Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2017 - M 9 K 16.925
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. zu tragen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zum einen Sicherungsmaßnahmen und eine Baugenehmigung hinsichtlich seines Grundstücks und wendet sich zum anderen gegen seinen Nachbarn erteilte Baugenehmigungen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 14…, Gem. …, das u. a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich im unbeplanten Innenbereich, im Geltungsbereich einer örtlichen Gestaltungssatzung für den Ortskern Markt … vom 12. Oktober 2006 (im Folgenden: ÖGS) und im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung vom 1. August 1980. Es grenzt im Norden an das Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2., Fl. Nr. 139, an.
Das Wohnhaus des Klägers grenzte früher giebelständig an einen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2. befindlichen Wohn- und Garagenanbau an; eine Kommunmauer bestand nicht, beide Baukörper hatten bzw. haben eigenständige Außenwände. Der Anbau wurde im Jahr 2010 ebenso wie die restlichen auf dem Nachbargrundstück befindlichen Bestandsgebäude abgebrochen. Auch die zwischen den Grundstücken damals bestehende Grenzmauer wurde im Zuge dessen fast gänzlich abgebrochen. Im Jahr 2012 beantragten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 9-Familienhauses im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung wurde unter dem 23. Juli 2012 erteilt und vonseiten des Klägers nicht angefochten. Da die Beigeladenen zu 1. und zu 2. die dem Klägergrundstück zugewandten Zwerchgiebel zu groß ausführten, wurde der Bau am 20. November 2012 eingestellt. Die Zwerchgiebel in ihrer neuen Ausführung wurden mit Tekturgenehmigung vom 14. Januar 2013 nachgenehmigt. Diese Tektur griff der Kläger mit Klage vom 16. Februar 2013 an (Az. M 9 K 13.650). In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Klage zurück, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass „nicht im Entferntesten nachbarschützende Vorschriften im Hinblick auf die große Entfernung zwischen den Gebäuden verletzt“ seien. Unter dem 15. Februar 2014 stellte der Kläger Bauantrag auf Wiedererrichtung der Grenzmauer (Az. 43-408-2014-B).
Mit Schriftsatz vom
„Baldmögliche Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Prüfsachverständigen und darauf folgender Schadensbehebung, da auch an der Oberfläche des Gebäudekomplexes die Rissbildungen immer mehr und größer sich sichtbar darstellen
Erteilung der Baugenehmigung zum Bauantrag vom
Abänderung der Entwässerung von Oberflächenwasser am Giebelbereich der Grundstücksgrenze (Verlängerung der Regenwasserablaufrinne mit Einleitung in einen der vorhandenen Sickerschächte), Abdichtung des Bauwerkes (Giebel) unterhalb der Geländeoberkante sowie der Regen-, Schichten- und Stauwasserregulierung (vom Bauwerk abgewandt), Regen- und Oberflächenwasserregulierung zwischen der Grenzmauer und der Stützmauer des Nachbarn
Der richterliche Beschluss vom 17.1.2014
Dauerhafte Unterbindung der Nutzung des gesamten Spitzbodens als Aufenthaltsräume (Wohnraum)“
Mit Schriftsätzen vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Abbruch sei nicht rechtswidrig, das Gebäude nicht in der Denkmalliste eingetragen gewesen. Dass die Gemeinde den Vorgang zu Unrecht in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeordnet habe, sei folgenlos geblieben. Dass kein Standsicherheitsnachweis vorgelegt wurde, betreffe nur den Verantwortungsbereich des Bauherrn; in der Sache habe der Abbruch das klägerische Gebäude nicht beeinträchtigt, da keine Kommunwand, sondern selbstständige Außenwände vorgelegen hätten. Das Landratsamt sehe ein Einschreiten hinsichtlich der Forderung eines Nachweises nach Ermessen nicht veranlasst. Der Bauantrag zur Wiedererrichtung der Grenzmauer sei nicht genehmigungsfähig, da eine Mauer von mehr als 2 m Höhe eigene Abstandsflächen einzuhalten habe. Eine Abweichung komme nicht in Betracht, da die Nachbarzustimmung nicht vorliege. Der Bauantrag sei nur im Hinblick auf eine Einigungsinitiative der Obersten Baubehörde zurückgestellt worden - der Kläger sollte eine 3 m hohe Mauer genehmigt erhalten und dafür der Errichtung von Carports auf dem Nachbargrundstück zustimmen -, die aber bis dato nicht umgesetzt worden sei. Es liege ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, die Untätigkeitsklage sei unbegründet. Eine Prüfpflicht für die Entwässerungsplanung sehe das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht vor, die Beurteilung obliege dem Bauherrn. Zudem erfolge ohnehin keine Entwässerung zum Grundstück des Klägers hin. Die Wiederherstellung der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV sei aus Sicht des Landratsamtes nicht veranlasst, das Nachbargrundstück sei mit einer Fläche von 867 m² in § 3 Abs. 1 Satz 2 NWFreiV einzuordnen. Der Anfechtungsklage hinsichtlich der Zwerchgiebel stehe die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegen. Eine Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten sei wegen der legalisierenden Wirkung der Genehmigung unbegründet. Hinsichtlich des Spitzbodens hätten die Vermieter in den einschlägigen Mietverträgen darauf hingewiesen, dass der Bereich nur als Speicher genutzt werden dürfe; dies gebe auch den Genehmigungsbestand wieder. Baukontrollen von Dezember 2014 und von Januar 2017 hätten ergeben, dass der Spitzboden nur zu Abstellzwecken genutzt würde. Weitere Kontrollen seien angedacht. Widerrechtliche Nutzungen könnten nicht belegt werden, es bestehe keine Veranlassung zur Nutzungsuntersagung.
Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 3. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht sei für den Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, und für den Anspruch auf Schadenersatz auf € 12.886,78 nicht zuständig. Zuständig sei insoweit das Landgericht I. Der Beklagte oder der Beigeladene zu 3. seien nicht passivlegitimiert, wenn überhaupt stünden dem Kläger zivilrechtliche Ansprüche gegen die anderen Beteiligten zu. Der Klageantrag Ziffer 2. sei nicht nachvollziehbar, die Mauer sei jedenfalls ohne Zustimmung des Nachbars nicht genehmigungsfähig. Zu Klageantrag Ziffer 3. sei zu sagen, dass eine Abänderung der Entwässerung zivilrechtlich zu verfolgen sei, das angerufene Gericht sei unzuständig. Zu Klageantrag Ziffer 4. sei auszuführen, dass die Baugenehmigung bestandskräftig sei. Im Übrigen werde vollumfänglich auf den Vortrag des Beklagten verwiesen.
Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 17. Januar 2014 und vom 25. Januar 2017.
Gründe
Die im Wege der objektiven Antragshäufung erhobene Klage bleibt erfolglos.
1. Der Kläger kann keinen Rückbau der Zwerchgiebel verlangen.
Das als Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage, § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO, auszulegende Vorbringen des Klägers bleibt unabhängig davon, ob die Sachentscheidungsvoraussetzung der fehlenden Subsidiarität gegeben wäre, erfolglos, da Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgründe nicht benannt wurden und auch nicht erkennbar sind. Der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 erteilte richterliche Hinweis, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften aufgrund des großen Abstands der Gebäude nicht erkennbar ist, eröffnet als Bekanntgabe einer vorläufigen Rechtsauffassung keine Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 und die Tektur vom 14. Januar 2013 sind bestandskräftig, eine weitere Anfechtungsmöglichkeit ist ausgeschlossen.
Auch eine Auslegung des klägerischen Begehrs dahingehend, dass eine Klage auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben werden sollte, verhilft dem Vorbringen nicht zum Erfolg. Der Rückbau kann auf Grundlage des Art. 76 Satz 1 BayBO bereits wegen der Legalisierungswirkung der Bau- und Tekturgenehmigungen nicht verlangt werden. Zudem ist kein Abstandsflächenverstoß gegeben, auf den sich der Kläger vorliegend zu berufen scheint: Auf die Inanspruchnahme der Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO kommt es dabei nicht an, da der Abstand des Wohnhauses auf Fl. Nr. 139 zum klägerischen Gebäude an der schmalsten Stelle zwischen den hervortretenden Quergiebeln und dem Klägergrundstück bei einer maximalen Wandhöhe der Quergiebel von 8,00 m noch mehr als 8,50 m beträgt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger vorliegend durch einen etwaigen Verstoß auch keinesfalls in erheblichem Maße in seinen Rechten tangiert wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris). Ebenfalls unerheblich ist damit, ob überhaupt ein ausdrücklicher Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Behörde gestellt wurde. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aus § 34 Abs. 1 BauGB oder - bei Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets - aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt, ist nach alledem ebenfalls ausgeschlossen.
Unabhängig davon, dass es darauf nach Obenstehendem nicht mehr ankommt, wird darauf hingewiesen, dass eine - wie vom Kläger behauptet - fehlende Nachbarbeteiligung die Baugenehmigung nicht rechtswidrig (oder gar: nichtig) machte und dem Kläger auch kein Abwehrrecht vermitteln konnte (statt aller BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für den im Jahr 2010 auf Fl. Nr. 139 durchgeführten Abbruch.
Unabhängig davon, dass der Abbruch keine Kommunmauer tangierte und die Standsicherheit nach Vortrag des Beklagten zu keiner Zeit gefährdet war, hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde nachträglich die Vorlage des im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu erbringenden Standsicherheitsnachweises anordnet bzw. vonseiten des Gerichts dazu verpflichtet wird, da Art. 62 BayBO nicht drittschützend ist (VG München, U. v. 9.9.2015 - M 9 K 13.3021 - juris). Dass der im Jahr 2009 angezeigte und 2010 erfolgte Abbruch vonseiten des Beigeladenen zu 3. unter Geltung der alten Rechtslage fälschlicherweise in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeordnet wurde, verhilft der Klage ebenso wenig zum Erfolg wie der Verweis auf die Sanierungssatzung des Beigeladenen zu 3.: Nachbarrechte, auf die sich der Kläger berufen könnte, werden damit nicht aufgezeigt. Art. 10 Satz 3 BayBO, der grundsätzlich nachbarschützend ist, betrifft nur das Stadium der Durchführung der Maßnahmen (Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 33. Update 11/16, 1.7.2013, Art. 10 Rn. 37) und begründet ebenfalls kein Recht auf nachträgliche Vorlage eines Standsicherheitsnachweises.
Der Vortrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen etwaig entstandener Schäden am klägerischen Gebäude gab keinen Anlass zur Verweisung an das zuständige Zivilgericht, da das Begehr des Klägers von vorn herein vage blieb. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht explizit in Rede standen und für die der Beklagte von vorn herein nicht passivlegitimiert wäre, müssten direkt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden.
3. Der Kläger hat nach Maßgabe des öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf eine Regen- und Oberflächenwasserregulierung.
Der als Anfechtungsklage zu wertende Antrag ist insoweit bereits unzulässig, da die Baugenehmigung vom
Zudem fehlt es an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, da mit der Frage der Entwässerungssituation bzw. mit der Befürchtung, dass ausreichende Versickerungsmöglichkeiten auf dem Nachbargrundstück fehlen, das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens angesprochen ist, das grundsätzlich nur öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris; VG München, U. v. 18.12.2014 - M 11 K 13.505 - juris). Das öffentliche Baurecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück (VG München, U. v. 18.12.2014 - M 11 K 13.505 - juris; VG Würzburg, U. v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 - juris); dieser richtet sich nach Privatrecht, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers ist - unabhängig davon, dass hierzu kein substantiierter Vortrag erfolgte - nicht erkennbar. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt ausnahmsweise dann ein Angriffsrecht, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke gravierend betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (BayVGH, B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; VG Würzburg, U. v. 25.8.2015 - W 4 K 14.1097 - juris). Die im Giebelbereich des Klägers hinsichtlich einer flächenhaften Versickerung maßgebliche gepflasterte Zufahrtsfläche des Nachbargrundstücks beträgt nur rund 55 m²; die hier anfallende Wassermenge ist von vorn herein nicht geeignet, Überschwemmungen oder sonstige gravierende Schäden, die ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht nach Maßgabe des öffentlichen Baurechts begründen könnten, an seinem Gebäude zu verursachen. Der große Hofbereich im rückwärtigen Grundstücksteil dagegen wird, was auch der Kläger anerkennt, über Regenrinnen, die in einen Sickerschacht münden, ordnungsgemäß entwässert.
Wenn der Kläger weiter rügt, es sei eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen, die nicht erteilt wurde, so begründet allein dieser Umstand - unterstellt, das Vorbringen wäre richtig - ebenfalls keine Klagebefugnis, da sich die Baugenehmigung zu wasserrechtlichen Fragen nicht verhält. Auch materiell-rechtlich ist der klägerische Vortrag unzutreffend: Unabhängig davon, ob bei einem gepflasterten Zufahrtsbereich überhaupt von einem „Sammeln“ von Niederschlagswasser gesprochen werden kann (zweifelnd VG München, U. v. 25.2.2014 - M 2 K 13.2410 - juris), greift vorliegend materiell § 3 Abs. 1 Satz 1 Niederschlagswasserfreistellungsverordnung Bayern - NWFreiV -, da die Gesamtfläche des hinsichtlich einer Versickerung problematischen befestigten Bereichs des Nachbargrundstücks nach Aussage des Beklagten bei 867 m² und damit weit unter 1.000 m² liegt, was eine Messung des Gerichts - unter Nutzung des Tools „Bayern Atlas Plus“ - bestätigt hat. Damit ist § 3 Abs. 1 Satz 2 NWFreiV verwirklicht. Das Wasser im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ohnehin über einen Sickerschacht entsorgt, im Zufahrtsbereich wird das Niederschlagswasser über die Pflasterung und die Grünstreifen aufgenommen (vgl. Stellungnahmen des Landratsamtes, Bl. 42ff. des Behördenakts „Zu 804-2012-B“). Eine vonseiten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. nach dem Abbruch des grenzständigen Wohnanbaus am Haus des Klägers eingebrachte Noppenfolie verhindert das Entstehen von Vernässungsschäden. Der Vertreter der Fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft bestätigte, dass bei dem Vorhaben keine außerordentlichen wasserwirtschaftlichen Umstände vorlägen, die ein anderes Vorgehen erforderlich machten. Eine (weitere) Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes - Erstellung eines Gutachtens - war nicht notwendig.
Nach alledem bleibt das klägerische Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsklage zur Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs analog § 1004, § 12, § 862 BGB (BayVGH, U. v. 11.7.2016 - 13 A 15.1495 - juris), erfolglos.
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Spitzbodens im Gebäude der Beigeladenen zu 1. und zu 2.
Das Vorbringen des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass er Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten erheben will, Art. 76 Satz 2 BauNVO. Er hat aber nichts vorgetragen, was seine Behauptungen belegen könnte. Zu den Akten gegeben wurde nur ein Auszug aus einem Vermieterportal von Dezember 2013 (Bl. 121 des Gerichtsakts); danach wurde eine Wohnung im Dachgeschoss zwar unzutreffend als Maisonettewohnung angeboten, allerdings zum Erstbezug. Eine im Folgenden angeblich tatsächlich stattfindende Nutzung des Spitzbodens als Aufenthaltsraum ist so nicht nachzuweisen. Auch materiell-rechtlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Nutzungsuntersagung zu erlassen: Der Widerspruch zu drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. d. Art. 76 Satz 2 BayBO könnte sich bestenfalls aus einem Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften, Art. 6 BayBO, ergeben. Unabhängig davon, dass die gerügte Einsichtsmöglichkeit als Aspekt des Wohnfriedens zu betrachten und die Frage, ob der Wohnfrieden als Schutzgut der Abstandsflächen anzuerkennen ist, in Bayern nicht unumstritten ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris), ist eine Beeinträchtigung dann ausgeschlossen, wenn es sich nach Genehmigungslage nicht um einen Aufenthaltsraum handelt (BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris). Weiter ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte mehrere Kontrollen durchführte, um den klägerischen Behauptungen nachzugehen, zuletzt am 10. Januar 2017. Dabei wurde festgestellt, dass bestenfalls der östliche Spitzboden abweichend von der Baugenehmigung als Aufenthaltsraum - in dem Fall: als Büro - genutzt wird. Die beiden anderen zur westlichen und zur mittleren Dachgeschosswohnung gehörenden Spitzböden werden nachweislich rein als Stauraum genutzt. Der mittlere Spitzboden, der allein eine Sichtöffnung zum klägerischen Grundstück - in Form zweier kleiner Dachflächenfenster - aufweist, bietet schon aufgrund der anhand der vorgelegten Fotodokumentation des Beklagten (Bl. 191 des Gerichtsakts) erkennbaren beengten Platzverhältnisse und der konkreten Ausgestaltung (tiefe Dachschrägen) keinen Platz für eine Nutzung als Aufenthaltsraum. Unabhängig von alledem sind die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück eingehalten (vgl. Ziffer 1. der Entscheidungsgründe), weshalb eine auf Art. 6 BayBO gestützte Forderung nach bauaufsichtlichem Einschreiten von vorn herein erfolglos bleiben muss.
5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Wiedererrichtung der Grenzmauer, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der als Untätigkeitsklage geführte Angriff bleibt erfolglos, da die Grenzmauer abstandsflächenpflichtig ist (a) und für eine damit erforderliche Abweichung, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, keine Atypik ersichtlich ist (b).
a) Die Planung verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die massiv geplante Grenzmauer mit einer Wandhöhe von 4,40 m und einer Länge von 30 m ist eine Anlage i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2015 - 15 ZB 13.2671 - juris). Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift nicht, da sich die geplante Mauer nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Umgebung einfügt; eine 4,40 m hohe Grenzwand widerspricht dem aus den Lageplänen und den vorgelegten Fotos erkennbaren Prinzip, dass in den rückwärtigen Grundstücksbereichen massive Einfriedungen nur bis zu 2 m hoch ausgeführt werden sollen, da ansonsten eine Licht- und Luftdurchlässigkeit nicht mehr gegeben wäre. Auch der Kläger behauptet nicht, dass entsprechende Einfriedungen in der unmittelbaren Umgebung zu finden wären. Die aufgrund der Bauvorlagen in ihren Dimensionen und Wirkungen abschätzbare 4,40 m hohe Mauer verstößt aus den genannten Gründen auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da von ihr eine einengende Wirkung ausgeht (e contrario BayVGH, B. v. 16.4.2009 - 2 ZB 08.3026 - juris). Der Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO greift ebenfalls nicht ein, da die dort vorgesehene 2 m-Grenze überschritten wird. Auch Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO ist nicht gegeben, da die ÖGS keine Satzung in diesem Sinne darstellt; gemeint sind hier nur Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO (BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO, Stand 2. Edition, 1.7.2016, Art. 6 Rn. 77). Unabhängig davon ergibt sich nach der ÖGS auch inhaltlich - anders als der Kläger meint - keine Zulässigkeit des Vorhabens: § 7 Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 ÖGS regelt nur, dass Einfriedungen entlang der öffentlichen Flächen mindestens 2,0 m hoch sein sollen, um die Geschlossenheit des Straßenraumes zu erhalten. § 7 Abs. 6 Satz 5 ÖGS sieht vor, dass sich Hofmauern im Bereich der L.-straße nach Möglichkeit an den ehemals typischen historischen Vorbildern orientieren sollen, die mindestens 4-5 m hoch waren, große Einfahrten in Rund-, Segment-, meist aber in Korbbogenform besaßen und daneben oft noch zusätzlich einen schmalen Eingang in Türformat hatten. Dass mit „Hofmauern“ hier nicht Grenzmauern im rückwärtigen Grundstücksbereich gemeint sind, ergibt sich erkennbar aus dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 6 Satz 1 bis 4 ÖGS und daraus, dass „Einfahrten“ und „Eingänge“ nur Mauern an Straßenzügen - u. a. „im Bereich der L.-straße“ - aufweisen.
b) Für die vonseiten des Klägers beantragte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften fehlt es an der erforderlichen atypischen Grundstückssituation und damit bereits an einem Tatbestandsmerkmal. Allein der Umstand, dass sich die Unterschreitung der Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück wenig auswirken könnte - direkt an der Mauer liegen nur Kfz-Stellplätze -, genügt nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung. Vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die z. B. in besonderen Verhältnissen auf dem Baugrundstück begründet sind (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Ein besonderer Grundstückszuschnitt o. Ä. ist vorliegend nicht erkennbar. Auch die Lage des Baugrundstücks im innerörtlichen Bereich ist nicht geeignet, eine Atypik zu begründen; der Bau der Mauer stellt gerade keine - in dieser Konstellation eine Verkürzung der Abstandsflächen rechtfertigende - Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung überalterter Bausubstanz, insbesondere von Wohnraum, dar (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Auch der vormalige Bestand einer Grenzmauer führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist bereits fraglich, ob eine nachwirkende Prägung von Altbestand in Bezug auf Art. 6 BayBO angenommen werden kann (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Zum anderen lässt sich dem Behördenakt zur Baugenehmigung des abgebrochenen Wohnanbaus (IV/12/B 349/70/Az. 602) entnehmen, dass die alte Grenzmauer nur mit ca. 2,50 m an das abgebrochene Gebäude anschloss; der Kläger selbst gab zwischenzeitlich eine Höhe von maximal 3,00 m an (Behördenakt zur Tektur 43-1646-2012-T, Bl. 14); damit geht das neue Vorhaben in seinem Zuschnitt weit über den Altbestand hinaus. Dem Kläger ist nach alledem eine sinnvolle Ausnutzung seines Grundstücks auch unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ohne weiteres möglich und zumutbar. Unabhängig davon, dass Einsichtsmöglichkeiten gerade im Verhältnis „Wohnen zu Wohnen“ grundsätzlich hinzunehmen sind (BayVGH, B. v. 28.12.2016 - 9 ZB 14.2853 - juris), werden Einblicke „auf Augenhöhe“ auch durch die in Höhe von 2 m bereits wieder errichtete Mauer verhindert. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende Abschottung auch durch eine 4,40 m hohe Mauer nicht erreicht werden könnte, da Einblicke aus den im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen des Nachbargebäudes trotzdem möglich bleiben werden.
Ohne dass es darauf ankommt, wird darauf verwiesen, dass der genannte Bezugsfall in der Steinmetzstraße (Bl. 15 des Behördenakts 43-408-2014-B) in einem Gewerbegebiet liegt und damit nicht einschlägig ist. Dort sind Einfriedungen nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO auch mit Höhen von über 2 m möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 25.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2017 - M 9 K 16.925
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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2017 - M 9 K 16.925 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Er beantragt,
II.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 11 K 13.505
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
11. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Nachbarklage; Niederschlagswasserbeseitigung; Vernässung; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot Medikamentenrückstände
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Baugenehmigung Gemarkung ..., FlNr. ... Nachbarklage
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 am 18. Dezember 2014
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die der Beigeladenen vom Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom ... Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Bettenhauses mit Tiefgarage und Technikräumen sowie Einbau von Technikräumen in die bestehende Tiefgarage auf FlNr. ... Gemarkung ..., ... Str. 23 bis 29, in ...
Mit Bauantrag vom
An das Vorhabensgrundstück, auf dem sich bereits wie aus den den Behördenakten beigefügten Lageplänen ersichtlich zahlreiche Bestandsgebäude der Klinik der Beigeladenen befinden, grenzt nach Westen das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ...
Das streitgegenständliche Vorhaben wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2012 genehmigt. Die Genehmigung wurde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 28 „Klinik ...“, der ein Sondergebiet „Klinik“ festsetzt, erteilt. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Genehmigungsbescheid unter Auflage Nr. 87 a Wasserrecht unter 1.2, dass die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen der ... GmbH & Co. KG
Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom
den Bescheid vom ... Dezember 2012 aufzuheben.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Klageabweisung
beantragen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Mit
Mit Schreiben vom 20. März 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten erneut Stellung nehmen und insbesondere auf das zwischenzeitliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 8. April 2014 Stellung. Es werde nicht verkannt, dass nach der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. Juli 2014 begründete die Beigeladene ihren Klageabweisungsantrag. Das Klinikareal sei auch bereits vor Aufstellung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bebauungsplans dem Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen gewesen. Die Erweiterung der Klinikgebäude durch ein weiteres Bettenhaus füge sich sowohl nach der Art der Nutzung als auch nach dem Nutzungsmaß in die nähere Umgebung ein. Auch wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung noch auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ... erteilt worden sei, finde sie ersatzweise ihre planungsrechtliche Grundlage in § 34 Abs. 1 BauGB und sei auf dieser planungsrechtlichen Grundlage auch als objektiv rechtmäßig zu beurteilen. Gerade aufgrund der immer wieder vorgebrachten Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer technisch angeblich nicht ordnungsgemäßen Beseitigung von Oberflächenwasser seien hierzu im Baugenehmigungsverfahren umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Lösungen erarbeitet worden. Durch den zuletzt auf der Grundlage eines von der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt geprüften und für technisch einwandfrei befundenen Vorschlags, zu dessen Umsetzung die Beigeladene aufgrund der Baugenehmigung verpflichtet sei, ließen sich Nachteile für die Klägerin ausschließen. Der im Normenkontrollverfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für bedenklich erachtete Umstand, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung über den Bebauungsplan die im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gefundene technische Lösung nicht festgesetzt worden sei, sei letztlich für das Klageverfahren rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend sei hier ausschließlich, ob nachbarschützende Vorschriften nicht oder nicht ausreichend beachtet worden seien und insoweit Nachteile für die Klägerin entstehen könnten. Dies sei aber nach den vorliegenden Fachstellungnahmen auszuschließen. Vorsorglich dürfe noch hinsichtlich des Umstands, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Nordteil des Klinikgrundstücks geäußert habe, darauf hingewiesen werden, dass die Beigeladene über das von ihr beauftragte Ingenieurbüro ... am 10. April 2014 eine Bestandsplanung habe erstellen lassen und diese Bestandsplanung zwischenzeitlich dem Abwasserverband ... See und auch der Gemeinde ... zur weiteren Prüfung vorliege. Hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers bei dem strittigen Neubau habe diese Bestandsplanung jedoch keinerlei Auswirkungen.
Die Kammer erhob am 18. Dezember 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... sowie in dessen Umgebung. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten. Auf deren Niederschrift wird ebenso Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz dinglich Berechtigter in Ansehung benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75
1. Durch die bauplanungsrechtliche Zulassung - von der gesicherten Erschließung zunächst abgesehen, dazu sogleich unter 3. - des Vorhabens der Beigeladenen wird die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig gemäß § 34 BauGB. Nach dem stattgebenden Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der das Vorhaben betreffende Bebauungsplan Nr. ... „...-Klinik“ der Gemeinde ... unwirksam. Die Beurteilung aufgrund von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen dieses Bebauungsplans fällt daher weg. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dadurch die streitgegenständliche Baugenehmigung ebenfalls unwirksam geworden wäre. Vielmehr ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans ergangen ist, auch im Falle der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans gleichwohl auf der Grundlage von § 34 oder § 35 BauGB fortbestehen kann, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Vorschriften gegeben ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 34 Abs. 1, da die nach Maßgabe der Bauvorlagen überplante Fläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... (Baugrundstück) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, das Vorhaben sei nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach §§ 30, 31 BauGB zu beurteilen, da der Baugenehmigung durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit der der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei, die planungsrechtliche Grundlage entzogen worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Gerade wegen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, kommt eine Beurteilung auf der Grundlage von § 30 und gegebenenfalls § 31 BauGB nicht mehr in Betracht. Gerade aber auch deswegen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit entweder, je nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, nach § 34 oder § 35 BauGB. Einfach Wegfallen kann die Baugenehmigung dagegen auch unter Berücksichtigung der Normenkontrollentscheidung nicht, denn immerhin besteht auf die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO ein Anspruch, d. h. der Bauherr kann die Erteilung der Baugenehmigung verlangen, wenn die Voraussetzungen, die nach dem jeweils anzuwendenden Prüfprogramm zu prüfen sind, vorliegen.
Hier ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächliche aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, B. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 -, juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 2.66
Das Vorhaben fügt sich im Hinblick auf Art, Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung ein. Insbesondere ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Es schadet nicht, dass die Umgebungsbebauung ihrer Art nach nicht im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB faktisch einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Das ist auch nicht notwendig. Jedenfalls ist ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB schon deswegen gegeben, weil sich für das Vorhaben - die Klinikerweiterung - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben bereits eine erhebliche Anzahl weiterer, (zum Teil erheblich größerer) Bestands-Klinikgebäude mit gleicher Nutzung befindet. Bereits dies genügt für das Einfügen des Vorhabens seiner Art nach grundsätzlich; anders könnte es nur sein, wenn die bestehende Anzahl der Klinikgebäude die Umgebung nicht prägen würde, sondern sich als „Ausreißer“ darstellen würde. Davon kann hier nicht die Rede sein. Im Gegenteil wird die Umgebungsbebauung von der Anzahl der großen Klinikgebäude dominiert, so dass die Klinikgebäude ihrer Art nach die Umgebungsbebauung prägen. Daher fügt sich das Vorhaben seiner Art nach ohne weiteres in die ansonsten von Wohnnutzung geprägte Umgebungsbebauung ein. Auch an den übrigen drei Einfügensmerkmalen bestehen keine Zweifel, auch wenn insofern, da diese grundsätzlich nicht drittschützend sind und im sogenannten unbeplanten Innenbereich auch insofern kein abweichender Wille eines Plangebers in Frage kommen kann, eine mögliche Nachbarrechtsverletzung nicht in Frage kommt.
Nach alledem kann die Klägerin gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens keine drittschützende Vorschrift, insbesondere auch nicht den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch, ins Feld führen, da das Vorhaben sich seiner Art nach in die Umgebungsbebauung einfügt.
2. Das Vorhaben verstößt auch insofern, als seitens der Klägerin Befürchtungen hinsichtlich Gewässerverunreinigungen durch Röntgenkontrastmittel, (sonstige) Arzneimittelrückstände, Keime durch die Ausscheidungen der unterzubringenden Patienten usw. geltend gemacht werden, nicht gegen drittschützende Vorschriften.
Der entsprechende, sehr ausführliche Vortrag des Klägerbevollmächtigten vermag schon deshalb nicht zu einer Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Baugenehmigung zu führen, da diese - offenbar entgegen der Befürchtungen der Klägerseite - gerade nicht zu solchen Beeinträchtigungen berechtigt. Ob die Beeinträchtigungen, die die Klägerseite geltend macht, tatsächlich gegeben sind, kann offen bleiben. Denn selbst wenn sie bisher vorliegen würden oder wenigstens mit dem neuen streitgegenständlichen Vorhaben gegeben sein würden, wäre beides durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht erlaubt. Hinsichtlich der durch die bisherigen Baugenehmigungen sanktionierten Vorhaben gilt das schon deswegen, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung sich eben nur auf das aktuelle Vorhaben bezieht und nicht auf die bereits seit langem verwirklichten. Aber auch hinsichtlich der entsprechenden Befürchtungen, die die Klägerseite hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens hegt, gilt genauso, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung es der Beigeladenen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erlaubt bzw. erlauben würde, mit Röntgenkontrastmittel, Arzneimittelrückständen oder anderen Stoffen verunreinigtes Wasser - ob Abwasser oder Niederschlagswasser kann dabei ebenfalls offen bleiben, da die Aussage für beides gilt - über bzw. durch das Grundstück der Klägerin zu leiten. Insofern wird von der Klägerseite die Reichweite der Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verkannt. Diese reicht nur so weit, als die Baugenehmigung entsprechend dem anzuwendenden Prüfprogramm Aussagen trifft bzw. eine Erlaubnis ausstellt. Das ist in Bezug auf die befürchteten Wasserverunreinigungen gerade nicht der Fall. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erlaubt es der Beigeladenen unter keinem Gesichtspunkt, solches zu tun. Das korrespondiert übrigens mit der Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass diese Verunreinigungen nicht städtebaulich relevant sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 1 N 10.2254 - Textziffer 40, S. 17 unten/S. 18 oben des Entscheidungsumdrucks). Diesen Auswirkungen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Sicherheits- bzw. des Wasserrechts zu begegnen (vgl. BayVGH ebenda).
3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Niederschlagswasserentwässerung bzw. drohender Vernässungsschäden verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Klägerin. In Betracht kommt insoweit das Rücksichtnahmegebot. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts, vorliegend des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Begriffs des „Einfügens“. Da hier mangels eindeutiger Zuordnung der Umgebungsbebauung zu einem der Gebietstypen der BauNVO kein Fall des § 34 Abs. 2 BauGB vorliegt, leitet sich das Rücksichtnahmegebot nicht aus § 15 Abs. 1 BauNVO her, wobei ohnehin im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (BayVGH, B.v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rn. 4).
Soweit von der Klägerseite geltend gemacht wird, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Klägerin in Nachbarrechten, weil durch eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück selbst Vernässungsschäden drohten, geht es um das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens, hier bezogen auf das Niederschlagswasser.
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Befürchtung von Vernässungsschäden einem Nachbarkläger grundsätzlich keinen Drittschutz gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung vermittelt. Das wird in den meisten einschlägigen Entscheidungen zumindest auch mit der Reichweite der Feststellungswirkung der Baugenehmigung begründet. Denn hinsichtlich von Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt werden, kann die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der Baugenehmigung nur so weit reichen, als im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Das bedeutet, dass jedenfalls eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung in Bezug auf die Niederschlagswasserentwässerung von vornherein keine drittschützenden Nachbarrechte verletzen kann. Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO i. V. m. §§ 29 ff. BauGB hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine Rolle spielen. Der hier einschlägige § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB macht zur Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 -, ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 -, juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und ggf. Energie sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Ernst/Griwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 123 Rn. 4 b). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 19.02.2007 - 1 ZB 06.92 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Das gilt auch für die Erschließung in abwasserrechtlicher Hinsicht und speziell bezogen auf die Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswaserbeseitigung: Eine durch eine mangelhafte Versickerung von Niederschlagswasser nicht gesicherte Erschließung eines Bauvorhabens dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es (sic!) hat keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 03.02.2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Leitsatz 2 Satz 1). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen zum Gegenstand hat.
Ein Drittschutz hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung gerichtet auf die (präventive) Verhinderung von möglichen Vernässungsschäden durch einen Angriff auf die Baugenehmigung besteht daher grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 -, juris Rn. 13 ff.; VG Würzburg, U.v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 -, juris Rn. 49 a. E.; VG München, U.v. 17.01.2003 - M 11 K 00.5718 - juris Rn. 23;
Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 10 BayBO, so dass gemäß Art. 60 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht gilt. Das ändert jedoch in Bezug auf den fehlenden Drittschutz gegen Regelungen zur Niederschlagswasserentwässerung nichts. Auch bei einem Sonderbau mit dessen erweitertem Prüfprogramm entfaltet der Umstand, wie die Niederschlagswasserentwässerung vorgenommen wird, keinen Drittschutz (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 03.02. 2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Rn. 14; dieser Entscheidung zugrunde lag eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für einen Neubau eines Wohnheimes für 24 Menschen mit Behinderung. Es ging also ebenfalls um einen Sonderbau, Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 lit. a) bzw. Nr. 11 BayBO). Auch insofern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) eine mögliche Rechtsverletzung wegen einer fehlenden ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser verneint. Auch im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung und Rechtslehre, dass das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück gewährt (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 658; VG Würzburg, U.v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 -, juris Rn. 49). Der Schutz richtet sich insofern nach Privatrecht, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO. In der Rechtsprechung wird hierzu außerdem noch auf § 37 WHG verwiesen, der eine Vorschrift des privaten Rechts ist (vgl. VG Würzburg a. a. O.).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin liegt daher nicht vor. Unbeschadet der erteilten Baugenehmigung kann die Klägerin von der Beigeladenen verlangen, dass diese eine Niederschlagsentwässerung vornimmt, die nicht dazu führt, dass zu ihren Lasten auf ihrem Grundstück bzw. an ihrem Anwesen Vernässungsschäden auftreten. Ist das dennoch der Fall, kann die Klägerin die Beigeladene zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Durch die beiden Regelungen als Auflagen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung (Auflage Nr. 87 a Wasserrecht Nr. 1.2 bzw. Hinweise 2.2) ergibt sich nichts anderes. Die Regelung unter Nr. 87 a 2.2 regelt ohnehin lediglich einen Hinweis, wer für weitere technische Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung Ansprechpartner ist. Die Auflage Nr. 87 a Wasserrecht Nr. 1.2 regelt, dass die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen der ... GmbH zu errichten sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass, wenn trotzdem bei der Klägerin Schäden auftreten, sie diese dann nicht mehr gegenüber der Beigeladenen geltend machen kann, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO.
Daher musste dem entsprechenden Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nicht weiter nachgegangen noch geklärt werden, ob die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt ..., die die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung für regelgerecht, ausreichend und genehmigungsfähig hält, fehlerhafte Aussagen getroffen hat.
4. Auch die weiteren vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Einwände gegen die Baugenehmigung greifen nicht durch. Insbesondere kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, noch darauf, ob die Erweiterung der Klinik der Beigeladenen sinnvoll ist, aus welchen Gründen diese erfolgt und ob dafür ein entsprechender Bedarf besteht.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.7.1).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 14.1097
Im Namen des Volkes
Urteil
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 920
Hauptpunkte: Nachbarklage; Drittschützende Regelungen im Bebauungsplan; Aufschüttungen; Gebot der Rücksichtnahme; Niederschlagswasserabfluss;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
zu 1 und 2 wohnhaft: ...
- Kläger -
zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch: Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg,
- Beklagter -
beigeladen: ...
wegen baurechtlicher Nachbarklage (Vorbescheid)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin Friedrich-Rückert, die ehrenamtliche Richterin Götz ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen einen Vorbescheid des Landratsamts Aschaffenburg, mit welchem dieses dem Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit Carport in Aussicht gestellt hat.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...00/65 der Gemarkung M... und unmittelbare Nachbarn des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...00/66 der Gemarkung M..., auf dem der Beigeladene die Errichtung eines Doppelhauses mit Carport beabsichtigt.
Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „K... ... Tektur“ des Marktes M.
Unter dem
Am
Mit Bescheid vom
1. Wandhöhe talseits 7,98 m anstatt maximal 5,50 m
2. Wandhöhe bergseits 6,49 m anstatt maximal 3,50 m
3. Flachdachgaube auf Dach mit 38° Dachneigung; laut B-Plan sind Giebelgauben ab 40° und Schleppgauben ab 45° Dachneigung zulässig
4. Auffüllungen 1,50 m bis 3,50 m anstatt max. 1,00 m
5. Gaubenlänge 0,4 der Trauflänge anstatt maximal 1/3 der Tauflänge
6. Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze durch Carports um 5,0 m (= 25 m²).
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiungen städtebaulich vertretbar seien und die Grundzüge der Planung nicht berührten. Ferner seien die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Mit Schriftsatz vom
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Höhenlage des Baugrundstücks und die Verfüllung der Baufläche auf dem Baugrundstück Schäden am Grundstück der Kläger befürchten lasse. Bei einem starken Regen sammle sich das Oberflächenwasser des Baugrundstücks zwischen dem Grundstück und den L-Steinen, die an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück errichtet worden seien. Dies sei bereits einmal der Fall gewesen. Das angesammelte Oberflächenwasser sei übergetreten und über das Kellerfenster in das Anwesen der Kläger eingedrungen. Die Befreiungen verletzten Nachbarrechte. Sie ignorierten das Bedürfnis der Kläger hinsichtlich der Sicherheit des Baulands, des Abrutschens und der Entwässerung des Hanggrundstücks.
Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das sehr steile Baugrundstück bei einer Länge von ca. 25 m zwischen Straße und Grundstücksgrenze der Kläger einen Höhenunterschied zwischen 10 bis 12 m aufweise. Die Durchführung des Bebauungsplans würde aufgrund des atypischen Geländeverlaufs des Baugrundstücks zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen. Die maximal zulässige Traufhöhe beispielsweise bergseits von 3,5 m sei bei Einhaltung der nordöstlichen Baugrenze (Abstand Straße - Baugrenze 5 m) nicht einzuhalten, da das natürliche Gelände hier bereits 2,5 m unter dem Niveau der Straße liege. Auffüllungen, die die maximal zulässige Höhe von 1,0 m überschritten, seien somit bei Einhaltung der Baugrenzen nicht vermeidbar. Die Kläger könnten sich zudem nicht auf die Festsetzung des Bebauungsplans berufen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, von denen befreit worden sei, wiesen dem Inhalt sowie den erkennbaren Umständen nach keine nachbarschützende Tendenz auf. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot etwa durch eine unzureichende Erschließung sei vorliegend nicht erkennbar.
Am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenscheinstermin vom
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet, weil der angefochtene Vorbescheid rechtmäßig ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vor Einreichung eines Bauantrags ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid darf nach Art. 71 Satz 4 BayBO, der die entsprechende Anwendung des Art. 68 Abs. 1 BayBO bestimmt, nur dann versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Vorbescheid ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung, er enthält jedoch die auf drei Jahre befristete, verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu den gestellten Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und nimmt damit einen Teil der Baugenehmigung in dem vom Bauherrn im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang vorweg.
Eine Baunachbarklage gegen einen Vorbescheid kann ohne Rücksicht auf die etwaige Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorbescheids nur dann Erfolg haben, wenn der Vorbescheid gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.
Soweit der Beklagte dem Beigeladenen im streitgegenständlichen Vorbescheid die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „K... Tektur“ in Aussicht gestellt hat, werden die Kläger dadurch nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt.
Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist im Rahmen der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Weicht das Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt ist. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Geht es folglich um die Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für die erteilte Befreiung vorliegen. Es kommt also in diesem Fall nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Wird hingegen eine Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, dann hat der Nachbar grundsätzlich nur ein subjektivöffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Nachbarrechte werden in diesem Fall nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH
Hinsichtlich der drittschützenden Wirkung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die kraft Gesetzes Drittschutz vermitteln, grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkungen entfalten. Das gilt insbesondere für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (vgl. BVerwG v. 19.10.1995 - BauR 1996, 82). Die Frage der drittschützenden Wirkung einer solchen Festsetzung hängt insoweit von der Auslegung des Bebauungsplans und damit in erster Linie vom Planungswillen der Gemeinde ab. Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich dabei aus dem Bebauungsplan selbst oder auch aus der Begründung eines Bebauungsplans ergeben (vgl. BayVGH
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen kann die Kammer zunächst nicht erkennen, dass die im Bebauungsplan „K... Tektur“ getroffenen Festsetzungen zur Traufhöhe nachbarschützende Funktion haben. Denn weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus seiner Begründung ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass seitens des Marktes M... eine nachbarschützende Zielrichtung mit den getroffenen Festsetzungen, von denen vorliegend befreit wurde, verfolgt werden sollte.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Gaubenart (Spitzgauben und Schleppgauben statt der beantragten Flachdach-Gauben) und zur Gaubenlänge. Dachgauben sind aus dem Dach herausgebaute, stehende Dachfenster, die untergeordnete Bauteile eines Gebäudes sind und grundsätzlich dazu dienen, eine bessere Ausnutzung, Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses, meistens eine Nutzung zu Aufenthaltsräumen zu ermöglichen (vgl. BayVGH
Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass mit den Regelungen über die Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Unabhängig davon betrifft die erteilte Befreiung nicht die in Richtung des Grundstücks der Kläger liegende Baugrenze, so dass schon aus diesem Grund kein Drittschutz zugunsten der Kläger angenommen werden kann.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Regelungen im Bebauungsplan über Geländeveränderungen vorliegend geeignet sind, Drittschutz zu vermitteln. Sie dienen offenbar vielmehr der städtebaulichen Ordnung, ein individuelles Nachbarinteresse soll nicht geschützt werden.
Fehlen folglich, wie im vorliegenden Fall, Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen befreit wird, eine Schutzwirkung zugunsten des Grundstücks der Kläger zukommen sollte, ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung von einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen auszugehen, was wiederum zur Folge hat, dass offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegend eingehalten sind (vgl. BayVGH
Nachbarschutz besteht demgemäß lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme. Dieses findet bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung und soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Es vermittelt insoweit Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter zu achten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG v. 28.2.1993 - IV C 5.93). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksicht verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatzpunkt kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht vorliegend keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das Landratsamt Aschaffenburg weist in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass zu einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB auch eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung gehört. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH
Vorliegend ist eine derartige Gefährdung des Grundstücks der Kläger jedoch nicht gegeben. Gemäß der vom Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Oberflächenentwässerung des Grundstücks Am K... 5, Fl.Nr. ...00/66, 63... M..., ist mit der installierten Drainleitung ein vollständiger Abfluss des Regenwassers gewährleistet. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für angewandte Geologie und Umweltanalytik B... vom 1. Juli 2015 um ein Parteigutachten handelt. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt grundsätzlich durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO). Um sich die notwendige Sachkunde zu verschaffen, kann das Gericht dabei auch solche Gutachten verwerten, die von den Beteiligten als Parteigutachten vorgelegt worden sind. Seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO verletzt das Gericht in einem solchen Fall nur dann, wenn das entsprechende Gutachten substantiiert bestritten wird oder aus anderen Gründen unschlüssig oder widersprüchlich erscheint.
Vorliegend allerdings haben die Kläger das Gutachten nicht substantiiert bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es unschlüssig oder widersprüchlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 1. Juni 2015, wonach die aufgeführte Formel zur Berechnung der Abflussmenge nicht nachvollziehbar sei. Denn das Wasserwirtschaftsamt erklärt in dem Schreiben selbst, dass es nicht in der Lage sei, das wild abfließende Wasser auf unbefestigten Flächen zu beurteilen. Es werde geraten, einen Bodenkundler zur Beurteilung heranzuziehen.
Darüber hinaus gewährt das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück (vgl. Simon/Busse, BayBO, 119.EL.2015, Art. 66 Rn. 658). Der Schutz richtet sich vielmehr nach Privatrecht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift:Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 19/20 und die Beklagte 1/20 zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 684 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 wird wie folgt geändert:
„I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird angeordnet, soweit die in der Bauzeichnung ‚Ergänzung zu Nordansicht M 1:100‘ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60-Ausführung als (zu 1/4) öffenbar zugelassen wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens einschließlich 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Antragsgegner hat 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens und die Beigeladenen haben als Gesamtschuldner 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens zu tragen.“
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.