Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 10 C 14.1180

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 wird dem Kläger für seine Klage auf Löschung von fünf näher bezeichneten, im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu entrichtende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Löschung von personenbezogenen Daten im Kriminalaktennachweis und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) weiter.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2012 beim Bayerischen Landeskriminalamt, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu geben.

Das Bayerische Landeskriminalamt erteilte am 21. Februar 2012 die gewünschte Auskunft über die personenbezogenen Daten, die über den Kläger im Kriminalaktennachweis (KAN) sowie im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeichert waren. Eine aktualisierte Auskunft erfolgte mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. Juni 2013.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Löschung bestimmter, näher bezeichneter Daten, da deren Speicherung nicht mehr erforderlich sei.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zu den im IGVP gespeicherten Vorgängen mit, dass die Datensätze dort grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht würden. Eine vorherige Löschung käme nur in Betracht, wenn die gespeicherten Daten für die polizeiliche Arbeit nicht mehr erforderlich wären. Vorgänge im Zusammenhang mit Straftaten, deren Verfolgung nach fünf oder zehn Jahren verjähre, würden zehn Jahre lang aufbewahrt, solange nicht alle Täter ermittelt seien. Personenbezogene Daten Dritter, die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Es handle sich hierbei um nicht belastende Daten, für die das Schutzbedürfnis von vornherein nicht besonders hoch einzuschätzen sei. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei daher nicht gegeben.

Den Antrag auf Löschung der im Kriminalaktennachweis (KAN) gespeicherten Daten lehnte das Bayerische Landeskriminalamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ab. Es führte aus, dass die erkennungsdienstlichen und personenbezogenen Unterlagen sowie das DNA-Identifizierungsmuster zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus polizeilicher Sicht nicht vernichtet oder gelöscht werden könnten. Bei den in der Kriminalakte bei der KPI Augsburg gespeicherten Vorfällen vom 18. Februar 2009, 7. November 2008, 20. Januar 2001, 11. Februar 2000 und 10. Juli 1995 sowie den beim Polizeipräsidium München gespeicherten Vorfällen vom 12. Februar 1997 und 3. August 1996 sei trotz der Einstellung der Verfahren nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder eines Freispruchs noch ein Restverdacht gegeben, so dass kein Löschungsanspruch bestehe. Auch der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ sei nicht zu löschen, weil dies der Eigensicherung der Polizeibeamten bei künftigen Einsätzen diene. Bei seiner Festnahme am 3. August 1997 habe der Kläger erheblichen und anhaltenden Widerstand gegen die festnehmenden Polizeibeamten geleistet.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 beantragte der Kläger, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter über ihn im KAN und im IGVP gespeicherter Daten sowie des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es sei kein Grund für die weitere Speicherung der genannten Daten ersichtlich. Die Einstufung des Klägers als „gewalttätig“ sei nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten ab. Personenbezogene Daten, die der Beklagte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen habe, die verdächtig seien, eine Straftat begangen zu haben, seien nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen sei. Für alle anderen Daten in polizeilichen Sammlungen ergebe sich ein allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Die Löschung der vom Kläger konkret benannten fünf Datensätze in dem bei der KPI Augsburg geführten Kriminalaktennachweis sowie zweier weiterer Datensätze in dem beim Polizeipräsidium München geführten Kriminalaktennachweis habe der Beklagte zu Recht abgelehnt, da der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen sei. Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehe einer weiteren Datenspeicherung grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagte habe im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu den gespeicherten Datensätzen nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass in allen Fällen ein Anfangsverdacht bestehe. Dies gelte auch im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Vermögensdelikte. Die Klage auf Löschung der zur Person des Klägers im IGVP gespeicherten fünf Datensätze werde voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben. Bis auf einen Vorgang seien alle Vorgänge erst in den vergangenen sechs Jahren angefallen. Ein Abschluss dieser Verfahren sei noch möglich. Der mit dem Datum 28. März 2006 gespeicherte Vorgang beruhe auf einem gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehl. Mit dieser Speicherung sei aber keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde. Im Hinblick auf den Resozialisierungsgedanken erscheine die Fülle der zum Kläger gespeicherten Daten übermäßig und damit unverhältnismäßig. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung komme inzwischen eine überragende Bedeutung zu.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger kann unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung der näher bezeichneten, über ihn im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2.). Dagegen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Löschung bestimmter, über ihn im Kriminalaktennachweis gespeicherter Daten zurückzuweisen. Die Klage wird insoweit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (1.).

Der Kläger ist ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für die von ihm beabsichtigte Prozessführung aufzubringen.

1. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Löschung näher bezeichneter Einträge zu seiner Person aus dem Bayerischen Kriminalaktennachweis bietet allerdings keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen sein wird, weil der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der von ihm benannten, im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG noch aus Art. 45 Abs. 2 PAG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der über ihn im KAN gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG. Davon sind das Bayerische Landeskriminalamt im streitbefangenen Bescheid vom 17. Dezember 2013 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung ausgegangen.

Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht restlos entfallen ist (BayVGH, B.v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO den Straftatverdacht nicht notwendig ausräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 -juris Rn. 4 m. w. N.). Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht i. S. d. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde und der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist.

Die den Eintragungen im Kriminalaktennachweis vom 18. Februar 2009, 7. November 2008 und 10. Juli 1995 zugrunde liegenden Straftaten wurden gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das der Eintragung vom 3. August 1996 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch insoweit sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung und Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht vollständig ausgeräumt sind. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 21 m. w. N.). Auch wenn der Kläger vom Verdacht des Diebstahls am 11. Februar 2000 freigesprochen wurde, besteht ein Resttatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts weiterhin fort, weil die CDs, die dem Geschädigten entwendet worden waren, in der Wohnung des Klägers aufgefunden worden waren. Bezüglich des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs vom 3. August 1996 ist der Beklagte ebenfalls zu Recht von einem fortbestehenden Restverdacht ausgegangen. Der Kläger hat das von ihm gemietete Fahrzeug erst weit nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit zum Vermieter zurückgebracht.

Auch bezüglich der Eintragungen wegen des Verdachts der Konkursverschleppung am 20. Januar 2001 und des Verdachts des Einmietbetrugs vom 12. Februar 1997 ist der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht nicht entfallen. Es besteht ein Restverdacht im Sinne eines weiterhin bestehenden Anfangsverdachts, der für die Datenspeicherung ausreichend ist. Es steht fest, dass die Redblue Development GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, zahlungsunfähig war, weil die Vollstreckungsversuche der zuständigen Gerichtsvollzieherin erfolglos blieben. Einen Insolvenzantrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Bei der Anmietung der Wohnung hatte der Kläger gegenüber der Vermieterin wahrheitswidrig angegeben, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeshauptstadt München stehe und diese die Wohnkosten übernehmen werde.

Ein Anspruch auf Löschung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ besteht ebenfalls nicht. Die Kenntnis über das Verhalten des Klägers bei der Festnahme durch Polizeibeamte ist für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach wie vor erforderlich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es angesichts der fortlaufend vom Kläger begangenen Straftaten wiederum zu einer Situation kommen könnte, bei der sich der Kläger gegen die Polizeibeamten tätlich zur Wehr setzen könnte.

Aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt kein weiter gehender Löschungsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Es ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar (BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7 m. w. N.; U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre. Dies ist jedoch bezüglich der im KAN gespeicherten persönlichen Daten und des personengebundenen Hinweises nicht der Fall.

2. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Löschung der im IGVP gespeicherten Daten sind dagegen als offen anzusehen. Ob die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG vorliegen, kann nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellung, ob die Kenntnis dieser Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben noch erforderlich ist, lässt sich anhand der vorgelegten Behördenakten und der Ausführungen des Beklagten zu diesen Daten nicht hinreichend sicher treffen.

Bei den im IGVP gespeicherten Daten handelt es sich nicht um Daten nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG, weil sie, soweit ersichtlich, nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder von Personen gewonnen wurden, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Nach Art. 38 Abs. 1 3. Alternative PAG kann die Polizei personenbezogene Daten aber auch in Dateien speichern, wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Vorgangsverwaltung ist ein Teil des EDV- Systems der bayerischen Polizei und muss von den übrigen Dateien organisatorisch getrennt werden. Diese Vorgangsverwaltung dient dem Auffinden von Vorgängen in der bayerischen Polizei, der Qualitätssicherung der polizeilichen Arbeit und der Dienstaufsicht. Eine Verknüpfung mit den Dateien nach Art. 38 Abs. 2 PAG ist unzulässig (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 13 ff.). Für solche Daten ergibt sich ein etwaiger Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG. Sie sind zu löschen, wenn bei der zu bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschungsfrist für reine Vorgangsdaten beträgt fünf Jahre (Schmidbauer, a. a. O., Rn. 16; Honnacker/Beinhofer/Hauser, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 4; BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers im April 2014 wäre die Löschungsfrist für alle Daten im IGVP, die vor dem 1. Januar 2009 über den Kläger gespeichert worden waren, bereits abgelaufen gewesen. Gründe, weshalb es nicht zu einer Löschung der gespeicherten Daten kam, hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2013 nicht angeführt. Die in der Mehrzahl der Fälle gerechtfertigte Regelaufbewahrungsfrist von fünf Jahren ändert aber auch nichts daran, dass nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 PAG ein Löschungsanspruch besteht, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 36). Aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern die über den Kläger im IGVP gespeicherten Vorgangsdaten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben noch erforderlich sind.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt, da die Beschwerde des Klägers nur teilweise zurückgewiesen wurde. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 10 C 14.1180

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz teilweise erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Löschung der über seine Person im Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) gespeicherten Eintragungen sowie auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten weiter.

Mit Schreiben des Landeskriminalamtes vom 20. September 2010 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn im KAN und im IGVP gespeichert sind. Es handelt sich hierbei um zwei Eintragungen vom 24. Januar 2008 und 1. Februar 2008 wegen des Verdachts des Betruges, eine Eintragung vom 3. Juli 2007 wegen des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie sowie eine Eintragung vom 4. März 2003 wegen des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften im KAN (Nr. 1 der Auskunft). Im IGVP sind vom 1. Dezember 2006 bis 27. Juli 2010 18 Eintragungen gespeichert. Sie betreffen überwiegend Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung (Nr. 2 der Auskunft).

Der Kläger beantragte am 27. Januar 2011 beim Landeskriminalamt, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu löschen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Daten zum Vorfall vom 1. Februar 2008 gelöscht worden seien. Dem Löschungsantrag für den Vorfall vom 24. Januar 2008 könne nicht stattgegeben werden. Zum Vorfall vom 27. Januar 2007 werde mitgeteilt, dass der Kläger nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Betroffener erfasst sei. Bezüglich der übrigen Eintragungen sei die Prüfung des Restverdachts noch nicht abgeschlossen. Der weitere Schriftverkehr des Klägers mit dem Landeskriminalamt führte nicht zur beantragten Löschung der gespeicherten Daten.

Am 2. April 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht und beantragte, die im KAN gespeicherten Eintragungen vom 1. Februar 2008, 3. Juli 2007 und 4. März 2003 sowie die ihm mitgeteilten im IGVP gespeicherten Daten zu löschen. Zudem beantragte er, den Beklagten zu verurteilen, die ausdrückliche oder sinngemäße Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben, und der Kläger sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft (1.), es zu unterlassen, durch fortwährende Nachforschungen den Eindruck zu erwecken und zu behaupten, der Kläger sei erneut verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise im Bereich der Sexualstraftaten missbraucht zu haben (3.), es zu unterlassen, den Kläger bewusst herabzuwürdigen und ihn als Straftäter zu verfolgen durch die Aufnahme abgeschlossener Verfahren und die Anreicherung manipulativer Beweisbeschaffung außerhalb des Rechtsstaatsprinzips (4.), es zu unterlassen, den Kläger, unter Einbeziehung anderer Behörden im Rahmen eines Quasiprogroms landes- und bundesweit auszuschreiben und mit Haft zu drohen (5.), es zu unterlassen, die Integrität des Klägers dadurch zu schädigen, Polizeidienststellen zu beauftragen, den Kläger in seinen sozialen Beziehungen und Netzwerken zu diskreditieren im Rahmen von Nachforschungen, Aufenthaltsermittlungen und sonstiger Ermittlungen (6.).

Am 28. August 2012 beantragte er, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 äußerte sich der Beklagte zur Klage. Gegen den Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach wegen Verdachts des Besitzes/der Beschaffung von Kinderpornographie, der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tschechischen Republik ermittelt worden. Die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kempten (Eintrag im KAN vom 3. Juli 2007) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (Eintrag im KAN vom 4. März 2003) seien jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aus polizeilicher Sicht bestehe jedoch bezüglich des der Eintragung vom 4. März 2003 zugrunde liegenden Vorfalls ein Restverdacht fort. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im KAN gespeicherten Ermittlungsverfahren werde daher zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Einmietbetrugs am 1. Februar 2008 sei bereits gelöscht. Die übrigen vom Kläger genannten Vorgänge seien im IGVP, einem EDV-gestützten Anzeigenaufnahme- und Vorgangsverwaltungsprogramm gespeichert. Diese Datensätze würden grundsätzlich zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Sofern eine Speicherung als Geschädigter/Anzeigeerstatter einer Straftat bestehe, bleibe diese in der Regel 10 Jahre erhalten. Personenbezogene Daten Dritter (z. B. als Geschädigter, Anzeigeerstatter), die ausschließlich in der Vorgangsverwaltung geführt würden, bezögen sich auf andere Vorgänge, für welche eine längere Aufbewahrungsfrist gelte. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der im IGVP gespeicherten Daten sei nicht gegeben. Der Unterlassungsanspruch laufe ins Leere, da derzeit keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Sexualstraftaten geführt würden oder diese gegenüber Dritten auch nicht behauptet würden. Soweit der Kläger zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei und hierzu Maßnahmen eingeleitet worden seien, sei dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt, z. B. wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz oder das Pflichtversicherungsgesetz.

Mit Bescheid vom 11. September 2013 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf einen nicht bei den Akten befindlichen Teilbescheid vom 12. Juli 2011 sowie auf die Auskunft vom 20. September 2010 mit, dass inzwischen folgende Daten in die Kriminalakte neu eingestellt worden seien: 28. Februar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sei zwischenzeitlich die Löschung der Daten angeordnet worden. Die Löschung des Verdachts der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften vom 4. März 2003 werde abgelehnt, da in der Gesamtschau aus polizeilicher Sicht aufgrund der Umstände des Auffindens der kinderpornographischen Dateien und der Ähnlichkeit der Tatumstände zu vorangegangenen Ermittlungsverfahren weiterhin ein erheblicher Restverdacht bestehe. Dem Löschungsantrag hinsichtlich des Verdachts des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie am 3. Juli 2007 werde stattgegeben.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 informierte der Beklagte das Gericht, dass die in dem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2010 unter Nummer 2 genannten Vorgänge inzwischen teilweise gelöscht seien.

Der Beklagte übersandte dem Kläger am 22. November 2013 eine aktuelle Auskunft aus den bayerischen Kriminal- und Vorgangsakten zu seiner Person. Danach sind in der Kriminalakte noch folgende Einträge gespeichert: 24. Januar 2008: Verdacht des Betrugs; 4. März 2003: Verdacht der sonstigen Verbreitung kinderpornographischer Schriften; 17. Januar 2011: Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz; 27. Oktober 2009: Verdacht der Unterschlagung. Im IGVP sind für den Zeitraum 1. April 2008 bis 5. Oktober 2013 28 Einträge vorhanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Kläger in Ergänzung des Bescheids vom 11. September 2013 mit, dass der Vorfall vom 28. Februar 2011 zwischenzeitlich gelöscht worden sei, hinsichtlich der Vorgänge vom 17. Januar 2011 und 27. Oktober 2009 (Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz und Verdacht der Unterschlagung) werde der Löschungsantrag abgelehnt.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 gewährte das Bayerische Verwaltungsgericht München dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin, soweit die Löschung des Eintrags „3. Juli 2007 Verdacht des Besitzes/der Verschaffung von Kinderpornographie“ im Bayerischen Kriminalaktennachweis sowie der im Integrationsverfahren der Bayerischen Polizei gespeicherten Daten begehrt werde. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Bezüglich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führte das Gericht aus, dass der Eintrag vom 1. Februar 2008, Verdacht des Einmietbetrugs, ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 17. Juni 2011 schon vor Klageerhebung gelöscht worden sei. Bezüglich des Eintrags 4. März 2003, Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften, stehe die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Regensburg am 16. September 2003 der Annahme eines diesbezüglich fortbestehenden Tatverdachts nicht entgegen. Das Verfahren sei mangels Beweismitteln eingestellt worden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Kenntnisse der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten für die Polizei in Zukunft von Nutzen sein könnten. Bei der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die weitere Speicherung der Daten sprechenden Umstände liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für die im KAN gespeicherten Daten noch nicht abgelaufen. Im Hinblick auf die Anträge in den Nummern 1 und 3 bis 6 habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Gegenstand dieser Anträge seien öffentlichrechtliche Unterlassungsansprüche, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden könnten. Rechtswidrige Amtshandlungen, durch die der Kläger in seinen Rechten betroffen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

Gegen den Beschluss vom 6. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2014, erhob dieser Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2014 dem Klageantrag auf Löschung der Vorrats- und Vorgangsdaten seiner personenbezogenen Daten und ebenso den Anträgen zu den Punkten 3, 4, 5 und 6 stattzugeben.

Zur Begründung führt er aus, dass das Gericht bezüglich des Vorgangs vom 4. März 2003 offensichtlich ausschließlich den Vorgaben des Beklagten gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht argumentiere, dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweismitteln eingestellt worden sei. Dagegen habe die Staatsanwaltschaft Regensburg formuliert, dass der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung pornographischer Schriften nicht geführt werden könne. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger neben einer Anzahl anderer, zum Teil unbefugter Personen auf den PC der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz kinderpornographischer Schriften gebracht oder diese weiterverbreitet habe, könne auf der Grundlage der vorliegenden Beweiserhebungen nicht geführt werden. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Daten bei der Jugendhilfeeinrichtung dazu geführt, dass nicht mehr habe ermittelt werden können, auf welchem Weg die Bilder auf die Festplatte gelangt seien.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen Löschung und Unterlassung zurückzuweisen.

Die unterschiedliche Bewertung der Vorfälle vom 3. Juli 2007 und vom 4. März 2003 sei sowohl im Ablehnungsbescheid vom 11. September 2013 als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 hinreichend dargelegt. In der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2008 sei die Staatsanwaltschaft Kempten davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem im Jahr 2007 auf dem Computer aufgefundenen strafbaren kinderpornographischen Material angenommen habe, der Besitz sei straffrei, weil er sie aus dem Anzeigenvorgang zu dem 2003 geführten Ermittlungsverfahren eingescannt gehabt habe.

II.

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung seines Antrags (§ 88 VwGO) seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt, soweit er vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, sind nicht erfüllt. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage, mit der er u. a. die Löschung des Eintrags „4. März 2003 Verdacht der sonstigen Verbreitung pornographischer Schriften“ aus dem Kriminalaktennachweis begehrt, keine hinreichende Erfolgsaussicht (1.). Dabei geht der Senat davon aus, dass Gegenstand der Klage auf Löschung von gespeicherten Daten nur diejenigen Vorfälle sind, die der Kläger ausdrücklich im Klageschriftsatz vom 16. Februar 2012 benannt hat und nicht auch diejenigen Eintragungen im KAN und im IGVP, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich gespeichert worden sind. Denn der Kläger hat diese Eintragungen nicht in seine Klage einbezogen. Die vom Kläger zudem erhobene allgemeine Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden Unterlassungsklage ist voraussichtlich abzuweisen, so dass auch insoweit kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht (2.).

1. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG kann die Polizei insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtigt sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Die Daten, deren Löschung der Kläger mit seiner Klage erreichen will und die noch Gegenstand der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 6. Februar 2014 sind, wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 StGB gewonnen. Auf der Festplatte eines Computers einer Jugendhilfeeinrichtung kamen Dateien mit kinderpornographischen Inhalten zum Vorschein. Der Kläger hatte diese Jugendhilfeeinrichtung geleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Regensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Nachweis des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften könne nicht geführt werden. Es stehe lediglich fest, dass auch der Kläger -offensichtlich neben einer Anzahl mehrerer anderer zum Teil unbefugter Personen - auf den PC in der Jugendhilfeeinrichtung Zugriff gehabt habe. Der Nachweis, dass er sich in den Besitz der kinderpornographischen Schriften gebracht oder diese weiter verbreitet habe, lasse sich auf der Grundlage der vorliegenden Beweismöglichkeiten nicht führen. Insbesondere habe die Art der Wiederherstellung der gelöschten Datei bei der Jugendhilfeeinrichtung unwiederbringlich zum Verlust sämtlicher ursprünglicher Dateiinformationen (Speicherdaten u. a.) geführt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn gegenüber dem Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für den Verdacht, der Anlass zur Speicherung gegeben hat, ist ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht ausreichend, ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber nicht erforderlich (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 38 Rn. 10; BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Insbesondere steht der weiteren Speicherung und Verwendung der in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist oder das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Denn auch bei einem Freispruch (oder einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens), der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt (BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11). Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur präventivpolizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Für die Annahme eines fortbestehenden Tatverdachts müssen besondere, von der speichernden Polizeibehörde darzulegende Anhaltspunkte sprechen (BVerfG a. a. O. Rn. 15 und 18).

Der Beklagte hat im Bescheid vom 11. September 2013 eine Reihe von Umständen angeführt, die geeignet sind, einen fortbestehenden Tatverdacht hinreichend zu begründen. Auch wenn andere Mitglieder des Betreuungsteams ebenfalls Zugang zum PC hatten, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass das auf der Festplatte des Computers der Jugendhilfeeinrichtung rekonstruierte kinderpornographische Material vom Kläger auf den Rechner geladen worden war, da auch der Kläger diesen Rechner - sogar als Hauptnutzer - benutzte. Zudem ist auffällig, worauf der Beklagte zu Recht verweist, dass gegen den Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach in Zusammenhang mit der Herstellung oder Verbreitung kinderpornographischen Materials ermittelt worden war. Auch wenn der Kläger vom Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und vom Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften durch Urteile des Amtsgerichts Schönebeck vom 8. November 2000 und des Amtsgerichts Dresden vom 5. Januar 2005 jeweils freigesprochen worden war, sind die im Rahmen der Strafverfahren zu Tage getretenen Vorfälle geeignet, das Fortbestehen eines Restverdachts gegenüber dem Kläger zu begründen. In beiden Verfahren erfolgte der Freispruch nur, weil dem Kläger die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte bzw. Zweifel an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands vorlagen. Auch wertet der Beklagte die Aussage einer Zeugin (Bl. 123/124 der Behördenakte), zu Recht als Indiz dafür, dass ein Zusammenhang zwischen den Kontakten des Klägers zu bestimmten Jugendlichen oder Kindern und der Anfertigung/Verbreitung kinderpornographischer Aufnahmen bestand. Eine unterschiedliche Bewertung der den Eintragungen vom 4. März 2003 und 3. Juli 2007 zugrunde liegenden Vorfälle ist bezüglich des Fortbestehens eines Restverdachts deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bei der Eintragung vom 3. Juli 2007 zugunsten des Klägers davon ausging, dass sich der Kläger nicht bewusst war, dass auch der Besitz von kinderpornographischen Bildern, die aus einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren stammten, strafrechtlich relevant sein könnte. Es fehlte folglich an einem strafrechtlich vorwerfbaren Sachverhalt. Bei der Eintragung vom 4. März 2003 konnte dem Kläger dagegen die Straftat lediglich nicht nachgewiesen werden. Zwar liegen die den gerichtlichen Verfahren und den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle schon längere Zeit zurück. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass bezogen auf den hohen Wert des Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen und angesichts der Tatsache, dass der Kläger als Erzieher überwiegend mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat(te), ein Interesse an der weiteren Speicherung des Eintrags vom 4. März 2003 besteht, weil aufgrund der Vorgeschichte nicht auszuschließen ist, dass der Kläger erneut im Bereich der Kinderpornographie in Erscheinung treten könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch im Jahr 2007 immer noch in Besitz der kinderpornographischen Aufnahmen befand, die zum Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Regensburg geführt hatten, obwohl dieses Verfahren bereits seit 16. September 2003 eingestellt ist. Demgegenüber wiegt der mit der Speicherung verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer.

2. Die vorbeugende Unterlassungsklage wird voraussichtlich ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Ein sich aus § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ergebender öffentlichrechtlicher Anspruch auf das zukünftige Unterlassen einer Tätigkeit oder einer Äußerung des Beklagten liegt nicht vor, weil ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers nicht ersichtlich ist und auch keine konkrete Wiederholungsgefahr droht. Weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren ergibt sich, dass der Beklagte ausdrücklich oder sinngemäß behauptet habe, der Kläger sei verdächtig, Kinder sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben und sei im Bereich der Sexualstraftaten einschlägig vorbestraft. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24. September 2012 dem Verwaltungsgericht München mitgeteilt, dass aktuell keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sonstiger Straftaten geführt würden oder dieses gegenüber Dritten auch nicht behauptet werde. Insoweit liegt daher weder ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers vor noch besteht Wiederholungsgefahr. Die in den Klageanträgen Nr. 5 und Nr. 6 beanstandeten Nachforschungen der Polizeidienststellen standen im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, das Pflichtversicherungsgesetz oder Anzeigen wegen Betrugs. Die Aufenthaltsermittlung diente somit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben und stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers dar. Im Übrigen dürften die Klageanträge Nr. 4, 5 und 6 bereits unzulässig sein, weil weder aus der Formulierung der Anträge noch aus den Schriftsätzen des Klägers an den Beklagten hinreichend deutlich wird, welche konkrete Maßnahmen in Bezug auf welches subjektive Recht des Klägers der Beklagte in Zukunft unterlassen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.