„Existenzgründer“-Ansparabschreibung: Nicht für GmbH & Co. KG
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Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist. Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.
Hinweis: Liegen dennoch unzulässig gebildete Ansparrücklagen einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde, ist der Ansatz in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgswirksam richtig zu stellen, selbst wenn in diesem Jahr das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden ist. Ein Gewinnzuschlag hat in solchen Fällen regelmäßig zu erfolgen (OFD Koblenz, S 2139b A - St 31 3).
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