Arbeitsrecht: Neuerung beim Elterngeld
Neben dem bisherigen Elterngeld (sog. Basiselterngeld) gibt es nunmehr für Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus.
Das Elterngeld Plus ist insbesondere für die Eltern von Vorteil, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Voraussetzung ist wie bisher, dass die Teilzeittätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Überdies können sie während der Teilzeittätigkeit doppelt so lang die Elterngeldförderung nutzen als nach dem bisherigen Elterngeld.
Elternpaare, die sich die Betreuung und Erwerbstätigkeit von Anfang an partnerschaftlich teilen, können nun bis zum 14. Lebensmonat parallel Elterngeld Plus beziehen.
Das Elterngeld Plus gleicht den in Teilzeit arbeitenden Eltern das ausfallende Einkommen aus, welches sie im Vergleich zum vorherigen vollen Gehaltsumfang hatten. Es ist jedoch begrenzt auf die Hälfte des normalen Elterngeldes, welches Eltern erhalten würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs nicht arbeiten.
Das Elterngeld Plus steht aber auch Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs nicht erwerbstätig sind. D.h. auch sie können mit dem Elterngeld Plus die Bezugsdauer verdoppeln und in dieser Zeit den halben Elterngeldbetrag beziehen.
Der Bezug von Elterngeld Plus ist für die Monate ausgeschlossen, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält. Hier ist nur der Bezug von Basiselterngeld möglich.
Innerhalb der ersten 14 Elterngeldmonate kann das Basiselterngeld mit dem Elterngeld Plus kombiniert werden (Bsp: 8 Monate Basiselterngeldbezug durch Mutter oder Vater und anschließend 9 Monate Bezug Elterngeld Plus). Zu beachten ist, dass nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur noch Elterngeld Plus bezogen werden kann.
Über die zwölf bzw. maximal 14 Monate Basiselterngeld bzw. über die 24 bzw. maximal 28 Monate Elterngeld Plus hinaus haben Eltern nach dem neuen Gesetz Anspruch auf vier weitere Monate Elterngeld Plus als sog. „Partnerschaftsbonus“, wenn beide Elternteile zusammen vier Monate hintereinander in Teilzeit arbeiten und zwar zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche.
Das Elterngeld Plus ist insbesondere für die Eltern von Vorteil, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Voraussetzung ist wie bisher, dass die Teilzeittätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Überdies können sie während der Teilzeittätigkeit doppelt so lang die Elterngeldförderung nutzen als nach dem bisherigen Elterngeld.
Elternpaare, die sich die Betreuung und Erwerbstätigkeit von Anfang an partnerschaftlich teilen, können nun bis zum 14. Lebensmonat parallel Elterngeld Plus beziehen.
Das Elterngeld Plus gleicht den in Teilzeit arbeitenden Eltern das ausfallende Einkommen aus, welches sie im Vergleich zum vorherigen vollen Gehaltsumfang hatten. Es ist jedoch begrenzt auf die Hälfte des normalen Elterngeldes, welches Eltern erhalten würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs nicht arbeiten.
Das Elterngeld Plus steht aber auch Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs nicht erwerbstätig sind. D.h. auch sie können mit dem Elterngeld Plus die Bezugsdauer verdoppeln und in dieser Zeit den halben Elterngeldbetrag beziehen.
Der Bezug von Elterngeld Plus ist für die Monate ausgeschlossen, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält. Hier ist nur der Bezug von Basiselterngeld möglich.
Innerhalb der ersten 14 Elterngeldmonate kann das Basiselterngeld mit dem Elterngeld Plus kombiniert werden (Bsp: 8 Monate Basiselterngeldbezug durch Mutter oder Vater und anschließend 9 Monate Bezug Elterngeld Plus). Zu beachten ist, dass nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur noch Elterngeld Plus bezogen werden kann.
Über die zwölf bzw. maximal 14 Monate Basiselterngeld bzw. über die 24 bzw. maximal 28 Monate Elterngeld Plus hinaus haben Eltern nach dem neuen Gesetz Anspruch auf vier weitere Monate Elterngeld Plus als sog. „Partnerschaftsbonus“, wenn beide Elternteile zusammen vier Monate hintereinander in Teilzeit arbeiten und zwar zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche.
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