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bei uns veröffentlicht am15.07.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen sind Mithaftendevon Mitdarlehensnehmern zu unterscheiden. Häufig werden von Kreditinstituten in den vorformulierten Verträgen Mithaftende als Mitdarlehensnehmer bezeichnet. Die Bezeichnung ist jedoch nichtmaßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Mitdarlehensnehmerähnlich wie der Darlehensnehmer über das Darlehen verfügen kann undhieraus einen eigenen Vorteil erzielt. Ist das nicht der Fall, handeltes sich nicht um einen Mitdarlehensnehmer, sondern um einenMithaftenden und es kann ähnlich wie beim Bürgen, eine Sittenwidrigkeitwegen krasser finanzieller Überforderung vorliegen, die eine Haftungausschließt.  Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.Darlehensverträge sollten vor diesem Hintergrund stets überprüft werden.

Bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz sind dieZinsänderungsklauseln kritisch zu prüfen. Nach der Rechtsprechung desBGH müssen nämlich Zinsänderungsklauseln hinreichend bestimmt sein undmüssen sowohl Zinsanpassungen nach oben als auch nach unten vorsehen.Zu klären ist in diesem Fall dann auch, welcher Zins bei einerunwirksamen Zinsänderungsklausel geschuldet wird.
Man unterscheidet folgende Darlehensarten:
  • Ratenkredit - der Darlehensbetrag wird in gleich bleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt. Mit der Rate werden Zinsen und Darlehensbetrag zu gleich bleibenden festgelegten Teilen getilgt.
  • Kontokorrentkredit - dem Darlehensnehmer wird ein bestimmter Kreditrahmen eingeräumt, über den er ganz oder teilweise verfügen kann. Über die Zinsen wird in vereinbarten Abständen abgerechnet. Zur Rückzahlung wird meist ein monatlicher Mindestbetrag vereinbart. Die Rückzahlung ist jederzeit möglich.

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