Abschleppkosten: Autofahrer muss für begonnenen Abschleppvorgang zahlen

published on 24/03/2010 15:38
Abschleppkosten: Autofahrer muss für begonnenen Abschleppvorgang zahlen
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Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, der am Rosenmontag gegen 9:30 Uhr seinen Pkw in einer im Zugweg des Rosenmontagszugs liegenden Straße in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen abgestellt hatte. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Autofahrer vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Stadt forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten von dem Autofahrer. Nachdem dessen Widerspruch gegen den Kostenbescheid erfolglos blieb, erhob er Klage. Zur Begründung verwies er u.a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Der Autofahrer, so die Richter, müsse die erhobenen Kosten zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Autofahrer könne sich hier nicht darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, an der betreffenden Stelle zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Autofahrer habe auch keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten. Die Anordnung der Stadt, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen (VG Koblenz, 4 K 536/09.KO).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

VG Koblenz: Urteil vom 18.01.2010 (Az: 4 K 536/09.KP)

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger parkte seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … am Rosenmontag, den 4. Februar 2008, gegen 09.24 Uhr in der G-straße in Ko. in einem durch Zeichen 325 der StVO aus Richtung „...platz“ gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich. In diesem verkehrsberuhigten Bereich sind keine zum Parken gekennzeichneten Flächen vorhanden. Der Bereich endete seinerzeit ohne Aufstellen des Schildes 326 zum Platz „A. Pl.“ ebenso wie zu der in Weiterführung des Straßenverlaufs nach rechts abknickend beginnenden Straße „...“ (ab Hausnummern ... bzw. ...) in die dortigen Fußgängerbereiche. Die Verlängerung der G-straße in Richtung der L-kirche (ebenfalls zur Straße „...“ gehörig, Hausnummern ...) endet an einer Treppe und ist damit faktisch eine Sackgasse.

Nach dem Vermerk des kontrollierenden Hilfspolizeibeamten hatte der Kläger einen Ausweis mit dem Merkzeichen AG hinter der Windschutzscheibe ausgelegt, jedoch keine Parkscheibe. Die Halterabfrage erfolgte um 09.24 Uhr. Der Hilfspolizeibeamte veranlasste, nachdem der Halter nicht erreicht werden konnte, gegen 11.02 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Dazu wurde die Firma H. Abschleppdienst GmbH mit dem Abschleppen beauftragt. Als Grund wird in dem Formblatt „hohes Fußgängeraufkommen/Umzug“ genannt. Die Mitarbeiter der Firma H. unterbauten das Fahrzeug abschleppfertig und hängten es an. Gegen 11.15 Uhr erschien der Kläger vor Ort. Er entfernte sodann selbst sein Fahrzeug. Auf dem Formular kreuzte der Hilfspolizeibeamte „Leerfahrt“ an. Die H. Abschleppdienst GmbH stellte der Stadtverwaltung für ihre Arbeit 73,00 € in Rechnung, was dem Betrag für eine vollendete Abschleppmaßnahme (ohne Unterbau) entspricht.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2008, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2008, forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 115,63 € auf. Die Summe setzt sich zusammen aus Aufwendungen für die Abschleppmaßnahme i. H. v. 73 €, Verwaltungsgebühren von 40 € und einer Zustellungsgebühr von 2,63 €. Zur Begründung gab die Beklagte an: „Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen und behinderten die Veranstaltung Rosenmontagsumzug dadurch andere“. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei daher am 4. Februar 2008 um 10.00 Uhr verkehrsbehindernd bzw. verkehrsgefährdend abgestellt gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger anwaltlich vertreten am 6. März 2008 per Fax Widerspruch und führte aus, die Begründung des Bescheids vom 19. Februar 2008 sei in unverständlichem „Kauderwelsch“ abgefasst. Die Verkehrszeichen seien nicht kontrolliert worden. Auf die Veranstaltung „Rosenmontagsumzug“, welche in ihrem Beginn wegen des frühen Termins im Jahr vorverlegt worden sei, sei in der Straße nicht gesondert hingewiesen worden. Sein Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd abgestellt worden. Vielmehr dokumentierten die in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotografien, dass nennenswerter Fußgängerverkehr nicht vorhanden gewesen sei. Er bestreite, dass der Abschleppunternehmer habe zurückfahren müssen, ohne ein anderes Fahrzeug anlässlich der Veranstaltung „Rosenmontagszug“ abzuschleppen. Die Verwaltungsgebühr von 40,00 € sei unangemessen.

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 (Az.: 225/08) zurück und führte aus, der Bescheid sei auf der Grundlage des § 63 LVwVG rechtmäßig. Der Kläger habe durch das Parken außerhalb markierter Parkflächen in der ordnungsgemäß als solche ausgewiesenen verkehrsberuhigten Zone gegen das sofort vollziehbare Wegfahrgebot gem. § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO verstoßen. Die Anordnung der Ersatzvornahme sei im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung des klägerischen Fahrzeugs ermessensfehlerfrei gewesen. Die Erschließungsaufgabe und die Aufenthaltsfunktion des verkehrsberuhigten Bereiches als Spiel-, Kommunikations-, Bewegungs- und Verweilraum rechtfertigten Maßnahmen zur Freihaltung von Störfaktoren ohne das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht erkennbar in der Nähe seines Fahrzeugs befunden. Auf die Möglichkeit, dass die Firma H. Abschleppdienst GmbH noch ein anderes Fahrzeug habe abschleppen können, könne sich der Kläger nicht berufen, da der vorgenommene Aufbau eine von ihm veranlasste Tätigkeit darstelle. Die Gebühr für die mit der Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen sie mit 40 € gem. §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 LVwVGKostO und 3 LGebG sachgerecht. Diese entspreche nach den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 einem Zeitaufwand des Innen- und Außendienstes von zusammen ca. einer Stunde und sei daher keinesfalls überhöht bemessen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Der Kläger hat am 22. Mai 2009 Klage erhoben und führt aus, die in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotografien dokumentierten, dass nennenswerter Fußgängerverkehr nicht vorhanden gewesen sei. Eine Behinderung durch das Fahrzeug sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid. Zudem seien die Verkehrszeichen nicht auf Vorhandensein und Sichtbarkeit kontrolliert worden. Es seien der Firma H. keine Aufwendungen i. H. v. 73 € entstanden. Demnach sei der Bescheid vom 19. Februar 2008 unverhältnismäßig. Der Kläger sei schwerbehindert mit dem Merkzeichen „aG“ und habe einen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er habe seinerzeit selbst das Fahrzeug gefahren und in der „G-straße“ abgestellt und während dieser Zeit einen Termin beim behandelnden Facharzt Dr. D., ... wahrgenommen. Er habe dort am Rosenmontag vorgesprochen und den Arzt persönlich angetroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe, so dass eine Zusatzvergütung anfalle, wenn er die gewünschte Injektion dennoch vornehmen sollte.

In der mündlichen Verhandlung ermäßigte die Beklagte den Bescheid vom 19. Februar 2008 auf 104,13 € im Hinblick darauf, dass sich die eigentlichen Abschleppkosten nur aus der Leerfahrt von 40 € und dem Unterbau einer Achse in Höhe von 21,50 €, zusammen 61,50 €, plus Gebühren und Auslagen zusammensetze. In Höhe des Differenzbetrages erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.

Der Kläger beantragt zuletzt, den streitgegenständlichen Bescheid in dem Umfang aufzuheben, soweit er noch anhängig ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid. Im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung des Ausgangsbescheids weise sie darauf hin, dass zwischen dem Wort „behinderten“ und dem Wort „dadurch“ das Wort „und“ vergessen worden sei. Der Kläger sei mangels Telefonbucheintrages telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug sei das Abschleppen des Fahrzeugs nötig gewesen; zu einem noch späteren Zeitpunkt hätte die Gefahr bestanden, beim Abschleppen durch eine größere Menschenmenge hindurch die Karnevalisten zu verletzen. Die Praxis Dr. D. sei geschlossen gewesen und der Kläger könne sich deshalb nicht dort aufgehalten haben. Außerdem kenne der Kläger sich in Ko. aus und könne die in der Nähe gelegenen Behindertenparkplätze (etwa in der Gymnasialstraße) oder sonstigen Parkmöglichkeiten wie die Tiefgarage unter dem S.-Center nutzen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Angaben des Klägers, er habe am 4. Februar 2008 die Praxis Dr. D. im „...“ aufgesucht, durch Vernehmung des Zeugen Dr. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten und die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 7. Dezember 2009 und 18.Januar 2010 verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit nach Reduzierung des festgesetzten Betrages in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 und nach der teilweisen Abhilfe in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 rechtmäßig und verletzt in dieser Form nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu Abschleppkosten in Höhe von 104,13 € herangezogen.

Die Kostenforderung ist zunächst dem Grunde nach berechtigt.

Der die Kosten festsetzende Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 4, 5, 9 und 75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - in Verbindung mit § 7 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts und § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -, wonach die Kosten einer Ersatzvornahme von dem Kostenpflichtigen zu erstatten sind.

Die Kostenanforderung verstößt durch ihre Formulierung nicht gegen §§ 37, 39 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Durch den von der Beklagten eingeräumten sprachlichen Fehler in der Begründung wird der Leistungsbefehl des Bescheids nicht unbestimmt. Auch handelt es sich um einen geringfügigen Fehler, der die sachliche Aussage nicht in einer Weise verschleiert, die es dem Empfänger ernsthaft erschwert, den Aussagegehalt zu begreifen. Schon durch die gedankliche Beifügung des hier allein naheliegenden Wortes „und“ ist der Inhalt eindeutig und nachvollziehbar. Die an sich erforderliche Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt (§§ 28, 45 Abs. 1 Nr.3 und Abs. 2 VwVfG).

Zu Recht hat die Beklagte als zuständige örtliche Ordnungsbehörde Maßnahmen eingeleitet, um das Fahrzeug des Klägers im Wege der Ersatzvornahme umsetzen zu lassen. Bei dem Abschleppvorgang handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne des § 63 LVwVG, weil eine dem Kläger obliegende, vertretbare Handlung - sein Fahrzeug wegzufahren - zunächst nicht von ihm erfüllt wurde. Von dem in der G-straße aufgestellten Zeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich, § 42 Abs. 4a StVO) als einem Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 VwVfG geht zugleich das Gebot aus, das Kraftfahrzeug zu entfernen. Dieser verkehrsberuhigte Bereich ist wirksam festgesetzt worden. Im Einfahrtsbereich der G-straße aus Richtung ...platz befinden sich zwei Schilder mit dem Zeichen 325 und auf der Rückseite mit dem Zeichen 326. Der Bereich endet ohne Aufstellen des Zeichens 326 zum Platz „A. Pl.“ ebenso wie zur Straße „...“ (ab Haus Nr. ... bzw. ...; nach rechts im Foto Bl. 3 der Verwaltungsakte) in dem dortigen Fußgängerbereich (Zeichen 242 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO a. F.; zur Beendigung eines verkehrsberuhigten Bereichs durch Vorschriftzeichen nach § 41 StVO vgl. ebenso OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 - 14 U 147/03). Die Verlängerung der G-straße in die Straße „...“ (Hausnummern ...; nach halb links auf dem Foto Bl. 3 der Verwaltungsakte) in Richtung der L-kirche ist eine Sackgasse. Das Ein- und Ausfahren von Kraftfahrzeugen in diesen Bereich ist damit nur über die G-straße möglich, da die drei weiteren Wege aus diesem Bereich dem Kraftfahrzeugverkehr generell rechtlich oder faktisch (Sackgasse mit Übergang in eine Treppe) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 4. Februar 2008 (heute ist die Verkehrsregelung im „...“ etwas geändert) versperrt waren. Damit genügte die Kennzeichnung der Ein- und Ausfahrt in diesen verkehrsberuhigten Bereich in der G-straße ca. 30 m nach der Einfahrt von der Kreuzung mit ...gasse und ...straße am ...platz. Ebenso bedurfte es nicht zwingend einer Ausweisung von zum Parken gekennzeichneten Flächen in diesem verkehrsberuhigten Bereich. § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO sieht lediglich vor, wie und wo in einem solchen Bereich geparkt werden darf, nicht aber, dass gekennzeichnete Flächen zum Parken vorhanden sein müssen. Auch den Erläuterungen zu § 42 StVO der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung - VwV-StVO - ist nicht zu entnehmen, dass die Kennzeichnung von Parkflächen zu den konstitutiven Tatbestandsvoraussetzungen eines verkehrsberuhigten Bereichs gehört.

Das Wegfahrgebot ist auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Nach § 43 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Dem Kläger ist das Zeichen 325 im Rechtssinne bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt nach bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. §§ 39 Abs. 1 und Abs. 2, 45 StVO); das aufgestellte Zeichen 325 ist gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden, da er es mit der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt durch einen flüchtigen Blick hätte wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen nach § 61 LVwVG für eine Zwangsvollstreckung des Wegfahrgebots waren gegeben. Einem etwaigen Rechtsbehelf kam keine aufschiebende Wirkung zu, denn das Wegfahrgebot war entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar. Es bedurfte auch vor Durchführung der Ersatzvornahme weder einer Fristsetzung, das Fahrzeug zu entfernen, noch einer Androhung des beabsichtigten Zwangsmittels. Durch das Parken außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen in dem verkehrsberuhigten Bereich war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die nicht auf andere Weise als durch die Entfernung des Fahrzeugs beseitigt werden konnte, eingetreten.

Zwar könnte sich der Kläger darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kein Verkehrsverstoß vorgelegen hätte, wenn es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der G-straße zu parken. Auf der Grundlage dieser Ausnahmegenehmigung ist es dem Kläger als Schwerbehindertem mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1 g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dies setzt lediglich die hier nachweislich erfolgte Auslage des Ausweises hinter der Windschutzscheibe, nicht aber die Nutzung einer Parkscheibe voraus. Eine Behinderung des durchgehenden Verkehrs ist nach den Fotografien in der Verwaltungsakte im Hinblick auf die verbleibende ausreichende Breite der Straße und die eigens für die Fußgänger vorgesehenen Randbereiche sowie die unproblematische Durchfahrt des Abschleppfahrzeuges ausgeschlossen. Auch bestand in zumutbarer Entfernung zu dem nach seiner Behauptung von ihm aufgesuchten Ort keine andere Parkmöglichkeit. Sowohl der Behindertenparkplatz in der Gymnasialstraße als auch die Parkplätze in der Tiefgarage S:-Center liegen wegen ihrer Entfernung von der Praxis Dr. D., ... (Eingang R.-Passage) oberhalb des für den außergewöhnlich Gehbehinderten anzunehmenden Aktionsradius von weniger als 100 m Gehentfernung, während der Kläger nur ca. 70 m von der Praxis geparkt hat. Der eingeschränkte Aktionsradius eines außergewöhnlich Gehbehinderten ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus den Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Gehbehinderte nach dem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Dezember 1997. Danach konnten Gehbehinderte, wenn sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) knapp verfehlen, weil sie einen Aktionsradius von ca. 100 m haben, Parkerleichterungen durch Ausnahmegenehmigungen erlangen. Die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung (vgl. Teil B Nr. 27, 30, 31 der früher anzuwendenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, www...de, sowie die nunmehr geltende Teil D Nr. 3 der Anlage zur § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2412) beinhaltet danach, dass die betroffene Person sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Daher ist ihr ein längerer Fußweg oder die Überwindung von Hindernissen wie längeren Treppen etc. i. d. R. nicht zuzumuten. Der Weg von den Stellplätzen in der Tiefgarage des S.-Centers und von den Behindertenparkplätzen in der Gymnasialstraße zu dem hier zu bewertenden Ort ... … ist nach der Ortskenntnis des Gerichts, die von den Beteiligten nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, jeweils länger als 100 m. Demnach bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Beklagte einen außergewöhnlich Gehbehinderten auf die Nutzung eines Parkplatzes verweisen darf, von dem er nur über Treppen oder Aufzüge seinen Zielort erreichen kann. Dem Kläger war es auch nicht zuzumuten, im „...“ unmittelbar vor der Arztpraxis zu parken. Denn in Fußgängerbereichen ist die Parkerleichterung nach I. Nr. 1 d zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO auf die Ladezeiten beschränkt. Ein außergewöhnlich Gehbehinderter braucht sich auf diese näherliegende Parkmöglichkeit nicht verweisen zu lassen, wenn er nicht sicher sein kann, dass er die Ladezeiten nicht überschreiten wird.

Die erteilte Ausnahmegenehmigung steht demnach generell der Annahme eines Verkehrsverstoßes und damit auch der Ersatzvornahme entgegen. Selbst wenn das Abschleppen hier wegen des bevorstehenden Rosenmontagsumzugs an sich berechtigt wäre, begründet das nicht die Kostentragungspflicht eines rechtmäßig parkenden Schwerbehinderten (vgl. § 7 POG).

Dennoch kann der Kläger sich hier ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, da er nach Durchführung der Beweisaufnahme keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der G-straße parken zu dürfen. Er hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag, den 4. Februar 2008, nicht die von ihm benannte Praxis Dr. D. aufgesucht. Nach der Intention der Ausnahmegenehmigung wird diese zweckgebunden im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Parkvorganges in dem betroffenen Bereich erteilt. Nach I Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der VwV-StVO bedarf es zur Ausnutzung der Ausnahmegenehmigung auch eines damit verbundenen tolerierten Aufenthaltszwecks in dem an sich von parkenden Fahrzeugen freizuhaltenden Bereich. Der Kläger hat im Verfahren vorgetragen, dass er sich in der betroffenen Parkzeit (nach den Feststellungen der Beklagten von 09.24 bis 11.15 Uhr) am Rosenmontag, den 4. Februar 2008, in der Praxis von Herrn Dr. D. aufgehalten bzw. sich auf dem Weg dorthin und von dort befunden habe. Zur Verdeutlichung dieses Aufenthaltes hat er nach der Mitteilung der Beklagten, die Praxis sei geschlossen gewesen, vorgetragen, er habe dort am Rosenmontag vorgesprochen und den Arzt persönlich angetroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe, so dass eine Zusatzvergütung anfalle, wenn er die gewünschte Injektion dennoch vornehmen sollte.

Dieser Vortrag des Klägers hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme als falsch erwiesen. Wie der vernommene Zeuge, Herr Dr. D., in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt hat, war er an diesem Tag weder in seiner Praxis im ... …, noch in seiner Wohnung in Ko.-L. anwesend, sondern auf Besuch in B.-B.. Er ist an diesem Tag auch nicht mehr nach Ko. zurückgekehrt. Zudem war nach seiner Aussage an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin in der Praxis anwesend, die dem Kläger den Zutritt über die automatische Türöffnung hätte ermöglichen können. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keine Zweifel an dieser Darstellung genährt und auch keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes auch nur im Ansatz in Zweifel ziehen könnten. Mangels anderer Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser persönlich keinen von der Ausnahmegenehmigung gedeckten Aufenthaltszweck (im Bereich seines Aktionsradius) im näheren Umfeld des in der G-straße abgestellten Fahrzeuges verfolgt hat. Damit liegt, wie von der Beklagten angenommen, ein Verkehrsverstoß seitens des Klägers vor, der ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen kann.

Die Inanspruchnahme des Klägers als polizeirechtlich Verantwortlichen war rechtmäßig. Dies folgt aus § 5 POG, weil der Kläger Halter des Fahrzeugs ist. Zugleich ergibt sie sich aus § 4 POG, weil sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, dass er selbst auch Fahrer des Fahrzeugs war.

Die ins Ermessen des Beklagten gestellte Entscheidung über die Anordnung, das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abzuschleppen, ist rechtlich - mangels zulässigen Aufenthaltszwecks - ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein weniger belastendes Zwangsmittel stand nicht zur Verfügung, nachdem die Beklagte über einen längeren Zeitraum von mehr als 1 ½ Stunden nach der Halterfeststellung versucht hatte, den Kläger als Halter des Fahrzeuges zu erreichen. Insbesondere war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Mit der Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird nicht nur die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angestrebt, sondern auch das städtebauliche Ziel einer Verbesserung des Wohnumfelds durch Umgestaltung des Straßenraumes verfolgt. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, bestanden vorliegend nicht. Vielmehr erschien die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug, der in besonderem Maße die Inanspruchnahme des Straßenraumes für den Fußgängerverkehr erfordert, als geboten, nachdem die Beklagte von 09.24 Uhr bis 11.02 Uhr zugewartet hatte, ob der Kläger sein Fahrzeug selbst aus der im vorderen Bereich des Zugwegs des an diesem Tage um 13.11 Uhr startenden Rosenmontagsumzugs liegenden Straße entfernt. Da der Kläger mangels zulässigen Aufenthaltszwecks nicht berechtigt parkte, bedarf es auch keiner Erörterung, ob eine zusätzliche Beschilderung einer verkehrsberuhigten Zone mit einem zeitlich befristeten absoluten Halteverbot wegen des Rosenmontagsumzugs erforderlich ist, um Abschleppmaßnahmen auf Kosten dort - ansonsten rechtmäßig parkenden - Inhabern von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO durchführen zu können.

Der Kläger ist schließlich nach § 63 LVwVG auch zur Erstattung der zuletzt noch geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet.

Dem steht nicht entgegen, dass beim Eintreffen des Klägers der Abschleppdienst von der Abschleppmaßnahme Abstand genommen hat und er selbst das Fahrzeug wegfahren konnte. Denn zu den Kosten der Ersatzvornahme zählen auch die Aufwendungen der Beklagten, bzw. hier des von ihr beauftragten Abschleppdienstes für einen begonnenen, aber nicht zu Ende geführten Abschleppvorgang. Denn bereits die Anfahrt des Abschleppwagens sowie die konkret durchgeführten (vorbereitenden) Maßnahmen durch die auf dem Bild ersichtlichen Unterbauen der Vorderachse des klägerischen Fahrzeuges in Bezug auf ein geplantes Abschleppen gehören zu den Handlungen, die der Durchsetzung eines Wegfahrgebots dienten und deren Kosten deshalb erstattungsfähig sind.

Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig.

Nach § 63 LVwVG sind zunächst die erforderlichen Kosten des hier seitens des Beklagten beauftragten Abschleppdienstes von dem Kläger zu übernehmen. Die Kosten, die nach der teilweisen Abhilfe in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht werden, setzen sich aus einer Pauschale von 40 € für eine Leerfahrt und dem Betrag das Unterbauen einer Achse von 21 € zusammen (jeweils als Bruttobeträge inklusive Mehrwertsteuer). Die Erhebung der Pauschale für das Unterbauen einer Achse und einer Leerfahrt im Hinblick auf den abgebrochenen Abschleppvorgang ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Pauschalierung ist zunächst dem Grunde nach unbedenklich. Nach den - zumindest entsprechend anzuwendenden - Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit sind Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und - praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem erhebungstechnischen Vorteil der Typisierung steht und die Zahl etwaiger „Ausnahmen“ gering ist. Angesichts der im Bereich der beklagten Großstadt Ko. zu verzeichnenden Zahl von erheblichen Abschleppvorgängen im Jahr und des in diesem Zusammenhang zu leistenden Verwaltungsaufwandes einerseits sowie einer im Zweifel geringen Zahl von besonders aufwendigen oder aber besonders einfachen Abschleppfällen andererseits dürfte diese Voraussetzung als gegeben erachtet werden.

Weiter stehen die beiden hier in Rede stehenden Kostenpauschalen auch nicht außer Verhältnis zu den Leistungen, die erbracht werden. In Ansehung etwa des vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks und der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu betreibenden Aufwandes unangemessen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle der abgebrochenen Abschleppvorgänge. Dadurch, dass für den hier abgebrochenen Abschleppvorgang nach der Reduzierung in der mündlichen Verhandlung lediglich die Kosten für eine Leerfahrt und die tatsächlich durchgeführten zusätzlichen Arbeiten (Unterbauen einer Achse) angefordert werden, ist insbesondere dem Äquivalenzprinzip hinreichend Rechnung getragen worden.

Die Anforderungen an die in Rechnung gestellten Aufwendungen Dritter erschöpfen sich nicht lediglich in einer kassentechnischen Prüfung, dass Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Vielmehr gebietet das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip, dass auch bei Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen darf. Der hier zuletzt noch in Ansatz gebrachte Betrag von 61,50 € steht bei dem abgebrochenen Abschleppvorgang in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung. Im konkreten Fall ist der Abschleppdienst durch die Beklagte beauftragt worden, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen. Daraufhin hat der Abschleppdienst ein Fahrzeug zur Gefahrenstelle entsandt, das dort auch eingetroffen ist. Da zu diesem Zeitpunkt der Kläger nicht erreicht werden konnte, hat der Abschleppdienst sogenannte vorbereitende Maßnahmen getroffen, um das Fahrzeug auf den Abschleppwagen umzusetzen. Zu diesen Maßnahmen zählten die Überprüfung der Lenkung, die Überprüfung, ob ein Gang eingelegt ist sowie, ob die Handbremse angezogen ist. Des Weiteren wurde das Fahrzeug in Augenschein genommen, um die notwendigen Verlademaßnahmen treffen zu können, und es wurde die Vorderachse unterbaut. Für diese Maßnahmen durfte der Abschleppdienst den geltend gemachten Betrag von 61,50 € in Ansatz bringen. Er ist nicht unverhältnismäßig, weil spezifische, auf die beabsichtigte Entfernung des Kraftfahrzeugs des Klägers gerichtete Leistungen seitens des Abschleppdienstes konkret erbracht wurden. Dass der Abschleppdienst nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug in unmittelbarer Nähe abgeschleppt hätte, ist nicht vorgetragen und ersichtlich und stünde der Geltendmachung im Hinblick auf die erbrachten Leistungen auch nicht entgegen.

Neben den Kosten des Abschleppdienstes durfte die Beklagte auch eine Gebühr in Höhe von 40 € gegenüber dem Kläger festsetzen. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr ist § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 2001. Hiernach sind Gebühren für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer Ersatzvornahme durchgeführt werden, in einem Rahmen von 25 € bis 5.110 € festzusetzen. Die Gebührensätze sind gem. §§ 9 Abs. 3 LVwVGKostO i. V. m. 3 LGebG so zu bemessen, dass die den Verwaltungsaufwand berücksichtigende Höhe der Gebühr und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen für den Vollstreckungsschuldner in angemessenem Verhältnis besteht. Mit der Festsetzung der Gebühr in Höhe von 40 € hat sich der Beklagte im Rahmen des durch § 8 Abs. 2 der Kostenordnung vorgegebenen Rahmen gehalten. Sie hat ihr Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009 auch ausgeübt, in dem sie auf den bei ihr entstandenen Verwaltungsaufwand und die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 abgestellt hat. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 eingehend und nachvollziehbar erläutert hat, waren aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten mehrere Bedienstete mehr als eine Stunde mit der Bearbeitung beschäftigt, selbst wenn die Zeit der Bearbeitung der Kostenanforderung hier nicht einzurechnen ist, da die Ersatzvornahme und nicht ihre kostenmäßige Abwicklung als Gebührentatbestand festgelegt ist. Schließlich folgt die Pflicht des Klägers zur Zahlung der Zustellungsgebühr i. H. v. 2,63 € aus §§ 83 LVwVG. 10 Abs. 1 LVwVGKostO i. V. m. 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 LGebG. Die Festsetzung erfolgte daher rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte nach entsprechenden Rechtswidrigkeitshinweisen des Gerichts abgeholfen hat, waren ihr nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 die Kosten zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 115,63 € bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2010 und auf 104,13 € für die Zeit danach festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte, also - wie hier aus der Sicht des Klägers -nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über die Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 zu übermitteln ist.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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21/06/2012 11:17

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(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.