Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.950

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 5 K 14.950

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Oktober 2015

5. Kammer

gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 510

Hauptpunkte: polizeilich gespeicherte Daten; Anspruch auf Löschung; Anspruch auf Berichtigung; kein Entfallen des Tatverdachts; Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 StPO; inaktive Haftnotierung; keine Unrichtigkeit der Daten; erkennungsdienstliche Unterlagen; kein Anspruch auf (zusätzliche) Eintragungen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München,

- Beklagter -

wegen Löschung von Daten (PAG),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wesentlichen Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten zu Ereignissen aus dem Jahr 2006.

1. Mit Beschluss vom 3. März 2011 Nr. W 5 E 11.122 wies das Verwaltungsgericht Würzburg den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender Dringlichkeit der begehrten Auskunftserteilung ab.

Mit Schreiben vom 16. März 2011, hinsichtlich der Speicherfrist korrigiert durch Schreiben vom 4. Mai 2011, erteilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. April 2010 Auskunft über die seine Person betreffenden Speicherungen in der Kriminalaktenverwaltung der bayerischen Polizei.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. und 29. März 2011 sinngemäß beim Bayerischen Landeskriminalamt, die polizeilich gespeicherten Daten zu löschen, zu korrigieren bzw. einstweilen zu sperren. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Unter dem 3. bzw. 4. Mai 2011 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Kläger mit, das Ermittlungsverfahren wegen diverser Sachbeschädigungen im Dezember 2010 in Aschaffenburg sei noch nicht abgeschlossen. Über sein Löschungsersuchen könne vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht entschieden werden.

2. Am 26. August 2011 erhob der Kläger im Verfahren W 5 K 11.671 Klage und machte im Laufe des Verfahrens Ansprüche auf Löschung bzw. Korrektur polizeilicher Daten zu einer Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zu einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006, zu der anschließend durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung sowie zu Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 geltend. Auf die umfangreiche Klagebegründung wird Bezug genommen.

Das Bayerische Landeskriminalamt stellte keinen Klageantrag, sondern teilte dem Verwaltungsgericht Würzburg mit Schreiben vom 20. September 2011 u. a. mit, der Kläger ersuche um Löschung sämtlicher personenbezogener Daten. Eine abschließende Entscheidung habe noch nicht getroffen werden können, da die vorhandenen Speicherungen u. a. laufende Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010 beträfen, deren Abschluss durch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg noch abzuwarten bleibe. Es sei i. S. einer Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, über das Löschungsersuchen insgesamt zu entscheiden.

3. Den sinngemäßen Antrag des Klägers vom 3. November 2011, vorläufig festzustellen, dass seine Verhaftung im Jahr 2006 und die Vorführung beim Amtsgericht Kempten „nichtig“ bzw. rechtswidrig gewesen seien, sowie den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen, zu sperren bzw. zu korrigieren, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 23. November 2011 Nr. W 5 E 11.855 ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

4. Unter dem 16. Februar 2012 teilte das Bayerische Landeskriminalamt mit, über das Löschungsersuchen zur Haftnotierung werde gesondert entschieden.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte das Bayerische Landeskriminalamt unter Bezugnahme auf die Auskunftserteilung vom 16. März 2011 den Antrag des Klägers auf Löschung der Daten zur Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zur Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006 und der anschließend durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ab und teilte mit, dass über eine Löschung der Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entschieden werden könne.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erkennungsdienstlich behandelt worden. Am 29. Januar 2006 seien anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle am Bahnhof Lindau mehrere offene Haftbefehle festgestellt worden, welche die kontrollierenden Beamten hätten vollziehen wollen. Bei der Festnahmeerklärung habe der Kläger zu flüchten versucht. Im Rahmen der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung habe sich ein Beamter einen Kreuzbandriss zugezogen. Das Ermittlungsverfahren sei gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Eine Einstellung nach dieser Vorschrift erfolge nicht, weil eine Straftat nicht vorgelegen habe oder sie zweifellos nicht begangen worden sei, sondern diene lediglich der Verfahrensbeschleunigung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung bei mehreren Taten. Aufgrund des vollzogenen Haftbefehls des Landgerichts Dresden vom 8. Dezember 2005 habe sich der Kläger von 29. Januar bis 2. Februar 2006 in Untersuchungshaft befunden, woraus die entsprechende Haftnotierung resultiere. Bei dieser Speicherung in der Kriminalaktenverwaltung der bayerischen Polizei handele es sich lediglich um reine Dokumentation des genannten Haftaufenthalts.

Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten sei Art. 38 Abs. 2 PAG. Danach könne die Polizei personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen habe, die verdächtig seien, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich sei. Der Nachweis einer Schuld sei somit keine Voraussetzung. Die Speicherungsfristen betrügen regelmäßig zehn Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden sei, das zur Speicherung der Daten geführt habe, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt. Aus polizeilicher Erfahrung könne eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgeschlossen werden. Im Jahr 2010 sei der Kläger erneut wegen mehrerer Fälle von Sachbeschädigung aufgefallen, über die noch nicht abschließend habe entschieden werden können. Falls der Kläger als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter aufzuklärender strafbarer Handlungen einbezogen werden müsste, könnten die Unterlagen künftige Verfahren überführend oder entlastend fördern. Zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung sei die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen erforderlich und verhältnismäßig. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses, zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können, mit dem durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Interesse des Einzelnen, solchen Einwirkungen der öffentlichen Gewalt nicht ausgesetzt zu sein, sei im vorliegenden Fall einer Speicherung Vorrang einzuräumen. Dabei sei der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als an der unteren Grenze gelegen zu beurteilen, nachdem die Daten lediglich der Polizei zur Verfügung stünden. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hätten bekräftigt, dass bei der Prognose der Wiederholungsgefahr neben einschlägigen Vorstrafen auch solche Verfahren berücksichtigt werden dürften, die nach §§ 153 ff. StPO eingestellt worden seien. Die Verwaltungsgerichte sähen darin auch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, da keine Aussagen über Schuld oder Unschuld des Betroffenen beinhaltet seien. Zur weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen sei der den polizeilichen Ermittlungen zugrundeliegende Verdacht ausreichender Grund (Art. 38 Abs. 2 PAG). Angesichts dessen könnten aus polizeilicher Sicht die gespeicherten Daten derzeit nicht gelöscht werden.

5. Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 trennte das Verwaltungsgericht Würzburg vom zugrunde liegenden Verfahren W 5 K 11.671 das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Löschung der polizeilichen Daten zu den Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 betrifft, ab und führte dieses unter dem Aktenzeichen W 5 K 12.513 fort. Gleichzeitig wurde das Ruhen des Verfahrens W 5 K 12.513 angeordnet.

6. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des damaligen Klägerbevollmächtigten wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2012 Nr. W 5 K 11.671 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2014 Nr. 10 C 12.1600 zurück.

Seit September 2014 wird das bislang unter dem Aktenzeichen W 5 K 11.671 geführte Verfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.950 fortgeführt.

7. Mittlerweile hatte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit Verfügung vom 18. April 2012 das Ermittlungsverfahren Nr. 109 Js 4425/11 wegen Sachbeschädigung in 21 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung am 10./11. Dezember 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und das Bayerische Landeskriminalamt hatte mit Bescheid vom 24. Juli 2012 den Antrag des Klägers auf Löschung der Speicherungen aus der Kriminalaktenverwaltung zur Sachbeschädigung aus dem Jahr 2010 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 12.513 mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 12. August 2014 übersandt.

Mit Beschluss vom 17. September 2014 wurde das Ruhen des Verfahrens W 5 K 12.513 aufgehoben und das Verfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.951 fortgesetzt.

8. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 2014, erweiterte der Kläger sein Klagebegehren auf die Löschung polizeilicher Daten zu Ereignissen aus dem Jahr 2012.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 Nrn. W 5 K 14.951/W 5 K 14.1307 wurde das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Löschung der polizeilichen Daten zu den Anzeigen wegen Sachbeschädigung (Kfz), Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung vom 27. Mai 2012 betrifft, vom Verfahren W 5 K 14.951 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.1307 fortgeführt.

9. Mit am 7. Januar 2015 eingegangenem Schreiben erweiterte der Kläger seinen Klageantrag dahingehend, das Bayerische Landeskriminalamt zu verpflichten, die vom Kläger „erlittenen Gewaltstraftaten“ in der Rubrik „sonstige Bemerkungen“ im LKA-Computer einzutragen.

10. Den Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten aus den Jahren 2010 und 2012 zu löschen, zu sperren bzw. zu ergänzen, sowie Vollzugshilfe durch die Polizei zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 23. Januar 2015 Nr. W 5 E 14.1305 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2015 Nr. 10 CE 15.367.

11. Das Amtsgericht Aschaffenburg sprach den Kläger wegen seines Verhaltens am 27. Mai 2012 in der Langen Straße in Aschaffenburg mit Urteil vom 16. März 2015 Nr. 303 Ds 109 Js 7675/12 des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Bedrohung und in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg legten sowohl die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg als auch der Kläger Berufung ein, die beim Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 3 Ns 109 Js 7675/12 anhängig ist.

12. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte das Bayerische Landeskriminalamt auf Anfrage des Gerichts mit, dass im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) sowie in der Vorgangsverwaltung der Polizei (IGVP) zur Person des Klägers aktuell folgende Daten gespeichert seien:

a) Kriminalakte des Bayerischen Landeskriminalamts:

Haftnotierung inaktuell

b) Kriminalakte der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg:

- Anzeige wegen Beleidigung vom 11.08.2015

- Anzeige wegen Beleidigung vom 14.05.2014

- Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 03.05.2014

- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Beleidigung vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) - in 21 Fällen - vom 11.12.2010

- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 11.12.2010

c) Kriminalakte der Polizeiinspektion Lindau:

Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29.01.2006

d) Erkennungsdienstliche Behandlungen:

- Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 28.05.2012

- Kriminalpolizeistation Lindau vom 30.01.2006

Darüber hinaus würden in der Vorgangsverwaltung der Polizei (IGVP) zu 14 näher bezeichneten Ereignissen Daten vorgehalten, u. a. zu folgenden Ereignissen:

- Anzeige wegen Prozessbetrugs vom 03.02.2012 (angeblich vorgetäuschte Sachbeschädigung vom 14.12.2010) in Aschaffenburg als Geschädigter und Anzeigeerstatter

- Anzeige wegen Körperverletzung im Amt bei Festnahme vom 11.12.2010 in Aschaffenburg als Geschädigter anlässlich Sachbeschädigung an Kfz in 21 Fällen

13. In der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015, in der die Verwaltungsstreitsachen W 5 K 14.950, W 5 K 14.951 und W 5 K 14.1307 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, erschien der Kläger nicht.

Die Beklagtenvertreterin beantragte im vorliegenden Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

14. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 14.951, W 5 K 14.1307, W 5 E 11.122, W 5 E 11.855, W 5 E 14.1305 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg 109 Js 4425/11 und 109 Js 7675/12 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

1. Bei Auslegung der Klage nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten zu einer Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zu einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006 sowie zur Löschung oder Vernichtung der Unterlagen der anschließend durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und die Aufhebung des den Löschungsantrag des Klägers ablehnenden Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. Februar 2012. Weiterhin begehrt der Kläger - wohl hilfsweise -, den Beklagten zu verpflichten, die von ihm „erlittenen Gewaltstraftaten“ in der Rubrik „sonstige Bemerkungen“ im LKA-Computer einzutragen.

2. Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Löschung oder Korrektur der im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und daneben im Integrationsverfahren (IGVP) gespeicherten Daten aus dem Jahr 2006, noch einen Anspruch auf Löschung oder Vernichtung der Unterlagen der im Jahr 2006 vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. Februar 2012 ist rechtmäßig.

a) Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen hinsichtlich der Eintragungen aus dem Jahr 2006 nicht vor.

Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 PAG. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und können grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37 ff. Rn. 11).

aa) Die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG liegen nicht vor, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Der gegen den Kläger als Beschuldigter wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte am 29. Januar 2006 bestehende Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen.

Bei einer Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2015 -- 10 C 14.1180 - juris). Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S.v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig. Dass der Kläger für diese Tat nicht verurteilt wurde, ist demnach ohne Bedeutung und lässt insbesondere den der Speicherung zugrunde liegenden Verdacht nicht entfallen.

Im vorliegenden Fall ist zwar das Ermittlungsverfahren gemäß § 154 StPO zur Verfahrensbeschleunigung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung bei mehreren Taten eingestellt worden (vgl. Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27.2.2012). Diese Verfahrenseinstellung, die lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt ist, lässt den einmal festgestellten Tatverdacht, der Kläger habe sich der Festnahme durch Polizeibeamte am 29. Januar 2006 im Bahnhof Lindau widersetzt und dabei einen Beamten verletzt, nicht entfallen (vgl. BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris). Die Einstellung des Verfahrens wird nicht damit begründet, dass eine Straftat nicht vorlag oder zweifellos nicht begangen wurde. Der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand.

Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris). Die Einlassungen des Klägers, die Beamten hätten sich selbst strafbar gemacht und ein Polizeibeamter sei nicht (dienst-)fähig gewesen, sind im Übrigen weder schlüssig noch überzeugend.

Nachdem im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist, Daten über die Verdachtslage gespeichert werden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhaltet, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns, ist mit der rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien abstellenden Speicherung auch eine Schuldfeststellung oder -zuweisung nicht verbunden (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

Die Regelspeicherfrist von zehn Jahren des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG ist für die Daten aus dem Jahr 2006 noch nicht abgelaufen. Es liegt auch kein Fall von geringerer Bedeutung vor i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG, in dem eine kürzere Frist festzusetzen wäre. Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall der Kläger ab dem Jahr 2010 wieder mehrfach in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten, so dass der sog. Mitzieheffekt des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG eingreift. Außerdem ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen auch noch erforderlich (Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG) und verhältnismäßig, da der Kläger mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und aufgrund der teilweise gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich auffällig werden wird und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern können.

bb) Aus letztgenannten Gründen scheidet auch ein hinsichtlich der Vorgangsverwaltung der Polizei grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch auf Löschung der zur Person des Klägers gespeicherten Daten aus dem Jahr 2006 nach Art. 45 Abs. 2 PAG aus (vgl. zur Rechtsgrundlage eines Löschungsanspruchs hinsichtlich Daten der Vorgangsverwaltung: Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 38 Rn. 4).

Durch die Speicherung im IGVP, also in der Vorgangsverwaltung, ist im Übrigen eine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers nicht erkennbar. Die Datei kann lediglich von den Polizeidienststellen aufgerufen werden. Darüber hinaus handelt es sich um die bloße Information über Sachverhalte, wie sie sich aus Sicht der Polizeidienststelle ergeben haben. Eine Bewertung oder Kommentierung dieser Sachverhalte findet nicht statt (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.5.2011 - Au 5 K 10.1460 - juris).

cc) Eine Löschung der Daten zur (inaktiven) Haftnotierung kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch nach Art. 45 Abs. 2 PAG liegen nicht vor.

Nach dieser Regelung sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn ihre Speicherung unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) oder wenn bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG).

Weder war die ursprüngliche Speicherung des Haftaufenthalts des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Kempten unzulässig, noch ist in Anbetracht der wiederholten strafrechtlichen Auffälligkeit des Klägers die Kenntnis der personenbezogenen Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich. Gegen den Kläger wurde seit dem Jahr 2004 wegen diverser Delikte, insbesondere Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung, ermittelt. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG, der über Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 PAG Anwendung findet, ist für die Haftnotierung auch noch nicht abgelaufen. Es liegt auch kein Fall von geringerer Bedeutung vor i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG, in dem eine kürzere Frist festzusetzen wäre. Die weitere Speicherung ist auch trotz der inzwischen verstrichenen Zeit seit der Eintragung noch verhältnismäßig, da hiermit keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden ist.

Die Einlassung des Klägers, seine Verhaftung in Lindau sei rechtswidrig gewesen, weil der zugrunde liegende Haftbefehl des Landgerichts Dresden rechtswidrig gewesen sei, ist unbehelflich. Ob der Haftaufenthalt des Klägers rechtmäßig war, ist für die allein in der Datenspeicherung dokumentierte Tatsache der Inhaftierung unerheblich. Davon abgesehen findet eine eigenständige Prüfung des Verwaltungsgerichts - wie ein Strafrichter -, ob gegen den Kläger ein Haftbefehl ausgestellt werden durfte, nicht statt. Die Einlassungen des Klägers sind im Übrigen, soweit sie überhaupt verständlich sind, weder schlüssig noch überzeugend.

b) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einen Berichtigungsanspruch hinsichtlich der o.g. Daten geltend machen.

Sind personenbezogene Daten unrichtig, hat der Betroffene nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 PAG einen Anspruch auf Berichtigung der Daten.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm genannten Daten jedoch nicht unrichtig.

Im Kriminalaktennachweis gespeichert werden können die im Ermittlungsverfahren oder von einer Straftat verdächtigen Personen gewonnenen Daten. Dazu gehören insbesondere die Daten über den Tatvorwurf, der dem betreffenden Ermittlungsverfahren zugrunde lag, oder die Straftat, deren der Betroffene verdächtig ist (BayVGH, B. v. 4.10.2013 - 10 C 11.512 - juris).

Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, auf das sich der Kriminalaktennachweis und das Integrationsverfahren des Beklagten beziehen, dessen Berichtigung der Kläger begehrt, war der Verdacht, der Kläger habe sich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung schuldig gemacht. Zumindest der Tatverdacht besteht trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens fort.

Gegenstand der inaktiven Haftnotierung ist der Haftaufenthalt des Klägers vom 29. Januar bis 2. Februar 2006 in der Justizvollzugsanstalt Kempten, veranlasst durch einen Haftbefehl des Landgerichts Dresden.

Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die gespeicherten Daten unrichtig sind. Er macht nur geltend, er hätte nicht verhaftet werden dürfen, weil der zugrunde liegende Haftbefehl rechtswidrig gewesen sei und er die dem Haftbefehl zugrunde liegenden Taten nicht begangen habe, was nicht zu einem Berichtigungsanspruch führen kann.

c) Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Löschung oder Vernichtung der über ihn gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen aus dem Jahr 2006.

Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.). Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch nicht aus den danach maßgeblichen Regelungen von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG.

aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N. zum Streitstand), denn diese Vorschrift verpflichtet den Beklagten bereits deshalb nicht zur Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen, weil der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist (vgl. oben).

bb) Auch aus Art. 45 Abs. 2 PAG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Löschung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Speicherung der vom Kläger gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke nicht zulässig gewesen wäre und sie deshalb nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG zu löschen wären, sind weder aus den vorliegenden Behördenakten noch aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich.

Ebenso wenig sind die gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG zu löschen, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich wäre.

Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris). Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris). Nach diesen Maßstäben ist die Kenntnis der gespeicherten Unterlagen für die speichernde Stelle aber zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterhin erforderlich.

Es liegen nach den Umständen des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.

Gegen den Kläger wurden bereits eine Reihe (weiterer) strafrechtlicher Ermittlungsverfahren geführt. Auch wenn diese Verfahren fast alle - mit Ausnahme der am 16. März 2015 erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Aschaffenburg - nach § 170 Abs. 2 oder § 154 StPO eingestellt oder wegen fehlender Schuldfähigkeit mit einem Freispruch beendet wurden, stützen sie die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.

Vor Ablauf der Regelfrist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 PAG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung nach Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris). Gründe, aus denen sich hier ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegt insbesondere kein Fall von geringerer Bedeutung vor, der gemäß Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG nach der gesetzgeberischen Wertung zu einer früheren Löschung führen müsste.

Die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers gewonnenen und gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke können auch etwaige künftig zu führende Ermittlungen - den Kläger überführend oder entlastend - fördern. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, den Kläger als Beteiligten einer Straftat zu überführen oder auszuschließen. Dies gilt unabhängig von einer mittlerweile im Jahr 2012 durchgeführten weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung.

Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.). Denn das legitime öffentliche Interesse an der wirksamen Verhütung und Verfolgung von Straftaten überwiegt das Interesse des Klägers an der Beseitigung der mit der weiteren Speicherung einhergehenden Beschränkung seines grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig jedenfalls solange, wie die zehnjährige Regelfrist nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG noch nicht abgelaufen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich. Der mit der weiteren Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar insoweit gewichtig, als er mit einem Abschreckungseffekt verbunden ist, der das Verhalten des Klägers beeinflussen kann, und die fortdauernde Datenspeicherung gegebenenfalls auch dazu führt, dass der Kläger weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wird. Angesichts der Vielzahl weiterer gegen den Kläger eingeleiteter Ermittlungsverfahren kommt den zur Rechtfertigung der weiteren Datenspeicherung in Betracht kommenden Zielen, Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten zu betreiben und durch Abschreckung des Klägers künftige Straftaten zu verhüten, ein so großes Gewicht zu, dass die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen jedenfalls bis zum Ablauf der Regelfrist nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG dem Kläger zumutbar und daher verhältnismäßig ist.

3. Die Klage ist im Hilfsantrag bereits unzulässig, da es am Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde fehlt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nach materiellem Recht antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO, wo vorherige Antragstellung vorausgesetzt wird, außerdem nach umstrittener Ansicht aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 68 Rn. 5a, Vorb § 40 Rn. 17, § 42 Rn. 6). Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung. Die Klagebegründung ist deshalb nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen. Ebenso ändert es an der Unzulässigkeit der Klage nichts, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache einlässt (BVerwG, U. v. 24.6.1982 - 2 C 91/81 - BVerwGE 66, 41).

Nachdem der Antrag des Klägers vom 21. und 29. März 2011 beim Bayerischen Landeskriminalamt ausschließlich auf Löschung von Daten aus den Jahren 2006 und 2010 gerichtet war und er nach Aktenlage bzw. Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015 dort keinen weiteren Antrag - auch nicht auf Eintragung bestimmter Daten - gestellt hat, mangelt es bereits an der Zugangsvoraussetzung eines erfolglosen Antrags vor Erhebung der Verpflichtungsklage.

Sollte sich das Klagebegehren auch auf vom Kläger erlittene Verletzungen bei der Festnahme am 11. Dezember 2010 beziehen, ist festzustellen, dass laut Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts vom 1. Oktober 2015 die Anzeige des Klägers wegen Körperverletzung im Amt bei der Festnahme am 11. Dezember 2010 in der Vorgangsverwaltung der Polizei bereits eingetragen ist, so dass die Klage auch insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre.

4. Die Klage wäre insoweit - nämlich hinsichtlich des Hilfsantrags - aber auch unbegründet.

Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Eintragung von Daten ist nicht ersichtlich. Außerdem haben sich die vom Kläger geltend gemachten Vorgänge teilweise in einem anderen Bundesland zugetragen.

Nach alledem bleibt die Klage insgesamt erfolglos.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit an Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014). Danach ist bei Streitigkeiten wegen erkennungsdienstlicher Maßnahmen und kriminalpolizeilicher Unterlagen vom Auffangwert auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.950

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.950

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2015 - W 5 K 14.950 zitiert 20 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf die Löschung ihn betreffender personenbezogener polizeilicher Daten zu einer Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zu einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006 und zu der im Zusammenhang damit durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung gerichtet ist.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) abzulehnen.

Hat der Kläger innerhalb einer von dem Gericht bestimmten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. voraussetzt, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, insoweit ab. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2010 - 10 C 10.1871 - juris Rn. 6 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 41).

Im Hinblick darauf hat der Berichterstatter den Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2014 nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 und § 118 Abs. 3 ZPO a. F. unter Hinweis auf die zum Nachweis des aktuellen Angewiesenseins auf Prozesskostenhilfe nicht mehr ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. März 2012 aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und die dortigen Angaben durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft zu machen.

Der Berichterstatter hat dem Kläger für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse und die Glaubhaftmachung mit dem Schreiben vom 21. Mai 2014 eine Frist bis zum 23. Juni 2014 gesetzt und ihn darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. abzulehnen und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen ist, wenn er die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht hat.

Das Schreiben vom 21. Mai 2014 ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 23. Mai 2014 zugestellt worden. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist dem Verwaltungsgerichtshof zwar innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist am 23. Juni 2014 per Telefax zugegangen. Jedoch sind weder innerhalb dieser Frist noch bis zur Entscheidung des Senats beim Verwaltungsgerichtshof Belege für die in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthaltenen Angaben des Klägers eingegangen, obwohl der Kläger in seinem ebenfalls per Telefax am 23. Juni 2014 übermittelten Schreiben vom selben Tag angekündigt hatte, dass der Verwaltungsgerichtshof solche Belege per Post erhalten werde. Daher hat der Kläger die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zum Bezug von Arbeitslosengeld II weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 5 K 14.951

Im Namen des Volkes

Urteil

29. Oktober 2015

5. Kammer

gez.: Filbig, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 510

Hauptpunkte: polizeilich gespeicherte Daten; Anspruch auf Löschung; Anspruch auf Berichtigung; kein Entfallen des Tatverdachts; Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO; Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen; keine Unrichtigkeit der Daten;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München,

- Beklagter -

wegen Löschung von Daten (PAG),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter Lieb, die ehrenamtliche Richterin Pistner aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten zu Ereignissen aus dem Jahr 2010.

1. Mit Beschluss vom 3. März 2011 Nr. W 5 E 11.122 wies das Verwaltungsgericht Würzburg den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender Dringlichkeit der begehrten Auskunftserteilung ab.

Mit Schreiben vom 16. März 2011, hinsichtlich der Speicherfrist korrigiert durch Schreiben vom 4. Mai 2011, erteilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. April 2010 Auskunft über die seine Person betreffenden Speicherungen in der Kriminalaktenverwaltung der bayerischen Polizei.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. und 29. März 2011 sinngemäß beim Bayerischen Landeskriminalamt, die polizeilich gespeicherten Daten zu löschen, zu korrigieren bzw. einstweilen zu sperren. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Unter dem 3. bzw. 4. Mai 2011 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Kläger mit, das Ermittlungsverfahren wegen diverser Sachbeschädigungen im Dezember 2010 in Aschaffenburg sei noch nicht abgeschlossen. Über sein Löschungsersuchen könne vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht entschieden werden.

2. Am 26. August 2011 erhob der Kläger im Verfahren W 5 K 11.671 Klage und machte im Laufe des Verfahrens Ansprüche auf Löschung bzw. Korrektur polizeilicher Daten zu einer Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zu einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006, zu der anschließend durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung sowie zu Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 geltend. Auf die umfangreiche Klagebegründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Verwaltungsgericht Würzburg u. a. mit, der Kläger ersuche um Löschung sämtlicher personenbezogener Daten. Eine abschließende Entscheidung habe noch nicht getroffen werden können, da die vorhandenen Speicherungen u. a. laufende Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010 beträfen, deren Abschluss durch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg noch abzuwarten bleibe. Es sei i. S. einer Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, über das Löschungsersuchen insgesamt zu entscheiden.

3. Den sinngemäßen Antrag des Klägers vom 3. November 2011, vorläufig festzustellen, dass seine Verhaftung im Jahr 2006 und die Vorführung beim Amtsgericht Kempten „nichtig“ bzw. rechtswidrig gewesen seien, sowie den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen, zu sperren bzw. zu korrigieren, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 23. November 2011 Nr. W 5 E 11.855 ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

4. Unter dem 16. Februar 2012 teilte das Bayerische Landeskriminalamt mit, über das Löschungsersuchen zur Haftnotierung werde gesondert entschieden.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte das Bayerische Landeskriminalamt unter Bezugnahme auf die Auskunftserteilung vom 16. März 2011 den Antrag des Klägers auf Löschung der Daten zur Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zur Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006 und der anschließend durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ab und teilte mit, dass über eine Löschung der Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entschieden werden könne.

5. Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 trennte das Verwaltungsgericht Würzburg das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Löschung der polizeilichen Daten zu den Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 betrifft, vom Verfahren W 5 K 11.671 ab und führte dieses unter dem Aktenzeichen W 5 K 12.513 fort. Gleichzeitig wurde das Ruhen des Verfahrens W 5 K 12.513 angeordnet.

6. Mittlerweile hatte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit Verfügung vom 18. April 2012 das Ermittlungsverfahren Nr. 109 Js 4425/11 wegen Sachbeschädigung in 21 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung am 10./11. Dezember 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

7. Das Bayerische Landeskriminalamt lehnte mit Bescheid vom 24. Juli 2012 den Antrag des Klägers auf Löschung der Speicherungen aus der Kriminalaktenverwaltung zur Sachbeschädigung aus dem Jahr 2010 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Nacht von 10. auf 11. Dezember 2010 habe der Kläger in der Aschaffenburger Innenstadt in 21 Fällen Sachbeschädigung an verschiedenen Fahrzeugen begangen. Das anschließende Ermittlungsverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Einstellung sei nicht erfolgt, weil eine Straftat nicht vorgelegen habe oder zweifellos nicht begangen worden sei, sondern weil nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei, dass der Kläger bei den verfahrensgegenständlichen Taten schuldunfähig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft stelle Verfahren ein, wenn eine Verurteilung nicht mit ausreichender Sicherheit zu erwarten sei. Die Polizei dagegen prüfe, ob der Sachverhalt einen ausreichenden Anhalt dafür biete, dass die Speicherung für vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Es genüge bereits der Verdacht, wobei weder ein dringender noch ein hinreichender gefordert sei. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beseitige für sich allein den Tatverdacht der Polizei nicht. Es sei nicht die Feststellung getroffen worden, dass überhaupt keine Straftat vorliege, der Beschuldigte nicht der Täter sei oder nach § 32 StGB nicht zu bestrafen sei. Diese Umstände würden den der Speicherung zugrunde liegenden Tatverdacht entfallen lassen. Die Tatbegehung stehe zweifelsfrei fest. Danach sei der Kläger durch eine Streifenbesatzung in aggressivem und alkoholisiertem Zustand aufgegriffen und in Gewahrsam genommen worden. Aus polizeilicher Erfahrung könne eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgeschlossen werden. Bereits im Jahr 2012 sei der Kläger erneut wegen ähnlicher Vorfälle aufgefallen, über die noch nicht abschließend habe entschieden werden können. Falls der Kläger als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter aufzuklärender strafbarer Handlungen einbezogen werden müsste, könnten die Unterlagen künftige Verfahren überführend oder entlastend fördern. Zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung sei die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses, zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können, mit dem durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Interesse des Einzelnen, solchen Einwirkungen der öffentlichen Gewalt nicht ausgesetzt zu sein, sei im vorliegenden Fall einer Speicherung Vorrang einzuräumen. Dabei sei der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als an der unteren Grenze gelegen zu beurteilen, nachdem die Daten lediglich der Polizei zur Verfügung stünden. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hätten bekräftigt, dass bei der Prognose der Wiederholungsgefahr neben einschlägigen Vorstrafen auch solche Verfahren berücksichtigt werden dürften, die nach §§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Die Verwaltungsgerichte sähen darin auch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, da keine Aussagen über Schuld oder Unschuld des Betroffenen beinhaltet seien. Für eine weitere Speicherung sei der den polizeilichen Ermittlungen zugrundeliegende Verdacht ausreichender Grund (Art. 38 Abs. 2 PAG). Angesichts dessen könnten aus polizeilicher Sicht die gespeicherten Daten derzeit nicht gelöscht werden.

Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht Würzburg mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 12. August 2014 übersandt.

8. Mit Beschluss vom 17. September 2014 wurde das Ruhen des Verfahrens W 5 K 12.513 aufgehoben und das Verfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.951 fortgesetzt. Das bislang unter dem Aktenzeichen W 5 K 11.671 geführte Verfahren wurde seit September 2014 unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.950 fortgeführt.

9. Das Bayerische Landeskriminalamt als Vertreter des Beklagten beantragte mit Schreiben vom 17. November 2014 im Verfahren W 5 K 14.951,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 24. Juli 2012 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die weitere Speicherung der Daten bezüglich der Sachbeschädigung aus dem Jahr 2010 sei nach wie vor rechtmäßig. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 109 Js 4425/11 wegen Sachbeschädigung sei lediglich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei, dass der Kläger bei den verfahrensgegenständlichen Taten schuldunfähig gewesen sei. Die Tatbegehung stehe nach wie vor zweifelsfrei fest, weshalb eine vorzeitige Löschung des betreffenden Vorfalls ebenfalls nicht in Betracht komme. Aufgrund des bisherig aggressiven und wiederkehrend alkoholisierten Auftretens des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch künftig Anlass zu polizeilichem Einschreiten geben werde. Eine weitere Speicherung sämtlicher Daten sei zur Einschätzung seiner Persönlichkeit in der Gesamtsicht unentbehrlich. Zusammenfassend sei der Kläger als Beschuldigter wie folgt polizeilich in Erscheinung getreten:

- Anzeige wegen Beleidigung vom 14. Mai 2014 (Bezeichnung des Ministerpräsidenten als Führer)

- Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 3. Mai 2014 (Mitführen eines Springmessers)

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz), Beleidigung und vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 27. Mai 2012 (grundloses Schubsen des Geschädigten auf die Straße, Beleidigung dessen Eltern mit Treten des Vaters, Abriss eines Heckscheibenwischers)

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) und vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 11. Dezember 2010

- Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006

Nach Prüfung des Einzelfalls und bei Würdigung der Gesamtumstände könne einer vorzeitigen Löschung des gegenständlichen Ereignisses nicht zugestimmt werden.

10. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 2014 ergänzte der Kläger seine Klagebegründung im Verfahren W 5 K 14.951 und erweiterte sein Klagebegehren auf die Löschung polizeilicher Daten zu Ereignissen aus dem Jahr 2012.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 Nrn. W 5 K 14.951/W 5 K 14.1307 wurde vom zugrunde liegenden Verfahren das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Löschung der polizeilichen Daten zu den Anzeigen wegen Sachbeschädigung (Kfz), Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung vom 27. Mai 2012 betrifft, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.1307 fortgeführt.

11. Den Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten aus den Jahren 2010 und 2012 zu löschen, zu sperren bzw. zu ergänzen, sowie Vollzugshilfe durch die Polizei zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 23. Januar 2015 Nr. W 5 E 14.1305 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2015 Nr. 10 CE 15.367.

12. Das Amtsgericht Aschaffenburg sprach den Kläger wegen seines Verhaltens am 27. Mai 2012 in der Langen Straße in Aschaffenburg mit Urteil vom 16. März 2015 Nr. 303 Ds 109 Js 7675/12 des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Bedrohung und in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg legten sowohl die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg als auch der Kläger Berufung ein, die beim Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 3 Ns 109 Js 7675/12 anhängig ist.

13. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte das Bayerische Landeskriminalamt auf Anfrage des Gerichts mit, dass im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) sowie in der Vorgangsverwaltung der Polizei (IGVP) zur Person des Klägers aktuell folgende Daten gespeichert seien:

a) Kriminalakte des Bayerischen Landeskriminalamts:Haftnotierung inaktuell

b) Kriminalakte der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg:

- Anzeige wegen Beleidigung vom 11.08.2015

- Anzeige wegen Beleidigung vom 14.05.2014

- Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 03.05.2014

- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Beleidigung vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) - in 21 Fällen - vom 11.12.2010

- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 11.12.2010

c) Kriminalakte der Polizeiinspektion Lindau: Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29.01.2006

d) Erkennungsdienstliche Behandlungen:

- Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 28.05.2012

- Kriminalpolizeistation Lindau vom 30.01.2006

Darüber hinaus würden in der Vorgangsverwaltung der Polizei (IGVP) zu 14 näher bezeichneten Ereignissen Daten vorgehalten, u. a. zu folgenden Ereignissen:

- Anzeige wegen Prozessbetrugs vom 03.02.2012 (angeblich vorgetäuschte Sachbeschädigung vom 14.12.2010) in Aschaffenburg als Geschädigter und Anzeigeerstatter

- Anzeige wegen Körperverletzung im Amt bei Festnahme vom 11.12.2010 in Aschaffenburg als Geschädigter anlässlich Sachbeschädigung an Kfz in 21 Fällen

14. In der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015, in der die Verwaltungsstreitsachen W 5 K 14.950, W 5 K 14.951 und W 5 K 14.1307 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, erschien der Kläger nicht. Die Beklagtenvertreterin beantragte im vorliegenden Verfahren, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

15. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 14.950, W 5 K 14.1307, W 5 E 11.122, W 5 E 11.855, W 5 E 14.1305 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg 109 Js 4425/11 und 109 Js 7675/12 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

1. Bei Auslegung der Klage nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten zu einer Anzeige wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Körperverletzung vom 10./11. Dezember 2010 sowie die Aufhebung des den Löschungsantrag des Klägers ablehnenden Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 24. Juli 2012.

2. Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung oder Korrektur der im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und daneben im Integrationsverfahren (IGVP) gespeicherten Daten aus dem Jahr 2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 24. Juli 2012 ist rechtmäßig.

3. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen hinsichtlich der Eintragungen aus dem Jahr 2010 nicht vor.

Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 PAG. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und können grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37 ff. Rn. 11).

a) Die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG liegen nicht vor, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Der gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung in 21 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung am 10./11. Dezember 2010 bestehende Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen.

Auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris). Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B.v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S.v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig. Dass der Kläger für diese Taten nicht verurteilt wurde, ist demnach ohne Bedeutung und lässt insbesondere den der Speicherung zugrunde liegenden Verdacht nicht entfallen.

Im vorliegenden Fall ist zwar das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, die Einstellung erfolgte jedoch nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts oder weil eine Straftat nicht vorlag, sondern weil nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit auszuschließen war, dass der Kläger bei den verfahrensgegenständlichen Taten schuldunfähig i. S.v. § 20 StGB war. Es besteht jedoch zumindest der Tatverdacht, der Kläger habe am 10./11. Dezember 2010 Blumenkübel und 21 Fahrzeuge beschädigt sowie eine Person verletzt, fort.

Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftaten, derer er verdächtig ist, bei vorliegender Schuldfähigkeit auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris). Insoweit ist auch der Vortrag des Klägers zu einzelnen beschädigten Fahrzeugen unbehelflich. Anders als eine strafrechtliche Verurteilung beinhaltet eine Speicherung personenbezogener Daten, die in einem Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, zu Zwecken der präventiven Gefahrenabwehr keine Aussage dahingehend, dass die betroffene Person dieser Straftat schuldig ist.

Nachdem im Kriminalaktennachweis, der dem präventivpolizeilichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist, Daten über die Verdachtslage gespeichert werden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhaltet, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns, ist mit der rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien abstellenden Speicherung auch eine Schuldfeststellung oder -zuweisung nicht verbunden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

Die Regelspeicherfrist von zehn Jahren des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG ist für die Daten aus dem Jahr 2010 noch nicht abgelaufen. Es liegt auch kein Fall von geringerer Bedeutung vor i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG, in dem eine kürzere Frist festzusetzen wäre. Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall der Kläger auch nach den streitgegenständlichen Vorfällen mehrfach in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten, so dass der sog. Mitzieheffekt des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG eingreift. Außerdem ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen auch noch erforderlich (Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG) und verhältnismäßig, da der Kläger - auch vor den streitgegenständlichen Vorfällen - mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und aufgrund der teilweise gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich auffällig werden wird und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern können.

b) Aus letztgenannten Gründen scheidet auch ein hinsichtlich der Vorgangsverwaltung der Polizei grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch auf Löschung der zur Person des Klägers gespeicherten Daten aus dem Jahr 2010 nach Art. 45 Abs. 2 PAG aus (vgl. zur Rechtsgrundlage eines Löschungsanspruchs hinsichtlich Daten der Vorgangsverwaltung: Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 38 Rn. 4).

Durch die Speicherung im IGVP, also in der Vorgangsverwaltung, ist im Übrigen eine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers nicht erkennbar. Die Datei kann lediglich von den Polizeidienststellen aufgerufen werden. Darüber hinaus handelt es sich um die bloße Information über Sachverhalte, wie sie sich aus Sicht der Polizeidienststelle ergeben haben. Eine Bewertung oder Kommentierung dieser Sachverhalte findet nicht statt (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.5.2011 - Au 5 K 10.1460 - juris).

4. Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einen Berichtigungsanspruch hinsichtlich der aus dem Jahr 2010 gespeicherten Daten geltend machen.

Sind personenbezogene Daten unrichtig, hat der Betroffene nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 PAG einen Anspruch auf Berichtigung der Daten.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm genannten Daten jedoch nicht unrichtig.

Im Kriminalaktennachweis gespeichert werden können die im Ermittlungsverfahren oder von einer Straftat verdächtigen Personen gewonnenen Daten. Dazu gehören insbesondere die Daten über den Tatvorwurf, der dem betreffenden Ermittlungsverfahren zugrunde lag, oder die Straftat, deren der Betroffene verdächtig ist (BayVGH, B.v. 4.10.2013 - 10 C 11.512 - juris).

Der Kläger hat vorgetragen, die Tatbegehung sei nicht bewiesen, und aufgrund der Abweisung einer Zivilklage eines Geschädigten sowie des Betrugs eines anderen angeblichen Geschädigten, dessen Wagen unbeschädigt gewesen sei, seien die Eintragungen zumindest zu korrigieren, wenn nicht gar aufgrund des wirtschaftlichen Werts dieser Reparatur(en) bzw. eines insgesamt bestehenden „Beweisverwertungsverbots“ gänzlich zu löschen. Diese Einlassung kann der Klage auf Berichtigung der polizeilich gespeicherten Daten - ebenso wie der Klage auf Löschung der Speicherung - nicht zum Erfolg verhelfen. Entscheidungen des Zivilgerichts kommt keine präjudizielle Wirkung für die strafrechtliche Würdigung zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.3 2012 - AN 1 K 11.01375 - juris). Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, auf das sich der Kriminalaktennachweis und das Integrationsverfahren des Beklagten beziehen, dessen Berichtigung der Kläger begehrt, war der Verdacht, der Kläger habe sich der Sachbeschädigung in 21 Fällen und einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Zumindest der Tatverdacht besteht trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens fort, auch wenn teilweise Zivilklagen gegen den Kläger erfolglos oder nicht in voller Höhe erfolgreich waren.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit an Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014). Danach ist bei Streitigkeiten wegen erkennungsdienstlicher Maßnahmen und kriminalpolizeilicher Unterlagen vom Auffangwert auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO, da seine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift:Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach eingeht.

Für die Beschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 5 K 14.1307

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Oktober 2015

5. Kammer

gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 510

Hauptpunkte: polizeilich gespeicherte Daten; Anspruch auf Löschung; Anspruch auf Berichtigung; unzulässige Klage; fehlender Antrag bei Behörde; kein Entfallen des Tatverdachts; nicht rechtskräftige Verurteilung; erkennungsdienstliche Unterlagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München,

- Beklagter -

wegen Löschung von Daten (PAG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten zu Ereignissen aus dem Jahr 2012.

1. Mit Beschluss vom 3. März 2011 Nr. W 5 E 11.122 wies das Verwaltungsgericht Würzburg den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender Dringlichkeit der begehrten Auskunftserteilung ab.

Mit Schreiben vom 16. März 2011, hinsichtlich der Speicherfrist korrigiert durch Schreiben vom 4. Mai 2011, erteilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. April 2010 Auskunft über die seine Person betreffenden Speicherungen in der Kriminalaktenverwaltung der bayerischen Polizei.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. und 29. März 2011 sinngemäß beim Bayerischen Landeskriminalamt, die polizeilich gespeicherten Daten zu löschen, zu korrigieren bzw. einstweilen zu sperren. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Unter dem 3. bzw. 4. Mai 2011 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Kläger mit, das Ermittlungsverfahren wegen diverser Sachbeschädigungen im Dezember 2010 in Aschaffenburg sei noch nicht abgeschlossen. Über sein Löschungsersuchen könne vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht entschieden werden.

2. Am 26. August 2011 erhob der Kläger im Verfahren W 5 K 11.671 Klage und machte im Laufe des Verfahrens Ansprüche auf Löschung polizeilicher Daten zu einer Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zu einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006, zu der anschließend durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung sowie zu Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 geltend.

Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Verwaltungsgericht Würzburg u. a. mit, der Kläger ersuche um Löschung sämtlicher personenbezogener Daten. Eine abschließende Entscheidung habe noch nicht getroffen werden können, da die vorhandenen Speicherungen u. a. laufende Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010 beträfen, deren Abschluss durch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg noch abzuwarten bleibe. Es sei i. S. einer Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, über das Löschungsersuchen insgesamt zu entscheiden.

3. Den sinngemäßen Antrag des Klägers vom 3. November 2011, vorläufig festzustellen, dass seine Verhaftung im Jahr 2006 und die Vorführung beim Amtsgericht Kempten „nichtig“ bzw. rechtswidrig gewesen seien, sowie den sinngemäßen Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen, zu sperren bzw. zu korrigieren, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 23. November 2011 Nr. W 5 E 11.855 ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

4. Unter dem 16. Februar 2012 teilte das Bayerische Landeskriminalamt mit, über das Löschungsersuchen zur Haftnotierung werde gesondert entschieden.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte das Bayerische Landeskriminalamt unter Bezugnahme auf die Auskunftserteilung vom 16. März 2011 den Antrag des Klägers auf Löschung der Daten zur Haftnotierung aus dem Jahr 2006, zur Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29. Januar 2006 und der anschließend durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ab und teilte mit, dass über eine Löschung der Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entschieden werden könne.

5. Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 trennte das Verwaltungsgericht Würzburg das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Löschung der polizeilichen Daten zu den Anzeigen wegen Sachbeschädigung vom 10. und 11. Dezember 2010 betrifft, vom Verfahren W 5 K 11.671 ab und führte dieses unter dem Aktenzeichen W 5 K 12.513 fort. Gleichzeitig wurde das Ruhen des Verfahrens W 5 K 12.513 angeordnet.

6. Mittlerweile hatte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit Verfügung vom 18. April 2012 das Ermittlungsverfahren Nr. 109 Js 4425/11 wegen Sachbeschädigung in 21 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung am 10./11. Dezember 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Bayerische Landeskriminalamt lehnte mit Bescheid vom 24. Juli 2012 den Antrag des Klägers auf Löschung der Speicherungen aus der Kriminalaktenverwaltung zur Sachbeschädigung aus dem Jahr 2010 ab. Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 12.513 mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 12. August 2014 übersandt.

7. Mit Beschluss vom 17. September 2014 wurde das Ruhen des Verfahrens W 5 K 12.513 aufgehoben und das Verfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.951 fortgesetzt. Das bislang unter dem Aktenzeichen W 5 K 11.671 geführte Verfahren wurde seit September 2014 unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.950 fortgeführt.

8. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 2014 ergänzte der Kläger seine Klagebegründung im Verfahren W 5 K 14.951 und erweiterte sein Klagebegehren auf die Löschung polizeilicher Daten zu Ereignissen aus dem Jahr 2012. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 Nrn. W 5 K 14.951/W 5 K 14.1307 wurde das Klagebegehren, soweit es den Antrag auf Löschung der polizeilichen Daten zu den Anzeigen wegen Sachbeschädigung (Kfz), Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung vom 27. Mai 2012 betrifft, vom Verfahren W 5 K 14.951 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.1307 fortgeführt.

9. Das Bayerische Landeskriminalamt als Vertreter des Beklagten beantragte mit Schreiben vom 16. März 2015 im Verfahren W 5 K 14.1307,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die zum Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2012 gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, sei aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht zulässig. Der Kläger habe bezüglich der Speicherungen aus dem Jahr 2012 bislang keinen Löschungsantrag gestellt, so dass auch kein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid existiere. Darüber hinaus habe auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 109 Js 7675/12 wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und Körperverletzung aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers bisher nicht abgeschlossen werden können. Eine Entscheidung über die Löschung der entsprechenden Speicherungen sei deshalb ebenfalls noch nicht möglich gewesen.

10. Den Antrag des Klägers, den Beklagten durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zu seiner Person gespeicherten Daten aus den Jahren 2010 und 2012 zu löschen, zu sperren bzw. zu ergänzen, sowie Vollzugshilfe durch die Polizei zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg bereits mit Beschluss vom 23. Januar 2015 Nr. W 5 E 14.1305 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2015 Nr. 10 CE 15.367.

11. Das Amtsgericht Aschaffenburg sprach den Kläger wegen seines Verhaltens am 27. Mai 2012 in der Langen Straße in Aschaffenburg mit Urteil vom 16. März 2015 Nr. 303 Ds 109 Js 7675/12 des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Bedrohung und in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg legten sowohl die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg als auch der Kläger Berufung ein, die beim Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 3 Ns 109 Js 7675/12 anhängig ist.

12. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte das Bayerische Landeskriminalamt auf Anfrage des Gerichts mit, dass im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) sowie in der Vorgangsverwaltung der Polizei (IGVP) zur Person des Klägers aktuell folgende Daten gespeichert seien:

a) Kriminalakte des Bayerischen Landeskriminalamts:

Haftnotierung inaktuell

b) Kriminalakte der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg:

- Anzeige wegen Beleidigung vom 11.08.2015

- Anzeige wegen Beleidigung vom 14.05.2014

- Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 03.05.2014

- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Beleidigung vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) vom 27.05.2012

- Anzeige wegen Sachbeschädigung (Kfz) - in 21 Fällen - vom 11.12.2010

- Anzeige wegen vorsätzlich leichter Körperverletzung vom 11.12.2010

c) Kriminalakte der Polizeiinspektion Lindau:

Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vom 29.01.2006

d) Erkennungsdienstliche Behandlungen:

- Polizeiinspektion Aschaffenburg vom 28.05.2012

- Kriminalpolizeistation Lindau vom 30.01.2006

Darüber hinaus würden in der Vorgangsverwaltung der Polizei (IGVP) zu 14 näher bezeichneten Ereignissen Daten vorgehalten, u. a. zu folgenden Ereignissen:

- Anzeige wegen Prozessbetrugs vom 03.02.2012 (angeblich vorgetäuschte Sachbeschädigung vom 14.12.2010) in Aschaffenburg als Geschädigter und Anzeigeerstatter

- Anzeige wegen Körperverletzung im Amt bei Festnahme vom 11.12.2010 in Aschaffenburg als Geschädigter anlässlich Sachbeschädigung an Kfz in 21 Fällen

13. In der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2015, in der die Verwaltungsstreitsachen W 5 K 14.950, W 5 K 14.951 und W 5 K 14.1307 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, erschien der Kläger nicht. Die Beklagtenvertreterin beantragte im vorliegenden Verfahren, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

14. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 14.950, W 5 K 14.951, W 5 E 11.122, W 5 E 11.855, W 5 E 14.1305 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg 109 Js 4425/11 und 109 Js 7675/12 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

1. Bei Auslegung der Klage nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung bzw. Korrektur polizeilich gespeicherter Daten bezogen auf den Vorfall vom 27. Mai 2012 sowie zur Löschung oder Vernichtung der Unterlagen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Jahr 2012.

2. Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist bereits unzulässig, da es am Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde fehlt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nach materiellem Recht antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der Behörde ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO, wo vorherige Antragstellung vorausgesetzt wird, außerdem nach umstrittener Ansicht aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 68 Rn. 5a, Vorb § 40 Rn. 17, § 42 Rn. 6). Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung. Die Klagebegründung ist deshalb nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen. Ebenso ändert es an der Unzulässigkeit der Klage nichts, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache einlässt (BVerwG, U. v. 24.6.1982 - 2 C 91/81 - BVerwGE 66, 41).

Nachdem der Antrag des Klägers vom 21. und 29. März 2011 beim Bayerischen Landeskriminalamt ausschließlich auf Löschung von Daten aus den Jahren 2006 und 2010 gerichtet war und er nach Aktenlage dort keinen weiteren Antrag gestellt hat, mangelt es bereits an der Zugangsvoraussetzung eines erfolglosen Antrags vor Erhebung der Verpflichtungsklage.

3. Die Klage wäre aber auch unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Löschung oder Korrektur der im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und daneben im Integrationsverfahren (IGVP) gespeicherten Daten zu den Vorfällen vom 27. Mai 2012, noch einen Anspruch auf Löschung oder Vernichtung der Unterlagen der im Jahr 2012 vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen hinsichtlich der Vorfälle vom 27. Mai 2012 nicht vor.

Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 PAG. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und können grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37 ff. Rn. 11).

aa) Die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG liegen nicht vor, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist. Der Kläger ist u. a. wegen dieser Delikte am 16. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dies ist jedoch unerheblich, denn für die weitere Speicherung der in dem Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten würde sogar ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (vgl. VG Augsburg, U. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) ausreichen.

Die Einlassungen des Klägers, die Straße sei zum Tatzeitpunkt abgesperrt gewesen, dort habe kein Auto fahren können und es sei kein Schaden entstanden, sind unbehelflich. Eine eigenständige Prüfung des Verwaltungsgerichts - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen der Straftaten, deren er verdächtig ist, auch tatsächlich verurteilt werden könnte, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris). Die Einlassungen des Klägers sind im Übrigen, soweit sie überhaupt verständlich sind, weder schlüssig noch überzeugend. Außerdem hat im Strafverfahren bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden, aufgrund derer eine erstinstanzliche Verurteilung des Klägers erfolgt ist.

Nachdem im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich zuzurechnen ist, Daten über die Verdachtslage gespeichert werden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhaltet, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns, ist mit der rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien abstellenden Speicherung auch eine Schuldfeststellung oder -zuweisung nicht verbunden (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

Die Regelspeicherfrist von zehn Jahren des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG ist für diese Daten noch nicht abgelaufen. Es liegt auch kein Fall von geringerer Bedeutung vor i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG, in dem eine kürzere Frist festzusetzen wäre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen auch noch erforderlich (Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG), da der Kläger auch vor und nach den streitgegenständlichen Ereignissen mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich auffällig werden wird und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern können.

bb) Aus letztgenannten Gründen scheidet auch ein hinsichtlich der Vorgangsverwaltung der Polizei grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch auf Löschung der zur Person des Klägers gespeicherten Daten aus dem Jahr 2012 nach Art. 45 Abs. 2 PAG aus (vgl. zur Rechtsgrundlage eines Löschungsanspruchs hinsichtlich Daten der Vorgangsverwaltung: Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 38 Rn. 4).

Durch die Speicherung im IGVP, also in der Vorgangsverwaltung, ist im Übrigen eine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers nicht erkennbar. Die Datei kann lediglich von den Polizeidienststellen aufgerufen werden. Darüber hinaus handelt es sich um die bloße Information über Sachverhalte, wie sie sich aus Sicht der Polizeidienststelle ergeben haben. Eine Bewertung oder Kommentierung dieser Sachverhalte findet nicht statt (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.5.2011 - Au 5 K 10.1460 - juris).

b) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einen Berichtigungsanspruch hinsichtlich der zu den Vorfällen vom 27. Mai 2012 gespeicherten Daten geltend machen.

Sind personenbezogene Daten unrichtig, hat der Betroffene nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 PAG einen Anspruch auf Berichtigung der Daten.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm genannten Daten jedoch nicht unrichtig.

Im Kriminalaktennachweis gespeichert werden können die im Ermittlungsverfahren oder von einer Straftat verdächtigen Personen gewonnenen Daten. Dazu gehören insbesondere die Daten über den Tatvorwurf, der dem betreffenden Ermittlungsverfahren zugrunde lag, oder die Straftat, deren der Betroffene verdächtig ist (BayVGH, B. v. 4.10.2013 - 10 C 11.512 - juris).

Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, auf das sich der Kriminalaktennachweis und das Integrationsverfahren des Beklagten beziehen, dessen Berichtigung der Kläger begehrt, war nach dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 16. März 2015 der Verdacht, der Kläger habe sich am 27. Mai 2012 des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, einer Beleidigung, einer vorsätzlichen Körperverletzung, einer Bedrohung und einer Sachbeschädigung schuldig gemacht. Wegen dieser Taten ist er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren ist die objektive Tatbegehung durch den Kläger nachgewiesen. Selbst wenn das noch nicht rechtskräftige Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben werden würde und der Kläger z. B. wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen werden sollte, würde dies nichts daran ändern, dass zumindest der Tatverdacht, der Kläger habe den Geschädigten bewusst und gewollt auf die Straße direkt vor einen herannahenden Pkw geschleudert, in der Folge die Mutter des Geschädigten beleidigt, den Vater des Geschädigten getreten und bedroht und an einem Pkw den Heckscheibenwischer abgerissen sowie nach dem Fahrzeug getreten, fortbestehen würde.

Dass die Bezeichnung der Delikte in der Kriminalakte von den abgeurteilten Delikten teilweise abweicht und nicht alle Tatvorwürfe erfasst sind, ist hierbei unschädlich und macht die Daten nicht unrichtig. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren die Vorgänge am 27. Mai 2012. Eine Angabe der verletzten Strafvorschriften ist im Kriminalaktennachweis bzw. Integrationsverfahren nach der Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts vom 1. Oktober 2015 ohnehin nicht enthalten.

c) Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Löschung oder Vernichtung der über ihn gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen.

Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.). Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch nicht aus den danach maßgeblichen Regelungen von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG.

aa) Es kann offenbleiben, ob die Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N. zum Streitstand), denn diese Vorschrift verpflichtet den Beklagten bereits deshalb nicht zur Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen, weil der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen ist (vgl. oben).

bb) Auch aus Art. 45 Abs. 2 PAG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Löschung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen.

Nach dieser Regelung sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn ihre Speicherung unzulässig war (Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG) oder wenn bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG).

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der in Bezug auf den Kläger gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke nicht erfüllt.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Speicherung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht zulässig gewesen wäre und sie deshalb nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG zu löschen wären, sind weder aus den vorliegenden Behördenakten noch aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich.

Ebenso wenig sind die gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 PAG zu löschen, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich wäre.

Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris). Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris). Nach diesen Maßstäben ist die Kenntnis der gespeicherten Unterlagen für die speichernde Stelle aber zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterhin erforderlich.

Es liegen nach den Umständen des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.

Bei der Anlasstat, wegen der der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, handelt es sich um eine Straftat von einigem Gewicht. Außerdem wurden neben dem Strafverfahren, das zur Verurteilung des Klägers führte, eine Reihe weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Auch wenn diese Verfahren alle nach § 170 Abs. 2 oder § 154 StPO eingestellt oder wegen fehlender Schuldfähigkeit mit einem Freispruch beendet wurden, stützen sie die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann.

Vor Ablauf der Regelfrist (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 PAG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung nach Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris). Gründe, aus denen sich hier ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegt insbesondere kein Fall von geringerer Bedeutung vor, der gemäß Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG nach der gesetzgeberischen Wertung zu einer früheren Löschung führen müsste.

Die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers gewonnenen und gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke können auch etwaige künftig zu führende Ermittlungen - den Kläger überführend oder entlastend - fördern. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, den Kläger als Beteiligten einer Straftat zu überführen oder auszuschließen.

Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.). Denn das legitime öffentliche Interesse an der wirksamen Verhütung und Verfolgung von Straftaten überwiegt das Interesse des Klägers an der Beseitigung der mit der weiteren Speicherung einhergehenden Beschränkung seines grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig jedenfalls solange, wie die zehnjährige Regelfrist nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG noch nicht abgelaufen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich. Der mit der weiteren Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar insoweit gewichtig, als er mit einem Abschreckungseffekt verbunden ist, der das Verhalten des Klägers beeinflussen kann, und die fortdauernde Datenspeicherung gegebenenfalls auch dazu führt, dass der Kläger weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wird. Die Schwere des Eingriffs wird aber dadurch gemindert, dass die weitere Speicherung nicht anlasslos erfolgt, sondern Folge des strafbaren Verhaltens durch den Kläger ist, das zu seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe geführt hat. Angesichts des Gewichts dieser den erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger und der Speicherung der gewonnenen Unterlagen zugrunde liegenden Straftat und der Vielzahl weiterer gegen den Kläger eingeleiteter Ermittlungsverfahren kommt den zur Rechtfertigung der weiteren Datenspeicherung in Betracht kommenden Zielen, Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten zu betreiben und durch Abschreckung des Klägers künftige Straftaten zu verhüten, ein so großes Gewicht zu, dass die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen jedenfalls bis zum Ablauf der Regelfrist nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG dem Kläger zumutbar und daher verhältnismäßig ist.

Nach alledem bleibt die Klage insgesamt erfolglos.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit an Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014). Danach ist bei Streitigkeiten wegen erkennungsdienstlicher Maßnahmen und kriminalpolizeilicher Unterlagen vom Auffangwert auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO, da seine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Für die Beschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 wird dem Kläger für seine Klage auf Löschung von fünf näher bezeichneten, im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu entrichtende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Löschung von personenbezogenen Daten im Kriminalaktennachweis und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) weiter.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Bayerischen Landeskriminalamt, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu geben.

Das Bayerische Landeskriminalamt erteilte am 21. Februar 2012 die gewünschte Auskunft über die personenbezogenen Daten, die über den Kläger im Kriminalaktennachweis (KAN) sowie im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeichert waren. Eine aktualisierte Auskunft erfolgte mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. Juni 2013.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Löschung bestimmter, näher bezeichneter Daten, da deren Speicherung nicht mehr erforderlich sei.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zu den im IGVP gespeicherten Vorgängen mit, dass die Datensätze dort grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht würden. Eine vorherige Löschung käme nur in Betracht, wenn die gespeicherten Daten für die polizeiliche Arbeit nicht mehr erforderlich wären. Vorgänge im Zusammenhang mit Straftaten, deren Verfolgung nach fünf oder zehn Jahren verjähre, würden zehn Jahre lang aufbewahrt, solange nicht alle Täter ermittelt seien. Personenbezogene Daten Dritter, die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Es handle sich hierbei um nicht belastende Daten, für die das Schutzbedürfnis von vornherein nicht besonders hoch einzuschätzen sei. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei daher nicht gegeben.

Den Antrag auf Löschung der im Kriminalaktennachweis (KAN) gespeicherten Daten lehnte das Bayerische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ab. Es führte aus, dass die erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Unterlagen sowie das DNA-Identifizierungsmuster zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus polizeilicher Sicht nicht vernichtet oder gelöscht werden könnten. Bei den in der Kriminalakte bei der KPI Augsburg gespeicherten Vorfällen vom 18. Februar 2009, 7. November 2008, 20. Januar 2001, 11. Februar 2000 und 10. Juli 1995 sowie den beim Polizeipräsidium München gespeicherten Vorfällen vom 12. Februar 1997 und 3. August 1996 sei trotz der Einstellung der Verfahren nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder eines Freispruchs noch ein Restverdacht gegeben, so dass kein Löschungsanspruch bestehe. Auch der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ sei nicht zu löschen, weil dies der Eigensicherung der Polizeibeamten bei künftigen Einsätzen diene. Bei seiner Festnahme am 3. August 1997 habe der Kläger erheblichen und anhaltenden Widerstand gegen die festnehmenden Polizeibeamten geleistet.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 beantragte der Kläger, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter über ihn im KAN und im IGVP gespeicherter Daten sowie des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es sei kein Grund für die weitere Speicherung der genannten Daten ersichtlich. Die Einstufung des Klägers als „gewalttätig“ sei nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten ab. Personenbezogene Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen habe, die verdächtig seien, eine Straftat begangen zu haben, seien nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen sei. Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergebe sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Die Löschung der vom Kläger konkret benannten fünf Datensätze in dem bei der KPI Augsburg geführten Kriminalaktennachweis sowie zweier weiterer Datensätze in dem beim Polizeipräsidium München geführten Kriminalaktennachweis habe der Beklagte zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen sei. Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehe einer weiteren Datenspeicherung grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagte habe im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu den gespeicherten Datensätzen nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass in allen Fällen ein Anfangsverdacht bestehe. Dies gelte auch im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Vermögensdelikte. Die Klage auf Löschung der zur Person des Klägers im IGVP gespeicherten fünf Datensätze werde voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben. Bis auf einen Vorgang seien alle Vorgänge erst in den vergangenen sechs Jahren angefallen. Ein Abschluss dieser Verfahren sei noch möglich. Der mit dem Datum 28. März 2006 gespeicherte Vorgang beruhe auf einem gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehl. Mit dieser Speicherung sei aber keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Im Hinblick auf den Resozialisierungsgedanken erscheine die Fülle der zum Kläger gespeicherten Daten übermäßig und damit unverhältnismäßig. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung komme inzwischen eine überragende Bedeutung zu.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger kann unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung der näher bezeichneten, über ihn im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2.). Dagegen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter, über ihn im Kriminalaktennachweis gespeicherter Daten zurückzuweisen. Die Klage wird insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.).

Der Kläger ist ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für die von ihm beabsichtigte Prozessführung aufzubringen.

1. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Löschung näher bezeichneter Einträge zu seiner Person aus dem Bayerischen Kriminalaktennachweis bietet allerdings keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen sein wird, weil der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der von ihm benannten, im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG noch aus Art. 45 Abs. 2 PAG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der über ihn im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG. Davon sind das Bayerische Landeskriminalamt im streitbefangenen Bescheid vom 17. Dezember 2013 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 -juris Rn. 4 m. w. N.). Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist.

Die den Eintragungen im Kriminalaktennachweis vom 18. Februar 2009, 7. November 2008 und 10. Juli 1995 zugrunde liegenden Straftaten wurden gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das der Eintragung vom 3. August 1996 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch insoweit sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung und Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht vollständig ausgeräumt sind. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 21 m. w. N.). Auch wenn der Kläger vom Verdacht des Diebstahls am 11. Februar 2000 freigesprochen wurde, besteht ein Resttatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts weiterhin fort, weil die CDs, die dem Geschädigten entwendet worden waren, in der Wohnung des Klägers aufgefunden worden waren. Bezüglich des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs vom 3. August 1996 ist der Beklagte ebenfalls zu Recht von einem fortbestehenden Restverdacht ausgegangen. Der Kläger hat das von ihm gemietete Fahrzeug erst weit nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit zum Vermieter zurückgebracht.

Auch bezüglich der Eintragungen wegen des Verdachts der Konkursverschleppung am 20. Januar 2001 und des Verdachts des Einmietbetrugs vom 12. Februar 1997 ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen. Es besteht ein Restverdacht im Sinne eines weiterhin bestehenden Anfangsverdachts, der für die Datenspeicherung ausreichend ist. Es steht fest, dass die Redblue Development GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, zahlungsunfähig war, weil die Vollstreckungsversuche der zuständigen Gerichtsvollzieherin erfolglos blieben. Einen Insolvenzantrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Bei der Anmietung der Wohnung hatte der Kläger gegenüber der Vermieterin wahrheitswidrig angegeben, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeshauptstadt München stehe und diese die Wohnkosten übernehmen werde.

Ein Anspruch auf Löschung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ besteht ebenfalls nicht. Die Kenntnis über das Verhalten des Klägers bei der Festnahme durch Polizeibeamte ist für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach wie vor erforderlich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es angesichts der fortlaufend vom Kläger begangenen Straftaten wiederum zu einer Situation kommen könnte, bei der sich der Kläger gegen die Polizeibeamten tätlich zur Wehr setzen könnte.

Aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt kein weiter gehender Löschungsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Es ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m. w. N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre. Dies ist jedoch bezüglich der im KAN gespeicherten persönlichen Daten und des personengebundenen Hinweises nicht der Fall.

2. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Löschung der im IGVP gespeicherten Daten sind dagegen als offen anzusehen. Ob die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG vorliegen, kann nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellung, ob die Kenntnis dieser Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben noch erforderlich ist, lässt sich anhand der vorgelegten Behördenakten und der Ausführungen des Beklagten zu diesen Daten nicht hinreichend sicher treffen.

Bei den im IGVP gespeicherten Daten handelt es sich nicht um Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG, weil sie, soweit ersichtlich, nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder von Personen gewonnen wurden, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Nach Art. 38 Abs. 1 3. Alternative PAG kann die Polizei personenbezogene Daten aber auch in Dateien speichern, wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Vorgangsverwaltung ist ein Teil des EDV- Systems der bayerischen Polizei und muss von den übrigen Dateien organisatorisch getrennt werden. Diese Vorgangsverwaltung dient dem Auffinden von Vorgängen in der bayerischen Polizei, der Qualitätssicherung der polizeilichen Arbeit und der Dienstaufsicht. Eine Verknüpfung mit den Dateien nach Art. 38 Abs. 2 PAG ist unzulässig (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 13 ff.). Für solche Daten ergibt sich ein etwaiger Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Sie sind zu löschen, wenn bei der zu bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschungsfrist für reine Vorgangsdaten beträgt fünf Jahre (Schmidbauer, a. a. O., Rn. 16; Honnacker/Beinhofer/Hauser, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers im April 2014 wäre die Löschungsfrist für alle Daten im IGVP, die vor dem 1. Januar 2009 über den Kläger gespeichert worden waren, bereits abgelaufen gewesen. Gründe, weshalb es nicht zu einer Löschung der gespeicherten Daten kam, hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2013 nicht angeführt. Die in der Mehrzahl der Fälle gerechtfertigte Regelaufbewahrungsfrist von fünf Jahren ändert aber auch nichts daran, dass nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 PAG ein Löschungsanspruch besteht, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 36). Aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern die über den Kläger im IGVP gespeicherten Vorgangsdaten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben noch erforderlich sind.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt, da die Beschwerde des Klägers nur teilweise zurückgewiesen wurde. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, die auf die Löschung gespeicherter Daten im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) sowie im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gerichtet ist.

1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 begehrte der Antragsteller Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten in polizeilichen Kriminal- und Vorgangsakten. Die Auskunft wurde ihm am 21. Februar 2012 schriftlich erteilt. Danach sind über den Antragsteller im KAN insgesamt etwa 60 Vorgänge aus den Jahren von 1991 bis 2009 gespeichert. Weiter sind etwa 10 Vorgänge im IGVP über den Antragsteller seit dem Jahr 2004 sowie ein DNA-Identifizierungsmuster und ein personengebundener Hinweis („gewalttätig“) gespeichert.

Für die zuletzt im KAN erfolgte Speicherung im Rahmen eines umfangreichen Betrugsverfahrens wurde der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts ... vom 17. September 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Vorgänge aus den Jahren 2004 und 2007, die im IGVP gespeichert waren, wurden nach einer Mitteilung des Antragsgegners vom 10. Juni 2013 an den Bevollmächtigten des Antragstellers gelöscht, gleichzeitig wurden drei weitere Vorgänge aus den Jahren 2009 bis 2012 in die Datensammlung eingestellt.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2013 ließ der Antragsteller die Löschung konkret bezeichneter Speicherungen im KAN und im IGVP beantragen. Diese Speicherungen hätten Vorgänge betroffen, bei denen der Antragsteller freigesprochen oder jedenfalls die Strafverfahren eingestellt worden seien. Gleichzeitig wurde beantragt, das gespeicherte DNA-Identifizierungsmuster und den personengebundenen Hinweis zu löschen. Zu Letzterem wurde vorgetragen, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit vorrangig Vermögensdelikte zur Last gelegt worden seien. In dem Zusammenhang sei eine „Klassifizierung“ als „gewalttätig“ nicht sachgerecht.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013, dem Bevollmächtigten des Antragstellers ohne Rechtsbehelfsbelehrung formlos zugestellt, lehnte der Antragsgegner die Löschung der gespeicherten Daten ab.

Auf die Begründung des Bescheids im Einzelnen wird verwiesen.

3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Januar 2014 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage stellen, mit der die Verpflichtung des Antragsgegner zur Löschung der Daten bestimmter konkret bezeichneter Vorgänge verfolgt wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im KAN der KPI ... fünf Vorgänge und beim Polizeipräsidium ... zwei Vorgänge gespeichert seien, bei denen der Antragsteller jeweils nicht verurteilt worden sei. Eine weitere Speicherung dieser Vorgänge sei sachlich somit nicht gerechtfertigt. Vielmehr werde der Antragsteller durch die weitere Speicherung als notorischer Rechtsbrecher stigmatisiert, dies sei unverhältnismäßig. Auch im IGVP gespeicherte fünf Vorgänge sowie der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ seien zu löschen.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe, eine noch zu erhebende Klage bleibe voraussichtlich erfolglos. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht Voraussetzung für eine Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG ermögliche die Speicherung von Daten, soweit sich nach polizeilicher Beurteilung ein Restverdacht ergebe, der die weitere Verwertung der gespeicherten Daten im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen lasse. In der Vergangenheit sei der Antragsteller durch eine Vielzahl von Vermögensdelikten aufgefallen. Gleichzeitig sei er im Zusammenhang mit seiner Festnahme 1997 gegen die Polizeibeamten mit erheblicher Gewaltanwendung vorgegangen. Aus diesem Grunde rechtfertige sich insgesamt die weitere Speicherung der erhobenen Daten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2014 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässig erhobene Antrag ist nicht begründet.

Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei bedarf es im Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, für deren Gewährung die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist, noch keiner ausdrücklichen Klageerhebung. Es reicht die Absicht der Klageerhebung für den Fall der Antragsgewährung (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 117 Rn. 3), die mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsstellers vom 27. Januar 2014 ausdrücklich („Klageentwurf“) angekündigt worden ist.

Die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage war abzulehnen, da diese Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller kann keinen Anspruch auf die Löschung der über ihn in den polizeilichen Datensammlungen gespeicherten Daten geltend machen.

1. Der Antragsteller kann zulässig gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Dezember 2013 Klage erheben. Die darin enthaltene Ablehnung der beantragten Löschung personenbezogener Daten in den polizeilichen Datensammlungen stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den er mangels Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgehen kann. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen, der ablehnende Bescheid ist damit noch nicht in Bestandskraft erwachsen.

2. Die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG) i. d. F. der Bek. vom 14. September 1990 (GVBl S. 397). Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

Ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen, kann dieser nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gegen die Polizei einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten geltend machen. Dies betrifft die personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, und deren Speicherung zur Gefahrenabwehr, insbesondere also zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erfolgt (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG). Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergibt sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Beide einfachgesetzlichen Löschungsansprüche dienen der Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und können vom Antragsteller im Wege der Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Löschung der Daten verfolgt werden (vgl. zur Systematik: Käß in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10 sowie die Vorb. zu den Art. 37 ff. Rn. 11).

3. Die Löschung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers konkret benannten fünf Datensätze in dem bei der KPI ... geführten KAN sowie zweier weiterer Datensätze in dem beim Polizeipräsidium ... geführten KAN hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht nicht entfallen ist. Die Löschungsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG liegen nicht vor.

a) Der Bevollmächtigte des Antragstellers macht zu den vorgenannten insgesamt sieben Datensätzen geltend, dass die jeweiligen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren ohne Verurteilung geendet haben, sämtliche betroffenen Strafverfahren wurden nach § 154 StPO bzw. nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Deshalb bestehe kein weiterer Grund zur Speicherung dieser Daten.

b) Diese Auffassung ist unzutreffend.

aa) Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht einer weiteren Datenspeicherung nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr können in Kriminalakten auch Straftaten von geringerem Gewicht, die selbst zu keiner Verurteilung geführt haben, gespeichert werden, wenn sich aus der Häufung von strafrechtlich relevantem Verhalten eine Wiederholungsgefahr ableiten lässt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der weiteren Speicherung der Daten gewahrt ist (Käß in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 9). Dabei reicht für die (weitere) Speicherung der in den Strafverfahren gewonnen Daten ein strafrechtlicher Anfangsverdacht, ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig (Käß a. a. O. Rn. 10 a.E.).

bb) Wie der Antragsgegner unter Beachtung dieser Maßgaben nachvollziehbar und zutreffend im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu den gespeicherten sieben Datensätzen im KAN, deren Löschung im vorliegenden Verfahren verfolgt wird, dargelegt hat, bestand in allen Fällen ein derartiger strafrechtlicher Anfangsverdacht. Aufgrund der Feststellungen in den jeweiligen Verfahren war die objektive Tatbegehung durch den Antragsteller nachgewiesen. Dass der Antragsteller für diese Taten nicht verurteilt wurde, ist demnach ohne Bedeutung und lässt insbesondere den der Speicherung zugrundeliegenden Verdacht nicht entfallen.

Hinzu kommt vorliegend die Häufung der vom Antragsteller begangenen Vermögensdelikte. Neben den im vorliegenden Verfahren relevanten sieben Datensätzen im KAN sind für den Antragsteller eine Vielzahl weiterer strafrechtlicher Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens dienen, eingetragen. Gegen den Antragsteller wurden für diese Taten nicht unerhebliche Freiheitsstrafen verhängt. Vor diesem Hintergrund ist auch die (weitere) Speicherung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten, die von der Staatsanwaltschaft durch Einstellungsverfügungen abgeschlossen worden sind, nicht unverhältnismäßig.

4. Soweit im vorliegenden Verfahren die Löschung der zur Person des Antragstellers im IGVP gespeicherten fünf Datensätze nach Art. 45 Abs. 2 PAG begehrt wird, wird die Klage voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben.

a) Die Vorgangsverwaltung der Polizei, zu der auch das IGVP gehört, dient der Registratur von Akten auf EDV-Basis. Es ist organisatorisch von den polizeilichen Datensammlungen insoweit getrennt, als dadurch das Auffinden von Vorgängen ermöglicht wird (vgl. Käß in Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 4). Vor allem für neuere Datensätze ist eine Löschungsverpflichtung deshalb zu verneinen, wenn davon auszugehen ist, dass aus den auf EDV-Basis noch auffindbaren Vorgängen weitere Erkenntnisse, die etwa zur Aufklärung von Straftaten geeignet sind, gewonnen werden können (VG Augsburg, U.v. 19.5.2011 - Au 5 K 10.1460 - juris Rn. 71 m. w. N. zur Rspr.).

b) Außer dem im März 2006 liegenden Vorgang sind die weiteren Vorgänge, deren Löschung aus dem IGVP der Antragsteller im vorliegenden Verfahren verfolgt, erst in den vergangenen sechs Jahren angefallen. Deren Abschluss durch weitere Ermittlungen vor allem in den Fällen, in denen der Antragsteller als Zeuge bzw. als Betroffener einer Straftat geführt wird, ist somit noch möglich. Auch wenn sich mit dem weiteren Zeitablauf eine weitere Speicherung dieser Daten als unnötig erweisen dürfte, ist jedenfalls derzeit (noch) kein Löschungsanspruch begründet.

Für den mit dem Datum 28. März 2006 gespeicherten Vorgang ist trotz des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums zu berücksichtigen, dass Grundlage der Eintragung ein gegen den Antragsteller vorliegender Haftbefehl gewesen ist. Auch wenn der Behördenakte nicht entnommen werden kann, in welchem Deliktszusammenhang dieser Haftbefehl stand, erscheint die weitere Speicherung in der Vorgangsverwaltung (noch) verhältnismäßig, da mit dieser Speicherung keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Antragstellers verbunden sind (vgl. zur Vorgangsverwaltung: BayVGH, B.v. 9.2.2007 - 24 ZB 06.326 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Allerdings wird der Antragsgegner insoweit zu prüfen haben, ob angesichts des Zeitablaufs eine weitere Speicherung dieses Vorgangs notwendig ist. Von dieser (regelmäßigen) Prüfung ist für das vorliegende Verfahren allerdings auch auszugehen, wie sich durch die Löschung weiterer Speicherungen im IGVP im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits gezeigt hat.

Derzeit ist damit kein Anspruch des Antragstellers auf Löschung dieser Daten ableitbar.

5. Der in den Datensammlungen der Polizei enthaltene personengebundene Hinweis „gewalttätig“ zur Person des Antragstellers ist zulässig gespeichert, ein Anspruch des Antragstellers auf Löschung dieser Speicherung besteht nicht.

Entgegen dem Antragsvorbringen ist die Speicherung nachvollziehbar. Der vom Antragsteller geleistete erhebliche Widerstand gegen seine Festnahme aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls hat zu seiner Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt. Dieser Vorgang ist geeignet, durch den personengebundenen Hinweis in den Datensammlungen bei zukünftig notwendigem polizeilichem Einschreiten die Polizeibeamten auf das Risiko eventueller Widerstandshandlungen hinzuweisen. Auch wenn die den Antragsteller betreffenden Datenspeicherungen zum ganz überwiegenden Teil Vermögensdelikte betreffen, ist die Speicherung dieses personengebundenen Hinweises zum Schutz von Personen notwendig und sachgerecht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter verfolgt, mit der er im Hauptantrag die Wiederaufnahme des nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien eingestellten Klageverfahrens M 7 K 09.1868 gemäß § 153 VwGO und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2009 sowie Löschung der am 29. Januar 2008 erhobenen personenbezogenen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen (1.), hilfsweise Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung (2.) begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m. w. N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m. w. N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).

Die Beschwerde gegen die den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014 ist beim Verwaltungsgericht am 12. August 2014 und damit noch vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 13. August 2014 eingelegt worden.

1. Das vom Kläger mit der (Haupt-)Klage unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrags und seiner Klagebegründung geltend gemachte Wiederaufnahmebegehren (§ 88 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) hatte zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO unzulässig ist. Zum einen scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den genannten Bestimmungen bei einem Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien schon deshalb aus, weil in diesem Fall das wiederaufzunehmende Verfahren weder durch ein Endurteil noch durch einen sogenannten urteilsvertretenden Beschluss (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.) rechtskräftig abgeschlossen, sondern bereits mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten bei Gericht die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit Rückwirkung beendet worden ist; der nach allgemeiner gerichtlicher Übung noch ergehende Einstellungsbeschluss stellt dabei diese bereits eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 8 und 14; zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gegen den Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen vgl. eingehend OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass vom Kläger ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO nicht (substantiiert und schlüssig) dargelegt worden ist.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber auch dann nicht, wenn man das Begehren der „Wiederaufnahme“ entsprechend dem Rechtsschutzziel des Klägers nach § 88 VwGO als Widerruf seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung (mit der Folge eines Anspruchs auf Fortführung dieses Verwaltungsstreitverfahrens) auslegt. Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15). Ein solcher Restitutionsgrund ist - wie bereits oben dargelegt - jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, den Kläger an seiner Hauptsacheerledigungserklärung festzuhalten. Die von ihm auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte vorsätzliche (arglistige) Täuschung bei der Abgabe dieser Erklärung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

Der Kläger macht insoweit geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 habe er sich mit dem Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf verständigt, dass die Speicherfrist für die streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen bis 31. Mai 2012 laufe, was ihm der Beklagte später sogar schriftlich bestätigt habe; dementsprechend sei dieses Datum vom Beklagten in der entsprechenden Datei auch gespeichert worden. Die nunmehrige Verlängerung der Speicherfrist aufgrund nicht vorliegender, vom Beklagten erfundener bzw. fingierter anderer Straftaten, die dem Beklagten im Übrigen zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung schon bekannt gewesen seien, sei daher nicht nur unzulässig, sondern willkürlich.

Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 abgegebene Zusage nur die Festlegung des zwischen den Parteien streitigen Beginns der Aufbewahrungsfrist für die zu speichernden Daten (1. Juni 2002) enthalte, hinsichtlich des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vom Beklagten aber keine verbindliche Aussage getroffen, sondern mit den Formulierungen „Die Speicherfrist beträgt wie in vergleichbaren Fällen 10 Jahre. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Speicherung von entsprechenden Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen.“ lediglich auf den Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie die sogenannte Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG Bezug genommen worden sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zusage des Beklagten in der Sitzung vom 5. August 2009 dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte damit auch verbindlich erklärt hat, „wie in vergleichbaren Fällen“ das sogenannte Aussonderprüfdatum und damit den Prüfungstermin im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 37 Abs. 3 PAG für die (spätestens) vorzunehmende Überprüfung, ob die Speicherung dieser Daten weiterhin erforderlich ist (s. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 PAG), auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Regelfrist von 10 Jahren (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG) festzulegen. Eine verbindliche Zusage, dass die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen zu diesem Prüfungstermin (31.5.2012) ohne Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung und ungeachtet weiterer Speicherungen personenbezogener Daten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG gelöscht werden, ist der Erklärung dagegen nicht zu entnehmen.

Dies ergibt schon die Auslegung dieser Erklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 m. w. N.). Obwohl in der Erklärung der Ausdruck „Speicherfrist“ verwendet wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Erklärung, insbesondere dem Verweis auf die im Übrigen geltenden allgemeinen Regeln über die Speicherung entsprechender Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen, dass der Beklagte damit (nur) eine verbindliche Klarstellung zu den nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 bis 6 PAG bestimmten bzw. festzulegenden Prüfungsterminen bzw. Aufbewahrungsfristen für die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen vorgenommen hat. Auch der Kläger hat die Vereinbarung bzw. Zusage in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 offensichtlich so verstanden und in seiner Klagebegründung vom 19. November 2013 ausgeführt, man habe sich darauf verständigt, dass zum Stichtag 31. Mai 2012 eine Aussonderungsprüfung stattfinde, zu diesem Termin die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der erhobenen Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen geprüft werde und „bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ für eine weitere Speicherung der Daten gelöscht bzw. vernichtet würden. Die vom Kläger behauptete vorsätzliche (arglistige) Täuschung durch die vom Beklagten abgegebene Erklärung liegt nach alledem nicht vor.

2. Legt man das Klagevorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung gemäß § 88 VwGO zweckentsprechend dahin aus, dass er im Fall des Misserfolgs seiner Hauptklage (auf Wiederaufnahme bzw. Widerruf seiner Hauptsacheerledigungserklärung und Fortsetzung des Verfahrens M 7 K 09.1868) hilfsweise die Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begehrt, bestanden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr geltend machen kann, die polizeiliche Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen sei wegen fehlenden Tatverdachts (oder aus anderen Gründen) von Anfang an rechtswidrig und deshalb unzulässig gewesen. Denn einer solchen, vom Kläger offensichtlich mit seiner Klage (nach wie vor) angestrebten gerichtlichen Entscheidung steht die materielle Bestandskraft des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. März 2009 (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entgegen (zur materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31 f.), mit dem ein Antrag des Klägers auf Vernichtung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen und auf Löschung dieser personenbezogenen Daten abgelehnt worden ist. Dass dieser Bescheid des Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist, ist Folge der - wie oben dargelegt - wirksamen Beendigung des Klageverfahrens des Klägers M 7 K 09.1868.

Weder die Bestandskraft dieses Bescheids noch die späteren Klageverfahren des Klägers auf Vernichtung und Löschung dieser Unterlagen und Daten (M 7 K 09.3749; vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 10.2.2010) sowie auf Berichtigung der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten (M 7 K 10.652; vom Verwaltungsgericht wohl noch nicht entschieden) stehen allerdings der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung entgegen.

Dahinstehen kann dabei letztlich, ob für diese auf die begehrte Entscheidung des Beklagten (zur Löschung und Vernichtung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen) gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht; letzteres wäre etwa dann zu verneinen, wenn der Kläger beim Beklagten den Erlass des begehrten Verwaltungsakts noch nicht beantragt hätte.

Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten dieser Rechtsverfolgung waren aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls zu verneinen, weil die Speicherung bzw. Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen (weiterhin) erforderlich war. Weder ist der dieser Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich weggefallen (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), noch ist festzustellen, dass die Kenntnis dieser Daten und Unterlagen für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben inzwischen nicht mehr erforderlich war (s. Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 PAG). Da sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers nach dem Eintritt der Bewilligungsreife bis zur rechtskräftigen Abweisung seiner Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2014 insoweit nicht geändert hat, ergäbe sich bezüglich der Erfolgsaussichten auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zeitpunkts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine andere Beurteilung.

Der ungeachtet der durch die Staatsanwaltschaft Landshut gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des gegen den Kläger (als Beschuldigten) wegen Besitzverschaffens bzw. Besitzes kinderpornographischer Schriften/Dateien (bis 31.3.2004: § 184 Abs. 5 StGB, jetzt § 184b Abs. 4 StGB; vgl. auch § 11 Abs. 3 StGB) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene (Rest-)Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erneut angeführte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO als auch mit Blick auf die im vorgelegten Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29. Dezember 2010 (Az.: Qs 178/10) bezüglich des vom Kläger eingeräumten Herunterladens kinderpornographischer Dateien aus dem Internet wegen Verfolgungsverjährung getroffene Feststellung „Eine verfolgbare Straftat lag damit zu keinem Zeitpunkt vor.“

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21) zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht oder sich wie hier „bei dieser Sachlage kein Nachweis dafür führen“ lässt, „dass der Beschuldigte (Kläger) im zurückliegenden, nicht der Strafverfolgungsverjährung unterliegenden Zeitraum, bewusst (kinderpornographische) Dateien besessen hat“. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Resttatverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21 m. w. N.). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z. B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG). Dass die beim Kläger erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eine Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen polizeilichen Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren (26 Js 35310/07) nicht etwa ausschließt, hat das Verwaltungsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung ungeachtet der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27. März 2009 (siehe oben) und ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung dieser erkennungsdienstlicher Maßnahmen nochmals mit ausführlicher und überzeugender Begründung (S. 15 der Gründe) dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 7). Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Maßregel der Besserung und Sicherung, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung) ausschließt, nicht aber die Verwirklichung des Straftatbestandes entfallen lässt. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zuzurechnen ist (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG), Daten über die Verdachtslage gespeichert würden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhalte, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns; die Speicherung stelle vielmehr rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien hierzu ab (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 18 ff., 23 f.). Solche trotz Verfahrenseinstellung fortbestehenden Verdachtsgründe im Sinne eines Resttatverdachts hinsichtlich eines Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht beim Kläger im Hinblick darauf, dass dieser kinderpornographische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und jedenfalls über einen gewissen Zeitraum auf einer Festplatte seines Computers gespeichert hatte, zu Recht bejaht. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist damit - wie ausgeführt - nicht verbunden.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen noch erforderlich sei (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 PAG), weil zum einen die im Kriminalaktennachweis zum Kläger nachfolgend gespeicherten Vorfälle (wegen Beleidigung, Bedrohung, Verletzung der Unterhaltspflicht) den sogenannten Mitzieheffekt nach Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG ausgelöst hätten und zum anderen in Anbetracht dessen, dass der Kläger mehrmals erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten.

Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, der Beklagte habe auch diese nachfolgenden Straftaten nur erfunden, um in seinem Fall die Speicherfrist hinauszuschieben, dabei nach Verfahrenseinstellung (erneut) die Unschuldsvermutung nicht beachtet und ein von ihm vorgelegtes Führungszeugnis ohne Eintrag ignoriert sowie vor dem Verwaltungsgericht in Täuschungsabsicht und zudem in nicht rechtswirksamer Weise (per E-Mail) falsche Angaben über diese Straftaten gemacht, die ihm selbst nicht, dem Beklagten aber zum Zeitpunkt der Einigung am 5. August 2009 sehr wohl schon bekannt gewesen seien, greifen sämtlich nicht durch.

Ein, wie der Kläger wohl meint, Verwertungsverbot dieser vom Beklagten dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren per E-Mail übermittelten Informationen und Unterlagen über weitere Straftaten bzw. Vorkommnisse bei der gerichtlichen Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen besteht nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts (S. 18 der angefochtenen Entscheidung) nicht. Die Verwendung der jeweils im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnenen und gespeicherten Daten (s. § 483 Abs. 1 StPO) nunmehr zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verweist, nach § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAG grundsätzlich so lange zulässig, wie der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht und die Erforderlichkeit der Speicherung zur Gefahrenabwehr fortbestehen. Soweit sich der Kläger hier wiederum auf die jeweiligen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch gerichtlichen Beschluss nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen) und nach § 170 Abs. 2 StPO (bezüglich der Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung jeweils mangels öffentlichen Interesses an der Erhebung der öffentlichen Klage bei diesen Privatklagedelikten - s. §§ 376, 374 StPO) beruft, wird dadurch der für die präventive polizeiliche Speicherung dieser Daten erforderliche aber auch ausreichende Resttatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Restverdacht bezüglich der genannten nachfolgenden Straftaten hat das Erstgericht wiederum mit ausführlicher und überzeugender Begründung aus den ihm vorgelegten Schreiben des Klägers an die Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau (mit offensichtlich beleidigenden Inhalten), der Strafanzeige des jetzigen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau (wegen Bedrohung mit einer Axt) sowie den Feststellungen des in erster Instanz gegen den Kläger noch ergangenen Strafurteils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hergeleitet.

Weder die unter Vorlage eines entsprechenden Fotos erfolgte Einlassung des Klägers, er habe niemanden mit einer Axt bedroht, sondern ausweislich des vorgelegten Fotos am 14. März 2008 eine achtlos liegen gelassene Axt fotografiert, die für seinen Sohn hätte gefährlich werden können, noch der Hinweis auf die angeblich falschen Angaben der Rechtsanwältin im Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die bei der Prüfung dieses Straftatbestands erforderliche Saldierung beim Kindesunterhalt, die endgültige Einstellung dieses Strafverfahrens durch das Landgericht, das angebliche Komplott seiner Ex-Frau und ihres neuen Lebensgefährten (im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren) sowie die vom Kläger gegen diese Personen erhobenen Strafanzeigen sind geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Restverdacht bezüglich dieser Vorfälle tatsächlich endgültig auszuräumen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3). Eine weitergehende eigenständige Prüfung wie ein Strafrichter, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch tatsächlich hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst. Die Einlassungen des Klägers zur angezeigten Bedrohung mit der Axt sind im Übrigen weder schlüssig noch überzeugend. Auf die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der Beleidigung - das Landeskriminalamt habe ihm die (angebliche) Löschung der diesbezüglichen Daten aus der Kriminalakte mitgeteilt, diese behauptete Straftat entfalte schon wegen ihrer kurzen Aussonderungsfrist keinen Mitzieheffekt und wirke sich daher nicht auf das Aussonderungsprüfdatum aus - kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Bedrohung und der Verletzung der Unterhaltspflicht Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG zur Anwendung gelangt (sogenannte Mitziehklausel).

Schließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung, aufgrund der bei der Prüfung dieser Frage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Schwere, Begehungsweise, Häufigkeit der begangenen Straftaten, Persönlichkeit des Täters, Bewährungszeitraum, Verjährungsfristen für begangene Straftaten etc. sei die weitere Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen beim Kläger noch erforderlich, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Erstgericht dabei angestellte Prognose, angesichts des nicht ausräumbaren Restverdachts bezüglich der (oben angeführten) nicht unerheblichen Straftaten und der vom Kläger dabei auch gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten, wird vom Senat geteilt. Auch wenn die dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten zugrunde liegenden Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Werts des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen das Interesse an der weiteren Speicherung dieses Eintrags und der entsprechenden Unterlagen (noch) höher zu gewichten als der mit der Speicherung dieser Daten und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Nicht entscheidungserheblich kommt es nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die weiteren im Klage- und Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände bzw. Rügen des Klägers an, insbesondere ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen repressiv auf der Grundlage von § 81b 1. Alt. StPO oder präventiv gemäß § 81b 2. Alt. StPO erfolgte, diese Anordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (s. im Übrigen § 58 VwGO; Art. 19 PAG ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht einschlägig), ob bzw. wann der Kläger seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg bzw. Bayern hatte, ob der Kläger tatsächlich versucht hat, die Herkunft der von ihm angeblich versehentlich heruntergeladenen kinderpornographischen Dateien „zu ermitteln“, bevor er sie auf der Festplatte seines Computers gelöscht hat, und ob und mit welchem technischen Aufwand diese Dateien „aus dem Papierkorb“ hätten wiederhergestellt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter verfolgt, mit der er im Hauptantrag die Wiederaufnahme des nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien eingestellten Klageverfahrens M 7 K 09.1868 gemäß § 153 VwGO und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2009 sowie Löschung der am 29. Januar 2008 erhobenen personenbezogenen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen (1.), hilfsweise Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung (2.) begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2014 abgewiesen worden ist, wenn das Verwaltungsgericht wie hier über den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig entschieden hat und die Beschwerde noch vor einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erhoben worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 3 m. w. N.; zur umstr. Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der in der Hauptsache unterliegenden Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder diese aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist, vgl. BGH, B.v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 - juris Rn. 9 m. w. N. über den Meinungsstand sowie OVG Bremen, B.v. 2.9.2014 - 2 PA 93/14 - juris).

Die Beschwerde gegen die den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014 ist beim Verwaltungsgericht am 12. August 2014 und damit noch vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 13. August 2014 eingelegt worden.

1. Das vom Kläger mit der (Haupt-)Klage unter Berücksichtigung des im Klageschriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrags und seiner Klagebegründung geltend gemachte Wiederaufnahmebegehren (§ 88 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) hatte zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO unzulässig ist. Zum einen scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den genannten Bestimmungen bei einem Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien schon deshalb aus, weil in diesem Fall das wiederaufzunehmende Verfahren weder durch ein Endurteil noch durch einen sogenannten urteilsvertretenden Beschluss (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 153 Rn. 5 f.) rechtskräftig abgeschlossen, sondern bereits mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten bei Gericht die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit Rückwirkung beendet worden ist; der nach allgemeiner gerichtlicher Übung noch ergehende Einstellungsbeschluss stellt dabei diese bereits eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 8 und 14; zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gegen den Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen vgl. eingehend OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass vom Kläger ein Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO nicht (substantiiert und schlüssig) dargelegt worden ist.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber auch dann nicht, wenn man das Begehren der „Wiederaufnahme“ entsprechend dem Rechtsschutzziel des Klägers nach § 88 VwGO als Widerruf seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 abgegebenen Hauptsacheerledigungserklärung (mit der Folge eines Anspruchs auf Fortführung dieses Verwaltungsstreitverfahrens) auslegt. Zwar kommt ein Widerruf dieser die Beendigung des Prozesses betreffenden, nicht anfechtbaren Prozesshandlung (vgl. Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 161 Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund nach § 153 Abs. 1 VwGO vorliegt oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 - juris Rn. 15). Ein solcher Restitutionsgrund ist - wie bereits oben dargelegt - jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es widerspricht auch nicht Treu und Glauben, den Kläger an seiner Hauptsacheerledigungserklärung festzuhalten. Die von ihm auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte vorsätzliche (arglistige) Täuschung bei der Abgabe dieser Erklärung hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

Der Kläger macht insoweit geltend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 7 K 09.1868 am 5. August 2009 habe er sich mit dem Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf verständigt, dass die Speicherfrist für die streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen bis 31. Mai 2012 laufe, was ihm der Beklagte später sogar schriftlich bestätigt habe; dementsprechend sei dieses Datum vom Beklagten in der entsprechenden Datei auch gespeichert worden. Die nunmehrige Verlängerung der Speicherfrist aufgrund nicht vorliegender, vom Beklagten erfundener bzw. fingierter anderer Straftaten, die dem Beklagten im Übrigen zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung schon bekannt gewesen seien, sei daher nicht nur unzulässig, sondern willkürlich.

Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 abgegebene Zusage nur die Festlegung des zwischen den Parteien streitigen Beginns der Aufbewahrungsfrist für die zu speichernden Daten (1. Juni 2002) enthalte, hinsichtlich des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vom Beklagten aber keine verbindliche Aussage getroffen, sondern mit den Formulierungen „Die Speicherfrist beträgt wie in vergleichbaren Fällen 10 Jahre. Im Übrigen verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über die Speicherung von entsprechenden Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen.“ lediglich auf den Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG sowie die sogenannte Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG Bezug genommen worden sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zusage des Beklagten in der Sitzung vom 5. August 2009 dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte damit auch verbindlich erklärt hat, „wie in vergleichbaren Fällen“ das sogenannte Aussonderprüfdatum und damit den Prüfungstermin im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 37 Abs. 3 PAG für die (spätestens) vorzunehmende Überprüfung, ob die Speicherung dieser Daten weiterhin erforderlich ist (s. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 PAG), auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Regelfrist von 10 Jahren (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG) festzulegen. Eine verbindliche Zusage, dass die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen zu diesem Prüfungstermin (31.5.2012) ohne Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung und ungeachtet weiterer Speicherungen personenbezogener Daten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG gelöscht werden, ist der Erklärung dagegen nicht zu entnehmen.

Dies ergibt schon die Auslegung dieser Erklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.710 - juris Rn. 5 m. w. N.). Obwohl in der Erklärung der Ausdruck „Speicherfrist“ verwendet wird, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Erklärung, insbesondere dem Verweis auf die im Übrigen geltenden allgemeinen Regeln über die Speicherung entsprechender Daten und die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen, dass der Beklagte damit (nur) eine verbindliche Klarstellung zu den nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 bis 6 PAG bestimmten bzw. festzulegenden Prüfungsterminen bzw. Aufbewahrungsfristen für die streitgegenständlichen Daten und Unterlagen vorgenommen hat. Auch der Kläger hat die Vereinbarung bzw. Zusage in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 offensichtlich so verstanden und in seiner Klagebegründung vom 19. November 2013 ausgeführt, man habe sich darauf verständigt, dass zum Stichtag 31. Mai 2012 eine Aussonderungsprüfung stattfinde, zu diesem Termin die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der erhobenen Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen geprüft werde und „bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“ für eine weitere Speicherung der Daten gelöscht bzw. vernichtet würden. Die vom Kläger behauptete vorsätzliche (arglistige) Täuschung durch die vom Beklagten abgegebene Erklärung liegt nach alledem nicht vor.

2. Legt man das Klagevorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung gemäß § 88 VwGO zweckentsprechend dahin aus, dass er im Fall des Misserfolgs seiner Hauptklage (auf Wiederaufnahme bzw. Widerruf seiner Hauptsacheerledigungserklärung und Fortsetzung des Verfahrens M 7 K 09.1868) hilfsweise die Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung begehrt, bestanden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr geltend machen kann, die polizeiliche Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und erkennungsdienstlichen Unterlagen sei wegen fehlenden Tatverdachts (oder aus anderen Gründen) von Anfang an rechtswidrig und deshalb unzulässig gewesen. Denn einer solchen, vom Kläger offensichtlich mit seiner Klage (nach wie vor) angestrebten gerichtlichen Entscheidung steht die materielle Bestandskraft des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 27. März 2009 (Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) entgegen (zur materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31 f.), mit dem ein Antrag des Klägers auf Vernichtung dieser erkennungsdienstlichen Unterlagen und auf Löschung dieser personenbezogenen Daten abgelehnt worden ist. Dass dieser Bescheid des Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist, ist Folge der - wie oben dargelegt - wirksamen Beendigung des Klageverfahrens des Klägers M 7 K 09.1868.

Weder die Bestandskraft dieses Bescheids noch die späteren Klageverfahren des Klägers auf Vernichtung und Löschung dieser Unterlagen und Daten (M 7 K 09.3749; vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen mit Urteil vom 10.2.2010) sowie auf Berichtigung der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten (M 7 K 10.652; vom Verwaltungsgericht wohl noch nicht entschieden) stehen allerdings der klageweisen Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung dieser Daten und Unterlagen wegen (nachträglichen) Wegfalls der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung entgegen.

Dahinstehen kann dabei letztlich, ob für diese auf die begehrte Entscheidung des Beklagten (zur Löschung und Vernichtung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen) gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht; letzteres wäre etwa dann zu verneinen, wenn der Kläger beim Beklagten den Erlass des begehrten Verwaltungsakts noch nicht beantragt hätte.

Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten dieser Rechtsverfolgung waren aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls zu verneinen, weil die Speicherung bzw. Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen (weiterhin) erforderlich war. Weder ist der dieser Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht nachträglich weggefallen (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG), noch ist festzustellen, dass die Kenntnis dieser Daten und Unterlagen für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben inzwischen nicht mehr erforderlich war (s. Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 PAG). Da sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers nach dem Eintritt der Bewilligungsreife bis zur rechtskräftigen Abweisung seiner Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2014 insoweit nicht geändert hat, ergäbe sich bezüglich der Erfolgsaussichten auch unter Zugrundelegung dieses späteren Zeitpunkts (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - juris Rn. 6 m. w. N.) keine andere Beurteilung.

Der ungeachtet der durch die Staatsanwaltschaft Landshut gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des gegen den Kläger (als Beschuldigten) wegen Besitzverschaffens bzw. Besitzes kinderpornographischer Schriften/Dateien (bis 31.3.2004: § 184 Abs. 5 StGB, jetzt § 184b Abs. 4 StGB; vgl. auch § 11 Abs. 3 StGB) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht angenommene (Rest-)Tatverdacht ist nicht nachträglich weggefallen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die vom Kläger im Beschwerdeverfahren erneut angeführte Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO als auch mit Blick auf die im vorgelegten Beschluss des Landgerichts Landshut vom 29. Dezember 2010 (Az.: Qs 178/10) bezüglich des vom Kläger eingeräumten Herunterladens kinderpornographischer Dateien aus dem Internet wegen Verfolgungsverjährung getroffene Feststellung „Eine verfolgbare Straftat lag damit zu keinem Zeitpunkt vor.“

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21) zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht oder sich wie hier „bei dieser Sachlage kein Nachweis dafür führen“ lässt, „dass der Beschuldigte (Kläger) im zurückliegenden, nicht der Strafverfolgungsverjährung unterliegenden Zeitraum, bewusst (kinderpornographische) Dateien besessen hat“. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist aber ein weiterhin bestehender Resttatverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 u. a. - Rn. 21 m. w. N.). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn nach der Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens - z. B. durch Verfahrenseinstellung oder sogar rechtskräftigen Freispruch - ausweislich der Gründe dieser Entscheidung die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind und nach wie vor im Raum stehen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 3 BKAG). Dass die beim Kläger erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eine Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen polizeilichen Daten und der erkennungsdienstlichen Unterlagen aus diesem Ermittlungsverfahren (26 Js 35310/07) nicht etwa ausschließt, hat das Verwaltungsgericht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung ungeachtet der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 27. März 2009 (siehe oben) und ungeachtet der Bestandskraft der Anordnung dieser erkennungsdienstlicher Maßnahmen nochmals mit ausführlicher und überzeugender Begründung (S. 15 der Gründe) dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 7). Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Maßregel der Besserung und Sicherung, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung) ausschließt, nicht aber die Verwirklichung des Straftatbestandes entfallen lässt. Auch hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass im Kriminalaktennachweis, der dem präventiv-polizeilichen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zuzurechnen ist (s. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG), Daten über die Verdachtslage gespeichert würden und die Speicherung folglich keine Aussage beinhalte, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat oder über die Vorwerfbarkeit des Tuns; die Speicherung stelle vielmehr rein auf den objektiven Geschehensablauf und auf Verdachtsgründe und Indizien hierzu ab (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 18 ff., 23 f.). Solche trotz Verfahrenseinstellung fortbestehenden Verdachtsgründe im Sinne eines Resttatverdachts hinsichtlich eines Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht beim Kläger im Hinblick darauf, dass dieser kinderpornographische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und jedenfalls über einen gewissen Zeitraum auf einer Festplatte seines Computers gespeichert hatte, zu Recht bejaht. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist damit - wie ausgeführt - nicht verbunden.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die weitere Speicherung und Aufbewahrung der polizeilichen Daten und Unterlagen noch erforderlich sei (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PAG, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 PAG), weil zum einen die im Kriminalaktennachweis zum Kläger nachfolgend gespeicherten Vorfälle (wegen Beleidigung, Bedrohung, Verletzung der Unterhaltspflicht) den sogenannten Mitzieheffekt nach Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG ausgelöst hätten und zum anderen in Anbetracht dessen, dass der Kläger mehrmals erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten.

Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, der Beklagte habe auch diese nachfolgenden Straftaten nur erfunden, um in seinem Fall die Speicherfrist hinauszuschieben, dabei nach Verfahrenseinstellung (erneut) die Unschuldsvermutung nicht beachtet und ein von ihm vorgelegtes Führungszeugnis ohne Eintrag ignoriert sowie vor dem Verwaltungsgericht in Täuschungsabsicht und zudem in nicht rechtswirksamer Weise (per E-Mail) falsche Angaben über diese Straftaten gemacht, die ihm selbst nicht, dem Beklagten aber zum Zeitpunkt der Einigung am 5. August 2009 sehr wohl schon bekannt gewesen seien, greifen sämtlich nicht durch.

Ein, wie der Kläger wohl meint, Verwertungsverbot dieser vom Beklagten dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren per E-Mail übermittelten Informationen und Unterlagen über weitere Straftaten bzw. Vorkommnisse bei der gerichtlichen Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen besteht nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts (S. 18 der angefochtenen Entscheidung) nicht. Die Verwendung der jeweils im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnenen und gespeicherten Daten (s. § 483 Abs. 1 StPO) nunmehr zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verweist, nach § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAG grundsätzlich so lange zulässig, wie der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht und die Erforderlichkeit der Speicherung zur Gefahrenabwehr fortbestehen. Soweit sich der Kläger hier wiederum auf die jeweiligen Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch gerichtlichen Beschluss nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen) und nach § 170 Abs. 2 StPO (bezüglich der Strafverfahren wegen Beleidigung und Bedrohung jeweils mangels öffentlichen Interesses an der Erhebung der öffentlichen Klage bei diesen Privatklagedelikten - s. §§ 376, 374 StPO) beruft, wird dadurch der für die präventive polizeiliche Speicherung dieser Daten erforderliche aber auch ausreichende Resttatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Restverdacht bezüglich der genannten nachfolgenden Straftaten hat das Erstgericht wiederum mit ausführlicher und überzeugender Begründung aus den ihm vorgelegten Schreiben des Klägers an die Rechtsanwältin seiner geschiedenen Ehefrau (mit offensichtlich beleidigenden Inhalten), der Strafanzeige des jetzigen Lebensgefährten der geschiedenen Ehefrau (wegen Bedrohung mit einer Axt) sowie den Feststellungen des in erster Instanz gegen den Kläger noch ergangenen Strafurteils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hergeleitet.

Weder die unter Vorlage eines entsprechenden Fotos erfolgte Einlassung des Klägers, er habe niemanden mit einer Axt bedroht, sondern ausweislich des vorgelegten Fotos am 14. März 2008 eine achtlos liegen gelassene Axt fotografiert, die für seinen Sohn hätte gefährlich werden können, noch der Hinweis auf die angeblich falschen Angaben der Rechtsanwältin im Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die bei der Prüfung dieses Straftatbestands erforderliche Saldierung beim Kindesunterhalt, die endgültige Einstellung dieses Strafverfahrens durch das Landgericht, das angebliche Komplott seiner Ex-Frau und ihres neuen Lebensgefährten (im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren) sowie die vom Kläger gegen diese Personen erhobenen Strafanzeigen sind geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Restverdacht bezüglich dieser Vorfälle tatsächlich endgültig auszuräumen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass die durch das Landgericht erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wegen Erfüllung der Auflagen nach § 153a StPO zwar zur Folge hat, dass mit der Einstellung die zugrunde liegende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 StPO), diese Vorschrift dem Gericht aber gerade die Möglichkeit bietet, in einem Bereich oberhalb der kleinen Kriminalität, in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, zu einer Erledigung des Verfahrens ohne Strafmaßnahmen zu kommen, weil die Einstellung ohne jede Ahndung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 1, 55 ff.); der fortbestehende Resttatverdacht liegt damit folglich auf der Hand (generell zu Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO und einem fortbestehenden Resttatverdacht vgl. auch BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3). Eine weitergehende eigenständige Prüfung wie ein Strafrichter, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch tatsächlich hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst. Die Einlassungen des Klägers zur angezeigten Bedrohung mit der Axt sind im Übrigen weder schlüssig noch überzeugend. Auf die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der Beleidigung - das Landeskriminalamt habe ihm die (angebliche) Löschung der diesbezüglichen Daten aus der Kriminalakte mitgeteilt, diese behauptete Straftat entfalte schon wegen ihrer kurzen Aussonderungsfrist keinen Mitzieheffekt und wirke sich daher nicht auf das Aussonderungsprüfdatum aus - kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls hinsichtlich der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der Bedrohung und der Verletzung der Unterhaltspflicht Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG zur Anwendung gelangt (sogenannte Mitziehklausel).

Schließlich ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung, aufgrund der bei der Prüfung dieser Frage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Schwere, Begehungsweise, Häufigkeit der begangenen Straftaten, Persönlichkeit des Täters, Bewährungszeitraum, Verjährungsfristen für begangene Straftaten etc. sei die weitere Speicherung und Aufbewahrung der streitgegenständlichen Daten und Unterlagen beim Kläger noch erforderlich, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Erstgericht dabei angestellte Prognose, angesichts des nicht ausräumbaren Restverdachts bezüglich der (oben angeführten) nicht unerheblichen Straftaten und der vom Kläger dabei auch gezeigten erheblichen Unbeherrschtheit und Rücksichtslosigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung treten werde und die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei dann noch fördern könnten, wird vom Senat geteilt. Auch wenn die dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Daten zugrunde liegenden Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Werts des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen das Interesse an der weiteren Speicherung dieses Eintrags und der entsprechenden Unterlagen (noch) höher zu gewichten als der mit der Speicherung dieser Daten und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Nicht entscheidungserheblich kommt es nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die weiteren im Klage- und Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände bzw. Rügen des Klägers an, insbesondere ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen repressiv auf der Grundlage von § 81b 1. Alt. StPO oder präventiv gemäß § 81b 2. Alt. StPO erfolgte, diese Anordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (s. im Übrigen § 58 VwGO; Art. 19 PAG ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht einschlägig), ob bzw. wann der Kläger seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg bzw. Bayern hatte, ob der Kläger tatsächlich versucht hat, die Herkunft der von ihm angeblich versehentlich heruntergeladenen kinderpornographischen Dateien „zu ermitteln“, bevor er sie auf der Festplatte seines Computers gelöscht hat, und ob und mit welchem technischen Aufwand diese Dateien „aus dem Papierkorb“ hätten wiederhergestellt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.