Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2017 - M 9 K 16.925

bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. zu tragen. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt zum einen Sicherungsmaßnahmen und eine Baugenehmigung hinsichtlich seines Grundstücks und wendet sich zum anderen gegen seinen Nachbarn erteilte Baugenehmigungen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 14…, Gem. …, das u. a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich im unbeplanten Innenbereich, im Geltungsbereich einer örtlichen Gestaltungssatzung für den Ortskern Markt … vom 12. Oktober 2006 (im Folgenden: ÖGS) und im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung vom 1. August 1980. Es grenzt im Norden an das Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2., Fl. Nr. 139, an.

Das Wohnhaus des Klägers grenzte früher giebelständig an einen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2. befindlichen Wohn- und Garagenanbau an; eine Kommunmauer bestand nicht, beide Baukörper hatten bzw. haben eigenständige Außenwände. Der Anbau wurde im Jahr 2010 ebenso wie die restlichen auf dem Nachbargrundstück befindlichen Bestandsgebäude abgebrochen. Auch die zwischen den Grundstücken damals bestehende Grenzmauer wurde im Zuge dessen fast gänzlich abgebrochen. Im Jahr 2012 beantragten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 9-Familienhauses im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung wurde unter dem 23. Juli 2012 erteilt und vonseiten des Klägers nicht angefochten. Da die Beigeladenen zu 1. und zu 2. die dem Klägergrundstück zugewandten Zwerchgiebel zu groß ausführten, wurde der Bau am 20. November 2012 eingestellt. Die Zwerchgiebel in ihrer neuen Ausführung wurden mit Tekturgenehmigung vom 14. Januar 2013 nachgenehmigt. Diese Tektur griff der Kläger mit Klage vom 16. Februar 2013 an (Az. M 9 K 13.650). In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Klage zurück, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass „nicht im Entferntesten nachbarschützende Vorschriften im Hinblick auf die große Entfernung zwischen den Gebäuden verletzt“ seien. Unter dem 15. Februar 2014 stellte der Kläger Bauantrag auf Wiedererrichtung der Grenzmauer (Az. 43-408-2014-B).

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 beantragt der Kläger:

„Baldmögliche Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Prüfsachverständigen und darauf folgender Schadensbehebung, da auch an der Oberfläche des Gebäudekomplexes die Rissbildungen immer mehr und größer sich sichtbar darstellen

Erteilung der Baugenehmigung zum Bauantrag vom 5.3.2014 zur Wiedererrichtung der Grenzmauer in mindestens der ursprünglichen Höhe und deren Schadensregulierung durch die erforderlichen Baumaßnahmen

Abänderung der Entwässerung von Oberflächenwasser am Giebelbereich der Grundstücksgrenze (Verlängerung der Regenwasserablaufrinne mit Einleitung in einen der vorhandenen Sickerschächte), Abdichtung des Bauwerkes (Giebel) unterhalb der Geländeoberkante sowie der Regen-, Schichten- und Stauwasserregulierung (vom Bauwerk abgewandt), Regen- und Oberflächenwasserregulierung zwischen der Grenzmauer und der Stützmauer des Nachbarn

Der richterliche Beschluss vom 17.1.2014 unter dem Vorsitz von der Richterin Frau … ist aufgrund unkorrekter Aussagen (s. auch Seite 2, vorletzter Absatz des Sitzungsprotokolls) aufzuheben, vollständiger Rückbau der 3 überdimensionierten Zwerchgiebel (Zwerchhäuser) und Balkone im Dachgeschossbereich zur Einhaltung der Abstandsflächen und des Erscheinungsbildes, da für die errichteten Zwerchgiebel keine Rechtsgrundlage besteht und diese nicht genehmigungsfähig sind bzw. waren. Die Zwerchgiebel sind durch Dachflächenfenster oder Dachgauben vollständig zu ersetzen. Im Vorbescheid des Landratsamtes E. vom 15.5.2012 wurde bereits darauf hingewiesen, dass unter 4. die Balkone stark überdimensioniert sind und unter 5. die Dachgauben durch Dachflächenfenster zu ersetzen sind (Hinweis im Baugenehmigungsbescheid: Gegebenenfalls muss mit dem Erlass einer Beseitigungsandrohung gerechnet werden, bezüglich eigenmächtiger Änderungen während der Bauausführung)

Dauerhafte Unterbindung der Nutzung des gesamten Spitzbodens als Aufenthaltsräume (Wohnraum)“

Mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2015, vom 23. Februar 2016, vom 14. Dezember 2016 und vom 13. Januar 2017 trägt der Kläger umfangreich dazu vor. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abbruch sei nicht rechtswidrig, das Gebäude nicht in der Denkmalliste eingetragen gewesen. Dass die Gemeinde den Vorgang zu Unrecht in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeordnet habe, sei folgenlos geblieben. Dass kein Standsicherheitsnachweis vorgelegt wurde, betreffe nur den Verantwortungsbereich des Bauherrn; in der Sache habe der Abbruch das klägerische Gebäude nicht beeinträchtigt, da keine Kommunwand, sondern selbstständige Außenwände vorgelegen hätten. Das Landratsamt sehe ein Einschreiten hinsichtlich der Forderung eines Nachweises nach Ermessen nicht veranlasst. Der Bauantrag zur Wiedererrichtung der Grenzmauer sei nicht genehmigungsfähig, da eine Mauer von mehr als 2 m Höhe eigene Abstandsflächen einzuhalten habe. Eine Abweichung komme nicht in Betracht, da die Nachbarzustimmung nicht vorliege. Der Bauantrag sei nur im Hinblick auf eine Einigungsinitiative der Obersten Baubehörde zurückgestellt worden - der Kläger sollte eine 3 m hohe Mauer genehmigt erhalten und dafür der Errichtung von Carports auf dem Nachbargrundstück zustimmen -, die aber bis dato nicht umgesetzt worden sei. Es liege ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, die Untätigkeitsklage sei unbegründet. Eine Prüfpflicht für die Entwässerungsplanung sehe das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht vor, die Beurteilung obliege dem Bauherrn. Zudem erfolge ohnehin keine Entwässerung zum Grundstück des Klägers hin. Die Wiederherstellung der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV sei aus Sicht des Landratsamtes nicht veranlasst, das Nachbargrundstück sei mit einer Fläche von 867 m² in § 3 Abs. 1 Satz 2 NWFreiV einzuordnen. Der Anfechtungsklage hinsichtlich der Zwerchgiebel stehe die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegen. Eine Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten sei wegen der legalisierenden Wirkung der Genehmigung unbegründet. Hinsichtlich des Spitzbodens hätten die Vermieter in den einschlägigen Mietverträgen darauf hingewiesen, dass der Bereich nur als Speicher genutzt werden dürfe; dies gebe auch den Genehmigungsbestand wieder. Baukontrollen von Dezember 2014 und von Januar 2017 hätten ergeben, dass der Spitzboden nur zu Abstellzwecken genutzt würde. Weitere Kontrollen seien angedacht. Widerrechtliche Nutzungen könnten nicht belegt werden, es bestehe keine Veranlassung zur Nutzungsuntersagung.

Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 3. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei für den Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, und für den Anspruch auf Schadenersatz auf € 12.886,78 nicht zuständig. Zuständig sei insoweit das Landgericht I. Der Beklagte oder der Beigeladene zu 3. seien nicht passivlegitimiert, wenn überhaupt stünden dem Kläger zivilrechtliche Ansprüche gegen die anderen Beteiligten zu. Der Klageantrag Ziffer 2. sei nicht nachvollziehbar, die Mauer sei jedenfalls ohne Zustimmung des Nachbars nicht genehmigungsfähig. Zu Klageantrag Ziffer 3. sei zu sagen, dass eine Abänderung der Entwässerung zivilrechtlich zu verfolgen sei, das angerufene Gericht sei unzuständig. Zu Klageantrag Ziffer 4. sei auszuführen, dass die Baugenehmigung bestandskräftig sei. Im Übrigen werde vollumfänglich auf den Vortrag des Beklagten verwiesen.

Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 17. Januar 2014 und vom 25. Januar 2017.

Gründe

Die im Wege der objektiven Antragshäufung erhobene Klage bleibt erfolglos.

1. Der Kläger kann keinen Rückbau der Zwerchgiebel verlangen.

Das als Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage, § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO, auszulegende Vorbringen des Klägers bleibt unabhängig davon, ob die Sachentscheidungsvoraussetzung der fehlenden Subsidiarität gegeben wäre, erfolglos, da Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgründe nicht benannt wurden und auch nicht erkennbar sind. Der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 erteilte richterliche Hinweis, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften aufgrund des großen Abstands der Gebäude nicht erkennbar ist, eröffnet als Bekanntgabe einer vorläufigen Rechtsauffassung keine Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 und die Tektur vom 14. Januar 2013 sind bestandskräftig, eine weitere Anfechtungsmöglichkeit ist ausgeschlossen.

Auch eine Auslegung des klägerischen Begehrs dahingehend, dass eine Klage auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben werden sollte, verhilft dem Vorbringen nicht zum Erfolg. Der Rückbau kann auf Grundlage des Art. 76 Satz 1 BayBO bereits wegen der Legalisierungswirkung der Bau- und Tekturgenehmigungen nicht verlangt werden. Zudem ist kein Abstandsflächenverstoß gegeben, auf den sich der Kläger vorliegend zu berufen scheint: Auf die Inanspruchnahme der Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO kommt es dabei nicht an, da der Abstand des Wohnhauses auf Fl. Nr. 139 zum klägerischen Gebäude an der schmalsten Stelle zwischen den hervortretenden Quergiebeln und dem Klägergrundstück bei einer maximalen Wandhöhe der Quergiebel von 8,00 m noch mehr als 8,50 m beträgt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger vorliegend durch einen etwaigen Verstoß auch keinesfalls in erheblichem Maße in seinen Rechten tangiert wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris). Ebenfalls unerheblich ist damit, ob überhaupt ein ausdrücklicher Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Behörde gestellt wurde. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aus § 34 Abs. 1 BauGB oder - bei Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets - aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt, ist nach alledem ebenfalls ausgeschlossen.

Unabhängig davon, dass es darauf nach Obenstehendem nicht mehr ankommt, wird darauf hingewiesen, dass eine - wie vom Kläger behauptet - fehlende Nachbarbeteiligung die Baugenehmigung nicht rechtswidrig (oder gar: nichtig) machte und dem Kläger auch kein Abwehrrecht vermitteln konnte (statt aller BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für den im Jahr 2010 auf Fl. Nr. 139 durchgeführten Abbruch.

Unabhängig davon, dass der Abbruch keine Kommunmauer tangierte und die Standsicherheit nach Vortrag des Beklagten zu keiner Zeit gefährdet war, hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde nachträglich die Vorlage des im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu erbringenden Standsicherheitsnachweises anordnet bzw. vonseiten des Gerichts dazu verpflichtet wird, da Art. 62 BayBO nicht drittschützend ist (VG München, U. v. 9.9.2015 - M 9 K 13.3021 - juris). Dass der im Jahr 2009 angezeigte und 2010 erfolgte Abbruch vonseiten des Beigeladenen zu 3. unter Geltung der alten Rechtslage fälschlicherweise in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeordnet wurde, verhilft der Klage ebenso wenig zum Erfolg wie der Verweis auf die Sanierungssatzung des Beigeladenen zu 3.: Nachbarrechte, auf die sich der Kläger berufen könnte, werden damit nicht aufgezeigt. Art. 10 Satz 3 BayBO, der grundsätzlich nachbarschützend ist, betrifft nur das Stadium der Durchführung der Maßnahmen (Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 33. Update 11/16, 1.7.2013, Art. 10 Rn. 37) und begründet ebenfalls kein Recht auf nachträgliche Vorlage eines Standsicherheitsnachweises.

Der Vortrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen etwaig entstandener Schäden am klägerischen Gebäude gab keinen Anlass zur Verweisung an das zuständige Zivilgericht, da das Begehr des Klägers von vorn herein vage blieb. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht explizit in Rede standen und für die der Beklagte von vorn herein nicht passivlegitimiert wäre, müssten direkt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden.

3. Der Kläger hat nach Maßgabe des öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf eine Regen- und Oberflächenwasserregulierung.

Der als Anfechtungsklage zu wertende Antrag ist insoweit bereits unzulässig, da die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 und die Tekturgenehmigung vom 14. Januar 2013 bestandskräftig sind; eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO ist verfristet, § 74 Abs. 1 VwGO.

Zudem fehlt es an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO, da mit der Frage der Entwässerungssituation bzw. mit der Befürchtung, dass ausreichende Versickerungsmöglichkeiten auf dem Nachbargrundstück fehlen, das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens angesprochen ist, das grundsätzlich nur öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris; VG München, U. v. 18.12.2014 - M 11 K 13.505 - juris). Das öffentliche Baurecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück (VG München, U. v. 18.12.2014 - M 11 K 13.505 - juris; VG Würzburg, U. v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 - juris); dieser richtet sich nach Privatrecht, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers ist - unabhängig davon, dass hierzu kein substantiierter Vortrag erfolgte - nicht erkennbar. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt ausnahmsweise dann ein Angriffsrecht, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke gravierend betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (BayVGH, B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; VG Würzburg, U. v. 25.8.2015 - W 4 K 14.1097 - juris). Die im Giebelbereich des Klägers hinsichtlich einer flächenhaften Versickerung maßgebliche gepflasterte Zufahrtsfläche des Nachbargrundstücks beträgt nur rund 55 m²; die hier anfallende Wassermenge ist von vorn herein nicht geeignet, Überschwemmungen oder sonstige gravierende Schäden, die ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht nach Maßgabe des öffentlichen Baurechts begründen könnten, an seinem Gebäude zu verursachen. Der große Hofbereich im rückwärtigen Grundstücksteil dagegen wird, was auch der Kläger anerkennt, über Regenrinnen, die in einen Sickerschacht münden, ordnungsgemäß entwässert.

Wenn der Kläger weiter rügt, es sei eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen, die nicht erteilt wurde, so begründet allein dieser Umstand - unterstellt, das Vorbringen wäre richtig - ebenfalls keine Klagebefugnis, da sich die Baugenehmigung zu wasserrechtlichen Fragen nicht verhält. Auch materiell-rechtlich ist der klägerische Vortrag unzutreffend: Unabhängig davon, ob bei einem gepflasterten Zufahrtsbereich überhaupt von einem „Sammeln“ von Niederschlagswasser gesprochen werden kann (zweifelnd VG München, U. v. 25.2.2014 - M 2 K 13.2410 - juris), greift vorliegend materiell § 3 Abs. 1 Satz 1 Niederschlagswasserfreistellungsverordnung Bayern - NWFreiV -, da die Gesamtfläche des hinsichtlich einer Versickerung problematischen befestigten Bereichs des Nachbargrundstücks nach Aussage des Beklagten bei 867 m² und damit weit unter 1.000 m² liegt, was eine Messung des Gerichts - unter Nutzung des Tools „Bayern Atlas Plus“ - bestätigt hat. Damit ist § 3 Abs. 1 Satz 2 NWFreiV verwirklicht. Das Wasser im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ohnehin über einen Sickerschacht entsorgt, im Zufahrtsbereich wird das Niederschlagswasser über die Pflasterung und die Grünstreifen aufgenommen (vgl. Stellungnahmen des Landratsamtes, Bl. 42ff. des Behördenakts „Zu 804-2012-B“). Eine vonseiten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. nach dem Abbruch des grenzständigen Wohnanbaus am Haus des Klägers eingebrachte Noppenfolie verhindert das Entstehen von Vernässungsschäden. Der Vertreter der Fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft bestätigte, dass bei dem Vorhaben keine außerordentlichen wasserwirtschaftlichen Umstände vorlägen, die ein anderes Vorgehen erforderlich machten. Eine (weitere) Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes - Erstellung eines Gutachtens - war nicht notwendig.

Nach alledem bleibt das klägerische Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsklage zur Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs analog § 1004, § 12, § 862 BGB (BayVGH, U. v. 11.7.2016 - 13 A 15.1495 - juris), erfolglos.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Spitzbodens im Gebäude der Beigeladenen zu 1. und zu 2.

Das Vorbringen des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass er Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten erheben will, Art. 76 Satz 2 BauNVO. Er hat aber nichts vorgetragen, was seine Behauptungen belegen könnte. Zu den Akten gegeben wurde nur ein Auszug aus einem Vermieterportal von Dezember 2013 (Bl. 121 des Gerichtsakts); danach wurde eine Wohnung im Dachgeschoss zwar unzutreffend als Maisonettewohnung angeboten, allerdings zum Erstbezug. Eine im Folgenden angeblich tatsächlich stattfindende Nutzung des Spitzbodens als Aufenthaltsraum ist so nicht nachzuweisen. Auch materiell-rechtlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Nutzungsuntersagung zu erlassen: Der Widerspruch zu drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. d. Art. 76 Satz 2 BayBO könnte sich bestenfalls aus einem Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften, Art. 6 BayBO, ergeben. Unabhängig davon, dass die gerügte Einsichtsmöglichkeit als Aspekt des Wohnfriedens zu betrachten und die Frage, ob der Wohnfrieden als Schutzgut der Abstandsflächen anzuerkennen ist, in Bayern nicht unumstritten ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris), ist eine Beeinträchtigung dann ausgeschlossen, wenn es sich nach Genehmigungslage nicht um einen Aufenthaltsraum handelt (BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris). Weiter ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte mehrere Kontrollen durchführte, um den klägerischen Behauptungen nachzugehen, zuletzt am 10. Januar 2017. Dabei wurde festgestellt, dass bestenfalls der östliche Spitzboden abweichend von der Baugenehmigung als Aufenthaltsraum - in dem Fall: als Büro - genutzt wird. Die beiden anderen zur westlichen und zur mittleren Dachgeschosswohnung gehörenden Spitzböden werden nachweislich rein als Stauraum genutzt. Der mittlere Spitzboden, der allein eine Sichtöffnung zum klägerischen Grundstück - in Form zweier kleiner Dachflächenfenster - aufweist, bietet schon aufgrund der anhand der vorgelegten Fotodokumentation des Beklagten (Bl. 191 des Gerichtsakts) erkennbaren beengten Platzverhältnisse und der konkreten Ausgestaltung (tiefe Dachschrägen) keinen Platz für eine Nutzung als Aufenthaltsraum. Unabhängig von alledem sind die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück eingehalten (vgl. Ziffer 1. der Entscheidungsgründe), weshalb eine auf Art. 6 BayBO gestützte Forderung nach bauaufsichtlichem Einschreiten von vorn herein erfolglos bleiben muss.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Wiedererrichtung der Grenzmauer, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der als Untätigkeitsklage geführte Angriff bleibt erfolglos, da die Grenzmauer abstandsflächenpflichtig ist (a) und für eine damit erforderliche Abweichung, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, keine Atypik ersichtlich ist (b).

a) Die Planung verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die massiv geplante Grenzmauer mit einer Wandhöhe von 4,40 m und einer Länge von 30 m ist eine Anlage i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2015 - 15 ZB 13.2671 - juris). Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift nicht, da sich die geplante Mauer nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Umgebung einfügt; eine 4,40 m hohe Grenzwand widerspricht dem aus den Lageplänen und den vorgelegten Fotos erkennbaren Prinzip, dass in den rückwärtigen Grundstücksbereichen massive Einfriedungen nur bis zu 2 m hoch ausgeführt werden sollen, da ansonsten eine Licht- und Luftdurchlässigkeit nicht mehr gegeben wäre. Auch der Kläger behauptet nicht, dass entsprechende Einfriedungen in der unmittelbaren Umgebung zu finden wären. Die aufgrund der Bauvorlagen in ihren Dimensionen und Wirkungen abschätzbare 4,40 m hohe Mauer verstößt aus den genannten Gründen auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da von ihr eine einengende Wirkung ausgeht (e contrario BayVGH, B. v. 16.4.2009 - 2 ZB 08.3026 - juris). Der Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO greift ebenfalls nicht ein, da die dort vorgesehene 2 m-Grenze überschritten wird. Auch Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO ist nicht gegeben, da die ÖGS keine Satzung in diesem Sinne darstellt; gemeint sind hier nur Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO (BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO, Stand 2. Edition, 1.7.2016, Art. 6 Rn. 77). Unabhängig davon ergibt sich nach der ÖGS auch inhaltlich - anders als der Kläger meint - keine Zulässigkeit des Vorhabens: § 7 Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 ÖGS regelt nur, dass Einfriedungen entlang der öffentlichen Flächen mindestens 2,0 m hoch sein sollen, um die Geschlossenheit des Straßenraumes zu erhalten. § 7 Abs. 6 Satz 5 ÖGS sieht vor, dass sich Hofmauern im Bereich der L.-straße nach Möglichkeit an den ehemals typischen historischen Vorbildern orientieren sollen, die mindestens 4-5 m hoch waren, große Einfahrten in Rund-, Segment-, meist aber in Korbbogenform besaßen und daneben oft noch zusätzlich einen schmalen Eingang in Türformat hatten. Dass mit „Hofmauern“ hier nicht Grenzmauern im rückwärtigen Grundstücksbereich gemeint sind, ergibt sich erkennbar aus dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 6 Satz 1 bis 4 ÖGS und daraus, dass „Einfahrten“ und „Eingänge“ nur Mauern an Straßenzügen - u. a. „im Bereich der L.-straße“ - aufweisen.

b) Für die vonseiten des Klägers beantragte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften fehlt es an der erforderlichen atypischen Grundstückssituation und damit bereits an einem Tatbestandsmerkmal. Allein der Umstand, dass sich die Unterschreitung der Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück wenig auswirken könnte - direkt an der Mauer liegen nur Kfz-Stellplätze -, genügt nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung. Vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die z. B. in besonderen Verhältnissen auf dem Baugrundstück begründet sind (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Ein besonderer Grundstückszuschnitt o. Ä. ist vorliegend nicht erkennbar. Auch die Lage des Baugrundstücks im innerörtlichen Bereich ist nicht geeignet, eine Atypik zu begründen; der Bau der Mauer stellt gerade keine - in dieser Konstellation eine Verkürzung der Abstandsflächen rechtfertigende - Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung überalterter Bausubstanz, insbesondere von Wohnraum, dar (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris). Auch der vormalige Bestand einer Grenzmauer führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist bereits fraglich, ob eine nachwirkende Prägung von Altbestand in Bezug auf Art. 6 BayBO angenommen werden kann (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Zum anderen lässt sich dem Behördenakt zur Baugenehmigung des abgebrochenen Wohnanbaus (IV/12/B 349/70/Az. 602) entnehmen, dass die alte Grenzmauer nur mit ca. 2,50 m an das abgebrochene Gebäude anschloss; der Kläger selbst gab zwischenzeitlich eine Höhe von maximal 3,00 m an (Behördenakt zur Tektur 43-1646-2012-T, Bl. 14); damit geht das neue Vorhaben in seinem Zuschnitt weit über den Altbestand hinaus. Dem Kläger ist nach alledem eine sinnvolle Ausnutzung seines Grundstücks auch unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ohne weiteres möglich und zumutbar. Unabhängig davon, dass Einsichtsmöglichkeiten gerade im Verhältnis „Wohnen zu Wohnen“ grundsätzlich hinzunehmen sind (BayVGH, B. v. 28.12.2016 - 9 ZB 14.2853 - juris), werden Einblicke „auf Augenhöhe“ auch durch die in Höhe von 2 m bereits wieder errichtete Mauer verhindert. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende Abschottung auch durch eine 4,40 m hohe Mauer nicht erreicht werden könnte, da Einblicke aus den im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen des Nachbargebäudes trotzdem möglich bleiben werden.

Ohne dass es darauf ankommt, wird darauf verwiesen, dass der genannte Bezugsfall in der Steinmetzstraße (Bl. 15 des Behördenakts 43-408-2014-B) in einem Gewerbegebiet liegt und damit nicht einschlägig ist. Dort sind Einfriedungen nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO auch mit Höhen von über 2 m möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 25.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2017 - M 9 K 16.925

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

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(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlo

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 376/2, Gemarkung A. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen geplanten Neubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 343, Gemarkung A., das seinem Grundstück jenseits der H. Straße in nördlicher Richtung gegenüberliegt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte das Landratsamt die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung“.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile und das geplante Vorhaben sogar in einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, scheide die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor: Anhaltspunkte für eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung oder eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Erfordernis der (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Erschließung des Grundstücks schütze im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die genehmigte Ableitmenge von 3 l/s aus Rigolen begegne keinen Bedenken. Auch im Hinblick auf die geplante Versickerung sei keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten erkennbar. Eine ausschließliche Versickerung über Rigolen finde nicht statt, vielmehr werde ein wesentlicher Teil des von den Dachflächen abgeleiteten Niederschlagswassers durch einen Anschluss der Rigolen an die Kanalisation mit 3 l/s entwässert und nicht mehr versickert, was im Vergleich zur derzeitigen Situation eine Verbesserung, zumindest keine Verschlechterung bedeute. Schließlich grenze das Grundstück des Antragstellers auch nicht unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an, sondern liege auf der anderen Straßenseite. Auch deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass große Mengen nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen zu versickernden Wassers ungehindert und in unzumutbarer Weise auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Verstoß gegen den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht geprüft und verkannt. Denn die mit einer Ausdehnung von 40 m bzw. 33 m geplanten beiden, T-förmig miteinander verbundenen Gebäudekomplexe erwiesen sich als generell gebietsunverträglich, weil sie der Zweckbestimmung des faktischen allgemeinen Wohngebiets mit seiner wesentlich kleiner dimensionierten und klein parzellierten Einfamilienhausbebauung widersprächen. Im Übrigen unterliege der Beschluss des Verwaltungsgerichts einer Fehleinschätzung hinsichtlich der ungelösten Entwässerungssituation des Bauvorhabens: Tatsächlich sei die bestehende gemeindliche Kanalisation „am Limit“, weswegen im Hinblick auf den bekanntermaßen überlasteten gemeindlichen Kanal ein rechnerisch zu führender hydraulischer Nachweis vorzulegen gewesen wäre. Keinesfalls werde es auf dem zu bebauenden Grundstück - wovon das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht ausgehe - zu einer Verbesserung der Versickerungs- bzw. Entwässerungssituation kommen, vielmehr werde nur noch die Hälfte der Grundstücksflächen für die Versickerung zur Verfügung stehen, obwohl der Baugrund, wie sich auch aus Äußerungen von Sachverständigen ergebe, für eine Versickerung nicht geeignet sei. An dieser Situation änderten auch die geplanten Rigolen nichts. Schließlich sei das vorliegende Entwässerungskonzept in sich widersprüchlich, wenn es von einem Spitzendrosselabfluss von 6 l/s in die Kanalisation ausgehe, tatsächlich jedoch nur eine Ableitung von maximal 3 l/s zulasse. Insoweit handle es sich um Auflagen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnten und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig seien.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 erhobenen Klage. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers.

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässige geplante Bauvorhaben widerspreche gleichwohl allein aufgrund seines räumlichen Ausmaßes der Prägung des umliegenden Wohngebiets, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser gekennzeichnet sei. Hierdurch werde der sog. spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Dieser vom Antragsteller angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Decker, JA 2007, 55) ist, sofern ein solcher Anspruch überhaupt existiert (zweifelnd: BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -), jedenfalls nicht berührt. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Anspruch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung beziehen würde (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -; BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 -), trifft die Aussage des Antragstellers, die Umgebungsbebauung bestehe ausschließlich aus kleiner dimensionierten Einfamilienhäusern, lediglich für den Bereich südlich der H. Straße, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu. Für das nördlich dieser Straße gelegene Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, gibt es eine derartige Prägung nicht: Wie aus dem Lageplan deutlich wird, existieren dort - etwa auf den Grundstücken Fl.Nrn. 344, 345 - bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufweisen wie der geplante Neubau.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die seiner Auffassung nach „ungelöste Entwässerungssituation“ des Bauvorhabens hinweist, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes ausgeführt: Der Antragsteller ist hinsichtlich der Entwässerungssituation des Baugrundstücks nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Er hält zwar zum einen die Kapazität des vorhandenen gemeindlichen Kanals für nicht ausreichend und fürchtet zum anderen eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück aufgrund dessen Überbauung und der damit einhergehenden Grundstücksversiegelung. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (allgemeine Meinung, so schon BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 -; B. v. 30.4.2007 -1 CS 06.3335 -; OVG NRW, U. v. 9.6.2011 - 7 A 1494.09 -; Strohäker in Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 41, Rn. 3). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB,“ bewirkt (BVerwG, B. v. 26.3.1976, BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend (BayVGH, B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gezwungen sein könnte, ein derartiges Notleitungsrecht auf seinem jenseits der H. Straße liegenden Grundstück zu dulden, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Was im Übrigen die Frage einer ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser angeht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung betroffen sein sollte: Der Hinweis, es drohten „ersichtlich und auf der Hand liegend“ Nachteile für das Grundstück des Antragstellers, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Baugrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die in westlicher Richtung abschüssig verlaufende H. Straße getrennt ist, eine derartige Betroffenheit gerade nicht dar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat hier davon aus, dass deshalb nennenswerte Mengen eventuell nicht auf dem Baugrundstück versickernden Niederschlagwassers nicht auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangen können.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 11 K 13.505

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Dezember 2014

11. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage; Niederschlagswasserbeseitigung; Vernässung; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot Medikamentenrückstände

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung Gemarkung ..., FlNr. ... Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 am 18. Dezember 2014

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die der Beigeladenen vom Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom ... Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Bettenhauses mit Tiefgarage und Technikräumen sowie Einbau von Technikräumen in die bestehende Tiefgarage auf FlNr. ... Gemarkung ..., ... Str. 23 bis 29, in ...

Mit Bauantrag vom 25. November 2009, beim Landratsamt eingegangen am 30. Dezember 2009, wurde die Erteilung einer Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben beantragt.

An das Vorhabensgrundstück, auf dem sich bereits wie aus den den Behördenakten beigefügten Lageplänen ersichtlich zahlreiche Bestandsgebäude der Klinik der Beigeladenen befinden, grenzt nach Westen das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ...

Das streitgegenständliche Vorhaben wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2012 genehmigt. Die Genehmigung wurde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 28 „Klinik ...“, der ein Sondergebiet „Klinik“ festsetzt, erteilt. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Genehmigungsbescheid unter Auflage Nr. 87 a Wasserrecht unter 1.2, dass die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen der ... GmbH & Co. KG vom 15. Februar 2011 zu errichten sind. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Februar 2013, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag per Telefax, gegen den im Amtsblatt des Landkreises ...s vom ... Januar 2013 öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigungsbescheid Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Dezember 2012 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 übersandte das Landratsamt die Verfahrensakte mit den genehmigten Plänen.

Mit Schreiben vom 1. März 2013 ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten

Klageabweisung

beantragen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. September 2013 begründete die Klägerin ihre Klage. Der Baugenehmigungsbescheid vom ... Dezember 2012 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Grundrechten, insbesondere ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als auch in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Baugenehmigungsbescheid sei deswegen rechtswidrig, weil im Rahmen dieses Bescheids die Versickerung des Wassers des Klinikneubaus als auch die damit zwingend in Zusammenhang stehende Versickerung des Wassers des Klinikaltbestandes zulasten der Klägerin ungeprüft geblieben sei. Dadurch werde das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Durch das genehmigte Bauvorhaben verschlimmere sich die bestehende Situation, insbesondere werde toxisches und mit Arzneimitteln (z. B. mit dem Röntgenkontrastmittel Amidotrizoesäure) verunreinigtes Wasser der Beigeladenen über das Grundstück der Klägerin hangabwärts in den ... See eingeleitet und damit das Grundstück der Klägerin durch diese Stoffe noch weiter und mehr kontaminiert und die Klägerin dadurch sowohl in ihrem Eigentumsrecht als auch in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit noch weiter verletzt. Eine angeblich dringend benötigte Erweiterung der Klinik und die erforderliche Errichtung eines Bettenhauses werde bestritten. Nach Durchsicht der Baupläne bestünde der Eindruck, dass künftig in dem Neubau offensichtlich Appartements errichtet werden sollten, die nicht dem Betrieb des Krankenhauses, sondern anderen Zwecken dienen sollten. Bereits die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks und Anwesens habe sich über Jahre hinweg über massive Vernässungsschäden, die insbesondere vom Niederschlagswasser der Bestandsgebäude der Klinik ausgingen, beklagt. Durch einen Anfang 1990 auf dem Klinikgelände errichteten genehmigten Zusatzbau seien bei dem klägerischen Grundstück und Anwesen erhebliche wasserbedingte Vernässungsschäden aufgetreten. Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben, durch die Versiegelung des Bodens und durch die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Versickerung des Regenwassers und die Entsorgung des Klinikabwassers auf dem Klinikgelände würden die Vernässungen des Grundstücks und des Anwesens der Klägerin erneut und weitaus schlimmer auftreten. Das Landratsamt habe diesen Umstand im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht berücksichtigt. Auch die Kontaminationen des klägerischen Grundstücks durch die Ableitung des mit Arzneimittelrückständen kontaminierten Wassers durch den Boden und über das Grundstück der Klägerin in den ... See seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unberücksichtigt geblieben. Das Grundstück und das Anwesen der Klägerin würden insbesondere in wasserrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt. Am Grundstück und Anwesen der Klägerin drohten künftig infolge der Erweiterung der ...-Klinik erhebliche Vernässungsschäden und Schäden an den Fundamenten des hochwertigen Anwesens der Klägerin einzutreten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens habe es die Gemeinde ... versäumt, die komplexen Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf den Grundstücken fachlich untersuchen zu lassen. Untersuchungen, die im Auftrage der Klägerin durch das Trinkwasserlabor Dr. ... durchgeführt worden seien, hätten ergeben, dass kein unbelastetes Grundwasser, sondern „Abwasser“ vom Grundstück der ...-Klinik auf das Grundstück der Klägerin gelange. Das Niederschlagswasser des Neubauvorhabens, das auf dem Klinikgrundstück eingeleitet werden solle, könne nicht versickern und werde auf dem Grundstück der Klägerin zu erheblichen oberflächennahen Vernässungsschäden am Grundstück und am Anwesen zu Fundamentschäden führen. Darüber hinaus werde bereits schon jetzt durch die Bestandsgebäude auf dem Klinikgelände das mit Arzneimittelrückständen belastete Niederschlagswasser in den ... See eingeleitet. Im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung blieben die Vernässungsbetroffenheit des klägerischen Grundstücks sowie die Verunreinigung des klägerischen Grundstücks durch die Einleitung des toxischen, mit Arzneimittelrückständen und mit pathogenen Keimen verunreinigten Wassers über das Grundstück der Klägerin in den ... See zulasten der Klägerin ungelöst. In dem genehmigten Klinikneubau, in dem Baugenehmigungsbescheid als Bettenhaus bezeichnet, sollten Patienten behandelt und untergebracht werden, deren Ausscheidungen sowohl in fester als auch in flüssiger Form mit Arzneimittelrückständen belastet seien. Das nicht vorgeklärte, in das Grundstück der Klägerin eingeleitete Wasser werde damit nicht nur mit Arzneimittelrückständen, sondern darüber hinaus mit pathogenen Keimen der Patienten verunreinigt. Im Übrigen wird auf das Schreiben zur Klagebegründung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 Az. 1 N 10.2254 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Nr. ... „Klinik ...“ der Gemeinde ... für unwirksam. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten erneut Stellung nehmen und insbesondere auf das zwischenzeitliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2014 verweisen. Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom ... Dezember 2012 sei mangels einer bauplanungsrechtlichen Grundlage und wegen der Verletzung der Klägerin in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 15 Abs. 1 BauNVO wegen Verletzung ihres Eigentumsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aufzuheben.

Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 8. April 2014 Stellung. Es werde nicht verkannt, dass nach der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2014 der dem streitigen Bauvorhaben zugrunde gelegte Bebauungsplan Nr. ... „Klinik ...“ der Gemeinde ... unwirksam sei. Gleichwohl habe diese Unwirksamkeit nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Baugenehmigung zur Folge. Nach Wegfall des Bebauungsplans beurteile sich das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nach anderen bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Ob unter Zugrundelegung dieser bauplanungsrechtlichen Vorschriften ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung bestehe, sollte in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden. Insbesondere stelle sich die erforderliche Erschließung für das Bauvorhaben selbst nach Auffassung des Landratsamts als hinreichend nachgewiesen und gesichert dar.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. Juli 2014 begründete die Beigeladene ihren Klageabweisungsantrag. Das Klinikareal sei auch bereits vor Aufstellung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bebauungsplans dem Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen gewesen. Die Erweiterung der Klinikgebäude durch ein weiteres Bettenhaus füge sich sowohl nach der Art der Nutzung als auch nach dem Nutzungsmaß in die nähere Umgebung ein. Auch wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung noch auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ... erteilt worden sei, finde sie ersatzweise ihre planungsrechtliche Grundlage in § 34 Abs. 1 BauGB und sei auf dieser planungsrechtlichen Grundlage auch als objektiv rechtmäßig zu beurteilen. Gerade aufgrund der immer wieder vorgebrachten Bedenken der Klägerin hinsichtlich einer technisch angeblich nicht ordnungsgemäßen Beseitigung von Oberflächenwasser seien hierzu im Baugenehmigungsverfahren umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Lösungen erarbeitet worden. Durch den zuletzt auf der Grundlage eines von der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt geprüften und für technisch einwandfrei befundenen Vorschlags, zu dessen Umsetzung die Beigeladene aufgrund der Baugenehmigung verpflichtet sei, ließen sich Nachteile für die Klägerin ausschließen. Der im Normenkontrollverfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für bedenklich erachtete Umstand, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung über den Bebauungsplan die im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gefundene technische Lösung nicht festgesetzt worden sei, sei letztlich für das Klageverfahren rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend sei hier ausschließlich, ob nachbarschützende Vorschriften nicht oder nicht ausreichend beachtet worden seien und insoweit Nachteile für die Klägerin entstehen könnten. Dies sei aber nach den vorliegenden Fachstellungnahmen auszuschließen. Vorsorglich dürfe noch hinsichtlich des Umstands, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Nordteil des Klinikgrundstücks geäußert habe, darauf hingewiesen werden, dass die Beigeladene über das von ihr beauftragte Ingenieurbüro ... am 10. April 2014 eine Bestandsplanung habe erstellen lassen und diese Bestandsplanung zwischenzeitlich dem Abwasserverband ... See und auch der Gemeinde ... zur weiteren Prüfung vorliege. Hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen Beseitigung des Oberflächenwassers bei dem strittigen Neubau habe diese Bestandsplanung jedoch keinerlei Auswirkungen.

Die Kammer erhob am 18. Dezember 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... sowie in dessen Umgebung. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten. Auf deren Niederschrift wird ebenso Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz dinglich Berechtigter in Ansehung benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, juris Rn. 25 ff.). Die angegriffene Baugenehmigung verletzt keine der Klägerin zustehenden Nachbarrechte einschließlich des Rücksichtnahmegebots.

1. Durch die bauplanungsrechtliche Zulassung - von der gesicherten Erschließung zunächst abgesehen, dazu sogleich unter 3. - des Vorhabens der Beigeladenen wird die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig gemäß § 34 BauGB. Nach dem stattgebenden Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der das Vorhaben betreffende Bebauungsplan Nr. ... „...-Klinik“ der Gemeinde ... unwirksam. Die Beurteilung aufgrund von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen dieses Bebauungsplans fällt daher weg. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dadurch die streitgegenständliche Baugenehmigung ebenfalls unwirksam geworden wäre. Vielmehr ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans ergangen ist, auch im Falle der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans gleichwohl auf der Grundlage von § 34 oder § 35 BauGB fortbestehen kann, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Vorschriften gegeben ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 34 Abs. 1, da die nach Maßgabe der Bauvorlagen überplante Fläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... (Baugrundstück) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, das Vorhaben sei nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach §§ 30, 31 BauGB zu beurteilen, da der Baugenehmigung durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit der der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei, die planungsrechtliche Grundlage entzogen worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Gerade wegen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, kommt eine Beurteilung auf der Grundlage von § 30 und gegebenenfalls § 31 BauGB nicht mehr in Betracht. Gerade aber auch deswegen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit entweder, je nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, nach § 34 oder § 35 BauGB. Einfach Wegfallen kann die Baugenehmigung dagegen auch unter Berücksichtigung der Normenkontrollentscheidung nicht, denn immerhin besteht auf die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO ein Anspruch, d. h. der Bauherr kann die Erteilung der Baugenehmigung verlangen, wenn die Voraussetzungen, die nach dem jeweils anzuwendenden Prüfprogramm zu prüfen sind, vorliegen.

Hier ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächliche aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, B. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 -, juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BayVBl 1969,316). Die das Baugrundstück in alle vier Himmelsrichtungen umgebende vorhandene Bebauung stellt sich sowohl nach dem Eindruck im gerichtlichen Augenschein als auch nach dem Lageplan, der sich bei den Bauvorlagen befindet, als zusammenhängende Bebauung in diesem Sinne dar. Auf alle Seiten ist eine Bebauung von hinreichendem Gewicht vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Abstände der jeweiligen Gebäude voneinander zum Teil durchaus erheblich sind. Dies entspricht nämlich der Eigenart der gesamten Umgebungsbebauung, die eben von großen bis sehr großen Grundstücken und entsprechenden Gebäuden geprägt ist. Das Baugrundstück ist im Verhältnis zur Umgebungsbebauung, von der es beeinflusst wird, auch nicht so groß, als dass dies den Bebauungszusammenhang unterbrechen würde. Das ist innerhalb eines Ortsteils nur der Fall, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung nicht mehr den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (BVerwG B. v. 08.11.1999 - 4 B 85/99 -, juris Rn. 6). „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück „gedanklich“ übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 15/84 -, juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Das Baugrundstück stellt sich schon deswegen optisch als eine die in alle Richtungen vorhandene Bebauung verbindende Fläche dar, weil es kein unbebautes Grundstück ist, sondern bereits mit einer seine Umgebung wiederum prägenden großflächigen Klinikbebauung bestanden ist. Zwar ist auch der verbleibende unbebaute Grundstücksteil nicht klein, jedoch bei weitem nicht so groß, dass die oben dargelegten Grundsätze der sogenannten „Außenbereichsinsel“ herangezogen werden könnten. Denn der bisher unbebaute Teil des Baugrundstücks stellt sich auch als solcher optisch als eine die in allen Richtungen vorhandene Bebauung verbindende Fläche dar. Auf der östlich gelegenen Grundstücksfläche besteht bereits ein größerer Klinik(erweiterungs)bau. Zudem befinden sich in der umgebenden Bebauung auch andere Gebäude, die ohne weiteres vergleichbar sind. Denn auch diese umliegende Bebauung um das Baugrundstück herum weist vielfach größere Baukörper auf. Zusammenfassend zeigt sich daher, dass das Baugrundstück aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie auch den Feststellungen im Augenschein entsprochen haben, den bestehenden Bebauungszusammenhang fortsetzt und deshalb auch selbst Innenbereich ist. Der weiter notwendige Ortsteilcharakter der umgebenden Bebauung liegt ohne weiteres ebenso vor.

Das Vorhaben fügt sich im Hinblick auf Art, Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung ein. Insbesondere ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Es schadet nicht, dass die Umgebungsbebauung ihrer Art nach nicht im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB faktisch einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann. Das ist auch nicht notwendig. Jedenfalls ist ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB schon deswegen gegeben, weil sich für das Vorhaben - die Klinikerweiterung - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben bereits eine erhebliche Anzahl weiterer, (zum Teil erheblich größerer) Bestands-Klinikgebäude mit gleicher Nutzung befindet. Bereits dies genügt für das Einfügen des Vorhabens seiner Art nach grundsätzlich; anders könnte es nur sein, wenn die bestehende Anzahl der Klinikgebäude die Umgebung nicht prägen würde, sondern sich als „Ausreißer“ darstellen würde. Davon kann hier nicht die Rede sein. Im Gegenteil wird die Umgebungsbebauung von der Anzahl der großen Klinikgebäude dominiert, so dass die Klinikgebäude ihrer Art nach die Umgebungsbebauung prägen. Daher fügt sich das Vorhaben seiner Art nach ohne weiteres in die ansonsten von Wohnnutzung geprägte Umgebungsbebauung ein. Auch an den übrigen drei Einfügensmerkmalen bestehen keine Zweifel, auch wenn insofern, da diese grundsätzlich nicht drittschützend sind und im sogenannten unbeplanten Innenbereich auch insofern kein abweichender Wille eines Plangebers in Frage kommen kann, eine mögliche Nachbarrechtsverletzung nicht in Frage kommt.

Nach alledem kann die Klägerin gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens keine drittschützende Vorschrift, insbesondere auch nicht den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch, ins Feld führen, da das Vorhaben sich seiner Art nach in die Umgebungsbebauung einfügt.

2. Das Vorhaben verstößt auch insofern, als seitens der Klägerin Befürchtungen hinsichtlich Gewässerverunreinigungen durch Röntgenkontrastmittel, (sonstige) Arzneimittelrückstände, Keime durch die Ausscheidungen der unterzubringenden Patienten usw. geltend gemacht werden, nicht gegen drittschützende Vorschriften.

Der entsprechende, sehr ausführliche Vortrag des Klägerbevollmächtigten vermag schon deshalb nicht zu einer Rechtsverletzung durch die streitgegenständliche Baugenehmigung zu führen, da diese - offenbar entgegen der Befürchtungen der Klägerseite - gerade nicht zu solchen Beeinträchtigungen berechtigt. Ob die Beeinträchtigungen, die die Klägerseite geltend macht, tatsächlich gegeben sind, kann offen bleiben. Denn selbst wenn sie bisher vorliegen würden oder wenigstens mit dem neuen streitgegenständlichen Vorhaben gegeben sein würden, wäre beides durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht erlaubt. Hinsichtlich der durch die bisherigen Baugenehmigungen sanktionierten Vorhaben gilt das schon deswegen, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung sich eben nur auf das aktuelle Vorhaben bezieht und nicht auf die bereits seit langem verwirklichten. Aber auch hinsichtlich der entsprechenden Befürchtungen, die die Klägerseite hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens hegt, gilt genauso, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung es der Beigeladenen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erlaubt bzw. erlauben würde, mit Röntgenkontrastmittel, Arzneimittelrückständen oder anderen Stoffen verunreinigtes Wasser - ob Abwasser oder Niederschlagswasser kann dabei ebenfalls offen bleiben, da die Aussage für beides gilt - über bzw. durch das Grundstück der Klägerin zu leiten. Insofern wird von der Klägerseite die Reichweite der Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verkannt. Diese reicht nur so weit, als die Baugenehmigung entsprechend dem anzuwendenden Prüfprogramm Aussagen trifft bzw. eine Erlaubnis ausstellt. Das ist in Bezug auf die befürchteten Wasserverunreinigungen gerade nicht der Fall. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erlaubt es der Beigeladenen unter keinem Gesichtspunkt, solches zu tun. Das korrespondiert übrigens mit der Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass diese Verunreinigungen nicht städtebaulich relevant sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 1 N 10.2254 - Textziffer 40, S. 17 unten/S. 18 oben des Entscheidungsumdrucks). Diesen Auswirkungen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Sicherheits- bzw. des Wasserrechts zu begegnen (vgl. BayVGH ebenda).

3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Niederschlagswasserentwässerung bzw. drohender Vernässungsschäden verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Klägerin. In Betracht kommt insoweit das Rücksichtnahmegebot. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts, vorliegend des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Begriffs des „Einfügens“. Da hier mangels eindeutiger Zuordnung der Umgebungsbebauung zu einem der Gebietstypen der BauNVO kein Fall des § 34 Abs. 2 BauGB vorliegt, leitet sich das Rücksichtnahmegebot nicht aus § 15 Abs. 1 BauNVO her, wobei ohnehin im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (BayVGH, B.v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rn. 4).

Soweit von der Klägerseite geltend gemacht wird, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Klägerin in Nachbarrechten, weil durch eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück selbst Vernässungsschäden drohten, geht es um das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens, hier bezogen auf das Niederschlagswasser.

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Befürchtung von Vernässungsschäden einem Nachbarkläger grundsätzlich keinen Drittschutz gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung vermittelt. Das wird in den meisten einschlägigen Entscheidungen zumindest auch mit der Reichweite der Feststellungswirkung der Baugenehmigung begründet. Denn hinsichtlich von Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt werden, kann die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der Baugenehmigung nur so weit reichen, als im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Das bedeutet, dass jedenfalls eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung in Bezug auf die Niederschlagswasserentwässerung von vornherein keine drittschützenden Nachbarrechte verletzen kann. Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO i. V. m. §§ 29 ff. BauGB hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine Rolle spielen. Der hier einschlägige § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB macht zur Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 -, ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 -, juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und ggf. Energie sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Ernst/Griwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 123 Rn. 4 b). Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 19.02.2007 - 1 ZB 06.92 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Das gilt auch für die Erschließung in abwasserrechtlicher Hinsicht und speziell bezogen auf die Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswaserbeseitigung: Eine durch eine mangelhafte Versickerung von Niederschlagswasser nicht gesicherte Erschließung eines Bauvorhabens dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es (sic!) hat keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 03.02.2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Leitsatz 2 Satz 1). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen zum Gegenstand hat.

Ein Drittschutz hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung gerichtet auf die (präventive) Verhinderung von möglichen Vernässungsschäden durch einen Angriff auf die Baugenehmigung besteht daher grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 -, juris Rn. 13 ff.; VG Würzburg, U.v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 -, juris Rn. 49 a. E.; VG München, U.v. 17.01.2003 - M 11 K 00.5718 - juris Rn. 23; U.v. 05.12.2013 - M 11 K 13.4093 -).

Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 10 BayBO, so dass gemäß Art. 60 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht gilt. Das ändert jedoch in Bezug auf den fehlenden Drittschutz gegen Regelungen zur Niederschlagswasserentwässerung nichts. Auch bei einem Sonderbau mit dessen erweitertem Prüfprogramm entfaltet der Umstand, wie die Niederschlagswasserentwässerung vorgenommen wird, keinen Drittschutz (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 03.02. 2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Rn. 14; dieser Entscheidung zugrunde lag eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für einen Neubau eines Wohnheimes für 24 Menschen mit Behinderung. Es ging also ebenfalls um einen Sonderbau, Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 lit. a) bzw. Nr. 11 BayBO). Auch insofern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) eine mögliche Rechtsverletzung wegen einer fehlenden ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser verneint. Auch im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung und Rechtslehre, dass das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück gewährt (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 658; VG Würzburg, U.v. 6.12.2012 - W 5 K 11.514 -, juris Rn. 49). Der Schutz richtet sich insofern nach Privatrecht, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO. In der Rechtsprechung wird hierzu außerdem noch auf § 37 WHG verwiesen, der eine Vorschrift des privaten Rechts ist (vgl. VG Würzburg a. a. O.).

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin liegt daher nicht vor. Unbeschadet der erteilten Baugenehmigung kann die Klägerin von der Beigeladenen verlangen, dass diese eine Niederschlagsentwässerung vornimmt, die nicht dazu führt, dass zu ihren Lasten auf ihrem Grundstück bzw. an ihrem Anwesen Vernässungsschäden auftreten. Ist das dennoch der Fall, kann die Klägerin die Beigeladene zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Durch die beiden Regelungen als Auflagen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung (Auflage Nr. 87 a Wasserrecht Nr. 1.2 bzw. Hinweise 2.2) ergibt sich nichts anderes. Die Regelung unter Nr. 87 a 2.2 regelt ohnehin lediglich einen Hinweis, wer für weitere technische Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung Ansprechpartner ist. Die Auflage Nr. 87 a Wasserrecht Nr. 1.2 regelt, dass die Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung nach den eingereichten Unterlagen der ... GmbH zu errichten sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass, wenn trotzdem bei der Klägerin Schäden auftreten, sie diese dann nicht mehr gegenüber der Beigeladenen geltend machen kann, vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO.

Daher musste dem entsprechenden Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nicht weiter nachgegangen noch geklärt werden, ob die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt ..., die die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung für regelgerecht, ausreichend und genehmigungsfähig hält, fehlerhafte Aussagen getroffen hat.

4. Auch die weiteren vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Einwände gegen die Baugenehmigung greifen nicht durch. Insbesondere kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, noch darauf, ob die Erweiterung der Klinik der Beigeladenen sinnvoll ist, aus welchen Gründen diese erfolgt und ob dafür ein entsprechender Bedarf besteht.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.7.1).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.1097

Im Namen des Volkes

Urteil

25. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Nachbarklage; Drittschützende Regelungen im Bebauungsplan; Aufschüttungen; Gebot der Rücksichtnahme; Niederschlagswasserabfluss;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg,

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen baurechtlicher Nachbarklage (Vorbescheid)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin Friedrich-Rückert, die ehrenamtliche Richterin Götz ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen einen Vorbescheid des Landratsamts Aschaffenburg, mit welchem dieses dem Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit Carport in Aussicht gestellt hat.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...00/65 der Gemarkung M... und unmittelbare Nachbarn des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...00/66 der Gemarkung M..., auf dem der Beigeladene die Errichtung eines Doppelhauses mit Carport beabsichtigt.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „K... ... Tektur“ des Marktes M.

Unter dem 23. Mai 2014 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Aschaffenburg die Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. ...00/66 der Gemarkung M..., Am K... 5, 63... M.... Mit dem Antrag auf Vorbescheid sollte geklärt werden, inwieweit Befreiungen vom Bebauungsplan „K... Tektur“ des Marktes M... zugestimmt werden könne. Insbesondere wurden Befreiungen von den Wandhöhen berg- und talseits, von der Zahl der Vollgeschosse, von Geländeveränderungen, von der Gaubenlänge und vom Carport nur innerhalb der Baugrenze beantragt.

Am 6. Juni 2014 erteilte die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 stellte das Landratsamt Aschaffenburg für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. ...00/66 der Gemarkung M... eine Baugenehmigung in Aussicht und erteilte von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB folgende Befreiungen:

1. Wandhöhe talseits 7,98 m anstatt maximal 5,50 m

2. Wandhöhe bergseits 6,49 m anstatt maximal 3,50 m

3. Flachdachgaube auf Dach mit 38° Dachneigung; laut B-Plan sind Giebelgauben ab 40° und Schleppgauben ab 45° Dachneigung zulässig

4. Auffüllungen 1,50 m bis 3,50 m anstatt max. 1,00 m

5. Gaubenlänge 0,4 der Trauflänge anstatt maximal 1/3 der Tauflänge

6. Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze durch Carports um 5,0 m (= 25 m²).

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiungen städtebaulich vertretbar seien und die Grundzüge der Planung nicht berührten. Ferner seien die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 ließen die Kläger Klage erheben und beantragten, den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 25. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Höhenlage des Baugrundstücks und die Verfüllung der Baufläche auf dem Baugrundstück Schäden am Grundstück der Kläger befürchten lasse. Bei einem starken Regen sammle sich das Oberflächenwasser des Baugrundstücks zwischen dem Grundstück und den L-Steinen, die an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück errichtet worden seien. Dies sei bereits einmal der Fall gewesen. Das angesammelte Oberflächenwasser sei übergetreten und über das Kellerfenster in das Anwesen der Kläger eingedrungen. Die Befreiungen verletzten Nachbarrechte. Sie ignorierten das Bedürfnis der Kläger hinsichtlich der Sicherheit des Baulands, des Abrutschens und der Entwässerung des Hanggrundstücks.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte mit Schreiben vom 1. Dezember 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das sehr steile Baugrundstück bei einer Länge von ca. 25 m zwischen Straße und Grundstücksgrenze der Kläger einen Höhenunterschied zwischen 10 bis 12 m aufweise. Die Durchführung des Bebauungsplans würde aufgrund des atypischen Geländeverlaufs des Baugrundstücks zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen. Die maximal zulässige Traufhöhe beispielsweise bergseits von 3,5 m sei bei Einhaltung der nordöstlichen Baugrenze (Abstand Straße - Baugrenze 5 m) nicht einzuhalten, da das natürliche Gelände hier bereits 2,5 m unter dem Niveau der Straße liege. Auffüllungen, die die maximal zulässige Höhe von 1,0 m überschritten, seien somit bei Einhaltung der Baugrenzen nicht vermeidbar. Die Kläger könnten sich zudem nicht auf die Festsetzung des Bebauungsplans berufen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, von denen befreit worden sei, wiesen dem Inhalt sowie den erkennbaren Umständen nach keine nachbarschützende Tendenz auf. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot etwa durch eine unzureichende Erschließung sei vorliegend nicht erkennbar.

Am 28. April 2015 hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks Beweis erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenscheinstermin vom 28. April 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet, weil der angefochtene Vorbescheid rechtmäßig ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Vor Einreichung eines Bauantrags ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid darf nach Art. 71 Satz 4 BayBO, der die entsprechende Anwendung des Art. 68 Abs. 1 BayBO bestimmt, nur dann versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Vorbescheid ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung, er enthält jedoch die auf drei Jahre befristete, verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu den gestellten Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und nimmt damit einen Teil der Baugenehmigung in dem vom Bauherrn im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang vorweg.

Eine Baunachbarklage gegen einen Vorbescheid kann ohne Rücksicht auf die etwaige Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorbescheids nur dann Erfolg haben, wenn der Vorbescheid gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.

Soweit der Beklagte dem Beigeladenen im streitgegenständlichen Vorbescheid die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „K... Tektur“ in Aussicht gestellt hat, werden die Kläger dadurch nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist im Rahmen der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Weicht das Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt ist. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Geht es folglich um die Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für die erteilte Befreiung vorliegen. Es kommt also in diesem Fall nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Wird hingegen eine Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, dann hat der Nachbar grundsätzlich nur ein subjektivöffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Nachbarrechte werden in diesem Fall nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH v. 29.6.2010 - 14 CS 09.2256 - juris).

Hinsichtlich der drittschützenden Wirkung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die kraft Gesetzes Drittschutz vermitteln, grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkungen entfalten. Das gilt insbesondere für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (vgl. BVerwG v. 19.10.1995 - BauR 1996, 82). Die Frage der drittschützenden Wirkung einer solchen Festsetzung hängt insoweit von der Auslegung des Bebauungsplans und damit in erster Linie vom Planungswillen der Gemeinde ab. Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich dabei aus dem Bebauungsplan selbst oder auch aus der Begründung eines Bebauungsplans ergeben (vgl. BayVGH v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen kann die Kammer zunächst nicht erkennen, dass die im Bebauungsplan „K... Tektur“ getroffenen Festsetzungen zur Traufhöhe nachbarschützende Funktion haben. Denn weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus seiner Begründung ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass seitens des Marktes M... eine nachbarschützende Zielrichtung mit den getroffenen Festsetzungen, von denen vorliegend befreit wurde, verfolgt werden sollte.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Gaubenart (Spitzgauben und Schleppgauben statt der beantragten Flachdach-Gauben) und zur Gaubenlänge. Dachgauben sind aus dem Dach herausgebaute, stehende Dachfenster, die untergeordnete Bauteile eines Gebäudes sind und grundsätzlich dazu dienen, eine bessere Ausnutzung, Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses, meistens eine Nutzung zu Aufenthaltsräumen zu ermöglichen (vgl. BayVGH v. 19.7.1999 - 15 ZB 98.3178 - juris). Sie sind damit auch nicht geeignet, dem Nachbarn Drittschutz zu vermitteln (vgl. Decker in Simon/Busse, Stand: Januar 2014, Art. 81 Rn. 314).

Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass mit den Regelungen über die Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Unabhängig davon betrifft die erteilte Befreiung nicht die in Richtung des Grundstücks der Kläger liegende Baugrenze, so dass schon aus diesem Grund kein Drittschutz zugunsten der Kläger angenommen werden kann.

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Regelungen im Bebauungsplan über Geländeveränderungen vorliegend geeignet sind, Drittschutz zu vermitteln. Sie dienen offenbar vielmehr der städtebaulichen Ordnung, ein individuelles Nachbarinteresse soll nicht geschützt werden.

Fehlen folglich, wie im vorliegenden Fall, Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen befreit wird, eine Schutzwirkung zugunsten des Grundstücks der Kläger zukommen sollte, ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung von einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen auszugehen, was wiederum zur Folge hat, dass offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegend eingehalten sind (vgl. BayVGH v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Nachbarschutz besteht demgemäß lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme. Dieses findet bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung und soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Es vermittelt insoweit Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter zu achten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG v. 28.2.1993 - IV C 5.93). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksicht verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatzpunkt kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht vorliegend keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das Landratsamt Aschaffenburg weist in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass zu einer gesicherten Erschließung eines Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB auch eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung gehört. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717).

Vorliegend ist eine derartige Gefährdung des Grundstücks der Kläger jedoch nicht gegeben. Gemäß der vom Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Oberflächenentwässerung des Grundstücks Am K... 5, Fl.Nr. ...00/66, 63... M..., ist mit der installierten Drainleitung ein vollständiger Abfluss des Regenwassers gewährleistet. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für angewandte Geologie und Umweltanalytik B... vom 1. Juli 2015 um ein Parteigutachten handelt. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt grundsätzlich durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO). Um sich die notwendige Sachkunde zu verschaffen, kann das Gericht dabei auch solche Gutachten verwerten, die von den Beteiligten als Parteigutachten vorgelegt worden sind. Seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO verletzt das Gericht in einem solchen Fall nur dann, wenn das entsprechende Gutachten substantiiert bestritten wird oder aus anderen Gründen unschlüssig oder widersprüchlich erscheint.

Vorliegend allerdings haben die Kläger das Gutachten nicht substantiiert bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es unschlüssig oder widersprüchlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 1. Juni 2015, wonach die aufgeführte Formel zur Berechnung der Abflussmenge nicht nachvollziehbar sei. Denn das Wasserwirtschaftsamt erklärt in dem Schreiben selbst, dass es nicht in der Lage sei, das wild abfließende Wasser auf unbefestigten Flächen zu beurteilen. Es werde geraten, einen Bodenkundler zur Beurteilung heranzuziehen.

Darüber hinaus gewährt das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück (vgl. Simon/Busse, BayBO, 119.EL.2015, Art. 66 Rn. 658). Der Schutz richtet sich vielmehr nach Privatrecht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift:Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 19/20 und die Beklagte 1/20 zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 684 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des am 16. August 2005 zur Durchführung der Dorferneuerung nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens T. Er begehrt die Wiederherstellung einer privaten Wässerleitung, die von der Beklagten, der Teilnehmergemeinschaft T. (TG), im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens teilweise entfernt wurde.

Mit der Wässerleitung konnte vom klägerischen Grundstück FlNr. 1662 (Mühlgraben) Wasser abgelenkt und letztendlich in den Wässergraben FlNr. 1681 des Klägers geleitet werden. Die Leitung führte unter anderem durch das nordwestlich des Mühlgrabens gelegene gemeindliche Straßengrundstück FlNr. 1658 (ebenfalls namens „Mühlgraben“), querte das Straßengrundstück 1696, das die Brücke über den Mühlgraben umfasst, und verlief jenseits der Brücke an der westlichen Grenze des klägerischen Grundstücks FlNr. 1680 (Hauswiese). Ab der südlichen Grenze der Hauswiese FlNr. 1680 wurde die Leitung als Aquädukt über den Mühlgraben geführt. Im Hinblick auf den Verlauf durch die genannten gemeindlichen Straßengrundstücke hatte der Kläger mit dem beigeladenen Markt T. am 27. Oktober 1997 eine Vereinbarung geschlossen. Darin wurde zur Sicherung seiner privaten Wässerleitung die Bestellung einer Grunddienstbarkeit bewilligt (Nr. C.2.b).

Im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren soll die Gemeindeverbindungsstraße K. - St., die über das mit der Dienstbarkeit belastete gemeindliche Grundstück FlNr. 1696 verläuft, einschließlich der Brücke über den Mühlgraben neu gestaltet werden. Nach dem Erläuterungsbericht zum Plan nach § 41 FlurbG soll dabei unter anderem in zwei Bauabschnitten, die einen Abbruch des ehemaligen Brückenbauwerks und den Neubau mit Anlage eines Gehwegs vorsehen, die Mühlgraben-Brücke erneuert werden. Mit Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung O. (ALE) vom 15. Januar 2008 wurde die Plangenehmigung erteilt.

Im Jahr 2008 begann insoweit der Vorausbau. Dabei wurde die Wässerleitung nach Angaben der Beklagten durchtrennt und abgemauert sowie teilweise ausgebaut. Auf Bitte des Klägers fand am 15. Oktober 2008 ein Ortstermin statt, um die genaue Lage seiner Wässerleitung festzulegen. Anlässlich dieses Termins wurden auch zwei Varianten zur Ableitung des Mühlgrabenwassers erörtert. In einer weiteren Besprechung am 10. November 2008 wurde auf Initiative des damaligen Klägerbevollmächtigten festgehalten, dass die Zuleitung zum Wässergraben geändert und völlig neu gebaut werde.

Im weiteren Verlauf hat die TG zusätzlich ein „blindes“ Rohr eingebaut, um dem Kläger die Reaktivierung seines bestehenden Wässersystems zu ermöglichen, wie der Vorsitzende des Vorstands der TG in einer Stellungnahme an das ALE vom 24. Februar 2010 ausführte. Im Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. April 2010 bekräftigte der Vorsitzende nochmals, dass von der TG kein Auslaufbauwerk errichtet werde, aber für den Kläger ohne großen Aufwand und nur durch geringe Eigenmittel die Errichtung eines kleinen Stauwehrs und eine Wasserentnahme möglich seien. Die Ableitung des Mühlgrabenwassers war auch Gegenstand der Sitzungen des Marktgemeinderats vom 17. Mai und 19. Juli 2010. Der Kläger erklärte dort ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2010 in seiner Eigenschaft als zweiter Bürgermeister, dass beim Brückenbau ein Auslassrohr in der Brücke verlegt worden sei, durch das das Mühlgrabenwasser zusätzlich in den Wässerungsgraben übergeleitet werden könne.

Im zweiten Bauabschnitt wurde im Jahr 2015 die Straße „Mühlgraben“ (FlNr. 1658) freigelegt. Bei einem Baustellentermin am 10. Juni 2015, den der Verband für Ländliche Entwicklung O. (VLE) als Bauleiter durchführte, wurde unter anderem festgestellt, dass eine Beibehaltung des Bewässerungskanals nicht möglich sei, weil er keine ausreichende Überdeckung aufweise. Der Kanal müsse stillgelegt, ausgebaut oder durch den Kläger erneuert werden. Nach Durchführung eines Ortstermins des Vorstands der TG am 17. Juni 2015 wurde dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass die Wässerleitung freigelegt worden sei. Da sowohl der Zustand der Wässerleitung als auch die vorgefundene Überdeckung keinen standsicheren Aufbau der neuen Straße gewährleisteten, sei ein Angebot zur Erneuerung der Wässerleitung eingeholt worden. Die Möglichkeit der Ausleitung aus dem Mühlgraben bleibe somit erhalten. Der Kläger wurde aufgefordert, der TG bis zum 3. Juli 2015 mitzuteilen, ob die Leitung erneuert werden solle oder ob sie von Seiten der TG entfernt werden könne. Das im Grundbuch eingetragene Wässerleitungsrecht bleibe dabei unangetastet.

Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten ebenfalls vom 17. Juni 2015 an die TG ausführen, er habe erst durch die Freilegung festgestellt, dass seine Wässerleitung beschädigt worden sei; die TG werde zur Wiederherstellung bis zum 15. Juli 2015 sowie zur Erstattung der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung aufgefordert. Unter Verwahrung gegen die Kostenlast stimmte der Kläger der Wiederherstellung der Leitung durch die TG mit Schreiben vom 29. Juni 2015 zu und widersprach nochmals ausdrücklich einer Entfernung. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 teilte die beklagte TG dem Kläger mit, dass die Wässerleitung ab dem Folgetag ausgebaut werde.

Am 15. Juli 2015 hat der Kläger gegen die TG mit dem Begehren Klage erhoben, dass die Rohrleitung von der Auslaufstelle bis zum Beginn der Hauswiese Flurstück 1680 wieder hergestellt werde. Als sogenannter Scheinbestandteil des Straßengrundstücks im Sinn von § 95 BGB stehe die Wässerleitung in seinem privaten Eigentum. Im Jahr 2008 habe die TG im ersten Bauabschnitt die Straße aufgraben lassen; dabei sei seine private Wässerleitung an einer Stelle, an welcher nunmehr Kabel die Leitung kreuzten, demontiert und entsorgt worden. Ein Teilstück der Wässerleitung sei entfernt und die so entstandenen Endstücke der Wässerleitung jeweils mit Ziegelsteinen zugemauert worden. Er habe dies aber erst bemerkt, als die beklagte TG die Straße „Mühlgraben“ am 8. Juni 2015 freigelegt habe. Im Jahr 2008 sei er hierüber weder informiert worden, noch habe er einer Teilentfernung zugestimmt. Mit vorliegendem Verfahren mache er einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, der im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens durch die Baumaßnahme der beklagten TG für eine öffentliche Straße ausgelöst worden sei. Die Beklagte habe ohne Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig in sein Eigentum eingegriffen. Der Entwässerungskanal diene der Bewässerung der Hauswiese und werde dazu genutzt, den Mühlgraben für Unterhaltungsarbeiten wasserarm zu machen. Die Gespräche im Vorfeld hätten immer nur eine zusätzlich geschaffene Ausleitungsmöglichkeit zum Inhalt gehabt, nicht die Entfernung seiner Wässerleitung. Der Beklagten sei die Wiederherstellung auch zumutbar. Sie verkenne, dass nicht er, der Kläger, sondern sie für die Wiederherstellung sorgen müsse. Weiter sei die Beklagte zur Erstattung der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung verpflichtet. Er beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Bereich der Einmündung der Straße Mühlgraben in die Schloßstraße entfernte Wässerleitung DN 600 bis zur Hauswiese 1680 ordnungsgemäß wieder herzustellen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, die Zuleitung zum Wässergraben sei mit dem Kläger am 10. November 2008 besprochen worden. In seiner Funktion als zweiter Bürgermeister habe dieser ferner in der Sitzung des beigeladenen Markts die wesentlichen Punkte erläutert. Hierbei habe er auch darauf hingewiesen, dass ein Auslassrohr in der Brücke verlegt worden sei, um das Mühlgrabenwasser in den Graben Flurstück 1681 überleiten zu können. Aufgrund der Besprechungen und Vereinbarungen könne dem Kläger nicht entgangen sein, dass seine Wässerleitung schon im Jahr 2008 umgebunden worden sei. Im Jahr 2015 seien lediglich die Fragmente der Wässerleitung im Straßenraum Flurstück 1658, die ca. 30 cm unter der Fahrbahn verlaufen seien, freigelegt worden. Mit Schreiben vom 11. Juni und 7. Juli 2015 habe die Baufirma Bedenken angemeldet, so dass die Entfernung veranlasst worden sei. Der Graben Flurstück 1681 sei verlandet und demgemäß derzeit zur Wiesenbewässerung ungeeignet. Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Die teilweise Entfernung der damaligen Wässerleitung sei in Rücksprache mit dem Kläger erfolgt. Dieser könne die Wässerleitung durch das geschaffene Ersatzrohr und die Stauanlage im Mühlgraben weiter nutzen. Mit seinem früheren Verhalten habe der Kläger selbst dazu beigetragen, dass das noch verbliebene Teilstück der Rohrleitung nicht mehr genutzt werden könne. Das ausgebaute Teilstück habe sich zudem in einem desolaten Zustand befunden. Insoweit treffe den Kläger eine Mitwirkungspflicht, da die ihm gehörende Wässerleitung einen vorschriftskonformen Ausbau nicht zulasse. Das Verlangen nach Instandsetzung der Wässerleitung widerspreche dem. Er sei zudem seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Die Regelung im notariellen Vertrag gelte nur „inter partes“. Die Wiederherstellung der Rohrleitung sei auch nicht zumutbar, zumal dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Wässergraben Flurstück 1681 auf andere Weise zu nutzen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Am 11. Juli 2016 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig.

Der Kläger macht mit seinem Hauptantrag I einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Er begehrt die Wiederherstellung seiner Wässerleitung, die die TG im Zuge des Brückenbaus beschädigt bzw. entfernt und ihn damit in seinem Eigentum verletzt hat. Bedenken dagegen, dass der Kläger hierfür Klage zum Flurbereinigungsgericht erhebt, bestehen nicht. Nach § 140 Satz 1 Alt. 3 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind. Dies ist der Fall, wenn die Streitigkeit bei verständiger Würdigung des Einzelfalls durch ein Flurbereinigungsverfahren veranlasst worden ist (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 140 Rn. 6). Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Die Neugestaltung der Gemeindeverbindungsstraße K. - St. durch die beklagte TG ist Bestandteil des mit Bescheid des ALE vom 15. Januar 2008 genehmigten Plans nach § 41 FlurbG. Darin sind unter anderem ein Abbruch des ehemaligen Brückenbauwerks und eine entsprechende Neuerrichtung der Brücke vorgesehen. Im Zusammenhang mit dem Vorausbau erfolgten - insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig - die vom Kläger beanstandeten Einwirkungen auf die Rohrleitung. Für eine derartige durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufene Streitigkeit sind der Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gegeben (siehe BVerwG, U.v. 27.11.1987 - 5 B 54.86 - Buchholz 424.01 § 140 FlurbG Nr. 4 = RzF 26 zu § 140).

Richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Klageziel ist die Wiederherstellung der Rohrleitung von der Auslaufstelle bis zum Beginn der Hauswiese Flurstück 1680. Der Kläger wendet sich nicht gegen den Brückenbau an sich, wie er im Plan nach § 41 FlurbG als Bestandteil des Flurbereinigungsplans (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) vorgesehen ist. Ein Verwaltungsakt steht damit nicht im Raum, so dass ein Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls eine Verpflichtungsklage auf Änderung des Flurbereinigungsplans nicht in Betracht kommen (§ 140, § 141, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 42 Abs. 1 VwGO). Im Streit steht vielmehr die Frage, ob die Einwirkungen der Beklagten auf die Rohrleitung des Klägers in rechtswidriger Weise erfolgt sind und sie deshalb zur Wiederherstellung verpflichtet ist. Widersetzt sich dem - wie hier - die TG als Bauherrin des Vorausbaus (§ 42 FlurbG), so ist das auf eine entsprechende Verurteilung zielende Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (BVerwG, U.v. 10.11.1993 - 11 C 22.92 - RdL 1994, 95).

II. Die mithin zulässige Klage ist aber nur begründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag II die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungsaufwendungen geltend macht. Mit dem Hauptbegehren, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr entfernte Wässerleitung wieder herzustellen, war die Klage abzuweisen. Richtige Anspruchsgegnerin ist die Teilnehmergemeinschaft, die das Flurbereinigungsverfahren einschließlich des Vorausbaus durchführt und den Flurbereinigungsplan erstellt (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2 Rn. 3). Öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche sind grundsätzlich gegen den Rechtsträger geltend zu machen, durch dessen hoheitliche Maßnahmen das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verletzt wird (BVerwG, U.v. 27.11.1987 a. a. O.).

1. Der mit Klageantrag I geltend gemachte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

a) Ein Folgenbeseitigungsanspruch wird in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2015 - 7 B 14.15 - juris; U.v. 6.9.1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 = BayVBl 1989, 52; U.v. 19.7.1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 = BayVBl 1985, 54; BayVGH, U.v. 24.9.1998 - 13 A 96.3515 - RdL 1999, 39 = RzF 9 zu § 142 Abs. 2; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 113 Rn. 28 ff.) anerkannt, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der andauert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich nur einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen eines vollzogenen und nach Vollzug auf eine Anfechtungsklage hin aufgehobenen Verwaltungsakts anerkannt hatte, entwickelte es seine Rechtsprechung dahin, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch seine Grundlage im Bundesverfassungsrecht hat und dass er bei allen Amtshandlungen besteht, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben (BVerwG U.v. 19.7.1984 a. a. O.). Danach kann auch schlichthoheitliches Behördenhandeln einen Eingriff darstellen; als „hoheitlich“ sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang stehen. Inhaltlich ist der Anspruch auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt durch einen Ausgleich in natura gerichtet. Das bedeutet in der Regel, dass der vor der Vornahme der Amtshandlung bestandene Zustand wieder herzustellen ist, wobei in bestimmten Fällen eine Geldzahlung in Betracht kommen kann. Für ein Flurbereinigungsverfahren gilt das gleichermaßen (BVerwG, U.v. 6.10.1960 - I C 31.59 - RzF 5 zu § 68 Abs. 1 Satz 1 = Buchholz Art. 14 GG Nr. 45). Der von einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln Betroffene hat einen Anspruch auf Beseitigung der dadurch entstandenen tatsächlichen Folgen. Die Behörde muss auch hier primär versuchen, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Unstreitig hat die Beklagte zwar die vom Kläger geschilderten Veränderungen an der Rohrleitung vorgenommen bzw. Teile davon entfernt. Wie dargelegt, kann ein solches schlichthoheitliches Behördenhandeln grundsätzlich einen hoheitlichen Eingriff darstellen. Auch ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Funktionszusammenhang besteht, weil die Beklagte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens tätig geworden ist. Ebenso unstreitig steht die Wässerleitung durch die gemeindlichen Straßengrundstücke FlNr. 1658 und 1696 als sogenannter Scheinbestandteil des Straßengrundstücks im Sinn von § 95 BGB im privaten Eigentum des Klägers. Am Vorliegen eines subjektiven Rechts bestehen deshalb keine Zweifel.

Zum Vorausbau war die Beklagte berechtigt. Gemäß § 42 Abs. 1 FlurbG sind die gemeinschaftlichen Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft herzustellen. Soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 FlurbG) für sie festgestellt ist, können die Anlagen auch schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans gebaut werden. Wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden, kann der Plan gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden. Das war hier der Fall. Mit Bescheid des ALE vom 15. Januar 2008 ist der Plan nach § 41 FlurbG genehmigt worden. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der Plangenehmigung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der der Planfeststellung. Die Plangenehmigung übernimmt nämlich die Zulassungsfunktion der Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 FlurbG (Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 41 Rn. 24, § 42 Rn. 4 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.11.2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 = NVwZ 2013, 739 = RdL 2013, 124). Mit der Plangenehmigung wird damit gleichzeitig der Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zulässig. Da insbesondere der Kläger sich nicht gegen den Ausbau als solches gewendet und keine Einwendungen erhoben hatte, bestand ferner nicht die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 36 FlurbG.

Mit dem im Jahr 2008 begonnenen Vorausbau hat die Beklagte nicht in rechtswidriger Weise auf das Recht zugegriffen, weil die Ausleitung aus dem Mühlgraben nach wie vor sichergestellt ist. Das neue Ausleitungsbauwerk erfüllt denselben Zweck wie die ursprüngliche Wässerleitung des Klägers.

Weitergehende Rechte ergeben sich auch nicht aus der Dienstbarkeit, die der Kläger am 27. Oktober 1997 mit dem Markt T. vereinbart hatte. Diese regelt nur ein Bewässerungsrecht. Wie schon der Wortlaut mit der Bezeichnung „Wässerungsleitung“ zeigt, sollte mit der Grunddienstbarkeit allein die Bewässerung sichergestellt werden. Im Einzelnen ist in Nr. C.2.b) und g) dargelegt, dass durch die gemeindlichen Straßengrundstücke FlNrn. 1696 und 1658 eine private Wässerungsleitung verläuft, welche über die klägerischen Grundstücke FlNrn. 1680 (Hauswiese), 1662 (Mühlgraben) und 1692/5 in den Wässergraben FlNr. 1681 des Klägers mündet. Zur Sicherung dieses Rechts wird die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, die Leitung auf seine Kosten im betreffenden Straßengrundstück zu belassen, zu unterhalten und zu erneuern sowie das jeweilige dienende Grundstück zum Zwecke der Instandhaltung, des Betriebs und der Erneuerung der Leitung zu betreten und Arbeiten jeder Art vorzunehmen. Der Markt T. verpflichtet sich, keine Einwirkungen vorzunehmen, die den Bestand der Leitung beeinträchtigen oder gefährden bzw. den Berechtigten am Betrieb der Leitung hindern. Hieraus ergibt sich, dass sich die Dienstbarkeit nur mit der Bewässerung der dahinterliegenden Grundstücke und der Einleitung in den Graben FlNr. 1681 befasst. Weitergehende Rechte, die die TG im Flurbereinigungsverfahren zu beachten hätte, wurden dem Kläger nicht eingeräumt.

Zwar trägt der Kläger vor, seine Wässerleitung werde auch dazu genutzt, den Mühlgraben für Unterhaltungsarbeiten wasserarm zu machen. Insoweit enthält aber weder die Vereinbarung mit dem beigeladenen Markt eine ausdrückliche Regelung oder dahingehende Anhaltspunkte noch bestätigen das die beim Augenschein vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse. Die dortigen Feststellungen haben ergeben, dass der Graben Flurstück 1681 vollständig bewachsen ist. Ferner hat der Kläger angegeben, die Anlage sei nur bis Mitte bzw. Ende der 50er Jahre in Betrieb gewesen; unterhalb des Rohreinlasses sei das Wasser bei Bedarf aufgestaut worden. Er selbst sei seit Beginn der 80er Jahre wieder auf dem Anwesen und habe seither die Rohrleitung nicht mehr verwendet. Auch Unterhaltungsmaßnahmen habe er seither nicht durchgeführt. Zu etwaigen Unterhaltungszwecken hat sich der Kläger im gesamten Verfahrensverlauf nicht geäußert, sondern erst im Jahr 2015 erwähnt, dass die Rohrleitung auch zur Unterhaltung des Mühlgrabens dienen solle. Eine solche Nutzung ist auch in der Dienstbarkeit nicht vorgesehen. Inhalt dort ist allein die Bewässerung.

Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte davon ausgehen, dass dem Wässerrecht des Klägers Rechnung getragen wird, wenn die ursprüngliche Wässerleitung entfernt und stattdessen eine neue Ausleitungsmöglichkeit geschaffen wird. Dementsprechend hat die Beklagte in das grundbuchrechtlich gesicherte Wässerrecht und in das Eigentum nicht rechtswidrig eingegriffen, als sie die bisherige Rohrleitung durch das neu geschaffene Ausleitungsbauwerk unterhalb der Brücke ersetzt hat. Dabei wurde im Zuge der Baumaßnahmen in der Brücke ein neues Auslassrohr aus dem Mühlgraben gebaut, um das Mühlgrabenwasser in den Graben Flurstück 1681 überleiten zu können. Die für die Benutzung des Brückenbauwerks durch den Kläger noch erforderliche Änderung der Dienstbarkeit ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung im Flurbereinigungsplan vorgesehen. Dem Kläger zufolge ist eine entsprechende Regelung auch bereits im notariellen Tauschvertrag vom 4. August 2010 getroffen worden.

Zudem durfte die Beklagte unter den vorgegebenen Umständen, insbesondere aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs, beim Bau der Brücke über den Mühlgraben im Jahr 2008 zugrunde legen, dass der Kläger mit der Errichtung eines neuen Ausleitungsbauwerks unter gleichzeitigem Wegfall seiner alten Rohrleitung einverstanden war. Dafür, dass nach dem Abbruch des Brückenbauwerks die Rohrleitung des Klägers unverändert zusätzlich zum neu zu errichtenden Auslaufbauwerk beibehalten werden sollte, waren keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Insbesondere weil die Dienstbarkeit nur ein Bewässerungsrecht und keine weitergehenden Rechte ausdrücklich beinhaltete, wäre eine Klarstellung Sache des Klägers gewesen. Dies gilt umso mehr, als er unstreitig darüber informiert war, dass das Aquädukt, über das die Wässerungsleitung ursprünglich verlief, abgerissen ist. Auf seine Bitte hin fand sogar am 15. Oktober 2008 ein Ortstermin statt, bei dem auch im Einzelnen über die Planungen der TG zu einem Ausleitungsbauwerk an der Brücke gesprochen wurde. Die Tatsache, dass über ein neu zu errichtendes Bauwerk diskutiert wurde, stellte für den Kläger ein „Warnsignal“ dar. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste ihm klar gewesen sein, dass die Ableitung so, wie sie bisher durchgeführt wurde, in Zukunft nicht mehr erfolgen kann. Wenn im Beisein des Klägers über verschiedene Varianten zur zukünftigen Ableitung des Mühlgrabenwassers diskutiert wurde, wäre es an ihm gelegen, darauf hinzuweisen, dass er zusätzlich vom Fortbestand seiner Rohrleitung ausgehe und diese auch für andere Zwecke benötige. Der Kläger hingegen hat sich zum Fortbestand seiner alten Leitung nicht geäußert. In dieser Situation konnte sein Schweigen nicht anders als ein Einverständnis damit verstanden werden, dass ein neues Ausleitungsbauwerk geschaffen wird und deshalb seine Rohrleitung entfallen kann. In einer weiteren Besprechung am 10. November 2008 auf Initiative des damaligen Klägerbevollmächtigten wurde sogar nochmals explizit festgehalten, dass die Zuleitung zum Wässergraben geändert und völlig neu gebaut werde. Zudem bekräftigte der Vorsitzende im Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. April 2010 erneut, dass die TG kein Auslaufbauwerk errichten werde. Die Errichtung eines kleinen Stauwehrs und eine Wasserentnahme seien aber für den Kläger ohne großen Aufwand und nur durch geringe Eigenmittel möglich.

An diesem Ergebnis vermag auch die weitere Entwicklung beim zweiten Bauabschnitt im Jahr 2015 nichts zu ändern. Zwar berief sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2015 an die Beklagte auf sein Wässerrecht und forderte die Wiederherstellung der alten Leitung. Ab diesem Zeitpunkt war damit offensichtlich, dass der Kläger ein grundbuchrechtlich gesichertes Recht in größerem Umfang als dargelegt für sich beanspruchte. Das aber führt nicht dazu, dass die Beklagte deshalb zur Wiederherstellung der Leitung verpflichtet wäre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht grenzenlos geltend gemacht werden, sondern unterliegt wie jeder sonstige Anspruch auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Er entfällt, wenn sich seine Verwirklichung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde (BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 = BayVBl 1989, 52). Das ist hier der Fall, wenn der Kläger begehrt, dass die Ausleitungsrohre genauso wieder verlegt werden, wie sie ursprünglich verliefen. Denn die Ausleitung aus dem Mühlgraben - insoweit Gegenstand der Dienstbarkeit - ist jedenfalls nach wie vor sichergestellt und das neue Ausleitungsbauwerk erfüllt denselben Zweck wie die ursprüngliche Wässerleitung des Klägers. Insbesondere weil die Beklagte mit dem im Jahr 2008 begonnenen Vorausbau nicht in rechtswidriger Weise auf das Recht zugegriffen hat und dem Vorausbau zugrunde legen durfte, dass der Kläger mit der Errichtung eines neuen Ausleitungsbauwerks unter gleichzeitigem Wegfall seiner alten Rohrleitung einverstanden war, ist ein dahingehendes Verlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich. Er hat sich zum Fortbestand seiner alten Leitung nicht geäußert, obgleich ihm die Dienstbarkeit nur ein Bewässerungsrecht einräumte, er darüber informiert war, dass das Aquädukt entfallen ist, und im Ortstermin am 15. Oktober 2008 im Einzelnen über die Planungen der TG zu einem Ausleitungsbauwerk an der Brücke gesprochen wurde. Unter diesen Voraussetzungen führt die unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben vorzunehmende Abwägung dazu, dass der Beklagten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zumutbar ist (siehe zu Treu und Glauben auch BGH, U.v. 18.7.2008 - V ZR 171/07 - NJW 2008, 3123). Die Wiederherstellung gestaltet sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Bauarbeiten wesentlich schwieriger. In der Konsequenz müssten jetzt nämlich die bereits hergestellte Straße und die Brücke zumindest teilweise wieder geöffnet werden, um die Verrohrung einbauen zu können. Das wäre unverhältnismäßig. Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger, wie von ihm vorgetragen, die Einwirkungen auf seine Wässerleitung bis zu deren Freilegung im Jahr 2015 unbekannt waren. Nicht deutlich ist in diesem Zusammenhang zwar, weshalb die Beklagte dem Kläger einen Kostenvoranschlag betreffend die Erneuerung der Wässerleitung zugeleitet hat. Angesichts obiger Darlegungen kann aber letztendlich auch dahingestellt bleiben, ob und warum er damit zur Wiederherstellung der Rohrleitung auf eigene Kosten aufgefordert werden sollte.

Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen, weil ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung seiner Wässerleitung nicht besteht. Die beklagte TG hat vielmehr zu Recht angenommen, dass die Belange des Klägers mit einem Leitungsersatz ausreichend berücksichtigt sind.

2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu (Klageantrag Nr. II). Dieser kann gemäß § 140 FlurbG ebenfalls vor dem Flurbereinigungsgericht geltend gemacht werden, auch wenn über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten grundsätzlich die Zivilgerichte entscheiden. Vorliegend ergibt sich der Anspruch - auch wenn er letztendlich auf § 823 BGB gestützt ist - aus einem Flurbereinigungsverfahren. Streitgegenständlich sind die Folgen eines (rechtswidrigen) Eingriffs in ein subjektives Recht des Klägers im Rahmen des Vorausbaus. Insoweit stehen die Folgen des Eingriffs, der Anspruch auf Schadensersatz und derjenige auf Wiederherstellung, in untrennbarem Zusammenhang. Maßgebend kommt es in beiden Fällen auf die Frage an, ob der Vorausbau in rechtswidriger Weise erfolgt ist. Damit verbleibt es auch für die neben der Wiederherstellung begehrte Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bei der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nach § 140 FlurbG (siehe auch Mayr in Wingerter/Mayr, a. a. O., § 140 Rn. 8).

Mangels gegenteiliger Regelung im Flurbereinigungsgesetz sind Ansprüche aus § 823 BGB nicht ausgeschlossen. Insbesondere können sie unabhängig von einem möglichen Nachteil im Sinn von § 51 FlurbG geltend gemacht werden.

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Zwar hat die Beklagte nach obigen Erläuterungen zu Beginn des Vorausbaus im Jahr 2008 kein subjektives Recht des Klägers widerrechtlich verletzt, weil die Grunddienstbarkeit nur ein Bewässerungsrecht sicherte und diesem mit der Errichtung eines funktionsgleichen Auslaufbauwerks Rechnung getragen ist. Die Situation stellte sich aber im Jahr 2015 anders dar, auch wenn der Beklagten nach obigen Darlegungen die Wiederherstellung der Leitung zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten ist.

Das ergibt sich aus dem nachfolgenden Geschehensablauf. Nachdem bei der Freilegung im Mai/Juni 2015 festgestellt worden war, dass der ehemalige Bewässerungskanal nicht mehr beibehalten werden könne, teilte die beklagte TG dies dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2015 mit. Unter Beifügung eines Angebots zur Erneuerung der Wässerleitung wurde um Antwort bis 3. Juli 2015 gebeten, ob eine Erneuerung gewünscht werde oder ob die Leitung von der TG entfernt werden könne. Der Kläger führte seinerseits mit Schreiben vom 17. Juni 2015 aus, dass ihm die Einwirkungen auf seine Wässerleitung bis zu deren Freilegung im Jahr 2015 unbekannt gewesen seien, und er forderte die Wiederherstellung der alten Leitung. Das bekräftigte er nochmals mit Schreiben vom 29. Juni 2015 und begehrte erneut die lückenlose Wiederherstellung der Wässerleitung unter Kostenlast und im Auftrag der TG. Unter der Prämisse, dass die bis zum 3. Juli 2015 gesetzte Frist ohne Einigung verstrichen sei, teilte die beklagte TG dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2015 mit, dass die Wässerleitung ab dem Folgetag ausgebaut werde.

Dieser tatsächliche Ausbau am Folgetag war rechtswidrig. Im Gegensatz zu seinen vorherigen Einlassungen machte der Kläger nämlich nun erstmals mit Schreiben vom 17. Juni 2015 und erneut mit Schreiben vom 29. Juni 2015 deutlich, dass er mit dem Wegfall der Wässerleitung nicht einverstanden und sie deshalb in ihrem ursprünglichen Bestand wiederherzustellen sei. Auch wenn die TG beim Ausbau zunächst noch davon ausgehen konnte, dass das Wässerrecht des Klägers mit der geschaffenen Ersatzableitung gewahrt werde, war dies ab seinen Schreiben vom 17. und 29. Juni 2015, in denen er sich ausdrücklich einem Entfall der Leitung widersetzt, nicht mehr möglich. Der Kläger hat innerhalb der ihm bis zum 3. Juli 2015 gesetzten Frist in zwei Schreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er auf dem Fortbestand seines Leitungsrechts in der ursprünglichen Form bestehe. Ungeachtet dieses Widerspruchs hat die beklagte TG die Leitung am 7. Juli 2015 ohne eine vorherige Anordnung nach § 36 FlurbG entfernen lassen. Das geschah angesichts der unmissverständlichen Schreiben des Klägers in rechtswidriger Weise, weil sie im Gegensatz zu den Ausbaumaßnahmen ab dem Jahr 2008 nun nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen konnte, mit der Ersetzung der Leitung wäre den Belangen des Klägers vollständig entsprochen. Angesichts des zeitlichen Ablaufs und des rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers ist der sofortige Ausbau am 7. Juli 2015 auch fahrlässig geschehen, wobei die TG gemäß §§ 89, 31 BGB für ihre Organe haftet.

Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten (Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 56). Es besteht insoweit als Teil des Schadensersatzanspruches ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Gegen den vom Kläger angesetzten Gegenstandswert und die sich hieraus ergebende Höhe der Rechtsverfolgungskosten bestehen keine Bedenken. Nachdem der Kläger im Schreiben an die TG vom 17. Juni 2015 Frist zur Erstattung des Rechtsverfolgungsaufwands bis zum 15. Juli 2015 gesetzt hatte, fallen gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.

3. Der Klage war deshalb hinsichtlich des in Nr. II geltend gemachten Erstattungsbegehrens stattzugeben und im Übrigen kostenpflichtig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 und 2 FlurbG, § 155 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung der Aufwendungen des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 wird wie folgt geändert:

„I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird angeordnet, soweit die in der Bauzeichnung ‚Ergänzung zu Nordansicht M 1:100‘ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60-Ausführung als (zu 1/4) öffenbar zugelassen wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens einschließlich 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Antragsgegner hat 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens und die Beigeladenen haben als Gesamtschuldner 1/6 der Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens zu tragen.“

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt N. - B. erteilte Baugenehmigung vom 25. November 2014.

Ausweislich der Bauvorlagen und der Begründung zur Baugenehmigung umfasst das genehmigte Vorhaben die Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses von bislang zwei zu drei Wohneinheiten sowie den im Weg der Abweichung zugelassenen Einbau bzw. Austausch von vier Kunststofffenstern in Ausführung F 60 (¼ zum Öffnen; Baugenehmigung 1964: Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht- oder Spiegeldrahtglas, je ¼ zum Öffnen), zwei Fernstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; bislang keine Genehmigung) und drei Fenstern mit F 60-Festverglasung (nicht öffenbar; Baugenehmigung 1994: Glasbausteine oder Glasprismen) in der grenzständigen nördlichen Brandwand des Gebäudes (Wohnhaus und Anbau/Werkstatt) der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. ... Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Norden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Deren Wohngebäude hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Baugrundstück einen Abstand von zwischen 3,70 m und 2,38 m ein.

Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ab. Die Nutzungsänderung auf drei Wohneinheiten sei planungsrechtlich zulässig. Auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von den Brandschutzvorschriften für den Einbau der beantragten Fensteröffnungen in die Brandwand sei nicht zu beanstanden. Angesichts des schmalen Zuschnitts des Baugrundstücks und der Grenzständigkeit des Gebäudes der Beigeladenen an drei Seiten liege eine in historischen Altstädten häufig vorzufindende atypische Fallgestaltung vor, die die Abweichungsentscheidung rechtfertige. Durch die zugelassene Ausbildung der bereits vorhandenen Öffnungen mit einer hochfeuerhemmenden F 60-Verglasung seien zulassungsfähige Ausgleichsmaßnahmen getroffen worden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, durch die F 60-Verglasung werde der Brandschutz hinsichtlich der vorhandenen Öffnungen nicht verbessert und im Hinblick auf die beiden bislang nicht genehmigten Öffnungen sogar verschlechtert. F 60-Fenster seien in Brandwänden ungeeignet, weil sie zwar die Ausbreitung von Feuer und Rauch, im Gegensatz zu F 90-Fenstern aber nicht den Durchtritt der Wärmestrahlung verhinderten. Eine technische Begründung dafür, dass F 60-Fenster ausreichend seien, fehle, auch sei offensichtlich keine technische Prüfung der beabsichtigten Fenstermaterialien vorgenommen worden. Es gebe auch keine Auflage dahin, dass die ¼ zu öffnenden Fenster selbstschließend sein müssten. Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen für die Abweichung bestehe nicht, die Nutzung der Räume sei auch ohne Beeinträchtigung der Brandwand ohne weiteres möglich. Der Antragsgegner habe bei der nachträglichen Genehmigung nicht berücksichtigt, dass zwei zusätzliche Fenster ohne vorherige Genehmigung eingebaut worden seien. Ein etwaiger Bestandsschutz sei aufgrund der baulichen Maßnahmen der Beigeladenen und der Nutzungserweiterung auf drei Wohneinheiten auch hinsichtlich der 1964 genehmigten vier Fenster in der nördlichen Brandwand des Wohnhauses erloschen. Die nachbarlichen Belange der Antragsteller seien bei der Abweichungsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der engen räumlichen Bebauung, der Gefahr für Leib und Leben und der geschaffenen Einblickmöglichkeiten werde die Wohnsituation des Gebäudes der Antragsteller erheblich beeinträchtigt. Die beabsichtigte Nutzung einer Ferienwohnung umfasse eine andere Nutzungsart als die allgemeine Wohnnutzung und sei entsprechend zu verbescheiden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sämtliche Fenster hätten mit F 60-Verglasung (hochfeuerhemmend) zugelassen werden können, weil es sich bei dem Gebäude der Beigeladenen um ein bestehendes Gebäude der Gebäudeklasse 3 handle, für das anstelle von Brandwänden hochfeuerhemmende Wände zulässig seien. Die Ausführung der beantragten Verglasung in F 60 entspreche dieser Anforderung; sie gewährleiste den Raumabschluss gegenüber Feuer, heißen Gasen und Rauch und bewirke auch eine thermische Isolation. Die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung von vier Fenstern (elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend) sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden und berücksichtige nicht die jahrzehntelang bestehende, legale Situation ohne derartige Ausrüstung. Klargestellt werde, dass die Entscheidung über die Abweichung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauingenieur des Landratsamts getroffen worden sei. Eine Nutzungsänderung zu Ferienwohnungen sei weder beantragt noch beabsichtigt. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragsteller sei in die Abwägung eingestellt worden. Diese müsse aber hingenommen werden, da in eng bebauten Bereichen wie hier gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten selbstverständlich seien.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

Nachdem die bereits im Schreiben vom 26. März 2015 vonseiten der Antragsteller angekündigte weitere Stellungnahme bislang nicht abgegeben wurde, konnte über die Beschwerde entschieden werden.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit vier Fenster in der nördlichen Gebäudeabschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen als (zu ¼) öffenbar zugelassen wurden.

a) Ausweislich der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen sind die in der Bauzeichnung „Ergänzung zu Nordansicht M 1:100“ vom August 2014 mit der Ziffer (1) bezeichneten vier Kunststofffenster in F 60 und „je ¼ zum Öffnen“ im Weg der Abweichung gestattet worden. Eine Auflage, dass diese beweglichen Fenster selbstschließend sein müssten, wurde bewusst nicht festgelegt. Zur Begründung wurde in der Baugenehmigung ausgeführt, es sei keine Verschlechterung zum bisherigen Zustand zu sehen, weil die Öffnung der Fenster zu einem Viertel auf die bereits 1964 zugelassenen Fenster beschränkt bleibe. Ergänzend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, die von den Antragstellern geforderte zusätzliche technische Ausrüstung - elektrisch öffenbar und über Rauchmelder selbstschließend - sei mit erheblichem Kostenaufwand verbunden. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht stand.

b) Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand (vgl. Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO) dienen - anders als die Vorschriften über innere Brandwände - dem Nachbarschutz, weil sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayBO: „ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude … verhindern“; vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2014 - 9 CS 14.998 - BayVBl 2014. 727 = juris Rn. 13; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 279; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 14, jeweils m. w. N.). Für Gebäudeabschlusswände an Stelle von Brandwänden i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO - wie hier - gilt nichts anderes (Art. 28 Abs. 11 BayBO).

c) Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand sind nach Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO grundsätzlich unzulässig, weil sie dem Schutzziel des Art. 28 Abs. 1 BayBO widersprechen, ausreichend lange die Brandausbreitung zu verhindern (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2014, Art. 28 Rn. 50; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 120 m. w. N.); das gilt auch für Öffnungen in Wänden an Stelle von Brandwänden (Art. 28 Abs. 11 BayBO). Ein hiervon abweichend gesetzlich geregelter Zulässigkeitstatbestand besteht - anders als für innere Brandwände (Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO) - seit Inkrafttreten der BayBO-Novelle 2008 nicht mehr (vgl. Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24.7.2007, GVBl. S. 499 und Bekanntmachung der Neufassung der Bayerischen Bauordnung GVBl. S. 588). Die Regelung in Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962, auf die sich der Antragsgegner beruft, wonach kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen in Brandwänden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, galt nur bis zum Inkrafttreten der BayBO 2008 (vgl. zuletzt Art. 31 Abs. 10 BayBO i. d. F. der Bek. vom 4.8.1997, GVBl. S. 433 - BayBO 1998) und kann deshalb zur Begründung der Abweichung nicht mehr herangezogen werden. Diese Bestimmung warf viele Fragen auf (z. B. was ist klein, wann ist der Brandschutz gesichert?), die für Gebäudeabschlusswände sachgerecht nur im Rahmen einer Abweichungsentscheidung, auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange, beurteilt werden können (vgl. Famers, a. a. O., Art. 28 Rn. 131). Davon abgesehen waren nach Art. 31 Abs. 10 BayBO 1998 bzw. Art. 32 Abs. 5 BayBO 1962 nur fest eingebaute „Teilflächen“ (nicht: „Öffnungen“) zulässig (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Mai 2006, Art. 31 Rn. 61). Die Beigeladenen können sich schließlich auf keinen durch die Baugenehmigung von 1964 beruhenden Bestandsschutz hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an die im Weg der Befreiung nach Art. 88 Abs. 2 BayBO 1962 zugelassenen „Fenster in Metallrahmen mit doppeltem 8 mm Draht oder Spiegelglas, je ¼ zum Öffnen“ berufen, weil diese Fenster vollständig ausgetauscht werden sollen (bzw. bereits wurden).

d) Kann der Einbau von Fenstern in eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand demnach nur im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO gestattet werden, ist bei der vorzunehmenden Abwägung der zu berücksichtigenden, ggf. widerstreitenden öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Interessen und der öffentlichen Belange mit dem Abweichungsinteresse des Bauherrn der „Zweck der jeweiligen Anforderung“ maßgebend.

aa) Zweck der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand ist es, die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern (Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO). Die Brandwand bildet das klassische Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammergesetztes, LT-Drs. 16/13683, § 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb und Begründung hierzu auf S. 12). Dieses Schutzziel kann nur erreicht werden, wenn die Brandwand keine Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze austreten können. Ein bewegliches Fenster widerspricht diesem Zweck, wenn nicht sichergestellt ist, dass es im Brandfall geschlossen ist, damit der Brand auch ohne Eingreifen der Feuerwehr innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestoppt wird und sich jedenfalls nicht weiter ausbreitet. Sollen Abschlüsse von Öffnungen - wie bei beweglichen Fenstern - offen gehalten werden, so sind sie mit Feststellanlagen auszurüsten, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirken (vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 27 Rn. 88 zu Öffnungen in Trennwänden nach Art. 27 Abs. 5 BayBO). So schreibt etwa Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO für Öffnungen in inneren Brandwänden vor, dass diese zur Verhinderung u. a. der Brandausbreitung über selbstschließende Abschlüsse verfügen müssen (vgl. auch Art. 27 Abs. 5 BayBO für Trennwände, Art. 33 Abs. 3 und 6 BayBO für notwendige Treppenräume, Art. 34 Abs. 3 und 4 BayBO für notwendige Flure sowie Art. 43 Nr. 2 BayBO für Abfallräume). Die Eigenschaft „selbstschließend“ bezeichnet eine im System des Bauordnungsrechts unverzichtbare Anforderung an Abschlüsse von Öffnungen aus Gründen des Brandschutzes, um im Fall eines Brands den Durchtritt von Feuer, Hitze und/oder Rauch zu sichern.

Hiervon ausgehend weicht die Zulassung der vier beweglichen Fenster ohne selbstschließenden Abschluss nicht nur vom Grundsatz der öffnungslosen Brandwand ab, sondern sie widerspricht auch dem Schutzziel der brandschutztechnischen Abschottung von Brandwänden. Die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung für zu ¼ öffenbare, nicht selbstschließende Fenster gefährdet in der konkreten Situation aller Voraussicht nach die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO, weil sie wohl mit dem öffentlichen Belang des Brandschutzes nicht vereinbar ist.

bb) Wird von einer Norm abgewichen, die konkurrierende private Interessen im Rahmen eines gegenseitigen Austauschverhältnisses ausgleicht und damit - wie hier die Anforderungen an Brandwände als Gebäudeabschlusswand - Drittschutz vermittelt, so genießen die nachbarlichen Interessen einen hohen Stellenwert, weil sie in das normative Konfliktschlichtungsprogramm Eingang gefunden haben und damit als besonders schutzwürdig anerkannt worden sind. Eine Zurückstellung derart geschützter Interessen verlangt daher private und/oder öffentliche Belange von herausgehobener Bedeutung, um sich gegen die Nachbarinteressen durchsetzen zu können (vgl. Dhom, in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 31 ff. m. w. N.). Derartige Interessen von herausgehobener Bedeutung, die eine Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner in seiner Abwägungsentscheidung nicht erwogen; solche sind auch ersichtlich.

cc) In die Abwägung der widerstreitenden Interessen durfte zwar eingestellt werden, dass die Zulassung der vier zu ¼ öffenbaren Fenster als Ersatz für die bisherigen vier ebenfalls zu ¼ öffenbaren Fenster wohl keine stärkere Beeinträchtigung zulasten des Wohnhauses der Antragsteller als bislang auslöst und der Einbau selbstschließender Fenster kostenintensiv ist. Angesichts des schutzwürdigen Interesses der Antragsteller, eine Brandausbreitung auf ihr Wohnhaus zu verhindern, hätte der Antragsgegner aber berücksichtigen müssen, dass eine Brandwand wirkungslos ist, wenn sie Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze auf benachbarte Gebäude übertragen werden können, die Zulassung der beweglichen, nicht selbstschließenden Fenster bereits im Jahr 1964 bedenklich war (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1962), mittlerweile Fenster verfügbar sind, die über einen mechanischen oder elektrischen Selbstschließmechanismus verfügen und die Brandwand des Gebäudes der Beigeladen grenzständig errichtet ist. Angesichts des überragenden öffentlichen wie nachbarlichen Interesses an einer wirksamen Brandabschottung gegenüber dem nur zwischen 3,70 m und 2,38 m entfernten Wohnhaus der Antragsteller wird die Zulassung beweglicher Fenster ohne Feststellanlage voraussichtlich keinen Bestand haben können.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

a) Die mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung von den Anforderungen an Brandwände für den Einbau von insgesamt neun „Fenstern“ (Anm.: feststehende lichtdurchlässige Bauteile in Wänden werden allgemein als „Verglasungen“ bezeichnet; „Fenster“ liegen vor, wenn sie öffenbar sind, vgl. Famers in Moldovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 24 Rn. 106 ff.) in die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen dürfte - mit Ausnahme der ohne Selbstschließvorrichtung zugelassenen Öffenbarkeit von vier Fenstern (s. vorstehend Nr. 1) - nicht zu beanstanden sein.

Von den nachbarschützenden Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand konnte ohne Rechtsverletzung der Antragsteller nach Art. 63 Abs. 1 BayBO insoweit abgewichen werden, weil eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die ein Abweichen von der Regelanforderung des Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO rechtfertigt und die Abweichung auch sonst unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderungen an Brandwände und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Antragsteller mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

aa) Das Verwaltungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine Abweichung zu fordernde Atypik (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3 f.; Molodovsky in Molodovsky/Famer, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 26 ff.; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.) ohne Rechtsverstoß mit der vorzufindenden besonderen städtebaulichen Situation begründet. Das schmale Grundstück der Beigeladenen liegt in einem dicht bebauten, historisch geprägten und als Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Altstadtbereich, der von grenzständiger, teilweise auch beidseits grenzständiger Bebauung geprägt ist. In diesem Bereich kann eine den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügende Belichtung mit Tageslicht häufig nur durch den Einbau von Fenstern oder Verglasungen in die Brandwand erreicht werden. So liegt es hier: das langgestreckte Gebäude der Beigeladenen ist an drei Seiten grenzständig. Hinsichtlich der sieben bereits im Bestand vorhandenen, der Belichtung der dahinterliegenden Wohn- und Werkstatträume dienenden Öffnungen in der nördlichen Brandwand des Gebäudes sprechen zudem bestandsschützende Erwägungen für deren weitere Zulassung (nicht auch hinsichtlich der an sie zu stellenden brandschutztechnischen Anforderungen, vgl. vorstehend Nr. 1), weil sie bereits in den Jahren 1964 und 1994 bauaufsichtlich genehmigt wurden.

bb) Die Zulassung der „Fenster“ mit einer (feststehenden) F 60-Verglasung dürfte aus brandschutzrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.

(1) Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben die „Fenster“ in hochfeuerhemmender Ausführung (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 60) für ausreichend erachtet, weil auch die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen angesichts seiner Einstufung in Gebäudeklasse 3 lediglich als hochfeuerhemmende Wand (F 60) ausgebildet sein muss (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO; vgl. Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 28 Rn. 142 ff.; vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 135; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung LT-Drs. 15/7161 S. 49: „Nach Abs. 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß, d. h. ggf. abgestuft entsprechend der jeweiligen bautechnischen Anforderung an die Wand, auch für Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind“, „Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Abs. 1 ergibt, d. h. sie können unter Berücksichtigung der Schutzwirkung der verlangten Wand auch abgestuft werden“).

(2) Mit dieser bereits im Baugenehmigungsbescheid gegebenen Begründung, auf die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verkennen die Antragsteller mit ihrem Einwand, Öffnungen müssten nach Art. 28 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 BayBO feuerbeständige (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO; Feuerwiderstandsklasse F 90), dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, dass hier eine Abweichung von den in Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO geregelten Regelanforderungen erteilt wurde und nicht von der Bestimmung des Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO, die auf Öffnungen in Brandwänden als Abschlusswand nicht unmittelbar anwendbar ist.

Die Bezugnahme der Antragsteller auf Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO geht fehl, weil die Fenster im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen wurden. Die Regelung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO unberührt bleibt, zeigt lediglich auf, dass von Technischen Baubestimmungen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO bereits kraft Gesetzes abgewichen werden kann, ohne dass es einer Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 63 Abs. 1 BayBO bedarf (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 24; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 25).

Das vom Antragsgegner bestrittene Vorbringen der Antragsteller, offensichtlich habe keine technische Prüfung durch das Landratsamt stattgefunden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die „Fenster“ sind in der Baugenehmigung nur in F 60-Ausführung zugelassen. Damit wird ihre technische Geeignetheit hinreichend bestimmt. F 60 bezeichnet die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils nach DIN 4102 (bzw. EI 60 nach DIN EN 13501; entsprechend einer Feuerwiderstandsdauer in Minuten - hier 60) und entspricht den bauaufsichtlichen Anforderungen an hochfeuerhemmende, raumabschließende Bauteile (vgl. Art. 2 Abs. 11 Nr. 1, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO; vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.11.2014 - IIB9-4132-014/91 - zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung, Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, lfd.Nr. 3.1). Brandschutzverglasungen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 110). Inwieweit die Standsicherheit des Gebäudes der Beigeladenen hätte geprüft werden müssen, erschließt sich nicht. Die Größenbeschränkung der zugelassenen „Fenster“ ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen der zum Bauantrag eingereichten Bauvorlagen M 1:100. Die Annahme der Antragsteller, eine F 60-Verglasung könne im Gegensatz zu F 90-Fenstern nicht den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, trifft nicht zu. F-Verglasungen lassen (anders als sog. G-Verglasungen i.d.R. als Einfachverglasung mit Drahteinlage) während ihrer Feuerwiderstandsdauer keine Wärmestrahlung durch (DIN 4102 Teil 13 bzw. nach DIN EN 13501-2 „strahlungsundurchlässig“; vgl. Famers, a. a. O., Art. 24 Rn. 106 ff.).

cc) Soweit sich die Antragsteller auf eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens, auf Abstandsregeln und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die öffentlich-rechtliche Gestattung der in geringem Abstand zu ihrem Wohngebäude befindlichen Fenster berufen, kommt eine Rechtsverletzung infolge der erteilten Abweichung von den Anforderungen an Brandwände in Betracht, wenn die Nutzung des Grundstücks der Antragsteller durch die Abweichung oder deren Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. Moldovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34b m. w. N.). Das ist voraussichtlich nicht der Fall.

(1) Die Anforderungen an Brandwände nach Art. 28 BayBO, von denen abgewichen wurde, begründen keinen geschützten Nachbarbelang hinsichtlich etwaiger Einsichtsmöglichkeiten (vgl. Molodovsky, a. a. O., Art. 63 Rn. 34a m. w. N.: „Zu würdigen sind nur die öffentlichen Belange, die in der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, nachbarschützend ausgestaltet sind“). Art. 28 BayBO dient zwar (auch) dem nachbarlichen Interesse an einem ausreichenden Brandschutz, die darin geforderte Öffnungslosigkeit von Brandwänden bezweckt aber keinen Schutz vor unerwünschten Einblicken.

(2) „Abstandsregeln“ sind im Bestand und werden auch durch die Abweichung nicht verletzt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist hier der Fall, weil sich das Gebäude der Beigeladenen hinsichtlich der grenzständigen Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in seine nähere Umgebung einfügt. Stehen die Gebäude in der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung - wie hier - teilweise auf der seitlichen Grundstücksgrenze und halten sie teilweise einen Abstand von der Grundstücksgrenze ein, dann darf aus planungsrechtlichen Gründen sowohl ohne Abstandsflächen an der Grenze als auch mit einem nach Abstandsflächenrecht zu bestimmenden Abstand von dieser Grenze gebaut werden, sofern das Vorhaben sich nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 1 ZB 13.2641 - juris Rn. 5 m. w. N.). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Abstandsflächenrecht auch dem Wohnfrieden zu dienen bestimmt ist, weil von den Abstandsflächenvorschriften nicht abgewichen wurde.

(3) Ob darüber hinaus öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange - ggf. unter entsprechender Heranziehung des von der Rechtsprechung entwickelten Rücksichtnahmegebots (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 32; ebs. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 63 Rn. 34 ff., jeweils m. w. N.) - aus dem öffentlichen Recht hergeleitet werden können, die dem Schutz vor unerwünschten Einblicken dienen und im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu berücksichtigen sind, bedarf aus Anlass des Falles keiner Vertiefung. Denn aller Voraussicht nach wären auch insoweit die Antragsteller durch die erteilte Abweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Soweit es die Einsichtsmöglichkeiten durch die bereits in der Vergangenheit (1964 und 1994) genehmigten sieben Fenster bzw. Verglasungen in der nördlichen Abschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen betrifft, fehlt es an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der Antragsteller, weil ihr Grundstück in diesem Umfang bereits schutzmindernd vorbelastet ist und sich die Einsichtnahmemöglichkeit aufgrund des Austausches der Fenster nicht zu deren Nachteil ändert.

Die beiden neu zugelassenen Verglasungen im östlichen Bereich der nördlichen Abschlusswand des Wohnhauses der Beigeladenen (westlich des Werkstattgebäudes) ermöglichen zwar weitere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, ihre öffentlich-rechtliche Gestattung ist aber aufgrund der zuvor beschriebenen atypischen Grundstückssituation und der umgebungsprägenden grenzständigen Bauweise gerechtfertigt; das gilt im Übrigen auch für die bereits im Bestand vorhandenen und vormals genehmigten Fenster bzw. Verglasungen. Die von den Antragstellern eingewandten „engen räumlichen Wohnverhältnisse“, die entsprechende Einsichtsmöglichkeiten eröffnen, sind nicht nur im Bestand des grenzständigen Gebäudes der Beigeladenen vorgegeben, sondern prägen die bebauungsrechtliche Situation der näheren Umgebung insgesamt, auch die des Grundstücks der Antragsteller. Die Schutzwürdigkeit des Interesses, vor situationsbedingten Einsichtsmöglichkeiten verschont zu bleiben, ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse unter objektiver Würdigung der nachbarlichen Belange deutlich herabgestuft und überwiegt vorliegend auch aufgrund der beiderseitigen Einsichtsmöglichkeiten nicht das Interesse an einer den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen genügenden Tagesbelichtung grenzständiger Aufenthaltsräume.

(4) Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Die Bescheidsbegründung stellt zutreffend auf die bereits im Bestand des Gebäudes der Beigeladenen vorhandenen Öffnungen in der nördlichen Brandwand zum Grundstück der Antragsteller, das Interesse der beigeladenen Bauherrn an gesunden Wohnverhältnissen und die Atypik des vorliegenden Falls ab, die die Gestattung der beantragten Abweichung auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen nachbarlichen Interessen der Antragsteller rechtfertigen.

Dass die Bauherrn die Fenster bzw. Verglasungen vor Erteilung der erforderlichen Abweichung ausgetauscht oder eingebaut haben, ist unerheblich. Formelle Baurechtsverstöße können zwar mit Bußgeldern geahndet werden, sie geben aber keine Handhabe dafür, einem zulässigen oder zulassungsfähigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Gestattung zu versagen.

b) Die bauaufsichtliche Genehmigung einer weiteren Wohneinheit im Gebäude der Beigeladenen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass das Wohnen im angenommenen faktischen Mischgebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO); angesichts vorhandener Wohnbebauung in der näheren Umgebung würde in einem faktischen Wohngebiet oder einer auch durch Wohnnutzung geprägten Gemengelage nichts anderes gelten. Die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude ist - anders als bei einer entgegenstehenden Festsetzung durch Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) - im unbeplanten Innenbereich regelmäßig kein Kriterium, das zur Unzulässigkeit der Nutzung führen könnte. Insbesondere ist hier auszuschließen, dass die Erhöhung des Nutzungsumfangs von zwei auf drei Wohneinheiten gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstoßen könnte. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wurde die Nutzungsaufnahme einer Ferienwohnung weder beantragt noch genehmigt.

3. Soweit die Antragsteller Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Eilverfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 130 Rn. 4 m. w. N.) nicht in Betracht.

Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dadurch geheilt, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu äußern. So liegt der Fall hier, nachdem die Antragsteller vor Fertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht erhalten und sich unter Bezugnahme auf die Akten der Antragsgegnerin auch entsprechend geäußert haben (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1095 - juris Rn. 7 m. w. N.). Davon abgesehen kommt die - hier im Übrigen für das Klageverfahren - beantragte und im Ermessen des Vorsitzenden stehende Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO) in gerichtlichen Eilverfahren i.d.R. nicht in Betracht (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 100 Rn. 12). Dass den Antragstellern die Akteneinsicht in den Räumen des Verwaltungsgerichts verwehrt worden wäre, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

1. Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBO über die Einhaltung einer Abstandsfläche zu dem südlichen Nachbargrundstück in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris; U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

In den Fällen eines normativen Überhangs (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 25 ff.), in welchen das Normziel auch ohne die angeordnete Rechtsfolge erreicht werden kann, kann eine Abweichung bei einer auf Einzelfälle beschränkten Atypik zur Vermeidung einer unbilligen Härte gerechtfertigt sein. Verlangt die bauliche Änderung eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung des gesamten Objekts, so müsste das Vorhaben auch dann abgelehnt werden, wenn die Änderung weder die Belange des Nachbarn noch öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt. In diesen Fällen kann jedoch auch den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden. Dennoch ist hier grundsätzlich eine atypische Grundstückssituation zu fordern, aus der sich im Einzelfall der Konflikt zwischen dem Regelungsziel und der von der Regelung angeordneten Rechtsfolge ergeben muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 2 B 22.2231 - juris; Dhom in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie vom Erstgericht bereits festgestellt - die Abweichung vom normativen Regelfall aus der besonderen architektonischen Gestaltung des hier vorliegenden Quattro-Hauses oder Vierspänner-Hauses. Der normative Regelfall geht von einem freistehenden Einzelhaus oder linear ausgerichteten Hausgruppen - sei es als Doppelhaus oder als Reihenhaus - aus. Die besondere Bauform eines Vierspänner-Hauses ermöglicht eine Realisierung von vier aneinandergebauten Häusern auf relativ kleinen Grundstücken, wobei lediglich zwei der Gebäude unmittelbar an einer öffentlichen Straße anliegen. Der dabei gebildete Innenhof führt automatisch zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen der vier Gebäude zueinander. Jedwede weitere bauliche Veränderung würde ebenfalls automatisch zu einer weiteren Überschreitung der Abstandsflächen führen. Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zumindest auch in solchen Fällen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris; B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. In der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris) ging es um den Abriss und den Neubau eines Gebäudes unter größtmöglicher Ausnutzung des Grundstücks einschließlich des Abstandsflächenrechts. Hier handelt es sich jedoch lediglich um den Ausbau eines Dachgeschosses unter Einbau von Dachgauben. Hierbei wird zudem keine zusätzliche Wohnung geschaffen, sondern lediglich die vorhandene Wohnung durch den Dachgeschossausbau erweitert. Dies stellt eine übliche Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Wohnungsbedürfnisse dar und keine Maßnahme zur bloßen Gewinnmaximierung.

Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist zudem mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar. Unstreitig wird durch den Aufbau der Dachgauben eine gewisse Verschlechterung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange des Antragstellers bewirkt. Durch den Aufbau der Dachgauben werden die bisherige Belichtung und Besonnung verändert. Insbesondere wird der 45° Lichteinfallswinkel im Erdgeschoss nicht mehr eingehalten. Dies betrifft jedoch entgegen den Ausführungen des Erstgerichts nicht das Oberfenster der Küche sondern lediglich die Eingangstür im Erdgeschoss und zwar durch den nördlichen Bereich der Dachgaube. Das Oberfenster der Küche des Antragstellers befindet sich an der westlichen Fassade seines Gebäudes und liegt dem Gebäude Hausnummer 68b gegenüber. Es ist somit von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen. Der durch den nördlichen Bereich der Dachgaube betroffene seitliche Lichteinfall aus nördlicher Richtung trägt nicht zur Belichtung bei. Der nördliche Bereich der Dachgaube liegt ausschließlich dem an der Nordfassade befindlichen Treppenhaus des Gebäudes des Antragstellers gegenüber. Der auf dem östlichen Dachbereich befindliche Bereich der Gaube liegt hingegen dem Gebäude Hausnummer 68a gegenüber. Dessen Küchenoberfenster wäre allenfalls beeinträchtigt durch diesen östlichen Bereich der Gaube. Der Antragssteller verkennt in seiner Einzeichnung des Lichteinfallswinkels, dass der Schnitt A-A die Gebäude Hausnummer 68 (Baugrundstück) sowie Hausnummer 68a zeigt, der Schnitt B-B hingegen die Gebäude Hausnummer 68 und 68c. Auf dem Schnitt B-B trifft die zusätzliche Verschattung jedoch lediglich die Eingangstür des Antragstellers. Auf dem Schnitt A-A beträfe die zusätzliche Verschattung das Küchenoberfenster der Hausnummer 68a. Dies gilt auch für die Besonnung des Gebäudes des Antragstellers. Selbst wenn das Oberfenster der Küche betroffen wäre, wäre die Beeinträchtigung nur unerheblich, denn das Oberfenster dient primär der Belüftung, wohingegen die Belichtung und Besonnung über ein großes Fenster auf der Straßenseite erfolgt. Insoweit wäre es unerheblich, dass der Antragsteller die Aufteilung seiner Räume ändern könnte, da es auf die konkrete Situation ankommt und nicht auf lediglich vage Möglichkeiten.

Der Senat vermag im Übrigen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands zu erkennen. Lediglich durch den nördlichen Bereich der Dachgaube wird eine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Dies betrifft jedoch ausschließlich das Fenster im ersten Obergeschoss zum Flur. Da es sich hier gerade nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, scheidet eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens oder des Sozialabstands aus. Ein Einblick in das Küchenoberfenster des Antragstellers ist nicht möglich. Auch das mögliche unerwünschte Mithören sozialer Lebensäußerungen führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist bereits jetzt gegeben und wird nicht nennenswert durch den Ausbau des Dachgeschosses erhöht. Auch vom Flur oder der Küche der Beigeladenen sind bereits jetzt eventuelle soziale Lebensäußerungen aufgrund der engen Innenhoflage von den übrigen Gebäuden zu hören. Auch in das über der Küche gelegene Bad des Antragstellers eröffnen die Dachgauben keine Einsichtsmöglichkeit. Eine solche wäre im Übrigen durch die enge Innenhoflage bereits jetzt durch das gegenüberliegende Bad der Hausnummer 68b möglich.

Im Ergebnis ist die Auffassung des Erstgerichts daher nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall das Interesse der beigeladenen Bauherrn an der angemessenen Erweiterung des vorhandenen Wohnraums durch einen Raum, welches auch grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, die sich aus den Abstandsflächenvorschriften ergebenden schützenswerten nachbarlichen Belange überwiegen.

2. Das Bauvorhaben verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) auf den vorliegenden Fall eines Vierspänner-Hauses Anwendung finden, denn selbst wenn von einer Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, liegt ein Verstoß nicht vor (ebenfalls offengelassen für ein Vierspänner-Haus vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574) hat zwischenzeitlich abschließend geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden hingegen zwei Gebäude, welche sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris; U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355). Ob hier noch eine offene Bauweise in diesem Sinn vorliegt und ob die beiden durch einen Garagentrakt getrennten Hausgruppen von drei und vier Vierspänner-Häusern die heute nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige Gesamtlänge einer Hausgruppe von 50 m überschreiten, weil sie als Gesamtheit zu betrachten sind, wofür im Übrigen das zusätzliche Zimmer der Hausnummern 68c und 70 im rückwärtigen Bereich der Garagen spräche, kann offen bleiben. Auch wenn von einer offenen Bauweise zugunsten des Antragstellers ausgegangen wird, ist ein Verstoß gegen diese Doppelhausrechtsprechung nicht gegeben.

Die bauliche Einheit von Hausgruppen, aus welcher sich das besondere nachbarliche Austauschverhältnis ergibt, liegt dann vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn zum Beispiel aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.1999 - 14 B 96.2272 - juris). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude - quantitativ - zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ - in wechselseitig verträglicher und „harmonischer“ Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.355 - juris; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - ZfBR 2015, 574; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nämlich nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - BVerwGE 110, 355; BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung der von den Beigeladenen geplanten Dachgauben noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die „harmonische Beziehung“ der Gebäude untereinander nicht in Frage stellt. Die Dachgauben werden im Bereich des Innenhofs errichtet und können von der Straße aus nicht eingesehen werden. Sowohl qualitativ als auch quantitativ liegt eine Unterordnung gegenüber den Bestandsgebäuden vor. Die Firsthöhe wird nicht verändert. Gleiches gilt für die Traufhöhe. Der Einbau der Dachgauben vergrößert das Brutto-Raumvolumen im Vergleich zum Gesamtgebäude nur geringfügig. Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls stellen sich die Dachgauben als wechselseitig verträglich dar. Insbesondere ist ein profilgleicher Anbau durch die Nachbarn jeweils möglich. Zwar stellt sich der Aufbau der Dachgaube optisch als Erhöhung um ein Stockwerk dar. Dies betrifft jedoch lediglich die Ansicht im Bereich des Innenhofs. Insgesamt liegt daher auch aus Sicht des Senats eine wechselseitig verträgliche Erweiterung vor.

Auch im Übrigen erkennt der Senat keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, wird die Belichtung und Besonnung des Gebäudes des Antragstellers kaum beeinträchtigt. Das Bauvorhaben hält den 45° Lichteinfallswinkel ihm gegenüber grundsätzlich ein. Lediglich die Eingangstür wird mehr verschattet. Diese liegt jedoch zum einen im Norden und zum anderen dient eine Eingangstür regelmäßig nicht der Belichtung und Besonnung. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts ist das Küchenoberfenster des Antragstellers gerade nicht betroffen. Im ersten Obergeschoss ist der Lichteinfallswinkel von 45° ohnehin eingehalten. Hier wäre zudem lediglich ein Flurfenster betroffen. Die Belüftung wird nicht weiter eingeschränkt. Unzumutbare Verhältnisse sind hier nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Aspekt einer erdrückenden Wirkung. Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes der Beigeladenen werden nicht verändert. Die Dachgauben werden von der Traufe zurückversetzt errichtet. Zwar mag eine solche über Eck gehende Bandgaube auf einem lediglich 22° geneigtem Satteldach unschön sein, sie tritt jedoch nicht so massiv in Erscheinung, dass der Grad der Rücksichtslosigkeit überschritten wäre. Zudem ist lediglich der Innenhofbereich betroffen und hier hinsichtlich des Antragstellers nur dessen Eingangstür und ein Fenster des Flurs im ersten Obergeschoss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO)

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den zwangsgeldbewehrten Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2012 mit dem ihnen untersagt wird, die auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) und aufgegeben wird, das auf dem Garagendach errichtete Geländer zu beseitigen (Nr. 3 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2013 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger die Dachterrasse formell illegal errichtet haben, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Für die Errichtung von Dachterrassen ist nichts anderes bestimmt.

bb) Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO berufen, wonach unbedeutende bauliche Anlagen wie u. a. „Terrassen“ verfahrensfrei sind.

Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht für die Errichtung von unbedeutenden baulichen Anlagen wie „Terrassen“ wurde bereits mit der Bayerischen Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl 263) eingeführt (Art. 83 Abs. 1 Nr. 23 BayBO 1969). Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1979 (69 XV 75 - BayVBl 1979, 501) ist geklärt, dass unter Terrassen in diesem Sinn Anlagen zu verstehen sind, die von einem Gebäude ebenerdig oder nur in geringer Höhe ausgehen. Da Terrassen, wie schon der Begriff zeigt (abgeleitet von lat. terra = Erde, Erdboden), üblicherweise nur ebenerdig oder in geringer Höhe angelegt sind, lässt sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO nicht entnehmen, dass Dachterrassen verfahrensfrei ausgeführt werden könnten (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO Stand Februar 2015, Art. 57 Rn. 373, 377; Jäde in Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO Stand Februar 2015, Art. 57 Rn. 278; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO Stand April 2015, Art. 57 Rn. 183; grundlegend Troidl, „Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit von Dachterrassen“, BayVBl 2007, 295, jeweils m. w. N.). Hätte der Gesetzgeber auch Dachterrassen verfahrensfrei stellen wollen, ist davon auszugehen, dass er dies angesichts der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur inzwischen ausdrücklich geregelt hätte.

cc) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass die Dachterrasse keine andere unbedeutende Anlage oder ein unbedeutender Teil einer Anlage i. S.v. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO ist. Dies folgt, neben den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 33), schon daraus, dass Terrassen als verfahrensfreier Gegenstand in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO selbstständig geregelt sind und Dachterrassen wie zuvor ausgeführt wurde hiervon nicht erfasst sind (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, a. a. O., Art. 57 Rn. 370).

dd) Ob die Genehmigungspflicht daneben auch aus einer Funktionsänderung der unter der Dachterrasse liegenden Grenzgarage folgt, kann - soweit es um die Genehmigungspflichtigkeit der Dachterrasse geht - ebenso offen bleiben, wie die von den Klägern thematisierten Fragen zur abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Grenzgaragen oder Gebäuden ohne Aufenthaltsraum.

b) In materiell-rechtlicher Hinsicht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die errichtete Dachterrasse Abstandsflächen auslöst. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit kann dahinstehen, ob dies - worauf das Verwaltungsgericht abstellt - aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO (nachfolgend Doppelbuchst. aa) oder aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 2 BayBO (nachfolgend Doppelbuchst. bb) folgt.

aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen (von oberirdischen Gebäuden) freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Dies gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Als gegenüber einer Garage eigenständige bauliche Anlage ist nach Auffassung von Dirnberger (a. a. O., Art. 6 Rn. 245) zu prüfen, ob die Dachterrasse für sich genommen die Wirkung wie ein Gebäude besitzt. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, das die Rechtsauffassung von Dirnberger zutreffend wiedergibt. Der gegen diese Auffassung gerichtete Einwand, von einer Terrasse, die ganz ausschließlich über ein Badezimmer aus zu betreten sei, gehe keine Wirkung wie von einem Gebäude aus, weil sie allenfalls kurzfristig betreten werde und keine neuen Sichtbeziehungen eröffnet würden, ist unzutreffend.

Gebäude sind selbstständig benutzbare (nicht: benutzte), überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können (nicht: müssen; vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO). Anlagen, von denen im Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz und/oder ggf. Wohnfriede) Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, wie z. B. Einfriedungen, Mauern, größere Aufschüttungen, Plakatanschlagtafeln, Antennenmasten, Container, Holzstapel u.ä. (vgl. beispielhafte Aufzählung von Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 27) setzen deshalb gerade nicht voraus, dass sie betreten werden, betreten werden können oder Sichtbeziehungen eröffnen.

Darauf, ob das „angebrachte bzw. zurückzubauende Geländer“ „völlig offen und licht gestaltet“ ist, was angesichts der undurchsichtigen Glasflächen in der Sache schon nicht zutrifft, kommt es nicht an, weil das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteils grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand abhängt (BayVGH, B.v. 26.3.2015 - 2 ZB 13.2395 - juris Rn. 3 m. w. N.).

bb) Davon abgesehen würde die Terrasse auch dann Abstandsflächen auslösen, wenn sie nicht auf der Grenzgarage errichtet worden wäre, die darunter liegende Grenzgarage also hinweggedacht (und eine Bodenplatte für die Terrasse hinzugedacht) wird. Nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bleiben nur untergeordnete Vorbauten wie etwa Balkone unter bestimmten Maßvorgaben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Eine Terrasse, die in Höhe des Dachs der oberirdischen Grenzgarage vor die Hauswand tritt, ist „wie ein Balkon“ ein Vorbau i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. Vorbauten lösen demnach, wenn sie - wie hier - die festgelegten Obergrenzen überschreiten, als unselbstständige Bestandteile der Außenwand Abstandsflächen aus (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 6 Rn. 391 ff., 427 ff. m. w. N.).

cc) Welcher der beiden Herleitungen (vorstehend Doppelbuchst. aa oder bb) zu folgen ist, kann dahinstehen. Auch der umfassend von den Klägern diskutierten Frage, ob mit der Errichtung einer Terrasse auf einem Grenzgebäude i. S.v. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO gleichsam eine Entprivilegierung des darunter liegenden Grenzgebäudes eintritt, muss insoweit nicht nachgegangen werden. Fest steht jedenfalls, dass die Dachterrasse nicht an der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung der Grenzgarage teilhat. Denn Balkone oder Terrassen sind - obschon sie selbst keine Aufenthaltsräume sind - funktional typischerweise der Nutzung von Aufenthaltsräumen zuzurechnen. Grenzgebäude nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO dürfen demgegenüber keine Aufenthaltsräume enthalten. Damit einher geht eine der Nutzung von Aufenthaltsräumen gleichstehende - quasi ins Freie verlagerte - Nutzung auf Balkonen oder Terrassen (vgl. auch Dhom in Simon/Busse, a.a.O, Art. 6 Rn. 546 m. w. N.; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 269, 273). Dem entsprechend ist eine Dachterrasse auf einem privilegierten Grenzgebäude, das lediglich die Bodenplatte der Dachterrasse ersetzt, kein funktionaler Teil des Grenzgebäudes. Dies sehen offenbar auch die Kläger so (vgl. Zulassungsbegründung vom 20.1.2014 S. 12). Ferner ist es ohne Belang, dass die Dachterrasse der Kläger ihren Zugang lagebedingt vom Badezimmer aus hat und ausschließlich dem „Trocknen von Handtüchern o.ä.“ dienen soll (gegen Letzteres spricht allerdings die aufwändige Gestaltung der Dachterrassenumwehrung). Unabhängig davon folgt aus der in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO festgelegten Höhenbegrenzung, dass privilegierte Grenzgebäude eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschreiten dürfen. Sähe man also die Dachterrasse als Bestandteil des Grenzgebäudes an, so würde die Dachterrassenumwehrung, deren Oberkante Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe ist, die zur Privilegierung einzuhaltende Höhenbegrenzung nicht wahren.

Die Oberkante der errichteten Dachterrassenumwehrung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als oberer Bezugspunkt der nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO („bis zum oberen Abschluss der Wand“) für die Abstandsflächenberechnung maßgebenden Wandhöhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2015 - 2 ZB 13.2395 - juris Rn. 2). Unterer Bezugspunkt ist die Geländeoberfläche. Hiernach ist von der Projektion der Dachterassenumwehrung auf die Geländeoberfläche aus gemessen ein Abstand von über 3 m zu den gemeinsamen Grundstücksgrenzen mit den Nachbargrundstücken einzuhalten (Höhe der Garage ca. 2,50 m, Höhe des Geländers ca. 0,9 m). Ob hier die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 BayBO für die Dachterrasse in Anspruch genommen werden darf, hängt u. a. davon ab, in welchem Umfang und an welchen Seiten des baulichen Bestands dieses Abstandsflächenprivileg bereits in Anspruch genommen wird. Vorliegend kann dies offen bleiben, denn selbst dann, wenn die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 BayBO hier zur Anwendung kommen würde, wäre vor der Dachterrassenumwehrung ein Mindestabstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO). Das ist unstreitig nicht der Fall. Die Dachterrasse ist deshalb, so wie sie errichtet wurde, wegen Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen auch materiell-rechtlich illegal.

c) Ob für den Hilfsantrag der Kläger, den Bescheid der Beklagten dahin abzuändern, dass den Klägern untersagt wird, die auf dem Grundstück errichtete Dachterrasse in einem Bereich zu nutzen, der einen Grenzabstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze unterschreitet, sowie das Geländer so zu kürzen und zurückzu-versetzen, dass durchgängig ein Abstand von 3 m zur nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze eingehalten wird, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann dahinstehen. Jedenfalls erweisen sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagungsverfügung und Beseitigungsanordnung insgesamt als rechtmäßig.

aa) Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist bereits wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Dachterrasse gerechtfertigt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Davon abgesehen haben die Kläger mit der Errichtung der das Abstandsflächenrecht verletzenden Dachterrassenumwehrung ihre Nutzungsabsicht dokumentiert. Sie haben also für sich in Anspruch genommen, die Dachterrasse in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu nutzen. Es kann weder von den betroffenen Nachbarn noch von der Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, die Dachterrassennutzung durch die Kläger oder Dritte laufend daraufhin zu prüfen, ob sie einen Abstand von 3 m (oder mehr, vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc) zu Art. 6 Abs. 6 BayBO) zur Grundstücksgrenze wahrt.

bb) Auch die Beseitigungsanordnung für das Geländer (Dachterrassenumwehrung) ist nicht zu beanstanden. Wegen des Verstoßes gegen das materielle Abstandsflächenrecht müssten die Kläger die Dachterrassenumwehrung ohnehin abmontieren und - wenn sie an einer Dachterrassennutzung festhalten wollen - zurückversetzen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich. Die Bauaufsichtsbehörde ist vorliegend auch nicht gehalten, eine ggf. materiell zulassungsfähige Situierung der Dachterrassenumwehrung ohne entsprechenden Bauantrag von sich aus festzulegen.

d) Die Kläger tragen vor, die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ermessensausübung sowie der Verhältnismäßigkeit und zur Zwangsgeldandrohung fußten auf der formellen und materiellen Illegalität der Dachterrasse. Da diese Rechtsansicht unzutreffend sei, bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Nachdem ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der formellen und materiellen Illegalität der Dachterrasse nicht vorliegen, kommt mangels eigenständiger Darlegungen zur Ermessensausübung, zur Verhältnismäßigkeit und zur Zwangsgeldandrohung insoweit keine Zulassung der Berufung in Betracht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

a) Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene und für erörterungsbedürftig erklärte Rechtsfrage, ob ein nach Art 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO privilegiertes Grenzgebäude seine Privilegierung (stets) verliert, wenn eine Dachterrasse nur auf einem Teilbereich des Grenzgebäudes errichtet wird, wäre aus Anlass des konkreten Falls keiner Klärung im Berufungsverfahren zugänglich. Wie ausgeführt wurde, löst die errichtete Dachterrasse eine Abstandsflächenpflicht aus, weil sie nicht an der Privilegierung des jeweiligen Grenzgebäudes teilnimmt und bei gegenteiliger Auffassung jedenfalls die Höhenbegrenzung von 3 m für privilegierte Grenzgebäude überschritten würde. Ob die Abstandsflächenpflicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO oder aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO folgt, ist vorliegend ohne Belang, weil die Dachterrasse der Kläger die Maßbegrenzungen für Vorbauten in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO nicht wahrt.

b) Die für das baden-württembergische Landesrecht getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 6 Nr. 2 BauO BW 1995(U.v. 24.7.1998 - 8 S 1306/98 - NVwZ-RR 1999, 428) ist nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil sie zu einer Nachbarklage ergangen ist. Dieser Entscheidung wäre davon abgesehen insoweit nicht zu folgen, als darin - abweichend von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO - ein Mindestabstand von 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze für ausreichend erachtet wird, weil die „Breiten- und Vorsprungsmaße“ für den Nachbarn keine Rolle spielten (anders in Bayern, vgl. z. B. BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 15 B 08.2180 - juris Rn. 23; ebs. VGH BW U.v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - juris Rn. 20: „demgegenüber müssen vor abstandsrechtlich nicht privilegierten Vorbauten, die die k u m u l a t i v e n Maße des § 5 Abs. 6 Nr. 2 BauO BW nicht einhalten, Abstandsflächen liegen“). Im Übrigen aber ist die Erwägung, es könne „keinen Unterschied machen, ob eine solche Wohnfläche im Freien (Anm.: Terrasse/Balkon) auf einer vom Wohngebäude selbst auskragenden Platte oder auf dem Dach eines angebauten Nebengebäudes angelegt wird“, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 47). Vorauszusetzen wäre aber, dass ein solchermaßen fingierter Balkon die für seine Unterordnung erforderlichen Maßbeschränkungen wahrt (so auch die in Bezug genommene Entscheidung des VG München, B.v. 6.9.2004 - M 8 SN 04.3893 - juris Rn. 19). Daran fehlt es hier.

c) Dass „unter Beachtung des neuen Wortlauts des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 BayBO“ („Gebäude ohne Aufenthaltsräume“) über die Zulässigkeit von Dachterrassen noch nicht obergerichtlich entschieden sei, lässt im Übrigen weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch deren grundsätzliche Bedeutung erkennen.

aa) Es wurde bereits ausgeführt, dass die Dachterrasse der Kläger dem Wohngebäude zugeordnet ist, von dem aus sie betreten werden kann und demnach als Vorbau i. S. d. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO oder als gegenüber einem privilegierten Grenzgebäude eigenständige bauliche Anlage zu werten ist, die für sich genommen die Wirkung wie ein Gebäude besitzt (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

bb) Aus dem „neuen Wortlaut des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 BayBO“ folgt nichts anderes.

(1) Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind selbstständige benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, deren Räume aber allenfalls zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Abs. 5 BayBO). Eine auf einem solchen Grenzgebäude errichtete Dachterrasse ist selbst kein Gebäude; sie unterfällt daher schon vom Wortlaut her nicht dem Begriff „Gebäude ohne Aufenthaltsraum“. Die bautechnische Verbindung einer Dachterrasse mit einem privilegierten Grenzgebäude führt nicht dazu, dass die Dachterrasse gleichsam von der Privilegierung des Grenzgebäudes mitgezogen wird. Welche Voraussetzungen „Gebäude“ erfüllen müssen, damit sie nach Art. 6 Abs. 9 BayBO in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, ist in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBO abschließend geregelt. Danach bleiben bei Grenzgebäuden lediglich Dächer und Giebelflächen bei einer Dachneigung von bis zu 70 Grad unberücksichtigt. Für eine erweiternde Auslegung ist kein Raum.

(2) Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt keine andere Bewertung. Mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) wurde die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Grenzgebäuden nicht mehr nur auf „Nebengebäude ohne Feuerstätte“ (vgl. Art. 7 Abs. 4 BayBO 1998 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) beschränkt, sondern auf „Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“ erweitert. Nachdem es abstandsflächenrechtlich unerheblich sei, ob Garagen und Gebäude einem Hauptgebäude räumlich-funktional zu- oder untergeordnet seien, spreche die Vorschrift (Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO n. F.) nicht mehr von „Nebengebäuden“ (vgl. LT Drs. 15/7161 S. 44; s.a. Begründung zur Musterbauordnung 2002 S. 21 f.). Dies lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber um die Entkoppelung des Abstandsflächenprivilegs von der Zuordnung des Grenzgebäudes zu einem Hauptgebäude ging, dass ein Grenzgebäude also auch auf Grundstücken möglich ist, auf denen kein Hauptgebäude errichtet ist oder dessen Nutzung nicht erschöpfend durch ein Hauptgebäude geprägt wird. Eine darüber hinausgehende gesetzgeberische Intention kann der Neufassung in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 BayBO ersichtlich nicht entnommen werden. Insbesondere sollte nicht der Errichtung von Dachterrassen auf privilegierten Grenzgebäuden Vorschub geleistet werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 678 Gemarkung G. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt E. mit Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses sowie eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück FlNr. 679 Gemarkung G.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt worden seien. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger berufen sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offenen Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, die Baugenehmigung verletze ihre Rechte, weil sie infolge fehlender Bemaßung von Dachgauben auf der Ostseite des Bauvorhabens und von Balkonen auf der Südseite hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sei und infolgedessen eine Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht beurteilt werden könne, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Es ist zwar anerkannt, dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ein derartiger Mangel liegt hier allerdings nicht vor. Die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen sind entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu unbestimmt. Aus der Ansicht Ost des genehmigten Bauvorhabens in den Verwaltungsakten (Bl. 26) ergibt sich die Größe der dort eingezeichneten Dachgauben mit hinreichender Deutlichkeit. Neben der Breite der Gauben ist auch die maximale Höhe der Gauben ausdrücklich angegeben. Die zur Berechnung der Ansichtsfläche zusätzlich erforderliche Angabe der Höhe des rechteckigen Teils der jeweiligen Dachgaube lässt sich trotz fehlender Bemaßung anhand der im Maßstab 1:100 dargestellten Ansichten ohne weiteres bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Balkonmaße auf der Südseite des genehmigten Vorhabens, da Länge, Breite und Fläche des Balkons im Grundrissplan des 1. Obergeschosses eingezeichnet sind (Bl. 17 der Verwaltungsakten) und sich aus dem Grundrissplan des Dachgeschosses (Bl. 25 der Verwaltungsakten) sowie der Ansicht Süd (Bl. 14 der Verwaltungsakten) ergibt, dass die beiden Balkone die gleichen Außenmaße aufweisen. Einen darüber hinausgehenden materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, hat der Nachbar grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2010 - 9 B 08.3162 - juris Rn.21; B. v. 23.7.2012 - 2 ZB 12.1209 - juris Rn. 6).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der im Zulassungsvorbringen geltend gemachten Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

aa) Soweit sich die Kläger insoweit auf eine Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen, können sich schon deshalb keine ernstlichen Zweifel ergeben, weil die Einhaltung von Abstandsflächen durch die Dachgauben und Balkone für die Beurteilung der Klage - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB.14.2808 - juris Rn. 9). Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Die Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ist damit nicht Gegenstand der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11).

bb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Eine solche erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Bauvolumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, davon könne bei der Errichtung eines zweigeschossigen Hauses mit Dachgeschoss mit einem sich nach Norden hin anschließenden eingeschossigen Haus mit Dachgeschoss nicht gesprochen werden, zumal das geplante Mehrfamilienhaus nicht den beiden zusammengebauten Wohnhäusern der Kläger gegenüber liege, sondern sich erst in dem Bereich erstrecke, in dem der nördlich gelegene Gartenbereich der Kläger anfange. Auch stelle die geplante Gebäudehöhe kein Missverhältnis dar; es sei in der streitgegenständlichen Umgebung zum Baugrundstück nicht ohne Vorbild - auch das Wohnhaus der Kläger dürfte eine derartige Höhenentwicklung aufweisen. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

cc) Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht, soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die sich durch die Dachgauben und Balkone ergebenden „hochsitzartigen“ Einsichtmöglichkeiten nicht hinnehmbar seien. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, Abs. 3 Halbsatz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt den Festsetzungen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.