Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten

bei uns veröffentlicht am06.10.2009

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise, die in den USA im September 2008 begonnen hat, haben auch polnische Unternehmen getroffen. Die polnische Regierung hat im Frühjahr 2009 mit der Erstellung des sog. Krisenpakets reagiert und mehrere Gesetze erlassen, die eine Erleichterung der angespannten finanziellen Situation in vielen Betrieben zum Ziel hatten. Neue gesetzliche Lösungen räumen sowohl den Arbeitgebern, als auch den Arbeitnehmern verschiedene Arbeitzeitgestaltungsmöglichkeiten für den Fall ein, dass die Produktionsaufträge im Betrieb drastisch zurückgehen.
Das aktuellste und aus Sicht des Arbeitgebers das wichtigste Gesetz vom 01.Juli 2009 im Rahmen des Krisenpakets ist am 22. August 2009 in Kraft getreten. Es ermöglicht die Einführung der Kurzarbeit, erleichtert die Voraussetzungen für einen Produktionsstopp und schafft neue Regelungen zum Jahresarbeitszeitkonto.
 
Grundgedanken des neuen Gesetzes vom 01. Juli 2009:
  • Verlängerung der bis dato nach dem polnischen Arbeitsrecht geltenden Arbeitszeitabrechnungsperioden von regulären 4 auf max. 12 Monaten (Zulassung des Jahresarbeitszeitkontos)
  • Zulassung der Individualabreden über Jahresarbeitszeitkonto mit bestimmter Arbeitnehmergruppen (z.B. Unterscheidung Produktion/Administration)
  • Lockerung der Einschränkungen im Abschluss der auf Zeit befristeten Arbeitsverträge
  • Erleichterung der Voraussetzungen über Anordnung des Produktionsstopps

Kurzarbeit und Produktionsstopp

Kurzarbeitzeitregelung und Produktionsstopp gelten nur für bestimmte Unternehmen, sog. Unternehmen mit vorläufigen Finanzschwierigkeiten, die u.a. alle folgende Bedingungen erfüllen:
  • Der Umsatz des Unternehmens (als Verkaufsumsatz zu verstehen) ist gesunken, nicht weniger jedoch als um 25 % dessen, was in 3 beliebigen nacheinanderfolgenden Monaten im Zeitraum ab 01.07.2008 erreicht wurde, sei es in Mengen oder in Quoten zu berechnen, im Vergleich zu einem Umsatz von 3 gleichen nacheinanderfolgenden Monaten in dem Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.06.2008
  • Der Arbeitgeber ist kein Steuer-, Renten- und Krankenkassenversicherungsschuldner
  • Der Betrieb ist nicht insolvenzgefährdet
  • Das Unternehmen hat einen Verbesserungsplan für die finanzielle Kondition erstellt

Kurzarbeit darf für nicht länger als 6 Monate eingeführt werden und nicht weniger als die Hälfte der Vollzeit ausmachen. Proportional zu der Arbeitszeitverringerung darf auch der Lohn gekürzt werden.
Einführung der Kurzarbeit ist möglich durch Abschluss der Tarifverträge, Verträge mit Gewerkschaften oder Verträge mit Arbeitnehmervertretung.
Bei Anordnung des Produktionsstopps ist dagegen ein schriftliches Einvernehmens des Arbeitnehmers erforderlich.

Jahresarbeitszeitkonto

Die neue  Regelung gilt für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie die streng festgelegten Bedingungen für sog. Unternehmen mit vorläufiger Schwierigkeiten erfüllen. 

Das Gesetz verlängert die Möglichkeit der Abrechnung der Arbeitszeit bis auf 12 Monate und schafft die Voraussetzungen hierfür: es müssen objektive, technologische oder die Arbeitszeitorganisation betreffende Gründe vorliegen.

Bei Einführung der jährlichen Abrechnung muss der Arbeitgeber folgende Bedingungen erfüllen:
  • das Jahresabschlusskonto muss die von dem Arbeitnehmer im Normalfall zu leistende Arbeitszeit ausweisen
  • Gebot von Mindestruhezeiten für Tagesruhepause (11 Stunden) und Wochenruhepause (35 Stunden) bleibt unberührt
  • jeder Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung, die jedoch nicht niedriger als der Mindestlohn ist (zur Zeit:1.276,00 zl)
  • die Rahmenzeitpläne für jeden Arbeitnehmer dürfen kürzere Zeit als die Arbeitszeitabrechnungsperiode umfassen, jedoch nicht kürzer als 2 Monate

Eine neue Abrechnungsmethode kann in dem Betrieb durch Abschluss eines Tarifvertrages, Vertrages mit Gewerkschaften oder mit Vertretung der Arbeitnehmer eingeführt werden.

Das Gesetz ändert die Rechtslage bis zum 31.12.2011.

Sollten Sie weitere Fragen, besonders hinsichtlich der Umsetzung des neuen Arbeitsrechts in Ihren polnischen Betrieben haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir sprechen auch polnisch!

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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