Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt

bei uns veröffentlicht am16.04.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - BSP Rechtsanwälte
I.  Einführung- Übergangsvorschriften für Polen

Im  EU-Beitrittsvertrag wurde vorgesehen, dass Deutschland im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch polnische Arbeitnehmer Einschränkungen für den Zugang zum deutschen Markt anwenden kann. Das erfolgte durch Erlass von zahlreichen Spezialregelungen durch den deutschen Gesetzgeber. Die Bundesrepublik Deutschland dürfte während der bis 2011 dauernden Übergangsphase drei Mal entscheiden, ob sie die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt anwendet. Für einen Übergangszeitraum von maximal sieben Jahren ab dem Beitritt Polens zur EU, d.h. ab 01.05.2004 dürfen polnische Arbeitnehmer eine Arbeit in Deutschland nur dann aufnehmen, wenn sie eine Arbeitserlaubnis hierfür haben. Diese Regelung betrifft ausdrücklich die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis.

Die Übergangsphase, auch genannt 2+3+2 Regelung, gilt für acht von insgesamt zehn neuen EU-Mitgliedsstaaten vom Jahr 2004, d.h. Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn. Malta und Zypern wurden von der Einschränkung ausgenommen.

Deutschland als EU-Mitgliedstaat hatte in der 7-jährigen (2+3+2) Übergangszeit die Möglichkeit, die Zuwanderung von Arbeitskräften aus den neuen Beitrittsländern einzuschränken und machte auch davon Gebrauch. Die Einschränkung wird durch Vergabe oder Nichtvergabe von Arbeitserlaubnissen ausgeübt. Jeder Bürger der neuen EU- Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern), der für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten wollte, brauchte zwei Jahre nach dem Beitritt zur EU eine Arbeitserlaubnis, die vor der Aufnahme der Beschäftigung bei einer Arbeitsagentur einzuholen war. Diese Frist wurde dann für polnische Arbeitnehmer im Jahre 2006 noch für weitere drei Jahre verlängert. Nachdem die EU- Kommission vertragsgemäß informiert wurde, setzte die Bundesrepublik Deutschland die Beschränkungen für zwei weitere Jahre fort. Auf diese Weise hat Deutschland die maximale Periode für die Arbeitszugangseinschränkung in dem Übergangszeitraum genutzt.

Schließlich gelten also die Übergangsmaßnahmen in Deutschland bis zum 30. April 2011. Diese Frist kann nicht mehr verlängert werden.


II. Arbeitsgenehmigung- mehrere rechtliche Grundlagen

Die Zugangsvoraussetzungen zum deutschen Arbeitsmarkt sind überwiegend in § 284 SGB III und §§ 12 a, 12 b, 12 c Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) geregelt. Gem. § 284 SGB III besteht eine grundsätzliche Arbeitsgenehmigungspflicht für Angehörige der neuen EU- Länder. Die Genehmigung für die Aufnahme einer Beschäftigung ist zunächst auf ein Jahr befristet und wird als Arbeitserlaubnis-EU erteilt. Nach einem Jahr besteht ein Anspruch auf sog. Arbeitsberechtigung-EU, die unbefristet ist und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Die Arbeitsgenehmigung muss vor der Aufnahme einer Arbeitsbeschäftigung beantragt werden. Diejenigen Bürger der neuen EU-Länder, die am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, bekommen statt einer weiteren Arbeitserlaubnis eine Arbeitsberechtigung-EU (§ 12a Abs. I S.1 ArGV), die unbefristet gilt. Bei der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung durch die Arbeitsagentur wird immer ein ordnungsgemäßer Aufenthalt vorausgesetzt. Dafür muss sich der polnische Arbeitnehmer entweder nach dem Aufenthaltsgesetz ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten haben oder eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen.

Außerdem sind auch Vorschriften der Beschäftigungsverordnung, der Anwerbestopausnahmeverordnung (ASAV) und der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT- ArGV) einschlägig. Im Rahmen bilateraler Abkommen und Vereinbarungen bestehen für einen Teil der Staatsangehörigen aus den Beitrittsländern außerdem unbeschränkte Zugangsmöglichkeiten zu Beschäftigungen als Saisonkräfte, Schaustellergehilfen und Pflegepersonal sowie als Gastarbeitnehmer zur sprachlichen und beruflichen Weiterbildung.


III. Berufsgruppen und Hochqualifizierte mit Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung, unqualifizierte nach Beschäftigungsverordnung

Die den Arbeitsmarktzugang einschränkenden Vorschriften gelten nicht für Freiberufler, zu denen solche Berufsgruppen wie Anwälte, Ärzte, Architekten oder Künstler zählen. Darüber hinaus gibt es bestimmte Arbeitnehmergruppen, die ohne sogenannte Vorrangprüfung zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Bei der Vorrangprüfung untersucht die Agentur für Arbeit, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz bevorrechtigte Bewerber (d.h. Deutsche, andere EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang) zur Verfügung stehen.
 
Nach der Beschäftigungsverordnung und IT-ArGV besteht aber für viele Branchen unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. So zum Beispiel erhalten IT-Fachkräfte und Ingenieure aus dem Bereich Elektrotechnik, Maschinenbau und  Fahrzeugtechnik die Zustimmung der Arbeitsagentur in Deutschland ohne Vorrangprüfung. Voraussetzung für diese vorzugsweise Beschäftigung eines Ausländers ist sein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem IT-Bereich und eine Jahresgehaltsvereinbarung mit dem deutschem Arbeitgeber von mindestens 51.000 €.

Die Beschäftigungsverordnung regelt auch weitere Fälle der Zustimmung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für unqualifizierte Berufsgruppen.

Au-pair- Mädchen bekommen eine Erlaubnis bis zu einem Jahr. Sie müssen  im Alter von 18 bis 25 sein, Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in einer deutschen Familie mit deutsch als Muttersprache beschäftigt werden.

Polnische Haushaltshilfen und Pflegekräfte können mit der für bis zu drei Jahren erteilten Erlaubnis arbeiten, wobei die Arbeitsvermittlung über die Arbeitsagentur erfolgen muss.
Saisonbeschäftigung wurde unabhängig von einer Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt auf höchstens acht Monate pro Kalenderjahr begrenzt, Schaustellergehilfen dagegen dürfen bis zu neun Monate im Kalenderjahr arbeiten.

Ohne Vorrangprüfung dürfen außerdem u.a. alle Akademiker aus dem EU-Mitgliedsstaaten und ihre Familienangehöriger, Hochqualifizierte, insbesondere Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, leitende Angestellte und Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen, Absolventen deutscher Auslandsschulen arbeiten. 


V. Zugang von Selbständigen zum deutschen Arbeitsmarkt

Eine häufig in der Praxis genutzte Möglichkeit von den Handwerkern ist die Gründung einer eigenen Firma in Deutschland. Der Selbstständige ist kein Arbeitnehmer, die einschränkenden Vorschriften entfalten also hier keine Wirkung. Eine Firmengründung ist in der Regel unbeschränkt zulässig im Rahmen der für den ganzen EU-Raum geltenden Niederlassungsfreiheit.

Unbedingt zu beachten ist aber die Tatsache, dass in Deutschland etwaige handwerkliche und gewerberechtliche Zulassungsbeschränkungen gelten, außerdem gibt es einige Berufszulassungsordnungen für freie Berufe wie Arzt, Apotheker, Architekt oder Rechtsanwalt. Das Vorliegen vorgeschriebener Voraussetzungen bei der Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird sowohl von inländischen, als auch von ausländischen Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler erwartet.

Erfüllen demnach die Handwerker aus den Beitrittsländern die Voraussetzungen der Handwerksverordnung, so können sie ebenfalls wie ihre deutschen Berufskollegen Niederlassungen in Deutschland gründen. Man muss aber berücksichtigen, dass in  Deutschland 41 Handwerksbereiche einen abgeschlossenen Meistertitel als Bedingung für die Gründung eines eigenen Betriebs verlangen. Weitere Voraussetzung für die selbstständige Berufsausübung ist eine mindestens 6-jährige Tätigkeit oder Beschäftigung als Betriebsleiter in dem betreffenden Handwerk. Unter Umständen genügt auch eine 3- jährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder 5- jährige Berufserfahrung als Praxisnachweis.

In jedem Fall benötigen Unternehmensgründer in diesen Handwerksbereichen einen der deutschen Meisterprüfung entsprechenden Abschluss, was oft nur über zusätzliche Lehrgänge und Eignungsprüfungen gelingt. Nur diejenigen Handwerker aus Polen, die am Ende alle Voraussetzungen erfüllen, können Niederlassungen in Deutschland gründen.

Für bestimmte Wirtschaftssektoren gilt eine eingeschränkte, reglementierte Dienstleistungsfreiheit. Es handelt sich um Gebiete, für welche potentielle Dienstleistende aus neuen Mitgliedsstaaten ein erhöhtes Interesse zeigen sollten:

1. Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige
  • Vorbereitende Baustellenarbeiten: Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe, Erdbewebungsarbeiten
  • Hoch- und Tiefbau: Hochbau, Brücken- und Tunnelbau, Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei, Straßenbau und Eisenbahnoberbau, Wasserbau, Spezialbau
  • Bauinstallation: Elektroinstallation, Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung, Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation
  • Sonstiges Baugewerbe: Stukkateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei, Bautischlerei, Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung, Maler- und Glasergewerbe und sonstige

2. Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln
  • Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar
  • Schornsteinreinigung
  • Reinigung von Verkehrsmitteln
  • Desinfektion und Schädlingsbekämpfung

3. Tätigkeiten von Innendekorateuren


VI. Ist eine Arbeitsgenehmigung beim Einsatz des polnischen Personals im Rahmen einer grenzüberschreitender Dienstleistung erforderlich?

Wenn die polnische Unternehmensinhaber und sonstige Selbstständige grenzüberschreitend handwerkliche Leistungen ohne Niederlassung bzw. Firmensitz in Deutschland anbieten, dann können sie dafür grundsätzlich ihr eigenes Personal unbeschränkt einsetzen. 
Sofern Unternehmen aus Polen in denjenigen Sektoren grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchten, für die keine Übergangsfristen vorgesehen sind, können sie dies ohne entsprechende Arbeitsgenehmigung für ihre Arbeitnehmer tun. Für die Bewertung, ob die Tätigkeit, auch im Rahmen eines Werkvertrages, unter die Dienstleistungsfreiheit fällt, sollten die Vertragsunterlagen (Werkvertrag, Leistungsverzeichnis) bei der zuständigen Stelle zur Überprüfung eingereicht werden.

Es ist auch zu beachten, dass Unternehmen aus Mittel- und Osteuropa als Subunternehmer eines Generalunternehmers mit Sitz in Deutschland Bauaufträge übernehmen können. Dabei ist der Einsatz ausländischer Arbeitnehmer jedoch durch nationale Kontingente zahlenmäßig begrenzt.


VII. Braucht eine Ein-Personen-Firma eine Arbeitsgenehmigung?

Eine polnische Ein-Personen-Firma, die in Deutschland tätig werden möchte, kann sich nicht so einfach selbst entsenden. Dabei handelt sich vielmehr um eine grenzüberschreitende Dienstleistung, die grundsätzlich dann möglich ist, wenn der Sitz der Firma in Polen vorhanden ist und wenn keine der aufgeführten eingeschränkten Branchen betroffen ist und wenn es sich nicht um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, bei dem zunächst eine Bescheinigung der Handwerkskammer eingeholt werden muss (vgl. § 9 HandwO).


VIII. Möglichkeit der Erteilung eines unbeschränkten Rechts auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt
 
In Fällen, wo Staatsangehörigen aus den Beitrittsländern, die bereits zum Zeitpunkt des Beitritts am 1. Mai für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ununterbrochen und ohne Arbeitsplatzwechsel für den deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, ist für sie im Vertrag ein uneingeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vorgesehen worden. Sie bekommen ohne Weiteres eine Arbeitserlaubnis ausgestellt, wenn ein entsprechender Antrag bei der Arbeitsagentur gestellt wird (sog. Arbeitsberechtigung).

Auch Familienangehörige des Arbeitnehmers, die zum Zeitpunkt des Beitritts einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Arbeitnehmer in dem Bundesgebiet hatten und sich am 1.Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, bekommen eine Arbeitsberechtigung erteilt. Ab dem 2. Mai 2006 bekommen die Angehörige eines Arbeitnehmers eine Arbeitsberechtigung schon unabhängig von der Länge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, sobald die Voraussetzung des gemeinsamen Wohnens erfüllt ist.


IX. Wo soll man eine Arbeitsgenehmigung beantragen?

Für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU sind die örtlichen Agenturen für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk man arbeiten will. Dort muss man alle erforderlichen Dokumente einreichen. Wenn es sich um einen Betrieb mit mehreren Niederlassungen handelt, dann zählt der Ort, an dem die Lohnabrechnung hergestellt wird.

Der Antrag wird sowohl von dem potenziellen Arbeitgeber, als auch von dem künftigen Arbeitnehmer gestellt, denn dort muss die Arbeitstelle genaue wöchentliche Arbeitszeit und Entlohnung angegeben werden.


X. Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitnehmer

Viele polnische Arbeitnehmer fragen sich, ob sie eine Aufenthaltsgenehmigung für ihren Aufenthalt in Deutschland brauchen.

Arbeitnehmer aus den neuen EU-Staaten können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie halten sich in Deutschland berechtigt auf, wenn sie durch einen Pass oder amtlichen Personalausweis die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates nachweisen können.

Bis zu drei Monate ist ein Aufenthalt ohne Aufenthaltserlaubnis möglich. Bei einem Aufenthalt, der diese Frist übersteigt, wird für Unionsbürger eine Freizügigkeitbescheinigung erteilt. Über die Erteilung entscheidet die Auslandsbehörde im Anschluss an das arbeitsgenehmigungsrechtliche Verfahren (mit Ermessensspielraum). Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bedeutet grundsätzlich auch Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Bereich des deutsch-polnsichen Rechtsverkehrs wird maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Thomas M. Preisner und zu Fragen zum Sozialrecht steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Maximilian Gutmacher zur Verfügung.


Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei:

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten


(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre frei

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Deutsch-Polnischer Rechtsverkehr

Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen

09.04.2010

Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen

17.03.2010

Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Investitionsführer Polen - SONDERWIRTSCHAFTSZONE Pommern -

06.07.2007

Rechtsberatung zum polnischen Recht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.