Darlehensrecht: Zu formularmäßigen Bearbeitungsentgelten bei Bauträgerkredit
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Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten.
Die Parteien schlossen am... einen „Kreditvertrag für Kontokorrentkredite“ mit einer Kreditlinie von... Euro auf dem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der Beklagten Nr.... Dort heißt es auf Seite 1: „An sonstigen Entgelten des Kredits fallen an: Bearbeitungsentgelt 1,000000% der Höchstgrenze des Kredits einmalig sofort fällig, nicht laufzeitabhängig -... €“.
Am... schlossen die Parteien einen „Kreditrahmenvertrag“ mit einer Kreditlinie von... Euro auf dem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der Beklagten Nr.... und auf dem Avalkonto Nr.... Unter Ziffer 7 heißt es: „Weitere Vereinbarungen: Dieser Kreditvertrag tritt an die Stelle des Kreditvertrags Nr.... vom... über Euro...“ Eine Bearbeitungsgebühr ist im Vertrag nicht ausgewiesen.
Bezüglich des Kontokorrentkontos Nr.... und des Avalkontos Nr.... schlossen die Parteien eine „Vereinbarung eines einheitlichen Kontokorrents “, wonach diese Konten als einheitliches Kontokorrentkonto geführt wurden und „der Kunde so gestellt wird, als ob alle Buchungsvorgänge über ein einziges Konto verbucht worden wären“.
Am... schlossen die Parteien einen „Kreditvertrag für Avalkredite“ mit einer Kreditlinie von... Euro. Unter Ziffer 4 heißt es: „Für die Bereitstellung des Avals berechnet die Bank dem Kreditnehmer bis auf Weiteres eine Provision von...% p. a. vom jeweiligen Bürgschaft-/Garantievertrag, Bearbeitungsgebühr: Euro... “
Am... schlossen die Parteien einen weiteren „Kreditvertrag für Avalkredite“ mit einer Kreditlinie von... Euro. Unter Ziffer 4 heißt es: „Für die Bereitstellung des Avals berechnet die Bank dem Kreditnehmer bis auf Weiteres eine Provision von...% p. a. vom jeweiligen Bürgschaft-/Garantievertrag, Bearbeitungsgebühr: Euro... “. Unter Ziffer 8 heißt es: „Dieser Kreditvertrag tritt an die Stelle des Kreditvertrages... vom... über Euro...“ Sämtliche vertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühren hat die Klägerin bezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch den Kreditrahmenvertrag vom... das Bearbeitungsentgelt für den Kreditvertrag für Kontokorrentkredite vom... rückwirkend weggefallen ist, so dass die Beklagte zur Erstattung der geleisteten Bearbeitungsgebühr von... € verpflichtet sei.
Für die Bearbeitungsgebühren in den Kreditverträgen für Avalkredite bestehe mangels vertraglicher Vereinbarung keine Rechtsgrundlage. Die Bearbeitungsgebühren seien nämlich einseitig vom Mitarbeiter der Beklagten... vorgegeben worden; die Klägerin habe lediglich ein Wahlrecht dahingehend ausüben können, entweder eine Avalprovision von...% p. a. und ein Bearbeitungsentgelt von...% oder eine Avalprovision von...% p. a. und ein Bearbeitungsentgelt von...% zu bezahlen. Die Erhebung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren allein im eigenen Interesse der Bank verstoße gegen §§ 310I S. 1, 307 I, II BGB. Die Klägerin bezieht sich insoweit insbesondere auf die Urteile des BGH vom 8.5.2012 , und 13.5.2014.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin... € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit... zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von... € freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Sie behauptet, das Bearbeitungsentgelt i. H. v.... € für den Kreditvertrag für Kontokorrentkredite vom... die Bearbeitungsgebühr von... € für den Avalkreditvertrag vom... und die Bearbeitungsgebühr von... € für den Avalkreditvertrag vom... seien allesamt individuell zwischen den Parteien vereinbart worden.
Sie ist der Ansicht, mit dem Kreditrahmenvertrag sei nicht etwa nachträglich die Rechtsgrundlage für die Bearbeitungsgebühr des Kreditvertrages für Kontokorrentkredite weggefallen. Durch die Formulierung in Ziffer 7 des Kreditrahmenvertrages habe man lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Verträge nicht nebeneinander stehen, sondern dass nunmehr lediglich der zweite Vertrag mit der dort vereinbarten Kreditlinie gelten solle.
Die Rechtssprechung zur Unzulässigkeit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren betreffe allein Verbraucherkreditverträge und daher nicht die Klägerin als Formkaufmann. Zudem sei die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Bauträgerkrediten gängige Bankpraxis im Hinblick auf die vielfältigen für die Bank erforderlichen Tätigkeiten neben der eigentlichen Valutierung. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf ihr Schreiben vom....
Im Übrigen wird hinsichtlich des Parteivortrages auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Terminprotokoll Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen... und...
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass es sich bei den angegriffenen vertraglichen Regelungen zu den Bearbeitungsentgelten um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 BGB handelt. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft , vorliegend also die Klagepartei.
Prima facie ist zwar aufgrund der gedruckten Ausgestaltung der verwendeten Vertragstexte eine Absicht mehrfacher Verwendung durch die Beklagte anzunehmen. Jedoch besteht insoweit allenfalls für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren dem Grunde nach die Vermutung, dass es um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, denn die konkrete Prozentzahl bzw. die konkrete Höhe der Beträge ist offen gelassen und muss im Einzelfall in die jeweils hierfür in den Vertragsformularen vorgesehenen leeren Kästchen eingesetzt werden. So betrug denn auch das Bearbeitungsentgelt für den Kreditvertrag für Kontokorrentkredite...%, das für die Avalkreditverträge demgegenüber nur...%. Dies aber spricht für eine individuelle Vereinbarung der jeweiligen Entgelthöhe.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Bearbeitungsgebühren einseitig vom Mitarbeiter der Beklagten... vorgegeben worden sind:
Die Aussage des hierzu vernommenen, von der Klagepartei benannten Zeugen... hat dies nicht bestätigen können. Der Zeuge konnte nämlich lediglich angeben, dass der Zeuge... dem Geschäftsführer der Klägerin einen Vertragsentwurf des ersten streitgegenständlichen Kreditvertrages übergab und die Bearbeitungsgebühr erläuterte; ob der Prozentsatz für die Bearbeitungsgebühr im Vertragsentwurf schon eingetragen war, konnte der Zeuge jedoch nicht sagen. Darüber hinaus war der Zeuge nach eigenen Angaben lediglich bei einem Verhandlungstermin betreffend einen der beiden Avalkreditverträge anwesend, konnte aber nicht mehr sagen, im Zusammenhang mit welchem Vertrag. Dass dabei über Bearbeitungsgebühren nach Aussage des Zeugen nicht gesprochen wurde, schließt indes nicht aus, dass überhaupt nicht zwischen den Parteien darüber verhandelt wurde. Insoweit ist die Zeugenaussage unergiebig.
Der Zeuge... hat lediglich bestätigen können, dass der im ersten Kreditvertrag eingetragenen Prozentsatz auf einem Vorschlag der Bank beruhte und dass im Rahmen der Avalkreditverträge diskutiert worden sei, ob man mehr Bearbeitungsgebühr verlangen sollte und dafür weniger Zinsen oder umgekehrt. Aus diesen Angaben lässt sich aber weder ein individuelles Aushandeln zwischen den Parteien, noch eine einseitige Vorgabe der Bank für eine Vielzahl von Fällen folgern.
Insgesamt ist der Klagepartei somit nach Beweislastregeln der Nachweis nicht gelungen, dass es sich bei den angegriffenen vertraglichen Regelungen zu den Bearbeitungsentgelten überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 BGB handelt.
Selbst wenn man insoweit von allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehen wollte, sind die streitgegenständlichen Formularklauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren jedoch nicht gemäß §§ 310I S. 2 i. V. m. 307 I, II BGB unwirksam.
In den Entscheidungen des BGH vom 13.5.2014 heißt es, Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% seien zwar in der älteren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ohne nähere Begründung unbeanstandet geblieben; soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, halte der Senat hieran für das in den § 488 ff. BGB normierte Darlehensrecht jedoch nicht fest. Diese Klauseln seien nämlich als kontrollfähige Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle des § 307III S. 1 BGB unterworfen und hielten ihr nicht stand, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307I S. 1, II Nr. 1 BGB:
Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488I S. 2 BGB habe die Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken, da der Aufwand für Tätigkeiten, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist, nicht auf den Kunden abgewälzt werden könne. So erfolge die Bearbeitung des Darlehensantrags und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten im Regelfall - wie sich auch aus § 18II KWG ergebe - allein im Interesse des Kreditinstituts und im Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden. Die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen sei ebenfalls weder vorrangig, noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet. Soweit die Bonitätsprüfung im Einzelfall bei günstigem Ergebnis zugleich dem Kunden zugute kommt, handle es sich lediglich um einen reflexhaften Nebeneffekt. Auch die Erfassung der Kundenwünschen und Kundendaten, die Führung von Vertragsgesprächen und Erbringung von über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeit nicht hinausgehende Beratungsleistungen, sowie die Kapitalbeschaffung, die Überprüfung von Auszahlungsvoraussetzungen und Überwachung von Zins- und Tilgungsleistungen dienten allein dem eigenen Geschäftsinteresse der Bank an der Förderung und dem Ausbau der eigenen Geschäftstätigkeit. Zudem sei das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit der Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488I S. 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet. Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen seien dabei nicht geeignet, das laufzeitunabhängige Entgelt als angemessen erscheinen zu lassen. Maßgeblich gegen die Angemessenheit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spreche, dass hiermit nicht nur unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden seien: So werde das Bearbeitungsentgelt üblicherweise mitkreditiert und damit mitfinanziert und somit verzinst, wobei der effektive Jahreszins bei nur kurze Vertragslaufzeit beträchtlich ansteige.
Vorliegend handelt es sich indes schon nicht um einen Verbraucherkreditvertrag i. S. d. §§ 491 ff BGB, da die Klägerin keine natürliche Person und damit kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist. Der BGH stellt jedoch ausdrücklich klar , dass die Rechtskraft der Entscheidung auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbrauchern beschränkt ist.
Die Argumentation des BGH kann auch nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall der Kreditierung eines Bauträgers übertragen werden. Zwar gilt § 488 BGB, auf dessen Leitbild der BGH abstellt, nicht nur beim Verbraucherdarlehen, sondern für alle Darlehensverträge. Auch dienen die vom BGH aufgezählten Tätigkeiten der Bank wie die Bonitätsprüfung, die Bewertung der angebotenen Sicherheiten, die Festlegung der Vertragskonditionen, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung von Vertragsgesprächen und Erbringung von über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeit nicht hinausgehenden Beratungsleistungen, sowie die Kapitalbeschaffung, die Überprüfung von Auszahlungsvoraussetzungen und Überwachung von Zins- und Tilgungsleistungen, nicht nur Verbrauchern, sondern allen Darlehensnehmern gegenüber primär dem eigenen Geschäftsinteresse der Bank an der Förderung und dem Ausbau der eigenen Geschäftstätigkeit.
Gemäß § 310 I S. 2 2. HS BGB sind jedoch bei Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer bei Anwendung der § 307I, II BGB die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen. Danach ist die Einräumung eines Kontokorrentkredits bzw. eines Avalkredits aber für einen kaufmännischen Gewerbebetrieb, insbesondere für ein Bauträgergeschäft, mehr als nur ein reflexhafter Nebeneffekt, sondern dient den existentiellen Geschäftsinteressen des Darlehensnehmers mindestens ebenso wie den Geschäftsinteressen der Bank. So hat der Bauträger in der Errichtungsphase Unternehmern und Subunternehmern Sicherungsbürgschaften zu stellen und sie nach Baufortschritt zu bezahlen, um eine rechtzeitige Fertigstellung zu erreichen, von der wiederum die Möglichkeit der Weiterveräußerung abhängt, die ihrerseits bestimmend ist dafür, ob die dem Bauträger eingeräumten Kredite länger oder kürzer in Anspruch genommen werden müssen, was sich schließlich auf die Unkosten des Projekts und damit auf dessen Rentabilität und auf die Gewinnspanne des Bauträgers auswirkt. Andererseits hat der Bauträger Käufern Fertigstellungsbürgschaften zu stellen, deren Rückgabe von der rechtzeitigen oder verzögerten Beendigung des Bauvorhabens abhängt, was wiederum maßgeblich an den eingeschalteten Unternehmern und deren Bezahlung durch den Bauträger liegt. Diese Situation differiert aber eklatant von der Einräumung eines Verbraucherkredits zur Immobilienfinanzierung. Auch das vom BGH angeführte Argument nicht nur unerheblicher Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung, dadurch dass das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert und damit mitfinanziert und verzinst wird, wobei der effektive Jahreszins bei nur kurze Vertragslaufzeit beträchtlich ansteigt, verfängt vorliegend nicht. Denn - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat und wie von beiden Zeugen bestätigt wurde - die Klägerin hatte vorliegend ja ein Wahlrecht, ob sie eine höhere Bearbeitungsgebühr und dafür niedrigere Zinsen bezahlt oder umgekehrt. Damit hatte sie es aber aufgrund einer zumutbaren kaufmännischen Risikoeinschätzung der Bürgschaftsrückgabe in der Hand, die Höhe des effektiven Jahreszinses zumindest mit zu beeinflussen.
Die Klage war daher abzuweisen.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.