Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698

bei uns veröffentlicht am15.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 4 K 14.1698

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Juli 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Carport;

Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans;

Baugrenze;

Einbeziehung von Garagen in den Hauskörper;

Funktionslosigkeit der maßgeblichen Festsetzungen (verneint);

Berührung der Grundzüge der Planung (bejaht);

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt: ...

wegen Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 am 15. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports bzw. eine Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans.

Mit Unterlagen vom 28. August 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer zu 42/100 an diesem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Untergeschoss.

Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des am 3. September 1972 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. ... „...“, den die heute zum Gebiet der Beklagten gehörige, seinerzeit noch selbstständige Gemeinde ... beschlossen hatte. Dieser Bebauungsplan setzt u. a. zwingend festgelegte Flächen für Garagen fest. Er enthält ferner die Festsetzung, dass Garagen außerhalb dieser Flächen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Innerhalb der Baugrenzen können die Garagen variabel angeordnet werden. Die Garagen für die eingeschossigen Einzel- und Doppelhäuser beidseitig der Straßen A (nunmehr „...“) und B (nunmehr „...“) müssen jeweils in die Hauskörper einbezogen werden.

Der geplante Carport liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... und soll direkt vor die vom Kläger genutzte bestehende Garage gebaut werden. Die durch den Carport überbaute Fläche beträgt ca. 36 m2 (6,60 m x 5,50 m), seine Höhe 2,40 m. Die Pfosten des Carports haben einen Abstand von 0,25 m zur Grundstücksgrenze, das geplante Trapezblechdach (Flachdach) soll mit der Grundstücksgrenze abschließen.

In den Bauunterlagen hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Durch die beantragte Befreiung würden weder die Grundzüge der Planung noch die Sicherheit des Verkehrs berührt. Nachbarrechtliche Belange würden nicht beeinträchtigt. Nach den Bestimmungen der BayBO sei der geplante Carport an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zulässig.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag nach Anhörung des Klägers ab. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Garagen sei das Vorhaben nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da durch das geplante Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt würden und das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar sei. Der Carport solle vor der bestehenden und in das Haus integrierten Garage errichtet werden. Auf dem Vorhabengrundstück seien bereits zwei Garagen vorhanden. Im maßgeblichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gebe es bislang noch keine Carports. Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die darin festgelegte städtebauliche Entwicklung seien weitestgehend umgesetzt worden. Der Carport würde das bestehende Ortsbild verändern und die Möglichkeit zur Umsetzung ähnlicher Bauvorhaben eröffnen. Durch diese Folgewirkung entstünden städtebauliche unerwünschte Spannungen.

Der Kläger ließ am 26. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.10.2014, zugestellt am 28.10.2014, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück ..., ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen.

Zur Begründung führte er aus: Er habe einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das der Beklagten zustehende Ermessen sei auf Null reduziert. Die Abweichung vom Bebauungsplan sei städtebaulich vertretbar. Für die beantragte Genehmigung sei auch keine Planänderung erforderlich.

Auf dem Vorhabengrundstück sehe der Bebauungsplan keine zwingend festgelegten Flächen für Garagen vor. Vielmehr enthalte der Bebauungsplan lediglich die Baugrenzen, weshalb nach dem Bebauungsplan Garagen nur innerhalb dieser Baugrenzen zulässig seien. Bei dem Wohnhaus handle es sich auch nicht um ein eingeschossiges Haus. Im südwestlichen Teil des Bebauungsplans seien unter dem Zeichen „GSt“ zwingend festgelegte Flächen für überdachte Gemeinschaftsstellplätze für dort geplanten Terrassenhäuser vorgesehen gewesen (Grundstücke Fl.Nrn. ... und ...). Abweichend vom Bebauungsplan sei dort jedoch normale Wohnhäuser gebaut worden. Dementsprechend seien auch die überdachten Gemeinschaftsstellplätze für die Terrassenhäuser nicht errichtet worden. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei ein Carport errichtet worden. Für diese Abweichungen vom Bebauungsplan habe die Beklagte bereits eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Direkt neben dem Carport befinde sich ein Trafohäuschen, das ebenfalls in dem fraglichen Bebauungsplan nicht vorgesehen sei. Im an den streitgegenständlichen Bebauungsplan angrenzenden Bebauungsplan Nr. ... (Erweiterung des Bebauungsplans Nr. ... für das Gebiet „...“ im Bereich der „...“) aus dem Jahr 1993 seien diese vom Bebauungsplan abweichenden Bebauungen dann auch dargestellt worden.

Allein aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Beklagte daher verpflichtet, auch dem Kläger für die Errichtung des geplanten Carports eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen.

Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Die nachbarlichen Interessen seien gewahrt, da die Nachbarn per Unterschrift ihr Einverständnis mit dem Bauvorhaben erklärt hatten.

Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, die Festsetzungen im Bebauungsplan zielten darauf ab, auf den Baugrundstücken keine verstreuten baulichen Anlagen zuzulassen und dass im maßgebenden Geltungsbereich des Bebauungsplans noch keine Carports vorhanden seien. Vielmehr sei die Beklagte bei dem genehmigten Carport offenbar selbst davon ausgegangen, dass dieser die Grundzüge der Planung nicht berühre. Unzutreffend sei auch ihre Annahme, der Carport würde das bestehende Ortsbild verändern und die Möglichkeit zur Umsetzung ähnlicher Bauvorhaben eröffnen. Diese Möglichkeit sei bereits mit der Genehmigung des genannten Carports eröffnet worden. Zudem sei der Bebauungsplan gut 40 Jahre alt. Sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien bereits bebaut. Auch seien auf den Grundstücken die Garagen hergestellt. Auf dem Vorhabengrundstück seien keine Flächen für Garagen vorgesehen. Die Baugrenzen seien im Verhältnis zu den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite sehr eng gefasst. Auch habe der Kläger angesichts der Wohnungseigentumsverhältnisse nur an der vorgesehenen Stelle die Möglichkeit, einen Carport zu errichten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan dienten auch nicht dem Zweck, keine verstreuten baulichen Anlagen zuzulassen. Vielmehr bestimme der Bebauungsplan, dass Garagen innerhalb der Baugrenzen variabel angeordnet werden könnten. Betrachte man die Baugrenzen insbesondere im östlichen Bereich des Bebauungsplans, so sei es durchaus möglich, die Garagen sehr verstreut zu errichten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2015,

die Klage abzuweisen.

Der geplante Carport sei nicht genehmigungsfähig. Er liege weder innerhalb der vom Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenze, noch werde er, wie vom Bebauungsplan verlangt, in den Hauskörper einbezogen.

Der fragliche Bebauungsplan sei städtebaulich so konzipiert, dass Garagen oder Stellplätze nur innerhalb der Baugrenzen zulässig seien. Damit werde im Sinne eines einheitlichen Ortsbildes gewährleistet, dass mit Wohngebäuden sowie Garagen und Stellplätzen ein Abstand von 5 m zur Straße freigehalten werde. Selbst auf den nordöstlichen Grundstücken im Bebauungsplan, die über eine ausdrückliche „Ga“-Festsetzung verfügten, seien Garagen nur innerhalb der Baugrenze, also in einem 5 m-Abstand zur Straße zulässig. Der geplante Carport würde sich jedoch genau innerhalb dieses 5 m-Abstands befinden und nahezu bis zum Gehweg reichen. Dies sei im gesamten Straßenzug der „...“ nicht anzutreffen. Zwar befinde sich auf dem Vorhabengrundstück ein Schuppen innerhalb des 5 m-Abstandes. Dieser gelte noch gemäß § 14 BauNVO als untergeordnete Nebenanlage und sei demnach gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der Baugrenze zulässig. Daher würde der geplante Carport das bestehende Ortsbild verändern und zusätzlich die Möglichkeit zur Umsetzung ähnlicher Bauvorhaben eröffnen.

Das Wohnhaus sei eingeschossig im Sinne des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan lasse hangseitig ein, talseitig zwei Vollgeschosse zu. Das Erdgeschoss des Wohnhauses bilde ein zulässiges Vollgeschoss. Beim Dach- und Untergeschoss handle es sich jeweils nicht um Vollgeschosse.

Hinsichtlich der ursprünglich geplanten Terrassenhäuser mit überdachten Gemeinschaftsstellplätzen seien im Jahr 1978 Befreiungen von den Baugrenzen erteilt worden. Die dann tatsächlich umgesetzten Wohngebäude orientierten sich an der umliegenden Bestandsbebauung mit Einzelhäusern.

Der Carport auf Fl.Nr. ... sei am 30. Dezember 1986 unter Befreiung von der Baugrenze genehmigt worden. Dies sei aber lediglich deshalb erfolgt, weil sich daneben bereits eine Trafostation befunden habe. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der BauNVO 1968 wie auch der BauNVO 1990 könnten die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienenden Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt gewesen seien. Die Lage des Carports und der Trafostation direkt an der Straße werde durch die starke Hangneigung nach Westen in diesem Bereich vorgegeben. Ein Einrücken der baulichen Anlagen nach Westen in das Grundstück hinein zur Einhaltung der Freihaltezone von 5 m zur Straße hin sei nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen. Die erteilten Befreiungen beruhten demnach auf einer Sondersituation und stellten für das geplante Vorhaben kein heranzuziehendes Beispiel für Befreiungen dar. Das Vorhabengrundstück sei zur Straße hin eben und könne die Freihaltezone von 5 m einhalten.

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB könne daher nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung betroffen seien. Er laufe dem planerischen Grundprinzip der Beklagten zuwider. Der Bebauungsplan bringe eindeutig zum Ausdruck, dass mit baulichen Anlagen zur Straße hin ein 5 m-Abstand einzuhalten sei. Eine Befreiung für die Baugrenze für den Carport beträfe eine Festsetzung, die für die Planung tragend sei. Sie könne insbesondere auch gleich gelagerte Fälle nach sich ziehen.

Die Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück sei so gewählt worden, um zu dem zum Zeitpunkt der Aufstellung bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Hingegen betrage der Abstand zur Straße hin bei der Baugrenze beidseits der Straße 5 m.

Die „Ga“-Festsetzungen im nordöstlichen Teil des Bebauungsplans führten nicht dazu, dass die Garagen und Stellplätze auf diesen Grundstücken variabel angeordnet werden könnten. Vielmehr müssten immer zwei Nachbarn die Garagen gebündelt anordnen. Im Übrigen seien die dort vorgesehenen Wohnhäuser noch nicht umgesetzt.

Am 16. Juni 2015 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 26. November 2014,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Befreiung zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil sein Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „...“ widerspricht und ihm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung zusteht (Art. 68 Abs. 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB). Es kann offen bleiben, ob ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer isolierten Befreiung gem. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayBO und § 31 Abs. 2 BauGB) im Hinblick darauf ausgereicht hätte, dass der Carport wohl gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO verfahrensfrei ist. Denn auch über einen solchen Antrag hätte gem. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO die Beklagte entscheiden müssen, bzw. die Beklagte hat, wie sich aus den Gründen des Ablehnungsbescheids (S. 2) ergibt, einen solchen Antrag bereits abschlägig verbeschieden.

Der vom Kläger geplante Carport bedarf einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB, weil das Vorhaben dessen Festsetzungen in zweifacher Hinsicht widerspricht. Zum einen liegt er außerhalb der festgesetzten Baugrenze (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Zum anderen wird er entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Garagen nicht in den Hauskörper einbezogen, sondern soll vor der bestehenden, in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in den Hauskörper einbezogenen Garage errichtet werden.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, der Bebauungsplan treffe für Carports bzw. überdachte Stellplätze keine Regelung, so dass das Vorhaben von den vorstehend genannten Festsetzungen nicht erfasst sei. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 GaStellV gelten Carports als (offene) Garagen. Dass dem seinerzeitigen Plangeber der Begriff „Carport“ womöglich noch nicht bekannt gewesen ist, ändert hieran nichts. Das Städtebaurecht benutzte bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bebauungsplans (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BBauG 1960; § 12 BauNVO 1962) die Bezeichnung "Stellplätze und Garagen" als Sammelbegriff für vom Bauherrn nachzuweisende oder zu schaffende Gelegenheiten zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen im so genannten ruhenden Verkehr. Auf eine eigene begriffliche Abgrenzung zwischen Stellplätzen einerseits und Garagen andererseits kommt und kam es nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 81/03 - BauR 2004, 1266 - juris Rn. 3). Dem Ortsgesetzgeber war es von jeher möglich, für Stellplätze (auch für überdachte Stellplätze) oder für Garagen (auch für offene Garagen) mit Hilfe der Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder auszuschließen (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1985 - 4 C 26/81 - BauR 1986, 67 - juris Rn. 10).

Der vorliegende Bebauungsplan enthält Festsetzungen für „Garagen“ und - im südwestlichen Teil des Bebauungsplangebiets mit der Festsetzung „GSt“ - für „überdachte Gemeinschaftsstellplätze“ (für die ursprünglich geplanten Terrassenhäuser). Wollte man die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Garagen nicht auf den beantragten Carport anwenden, so bedeutete dies nicht, dass der Kläger bei der Platzierung eines Carports „frei“ wäre. Vielmehr müsste dann aus dem „Schweigen“ des Bebauungsplans zu „offenen“ Garagen bzw. „überdachten“ sonstigen (d. h. Nicht-Gemeinschafts-) Stellplätzen gefolgert werden, dass Carports den Festsetzungen des Bebauungsplans von vornherein widersprechen. Die Annahme, dass der beantragte Carport eine „Garage“ im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans darstellt, ist also für den Kläger günstig.

Eine Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan zu Garagen ist nicht deshalb entbehrlich, weil diese funktionslos geworden sind. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass insbesondere im südwestlichen Bereich des Bebauungsplangebiets (Flur-Nr. ...) von der Beklagten ein Carport genehmigt wurde und dass nicht die in diesem Bereich ausgewiesenen Terrassenhäuser, sondern „normale“ Wohngebäude errichtet wurden, die sich an der umliegenden Bestandsbebauung mit Einzelhäusern orientieren.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. etwa BayVGH, B. v. 12.08.2014 - 2 ZB 13.918 - juris Rn. 6).

Zwar mag angesichts der im fraglichen südwestlichen Bereich genehmigten und nunmehr auch vorhandenen Bebauung davon ausgegangen werden, dass die Festsetzungen bezüglich Terrassenhäusern und der diesbezüglich vorgesehenen überdachten Gemeinschaftsstellplätze funktionslos geworden sind. Allerdings ist die Frage der Funktionslosigkeit, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt („eine bauplanerische Festsetzung“) für jede Festsetzung gesondert zu beurteilen. Dies gilt insbesondere bei räumlich wie funktional abtrennbaren Festsetzungen (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 10 Rn. 409 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Festsetzungen zu den Terrassenhäusern (Flachdächer) mit überdachten Gemeinschaftsstellplätzen wurden in einem gesonderten Bereich des Bebauungsplans in Abgrenzung von den sonstigen „Hanghäusern“ (vgl. Begründung des Bebauungsplans, 4. Absatz) vorgenommen. Sie beruhten insbesondere auf der „starken Hangneigung“ in diesem Bereich, dem „schönen Blick auf ...“ sowie der „günstigen Besonnung der Terrassen“ (vgl. Begründung des Bebauungsplans, a. a. O.). Der Bebauungsplan sah also hier bewusst eine stark von den übrigen Festsetzungen abweichende Bebauung (Terrassenhäuser mit Flachdächern an Stelle von „Hanghäusern“ mit Satteldächern) sowie eine andere Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge vor (überdachte Gemeinschaftsstellplätze an Stelle von in die Hauskörper einbezogenen Garagen).

Aus der Funktionslosigkeit solcher, von den übrigen Bebauungsplangebiet abweichenden Festsetzungen folgt also nicht die Funktionslosigkeit anderer Festsetzungen, insbesondere nicht der für die anderen Bereiche des Bebauungsplangebiets getroffenen Festsetzungen zu Garagen. Vielmehr sind die diesbezüglichen Festsetzungen, wie auch der Augenschein ergeben hat, weitestgehend umgesetzt bzw. eingehalten worden. Zwar sind vereinzelt - wie etwa auf dem Grundstück Flur-Nr. ... - „carport-ähnliche“ Unterstellmöglichkeiten geschaffen worden. Diese liegen jedoch, anders als das vom Kläger geplante Vorhaben und wie von der Baugrenze auch vorgegeben, deutlich von der Straße zurückversetzt und sind zudem - durch Fortsetzung des Daches, wenn auch in geringerer Neigung - wie vom Bebauungsplan gefordert in den Hauskörper einbezogen. Überdies stellt dieser Anbau die „Garage“ des Hauses dar. In den Hauskörper einbezogene Garagen und eine zusätzliche, in unmittelbarer Nähe zur Straße gelegene Unterstellmöglichkeit für Autos, wie vom Kläger geplant, befinden sich im restlichen Bebauungsplangebiet nicht.

Selbst wenn man jedoch annähme, dass auch die dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden wären, verstößt das Vorhaben gegen Bauplanungsrecht. In diesem Fall wäre nämlich durch das Vorhaben des Klägers die sich entlang der Westseite der „...“ ergebende faktische Baugrenze überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), so dass sich das Vorhaben nicht nach §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze kommt es auf den auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Schuppen nicht an, da hierbei derartige Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) außer Betracht bleiben, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - juris Rn. 12).

Nach allen wäre das Vorhaben des Klägers nur im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Ein derartiger Anspruch steht ihm jedoch nicht zu, weil durch sein Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt werden und damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen.

Mit den Grundzügen der Planung umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B. v. 19.5.2004 - 4 B 35/04 - juris Rn. 3). Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind (vgl. BayVGH, U. v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - BauR 2009, 1414 - juris Rn. 59). Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)planung möglich ist. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2015 - 9 ZB 14.2580 - juris Rn. 21). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BayVGH, B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2039 - juris Rn. 9).

Nach diesen Maßstäben sind vorliegend die Grundzüge der Planung berührt. Die Festsetzung von Baugrenzen im hier maßgeblichen Bereich der „Hanghäuser“ sollte dazu führen, dass beidseits der Straßen „...“ und „...“ ein von Bebauung freier Streifen (ca. 5 Meter je Straßenseite) entsteht. Dieses Prinzip findet sich fast durchgehend im gesamten Bereich des Bebauungsplangebiets. Ausgenommen hiervon wurde lediglich der Bereich der ursprünglich geplanten Terrassenhäuser. Dies stellt das genannte Planungsprinzip einer zurückversetzten Bebauung nicht in Frage, sondern bekräftigt dieses, weil von der Gemeinde an dieser Stelle - wie ausgeführt - bewusst eine abweichende Bebauung geplant wurde, so dass der Kontrast zu der übrigen Planung deutlich hervortreten konnte. Die Gemeinde hat ferner bezüglich Garagen gesondert bestimmt, dass (auch) diese nur innerhalb der Baugrenzen zulässig seien. Sie hat damit die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Garagen außerhalb der Baugrenzen innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden, indem sie im Bebauungsplan etwas „anderes festgesetzt“ hat (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauNVO 1968). Zusätzlich hat die Gemeinde bestimmt, dass Garagen in die Hauskörper einbezogen werden müssen (wobei es, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, in Bezug auf die vorausgesetzte „Eingeschossigkeit“ der Häuser auf die Zahl der Vollgeschosse ankommt). Insgesamt sollten so in sich geschlossene, einheitliche und von der Straße zurückversetzte Baukörper entstehen; eine abgesetzte Errichtung von Garagen sollte vermieden werden. Die Ausführlichkeit und Detailliertheit der Festsetzungen zu Garagen im Bebauungsplan zeigt, dass sich die planende Gemeinde mit der Frage der Anordnung von Garagen maßgeblich befasst und diesbezüglich ein Planungskonzept entwickelt hat, dass ganz wesentlich für das Bebauungsplangebiet und seinen Charakter sein sollte. Die Gemeinde hat zwei „Sicherungen“ verwendet (Baugrenzen; Hauskörper), um zu vermeiden, dass Garagen an beliebiger Stelle auf den Baugrundstück, insbesondere direkt an der Straße, errichtet werden können.

Zudem hätte das Vorhaben des Klägers negative Vorbildfunktion für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Gerade durch die bisherige Freihaltung eines Streifens beidseits der Straße erscheint es möglich, wenn nicht wahrscheinlich, dass bei Zulassung eines Carports in diesem Bereich auch andere Anwohner in diesem Streifen Carports errichten wollen, zumal die hierfür geltend gemachten Gründe (z. B. Nichtausreichen der bisherigen Garage[n] wegen zusätzlicher Kfz; Komfort, insbesondere im Winter) jeweils wohl zumindest sehr ähnlich sein werden. Bei Erteilung einer Befreiung für das Vorhaben des Klägers wäre es kaum möglich, Anträge weiterer Bauwerber auf Erteilung einer Befreiung abzulehnen, weil Differenzierungsgründe nicht ersichtlich sind. Eine derartige wohl kaum zu verhindernde schrittweise Errichtung von Carports entgegen dem klaren planerischen Willen der Gemeinde im Hinblick auf die Anordnung von Garagen bedürfte einer Änderung der Planungskonzeption, die nur im Weg der Umplanung durch die Beklagte möglich ist. Auch die vom Kläger mündlich erhobene Forderung, das Bebauungsplangebiet müsse sich nunmehr in Bezug auf die Zulässigkeit von Carports weiter entwickeln, belegt, dass eine solche Entwicklung nur durch eine Änderung des Bebauungsplans, nicht durch Erteilung von Befreiungen ermöglicht werden kann.

Der Kläger kann sich auch insoweit nicht auf den bereits an anderer Stelle genehmigten Carport sowie die nicht umgesetzte Bebauung mit Terrassenhäusern berufen. Bereits der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB zeigt, dass es auch bezüglich der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die jeweilige Festsetzung, von der befreit werden soll, ankommt. Eine von der Beklagten gewährte Befreiung in einem Bereich, der vollkommen abweichende Festsetzungen enthielt (Terrassenhäuser /Gemeinschaftsstellplätze), führt nicht dazu, dass die Grundzüge der Planung in Bezug auf die fragliche Festsetzung nicht mehr als berührt angesehen werden können. Im Bereich des genehmigten Carports war weder ein von Bebauung freier Streifen festgesetzt (die Gemeinschaftsstellplätze sollten in spitzem Winkel zur Straße liegen und an ihrem südlichen Ende praktisch an die Straße grenzen), noch war eine Einbeziehung in den Hauskörper der Terrassenhäuser vorgesehen. Die Genehmigung eines einzelnen Carports an einer Stelle, an der ohnehin das Planungskonzept der Gemeinde eine andere Bebauung vorsah, stellt die Grundzüge der übrigen Planung nicht in Frage. Zudem erscheint der Vortrag der Beklagten schlüssig, die Errichtung des Carports an dieser Stelle sei wegen des unmittelbar danebengelegenen (und gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 BauNVO außerhalb der Baugrenzen zulässigen) Trafohäuschens, mithin einer bereits existierenden „Vorbelastung“, vertretbar gewesen. Eine derartige Situation existiert beim Grundstück des Klägers nicht, auch nicht in Bezug auf den dort errichteten Schuppen. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt die Existenz des im südwestlichen Bereich genehmigten Carports, obwohl das Bebauungsplangebiet nicht sonderlich groß ist, kaum, jedenfalls nicht derart ins Gewicht, dass damit bereits die Grundzüge der Planung im restlichen Teil des Bebauungsplangebiets in Frage gestellt wären.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer folgt insoweit den Angaben des Klägers (Schriftsatz vom 26.11.2014, S. 1).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2039

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 2 ZB 13.918

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1698 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Carport; Befreiung von den F
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Juli 2015 - Au 4 K 14.1698

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1698 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Carport; Befreiung von den F

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid nach Art. 71 BayBO, da das Vorhaben dem Bebauungsplan Nr. 111 der Beigeladenen widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Die Ablehnung verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Bebauungsplan ist rechtswirksam bekannt gemacht worden. Die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (UA S. 15 - 17) sind nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach Ausfertigung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Klägerin rügt, es liege nur eine Kopie des Bebauungsplans vor, eine Kopie reiche aber nicht als Grundlage für das Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage einer Kopie in Kraft gesetzt wurde. Der etwaige Verlust des Originals des Bebauungsplans führt nicht zu seiner Ungültigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 1.4.1997 - 4 B 206/96 - NVwZ 1997, 890). Es können sich lediglich im Einzelfall Probleme beim Nachweis des tatsächlich geltenden Rechts ergeben. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die dem Senat vorliegende farbige Kopie von einem manipulierten Original gefertigt worden ist.

2. Die Klägerin macht geltend, dass der Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit nichtig sei, weil kein Flächenerwerb möglich sei und keine finanziellen Mittel vorhanden seien, den „Ortspark“ zu verwirklichen. Der Bebauungsplan ist im Rahmen der geltend gemachten Gesichtspunkte für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247; U. v. 3.3.2011 - 2 N 09.3058 - juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgte die Beigeladene ein legitimes Planungsziel. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ein Bebauungsplan auch 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten seine Erforderlichkeit behalten kann. Die Grenze des nach § 1 Abs. 3 BauGB Zulässigen ist allenfalls dann erreicht, wenn der Verwirklichung eines Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 4 CN 14/01 - juris; BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl 2009, 340). Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber kein automatisches Außer-Kraft-Treten von Bebauungsplänen normiert hat. Von daher verbietet sich eine entsprechende Übernahme von spezialgesetzlich geregelten Zeiträumen, wie etwa des 10-Jahres-Zeitraums des § 17c Nr. 1 FernStrG oder der Frist des Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen. Allenfalls dann, wenn der Gemeinde das Ob, Wann und Wie der Planverwirklichung erkennbar mehr oder weniger gleichgültig ist, wird man die Erforderlichkeit der Planung verneinen können (vgl. BayVGH, U. v. 15.7.2004 - 25 N 98.494 - juris). So liegt der Fall hier indes nicht. Gemäß der Begründung des Bebauungsplans sollte der „Ortspark“ unter anderem in Richtung Isarauen auch als attraktive Fußgängerverbindung erweitert werden. Dafür, dass die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht hätte realisiert werden können, war im Zeitpunkt der Planung nichts ersichtlich.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Eigentümer ihre Flächen nicht zur Verfügung stellen würden, lässt sich damit die fehlende Erforderlichkeit des Plans nicht begründen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Realisierung der Fuß- und Radwege in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern erfolgen soll, „wenn sich die Möglichkeit hierzu ergibt“. Offensichtlich hat die Beigeladene in erster Linie an einen freihändigen Erwerb der Flächen gedacht. Zwar bekundet die Klägerin, dass die Flächen nicht zum Verkauf stünden. Jedoch kann ein Sinneswandel nie ausgeschlossen werden. Jedenfalls erachtet der Senat allein die ablehnende Haltung des Eigentümers für nicht ausreichend, dem Bebauungsplan, der auch eine öffentliche Grünfläche festsetzt, die Erforderlichkeit abzusprechen (vgl. dazu, dass allein der Wille des Grundeigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, nicht geeignet ist, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 4 BN 8/02 - juris). Im Übrigen ist immer auch an die Möglichkeit der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zu denken. Eine Enteignung zur Schaffung öffentlicher Grünflächen ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. VGH B-W, U. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris: „abstrakte Möglichkeit einer Enteignung“ auch bei öffentlichen Grünflächen).

Was die angeblich fehlenden finanziellen Mittel für die Verwirklichung eines „Ortsparks“ anlangt, vermag auch dieser Gesichtspunkt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht in Frage zu stellen. Zwar wird der „Ortspark“ in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche soll jedoch auch der Erhaltung eines Grünkeils von außen in die Ortsmitte hinein und der Möglichkeit der Durchlässigkeit des alten Ortskerns für Fußgänger und Radfahrer dienen. Unabhängig von der Realisierung des „Ortsparks“ ist die Erhaltung der Grundfläche und die Schaffung eines Wegs für Fußgänger und Radfahrer nach wie vor möglich.

3. Der Bebauungsplan ist auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2014, 1128; BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris). Dies ist hier der Fall.

a) Die Klägerin macht geltend, dass im Zug des U-Bahn-Baus ein geplanter „Ortspark“ mit kleinem See, Bachlauf und Grünanlagen mit einem U-Bahn-Ausstieg bebaut, der Maibaumplatz errichtet und die Fläche weitgehend versiegelt worden sei. Es sei ausgeschlossen, dass die Festsetzung „Ortspark“ und „Verbindung zu den Isarauen“ noch umgesetzt werden könne. Diese Tatsache sei auch offenkundig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein „Ortspark“ und eine „Verbindung zu den Isarauen“ nicht festgesetzt wurden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche abzielt (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Für den Senat ist nicht ersichtlich, wieso diese Festsetzung funktionslos geworden sein soll. Selbst wenn sich die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche im Bereich der U-Bahn-Haltestelle oder des U-Bahn-Aufgangs nicht mehr realisieren lässt, kann dennoch das Planungsziel der Durchgängigkeit von der Ortsmitte zur freien Flur aufrechterhalten werden. Die zwischenzeitlich errichtete Bebauung verhindert nicht, dass ein großer Teil einer öffentlichen Grünfläche noch geschaffen werden könnte. Zwar wäre der Grünflächenbereich in seinem Umfang im Vergleich zur Ursprungsplanung eingeschränkt. Es ist aber - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - immer noch ausreichend Fläche vorhanden, um eine parkartige Grünfläche mit Fußgänger/Radwegverbindung zu verwirklichen. Für den Senat ist anhand der in den Akten befindlichen Pläne und Unterlagen ersichtlich, dass die öffentliche Grünfläche noch über weite Strecken verwirklicht werden kann, da durch den U-Bahnbau und sonstige Baumaßnahmen nur eine vergleichsweise kleine Fläche in Anspruch genommen wurde. Die Planungskonzeption, die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos und der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.1997 - 4 NB 6/97 - BauR 1997, 803). Die Beigeladene hat zudem darauf hingewiesen, dass es zwischen der Ortsmitte und den freien Feldfluren zwei Wegverbindungen gibt, die jedoch nicht autofrei sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene die Autofreiheit der Wegverbindung vor allem deshalb für wichtig hält, weil sich im Bereich B.-weg/H.-weg das neu errichtete Kinderhaus befindet. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene die Verwirklichung der Festsetzung mittlerweile aufgegeben hätte.

b) Die Klägerin trägt vor, dass der Bebauungsplan hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung funktionslos sei. Die landwirtschaftliche Nutzung im Bereich der durch den Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiete sei nicht mehr vorhanden und die festgesetzten GFZ seien überschritten worden. Die Funktionslosigkeit bezieht sich jeweils darauf, ob einzelne Festsetzungen im Gesamtkonzept des Bebauungsplans noch eine städtebauliche Funktion haben können. Wie die Unwirksamkeit wegen eines Rechtsverstoßes kann sich auch die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans auf Teilbereiche beschränken (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 8). Eine etwaige Funktionslosigkeit der von der Klägerin aufgegriffenen Festsetzungen würde nicht den gesamten Bebauungsplan erfassen.

Die festgesetzten Dorfgebiete lassen die sonstigen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unberührt. Denn der Bebauungsplan setzt auch WA, MI, Grünflächen und anderes fest. Diese Festsetzungen der Baugebiete sind unabhängig vom festgesetzten Dorfgebiet. Die festgesetzten Dorfgebiete haben insbesondere auf die stadtplanerische Konzeption im Bereich der öffentlichen Grünflächen bei den Baugrundstücken keine Auswirkungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Funktionslosigkeit der Festsetzung Dorfgebiet nur noch einen „Planungstorso“ übrig lassen würde.

Der Umstand, dass die GFZ in Teilen des Plangebiets angestiegen ist, ändert nichts daran, dass die Planungskonzeption im Allgemeinen und für die öffentliche Grünfläche im Besonderen nicht hinfällig ist. Die Klägerin konnte daher auch durch den Hinweis auf zahlreiche Änderungen des Bebauungsplans dessen (Gesamt-) Funktionslosigkeit nicht belegen.

4. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht wegen Unbestimmtheit seiner Festsetzungen nichtig.

a) Die Festsetzung der Geschossfläche hinsichtlich einiger Teile des Plangebiets ist der Klägerin zufolge zu unbestimmt und von § 16 BauNVO 1977 nicht gedeckt, da die Festsetzung der maximalen zulässigen Geschossfläche keinen Bezugspunkt enthalte und die Geschossfläche sich nicht auf ein Grundstück, sondern mehrere Buchgrundstücke beziehe. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt durch Festsetzung der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (Nr. 1), der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 2) und der Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3). Aus dem Bebauungsplan ergibt sich, dass die Geschossfläche im weit überwiegenden Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer GFZ und lediglich in einigen kleineren Bereichen mit der Größe der Geschossfläche (GF) festgesetzt wird. Die Festsetzung der Geschossfläche ist jeweils auf eine Flurnummer bezogen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass davon mehrere Buchgrundstücke erfasst werden würden, und somit das von der Klägerin befürchtete „Windhundrennen“ vorprogrammiert wäre. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... ist auf die Ausführungen unter 4 c) zu verweisen.

b) Die Klägerin greift die Festsetzung A 2. Buchstabe d an, wonach im MI und MD die gewerbliche Nutzung - mit Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebe und Nebenerwerbsstellen - höchstens 60% der Geschossfläche betragen darf. Diese Festsetzung sei wegen Verstoßes gegen die in § 6 BauNVO 1977 angelegte Grundkonzeption des Mischgebiets nichtig. Für den Senat ist eine Ermächtigungsgrundlage für diese Festsetzung nicht ersichtlich. Der von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang zitierte § 1 Abs. 7, 8 BauNVO 1977 betrifft ersichtlich lediglich die vertikale Gliederung eines Baugebiets. Es dürfte nicht möglich sein, im Mischgebiet den prozentualen Anteil von Wohnnutzung oder gewerblicher Nutzung im Gebiet festzulegen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 20). Jedoch würde eine Nichtigkeit dieser Festsetzung nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. Denn ein Wegfall der Regelung würde lediglich dazu führen, dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 6 BauNVO 1977 bliebe.

c) Von der Klägerin werden weitere Festsetzungen aufgegriffen, wie die Festsetzung eines MI im Dreieck zwischen B...-Straße (südlich) und M... Straße. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei keine „Knödellinie“ als Abgrenzung zwischen den einzelnen Geschossflächenfestsetzungen eingezogen. Das WA auf der Fl.Nr. ... habe keine Maßfestsetzung erhalten. Selbst wenn man unterstellen würde, dass diese Festsetzungen zu unbestimmt wären, würde eine Nichtigkeit dieser Festsetzungen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn es würde kein „Planungstorso“ entstehen, der (objektiv) weder sinnvoll noch (subjektiv) vom Planungswillen der Beigeladenen getragen wäre (vgl. bereits BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 19/90 - BayVBI 1991, 341).

5. Im Übrigen würde sich - eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt - das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich befinden und könnte von daher nicht genehmigt werden, weil es öffentliche Belange, insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft, beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihres Betriebes eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln sowie die Verpflichtung, die hierfür erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen.

Im Februar 2013 wurde dem Landratsamt aufgrund einer Nachbarbeschwerde angezeigt, dass die Klägerin in ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 941/193 Gemarkung B. ein Nagelstudio sowie den Verkauf von Kosmetikartikeln betreibt. Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans „G.“, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Reiheneckhaus am südlichen Rand des Bebauungsplangebiets.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 verfügte das Landratsamt, dass die Klägerin den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln einzustellen sowie die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen habe. Hierfür wurde jeweils eine Frist von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheids gesetzt sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 setzte das Landratsamt die Frist aus dem Bescheid vom 19. März 2014 jeweils bis spätestens zum 31. Dezember 2014 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies die (erweiterte) Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2014 mit Urteil vom 16. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenüber der Klägerin erlassene Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Betrieb keine Baugenehmigung und die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb sei im reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und auch nicht als freier Beruf oder vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf Vertrauensschutz, da sie den nicht störenden Betrieb, der bei der Stadt B. angemeldet sei, seit 2007 ausübe. Das Modellieren von Nägeln sei kein typischer Gewerbebetrieb. Vielmehr sei ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit in ähnlicher Art wie ein Freiberufler einzustufen. Den Verkauf von Kosmetikartikeln habe sie aufgegeben; im Übrigen habe sie keine Einkünfte aus dem Verkauf an Endverbraucher erzielt und keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Sie besitze kein Ladenlokal mit Öffnungszeiten, arbeite nur nach Terminvereinbarung mit maximal ein bis zwei Kunden täglich bzw. zehn Kunden wöchentlich. Ein Geschäftsbetrieb finde nicht statt. Die modellierende Tätigkeit erfolge aufgrund individueller Fertigkeiten; sie arbeite ohne Schablonen ausschließlich mit Eigenkreationen, wobei ihre persönlichen Fähigkeiten, die ins Künstlerische gingen, überwiegen würden. Der Bebauungsplan „G.“ sei funktionslos, da ihr Grundstück genau an der Grenze des Plangebiets zu einer stark befahrenen Straße hin liege und nach Auskunft der Stadt B. etwa 30 bis 50 Gewerbebetriebe im reinen Wohngebiet vorhanden seien. Es habe deshalb eine konträre Entwicklung zwischen der Planwirklichkeit und den dem Plan zugrunde liegenden Verhältnissen stattgefunden. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan, da die zulässige Ausübung eines freien Berufs unter Umständen zu mehr Belästigungen oder Störungen führe als ihr Nagelstudio. Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da Gründe für eine Differenzierung der allgemeinen und reinen Wohngebiete im Bebauungsplangebiet nicht erkennbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da ihre Tätigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als freiberuflich oder gleichgestellte gewerbliche Tätigkeit eingestuft wurde. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig, dass die zwar genehmigungspflichtige aber ohne baurechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Prüfung auch die materielle Legalität verneint, so dass sich im Hinblick auf die weitere Anordnung zur Entfernung von Gegenständen keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28, 32).

a) Der Betrieb der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan „G*“, der für das Gebiet, in dem das Betriebsgrundstück der Klägerin liegt, ein reines Wohngebiet festsetzt, dort nach § 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauNVO 1977 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 wurden über § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1977 i. V. m. Nr. III 1.1 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Nagelstudio gegebenenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 ausnahmsweise genehmigungsfähig wäre oder insoweit daran scheitern würde, dass es nicht der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient.

b) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eine Zulässigkeit ihres Betriebs auch nicht aus § 13 BauNVO 1977, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, auch im reinen Wohngebiet Räume zulässig sind. Hier ist nur noch auf den Betrieb des Nagelstudios abzustellen, da der Verkauf von Kosmetikartikeln gemäß der Gewerbeabmeldung vom 27. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 aufgegeben wurde.

Kennzeichnend für die als Ausübung freier Berufe i. S. d. § 13 BauNVO anzusehende Tätigkeit ist, dass die betreffende Person persönliche Dienstleistungen erbringt, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden, wobei zur Orientierung auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10). Es handelt sich dabei regelmäßig auch um Dienstleistungen höherer Art (BVerfG, E. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 45; BVerwG, U. v. 26.1.1993 - 1 C 25/91 - juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Nagelstudio entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird, handelt.

Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 (Bl. 45 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb steuerrechtlich nicht einer selbstständigen Tätigkeit, sondern Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Ihre Tätigkeit ist auch zweifelsfrei nicht einer der vier freiberuflichen Kategorien - heilkundliche Berufe, Kulturberufe, rechts-, wirtschafts- oder steuerberatende Berufe oder freiberuflich ausgeübte technische oder naturwissenschaftliche Berufe - zuzuordnen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 10). Eine mögliche baurechtlich andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie arbeite ohne Schablonen und zeige persönliche Fertigkeiten, die ins künstlerische gingen. Zwar mögen bestimmte Designer-Berufe, wie z. B. ein Industrie-Designer oder ein Werbedesigner (vgl. BFH, U. v. 23.8.1990 - IV R 61/89 - BFHE 162, 68 = juris Rn. 12, 17 und BayVGH, U. v. 2.1.2008 - 1 BV 04.2737 - juris Rn. 27) als freiberuflich oder freiberufsähnlich angesehen werden können. Die Klägerin hat jedoch - abgesehen von ihrer modellierenden und verzierenden Tätigkeit an Fingernägeln - nichts vorgetragen, was eine vergleichsweise Einordnung rechtfertigen könnte. Bei einem Nagelstudio steht vielmehr die Abgeltung handwerklicher Tätigkeit im Vordergrund (FG Düsseldorf, U. v. 18.3.1999 - 10 K 3845/96 E - juris Rn. 19). Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de) ist die Arbeit nicht ausschließlich auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung gerichtet, sondern umfasst wesentlich auch die kosmetische Modifikation und Behandlung der menschlichen Nägel (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 18 Rn. 66). Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie hat weder eine Betriebsbeschreibung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie ausschließlich künstlerisch tätig ist, noch ist ihr Vortrag geeignet, eine solche ausschließliche künstlerische Tätigkeit ohne kosmetische oder sonstige Behandlungen anzunehmen. Dementsprechend ist die Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung eines freien Berufs einzustufen.

Bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, die in einer der Berufsausübung freiberuflich Tätiger ähnlichen Art ausgeübt wird. Bei den freiberuflich Tätigen gleichgestellten Gewerbebetrieben handelt es sich um gewerblich ausgeübte Berufe, in denen in unabhängiger Stellung individuelle Eigenleistungen für einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 - juris Rn. 10; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB /BauNVO, Stand November 2014, § 13 BauNVO Rn. 25). Der Gesetzgeber verstand darunter Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (vgl. BR-Drs. 53/62 Nr. 21 S. 8; Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 18; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4.11). Maßgeblich ist dabei die Ähnlichkeit zu freien Berufen, was - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - nicht gegeben ist, wenn die angebotene Dienstleistung nicht vorwiegend auf besonderen individuellen geistigen Leistungen oder schöpferischen Fähigkeiten beruht (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9, 18a). Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich danach insgesamt nicht unter § 13 BauNVO fassen. Selbst wenn ein Kosmetikstudio - was hier offen bleiben kann - einem freiberuflich ähnlichen Gewerbe zuzuordnen sein sollte (vgl. OVG RP, U. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - juris Rn. 47 - ohne Angabe von Gründen; ablehnend: OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/120 - juris Rn. 93; Fickert/Fieseler, a. a. O., § 13 Rn. 4.14), gilt dies nicht in gleicher Weise für ein Nagelstudio (offen gelassen in: BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 2 ZB 10.2530 - juris Rn. 11). Denn bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit vorwiegend im Wellness- und Beauty-Bereich und nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ (VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - Rn. 23, 24, 29). Darüber hinaus hat die Klägerin kein Mindestmaß an individueller Qualifikation dargelegt, wie sie für freie Berufe typisch ist. Zwar ist eine besonders qualifizierte Ausbildung typische Eigenart freier Berufe, nicht aber notwendiges Begriffsmerkmal (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9). Gleichwohl bedarf es auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen, was bei einer Ausbildung mit einer Dauer von nur wenigen Tagen nicht erfüllt ist (OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 75, 85, 92).

So liegt es auch bei der Klägerin. Zwar hat sie Teilnahme-Zertifikate an einem Seminar für Gel-Modellagetechnik zur Qualifizierung als „Nail-Designerin“ (Bl. 85 der Gerichtsakte) und einem Fortbildungs-Seminar „Nail-Art“ (Bl. 86 der Gerichtsakte) vorgelegt. Aus dem Internet-Auftritt des privaten Anbieters (http://...schulungen/), bei dem die Klägerin die Seminare absolviert hat, ergibt sich allerdings, dass die Kursdauer zwischen ein und zwei Tagen beträgt; die vorgelegten Zertifikate datieren sogar vom selben Tag. Eine den freien Berufen vergleichbare Ausbildungsdauer oder ein gleichermaßen festgelegter Ausbildungsstandard oder ein Berufsbild - wie z. B. bei Physiotherapeuten oder Podologen (vgl. OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 83) - lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen der durch private Ausbilder angebotenen Kurse im Bereich Nageldesign nicht entnehmen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin deutet nichts darauf hin, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend leicht und ohne größeren Zeitaufwand zu erlernen ist, nicht einen verhältnismäßig geringen Ausbildungsbedarf und nicht einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat. Der Betrieb eines Nagelstudios umfasst regelmäßig nur einen eingeschränkten Umfang angebotener Verrichtungen und ist beschränkt auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - juris Rn. 29). Dass die Klägerin demgegenüber einen darüber hinausgehenden, umfassenderen Tätigkeitsbereich ausübt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zulässig. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - juris Rn. 6). Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch nur auf eine einzelne Festsetzung beziehen; die betreffende Festsetzung muss jedoch ungeeignet sein, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans (noch) einen sinnvollen Beitrag zu leisten (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 409, 417).

Unter Berücksichtigung der differenzierten Gliederung des Plangebiets in mehrere reine und allgemeine Wohngebiete sowie ein (beschränktes) Gewerbegebiet im nördlichen Bereich, sind die Angaben der Klägerin ungeeignet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu belegen. Zwar führt die Klägerin (nicht abschließend) verschiedene - vom Wohnen - abweichende Nutzungen im gesamten Bebauungsplangebiet an, sie differenziert aber dabei weder nach dem jeweiligen Teilgebiet, in dem sich die betreffende Nutzung befindet, noch nach der Nutzungsart. Dementsprechend befinden sich in der Auflistung zahlreiche Nutzungen (z. B. freie Berufe, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten), die bereits nach der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans oder nach § 13 BauNVO im jeweiligen Teilgebiet ohne Weiteres oder - auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO - ausnahmsweise zulässig sind. Dazu kommt, dass eine bloße gewisse konträre Entwicklung, d. h. eine ggf. auch längere Zeit erfolgte Abweichung vom Plan und der Eintritt von Verhältnissen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, allein nicht ausreicht, dass der Bebauungsplan funktionslos wird (BVerwG, B. v. 3.8.1990 - 7 C 41/89 - BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 16; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 416). Auch eine bloße Änderung der Planungskonzeption der Gemeinde in Teilbereichen des Bebauungsplans genügt nicht (BVerwG, B. v. 7.2.1997 - 4 B 6/97 - juris Rn. 2, 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 417). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. Die Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2007 steht einer Baugenehmigung nicht gleich. Denn es handelt sich um Akte, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen und die Baugenehmigungsbehörde dürfte regelmäßig auch keine Kenntnis von einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erlangen. Allein aus der Betriebszeit seit 2007 kann die Klägerin keinen Bestandsschutz herleiten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 11/2014, Art. 76 Rn. 216); die Befugnis aus Art. 76 BayBO unterliegt auch keiner Verwirkung (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736 - juris Rn. 18). Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist - unabhängig von einer Kenntnis oder Unkenntnis - nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen baurechtswidrige Zustände werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten, aufgrund dessen die Klägerin annehmen durfte, die Behörde wolle von ihrer Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen. Der Einwand der Klägerin, ihr Betrieb habe einen geringeren Störgrad als manche Tätigkeiten i. S. d. § 13 BauNVO, genügt hierfür nicht. Denn bei § 13 BauNVO handelt es sich einerseits um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung und andererseits gibt eine derartige Bewertung nichts für die vorrangige Tatbestandsvoraussetzung des Berührens der Grundzüge der Planung i. R. d. § 31 Abs. 2 BauGB her.

§ 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, so dass nicht allein aus einer Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung automatisch auf ein Berühren der Grundzüge der Planung geschlossen werden kann; erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 23). Zwar liegt das Grundstück, auf dem die Klägerin ihr Nagelstudio betreibt, am Rande des Bebauungsplangebiets, der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen, es sei kein Grundgedanke bezüglich der Differenzierung des Baugebiets zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten erkennbar, ist jedoch nicht geeignet, die Art der baulichen Nutzung hier nicht als Grundzug der Planung anzusehen. Der Plangeber hat vorliegend für die besondere nachbarschaftliche Situation einer Reihenhausbebauung ein reines Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus wurden im Plangebiet weitere reine Wohngebiete festgesetzt, wobei die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen wurden. Auch in den allgemeinen Wohngebieten wurde ein Teil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - namentlich Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ställe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4-6 BauNVO 1977) ausgeschlossen (Nr. III 1.1 b der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus befindet sich das Betriebsgrundstück im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets. Nördlich - nach der straßenseitig der Klägerin gegenüberliegenden Bebauung - ist eine öffentliche Parkanlage festgesetzt, die sich nordwestlich fortsetzt. Westlich über der Straße anschließend zum Betriebsgrundstück befindet sich ein größeres Verkehrsgrün und südlich des Plangebiets verläuft das Gewässer Aisch. Unabhängig von den Verkehrsverhältnissen berührt daher die Zulassung eines sonstigen, wenngleich nicht störenden Gewerbebetriebs über § 13 BauNVO hinaus und unter Berücksichtigung des Ausschlusses ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung, die im Bereich des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung der geschilderten Planungssituation gerade ein reines Wohngebiet vorgesehen haben. Das nächste Gebäude im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets ist von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ca. 70 m entfernt. Das Hineintragen einer gewerblichen Betriebsamkeit ist dem reinen Wohngebiet aber gerade fremd (vgl. BayVGH, U. v. 10.6.2010 - 15 BV 09.1491 - juris Rn. 20). Dementsprechend kommt es auf die - von der Klägerin maßgeblich angegangenen - weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere der städtebaulichen Vertretbarkeit, der Wahrung nachbarlicher Interessen und eventueller Ermessenserwägungen nicht mehr an (BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - juris Rn. 13).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Abgrenzungsfragen bei der Anwendung des § 13 BauNVO sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 V 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10 m. w. N.). Zwar liegt bislang keine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zur Einordnung eines Nagelstudios vor. Die genannten Entscheidungen geben aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Frage des Störpotentials des Betriebs der Klägerin ist, wie sie selbst einräumt, nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend kommt insoweit bereits keine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, denn es sind nur die Beweise zu erheben, auf die es nach der Rechtsansicht des Gerichts ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

Mit ihrer weiteren Argumentation macht die Klägerin sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 11). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage den Beteiligten dargelegt; ein Beweisantrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen insoweit nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Auch besteht keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts auf die beabsichtigte Beweiswürdigung und rechtliche Entscheidung (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; BVerfG, B. v. 15.5.1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 = juris Rn. 22). Dem Verwaltungsgericht musste sich, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid, Gewerbeanmeldung) und Beschreibung ihrer Tätigkeit sowie die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, gleichgelagerte Fälle im Bebauungsplangebiet aufzugreifen, auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Ein anlassbezogenes und schrittweises Vorgehen ist im Bereich bauaufsichtlichen Einschreitens ebenso zulässig wie ein Abwarten eventueller bauleitplanerischer Änderungen (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 232, 236 m. w. N.), was im Falle der Klägerin aber vom Planungsträger bereits abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 21. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines sechsgeschossigen Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung K. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 23. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 277 „Supply Center“ der Beklagten, der südlich der B.-...-Straße auf der betreffenden Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Dienstleistungen und Wohnen“ festsetzt. Im Bereich des Grundstücks FlNr. .../... sowie der westlich bzw. östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. .../... und .../... ist parallel zur B.-...-Straße mittels Baugrenzen ein ca. 220 m langer Bauraum ausgewiesen, wobei die nördliche Baugrenze an zwei Stellen auf einer Länge von ca. 22 m jeweils um ca. 3 m nach Süden zurückversetzt ist. Im Bereich dieser Rücksprünge ist die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf fünf, in den übrigen Bereichen auf sechs festgesetzt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin für ihr Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur nördlichen und südlichen Baugrenze. Mit Bescheid vom 25. März 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat, weil das als Sonderbauvorhaben gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO zu beurteilende Bauvorhaben den im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 277 der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die zwingenden Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung ist die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der zwingenden Zahl von fünf Vollgeschossen auf dem Grundstück FlNr. .../... (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 36).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht fraglich, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten zwingenden Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, weil es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handelt. Eine Bebauung entsprechend dem Bauantrag der Klägerin mit einem sechs- anstatt einem fünfgeschossigen Gebäude widerspricht der im Planaufstellungsverfahren deutlich gewordenen Planungskonzeption der Beklagten.

Nach der Planbegründung sollte im Bereich südlich der B.-...-Straße zum einen mit den zwingenden Vorgaben zur Höhenentwicklung und Dachform eine einheitliche Gestaltung gesichert werden (vgl. Planbegründung S. 30). Zum anderen sollte die ursprüngliche Baustruktur der ehemaligen militärisch genutzten Gebäude mit mehreren Lagergebäuden wiederaufgenommen und die ehemals markante Gebäudestruktur baulich wieder aufgegriffen werden (vgl. Planbegründung S. 41 und 76). Ursprünglich waren im Bereich des festgesetzten Sondergebiets entlang der B.-...-Straße sowohl in der vorderen Bauzeile als auch im rückwärtigen Bereich jeweils drei ca. 60 m breite und 13 m tiefe Gebäude vorhanden, die - mit Ausnahme eines der auch heute noch bestehenden Lagergebäude - vollständig abgebrochen wurden (vgl. Planbegründung S. 42); der ca. 22 m breite Bereich zwischen den Gebäuden war unbebaut. Diese Baustruktur mit drei Hauptgebäuden entlang der B.-...-Straße und deutlichen Zäsuren zwischen diesen Hauptgebäuden sollte durch eine entsprechende Gliederung der zugelassenen Bebauung nach außen sichtbar in Erscheinung treten. Dementsprechend wurden im Planaufstellungsverfahren an der Stelle der ursprünglichen Gebäude Bauräume für Baukörper mit einer diesen Gebäuden entsprechenden Dimensionierung ausgewiesen. Im Bereich der vormals unbebauten Zwischenbereiche wurde davon abweichend zunächst als Schutz vor den Emissionen des KFZ-Verkehrs eine ca. 14 m hohe Lärmschutzwand geplant. Im späteren Verlauf wurde diese Planung im Interesse der Klägerin geändert; an die Stelle der Lärmschutzwand wurden durch zurückversetzte Baugrenzen kleinere Verbindungsbauten zugelassen, für die zur Abgrenzung von den Hauptgebäuden anstatt einer Sechsgeschossigkeit eine lediglich fünfgeschossige Bebauung vorgegeben wurde (vgl. Bescheid vom 25. März 2013, S. 3). Auch diese Entwicklung zeigt, dass es der Beklagten mit den Festsetzungen der (abweichenden) zwingenden Zahl der Vollgeschosse im Bereich der Zwischenbauten nachhaltig darum ging, zur Kennzeichnung der historischen Baustruktur eine deutlich erkennbare Gliederung der einzelnen Bauteile zu schaffen.

Ein Abweichen von dieser Festsetzung auf dem Grundstück FlNr. .../... würde - auch wegen der Bezugswirkung für den weiteren Zwischenbereich auf dem Grundstück FlNr. .../... - ein weitgehendes Abrücken von dieser planerischen Konzeption bedeuten und eine Umplanung mit einer erneuten Abwägung der Interessenlagen erfordern, die im Wege eines behördlichen Einzelaktes nicht erfolgen kann.

Die Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe (fehlerhaft) davon aus, dass schon allein deshalb ein Grundzug der Planung vorläge, weil es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse um eine Mindestfestsetzung nach § 30 Abs. 1 BauGB handle, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung darstelle, maßgeblich auf die Annahme gestützt, Planungsziel der Beklagten sei eine „einheitliche Baugestaltung mit akzentuierter Zäsur zwischen längeren und kürzeren Baukörpern“ (vgl. Urteilsabdruck Rn. 34). Dem Umstand, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB gehört, hat es hingegen nur indizielle Bedeutung beigemessen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 33: „... gehört zu den Mindestfestsetzungen ... und ist daher in der Regel auch Teil des planerischen Grundkonzeptes“).

Dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen vermag auch der Einwand der Klägerin, die Festsetzung der zwingenden Zahl der Vollgeschosse könne schon deswegen keinen Grundzug der Planung darstellen, weil die Anzahl der Vollgeschosse mangels gesetzlicher Höhenbegrenzung für ein Vollgeschoss keine Auswirkungen auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes habe und deshalb als Gliederungsmerkmal ungeeignet sei. Zwar mag es sein, dass ein sechsgeschossiges Gebäude die gleiche Höhe aufweisen kann wie ein fünfgeschossiges Gebäude, weil weder das Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht eine Höhenbegrenzung für Vollgeschosse vorsehen. Art. 83 Abs. 7 BayBO ordnet im Hinblick auf § 20 Abs. 1 BauNVO lediglich die Weitergeltung der Legaldefinition des Begriffs „Vollgeschoss“ nach Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung an, die lediglich eine Mindesthöhe von 2,30 m im Mittel, jedoch keine Höchstgrenze festlegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus aber nicht, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse für eine optische Gliederung der Baukörper ungeeignet wäre. Die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse eines Gebäudes bleibt nämlich selbst bei gleicher Gebäudehöhe nach außen hin stets sichtbar, etwa durch die Anordnung der Fensterreihen.

Gegenteiliges ist auch den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen (Blatt 49 und 108 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen. Zwar wird hieraus ersichtlich, dass auch ein Gebäude mit lediglich fünf Vollgeschossen unter der Voraussetzung, dass ein sechstes Geschoss nicht als Vollgeschoss im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 ausgeführt wird, im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in gleicher Baugestaltung errichtet werden könnte wie ein Gebäude mit sechs Vollgeschossen, ohne an einer Außenfassade einen sichtbaren Unterschied zwischen dem fünf- und den sechsgeschossigen Gebäuden erkennen zu lassen. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich einer Gebäudeseite. Sähe eine Planung entsprechend den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen im Bereich des Verbindungsbaus ein Gebäude mit fünf Vollgeschossen und einem sechsten Nicht-Vollgeschoss auf der zur B.-...-Straße gerichteten Gebäudenordseite eine einheitliche Höhe und Baugestaltung mit den angrenzenden durchgängig sechsgeschossigen Hauptgebäuden vor, ergäben sich - infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung (Pultdach) und Dachneigung (5 bis 10 Grad) - jedenfalls auf der rückwärtigen Südseite dieser Gebäude zwangsläufig deutlich sichtbare Unterschiede in der Höhenentwicklung.

Soweit die Klägerin vorbringt, eine Gliederung der Baukörper durch die Anzahl von fünf bzw. sechs Geschossen sei für den (laienhaften) Betrachter auf den ersten Blick nicht erkennbar, lässt sie außer Acht, dass eine optisch wahrnehmbare Gliederung der Baukörper im vorliegenden Fall nicht nur die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse, sondern auch durch die zurückversetzten Baugrenzen bewirkt wird.

Da ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans zusteht, nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.