Aktuelle Gesetzgebung: Stichtag 12. Dezember
published on 01/12/2014 13:03
Aktuelle Gesetzgebung: Stichtag 12. Dezember

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Am 12. Dezember 2014 löst die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ab. Ab dann verlangt der Gesetzgeber auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (lose Ware) eine verbindliche Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene. Wer Speisen und Getränke verkauft, muss neue Informations- und Kennzeichnungspflichten beachten.
Die Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht
Künftig muss eine Allergenkennzeichnung bei allen losen Waren erfolgen. Als solche gelten unverpackte und frisch zubereitete Lebensmittel, wenn diese gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden.
14 Allergene müssen gekennzeichnet werden
Die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten und deren Derivate müssen für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:
• Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern)
• Krebstiere
• Eier
• Fische
• Erdnüsse
• Sojabohnen
• Milch
• Laktose
• Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien)
• Sellerie
• Senf
• Sesamsamen
• Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
• Lupinen
• Weichtiere (Muscheln, Schnecken)
Wer ist in der Verantwortung?
Die LMIV nimmt alle beteiligten Lebensmittelunternehmen in die Verantwortung für die Verbraucherinformation: von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb bzw. der Abgabe an den Endverbraucher.
Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, deren Name auf dem Produkt steht. Es sind aber auch die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen.
Wie muss gekennzeichnet werden?
Die Durchführungsverordnung macht sehr detaillierte Vorgaben. Es gilt im Einzelnen:
• Der Angabe der Allergene ist das Wort „enthält“ voranzustellen.
Zum Beispiel: „enthält Kuhmilch, Gewürze (enthält: Senf, Sellerie), …
Die Angaben müssen gemacht werden
• in deutscher Sprache,
• gut sichtbar, deutlich und gut lesbar,
• auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
• auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten sind in der Regel nicht ausreichend) oder
• durch mündliche Auskunft eines fachkundigen Mitarbeiters spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels.
Hinweis: Eine mündliche Auskunft reicht nur aus, wenn der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt.
Eine davon abweichende Auszeichnung (zum Beispiel mit grafischen Formen oder Symbolen) ist nur zulässig, wenn das der zuständigen Behörde zwei Monate vorher mitgeteilt wird. Zusätzlich muss die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen nach der erstmaligen Benutzung der Formen und Symbole informiert werden.
Die Änderungen bei der Kennzeichnungspflicht
Künftig muss eine Allergenkennzeichnung bei allen losen Waren erfolgen. Als solche gelten unverpackte und frisch zubereitete Lebensmittel, wenn diese gegen Entgelt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden.
14 Allergene müssen gekennzeichnet werden
Die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten und deren Derivate müssen für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:
• Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern)
• Krebstiere
• Eier
• Fische
• Erdnüsse
• Sojabohnen
• Milch
• Laktose
• Schalenfrüchte (Nüsse, Pistazien)
• Sellerie
• Senf
• Sesamsamen
• Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von über 10 mg/kg bzw. 10 mg/l
• Lupinen
• Weichtiere (Muscheln, Schnecken)
Wer ist in der Verantwortung?
Die LMIV nimmt alle beteiligten Lebensmittelunternehmen in die Verantwortung für die Verbraucherinformation: von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb bzw. der Abgabe an den Endverbraucher.
Für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung sind zwar nur die Lebensmittelunternehmer verantwortlich, deren Name auf dem Produkt steht. Es sind aber auch die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen.
Wie muss gekennzeichnet werden?
Die Durchführungsverordnung macht sehr detaillierte Vorgaben. Es gilt im Einzelnen:
• Der Angabe der Allergene ist das Wort „enthält“ voranzustellen.
Zum Beispiel: „enthält Kuhmilch, Gewürze (enthält: Senf, Sellerie), …
Die Angaben müssen gemacht werden
• in deutscher Sprache,
• gut sichtbar, deutlich und gut lesbar,
• auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
• auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten sind in der Regel nicht ausreichend) oder
• durch mündliche Auskunft eines fachkundigen Mitarbeiters spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels.
Hinweis: Eine mündliche Auskunft reicht nur aus, wenn der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt.
Eine davon abweichende Auszeichnung (zum Beispiel mit grafischen Formen oder Symbolen) ist nur zulässig, wenn das der zuständigen Behörde zwei Monate vorher mitgeteilt wird. Zusätzlich muss die zuständige Behörde spätestens zwei Wochen nach der erstmaligen Benutzung der Formen und Symbole informiert werden.
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