Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 31. Okt. 2018 - VG 18 K 176.17 A

bei uns veröffentlicht am10.05.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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VERWALTUNGSGERICHT BERLIN 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

In der Verwaltungsstreitsache

 

des Herrn A,

Klägers,

 

Verfahrensbevollmächtigte(r): BSP Rechtsanwälte,

Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

 

gegen

 

die Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dieses vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin -,

Badensche Straße 23, 10715 Berlin,

Beklagte,

 

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 18. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Wangenheim als Berichterstatter im Wege schriftlicher Entscheidung am 31. Oktober 2018

 

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens .

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11O % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Er ist 1986 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, sunnitischen Glaubens und stammt aus Ghaber Emo (Distrikt Menbej, Aleppo). Ende November 2015 reiste er nach Deutschland ein und am 9. Februar 2016 stellte er einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundes­ amt) am 14. September 2016 gab er an, von Juli 2007 bis Anfang 2012 in Griechenland gelebt zu haben und dann von dort in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein, weil er ursprünglich in der syrischen Armee hätte dienen wollen. Dies habe er sich dann vor Ort anders überlegt und habe im April 2012 nach einem ca. 3-monatigen Aufenthalt sein Heimatland wieder verlassen . Er sei in den Libanon gegangen, wo er gearbeitet habe. Den Libanon habe er im November 2015 über den Flughafen Beirut verlassen, von wo er in die Türkei geflogen sei. Von der Türkei aus sei er nach Griechenland übergesetzt und zusammen mit seinem Bruder über die sog. Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Bei der Ausreise aus Syrien habe er an den Checkpoints eine in Griechenland ausgestellte Bescheinigung, vergleichbar einer Heimatbesuchserlaubnis, vorgezeigt. Mit dieser Bescheinigung könne man sich in Syrien für die Dauer von 3 Monaten aufhalten, ohne eingezogen zu werden. Nach seiner Ausreise habe man ihm 2012 den Einberufungsbescheid nach Hause geschickt, was ihm sein Vater berichte habe. In den Libanon könne und wolle er nicht zurück. Nach Deutschland sei er gekommen, weil man hier in Sicherheit · leben könne und er eine Arbeit suche. Deswegen bitte er in Deutschland um humanitären Flüchtlingsschutz. In Syrien drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. März 2017 erkannte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zwar drohe syrischen sehen Wehrpflichtigen die Einziehung zum Militärdienst, dies erfolge jedoch nicht in Anknüpfung an eines der erheblichen Merkmale zum Flüchtlingsschutz.

Hiergegen richtet sich seine am 10. März 2017 erhobene Klage, mit welcher er gel­ tend macht, bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm die Einberufung zum Militär­dienst. Außerdem drohe ihm im Falle der Rückkehr aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung  und des längeren Aufenthalts in Deutschland Verfolgung, weil das Verhalten als regimefeindliche Gesinnung aufgefasst werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Arabischen Republik Syrien verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat hierzu sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 21. November 2017 und die Beklagte ihr Einverständnis mit Generalprozesserklärung erklärt.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. März 2017 ist, soweit er mit der Klage angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, BGBI. 1953 II, 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener­ maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten.

Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass dem Ausländer Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 - juris Rn. 14).

Hierzu hat das Gericht eine Prognose der künftigen Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zu treffen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit  einer Verfolgung ist anzunehmen („real risk"), wenn bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den Tatsachen, die gegen eine Verfolgung sprechen, überwiegen. Entscheidend ist danach, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37). Der Asyl- bzw. .Schutzsuchende muss dabei sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen . Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 8 405.89 -, juris Rn. 8).

Gemessen hieran droht dem Kläger zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass er vor seiner Ausreise tatsächlich Verfolgung erlitten hatte (Vorverfolgung)  oder eine solche unmittelbar drohte. Der Kläger hielt sich eigenen Angaben zufolge seit 2007 bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon im November 2015 seit Jahren, bis auf einen kurzen Zeitraum von weniger als 3 Monaten im Jahr 2012, nicht mehr in Syrien auf und war keinerlei Repressalien in seinem Heimatland ausgesetzt.

Der Kläger hatte im Rahmen seiner Anhörung vielmehr bestätigt, dass er nach Deutschland ausschließlich gekommen sei, weil in Syrien Krieg herrsche, Deutschland ein sicheres Land sei und er gehofft habe, hier eine Arbeit zu finden. Diese Gründe vermögen keine individuelle Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zu begründen. Vor diesen allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkrieges und der damit einhergehenden Willkür der Kriegsparteien ist der Kläger vielmehr bereits durch den ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus ausreichend geschützt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

Soweit der Kläger im Weiteren bei seiner Befragung angegeben hatte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm eine Einberufung zum Militärdienst, vermag dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung („real risk") nicht zu begründen. Zwar stellt in Syrien die Wehrdienstentziehung eine Straftat dar und eine Wehrdienstverweigerung  aus Gewissensgründen ist nicht anerkannt, indes stellen die daran geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, 1fJenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche  Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals (Politmalus) treffen sollen (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - BVerwG 1 B 108.17 -, juris Rn. 10).

Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse kann sich das Gericht nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung verschaffen, dass wehrpflichtigen syrischen Staatsangehörigen bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht. Zur Begründung wird insoweit auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 (OVG 3 B 28.17, juris) verwiesen. Danach kann nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Wehrdienstenziehern  bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG oder sonstige durch einen ,,Politmalus" geprägte Sanktionen drohen. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst herangezogen und als Wehrpflichtiger bei Kampfhandlungen getötet zu werden, reicht nach der vom erkennenden Gericht geteilten Auffassung des Obergerichts für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil eine solche Gefahr regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden ist und zurückkehrende Wehrpflichtige sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen unterscheiden , die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden.

Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung folgt auch nicht daraus, dass er im Falle des Kriegsdienstes zur Teilnahme an Kriegsverbrechen verpflichtet wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17, juris Rn. 44). Zwar kann gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen. Aus § 3a Abs. 3 AsylG ergibt sich allerdings, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht genügt ,um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen. Vielmehr muss eine "Verknüpfung" zwischen der Handlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG hinzukommen, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017- BVerwG 1 B 131/17, juris Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall.

Einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass er wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Aufenthalts und der Asylantragstellung  in der Bundesrepublik Deutschland vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Ober­ verwaltungsgericht  Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris) und der überwiegenden Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 - 2 A 262.17; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17; OVG Münster, Urteil vom 21 . Februar 2017 - 14 A 2316/16.A ; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 237/17 -; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A; sämtliche zitiert nach juris) droht Schutzsuchenden, die - wie der Kläger - unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung.  Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren  betrieben hat und wieder zurückkehrt,  pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, wenn - wie hier - keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

Die sonstigen allgemeinen Gefahren, die bei einer Rückkehr in den Herrschaftsbereich des syrischen Regimes drohen und gerade nicht dadurch geprägt sind, dass sie die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG. erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG aufweisen, sondern allein Ausdruck eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG sind, hat die Beklagte durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt. Auch der anerkanntermaßen verbrecherische Charakter des syrisches Regimes kann es nicht ohne Weiteres rechtfertigen, willkürliche Inhaftierungen und Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte mit Verfolgungsgründen zu verknüpfen, wenn nicht hinreichend verlässliche und aussagekräftige Erkenntnis­ quellen darüberhinausgehende Schlüsse zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rn. 25).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 31. Okt. 2018 - VG 18 K 176.17 A

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