BGH Entscheidung vom 14.03.2005 - II ZR 5/03 -

published on 30/05/2006 13:46
BGH Entscheidung vom 14.03.2005 - II ZR 5/03 -
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Ltd.-Geschäftsführer haftet nach Gründungsrecht (RA Dirk Streifler)

Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte - Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt für Existenzgründung - Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwalt für Strafrecht - Berlin Mittea) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.

b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.

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(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich
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Der Existenzgründer steht vor einer Vielzahl von offenen Fragen. Eine der wichtigsten Fragen ist: Welche Rechtsform passt zu mir und meiner Geschäftsidee?
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Existenzgründungsförderung - S&K Rechtsanwälte in Berlin-MItte
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zu den Voraussetzungen eines Existenzgründers-OFD Koblenz, S 2139b A - St 31 3
Artikel zu Existenzgründung

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(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.