Arbeitsrecht: Altersteilzeit kann bei fehlenden Haushaltsmitteln für Neueinstellung verweigert werden
Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines in einer Vollzugsanstalt als Lehrer beschäftigten Arbeitnehmers. Dieser verlangte von seinem Dienstherrn die Zustimmung zur Umwandlung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Anwendbar war der Tarifvertrag ATZ. Der Dienstherr berief sich auf dringende betriebliche bzw. dienstliche Gründe i.S. des Tarifvertrags, die der gewünschten Vereinbarung entgegenstünden. Angesichts der Vorgaben des Stellenplans (der Haushaltsgesetzgeber hatte eine Stellenbesetzungssperre verfügt) sei es nicht möglich, bei Eintreten des Arbeitnehmers in die Freistellungsphase zusätzlich einen anderen Arbeitnehmer mit einer halben Stelle neu einzustellen, damit dieser die während der Freistellungsphase anfallenden Tätigkeiten erledigen könnte. Das entfallende Stundenvolumen könne auch nicht auf eine andere Weise aufgefangen werden.
Das LAG folgte dieser Argumentation und bestätigte die Klageabweisung. Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) folgend hat es einen der Altersteilzeit entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belang gesehen. Dieser liege darin, dass der (de facto) ausscheidende Arbeitnehmer aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden könne, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben besetzt werden müsse. Das Land sei als Organ der Exekutive zwingend an die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Landesparlaments gebunden gewesen (LAG Düsseldorf, 6 Sa 1066/05).
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