Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2019 - AN 17 K 17.02145

bei uns veröffentlicht am31.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Wege zweier Drittanfechtungsklagen gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2017 sowie den dazu ergangenen Vorbescheid vom 27. Dezember 2016.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … am … in der Gemeinde …, welches südlich der Straße … am südöstlichen Rand des Ortsteils … liegt und mit einem Wohngebäude bebaut ist. Westlich grenzt unmittelbar das Grundstück FlNr. … an, welches ebenfalls bebaut ist. Weiter westlich erstreckt sich entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße … eine in offener Bauweise bebaute Grundstückszeile. Der gesamte Bereich südlich und südöstlich des Grundstücks des Klägers ist bislang unbebaut. Das Gelände fällt in diesem Bereich leicht nach Süden hin ab.

Südlich und östlich an das Grundstück des Klägers grenzt das im Eigentum des Herrn … … stehende Vorhabengrundstück FlNr. … an, welches eine Größe von 990 m² aufweist. Es erstreckt sich im Süden über die gesamte Breite des Grundstücks des Klägers und des westlich davon angrenzenden Grundstücks FlNr. …, östlich des Grundstücks des Klägers verläuft ein zum Vorhabengrundstück gehörender, etwa vier Meter breiter Grundstücksstreifen, über den dieses mit der Straße … verbunden wird.

Mit Antrag vom 23. August 2016, beim Landratsamt … am 5. September 2016 eingegangen, beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Carport. Das Wohngebäude sollte über zwei Vollgeschosse und ein nicht ausgebautes Walmdach verfügen. Im damaligen Verfahren vertrat das Landratsamt … die Ansicht, das Grundstück liege im Außenbereich und sei dort nicht privilegiert. Es stelle einen Eingriff in die Natur und Landschaft und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes dar. Letzteres könne indes durch die Anpassung der Dachform (Satteldach mit mindestens 22 Grad Dachneigung statt Walmdach) verhindert werden. Die damals vorgelegten Pläne wurden vom Kläger nicht unterschrieben. Aus dem Vorbescheidsantrag geht hervor, dass eine Nachbarbeteiligung durchgeführt wurde. Neben den dort aufgeführten Namen des Klägers und seiner Ehefrau findet sich der Vermerk „offen“ und die Anmerkung „der Plan wurde der Tochter am 28.8.2016 mitgegeben! (Eltern befinden sich derzeit im Urlaub) sobald der Plan mit der Unterschrift eintrifft, wird er nachgereicht!“. Der beantragte Vorbescheid wurde den Beigeladenen am 27. Dezember 2016 mit der Abweichung erteilt, dass anstelle des planeingereichten Walmdaches ein Satteldach mit mindestens 22 Grad Dachneigung vorzusehen ist. Aus den vorgelegten Akten geht nicht hervor, dass dieser Vorbescheid dem Kläger zugestellt wurde.

Mit Bauantrag vom 23. März 2017, beim Landratsamt … am 29. März 2017 eingegangen, beantragten die Beigeladenen für das Vorhabengrundstück die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses. Ausweislich der eingereichten und den Genehmigungsstempel tragenden Bauvorlagen soll das Doppelhaus über zwei Vollgeschosse verfügen. Das Kellergeschoss soll infolge des Geländeabfalls an der Südseite komplett zutage treten, so dass das Gebäude hier dreigeschossig erscheint. Ein Ausbau des Dachgeschosses mit einem Aufenthaltsraum ist nicht beabsichtigt. Das Satteldach mit einer Dachneigung von 22 Grad soll nur auf den beiden nach Osten und Westen schauenden Giebelseiten jeweils ein kleines Fenster erhalten. Die beiden Dachflächen, von denen die nördliche dem Kläger zugewandt liegt, sollen keine Gauben, Dachfenster oder sonstige Öffnungen erhalten. Die Traufhöhe soll an der dem Kläger zugewandten Nordseite vom natürlichen Geländeniveau aus ca. 6,75 m bis 7,65 m betragen, die Firsthöhe ab natürlichem Geländeniveau ca. 9,55 m bis 10,30 m. Dem Hauptkörper des Wohngebäudes nach Norden vorgelagert ist ein eingeschossiger Eingangsbereich mit Walmdach geplant, dessen Traufhöhe ab natürlichem Geländeverlauf ca. 3 m betragen soll. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze soll der Hauptbaukörper einen Abstand von ca. 11,80 m einhalten, der vorgelagerte Eingangsbereich von ca. 8,15 m. Der Hauptbaukörper soll eine Grundfläche von 12,61 m mal 12,76 m, der vorgelagerte Eingangsbereich von 3,62 m mal 6,99 m aufweisen. Östlich an das Wohngebäude angrenzend soll eine der beiden Doppelgaragen errichtet werden. Sie soll über ein Flachdach verfügen und eine Wandhöhe von 3,50 m aufweisen. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hält sie einen Abstand von ca. 11,80 m ein. Die zweite Doppelgarage soll im nordwestlichen Grundstückseck unmittelbar entlang der Grenze zu den Grundstücken FlNr. … und … errichtet werden und 8,49 m lang, 6,49 m breit und ab natürlichem Geländeniveau 3 m hoch sein. Sie soll im hinteren Bereich über einen Abstellraum verfügen. Die gemeinsame Grenze zum Grundstück des Klägers wird von ihr nicht berührt. Die Baupläne wurden vom Kläger nicht unterschrieben.

Mit Bescheid vom 19. September 2017 erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen für das beantragte Vorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung. Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO behandelt worden. Die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, da das Vorhaben keinen im Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 21. September 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am 16. Oktober 2017, hat der Kläger hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. November 2017, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, erhebt er auch Klage gegen den Vorbescheid vom 27. Dezember 2016. Hinsichtlich der Klage gegen den Vorbescheid trägt der Kläger vor, dieser sei ihm nie zugestellt worden. Inhaltlich verweist er zur Begründung auf seine Klageschrift gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung der Klage gegen die Baugenehmigung lässt er im Wesentlichen vortragen, sein eigenes Grundstück FlNr. … sei mit einem als Ferienhaus genutzten Wohngebäude bebaut und liege im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück der Beigeladenen hingegen befinde sich im Außenbereich. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, im Hinblick auf die erstmalige zusätzliche räumliche Beanspruchung des Außenbereichs an dieser Stelle begründe es die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und stehe somit öffentlichen Belangen entgegen. Daneben verstoße es gegen das aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme, auf welches sich der Nachbar berufen könne. Mit dem Bauvorhaben seien für den Kläger unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen verbunden, da die Fahrzeugbewegungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu erheblichen Lärm- und Abgasentwicklungen führen würden. Hinzu kämen auch die Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tore beim Befahren der Garage sowie der Nutzung des geplanten Abstellraumes. Auch die Belichtung und Belüftung des Grundstücks des Klägers werde massiv eingeschränkt. Zwar komme dem Vorhaben keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung zu. Man müsse jedoch berücksichtigen, dass die umliegenden Grundstücke lockere Bebauung mit niedrigen Gebäuden aufwiesen. Diesen Rahmen überschreite das Bauvorhaben auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und stelle sich insofern in Bezug auf die Umgebungsbebauung nach Höhe und Volumen als übergroßer Baukörper dar, der in geringem Abstand zum Gebäude des Klägers errichtet werden solle.

Im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung (AN 17 K 17.02145) beantragt der Kläger:

I. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 19.09.2017, Aktenzeichen …, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Im Klageverfahren gegen den Vorbescheid (AN 17 K 17.02440) beantragt der Kläger:

I. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 27.12.2016, Aktenzeichen …, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt in beiden Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird durch den Beklagten vorgetragen, die Baugenehmigung und der Vorbescheid seien rechtmäßig. Es handle sich vorliegend um ein „sonstiges“ Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB, durch welches Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt würden. Die Entstehung einer Splittersiedlung in zweiter Reihe unmittelbar an die bestehende Siedlungsstruktur sei nicht zu befürchten, da die Erschließung über einen Stichweg von der … bewerkstelligt werde, ungeachtet der Frage, ob dieser Aspekt drittschützend sei. Bei der benachbarten Bebauung entlang des …weges sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das streitige Vorhaben füge sich nach Art, Maß, überbaubarer Fläche, Bauweise und Gestaltung in das Orts- und Landschaftsbild ein. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei nicht festzustellen. Es handle sich um ein Doppelhaus mit zulässiger Grenzgarage, welches sich vor allem auch zwecks Art und Maß der baulichen Nutzung an die bestehende Bebauung angliedere. Zudem gehe der Kläger selbst davon aus, dass von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung ausgehe. Allein die vermeintlich hervorstechende Größe eines Vorhabens rechtfertige nicht die Annahme der Rücksichtslosigkeit.

Mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 2017, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte zum Klageverfahren gegen die erteilte Baugenehmigung Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellen und beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen sowie den Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. November 2017 wurde der Antrag abgelehnt. Der Beschluss führt aus, dass nach summarischer Prüfung die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen solche Vorschriften verstoße, auf deren Einhaltung der Kläger sich berufen könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Vorhabengrundstück im planungsrechtlichen Innenbereich liege oder dem Außenbereich zuzuordnen sei. Denn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung stehe dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Abwehranspruch gegen das angegriffene Bauvorhaben zur Seite. Ein Gebietserhaltungsanspruch oder ein Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität scheide von vorn herein aus. Nähme man an, das Bauvorhabengrundstück läge im Innenbereich, würde dieses den Gebietscharakter schon nicht verändern, denn nach der angegriffenen Baugenehmigung sei nur Wohnnutzung zulässig. Soweit der Kläger vorgetragen habe, das Bauvorhaben überschreite hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und der Größe des Baukörpers den in der Nachbarschaft vorgefundenen Rahmen, seien damit die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB angesprochen, die nur zu prüfen seien, wenn man von einer Innenbereichslage ausgehe. Nachbarschutz würde durch sie indes nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme vermittelt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei aber nicht festzustellen. Das geplante Bauvorhaben halte ersichtlich sowohl den Hauptbaukörper als auch den vorgelagerten Eingangsbereich betreffend die landesrechtlichen Abstandsflächen als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ein. Das Institut der Rücksichtnahme vermittle kein Recht, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben. So sei insbesondere bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die geltend gemachten Lärm- und Abgasimmissionen, die durch den Pkw-Verkehr der Beigeladenen entstehen würden, sich im Rahmen einer normalen Wohnnutzung halten werden. Auf nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften könne sich der Kläger nicht berufen, da diese im einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfgegenstand seien und sich im Übrigen für eine Verletzung solcher Vorschriften keine Anhaltspunkte fänden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 30. November 2017 (Bl. 98 - 104 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145) Bezug genommen. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2018 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss aus, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass sich der von den Beigeladenen verursachte An- und Abfahrtsverkehr voraussichtlich im Rahmen des sozialadäquat Hinzunehmenden bewegen werde, wenn vom Schutzanspruch eines Wohngebietes ausgegangen würde. Die geplanten vier Garagen seien nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig und - gemessen am Maßstab eines Wohngebietes - eine eher geringe Anzahl an der Wohnnutzung dienenden Nebenanlagen. Anhaltspunkte für eine davon ausgehende Situation, die das Maß des Zumutbaren für den Kläger überschreiten werde, seien nicht ersichtlich. Dem Bauvorhaben komme in Bezug auf das Klägergrundstück auch keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu. Der Kläger könne sich im Weiteren auf eine Überschreitung des Rahmens der Bestandsbebauung nicht berufen. Das Maß der baulichen Nutzung sei kraft Bundesrechts nicht nachbarschützend. Entscheidend komme es insoweit auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme an, was nicht ersichtlich sei. Schließlich verfange auch der Einwand des Klägers, durch das Bauvorhaben werde in die Erschließung seines Grundstückes eingegriffen, nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird auf die Beschlussausfertigung Bezug genommen (Bl. 134 - 137R d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145).

Mit Schreiben vom 27. November 2017 trugen die Beigeladenen vor, die Lage und die Zufahrt der Garagen wiesen keine Besonderheiten auf, die eine Beeinträchtigung über das im Wohngebiet übliche Maß hinaus befürchten ließen. Es werde bezweifelt, dass der Kläger sein Ferienhaus mehr als nur wenige Tage im Jahr selbst nutze. Hinsichtlich der Anforderungen des § 35 BauGB sei vorzutragen, dass eine Zersplitterung des Siedlungsgebiets bislang nur durch das Anwesen des Klägers, das nur vor zwei Seiten an andere Anwesen angrenze und eine markante Kante im sonst homogenen Verlauf der Siedlung darstelle, bewirkt werde. Ihr Bauvorhaben füge sich in diese Kante ein und trage somit dazu bei, den Eindruck einer aufeinanderfolgenden und zusammenhängenden Bebauung zu verbessern. Einen Antrag haben die Beigeladenen nicht gestellt.

Nachdem der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu seiner Klage erfolglos geblieben war, machten die Beigeladenen von ihrer Baugenehmigung weiter Gebrauch. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2018 lässt der Kläger ergänzend vortragen, dass das Bauvorhaben im Rohbau inzwischen fertig gestellt worden sei. Das Gesamtvorhaben erstrecke sich über die gesamte Breite des Baugrundstücks. Obgleich das Baugrundstück abfallend sei, überrage das Wohngebäude der Beigeladenen den First des klägerischen Wohngebäudes erheblich. Das Bauvorhaben sei letztlich dreigeschossig, nachdem der Keller oberhalb der Geländeoberfläche liege. Der Kläger verweist im Übrigen auf seine Ausführungen im Eil- und Beschwerdeverfahren, die er auch zum Gegenstand seiner Klage im Verfahren AN 17 K 17.02145 mache.

Mit Schreiben vom 25. April 2018 erwidert der Beklagte hierauf, verweist ebenfalls auf seine bisherigen Ausführungen im Eilrechtsschutzverfahren und ergänzt sein Vorbringen, dass eine Baukontrolle am 4. April 2018 mit Blick auf die nordwestliche Grenzgarage keine baurechtlich relevanten Abweichungen habe erkennen lassen.

Die Beigeladenen ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2018, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. Sie weisen darauf hin, dass ihr Bauvorhaben am Ortsrand liege und in östlicher Richtung keinerlei Bebauung vorhanden sei. Eine gute Belüftung sowohl ihres als auch des klägerischen Grundstückes sei bei dem überwiegend vorherrschenden Westwind vorhanden. Die Abstände ihres Bauvorhabens zum Klägergrundstück seien völlig ausreichend. Zudem sei ihr Bauvorhaben bezogen auf die nähere Umgebung nicht überdimensioniert. Ein Blick in nördliche und nordöstliche Richtung zeige, dass es auch größere Baukörper in der näheren Umgebung gebe. In der …Straße, einer Parallelstraße zur …, stünden mehrere Mehrfamilienhäuser, manche mit drei Vollgeschossen. Ihr Kellergeschoss sei für den Kläger gar nicht zu sehen, das sei nur aus südlicher Richtung blickend möglich. Das Kellergeschoss sei rechtlich nicht als Vollgeschoss zu werten. Auch die Belichtung des klägerischen Grundstückes werde durch ihr Bauvorhaben aufgrund der genügenden Abstände nicht beeinträchtigt.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 hat die Kammer die Klageverfahren gegen die Baugenehmigung und gegen den Vorbescheid zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten sowie für den Gang der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2019 auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Klagen auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 19. September 2017 und des dieser vorausgegangenen Vorbescheides des Beklagten vom 27. Dezember 2016 sind zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der dieser Baugenehmigung vorangegangene Vorbescheid verletzen den Kläger nicht in ihn nachbarschützenden subjektiv-öffentlichen Rechten.

I.

Die Klagen sind zulässig.

Da der Vorbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 - insoweit von dem Beklagten unwidersprochen - dem Kläger als betroffenen Nachbarn nicht zugestellt worden war und eine anderweitige Bekanntgabe vor der Akteneinsicht der Bevollmächtigten des Klägers in die Behördenakten des Beklagten am 17. November 2017 (Bl. 27 d. Gerichtsakte AN 17 K 17.02440) auch sonst nicht ersichtlich ist, war die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO mit Erhebung der Klage gegen den Bauvorbescheid am 24. November 2017 noch nicht abgelaufen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob mit der Kenntnisnahme des Klägers vom Vorbescheid durch die Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten überhaupt ein Zustellungsmangel geheilt und dadurch die Klagefrist gegen den Vorbescheid ausgelöst wurde (vgl. OVG Magdeburg, B.v. 19.6.2018 - 3 M 227/18 - NVwZ-RR 2018, 714).

Das für die Klageerhebung gegen den Vorbescheid notwendige Rechtschutzbedürfnis ist mit Erlass der sachgleichen Baugenehmigung nicht entfallen bzw. trotzdem gegeben. Das rechtliche Interesse des Klägers, den Bauvorbescheid an die Beigeladenen ihm gegenüber nicht bestandskräftig werden zu lassen, ergibt sich insoweit aus dem bestehenden Rechtschutzbedürfnis einer Klage gegen die nachfolgende bauaufsichtliche Genehmigung selbst. Der Vorbescheid entfaltet nämlich Bindungswirkung für die Erteilung der Baugenehmigung. Die in einer Baugenehmigung enthaltene Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens vermag einen dadurch betroffenen Dritten von vornherein dann nicht in seinen Rechten verletzen, wenn diese Feststellung ihm gegenüber aufgrund eines Bauvorbescheids bestandskräftig ist (OVG Koblenz, B.v. 26.7.2017 - 8 B 11235/17.OVG - BeckRS 2017, 118595; BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u.a. - juris). Die Bauvorbescheidsanfrage war inhaltlich durch die Beigeladenen nicht auf bestimmte baurechtliche Fragen beschränkt worden, sondern umfasste das später zur Baugenehmigung gestellte Bauvorhaben in seinen wesentlichen Grundzügen, etwa der Geschossanzahl des Hauptbaukörpers und der Art, Lage und Maße der einzelnen baulichen Anlagen.

Ob die Frage des Rechtschutzbedürfnisses für den vorliegenden Fall u.U. anders zu beurteilen ist, weil dem Kläger aufgrund der im Bauvorbescheidverfahren des Beklagten erfolgten Nachbarbeteiligung hätte klar sein müssen, dass ein solcher Bauvorbescheid ergehen wird, der geeignet ist, ihn in seinen Nachbarrechten zu berühren, so dass er ggf. gehalten gewesen wäre, sich bei dem Beklagten über den Stand des Bauvorbescheidverfahrens zu erkundigen, kann dahingestellt bleiben. Die Klage gegen den Bauvorbescheid ist nämlich in der Sache ebenso wie die Klage gegen die Baugenehmigung unbegründet.

II.

Die Klagen führen in der Sache nicht zum Erfolg, denn die angefochtene Baugenehmigung vom 19. September 2017 und der dieser vorausgegangene Vorbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 verstoßen nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen, so dass der Kläger nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt wird.

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommt.

Diese Grundsätze gelten sowohl für einen einer Baugenehmigung vorausgegangenen Bauvorbescheid im Sinne von Art. 71 BayBO als auch für die das Bauvorhaben umfassend beurteilende Baugenehmigung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 BayBO.

1.

Das Vorhaben verstößt nicht gegen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Klägers führen. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich das Baugrundstück der Beigeladenen und der in Aussicht genommene konkrete Standort des Mehrfamilienhauses nebst Garagen und Stellplätze noch im Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet oder ob das gesamte Grundstück bereits dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzurechnen ist. In beiden Fällen ist keine Verletzung drittschützender Normen erkennbar.

Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher nur die in Art. 59 BayBO in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide maßgeblichen Fassung genannten Vorschriften.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Abwehranspruch gegen das angegriffene Bauvorhaben zur Seite. Geht man - wofür einiges spricht - von einer Außenbereichslage des Grundstücks der Beigeladenen nach § 35 BauGB aus, so scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein aus. Auch einen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - juris). Ein Gebietserhaltungsanspruch würde aber auch ausscheiden, wenn sich beide Grundstücke im Innenbereich nach § 34 BauGB und dort im gleichen Baugebiet bzw. faktischen Baugebiet befinden würden, da auf dem Grundstück der Beigeladenen nach den angegriffenen Bescheiden nur Wohnnutzung zulässig ist und daher eine Veränderung des Gebietscharakters zum Nachteil des Klägers, der sein Grundstück ebenfalls zu Wohnzwecken nutzt, ausgeschlossen ist.

Soweit vorgetragen wird, das Bauvorhaben überschreite hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und der Größe des Baukörpers den in der Nachbarschaft vorgefundenen Rahmen, so sind damit die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB angesprochen. Sie sind nur zu prüfen, wenn man von einer Innenbereichslage ausgeht. Nachbarschutz wird durch sie indes nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme vermittelt (dazu unter 2.).

Im Übrigen kann sich der Kläger - wenn man eine Außenbereichslage annimmt - auch auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen für eine Baugenehmigung im Außenbereich nicht berufen. Der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragene öffentliche Belang der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und auch die im Genehmigungsverfahren vom Beklagten thematisierten Anforderungen, die natürliche Eigenart der Landschaft nicht zu beeinträchtigen, sowie die Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sind Ausfluss der gesetzgeberischen Intention, den Außenbereich bestmöglich zu schonen und von Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Sie bestehen damit im öffentlichen Interesse und vermitteln dem Kläger keinen Drittschutz. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht - unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt - nicht (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 15 ZB 10.1047 - juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - Rn. 24; B.v. 3.1.2018 - 15 ZB 16.2309).

2.

Der den Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid und die Baugenehmigung verstoßen nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

Das Rücksichtnahmegebot ist unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, weil das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und in der Umgebung die Wohnnutzung prägend ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die vorhandenen Nutzungsarten einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder gar einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) entsprechen, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 12.12.1991 - NJW 1992, 1779). Ist das Bauvorhaben der Beigeladenen dagegen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen, weil deren Grundstück (noch) im Außenbereich liegt, ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG, U.v. 5.9.2000 - BauR 2001, 83; U.v. 25.2.1977 - BVerwGE 52, 122) und für nicht von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfasste unzumutbare Auswirkungen als weiterer, in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belang zu beachten (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686). Das Gebot der Rücksichtnahme gilt indes auch „gebietsübergreifend“ im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich (BayVGH, B.v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 16), so dass der Kläger sich hierauf grundsätzlich unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einordnung des Grundstücks der Beigeladenen berufen kann.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es deshalb wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u.a., juris Rn. 41).

Der Kläger meint, das Gebot der Rücksichtnahme werde ihm gegenüber einerseits durch die zu erwartenden Immissionen, die aus dem Pkw-Verkehr der Beigeladenen, der an seinem Grundstück vorbeigeführt wird, verletzt (dazu nachfolgend 2.1). Das Gebot werde aber auch durch die Größe und Massivität des Hauptbaukörpers der Beigeladenen in Relation zu seinem Ferienhaus verletzt (dazu nachfolgend 2.2). Schließlich sei auch die Erschließung des Baugrundstücks im Hinblick auf die Entwässerung nicht gesichert, was ebenfalls unter dem Aspekt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen ist (dazu nachfolgend 2.3).

2.1

Die vom Kläger behaupteten Lärm- und Abgasimmissionen der Pkws der Beigeladenen führen im konkreten Fall nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden und die Anzahl der Garagen und Stellplätze sich im Rahmen des verursachten Bedarfs hält (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technischrechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung von Belastungen durch Stellplätze und Garagen im Zusammenhang mit einer reinen Wohnnutzung für die Kammer nicht ausschlaggebend, da der Verordnungsgeber über § 12 BauNVO eine Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen grundsätzlich statuiert und somit insoweit eine Sozialverträglichkeit der Pkw-Nutzung besteht. Von dieser Grundwertung ist auch auszugehen, wenn sich das Baugrundstück der Beigeladenen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinden sollte, da diese Tatsache allein keinen drittschützenden Charakter vermittelt und für die Beurteilung, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, außer Betracht bleiben kann.

Unter Anlegung dieses Maßstabes steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger durch die vier Pkw-Stellplätze der Beigeladenen nicht unzumutbar gestört wird, so dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme weder aus der Einzelbetrachtung der Anzahl und Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück noch aus einer Gesamtbetrachtung hergeleitet werden kann.

Dabei brauchte die Kammer dem insoweit wenig substantiierten Vortrag des Klägers, der auch in der mündlichen Verhandlung erstmals vortragen ließ, der Lärm vom Nachbargrundstück äußere sich in einem Halleffekt, nicht durch einen Ortsaugenschein nachgehen. Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt wurde, gewinnt die Kammer ihre Überzeugung aus den in der mündlichen Verhandlung präsenten Beweis- und Erkenntnismitteln einschließlich der Einlassung der Beteiligten.

Danach ist es zwar unstreitig, dass der Pkw-Verkehr vom und zum Grundstück der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze über einen Stichweg am klägerischen Grundstück vorbeiführen wird und insbesondere auch grenznah zum Grundstück des Klägers Ein- und Ausparkbewegungen stattfinden werden. Zumindest die im nord-westlichen Bereich des Baugrundstücks liegende Doppelgarage, die zwar als Baukörper keine Grenzberührung zum Grundstück des Klägers hat, kann nur erreicht werden, wenn in voller Länge an der südlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks vorbeigefahren wird, was den Bauvorlagen zu entnehmen ist.

Ausgehend vom Maßstab, dass das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Garagennutzung im Rahmen einer Wohnbebauung nur ausnahmsweise verletzt ist, genügen die vorgenannten Aspekte für sich nicht.

In die Bewertung stellt die Kammer nämlich auch ein, dass sich die Anzahl der Garagen bzw. Stellplätze im Rahmen des für eine Wohnbebauung für zwei Familien Üblichen hält und insbesondere nicht ersichtlich ist, dass eine weitergehende Verkehrsbelastung des Baugrundstücks (z.B. durch die Schaffung weiterer Parkmöglichkeiten für Familienangehörige) zutage treten wird.

Auch ist in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung zu Gunsten der Beigeladenen einzustellen, dass der Kläger entlang seiner östlichen und südlichen Grenze, mithin also zum Grundstück der Beigeladenen, die Grundstücksgrenze mit Grünpflanzen bepflanzt und so eine natürliche Barriere zur Lärmminderung geschaffen hat. Zwar konnte die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung zu Art und Umfang der Bepflanzung nichts vortragen. Die Beigeladenen gaben aber an, die Pflanzen seien knapp zwei Meter hoch gewachsen, es handle sich um Büsche und das Grundstück des Klägers sei aus ihrer Sicht ziemlich eingewachsen. Diese Einlassung der Beigeladenen wird untermauert durch das in der Vorbescheidsakte vorhandene Luftbild, das im Sommer aufgenommen zu sein scheint, die Grünbepflanzung und eine sich dadurch abzeichnende Schattenbildung auf das klägerische Grundstück deutlich zeigt. Einen weiteren Eindruck von der vorhandenen Bepflanzung an der Grundstücksgrenze in der Jahreszeit ohne Laub konnte das Gericht durch die von der Klägervertreterin eingereichten Fotos zur Bausituation im April 2018 (Bl. 154 - 156 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145) gewinnen, so dass es schon von daher zu diesem Aspekt keines Ortsaugenscheins bedurfte.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu Gunsten der Beigeladenen in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass der Kläger sein Grundstück nicht als dauerhaften Wohnsitz, sondern als Feriendomizil nutzt. Daraus ergibt sich, unabhängig vom konkreten Umfang und von der Häufigkeit der Nutzung, dass er der Gefahr einer dauerhaften Belastung durch Immissionen auf sein Grundstück als Person nicht ausgesetzt ist und folglich kein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme von den Beigeladenen in dieser Hinsicht verlangen kann. Dass der Kläger sein Feriengrundstück vermietet, ist nicht ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund der Anordnung und Nutzung der Pkw-Stellplätze auf dem Baugrundstück und damit zusammenhängender Immissionen kann der Kläger im Ergebnis nicht erfolgreich geltend machen.

2.2

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann der Kläger im Weiteren nicht aufgrund der Ausführung und Maße des Hauptbaukörpers des Vorhabens der Beigeladenen erfolgreich rügen.

Die Klägervertreterin betont in den vorbereitenden Schriftsätzen und auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stets, das Wohnhaus der Beigeladenen wirke auf das klägerische Grundstück nicht erdrückend oder einmauernd, was für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung aber notwendig wäre. Indem der Kläger vortragen lässt, der Hauptbaukörper überrage sein Ferienhaus der Höhe nach deutlich, wirke letztlich dreigeschossig und werde nur in geringem Abstand zum Grundstück des Klägers errichtet, was zu Verschattung und der Beeinträchtigung der Belüftung seines Grundstücks führe, rügt er faktisch doch eine „erdrückende“ Wirkung des Bauvorhabens.

Wann von einer „erdrückenden“ Wirkung im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen ist, unterliegt der Einzelfallbewertung. Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist dabei im Regelfall kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - BeckRS 2010, 31298).

Auch zu diesem Aspekt musste die Kammer keinen Beweis in Form eines Ortsaugenscheins erheben, obgleich das Vorhaben der Beigeladenen nun schon im Wesentlichen errichtet ist und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben zur Höhe des Ferienhauses des Klägers machen konnten. Ausgehend von den Angaben der Beteiligten, dass das Ferienhaus des Klägers nur ein kleines Anwesen (wohl eingeschossig mit Satteldach) ist, jedoch aufgrund der Hanglage gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen eine höhere Geländeoberkante aufweist sowie aufgrund des von der Klägervertreterin vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Farbfotos zur Bausituation im Januar 2018 (Bl. 126 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145), das neben dem im Rohbau nebst Dachaufbau fertiggestellten Hauptbaukörper der Beigeladenen auch das Ferienhaus des Klägers zeigt, schließt die Kammer aus, dass von dem Bauvorhaben der Beigeladenen eine „erdrückende“ Wirkung auf das Grundstück des Klägers ausgeht. Eine „erdrückende“ Wirkung nimmt die Kammer insbesondere auch dann noch nicht an, wenn die Firsthöhe des Wohnhauses der Beigeladenen die Firsthöhe des Ferienhauses des Klägers überragen sollte, da aufgrund der Situation, wie sie sich aus dem in Augenschein genommenen Farbfoto zur Bausituation vermittelt, die Kammer jedenfalls kein deutliches Überragen feststellen kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt das Überragen eines Gebäudes gegenüber dem Nachbargebäude um ca. 2,50 Meter noch nicht zur Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung (BayVGH, B.v. 11.5.2010, a.a.O.). Dass ein solcher Höhenunterschied in den Firsthöhen vorliegend überhaupt erreicht wird, schließt die Kammer unter Bewertung eines weiteren von der Klägervertreterin zur Bausituation im Januar 2018 vorgelegten Farbfotos aus (Bl. 127 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145). Dagegen spricht insbesondere auch die Bausituation in nach südlicher Richtung bestehender Hanglage unter Berücksichtigung des Abstandes des Hauptbaukörpers der Beigeladenen zum Ferienhaus des Klägers, wie er sich auf den vorgelegten Farbfotos gut vermittelt.

Das weitere Vorbringen des Klägers, das Bauvorhaben der Beigeladenen verschatte sein Grundstück und führe zu einer Einschränkung der Belüftung seines Grundstücks bleibt unsubstantiiert. Der Kläger kann in dieser Hinsicht von den Beigeladenen kein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme verlangen, da das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen wahrt, was indiziert, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliegt (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - NVwZ-RR 1997, 516).

Im Ergebnis scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Höhe und Volumen des Bauvorhabens der Beigeladenen aus.

2.3

Auch auf eine vermeintlich nicht gesicherte Erschließung des Baugrundstücks im Hinblick auf die Entwässerung kann sich der Kläger unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme nicht mit Erfolg berufen.

Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt ausnahmsweise dann ein Angriffsrecht, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke gravierend betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (VG München, U.v. 25.1.2017 - M 9 K 16.925 - BeckRS 2017, 101547).

Einen derartig gravierenden Eingriff in das klägerische Grundstück durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hat der Kläger nicht behauptet und er ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen nimmt die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 2. März 2018 (S. 7 f. d. Beschlussausfertigung) Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall somit nicht aus Erschließungsfragen des Baugrundstücks gegeben.

Die Klagen waren insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, nachdem sie auf die Stellung von Anträgen in der mündlichen Verhandlung verzichtet und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 u. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2019 - AN 17 K 17.02145

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2019 - AN 17 K 17.02145

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2019 - AN 17 K 17.02145 zitiert 14 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2018 - 15 ZB 16.2309

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2014 - 2 ZB 12.2242

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 2. Mai 2018 ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den dem Antragsteller durch den Landkreis Postdam-Mittelmark ausgestellten Führerschein der Klassen B, M, L und S an diesen herauszugeben, mangels bestehenden Anordnungsanspruches abgelehnt.

3

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht geboten. Denn - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2017, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis entzogen und aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben, wirksam zugestellt worden.

4

Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die Zustellung des streitbefangenen Bescheides nicht durch Einlegung in den (noch) mit dem Namen des Klägers versehenden Briefkasten in der H-Straße 48 (A-Stadt) bewirkt wurde (vgl. § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO). Denn der bloße, dem Zustellungsadressaten - durch die namentliche Bezeichnung auf dem Briefkasten - zurechenbare Rechtsschein, unter der Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht (vgl. im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 11 Cs 17.2098 -, juris Rn. 12). Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Adresse gewohnt hat. Eine dahingehende Prüfung ist nicht Aufgabe des Zustellers. Auch wenn die entsprechende Bestätigung des Zustellers als Beweisanzeichen für das Innehaben der Wohnung gewertet werden kann, beschränkt sich die Beweiskraft der Urkunde auf den Einwurf in den Briefkasten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 13). Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, nur in den Jahren „2011/2012“ eine Wohnung in der H-Straße 48 unterhalten zu haben. Diese Angabe deckt sich mit der auf dem 20. Oktober 2017 datierenden Auskunft aus dem Melderegister jedenfalls insoweit, als diese Meldeadresse lediglich für einen Zeitraum vor dem 15. Oktober 2015, mithin nicht im Zeitpunkt der beurkundeten Zustellung - hier dem 23. November 2017 - als frühere Hauptwohnung bestanden hat. Dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Einlegung des Schriftstückes in den Briefkasten am 23. November 2017 unter der Adresse H-Straße 48 erneut eine Wohnung inne gehabt oder zumindest wissentlich und willentlich einen Briefkasten vorgehalten hat, besteht kein hinreichender Anhalt. Dies folgt weder daraus, dass der Antragsteller häufig umgezogen und (mehrmals) seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, noch etwa daraus, dass auf dem Briefkasten (noch) der Nachname des Antragstellers verzeichnet ist. Es ist ausgehend vom Verwaltungsvorgang auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die Adresse einer durch den Antragsteller abgemeldeten Hauptwohnung als Zustellungsanschrift verwendet wird. Soweit die Antragsgegnerin mangels überfüllten Briefkastens eine regelmäßige Leerung durch den Antragsteller vermutet, führt dies angesichts der weiteren Feststellungen der Antragsgegnerin, dass sich auf dem Briefkasten drei weitere Nachnamen befanden, nicht weiter, zumal das dazugehörige Klingelschild nicht den Nachnamen des Antragstellers trägt.

5

Die im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2018 erfolgte Übersendung einer Kopie der Verwaltungsakte führte jedoch zu einer Heilung des Zustellungsmangels nach § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 8 VwZG. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

6

Ausweislich der von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 30. Januar 2018 war dieser empfangsberechtigt. Der tatsächliche Zugang des Bescheides vom 23. November 2017 erfolgte dadurch, dass dieser als Aktenbestandteil dem Bevollmächtigten des Antragstellers durch Übersendung (einer Kopie) des Verwaltungsvorganges zur Kenntnis gebracht wurde (st. obergerichtliche Rspr.: vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 PA 89/17 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017, a. a. O. Rn. 16; OVG HH, Urteil vom 30. Januar 2017 - 1 Bf 115/15 -, juris, Rn. 29; OVG LSA, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 2 M 86/09 -, juris, Rn. 22; Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 2 EO 73/93 -, juris, Rn. 32; VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 10 S 2466/90 -, juris [3. Leitsatz]).

7

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des „Bundesverfassungsgerichtes“ (wohl Bundesverwaltungsgerichtes) darauf verweist, dass die einem Prozessbevollmächtigten durch das Verwaltungsgericht gewährte Akteneinsicht keine Heilung bewirke, weil es an dem hierfür erforderlichen behördlichen Zustellungswillen fehle (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, juris, Rn. 9 [m. w. N.]), führt dies vorliegend zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller übersieht, dass der behördliche Zustellungswille in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren schon deshalb fehlte, weil das Verwaltungsgericht und nicht etwa die Behörde die Akten weitergeleitet hat. Von dem erforderlichen „Zustellungswillen“ der Antragsgegnerin im Verhältnis zum Antragsteller ist im vorliegenden Fall jedoch auszugehen. Denn die Antragsgegnerin wollte dem Antragsteller den Bescheid vom 21. November 2017 förmlich zustellen, wie sich aus den (missglückten) Zustellungsversuchen an die vormaligen Adressen des Klägers - E-Straße 4 und H-Straße 48 - ergibt. Eines aktualisierten Bekanntgabe-/Zustellungswillens der Antragsgegnerin bedurfte es insoweit nicht. Denn zur Heilung ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris, Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018, a. a. O.).

8

Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der Antragsteller ausdrücklich nicht gestellt.

9

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 46.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

11

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer einer benachbarten Hofstelle (FlNr. … der Gemarkung G …) gegen eine unter dem 6. August 2015 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen „Anbau einer landwirtschaftlichen Garage an die bestehende landwirtschaftliche Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück FlNr. … (Baugrundstück). Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit Urteil vom 14. September 2016 die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger der Meinung ist, das Vorhaben sei am Maßstab von § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil die Garage nicht dem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene und außerdem nicht nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme, mithin nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfülle, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit schon nicht entscheidungserheblich. Denn insofern ist von vornherein keine Nachbarrechtsverletzung des Klägers ersichtlich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Ein Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – Rn. 24 m.w.N.)

b) Die Berufung ist auch nicht aufgrund einer behaupteten Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat (in der Sache korrekt) ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen, weil die Feststellungswirkung der Baugenehmigung gem. Art. 59 BayBO diese nicht umfasse (hierzu bereits im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren: BayVGH, B.v. 10.3.2016 – 15 CS 15.2658; zum beschränkten Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO, dass einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Maßstäben genügt die Zulassungsbegründung hinsichtlich der nicht weiter untermauerten Einwendung, der Beigeladene halte mit seinem Vorhaben die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) nicht ein, nicht ansatzweise. Zu den ergänzenden Erwägungen des Erstgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf seine Situierung und seine Höhenentwicklung dem Kläger gegenüber rücksichtslos sei, zumal sich zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers noch ein im Eigentum der Gemeinde befindlicher Grundstücksstreifen befinde und das Wohnhaus des Klägers deutlich entfernt sei, hat sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht geäußert (zu der – an enge Voraussetzungen geknüpften – Möglichkeit der Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge einer erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30 m.w.N.).

c) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Aufhebung der Baugenehmigung aufgrund einer Vereitelung eines (behaupteten) Überfahrtsrechts des Klägers auf dem Baugrundstück weder aus Art. 14 GG noch aus dem Gebot der Rücksichtnahme in Betracht komme, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Kläger bringt hiergegen vor, er sei in seinen Rechten verletzt, weil ihm im Fall der Umsetzung der Baugenehmigung eine seit mehr als 100 Jahren bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu dem öffentlichen Weg FlNr. … und damit zu einem Teil seiner weiter nördlich gelegenen Wald- und Ackerfläche genommen werde. Dadurch sei sein landwirtschaftlicher Betrieb ernsthaft existenzgefährdet. Von Norden her seien diese Grundstücke nicht erreichbar. Von Süden her (im Bereich zwischen seinem Grundstück und dem Baugrundstück) sei der Weg FlNr. … weder für normale Fahrzeuge noch für Rettungsfahrzeuge befahrbar. Das öffentliche Wegegrundstück werde seit mehr als 200 Jahren genutzt. Der frühere Eigentümer des Baugrundstücks habe das Wegegrundstück laut einer vollstreckbaren amtsgerichtlichen Ausfertigung aus dem Jahr 1880 wiederherstellen müssen, nachdem er es anderweitig habe nutzen wollen. Im Falle der Errichtung der genehmigten Garage könnten der Kläger sowie auch andere das Wegegrundstück nicht nutzen, um damit zu den nördlich angrenzenden Waldgrundstücken gelangen. Im Bereich zwischen dem Baugrundstück und seinem Grundstück sei der ursprüngliche Weg nicht mehr benutzbar, da der Beigeladene hier erhebliche Abgrabungen vorgenommen habe.

Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keinen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

In einer vergleichbaren Konstellation – dort im Zusammenhang mit einer zurückgewiesenen Beschwerde gegen einen Eilbeschluss nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO – hat der Senat in Bezug auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) ausgeführt (BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 15 - 17):

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 – 4 C 7.97 – NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B.v. 23.2.2012 – 14 CS 11.2837 – juris Rn. 42; B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U.v. 4.6.1996 – 4 C 15.95 – BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 1 ZB 06.92 – juris Rn. 15; U.v. 7.12.2010 – 14 B 09.2292 – juris Rn. 17 ff., B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris Rn. 6; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes – auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes – Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück (…..) durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.“

In derselben Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass in derartigen Konstellationen auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der (behaupteten) Vereitelung eines privaten Wegerechts ausscheidet (BayVGH, B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 18, 19):

„2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter – wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück – mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayVGH, B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris Rn. 3 ff.; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; Molodovsky a.a.O. Rn. 67).“

An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Auch im hier zu entscheidenden Fall liegt nach dem Vortrag des Klägers kein Sachverhalt vor, bei dem infolge der Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung wegen Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks quasi automatisch ein Notwegerecht zu Lasten des klägerischen Grundstückseigentums entsteht oder ausgeweitet wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 67 ff.). Die vom Kläger vorgetragene Beeinträchtigung betrifft ausschließlich ein (behauptetes) bestehendes (wegemäßiges) Nutzungsrecht am Baugrundstück, sodass es insofern nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung, die wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO gerade unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, kommen kann (vgl. bereits BayVGH, B.v. 10.3.2016 – 15 CS 15.2658). Das gilt auch hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Im Übrigen ist es für den Senat auch nach dem Vortrag im Zulassungsverfahren nicht klar, warum die Schaffung einer Anbindung an den Weg FlNr. … über die eigenen Grundstücke des Klägers nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein soll (vgl. auch das Schreiben der Gemeinde Hundersdorf vom 29.10.2015, Bl. 27 ff. der VG-Akte RN 6 K 15.1420).

2. Die Rechtssache weist nach alledem und entgegen der Ansicht des Klägers auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei, wurde vom Kläger eingangs der Zulassungsbegründung vom 12. Dezember 2016 lediglich behauptet, nicht aber begründet (zu den Darlegungsanforderungen vgl. vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 m.w.N.). Auch insofern genügt der Kläger den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil er sich im Zulassungsverfahren keinem eigenen Kostenrisiko aussetzt und kein Grund ersichtlich ist, der es gebieten würde, seine außergerichtlichen Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Es kann dahinstehen, ob sich das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet, da in beiden Fällen keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, insbesondere des von Klägerseite geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs oder des Gebots der Rücksichtnahme, gegeben ist.

a) Der Senat neigt im Ergebnis ebenfalls unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Lagepläne sowie der amtlichen Flurkarte samt Luftbild im Bayern Atlas zu der Auffassung, dass das Baugrundstück im Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu liegen kommt.

Das Baugrundstück Fl. Nr. 687/1 wurde aus dem landwirtschaftlichen Grundstück Fl. Nr. 687 herausgetrennt. Letzteres befindet sich unstreitig im Außenbereich und umgibt das Baugrundstück östlich und südlich. Das Baugrundstück ist daher bereits an zwei Seiten nicht von Bebauung umgeben.

In Richtung Norden ist das Baugrundstück durch den L. Weg von der dort befindlichen Bebauung abgegrenzt. Es kann dahinstehen, ob dem L. Weg eine trennende Wirkung zukommt oder nicht. Die Bebauung nördlich des L. Wegs liegt jedoch innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 6 „Nördlicher L. Weg“. Westlich des Baugrundstücks befindet sich die Straße ... W.-berg. Diese und Teile des L. Wegs im Einmündungsbereich befinden sich im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 „Östlich der Z. Straße“. Diese beiden Bebauungspläne definieren klar den Ortsrand der Gemeinde und bringen deren Planungswillen eindeutig zum Ausdruck.

Ohne Berücksichtigung der bestehenden Bebauungspläne würde sich die Frage stellen, ob die Bebauung nördlich des L. Wegs für sich gesehen noch an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Bereits das ca. 60 m breite landwirtschaftliche Grundstück Fl. Nr. 815 mit dem vorgelagerten Grundstücksstreifen Fl. Nr. 813 trennt die Bebauung entlang der Z. Straße und nördlich des L. Wegs und würde einen Bebauungszusammenhang unterbrechen. Es folgt nach dem B.weg, der aber nur eine kurze Stichstraße ist, das bebaute Grundstück Fl. Nr. 816/3. Danach liegen mit einer Gesamtbreite von über 40 m die beiden unbebauten Grundstücke Fl. Nrn. 816/4 und 816/5, wobei letzteres zu ca. zwei Dritteln dem Baugrundstück - getrennt durch den L. Weg - nördlich gegenüberliegt. Im Anschluss folgen erneut zwei bebaute Grundstücke, Fl. Nrn. 817/1 und 817/2 mit 817/3. Daran schließt sich ein weiteres großes landwirtschaftliches Grundstück, Fl. Nr. 817, an. Auf den Grundstücken Fl. Nrn. 818 und 819 finden sich weitere Gebäude, die jedoch offensichtlich aufgrund ihrer Größe und Erscheinung im Luftbild des Bayern Altas landwirtschaftlich genutzt werden. Daher stellt bereits die vorhandene Bebauung nördlich des L. Wegs keinen Bebauungszusammenhang dar und vermag diesen auch nicht gegenüber dem Baugrundstück zu vermitteln.

Zwar befinden sich die klägerischen Grundstücke (Fl. Nrn. 809/3 und 809) innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, der sich vor allem nach Westen in Richtung der Z. Straße erstreckt. Nach Osten und Süden wird dieser Bebauungszusammenhang auch ausweislich des Luftbilds des Bayern Atlas durch die Straße ... W.-berg begrenzt. Die Straße ist vom L. Weg aus lediglich auf der Westseite bebaut. Erst mit der Verschwenkung nach Westen findet sich eine beidseitige Bebauung entsprechend dem Bebauungsplan, wobei die Eckgrundstücke Fl. Nrn. 687/6 und 687/7 noch unbebaut sind. Die einzige Bebauung östlich der Straße ... W.-berg befindet sich auf dem Baugrundstück.

Im Ergebnis grenzen an das Baugrundstück östlich und südlich unbebaute Grundstücke und im Norden zu zwei Dritteln ein unbebautes Grundstück an. Die sonstige Bebauung im Norden vermittelt für sich gesehen bereits keinen Bebauungszusammenhang. Lediglich im Westen ist ein Bebauungszusammenhang vorhanden. Es ist jedoch von einer singulären Bebauung auf der anderen Straßenseite auszugehen, die nicht mehr an dem Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung westlich der Straße ... W.-berg teilnimmt.

b) Dem Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz auch in den Bereich eines faktischen Baugebiets zu übertragen ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51). Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 m. w. N.) hat jedoch ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet oder faktischen Baugebiet. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur über das Gebot der Rücksichtnahme.

Wird davon ausgegangen, dass die klägerischen Grundstücke (Fl. Nrn. 809/3 und 809) in einem faktischen Baugebiet liegen, das Baugrundstück sich jedoch im Außenbereich befindet, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch bereits deshalb aus, weil sich der Kläger nicht im selben Gebiet befindet wie das Bauvorhaben. Er ist damit auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt.

Würde davon ausgegangen, dass sich das Baugrundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befindet, dann könnte dieser lediglich im Weiteren aus den nicht beplanten Grundstücken westlich der Straße ... W.-berg bestehen. Denn nördlich des L. Wegs besteht der Bebauungsplan Nr. 6 und südlich der Bebauungsplan Nr. 3, die beide im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs ein festgesetztes Plangebiet darstellen. Hier stellte sich aber die Frage, ob das Baugrundstück nicht bereits durch die mit dem Bebauungsplan Nr. 3 beplante Straße ... W.-berg getrennt ist und damit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs ebenfalls nicht als einheitliches faktisches Baugebiet zusammen mit den klägerischen Grundstücken gewertet werden kann.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das klägerische Grundstück trotz der trennenden Bebauungsplans Nr. 3 noch zu dem Baugebiet zu zählen wäre, in welchem sich die klägerischen Grundstücke befinden, scheidet hier ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil kein Baugebiet vorläge, welches einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung entspräche. Auf dem Baugrundstück war eine landwirtschaftliche Nutzung genehmigt, die auch bis heute weiter fortgeführt wird. Selbst wenn lediglich noch von einer Hobbynutzung ausgegangen wird, so ist ein großes Nebengebäude als Unterstelle für Holz und Geräte (Baugenehmigung vom 16. Februar 2006) genehmigt, das der Bewirtschaftung der fortwirtschaftlichen Flächen diente. Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass ein solches Nebengebäude in dieser Dimension und Nutzungsart weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet entsprechend der Baunutzungsverordnung zulässig gewesen wäre. Auch nach den von Klägerseite nicht bestrittenen Feststellungen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diente das Nebengebäude bisher zur Brennholzaufbereitung, Lagerung von Holz-, Futter- und Ernteerzeugnissen sowie als Werkstatt für landwirtschaftliche Maschinen und als Schleppergarage. Der Beigeladene zu 1) hat angegeben über drei Schlepper, einen Lader, drei Kipper/Anhänger, einen Pflug, eine Egge und einen Holzspalter zu verfügen. Diese Angaben wurden von Seiten des Klägers nicht substantiiert bestritten. Im Ergebnis wäre daher bei dieser Konstellation von einer Gemengelage auszugehen und nicht von einem faktischen Baugebiet.

Nach allen möglichen Fallkonstellationen scheidet somit die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs aus.

c) Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zulasten des Klägers verletzt. Es kann dahinstehen, ob sich dies hier aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ableitet, da der Beurteilungsmaßstab im Wesentlichen derselbe ist. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern wirkt auch über Gebietsgrenzen hinweg gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich befinden.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris) wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Die schalltechnische Untersuchung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 8. Juli 2010, welche von der Fachstelle des Landratsamts umfassend überprüft wurde, wurde von der Klägerseite nicht substantiiert angegriffen. Nach dieser Untersuchung ist am Immissionsort IO2 (Fl. Nr. 809/3, 1. Obergeschoß) tagsüber ein Beurteilungspegel von 48,1 dB(A) zu erwarten. Dieser Wert unterschreitet den schalltechnischen Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) (Nr. 6.1 d) der TA-Lärm) um 6,9 dB(A) und sogar den für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) (Nr. 6.1 e) der TA-Lärm) um 1,9 dB(A). Die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Juli 2011 setzt in Ziffer 5. der Auflagen fest, dass durch den Betrieb an keinem der nördlich des L. Wegs und westlich der Straße ... W.-berg nächstgelegenen Immissionsorte ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten werden darf.

Zu Recht geht das Erstgericht davon aus, dass den klägerischen Grundstücken allenfalls die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zukommt. Sowohl der Bebauungsplan Nr. 3 als auch der Bebauungsplan Nr. 6 setzen als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die klägerischen Grundstücke befinden sich zwischen diesen beiden Bebauungsplänen. In beiden Plangebieten befinden sich noch unbebaute Grundstücke. Insbesondere im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6 ist mehr als die Hälfte der Grundstücke noch unbebaut. Auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 befinden sich noch mehrere unbebaute Grundstücke (z. B. Fl. Nrn. 687/6, 687/7, 806/10, 806/13, 805 und 558/5). Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung durch die tatsächliche Situation inzwischen funktionslos geworden und die Gebiete jeweils zu einem reinen Wohngebiet gekippt wären. Der unbeplante Innenbereich östlich der Z. Straße, südlich des L. Wegs und nördlich des Bebauungsplans Nr. 3 ist ausweislich der amtlichen Lagepläne und der Luftbilder des Bayern Altas bebaut. Gänzlich unbebaute Grundstücke sind nicht vorhanden. Es spricht daher vieles dafür, dass auch dieser unbeplante Innenbereich zwischen zwei allgemeinen Wohngebieten den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets aufweist, von dem das Landratsamt ausgeht. Zwar hat das Erstgericht in seinem damaligen Augenschein die vorhandenen Nutzungen nicht weiter festgestellt. Jedoch wurde von Seiten des Klägers die Art der baulichen Nutzung nicht substantiiert - beispielsweise durch eine eigene Erhebung der Nutzungen - angegriffen. Auch der Beweisantrag des Klägers betreffend die Durchführung eines weiteren Augenscheins richtete sich ausschließlich auf die Klärung der Frage, ob sich das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet. Auch in der Begründung des Berufungszulassungsantrags wird lediglich die Behauptung seitens des Klägers aufgestellt, dass sich seine Grundstücke in einem reinen Wohngebiet befänden. Ein substantiierter Vortrag fehlt indes.

Im Übrigen befinden sich die klägerischen Grundstücke am Übergang zum Außenbereich und müssen sich auch die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen zu 1) als schutzmindernd entgegenhalten lassen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel, auf welchem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass durch die unrichtige Anwendung oder fälschliche Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft war und die angegriffene Entscheidung darauf beruhen kann. Zu den Verfahrensvorschriften zählt insbesondere die Behandlung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO).

Der Kläger ist der Auffassung, dass seinem Beweisantrag auf Durchführung eines weiteren Augenscheins zur Feststellung, ob das Vorhabensgrundstück im Außen- oder Innenbereich liegt, stattgegeben hätte werden müssen, da der frühere Augenschein im Verfahren M 9 K 10.5235 am 11. Mai 2011 in anderer Besetzung durchgeführt worden sei. Lediglich die Vorsitzende Richterin habe an diesem Termin noch teilgenommen. Die übrigen am angegriffenen Urteil beteiligten Richter würden jedoch die Situation vor Ort nicht kennen. Der Niederschrift über den Augenschein sei zudem zur näheren Umgebung des Vorhabensgrundstücks nichts zu entnehmen.

Dies stellt im vorliegenden Fall jedoch keinen Verfahrensmangel dar. Die Ablehnung des Beweisantrags erfolgte mit der Begründung, dass es auf die Beweisfrage (Abgrenzung Innen- oder Außenbereich) nicht ankomme. Entsprechend begründet das Erstgericht seine Entscheidung alternativ für beide Varianten, auch wenn es grundsätzlich der Auffassung folgt, dass sich das Baugrundstück im Außenbereich befindet. Alternativ prüft das Erstgericht eine Verletzung nachbarschützender Rechte ausgehend von der Prämisse, das Baugrundstück liege im Innenbereich. Im Ergebnis stellt das Erstgericht fest, dass in beiden Fällen eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Erstgerichts kann also - ginge man von einem Verfahrensmangel aus - nicht auf diesem beruhen.

Im Übrigen wird in der Niederschrift über den Augenschein vom 11. Mai 2011 im Verfahren M 9 K 10.5235 festgestellt, die Beteiligten seien sich einig, dass die vorhandene Bebauung der Umgebung mit Hauptgebäuden, dem von Klägerseite in diesem Verfahren als Anlage K1 vorgelegten Plan entspreche. Die Niederschrift über den Augenschein vom 11. Mai 2011 war ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. August 2012 Gegenstand des hier angegriffenen Verfahrens.

Zudem lassen sich die vom Erstgericht im angegriffenen Urteil vom 8. August 2012 getätigten Feststellungen den in den Akten befindlichen Plänen sowie der Niederschrift über den Augenschein vom 11. Mai 2011 entnehmen. So wurde in der Niederschrift über den Augenschein unwidersprochen festgestellt, dass der Kläger im Anbau auf dem Grundstück Fl. Nr. 809/3 eine Werkstatt habe, in welcher er für den Privatgebrauch schreinere. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass keine Nebenerwerbsschreinerei baurechtlich genehmigt wurde. Insoweit mag die Feststellung im Tatbestand des Urteils vom 8. August 2012 „mit einem Wohnhaus mit Werkstattanbau bebaut (Baugenehmigungen vom …)“ (S. 3 des Urteilsumdrucks) missverständlich sein, da die Werkstatt als solche baurechtlich nicht genehmigt ist. Auf die fehlende baurechtliche Genehmigung dieser Werkstatt oder den Umfang des Betriebs (Hobby oder Nebenerwerb) stellt das Erstgericht in seinen Entscheidungsgründen jedoch nicht ab. Im Rahmen der vorhandenen Bebauung wird lediglich erwähnt, dass auf dem „klägerischen Grundstück zur Straße „... W.-berg“ hin ein Nebengebäude errichtet (ist), in dem sich die Werkstatt des Klägers befindet“ (S. 10 des Urteilsumdrucks). Weitere Schlussfolgerungen zieht das Erstgericht insoweit nicht. Auch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Baugrundstück gibt das Erstgericht lediglich im Tatbestand die Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wider, welches von einer Hobbylandwirtschaft ausgeht (S. 5 des Urteilsumdrucks). Dabei handelt es sich aber um eine rechtliche Bewertung seitens des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, welche für das Erstgericht nicht bindend ist, sondern von diesem vollumfänglich überprüft werden kann. Im Übrigen lässt es das Erstgericht in den Entscheidungsgründen gerade dahinstehen, ob eine Nebenerwerbslandwirtschaft oder eine reine Hobbylandwirtschaft vorliegt, da beides in einem Wohngebiet nicht zulässig wäre. Die Aussage des Erstgerichts „direkt gegenüber dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers befindet sich noch keine Bebauung“ stimmt im Wesentlichen mit dem Lageplan überein (S. 10 des Urteilsumdrucks). Zwar ist das dem klägerischen Grundstück gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. 816/3 mit einem Wohnhaus bebaut, nicht aber das dem klägerischen Wohnhaus gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. 816/4 und ebenso wenig das dem Wohnhaus auf dem Baugrundstück gegenüberliegende Grundstück Fl. Nr. 816/5. Auf dem Grundstück Fl. Nr. 816/4 befindet sich lediglich im hinteren Bereich ein Nebengebäude. Es ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit ein erneuter Augenschein zu einem anderen Beweisergebnis führen hätte können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. zu tragen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt zum einen Sicherungsmaßnahmen und eine Baugenehmigung hinsichtlich seines Grundstücks und wendet sich zum anderen gegen seinen Nachbarn erteilte Baugenehmigungen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 14…, Gem. …, das u. a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich im unbeplanten Innenbereich, im Geltungsbereich einer örtlichen Gestaltungssatzung für den Ortskern Markt … vom 12. Oktober 2006 (im Folgenden: ÖGS) und im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung vom 1. August 1980. Es grenzt im Norden an das Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2., Fl. Nr. 139, an.

Das Wohnhaus des Klägers grenzte früher giebelständig an einen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2. befindlichen Wohn- und Garagenanbau an; eine Kommunmauer bestand nicht, beide Baukörper hatten bzw. haben eigenständige Außenwände. Der Anbau wurde im Jahr 2010 ebenso wie die restlichen auf dem Nachbargrundstück befindlichen Bestandsgebäude abgebrochen. Auch die zwischen den Grundstücken damals bestehende Grenzmauer wurde im Zuge dessen fast gänzlich abgebrochen. Im Jahr 2012 beantragten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 9-Familienhauses im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung wurde unter dem 23. Juli 2012 erteilt und vonseiten des Klägers nicht angefochten. Da die Beigeladenen zu 1. und zu 2. die dem Klägergrundstück zugewandten Zwerchgiebel zu groß ausführten, wurde der Bau am 20. November 2012 eingestellt. Die Zwerchgiebel in ihrer neuen Ausführung wurden mit Tekturgenehmigung vom 14. Januar 2013 nachgenehmigt. Diese Tektur griff der Kläger mit Klage vom 16. Februar 2013 an (Az. M 9 K 13.650). In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Klage zurück, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass „nicht im Entferntesten nachbarschützende Vorschriften im Hinblick auf die große Entfernung zwischen den Gebäuden verletzt“ seien. Unter dem 15. Februar 2014 stellte der Kläger Bauantrag auf Wiedererrichtung der Grenzmauer (Az. 43-408-2014-B).

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 beantragt der Kläger:

„Baldmögliche Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Prüfsachverständigen und darauf folgender Schadensbehebung, da auch an der Oberfläche des Gebäudekomplexes die Rissbildungen immer mehr und größer sich sichtbar darstellen

Erteilung der Baugenehmigung zum Bauantrag vom 5.3.2014 zur Wiedererrichtung der Grenzmauer in mindestens der ursprünglichen Höhe und deren Schadensregulierung durch die erforderlichen Baumaßnahmen

Abänderung der Entwässerung von Oberflächenwasser am Giebelbereich der Grundstücksgrenze (Verlängerung der Regenwasserablaufrinne mit Einleitung in einen der vorhandenen Sickerschächte), Abdichtung des Bauwerkes (Giebel) unterhalb der Geländeoberkante sowie der Regen-, Schichten- und Stauwasserregulierung (vom Bauwerk abgewandt), Regen- und Oberflächenwasserregulierung zwischen der Grenzmauer und der Stützmauer des Nachbarn

Der richterliche Beschluss vom 17.1.2014 unter dem Vorsitz von der Richterin Frau … ist aufgrund unkorrekter Aussagen (s. auch Seite 2, vorletzter Absatz des Sitzungsprotokolls) aufzuheben, vollständiger Rückbau der 3 überdimensionierten Zwerchgiebel (Zwerchhäuser) und Balkone im Dachgeschossbereich zur Einhaltung der Abstandsflächen und des Erscheinungsbildes, da für die errichteten Zwerchgiebel keine Rechtsgrundlage besteht und diese nicht genehmigungsfähig sind bzw. waren. Die Zwerchgiebel sind durch Dachflächenfenster oder Dachgauben vollständig zu ersetzen. Im Vorbescheid des Landratsamtes E. vom 15.5.2012 wurde bereits darauf hingewiesen, dass unter 4. die Balkone stark überdimensioniert sind und unter 5. die Dachgauben durch Dachflächenfenster zu ersetzen sind (Hinweis im Baugenehmigungsbescheid: Gegebenenfalls muss mit dem Erlass einer Beseitigungsandrohung gerechnet werden, bezüglich eigenmächtiger Änderungen während der Bauausführung)

Dauerhafte Unterbindung der Nutzung des gesamten Spitzbodens als Aufenthaltsräume (Wohnraum)“

Mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2015, vom 23. Februar 2016, vom 14. Dezember 2016 und vom 13. Januar 2017 trägt der Kläger umfangreich dazu vor. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abbruch sei nicht rechtswidrig, das Gebäude nicht in der Denkmalliste eingetragen gewesen. Dass die Gemeinde den Vorgang zu Unrecht in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeordnet habe, sei folgenlos geblieben. Dass kein Standsicherheitsnachweis vorgelegt wurde, betreffe nur den Verantwortungsbereich des Bauherrn; in der Sache habe der Abbruch das klägerische Gebäude nicht beeinträchtigt, da keine Kommunwand, sondern selbstständige Außenwände vorgelegen hätten. Das Landratsamt sehe ein Einschreiten hinsichtlich der Forderung eines Nachweises nach Ermessen nicht veranlasst. Der Bauantrag zur Wiedererrichtung der Grenzmauer sei nicht genehmigungsfähig, da eine Mauer von mehr als 2 m Höhe eigene Abstandsflächen einzuhalten habe. Eine Abweichung komme nicht in Betracht, da die Nachbarzustimmung nicht vorliege. Der Bauantrag sei nur im Hinblick auf eine Einigungsinitiative der Obersten Baubehörde zurückgestellt worden - der Kläger sollte eine 3 m hohe Mauer genehmigt erhalten und dafür der Errichtung von Carports auf dem Nachbargrundstück zustimmen -, die aber bis dato nicht umgesetzt worden sei. Es liege ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, die Untätigkeitsklage sei unbegründet. Eine Prüfpflicht für die Entwässerungsplanung sehe das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht vor, die Beurteilung obliege dem Bauherrn. Zudem erfolge ohnehin keine Entwässerung zum Grundstück des Klägers hin. Die Wiederherstellung der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV sei aus Sicht des Landratsamtes nicht veranlasst, das Nachbargrundstück sei mit einer Fläche von 867 m² in § 3 Abs. 1 Satz 2 NWFreiV einzuordnen. Der Anfechtungsklage hinsichtlich der Zwerchgiebel stehe die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegen. Eine Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten sei wegen der legalisierenden Wirkung der Genehmigung unbegründet. Hinsichtlich des Spitzbodens hätten die Vermieter in den einschlägigen Mietverträgen darauf hingewiesen, dass der Bereich nur als Speicher genutzt werden dürfe; dies gebe auch den Genehmigungsbestand wieder. Baukontrollen von Dezember 2014 und von Januar 2017 hätten ergeben, dass der Spitzboden nur zu Abstellzwecken genutzt würde. Weitere Kontrollen seien angedacht. Widerrechtliche Nutzungen könnten nicht belegt werden, es bestehe keine Veranlassung zur Nutzungsuntersagung.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 3. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei für den Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, und für den Anspruch auf Schadenersatz auf € 12.886,78 nicht zuständig. Zuständig sei insoweit das Landgericht I. Der Beklagte oder der Beigeladene zu 3. seien nicht passivlegitimiert, wenn überhaupt stünden dem Kläger zivilrechtliche Ansprüche gegen die anderen Beteiligten zu. Der Klageantrag Ziffer 2. sei nicht nachvollziehbar, die Mauer sei jedenfalls ohne Zustimmung des Nachbars nicht genehmigungsfähig. Zu Klageantrag Ziffer 3. sei zu sagen, dass eine Abänderung der Entwässerung zivilrechtlich zu verfolgen sei, das angerufene Gericht sei unzuständig. Zu Klageantrag Ziffer 4. sei auszuführen, dass die Baugenehmigung bestandskräftig sei. Im Übrigen werde vollumfänglich auf den Vortrag des Beklagten verwiesen.

Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 17. Januar 2014 und vom 25. Januar 2017.

Gründe

Die im Wege der objektiven Antragshäufung erhobene Klage bleibt erfolglos.

1. Der Kläger kann keinen Rückbau der Zwerchgiebel verlangen.

Das als Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage, § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO, auszulegende Vorbringen des Klägers bleibt unabhängig davon, ob die Sachentscheidungsvoraussetzung der fehlenden Subsidiarität gegeben wäre, erfolglos, da Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgründe nicht benannt wurden und auch nicht erkennbar sind. Der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 erteilte richterliche Hinweis, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften aufgrund des großen Abstands der Gebäude nicht erkennbar ist, eröffnet als Bekanntgabe einer vorläufigen Rechtsauffassung keine Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 und die Tektur vom 14. Januar 2013 sind bestandskräftig, eine weitere Anfechtungsmöglichkeit ist ausgeschlossen.

Auch eine Auslegung des klägerischen Begehrs dahingehend, dass eine Klage auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben werden sollte, verhilft dem Vorbringen nicht zum Erfolg. Der Rückbau kann auf Grundlage des Art. 76 Satz 1 BayBO bereits wegen der Legalisierungswirkung der Bau- und Tekturgenehmigungen nicht verlangt werden. Zudem ist kein Abstandsflächenverstoß gegeben, auf den sich der Kläger vorliegend zu berufen scheint: Auf die Inanspruchnahme der Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO kommt es dabei nicht an, da der Abstand des Wohnhauses auf Fl. Nr. 139 zum klägerischen Gebäude an der schmalsten Stelle zwischen den hervortretenden Quergiebeln und dem Klägergrundstück bei einer maximalen Wandhöhe der Quergiebel von 8,00 m noch mehr als 8,50 m beträgt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger vorliegend durch einen etwaigen Verstoß auch keinesfalls in erheblichem Maße in seinen Rechten tangiert wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris). Ebenfalls unerheblich ist damit, ob überhaupt ein ausdrücklicher Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Behörde gestellt wurde. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aus § 34 Abs. 1 BauGB oder - bei Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets - aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt, ist nach alledem ebenfalls ausgeschlossen.

Unabhängig davon, dass es darauf nach Obenstehendem nicht mehr ankommt, wird darauf hingewiesen, dass eine - wie vom Kläger behauptet - fehlende Nachbarbeteiligung die Baugenehmigung nicht rechtswidrig (oder gar: nichtig) machte und dem Kläger auch kein Abwehrrecht vermitteln konnte (statt aller BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für den im Jahr 2010 auf Fl. Nr. 139 durchgeführten Abbruch.

Unabhängig davon, dass der Abbruch keine Kommunmauer tangierte und die Standsicherheit nach Vortrag des Beklagten zu keiner Zeit gefährdet war, hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde nachträglich die Vorlage des im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu erbringenden Standsicherheitsnachweises anordnet bzw. vonseiten des Gerichts dazu verpflichtet wird, da Art. 62 BayBO nicht drittschützend ist (VG München, U. v. 9.9.2015 - M 9 K 13.3021 - juris). Dass der im Jahr 2009 angezeigte und 2010 erfolgte Abbruch vonseiten des Beigeladenen zu 3. unter Geltung der alten Rechtslage fälschlicherweise in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeordnet wurde, verhilft der Klage ebenso wenig zum Erfolg wie der Verweis auf die Sanierungssatzung des Beigeladenen zu 3.: Nachbarrechte, auf die sich der Kläger berufen könnte, werden damit nicht aufgezeigt. Art. 10 Satz 3 BayBO, der grundsätzlich nachbarschützend ist, betrifft nur das Stadium der Durchführung der Maßnahmen (Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 33. Update 11/16, 1.7.2013, Art. 10 Rn. 37) und begründet ebenfalls kein Recht auf nachträgliche Vorlage eines Standsicherheitsnachweises.

Der Vortrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen etwaig entstandener Schäden am klägerischen Gebäude gab keinen Anlass zur Verweisung an das zuständige Zivilgericht, da das Begehr des Klägers von vorn herein vage blieb. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht explizit in Rede standen und für die der Beklagte von vorn herein nicht passivlegitimiert wäre, müssten direkt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden.

3. Der Kläger hat nach Maßgabe des öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf eine Regen- und Oberflächenwasserregulierung.

Der als Anfechtungsklage zu wertende Antrag ist insoweit bereits unzulässig, da die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 und die Tekturgenehmigung vom 14. Januar 2013 bestandskräftig sind; eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO ist verfristet, § 74 Abs. 1 VwGO.

Zudem fehlt es an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, da mit der Frage der Entwässerungssituation bzw. mit der Befürchtung, dass ausreichende Versickerungsmöglichkeiten auf dem Nachbargrundstück fehlen, das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens angesprochen ist, das grundsätzlich nur öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris; VG München, U. v. 18.12.2014 - M 11 K 13.505 - juris). Das öffentliche Baurecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück (VG München, U. v. 18.12.2014 - M 11 K 13.505 - juris; VG Würzburg, U. v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 - juris); dieser richtet sich nach Privatrecht, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers ist - unabhängig davon, dass hierzu kein substantiierter Vortrag erfolgte - nicht erkennbar. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt ausnahmsweise dann ein Angriffsrecht, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke gravierend betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (BayVGH, B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; VG Würzburg, U. v. 25.8.2015 - W 4 K 14.1097 - juris). Die im Giebelbereich des Klägers hinsichtlich einer flächenhaften Versickerung maßgebliche gepflasterte Zufahrtsfläche des Nachbargrundstücks beträgt nur rund 55 m²; die hier anfallende Wassermenge ist von vorn herein nicht geeignet, Überschwemmungen oder sonstige gravierende Schäden, die ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht nach Maßgabe des öffentlichen Baurechts begründen könnten, an seinem Gebäude zu verursachen. Der große Hofbereich im rückwärtigen Grundstücksteil dagegen wird, was auch der Kläger anerkennt, über Regenrinnen, die in einen Sickerschacht münden, ordnungsgemäß entwässert.

Wenn der Kläger weiter rügt, es sei eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen, die nicht erteilt wurde, so begründet allein dieser Umstand - unterstellt, das Vorbringen wäre richtig - ebenfalls keine Klagebefugnis, da sich die Baugenehmigung zu wasserrechtlichen Fragen nicht verhält. Auch materiell-rechtlich ist der klägerische Vortrag unzutreffend: Unabhängig davon, ob bei einem gepflasterten Zufahrtsbereich überhaupt von einem „Sammeln“ von Niederschlagswasser gesprochen werden kann (zweifelnd VG München, U. v. 25.2.2014 - M 2 K 13.2410 - juris), greift vorliegend materiell § 3 Abs. 1 Satz 1 Niederschlagswasserfreistellungsverordnung Bayern - NWFreiV -, da die Gesamtfläche des hinsichtlich einer Versickerung problematischen befestigten Bereichs des Nachbargrundstücks nach Aussage des Beklagten bei 867 m² und damit weit unter 1.000 m² liegt, was eine Messung des Gerichts - unter Nutzung des Tools „Bayern Atlas Plus“ - bestätigt hat. Damit ist § 3 Abs. 1 Satz 2 NWFreiV verwirklicht. Das Wasser im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ohnehin über einen Sickerschacht entsorgt, im Zufahrtsbereich wird das Niederschlagswasser über die Pflasterung und die Grünstreifen aufgenommen (vgl. Stellungnahmen des Landratsamtes, Bl. 42ff. des Behördenakts „Zu 804-2012-B“). Eine vonseiten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. nach dem Abbruch des grenzständigen Wohnanbaus am Haus des Klägers eingebrachte Noppenfolie verhindert das Entstehen von Vernässungsschäden. Der Vertreter der Fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft bestätigte, dass bei dem Vorhaben keine außerordentlichen wasserwirtschaftlichen Umstände vorlägen, die ein anderes Vorgehen erforderlich machten. Eine (weitere) Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes - Erstellung eines Gutachtens - war nicht notwendig.

Nach alledem bleibt das klägerische Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsklage zur Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs analog § 1004, § 12, § 862 BGB (BayVGH, U. v. 11.7.2016 - 13 A 15.1495 - juris), erfolglos.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Spitzbodens im Gebäude der Beigeladenen zu 1. und zu 2.

Das Vorbringen des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass er Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten erheben will, Art. 76 Satz 2 BauNVO. Er hat aber nichts vorgetragen, was seine Behauptungen belegen könnte. Zu den Akten gegeben wurde nur ein Auszug aus einem Vermieterportal von Dezember 2013 (Bl. 121 des Gerichtsakts); danach wurde eine Wohnung im Dachgeschoss zwar unzutreffend als Maisonettewohnung angeboten, allerdings zum Erstbezug. Eine im Folgenden angeblich tatsächlich stattfindende Nutzung des Spitzbodens als Aufenthaltsraum ist so nicht nachzuweisen. Auch materiell-rechtlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Nutzungsuntersagung zu erlassen: Der Widerspruch zu drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. d. Art. 76 Satz 2 BayBO könnte sich bestenfalls aus einem Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften, Art. 6 BayBO, ergeben. Unabhängig davon, dass die gerügte Einsichtsmöglichkeit als Aspekt des Wohnfriedens zu betrachten und die Frage, ob der Wohnfrieden als Schutzgut der Abstandsflächen anzuerkennen ist, in Bayern nicht unumstritten ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris), ist eine Beeinträchtigung dann ausgeschlossen, wenn es sich nach Genehmigungslage nicht um einen Aufenthaltsraum handelt (BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris). Weiter ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte mehrere Kontrollen durchführte, um den klägerischen Behauptungen nachzugehen, zuletzt am 10. Januar 2017. Dabei wurde festgestellt, dass bestenfalls der östliche Spitzboden abweichend von der Baugenehmigung als Aufenthaltsraum - in dem Fall: als Büro - genutzt wird. Die beiden anderen zur westlichen und zur mittleren Dachgeschosswohnung gehörenden Spitzböden werden nachweislich rein als Stauraum genutzt. Der mittlere Spitzboden, der allein eine Sichtöffnung zum klägerischen Grundstück - in Form zweier kleiner Dachflächenfenster - aufweist, bietet schon aufgrund der anhand der vorgelegten Fotodokumentation des Beklagten (Bl. 191 des Gerichtsakts) erkennbaren beengten Platzverhältnisse und der konkreten Ausgestaltung (tiefe Dachschrägen) keinen Platz für eine Nutzung als Aufenthaltsraum. Unabhängig von alledem sind die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück eingehalten (vgl. Ziffer 1. der Entscheidungsgründe), weshalb eine auf Art. 6 BayBO gestützte Forderung nach bauaufsichtlichem Einschreiten von vorn herein erfolglos bleiben muss.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Wiedererrichtung der Grenzmauer, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der als Untätigkeitsklage geführte Angriff bleibt erfolglos, da die Grenzmauer abstandsflächenpflichtig ist (a) und für eine damit erforderliche Abweichung, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, keine Atypik ersichtlich ist (b).

a) Die Planung verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die massiv geplante Grenzmauer mit einer Wandhöhe von 4,40 m und einer Länge von 30 m ist eine Anlage i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2015 - 15 ZB 13.2671 - juris). Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift nicht, da sich die geplante Mauer nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Umgebung einfügt; eine 4,40 m hohe Grenzwand widerspricht dem aus den Lageplänen und den vorgelegten Fotos erkennbaren Prinzip, dass in den rückwärtigen Grundstücksbereichen massive Einfriedungen nur bis zu 2 m hoch ausgeführt werden sollen, da ansonsten eine Licht- und Luftdurchlässigkeit nicht mehr gegeben wäre. Auch der Kläger behauptet nicht, dass entsprechende Einfriedungen in der unmittelbaren Umgebung zu finden wären. Die aufgrund der Bauvorlagen in ihren Dimensionen und Wirkungen abschätzbare 4,40 m hohe Mauer verstößt aus den genannten Gründen auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da von ihr eine einengende Wirkung ausgeht (e contrario BayVGH, B. v. 16.4.2009 - 2 ZB 08.3026 - juris). Der Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO greift ebenfalls nicht ein, da die dort vorgesehene 2 m-Grenze überschritten wird. Auch Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO ist nicht gegeben, da die ÖGS keine Satzung in diesem Sinne darstellt; gemeint sind hier nur Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO (BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO, Stand 2. Edition, 1.7.2016, Art. 6 Rn. 77). Unabhängig davon ergibt sich nach der ÖGS auch inhaltlich - anders als der Kläger meint - keine Zulässigkeit des Vorhabens: § 7 Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 ÖGS regelt nur, dass Einfriedungen entlang der öffentlichen Flächen mindestens 2,0 m hoch sein sollen, um die Geschlossenheit des Straßenraumes zu erhalten. § 7 Abs. 6 Satz 5 ÖGS sieht vor, dass sich Hofmauern im Bereich der L.-straße nach Möglichkeit an den ehemals typischen historischen Vorbildern orientieren sollen, die mindestens 4-5 m hoch waren, große Einfahrten in Rund-, Segment-, meist aber in Korbbogenform besaßen und daneben oft noch zusätzlich einen schmalen Eingang in Türformat hatten. Dass mit „Hofmauern“ hier nicht Grenzmauern im rückwärtigen Grundstücksbereich gemeint sind, ergibt sich erkennbar aus dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 6 Satz 1 bis 4 ÖGS und daraus, dass „Einfahrten“ und „Eingänge“ nur Mauern an Straßenzügen - u. a. „im Bereich der L.-straße“ - aufweisen.

b) Für die vonseiten des Klägers beantragte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften fehlt es an der erforderlichen atypischen Grundstückssituation und damit bereits an einem Tatbestandsmerkmal. Allein der Umstand, dass sich die Unterschreitung der Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück wenig auswirken könnte - direkt an der Mauer liegen nur Kfz-Stellplätze -, genügt nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung. Vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die z. B. in besonderen Verhältnissen auf dem Baugrundstück begründet sind (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Ein besonderer Grundstückszuschnitt o. Ä. ist vorliegend nicht erkennbar. Auch die Lage des Baugrundstücks im innerörtlichen Bereich ist nicht geeignet, eine Atypik zu begründen; der Bau der Mauer stellt gerade keine - in dieser Konstellation eine Verkürzung der Abstandsflächen rechtfertigende - Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung überalterter Bausubstanz, insbesondere von Wohnraum, dar (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Auch der vormalige Bestand einer Grenzmauer führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist bereits fraglich, ob eine nachwirkende Prägung von Altbestand in Bezug auf Art. 6 BayBO angenommen werden kann (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Zum anderen lässt sich dem Behördenakt zur Baugenehmigung des abgebrochenen Wohnanbaus (IV/12/B 349/70/Az. 602) entnehmen, dass die alte Grenzmauer nur mit ca. 2,50 m an das abgebrochene Gebäude anschloss; der Kläger selbst gab zwischenzeitlich eine Höhe von maximal 3,00 m an (Behördenakt zur Tektur 43-1646-2012-T, Bl. 14); damit geht das neue Vorhaben in seinem Zuschnitt weit über den Altbestand hinaus. Dem Kläger ist nach alledem eine sinnvolle Ausnutzung seines Grundstücks auch unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ohne weiteres möglich und zumutbar. Unabhängig davon, dass Einsichtsmöglichkeiten gerade im Verhältnis „Wohnen zu Wohnen“ grundsätzlich hinzunehmen sind (BayVGH, B. v. 28.12.2016 - 9 ZB 14.2853 - juris), werden Einblicke „auf Augenhöhe“ auch durch die in Höhe von 2 m bereits wieder errichtete Mauer verhindert. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende Abschottung auch durch eine 4,40 m hohe Mauer nicht erreicht werden könnte, da Einblicke aus den im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen des Nachbargebäudes trotzdem möglich bleiben werden.

Ohne dass es darauf ankommt, wird darauf verwiesen, dass der genannte Bezugsfall in der Steinmetzstraße (Bl. 15 des Behördenakts 43-408-2014-B) in einem Gewerbegebiet liegt und damit nicht einschlägig ist. Dort sind Einfriedungen nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO auch mit Höhen von über 2 m möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 25.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.