Abschleppen: Kommt der Fahrer erkennbar bald zurück, darf nicht abgeschleppt werden
Ist sichergestellt, dass die Störung durch ein verkehrsordnungswidrig geparktes Fahrzeug bald beseitigt wird, ist eine dennoch erlassene Abschleppanordnung nicht verhältnismäßig.
Mit dieser Entscheidung urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg zugunsten einer Pkw-Fahrerin. Die hatte ihren Wagen auf einem Gehweg geparkt, um ihren Sohn in den Kindergarten zu bringen. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall eine Unverhältnismäßigkeit vorliege. Durch das Abschleppen des Fahrzeugs könne nämlich die Störung und Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden. Unerheblich sei auch, dass der Fahrerin schon am Tag zuvor mit dem Abschleppen gedroht wurde und sie sich vorsätzlich über eine ihr gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinweggesetzt habe. Es dürfe nämlich nicht aus Gründen der Abschreckung oder zu Erziehungszwecken abgeschleppt werden (OVG Hamburg, 5 Bf 124/08).
Mit dieser Entscheidung urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg zugunsten einer Pkw-Fahrerin. Die hatte ihren Wagen auf einem Gehweg geparkt, um ihren Sohn in den Kindergarten zu bringen. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall eine Unverhältnismäßigkeit vorliege. Durch das Abschleppen des Fahrzeugs könne nämlich die Störung und Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden. Unerheblich sei auch, dass der Fahrerin schon am Tag zuvor mit dem Abschleppen gedroht wurde und sie sich vorsätzlich über eine ihr gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinweggesetzt habe. Es dürfe nämlich nicht aus Gründen der Abschreckung oder zu Erziehungszwecken abgeschleppt werden (OVG Hamburg, 5 Bf 124/08).
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