Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Feb. 2015 - 7 U 2177/14

bei uns veröffentlicht am04.02.2015
vorgehend
Landgericht München I, 40 O 25677/10, 08.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 40 O 25677/10, vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 40 O 25677/10, vom 08.05.2014 teilweise abgeändert.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … 84.442,02 Euro schuldet.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III.

1. Von den Gerichtskosten erster Instanz und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten erster Instanz trägt die Klägerin 80%, die Beklagte trägt 20%. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten erster Instanz trägt die Beklagte.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin 93%, die Beklagte trägt 7%.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer ... und … in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Gegenstand der Klage und der Widerklage sind eine Vielzahl von Ansprüchen sowie Gegenansprüchen im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks … in … mit einem aus drei Wohneinheiten bestehenden Wohnhaus.

Die Klägerin und die Beklagte sind Schwestern. Der Drittwiderbeklagte erster Instanz ist der Ehemann der Klägerin. Die Streithelfer sind die ehemalige Insolvenzverwalterin der im Tenor genannten … (fortan: …) und der im Rahmen des Insolvenzverfahrens für die Grundstücksbewertung bestellte Gutachter.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Gesellschafter der … An der Gesellschaft sind die Klägerin und ihr Ehemann zu je 1/6, die Beklagte und Frau … zu je 1/3 beteiligt. Die Klägerin, die Beklagte, … sowie drei weitere Schwestern der Parteien (Frau .., Frau .. und Frau ..) sind bzw. waren Gesellschafterinnen der ursprünglichen Grundstücksgemeinschaft … (Bestand) (fortan: Bestand-...). Am 16.12.2006 fand eine Gesellschafterversammlung der … statt, in der ausweislich des Protokolls der Versammlung über die Grundstückstrennung des der … gehörenden Grundstücks … gesprochen wurde. Hierbei wurde erörtert, einen Teil des Grundstücks abzutrennen und den abgetrennten Teil mit einem Neubau, bestehend aus drei Wohneinheiten, zu bebauen.

Die Trennung erfolgte letztlich durch notariellen Vertrag vom 27.04.2007. Der den Neubau betreffende Grundstücksteil wurde mit dem notariellem Vertrag auf die Klägerin zu 1/6, auf die Beklagte zu 1/3, auf den Ehemann der Klägerin zu 1/6 und auf Frau … zu 1/3 als Miteigentümer der … übertragen.

Ziffer II des notariellen Vertrages lautet auszugsweise: „Zweck dieser neu gebildeten Gesellschaft ist die gemeinsame Bebauung des Grundstücks … der Gemarkung … S. und dessen Aufteilung in Wohnungseigentum, das auf die Gesellschafter verteilt werden soll. Die Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den vorgenannten Personen, führt die Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft …. Weitere Regelungen über das Gesellschaftsverhältnis sollen derzeit nicht getroffen werden. Der Notar hat auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hingewiesen und die Vereinbarung eines individuellen Gesellschaftsvertrags empfohlen.“ Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Auch unterhält die … kein Gesellschaftskonto. Bauverträge in erheblichem Umfang wurden bereits im Sommer 2007 unterzeichnet (z. B. Anlagen K5, K7-9 ). Als Geschäftsbesorgerin für die … traten die Klägerin und ihr Ehemann auf. Anfangs leistete die Beklagte Zahlungen zum Ausgleich der an die Gesellschaft gestellten Rechnungen in Höhe von rund 22.000,-- Euro. Seit Ende 2007 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2008 wendete sich die Beklagte an die Klägerin und an den Drittwiderbeklagten. Das Schreiben endet mit den Worten (Anlage B3): „Bitte haben Sie Verständnis, dass unsere Mandantin bis zur vollständigen Auskunftserteilung darauf bestehen muss, dass ohne ihre Zustimmung keine weiteren Aufträge erteilt bzw. sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden. Wir müssen sicherlich nicht darauf hinweisen, dass Sie keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für die Gesellschaft haben.“

Ursprünglich waren Gegenstand der Klage ausschließlich Ansprüche, die an die Klägerin mit Vereinbarung vom 28.12.2010 (Anlage K1) durch ihren Ehemann abgetreten waren, sowie weitere Ansprüche der … gemäß Abtretungsvereinbarung vom 08.11.2011 (Anlage K21). Schließlich ließ sich die Klägerin mit Vereinbarung vom 16.03./19.03.2012 auch Ansprüche der Masse gegen die Beklagte von der Insolvenzverwalterin abtreten (Anlage K26).

Mit am 31.01.2011 beim Amtsgericht München eingegangenem Antrag der Klägerin, des Drittwiderbeklagten und von Frau … wurde beantragt, über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren zu eröffnen; die Eröffnung erfolgte mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10.08.2011.

Die Klägerseite hat vorgetragen, spätestens bei dem Notarvertrag vom 27.04.2007 sei zwischen den Beteiligten der … vereinbart worden, dass der Drittwiderbeklagte, gegebenenfalls auch die Klägerin, zur Vertretung der … alleinvertretungsberechtigt sein sollten. Es sei vereinbart gewesen, dass kein Gesellschaftsvermögen begründet werde, sondern dass jeder Gesellschafter berechtigt sein solle, Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft zu begleichen und hierfür im Innenverhältnis der Gesellschafter den Aufwendungsersatz zu suchen. Alternativ sei vereinbart gewesen, dass Rechnungen Dritter anteilig durch die Gesellschafter unmittelbar beglichen würden.

Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, ihr Ehemann habe Gesamtaufwendungen in Höhe von 369.906,05 Euro übernommen. Hiervon schulde die Beklagte entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil 1/3, die die Klägerin zunächst mit der Klage geltend gemacht hat.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe durch ihr gesellschaftsfeindliches Verhalten verursacht, dass Insolvenzantrag habe gestellt werden müssen. Insoweit macht die Klägerin eine Vielzahl weiterer Schadenspositionen geltend, für die die Beklagte einzustehen habe; im Einzelnen wird insoweit auf die Klageerweiterungsschriftsätze vom 28.03.2012 (Bl. 178 d. A.) und vom 04.07.2012 (Bl. 278 d. A.), neugefasst durch Schriftsatz vom 26.11.2013 (Bl. 465 d. A.) Bezug genommen.

In erster Instanz hat die Klägerin deshalb beantragt festzustellen,

dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft … i. L., AG München 1506 IN 352/11, - der Klägerin 126.876,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 121.511,58 Euro seit 24.12.2010 und aus 2.296,79 Euro seit 15.01.2011 sowie aus 3.068,53 Euro seit Rechtshängigkeit schulde,

- der Klägerin aus deren eigenem und von den Mitgesellschaftern abgetretenem Recht weitere 25.246,33 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit schulde,

- der Klägerin aus von der Insolvenzverwalterin mit Vereinbarung vom 16./19.03.2012 abgetretenem Recht aus 714.000,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die Erstattung der der Klägerin für die Rechtsverfolgung der ihr von der Insolvenzverwalterin abgetretenen Ansprüche entstandenen, nicht anderweitig erstattungsfähigen Kosten und aus dem Rest 80% schulde,

- der Klägerin aus von der Insolvenzverwalterin mit Vereinbarung vom 16./19.03.2012 abgetretenem Recht aus bis drei Monate nach erfolgter Schlussverteilung von monatlich ab April 2012 bis einschließlich September 2014 4.433,-- Euro und ab Oktober 2014 4.200,-- Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die Erstattung der der Klägerin für die Rechtsverfolgung der ihr von der Insolvenzverwalterin abgetretenen Ansprüche entstandenen, nicht anderweitig erstattungsfähigen Kosten und aus dem Rest 80% schulde,

- der Klägerin aus von der Insolvenzverwalterin mit Vereinbarung vom 16./19.03.2012 abgetretenem Recht sämtliche aus der Masse beglichenen Kosten dieses Insolvenzverfahrens dem Grunde nach insoweit schulde, dass zunächst die von der Klägerin für die Rechtsverfolgung der ihr von der Insolvenzverwalterin abgetretenen Ansprüche entstandenen, nicht anderweitig erstattungsfähigen Kosten und aus dem Restbetrag 80% zu zahlen sind,

- im Rahmen der vorgenannten Schlussverteilung und nach deren Durchführung jeweils persönlich der Klägerin und sämtlichen Mitgesellschaftern der GbR für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweckentfremdungsabgabe aufgrund der Zweckentfremdung des Wohnhauses … durch die Landeshauptstadt München oder für entsprechende Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse der … oder deren Gesellschafter allein hafte,

- und dass sie jeweils persönlich der Klägerin und sämtlichen Mitgesellschaftern der … dem Grunde nach verpflichtet sei, den jeweils persönlichen Einkommenssteuernachteil zu erstatten, den die Gesellschafter der … aufgrund des Umstands, dass die Immobilie der … und die Immobilien der … veräußert worden sind, in Zukunft erleiden werden.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass der Drittwiderbeklagte bzw. die Klägerin betreffend die … alleinvertretungsberechtigt gewesen seien. Des Weiteren hat die Beklagte in Abrede gestellt, dass die Klägerin bzw. deren Zedent die klageweise geltend gemachten Aufwendungen getätigt hätten, hilfsweise, dass diese Aufwendungen erforderlich gewesen seien. Die Insolvenz habe die Klägerseite herbeigeführt, für Schäden sei die Beklagte daher nicht haftbar.

Widerklagend stellt die Beklagte sich auf den Standpunkt, durch die unberechtigte, jedenfalls verfrühte Insolvenzantragstellung habe die Klägerseite schuldhaft die Insolvenz der … herbeigeführt, sie schulde daher Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Diesbezügliche Ansprüche seien durch die Insolvenzverwalterin der … mit Vereinbarung vom 14./18.12.2011 (Anlage B 13) an die Beklagte abgetreten worden,

Erstinstanzlich hat die Beklagte daher beantragt,

- die Widerbeklagte und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, der … zu Händen aller Gesellschafter diverse Auskünfte zu erteilen (im Einzelnen wird verwiesen auf die Schriftsätze vom 28.06.2011, Bl. 98 d. A., vom 15.12.2011 (Bl. 160 d. A.), vom 15.12.2011 (Bl. 161 d. A.) und vom 15.11.2013 (Bl. 458 d. A.), jeweils auch auf die dort enthaltenen Teil-Erledigterklärungen)

- sowie diese zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 118.837,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der erweiterten Widerklage zu bezahlen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 08.05.2014 festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung über das Vermögen der … der Klägerin 126.876,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 121.511,58 Euro seit 24.12.2010 und aus 2.296,79 Euro seit 05.01.2011 sowie aus 3.068,53 Euro seit 05.12.2011 schuldet. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat außerdem die Widerklage und Drittwiderklage in den drei nicht für erledigt erklärten Punkten abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt zuletzt,

die Widerklage und Drittwiderklage insgesamt abzuweisen, sowie weiter:

(II)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft …. GbR i. L., AG München 1506 IN 352/11, der Klägerin aus deren eigenem und von den Mitgesellschaftern abgetretenem Recht weitere 25.24633 € Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit schuldet.

(III)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft … GbR i. L., AG München 1506 IN 352/11, der Klägerin aus von der Insolvenzverwalterin mit Vereinbarung vom 16./19.03.2012 abgetretenem Recht aus 714.000,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die Erstattung der der Klägerin für die Rechtsverfolgung der ihr von der Insolvenzverwalterin abgetretenen Ansprüche entstandenen, nicht anderweitig erstattungsfähigen Kosten und aus dem Rest 80% schuldet.

(IV)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft … GbR i. L., AG München 1506 IN 352/11, der Klägerin aus von der Insolvenzverwalterin mit Vereinbarung vom 16./19.03.2012 abgetretenem Recht aus bis drei Monate nach erfolgter Schlussverteilung von monatlich ab April 2012 bis einschließlich September 2014 4.433,-- Euro und ab Oktober 2014 4.200,-- Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die Erstattung der der Klägerin für die Rechtsverfolgung der ihr von der Insolvenzverwalterin abgetretenen Ansprüche entstandenen, nicht anderweitig erstattungsfähigen Kosten und aus dem Rest 80% schuldet.

(V)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft … GbR i. L., AG München 1506 IN 352/11, der Klägerin aus von der Insolvenzverwalterin mit Vereinbarung vom 16./19.03.2012 abgetretenem Recht sämtliche aus der Masse beglichene Kosten dieses Insolvenzverfahrens dem Grunde nach insoweit schuldet, dass zunächst die von der Klägerin für die Rechtsverfolgung der ihr von der Insolvenzverwalterin abgetretenen Ansprüche entstandenen, nicht anderweitig erstattungsfähigen Kosten und aus dem Restbetrag 80% zu bezahlen sind.

(VI)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft … GbR i. L., AG München 1506 IN 352/11, und nach dessen Durchführung jeweils persönlich der Klägerin und sämtlichen Mitgesellschaftern der Grundstücksgemeinschaft … GbR i.L. für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweckentfremdungsabgabe aufgrund der Zweckentfremdung des Wohnhauses … durch die Landeshauptstadt München oder für entsprechende Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse der Grundstücksgemeinschaft … GbR i.L., AG München 1506 IN II 353/11, gegen die Insolvenzmasse der Grundstücksgemeinschaft … GbR i.L. oder deren Gesellschafter allein haftet.

(VII)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgemeinschaft … GbR i. L., AG München 1506 IN 352/11, und nach dessen Durchführung jeweils persönlich der Klägerin und sämtlichen Mitgesellschaftern der Grundstücksgemeinschaft … GbR i.L. dem Grunde nach verpflichtet ist, den jeweils persönlichen Einkommenssteuernachteil zu erstatten, den die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft … GbR aufgrund des Umstands, dass die Immobilie der Grundstücksgemeinschaft … GbR und die Immobilien der Grundstücksgemeinschaft … GbR i.L. veräußert worden sind, in Zukunft erleiden werden.

(VIII)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 700.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte verfolgt ihre erstinstanzlich erhobenen Auskunftsansprüche nicht weiter,reduziert den bezifferten Zahlungsantrag und beantragt zuletzt, die Klage abzuweisen sowie weiter:

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin verurteilt, 84.442,02 Euro an die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass in die Schlussbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes Grundstücksgemeinschaft … in Insolvenz aufzunehmen ist, dass die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin der Gesellschaft einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 84.442,02 Euro für die Kosten des Insolvenzverfahrens schuldet.

Im Übrigen beantragen die Parteien, das jeweils gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Hinsichtlich des sonstigen in der zweiten Instanz erhobenen Vorbringens wird auf die hier gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 verwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

II.

A

Zum erstinstanzlich erhobenen Zahlungsanspruch der Klägerin :

Zutreffend hat das Landgericht dahingehend entschieden, dass die Beklagte den ausgeurteilten Betrag schuldet; die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen.

1. Der Anspruch der Klägerin - aus abgetretenem Recht - folgt dem Grunde nach aus §§ 713, 670 BGB.

a) Unstreitig haben die Klägerin und ihr Ehemann diejenigen Aufträge zur Durchführung des Bauvorhabens erteilt, die die streitgegenständlichen Forderungen der Vertragsgegner ausgelöst haben, deren - streitige - Begleichung dem Grunde und der Höhe nach letztlich Gegenstand des Rechtsstreits ist.

b) Hierzu waren die Klägerin und der Drittwiderbeklagte befugt i. S. v. § 710 BGB.

aa) Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, es sei keine gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen worden; zur Vertretung der … seien daher nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich befugt gewesen gem. § 709 Abs. 1 BGB, so dass die Klägerseite die Gesellschaft nicht wirksam habe verpflichten können.

bb) Demgegenüber hat die Klägerseite vorgebracht, es sei eine stillschweigende, jedenfalls formlose Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Drittwiderbeklagte als alleingeschäftsführungsbefugter Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen sein sollte gem. § 710 Abs. 1 BGB. Diese Vereinbarung habe die Beklagte nicht im Nachhinein einseitig aufkündigen können.

cc) Der Senat folgt der Auffassung der Klägerseite.

Das Landgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme, nämlich Vernehmung der Zeuginnen …, … und … darauf erkannt, dass das klägerische Vorbringen zutrifft (LGU 15 ff).

Hiergegen hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung keinerlei durchgreifende Rügen erhoben; das Erkenntnis das Landgerichts bindet daher insoweit den Senat, §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht ist von einer zutreffenden rechtlichen Grundlage aus (LGU 16) unter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeuginnen (LGU 17-19) und unter hinreichender Beachtung der Urkundenlage (LGU 15 und 18) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin Einzelvertretungsbefugnis, dem Drittwiderbeklagten umfassende Generalvollmacht erteilt worden sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Drittwiderbeklagten - wie das Landgericht meint - Vollmacht (167 Abs. 1 BGB) erteilt worden ist, oder ob er - zutreffenderweise - wegen seiner Gesellschafterstellung als alleingeschäftsführungsbefugter Gesellschaftergeschäftsführer anzusehen ist (§ 710 Abs. 1 BGB). Denn in beiden Fällen hat der Drittwiderbeklagte die Rechtsmacht, die Gesellschaft - wie von Klägerseite vorgetragen - wirksam zu verpflichten (§ 164 Abs. 1 S. 1 bzw. § 714 BGB).

Die Angriffe der Berufung gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung bleiben demgegenüber ohne Erfolg.

Zutreffend ist zwar die Auffassung der Beklagten, aus dem Geschäftsgebaren der - nur teilweise personenidentischen - … lasse sich nicht herleiten, dass eine vergleichbare Regelung, nämlich die Alleinvertretungsbefugnis eines Gesellschafters bzw. eines Bevollmächtigten, auch für die … gelten müsse. Hiervon geht aber auch das Landgericht nicht aus.

Es ist vielmehr auf den unstreitigen Umstand abzustellen, dass bei dem Notartermin vom 27.04.2007 (Anlage B 1) sämtliche an der … beteiligten Personen einschließlich des Drittwiderbeklagten anwesend waren. Allen Handelnden waren somit die Verhältnisse innerhalb der … bekannt und bewusst.

Vor diesem Hintergrund stellt es keinen berufungsrechtlich relevanten Verstoß gegen Denkgesetze dar, wenn sich das Landgericht von der Überlegung hat leiten lassen, dass die Beteiligten auch für die … eine Regelung herbeiführen wollten, die im hier interessierenden Zusammenhang derjenigen der … möglichst nahe kommt. Dies gilt insbesondere angesichts des gleichfalls unstreitigen Umstandes, dass Gegenstand der neuen Gesellschaft die Errichtung eines Gebäudes, also ein umfangreiches Bauvorhaben sein sollte. Gerade hier sind schnelle Entscheidungen häufig vonnöten, so dass sich ein aufwendiges Verfahren - etwa zur Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft - eher verbietet.

Hiernach ist die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und bindet somit - wie dargestellt - den Senat.

Die Zusammenkunft aller handelnden Personen bei dem genannten Notartermin stellt im Übrigen die beklagtenseits vermisste Gesellschafterversammlung der … dar.

Dem Beweisergebnis steht auch nicht entgegen, dass eine bezifferte Beitragspflicht unstreitig nicht festgelegt wurde und dass der Gesellschafter zur Erhöhung eines Beitrags nicht verpflichtet ist, § 707 BGB. Denn das Landgericht hat - wiederum den Senat bindend - darauf erkannt, dass sich die - freilich nicht von vornherein feststehende - Höhe des Beitrags aus den Zahlungen auf die Handwerkerrechnungen ergibt (LGU 20). Das Landgericht durfte dabei darauf abstellen, dass allen Beteiligten bewusst war, dass ein Bauwerk errichtet werden sollte, dass hierbei Zahlungen zu erbringen sein würden und dass - mangels vorhandenem liquiden Gesellschaftsvermögen - diese Zahlungen von den Gesellschaftern zu erbringen waren.

Der auf jeden Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft entfallende Anteil an diesen Zahlungen stellt zugleich seine - sich fortlaufend steigernde, aber dem Grunde nach zu Beginn festgelegte - Beitragspflicht iSv § 706 BGB dar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht diesem vom Landgericht festgestellten Beweisergebnis nicht entgegen, dass damit der einzelne, nicht vertretungsbefugte Gesellschafter rechtlos gestellt würde. Denn die Beitragspflicht (in Gestalt des Aufwendungsersatzes) bezieht sich nur auf solche Zahlungen, die der Geschäftsführer „für erforderlich halten“ darf (§ 713 BGB), so dass eine beliebige Inanspruchnahme ausgeschlossen und die Beitragspflicht der Höhe nach auf die zur Herstellung des Bauwerks notwendigen Kosten beschränkt ist.

c) Dass der Drittwiderbeklagte seine hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Aufwendungsersatz wirksam an die Klägerin abgetreten hat (Vereinbarung vom 28.10.2010, K 1 vgl. hierzu LGU 21 oben) abgetreten hat, stellt die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nicht in Abrede. Gleiches gilt für die Abtretung der Ansprüche der Mitgesellschafterin … (Vereinbarung vom 08.11.2011, K 21; vgl. hierzu LGU 24 unten).

2. Eine Pflichtverletzung der Klägerseite, die zur Herabsetzung des beklagtenseits geschuldeten Betrags oder zum Ausschluss des klägerischen Anspruchs führen könnte, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht festzustellen. Unbehelflich ist die Ausführung in ihrer Berufung (Bl. 16 unten f = Bl. 591 f d. A.), es sei Aufgabe der Klägerseite gewesen, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens und den Finanzbedarf festzulegen, mit den Gesellschaftern abzustimmen und zu beschließen. Wie dargestellt, haben die Gesellschafter das Bauvorhaben ohne diese Kautelen in Angriff genommen. Woraus eine Verpflichtung der Klägerseite herrühren sollte, eine Zustimmung der Beklagten, die mit diesem Vorgehen einverstanden war, vor Baubeginn einzuholen, ist weder dargestellt noch ersichtlich. Auch die Beklagte hat dem Hinweis des Notars („Der Notar hat auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hingewiesen und die Vereinbarung eines individuellen Gesellschaftsvertrags empfohlen“, vgl. Anlage B 1) nicht Rechnung getragen.

3. Das Landgericht hat die klägerseits geltend gemachten Aufwendungen des Drittwiderbeklagten und der Mitgesellschafterin … in insgesamt ausgeurteilter Höhe für nachgewiesen und für i. S. d. § 713 BGB erforderlich erachtet (LGU 21 bis 23 und 24 unten). Hiergegen finden sich keine Berufungsangriffe der Beklagten.

4. Im Ergebnis zu Unrecht wendet die Beklagte ein, der fragliche Anspruch richte sich gegen die Gesellschaft.

Während des Bestehens der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter den Ersatz von Aufwendungen (hierzu gehört auch - wie hier - die Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten) verlangen (BGH v. 22.02.2011 - II ZR 158/09, Rn. 11); dieser Anspruch richtet sich aber gegen die Gesellschaft, nicht - wie hier geltend gemacht - gegen die Gesellschafter. Andererseits kann der Anspruchsteller dann gegen die Mitgesellschafter Rückgriff nehmen, wenn der Gesellschaft keine freien Mittel zur Verfügung stehen, eine Befriedigung aus der Gesellschaftskasse also nicht möglich ist (a. a. O. Rn. 13). Dies war hier der Fall; unstreitig verfügte die Gesellschaft über kein Konto und auch sonst nicht über liquide Mittel.

Ist allerdings die Gesellschaft aufgelöst, gilt die sogenannte Durchsetzungssperre: die Ansprüche des Gesellschafters werden zu lediglich unselbstständigen Rechnungsposten, die als solche in die Schlussbilanz einzustellen sind (BGH a. a. O., Rn. 14; BGH v. 03.04.2006 - II ZR 40/05, Rn. 17); eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre kommt bei bloßen Zahlungsansprüchen - wie hier - nicht in Betracht (BGH v. 04.12.2012 - II ZR 159/10, Rn. 44).

Im vorliegenden Fall wurde die Gesellschaft aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gemäß Beschluss vom 10.08.2011. Die ursprüngliche, auf Zahlung gerichtete Klage wäre ohne weiteres umzudeuten gewesen in eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die klägerischen Forderungen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind (BGH v. 06.11.2012 - II ZR 176/12, Rn. 38; v. 22.05.2012 - II ZR 3/11 Rn. 36); der in erster Instanz erfolgten Umstellung der Klageanträge hätte es daher nicht bedurft (BGH a. a. O.).

Vorliegend bedarf es der Aufstellung einer gesonderten Schlussbilanz indessen nicht; nach - von den Parteien nicht in Frage gestellter - Mitteilung des nunmehrigen Insolvenzverwalters vom 14.11.2013 ist das Insolvenzverfahren mit Befriedigung aller Gläubiger zu 100% durchgeführt worden. Der Abschluss des Insolvenzverfahrens ist nur noch vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig (Bl. 447 d. A.).

Hiernach wird der Insolvenzverwalter nur noch die Schlussverteilung gem. § 199 InsO vorzunehmen haben. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Klägerin gegen die Beklagte die ausgeurteilte Summe zusteht, diese ihr also aus dem auf die Beklagte entfallenden Anteil am verbleibenden Überschuss vorweg auszuschütten ist.

B

Das Feststellungsbegehren sowie der zweitinstanzlich erhobene Zahlungsantrag der Klägerin sind unbegründet.

1. Diese Begehren gründen sämtlich auf dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe durch ihr unkooperatives Verhalten, insbesondere aber dadurch, dass sie sich dem klägerischen Verlangen nach anteiligem Aufwendungsersatz widersetzt habe, die Klägerseite zur Stellung des Insolvenzantrages vom 31.01.2011 genötigt. Hiermit habe letztlich die Beklagte die Insolvenz der … herbeigeführt und damit der Gesellschaft und indirekt auch den Gesellschaftern - näher bezeichnete - Schäden zugefügt.

Dies trifft nicht zu. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 705 BGB der Klägerseite gegen die Beklagte besteht nicht.

Maßgeblich ist, dass die Klägerseite in Kenntnis des Umstandes, dass entgegen dem Rat des Notars ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen wurde, in Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte jedenfalls seit dem Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2008 (Anlage B 3) die Auffassung vertrat und vertritt, die Gesellschaft werde nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, sowie trotz des Umstandes, dass die vorliegende (Zahlungs-)Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2010 erhoben worden war, unstreitig am 31.01.2011 gegen die Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt hat.

Hiermit hat sich die Klägerseite (hier: die Klägerin, der Drittwiderbeklagte und Frau … als Antragsteller des Insolvenzantrags) ihrerseits in hohem Maße gesellschaftswidrig (§ 280 Abs.1 BGB) verhalten.

Denn mit der auf den Antrag der Klägerseite gestützten Insolvenzeröffnung wurde die Gesellschaft aufgelöst, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiermit wurde gleichzeitig der Gesellschaftszweck, nämlich die Durchführung des Bauvorhabens, endgültig vereitelt. Zur Stellung des Insolvenzantrages bestand indes kein Anlass. Zwar war die Gesellschaft ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Insolvenzgutachtens (Anlage B 9) vom 09.08.2011 zahlungsunfähig, was einen Insolvenzgrund darstellt, § 17 Abs. 1 InsO. Andererseits bestanden zum damaligen Zeitpunkt im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Vorhabens relativ geringfügige fällige Forderungen von nur rund 23.000 € (Bl. 7 des Gutachtens B 9). Außerdem besteht eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei einer aus natürlichen Personen bestehenden Personengesellschaft gerade nicht, arg. § 15 a Abs. 1 S. 2 InsO. Überdies können auch Interessen der Dritt-Gläubiger den Insolvenzantrag nicht rechtfertigen; diese sind durch die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft hinreichend geschützt.

Vor allem aber hätte es der Klägerseite oblegen, Klarheit über die Rechtslage innerhalb der Gesellschaft zu schaffen.

Im Kern reduzierte sich der Streit der Parteien darauf, ob der Drittwiderbeklagte alleinvertretungsberechtigt ist, oder ob im Gegenteil die im gegnerischen Schriftsatz vom 19.03.2008 (B3) vertretene Rechtsauffassung zutrifft. Diese Frage konnte - wie geschehen - im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden. Überzeugende Gründe dafür, dieser Klärung trotz erfolgter Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit durch Insolvenzantragstellung zuvorzukommen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Klärung der zwischen den Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage, nämlich wer zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, hätte die Klägerin herbeiführen können und müssen, sei es durch Durchführung der hier ursprünglich erhobenen Zahlungsklage, sei es durch Herbeiführung eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses über die Vertretungsregelung, sei es durch Vorbereitung und Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sowohl Gesellschafterbeschluss als auch Gesellschaftsvertrag der Mitwirkung aller Gesellschafter bedürfen, und dass nicht abzusehen war, ob die Beklagte hierbei - ggfs.: mit welchem Ergebnis - mitwirken würde. Dies hindert aber nicht, ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerseite festzustellen. Denn erst bei endgültiger Weigerung der Beklagten an der von ihr zu fordernden Mitwirkung oder bei zumindest erstinstanzlichem Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit hätte sich für die Klägerseite ernstlich die Frage gestellt, ob angesichts fehlender liquider Mittel der Gesellschaft die Stellung eines Insolvenzantrages in Frage kommt. Dies hat die Klägerseite indes nicht getan. Sie hat vielmehr trotz relativ geringfügiger fälliger Forderungen Dritter einen Insolvenzantrag gestellt und hiermit die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig verweigert. Dass die Klägerin (und ihr Ehemann) diesen geringen Forderungsbestand nicht gekannt hätten, also nicht gewusst hätten, dass die Stellung eines Insolvenzantrages nicht geboten war, ist klägerseits nicht vorgetragen worden. Durch die Insolvenzantragstellung hat die Klägerin die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig vereitelt; sie hat hiermit die gesellschaftliche Treuepflicht verletzt und sich somit gem. §§ 280 Abs. 1, 705 BGB der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht (Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 705 Rn. 27).

All dies wiegt umso schwerer, als auch der Klägerseite bewusst war, dass man dem Rat des Notars, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, nicht nachgekommen war. Es musste daher für die Klägerseite auf der Hand liegen, dass der beklagtenseits eingenommene Rechtsstandpunkt nicht per se abwegig war; vielmehr konnte der Streit der Parteien erst durch eine umfangreiche Beweisaufnahme geklärt werden. Insoweit tritt der Senat der Rechtsauffassung des Landgerichts bei, dass angesichts der vormals unklaren Rechtslage der Beklagten kein Vorwurf zu machen ist, sie also nicht schuldhaft gehandelt hat, wenn sie die Alleinvertretungsbefugnis der Klägerseite in Abrede stellte.

2. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin durch die Insolvenzverwalterin abgetretene Ansprüche der Masse geltend macht. Die Abtretung datiert vom 16./19.03.2012 (Anlage K 26), also nach der Abtretung ähnlicher oder identischer Ansprüche durch die Insolvenzverwalterin an die Beklagte (14./18.12.2011, Anlage B 13). Ob die Abtretung an die Klägerseite deshalb ins Leere geht und die Klage schon deshalb unbegründet ist, kann dahinstehen; der Senat hält aber dafür, dass beide Abtretungen unterschiedliche Ansprüche (zum einen gegen die Klägerin, zum anderen gegen die Beklagte) betreffen.

Denn wegen des in Ziff 1) dargestellten Fehlverhaltens (Insolvenzantragstellung zur Unzeit) ist es nämlich der Klägerseite jedenfalls verwehrt, sich im Wege der Auseinandersetzung mit der Beklagten auf einen Drittforderungscharakter der abgetretenen Ansprüche zu berufen, zumal die Klägerin ausweislich ihrer Antragstellung in erster und zweiter Instanz Feststellung bzw. Leistung nicht etwa zugunsten der Masse, sondern zu eigenen Gunsten begehrt.

C

Zur Widerklage und Drittwiderklage:

1. Ausweislich der Antragstellung im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich abgewiesen Anträge gegen den Drittwiderbeklagten nicht weiter; die erstinstanzlich erfolgte Drittklageabweisung ist damit rechtskräftig.

2. Auch die erstinstanzlichen Anträge auf Auskunft werden nicht weiterverfolgt.

3. Der in verminderter Höhe weiterverfolgte Anspruch auf Zahlung ist im Hilfsantrag begründet; insoweit war auf die Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern.

a) Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Zahlung der Kosten, die der Masse für die Insolvenzverwaltervergütung entstanden sind, auf die Abtretung durch die Insolvenzverwalterin an die Beklagte vom 14./18.12.2011 (Anlage B 13). Diese Abtretung ist wirksam. Zwar hat die Insolvenzverwalterin mit Vereinbarung vom 16./19.03.2012 (Anlage K 26), also danach, Ansprüche an die Klägerseite abgetreten, und zwar ausdrücklich auch den „Schadensersatz für die Kosten des Insolvenzverfahrens“. Auch die frühere Abtretung an die Beklagte bezeichnet aber explizit von der Beklagten in Erwägung gezogene „Kosten des Insolvenzverfahrens“ (Bl. 3 vorletzter Abs.). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Insolvenzverwalterin insoweit den identischen Anspruch zweimal abgetreten hat (s.o. lit. B Ziff. 2); allenfalls geht die Abtretung an die Klägerseite ins Leere.

b) Die Höhe der fraglichen Kosten (hier: Insolvenzverwaltervergütung iHv 84.442,02 € ) ist zwischen den Parteien nicht streitig.

c) Der Anspruch der Masse, abgetreten an die Beklagte, auf Erstattung dieser Kosten folgt aus §§ 280 Abs.1, 705 BGB. Unstreitig hat die Klägerin (neben dem Drittwiderbeklagten und der Mitgesellschafterin …) am 31.01.2011 einen Insolvenzantrag gegen die … gestellt. Hiermit hat die Klägerin sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht. Zur Begründung wird im Einzelnen auf die vorstehenden Ausführungen (s.o. lit. B Ziff. 1) verwiesen.

d) Der Gesellschaft, nunmehr der Masse, steht daher ein abtretbarer Anspruch auf Erstattung derjenigen Schäden zu, die ihr durch die nicht gerechtfertigte Insolvenzantragstellung entstanden sind. Hierzu gehören jedenfalls die Kosten für die Vergütung der Insolvenzverwalterin; diese Kosten wären nicht angefallen, wenn die Klägerseite nicht Insolvenzantrag gestellt hätte und wenn nicht - hierauf beruhend - das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre.

Ein Anspruch der Beklagten selbst besteht dagegen nicht; der Insolvenzantrag schädigt nicht ihr Vermögen unmittelbar, sondern direkt nur das Vermögen der Gesellschaft. Deshalb war nicht dem Haupt-, wohl aber dem Hilfsantrag der Anschlussberufung zu entsprechen.

D

1. Kosten:

a) Hinsichtlich der Kosten erster Instanz war die Entscheidung des Landgerichts - ausgehend von dem nicht angefochtenen Streitwertbeschluss vom 08.05.2014 (Bl. 532 d. A.) - grundsätzlich aufrechtzuerhalten mit der Ausnahme, dass die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen waren, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen des Drittwiderbeklagten ist geringfügig, weil es nur die vom Landgericht als „anerkannt“ bezeichneten (tatsächlich: beklagtenseits für erledigt erklärten, Bl. 138 und 161 d. A.) Teile des Auskunftsanspruchs (LGU 30 Ziff. 2 b; LGU 31 Ziff. 4 d) betrifft.

b) In zweiter Instanz obsiegt die Klägerin mit 126.876,90 €, somit mit 7% des Gesamtstreitwerts. Sie hat daher 93% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 7%, §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 S. 1 ZPO.

c) Die Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen, § 101 Abs. 1 ZPO.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit:

§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundlegende Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Feb. 2015 - 7 U 2177/14

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Gesellschaftsrecht: Zum Verstoß gegen gesellschaftliche Treuepflicht durch Insolvenzantrag

16.09.2015

Bestand für die Insolvenzantragstellung kein Anlass, so stellt sie eine die Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar.
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Feb. 2015 - 7 U 2177/14 zitiert 21 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 714 Vertretungsmacht


Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags


Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

Insolvenzordnung - InsO | § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung


Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 706 Beiträge der Gesellschafter


(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 710 Übertragung der Geschäftsführung


Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter


Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters


(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesel

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Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Feb. 2015 - 7 U 2177/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

11
2. a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings die Prüfung der Zahlungsansprüche der Klägerin darauf beschränkt, ob ihr ein Verlustausgleich zustehe, sei es als endgültiger Verlustausgleich aus der von ihr erstellten Auseinandersetzungsrechnung oder als "sich abzeichnender" Verlustausgleich gemäß der getroffenen Vertragsabrede. Selbst wenn Auseinandersetzungsreife noch nicht besteht und auch die abredegemäßen Voraussetzungen für den Ausgleich eines "sich abzeichnenden" Verlusts nicht vorliegen, kann jeder Gesellschafter bereits während des Bestehens der Gesellschaft die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen (§§ 713, 670 BGB). Zu solchen Aufwendungen gehört auch die Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten.
17
aa) Nach der ständigen, wenn auch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochenen Rechtsprechung des Senats führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dazu, dass die Gesellschafter die ihr gegen die gesamte Hand (und gegen die Mitgesellschafter) zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig auf dem Wege der Leistungsklage durchsetzen können (sog. Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung (Auseinandersetzungsbilanz) aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (st.Rspr., s. nur Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, DStR 1992, 724; v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846; v. 4. November 2002 - II ZR 210/00, DStR 2003, 518). Der wesentliche rechtfertigende Grund hierfür ist, dass der Gefahr von Hin- und Herzahlungen begegnet werden soll (BGHZ 37, 299, 304 f.; Sen.Urt. v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93 aaO m.w.Nachw.).
44
b) Von der Durchsetzungssperre werden indes zahlreiche Ausnahmen zugelassen, vor allem dann, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die genannte Rechtsprechung des Senats begegnet werden soll, nicht besteht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). Es kann dahinstehen, ob eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre immer dann gerechtfertigt ist, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht auf Zahlung gerichtet ist (so Hadding/Kießling in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 730 Rn. 9 f.; § 738 Rn. 24; Schöne in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 730 Rn. 30). Eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre ist im Streitfall jedenfalls aus Sinn und Zweck des Anspruchs auf Naturalrestitution und dem Umstand herzuleiten, dass sich die Klägerin nicht in Liquidation befindet, sondern ihre Geschäfte weiterbetreibt.
38
2. Die Hilfsfeststellungsklage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Zwar enthält nach der Rechtsprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der Klägerin hätte es im ordentlichen Verfahren daher nicht bedurft (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung bzw. der hier ausdrücklich gestellte Hilfsfeststellungsantrag der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie ist insoweit als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 3/11 Verkündet am:
22. Mai 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Klage der Gesellschaft im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der
Durchsetzungssperre auf Zahlung (hier: der rückständigen Einlagen) gerichtet ist,
enthält ohne weiteres das Feststellungsbegehren, dass die entsprechende Forderung
in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; bei einer Klage im Urkundenprozess
ist ein solches Feststellungsbegehren dagegen unstatthaft.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die
Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 21. Mai 2006, die am 1. Juni 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Beteiligungsprogramm Multi B und verpflichtete sich zur Zahlung einer Einmaleinlage in Höhe von 1.400 € zuzüglich 5 % Agio und zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 25 € zuzüglich 5 % Agio über einen Zeit- raum von 23 Jahren (Vertragssumme: 8.715 €). Die Einmaleinlage sowie die erste Ratenzahlung waren am 1. Juni 2006 fällig.
2
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und  mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewäh- ren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
3
Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag und im Juni 2006 die erste Rate.
4
Über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin und ersten Geschäftsführerin der Beklagten, der Privatbank R. & Co GmbH und Co. KG (im Folgenden: R.-Bank), ist am 1. November 2006 und über das Vermögen der zweiten Gründungsgesellschafterin und nachfolgenden Geschäftsführerin, der E. S. GmbH Wertpapierhandelsbank (im Folgenden : S.-Bank), ist am 11. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
5
Die Klägerin hat mit ihrer am 28. Dezember 2009 im Urkundenverfahren eingereichten Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, rückständige Monatsraten von Juli 2006 bis Oktober 2009, insgesamt 1.102,50 € zuzüglich Zinsen verlangt. Mit der Klageerwiderung vom 26. Februar 2010 hat die Beklagte den Widerruf, die Anfechtung sowie die Kündigung des Beteiligungsvertrages erklärt.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Der Vertrag sei nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihr sei zwar aufgrund der Belehrungen im Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. Aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür , dass der beitretenden Beklagten ein Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB habe zugebilligt werden sollen. Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag jedoch wirksam gekündigt. Ihr habe aufgrund der Insolvenzen der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden. Infolge der Kündigung könne die Klägerin die rückständigen Ratenzahlungen nicht mehr isoliert geltend machen. Im Hinblick auf die anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei diese Forderung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Austritts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung.
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II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitrittsformular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.
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2. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt.
12
a) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bamberger/ Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
13
b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräum- tes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.
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c) Die Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unterstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die am 22. Mai 2006 zu laufen begonnen hätte, wäre am 26. Februar 2010, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen gewesen.
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d) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - den Formulierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen , die Klägerin habe der Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.
16
aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der gesetzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:
17
Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haus- türsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung.
18
bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht.
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Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten.
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Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür , dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
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Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrungspflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht an- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schutzwürdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt , selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
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3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts als fehlerhaft, der Beklagten habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden.
23
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m.w.N.). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Ge- sellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15). Hieraus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die eingehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert.
24
Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht angegebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Geltendmachung rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 24m.w.N.).
25
Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutung erlangen. Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grundes über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (siehe nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m.w.N.).
26
b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann geprüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1967 - II ZR 166/65, BGHZ 46, 392, 396; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, WM 1976, 1030 ff.; Urteil vom 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, WM 2002, 597 f.; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 Rn. 13 ff.).
27
Gemessen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
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aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbezogen , dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 26. Februar 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ersten geschäftsführenden Gesellschafterin, der R.-Bank, über drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu kündigen. Selbst wenn man im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurückgreift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993, 325, 328; s.a. Erman/H.P.Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Beklagten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der Mitgesellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat.
29
bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Insolvenz eines Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft regelmäßig (so auch hier nach § 24 des Gesellschaftsvertrages) zum Ausscheiden des Gesellschafters und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt. Ist dieser Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, führt dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers. Angesichts dieser während des Bestehens einer Gesellschaft jederzeit möglichen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters, die nach dem Willen der Gesellschafter auf den Fortbestand der Gesellschaft keinen Einfluss haben sollen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter gleichwohl in diesem Fall die Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen kann.
30
Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin besonderes Vertrauen entgegengebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Bank als Geschäftsführerin ausgeschieden ist, folgt nicht, dass das Erreichen des Gesellschaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der Beklagten ein Festhalten an der Gesellschaft unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrungssätze unterlegte , allein auf die Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen gestützte Vermutung, dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten würden, reicht dafür ersichtlich nicht aus.
31
cc) Dass die Beklagte gerade der R.-Bank und der S.-Bank ein derart besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Stellung als Geschäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Beklage hat auch nicht vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der der Geschäftsführung der Klägerin obliegenden Aufgaben nur durch die R.-Bank und die S.-Bank, nicht jedoch durch einen anderen Geschäftsführer gewährleistet war.

32
III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu den weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umständen, die sie ihrer Ansicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkündigungsrecht , Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getroffen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
33
1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, gegebenenfalls auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig , wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, Umdruck S. 6 ff., z.V.b).
34
2. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt hat, führt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Dies würde zur Abweisung der Klage führen.
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a) Zwar wäre die Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffend gesehenen - ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (- II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
36
b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren enthält, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre insoweit als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.
37
aa) Nach § 592 ZPO kann im Urkundenprozess (nur) ein Anspruch geltend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des Urkundenprozesses ist es, dem durch Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich erreichbar ist, kann der beklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Einwendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte Partei der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614).
38
bb) Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Urkundenprozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels – mit Ausnahme des Kostenausspruchs - scheidet aus (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).
39
cc) Dies gilt im selben Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter Zahlungsantrag im Urkundenprozess ein Feststellungsbegehren dahingehend enthält, die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzungsrechnung der Parteien einzustellen. Dass die mit dem (falschen) Ziel auf Zahlung einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im Urkundenprozess statthaft bewertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem Zahlungsantrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshalb ebenfalls statthaft wäre (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 597 Rn. 2). Die Beschneidung der Rechte der beklagten Partei eines Urkundenprozesses lässt sich, wie ausgeführt , nur rechtfertigen, wenn die mit dem Urkundenprozess bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.
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Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2010 - 2 C 6970/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 - 5 S 132/10 -

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.