Abschleppkosten: Abschleppen durchaus auch bis zur Heimatwerkstatt

bei uns veröffentlicht am01.12.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bei Haftpflichtschäden darf das Fahrzeug auch bis zur Heimatwerkstatt abgeschleppt werden, wenn durch die Mehrkosten später erhöhte Abholkosten eingespart werden.
Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Im Urteil heißt es dazu: „Die Schadensminderungspflicht gebietet auch nicht in jedem Fall die Abschleppung zur nächstgelegenen Reparaturmöglichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass dies hier insgesamt betrachtet wesentlich kostengünstiger gewesen wäre als die Abschleppung zur Reparaturwerkstätte in X. (= Heimatwerkstatt; Anmerkung der Redaktion). Immerhin wurden andererseits Kosten und Zeitaufwand einer Fahrzeugabholung vermieden. Auch das Interesse des Unfallgeschädigten, mögliche spätere Gewährleistungsansprüche möglichst ortsnah geltend machen zu können, ist berechtigt und zu berücksichtigen. Die Abwägung des Unfallgeschädigten mit dem Ergebnis die Abschleppung nicht zur nächstgelegenen Reparaturmöglichkeit, sondern nach X. durchführen zu lassen, ist daher nicht zu beanstanden.“

Quelle: AG München, Urteil vom 6.10.2014, (Az.: 322 C 27990/13).

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