Arbeitsrecht: Neuerung beim Elterngeld

published on 02/07/2015 12:16
Arbeitsrecht: Neuerung beim Elterngeld
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Zu den Neuerungen beim El­tern­geld Plus und Part­ner­schafts­bo­nus im Rahmen der Gesetzesänderung zum 01. Juli 2015.
Neben dem bisherigen Elterngeld (sog. Basiselterngeld) gibt es nunmehr für Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 ge­bo­ren wer­den, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus.

Das Elterngeld Plus ist insbesondere für die Eltern von Vorteil, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Voraussetzung ist wie bisher, dass die Teilzeittätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Überdies können sie während der Teilzeittätigkeit doppelt so lang die Elterngeldförderung nutzen als nach dem bisherigen Elterngeld.

Elternpaare, die sich die Betreuung und Erwerbstätigkeit von Anfang an partnerschaftlich teilen, können nun bis zum 14. Lebensmonat parallel Elterngeld Plus beziehen.

Das Elterngeld Plus gleicht den in Teilzeit arbeitenden Eltern das ausfallende Einkommen aus, welches sie im Vergleich zum vorherigen vollen Gehaltsumfang hatten. Es ist jedoch begrenzt auf die Hälf­te des nor­ma­len El­tern­gel­des, welches Eltern er­hal­ten würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs nicht ar­bei­ten.

Das Elterngeld Plus steht aber auch Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs nicht erwerbstätig sind. D.h. auch sie können mit dem Elterngeld Plus die Bezugsdauer verdoppeln und in dieser Zeit den halben Elterngeldbetrag beziehen.

Der Bezug von Elterngeld Plus ist für die Monate ausgeschlossen, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält. Hier ist nur der Bezug von Basiselterngeld möglich.

Innerhalb der ersten 14 Elterngeldmonate kann das Basiselterngeld mit dem Elterngeld Plus kombiniert werden (Bsp: 8 Monate Basiselterngeldbezug durch Mutter oder Vater und anschließend 9 Monate Bezug Elterngeld Plus). Zu beachten ist, dass nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur noch Elterngeld Plus bezogen werden kann.

Über die zwölf bzw. ma­xi­mal 14 Mo­na­te Basisel­tern­geld bzw. über die 24 bzw. ma­xi­mal 28 Mo­na­te El­tern­geld Plus hin­aus ha­ben El­tern nach dem neuen Gesetz An­spruch auf vier wei­te­re Mo­nate El­tern­geld Plus als sog. „Part­ner­schafts­bo­nus“, wenn bei­de El­tern­tei­le zu­sam­men vier Mo­na­te hin­ter­ein­an­der in Teil­zeit ar­bei­ten und zwar zwischen 25 und 30 St­un­den pro Wo­che.

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