fehlern und zusicherungsfähigen Eigenschaften eingeebnet. Als Eigenschaften einer Sache seien neben ihrer physischen Beschaffenheit alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen.

Nach beiden Ansichten zählt der Energieertrag der vom Kläger bei der Beklagten verkauften Photovoltaikanlage an dem vorgesehenen Betriebsort zur Beschaffenheit der Anlage. Dieser ist das hauptsächliche, wenn nicht gar allein maßgebliche Kriterium aus Sicht des Klägers, um über die Brauchbarkeit der Anlage für seine Zwecke zu entscheiden. Der Energieertrag hängt zwar von der Ausrichtung, der Neigung und anderen Eigenschaften des Dachs ab, auf dem die Solarmodule angebracht werden, er beruht aber auch auf deren physischen Eigenschaften.

1.4 Die Beklagten hat mit dem Kläger einen durchschnittlichen Energieertrag in Höhe von 32.626 kWh jährlich bezogen auf das Dach der Maschinenhalle des Klägers vereinbart. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist bereits dann von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der „Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt“ (BGH, NJW 2009, 2807 ff [9]). Es ist daher erst recht von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verkäufer, wie vorliegend, eine eigene Berechnung zum Ertrag einer Solaranlage anstellt und diese dem Käufer mitteilt. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger von einer entsprechenden Beschaffenheit ausgehen kann. Beim zu erwartenden Ertrag der Solaranlage handelte es sich - für die Beklagte offensichtlich - auch um einen für die Kaufentscheidung erheblichen wenn nicht gar den kaufentscheidenden Umstand.

Auch die Einschränkung in der Fußnote zu dem angegebenen prognostizierten jährlichen Energieertrag, dass O. Technology „keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch äußere Umstände wie Verschattung, Verschmutzung von Modulen oder ähnliches“ von dem prognostizierten Ertrag abweichen könne, ist nicht nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beklagte ihre Prognose nicht zum Gegenstand der kaufvertraglichen Vereinbarung mache. Es handelt sich nach dem klaren Wortlaut der Erklärung nur um einen Haftungsausschluss der Fa. O. Technology; die Beklagte selbst hat sich zu dem von ihr mitgeteilten Prognosewert hingegen nicht geäußert. Es liegt auch nicht nahe, dass eine Verkäuferin wie die Beklagte, die bei der Verkaufsberatung das Programm der Fa. O. Technology verwendet, sich deren Haftungsausschluss zu eigen machen will. Anders als die Fa. O. Technology, die nur ein Berechnungsprogramm zur Verfügung stellt, hatte die Beklagte Kenntnis von den Verhältnissen am vorgesehenen Aufstellort, so dass sie es selbst in der Hand hatte, die Umstände, die den Energieertrag negativ beeinflussen können, bei der Prognoseberechnung zu berücksichtigen, und den Interessenten darauf hinzuweisen, was beim Betrieb der Anlage zu beachten ist, um den errechneten Ertrag auch tatsächlich zu erwirtschaften.

Eine solche Auslegung legt auch die Erläuterung des Haftungsausschlusses nahe, wonach die Schätzung des durchschnittlichen Energieertrags durch Nutzung präziser Rechenmodelle erfolge, und von der O. Technology deswegen keine Haftung für den realen Ertrag übernommen werde, weil er durch „äußere Umstände wie Verschattung, Verschmutzung von Modulen oder ähnliches“ von dem prognostizierten Ertrag abweichen könne. Die Zuverlässigkeit der Prognose selbst wird dabei gerade nicht in Zweifel gezogen.

1.5 Unstreitig ist die von der Beklagten an den Kläger verkaufte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers, auf dem sie angebracht ist, nicht dazu in der Lage, durchschnittlich einen Ertrag von 32.626 kWh Energie zu erzeugen. Sie ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers (durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 19.03.2011) nur dazu in der Lage einen durchschnittlichen Jahresertrag von 26.767,6 kWh zu erreichen. Dieser hat ausgeführt, dass die streitgegenständliche Anlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers - wie auch in der Prognoseberechnung ausgewiesen - einen spezifischen (auf dieses Dach bezogenen) Energieertrag von 1090 kWh/kWp erzielen müsste, um den prognostizierten Jahresertrag zu erzielen. Bei Verwendung der für dieses Dach tatsächlich zutreffenden Parameter sei aber nur von einem Energieertrag von 890 kWh/kWp auszugehen.

1.6 Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es nicht, weil zum einen die Beklagte diese ernsthaft und endgültig verweigert, und zum anderen eine Nacherfüllung auch unstreitig nicht möglich ist.

Die Beklagte hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, indem sie in dem Rechtsstreit klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie alle eventuellen Ansprüche des Klägers, die daher rühren könnten, dass die Photovoltaikanlage nicht den prognostizierten Ertrag erbringt, weil das Dach, auf dem sie montiert ist, hinsichtlich Dachneigung, Dachausrichtung, Wetterdaten und Verschattung nicht den bei der Prognoseberechnung unterstellten Bedingungen entspricht, verneint. Sie verneint diesbezügliche Ansprüche des Klägers generell, indem sie zum einen in tatsächlicher Hinsicht bestreitet, auf dieses Dach bezogene Aussagen getroffen zu haben, und indem sie in rechtlicher Hinsicht argumentiert, der Energieertrag auf dem zur Montage vorgesehenen Dach zähle nicht zu den Eigenschaften der von ihr veräußerten Module.

Zudem hat die Beklagte unbestritten und nachvollziehbar vorgebracht, dass es - auch mit anderen Solarmodulen - unmöglich sei, auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers den prognostizierten Energieertrag zu erzielen, weil der Minderertrag - wie es auch der Kläger vorträgt - darauf beruht, dass das Dach der Maschinenhalle des Klägers andere (ungünstigere) Parameter aufweist, als sie der Prognoseberechnung der Beklagten zugrunde gelegt worden sind. Nachbesserungsmaßnahmen der Beklagten an der von ihr gelieferten Photovoltaikanlage könnten daher zu keinem höherem Energieertrag führen.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung durch den Kläger ist daher unnötig, da sie bloße Förmelei wäre. Die Beklagte hat eine solche endgültig verweigert; zudem ist eine erfolgversprechende Nachbesserung nicht möglich.

1.7 Das Recht des Klägers, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ist nicht gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB ausgeschlossen.

1.7.1 Die Behauptung der Beklagten, der Beklagte habe positiv erkannt, dass die von der Beklagten bei der Berechnung des Energieertrags eingesetzten Parameter für Dachneigung, Dachausrichtung, Verschattung und geografische Lage bzw. die Wetterdaten von der Realität abweichen und deswegen der vereinbarte Energieertrag nicht zutreffe, ist vom Kläger bestritten und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Die Äußerung des Klägers im Rahmen der Anhörung, dass er diesbezügliche Kenntnisse erst gewonnen habe, nachdem er festgestellt hat, dass der prognostizierte Ertrag nicht erzielt werde, ist nicht widerlegt.

Zwar mag es sein, dass die Abweichungen bei der Dachneigung und Dachausrichtung bei einer relativ einfachen Überprüfung zu entdecken gewesen wären. Allerdings belegt dies weder, dass der Kläger die einzelnen Parameter der Prognose angesehen hat, noch dass er eine Überprüfung vorgenommen hat.

Auch zum Verschattungsverlust und zu den Wetterdaten ist zunächst auf den fehlenden Nachweis, dass diese vom Kläger überhaupt gelesen wurden, hinzuweisen. Welchen Verlust an Energieertrag vorhandene Bäume produzieren, ist aus Laiensicht nicht ohne Weiteres zu beurteilen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger davon ausging, dass der Schattenwurf seiner Bäume so gering war, dass er bei der Ertragsprognose unberücksichtigt und mit „0“ angesetzt werden konnte.

Auch liegt es aus Laiensicht nicht fern, dass die Wetterdaten von Hohenpeißenberg denen von U. so ähnlich sind, dass diese einer Prognose für eine Photovoltaikanlage in U. zugrunde gelegt werden können, ohne dass dies eine relevante Auswirkung auf die Richtigkeit der Prognose hätte.

1.7.2 Dem Kläger ist auch nicht nachgewiesen, dass er die Unrichtigkeit des vereinbarten Ertrags aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hätte. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, weswegen der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten gehabt haben sollte. Solange er keine konkreten Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese ihm gegenüber unzutreffende Angaben gemacht hatte, bestand für ihn auch keine Veranlassung, diese zu überprüfen.

1.8 Die Beklagte kann die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen des Beklagten nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung verweigern, weil die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch gar bewiesen hätte, dass die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB vor dem 12.12.2009 oder auch nur vor dem 16.12.2009 (die Klage wurde am 16.12.2011 zugestellt) durch Ablieferung der Anlage begonnen hat. Ein (substantiierter) Vortrag oder gar Beweisangebote zur Ablieferung der Photovoltaikanlage sind von der insoweit vortrags- und beweisbelasteten Beklagten nicht erfolgt.

1.9 Dem Kläger sind aufgrund entgangenen Gewinns mittels der von ihm bei der Beklagten erworbenen Photovoltaikanlage folgende Schadensersatzersatzleistungen zuzusprechen:

Jahrzuzusprechender Zahlungsbetrag

20102.184,40 €

2011224,68 €

20121.031,98 €.

Auch die Kosten des von ihm erholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 300,00 € sind ihm von der Beklagten zu erstatten.

Dem Kläger ist für die Jahre 2010 bis 2012 gemäß § 252 S. 2 BGB von der Beklagten die Differenz zwischen den Energieeinnahmen, die er mit einer Photovoltaikanlage mit einen Leistungsgrad von 1090 kWh/kWp erzielt hätte, und denen die er tatsächlich erzielt hat, zu erstatten, da dies der ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entgangene Gewinn ist. Hätte die Anlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers den vereinbarten höheren Leistungsgrad, hätte er nach gewöhnlichem Lauf der Dinge einen entsprechend höheren Energieertrag erzielt und einspeisen können, und infolgedessen auch entsprechende Mehreinnahmen erzielt.

Anders als der Kläger und das Landgericht meinen, ist der dem Kläger in einem bestimmten Jahr entstandene Schaden nicht danach zu schätzen, inwieweit der tatsächlich erzielte Energieertrag hinter dem vereinbarten (unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags) zurückgeblieben ist. Mit einer derartigen Herangehensweise wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine Durchschnittsprognose, die sich auf einen Zeitraum von 20 Jahren bezieht, sowohl Jahre beinhaltet, die aufgrund sehr sonnenreichen Wetters einen Ertrag deutlich über der Prognose erzielt hätten, wie auch Jahre, die wegen schlechten Wetters den vereinbarten Durchschnittsertrag bei Weitem nicht erzielt hätten, auch wenn die Anlage den vereinbarten spezifischen Ertrag erzielen würde. Bei dieser Methode wird dem Kläger für Jahre mit ungünstigen Bedingungen zuviel und für solche mit günstigen Bedingungen zu wenig Schadensersatz zugesprochen.

Vielmehr ist es sachgerecht, den entgangenen Gewinn anhand des tatsächlich erzielten Ertrages hochzurechnen und zu berechnen, welcher Ertrag erzielt worden wäre, wenn die Anlage anstatt des tatsächlichen spezifischen Energieertrags von 890 kWh/kWp einen solchen von 1090 kWh/kWp aufweisen würde. Diese Berechnung kommt dem tatsächlich entstandenen Schaden am nächsten und berücksichtigt sowohl zugunsten der Beklagten, dass gerade in besonders sonnenarmen Jahren, auch der Schaden des Klägers relativ gering ist, was durch den pauschalen 10%-Abschlag nicht hinreichend berücksichtigt wird, während auch in sonnenreichen Jahren, in denen die vorhandene Anlage den vereinbarten Ertrag (annähernd) erzielt, dem Kläger dennoch ein erheblicher Schaden entstanden ist, da sie bei der vereinbarten Effizienz einen höheren Ertrag als den vereinbarten Durchschnittswert erzielt hätte. Der Schaden des Klägers ist dementsprechend nach folgender Formel zu berechnen:

tatsächlich erzielter Energieertrag/890 kWh/kWp (tatsächlicher Energieertrag) * 1090 kWh/kWp (vereinbarter Energieertrag) * 0,4301 €/kWh (Preis pro kWh).

Dies führt zu folgender Berechnung:

Jahrerzielter Ertraghypothetischer Ertrag bei 1090 kWh/kWpDifferenz

201022.603 kWh27.682 kWh5.079 kWh

201128.841 kWh35.322 kWh6.481 kWh

201226.964 kWh33.023 kWh6.059 kWh

Der entgangene Gewinn des Klägers beläuft sich daher wie folgt:

im Jahr 2010 auf 2.184,48 € (5.079 kWh*0,4301 €/kWh)

im Jahr 2011 auf 2.787,48 € (6.481 kWh*0,4301 €/kWh)

im Jahr 2012 auf 2.605,98 € (6.059 kWh*0,4301 €/kWh).

Für das Jahr 2010 kommt es daher aufgrund der Zuvielforderung des Klägers zu geringen Teilabweisung der Klage und zu einem entsprechenden Berufungserfolg. Im Übrigen hat es in Anbetracht des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der ausgesprochenen Verurteilung zu bleiben; zudem hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Auch wenn das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers für die Jahre 2011 und 2012 einen höheren Schaden errechnet hat, als vom Kläger geltend gemacht, ist es nicht befugt, dem Kläger mehr zuzusprechen als das, was er beantragt hat.

Die Kosten des vom Kläger erholten Sachverständigengutachtens sind als Kosten der adäquaten Rechtsverfolgung zu ersetzen.

2. Die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung ist mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass festzustellen ist, dass die Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2029 jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der darauf beruht, dass die von der Beklagten an den Kläger veräußerte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers nicht den von der Beklagten prognostizierten spezifischen Jahresertrags von 1090 kWh/kWp aufweist.

Der - über das Begehren des Klägers hinausgehende - durch das Landgericht erfolgte Ausspruch ist versehentlich zu weitgehend geraten. Von dem Ausspruch, dass jeder Schaden zu ersetzen sei, der auf die Lieferung der Photovoltaikanlage zurückzuführen ist, wären alle beim Kläger im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage auftretenden Schadensfälle umfasst, unabhängig davon, ob sie in irgendeinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Mangel stehen. Der Ausspruch war daher - wie erfolgt - einschränkend klarzustellen; anderes wollte auch das Landgericht nicht aussprechen, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist.

3. Die Revision war nicht zuzulassen.

Der Bundesgerichtshof hat - wie oben dargestellt - bereits mit Urteil vom 30.11.2012 (V ZR 25/12) entschieden, dass die Beziehungen einer Kaufsache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB gehören, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen. Von dieser Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab, vielmehr beruht sie auf ihr und führt sie fort. Unabhängig davon, dass die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 02.02.2011 (1 U 31/10) noch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2012 ergangen ist, widerspricht auch diese dem hiesigen Urteil nicht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich mit der Frage befasst, ob die Höhe der Vergütungspflicht nach dem EEG Gegenstand einer kaufvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung sein kann, und dies verneint. Im Rahmen dieser Entscheidung kam es - auch nicht mittelbar - darauf an, ob der Energieertrag auf dem zur Montage vorgesehenen Dach als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.